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GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE - LANDKREIS CUXHAVEN - BEBAUUNGSPLAN NR. 5 „AM HELSCHENFLETH" - MULSUM - BEGRÜNDUNG - Entwurf -

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GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE

- LANDKREIS CUXHAVEN -

BEBAUUNGSPLAN NR. 5

„AM HELSCHENFLETH" - MULSUM -

BEGRÜNDUNG

- Entwurf -

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PLANUNGSBÜRO DÖRR - ARCHITEKTUR • STÄDTEBAU • ÖKOLOGIE 1

INHALT SEITE

1. EINFÜHRUNG 2

2. PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 3

3. VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG 3

4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT 4 4.1 Räumlicher Geltungsbereich 4 4.2 Städtebauliche Gesamtsituation 4 4.3 Ziel und Zweck der Planung 5

5. STÄDTEBAULICHE INHALTE 6 5.1 Verkehrliche Erschließung 6 5.2 Art und Maß der Baulichen Nutzung, Bauweise und Baugrenzen 7 5.3 Grünstrukturen 8 5.4 Städtebauliche Flächenbilanz 8

6. ANLAGENSICHERHEIT 8

7. IMMISSIONEN 10

8. UMWELTBERICHT 13 8.1 Ziele und Inhalte der verbindlichen Bauleitplanung 13 8.2 Übersicht über das Plangebiet 14 8.3 Gegenwärtiger Zustand von Natur und Landschaft 14 8.4 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 17 8.5 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch

die vorgesehene Planung 17

8.6 Geprüfte Planungsvarianten 20 8.7 Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung sowie zum Ausgleich erheblicher

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft 20

8.8 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz 22 8.9 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt

23

8.10 Zusammenfassung 23

9. ARTENSCHUTZ-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG 23

10. DENKMALPFLEGE 23

11. BELANGE DER WASSERWIRTSCHAFT 24

12. BELANGE DER LANDWIRTSCHAFT 24

13. ALTABLAGERUNGEN UND ALTSTANDORTE 25

14. VER- UND ENTSORGUNG 25

15. BODENORDNUNG 27

16. VERFAHREN 27

17. ANHANG 28 Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Helschenfleth", Mulsum (Auszug) Planzeichenerklärung Textliche Festsetzungen und Hinweise

Zusammenfassung der Geruchstechnische Untersuchung für die geplante Erweite-rung des landwirtschaftlichen Betriebes in Mulsum - Zech Ingenieurgesellschaft mbH, Schreiben vom 19.06.2014

Stand: 04.11.2015

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ohne Maßstab

Plangebiet

1. EINFÜHRUNG

Die ehemalige Gemeinde Mulsum hat am 12.12.2014 den Aufstellungsbeschluss für den Be-bauungsplan Nr. 5 "Am Helschenfleth" in Mulsum gefasst. Die Gemeinde Wurster Nordseeküste hat diese Bauleitplanung übernommen und führt das Planverfahren fort.

Dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 "Am Helschenfleth", Mulsum der Gemeinde Wurster Nordseeküste liegen das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), in der jeweils gültigen Fassung, zugrunde.

Übersichtskarte mit Darstellung der Lage des Plangebietes

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2. PLANUNGSRELEVANTE RAHMENBEDINGUNGEN

Regionales Raumordnungsprogramm

Die vorbereitenden und verbindlichen Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 des Baugesetzbu-ches (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Dem Ortsteil Mulsum der Gemeinde Wurster Nordseeküste sind im Regionalen Raumordnungs-programm 2012 des Landkreises Cuxhaven (RROP) weder eine zentralörtliche Bedeutung noch besondere Entwicklungsaufgaben zugewiesen worden. Der Planbereich selbst gehört laut zeichnerischer Darstellung zum RROP zum besiedelten Bereich und liegt am Rand eines Vorbe-haltsgebietes für die Landwirtschaft sowie für Natur und Landschaft.

Die geplante Absicherung und moderate betriebliche Entwicklung der im Plangebiet bereits existierenden Biogasanlage sind daher mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.

Auszug aus dem RROP 2012 des Landkreises Cuxhaven

3. VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG

Der Teilflächennutzungsplan der ehemaligen Samtgemeinde Land Wursten weist für den überwie-genden Teil des Plangebietes ein Sondergebiet SO mit Zweckbestimmung "Erneuerbare Energien" aus. Im östlichen Teil ist ein kleiner Bereich als gemischte Baufläche (M) dargestellt und im Norden finden sich Flächen für die Landwirtschaft. Die Bauflächen sind als Bereiche dargestellt, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist.

Unmittelbar östlich angrenzend an das Plangebiet sind im Flächennutzungsplan weitere gemisch-te Bauflächen dargestellt, während sich südlich und südwestlich das Sondergebiet "Erneuerbare Energien" fortsetzt. Die Barlinghausener Straße ist als örtliche Hauptverkehrsstraße ausgewiesen.

Der Bebauungsplan Nr. 5 "Am Helschenfleth", Mulsum kann gemäß § 8 Abs. 4 BauGB aus dem Teilflächennutzungsplan der ehemaligen Samtgemeinde Land Wursten entwickelt werden, da die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung im Flächennutzungsplan bereits grundsätzlich dargestellt worden ist und die vorbereitende Bau-

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leitplanung keine parzellenscharfe Abgrenzung der Flächen vornimmt. Überdies wird der Be-reich bereits durch die Anlagen und Nutzungsstrukturen der bestehenden Biogasanlage ge-prägt.

Ausschnitt aus dem Teilflächennutzungsplan der ehemaligen Samtgemeinde Land Wursten

4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT

4.1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Helschenfleth“, Mulsum der Gemeinde Wurster Nordseeküste umfasst Teile der Flurstücke 46/4, 49, 54/1,54/2, 56/1, 62/5,128/1, 129 Flur 8, Gemarkung Mulsum.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 weist eine Flächengröße von etwa 2,500 ha auf.

4.2 Städtebauliche Gesamtsituation

Das Plangebiet, das am nordwestlichen Ortsrand von Mulsum westlich der Barlinghausener Straße liegt, wird durch eine genehmigte Biogasanlage mit rd. 599 kW elektr. Leistung geprägt. Die Biogasanlage besteht aus drei Blockheizkraftwerken (BHKW, davon zwei redundant) inkl. Zündöltank und Aktivkohlefilter, zwei Gärproduktelagern, einem Nachgärer und einem Fermen-

Plangebiet

ohne Maßstab

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ter mit rotem Kuppeldach, einer Notgasfackel zur Gasverwertung beim Ausfall des Blockheiz-kraftwerkes, zwei größeren Silageflächen in Ost-West-Ausrichtung, einem Trafogebäude sowie befestigten Frei- bzw. Fahrflächen. Die bebauten und versiegelte Fläche der Biogasanlage umfassen rund 10.500 m². Im Norden, Westen und Süden soll der Bereich der Biogasanlage entsprechend der bauplanungsrechtlichen Genehmigung durch eine Havarieumwallung und einen gedichteten Bodenkörper abgeschirmt werden, so dass im Unglücksfall austretende um-weltschädliche Flüssigkeiten sicher abgehalten werden können. Eine intensive randliche Eingrü-nung ist zwar geplant aber bislang nicht vorhanden, so dass die Biogasanlage in der weiträu-migen Landschaft gut einsehbar ist.

Unmittelbar östlich der Biogasanlage existiert eine Putenmastanlage mit größeren Stallanlagen, zugeordneten Betriebsgebäuden sowie befestigten Erschließungsflächen. Im Osten des Puten-mastbetriebes befindet sich das eingeschossige Betriebsleiterwohnhaus mit Gartenflächen.

Die Biogasanlage wird ausgehend von der öffentlichen Barlinghausener Straße über eine Grundstückszufahrt und die anschließenden privaten Erschließungswege im Bereich der Puten-mastanlage erschlossen. Die Barlinghausener Straße weist eine befestigte Fahrbahnbreite von rd. 5,50 m auf, ist auf 5,5 t gewichtsbeschränkt.

In der näheren Umgebung des Plangebietes finden sich aufgrund der ländlichen Struktur vor allem intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen, die vielfach von Gräben durchzogen wer-den. Südöstlich des Plangebietes beginnt in rund 250,00 m Entfernung der geschlossene Sied-lungsbereich der Ortschaft Mulsum, wobei auf der Südseite der Barlinghausener Straße anfangs nur eine einzeilige, durch Wohnnutzungen geprägte Bebauung existiert. In nördlicher Richtung finden sich im Außenbereich einzeln liegende landwirtschaftliche Betriebsstellen und Wohnhäu-ser.

4.3 Ziel und Zweck der Planung

Ziel der verbindlichen Bauleitplanung der Gemeinde Wurster Nordseeküste ist es, die Anlagen und Einrichtungen der bestehenden Biogasanlage abzusichern. Ferner sollen die planungsrech-tlichen Voraussetzungen für eine moderate betriebliche Entwicklung unabhängig von den durch die Privilegierung gesteckten Grenzen geschaffen werden.

Die Biogasanlage dient der Erzeugung von Biogas und Wärme aus Inputmaterialien gemäß § 2 der Biomasseverordnung. Eingesetzt werden ausschließlich nachwachsende Rohstoffe (NaWa-RO wie z. B. Mais- und Grassilage) sowie Wirtschaftsdünger (wie z. B. Gülle), die nach Angaben des Betreibers überwiegend aus der näheren Umgebung angeliefert werden. Zugleich wird der in den angrenzenden Putenmastställen anfallende Mist, der zu den Wirtschaftsdüngern gehört, in der Biogasanlage verarbeitet. Die anfallenden Gärreste (Output) werden als Dünger auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht.

Die in der Biogasanlage erzeugte thermische Prozessenergie (Wärme) wird zu einem Teil von der Biogasanlage selbst benötigt, um u. a. die täglich zugeführte Substratmenge auf das Tempera-turniveau im Fermenter anzuwärmen und die Temperatur im Fermenter konstant zu halten. Die restliche Wärme wird für die Deckung des Wärmebedarfs der Putenmastställe sowie der Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Betreibers genutzt. Die in der Biogasanlage erzeugte elektrische Energie wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

Art und Maß der baulichen Nutzung sollen sich im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes weitgehend an der im Plangebiet bestehenden bzw. zulässigen Nutzung orientieren und die Erzeugung von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen und Wirtschaftsdüngern sowie die Ver-wertung der hierbei anfallenden Produkten (Rohbiogas, Wärme, Gärprodukt) beinhalten. Das Maß der baulichen Nutzung wird hinsichtlich der Höhe baulicher Anlagen, der maximal bebau-baren Grundflächen, der Baugrenzen etc. die bestehende Bebauung aufgreifen und dabei einen städtebaulichen Rahmen stecken, der die Absicherung der baulichen Anlagen entspre-

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chend der Zielsetzung des Bebauungsplanes gewährleistet und eine moderate Weiterentwick-lung des Bestandes zulässt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes orientiert sich daher an den vorhandenen Nutzungsstrukturen der bestehenden Biogasanlage.

5. STÄDTEBAULICHE INHALTE

5.1 Verkehrliche Erschließung

Die existierende Biogasanlage wird ausgehend von der Barlinghausener Straße über einen im Bereich der Putenmastanlage verlaufenden privaten Zufahrtsweg mit Ausweichstellen erschlos-sen. Der Zufahrtsweg weist eine Breite von rd. 3,00 bis 4,00 m auf. Diese verkehrliche Erschlie-ßung über einen privaten Weg ist über eine eingetragene Baulast (Baulasterklärung vom 02.08.2006) rechtlich gesichert und bleibt auch weiterhin unverändert bestehen. Die rund 250 m östlich der Biogasanlage liegende, ca. 7,00 m breite Grundstückszufahrt im Bereich der Barlinghausener Straße sowie der Zufahrtsweg sind für die betriebliche Erschließung der Biogas-anlage sowie als Feuerwehrzufahrt ausreichend dimensioniert.

In der Biogasanlage werden als Inputstoffe derzeit ca. 1.314 t Maissilage, 1.643 t Putenmist, 1.378 t Rindergülle, 1.095 t Grassilage, 2.044 t Getreideschrot und 1.460 t Ganzpflanzensilage (GPS) pro Jahr vergoren. Dabei fallen rd. 6.129 t Gärreste an, die überwiegend auf in der Um-gebung liegende landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden. Insofern ist bereits gegen-wärtig ein entsprechender Ziel- und Quellverkehr auf den öffentlichen Zufahrtsstraßen zum Plan-gebiet durch die Anlieferung der Inputstoffe Mais- und Grassilage, Rindergülle, Getreideschrot und GPS sowie die Abfuhr der Gärreste vorhanden. Da die Beschickung der Biogasanlage mit Putenmist jedoch über die interne, betriebliche Erschließung erfolgt, ergibt sich hierdurch kein zusätzlicher Verkehr auf öffentlichen Straßen.

Die weiterführende Erschließung des Plangebietes erfolgt im Wesentlichen nach Norden über die öffentliche Barlinghausener Straße und die Straße "Vierhausen" in Richtung Barlinghausen, Vierhausen, Misselwarden und zur Kreisstraße 68 sowie nach Süden über die Barlinghausener Straße in Richtung Mulsum und zur L 129, da sowohl die Erzeugung der Inputstoffe als auch die Ausbringung der Gärreste im Wesentlichen auf naheliegenden betriebseigenen Flächen erfolgt und über Kooperationen bzw. Abnahmeverträge mit örtlichen landwirtschaftliche Betrieben gesichert ist. Insofern ist derzeit bereits eine Verteilung und Entzerrung des Ziel- und Quellverkehrs zur Biogasanlage vorhanden, so dass eine einseitige Verkehrsbelastung auf der Barlinghausener Straße in Mulsum und der Straße "Vierhausen" vermieden wird.

Die Barlinghausener Straße ist jedoch ab der Einmündung in die L 129 für alle Fahrzeuge auf 5,5 t tatsächliches Fahrzeuggewicht beschränkt und zusätzlich mit einer Geschwindigkeitsredu-zierung auf 30 km/h bis zum Ende der geschlossenen Bebauung an der Barlinghausener Straße versehen. Darüber hinaus weist die Barlinghausener Straße eine asphaltierte Fahrbahn mit einer Breite von ca. 5,50 m auf. Die Straße "Vierhausen", die von der Barlinghausener Straße nach Misselwarden führt, ist durch eine Fahrbahnbreite von rd. 3,50 m gekennzeichnet und ebenfalls auf 5,5 t gewichtsbeschränkt. Ab dem Ortseingang Misselwarden gilt hier überdies eine Ge-schwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Um die Anlieferung der Inputstoffe und die Abfuhr der Gärreste mit straßenzugelassenen Fahrzeugen zu ermöglichen, ist dem Betreiber der Biogasan-lage von der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden, nach der ein Befahren der gewichtsbeschränkten öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen mit maximal 10 t Achslast zuläs-sig ist. Im Bereich der Barlinghausener Straße ist der ortsübliche Begegnungsverkehr aufgrund der vorhandenen Straßenbreite möglich, während im Bereich der Straße "Vierhausen" vorhan-dene Flurstückszufahrten als Ausweichstellen genutzt werden müssen. Dem Entstehen von Ge-fahrensituationen, insbesondere im Siedlungsbereich, wird jedoch durch die Geschwindigkeits-beschränkung auf den öffentlichen Erschließungsstraßen entgegengewirkt. Insofern ist die ver-kehrliche Erschließung des Plangebietes sichergestellt.

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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte ist eine Erweiterung der verkehrlichen Erschlie-ßungsanlagen für den Betrieb der Biogasanlage nicht erforderlich, zumal mit der planungsrech-tlichen Absicherung der bestehenden Biogasanlage keine Zunahme der Fahrverkehre für die Anlieferung der Inputstoffe sowie den Abtransport der Gärreste verbunden sein wird und auch bei einer moderaten betrieblichen Entwicklung der Biogasanlage keine übermäßige Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs zu erwarten ist.

Abschließend ist anzumerken, dass die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen auch weiterhin wegemäßig uneingeschränkt über die öffentlichen Straßen und Wirtschaftswege er-schlossen sein werden.

5.2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Baugrenzen

Innerhalb des Plangebietes wird ein Sonstiges Sondergebiet SO „Biogasanlage“ gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich dabei aus dem wesentlichen Planungsziel, die Anlagen der Biogasanlage planungsrechtlich abzusi-chern und eine moderate, über die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB hinausgehen-den betriebliche Entwicklung zu ermöglichen. Letzteres kann durch eine Erweiterung baulicher Anlagen sowie durch eine Leistungserhöhung der vorhandenen Blockheizkraftwerke (BHKW) erreicht werden, so dass es keiner umfangreichen baulichen Erweiterungsmaßnahmen der am Anlagenstandort bestehenden Einrichtungen (z. B. Gärproduktelager, BHKW) bedarf. Im SO-Gebiet sind daher folgende Nutzungen und Anlagen zulässig:

Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Verarbeitung zugelassener Einsatzstoffe und Produkte gemäß § 2 Biomasseverordnung (BiomasseV)

Anlagen zur Erzeugung und Verwertung von Biogas und Wärme Büro- und Verwaltungsgebäude für die zugelassenen Nutzungen Lagerflächen für die zugelassenen Nutzungen Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, Garagen und Stellplätze, Zufahrten sowie Zuwe-

gungen für die zugelassenen Nutzungen sonstige Gebäude, die dem Betrieb der Biogasanlage dienen (z. B. Unterstellhallen für

Maschinen, Waage) Neben den Anlagen und Einrichtungen zur energetischen Nutzung von Biomasse sind weitere zweckgebundene Einrichtungen wie z. B. Gebäude für Geräte, Abstellflächen für Fahrzeuge sowie Bürogebäude zulässig, um die notwendigen Betriebseinrichtungen am Standort vorzuhal-ten.

Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Bebauungsplan über die bebaubare Grundfläche (GR) und die maximale Höhe (GH) der baulichen Anlagen bestimmt. Aufgrund der umfangreichen baulichen und technischen Anlagen, die für den Betrieb der Bio-gasanlage erforderlich sind, ist bereits eine relativ hohe bauliche Ausnutzung der im Geltungs-bereich des Bebauungsplan liegenden Flächen vorhanden. Insgesamt umfasst die bebaute und versiegelte Fläche im Bereich der bestehenden Biogasanlage rund 10.500 m². Um dieser vorhandenen Bebauung Rechnung zu tragen und Möglichkeiten für eine gewisse betriebliche Entwicklung zu bieten, ist für die Bauflächen des Sonstigen Sondergebietes eine maximal Grundfläche (GR) von 11.500 m² als Obergrenze festgesetzt worden. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Garagen und Stellplät-ze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Erdoberfläche ist zur Begrenzung des Versiegelungsgrades nicht zulässig.

Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) ist unter Berücksichtigung der Höhe der kuppelarti-gen Dachabschlüsse der vorhandenen Gärproduktelager auf 12,00 m festgesetzt worden. Damit wird auch die 5,50 m hohe Notgasfackel abgesichert. Bezugspunkt für die Festsetzung

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der maximalen Gebäudehöhe (GH) ist die Höhenlage der Oberkante der zur Erschließung der Baugrundstücke dienenden öffentlichen Erschließungsstraße (Barlinghausener Straße), gemes-sen mittig vor dem Grundstück. Auf eine Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse wird aufgrund vorgesehene Bauhöhenbeschränkung verzichtet.

Um die vorhandenen Gebäude und Anlagenteile der Biogasanlage abzusichern und den Be-trieb der Anlage auch künftig zu gewährleisten, wird für das Sonstige Sondergebiet (SO) eine abweichende Bauweise (a) gemäß § 22 BauNVO festgesetzt. In der abweichenden Bauweise sind Gebäude und bauliche Anlagen mit seitlichen Grenzabstand und einer Länge von mehr als 50,00 m zulässig.

Die durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche legt den Bereich fest, in dem bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Plangebiet so bemessen worden, dass eine Absicherung der bestehenden und der bereits zu-lässigen baulichen Anlagen erfolgt und sich ein Gestaltungsspielraum für eine künftige bauliche Erweiterung der Biogasanlage ergibt. Außerhalb der überbaubaren Flächen sind jedoch mit Ausnahme von Not- und Rettungszufahrten, Einfriedungen und notwendigen Havarieverwallun-gen keine baulichen Anlagen zulässig, um eine ausreichend dimensionierte unbebaute Fläche im Havariefall vorzuhalten.

5.4 Grünstrukturen

Zur Eingrünung und landschaftlichen Einbindung der bestehenden Biogasanlage ist im Norden, Westen und Süden des Anlagenstandortes eine 5,00 m breite Neuanpflanzung von heimischen, standortgerechten Gehölzen (Laubbäume und Sträucher) vorgesehen, die im Rahmen des Be-bauungsplanes als private Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt sind. In die Gehölzpflanzungen sind dabei die Eingrünungsmaß-nahmen für die bestehende Biogasanlage integriert worden. Die Pflanzmaßnahmen sind spätes-tens mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes durchzuführen. Innerhalb dieser Anpflanzzonen sind die Gehölzpflanzungen außerdem dauerhaft zu erhalten.

Des Weiteren werden entsprechend der Genehmigung die für die Biogasanlage notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, die auf einem Teil des Flurstücks 102, der Flur 13, Gemarkung Mulsum (Flächengröße ca. 5.880 m²) sowie auf einem Teil des Flurstücks 8, Flur 38, Gemarkung Mulsum (Flächengröße insgesamt 450 m²) durchgeführt wurden, dem Plangebiet textlich zugeordnet und somit planungsrechtlich gesichert worden.

5.5 Städtebauliche Flächenbilanz Flächengröße in m²*

Sonstiges Sondergebiet SO „Biogasanlage“ 22.738

Private Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft

2.360

GESAMT 25.098 Angaben gerundet auf Grundlage der Plankarte (M. 1: 1.000) zum Bebauungsplan

6. ANLAGENSICHERHEIT UND ARBEITSSCHUTZ

Die Biogasanlage ist konform mit dem deutschen und europäischen Regelwerk (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), der Maschinenverordnung, der Explosionsschutzverordnung, der Niederspannungsverordnung sowie der ENV-Richtlinie zu errichten und zu betreiben.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die Verwaltungsvorschrift wasser-

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gefährdender Stoffe (VwVws) sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-fährenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) sind und werden bei der Errichtung und beim Betrieb der Biogasanlage eingehalten. Daneben sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere der VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DIN-Normen, DVGW-Merkblätter zur Nutzung von Deponie-, Klär- und Biogasen, die Unfallverhütungsvorschriften und die Sicher-heitsrichtlinien der zuständigen Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen.

Anlagensicherheit und Explosionsschutz Für die Biogasanlage liegt ein Explosionsschutzdokument zur Vermeidung von Explosionsgefah-ren durch Gase in landwirtschaftlichen Biogasanlagen nach § 6 der Betriebssicherheitsverord-nung (BetrSichV) vor. Des Weiteren ist für die Biogasanlage ein betrieblicher Alarm- und Gefah-renabwehrplan (AGAP) erstellt worden, der regelmäßig fortgeschrieben wird und der der Vor-beugung und Abwehr von Störfallszenarien für die Bereiche Brand, Explosion und Havarie dient. Das Explosionsschutzdokument sowie der Alarm- und Gefahrenabwehrplan sind Bestandteil der Genehmigung für die Biogasanlage und sind somit behördlich geprüft und genehmigt.

Im Bereich der Biogasanlage wird für den Fall eines Gärsubstrataustritts (z. B. bei einem Behäl-terdefekt) ein sog. Havarieraum vorgehalten. Der Havarieraum ergibt sich dabei durch den vorhandenen ausreichend dimensionierten, 0,45 m hohen Havariewall um die Biogasanlage sowie durch die Herstellung eines gedichteten Bodenkörpers. Darüber hinaus müssen die Silo- und Vorlageplatten sowie die Annahme-, Lager und Umschlagflächen aus wasserdichtem Be-ton ausgeführt werden.

Die gesamte Anlage ist überdies gasdicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mecha-nischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig. Alle Rohrleitun-gen sind biogas-, korrosions- und witterungsbeständig und längs- und querkraftschlüssig mit ausreichendem Gefälle im Erdreich verlegt und können nachhaltig auf ihre Dichtigkeit geprüft werden. Die mit Substrat befahrenen Leitungen, die zu einem unbeabsichtigten Auslaufen der Behälterinhalte führen könnten, sind mit doppelten Sicherheitseinrichtungen (Schieber, Ver-schlussklappen, Ventile) ausgerüstet und gegen Betätigung durch Unbefugte gesichert.

Für die Biogasanlage ist ferner ein sicherheitstechnisches Konzept entwickelt worden, in dem mögliche Ursachen für Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes (z. B. Netzausfall, übermäßige Gasproduktion, BHKW-Ausfall etc.) sowie die hierzu technischen und organisatori-schen Schutzvorkehrungen (z. B. Unterbrechung der Einsatzstoffversorgung, Überdrucksicherun-gen, Notgasfackel, Überfüllsonde, zentrales Not-Aus-System, Gaswarn- und Meldanlage, Not-stromversorgung etc.) aufgeführt werden. Für die Biogasanlage einschl. der elektrischen Einrich-tungen ist vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung überdies eine Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 29a BImSchG durchzuführen. Anwendung der Störfall-Verordnung Die beim Betrieb in der Biogasanlage entstehenden Stoffe unterliegen der Störfallverordnung (12. BImSchV). Insofern sind die in der 12. BImSchV genannten Anforderungen für Betriebsbereiche, die Verhinderung von Störfällen sowie die Melde- und Dokumentationspflichten zu beachten. Arbeitsschutz Die Biogasanlage wird mit allen Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen nach der Betriebssi-cherheitsverordnung (BetrSichV), den berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsregeln für landwirt-schaftliche Biogasanlagen und nach den anerkannten Regel der Technik errichtet und betrie-ben.

Alle Gruben, Verteilerschächte und Rohröffnungen werden mittels Abdeckungen gegen Hinein-fallen gesichert. Durch organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass vor dem Einstei-gen in Behälter, Gruben oder Schächte für eine ausreichende Belüftung gesorgt wird. Die Kenn-zeichnung explosionsgefährdeter Bereiche erfolgt gemäß den Vorschriften zur Unfallverhütung. Für die Anlage sind für die Inbetriebnahme und den Betreib zudem Betriebsanweisungen und

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Betriebspläne erstellt worden. Das Betriebspersonal der Biogasanlage wird zudem regelmäßig geschult.

Brandschutz Für die Biogasanlage liegt ein Brandschutzkonzept (Planungs- und Ingenieurbüro Frank Berghorn, 2005), in dem Maßnahmen zur vorbeugenden Brandschutz (baulicher und anlagentechnischer Brandschutz) sowie Maßnahmen zum organisatorischen bzw. betrieblichen Brandschutz enthal-ten sind. Art und Umfang der baulichen Brandschutzmaßnahmen berücksichtigen grundsätzlich bei allen Anlagenkomponenten und Gebäuden den allgemein anerkannten Stand der Brand-schutztechnik, den Standort der Bautechnik und die einschlägigen Vorschriften für den Betrieb der Biogasanlage (VDI- und VDE-Vorschriften, die allgemeinen Regeln für Sicherheit und Ge-sundheitsschutz (VSG), Betriebssicherheitsverordnung, DIN-Normen).

Grundstück und Gebäude der Biogasanlage sind so angelegt worden, dass der Feuerwehr im Brandfall eine ungehinderte Zufahrt von der Zufahrtsstraße aus möglich ist. Die asphaltierte Zu-fahrt hat eine Breite von mind. 4,00 m bzw. bei einer geringeren Breite von mind. 3,00 m sind in einem Abstand von max. 100,00 m befestigte Ausweichstellen vorhanden, so dass im Brandfall der Feuerwehr eine freie und ausreichend befestigte Zufahrt zur Biogasanlage zur Verfügung steht. Es ist ferner sichergestellt, dass alle Bereiche der Biogasanlage von mindestens einer Seite aus für die Feuerwehr ungehindert zugänglich sind. Um die Gärproduktelager die im Brand-schutzkonzept bezeichneten Explosionsschutzzonen einzuhalten.

Ferner sind für die Biogasanlage eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 sowie einen Feuer-wehrplan auf der Grundlage der DIN 14095 erstellt worden, die mit den zuständigen Behörden und der örtlichen Feuerwehr abgestimmt worden sind. Darüber hinaus ist der Betreiber verpflich-tet, einmal jährlich eine Brandschau mit der zuständigen Brandschutzdienststelle in Verbindung mit der örtlichen Feuerwehr durchzuführen.

Für die Biogasanlage und die Putenmastställe wird laut Brandschutzkonzept im Brandfall eine Löschwassermenge von ca. 1.400 ltr./Min. benötigt. Insofern ist die Löschwasserversorgung durch den in der unmittelbarer Nähe der Zufahrt zum Grundstück Barlinghausener Straße 53, vorhandenen Unterflurhydranten mit einer Leistung von 1.600 l/ min. sichergestellt. Weiterhin stehend für den Lösch-Erstangriff die Tanklöschfahrzeuge aus Dorum und Wremen zur Verfü-gung. Vonseiten des Betreibers der Biogasanlage wird außerdem die Bereitstellung von Lösch-wasser über einen im Brandfall zu füllenden Gülle-Transportanhänger mit einem Füllvolumen 18.000 l zur Verfügung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Wasserentnahme auf der Pading-bütteler-Mulsumer Wasserlöse, die ca. 150 m südlich des Plangebietes verläuft.

Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass der Brandschutz den gesetzlichen Vorga-ben entsprechend gewährleistet ist. Weitere Details sind dem baurechtlichen Genehmigungs-verfahren vorbehalten. Bei relevanten baulichen oder betrieblichen Änderungen ist das Brand-schutzkonzept bei Bedarf zu aktualisieren.

7. IMMISSIONEN

Geruchsimmissionen Die Geruchsimmissionen, die von der Biogasanlage ausgehend und im Bereich der nächstge-legenen Wohnbebauung einwirken, sind im Rahmen einer geruchstechnischen Untersuchung (Zech Ingenieurgesellschaft mbH, Lingen 2011, 2014) für die geplante Erweiterung der östlich liegenden Putenmastanlage ermittelt und beurteilt worden. Die Beurteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Niedersachsen (GIRL) und im vorlie-genden Fall hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Immissionshäufigkeiten auf Basis der aktuellen Fassung der GIRL vom 23.07.2009. In die immissionsschutzrechtliche Beurteilung sind die Standortsituation, die emissionsrelevanten Daten der Biogasanlage und der Putenmastan-lage, die örtlichen Gegebenheiten, die Jahresmittelwerte der Geruchsstoffemissionen sowie

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meteorologische Parameter der Station Cuxhaven einbezogen worden. Die Berechnungen der Geruchsausbreitung wurden mit dem Modell Austal2000G, die Berechnungen der flächenhaf-ten Häufigkeiten der Geruchsstunden mit dem Programm A2KArea (Programm AustalView) durchgeführt, bei welchem es sich um die programmtechnische Umsetzung des in der TA-Luft festgelegten Partikelmodell der VDI-Richtlinie 3945, Blatt 3 handelt. Die Beurteilungsflächen der Geruchsauswertung (A2KArea Rechengitter) wurden auf eine Kantenlänge von 100 m reduziert, um eine homogenere Belastung auf Teilen der Beurteilungsflächen im Sinne der GIRL zu erzie-len.

Im folgenden werden die wesentlichen Aspekte und Ergebnisse der Untersuchung (Zech Ing-Gesellschaft GmbH) zusammengefasst dargestellt:

Aus den ermittelten Emissionen des genehmigten und geplanten Tierbestandes (Putenmast) sowie den Geruchsemissionen der Biogasanlage ist mit Hilfe der Ausbreitungsberechnungen die Geruchsimmissionssituation in der Umgebung berechnet worden. Die Ergebnisse der Ausbrei-tungsberechnungen sind als relative flächenbezogene Häufigkeiten der Geruchsstunden in Prozent der Jahresstunden in den nachfolgenden Karten (Anlage 1 und 2) dargestellt.

An den Wohnhäusern im Nahbereich südöstlich des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen - nach Realisierung der geplanten Erweiterung der Putenanlage - maximal 28 % der Jahresstunden. Die Immissionssituation verbessert sich somit gegenüber der genehmigten Situation (Anlage 2).

Am Wohnhaus nordöstlich des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen - nach Realisierung der geplanten Erweiterung - 21 % der Jahresstunden Der Immissionsrichtwert der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohnhäuser im Außenbereich mit vorwiegend landwirtschaftlicher Nutzung von bis zu 0,25 - entsprechend 25 % der Jahres-stunden - wird eingehalten (Anlage 1).

Konkretisierend zu den Vorgaben der GIRL hat der Landkreis Cuxhaven am Nachbarwohnhaus nördlich der Hofstelle einen Immissionswert von 0,25 festgelegt. Für das Nachbarwohnhaus südlich der Hofstelle ist festgelegt worden, dass sich die Geruchsimmissionssituation nicht ver-schlechtern darf.

Diesbezüglich führt der Gutachter aus, dass im Bereich des südöstlich der Putenanlage gelege-nen Wohngebietes zwischen Barlinghausener Straße 39 und Barlinghausener Straße 47 die Ge-samtbelastung an Geruchsimmissionen maximal 18% der Jahresstunden beträgt. Der in der GIRL für Wohngebiete angegebene maßgebliche Immissionsrichtwert für die Gesamtbelastung von 10 % der Jahresstunden wird hier überschritten. Die Immissionssituation verschlechtert sich jedoch nicht.

Südlich der Barlinghausener Straße 39 wird der für Wohngebiete angegebene maßgebliche Immissionsrichtwert von 10% der Jahresstunden eingehalten bzw. unterschritten (Anlage 1).

Aus geruchstechnischer Sicht sind somit keine unzulässigen Beeinträchtigungen der Nachbar-schaft durch die Putenmastanlage und die Biogasanlage in Mulsum zu erwarten (Zech Inge-nieurgesellschaft mbH 2011,2014).

Zur Begrenzung der Emissionen an Geruchsstoffen sind gemäß den Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid nach BImSchG die Anlagenbereiche der Biogasanlage, in denen geruchsbeladene Abluft erzeugt wird, soweit technisch möglich, baulich geruchsdicht auszu-führen, um diffuse Geruchsquellen auszuschließen. Ferner sind die Fahrwege im Bereich der Vergärungsanlage zu befestigen und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

Die in der GIRL festgelegten maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Gesamtbelastung von 10 % der Jahresstunden für Wohngebiete sowie die Maßgabe, dass sich die Immissionssituation an den nächstgelegenen Wohnhäusern an der Barlinghausener Straße nicht verschlechtern

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darf, sind auch bei einer künftigen betrieblichen Entwicklung der Biogasanlage zu beachten. Insofern sind planungsbedingt keine unzumutbaren Geruchsimmissionsbelastungen im Bereich benachbarter schutzwürdiger Bebauungen zu erwarten.

Lärmimmissionen aus dem Anlagenbetrieb Ursächlich für Lärmimmissionen durch den Betrieb der Biogasanlage können neben dem pla-nungsinduzierten Verkehr der Betrieb von Pumpen, Förderanlagen, Rührwerken, Lüftungsanla-gen sowie von Blockheizkraftwerken sein. Ferner entstehen Geräusche beim Abfüllen von Subs-traten sowie beim Transport von Betriebsstoffen auf dem Betriebsgelände. Insofern ist eine Beur-teilung der von der Biogasanlage ausgehenden Geräuschimmissionen im Bereich schutzwürdi-ger, betriebsfremder Wohnnutzungen erforderlich.

Nächstgelegener Immissionsort ist die Wohnbebauung an der Barlinghausener Straße, die rund 200 m südöstlich der Biogasanlage liegt. Aufgrund der Darstellung im wirksamen Flächennut-zungsplan ist die Wohnbebauung dem Außenbereich zuzuordnen, so dass hier entsprechend der TA-Lärm folgende Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) gelten. In der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau", Beiblatt 1, sind für Dorf- und Mischgebiete tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) als Orientierungswerte benannt worden.

Aufgrund der BImSchG-Genehmigung sind die Anlagenkomponenten der Biogasanlage dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend so zu errichten und zu betreiben, dass im Ein-wirkungsbereich der Anlage die Immissionswerte (bezogen auf die Summe aller auf den Immis-sionsort einwirkenden betrieblichen und nicht betrieblichen Emissionsquellen) von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an der nächstgelegenen Wohnbebauung Barlinghausener Straße nicht überschritten werden dürfen.

Da die vorliegende Planung der Absicherung der existierende Biogasanlage dient und die vor-stehenden Immissionsricht- und Orientierungswerte bei einer moderaten betrieblichen Entwick-lung zu berücksichtigen sind, ist davon auszugehen, dass sich aus dem Betrieb der Biogasanla-ge keine unzumutbaren, weder die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm noch die Orientierungs-werte der DIN 18005 überschreitenden Lärmimmissionen im Bereich benachbarter schutzwürdi-ger Wohnbebauung ergeben werden. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden somit gewahrt.

Auswirkungen des planungsinduzierter Verkehrs Mit dem Betrieb der Biogasanlage ist ein entsprechender Ziel- und Quellverkehr auf den öffent-lichen Straßen verbunden, der vorwiegend aus der Anlieferung der Inputstoffe (rd. 1.314 t Mais-silage, 1.378 t Rindergülle, 1.095 t Grassilage, 2.044 t Getreideschrot und 1.460 t Ganzpflan-zensilage (GPS) und dem Abtransport der Gärreste (rd. 6.129 t) ergibt. Der Transportverkehr er-folgt dabei nach Angaben des Betreibers der Biogasanlage während des Tageszeitraumes zwischen 6.00 und 22.00 Uhr. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es betriebsbedingt ggf. ausnahmsweise zu einzelnen Transportfahrten nach 22.00 Uhr kommen könnte.

Die Anlieferung der Inputstoffe und die Abfuhr der Gärreste erfolgt im Wesentlichen nach Nor-den über die öffentliche Barlinghausener Straße und die Straße "Vierhausen" in Richtung Barling-hausen, Vierhausen, Misselwarden und zur K 68 sowie nach Süden über die Barlinghausener Straße in Richtung Mulsum und zur L 129. Insofern ist davon auszugehen, dass auf diesen Stra-ßen bereits gegenwärtig durch den betriebsinduzierten Verkehr zur Biogasanlage entsprechen-de Geräuschimmissionen während des Tageszeitraumes im Bereich der Bebauung Barlinghau-sener Straße und Vierhausener vorhanden sind.

Mit der planungsrechtlichen Absicherung der bestehenden Biogasanlage ist keine Zunahme der Transportfahrten für die Anlieferung der Inputstoffe sowie den Abtransport der Gärreste ver-bunden, so dass sich auch unter Berücksichtigung der Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich Barlinghausener Straße keine Verschlechterung der Immissionssituation für die Anwohner ver-bunden sein wird.

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Darüber hinaus ist auch bei einer betrieblichen Weiterentwicklung der Biogasanlage nicht mit einer wesentlich stärkeren Verkehrsbelastung auf den öffentlichen Straßen zu rechnen, da auf-grund der im Plangebiet festgelegten Maße baulicher Nutzung nur eine moderate Entwicklung der Biogasanlage möglich sein wird. Des Weiteren ist auch künftig davon auszugehen, dass die Verkehrsströme in nördliche und südliche Richtung über die Barlinghausener Straße abgeleitet werden und somit einseitige Belastungen der Anwohner vermieden werden können. Der Ziel- und Quellverkehr wird überdies auch künftig überwiegend während des Tageszeitraumes statt-finden, so dass in Verbindung mit den verkehrsbeschränkenden Maßnahmen (Geschwindig-keitsreduzierung, Tonnenbeschränkung) auch keine unzumutbaren Lärmbelastungen im Bereich schutzwürdiger Bebauungen entlang der Barlinghausener Straße und der Vierhausener Straße zu erwarten sind.

8. UMWELTBERICHT

Um die Belange von Natur und Landschaft den gesetzlichen Anforderungen (BauGB, UVPG BNatSchG, NAGBNatSchG) entsprechend in der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichti-gen, ist der vorliegende Umweltbericht nach § 2 a BauGB erarbeitet worden.

8.1 Ziele und Inhalte der verbindlichen Bauleitplanung

Ziel der Bebauungsplanung ist es, die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen der im Plange-biet existierenden Biogasanlage abzusichern. Darüber hinaus sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine moderate, über die Grenzen der Privilegierung hinausgehenden be-trieblichen Erweiterung geschaffen werden. Im Folgenden sind die wesentlichen städtebauli-chen Parameter der verbindlichen Bauleitplanung dargelegt:

Größe des Geltungsbereiches:

- ca. 2,500 ha

Art der baulichen Nutzung:

- Sonstiges Sondergebiet SO „Biogasanlage“ – Flächengröße: ca. 22.739 m²

Bauweisen und Baudichten:

- abweichende Bauweise (a) - maximal zulässige Gebäudehöhe (GH): 12,00 m - maximal zulässige, bebaubare Grundfläche (GR): 11.500 m² - keine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche

Verkehrserschließung: - die Erschließung des Plangebietes erfolgt ausgehend von der Bar-linghausener Straße über eine private Zufahrt

- kein Ausbau der öffentlichen und privaten Erschließungsanlagen erforderlich

Ökologische Aspekte:

- Festsetzung von privaten 5,00 m breiten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im Westen, Süden und Norden des SO-Gebietes - Flächengröße: ca. 2.360 m²

- Festlegung der Gebäudehöhe auf 12,00 m - planerische Absicherung der externen Ausgleichsflächen

Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die vorliegende Bauleitplanung von Bedeutung sind:

Ziel Berücksichtigung im Bauleitplan Mit Grund und Boden soll

sparsam und schonend umgegangen werden

(§ 1a Abs. 2 BauGB)

Inanspruchnahme von Flächen, für die bereits durch eine beste-hende Biogasanlage genutzt werden

Inanspruchnahme von Flächen mit überwiegend geringer Bo-dennatürlichkeit, keine Beanspruchung von seltenen Böden oder von Böden mit besonderen Standorteigenschaften

Nutzung vorhandener Erschließungsmöglichkeiten

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die Belange des Umwelt-schutzes sind bei der Auf-stellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 6 BauGB)

Erfassung und Bewertung des Zustandes von Natur und Land-schaft sowie Darlegung planungsbedingter Umweltauswirkungen

Eingrünung des Plangebietes Vermeidung von unzumutbaren Immissionsbelastungen Förderung regenerativer Energieversorgung

die Ziele des Naturschut-zes und der Landschafts-pflege sind durch die in § 2 Abs. 1 BNatSchG ge-nannten Grundsätze zu verwirklichen (§ 1 BNatSchG)

Inanspruchnahme von Flächen mit bestehender Nutzung durch eine Biogasanlage und Nutzung vorhandener Straßen und Wege zur Minimierung der Erschließungsmaßnahmen

Durchführung von Vermeidungsvorkehrungen für Natur und Land-schaft

Prüfung von Planungsvarianten Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien zum Aufbau einer

nachhaltigen Energieversorgung

8.2 Übersicht über das Plangebiet

Räumliche Lage: Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand von Mulsum, westlich der Barlinghau-sener Straße und rund 150 m nördlich der Padingbütteler-Mulsumer Wasserlöse. Die Bebauung an der Barlinghausener Straße beginnt ca. 250 m nordöstlich der bestehenden Biogasanlage.

Landschaftsraum: Das Plangebiet gehört naturräumlich zur „Wurster Marsch“, die der übergeord-neten Region „Watten und Marschen“ zuzuordnen ist.

Flächennutzungen: Das Plangebiet wird durch die Anlagen und Nutzungsstrukturen einer vorhan-denen Biogasanlage mit rd. 599 kW elektr. Leistung geprägt. Unmittelbar östlich der Biogasanlage existieren eine Putenmastanlage sowie ein Betriebsleiterwohnhaus. Die Umgebung des Plangebie-tes ist durch intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen gekennzeichnet.

Relief: Das Gelände ist weitgehend eben. Denkmale: Innerhalb des Plangebietes sind keine Boden- und Baudenkmale sowie sonstige archäologisch wertvollen Elemente verzeichnet.

Naturschutzfachliche Schutzgebiete, Schutzobjekte und besonders geschützte Biotope: Im Plan-gebiet kommen weder Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Naturparkflächen noch besonders geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG oder Biotope der „Erfassung für den Naturschutz wertvollen Bereiche“ vor. Darüber hinaus sind weder Wasser- noch Heilquellenschutzgebiete vorhanden. Das Plangebiet liegt weder in einem FFH-Gebiet noch in einem Europäischen Vogelschutzgebiet, einen Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung oder einem Gemeinschaftlich bedeutsamen Vogellebensraum (LRP Landkreis Cuxhaven 2000).

8.3 Gegenwärtiger Zustand von Natur und Landschaft

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Informationsquellen /Methodik Eigene Biotoptypenkartierung (Juli/ August 2015), Landschaftsrahmenplan Landkreis Cuxhaven (2000) Die Biotoptypenkartierung erfolgte anhand des „Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen“ (von Drachenfels, 2011, Naturschutz u. Landschaftspflege Nds. A4). Die Bewertung der Biotoptypen sowie der Schutzgüter Boden, Wasser und Klima/Luft erfolgt nach Bierhals und v. Drachenfels (Infodienst Naturschutz Nds., NLÖ 2012).

Der überwiegende Teil des Plangebietes wird durch die betrieblichen Anlagen einer bestehen-den Biogasanlage (OKG) eingenommen. Die Biogasanlage besteht aus Blockheizkraftwerken (BHKW) inkl. Zündöltank und Aktivkohlefilter, zwei Gärproduktelagern, einem Nachgärer und ei-nem Fermenter mit rotem Kuppeldach, einer Notgasfackel, zwei größeren Silageflächen in Ost-

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West-Ausrichtung, einem Transformatorgebäude sowie umfangreichen befestigten Frei- bzw. Fahrflächen (Asphalt, Beton, Pflaster). Insgesamt umfasst die bebaute und versiegelte Fläche der bestehenden Biogasanlage rd. 10.500 m². Die unbefestigten Flächen im Bereich der Bio-gasanlage sind vegetationsfrei oder werden durch artenarme Scherrasenflächen eingenom-men. Aufgrund der Nutzungsstrukturen sowie des Versiegelungsgrades weist der Bereich der Biogasanlage insgesamt daher nur eine geringe Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaf-ten (Wertstufe 1) auf.

Den lehm- und tonreichen Ackerflächen (AT), die an die Biogasanlage unmittelbar angrenzen, ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung (Maisanbau) mit flächenhafter Boden-bearbeitung, hohen Düngergaben, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie geringer Artenviel-falt nur eine geringe Bedeutung für den Arten und Lebensgemeinschaften (Wertstufe 1) zuzuwei-sen. Die Ackerflächen innerhalb des Plangebietes dürfen im Rahmen der genehmigten Biogas-anlage als Havarierraum sowie für Außenflächen bereits in Anspruch genommen werden.

Biotoptypen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Kürzel* Biotoptyp* Bedeutung für Arten und Lebensge-meinschaften**

OKG Biogasanlage gering (Wertstufe I)

AT Lehm- und Ton-Acker gering (Wertstufe I) *nach Drachenfels (2011/ 2012) ** nach Drachenfels (2012)

Eine geringe ökologische Bedeutung (Wertstufe 1) besitzt auch die östlich des Plangebietes liegende Putenmastanlage (landwirtschaftlicher Betrieb, ODP) mit mehreren größeren Stallanla-gen, zugeordneten Betriebsgebäuden, Zufahrten sowie umfangreichen befestigten Außenan-lagen. Die nördlich und südlich des landwirtschaftlichen Betriebes vorkommenden Gehölzstruk-turen (Eschen, Weiden, Erlen, Birken) sind von allgemeiner Bedeutung für Arten und Lebensge-meinschaften (Wertstufe III).

Schutzgut Boden Informationsquellen Bodenkundliche Übersichtskarte Standortkarte 1 : 50.000 (NLfB), Bodenkundliche Standortkarte 1 : 200.000 (NLfB 1974), Baugrundbeurteilung und Gründungsempfehlung (Dr. U. Lade, Büro f. erdwissenschaftliche Untersuchungen 2005), eigene örtliche Erhebungen (Juli/ August 2015), Landschaftsrahmenplan Landkreis Cuxhaven (2000),

Im Plangebiet sind tonig-schluffige Seemarschen anzutreffen, die laut Baugrundbeurteilung (Dr. U. Lade 2005) von schwach schluffigem Feinsand unterlagert werden. Im Landschaftsrahmenp-lan des Landkreises Cuxhaven ist dieser Bodentyp hinsichtlich der regionalen Verbreitung als „sehr häufig“ eingestuft, so dass nicht von seltenen Bodenvorkommen auszugehen ist.

Im Bereich der bestehenden Biogasanlage weisen die Böden aufgrund der Bebauung und Versiegelungen sowie der Nutzungsintensität nur eine geringe bis keine Natürlichkeit und damit eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Boden auf. Im Bereich der Ackerflächen sind auf-grund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung stark überprägte Böden mit einer relativ ge-ringen Natürlichkeit anzutreffen.

Naturböden oder Böden mit herausragend bzw. besonders feuchten oder trockenen Standort-eigenschaften kommen im Plangebiet nicht vor. Das standortgebundene Ertragspotenzial der Böden für Acker und für Grünland ist als hoch zu bewerten. Darüber hinaus weisen die tonig-schluffigen Böden eine relativ hohe Verdichtungsempfindlichkeit auf.

Versiegelungen sind im Plangebiet im Bereich der baulichen Anlagen und Einrichtungen der Biogasanlage (Gärproduktelager, Fermenter, BHKW, Notgasfackel, Siloflächen etc. sowie der

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Bewegungs- und Lagerflächen vorhanden, so dass sich insgesamt eine versiegelte Fläche von rd. 10.500 m² ergibt.

Schutzgut Wasser Informationsquellen Eigene Biotoptypenkartierung (Juli/ August 2015), eigene örtliche Erhebungen, Landschaftsrahmenplan Landkreis Cuxhaven (2000), Karte des Naturraumpotentials v. Niedersachen u. Bremen, Grundwasser (NLfB 1978), Baugrundbe-urteilung und Gründungsempfehlung (Dr. U. Lade, Büro f. erdwissenschaftliche Untersuchungen 2005),

Fließ- und Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Padingbütteler-Mulsumer Was-serlöse (Gewässer II. Ordnung) verläuft rund 150 m südlich des Plangebietes.

Der Grundwasserspiegel liegt im Plangebiet im Mittel rd. 0,70 bis 0,80 m unter der Gelände-oberfläche, wobei es sich hier um Schichtwasser handelt (Dr. U. Lade, 2005). Die mittlere natür-liche Grundwasserneubildung liegt bei Nutzungsannahme Acker unter 50 mm/Jahr und ist da-mit als gering zu bewerten. Aufgrund der vorhandenen Bebauung und Versiegelung ist nicht auszuschließen, dass die Grundwasserneubildung im Plangebiet bereits reduziert ist. Das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung ist als hoch einzustufen.

Schutzgut Klima und Luft

Informationsquellen Eigene Biotoptypenkartierung (Juli/ August 2015), topographische Karten, Landschaftsrahmenplan Landkreis Cuxhaven (2000), Geruchstechnische Untersuchung (Zech Ing.-Gesellschaft mbH 2011/2014)

Das Plangebiet ist durch ein ausgeprägtes Küstenklima, mit milden schneearmen Winter- und kühleren regenreichen Sommermonaten sowie höheren Windstärken geprägt.

Aufgrund der räumlichen Lage weist das Plangebiet ein Freilandklima der Marsch auf, das infol-ge der existierenden Bebauung im Bereich der Biogasanlage und des angrenzenden landwirt-schaftlichen Betriebes zum Siedlungsklima übergeht. Die Bedeutung für die Kaltluft- und Frisch-luftentstehung ist zugleich als gering zu bewerten. Durch den Betrieb der existierenden Biogas-anlage sind Geruchsimmissionen vorhanden, die jedoch nicht zu erheblichen Beeinträchtigun-gen des Schutzgutes Klima und Luft führen.

Schutzgut Landschafts- und Ortsbild

Informationsquellen Eigene Biotoptypenkartierung (Juli/ August 2015), örtliche Erhebungen, topogr. Karten, Landschaftsrahmenplan Land-kreis Cuxhaven (2000, Fortschreibung 2013)

Das Landschafts- und Ortsbild im Plangebiet wird durch die bestehende Biogasanlage geprägt. Insbesondere die Siloflächen, der BHKW-Bereich sowie die Gärproduktelager und der Fermenter mit ihren roten kuppelartigen Dächern sind dabei in der weiträumigen flachen Marschland-schaft relativ gut sichtbar, da die Biogasanlage bislang nicht eingegrünt worden ist. Im Zusam-menhang mit dem östlich angrenzenden größeren landwirtschaftlichen Betrieb (Putenmastan-lage) ergibt sich hier eine nicht unerhebliche Vorbelastung für das Landschaftsbild. Daher be-sitzt das Plangebiet nur eine geringe Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild.

Die in der Umgebung des Plangebietes liegende Marsch wird durch weiträumige Acker- und Grünlandflächen, naturraumtypische Graben- und Grüppenstrukturen sowie von Bäumen ge-säumte Straßen geprägt. Die Siedlungsbereiche sind noch überwiegend dörflich geprägt, so dass das Landschaftsbild hier eine mittlere Bedeutung aufweist.

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Schutzgut Mensch und sonstige Sachgüter

Informationsquellen Eigene örtliche Erhebungen, topographische Karten, Landschaftsrahmenplan Landkreis Cuxhaven (2000), Geruchs-technische Untersuchung (Zech Ingenieurgesellschaft mbH, 2011/2014)

Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch sind derzeit nicht vorhanden. Im Be-reich der Biogasanlage entstehen Geruchsemissionen, die laut geruchtechnischer Untersu-chung (Zeck Ing.-Gesell. 2011/2014) jedoch nicht mit unzumutbaren Belastungen des Schutz-gutes Mensch verbunden sind. Bau- und Bodendenkmale sind im Plangebiet nicht vorhanden.

8.4 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla-nung

Bei Nichtdurchführung der Planung ist zu erwarten, dass die gegenwärtig vorhandenen Anlagen und Einrichtungen der Biogasanlage bestehen bleiben. Somit dürften sich bei Nicht-Durchführung der Planung keine wesentlichen Änderungen des Umweltzustandes ergeben.

8.5 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die vorgesehene Planung Ausgehend von der ökologischen Bedeutung des Plangebietes, den existierenden Belastungen des Naturhaushaltes und des Landschafts- und Ortsbildes sowie der planerischen Konzeption können die Eingriffsfolgen für Natur und Landschaft wie folgt beurteilt werden. Dabei werden gem. § 1a Abs. 3 BauGB jedoch nur die über den genehmigten Bestand der Biogasanlage hinausgehenden Eingriffsfolgen berücksichtigt.

Der Planbereich umfasst die Flächen und Anlagen der genehmigten Biogasanlage einschl. des Havarieraumes (gedichteter Bodenkörper, Havariewall) und der Flächen für die Eingrünung (Gehölzneupflanzung). Insgesamt ist derzeit eine Fläche von rd. 10.500 m² bebaut und versie-gelt. Planungsbedingt darf künftig eine Fläche von 11.500 m² für bauliche Anlagen genutzt werden, um eine moderate Betriebsentwicklung zu ermöglichen. Die am Rand der Sonderbau-flächen festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, die eine Fläche von ca. 2.630 m² aufweisen, beinhalten die für die ge-nehmigten Biogasanlage festgelegte Baum- und Strauchpflanzungen (ca. 1.300 m²). Insofern stehen für die Erweiterung der Biogasanlage als Ausgleichsmaßnahme rd. 1.030 m² zur Verfü-gung. Darüber hinaus werden die externen Ausgleichsmaßnahmen, die für den vorhandenen Bestand durchgeführt wurden, planungsrechtlich gesichert. Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Mit dem Erhalt und der planerischen Absicherung der vorhandenen und genehmigten Anlagen und Einrichtungen der Biogasanlage sind keine Eingriffe in das Schutzgut Arten und Lebensge-meinschaften verbunden. Die Inanspruchnahme der im Plangebiet liegenden Ackerflächen für die Herstellung des Havarieraumes sowie für Freiflächen der Biogasanlage ist aufgrund der be-stehenden baurechtlichen Genehmigung bereits zulässig. Die Eingriffsfolgen sind überdies durch die in der bauplanerischen Genehmigung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen (externe Ausgleichsflächen, Gehölzanpflanzungen) schon kompensiert worden.

Durch die geplante Erhöhung der bebaubaren Grundfläche für die moderate betriebliche Ent-wicklung werden im Bereich der Biogasanlage rund 1.000 m² unbefestigte Frei- und Außenflä-chen betroffen. Da diese Flächen nur eine geringe Bedeutung für Arten und Lebensgemein-schaften aufweisen, werden mit der baulichen Erweiterung der Biogasanlage keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Arten und Lebensgemeinschaften“ verbunden sein.

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Ein Ausbau der öffentlichen Erschließungsstraßen sowie der im Bereich der Putenmastanlage verlaufenden privaten Zufahrt ist planungsbedingt nicht vorgesehen.

Beeinträchtigungen der Padingbütteler-Mulsumer Wasserlöse sind planungsbedingt nicht zu erwarten, da in das Gewässer nur unbelastetes Oberflächenwasser eingeleitet werden darf. Ein Gewässerausbau ist planungsbedingt nicht vorgesehen.

Planungsbedingt werden weder Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Natur- und Nationalparkflächen, Biosphärenreservate, geschützte Landschaftsbestandteile noch be-sonders geschützte Biotope, Biotope der „Erfassung für den Naturschutz wertvollen Bereiche“, Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete betroffen.

Schutzgut Boden Unter Berücksichtigung der vorhandenen Versiegelung von rd. 10.500 m² im Bereich der beste-henden Biogasanlage wird sich durch die festgesetzte Grundfläche von 11.500 m² eine neu hinzukommende Flächenversiegelung im Plangebiet ca. 1.000 m² ergeben. Durch die im Rahmen der Planung mögliche Erweiterung der Biogasanlage werden Bodenstruk-turen und -funktionen in bislang unbebauten Flächen durch den Abtrag des Oberbodens und die baubedingten Versiegelungen stark gestört. Insofern ist von Beeinträchtigungen des Schutz-gutes Boden auszugehen. Da die im Bereich der Biogasanlage vorkommenden Böden allerdings durch eine geringe Na-türlichkeit gekennzeichnet werden, sind die mit der Planung verbundenen Veränderungen dies-bezüglich jedoch als weniger erheblich einzustufen. Böden mit höherer Natürlichkeit, seltene Böden oder Böden mit besonderen Standorteigenschaften werden planungsbedingt nicht be-troffen. Mit dem Erhalt und der planerischen Absicherung bestehender baulicher Anlagen sind keine Eingriffe in das Schutzgut Boden zu erwarten. Ein Ausbau der öffentlichen und privaten Erschlie-ßungsanlagen ist nicht geplant. Durch die im Bereich der Biogasanlage einzuhaltenden Anforderungen bei der Lagerung und Verarbeitung der Inputstoffe, der Sicherheitsvorschriften beim Betrieb der Anlage sowie den techni-schen Anforderungen für die baulichen Anlagen ist eine erhebliche Gefährdung des Schutzgutes Boden nicht zu erwarten ist. Diesbezüglich wird auch auf das Kapitel 6 "Anlagensicherheit" verwie-sen.

Schutzgut Wasser Mit der Versiegelung verliert der Boden, die Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen und über die Sickerung dem Grundwasser zuzuführen. Infolgedessen kann die mit der geplanten baulichen Erweiterung der Biogasanlage verbundene Flächenversiegelung zu einer Verringe-rung der Grundwasserneubildung führen. Im Hinblick auf den moderaten Umfang der Erweite-rungsmöglichkeit sowie die eher geringe Bedeutung des Plangebietes für die Grundwasserneu-bildung ist jedoch nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser zu rech-nen.

Das im Bereich der Biogasanlage in Form von Gärsäften und Sickerwasser aus der Lagerung von Feststoffen auf der Fahrsiloanlage und Fahrwegen anfallende Abwasser wird vom unbelas-tetem Niederschlagswasser grundsätzlich getrennt. Das belastete Oberflächenwasser wird auf-gefangen und der Biogasanlage zugeführt und gelangt somit weder in den Boden noch ins Grundwasser oder in Oberflächengewässer. Lediglich das nicht belastete Oberflächenwasser der Dachflächen darf in die Padingbütteler-Mulsumer Wasserlöse eingeleitet oder über die Si-ckerung dem Grundwasser zugeführt werden. Eine Gefährdung der Umwelt durch im Bereich der Biogasanlage anfallendes belastetes Oberflächenwasser wird somit grundsätzlich vermie-den. Die Ableitung von Oberflächenwasser in die Padingbütteler-Mulsumer Wasserlöse ist nicht

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mit negativen Auswirkungen auf das Gewässer verbunden, da Oberflächenwasser grundsätzlich nur in einem Umfang eingeleitet werden darf, der die Selbstreinigungskraft des Gewässers nicht belastet.

Stillgewässer sind planungsbedingt nicht betroffen. Schutzgut Klima und Luft Mit dem Bestandserhalt und der geringen baulichen Entwicklung der Biogasanlage sind keine erheblich negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft verbunden. Dies auch unter dem Aspekt, dass das Plangebiet keine besonderen Funktionen für die Kalt- und Frischluftent-stehung aufweist. Die von der Biogasanlage auch künftig ausgehenden Geruchsimmissionen führen unter Berücksichtigung der geruchstechnischen Untersuchung (Zech IngenieurGmbH 2011/2014) nicht zu einer Verschlechterung der gegenwärtigen klimatischen Situation. Schutzgut Landschafts- und Ortsbild Aufgrund der bestehenden Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die Biogasanlage und die östlich liegende Putenmastanlage sind die planungsbedingten Auswirkungen durch die geplante moderate Erweiterung der Biogasanlage auf das Landschafts- und Ortsbild als weni-ger erheblich einzustufen. Dies auch unter Aspekt, dass durch die Bauleitplanung vor allem eine Absicherung der bestehenden bzw. zulässigen Nutzungsstrukturen der Biogasanlage erfolgt.

Mit der Festsetzung zur Gebäudehöhe wird zudem ein Einfügen neuer baulicher Anlagen in den vorhandenen Gebäudebestand gewährleistet, so dass negative Auswirkungen auf das Land-schaftbild vermieden werden können.

Über die entlang der Bauflächen vorgesehenen Gehölzpflanzungen wird das Plangebiet zudem landschaftlich eingebunden, so dass einer erhebliche Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes entgegengewirkt wird.

Schutzgut Mensch

Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind mit der Planung nicht verbunden. Bau- und Bodendenkmale sind von der Planung nicht betroffen.

Geruchsimmissionen Die von der Ingenieurgesellschaft Zech erstellte geruchstechnische Untersuchung zur Beurtei-lung der Einwirkung von Geruchsimmissionsstoffen aus der geplanten Erweiterung des landwirt-schaftlichen Betriebes (Putenmast) und der Biogasanlage kommt zu dem wesentlichen Ergeb-nis, dass aus geruchstechnischer Sicht keine unzulässigen Beeinträchtigungen der Nachbar-schaft (Wohnbebauung an der Barlinghausener Straße) durch die Putenmastanlage und die Biogasanlage in Mulsum zu erwarten sind (Zech Ingenieurgesellschaft mbH 2011,2014). Die in der GIRL festgelegten maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Gesamtbelastung von 10 % der Jahresstunden für Wohngebiete sowie die Maßgabe, dass sich die Immissionssituation an den nächstgelegenen Wohnhäusern an der Barlinghausener Straße nicht verschlechtern darf, sind auch bei einer künftigen betrieblichen Entwicklung der Biogasanlage zu beachten. Insofern sind planungsbedingt keine unzumutbaren Geruchsimmissionsbelastungen im Bereich benachbarter schutzwürdiger Bebauungen zu erwarten.

Anlagenbedingter Lärm Die Anlagenkomponenten der Biogasanlage dem Stand der Lärmminderungstechnik entspre-chend so zu errichten und zu betreiben, dass im Einwirkungsbereich der Anlage die Immissions-werte (bezogen auf die Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden betrieblichen und nicht betrieblichen Emissionsquellen) von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an der nächstgele-genen Wohnbebauung Barlinghausener Straße nicht überschritten werden dürfen.

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Da die vorliegende Planung der Absicherung der existierende Biogasanlage dient und die vor-stehenden Maßgaben auch einer moderaten betrieblichen Entwicklung zu berücksichtigen sind, ist davon auszugehen, dass sich aus dem Betrieb der Biogasanlage keine unzumutbaren, weder die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm noch die Orientierungswerte der DIN 18005 über-schreitenden Lärmimmissionen im Bereich benachbarter schutzwürdiger Wohnbebauung erge-ben werden. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden somit gewahrt.

Planungsinduzierter Verkehr Mit dem Betrieb der bestehenden Biogasanlage ist bereits gegenwärtig ein entsprechender Ziel- und Quellverkehr verbunden, der sich hauptsächlich aus der Anlieferung der Inputstoffe zur Biogasanlage und dem Abtransport der Gärreste ergibt. Mit der planungsrechtlichen Absicherung der bestehenden Biogasanlage ist keine Zunahme der Transportfahrten für die Anlieferung der Inputstoffe sowie den Abtransport der Gärreste ver-bunden, so dass sich keine Verschlechterung der Immissionssituation für die Anwohner ergeben wird.

Darüber hinaus ist auch bei einer betrieblichen Weiterentwicklung der Biogasanlage nicht mit einer wesentlich stärkeren Verkehrsbelastung auf den öffentlichen Straßen zu rechnen, da auf-grund der im Plangebiet festgelegten Maße baulicher Nutzung nur eine moderate Entwicklung der Biogasanlage möglich sein wird. Des Weiteren ist auch künftig davon auszugehen, dass die Verkehrsströme in nördliche und südliche Richtung über die Barlinghausener Straße abgeleitet werden und somit einseitige Belastungen vermieden werden können. Der Ziel- und Quellverkehr wird überdies auch künftig überwiegend während des Tageszeitraumes stattfinden, so dass in Verbindung mit den verkehrsbeschränkenden Maßnahmen (Geschwindigkeitsreduzierung, Ton-nenbeschränkung) keine unzumutbaren Lärmbelastungen im Bereich schutzwürdiger Bebauun-gen entlang der Barlinghausener Straße und der Vierhausener Straße zu erwarten sind.

Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Bauleitplanung nur geringe Veränderungen in der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie Modifikationen des Landschafts- und Orts-bildes eintreten werden.

8.6 Geprüfte Planungsvarianten

Da die Planung der Absicherung und moderaten Entwicklung der bestehenden Biogasanlage dient, kommen Standortalternativen für die hier in Rede stehende Bebauung nicht in Frage. Der Geltungsbereich orientiert sich überdies am Bestand und an den bereits zulässigen Nutzungs-strukturen der Biogasanlage.

8.7 Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung sowie zum Ausgleich erhebli-cher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Nachfolgend werden unter Berücksichtigung der zu erwartenden Umweltauswirkungen der Pla-nung geeignete Vorkehrungen zur Kompensation der Beeinträchtigungen von Natur und Land-schaft beschrieben:

Festsetzung von 5,0 m breiten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-wicklung von Natur und Landschaft im Norden, Westen und Süden der Bauflächen des Son-dergebietes des SO 1 und mehrreihige Pflanzung heimischer, standortgerechter Laubbäu-me und Sträucher. - Ziel: Sicherung der für die Biogasanlage bereits festgelegten Gehölz-neupflanzungen und randliche Eingrünung zur landschaftlichen Einbindung des Plangebie-tes und zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes; Revitalisierung der durch die landwirtschaftliche Nutzung belasteten Böden im Be-

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Flurstück 38, Flur 8, Gemarkung Mulsum

Flurstück 102, Flur 13, Gemarkung Mulsum

Plangebiet

Übersichtskarte mit Darstellung der Lage der externen Ausgleichsflächen

reich extensiv genutzter Gehölzbereiche als Kompensation der Eingriffe in das Schutzgut Bo-den; Entwicklung von Lebensräumen für heimische Tierarten, z. B. Brutvögel

Gestaltung der Bebauung durch Festlegung der maximal zulässigen Gebäudehöhe - Ziel: Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes durch zu hohe Gebäude

Keine Überschreitungsmöglichkeit der maximal bebaubaren Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen – Ziel: Begrenzung des Versiegelungsgrades und Verringe-rung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Bodens

Minimierung des Erschließungsaufwandes und der Versiegelung durch Nutzung der vorhande-nen öffentlichen Straßen und privaten Zuwegung für die Anbindung des Plangebietes – Ziel: Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bodens und des Schutzgutes Arten und Lebensge-meinschaften und des Schutzgutes Wasser

Für die existierende Biogasanlage sind zum Ausgleich der Eingriffsfolgen in Natur und Land-schaft folgende externe Ausgleichsmaßnahmen in der BImSchG-Genehmigung vom 27.04.2005 festgelegt worden:

1. Auf dem Flurstück 38, Flur 8, Gemarkung Mulsum, ist auf einer Fläche von insgesamt 450 m² ein vorhandener Graben um 5,00 bis 6,00 m zu verbreitern. Entlang des Gewässers und der nordöstlichen Grenze ist ein ungenutzter Randstreifen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. 2. Auf der südöstlich gelegenen, ca. 5.880 m² großen Teilfläche des Flurstücks 102, Flur 13, Gemarkung Mulsum, sind bis zu einer Tiefe von ca. 0,50 bis 0,60 m unter der Geländeoberkan-te Mulden (Ackerblänken) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Entwässernde Strukturen inner-halb der Kompensationsfläche sind dauerhaft außer Funktion zu setzen. Die Fläche kann land-wirtschaftlich genutzt werden, wobei organischer und mineralischer Dünger nicht aufgebracht werden darf. Der anfallende Erdaushub ist entweder abzutransportieren oder auf dem Flurstück flach einzuebnen.

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Die externen Ausgleichsflächen werden über eine textliche Festsetzung dem Bebauungsplan Nr. 5 "Am Helschenfleth", Mulsum zugeordnet und somit über die hier in Rede stehende Bauleit-planung planungsrechtlich gesichert. Darüber hinaus werden die Ausgleichsflächen über die Eintragung von Kompensationsbaulasten abgesichert.

8.8 Eingriffs-Ausgleichsbilanz

Ausgehend vom beschriebenen Zustand von Natur und Landschaft einschl. der Beeinträchti-gungen, den Eingriffsfolgen sowie den Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe soll nachfolgend die Ausgleichbarkeit der planungsbedingten Eingriffsfolgen aufgezeigt werden.

Die Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Beurteilung der Kompensations-maßnahmen erfolgt im Rahmen einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung anhand des Bewertungs-maßstabes des "Osnabrücker Modells". Mit der Planung ist gegenüber dem Bestand der Bio-gasanlage einer Erweiterung der bebaubaren Grundfläche um ca. 1.000 m² vorgesehen. Hier-durch werden unbefestigte Frei- und Außenflächen der Biogasanlage betroffen. Von den im Bebauungsplan Nr. 5 "Am Helschenfleth", Mulsum festgesetzten, ca. 2.360 m² umfassenden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft stehen nach Abzug der für die genehmigte Biogasanlage in Anspruch genommenen Fläche noch rd. 1.030 m² als Kompensationsfläche zur Verfügung.

Biotopbestand Fläche (ha) x Wert (WE) Summe (WE)

Inanspruchnahme von unbefestigten Frei- und Außenflächen der bestehenden Biogasanlage

0,100 x 0,70 0,070

Eingriffswert 0,070 WE = Werteinheit

Planung - intern Fläche (ha) x Wert (WE) Summe (WE)

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft - Neuanla-ge und dauerhafter Erhalt von 5,00 m breiten Ge-hölzstrukturen aus heimischen, standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern

0,103 x 1,2 0,123

Kompensationswert 0,123 WE = Werteinheit

Bilanzierung

Kompensationswert 0,123 WE

- Eingriffswert - 0,070 WE

Summe 0,053 WE WE = Werteinheit

Die planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe können durch die vorgesehenen Vermeidungs-vorkehrungen und Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden.

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8.9 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt

Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung der Planung sollte die Gemeinde Wurster Nordseeküste die Bauantragsunterlagen auf Einhaltung der im Bebauungsplan getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen prüfen.

8.10 Zusammenfassung

Die Gemeinde Wurster Nordseeküste stellt den Bebauungsplan Nr. 5 "Am Helschenfleth", Mul-sum auf, um eine Absicherung der bestehenden Biogasanlage zu erreichen und die planungs-rechtlichen Voraussetzungen für eine moderate betriebliche Entwicklung der Biogasanlage zu schaffen.

Planungsbedingt werden sich daher keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Wasser, Klima und Luft sowie das Landschafts- und Ortsbild erge-ben. Durch die geplante bauliche Weiterentwicklung werden sich Eingriffe in das Schutzgut Boden ergeben, die im Hinblick auf den geringen Umfang der zusätzlichen Bebauung jedoch zu relativieren sind. Seltene Böden oder Böden mit hoher Natürlichkeit werden planungsbedingt nicht beansprucht. Negative Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbildes werden durch die vorgesehene landschaftliche Einbindung mit Gehölzstrukturen vermieden und vermindert. Mit erheblich negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch ist nicht zu rechnen. Die pla-nungsbedingten Eingriffsfolgen werden durch die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft kompensiert. Die für die bestehende Bio-gasanlage bereits festgelegten externen Ausgleichsflächen werden im Rahmen der Planung gesichert.

9. ARTENSCHUTZ-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

Die vorliegende Artenschutz-Verträglichkeitsprüfung basiert auf der im Plangebiet im Juli/ August 2015 durchgeführten Biotopkartierung.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Helschenfleth“, Mulsum sind im Rahmen der Biotopkartierung keine besonders oder streng geschützten Pflanzenarten festgestellt worden, so dass planungsbedingt weder eine Schädigung noch eine Zerstörung dieser Pflanzen und ihrer Standorte zu erwarten ist.

Da im Plangebiet weder Gehölzstrukturen noch Gräben vorhanden sind, werden planungsbe-dingt weder Amphibienlebensräume noch Brutvogelnistplätze oder potenzielle Fledermaus-quartiere zerstört. Insofern sind mit der Planung keine Verbotstatbestände nach § 44 Bundesna-turschutzgesetz (BNatSchG) verbunden.

Aufgrund der Prägung des Plangebietes durch die vorhandene Bebauung und die Nutzungs-strukturen der Biogasanlage, die umfangreichen befestigten Flächen sowie die angrenzende großräumige Putenmastanlage ist davon auszugehen, dass das Plangebiet keine besondere Bedeutung für Brut- und Rastvögel aufweist. Insofern ist davon auszugehen, dass planungsbe-dingt keine Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ausgelöst wer-den.

10. DENKMALPFLEGE

Alle im Plangebiet und in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude stehen nicht unter Denkmalschutz gemäß dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Des Weiteren finden sich in einem Umkreis von mind. 800,00 m keine denkmalgeschützten Objekte.

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Zur Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes ist der nachfolgende Hinweis in die Planung aufgenommen worden:

Sollten bei den geplanten Bau- u. Erdarbeiten ur- o. frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) angeschnitten werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetztes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Archäologischen Denkmalpflege des Landkreises Cuxhaven, Museum Burg Bederkesa Tel: 04645 – 94390, unverzüglich angezeigt werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde u. Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf v. 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen.

11. BELANGE DER WASSERWIRTSCHAFT

Belange der Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Verbandsgebiet des Deichverbandes Land Wursten, des Unterhaltungs-verbandes Nr. 83 Land Wursten sowie des Wasser- und Bodenverbandes Grauwall-Gebiet.

Innerhalb des Plangebietes existieren weder Gräben noch Fließgewässer. Die Padingbütteler-Mulsumer Wasserlöse ("Helschenfleth", Gewässer II. Ordnung) verläuft etwa 150,00 m südlich der Biogasanlage.

Die Entsorgung des im Bereich der Biogasanlage anfallenden unbelasteten Oberflächenwas-sers erfolgt gem. der erteilten Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Ablei-tung in die Padingbütteler-Mulsumer Wasserlöse, durch Versickerung auf den Betriebsgrundstü-cken sowie durch Ausbringung auf betriebseigene landwirtschaftliche Flächen. Diesbezüglich wird auf das Kapitel 13 Abschnitt Oberflächenwasserbewirtschaftung verwiesen.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG), des Wasser-haushaltsgesetzes (WHG), die Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVws) sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährenden Stoffen und über Fachbe-triebe (VAwS) sind und werden bei der Errichtung und beim Betrieb der Biogasanlage eingehal-ten.

Die Anlagenkomponenten und Anlagenteile der Biogasanlage führen Gärsubstrat und müssen den Grundsatzanforderungen des § 62 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entsprechend so be-schaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der best-mögliche Schutz der Gewässer erreicht wird. Bezüglich der Anlagensicherheit wird auch auf Kapitel 6 verwiesen. Hochwassergefährdung Das Plangebiet wie auch weitere Bereiche von Mulsum sind aufgrund der räumlichen Nähe zur Weser als potenziell hochwasser- bzw. überflutungsgefährdete Gebiete einzustufen (Geologi-sche Karte von Niedersachsen – Hochwassergefährdung, LBEG 2001). Das Gefahrenpotential einer Überflutung mit den damit verbundenen Hochwasserschäden wird seitens der Gemeinde Wurster Nordseeküste mit Blick auf den vorhandenen Hochwasserschutz durch den Weserdeich derzeit als eher gering eingeschätzt. Dies auch unter dem Aspekt, dass die Hochwasserschutz-maßnahmen stetig verbessert sowie den aktuellen und künftigen Anforderungen angepasst werden.

12. BELANGE DER LANDWIRTSCHAFT

Belange der Landwirtschaft Mit der Planung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Absicherung der be-stehenden Biogasanlage sowie für eine moderate, über die Privilegierung hinausgehenden

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betrieblichen Entwicklung geschaffen, so dass sowohl eine langfristige Sicherung des Betriebs-standortes als auch der beteiligten landwirtschaftlichen Betriebe über die Anlieferung von Input-stoffen und Abnahme von Gärsubstraten erfolgt.

Die beim Betrieb der Biogasanlage anfallenden Gärprodukte werden in den jahreszeitlichen Vegetationsperioden nach den Grundsätzen der Düngemittelanwendung und der hierfür ein-schlägigen Düngemittelverordnung sowohl auf den betriebseigenen landwirtschaftlichen Flä-chen des Betreibers der Biogasanlage als auch aufgrund von Abnahmeverträgen auf Flächen anderer landwirtschaftlicher Betriebe verwertet. Der Flächennachweis für die Ausbringung der in der Biogasanlage anfallenden Gärrückstände wird seitens des Betreibers der Biogasanlage gegenüber der Landwirtschaftskammer Niedersachsen geführt.

Die Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ist auch weiterhin unein-geschränkt über die öffentliche Barlinghausener Straße sowie die Wirtschaftswege gewährleistet.

13. ALTABLAGERUNG UND ALTSTANDORTE

Der Gemeinde Wurster Nordseeküste sind für den Bereich des Plangebietes keine Altablagerun-gen und Altstandorte bekannt. Sollten bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ge-funden werden, ist unverzüglich der Landkreis Cuxhaven als untere Bodenschutzbehörde zu informieren.

14. VER- UND ENTSORGUNG

Energieversorgung Das Plangebiet ist an das Stromversorgungsnetz angeschlossen. Träger der Energieversorgung ist die EWE Netz GmbH - Netzregion Cuxhaven/ Delmenhorst. Netzbetreiber ist die EWE Aktienge-sellschaft.

Für den Betrieb und den Anschluss der Biogasanlage ist kein Ausbau des Versorgungsnetzes erforderlich. Die Übergabestation befindet sich östlich der Biogasanlage in räumlicher Nähe der Barlinghausener Straße. Darüber hinaus befinden sich die weitere für die Stromeinspeisung not-wendigen Anlagen (z. B. Transformatorstation) bereits im Plangebiet. Mit Schreiben vom 30.11.2010 hat die EWE Netz GmbH mitgeteilt, dass die Leistung der Bio-gasanlage von ca. 590 kW in das vorhandene 20 kV-Netz über die vorhandenen Anlagen ein-gespeist werden kann.

Der Anschluss von dezentralen Eigenerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend dem Erneuerba-ren Energien Gesetz (EEG) und allen weiteren Gesetzen und Richtlinien, die hierzu gelten. Dies-bezüglich wird vom Versorgungsträger auf die "Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz (TAB Mittelspannung 2008) einschl. der Ergänzungen der EWE Netz GmbH, die Technische Richtlinie "Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz ("Richtlinien für den Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Nieder- und Mittelspannungsnetz) Ausgabe 2008 sowie die "Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen" der EWE hingewiesen. Energieanlagen sind überdies so zu erreichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit aufgrund der anerkannten Regeln der Technik (VDE-Vorschriften und Nor-men) gewährleistet sind.

Anlagenbetreiber müssen ihre Anlagen mit einer installierten Nennleistung von mehr als 100 kW gemäß § 9 des Gesetzes über den Ausbau der Erneubaren Energien (EEG 2014) mit techni-schen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann. Die EWE Netz GmbH darf auf diese Einrichtungen an der vorhandenen Übergabestelle zugreifen.

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Ferner ist sicherzustellen, dass bei künftigen Baumaßnahmen vorhandene Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Telekommunikation) nicht beeinträchtigt werden. Notwendige Versor-gungsleitungen sind unter Berücksichtigung der maßgeblichen technischen Vorschriften bzw. Regelwerke und in Abstimmung mit dem Versorgungsträger zu errichten. Grundlage für die Leitungstrasse ist die DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flä-chen“. Die Leitungstrasse ist so zu planen, dass die geforderten Mindestabstände gemäß VDE und DVGW-Regelwerke eingehalten werden.

Darüber hinaus sind Oberflächenbefestigungen im Bereich von Versorgungsleitungen so zu planen und auszuführen, dass die Herstellung von Hausanschlüssen, Störungsbeseitigungen, Rohrnetzkontrollen usw. problemlos möglich ist. Eine eventuelle Bepflanzung sollte nur mit flach-wurzelnden Gehölzen ausgeführt werden, um eine Beschädigung der Versorgungsleitungen auszuschließen. Abwasserbeseitigung Beim Betrieb der Biogasanlage fällt kein Abwasser an.

Das Plangebiet ist nicht an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Daher ist gemäß der Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord zur Übertragung der Abwasserbeseitungspflicht des häuslichen Abwassers auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke vom 01.01.2008 ggf. anfallendes häusliche Abwasser über eine Kleinkläranlage gemäß § 2 der Satzung zu entsorgen. Oberflächenwasserbewirtschaftung Das anfallende belastete Oberflächenwasser aus Regenwasser, Silosickerwässern, Siloresten aus der Flächenbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Biogasanlage wird durch Oberflächen-rinnen und Rohrleitungssysteme von den Flächen abgeleitet. Die Flächen sind durch Gefälle und umlaufende Randaufkantungen gegen ein Ablaufen des Wassers gesichert. Mittels einer Schmutzwasserpumpe wird das belastete Oberflächenwasser in die beiden Gärproduktelager gepumpt. Ein wesentlicher Teil des belasteten Oberflächenwassers ist für die Nutzung im Anlagen-ablauf der Biogasanlage für die Verdünnung der Putenmistbestandteile erforderlich. Für den Be-reich der Abtankplätze werden gesonderte Fassungsbereiche ausgeführt und das Oberflächen-wasser wird ebenfalls in die Gärproduktelager gepumpt.

Das unbelastete Oberflächenwasser der Dachflächen wird mittels Regenrinnen gesammelt und zum einen über ein Rohrleitungssystem der südlich verlaufenden Padingbütteler-Mulsumer Wasser-löse (Gewässer II. Ordnung) zugeführt und zum anderen an zwei Standorten auf den Grundstücken des Betreibers über Sickerschächte in das Grundwasser eingeleitet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit unbelastetes Oberflächenwasser in geeigneten Behältern zu sammeln und auf den betriebseigenen landwirtschaftlichen Flächen auszubringen. Für diese beschriebene Möglichkei-ten der Oberflächenwasserentsorgung liegen die gemäß Wasserhaushaltsgesetz und Niedersäch-sischem Wassergesetz erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen bereits vor.

Da sich das festgesetzte Maß baulicher Nutzung am vorhandenen Bestand der Biogasanlage orientiert, ist somit künftig weder von einer erheblichen Vergrößerung der bebauten und versiegel-ten Flächen noch von einer Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses zu rechnen. Insofern ist auch künftig eine geordnete Ableitung des anfallenden belasteten und unbelasteten Oberflä-chenwassers sichergestellt.

Die Ableitung von Oberflächenwasser in die Padingbütteler-Mulsumer Wasserlöse ist nicht mit ne-gativen Auswirkungen auf das Gewässer verbunden, da Oberflächenwasser grundsätzlich nur in einem Umfang eingeleitet werden darf, der die Selbstreinigungskraft des Gewässers nicht belastet.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Einleitung von Dachflächenwasser in unmittelbar angrenzende Vorfluter erlaubnisfrei gemäß § 32 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)

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ist. Die Ableitung des Oberflächenwassers ist jedoch mit dem Gewässereigentümer bzw. dem zuständigen Unterhaltungsverband abzustimmen. Eine Einleitungserlaubnis gem. § 8 Wasser-haushaltsgesetz (WHG) ist dann nicht erforderlich. Eine Einleitungserlaubnis gem. § 8 WHG wird allerdings erforderlich, wenn Oberflächenwasser von anderen Flächen als Dachflächen in ein Gewässer eingeleitet wird. Trink- und Löschwasserversorgung Die Trinkwasserversorgung ist durch den Anschluss an das vorhandene Trinkwassernetz sicherge-stellt. Träger der Trinkwasserversorgung ist der Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord.

Die für die Biogasanlage und die Putenmast benötigte Löschwassermenge von ca. 1.400 ltr./Min. kann durch den im Bereich der Barlinghausener Straße 53 vorhandene Hydranten mit einer Leistung von 1.600 ltr./Min sichergestellt werden. Weiterhin stehen für den Lösch-Erstangriff die Tanklöschfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren Dorum und Wremen zur Verfü-gung. Vonseiten des Betreibers der Biogasanlage wird außerdem die Bereitstellung von Lösch-wasser über einen im Brandfall zu füllenden Gülle-Transportanhänger mit einem Füllvolumen 18.000 l vorgehalten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Wasserentnahme auf der Pading-bütteler-Mulsumer Wasserlöse, die südlich des Plangebietes verläuft. Abfallentsorgung Beim Betrieb der Biogasanlage sind außer Altöl aus dem Motorölwechsel, Schmierstoffresten, Ölfiltern und Wischtüchern der Reinigung keine weiteren Abfälle zu erwarten. Diese betriebsbe-dingt unvermeidbaren Abfälle werden durch einen beauftragten Fachbetrieb der stofflichen Wiederverwertung oder der ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt.

Im Übrigen fällt die Abfallentsorgung, z. B. des Hausmülls, in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Cuxhaven und wird durch diesen bzw. dessen Auftragnehmer sichergestellt.

15. BODENORDNUNG

Bodenordnerische Maßnahmen sind zur Realisierung dieser Planung nicht erforderlich.

16. VERFAHREN

Die Begründung hat dem Rat der Gemeinde Wurster Nordseeküste in seiner Sitzung am ................................... zusammen mit der Planzeichnung zur Beschlussfassung vorgelegen. Wurster Nordseeküste, den .......................

............................................................ Bürgermeister

erarbeitet durch:

Hechthausen, den ……………..

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17. ANHANG Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr.5 „Am Helschenfleth“, Mulsum (Auszug) Planzeichenerklärung Textliche Festsetzungen und Hinweise

Zusammenfassung der Geruchstechnische Untersuchung für die geplante Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes in Mulsum - Zech Ingenieurgesellschaft mbH, Schreiben vom 19.06.2014

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ZECHM

ZECH lngenieurgesellschoft mbH . Hessenweg 38 . 49809 Lingen

HerrenHartwig und Thomas Siercklm Dorfe 527632 Mulsum

I NGE N I EU RGES E I. I,SCHAFT

Benonnte Messslelle noch

§ 29b BlmSchG (ehemols

§ 26 BlmSchG) für Geröusche,Gerüche, Erschüäerungen undLuftinholtsstoffe (Gruppen I

(G, P, O), lV (P, O), V und Vl)

Schollschutzprüfstel le {ürGüleprüfungen gemöß DIN 4109

Akkreditiertes Prüflobor nochDIN EN ISO/IEC 17025:2005 undCEN/IS 15675:2007 {ür Chemieund Akustik

Datum: 19.06.2014 llEBearbeiter: Kerstin Zahn

Telefon: 0591 - 800 16-38Telefax:0591 - 800 16-20

E-Mail: [email protected]: www.ZechGmbH.de

Durchführung einer geruchstechnischen Untersuchung für die geplante Erweiterung des landwirtschaft-lichen Betriebes Sierck in MulsumUnsere Projekt Nr. LG5549.1

Sehr geehrte Herren Sierck,

hiermit erhalten Sie unsere Stellungnahme zum Schreiben vom Landkreis Cuxhaven vom 16.06.2014 alsErgänzung zum geruchstechnischen Bericht Nr. LG5549.1/01 vom 14.11.2011 sowie zum Brief Nr. LG5549.1vom 17.07.2012.

Der Landkreis Cuxhaven fordert im o. g. Schreiben eine weitergehende Darstellung der lmmissionssituation für dasstrdöstlich der Putenanlage gelegene Wohngebiet.

ln der Anlage 1 ist die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen als relative flächenbezogene Häufigkeit derGeruchsstunden innerhalb eines Jahres für den geplanten Zustand für die nächstgelegenen Wohnhäuser sowiedas im Bereich des südöstlich der Putenanlage gelegene Wohngebiet angegeben.

An den Wohnhäusern im Nahbereich südöstlich des landwirtschaftlichen Betriebes Sierck beträgt dieGesamtbelastung an Geruchsimmissionen - nach Realisierung der geplanten Erweiterung - maximal 28 %der Jahresstunden. Die lmmissionssituation verbessert sich gegentiber der genehmigten Situation(vgl. Anlage 2 sowie Bericht Nr. 1G5549.1/01, Anlage 4).

Am Wohnhaus nordöstlich des landwirtschaftlichen Betriebes Sierck beträgt die Gesamtbelastung anGeruchsimmissionen - nach Realisierung der geplanten Erweiterung - 21 o/o der Jahresstunden. Der lmmis-sionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohnhäuser im Außenbereich mit vorwiegend land-wirtschaftlicher Nutzung von bis zu 0,25 - entsprechend 25 o/o der Jahresstunden - wird eingehalten.

Konkretisierend zu den Vorgaben der GIRL hat der Landkreis Cuxhaven (Telefonate am 10,02.201 1 und25.10.2011 mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Schmitt) am Nachbaruohnhaus nördlich der Hof-stelle einen lmmissionswert von 0,25 festgelegt. Ftrr das Nachbaruohnhaus südlich der Hofstelle wurdefestgelegt, dass sich die Geruchimmissionssituation nicht verschlechtern darf.

ZECH lngenieurgesellschoftmbH'Hessenweg3S'49809 Lingen(Ems) 'Telefon05gl -800 16-0'Fox 059 1 -800 16-20Amtsgericht Osnqbrück ' HRB

'l00567 'Steuernummer 6\/205/03610 'UST-ldNr. DEBl253l0l I

Geschöftsführung: Dipl.-lng. Siegfried Zech ' Dipl.-lng. Anke Hessler . Dipl.-lng. Christoph Blosius

Bonkverbindung: Sporkosse Emslond (8[Z266 500 0l) Konto-Nr. 2 00 36 06

IBAN: DE34 2665 0001 0002 0036 06 ' SWIFT-BIC: NOIADE2I EMS

Lingen' Wunstorf ' Münster

...t2

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ZEGHMSeite 2 zum Brief Nr. LG5549.1 vom 19.06.2014

lm Bereich des südöstlich der Putenanlage gelegenen Wohngebietes zwischen Barlinghauser Straße 39 und

Barlinghauser Straße 47 beträgt die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen maximal 18 % der Jahresstunden.Der in-der GIRL für Wohngebiete angegebene maßgebliche lmmissionswert filr die Gesamtbelastung von 10 o/o der

Jahresstunden wird hier überschritten, Die lmmissionssituation verschlechtert sich jedoch durch das Bauvorhabennicht.

Südlich der Barlinghauser Straße 39 wird der für Wohngebiete angegebene maßgebliche lmmissionswert von

10 % der Jahresstunden eingehalten bzw. unterschritten.

. Aus geruchstechnischer Sicht sind somit keine unzulässigen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die

beantragte Erweiterung der Putenmastanlage und der Biogasanlage des landwirtschaftlichen Betriebes Sierck inMulsum zu erwarten.

, Für Rückfragen steht lhnen Frau Zahn gerne zur Verftigung.

\-/ Mit freundlichen Grüßen

O/öDa{ Mi. A. Dipl.-lng. Kerdtifi ZahnDipl.-lng. Anke Hessler

Anlagen