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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve nach § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) Stand: 08. März 2017

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Bedarfsplan für den

Rettungsdienst des Kreises Kleve

nach § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport

durch Unternehmen (RettG NRW)

Stand: 08. März 2017

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Im vorliegenden Bedarfsplan werden weitestgehend Formulierungen genutzt, die Frauen und Männer gleichermaßen ansprechen. In Einzelfällen wurde der Übersichtlichkeit halber darauf verzichtet. Dennoch sind auch dort beispielsweise Ärztinnen, Notfallsanitäterinnen, Rettungsas-sistentinnen und Mitarbeiterinnen etc. gleichermaßen und gleichberechtigt gemeint.

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Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines/gesetzliche Grundlagen 5

2. Beschreibung des Kreises Kleve 6

2.1 Größe und Ausdehnung 6

2.2 Einwohner und Bevölkerung 7

2.3 Verkehrswege 9

3. Notfallmedizinische Versorgung / Infrastruktur 11

4. Durchführung des Rettungsdienstes 14

4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14

4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16

4.2.1 Notärztliche Versorgung 16

4.2.2 Einsatzzahlen (Notarzt) 17

4.2.3 Luftrettung 17

4.3 Notfallrettung 19

4.3.1 Hilfsfrist und Zielerreichungsgrad 19

4.3.2 Rettungswagen (RTW) 20

4.3.3 Einsatzzahlen (RTW) 21

4.4 Krankentransport 22

4.4.1 Krankentransportwagen (KTW) 22

4.4.2 Einsatzzahlen (KTW) 22

4.5 Besondere Versorgungslagen 24

5. Unterhaltung des Rettungsdienstes 25

5.1 Personal in den Rettungswachen 25

5.1.1 Ausbildung 25

5.1.2 Fortbildung 26

5.2 Ausstattung der Rettungswachen 27

5.3 Verwaltung 28

5.4 Qualitätssicherung 29

5.5 Ärztliche Leitung Rettungsdienst 29

6. Struktur des Rettungsdienstes 30

6.1 Rettungswachen und Fahrzeuge 30

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6.1.1 Standort 30

6.1.2 Einsatzbereiche 31

6.1.3 Zahl der Krankenkraftwagen 32

6.2 Personal 33

7. Private Anbieter 34

8. Schlussfolgerungen / Bedarfsbemessung 35

8.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 35

8.2 Rettungswachen 37

8.2.1 Rettungswache Emmerich 37

8.2.2 Rettungswache Wachtendonk 37

8.3 Funktionen / Stellenbedarf der Rettungswachen 38

8.3.1 Personal 38

8.3.2 Bedarf an Notfallsanitätern 40

8.4 Fahrzeuge 42

8.4.1 Fahrzeugbedarf 42

8.4.2 Fahrzeuge für besondere medizinische Lagen 43

8.4.3 Aussonderung und Neubeschaffung 44

9. Zusammenfassung 46

9.1 Personal 46

9.2 Rettungsdienstfahrzeuge 46

9.3 Baumaßnahmen 46

9.4 Investitionsplan 47

10. Anlagen 48

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1. Allgemeines/gesetzliche Grundlagen

Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztli-chen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzu-stellen (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen - RettG NRW - vom 24.11.1992, GV. NRW S. 458, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886).

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Bedarfspläne auf. Darin sind ins-besondere die Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Quali-tätsanforderungen, die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vor-kehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festzulegen (§ 12 Abs. 1 RettG NRW). Der Bedarfsplan ist konti-nuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu än-dern (§ 12 Abs. 5 RettG NRW). Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben ha-ben die Kosten für die ihnen nach dem RettG NRW obliegenden Aufgaben zu tragen (§ 14 Abs. 5 RettG NRW).

Der bisher gültige Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve ist am 16.12.2010 beschlossen worden und zum 01.01.2011 in Kraft ge-treten. Seit diesem Zeitpunkt wurde u.a. zum 01.01.2014 das Notfallsani-tätergesetz (NotSanG) erlassen und zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) novelliert. Hieraus ergeben sich verschiedene Ände-rungen, die künftig ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Die vorliegende Überarbeitung des Bedarfsplanes basiert auf Daten der Jahre bis 2016 und entfaltet seine Wirkung für die Jahre 2017 ff. Er soll zum 01.04.2017 in Kraft gesetzt werden. Spätestens für 2022 ff ist nach derzeitiger Rechtslage die nächste Überarbeitung vorzusehen, sofern sich zuvor kein besonderer Bedarf ergibt.

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2. Beschreibung des Kreises Kleve

2.1 Größe und Ausdehnung

Der Kreis Kleve gehört zum Regierungsbezirk Düsseldorf im nordwestli-chen Bereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Er hat eine Fläche von rd. 1.232 km².

Der Kreis liegt zwischen den Flüssen Rhein und Maas; im Bereich Em-merich am Rhein und Rees durchschneidet der Rheinstrom das Kreisge-biet. Im westlichen und nördlichen Bereich grenzt der Kreis Kleve auf ei-ner Länge von 138 km unmittelbar an die Niederlande und deren Provin-zen Gelderland und Limburg an. Im Osten und Süden bestehen gemein-same Grenzen mit den Kreisen Borken, Wesel und Viersen. Großräumig gesehen liegt der Kreis Kleve zwischen den großen Verdichtungsräumen an Rhein und Ruhr und dem Königreich der Niederlande. Die größte Aus-dehnung des Kreises Kleve beträgt in nord-südlicher Richtung ca. 62 km und in ost-westlicher Richtung ca. 41 km.

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2.2 Einwohner und Bevölkerung

Dem Kreis Kleve gehören 16 Städte und Gemeinden mit den nachfolgend dargestellten Einwohnerzahlen und Flächen an:

Gemeinde Fläche Einwohner Einwohner km² (Stand: 31.12.2015) je km²

Bedburg-Hau 61,30 13.033 212,6

Emmerich a.R. 80,14 30.968 386,4

Geldern 96,88 33.841 349,3

Goch 115,37 33.889 293,7

Issum 54,66 12.037 220,2

Kalkar 88,23 13.854 157,0

Kerken 58,01 13.262 228,6

Kevelaer 100,58 28.311 281,5

Kleve 97,79 49.729 508,5

Kranenburg 76,96 10.648 138,4

Rees 109,63 21.349 194,7

Rheurdt 30,01 6.709 223,6

Straelen 74,07 15.641 211,2

Uedem 60,94 8.266 135,6

Wachtendonk 48,14 8.189 170,1

Weeze 79,49 10.611 133,5

Kreis Kleve 1.232,20 310.337 251,9

Quelle: Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW)

Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 11.05.1995 ist der Kreis Kleve vollständig den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur (ländliche Zone) zuzuordnen und folgende zent-ralörtliche Gliederung festgesetzt:

1. Mittelzentren:

� Stadt Emmerich am Rhein

� Stadt Geldern

� Stadt Goch

� Stadt Kevelaer

� Stadt Kleve

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2. Grundzentren:

� Gemeinde Bedburg-Hau

� Gemeinde Issum

� Stadt Kalkar

� Gemeinde Kerken

� Gemeinde Kranenburg

� Stadt Rees

� Gemeinde Rheurdt

� Stadt Straelen

� Gemeinde Uedem

� Gemeinde Wachtendonk

� Gemeinde Weeze

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2.3 Verkehrswege

Die folgenden wichtigen Verkehrswege sind vorhanden:

a. Flugplätze

Flughafen Airport Weeze

b. Bahnanlagen

RE 19 Düsseldorf - Duisburg – Oberhausen – Wesel – Rees - Emmerich a.R. - Arnheim

RE 10 Düsseldorf - Krefeld - Geldern – Kleve

c. Straßen

BAB A 3 Oberhausen - Arnheim - Rotterdam

BAB A 40 Duisburg - Moers – Venlo – Eindhoven - Rotterdam

BAB A 57 Krefeld - Moers – Goch – Rotterdam – Amsterdam

L7 (ehemalige B 8) Wesel - Rees - Emmerich a.R. - Arnheim

B 9 Krefeld - Geldern – Goch – Kleve - Nijmegen

B 57 Krefeld - Moers - Xanten - Kalkar - Kleve

B 58 Wesel - Geldern – Straelen - Venlo

B 60 Duisburg - Moers - Kerken - Venlo

B 67 Bocholt – Rees – Kalkar - Goch

B 220 Emmerich a.R. - Kleve

B 221 Aachen – Kaldenkirchen - Straelen

B 504 Goch – Kranenburg - Nijmegen

B 510 Rheinberg - Rheurdt - Kerken

Wasserstraßen

Rhein vom Stromkilometer 828 bis 847 (Landesgrenze)

Altrhein vom Rhein bis Schleuse Brienen

Spoykanal Von der Schleuse Brienen bis Kleve

Täglich bewegt sich aus dem Kreisgebiet ein starker Pendlerstrom in die Ballungszentren Krefeld, Düsseldorf und das Ruhrgebiet und aus den Nie-derlanden in den Kreis Kleve.

Der Kreis Kleve ist Naherholungsgebiet für die angrenzenden Ballungs-räume. Diverse Freizeiteinrichtungen (z.B. Wunderland Kalkar, Irrland Kevelaer) erfreuen sich großer Beliebtheit. Infolgedessen herrscht auch an den Wochenenden ein starker Kraftfahrzeugverkehr.

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Weiterhin ist die Hochschule Rhein-Waal mit ihrem Hauptstandort Kleve und weit über 3.000 Studierenden sowie das Berufskolleg des Kreises Kleve mit mehreren tausend Schülern und Standorten in Kleve, Goch und Geldern zu berücksichtigen.

Durch die stark frequentierte Eisenbahnstrecke RE 19 (Düsseldorf - Duis-burg – Oberhausen – Wesel – Rees - Emmerich a.R. - Arnheim) kann es im Bereich der Städte Emmerich am Rhein und Rees durch geschlossene Bahnschranken zu Verzögerungen bei den Rettungseinsätzen in die jen-seits der Bahnlinie gelegenen Ortsteile kommen. Zum jetzigen Zeitpunkt werden die Bahnübergänge möglichst umfahren (BAB A 3, B 67).

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3. Notfallmedizinische Versorgung / Infrastruktur

Für die Aufnahme von Notfallpatienten sind im Kreis Kleve insbesondere die Krankenhäuser in Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kevelaer, Kleve und außerhalb des Kreisgebietes die Krankenhäuser in Nijmegen, Bocholt, Wesel, Kamp-Lintfort, Kempen und Krefeld geeignet.

Mit den Krankenhäusern Emmerich-Rees, Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve wurden Vereinbarungen über den Notaufnahmebereich getroffen (Anlage 1), deren Einzugsbereich sich im Wesentlichen mit dem Einsatz-bereich der dortigen Rettungswache deckt. Die Notfallpatienten werden von der Leitstelle während des Transportes angemeldet, so dass alle Vor-bereitungen für eine sofortige medizinische Versorgung getroffen werden können.

Die Krankenhäuser des Kreises verfügen z.Zt. immer über eine entspre-chende Bettenreserve zur Aufnahme von Notfallpatienten. Die Leitstelle hat einen Nachweis über freie Behandlungskapazitäten zu führen; in ihm werden alle erforderlichen Angaben erfasst, insbesondere alle Betten, nach Fachabteilungen gegliedert, die von den Krankenhäusern im Kreis als frei gemeldet worden sind. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit den Krankenhäusern über das Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW).

Die Leitstelle erteilt über die freien Betten bei Bedarf Auskunft. Kann sie kein freies Bett nachweisen, ermittelt sie die bei den benachbarten Leit-stellen als frei gemeldeten Betten.

Im Kreis Kleve sind folgende Krankenhäuser mit den nachstehend aufge-führten Fachabteilungen vorhanden:

Krankenhaus Betten Fachabteilungen

St. Antonius-Hospital Kleve 367 Anästhesie (www.de.kkikk.de/ahk) Chirurgie

Innere Medizin Kardiologie

Frauenheilkunde Geburtshilfe Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Intensivmedizin Kinderheilkunde Nuklearmedizin Urologie Radiologie Dialyse

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Krankenhaus Betten Fachabteilungen

St. Clemens-Hospital Geldern 312 Anästhesie (www.clemens-hospital.de) Chirurgie Dialyse Frauenheilkunde Geburtshilfe Geriatrie Innere Medizin Intensivmedizin Kardiologie Radiologie Urologie St. Willibrord-Spital Emmerich 293 Anästhesie (www.willibrord.de) Chirurgie Frauenheilkunde Geburtshilfe (bis Mitte 2017) Geriatrie Innere Medizin Intensivmedizin Orthopädie Radiologie Rheumatologie

Marienhospital Kevelaer 218 Anästhesie (www.de.kkikk.de/mhk) Chirurgie Gefäßchirurgie Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Innere Medizin Intensivmedizin Kardiologie Neurologie Radiologie

Wilhelm-Anton Hospital Goch 223 Anästhesie (www.de.kkikk.de/wah) Chirurgie Frauenheilkunde Innere Medizin Intensivmedizin Nuklearmedizin Onkologie Radiologie St. Nikolaus-Hospital Kalkar 96 Innere Medizin (www.de.kkikk.de/snh) Psychiatrie

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Krankenhaus Betten Fachabteilungen

Rheinische Kliniken Bedburg-Hau 960 Allgemeine Psychiatrie (www.klinik-bedburg-hau.lvr.de) Forensische Psychiatrie Gerontopsychiatrie Kinder– und Jugendpsychiatrie Neurologie Radiologie Soziale Rehabilitation Sucht- und Psychotherapie

Das St. Antonius-Hospital in Kleve hält als einziges Krankenhaus im Kreis Kleve 11 von der Bezirksregierung Düsseldorf ausgewiesene Infektions-betten vor. Diese können im Bedarfsfall für die Isolierung von infektiösen Patienten genutzt werden, auch auf Anordnung nach dem Infektions-schutzgesetz.

Die nachfolgende Tabelle bietet eine Übersicht zu den Fachabteilungen in den Krankenhäusern im Kreis Kleve auf einen Blick:

St.

Anto

niu

s-H

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Kle

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St.

Cle

mens-H

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St.

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Marienhospital

Kevele

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ospital

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ospital

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Betten 2.469

Anästhesie 5

Chriurgie 5

Dialyse 2

Frauenheilkunde 4

Geburtshilfe 2

Gefäßchirurgie 1

Geriatrie 2

Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 2

Innere Medizin 6

Intensivmedizin 5

Kardiologie 3

Kinderheilkunde 2

Nuklearmedizin 2

Onkologie 1

Orthopädie 0

Radiologie 6

Rheumatologie 1

Urologie 2

Allgemeine Psychiatrie 2

Forensische Psychiatrie 1

Gerontopsychiatrie 1

Neurologie 2

Kinder- und Jugendpsychiatrie 1

Soziale Rehabilitation 1

Sucht- und Psychotherapie 1

* Geburtshilfe im St. Willibrord-Spital Emmerich bis Mitte 2017

x x x

Krankenhaus mit Fachabteilungen

367 312 293 218 223 96 960

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*

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4. Durchführung des Rettungsdienstes

4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst

Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine Leitstelle, die mit der Leitstelle für den Feuerschutz zusammenzufassen ist - einheitliche Leitstelle - (§ 7 Abs. 1 RettG NRW).

Leitstellen sind ständig mit Personal besetzte und mit Fernmeldemitteln ausgestattete Einrichtungen, in denen Notrufe entgegengenommen und unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, um Personal, Fahrzeuge und Geräte zu entsenden.

Aus der Forderung des Gesetzgebers nach einer einheitlichen Leitstelle ergeben sich grundsätzlich als Anforderung an das Personal, dass mög-lichst Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte mit Führungsausbil-dung und Leitstellenlehrgang sowie der Qualifikation als Rettungsassisten-tinnen bzw. Rettungsassistenten einzusetzen sind.

Aufgaben der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst sind insbe-sondere die

� Annahme von Hilfeersuchen,

� Alarmierung der Einsatzkräfte,

� Zuordnung der Einsatzkräfte zum Einsatzgeschehen und

� Unterstützung der Einsatzleitung.

Die Leitstelle lenkt alle Einsätze und arbeitet mit den Rettungswachen, den Krankenhäusern, der Polizei, den Feuerwehren sowie den Einrichtun-gen der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften für den ärztlichen Notdienst zusammen. Sämtliche Einsätze nach dem RettG NRW sind kreisweit über die Leitstelle zu disponieren. Sie ist daher personell und technisch so auszustatten, dass die

� Annahme und Bearbeitung aller eingehenden Notrufe,

� Bearbeitung von mehreren gleichzeitig eingehenden Notrufen,

� qualifizierte Notrufbearbeitung und

� schnellstmögliche Alarmierung des nächstgelegenen, geeigneten Ret-tungsmittels

gewährleistet werden kann. Durch enge Verbindungen mit den Leitstellen der Nachbarkreise und den Niederlanden werden (kreis-) grenzüberschrei-tende Einsätze ermöglicht.

Die Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises Kleve befin-det sich im Kreishaus Kleve und ist in 12-Stunden-Schichten rund um die Uhr mit mindestens zwei Einsatzsachbearbeitern besetzt. Zusätzlich wird derzeit von Montag – Sonntag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr ein weiterer Einsatzsachbearbeiter für die Abwicklung der Krankentransporte sowie zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Einsätzen eingesetzt. Die derzeiti-ge Personalstärke beträgt 16 Mitarbeiter, wobei der Leiter der Leitstelle vollständig und zwei Mitarbeiter jeweils mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit

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von Tätigkeiten als Einsatzsachbearbeiter freigestellt und mit Aufgaben der Systemadministration und der Funktechnik betraut wurden. Die Be-setzung erfolgt in der 41-(Beamte) bzw. 39-Stunden Woche (tariflich Be-schäftigte).

Technische Ausstattung der Leitstelle

� 2 Einsatzleitplätze

� 1 Krankentransport- und

� 2 Sonderleitplätze

- mit vorwiegend gleicher Ausstattung zur Abwicklung aller Tätig-keiten

� 1 kombinierte EURO-ISDN-Notruf- und Telefonanlage

- mit Zielwahlleitungen zu den Rettungswachen, Krankenhäusern, benachbarten Leitstellen und deren Nebenstellen, zur Leitstelle der Polizei (Notruf 110) sowie mit Faxanschlüssen und Notruf- server

� 1 Funkanlage

- mit Ankopplung eines Funkmelde-, eines analogen und digitalen Alarmierungs- und Auswertungssystems sowie einer Einrichtung für Digitalfunk

- 1 Funkgerät mit 5-Ton-Folge-Gebern für den Notbetrieb

� 1 Einsatzleitsystem zur Durchführung der Alarmierungen, Dokumenta-tion und Auswertung (FMS)

- mit Ankopplung von Brandmeldeanlagen sowie Funkmelde- und Alarmierungseinrichtungen

- mit unterbrechungsfreier Stromversorgung

� 1 Dokumentationsanlage mit Langzeit- und Kurzzeitdokumentation

� 1 Notbeleuchtung

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4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung

4.2.1 Notärztliche Versorgung

Für das gesamte Gebiet des Kreises Kleve besteht ein leistungsfä-higes Notarztsystem. Die Träger der Krankenhäuser in Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve haben sich vertrag-lich verpflichtet, ganzjährig rund um die Uhr je einen Notarzt zu stellen. Zusätzlich wird in Kalkar aufgrund einer vertraglichen Ver-einbarung mit dem dortigen Krankenhaus von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein weiterer Notarzt vorge-halten (Anlage 2).

Im Kreis Kleve stehen damit ständig fünf bis sechs Notärztin-nen/Notärzte zur Verfügung. Weiterhin kann in Rees sporadisch auf einen dort niedergelassenen Arzt zurückgegriffen werden.

Die in der Notfallrettung eingesetzten Ärztinnen und Ärzte müssen über den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine als ver-gleichbar anerkannte Qualifikation verfügen. Sie werden überwie-gend mit einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) im Rendezvous-System zur Einsatzstelle gebracht. Für die Besetzung des NEF ist nach der derzeit noch gültigen Rechtslage mindestens eine Ret-tungsassistentin/ein Rettungsassistent erforderlich (§ 4 Abs. 3 und 4

RettG NRW) und spätestens ab 01.01.2027 dann mindestens eine Notfallsanitäterin/ein Notfallsanitäter (§ 4 Abs. 7 RettG NRW).

Sofern das NEF nicht zur Verfügung steht, wird das Rendezvous-System durch das System des Notarztwagens (NAW) ersetzt. In diesem Fall nimmt der Rettungswagen (RTW) die Notärztin/den Notarzt auf. Die Fahrzeuge entsprechen der DIN 75079 (NEF) und der DIN EN 1789 (Krankenkraftwagen).

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4.2.2 Einsatzzahlen (Notarzt)

In den Jahren 2010 – 2015 wurden von den sieben Notarztstand-orten im Kreis Kleve folgende Notarzteinsätze durchgeführt:

Rettungswache 2011 2012 2013 2014 2015* 2016*

Emmerich a.R. 1.109 1.205 1.274 1.225 1.466 1.496

Geldern 1.451 1.552 1.550 1.576 1.755 1.705

Goch 1.162 1.235 1.342 1.334 1.405 1.362

Kalkar 150 183 169 126 170 148

Kevelaer 965 1.047 1.077 1.089 1.271 1.351

Kleve 1.652 1.809 1.797 1.812 2.068 1.995

Rees 162 80 58 46 50 31

Sonstige - - - - 89 64

Gesamt 6.651 7.111 7.267 7.208 8.274 8.152

* ermittelt mit einer Auswertesoftware und fest definierten Parametern

Dem bisherigen Bedarfsplan lagen die Einsatzzahlen des Jahres 2009 (6.201 Notarzteinsätze) zugrunde. Es ist damit eine deutli-che Zunahme zu verzeichnen. Dennoch ist weiterhin von einer be-darfsgerechten Versorgung auszugehen. Für den Fall eines weite-ren Einsatzes in einem Ausrückbereich erfolgt die Zuführung der Notärztin/des Notarztes vom nächstgelegenen Standort.

4.2.3 Luftrettung

Der Kreis Kleve ist Mitglied der Trägergemeinschaft für den Ret-tungshubschrauber "Christoph 9", der bei der Berufsgenossen-schaftlichen Unfallklinik Duisburg-Buchholz stationiert, mit einer Pilotin/einem Piloten, einer Rettungssanitäterin/einem Rettungs-sanitäter und einer Notärztin/einem Notarzt besetzt und mit Funk-geräten ausgestattet ist (siehe Anlage 3a). Der Einsatz des Ret-tungshubschraubers setzt Sichtflugbedingungen in der Zeit von 07.00 Uhr bis Sonnenuntergang voraus. Landemöglichkeit besteht bei den Krankenhäusern in Emmerich a.R., Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve.

Innerhalb des 30-km-Radius, in dem nur ein kleines Gebiet des Kreises Kleve liegt, beträgt die Einsatzzeit des "Christoph 9" ca. 10 Minuten; innerhalb des 50-km-Radius, der ca. die Hälfte des Kreisgebietes abdeckt, beträgt sie etwa 15 Minuten.

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ENTWURF des Bedarfsplans für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 Seite 18 von 48

Dieses Rettungsmittel kann in Anspruch genommen werden für

� ärztliche Versorgung bei Notfällen einschließlich Bergung aus Lebensgefahr,

� Primärtransporte (von der Unglücksstelle zum Krankenhaus),

� Sekundärtransporte (von Krankenhaus zu Krankenhaus),

� Transporte lebenswichtiger Medikamente oder Blutkonserven (in sehr dringenden Fällen),

� Transporte von Organen für Transplantationen.

Im nördlichen Teil des Kreisgebietes sind die Rettungswagen we-sentlich schneller am Notfallort als der Rettungshubschrauber „Christoph 9“. Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Projektes konnte erreicht werden, dass auch der im niederländischen Nijme-gen stationierte Traumahelikopter „Lifeliner 3“ in bestimmten Not-fallsituationen eingesetzt werden kann.

Weiterhin ist der Kreis Kleve noch Mitglied der Trägergemeinschaf-ten für die Intensivtransporthubschrauber „Christoph Rheinland“ (Köln) und „Christoph Westfalen“ (Kreis Steinfurt). Auf die Anla-

gen 3b und 3c wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

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4.3 Notfallrettung

4.3.1 Hilfsfrist und Zielerreichungsgrad

Die Hilfsfrist (Eintreffzeit) umfasst die Zeitspanne vom Beginn der Disposition in der Leitstelle bis zum Eintreffen des ersten geeigne-ten Rettungsmittels an der dem Notfallort nächstgelegenen öffent-lichen Straße.

Der Zielerreichungsgrad (Sicherheitsniveau) legt fest, in wieviel Prozent der auswertbaren Einsatzfälle die festgelegte Eintreffzeit planmäßig eingehalten werden soll.

Beide Werte sind aber gesetzlich nicht näher durch Zeitvorgaben festgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Münster wer-den im ländlich strukturierten Bereich Eintreffzeiten von 12 Minu-ten und ein Zielerreichungsgrad von 90 % als bedarfsgerecht an-gesehen. Diese Kriterien wurden daher als Mindeststandard für die Festlegung bei der Bedarfsplanung berücksichtigt.

Als Zielgröße wird den für Kreis Kleve weiterhin eine Eintreffzeit geplant, die in 90 % aller Fälle höchstens 12 Minuten beträgt. Ein höherer Prozentsatz ist mit den vorzuhaltenden Rettungsmitteln jedoch anzustreben.

Derzeit sind im Kreis Kleve fünf Rettungswachen in Emmerich a.R., Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve vorhanden. Da sich die Einsatzbereiche verschiedener Rettungswachen überschneiden oder über das Kreisgebiet hinausgehen und andere Gebiete uner-fasst bleiben, gibt es zudem noch zwei Außenstellen in Rees und Wachtendonk. Die Außenstelle Rees ist der Rettungswache Em-merich a.R. und die Außenstelle Wachtendonk der Rettungswache Geldern zugeordnet.

Für den Grenzbereich mit den Nachbarkreisen sind besondere Re-gelungen getroffen. Dadurch wird eine rettungsdienstliche Versor-gung in diesen Gebieten gewährleistet.

Die erzielbare durchschnittliche Geschwindigkeit bei Fahrten mit größeren Entfernungen bzw. auf freien, gut ausgebauten Strecken ist jedoch höher als bei kurzen Entfernungen oder in städtischen Bereichen. Auf dem gut ausgebauten Straßennetz im Kreis Kleve sind so innerhalb einer Fahrzeit von 10 Minuten Ziele in einer Ent-fernung von mindestens 12 km erreichbar.

Planerisch wird jedoch von einem Einsatzradius von 10 km ausge-gangen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Fahrstrecke länger als die Luftlinie ist.

In den letzten Jahren ist eine erhebliche Zunahme an Notfallein-sätzen zu verzeichnen, wodurch – bezogen auf den gesamten Kreis Kleve – der tatsächliche Zielerreichungsgrad auf unter 90 % gesunken ist. Durch vermehrt auftretende zeitgleiche Einsätze werden dann Rettungsmittel vom nächstgelegenen Standort mit einer entsprechend längeren Eintreffzeitzeit eingesetzt. Demzufol-ge stehen diese Rettungsmittel vorübergehend nicht mehr im ei-genen Einsatzgebiet zur Verfügung. Es ist keine Wache geogra-

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fisch in der Lage, im Nachbarversorgungsbereich die Hilfsfrist aus-reichend einzuhalten. Weiterhin mussten immer häufiger Ret-tungsmittel der Hilfsorganisationen hinzugezogen werden, um die Spitzenabdeckung zu gewährleisten.

Diesem Zustand kann durch eine erweiterte Vorhaltung von Ret-tungsmitteln in den vorhandenen Rettungswachen - auch an Fei-ertagen sowie an den Wochenenden – entgegengewirkt werden. Zur Verbesserung der Situation in Kalkar soll dort ein weiterer Rettungswachenstandort im Kreis Kleve und zwar als Außenstelle der Rettungswache Goch eingerichtet werden. Von dort aus kann das ganze Stadtgebiet Kalkar innerhalb der Hilfsfrist erreicht wer-den. Zusätzlich können von hier aus ebenfalls die umliegenden Gemeinden mit versorgt werden, wodurch auch dort die Versor-gungsqualität erhöht wird und die Standorte Kleve, Goch, Em-merich a.R. und Rees entlastet werden.

4.3.2 Rettungswagen (RTW)

Die Rettungswachen halten die nach dem Bedarfsplan notwendi-gen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereit und führen die Einsätze durch (§ 9 Abs. 1 RettG NRW). Eingesetzt werden Rettungswagen (RTW), die nach der DIN EN 1789 und so mit Me-dikamenten und medizinischen Geräten ausgestattet sind, dass sie einsatzabhängig auch als Notarztwagen tätig werden können.

Die Fahrzeuge sind im Einsatz mit geeignetem Personal zu beset-zen. Für die Besetzung des RTW ist mindestens eine Rettungssani-täterin/ein Rettungssanitäter und eine Rettungsassistentin/ein Rettungsassistent erforderlich (§ 4 Abs. 3 und 4 RettG NRW). Das ret-tungsdienstliche Personal im Kreis Kleve verfügt bisher sämtlich mindestens über die Qualifikation als Rettungsassisten-tin/Rettungsassistent, so dass Fehlbesetzungen ausgeschlossen sind. Ein weiterer Vorteil ist die einfachere Gestaltung der Dienst-pläne und die Sicherstellung von Vertretungsdiensten. Ab 01.01.2027 ist aber die Besetzung mit mindestens einer Notfallsa-nitäterin/einem Notfallsanitäter erforderlich.

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4.3.3 Einsatzzahlen (RTW)

Nachdem im Jahre 2009 noch 14.033 RTW-Einsätze verzeichnet wurden, führten die im Kreis Kleve vorhandenen Rettungswagen in den Jahren 2011 - 2016 folgende Notfalleinsätze durch:

Rettungswache 2011 2012 2013 2014 2015* 2016*

Emmerich a.R. 2.080 2.217 2.432 2.492 2.976 3.151

Geldern 2.319 2.586 2.601 2.651 3.286 3.328

Goch 2.309 2.312 2.507 2.564 3.092 3.267

Kevelaer 2.163 2.342 2.341 2.538 3.115 3.432

Kleve 3.678 3.856 4.243 4.464 5.228 5.556

Rees 1.309 1.400 1.424 1.463 1.711 1.871

Wachtendonk 1.496 1.548 1.631 1.727 2.066 2.037

Sonstige - - - - 217 368

Gesamt 15.354 16.261 17.179 17.899 21.691 23.010

* ermittelt mit einer Auswertesoftware und fest definierten Parametern

Das Einsatzaufkommen der Rettungswagen hat in den letzten Jah-ren erneut erheblich zugenommen.

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4.4 Krankentransport

4.4.1 Krankentransportwagen (KTW)

Die Rettungswachen führen die Krankentransporte durch. Einge-setzt werden Krankentransportwagen (KTW) der Typklasse A 2, die nach der DIN EN 1789 ausgestattet und mit jeweils zwei Ret-tungsassistentinnen/Rettungsassistenten besetzt sind, obwohl nach § 4 RettG NRW die Besetzung mit einer Rettungshelfe-rin/einem Rettungshelfer beziehungsweise einer Rettungssanitäte-rin/einem Rettungssanitäter ausreichen würde. Angestrebt wird eine „Bedienzeit“ von 30 - 60 Minuten.

Mit der derzeitigen personellen Ausstattung kann jede der fünf Hauptrettungswachen von Montag bis Freitag jeweils einen KTW zur Verfügung stellen. Zusätzlich können aus den Funktionsreser-ven bei Bedarf weitere Fahrzeuge besetzt werden.

Der überwiegende Teil der Krankentransporte fällt in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr an. Da die Krankenhäuser ihre Patienten verstärkt auch an Wochenenden und an Wochenfeiertagen entlas-sen, sind auch an diesen Tagen vermehrt Krankentransporte durchzuführen.

4.4.2 Einsatzzahlen (KTW)

Seit dem Jahre 2011 betrug die Anzahl an Krankentransporten:

Rettungswache 2011 2012 2013 2014 2015* 2016*

Emmerich a.R. 1.948 2.416 2.347 2.487 2.813 2.606

Geldern 2.804 2.713 2.411 2.414 2.818 3.068

Goch 2.922 2.690 2.354 2.391 2.563 2.416

Kevelaer 3.471 3.840 3.542 3.479 3.780 3.643

Kleve 4.926 4.552 4.377 3.786 4.041 3.796

Rees 1.333 1.218 1.104 1.056 1.265 1.253

Wachtendonk 75 31 26 33 46 27

Sonstige - - - - 119 176

Gesamt 17.479 17.460 16.161 15.646 17.445 16.985

* ermittelt mit einer Auswertesoftware und fest definierten Parametern

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Dem bisherigen Bedarfsplan lagen Einsatzzahlen des Jahres 2009 mit 17.093 Krankentransporten zugrunde. Nach einer Erhöhung im Jahre 2010 wurden ab 2011 weniger Transporte durchgeführt, da sich im Kreis Kleve mehrere Firmen etablierten, die über Kon-zessionen für Krankenfahrten nach dem Personenbeförderungsge-setz verfügen. Der hierdurch sinkenden Anzahl der durch den Ret-tungsdienst durchzuführenden Krankentransporte steht jedoch gegenüber, dass der durchschnittliche Zeitaufwand je Transport aufgrund des steigenden Anteils der Infektionsfahrten zugenom-men hat. Auch werden viele Krankentransporte zu Zielen außer-halb des Kreises Kleve durchgeführt (sog. Auswärtstransporte), wodurch ein KTW überdurchschnittlich lange (im Durchschnitt mehr als zwei Stunden) gebunden ist.

Um die angestrebte „Bedienzeit“ bei angemeldeten Fahrten einzu-halten, ist zur Entlastung der Notfallrettung die Grundvorhaltung um einen auf 6 KTW (bisher 5 KTW) erforderlich, davon 3 KTW auch tagsüber an den Wochenenden. Ein weitergehender Bedarf wird nach wie vor durch die Hauptrettungswachen aus der vorzu-haltenden Zentralreserve gedeckt.

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4.5 Besondere Versorgungslagen

Für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker („MANV“) bestellt der Kreis Kleve Leitende Notärzte oder -ärztinnen (LNA) und regelt deren Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals. Details hierzu sind im Sonderalarmplan „MANV“ des Kreises Kleve gere-gelt. Im Einsatz können Leitende Notärzte oder -ärztinnen den mitwirken-den Ärzten und Ärztinnen in medizinisch-organisatorischen Fragen Wei-sungen erteilen. Die vorläufige Dienstanweisung für den Leitenden Notarzt ist als Anlage 4 beigefügt.

Im Jahre 2016 wurde der LNA zu 16 Real- bzw. Übungseinsätzen hinzuge-rufen.

Des Weiteren kann der Träger des Rettungsdienstes ergänzend in ausrei-chendem Umfang Organisatorische Leitungen Rettungsdienst bestellen und deren Einsatz regeln. Im Kreis Kleve ist die Funktion „Organisatori-scher Leiter“ seit 2010 verbindlich eingeführt. Dieser arbeitet bei beson-deren Lagen eng mit dem Leitenden Notarzt zusammen und führt dabei seine Aufgaben eigenverantwortlich durch. Die Personalgestellung erfolgt nahezu kostenneutral durch den Rettungsdienst, von dessen Beschäftig-ten inzwischen mehr als 50 Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten diese Zusatzqualifikation erworben haben.

Weiterhin hält der Kreis Kleve, neben den Einheiten der Hilfsorganisatio-nen (Einsatzeinheiten), am Kreisfeuerwehrgerätehaus Goch einen Abroll-behälter „Massenanfall von Verletzten" (AB-MANV) und einen Abrollbehäl-ter „Dekontamination von Verletzten“ (AB-V Dekon) – beide vom Land NRW zur Verfügung gestellt - mit den hierzu erforderlichen Wechsellader-fahrzeugen vor. Der AB-MANV wird durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren betrieben und durch den Rettungsdienst betreut und unter-halten.

Ein die Regelvorhaltung des Rettungsdienstes evtl. übersteigender Bedarf für Veranstaltungen wird mit Hilfe der Reservefahrzeuge abgedeckt.

Für die freiwilligen Hilfsorganisationen besteht ein begrenzter Raum zur Mitwirkung bei besonderen Versorgungslagen. Dieser erstreckt sich in ers-ter Linie auf

a. die Unterstützung der Rettungswachen zur Spitzenabdeckung,

b. Einsätze bei Großveranstaltungen,

c. Einsätze bei größeren Schadenslagen und Katastrophen.

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5. Unterhaltung des Rettungsdienstes

5.1 Personal in den Rettungswachen

5.1.1 Ausbildung

Der Rettungsdienst des Kreises Kleve beschäftigt bisher in den Rettungswachen ausschließlich Rettungsassistentinnen und Ret-tungsassistenten. Um die Berechtigung zum Führen der Berufsbe-zeichnung Rettungsassistentin/Rettungsassistent zu erlangen, war eine erfolgreiche zweijährige Ausbildung erforderlich, die aus ei-nem jeweils einjährigen Besuch einer staatlich anerkannten Schule und einem Rettungswachenpraktikum bestand.

Zum 01.01.2014 ist das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) in Kraft getreten. Dieses regelt die Voraussetzungen zum Führen der Be-rufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ einschließlich der Ausbildung. Nach einer einjährigen Übergangszeit ist dann das Rettungsassis-tentengesetz zum 31.12.2014 außer Kraft getreten, so dass zu-künftig nur noch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ausge-bildet werden.

Diese Neuerung hat dann in das zum 01.04.2015 novellierte Ret-tungsgesetz NRW (RettG NRW) Einzug gehalten. Dieses sieht spä-testens ab 01.01.2027 die Besetzung von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen mit je einer Notfallsanitäterin/einem Notfallsanitäter vor.

Die Qualifikation zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter kann entweder durch das Ablegen einer Ergänzungsprüfung oder durch eine Vollausbildung erfolgen.

Qualifikation durch Ablegen einer Ergänzungsprüfung

Für Personen, die zum 31.12.2013 die Berufsbezeichnung Ret-tungsassistentin/Rettungsassistent führen durften, sieht das Not-fallsanitätergesetz bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit vor, die Qualifikation als Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter über das Able-gen einer Ergänzungsprüfung zu erlangen.

Die Ergänzungsprüfung kann ablegen, wer

� eine mindestens 5-jährige Tätigkeit als Rettungsassisten-tin/Rettungsassistent nachweist,

� eine mindestens 3-jährige Tätigkeit als Rettungsassisten-tin/Rettungsassistent nachweist und an einer weiteren Ausbil-dung im Umfang von 480 Stunden teilgenommen hat,

� bei einer geringeren als 3-jährigen Tätigkeit als Rettungsassis-tentin/Rettungsassistent an einer weiteren Ausbildung im Um-fang von 960 Stunden teilgenommen hat.

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Regelausbildung zum Notfallsanitäter

Die sog. Vollausbildung für Notfallsanitäter muss in Kooperation mit einer Rettungsdienstschule vorgenommen werden, erfolgt in Vollzeitform und dauert drei Jahre.

Die Auszubildenden werden bei der praktischen Ausbildung an den Rettungswachen von Praxisanleitern begleitet. Hierzu wird ein Teil der bisherigen Lehrrettungsassistenten zu Praxisanleitern weiter-qualifiziert.

5.1.2 Fortbildung

Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal ist verpflichtet, jährlich an einer mindes-tens 30stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dieses nachzuweisen (§ 5 Abs. 4 RettG NRW).

Die Krankenhäuser im Kreis Kleve wirken aufgrund der vertragli-chen Vereinbarung wie auch die Leitenden Notärzte bei der Fort-bildung des Personals mit. In Absprache mit den Referenten wer-den durch die Lehrrettungsassistentinnen/Lehrrettungsassistenten zentrale aufgabenbezogene Veranstaltungen organisiert, um dem rettungsdienstlichen Personal die erforderliche Fortbildung zu er-möglichen. Zusätzlich zu den eigenen Veranstaltungen werden auch externe Angebote in Anspruch genommen.

Derzeit wird ein Konzept erarbeitet, um die Fortbildung zu verein-heitlichen und dem Standard einer Notfallsanitäterfortbildung an-zupassen.

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5.2 Ausstattung der Rettungswachen

Der Rettungsdienst hält derzeit 32 Fahrzeuge vor. Es wird bisher je nach Beanspruchung von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 6 Jahren für die Krankentransportwagen, 7 - 8 Jahren für die Rettungswagen und 8 - 10 Jahren für die Notarzteinsatzfahrzeuge ausgegangen. Um die ständi-ge Einsatzbereitschaft sicherstellen zu können, ist eine besonders gewis-senhafte und umfangreiche Wartung erforderlich. Diese wird von geeigne-ten Werkstätten an den Standorten der Rettungswachen durchgeführt.

Die Fahrzeuge und die Geräte sind regelmäßig sowie nach Infektionsfahr-ten zusätzlich zu desinfizieren. Die Desinfektion wird überwiegend in den Rettungswachen oder an den Krankenhäusern von speziell ausgebildetem Personal mit der Qualifikation als Desinfektor nach einem mit dem Kreis-gesundheitsamt abgestimmten Hygieneplan vorgenommen. Schutzklei-dung und Materialien sind in erforderlichem Umfang vorhanden.

Die Wartung und Instandhaltung der medizinischen Geräte wird aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von besonders geschultem Personal oder von Fachfirmen vorgenommen.

Die Schutzkleidung für den Rettungsdienst und den Krankentransport wird durch den Arbeitgeber gestellt. Es kommt sowohl Einwegkleidung (haupt-sächlich bei Infektionsfahrten) als auch Mehrwegkleidung zum Einsatz. Die Mehrwegkleidung steht in ausreichender Menge zum Wechseln zur Verfügung und wird von Fachfirmen gereinigt und desinfiziert.

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5.3 Verwaltung

Der Rettungsdienst wird seit 1998 als eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung NRW geführt. Mit der kaufmännischen Buchführung und dem Jahresabschluss ist ein Steuerbe-rater beauftragt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt mit Zustim-mung der Gemeindeprüfungsanstalt des Landes durch eine Wirtschafts-prüfungsgesellschaft.

Die Verwaltung des Rettungsdienstes befindet sich in der Kreisverwaltung in Kleve und verfügt derzeit über fünf Stellen, wovon 2,5 Stellenanteile auf die Gebührenabrechnung der Einsatzfahrten einschließlich Bearbeitung der Rückläufer entfallen.

Die verbleibenden 2,5 Stellenanteile sind damit noch verfügbar für

� die Rettungsdienstbedarfsplanung und Gebührenkalkulation,

� die Wirtschaftsplanung,

� die Bewirtschaftung des Haushalts incl. Zahlbarmachung,

� die Vorbereitung des Jahresabschlusses und die Mitwirkung bei dessen Erstellung,

� die Mitwirkung bei allen Personalangelegenheiten und bei der Durch-führung von Einstellungsverfahren,

� die Beschaffung und Verwaltung von Material, Geräten und Fahrzeu-gen unter Beachtung des Vergaberechts,

� die Verwaltung/Bewirtschaftung der Rettungswachen und Leitstelle,

� die Bearbeitung von Anfragen, Widersprüchen und Beschwerden sowie

� die Betreuung von Fachsoftware.

Die Stellenanteile sollen aufgrund des qualitativ und quantitativ gestiege-nen Arbeitsumfanges auf je 3,0 und damit insgesamt um eine auf sechs Stellen angehoben werden.

Neu hinzugekommen ist ferner die Schaffung geeigneter Qualitätsmana-gementstrukturen gem. § 7a Abs. 2 RettG NRW mit den dort formulierten Anforderungen.

Daneben werden noch Querschnittsleistungen der allgemeinen Verwaltung sowie sogenannte Overhead-Leistungen in Anspruch genommen, u.a.

� die Personalverwaltung einschl. Lohnbuchhaltung durch die Personal-abteilung,

� die zentrale EDV,

� die Gebührenbuchhaltung und Vollstreckung durch die Kreiskasse,

� die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

� die Aufsicht durch das Rechnungsprüfungsamt,

� die Rechtsberatung durch das Rechtsamt,

� die Personalvertretung,

� der Kreistag und der Betriebsausschuss sowie

� der Landrat und die Allgemeine Vertreterin.

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5.4 Qualitätssicherung

Die Einsätze des Rettungsdienstes und die dabei getroffenen Maßnahmen sind umfassend zu dokumentieren. Zunächst erfolgt die Dokumentation im Einsatzleitsystem. Die Leitstelle arbeitet zielorientiert und strukturiert auf der Basis eines zertifizierten Qualitätsmanagements mit moderner Technik und besonders geschulten Mitarbeitern.

Die am Einsatzort und während des Transportes durch das Rettungs-dienstpersonal getroffenen Maßnahmen werden anhand eines – in enger Abstimmung mit der Datenschutzbeauftragten des Landes NRW einge-führten - kombinierten DIVI-Protokolls dokumentiert.

Es ist jedoch beabsichtigt, auf eine mit dem Einsatzleitsystem kompatible digitale Einsatzdokumentation umzustellen, sobald derartige Systeme technisch ausgereift zur Verfügung stehen.

5.5 Ärztliche Leitung Rettungsdienst

Der Rettungsdienst ist in medizinischen Belangen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements von einer Ärztlichen Leitung Rettungsdienst zu leiten und zu überwachen. Die Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst erfolgt durch den Träger des Rettungs-dienstes (§ 7 Abs. 3 RettG NRW).

Vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst werden diejenigen heilkundlichen Maßnahmen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet, die bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und –situationen von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern eigenständig durchgeführt werden (§ 4 Abs. 2 Ziffer 2 c NotSanG).

Die Funktion der ÄLRD im Rettungsdienst des Kreises Kleve wird derzeit mit 16 Wochenstunden wahrgenommen.

Aufgrund der rechtlichen Vorgabe und des erweiterten Aufgabenfeldes soll die Funktion künftig mit einer Vollzeitstelle durchgeführt werden.

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6. Struktur des Rettungsdienstes

6.1 Rettungswachen und Fahrzeuge

Im Kreis Kleve sind in allen Städten, die nach dem Landesentwicklungs-plan Mittelzentren sind, Rettungswachen eingerichtet: in Emmerich a.R., Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve. Zur Sicherstellung des im RettG NRW verankerten Versorgungsauftrages dienen die den Wachen Emmerich a.R. und Geldern zugeordneten Außenstellen Rees und Wachtendonk.

6.1.1 Standort

Rettungswache Emmerich am Rhein

Die Rettungswache Emmerich a.R. ist am Pesthof 14 unterge-bracht. Das St. Willibrord-Spital Emmerich-Rees GmbH stellt den Notarzt, der im Rendezvoussystem zum Notfallort gebracht wird. Die Rettungswache wurde seinerzeit auf einem Grundstück in un-mittelbarer Nähe des Krankenhauses gebaut. Mangels alternativer Grundstücke mussten angesichts des begrenzten Grundstückes Kompromisse an den Sozialbereich, den Funktionsbereich und die Anzahl der Stellplätze eingegangen werden. Es ist daher beabsich-tigt, zeitnah einen Neubau zu realisieren und die bisherige Ret-tungswache zu veräußern.

Der Rettungswache Emmerich a.R. ist die Außenstelle Rees ange-gliedert. Sie befindet sich in einem neu erbauten Gebäude (Zur Jasba 2 a) und wurde im Juni 2015 fertiggestellt.

Beide Rettungsdienststellen versorgen den östlich des Rheines ge-legenen Teil des Kreises sowie die Gebiete, die unmittelbar west-lich der Rheinbrücken Emmerich a.R. und Rees liegen.

Rettungswache Geldern

Die Rettungswache an der Clemensstraße 2 wurde im August 2015 in Betrieb genommen. Sie betreut mit der Außenstelle in Wachtendonk (Meerendonker Str. 3) rettungsdienstlich das ge-samte südliche Kreisgebiet. Die Außenstelle Wachtendonk erfüllt nicht mehr die Anforderungen an eine moderne Rettungswache und soll daher kurzfristig umfassend saniert werden.

Die Notarztgestellung im Rendezvoussystem für den gesamten Bereich der Rettungswache Geldern einschließlich Außenstelle Wachtendonk wird durch das St. Clemens-Hospital Geldern si-chergestellt.

Rettungswache Goch

Die am Tichelweg 9 b neu erbaute Rettungswache Goch wurde im Juni 2015 ihrer Bestimmung übergeben. Das Wilhelm-Anton-Hospital Goch stellt den Notarzt, der im Rendezvoussystem zu den Notfallorten gebracht wird.

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Rettungswache Kevelaer

Die Rettungswache an der Wember Straße 73 wurde im Septem-ber 2009 in Betrieb genommen. Das Marienhospital Kevelaer stellt den Notarzt, der im Rendezvoussystem herangeführt wird.

Rettungswache Kleve

Die Rettungswache am Friedrich-Ebert-Ring 5 wurde im August 2009 bezogen. Der Notarzt wird durch das St. Antonius-Hospital gestellt.

6.1.2 Einsatzbereiche

Die Einsatzbereiche der Rettungswachen umfassen:

Rettungswache mit Einsatzbereich Fläche km2 Einwohner

Rettungswache Emmerich am Rhein mit Außenstelle Rees

189,77

52.317

� Emmerich am Rhein 80,14 30.968

� Rees 109,63 21.349

Rettungswache Geldern mit Außenstelle Wachtendonk

331,76

82.970

� Geldern 96,88 33.841

� Issum 54,66 12.037

� Kerken 58,01 13.262

� Rheurdt (teilweise)*

� Straelen 74,07 15.641

� Wachtendonk 48,14 8.189

Rettungswache Goch 264,54 56.009

� Goch 115,37 33.889

� Uedem 60,94 8.266

� Kalkar 88,23 13.854

Rettungswache Kevelaer 180,07 38.922

� Kevelaer 100,58 28.311

� Weeze 79,49 10.611

* Es handelt sich um den westlichen Teil mit rd. 12 km² Fläche.

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Rettungswache mit Einsatzbereich Fläche km2 Einwohner

Rettungswache Kleve 236,05 73.410

� Kleve 97,79 49.729

� Bedburg-Hau 61,30 13.033

� Kranenburg 76,96 10.648

Die Einsatzbereiche sind nicht als starre Grenzen anzusehen. Die Leitstelle wird immer das am günstigsten stationierte Rettungs-mittel zum Notfallort entsenden.

6.1.3 Zahl der Krankenkraftwagen

Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahr-zeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen). Notarzteinsatzfahrzeu-ge sind Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte (§ 3 Abs. 1 und 2 RettG NRW).

Derzeit werden folgende Fahrzeuge vorgehalten:

Standort/Rettungswache NEF RTW KTW Gesamt

Emmerich a.R. 1 2 1 4

Außenstelle Rees - 1 1 2

Geldern 1 2 2 5

Außenstelle Wachtendonk - 1 1 2

Goch 1 2 2 5

Kevelaer 1 2 2 5

Kleve 1 2 3 6

St. Nikolaus-Hospital Kalkar 1 - - 1

Leitender Notarzt 1 - - 1

Reserve 1 - - 1

8 12 12 32

Aufgrund der erhöhten Einsatztätigkeit und damit starken Bean-spruchung der Fahrzeuge sind zusätzliche Rettungswagen erfor-derlich.

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6.2 Personal

Die Rettungswachen im Kreis Kleve verfügen derzeit über folgendes Per-sonal:

Rettungswache Stellen

Emmerich am Rhein mit Außenstelle Rees

34,5

Geldern mit Außenstelle Wachtendonk

27,5

Goch 18,5

Kevelaer 25,5

Kleve 25,5

Gesamt 131,5

Mit diesem Personal werden folgende Funktionsstellen besetzt:

* mit Ausnahme der Wochenfeiertage

NEF = Notarzt-Einsatz-Fahrzeug

RTW = Rettungs-Transport-Wagen

KTW = Kranken-Transport-Wagen

ZR = Zentral-Reserve

Bei der Zentralreserve handelt es sich um Funktionsstellen, die bei Bedarf einen zusätzlichen RTW bzw. einen KTW besetzen.

Am St. Nikolaus-Hospital Kalkar ist montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein NEF stationiert. Durch das Krankenhaus Kalkar werden so-wohl der Notarzt als auch der NEF-Fahrer gestellt.

NEF RTW ZR ZR KTW KTW

IST 2016 Mo.–So. Mo.–So. Mo.–So. Mo.–Fr. Mo.–Fr.* Mo.–So.

24 Std. 24 Std. 24 Std. 10 Std. 10 Std. 12 Std.

Emmerich a.R. 1 2 2 - - 2

Rees - 2 - - - -

Geldern 1 2 - 2 2 -

Wachtendonk - 2 - - - -

Goch 1 2 - 2 2 -

Kevelaer 1 2 2 - - 2

Kleve 1 2 2 - - 2

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7. Private Anbieter

Notfallrettung und Krankentransport werden im Kreis Kleve ausschließlich durch den öffentlichen Rettungsdienst sichergestellt, wobei jeweils örtlich nur ein entsprechendes Rettungsmittel (NEF/RTW/KTW) zum Einsatz kommt.

Eine Reduktion des öffentlichen Rettungsdienstes wäre somit nur unter Aufgabe der flächendeckenden Versorgung möglich. Da eine rettungs-dienstliche Versorgung durch den Träger des Rettungsdienstes auch für evtl. Ausfallrisiken weiterhin garantiert werden müsste, könnte der öffent-liche Rettungsdienst auf die Tätigkeit privater Anbieter nicht in gleichem Maße durch eigene Kostensenkungen reagieren. Bei gleichbleibenden Kos-ten würde die Tätigkeit privater Anbieter zu geringerer Auslastung und damit zu höheren Gebühren führen. Die Tätigkeit privater Anbieter würde daher entweder eine Einschränkung in der Vorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes oder steigende Gebühren bei gleichzeitiger Schaffung von Überkapazitäten nach sich ziehen.

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8. Schlussfolgerungen / Bedarfsbemessung

8.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst

Veränderungen und neue Herausforderungen machen eine personelle und räumliche Neuausrichtung der Kreisleitstelle zwingend erforderlich, insbe-sondere im Zusammenhang mit

� der Entwicklung der zu bewältigenden Einsatz-/Anrufzahlen,

� der Fortführung des QM-Systems mit der Strukturierten Notrufabfrage und der Telefonreanimation,

� der Abwicklung des Digitalfunks,

� dem Betrieb des Netzes für die digitale Alarmierung,

� dem neuen Einsatzleitsystem „Cobra4“ und

� diversen weiteren erfolgten und noch anstehenden Neuerungen.

Der Kreis Kleve plant für die Jahre 2017 / 2018 die Errichtung eines wei-teren Gebäudes, in dem künftig sowohl die Kreisleitstelle als auch der Ka-tastrophenschutzbereich (KatS-Räume) untergebracht werden sollen. Die Baukosten werden vollständig durch den Kreis Kleve getragen, aus dem Gebührenhaushalt des Rettungsdienstes ist dann - wie bisher auch - eine Nutzungspauschale für die Leitstellenräumlichkeiten zu zahlen.

Die investiven Kosten für die technische Einrichtung sowie die Beschaf-fung eines Gerätewagens Funk für die redundanten Bestandteile des Alarmierungsnetzes (Messtechnik, Alarmgeber und Alarmumsetzer) wer-den unmittelbar durch den Rettungsdienst getragen und gehen in Form von Abschreibungen in Höhe des hierfür vorgesehenen Anteils in den Ge-bührenhaushalt ein.

Zur Sicherstellung einer zeitnahen Bearbeitung der eingehenden Notrufe und Hilfeersuchen unter Einbeziehung der SNA und T-CRP sowie zur Be-wältigung der zahlreichen insbesondere technischen Zusatzanforderungen sind folgende Personalmaßnahmen erforderlich:

1. Festschreibung des Lagedienstes: Es soll ein zusätzlicher Einsatzsach-bearbeiter täglich 12 Stunden sowie freitags und samstags in der ein-satzstarken Nachtschicht eingesetzt werden.

Damit wird die Tischbesetzung verstärkt und eine zeitnahe Einsatz-sachbearbeitung unterstützt. Die Notrufannahmezeit soll dadurch ver-tretbar gestaltet und „verlorene Notrufe“ möglichst vermieden wer-den.

2. Erhöhung der administrativen Stellen Technik/Funk um insgesamt ei-ne weitere Stelle im Tagesdienst. Es ist je 1 Stelle TUIV/Datenversorgung sowie Notrufvermittlung/Funk zwingend erfor-derlich. Darüber hinaus wird derzeit kein weiterer Bedarf gesehen, da der Lagedienst umfangreiche Arbeiten aus diesem Bereich überneh-men soll.

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Die tägliche Besetzung innerhalb einer Woche ist dann wie folgt:

Mitarbeiter Beschreibung Tage Std.

Am Tag:

1 MA Leitung der Leitstelle 5 8

1 MA TUIV & Datenversorgung, Notrufvermitt-lung & Funk (TTB, VST) und gleichzeitig Lagedienst

7

12

3 MA Einsatzsachbearbeiter (Mo. – So.) 7 12

In der Nacht:

2 MA Einsatzsachbearbeiter (So. – Do.) 5 12

2 MA Einsatzsachbearbeiter (Fr. + Sa.) 2 12

1 MA TUIV & Datenversorgung, Notrufvermitt-lung & Funk (TTB, VST) und gleichzeitig Lagedienst (Fr. + Sa.)

2 12

Der Personalbedarf erhöht sich hierdurch um fünf auf dann insgesamt 21 Stellen.

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8.2 Rettungswachen

8.2.1 Rettungswache Emmerich

Die Rettungswache wurde seinerzeit auf einem Grundstück in un-mittelbarer Nähe des Krankenhauses gebaut. Mangels alternativer Grundstücke mussten angesichts des begrenzten Grundstückes Kompromisse an den Sozialbereich, den Funktionsbereich und die Anzahl der Stellplätze eingegangen werden. Es ist daher beabsich-tigt, zeitnah einen Neubau mit einer durchgängigen Schwarz-Weiß-Trennung und einer höheren Anzahl an Stellplätzen zu reali-sieren. Die jetzige Rettungswache soll veräußert werden.

8.2.2 Rettungswache Wachtendonk

Die Außenstelle Wachtendonk erfüllt nicht mehr die Anforderungen an eine moderne Rettungswache. Es ist keine durchgängige Schwarz-Weiß-Trennung möglich und es sind keine getrennten Sanitärbereiche vorhanden. Weiterhin ist auch aufgrund der ange-griffenen Bausubstanz eine umfassende Sanierung erforderlich.

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8.3 Funktionen / Stellenbedarf der Rettungswachen

8.3.1 Personal

Wegen der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Einsatz-zahlen in der Notfallrettung soll in den Rettungswachen die Vor-haltung von Rettungsmitteln ausgebaut werden. Demnach sind künftig folgende Funktionsstellen zu besetzen:

NEF = Notarzt-Einsatz-Fahrzeug

RTW = Rettungs-Transport-Wagen

KTW = Kranken-Transport-Wagen

ZR = Zentral-Reserve

Im Krankentransport ist die Betriebszeit der Fahrzeuge den Erfor-dernissen anzupassen, um die Notfallrettung zu entlasten.

In ihrer Gesamtheit wirken sich die vorgenannten Änderungen auf den Personalbedarf der Rettungswachen wie folgt aus:

Rettungswache Personal- bestand

Personal- bedarf

Veränderung

Emmerich am Rhein mit Außenstelle Rees

34,5

40,0

+ 5,5

Geldern mit Außenstelle Wachtendonk

27,5

35,5

+ 8,0

Goch mit Außenstelle Kalkar

18,5

35,5

+ 17,0

Kevelaer 25,5 27,5 + 2,0

Kleve 25,5 32,0 + 6,5

Gesamt 131,5 170,5 + 39,0

NEF RTW ZR ZR KTW KTW

SOLL 2017ff Mo.–So. Mo.–So. Mo.– So Mo.– So Mo.–Fr. Mo.–So.

24 Std. 24 Std. 24 Std. 12 Std. 12 Std. 12 Std.

Emmerich a.R. 1 2 2 - - 2

Rees - 2 - - 2 -

Geldern 1 2 2 - 2 -

Wachtendonk - 2 - - - -

Goch 1 2 2 - 2 -

Kalkar - 2 - - - -

Kevelaer 1 2 2 - - 2

Kleve 1 4 - 2 - 2

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Die Erhöhung der Planstellen soll in der Stellenübersicht für das Jahr 2017 umgesetzt werden. Die damit entstehenden Personal-kosten sind Kosten der gebührenrechnenden Einrichtung „Ret-tungsdienst“ und gehen entsprechend in vollem Umfang in die zu erhebenden Gebühren ein.

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8.3.2 Bedarf an Notfallsanitätern

Spätestens ab dem 01.01.2027 ist sowohl auf dem Notarzteinsatz-fahrzeug als auch auf dem Rettungswagen mindestens eine Not-fallsanitäterin bzw. ein Notfallsanitäter einzusetzen (§ 4 Abs. 7 RettG

NRW).

Als Berechnungsgrundlage ist zum jetzigen Zeitpunkt unter Be-rücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden und anerkannter Personalausfallfaktoren jede 24-Stunden-Stelle mit einem Personalschlüssel von 5 Personen und eine 12-Stunden-Stelle entsprechend anteilig zu besetzen.

Daneben ist auch noch eine weitergehende Planung für einen 10jährigen Zeitraum (2017 – 2026) erforderlich. Hier sind aber zahlreiche Unwägbarkeiten vorhanden, z.B. Fluktuation bei den ausgebildeten Notfallsanitätern oder ein vorzeitiges Ausscheiden von Mitarbeitern.

Auch können Änderungen bei der Vorhaltung von Rettungsmitteln durch zukünftige Rettungsdienstbedarfspläne zu einer Ausweitung des Bedarfs führen.

Weiterhin können längerfristige Personalausfälle (Dauererkran-kung, Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit) Auswirkun-gen auf die Dienstplangestaltung haben. Aus diesem Grunde ist eine angemessene Reserve in den Planungen zu berücksichtigen.

Daher ergibt sich für den Kreis Kleve folgender Bedarf:

Rettungswache Funk-tionen

Bedarf Nfs

Reserve Gesamt

Emmerich am Rhein mit Außenstelle Rees

4,0

20,0

2,0

22,0

Geldern mit Außenstelle Wachtendonk

4,0

20,0

2,0

22,0

Goch mit Außenstelle Kalkar

4,0

20,0

2,0

22,0

Kevelaer 3,0 15,0 1,5 16,5

Kleve 3,5 17,5 2,0 19,5

Gesamt 18,5 92,5 9,5 102,0

Somit entfallen von den insgesamt in den Rettungswachen erfor-derlichen 170,5 Stellen nunmehr 102 Stellen auf Notfallsanitäte-rinnen/Notfallsanitäter. Die verbleibendenden 68,5 Stellen werden mit Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten oder Rettungssa-nitäterinnen/Rettungssanitätern besetzt.

Zum 01.01.2017 haben 24 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes – vorwiegend auf eigene Initiative - die Qualifi-kation als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter erlangt. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden noch bis 31.12.2020 qua-lifiziert, vorrangig die Praxisanleiter, die spätestens 2 Jahre nach

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Erwerb der Qualifikation „Praxisanleiter“ auch die Qualifikation „Notfallsanitäter“ erlangen müssen.

Um den Gesamtbedarf von 102 ausgebildeten Notfallsanitäterin-nen und Notfallsanitätern zum 31.12.2026 zu decken, reicht eine Nachqualifizierung des vorhandenen Personals aber nicht aus. Der Kreis Kleve wird daher zwingend auf die Ausbildung neuer Mitar-beiter angewiesen sein. Aus diesem Grunde sollen nach Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einer Rettungsdienstschule möglichst ab dem Jahr 2017, spätestens jedoch ab 2018, jährlich bis zu fünf Personen im Rahmen einer Vollausbildung zur Notfall- sanitäterin/zum Notfallsanitäter ausgebildet werden.

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8.4 Fahrzeuge

Bei der Bemessung des künftigen Bedarfs für den Kreis Kleve sind folgen-de Faktoren zu berücksichtigen:

� großräumige Flächen im Kreisgebiet mit verhältnismäßig niedrigen Einwohnerzahlen (rd. 252 Einwohner je km²),

� stark frequentierte Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen besonders für den grenzüberschreitenden Verkehr,

� die Trennung durch den Rhein,

� verhältnismäßig viele Transporte, die ein Fahrzeug für einen längeren Zeitraum binden. Das ist besonders bei den häufig vorkommenden Verlegungsfahrten zu den Spezialkliniken in Krefeld, Düsseldorf, Köln, Bonn, Duisburg, Essen und Nijmegen der Fall.

8.4.1 Fahrzeugbedarf

Aufgrund des erhöhten Einsatzaufkommens und der starken Bean-spruchung der Krankenkraftwagen sind zusätzliche Fahrzeuge er-forderlich.

Danach ist für den Rettungsdienst des Kreises Kleve unter Berück-sichtigung der vorzuhaltenden Bedarfs- und Reservefahrzeuge künftig von folgendem Gesamtbedarf an Fahrzeugen auszugehen:

Standort/Rettungswache NEF RTW KTW Gesamt

Emmerich a.R. 1 2 1 4

Außenstelle Rees - 1 1 2

Geldern 1 3 2 6

Außenstelle Wachtendonk - 1 1 2

Goch 1 3 2 6

Außenstelle Kalkar - 1 1 2

Kevelaer 1 2 2 5

Kleve 1 3 2 6

St. Nikolaus-Hospital Kalkar 1 - - 1

Leitender Notarzt 1 - - 1

Reserve 1 2 - 3

8 18 12 38

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Gegenüber dem bisherigen Bestand sind vier zusätzliche Ret-tungswagen erforderlich. Die Beschaffung soll im Jahr 2017 erfol-gen.

8.4.2 Fahrzeuge für besondere medizinische Lagen

Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutprodukte, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zu-standes lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen (§ 2 Abs. 5 RettG NRW).

Diese Transporte werden bei Bedarf wie bisher im Rahmen des Tagesgeschäftes durchgeführt.

Es häufen sich aber besondere Einsätze, die mit den Standard-Rettungsmitteln nicht anforderungsgerecht durchgeführt werden können. Durch das novellierte RettG NRW besteht nun die Mög-lichkeit, Fahrzeuge für intensivmedizinische Transporte sowie für den Transport von Neugeborenen, schwergewichtigen oder hoch-kontangiösen Patienten besonders auszustatten (§ 3 Abs. 4 RettG

NRW).

Im Kreis Kleve sind die Rettungswagen in der Lage, einen Trans-portinkubator für Neugeborene aufzunehmen und zu transportie-ren. Weiterhin werden im Land NRW zentral Ressourcen für den Transport von hochkontangiösen Patienten vorgehalten. In dieser Hinsicht besteht daher kein darüber hinausgehender Bedarf.

Allerdings besteht ein Bedarf für den Transport sowohl von inten-sivpflichtigen als auch von schwergewichtigen Patienten.

Verlegung intensivpflichtiger Patienten

Die Spezialisierung der Krankenhäuser hat eine zunehmende An-zahl von Verlegungstransporten – mit einem hohen Anteil an in-tensivpflichtigen Patienten – zur Folge. Hierfür reicht die Stan-dard-Ausrüstung der Fahrzeuge nach DIN EN 1789 oftmals nicht aus. Vorrangig wird eine Trägergemeinschaft mit einem der Nach-barkreise angestrebt. Es soll aber an jeder Hauptrettungswache ein Rettungswagen mit erweiterter Ausrüstung (z.B. besonders ausgestattete EKGs und Beatmungsgeräte, zusätzliche Spritzen-pumpen), vorgehalten werden, um aus dem Regeldienstbetrieb heraus kurzfristig Intensivtransporte durchführen zu können.

Transport schwergewichtiger Patienten

In den letzten Jahren hat die Zahl der schwergewichtigen Patien-ten stetig zugenommen. Die derzeitigen Patiententragen sind bis zu einer Tragkraft von ca. 230 kg ausgelegt.

Inzwischen sind Systeme erhältlich, die mit einer elektrohydrauli-schen Fahrtrage ausgestattet sind und eine Tragkraft von bis zu 318 kg aufweisen.

Bei Neubeschaffungen sollen die Rettungswagen mit diesem Sys-tem ausgerüstet werden.

Auch hier wird für den Transport noch schwererer Patienten zu-nächst vorrangig eine Trägergemeinschaft angestrebt. Alternativ

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würde eines der im Kreis Kleve vorhandenen Fahrzeuge so umge-rüstet, dass auch solche Transporte zeitnah durchgeführt werden können.

8.4.3 Aussonderung und Neubeschaffung

Die geplante Aussonderung und Neubeschaffung der Fahrzeuge stellt sich für die Jahre 2017 - 2021 bei normalem Verlauf wie folgt dar, wobei außergewöhnliche Ereignisse (z.B. Unwirtschaft-lichkeit bei Reparaturen, Totalausfall bei Unfall) hierbei noch nicht berücksichtigt sind:

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Standort Art KLE- Erst-

zulassung 2017 2018 2019 2020 2021

RW Emmerich a.R. NEF RD 281 Jul 10 X

RW Emmerich a.R. RTW RD 291 Aug 12 X

RW Emmerich a.R. RTW RD 292 Aug 12 X

RW Emmerich a.R. KTW RD 298 Feb 16

RW Rees RTW RD 293 Aug 12 X

RW Rees KTW RD 297 Dez 13 X

RW Geldern NEF RD 380 Mrz 14

RW Geldern RTW RD 398 Jan 17

RW Geldern RTW RD 399 Jan 17

RW Geldern RTW RD 388 Jul 10 X

RW Geldern KTW RD 395 Dez 13 X

RW Geldern KTW RD 396 Feb 16

RW Wachtendonk RTW RD 397 Jan 17

RW Wachtendonk KTW RD 984 Dez 08 X

RW Goch NEF RD 482 Jul 10 X

RW Goch RTW RD 487 Nov 14 X

RW Goch RTW RD 488 Nov 14 X

RW Goch KTW RD 484 Jul 12 X

RW Goch KTW RD 295 Jul 12 X

RW Kevelaer NEF RD 880 Mrz 14

RW Kevelaer RTW RD 883 Aug 11 X

RW Kevelaer RTW RD 884 Aug 11 X

RW Kevelaer KTW RD 895 Jul 12 X

RW Kevelaer KTW RD 885 Dez 13 X

RW Kleve NEF RD 980 Jul 10 X

RW Kleve RTW RD 996 Nov 15

RW Kleve RTW RD 997 Nov 15

RW Kleve KTW RD 988 Dez 08 X

RW Kleve KTW RD 993 Dez 13 X

RW Kleve KTW RD 994 Jul 12 X

KH Kalkar NEF RD 982 Mrz 07 X

LNA NEF RD 381 Jul 10 X

Reserve RTW RD 384 Jul 10 X

Reserve RTW RD 387 Jul 10 X

Reserve NEF RD 882 Apr 07 X

Aussonderung: NEF 2 4 0 0 0

RTW 1 4 3 0 2

KTW 3 3 4 0 0

Neubeschaffung: NEF 2 4 0 0 0

RTW 4 4 3 0 2

KTW 3 3 4 0 0

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9. Zusammenfassung

Durch die vorstehende Bedarfsplanung wird der erforderliche Standard der rettungsdienstlichen Versorgung im Kreis Kleve den Anforderungen entsprechend verbessert. Die wesentlichen Änderungen ergeben sich in personeller Hinsicht sowie bei der Vorhaltung der erforderlichen Rettungs-dienstfahrzeuge. Weiterhin sind verschiedene Baumaßnahmen vorgese-hen.

9.1 Personal

Hinsichtlich des für den gesamten Rettungsdienst erforderlichen Personals ergeben sich folgende Anpassungen:

� Das Personal der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst wird um fünf Stellen auf 21 Stellen erhöht.

� Die bedarfsorientierte Änderung der Besetzung von Rettungsmitteln verursacht in den Rettungswachen gegenüber der derzeitigen Perso-nalstärke einen um 39 Stellen höheren Personalbedarf.

� Der Gesamtbedarf an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter be-trägt 102 Stellen.

� Das Personal der Rettungsdienstverwaltung wird um eine Stelle auf sechs erhöht.

� Die Funktion „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“ (ÄLRD) wird künftig mit einer Vollzeitstelle wahrgenommen.

Die Personalmaßnahmen sollen ab dem Jahr 2017 - nach dem Inkrafttre-ten des Wirtschaftsplanes und der Stellenübersicht – sukzessive durchge-führt werden.

9.2 Rettungsdienstfahrzeuge

Es werden sechs zusätzliche Rettungswagen eingeplant. Die Beschaffung erfolgt ab dem Jahre 2017. Dies gilt ebenfalls für die hierzu erforderliche Ausstattung.

9.3 Baumaßnahmen

Es sind folgende Baumaßnahmen geplant:

� Technische Ausstattung der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungs-dienst in einem neu errichteten und durch den Kreis Kleve zur Verfü-gung gestellten Gebäude.

� Neubau einer Rettungswache in Emmerich.

� Errichtung einer Rettungswache in Kalkar.

� Sanierung der Rettungswache in Wachtendonk.

Die Umsetzung dieser Maßnahmen soll in den Jahren 2017/2018 erfolgen.

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9.4 Investitionsplan

Der Bedarfsplan stellt die Organisation des Rettungsdienstes im Kreis Kle-ve planerisch dar. Der Investitionsplan zeigt die Kosten, die dem Träger des Rettungsdienstes in Erfüllung des Bedarfsplanes entstehen. Da sich das Land NRW an den Kosten der Investitionen für den Rettungsdienst nicht mehr beteiligt, sind die erforderlichen Investitionen vollständig aus Mitteln des Rettungsdienstes und damit letztlich zu Lasten der Gebühren zu tätigen.

Die eigentliche Investitionsplanung wird daher in den nächsten Jahren durch den Neubau der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst, die Errichtung bzw. Sanierung von Rettungswachen sowie die Aussonderung und erforderliche Neubeschaffung von Fahrzeugen und medizinischem Ge-rät geprägt.

Die hieraus resultieren voraussichtlichen Investitionskosten werden in den jeweiligen Wirtschaftsplänen veranschlagt und mit den Kostenträgern ab-gestimmt.

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10. Anlagen

1. Vereinbarungen über den Notaufnahmebereich mit den Krankenhäu-sern Emmerich, Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve

2. Vereinbarung über die Mitwirkung im Rettungsdienst mit den Kran-kenhäusern Emmerich und Geldern sowie den Krankenhäusern Goch, Kevelaer, Kleve und Kalkar (vertreten durch den Verbund der Katholi-schen Kliniken im Kreis Kleve)

3. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 9“

b. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des In-tensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“

c. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des In-tensivtransporthubschraubers „Christoph Westfalen“

d. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung ret-tungsdienstlicher Aufgaben im Grenzbereich zwischen den Kreisen Kleve und Wesel

e. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung rettungs-dienstlicher Aufgaben im überwiegenden Teil der Gemeinde Rheurdt

4. Vorläufige Dienstanweisung für den Leitenden Notarzt

5. Einsatzradien der Rettungswachen und Notarztstandorte

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ANLAGE 1

Vereinbarung über den Notaufnahmebereich

mit den Krankenhäusern

Emmerich

Geldern

Goch

Kevelaer

Kleve

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 1) Seite 2 von 11

VEREINBARUNG

mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich

Der Krankenhausträger des St. Willibrordus-Spitals, 4240 Emmerich,

vertreten durch den Verwaltungsdirektor

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Oberkreisdirektor,

schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz

des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Krei-

ses Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:

§ 1

1. Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Emmerich eine Rettungswa-

che und in Rees eine Außenstelle dieser Rettungswache.

2. Der Einsatzbereich der Rettungswache - einschließlich Außenstelle - er-

streckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Emmerich und Rees.

3. Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.

§ 2

Der Notaufnahmebereich des St. Willibrordus-Spitals Emmerich ist deckungs-gleich mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2.

§ 3

1. Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Ret-tungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.

2. Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.

3. Notfallpatienten aus dem Bereich der Stadt Rees können auch in das Maria-Johanna-Hospital Rees aufgenommen werden.

Page 51: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 1) Seite 3 von 11

§ 4

1. Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 1978 in Kraft.

2. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund

zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein.

Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel-tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3. Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt

werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Emmerich, den 23.12.1977 Kleve, den 23. Dez. 1977

St. Willibrordus-Spital Kreis Kleve

Der Oberkreisdirektor

gez. Hoed gez. Schneider

gez. Vahlhaus

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 1) Seite 4 von 11

VEREINBARUNG

mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich

Der Krankenhausträger St. Clemens-Hospitals, 4170 Geldern,

vertreten durch das Kuratorium

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Oberkreisdirektor,

schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz

des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Krei-

ses Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:

§ 1

1. Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Geldern eine Rettungswache

und in Wachtendonk eine Außenstelle dieser Rettungswache (z. Zt. noch Straelen).

2. Der Einsatzbereich der Rettungswache - einschließlich Außenstelle - er-streckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Geldern, Issum, Kerken, Strae-len, Wachtendonk und den westlichen Teil von Rheurdt.

3. Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.

§ 2

Der Notaufnahmebereich des St. Clemens-Hospitals Geldern ist deckungsgleich mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2.

§ 3

1. Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Ret-tungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.

2. Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.

Page 53: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 1) Seite 5 von 11

§ 4

1. Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 1978 in Kraft.

2. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund

zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein.

Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel-tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3. Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt

werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Geldern, den 31.12.1977 Kleve, den 03. Dez. 1977

St. Clemens-Hospital Kreis Kleve

Der Oberkreisdirektor

gez. Buckard gez. Schneider

gez. Vahlhaus

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 1) Seite 6 von 11

VEREINBARUNG

mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich

Der Krankenhausträger des Wilhelm-Anton-Hospitals, 4180 Goch,

vertreten durch das Kuratorium

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Oberkreisdirektor,

schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz

des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Krei-

ses Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:

§ 1

1. Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Goch eine Rettungswache

und in Kalkar eine Außenstelle dieser Rettungswache.

2. Der Einsatzbereich der Rettungswache - einschließlich Außenstelle - er-

streckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Goch, Kalkar und Uedem.

3. Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.

§ 2

Der Notaufnahmebereich des Wilhelm-Anton-Hospitals Goch ist deckungsgleich mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2.

§ 3

1. Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Ret-tungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.

2. Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.

Page 55: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 1) Seite 7 von 11

§ 4

1. Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 1978 in Kraft.

2. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund

zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein.

Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel-tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3. Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt

werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Goch, den 29. Dezember 1977 Kleve, den 29. Dez. 1977

Wilhelm-Anton-Hospital Kreis Kleve

Das Kuratorium Der Oberkreisdirektor

gez. Vorsitzender Ludes gez. Schneider

gez. Kuratoriumsmitglied P. Swertz gez. Vahlhaus

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 1) Seite 8 von 11

VEREINBARUNG

mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich

Der Krankenhausträger des Marienhospitals, 4178 Kevelaer,

vertreten durch den 1. Vorsitzenden des Kuratoriums

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Oberkreisdirektor,

schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz

des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Krei-

ses Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:

§ 1

1. Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Kevelaer eine Rettungswache.

2. Der Einsatzbereich der Rettungswache erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Kevelaer und Weeze.

3. Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.

§ 2

Der Notaufnahmebereich des Marienhospitals Kevelaer ist deckungsgleich mit

dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2.

§ 3

1. Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Ret-tungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.

2. Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik

durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.

Page 57: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 1) Seite 9 von 11

§ 4

1. Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 1978 in Kraft.

2. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund

zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein.

Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel-tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3. Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt

werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Kevelaer, den 29.12.1977 Kleve, den 29.12.1977

Marienhospital Kreis Kleve

Das Kuratorium Der Oberkreisdirektor

gez. R. Schulte-Haak gez. Schneider

gez. Josef Kluren gez. Vahlhaus

Page 58: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 1) Seite 10 von 11

VEREINBARUNG

mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich

Der Krankenhausträger des St. Antonius-Hospitals, 4190 Kleve,

vertreten durch das Kuratorium

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Oberkreisdirektor,

schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz

des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Krei-

ses Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:

§ 1

1. Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Kleve eine Rettungswache.

2. Der Einsatzbereich der Rettungswache erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Kleve, Bedburg-Hau und Kranenburg.

3. Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.

§ 2

Der Notaufnahmebereich des St. Antonius-Hospitals Kleve ist deckungsgleich

mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2.

§ 3

1. Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Ret-tungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.

2. Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik

durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.

Page 59: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 1) Seite 11 von 11

§ 4

1. Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 1978 in Kraft.

2. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund

zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein.

Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel-tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3. Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt

werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Kleve, den 30. Dez. 1977 Kleve, den 30. Dez. 1977

St. Antonius-Hospital Kreis Kleve

im Auftrag Der Oberkreisdirektor

gez. Müller gez. Schneider

Verwaltungsdirektor gez. Vahlhaus

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ANLAGE 2

Vereinbarungen über die

Mitwirkung im Rettungsdienst

mit den Krankenhäusern

Emmerich

Geldern

sowie den Krankenhäusern

Goch

Kevelaer

Kleve

Kalkar

(vertreten durch den Verbund

der Katholischen Kliniken im Kreis Kleve)

Page 61: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 2) Seite 2 von 11

VEREINBARUNG

über die Mitwirkung im Rettungsdienst

Der Krankenhausträger des St. Willibrord-Spitals Emmerich-Rees gGmbH, Willibrordstraße 9, 46446 Emmerich am Rhein,

vertreten durch den Geschäftsführer

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Landrat,

schließen auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgeset-

zes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, 2008 S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Feb-

ruar 2016 (GV. NRW S. 78) und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Ret-tungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unter-nehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV.

NRW. 1992 S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), folgende Vereinbarung:

§ 1

1. Das Krankenhaus St. Willibrord-Spital Emmerich-Rees gGmbH stellt für den Einsatz im Rettungsdienst einen Notarzt zur Verfügung.

2. Die Notarztgestellung erfolgt am Krankenhaus Emmerich am Rhein ganz-jährig rund um die Uhr.

§ 2

1. Einsatz und Alarmierung des Notarztes erfolgen durch die Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises Kleve. Der Träger des Ret-

tungsdienstes stellt die Alarmierung durch die erforderlichen organisatori-schen und technischen Vorkehrungen sicher; das Krankenhaus wirkt im er-

forderlichen Rahmen mit.

2. Der Notarzt ist ständig einsatzbereit. Der Krankenhausträger gewährleistet,

dass der Notarzt sofort bei Eingang der Notfallmeldung zum Notfallort aus-rücken kann.

3. Der Notarzt muss für die Tätigkeit in der Notfallmedizin fachlich und ge-

sundheitlich geeignet sein. Der Notarzt hat gegenüber allen Beteiligten ein Weisungsrecht.

4. Die Aufstellung der Dienstpläne und die Diensteinteilung für den Notarzt sind Aufgabe des Krankenhausträgers.

Page 62: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 2) Seite 3 von 11

5. Das Krankenhaus erklärt sich bereit, an der Fortbildung des Rettungs-

dienstpersonals im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken.

§ 3

1. Der Einsatz des Notarztes erfolgt überwiegend im Rendezvoussystem. Hier-für stellt der Träger des Rettungsdienstes ein Notarzteinsatzfahrzeug mit

Fahrer zur Verfügung. Bei Bedarf sind auch Einsätze im NAW-System durchzuführen.

2. Der Träger des Rettungsdienstes sorgt für eine ausreichende technische

Ausstattung der von ihm eingesetzten Fahrzeuge.

§ 4

Der Krankenhausträger rüstet den Notarzt mit der erforderlichen Schutzklei-dung aus.

§ 5

Der Träger des Rettungsdienstes erstattet dem Krankenhausträger grundsätz-lich die vollen Kosten für die Notarztgestellung und die sonstigen Leistungen im

Rahmen dieses Vertrages.

Hierfür zahlt der Träger des Rettungsdienstes für das Jahr 2017 einen Betrag von 330.000,-- Euro. Die Zahlung erfolgt am 30.06. und 31.12. jeweils zur

Hälfte.

§ 6

Der Träger des Rettungsdienstes haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim-mungen für Schäden, die Dritten durch die Notarzttätigkeit im Einsatz entste-hen.

Der Träger des Rettungsdienstes behält sich vor, für vorsätzlich oder grob fahr-lässig herbeigeführte Schäden, die sich aus einer Inanspruchnahme nach Satz

1 ergeben, Ersatz zu fordern. Das gilt auch, wenn durch den Notarzt vorsätz-lich oder grob fahrlässig Schäden an Einrichtungen des Rettungsdienstes her-beigeführt werden.

§ 7

1. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft.

2. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein.

Page 63: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 2) Seite 4 von 11

Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel-

tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3. Unabhängig von der Kündigungsfrist erklären sich beide Vertragspartner

bereit, im Jahre 2017 über die Vertragsgestaltung und die Höhe der Kos-tenerstattung für die Zeit ab 01.01.2018 erneut zu verhandeln.

4. Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Emmerich, den 28.11.2016 Kleve, den 16.11.2016

St. Willibrord-Spital Emmerich-Rees

gGmbH

Kreis Kleve

Der Landrat

Spreen

Geschäftsführer

Im Auftrag

Baetzen

Ltd. Kreisverwaltungsdirektor

Page 64: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 2) Seite 5 von 11

VEREINBARUNG

über die Mitwirkung im Rettungsdienst

Der Krankenhausträger ctt mbH des St.-Clemens-Hospitals Geldern, Clemens-straße 6, 47608 Geldern,

vertreten durch den Kaufmännischen Direktor

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Landrat,

schließen auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgeset-

zes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, 2008 S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Feb-

ruar 2016 (GV. NRW S. 78) und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Ret-tungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unter-nehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV.

NRW. 1992 S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), folgende Vereinbarung:

§ 1

1. Das Krankenhaus St.-Clemens-Hospital Geldern stellt für den Einsatz im Rettungsdienst einen Notarzt zur Verfügung.

2. Die Notarztgestellung erfolgt am Krankenhaus Geldern ganzjährig rund um die Uhr.

§ 2

1. Einsatz und Alarmierung des Notarztes erfolgen durch die Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises Kleve. Der Träger des Ret-

tungsdienstes stellt die Alarmierung durch die erforderlichen organisatori-schen und technischen Vorkehrungen sicher; das Krankenhaus wirkt im er-

forderlichen Rahmen mit.

2. Der Notarzt ist ständig einsatzbereit. Der Krankenhausträger gewährleistet,

dass der Notarzt sofort bei Eingang der Notfallmeldung zum Notfallort aus-rücken kann.

3. Der Notarzt muss für die Tätigkeit in der Notfallmedizin fachlich und ge-

sundheitlich geeignet sein. Der Notarzt hat gegenüber allen Beteiligten ein Weisungsrecht.

4. Die Aufstellung der Dienstpläne und die Diensteinteilung für den Notarzt sind Aufgabe des Krankenhausträgers.

Page 65: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 2) Seite 6 von 11

5. Das Krankenhaus erklärt sich bereit, an der Fortbildung des Rettungs-

dienstpersonals im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken.

§ 3

1. Der Einsatz des Notarztes erfolgt überwiegend im Rendezvoussystem. Hier-für stellt der Träger des Rettungsdienstes ein Notarzteinsatzfahrzeug mit

Fahrer zur Verfügung. Bei Bedarf sind auch Einsätze im NAW-System durchzuführen.

2. Der Träger des Rettungsdienstes sorgt für eine ausreichende technische

Ausstattung der von ihm eingesetzten Fahrzeuge.

§ 4

Der Krankenhausträger rüstet den Notarzt mit der erforderlichen Schutzklei-dung sowie die Fahrzeuge des Rettungsdienstes im erforderlichen Umfange mit Medikamenten und Verbandsmaterial aus und stellt die laufende Ergänzung

sicher.

§ 5

Der Träger des Rettungsdienstes erstattet dem Krankenhausträger grundsätz-lich die vollen Kosten für die Notarztgestellung und die sonstigen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages.

Hierfür zahlt der Träger des Rettungsdienstes für das Jahr 2016 einen Betrag von 380.000,-- Euro und ab dem Jahr 2017 einen Betrag von 400.000,-- Euro.

Die Zahlung erfolgt am 30.06. und 31.12. jeweils zur Hälfte.

§ 6

Der Träger des Rettungsdienstes haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim-

mungen für Schäden, die Dritten durch die Notarzttätigkeit im Einsatz entste-hen.

Der Träger des Rettungsdienstes behält sich vor, für vorsätzlich oder grob fahr-lässig herbeigeführte Schäden, die sich aus einer Inanspruchnahme nach Satz 1 ergeben, Ersatz zu fordern. Das gilt auch, wenn durch den Notarzt vorsätz-

lich oder grob fahrlässig Schäden an Einrichtungen des Rettungsdienstes her-beigeführt werden.

§ 7

1. Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

2. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund

zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss

Page 66: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 2) Seite 7 von 11

dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein.

Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel-tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3. Unabhängig von der Kündigungsfrist erklären sich beide Vertragspartner bereit, im Jahre 2017 über die Vertragsgestaltung und die Höhe der Kos-

tenerstattung für die Zeit ab 01.01.2018 erneut zu verhandeln.

4. Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des

Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Geldern, den 01.12.2016 Kleve, den 23.11.2016

St. Clemens-Hospital Kreis Kleve

Der Landrat

Weß Spreen

Kaufmännischer Direktor

Im Auftrag

Baetzen

Ltd. Kreisverwaltungsdirektor

Page 67: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 2) Seite 8 von 11

VEREINBARUNG

über die Mitwirkung im Rettungsdienst

Der Krankenhausträger des St.-Antonius-Hospitals gGmbH Kleve, St. Nikolaus-Hospitals gGmbH Kalkar, Wilhelm-Anton-Hospitals gGmbH Goch und Marien-hospitals gGmbH Kevelaer,

vertreten durch den Verbund der Katholischen Kliniken im Kreis Kleve,

dieser vertreten durch den Hauptgeschäftsführer

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Landrat,

schließen auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgeset-

zes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, 2008 S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 184) und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungs-

dienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW. 1992 S. 458),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 750, 793), fol-gende Vereinbarung:

§ 1

1. Die Krankenhäuser Kleve, Kalkar, Goch und Kevelaer stellen für den Ein-satz im Rettungsdienst jeweils einen Notarzt zur Verfügung.

2. Die Notarztgestellung erfolgt an den Krankenhäusern Kleve, Goch und Kevelaer ganzjährig rund um die Uhr, am Krankenhaus Kalkar von Montag bis Freitag (mit Ausnahme der Wochenfeiertage) in der Zeit von 8.00 Uhr

bis 18.00 Uhr.

§ 2

1. Einsatz und Alarmierung des Notarztes erfolgen durch die Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises Kleve. Der Träger des Ret-

tungsdienstes stellt die Alarmierung durch die erforderlichen organisatori-schen und technischen Vorkehrungen sicher; die Krankenhäuser wirken im erforderlichen Rahmen mit.

2. Die Notärzte sind ständig einsatzbereit. Der Krankenhausträger gewährleis-tet, dass die Notärzte sofort bei Eingang der Notfallmeldung zum Notfallort

ausrücken können.

Page 68: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve · 4.1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst 14 4.2 Notärztliche Versorgung inkl. Luftrettung 16 ... und in ost-westlicher

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 2) Seite 9 von 11

3. Die Notärzte müssen für die Tätigkeit in der Notfallmedizin fachlich und

gesundheitlich geeignet sein. Der Notarzt hat gegenüber allen Beteiligten ein Weisungsrecht.

4. Die Aufstellung der Dienstpläne und die Diensteinteilung für den Notarzt sind Aufgabe des Krankenhausträgers.

5. Die Krankenhäuser erklären sich bereit, an der Fortbildung des Rettungs-dienstpersonals im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.

§ 3

1. Der Einsatz des jeweiligen Notarztes erfolgt überwiegend im Rendezvous-system. Hierfür stellt der Träger des Rettungsdienstes Notarzteinsatzfahr-

zeuge mit Fahrer zur Verfügung. Bei Bedarf sind auch Einsätze im NAW-System durchzuführen.

2. Der Träger des Rettungsdienstes sorgt für eine ausreichende technische

Ausstattung der von ihm eingesetzten Fahrzeuge.

§ 4

Der Krankenhausträger rüstet die Notärzte mit der erforderlichen Schutzklei-dung sowie die Fahrzeuge des Rettungsdienstes im erforderlichen Umfange mit Medikamenten und Verbandsmaterial aus und stellt die laufende Ergänzung

sicher.

§ 5

Der Träger des Rettungsdienstes erstattet dem Krankenhausträger grundsätz-lich die vollen Kosten für die Notarztgestellung und die sonstigen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages.

Hierfür zahlt der Träger des Rettungsdienstes im Jahre 2011 einen Betrag von 1.200.000,-- Euro und ab dem Jahr 2012 einen Betrag von 1.290.000,-- Euro.

Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 - jeweils zum Mo-natsende - an den Verbund der Katholischen Kliniken.

§ 6

Der Träger des Rettungsdienstes haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim-mungen für Schäden, die Dritten durch die Notarzttätigkeit im Einsatz entste-

hen.

Der Träger des Rettungsdienstes behält sich vor, für vorsätzlich oder grob fahr-lässig herbeigeführte Schäden, die sich aus einer Inanspruchnahme nach Satz

1 ergeben, Ersatz zu fordern. Das gilt auch, wenn durch den Notarzt vorsätz-lich oder grob fahrlässig Schäden an Einrichtungen des Rettungsdienstes her-

beigeführt werden.

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 2) Seite 10 von 11

§ 7

1. Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

2. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund

zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein.

Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel-tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3. Unabhängig von der Kündigungsfrist erklären sich beide Vertragspartner

bereit, im Jahre 2012 über die Vertragsgestaltung und die Höhe der Kos-tenerstattung für die Zeit ab 01.01.2013 erneut zu verhandeln.

4. Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Kleve, den 03.12.2010 Kleve, den 01.12.2010

Verbund der Katholischen

Kliniken im Kreis Kleve

Kreis Kleve

Der Landrat

Enders Spreen

Hauptgeschäftsführer

Im Auftrag

Baetzen

Kreisverwaltungsdirektor

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 2) Seite 11 von 11

1. Ä N D E R U N G

DER VEREINBARUNG ÜBER DIE MITWIRKUNG IM RETTUNGSDIENST

§ 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 01.12.2010 / 03.12.2010 wird mit Wirkung

vom 01.01.2013 wie folgt ersetzt:

„Hierfür zahlt der Träger des Rettungsdienstes im Jahre 2013 einen Betrag von 1.430.000,-- Euro. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 - jeweils zum Monatsende - an den Verbund der Katholischen Kliniken.“

§ 7 Ziffer 3 der Vereinbarung vom 01.12.2010 / 03.12.2010 wird mit Wirkung vom 01.01.2013 wie folgt ersetzt:

„Unabhängig von der Kündigungsfrist erklären sich beide Vertragspartner be-reit, im Jahre 2013 über die Vertragsgestaltung und die Höhe der Kostener-

stattung für die Zeit ab 01.01.2014 erneut zu verhandeln.“

Kleve, den 02.04.2013 Kleve, den 21. März 2013

Katholische Kliniken im Kreis Kleve Kreis Kleve

Trägergesellschaft mbH Der Landrat

Dr. Enders Spreen

Hauptgeschäftsführer Landrat

Im Auftrag

Baetzen

Kreisverwaltungsdirektor

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ANLAGE 3

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 9“

b. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Rheinland“

c. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Westfalen

d. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben im Grenzbereich

zwischen den Kreisen Kleve und Wesel

e. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben im überwiegenden Teil

der Gemeinde Rheurdt

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Anlage 3a

ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG

der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 9“

Auszug aus dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Nr. 26, 30.06.2005:

Bezirksregierung 31.1.6.02 Düsseldorf, den 23. Juni 2005

Die Stadt Duisburg als Kernträger gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Rettungsge-setzes NRW (RettG NRW)

und

die übrigen Mitglieder der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 9“ (RTH):

die kreisfreien Städte

Bottrop, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Wuppertal

sowie die Kreise

Kleve, Viersen, Wesel, Mettmann (für die Städte Erkrath, Heiligenhaus, Mett-mann, Ratingen, Velbert und Wülfrath), Rhein-Kreis Neuss (für die Städ-te/Gemeinden Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch und Neuss), Reck-linghausen (für die Stadt Gladbeck),

schließen aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemein-schaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160) sowie in Ausführung des § 10 Abs. 3 RettG NRW, zuletzt geändert am 25.9.2001, des Erlasses vom 22.10.2002 (IIIB4-0714.1.3/3/5) des Ministeri-ums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW und des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW vom 31.10.2003 (III 8 – 0714.1.3) zur Neuordnung der öffentlichen Luftrettung in NRW folgende öffentlichrechtliche

Vereinbarung:

Präambel

Durch Erlass vom 22. 10. 2002 (IIIB4 –0714.1.3/3/5) hat das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW die öffentliche Luftrettung in NRW neu geregelt. Darin sind die Einsatzbereiche der Rettungshubschrauber (RTH) und die dementsprechenden Trägergemeinschaften mit Wirkung vom 1. 1. 2003 neu festgelegt worden. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Betrieb des RTH „Christoph 9“, dessen Standort Duisburg ist.

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 3 a-e) Seite 3 von 26

§ 1

(1) Aufgaben des RTH „Christoph 9“ sind die Notfallrettung gemäß § 3 Abs. 3 RettG i.V. m. § 2 Abs. 1 RettG sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen der Aufsichtbehörden richten.

(2) Die Stadt Duisburg übernimmt als Kernträger im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 RettG die Aufgabe der Luftrettung mit dem RTH für die übrigen Mit-glieder der Trägergemeinschaft.

§ 2

(1) Luftfahrzeugbetreiber des der Trägergemeinschaft zugewiesenen RTH ist das Bundesministerium des Inneren.

(2) In einer Vereinbarung zwischen der Stadt Duisburg und dem Allgemeinen Deutschen – Automobil – Club e.V. (ADAC) vom 26.10.1981 überträgt die Stadt Duisburg zur vollen Integration des vom Bundesminister des Inneren (BMI) bereitgestellten RTH mit dem Standort Duisburg in das bestehende Luftrettungsnetz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-gung und dem BMI dem ADAC im Interesse einer einheitlichen Luftrettung im Bundesgebiet Aufgaben, durch die insbesondere die einheitliche Ausge-staltung des Hubschraubereinsatzes im Rettungsdienst gefördert werden sollen.

(3) Im Einzelnen nimmt der ADAC nach dieser Vereinbarung folgende Aufga-ben wahr:

1) Vereinbarungen mit den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Unfall-versicherung über Kostenerstattung bei Einsätzen im Rettungsdienst

2) Berechnung und Einziehung der Erstattungsforderungen für die Ret-tungseinsätze

3) Monatliche Abführung der Einnahmen an das Bundesamt für Zivilschutz

4) Erfassung und Auswertung der Einsatzdaten

5) Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe der vom Bun-desminister des Inneren festgelegten Grundsätze

6) Pflege des Erfahrungsaustausches zwischen den am Hubschrauber-dienst beteiligten Stellen.

(4) Wird die Zuweisung des RTH durch das Bundesministerium des Inneren zurückgenommen, wird die Stadt Duisburg, soweit sie die Aufgaben des RTH nicht mit eigenem Personal durchführt, gemäß § 13 RettG die Durch-führung dieser Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl der als Verwal-tungshelfer tätigen Dritten erfolgt längstens für die Dauer von 4 Jahren. Dies gilt auch für die Auswahl des Luftfahrzeugbetreibers.

(5) Das Ergebnis eines von der Stadt Duisburg gemäß Abs. 4 durchgeführten Auswahlverfahrens wird den Mitgliedern der Trägergemeinschaft bekannt gegeben.

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 3 a-e) Seite 4 von 26

§ 3

(1) Sofern Kosten bei den Einsatzentgeltverhandlungen nach § 2 Abs. 3 Ziffer 1 bei der Entgeltberechnung keine Berücksichtigung finden können oder aufgrund gesetzlicher Regelungen, gerichtlicher Entscheidungen oder bin-dender Weisung der Aufsichtsbehörden o. ä. nicht oder nicht in vollem Um-fang in das Entgelt eingerechnet werden können, werden die ungedeckten Kosten für die Zeit ab dem 1.1.2003 auf die Mitglieder der Trägergemein-schaft entsprechend dem Verteilungsschlüssel in der Anlage umgelegt. Aus Gründen einer verlässlichen Haushaltsplanung wird der jährlich zu zahlende Umlagebetrag auf 15.000 EUR begrenzt. Ergeben sich unter Einbeziehung der Umlagezahlungen in der Jahresabrechnung Überschüsse oder Fehlbe-träge, so werden diese ins nächste Abrechnungsjahr vorgetragen.

(2) Auf den Anteil gem. Abs. 1 haben die Mitglieder der Trägergemeinschaft an die Stadt Duisburg für jedes Kalendervierteljahr im Voraus eine Abschlags-zahlung in Höhe eines Viertels des jeweils letztjährigen Anteils zu zahlen. Soweit zu Beginn der Laufzeit dieser Vereinbarung der letztjährige Anteil nicht feststeht, ist der zu erwartende Anteil zu leisten; dieser Berechnung sind die ungedeckten Kosten des Jahres 2003 zugrunde zu legen.

(3) Den Mitgliedern der Trägergemeinschaft wird die Betriebsabrechnung für den RTH jährlich unaufgefordert zugesandt.

(4) Um den Mitgliedern der Trägergemeinschaft eine Veranschlagung in deren Haushalt zu ermöglichen, wird die Stadt Duisburg diese über notwendige Investitionen und Investitionskosten informieren und anhören.

§ 4

(1) Zuständige Leitstelle für die Einsätze des RTH ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RettG die Leitstelle der Stadt Duisburg. Anfragen im Hinblick auf alle Eins-ätze sind an diese zu richten.

(2) Es wird auf Punkt 2.9.3 des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, So-ziales, Frauen und Familie NRW vom 31.10.2003 (III 8 – 0714.1.3) hinge-wiesen, wonach der Arzt/die Ärztin im Benehmen mit der örtlich zuständi-gen Leitstelle des Einsatzortes entscheidet, welches Krankenhaus anzuflie-gen ist.

§ 5

Die Stadt Duisburg hat die Mitglieder der Trägergemeinschaft über alle wesent-lichen Vorgänge betreffend den Betrieb des RTH zu unterrichten und diesen auf Antrag Einsicht in alle bei ihr geführten Betriebsunterlagen zu gewähren.

§ 6

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffent-lich-rechtlichen Vereinbarung ist gemäß § 30 GkG die Bezirksregierung Düssel-dorf als Aufsichtbehörde zur Schlichtung anzurufen.

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 3 a-e) Seite 5 von 26

§ 7

(1) Für den Fall, dass ein Mitglied der Trägergemeinschaft durch Entscheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums NRW aus dem Einsatzbereich des RTH ausgegliedert wird, verliert diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Tag der Ausgliederung für die betreffende Gebietskörperschaft ihre Gültigkeit.

(2) Weitere Städte und Kreise können sich für den Fall, dass sie durch Ent-scheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums NRW in den Einsatzbereich des RTH eingegliedert werden, dieser Vereinbarung an-schließen.

(3) Die Verteilung der umlagefähigen Kosten passt die Stadt Duisburg in bei-den vorgenannten Fällen entsprechend an.

§ 8

(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach der Bekannt-machung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.

(2) Sie gilt unbefristet und kann gem. § 26 Abs. 3 GkG für den Fall von jedem Mitglied mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden, wenn die Auf-sichtsbehörde – insbesondere dem Kernträger, Stadt Duisburg – erklärt hat, dass die Gründe für die zwangsweise Regelung weggefallen sind. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Stadt Duisburg als Kernträger zu erklären.

(3) Gleichzeitig tritt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Regierungsbezirk Düsseldorf und den angren-zenden Teilen des Regierungsbezirks Münster (veröffentlicht im Abl. Reg. Ddf. 1978 S. 341) außer Kraft.

§ 9

(1) Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(2) Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung insgesamt nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksich-tigung des von ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

Stadt Duisburg Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27. Mai 2005 Adolf Sauerland Stadt Bottrop Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27. Mai 2005 H.-J. Banner, Leiter der Feuerwehr

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 3 a-e) Seite 6 von 26

Stadt Düsseldorf Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27. Mai 2005 Rattenhuber, Stadtkämmerer Stadt Essen Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27. Mai 2005 Raskob, Beigeordnete Stadt Gelsenkirchen Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27. Mai 2005 Tittelbach, Fachbereichsleiter Feuerwehr Stadt Krefeld Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27. Mai 2005 Abrahams, Stadtkämmerer Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27. Mai 2005 Norbert Bude Stadt Mülheim an der Ruhr Die Oberbürgermeisterin Duisburg, den 27. Mai 2005 Werner, stellvertretender Leiter der Feuerwehr Stadt Oberhausen Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27. Mai 2005 Dirk Buttler, Beigeordneter Stadt Wuppertal Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27. Mai 2005 Brütsch, Stadtbetriebsleiter Feuerwehr Kreis Kleve Der Landrat Duisburg, den 27. Mai 2005 Schumacher, Fachbereichsleiter Kreis Viersen Der Landrat Duisburg, den 27. Mai 2005 Ottmann Kreis Wesel Der Landrat Duisburg, den 27. Mai 2005 Schult, Dezernent Kreis Mettmann Der Landrat Duisburg, den 27. Mai 2005 Fliegauf, Dezernent Rhein-Kreis Neuss Der Landrat Duisburg, den 27. Mai 2005 Hans-Jürgen Petrauschke, Kreisdirektor Kreis Recklinghausen Der Landrat Duisburg, den 27. Mai 2005 Kretschmann, Dezernent Seidel, Amtsleiter 32

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Anlage 3b

ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG

der Trägergemeinschaft des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“

Auszug aus dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, Nr. 34, 27.08.2007:

Die Stadt Köln übernimmt als Kernträgerin gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Ge-setzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Kranken-transport durch Unternehmen (RettG NRW) die Aufgabe der Luftrettung in die eigene Zuständigkeit und schließt mit den übrigen Mitgliedern der Trägerge-meinschaft des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“: den kreisfreien Städten Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Hagen, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal, sowie den Kreisen Aachen, Düren, Enne-pe-Ruhr-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Euskirchen, Heinsberg, Hochsauerlandkreis (für die Städte/Gemeinden Eslohe, Hallenberg, Medebach, Meschede, Schmal-lenberg, Sundern und Winterberg), Kleve (für die Städte/Gemeinden Geldern, Goch, Issum, Kerken, Kevelaer, Rheurdt, Straelen, Uedem, Wachtendonk und Weeze), Märkischer Kreis, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis, Olpe, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Siegen-Wittgenstein, Vier-sen, Wesel (für die Städte/Gemeinden Alpen, Dinslaken, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Sonsbeck und Voerde), aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der zurzeit gel-tenden Fassung (GV. NRW. S. 621/SGV NRW 202) sowie in Ausführung des § 10 Abs. 3 RettG NRW und des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Sozia-les, Frauen und Familie NRW, jetzt Ministerium für Arbeit, Gesundheit und So-ziales NRW, zur Neuordnung der öffentlichen Luftrettung in NRW vom 31. Ok-tober 2003 (III 8–0714.1.3) „Vorläufige Regelung zum Einsatz von Luftfahr-zeugen im Rettungsdienst“ in der Fassung vom 12. Januar 2004 folgende öf-fentlichrechtliche Vereinbarung:

§ 1

Durch Erlass vom 31. Oktober 2003 (III 8–0714.1.3) „Vorläufige Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst“ in der Fassung vom 12. Januar 2004 hat das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW, jetzt Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, die öffentliche Luft-rettung in NRW neu geregelt. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Betrieb des ITH „Christoph Rheinland“, dessen Standort Köln ist.

§ 2

1. Aufgabe des ITH „Christoph Rheinland“ sind intensivmedizinische Trans-portflüge und sonstige Transporte über größere Entfernungen einschließlich der Spezialtransporte (z.B. mit Intensivinkubator), soweit ein RTH nicht geeignet oder verfügbar ist, sowie andere Einsätze, die sich nach den ge-setzlichen Vorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden richten.

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 3 a-e) Seite 9 von 26

2. Die Stadt Köln nimmt als Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 2 RettG NRW die Aufgabe der Luftrettung und in diesem Rahmen die Aufgaben des ITH „Christoph Rheinland“ in die eigene Zuständigkeit.

§ 3

1. Für die Einsätze des ITH „Christoph Rheinland“ erhebt die Stadt Köln Ge-bühren aufgrund einer von ihr gemäß den Vorschriften des Kommunalab-gabengesetzes NRW und den §§ 14 und 15 RettG NRW zu erlassenden Ge-bührensatzung.

2. Die Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 GkG für das gesamte Gebiet der Trägergemeinschaft.

3. Jedes Mitglied der Trägergemeinschaft erhält einen Entwurf der Gebühren-satzung nebst allen Anlagen sowie aller nachfolgenden Änderungssatzun-gen zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen. Zwischen der Stadt Köln und den übrigen Mitgliedern der Trägergemeinschaft ist Einver-nehmen bezüglich der Bestimmungen der Gebührensatzung anzustreben.

§ 4

1. Sofern aufgrund gesetzlicher Regelungen, gerichtlicher Entscheidungen o-der bindender Weisungen der Aufsichtsbehörden Kosten nicht oder nicht in vollem Umfang in die Gebühren eingerechnet werden können, werden die ungedeckten Kosten auf die Mitglieder der Trägergemeinschaft entspre-chend dem Verteilungsschlüssel in der Anlage umgelegt. Dies gilt auch für sonstige durch Gebühren nicht gedeckte Kosten, die der Stadt Köln aus der Wahrnehmung der Luftrettungsaufgabe entstehen. Die Gebietskörperschaf-ten, die anteilig mehreren ITH-Trägergemeinschaften angehören, haben dabei nur einen hälftigen Kostenerstattungsbetrag zu leisten.

2. Für die Mitglieder der Trägergemeinschaft werden entsprechend dem Ver-teilungsschlüssel (Anlage 1) jährlich zu zahlende Höchstbeträge gemäß An-lage 2 festgelegt.

3. Die Kernträgerin ist berechtigt, jährlich im Voraus Abschlagszahlungen bis zur Höhe der Höchstbeträge von den Mitgliedern der Trägergemeinschaft zu erheben. Die Kalkulation der Abschlagszahlungen erfolgt auf der Basis eines prognostizierten Defizits entsprechend den Vorjahresergebnissen.

4. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Betriebsabrechnung für den ITH „Christoph Rheinland“, welche jedes Mitglied erhält. Ergeben sich unter An-rechnung der Abschlagszahlungen aus der Jahresabrechnung Überzahlun-gen oder Fehlbeträge, werden diese in das nächste Abrechnungsjahr vorge-tragen. Fehlbeträge werden mit Abschlagszahlungen in den Folgejahren bis zur Höhe der Höchstbeträge nacherhoben.

5. Bei sich dauerhaft abzeichnenden Steigerungen der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten werden die Höchstbeiträge gemäß Anlage 2 im Einver-nehmen mit den Mitgliedern der Trägergemeinschaft neu festgesetzt.

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 3 a-e) Seite 10 von 26

§ 5

1. Soweit die Stadt Köln die Aufgaben des ITH „Christoph Rheinland“ nicht mit eigenem Personal durchführt, wird gemäß § 13 RettG NRW die Durchfüh-rung dieser Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl der als Verwal-tungshelfer tätigen Dritten erfolgt längstens für die Dauer von 4 Jahren. Erstmals soll das Auswahlverfahren möglichst im Jahr 2006 für den Zeit-raum von 2007 bis 2010 stattfinden.

2. Das Ergebnis eines von der Stadt Köln durchgeführten Auswahlverfahrens wird den Mitgliedern der Trägergemeinschaft mitgeteilt.

§ 6

Zuständige Leitstelle für die Einsätze des ITH „Christoph Rheinland“ ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RettG NRW die Leitstelle der Stadt Köln. Anfragen im Hin-blick auf Einsätze des ITH „Christoph Rheinland“ sind an diese zu richten, so-weit nicht durch einen Erlass des zuständigen Ministeriums eine andere Leit-stelle mit der Koordinierung beauftragt wird.

§ 7

Die Stadt Köln hat die anderen Mitglieder der Trägergemeinschaft über alle we-sentlichen Vorgänge betreffend den Betrieb des ITH „Christoph Rheinland“ zu unterrichten und diesen auf Antrag Einsicht in alle bei ihr geführten Betriebsun-terlagen zu gewähren.

§ 8

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffent-lich-rechtlichen Vereinbarung ist gemäß § 30 GkG die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 9

Für den Fall, dass ein Mitglied der Trägergemeinschaft durch Entscheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium NRW aus dem Einsatzbe-reich des ITH „Christoph Rheinland“ ausgegliedert wird, verliert diese öffent-lich-rechtliche Vereinbarung mit dem Tag der Ausgliederung für die betreffende Gebietskörperschaft ihre Gültigkeit.

§ 10

1. Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

2. Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung insgesamt nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksich-

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 3 a-e) Seite 11 von 26

tigung des von ihnen verfolgten Zweckes durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

§ 11

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntma-chung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

Für die Stadt Köln Köln, den 6. August 2007 In Vertretung Peter Michael Soenius, Stadtkämmerer der Stadt Köln Köln, den 25. Juli 2007 Im Auftrag Dipl.-Ing. Stephan Neuhoff, Direktor der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Für die Stadt Aachen Aachen, den 24. Juli 2006 In Vertretung Lars Möller, Beigeordneter der Stadt Aachen Aachen, den 24. Juli 2006 Im Auftrag Dr.-Ing. H.-Dieter Nüßler, Leiter der Berufsfeuerwehr Aachen Für die Bundesstadt Bonn Feuerwehr und Rettungsdienst Bonn, den 17. November 2006 In Vertretung (Hübner) Stadtdirektor Bonn, den 17. November 2006 Im Auftrag (Stein) Amtsleiter Für die Stadt Düsseldorf Düsseldorf, den 15. August 2006 Joachim Erwin, Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf Düsseldorf, den 12. September 2006 Im Auftrag Armin Harbort, Ltd. Städt. Branddirektor Für die Stadt Duisburg Duisburg, den 16. Oktober 2006 In Vertretung Wolfgang Rabe, Beigeordneter Duisburg, den 13. Oktober 2006 Im Auftrag Dipl.-Ing. Stefan Crain, Ltd. Branddirektor, Feuerwehr und Zivilschutzamt Für die Stadt Essen Essen, den 8. November 2006 Bogdahn, Ltd. Branddirektor Essen, den 13. November 2006 Hülsmann, Stadtdirektor Für die Stadt Hagen Der Oberbürgermeister Hagen, den 14. Juli 2006 In Vertretung Dr. Herbert Bleicher, Beigeordneter Hagen, den 14. Juli 2006 Im Auftrag Horst Wisotzki, Ltd. Branddirektor Für die Stadt Krefeld Krefeld, den 11. September 2006 In Vertretung Zielke, Stadtdirektorin Krefeld, den 11. September 2006 Im Auftrag Dipl.-Ing. Josef Dohmen, Ltd. Branddirektor, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz

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Für die Stadt Leverkusen Leverkusen, den 6. Juni 2006 In Vertretung Frank Stein, Dezernent der Stadt Leverkusen Leverkusen, den 1. Juni 2006 Im Auftrag Dipl.-Ing. Hermann Greven, Oberbrandrat Für die Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, den 2. Oktober 2006 Norbert Bude Für die Stadt Mülheim an der Ruhr Mülheim, den 6. Januar 2007 Dagmar Mühlenfeld, Oberbürgermeisterin Mülheim, den 21. Dezember 2006 Im Auftrag Dipl.-Ing. Burkhard Klein, Leiter der Berufsfeuerwehr Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Zivilschutz Für die Stadt Oberhausen Oberhausen, den 31. Januar 2007 In Vertretung Beigeordneter Dirk Buttler o.V.i.A. Oberhausen, den 6. Februar 2007 Klaus Wehling, Oberbürgermeister Für die Stadt Remscheid Remscheid, den 26. September 2006 Beate Wilding, Oberbürgermeisterin Remscheid, den 26. September 2006 In Vertretung Helmut Kennepohl, Techn. Beigeordneter Für die Stadt Solingen Solingen, den 26. September 2006 Haug, Oberbürgermeister Solingen, den 2. Oktober 2006 In Vertretung Weeke, Beigeordneter Für die Stadt Wuppertal Der Oberbürgermeister Wuppertal, den 29. Juni 2006 i. V. Hackländer, Beigeordneter Für den Kreis Aachen Aachen, den 15. Mai 2007 Carl Meulenbergh, Landrat Aachen, den 14. Mai 2007 Im Auftrag Gregor Jansen, Dezernent Für den Kreis Düren Der Landrat Amt f. Feuerschutz und Rettungswesen Düren, den 13. November 2006 i. A. Kückhoven Für den Ennepe-Ruhr-Kreis 28. Juni 2006 i.V. Pott, Kreisdirektorin 20. Juni 2006 i.A. Schäfer, Fachbereichsleiter Ordnung Für den Rhein-Erft-Kreis Bergheim, den 6. Mai 2007 Werner Stump, Landrat Bergheim, den 7. Mai 2007 Im Auftrag Hans-Hermann Tirre, Ordnungsdezernent Für den Kreis Euskirchen Euskirchen, den 15. November 2006 Rosenke, Landrat Euskirchen, den 14. November 2006 Rosell, Geschäftsbereichsleiter

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Für den Kreis Heinsberg Heinsberg, den 29. Juni 2006 Deckers, Kreisdirektor Heinsberg, den 29. Juni 2006 Schöngens, Ltd. Kreisverw. Dir. Für den Hochsauerlandkreis Meschede, den 31. Januar 2007 Dr. Schneider, Landrat Meschede, den 31. Januar 2007 Menne, Ltd. Kreisrechtsdirektorin Für den Kreis Kleve Kleve, den 22. August 2006 Spreen, Landrat Kleve, den 29. September 2006 Der Landrat In Vertretung Suerick Für den Märkischen Kreis Lüdenscheid, den 31. Mai 2007 Im Auftrage Dr. Weimer, Kreiskämmerer Für den Kreis Mettmann Mettmann, den 11. Januar 2007 Thomas Hendele, Landrat In Vertretung Ekkehard Fabian, Ltd. Kreisrechtsdirektor Für den Rhein-Kreis Neuss Grevenbroich, den 29. Mai 2006 In Vertretung Petrauschke, Kreisdirektor Grevenbroich, den 29. Mai 2006 Im Auftrag Klein, Kreisoberverwaltungsrat Für den Kreis Gummersbach, den 6. Juli 2006 In Vertretung Jochen Hagt, Ltd. Kreisrechtsdirektor Gummersbach, den 6. Juli 2006 Im Auftrag Werner Krüger, Kreiskämmerer Für den Kreis Olpe Olpe, den 21. Juni 2006 In Vertretung Melcher, Kreisdirektor Olpe, den 21. Juni 2006 Im Auftrag Sprenger, Fachbereichsleiter Umwelt und Ordnung Für den Rheinisch-Bergischen Kreis Bergisch Gladbach, den 31. Oktober 2006 Rolf Menzel, Landrat des Rheinisch-Berg. Kreises Bergisch Gladbach, den 30. Oktober 2006 Dietmar Virnich, Leiter Bereich 4 Für den Rhein-Sieg-Kreis Siegburg, den 12. Juli 2007 Der Landrat Kühn Siegburg, den 12. Juli 2007 Der Landrat Carl Für den Kreis Siegen-Wittgenstein Siegen, den 15. Januar 2007 Paul Breuer, Landrat Siegen, den 15. Januar 2007 In Vertretung Frank Bender, Kreisdirektor Für den Kreis Viersen Viersen, den 1. Juni 2006 Ottmann, Landrat In Vertretung Frentzen, Kreisdirektor Für den Kreis Wesel Wesel, den 16. November 2006 Dr. Ansgar Müller, Landrat Wesel, den 16. November 2006 Im Auftrag Helmut Schult, Dezernent

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Anlage: Auszug aus dem RettG NRW zur Luftrettung

§ 10 Luftrettung

1. Für die Luftrettung werden Luftfahrzeuge nach § 3 Abs. 3 mit regionalem Einsatzbereich vorgehalten.

2. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium die Organisation der Luftrettung. Es legt nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und der Landesverbände der Kran-kenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (Verbände der Krankenkassen) sowie des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften den Standort der Luftfahrzeuge und deren regel-mäßigen Einsatzbereich fest.

3. Die Träger des Rettungsdienstes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Luftfahrzeuges bil-den eine Trägergemeinschaft und regeln den Betrieb des Luftfahrzeugs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflicht-regelung. Dabei übernimmt einer der Träger, in der Regel der Träger, in dessen Gebiet das Luftfahrzeug stationiert ist, die Aufgabe der Luftrettung in seine Zuständigkeit (Kernträger). Die Einsätze der Luftfahrzeuge werden von der Leitstelle des Kernträgers geleitet.

Anlage: Auszug aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

§ 23 Inhalt der Vereinbarung

1. Gemeinden und Gemeindeverbände können vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.

2. Übernimmt ein Beteiligter eine Aufgabe der übrigen in seine Zuständigkeit, so gehen das Recht und die Pflichten zur Erfüllung der Aufgabe auf ihn über. Verpflichtet sich einer der Beteiligten, eine Aufgabe für die übrigen durchzuführen, so bleiben deren Rechte und Pflich-ten als Träger der Aufgabe unberührt.

3. In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben eingeräumt werden; das gilt auch für die Bestellung von Dienstkräften.

4. In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden.

5. Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung befristet oder beträgt die Frist mehr als 20 Jahre, so muss die Vereinbarung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann.

§ 30 Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmit-gliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen, soweit nicht dieses Ge-setz etwas anderes bestimmt oder in der Vereinbarung oder der Verbandssatzung ein besonde-res Schiedsverfahren vorgesehen ist.

Anlage 1

Verteilungsschlüssel

Die Trägergemeinschaft Christoph Rheinland umfasst eine Gesamtfläche von 16 201,2 km2 (2003) mit insgesamt 10 875 304 Einwohnern (2003). Ausgehend von diesen Summen wird für jedes Mitglied der Trägergemeinschaft der jeweilige Einwohner- und Flächenanteil berechnet. Die Einzelanteile werden mit folgenden Faktoren gewichtet: Einwohneranteil mit 0,6 und Flächenan-teil mit 0,4. Die Summe beider Anteile ergibt den Kostenanteil.

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Beispielrechnung: Rhein-Sieg-Kreis

Der Rhein-Sieg-Kreis hat insgesamt 588 896 Einwohner, diese entsprechen einem Anteil von 5,41 % an der Gesamteinwohnerzahl der Trägergemeinschaft Christoph Rheinland von 10875 304 Einwohnern. Mittels des Faktors 0,6 ergibt sich für den Rhein-Sieg-Kreis ein gewichteter Einwohneranteil von 3,25 %.

Der Rhein-Sieg-Kreis hat eine Gesamtfläche von 1153,6 km2, diese Fläche entspricht einem Anteil von 7,12 % an der Gesamtfläche der Trägergemeinschaft Christoph Rheinland von 16 201,2 km2. Mittels des Faktors 0,4 ergibt sich für den Rhein-Sieg-Kreis ein gewichteter Flächen-anteil von 2,85 %.

Die Summe der gewichteten Einwohner- und Flächenanteile ergibt den Kostenanteil von gerun-det 6,1%.

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Anlage 2

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Anlage 3c

ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG

der Trägergemeinschaft des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Westfalen“

Auszug aus dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster, Nr. 26, 26.06.2009:

Der Kreis Steinfurt

übernimmt als Kernträger des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Chris-toph Westfalen“ gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Rettungs-dienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) die Aufgabe der Luftrettung in eigene Zuständigkeit und schließt mit den übrigen Mitgliedern der Trägergemeinschaft,

den Kreisen:

Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis (für die Städte und Gemeinden Arnsberg, Bestwig, Brilon, Marsberg und Olsberg), Höxter, Kleve (für die Städte und Gemeinden Bedburg-Hau, Emmerich, Kalkar, Kleve, Kranenburg und Rees), Lippe, Minden-Lübbecke, Paderborn, Recklinghausen, Soest, Unna, Warendorf und Wesel (für die Städte und Gemeinden Hammin-keln, Hünxe, Schermbeck, Wesel und Xanten)

sowie den kreisfreien Städten

Bielefeld, Bochum, Bottrop, Dortmund, Gelsenkirchen, Hamm, Herne und Münster

aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979, zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV.NRW.S.380) sowie in Ausführung des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst und die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) und des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 25.10.2006 – III 8 – 0714.1.3

folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

§ 1

(1) Durch Erlass vom 25.10.2006 - III 8–0714.1.3 - „Regelungen zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst“ hat das Ministerium für Arbeit, Ge-sundheit und Soziales die öffentliche Luftrettung im Land Nordrhein-Westfalen neu geregelt. 290 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster

(2) Der Betrieb des ITH „Christoph Westfalen“ wird durch diesen Erlass sowie die nachfolgenden Bestimmungen geregelt.

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§ 2

(1) Standort des ITH „Christoph Westfalen“ ist der Flughafen Müns-ter/Osnabrück International Airport in Greven.

(2) Aufgaben des ITH „Christoph Westfalen sind

- die Durchführung intensivmedizinischer Transportflüge und sonstiger Transporte über größere Entfernungen einschließlich der Spezialtrans-porte (z.B. mit Inkubator)

- Einsätze an stelle des Rettungstransporthubschraubers, wenn dieser nicht geeignet, der ITH vor dem bodengebundenen Rettungsmittel am Notfallort verfügbar ist oder die voraus-sichtliche Abwesenheit 120 Mi-nuten übersteigt sowie

- andere Einsätze nach gesetzlichen Vorschriften und Weisungen der zu-ständigen Aufsichtsbehörden.

(3) Der Kreis Steinfurt übernimmt als Kernträger im Sinne des § 10 Abs. 3 RettG NRW die Aufgabe der Luftrettung und in diesem Rahmen die Aufga-ben des ITH „Christoph Westfalen“ in eigener Zuständigkeit. Als Kernträger handelt der Kreis Steinfurt eigenverantwortlich für die Kernträgergemein-schaft.

§ 3

(1) Der Kreis Steinfurt überträgt die Durchführung der Luftrettung mit dem ITH „Christoph Westfalen“ im Rahmen einer Dienstleistungskonzession an einen geeigneten Betreiber. Dem Betreiber soll die Durchführung der Aufgaben gem. § 13 RettG NRW übertragen werden.

(2) Das Auswahlverfahren wird unmittelbar nach Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durchgeführt. Die Auswahl des als Verwaltungs-helfer tätigen Betreibers erfolgt maximal für die Dauer von 10 Jahren.

(3) Der Kreis Steinfurt unterrichtet die übrigen Mitglieder der Kernträgerge-meinschaft unverzüglich über das Ergebnis des von ihm durchgeführten Auswahlverfahrens.

§ 4

(1) Durch die Übertragung des Rechtes zum Betrieb des ITH „Christoph West-falen“ im Rahmen einer Dienstleistungskonzession wird das wirtschaftliche Nutzungsrisiko auf den Betreiber übertragen. Dieser trägt sämtliche Kosten aus dem Betrieb des ITH „Christoph Westfalen“, führt die Entgeltverhand-lungen und die Abrechnung mit den Kostenträgern in eigener Zuständigkeit und trägt damit auch das Verwertungs- und Betriebsrisiko.

(2) Die Mitglieder der Kernträgergemeinschaft werden hierdurch von sämtli-chen sich aus dem Betrieb ergebenden Kosten freigestellt.

(3) Der Kreis Steinfurt stellt sicher, dass allen Mitgliedern der Kernträgerge-meinschaft die aktuellen Entgeltregelungen für die Inanspruchnahme der Leistungen des ITH „Christoph Westfalen“ durch den Betreiber jeweils un-mittelbar zur Verfügung gestellt werden.

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§ 5

Zuständige Leitstelle für die Einsätze des „Christoph Westfalen“ ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 RettG die Leitstelle des Kreises Steinfurt. Anfragen im Hinblick auf Einsätze des ITH „Christoph Westfalen“ sind an diese zu richten, soweit nicht durch einen Erlass des zuständigen Ministeriums eine andere Leitstelle mit der Koordinierung beauftragt wird.

§ 6

Der Kreis Steinfurt hat die anderen Mitglieder der Kernträgergemeinschaft über alle wesentlichen Vorgänge betreffend den Betrieb des ITH „Christoph Westfa-len „zu unterrichten und diesen auf Wunsch Einsicht in alle bei ihr geführten Unterlagen zu gewähren.

§ 7

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser Verein-barung ist gemäß § 30 GkG die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 9

(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekannt-machung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Für den Fall, dass ein Mitglied der Trägergemeinschaft durch eine Entschei-dung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Soziales NRW oder ei-ner sonst hierfür zuständigen Behörde aus dem Einsatzbereich des ITH „Christoph Westfalen“ ausgegliedert wird, verliert diese Vereinbarung mit dem Tag der Ausgliederung der betreffenden Gebietskörperschaft für die-ses Mitglied ihre Gültigkeit.

§ 10

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages ein-schließlich der Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirk-sam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten, die unwirk-same oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von Ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame zu ersetzen. Entspre-chendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

(3) Jede Partei erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung. Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 291

Für den Kreis Steinfurt Steinfurt, den 08.04.2009 Thomas Kubendorff, Landrat Dr. Martin Sommer, Ltd. Kreisrechtsdirektor

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Für den Kreis Borken Borken Gerd Wiesmann, Landrat Dr. Hermann Paßlick, Ltd. Kreisrechtsdirektor Für den Kreis Coesfeld Coesfeld, den 18.11.2008 Konrad Püning, Landrat Dr. Ansgar Hörster, Ltd. Kreisrechtsdirektor Für den Kreis Gütersloh Gütersloh, den 28.08.2008 Sven-Georg Adenauer, Landrat Dr. Wolfgang Schwentker, Kreisrechtsdirektor Für den Kreis Herford Herford, den 22.10.08 Curländer, Landrätin i.A. Bischof Für den Hochsauerlandkreis Meschede, den 16.12.2008 Dr. Karl Schneider, Landrat Anja Menne, Ltd. Kreisrechtsdirektorin Für den Kreis Höxter Höxter, den 7. Sept. 2008 Hubertus Backhaus, Landrat Dr. Ulrich Conradi, Kreisdirektor Für den Kreis Kleve Kleve, den 26.09.2008 Spreen, Landrat In Vertretung Suerick, Ltd. Kreisverwaltungsdirektor Für den Kreis Lippe Detmold, den 07.08.2008 Brigitte Nolting, Kreis Lippe – Der Landrat, Allgem. Vertreterin Wigbert Gruß, Ltd. Kreisrechtsdirektor Für den Kreis Minden-Lübbecke Minden, den 04.08.2008 Dr. Ralf Niermann, Landrat Cornelia Schöder, Kreisdirektorin Für den Kreis Paderborn Paderborn, den 30.07.2008 Manfred Müller, Landrat Michael Beninde, Ltd. Kreisrechtsdirektor Für den Kreis Recklinghausen Recklinghausen, den 27.10.2008 Jochen Welt, Landrat Klaus-Dieter Kretschmann, Ltd. Kreisrechtsdirektor Für den Kreis Soest Soest, den 19.08.08 Eva Irrgang, Landrätin Dirk Lönnecke, Kreisdirektor Für den Kreis Unna Unna, den 23.09.2008 Michael Makiolla, Landrat R. Sparbrod Für den Kreis Warendorf Warendorf, den 12.08.08 Dr. Olaf Gericke, Landrat Dr. Peter Hansen, Ltd. Kreisrechtsdirektor Für den Kreis Wesel Wesel, den 7.10.2008 Dr. Ansgar Müller, Landrat i.A. Lars Rentmeister, Ltd. Kreisverwaltungsdirektor Für die Stadt Bielefeld Bielefeld, den 20.10.2008 Anja Ritschel, Beigeordnete

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Für die Stadt Bochum Die Oberbürgermeisterin Bochum, den 23.09.2008 I.V. Diane Jägers, Stadträtin I.A. Dr.-Ing. Dirk Hagebölling, Ltd. städt. Branddirektor Für die Stadt Bottrop Bottrop, den 22.09.2008 Ketzer, Beigeordneter Für die Stadt Dortmund Dortmund, den 14. Nov. 2008 Harries, Ltd. Städt. Branddirektor Für die Stadt Gelsenkirchen Gelsenkirchen, den 15.09.2008 Frank Baranowski, Oberbürgermeister i.V. Lars Martin Klieve, Stadtkämmerer Für die Stadt Hamm Hamm, den 17.12.2008 Herbst Tigges, Stadtrat, Leiter der Feuerwehr Für die Stadt Herne Herne, den 11. August 2008 Meinolf Nowak Stadtrat Michael Benninghoff, Fachbereichsleiter Für die Stadt Münster Münster, den 05.09.08 Dr. Berthold Tillmann, Oberbürgermeister Dr. Wolf Heinrichs, Stadtrat

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Anlage 3d

ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG

über die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben im Grenzbereich zwischen den Kreisen Kleve und Wesel

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Anlage 3e

ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG

über die Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben im überwiegenden Teil der Gemeinde Rheurdt

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ANLAGE 4

Vorläufige Dienstanweisung

für den Leitenden Notarzt

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 4) Seite 2 von 7

VORLÄUFIGE DIENSTANWEISUNG

für den Leitenden Notarzt vom 01.07.1993

Der Kreis Kleve richtet aufgrund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Ret-tungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unter-nehmer (RettG) vom 24.11.1992 (GVBl NW S. 458 vom 15.12.1992) den Dienst des Leitenden Notarztes (LNA) ein.

Der LNA wird eingesetzt:

� in allen Notfällen mit 10 und mehr Verletzten bzw. Erkrankten oder

� in allen Notfallen, bei denen mehr als drei Notärzte zu einem Unfallort alarmiert werden oder

� in allen Notfällen, auch mit weniger als 10 Verletzten, bei denen wegen schwieriger Rettungsarbeiten über längere Zeit mit der Notwendigkeit der ärztlichen Versorgung von Verletzten am Unfallort gerechnet werden muss (z.B. eingeklemmte oder verschüttete Personen) oder

� vorsorglich in allen Notfällen, bei denen der Schadensart nach mit der ge-sundheitlichen Gefährdung einer größeren Personenzahl gerechnet werden muss (z.B. Großbrände, Räumung von Explosivstoffen und gefährlichen Chemikalien in dichtbesiedelten Gebieten) oder

� auf Anforderung durch die Kreisleitstelle in besonderen Situationen.

Hierzu ergeht folgende Dienstanweisung:

1. Vorbemerkungen

Der LNA wird im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes tätig. Bei An-fall einer größeren Zahl von Verletzten oder Erkrankten übernimmt er Lei-tungsaufgaben im medizinischen Bereich und wird damit unterhalb der Katastrophenschwelle aktiv, greift in seiner Stellung nicht in bereits be-stehende Strukturen und gesetzliche Bestimmungen des Katastrophen-schutzes ein.

Die Aufgaben des LNA erstrecken sich auf die Beurteilung der Lage, den Entschluss zur Lösung der vorgefundenen medizinischen und organisatori-schen Aufgaben sowie auf die notwendigen rettungsdienstlichen Anord-nungen. Dazu ist die Einbindung in die TEL notwendig.

Im Rahmen eines Dienstplanes ist jeweils ein LNA zu jeder Zeit einsatzbe-reit.

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2. Qualifikation der LNA

� Als LNA müssen Ärzte eingesetzt werden, die nachweislich über eine mindestens vierjährige Erfahrung in der Tätigkeit im Rettungsdienst und in der Behandlung unfallchirurgischer Patienten verfügen und

� den Fachkundenachweis "Arzt im Rettungsdienst" besitzen und

� nach den Richtlinien der Bundesärztekammer zum LNA ausgebildet wurden und

� regelmäßig im Rahmen der klinischen Tätigkeit an der Versorgung von Notfall- bzw. Intensivpatienten beteiligt sind und

� regelmäßig im Rettungsdienst tätig sind und

� ihren Wohnsitz im Bereich des Kreises Kleve haben

� diese Ärzte verpflichten sich gegenüber dem OKD freiwillig für den Dienst als LNA

� Das Einverständnis des Chefarztes sowie des Verwaltungsleiters des jeweiligen Krankenhauses (Nebentätigkeitsgenehmigung) soll vom LNA eingeholt werden.

� diese Ärzte bilden die LNG

� zur Mitarbeit in der ELNG sind alle interessierten Ärzte des Rettungs-dienstes zugelassen

� Die Ärzte der LNG müssen sich gegenüber dem OKD verpflichten, mindestens fünfmal jährlich an Dienstbesprechungen bzw. internen Fortbildungen der LNG teilzunehmen. Zudem ist der gelegentlichen Teilnahme an Kursen in der Notfall- bzw. Katastrophenmedizin zuzu-stimmen. Über eine Bezahlung aus dem Pool der LNG entscheidet der BLNG in Absprache mit dem OKD.

� über die Eignung für den Dienst als LNA wird in jedem Einzelfall vom OKD in Absprache mit dem BLNG entschieden

� die Höchstgrenze an Ärzten für die LNG beträgt 8 Ärzte

3. Aufgaben des LNA

� Dem LNA obliegt die Leitung und Überwachung aller medizinischen Maßnahmen am Schadensort bei Großunfällen im Bereich des Kreises Kleve

� der LNA ist dem Einsatzleiter an der Schadensstelle unterstellt

� der LNA ist gegenüber den Ärzten und dem Sanitätspersonal sowie al-len ihm von der EL unterstellten Einsatzkräften fachlich weisungsbe-rechtigt

� der LNA informiert sich über das Ausmaß des Schadens (Zahl und Schweregrad der Verletzungen, Gefährdungsmöglichkeiten, Sanitäts-lage) und unterrichtet den EL

� der LNA bestimmt den Schwerpunkt und die Art des ärztlichen Einsat-zes

� der LNA berät den TEL (bzw. EL) in ärztlichen Fragen

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� der LNA bestimmt die Verteilung und den Transport von Verletzten auf die Krankenhäuser im Kreisgebiet bzw. außerhalb des Kreisgebietes in Absprache mit der KLS

� der LNA wirkt regelmäßig an der Fortbildung des Rettungsdienstper-sonals mit

4. Dienstaufsicht

� Die Dienstaufsicht über die LNG obliegt dem OKD des Kreises Kleve

� jeder LNA wird vom OKD in Absprache mit dem BLNG ernannt

� Aus dem Kreise der LNG wird in Absprache mit dem LNG jeweils für ein Jahr vom OKD ein Arzt zum BLNG bestellt.

Die Pflichten und Befugnisse des BLNG folgen in Abschnitt 9.

5. Alarmierung

� Der diensthabende LNA wird von der KLS alarmiert

� die KLS entscheidet über die Alarmierung des LNA auf Grund der Lage

� nach Alarmierung über den Personenrufempfänger meldet sich der LNA umgehend bei der KLS

� während der Anfahrt informiert sich der LNA über die KLS über die Lage am Schadensort

� der LNA sollte 30 - 40 min nach der Alarmierung am Schadensort ein-treffen

6. Einsatz

� Mit Eintreffen am Schadensort meldet sich der LNA unverzüglich bei der EL und übernimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben

� der Notarzt des zuerst am Schadensort eingetroffenen NAW ist ver-pflichtet, den LNA umgehend über die Schadenslage und die bisher getroffenen Maßnahmen zu informieren

� dem LNA wird von der EL ein Melder mit Handfunksprechgerät zur Verfügung gestellt

� nach Sichtung der Patienten entscheidet der LNA über

- die noch am Schadensort durchzuführenden ärztlichen Maßnah-men

- den Zeitpunkt und die Reihenfolge des Abtransportes

- die Art der Transportmittel (NAW, KTW, RTH)

- das Transportziel

� der OKD ist berechtigt, die Entscheidungen des LNA zu korrigieren

� Unmittelbar nach Schadensende hat der LNA der EL einen vorläufigen ärztlichen Schadensbericht zu übermitteln

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2017 (Anlage 4) Seite 5 von 7

� innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis hat der LNA einen schriftlichen Einsatzbericht beim OKD und beim BLNG abzugeben

7. Dienstplan

� Der Dienstplan wird bis zum jeweils 25. des vorangehenden Monats vom BLNG erstellt

� der jeweilige Alarmierungsdienst dauert in der Regel 24 h

� Schichtwechsel ist jeweils um 08.00 Uhr morgens

� während seines Dienstes muss sich der LNA im Bereich des KK aufhal-ten

� bei Dienstunfähigkeit eines LNA ist unverzüglich der BLNG zu infor-mieren

� der BLNG hat Ausfertigungen des Dienstplanes bis zum 30. des Vor-monats auszuhändigen an

- jeden LNA

- die KLS

� bei Änderung des Dienstplanes hat der BLNG unverzüglich des KLS Mitteilung zu machen

8. Ausrüstung

Jeder Angehörige der LNG erhält für seinen Dienst die folgende persönli-che Ausrüstung gestellt:

� einen Dienstausweis mit Lichtbild, ausgestellt vom Oberkreisdirektor des Kreises Kleve

� einen Koffer bzw. Tasche mit Schutzkleidung gemäß UVV:

� Schutzjacke mit Reflexaufschrift "Leitender Notarzt"

� 1 Paar Stiefel

� ein Einsatzfahrzeug ausgestattet mit:

- Blaulicht

- Martinshorn

- BOS-Funkgerät

wird zur Verfügung gestellt.

Zur Ausstattung des Fahrzeuges gehören:

- Schutzhelm mit Aufschrift "Leitender Notarzt"

- eine Taschenlampe

- ein Personenrufempfänger

- ein an der Windschutzscheibe zu befestigendes Schild "Leitender Notarzt"

Bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung der persönlichen Ausstattung außerhalb seines Dienstes als LNA haftet der Arzt selbst für Ersatz oder Reparatur.

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9. Beauftragter der leitenden Notarztgruppe (BLNG)

� der BLNG wird ernannt vom OKD im Einvernehmen mit der LNG

� der BLNG übernimmt die fachliche und organisatorische Führung der LNG und ist im Auftrage des OKD gegenüber dem LNA weisungsbe-rechtigt

� der BLNG ist für alle Belange der LNG der Ansprechpartner des OKD

� der BLNG ist verantwortlich für die Erstellung und Einhaltung der Dienstpläne der LNG

� der BLNG ist verantwortlich gegenüber dem OKD für Dienstbespre-chungen und Fortbildung der LNG entsprechend der Vorgaben des Bundesärztekammer

� dem BLNG obliegt die Auswertung und Weiterleitung der Einsatzbe-richte der LNA an den OKD

� die Dauer der Amtszeit des BLNG beträgt ein Jahr

10. Dienstbesprechungen und Fortbildungen

� Die Ärzte der LNG sind verpflichtet, sich auf dem Gebiet der Notfall-medizin fortzubilden

� innerhalb der LNG ist die Fortbildung im Rahmen von Dienstbespre-chungen durchzuführen, die viermal jährlich abzuhalten sind. Hierfür verantwortlich ist der BLNG. Die Teilnahme an drei dieser Bespre-chungen/Jahr ist für den LNA Pflicht.

� Das Fortbildungsprogramm legen die Ärzte der LNG in eigenem Er-messen fest. Hierzu können je nach Thema sachkundige Referenten eingeladen werden.

� Vertreter der Kreisbehörde sind berechtigt, an den Dienstbesprechun-gen teilzunehmen

� Vertreter anderer Behörden können daran teilnehmen mit Einver-ständnis des BLNG

� die Teilnahme der LNA an Übungen und Fortbildungen im Rahmen der Notfallmedizin ist anzustreben

� hierzu stellt der Kreis Geldmittel zur Verfügung, über deren Vergabe der BLNG in Absprache mit dem OKD entscheidet

11. Vergütung

� Der Dienst als LNA wird durch eine vierteljährlich zu zahlende Rufbe-reitschaftsdienstpauschale gemäß BAT vergütet, die sich für jeden LNA aus der monatlichen Gesamtpauschale als Anteil auf Grund der jeweils von ihm geleisteten Dienste errechnet

� für die Tätigkeit pro Einsatz wird dem LNA die jeweilige Notarztein-satzpauschale des Kreises gezahlt

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12. Abschlussbestimmungen

Beim Eintritt in die LNG ist jedem LNA ein Exemplar dieser Dienstan-weisung auszuhändigen. Der Arzt bestätigt durch seine Unterschrift, daß er den Inhalt zur Kenntnis genommen hat und verpflichtet sich, die Best-immungen einzuhalten.

13. Inkrafttreten

Die Dienstanweisung für den Leitenden Notarzt des Kreises Kleve tritt in Kraft am 01.07.1993.

gez.

Kersting Oberkreisdirektor

Abkürzungen:

BLNG: Beauftragter für die leitende Notarztgruppe

LNA: Leitender Notarzt

LNG: Leitende Notarztgruppe

ELNG: erweiterte leitende Notarztgruppe

NEF: Notarzt-Einsatz-Fahrzeug

KLS: Kreisleitstelle

RTH: Rettungs-Transport-Hubschrauber

RTW: Rettungswagen

TEL: Technische Einsatzleitung

EL: Einsatzleitung

KK: Kreis Kleve

OKD: Oberkreisdirektor

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ANLAGE 5

Einsatzradien der

Rettungswachen

und Notarztstandorte

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EINSATZRADIEN

der Rettungswachen und Notarztstandorte