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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve nach § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) Stand: 16. Dezember 2010

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Bedarfsplan für den

Rettungsdienst des Kreises Kleve

nach § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport

durch Unternehmen (RettG NRW)

Stand: 16. Dezember 2010

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I m vorliegenden Bedarfsplan werden weitestgehend Formulierungen genutzt, die Frauen und Männer gleichermaßen ansprechen. In Einzelfällen wurde der Übersichtlichkeit halber darauf verzichtet. Dennoch sind auch dort beispielsweise Ärztinnen, Rettungsassistentinnen und Mitar­beiterinnen etc. gleichermaßen und gleichberechtigt gemeint.

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Inhaltsverzeichnis

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Allgemeines/gesetzliche Grundlagen

Beschreibung des Kreises Kleve

2 .1 Größe und Ausdehnung

2.2 Einwohner und Bevölkerung

2.3 Verkehrswege

Notfallmedizinische Versorgung / Infrastruktur

Durchführung des Rettungsdienstes

4 .1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst

4.2 Notärztliche Versorgung ink l . Luftrettung

4.2.1 Notärztliche Versorgung

4.2.2 Einsatzzahlen (Notarzt)

4.2.3 Luftrettung

4.3 Notfallrettung

4.3.1 Rettungswagen (RTW)

4.3.2 Einsatzzahlen (RTW)

4.4 Krankentransport

4 .4 .1 Krankentransportwagen (KTW)

4.4.2 Einsatzzahlen (KTW)

4.5 Besondere Versorgungslagen (z.B. Massenanfall von Verletzten )

Unterhaltung des Rettungsdienstes

5.1 Personal in den Rettungswachen

5.1.1 Ausbildung

5.1.2 Fortbildung

5.2 Ausstattung der Rettungswachen

5.3 Verwaltung

5.4 Qualitätssicherung

Struktur des Rettungsdienstes

6 .1 Rettungswachen und Fahrzeuge

6.1.1 Standort

6.1.2 Einsatzbereiche

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6.1.3 Zahl der benötigten Krankenkraftwagen 27

6.2 Personal 29

6.2.1 Personalstärke und Funktionsstellen (Ist-Zustand) 29

6.2.2 Personalstärke und Funktionsstellen (Soll-Zustand) 30

7 . Private Anbieter 32

8 . Schlussfolgerungen 33

8.1 Zusammenfassung 33

8.1.1 Personal 33

8.1.2 Bedarf an Rettungsdienstfahrzeugen 33

8.2 Investitionsplan 33

9 . Anlagen 36

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1 . Allgemeines/gesetzl iche Grundlagen

Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpfl ichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztl i­chen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzu­s t e l l e n (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen - RettG NRW - vom 24.11.1992 - GV NRW S. 458 - , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften vom 08.12.2009 -GV NRW S. 750 - ) .

Für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bestellt der Träger des Rettungsdienstes Leitende Notärzte oder -ärztinnen und regelt deren Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorberei­tungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen P e r s o n a l s (§ 7 Abs. 3 RettG NRW).

Die Träger des Rettungsdienstes arbeiten zur Aufnahme von Notfallpatien­tinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen (§ 11 RettG NRW).

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Bedarfspläne auf. Darin sind ins­besondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsan­forderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge festzulegen (§ 12 Abs. 1 bis 2 RettG NRW).

Der Bedarfsplan ist kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätes­tens alle vier Jahre zu ändern (§ 12 Abs. 6 RettG NRW).

Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben haben die Kosten für die ihnen nach dem RettG NRW obliegenden Aufgaben zu tragen (§ 15 RettG NRW).

Der letzte Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve ist am 01.07.2006 in Kraft getreten. Die vorliegende Überarbeitung basiert auf Daten der Jahre bis 2009, berücksichtigt die Entwicklung in 2010 und ent­faltet seine Wirkung für die Jahre 2011 ff. Er soll zum 01.01.2011 in Kraft gesetzt werden. Spätestens für 2015 ff ist nach derzeitiger Rechtslage die nächste Überarbeitung vorzusehen, sofern sich zuvor kein besonderer Be­darf ergibt.

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2 . Beschreibung des Kreises Kleve

2 . 1 Größe und Ausdehnung

Der Kreis Kleve gehört zum Regierungsbezirk Düsseldorf im nordwestli­chen Bereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Er hat eine Fläche von r d . 1.232 k m ² .

Der Kreis liegt zwischen den Flüssen Rhein und Maas; im Bereich Emme­rich am Rhein und Rees durchschneidet der Rheinstrom das Kreisgebiet. I m westlichen und nördlichen Bereich grenzt der Kreis Kleve auf einer Länge von 138 k m unmittelbar an die Niederlande und deren Provinzen Gelderland und Limburg an . I m Osten und Süden bestehen gemeinsame Grenzen mit den Kreisen Borken, Wesel und Viersen. Großräumig gesehen liegt der Kreis Kleve zwischen den großen Verdichtungsräumen an Rhein und Ruhr und der Randstadt Holland mit den vier Großstädten Amster­dam, Rotterdam, Den Haag und Utrecht. Die größte Ausdehnung des Kreises Kleve beträgt in nord-südlicher Richtung ca. 62 k m und in ost­westlicher Richtung ca. 4 1 k m .

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2 .2 Einwohner und Bevölkerung

Dem Kreis Kleve gehören 16 Städte und Gemeinden mit den nachfolgend dargestellten Einwohnerzahlen und Flächen a n :

Gemeinde

Bedburg-Hau

Emmerich a.R.

Geldern

Goch

Issum

Kalkar

Kerken

Kevelaer

Kleve

Kranenburg

Rees

Rheurdt

Straelen

Uedem

Wachtendonk

Weeze

Kreis Kleve

Fläche km²

61,30

80,11

96,91

115,38

54,68

88,23

58,01

100,48

97,80

76,92

109,67

30,01

74,04

60,97

48,14

79,49

1.232,14

Einwohner (S tand: 3 1 . 1 2 . 2 0 0 9 )

13.212

29.652

33.786

34.036

11.898

13.950

12.746

28.251

49.392

9.963

22.432

6.769

15.460

8.260

7.829

10.454

308 .090

Einwohner je km²

215,5

370,1

348,6

295,0

217,6

158,1

219,7

281,2

505,0

129,5

204,5

225,6

208,8

135,5

162,6

131,5

250,0

Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 11.05.1995 ist der Kreis Kleve vollständig den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur (ländliche Zone) zuzuordnen und folgende zent­ralörtliche Gliederung festgesetzt:

1. Mittelzentren:

> Stadt Emmerich am Rhein

> Stadt Geldern

> Stadt Goch

> Stadt Kevelaer

> Stadt Kleve

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2. Grundzentren:

> Gemeinde Bedburg-Hau

> Gemeinde Issum

> Stadt Kalkar

> Gemeinde Kerken

> Gemeinde Kranenburg

> Stadt Rees

> Gemeinde Rheurdt

> Stadt Straelen

> Gemeinde Uedem

> Gemeinde Wachtendonk

> Gemeinde Weeze

2 .3 Verkehrswege

Die folgenden wichtigen Verkehrswege sind vorhanden:

a. Flugplätze

Flughafen Airport Weeze

b. Bahnanlagen

RB 35 / RE 5

RE 10

Duisburg – Oberhausen – Wesel Emmerich a.R. - Arnheim

Rees

Düsseldorf - Krefeld - Geldern – Kleve

c. Straßen

BAB A 3

BAB A 40

BAB A 57

B 8

B 9

B 57

B 58

B 60

B 67

B 220

B 221

B 504

B 510

Oberhausen - Arnheim - Rotterdam

Duisburg - Moers – Venlo – Eindhoven - Rotterdam

Krefeld - Moers – Goch – Rotterdam – Amsterdam

Wesel - Rees - Emmerich a.R. - Arnheim

Krefeld - Geldern – Goch – Kleve - Nijmegen

Krefeld - Moers - Xanten - Kalkar - Kleve

Wesel - Geldern – Straelen - Venlo

Duisburg - Moers - Kerken - Venlo

Bocholt – Rees – Kalkar - Goch

Emmerich a.R. - Kleve

Aachen – Kaldenkirchen - Straelen

Goch – Kranenburg - Nijmegen

Rheinberg - Rheurdt - Kerken

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Wasserstraßen

Rhein vom Stromkilometer 828 bis 847 (Landesgrenze)

Spoykanal vom Altrhein bis Kleve

Täglich bewegt sich aus dem Kreisgebiet ein starker Pendlerstrom in die Ballungszentren Krefeld, Düsseldorf und das Ruhrgebiet und aus den Nie­derlanden in den Kreis Kleve.

Der Kreis Kleve ist Naherholungsgebiet für die angrenzenden Ballungs­räume. Infolgedessen herrscht auch an den Wochenenden ein starker Kraftfahrzeugverkehr.

Durch die stark frequentierte Eisenbahnstrecke RB 35/RE 10 (Duisburg – Oberhausen – Wesel – Rees - Emmerich a.R. - Arnheim) kann es im Be­reich der Städte Emmerich am Rhein und Rees durch geschlossene Bahn­schranken zu Verzögerungen bei den Rettungseinsätzen in die jenseits der Bahnlinie gelegenen Ortsteile kommen. Zum jetzigen Zeitpunkt werden die Bahnübergänge möglichst umfahren (BAB A 3 , B 67) .

Die Eintreffzeiten werden dennoch eingehalten. Die hinsichtlich der Ver­wirklichung der Betuwe-Linie geplanten Über- und Unterführungen wür­den aber zu einer Optimierung der Eintreffzeiten beitragen.

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3. Notfallmedizinische Versorgung / Infrastruktur

Für die Aufnahme von Notfallpatienten sind im Kreis Kleve insbesondere die Krankenhäuser in Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kevelaer, Kleve und außerhalb des Kreisgebietes die Krankenhäuser in Nijmegen, Bocholt, Wesel, Kamp-Lintfort, Krefeld-Hüls, Kempen und Nettetal geeignet.

Mit den Krankenhäusern Emmerich-Rees, Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve wurden Vereinbarungen über den Notaufnahmebereich getroffen (Anlage 1), deren Einzugsbereich sich im wesentlichen mit dem Einsatz­bereich der dortigen Rettungswache deckt. Die Notfallpatienten werden über Funk oder Telefon während des Transportes angemeldet, so dass alle Vorbereitungen für eine sofortige medizinische Versorgung getroffen wer­den können.

Die Krankenhäuser des Kreises verfügen z.Zt. immer über eine entspre­chende Bettenreserve zur Aufnahme von Notfallpatienten. Die Leitstelle hat einen zentralen Krankenbettennachweis zu führen; in ihm werden alle erforderlichen Angaben erfasst, insbesondere alle Betten, nach Fachabtei­lungen gegliedert, die von den Krankenhäusern im Kreis als frei gemeldet worden sind. Die Leitstelle erteilt über die freien Betten bei Bedarf Aus­kunft . Kann sie kein freies Bett nachweisen, ermittelt sie die bei den be­nachbarten Leitstellen als frei gemeldeten Betten.

I m Kreis Kleve sind folgende Krankenhäuser mit den nachstehend aufge­führten Fachabteilungen vorhanden:

Krankenhaus Betten Fachabteilungen

St. Antonius-Hospital Kleve (www.de.kkikk.de/ahk)

367 Chirurgie Innere Medizin Kardiologie Frauenheilkunde Geburtshilfe Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Intensivmedizin Anästhesie Kinderheilkunde Nuklearmedizin Urologie Radiologie Dialyse

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Krankenhaus Betten Fachabteilungen

St. Clemens-Hospital Geldern (www.clemens-hospital.de)

St. Willibrord-Spital Emmerich (www.will ibrord.de)

312 Chirurgie Innere Medizin Frauenheilkunde Geburtshilfe Intensivmedizin Anästhesie Kinderheilkunde Urologie Radiologie Geriatrie Dialyse

305 Anästhesie Chirurgie Frauenheilkunde Geburtshilfe Geriatrie Innere Medizin Intensivmedizin Orthopädie Radiologie Rheumatologie

Marienhospital Kevelaer (www.de.kkikk.de/mhk)

218 Anästhesie Chirurgie Gefäßchirurgie Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Innere Medizin Intensivmedizin Neurologie Radiologie

Wilhelm-Anton Hospital Goch (www.de.kkikk.de/wah)

St. Nikolaus-Hospital Kalkar (www.de.kkikk.de/snh)

223 Anästhesie Chirurgie Frauenheilkunde Geburtshilfe Innere Medizin Intensivmedizin Nuklearmedizin Onkologie

96 Innere Medizin Psychiatrie

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Krankenhaus Betten Fachabteilungen

Rheinische Kliniken Bedburg-Hau (www.klinik-bedburg-hau.lvr.de)

1.098 Allgemeine Psychiatrie Forensische Psychiatrie Gerontopsychiatrie Neurologie Psychiatrie und Psychothera­pie des Kindes- und Jugendalters Soziale Rehabilitation Sucht- und Psychotherapie

Das St. Antonius-Hospital in Kleve hält als einziges Krankenhaus im Kreis Kleve 1 1 von der Bezirksregierung Düsseldorf ausgewiesene Infektions­betten vor. Diese können im Bedarfsfall für die Isolierung von infektiösen Patienten genutzt werden, auch auf Anordnung nach dem Infektions­schutzgesetz.

Die nachfolgende Tabelle bietet eine Übersicht zu den Fachabteilungen in den Krankenhäusern im Kreis Kleve auf einen Blick:

Krankenhaus mit Fachabteilungen

Betten 367 312 305 218 223 96 1.098 2.619

Anästhesie

Chriurgie

Dialyse

Frauenheilkunde

Geburtshilfe

Gefäßchirurgie

Geriatrie

Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Innere Medizin

Intensivmedizin

Kardiologie

Kinderheilkunde

Nuklearmedizin

Onkologie

Orthopädie

Radiologie

Rheumatologie

Urologie

Allgemeine Psychiatrie

Forensische Psychiatrie

Gerontopsychiatrie

Neurologie

Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters Soziale Rehabilitation Sucht- und Psychotherapie

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4 . D u r c h f ü h r u n g d e s R e t t u n g s d i e n s t e s

4 .1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst

Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine Leitstelle, die mit der Leitstelle für den Feuerschutz zusammenzufassen ist - integrierte Leitstelle - (§ 7 Abs. 1 RettG NRW).

Leitstellen sind ständig mit Personal besetzte und mit Fernmeldemitteln ausgestattete Einrichtungen, in denen Notrufe entgegengenommen und unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, um Personal, Fahrzeuge und Geräte zu entsenden.

Aus der Forderung des Gesetzgebers nach einer integrierten Leitstelle er­geben sich grundsätzlich als Anforderung an das Personal, dass möglichst Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte mit Führungsausbildung und Leitstellenlehrgang sowie der Qualifikation als Rettungsassistentinnen bzw. Rettungsassistenten einzusetzen sind.

Aufgaben der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst sind insbe­sondere die

> Annahme von Hilfeersuchen,

> Alarmierung der Einsatzkräfte,

> Zuordnung der Einsatzkräfte zum Einsatzgeschehen und

> Unterstützung der Einsatzleitung.

Die Leitstelle lenkt alle Einsätze und arbeitet mit den Rettungswachen, den Krankenhäusern, der Polizei, den Feuerwehren sowie den Einrichtun­gen der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften für den ärztlichen Notdienst und des Zivilschutzes zusammen. Sie ist daher personell und technisch so auszustatten, dass die

> Annahme und Bearbeitung aller eingehenden Notrufe,

> Bearbeitung von mindestens zwei gleichzeitig eingehenden Notrufen,

> qualifizierte Notrufbearbeitung und

> Alarmierung des nächstgelegenen, geeigneten Rettungsmittels inner­halb einer Minute nach Notrufannahme

gewährleistet werden kann. Durch enge Verbindungen mit den Leitstellen der Nachbarkreise und den Niederlanden werden (Kreis-) grenzüber­schreitende Einsätze ermöglicht.

I n den Grenzgebieten zum Kreis Wesel läuft der Notruf 112 aus Gemein­den des Kreises Kleve zum Teil bei der Leitstelle des Kreises Wesel auf. Umgekehrt läuft der Notruf aus Gemeinden des Kreises Wesel teilweise bei der Leitstelle des Kreises Kleve auf. Um hier eine optimale rettungs­dienstliche Versorgung zu gewährleisten, wurde mit dem Kreis Wesel am 15.02./12.07.1982 und der Stadt Moers am 09.07./15.07.1986 je eine öf­fentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen (Anlage 3 d und e). Damit

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wurde eine Regelung, die bereits seit Übernahme des Rettungsdienstes durch den Kreis Kleve praktiziert wurde, auch rechtlich abgesichert.

Die Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises Kleve befin­det sich im Kreishaus Kleve und ist in 12-Stunden-Schichten rund um die Uhr mit mindestens zwei Disponenten besetzt. Zusätzlich wird derzeit von Montag – Sonntag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr ein weiterer Disponent für die Abwicklung der Krankentransporte sowie zur Unterstützung bei ret­tungsdienstlichen Einsätzen eingesetzt.

Die derzeitige Personalstärke beträgt 16 Mitarbeiter, wobei der Leiter der Leitstelle vollständig und zwei Mitarbeiter jeweils mit der Hälfte ihrer Ar­beitszeit von Disponententätigkeiten freigestellt und mit Aufgaben der Systemadministration und der Funktechnik betraut wurden. Die Beset­zung erfolgt in der 41-(Beamte) bzw. 39-Stunden Woche (tariflich Be­schäftigte).

Die Technik der Leitstelle ist in den nächsten Jahren weiter zu modernisie­ren. In den Jahren 2011/2012 sind die Vorbereitungen für die Einführung der digitalen Funktechnik und der digitalen Alarmierung zu treffen.

Technische Ausstattung der Leitstelle

-» 2 Einsatzleitplätze

-» 1 Krankentransport- und

-» 1 Sonderleitplatz

- mit vorwiegend gleicher Ausstattung zur Abwicklung aller Tätig­keiten

-» 1 kombinierte EURO-ISDN-Notruf- und Telefonanlage

- mit Zielwahlleitungen zu den Rettungswachen, Krankenhäusern, benachbarten Leitstellen und deren Nebenstellen, zur Leitstelle der Polizei (Notruf 110) sowie mit Faxanschlüssen und Notruf­server

-» 1 Funkanlage (6 Funkverkehrskreise)

- mit Ankopplung eines Funkmelde- und analogen Alarmierungs­und Auswertungssystems sowie einer Einrichtung für Funk-/Drahtüberleitung

- 3 Funkgeräte mit 5-Ton-Folge-Gebern für den Notbetrieb

-» 1 Einsatzleitsystem zur Durchführung der Alarmierungen, Dokumenta­tion und Auswertung (FMS)

- mit Ankopplung von Brandmeldeanlagen sowie Funkmelde- und Alarmierungseinrichtungen

- mit unterbrechungsfreier Stromversorgung

-» 1 Dokumentationsanlage mit Langzeit- und Kurzzeitdokumentation

-» 1 Notbeleuchtung

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4 .2 Notärztl iche Versorgung inkl . Luftrettung

4 . 2 . 1 Notärztl iche Versorgung

Für die Verwirklichung eines voll flächendeckenden Rettungssys­tems spielt der Zeitraum zwischen dem Eingang der Notfallmel­dung und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Notfallort (Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist) eine entscheidende Rolle.

Für das gesamte Gebiet des Kreises Kleve besteht ein leistungsfä­higes Notarztsystem. Die Träger der Krankenhäuser in Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve haben sich vertrag­lich verpflichtet, rund um die Uhr einen Notarzt zu stellen. I n Rees wird die notärztliche Versorgung zeitweise durch einen im dortigen Krankenhaus beschäftigen Arzt bzw. durch niedergelassene Ärzte sichergestellt. Zusätzlich kann in Kalkar aufgrund einer vertragl i­chen Vereinbarung mit dem dortigen Krankenhaus von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf einen weiteren Notarzt zurückgegriffen werden (Anlage 2).

I m Kreis Kleve stehen damit ständig fünf bis sieben Notärztin­nen/Notärzte zur Verfügung.

Die Notärztinnen/Notärzte werden überwiegend mit einem Not­arzteinsatzfahrzeug (NEF) im Rendezvous-System zur Einsatzstel­le gebracht. Sofern das NEF nicht zur Verfügung steht, wird das Rendezvous-System durch das System des Notarztwagens (NAW) ersetzt. I n diesem Fall n immt der Rettungswagen (RTW) die Not­ärztin/den Notarzt auf. Die Fahrzeuge entsprechen der DIN 75079 (NEF) und der DIN EN 1789 (Krankenkraftwagen).

Alle Rettungswagen sind so mit Medikamenten und medizinischen Geräten ausgestattet, dass sie auch als Notarztwagen eingesetzt werden können.

Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Ent­fernung eines Einsatzortes von der Rettungswache stets größer ist als die Luftlinienentfernung auf einer Landkarte.

Die erzielbare durchschnittliche Geschwindigkeit bei Fahrten mit größeren Entfernungen bzw. auf freien, gut ausgebauten Strecken ist jedoch höher als bei kurzen Entfernungen oder in städtischen Bereichen. Die durchschnittliche Einsatzgeschwindigkeit n immt mi t der Länge der Einsatzfahrt und dem Erreichen ländlich geprägter Bereiche regelmäßig zu. Dies gilt umso mehr, als im Rettungs­dienst des Kreises Kleve zunehmend moderne Fahrzeuge mit einer Spitzengeschwindigkeit von bis zu 140 km/h beim RTW und weit über 180 km/h beim NEF mit entsprechenden Beschleunigungs­werten zum Einsatz kommen.

Auf dem gut ausgebauten Straßennetz im Kreis Kleve ist so inner­halb einer Fahrzeit von 10 Minuten Ziele in einer Entfernung von mindestens 12 k m erreichbar.

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Planerisch wird jedoch von einem Einsatzradius von 10 k m ausge­gangen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Fahrstrecke größer als die Luftlinie ist. So kann von jedem Not­arztstandort aus eine Fläche von mehr als 300 k m ² abgedeckt werden.

Die Fahrzeuge sind im Einsatz mit geeignetem Personal zu beset­zen. Die in der Notfallrettung eingesetzten Ärztinnen und Ärzte müssen über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügen. Weiterhin ist für die Besetzung des NEF zwingend eine Rettungs­assistentin/ein Rettungsassistent und für die Besetzung des RTW mindestens eine Rettungssanitäterin/ein Rettungssanitäter und e i ­ne Rettungsassistentin/ein Rettungsassistent erforderlich (§ 4 Abs. 3 und 4 RettG NRW). Das rettungsdienstliche Personal im Kreis Kleve verfügt sämtlich über die Qualifikation als Rettungsassisten­tin/Rettungsassistent, so dass Fehlbesetzungen ausgeschlossen sind. Ein weiterer Vorteil ist die einfachere Gestaltung der Dienst­pläne und die Sicherstellung von Vertretungsdiensten.

4 .2 .2 Einsatzzahlen (Notarz t )

I n den Jahren 2005 – 2009 wurden von den sieben Notarztstand­orten im Kreis Kleve folgende Notarzteinsätze durchgeführt (Einsatzzahlen 2000 zum Vergleich kursiv):

Rettungswache

Emmerich a.R.

Geldern

Goch

Kalkar

Kevelaer

Kleve

Rees

Gesamt

2000

864

1.202

838

104

702

1.349

308

5.367

2005

945

1.309

934

115

920

1.449

282

5.954

2006

1.034

1.267

982

85

886

1.369

204

5.827

2007

1.015

1.364

946

86

933

1.362

240

5.946

2008

1.086

1.479

1.084

92

934

1.540

238

6.453

2009

1.026

1.398

1.043

128

877

1.543

186

6 .201

Trotz der Steigerung der Einsatzzahlen ist die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Einsatzes im jeweiligen Ausrückbereich gering. Für den tatsächlichen Fall eines weiteren Einsatzes erfolgt die Zufüh­rung der Notärztin/des Notarztes vom nächstgelegenen Standort.

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4.2 .3 Luftrettung

Der Kreis Kleve ist Mitglied der Trägergemeinschaft für den Ret­tungshubschrauber "Christoph 9", der bei der Berufsgenossen­schaftlichen Unfallklinik Duisburg-Buchholz stationiert, mit einer Pilotin/einem Piloten, einer Rettungssanitäterin/einem Rettungs­sanitäter und einer Notärztin/einem Notarzt besetzt und mit Funk­geräten ausgestattet ist (siehe Anlage 3a). Der Einsatz des Ret­tungshubschraubers setzt Sichtflugbedingungen in der Zeit von 07.00 Uhr bis Sonnenuntergang voraus. Landemöglichkeit besteht bei den Krankenhäusern in Emmerich a.R., Geldern, Goch, Keve-laer und Kleve.

Innerhalb des 30-km-Radius, in dem nur ein kleines Gebiet des Kreises Kleve liegt, beträgt die Einsatzzeit des "Christoph 9" ca. 10 Minuten; innerhalb des 50-km-Radius, der ca. die Hälfte des Kreisgebietes abdeckt, beträgt sie etwa 15 Minuten.

Dieses Rettungsmittel kann in Anspruch genommen werden für

> ärztliche Versorgung bei Notfällen einschließlich Bergung aus Lebensgefahr,

> Primärtransporte (von der Unglücksstelle zum Krankenhaus),

> Sekundärtransporte (von Krankenhaus zu Krankenhaus),

> Transporte lebenswichtiger Medikamente oder Blutkonserven (in sehr dringenden Fällen),

> Transporte von Organen für Transplantationen.

I m nördlichen Teil des Kreisgebietes sind die Rettungswagen we­sentlich schneller am Notfallort als der Rettungshubschrauber „Christoph 9 “ . I m Rahmen eines grenzüberschreitenden Projektes konnte erreicht werden, dass auch der im niederländischen Ni jme-gen stationierte Traumahelikopter „Lifeliner 3“ in bestimmten Not­fallsituationen eingesetzt werden kann.

Weiterhin ist der Kreis Kleve noch Mitglied der Trägergemeinschaf­ten für die Intensivtransporthubschrauber „Christoph Rheinland“ (Köln) und „Christoph Westfalen“ (Kreis Steinfurt). Auf die Anla­gen 3b und 3c wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

I m Jahre 2009 wurden insgesamt 114 Hubschraubereinsätze im Kreis Kleve durchgeführt.

4 .3 Notfal lrettung

4 . 3 . 1 Rettungswagen ( R T W )

Neben den RTW-Einsätzen mit Notarzt führen die Rettungswachen im Kreis Kleve einsatzabhängig ebenfalls die Notfallrettung ohne Notarzt durch.

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Die Rettungswachen halten hierfür die nach dem Bedarfsplan not­wendigen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereit (§ 9 RettG NRW). Eingesetzt werden Rettungswagen (RTW), die mi t zwei Rettungsassistenten besetzt und nach der DIN EN 1789 aus­gestattet sind.

Es wird eine Eintreffzeit geplant, die in 90 v .H. aller Fälle höchs­tens 12 Minuten beträgt. Das bedeutet angesichts der Standorte der Rettungswachen, dass der größte Teil der städtischen Kernbe­reiche und damit der größte Teil der Bevölkerung deutlich unter­halb dieser Frist erreichbar ist.

Derzeit sind im Kreis Kleve fünf Rettungswachen in Emmerich a.R., Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve vorhanden. Da sich die Einsatzbereiche verschiedener Rettungswachen überschneiden oder über das Kreisgebiet hinausgehen und andere Gebiete uner-fasst bleiben, sind zudem noch zwei Außenstellen zu den o.a. Ret­tungswachen in Rees und Wachtendonk vorhanden. Die Außen­stelle Rees ist der Rettungswache Emmerich a.R. und die Außen­stelle Wachtendonk der Rettungswache Geldern zugeordnet.

Für den Grenzbereich mi t den Nachbarkreisen sind besondere Re­gelungen getroffen. Dadurch wird eine rettungsdienstliche Versor­gung in diesen Gebieten gewährleistet.

4 .3 .2 Einsatzzahlen ( R T W )

I n den Jahren 2005 – 2009 wurden folgende RTW-Einsätze ohne Notarzt – aufgeteilt auf die Rettungswachen im Kreis Kleve -durchgeführt (Einsatzzahlen 2000 zum Vergleich kursiv):

Rettungswache 2000 2005 2006 2007 2008 2009

Emmerich a.R. mit Ast. Rees

Geldern mit Ast. Wachtendonk

Goch

Kevelaer

Kleve

475 971 1.265 1.339 1.589 1.861

605 1.309 1.534 1.688 1.893 2.019

196 722 809 741 887 979

157 586 714 879 1.002 1.086

416 1.160 1.568 1.467 1.616 1.887

Gesamt 1.849 4.748 5.890 6.114 6.987 7.832

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Die im Kreis Kleve vorhandenen Rettungswagen wurden in den Jahren 2005 - 2009 demnach mit und ohne Notarzt insgesamt an­gefordert (Einsatzzahlen 2000 zum Vergleich kursiv):

Rettungswache 2000 2005 2006 2007 2008 2009

Emmerich a.R.

Geldern

Goch

Kevelaer

Kleve

Rees

Wachtendonk

1.016

1.138

1.138

859

1.765

631

669

1.311

1.709

1.771

1.506

2.609

887

909

1.489

1.838

1.876

1.600

2.937

1.014

963

1.563

2.057

1.773

1.812

2.829

1.031

995

1.819

2.179

2.063

1.936

3.156

1.094

1.193

1.939

2.179

2.150

1.963

3.430

1.134

1.238

Gesamt 7.216 10.702 11.717 12.060 13.440 14.033

Damit wird deutl ich, dass das Einsatzaufkommen der Rettungswa­gen in den letzten Jahren erneut erheblich zugenommen hat, wo­durch sich auch das Risiko von zeitgleichen RTW-Einsätzen in e i ­nem Rettungswachenbereich erhöht. Diesem erhöhten Risiko ist gezielt durch eine stärkere Besetzung der Rettungswachen – auch an Feiertagen sowie an den Wochenenden - Rechnung zu tragen.

4 .4 Krankentransport

4 . 4 . 1 Krankentransportwagen ( K T W )

Die Rettungswachen führen die Krankentransporte durch. Einge­setzt werden Krankentransportwagen (KTW), die nach der DIN EN 1789 ausgestattet und mit jeweils zwei Rettungsassistentin­nen/Rettungsassistenten besetzt sind, obwohl nach § 4 RettG NRW die Besetzung mit einer Rettungshelferin/einem Rettungshel­fer und einer Rettungssanitäterin/einem Rettungssanitäter ausrei­chen würde. Dabei fungieren die Rettungswagen der Rettungswa­chen Rees und Wachtendonk zur Verbesserung der Auslastung zeitweise auch als Krankentransportwagen. Angestrebt wird eine „Bedienzeit“ von 30 - 60 Minuten.

Mit der derzeitigen personellen Ausstattung kann jede der fünf Hauptrettungswachen von Montag bis Freitag jeweils einen bis zwei KTW zur Verfügung stellen. Zusätzlich können aus den Funk­tionsreserven der Rettungswachen Kleve und Kevelaer bei Bedarf weitere Fahrzeuge besetzt werden.

Der überwiegende Teil der Krankentransporte fällt in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr an . Da die Krankenhäuser ihre Patienten verstärkt auch an Wochenenden und an Wochenfeiertagen entlas-

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sen, sind auch an diesen Tagen vermehrt Krankentransporte durchzuführen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass viele Krankentransporte zu Zielen außerhalb des Kreises Kleve durchgeführt werden (sog. Auswärtstransporte). Hierdurch wird ein KTW überdurchschnittlich lange ( im Durchschnitt mehr als zwei Stunden) gebunden.

4 .4 .2 Einsatzzahlen ( K T W )

I n den Jahren 2005 - 2009 betrug die Anzahl an Krankentranspor­ten (Einsatzzahlen 2000 zum Vergleich kursiv)

Rettungswache

Emmerich a.R.

Geldern

Goch

Kevelaer

Kleve

Rees

Wachtendonk

Gesamt

2000

1.966

1.907

2.514

1.832

3.349

934

930

13.432

2005

2.693

2.823

4.355

2.242

5.423

256

262

18.054

2006

2.289

2.584

3.862

1.878

4.978

366

99

16.056

2007

1.836

2.613

2.536

2.734

5.342

1.171

51

16.283

2008

1.890

2.471

2.553

3.073

5.630

1.248

68

16.933

2009

1.791

2.385

3.011

2.705

5.572

1.183

446

17.093

Von den im Jahre 2009 durchgeführten 17.093 Krankentranspor­ten entfielen 2.447 ( = 14,32 % ) auf Wochenfeiertage und Wo­chenenden. Die Kapazitäten sind daher anzupassen, damit die an­gestrebte „Bedienzeit“ bei angemeldeten Fahrten eingehalten werden kann. Der weitergehende Bedarf wird nach wie vor durch die Hauptrettungswachen bzw. aus der vorzuhaltenden Personal­reserve gedeckt.

4 .5 Besondere Versorgungslagen (z .B . Massenanfall von Verletzten )

Für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker („MANV“) bestellt der Kreis Kleve Leitende Notärzte oder -ärztinnen (LNA) und regelt deren Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals. Details hierzu sind im Sonderalarmplan „MANV“ des Kreises Kleve gere­gelt. I m Einsatz können Leitende Notärzte oder -ärztinnen den mitwirken­den Ärzten und Ärztinnen in medizinisch-organisatorischen Fragen Wei­sungen erteilen. Die vorläufige Dienstanweisung für den Leitenden Notarzt ist als Anlage 4 beigefügt.

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I m Jahre 2009 wurde der LNA zu sechs realen Einsätzen und zu mehreren Übungs- bzw. Sondereinsätzen hinzugerufen.

Für die freiwilligen Hilfsorganisationen besteht ein begrenzter Raum zur Mitwirkung bei besonderen Versorgungslagen. Dieser erstreckt sich in ers­ter Linie auf

a. die Gestellung einer SEG durch den Malteser Hilfsdienst Emmerich am Rhein,

b. die Unterstützung der Rettungswachen durch freiwillige Hilfskräfte,

c. Einsätze bei sonstigen Großveranstaltungen,

d . Einsätze bei Katastrophen.

I m Kreis Kleve ist seit 2010 die Funktion „Organisatorischer Leiter“ ver­bindlich eingeführt. Dieser arbeitet bei besonderen Lagen eng mit dem Leitenden Notarzt zusammen und führt dabei seine Aufgaben eigenver­antwortl ich durch. Die Personalgestellung erfolgt kostenneutral durch den Rettungsdienst, von dessen Beschäftigten inzwischen mehr als 50 Ret­tungsassistentinnen/Rettungsassistenten diese Zusatzqualifikation erwor­ben haben.

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5. Unterhaltung des Rettungsdienstes

5 . 1 Personal in den Rettungswachen

5 .1 .1 Ausbildung

Der Rettungsdienst des Kreises Kleve beschäftigt in den Ret­tungswachen ausschließlich Rettungsassistentinnen und Rettungs­assistenten. Um die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeich­nung Rettungsassistentin/Rettungsassistent zu erlangen, ist eine erfolgreiche zweijährige Ausbildung erforderlich, die aus einem jeweils einjährigen Besuch einer staatlich anerkannten Schule und einem Rettungswachenpraktikum besteht.

Für die Ableistung des einjährigen Rettungswachenpraktikums stellt der Rettungsdienst entsprechende Praktikantenstellen zur Verfügung. Jede der fünf Hauptrettungswachen ist durch die unte­re Gesundheitsbehörde als Lehrrettungswache anerkannt worden und verfügt über mehrere Lehrrettungsassistentinnen und Lehr-rettungsassistenten, von denen die Ausbildung der Praktikantin­nen oder Praktikanten verantwortlich durchgeführt wi rd.

5.1 .2 Fortbildung

Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal ist verpfl ichtet, jährlich an einer mindes­tens 30stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dieses nachzuweisen (§ 5 Abs. 5 RettG NRW).

Die Krankenhäuser im Kreis Kleve wirken aufgrund der vertragli­chen Vereinbarung wie auch die Leitenden Notärzte bei der Fort­bildung des Personals mi t . I n Absprache mit den Referenten wer­den durch die Lehrrettungsassistentinnen/Lehrrettungsassistenten zentrale aufgabenbezogene Veranstaltungen organisiert, um dem rettungsdienstlichen Personal die erforderliche Fortbildung zu er­möglichen. Zusätzlich zu den eigenen Veranstaltungen werden auch externe Angebote in Anspruch genommen.

5.2 Ausstattung der Rettungswachen

Der Rettungsdienst hält derzeit 3 1 Fahrzeuge vor. Es wird je nach Bean­spruchung von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 6 Jahren für die Krankentransportwagen, 8 Jahren für die Rettungswagen und 8 - 10 Jahren für die Notarzteinsatzfahrzeuge ausgegangen. Um die ständige Einsatzbereitschaft sicherstellen zu können, ist eine besonders gewissen­hafte und umfangreiche Wartung erforderlich. Diese wird von geeigneten Werkstätten an den Standorten der Rettungswachen zuverlässig durchge­führt .

Die Fahrzeuge und die Geräte sind regelmäßig sowie nach Infektionsfahr­ten zusätzlich zu desinfizieren. Die Desinfektion wird überwiegend in den Rettungswachen oder an den Krankenhäusern von speziell ausgebildetem

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Personal mit der Qualifikation als Desinfektor nach einem mit dem Kreis­gesundheitsamt abgestimmten Katalog vorgenommen. Schutzkleidung und Materialien sind in erforderlichem Umfang vorhanden.

Die Wartung und Instandhaltung der medizinischen Geräte wird aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von besonders geschultem Personal oder von Fachfirmen vorgenommen.

Die Schutzkleidung für den Rettungsdienst und den Krankentransport wird durch den Arbeitgeber gestellt. Es kommt sowohl Einwegkleidung (haupt­sächlich bei Infektionsfahrten) als auch Mehrwegkleidung zum Einsatz. Die Mehrwegkleidung steht in ausreichender Menge zum Wechseln zur Verfügung und wird von Fachfirmen gereinigt und desinfiziert.

5.3 Verwaltung

Die Verwaltung des Rettungsdienstes befindet sich in der Kreisverwaltung in Kleve und verfügt derzeit über vier Stellen für die Bewirtschaftung, die Gebührenabrechnung mit Erstellung der Gebührenbescheide und die Be­arbeitung der Widersprüche. Derzeit entfallen 1,5 Stellenanteile auf die Gebührenabrechnungsstelle. Aufgrund der Entwicklung der Einsatzzahlen und der dadurch steigenden Anzahl der Gebührenabrechnungsfälle (der­zeit rd. 32.000 Fälle) sind hierfür künftig 2,5 Stellenanteile (= +1,0) er­forderlich.

Daneben werden noch Querschnittsleistungen der allgemeinen Verwaltung sowie sogenannte Overhead-Leistungen in Anspruch genommen. Dazu gehören u.a.

> die Personalverwaltung einschl. Lohnbuchhaltung durch die Personal­abteilung,

> die zentrale EDV,

> die Gebührenbuchhaltung und Vollstreckung durch die Kreiskasse,

> die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

> die Aufsicht durch das Rechnungsprüfungsamt,

> die Rechtsberatung durch das Rechtsamt,

> die Personalvertretung,

> der Kreistag und der Betriebsausschuss sowie

> der Landrat und der Allgemeine Vertreter.

Der Rettungsdienst wird seit 1998 als eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung NRW geführt. Mit der kaufmännischen Buchführung und dem Jahresabschluss ist ein Steuerbe­rater beauftragt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt mit Zust im­mung der Gemeindeprüfungsanstalt des Landes durch eine Wirtschafts­prüfungsgesellschaft.

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5.4 Qualitätssicherung

Die Einsätze des Rettungsdienstes und die dabei getroffenen Maßnahmen sind umfassend zu dokumentieren. Zunächst erfolgt die Dokumentation durch den Einsatzleitrechner. Die am Einsatzort und während des Trans­portes durch das Rettungsdienstpersonal getroffenen Maßnahmen werden anhand eines – in enger Abstimmung mit der Datenschutzbeauftragten des Landes NRW eingeführten - kombinierten DIVI-Protokolls dokumen­t iert .

I m Rettungsdienst ist inzwischen die Funktion „Ärztlicher Leiter Rettungs-dienst“ (ÄLRD) – obwohl gesetzlich noch nicht vorgeschrieben - als Not­wendigkeit anerkannt, von der Bundesärztekammer empfohlen und bei vielen Rettungsdienstträgern bereits institutionalisiert worden. Der Funk­t ion ÄLRD obliegt auf Kreisebene die notfallmedizinische Begleitung des Rettungsdienstes und die Verantwortung für die präklinische notfallmedi­zinische Patientenversorgung und –betreuung.

Es ist vorgesehen, die Funktion des ÄLRD im Rettungsdienst des Kreises Kleve zum 01.01.2011 mit 16 Wochenstunden einzuführen und zu beset­zen.

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6. Struktur des Rettungsdienstes

6 . 1 Rettungswachen und Fahrzeuge

I m Kreis Kleve sind in allen Städten, die nach dem Landesentwicklungs­plan Mittelzentren sind, Rettungswachen eingerichtet: in Emmerich a.R., Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve. Zur Sicherstellung des im RettG NRW verankerten Versorgungsauftrages dienen die den Rettungswachen Em­merich a.R. und Geldern zugeordneten Außenstellen Rees und Wachten-donk. Die wesentlichen Wohn- und Industriegebiete liegen somit in opt i ­maler Erreichbarkeit der vorhandenen Rettungswachen.

6 . 1 . 1 Standort

Rettungswache Emmerich am Rhein

Die Rettungswache Emmerich a.R. ist seit dem 01.08.2003 in e i ­nem Neubau am Pesthof 14 untergebracht. Das St. Will ibrord-Spital Emmerich-Rees GmbH stellt den Notarzt, der im Ren­dezvoussystem zum Notfallort gebracht wi rd .

Der Rettungswache Emmerich a.R. ist die Außenstelle Rees ange­gliedert. Sie befindet sich in einer von der Stadt Rees angemiete­ten Wohnung am Melatenweg. Das Krankenhaus ist eine Neben­stelle der St . Willibrord-Spital Emmerich-Rees GmbH. Einer der dort beschäftigten Ärzte der Nebenstelle steht ebenfalls zeitweise für den Notarzteinsatz zur Verfügung.

Beide Rettungsdienststellen versorgen den östlich des Rheines ge­legenen Teil des Kreises sowie die Gebiete, die unmittelbar west­lich der Rheinbrücken Emmerich a.R. und Rees l iegen.

Rettungswache Geldern

Die Rettungswache an der Königsberger Straße 50 wurde im Sep­tember 1988 in Betrieb genommen. Sie betreut mit der Außenstel­le in Wachtendonk (Meerendonker Str. 3) rettungsdienstlich das gesamte südliche Kreisgebiet.

Die Notarztgestellung im Rendezvoussystem für den gesamten Bereich der Rettungswache Geldern einschließlich Außenstelle Wachtendonk wird durch das St. Clemens-Hospital Geldern s i ­chergestellt.

Rettungswache Goch

Die gemeinsam mit dem neuen Feuerwehrgerätehaus der Stadt Goch am Höster Weg 16 gebaute Rettungswache Goch wurde im Januar 1988 ihrer Bestimmung übergeben.

Das Wilhelm-Anton-Hospital Goch stellt den Notarzt, der im Ren­dezvoussystem zu den Notfallorten gebracht wi rd . Die Notarztge­stellung für den Bereich der Stadt Kalkar erfolgt durch das St. Ni ­kolaus-Hospital Kalkar. Dadurch sind die Gemeinden Goch, Kalkar und Uedem rettungsdienstlich versorgt.

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Rettungswache Kevelaer

Die neu errichtete Rettungswache an der Wember Straße 73 wur­de im September 2009 in Betrieb genommen. Das Marienhospital Kevelaer stellt den Notarzt, der im Rendezvoussystem zu allen Notfallorten in den Gemeinden Kevelaer und Weeze herangeführt w i rd .

Rettungswache Kleve

Die neue Rettungswache am Friedrich-Ebert-Ring 5 wurde im Au­gust 2009 bezogen. Der Notarzt wird durch das St. Antonius­Hospital gestellt. Es kann innerhalb der Toleranzzeit nahezu jeder Notfallort im Gebiet der Gemeinden Kleve, Bedburg-Hau und Kra­nenburg erreicht werden.

6.1 .2 Einsatzbereiche

Die Einsatzbereiche der Rettungswachen umfassen:

Rettungswache mit Einsatzbereich Fläche km2 Einwohner

Rettungswache Emmerich am Rhein mit Außenstelle Rees

> Emmerich am Rhein

> Rees

Rettungswache Geldern mit Außenstelle Wachtendonk

>

>

>

>

>

>

Geldern

Issum

Kerken

Rheurdt (tei lweise)*

Straelen

Wachtendonk

Rettungswache Goch

>

>

>

Goch

Uedem

Kalkar

Rettungswache Kevelaer

>

>

Kevelaer

Weeze

189,78

80,11

109,67

331 ,78

96,91

54,68

58,01

74,04

48,14

264 ,58

115,38

60,97

88,23

179,97

100,48

79,49

52 .084

29.652

22.432

81 .719

33.786

11.898

12.746

15.460

7.829

56 .246

34.036

8.260

13.950

38 .705

28.251

10.454

* Es handelt sich um den westlichen Teil mit rd. 12 km² Fläche.

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236,02

97,80

61,30

76,92

72.567

49.392

13.212

9.963

Rettungswache mit Einsatzbereich Fläche km2 Einwohner

Rettungswache Kleve

> Kleve

> Bedburg-Hau

> Kranenburg

Die Einsatzbereiche sind nicht als starre Grenzen anzusehen. Die Leitstelle wird immer das am günstigsten stationierte Rettungs­mittel zum Notfallort entsenden.

6.1.3 Zahl der benötigten Krankenkraftwagen

Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahr­zeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen). Notarzteinsatzfahrzeu­ge sind Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte (§ 3 Abs. 1 und 2 RettG NRW).

Die Mindestausstattung jeder Rettungswache soll 1 Rettungswa­gen (RTW) und 1 Krankentransportwagen (KTW) sein. Darüber hinaus bemisst sich die Zahl der benötigten Krankenkraftwagen nach der Bevölkerungszahl. Als Richtwert gilt 1 Krankenkraftwa­gen auf 12.000 bis 15.000 Einwohner. Das wären für den Kreis Kleve bei 308.090 Einwohnern 20 bis 26 Krankenkraftwagen (RTW und KTW).

Bei der Bemessung des Bedarfs für den Kreis Kleve sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) großräumige Flächen im Kreisgebiet mit verhältnismäßig nied­rigen Einwohnerzahlen (250 Einwohner je km²),

b) die notwendige Mindestausstattung der Außenstellen Rees und Wachtendonk mit je 1 RTW,

c) stark frequentierte Bundesautobahnen, Bundes- und Landes­straßen besonders für den grenzüberschreitenden Verkehr,

d) die Trennung durch den Rhein,

e) verhältnismäßig viele Krankentransporte, die einen KTW für einen längeren Zeitraum binden. Das ist besonders bei den häufig vorkommenden Verlegungsfahrten zu den Spezialklini-ken in Krefeld, Düsseldorf, Köln, Bonn, Duisburg, Essen und Nijmegen der Fall.

Weiterhin ist aktuell zu berücksichtigen,

> dass der Airport Weeze stetig wachsende Passagierzahlen aufweist (2007: 848.000, 2008: 1,5 Mio., 2009: 2,4 Mio., Prognose 2010: 2,7 Mio.) und

> die Stadt Kleve der Hauptstandort für die neu errichtete Hoch­schule Rhein-Waal ist. Zum Wintersemester 2010/2011 wer­den bereits bis zu 500 junge Menschen in Kleve und Emmerich

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studieren. Bis zur Fertigstellung des Neubauprojektes (Winter­semester 2012/2013) werden r d . 3.000 Studierende erwartet.

Derzeit werden folgende Fahrzeuge vorgehalten:

Standort /Rettungswache

Emmerich a.R.

Außenstelle Rees

Geldern

Außenstelle Wachtendonk

Goch

Kevelaer

Kleve

St . Nikolaus-Hospital Kalkar

Leitender Notarzt

Reserve

NEF

1

-

1

-

1

1

1

1

1

1

8

RTW

2

1

2

1

2

2

2

-

-

-

12

KTW

1

1

2

1

2

1

3

-

-

-

11

Gesamt

4

2

5

2

5

4

6

1

1

1

3 1

Aufgrund der starken Beanspruchung der Krankentransportwagen ist ein zusätzliches Fahrzeug erforderlich, das in der Rettungswa­che Kevelaer stationiert werden soll .

Damit wird nicht nur die Flexibilität im Einsatz, sondern die Quali­tät des Rettungsdienstes insgesamt weiter erhöht.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 28 von 36

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Danach ist für den Rettungsdienst des Kreises Kleve unter Berück­sichtigung der vorzuhaltenden Bedarfs- und Reservefahrzeuge von folgendem Gesamtbedarf an Fahrzeugen auszugehen:

Standort /Rettungswache

Emmerich a.R.

Außenstelle Rees

Geldern

Außenstelle Wachtendonk

Goch

Kevelaer

Kleve

St . Nikolaus-Hospital Kalkar

Leitender Notarzt

Reserve

NEF

1

-

1

-

1

1

1

1

1

1

8

RTW

2

1

2

1

2

2

2

-

-

-

12

KTW

1

1

2

1

2

2

3

-

-

-

12

Gesamt

4

2

5

2

5

5

6

1

1

1

32

Die Beschaffung des zusätzlichen Fahrzeuges soll im Jahr 2011 er­folgen.

6.2 Personal

6 . 2 . 1 Personalstärke und Funktionsstellen ( Is t -Zustand)

Die Rettungswachen im Kreis Kleve verfügen derzeit über folgen­des Personal:

Rettungswache Stellen

Emmerich am Rhein mit Außenstelle Rees

Geldern

mit Außenstelle Wachtendonk

Goch

Kevelaer

Kleve

27,5

27,5

18,5

20,0

23,0

Gesamt 116,5

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 29 von 36

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Mit diesem Personal werden folgende Funktionsstellen besetzt:

NEF RTW KTW KTW ZR ZR ZR

IST 2 0 1 0 Mo.–So. Mo.–So. Mo.–Fr.* Mo.–So.* Mo.–Fr. Mo.–So Mo.– So

2 4 Std . 2 4 Std . 1 0 Std . 1 2 Std. 1 0 Std . 1 2 Std . 2 4 Std.

Emmerich a.R.

Rees

Geldern

Wachtendonk

Goch

Kevelaer

Kleve

1

-

1

-

1

1

1

2

2

2

2

2

2

2

2

-

2

-

-

-

2

-

-

-

-

2

-

-

2

* mit Ausnahme der Wochenfeiertage

NEF = Notarzt-E insatz-Fahrzeug

RTW = Rettungs-Transport-Wagen

KTW = Kranken-Transport-Wagen

ZR = Zentral-Reserve

Bei der Zentralreserve handelt es sich um Funktionsstellen, die - unter Umständen zusammen mit dem NEF-Fahrer – einen zu­sätzlichen RTW bzw. einen KTW besetzen.

Am St. Nikolaus-Hospital Kalkar ist montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein NEF stationiert. Durch das Krankenhaus Kalkar werden sowohl der Notarzt als auch der NEF-Fahrer ge­stel l t .

6.2 .2 Personalstärke und Funktionsstellen (Sol l -Zustand)

Wegen der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Einsatz­zahlen sowie der steigenden Frequentierung des Airports Nieder­rhein in Weeze und der Neuerrichtung der Hochschule Rhein-Waal in Kleve und (für eine Übergangszeit) Emmerich soll in den Ret­tungswachen die Präsenz der sogenannten „Zentralreserven“ aus­gebaut werden, um je nach Bedarf zusätzliche Rettungs- oder Krankentransportwagen – teilweise auch rund um die Uhr – beset­zen zu können. I m Krankentransport ist die Anzahl der eingesetz­ten Fahrzeuge und die Betriebszeit den Erfordernissen anzupas­sen, um die Notfallrettung zu entlasten.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 30 von 36

2

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Demnach sind künftig folgende Funktionsstellen zu besetzen:

NEF RTW KTW KTW ZR ZR

Mo.–So. Mo.–So. Mo.–Fr . * Mo.–Fr . * Mo.–Fr. Mo.– So

2 4 Std . 2 4 Std . 1 0 Std . 1 2 Std . 1 0 Std. 2 4 Std.

SOLL 2011f f

Emmerich a.R.

Rees

Geldern

Wachtendonk

Goch

Kevelaer

Kleve

1

-

1

-

1

1

1

2

2

2

2

2

2

2

-

-

2

-

2

-

-

2 2

* mit Ausnahme der Wochenfeiertage

NEF = Notarzt-E insatz-Fahrzeug

RTW = Rettungs-Transport-Wagen

KTW = Kranken-Transport-Wagen

ZR = Zentral-Reserve

I n ihrer Gesamtheit wirken sich die vorgenannten Änderungen auf den Personalbedarf der Rettungswachen wie folgt aus:

Rettungswache

Emmerich am Rhein mit Außenstelle Rees

Geldern mit Außenstelle Wachtendonk

Goch

Kevelaer

Kleve

Gesamt

Personal-bestand

27,5

27,5

18,5

20,0

23,0

116,5

Personal-bedarf

34,5

27,5

18,5

25,5

25,5

131,5

Veränderung

+ 7,0

-

-

+ 5,5

+ 2,5

+ 15,0

Durch die Veränderungen wird der Standard des Rettungsdienstes weiter verbessert. Die Erhöhung der Planstellen soll in der Stellen­übersicht für das Jahr 2011 umgesetzt werden. Die damit entste­henden Personalkosten sind Kosten der gebührenrechnenden Ein­richtung „Rettungsdienst“ und gehen entsprechend in vollem Um­fang in die zu erhebenden Gebühren e in.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 3 1 von 36

2

2

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7. Private Anbieter Notfallrettung und Krankentransport werden im Kreis Kleve ausschließlich durch den öffentlichen Rettungsdienst sichergestellt, wobei jeweils örtlich nur ein entsprechendes Rettungsmittel (NEF/RTW/KTW) zum Einsatz kommt.

Eine Reduktion des öffentlichen Rettungsdienstes wäre somit nur unter Aufgabe der flächendeckenden Versorgung möglich. Angesichts dieses Sachverhaltes könnte der öffentliche Rettungsdienst auf die Tätigkeit pr i ­vater Anbieter nicht durch eigene Kostensenkung reagieren. Bei gleich­bleibenden Kosten würde die Tätigkeit privater Anbieter zu geringerer Auslastung und damit zu höheren Gebühren führen. Die Tätigkeit privater Anbieter würde daher entweder eine Einschränkung in der Vorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes oder steigende Gebühren bei gleichzeitiger Schaffung von Überkapazitäten nach sich ziehen.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 32 von 36

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8 . Schlussfolgerungen

8 . 1 Zusammenfassung

Durch die vorstehende Bedarfsplanung wird der bewährte Standard der rettungsdienstlichen Versorgung im Kreis Kleve weiterhin gewährleistet, in Teilbereichen sogar verbessert. Die wesentlichen Änderungen ergeben sich in personeller Hinsicht sowie bei der Vorhaltung der erforderlichen Rettungsdienstfahrzeuge.

8 . 1 . 1 Personal

Die bedarfsorientierte Änderung der Besetzung verursacht in den Rettungswachen gegenüber der derzeitigen Personalstärke einen um 15 Stellen höheren Personalbedarf. Das Personal der Ret­tungsdienstverwaltung wird um eine Stelle auf fünf erhöht. Wei­terhin wird die Funktion „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“ (ÄLRD) mit 16 Wochenstunden eingeführt.

Die Personalaufstockung soll im Jahr 2011 - nach dem Inkraft t re­ten des Wirtschaftsplanes und der Stellenübersicht - erfolgen.

8.1 .2 Bedarf an Rettungsdienstfahrzeugen

Es wird ein zusätzlicher Krankentransportwagen eingeplant. Die Beschaffung erfolgt ebenfalls im Jahre 2 0 1 1 .

8.2 Investit ionsplan

Der Bedarfsplan stellt die Organisation des Rettungsdienstes im Kreis Kle-ve planerisch dar. Der Investitionsplan zeigt die Kosten, die dem Träger des Rettungsdienstes in Erfüllung des Bedarfsplanes entstehen. Da sich das Land NRW an den Kosten der Investitionen für den Rettungsdienst nicht mehr beteil igt, sind die erforderlichen Investit ionen vollständig aus Mitteln des Rettungsdienstes und damit letztlich zu Lasten der Gebühren zu tät igen.

Die derzeitige Ausstattung des Rettungsdienstes kann als vollständig be­zeichnet werden. Es ist aber weiterhin konsequent, die Modernisierung von Krankenkraftwagen und medizinischen Geräten durchzuführen.

Die eigentliche Investitionsplanung wird daher in den nächsten Jahren durch die Modernisierung der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungs­dienst sowie die Aussonderung und erforderliche Neubeschaffung von Fahrzeugen und medizinischem Gerät geprägt. I m Jahre 2011 soll die Umsetzung der sich aus dem Bedarfsplan ergebenden Änderungen erfol­gen.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 33 von 36

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Die geplante Aussonderung und Neubeschaffung der Fahrzeuge stellt sich für die Jahre 2011 - 2015 bei normalem Verlauf wie folgt dar :

Standort

RW Emmerich a.R.

RW Emmerich a.R.

RW Emmerich a.R.

RW Emmerich a.R.

RW Rees

RW Rees

RW Geldern

RW Geldern

RW Geldern

RW Geldern

RW Geldern

RW Wachtendonk

RW Wachtendonk

RW Goch

RW Goch

RW Goch

RW Goch

RW Goch

RW Kevelaer

RW Kevelaer

RW Kevelaer

RW Kevelaer

RW Kleve

RW Kleve

RW Kleve

RW Kleve

RW Kleve

RW Kleve

KH Kalkar

LNA

Reserve

Aussonderung:

Neubeschaffung:

Art

NEF

RTW

RTW

KTW

RTW

KTW

NEF

RTW

RTW

KTW

KTW

RTW

KTW

NEF

RTW

RTW

KTW

KTW

NEF

RTW

RTW

KTW

NEF

RTW

RTW

KTW

KTW

KTW

NEF

NEF

NEF

KLE-

RD 2 8 1

6 2 8 3

6 9 8 3

RD 285

RD 284

RD 289

RD 3 8 1

RD 387

RD 388

RD 385

RD 386

RD 384

6 4 8 6

RD 482

RD 483

RD 383

RD 486

6 4 8 7

RD 882

6 3 8 3

6 8 8 3

RD 886

RD 980

RD 984

RD 988

RD 985

RD 986

RD 885

RD 982

6 2 8 1

6 3 8 1

Km-Stand 30 .06 .2010

0

204.637

192.160

107.069

204.021

110.846

0

0

0

123.314

95.286

0

326.413

0

142.211

149.402

146.450

408.095

63.301

234.876

282.508

89.523

0

44.942

46.356

104.321

76.907

199.290

74.490

196.629

225.966

Erst­zulassung

Jul 10

Jun 05

Jun 05

Jun 08

Jun 05

Jul 08

Jul 10

Jul 10

Jul 10

Jun 08

Jul 08

Jul 10

Jun 01

Jul 10

Apr 07

Apr 07

Jun 08

Mrz 04

Apr 07

Apr 02

Apr 02

Jul 08

Jul 10

Dez 08

Dez 08

Jul 08

Jun 08

Jun 08

Mrz 07

Mai 03

Mai 03

NEF

RTW

KTW

NEF

RTW

KTW

2 0 1 1 2012 2013 2014 2015

X

X

X

X

0

2

2

0

2

3

X

X

X

2

0

1

2

0

1

X

X

X

0

3

0

0

3

0

X

X

X

X

X

0

0

5

0

0

5

X

X

0

2

0

0

2

0

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 34 von 36

Page 35: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises …...Sucht- und Psychotherapie Das St. Antonius-Hospital in Kleve hält als einziges Krankenhaus im Kreis Kleve 11 von der Bezirksregierung

Außergewöhnliche Ereignisse (z.B. Unwirtschaftlichkeit bei Reparaturen, Total­ausfall bei Unfall) sind hierbei nicht berücksichtigt.

I n der Kreisleitstelle sind in den Jahren 2011 und 2012 schrittweise die erfor­derlichen Modernisierungsmaßnahmen zur Umstellung auf den Digitalfunk und die digitale Alarmierung durchzuführen.

Hieraus resultieren voraussichtlich folgende Investit ionskosten:

Jahr

Notarzteinsatzfahrzeuge

Rettungswagen

Krankentransportwagen

Ausstattung

Leitstellentechnik

Gesamt

2 0 1 1

- €

260.000 €

160.000 €

70.000 €

650.000 €

1.140.000 €

2012

110.000 €

- €

80.000 €

70.000 €

650.000 €

910 .000 €

2013

- €

390.000 €

- €

70.000 €

50.000 €

510 .000 €

2014

- €

- €

400.000 €

70.000 €

50.000 €

520 .000 €

2015

- €

260.000 €

- €

70.000 €

50.000 €

380 .000 €

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 35 von 36

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9. Anlagen

1 . Vereinbarungen über den Notaufnahmebereich mit den Krankenhäu­sern Emmerich, Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve

2 . Vereinbarung über die Mitwirkung im Rettungsdienst mi t den Kran­kenhäusern Emmerich und Geldern sowie den Krankenhäusern Goch, Kevelaer, Kleve und Kalkar (vertreten durch den Verbund der Katholi­schen Kliniken im Kreis Kleve)

3 . Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 9“

b. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des I n ­tensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“

c. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des I n ­tensivtransporthubschraubers „Christoph Westfalen“

d . Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung ret­tungsdienstlicher Aufgaben im Grenzbereich zwischen den Kreisen Kleve und Wesel

e. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung rettungs­dienstlicher Aufgaben im überwiegenden Teil der Gemeinde Rheurdt

4 . Vorläufige Dienstanweisung für den Leitenden Notarzt

5 . Einsatzradien der Rettungswachen und Notarztstandorte

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 36 von 36

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ANLAGE 1

Vereinbarung über den Notaufnahmebereich mit den Krankenhäusern

Emmerich

Geldern

Goch

Kevelaer

Kleve

Page 38: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises …...Sucht- und Psychotherapie Das St. Antonius-Hospital in Kleve hält als einziges Krankenhaus im Kreis Kleve 11 von der Bezirksregierung

VEREINBARUNG

mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich

Der Krankenhausträger des St. Willibrordus-Spitals, 4240 Emmerich,

vertreten durch den Verwaltungsdirektor

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Oberkreisdirektor,

schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Krei­ses Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:

§ 1

1 . Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Emmerich eine Rettungswa­che und in Rees eine Außenstelle dieser Rettungswache.

2 . Der Einsatzbereich der Rettungswache - einschließlich Außenstelle - er­streckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Emmerich und Rees.

3 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.

§ 2

Der Notaufnahmebereich des St. Willibrordus-Spitals Emmerich ist deckungs­gleich mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2 .

§ 3

1 . Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Ret­tungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.

2 . Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.

3 . Notfallpatienten aus dem Bereich der Stadt Rees können auch in das Maria­Johanna-Hospital Rees aufgenommen werden.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 2 von 1 1

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§ 4

1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 0 1 . Januar 1978 in Kraft.

2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel­tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Emmerich, den 23.12.1977 Kleve, den 23 . Dez. 1977

St . Willibrordus-Spital Kreis Kleve

Der Oberkreisdirektor

gez. Hoed gez. Schneider

gez. Vahlhaus

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 3 von 1 1

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VEREINBARUNG

mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich

Der Krankenhausträger St. Clemens-Hospitals, 4170 Geldern,

vertreten durch das Kuratorium

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Oberkreisdirektor,

schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Krei­ses Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:

§ 1

1 . Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Geldern eine Rettungswache und in Wachtendonk eine Außenstelle dieser Rettungswache (z . Z t . noch Straelen).

2 . Der Einsatzbereich der Rettungswache - einschließlich Außenstelle - er­streckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Geldern, Issum, Kerken, Strae-len, Wachtendonk und den westlichen Teil von Rheurdt.

3 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.

§ 2

Der Notaufnahmebereich des St. Clemens-Hospitals Geldern ist deckungsgleich mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2 .

§ 3

1 . Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Ret­tungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.

2 . Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 4 von 1 1

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§ 4

1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 0 1 . Januar 1978 in Kraft.

2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel­tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Geldern, den 31.12.1977 Kleve, den 03 . Dez. 1977

St. Clemens-Hospital Kreis Kleve

Der Oberkreisdirektor

gez. Buckard gez. Schneider

gez. Vahlhaus

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 5 von 1 1

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VEREINBARUNG

mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich

Der Krankenhausträger des Wilhelm-Anton-Hospitals, 4180 Goch,

vertreten durch das Kuratorium

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Oberkreisdirektor,

schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Krei­ses Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:

§ 1

1 . Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Goch eine Rettungswache und in Kalkar eine Außenstelle dieser Rettungswache.

2 . Der Einsatzbereich der Rettungswache - einschließlich Außenstelle - er­streckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Goch, Kalkar und Uedem.

3 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.

§ 2

Der Notaufnahmebereich des Wilhelm-Anton-Hospitals Goch ist deckungsgleich mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2 .

§ 3

1 . Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Ret­tungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.

2 . Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 6 von 1 1

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§ 4

1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 0 1 . Januar 1978 in Kraft.

2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel­tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Goch, den 29 . Dezember 1977 Kleve, den 29 . Dez. 1977

Wilhelm-Anton-Hospital Kreis Kleve

Das Kuratorium Der Oberkreisdirektor

gez. Vorsitzender Ludes gez. Schneider

gez. Kuratoriumsmitglied P. Swertz gez. Vahlhaus

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 7 von 1 1

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VEREINBARUNG

mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich

Der Krankenhausträger des Marienhospitals, 4178 Kevelaer,

vertreten durch den 1 . Vorsitzenden des Kuratoriums

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Oberkreisdirektor,

schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Krei­ses Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:

§ 1

1 . Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Kevelaer eine Rettungswache.

2 . Der Einsatzbereich der Rettungswache erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Kevelaer und Weeze.

3 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.

§ 2

Der Notaufnahmebereich des Marienhospitals Kevelaer ist deckungsgleich mi t dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2 .

§ 3

1 . Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Ret­tungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.

2 . Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 8 von 1 1

Page 45: Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises …...Sucht- und Psychotherapie Das St. Antonius-Hospital in Kleve hält als einziges Krankenhaus im Kreis Kleve 11 von der Bezirksregierung

§ 4

1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 0 1 . Januar 1978 in Kraft.

2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel­tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Kevelaer, den 29.12.1977 Kleve, den 29.12.1977

Marienhospital Kreis Kleve

Das Kuratorium Der Oberkreisdirektor

gez. R. Schulte-Haak gez. Schneider

gez. Josef Kluren gez. Vahlhaus

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 9 von 1 1

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VEREINBARUNG

mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich

Der Krankenhausträger des St. Antonius-Hospitals, 4190 Kleve,

vertreten durch das Kuratorium

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Oberkreisdirektor,

schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Krei­ses Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:

§ 1

1 . Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Kleve eine Rettungswache.

2 . Der Einsatzbereich der Rettungswache erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Kleve, Bedburg-Hau und Kranenburg.

3 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.

§ 2

Der Notaufnahmebereich des St. Antonius-Hospitals Kleve ist deckungsgleich mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2 .

§ 3

1 . Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Ret­tungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.

2 . Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 10 von 1 1

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§ 4

1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 0 1 . Januar 1978 in Kraft.

2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel­tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Kleve, den 30 . Dez. 1977 Kleve, den 30 . Dez. 1977

St. Antonius-Hospital Kreis Kleve

im Auftrag Der Oberkreisdirektor

gez. Müller gez. Schneider

Verwaltungsdirektor gez. Vahlhaus

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 1 1 von 1 1

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ANLAGE 2

Vereinbarungen über die Mitwirkung im Rettungsdienst

mit den Krankenhäusern

Emmerich

Geldern

sowie den Krankenhäusern

Goch

Kevelaer

Kleve

Kalkar

(vertreten durch den Verbund der Katholischen Kliniken im Kreis Kleve)

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VEREINBARUNG

über die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst

Der Krankenhausträger des St. Willibrordus-Spital, Emmerich,

vertreten durch das Kuratorium

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Oberkreisdirektor,

schließen auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 des Krankenhausgesetzes des Lan­des Nordrhein-Westfalen vom 25.02.1975 (GV. NW. S. 210) und der §§ 10 Abs. 2 Nr. 2 und 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 26.11.1974 (GV. NW. S. 1481) folgende Vereinbarung:

§ 1

1 . Das Krankenhaus St. Willibrordus-Spital in 4240 Emmerich stellt für den Einsatz im Notarztwagen, den der Träger des Rettungsdienstes der Ret­tungswache in Emmerich mit der Außenstelle in Rees für das Gebiet der Städte Emmerich und Rees zugeordnet hat , einen Notarzt zur Verfügung.

2 . Einsatz und Alarmierung des Notarztes und des Rettungssanitäters erfolgen durch die Leitstelle/Rettungswache. Der Träger des Rettungsdienstes stellt die Alarmierung durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicher; das Krankenhaus wirkt im erforderlichen Rahmen mi t .

3 . Soweit sich die genannten Personen im Krankenhaus aufhalten, gewähr­leistet der Krankenhausträger, daß diese sofort bei Eingang der Notfallmel­dung zum Notfallort ausrücken können.

4 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches der Ret­tungswache Emmerich zu fahren.

§ 2

Die Aufstellung der Dienstpläne und die Diensteinteilung für den Notarzt sind Aufgabe des Krankenhausträgers, für Rettungssanitäter Aufgabe der Ret­tungswache. Notarzt und Rettungssanitäter sind ständig einsatzbereit.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 2 von 12

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§ 3

Notarzt und Rettungssanitäter müssen für die Tätigkeit in der Notfallmedizin fachlich und gesundheitlich geeignet sein. Der Notarzt hat gegenüber allen Be­teiligten ein Weisungsrecht.

§ 4

1 . Je ein Notarztwagen ist bei der Rettungswache Emmerich und der Außen­stelle Rees stationiert. Der Träger des Rettungsdienstes stellt einen PKW mit Fahrer für das Notarzt-Rendezvoussystem.

2 . Die Rettungssanitäter stehen außerhalb der Einsätze dem Krankenhaus entsprechend näherer Vereinbarung zur Dienstleistung zur Verfügung.

3 . Das Krankenhaus erklärt sich bereit, an der Fortbildung der Rettungs­sanitäter im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken.

§ 5

Der Krankenhausträger rüstet den Notarztwagen im erforderlichen Umfange mit Medikamenten und Verbandszeug aus und sorgt laufend für eine Ergän­zung.

§ 6

Der Träger des Rettungsdienstes sorgt im Benehmen mit dem Krankenhausträ­ger für eine ausreichende technische Ausstattung des Notarztwagens.

§ 7

Der Träger des Rettungsdienstes erstattet dem Krankenhausträger grundsätz­lich die vollen Kosten für die Notarztgestellung und seine sonstigen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages (§ 12 Abs. 1 des Rettungsgesetzes).

Für die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst erstattet der Träger des Rettungsdienstes dem Krankenhausträger 40.000,-- DM jährlich zum 30.06. .

Beide Partner erklären sich bereit, die vorgenannte Kostenregelung den tari f l i ­chen Änderungen im öffentlichen Dienst laufend anzupassen.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 3 von 12

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§ 8

Der Träger des Rettungsdienstes haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim­mungen für Schäden, die Dritten durch die Notarzttätigkeit im Einsatz entste­hen.

Der Träger des Rettungsdienstes behält sich vor, für vorsätzlich oder grob fahr­lässig herbeigeführte Schäden, die sich aus einer Inanspruchnahme nach Satz 1 ergeben, Ersatz zu fordern. Das gilt auch, wenn durch den Notarzt oder Pfle­ger vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden an Einrichtungen des Rettungs­dienstes herbeigeführt werden.

§ 9

1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 01.01.1978 in Kraft.

2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel­tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3 . Unabhängig von der Kündigungsfrist erklären sich beide Vertragspartner bereit, nach Ablauf des ersten Jahres über die Vertragsgestaltung erneut zu verhandeln.

4 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Emmerich, den 11.07.78 Kleve, den 22.08.1978

St . Willibrordus-Spital Kreis Kleve

Der Oberkreisdirektor

gez. Hoed gez. Dr. Schneider

gez. Vahlhaus

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 4 von 12

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1 . ÄNDERUNG

der Vereinbarung über die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst

Der § 7 Abs. 2 der Vereinbarung vom 11.07.1978 / 22.08.1978 wird mit Wir­kung vom 01.01.1982 wie folgt ersetzt:

„Für die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst erstattet der Träger des Rettungsdienstes dem Krankenhausträger jährlich zum 30.06. einen Grundbetrag von 50.000,-- DM und zusätzlich 80 , - - DM pro Notarzteinsatz.“

Emmerich, den 05.08.81 Kleve, den 29 . Juli 1981

St . Willibrordus-Spital Kreis Kleve

Emmerich-Rees gGmbH Der Oberkreisdirektor

4240 Emmerich

gez. Hoedt gez. Dr. Schneider

Geschäftsführer gez. Vahlhaus

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 5 von 12

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2 . ÄNDERUNG

der Vereinbarung über die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst

Der § 7 Abs. 2 der Vereinbarung vom 11.07.1978 / 22.08.1978 wird mit Wir­kung vom 01.01.2007 wie folgt ersetzt:

„Für die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst erstattet der Träger des Rettungsdienstes dem Krankenhausträger jährlich einen Betrag von 220.000,-- Euro zuzüglich der Kosten für die bei Notarzteinsätzen aufgewende­ten Medikamente und Verbandsstoffe. Die Zahlung erfolgt am 30.06. und 31.12. jeweils zur Hälfte.“

§ 7 Abs. 3 der Vereinbarung vom 11.07.1978 / 22.08.1978 wird mi t Wirkung vom 01.01.2007 wie folgt ersetzt:

„Die Kostenregelung wird ab dem Kalenderjahr 2008 auf der Grundlage des für das Krankenhaus einschlägigen Tarifvertrages angepasst.“

Emmerich am Rhein, den 27.12.2006

St . Willibrord-Spital

Emmerich-Rees gGmbH

4240 Emmerich

Kleve, den 1 1 . Dezember 2006

Kreis Kleve

Der Landrat

gez. Schnieders

Geschäftsführer

gez. Spreen, Landrat

I m Auftrag

gez. Schumacher, L td . KVD

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 6 von 12

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VEREINBARUNG

über die Mitwirkung im Rettungsdienst

Der Krankenhausträger ctt e.V. des St.-Clemens-Hospitals Geldern, St.-Clemens-Straße, 47608 Geldern,

vertreten durch den Kaufmännischen Direktor

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Landrat,

schließen auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgeset­zes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 1 1 . Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, 2008 S. 157) und des § 1 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Un­ternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW. 1992 S. 458) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. 2005 S. 306) , folgende Vereinbarung:

§ 1

1 . Das Krankenhaus St.-Clemens-Hospital Geldern stellt für den Einsatz im Rettungsdienst einen Notarzt zur Verfügung.

2 . Die Notarztgestellung erfolgt am Krankenhaus Geldern ganzjährig rund um die Uhr.

§ 2

1 . Einsatz und Alarmierung des Notarztes erfolgen durch die Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises Kleve. Der Träger des Ret­tungsdienstes stellt die Alarmierung durch die erforderlichen organisatori­schen und technischen Vorkehrungen sicher; das Krankenhaus wirkt im er­forderlichen Rahmen mi t .

2 . Der Notarzt ist ständig einsatzbereit. Der Krankenhausträger gewährleistet, dass der Notarzt sofort bei Eingang der Notfallmeldung zum Notfallort aus­rücken kann.

3 . Der Notarzt muss für die Tätigkeit in der Notfallmedizin fachlich und ge­sundheitlich geeignet sein. Der Notarzt hat gegenüber allen Beteiligten ein Weisungsrecht.

4 . Die Aufstellung der Dienstpläne und die Diensteinteilung für den Notarzt sind Aufgabe des Krankenhausträgers.

5 . Das Krankenhaus erklärt sich bereit, an der Fortbildung des Rettungs­dienstpersonals im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 7 von 12

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§ 3

1 . Der Einsatz des Notarztes erfolgt überwiegend im Rendezvoussystem. Hier­für stellt der Träger des Rettungsdienstes ein Notarzteinsatzfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung. Bei Bedarf sind auch Einsätze im NAW-System durchzuführen.

2 . Der Träger des Rettungsdienstes sorgt für eine ausreichende technische Ausstattung der von ihm eingesetzten Fahrzeuge.

§ 4

Der Krankenhausträger rüstet den Notarzt mit der erforderlichen Schutzklei­dung sowie die Fahrzeuge des Rettungsdienstes im erforderlichen Umfange mit Medikamenten und Verbandsmaterial aus und stellt die laufende Ergänzung sicher.

§ 5

Der Träger des Rettungsdienstes erstattet dem Krankenhausträger grundsätz­lich die vollen Kosten für die Notarztgestellung und die sonstigen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages.

Hierfür zahlt der Träger des Rettungsdienstes im Jahre 2009 einen Betrag von 270.000,-- Euro und ab dem Jahr 2010 einen Betrag von 280.700,-- Euro. Die Zahlung erfolgt am 30.06. und 31.12. jeweils zur Hälfte.

§ 6

Der Träger des Rettungsdienstes haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim­mungen für Schäden, die Dritten durch die Notarzttätigkeit im Einsatz entste­hen.

Der Träger des Rettungsdienstes behält sich vor, für vorsätzlich oder grob fahr­lässig herbeigeführte Schäden, die sich aus einer Inanspruchnahme nach Satz 1 ergeben, Ersatz zu fordern. Das gilt auch, wenn durch den Notarzt vorsätz­lich oder grob fahrlässig Schäden an Einrichtungen des Rettungsdienstes her­beigeführt werden.

§ 7

1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 01.01.2009 in Kraft.

2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel­tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 8 von 12

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3. Unabhängig von der Kündigungsfrist erklären sich beide Vertragspartner bereit, im Jahre 2010 über die Vertragsgestaltung und die Höhe der Kos­tenerstattung für die Zeit ab 01.01.2011 erneut zu verhandeln.

4 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Geldern, den 27.11.2008 Kleve, den 25.11.2008

St. Clemens-Hospital Kreis Kleve

Der Landrat

gez. Borsch gez. Spreen

Kaufmännischer Direktor

I m Auftrag

gez. U. Eller gez. Schumacher, Ltd. KVD

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 9 von 12

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VEREINBARUNG

über die Mitwirkung im Rettungsdienst

Der Krankenhausträger des St.-Antonius-Hospitals gGmbH Kleve, St. Nikolaus­Hospitals gGmbH Kalkar, Wilhelm-Anton-Hospitals gGmbH Goch und Marien­hospitals gGmbH Kevelaer,

vertreten durch den Verbund der Katholischen Kliniken im Kreis Kleve,

dieser vertreten durch den Hauptgeschäftsführer

und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,

vertreten durch den Landrat,

schließen auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgeset­zes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 1 1 . Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, 2008 S. 157) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 16 . März 2010 (GV. NRW S. 184) und des § 1 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungs­dienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW. 1992 S. 458) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 750, 793) , fo l ­gende Vereinbarung:

§ 1

1 . Die Krankenhäuser Kleve, Kalkar, Goch und Kevelaer stellen für den Einsatz im Rettungsdienst jeweils einen Notarzt zur Verfügung.

2 . Die Notarztgestellung erfolgt an den Krankenhäusern Kleve, Goch und Kevelaer ganzjährig rund um die Uhr, am Krankenhaus Kalkar von Montag bis Freitag (mit Ausnahme der Wochenfeiertage) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

§ 2

1 . Einsatz und Alarmierung des Notarztes erfolgen durch die Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises Kleve. Der Träger des Ret­tungsdienstes stellt die Alarmierung durch die erforderlichen organisatori­schen und technischen Vorkehrungen sicher; die Krankenhäuser wirken im erforderlichen Rahmen mi t .

2 . Die Notärzte sind ständig einsatzbereit. Der Krankenhausträger gewährleis­te t , dass die Notärzte sofort bei Eingang der Notfallmeldung zum Notfallort ausrücken können.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 10 von 12

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3. Die Notärzte müssen für die Tätigkeit in der Notfallmedizin fachlich und gesundheitlich geeignet sein. Der Notarzt hat gegenüber allen Beteiligten ein Weisungsrecht.

4 . Die Aufstellung der Dienstpläne und die Diensteinteilung für den Notarzt sind Aufgabe des Krankenhausträgers.

5 . Die Krankenhäuser erklären sich bereit, an der Fortbildung des Rettungs­dienstpersonals im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.

§ 3

1 . Der Einsatz des jeweiligen Notarztes erfolgt überwiegend im Rendezvous­system. Hierfür stellt der Träger des Rettungsdienstes Notarzteinsatzfahr­zeuge mit Fahrer zur Verfügung. Bei Bedarf sind auch Einsätze im NAW-System durchzuführen.

2 . Der Träger des Rettungsdienstes sorgt für eine ausreichende technische Ausstattung der von ihm eingesetzten Fahrzeuge.

§ 4

Der Krankenhausträger rüstet die Notärzte mit der erforderlichen Schutzklei­dung sowie die Fahrzeuge des Rettungsdienstes im erforderlichen Umfange mit Medikamenten und Verbandsmaterial aus und stellt die laufende Ergänzung sicher.

§ 5

Der Träger des Rettungsdienstes erstattet dem Krankenhausträger grundsätz­lich die vollen Kosten für die Notarztgestellung und die sonstigen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages.

Hierfür zahlt der Träger des Rettungsdienstes im Jahre 2011 einen Betrag von 1.200.000,-- Euro und ab dem Jahr 2012 einen Betrag von 1.290.000,-- Euro. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 - jeweils zum Mo­natsende - an den Verbund der Katholischen Kliniken.

§ 6

Der Träger des Rettungsdienstes haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestim­mungen für Schäden, die Dritten durch die Notarzttätigkeit im Einsatz entste­hen.

Der Träger des Rettungsdienstes behält sich vor, für vorsätzlich oder grob fahr­lässig herbeigeführte Schäden, die sich aus einer Inanspruchnahme nach Satz 1 ergeben, Ersatz zu fordern. Das gilt auch, wenn durch den Notarzt vorsätz­lich oder grob fahrlässig Schäden an Einrichtungen des Rettungsdienstes her­beigeführt werden.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 1 1 von 12

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§ 7

1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 01.01.2011 in Kraft.

2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Gel­tungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.

3 . Unabhängig von der Kündigungsfrist erklären sich beide Vertragspartner bereit, im Jahre 2012 über die Vertragsgestaltung und die Höhe der Kos­tenerstattung für die Zeit ab 01.01.2013 erneut zu verhandeln.

4 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.

Kleve, den 03.12.2010 Kleve, den 01.12.2010

Verbund der Katholischen Kreis Kleve Kliniken im Kreis Kleve Der Landrat

Enders Spreen

Hauptgeschäftsführer

I m Auftrag

Baetzen

Kreisverwaltungsdirektor

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 12 von 12

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ANLAGE 3

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 9“

b. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Rheinland“

c. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Westfalen

d . Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben im Grenzbereich

zwischen den Kreisen Kleve und Wesel

e. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben im überwiegenden Teil

der Gemeinde Rheurdt

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Anlage 3a

Ö F F E N T L I C H - R E C H T L I C H E V E R E I N B A R U N G

der Trägergemeinschaf t des Rettungshubschraubers „Christoph 9“

Auszug aus dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Nr . 2 6 , 3 0 . 0 6 . 2 0 0 5 :

Bezirksregierung 31.1.6.02 Düsseldorf, den 23 . Juni 2005

Die Stadt Duisburg als Kernträger gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Rettungsge­setzes NRW (RettG NRW)

und

die übrigen Mitglieder der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 9“ (RTH):

die kreisfreien Städte

Bottrop, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Wuppertal

sowie die Kreise

Kleve, Viersen, Wesel, Mettmann (für die Städte Erkrath, Heiligenhaus, Mett­mann, Ratingen, Velbert und Wülfrath), Rhein-Kreis Neuss (für die Städ­te/Gemeinden Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch und Neuss), Reck­linghausen (für die Stadt Gladbeck),

schließen aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemein­schaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160) sowie in Ausführung des § 10 Abs. 3 RettG NRW, zuletzt geändert am 25.9 .2001, des Erlasses vom 22.10.2002 ( I I IB4-0714.1.3/3/5) des Ministeri­ums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW und des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW vom 31.10.2003 ( I I I 8 – 0714.1.3) zur Neuordnung der öffentlichen Luftrettung in NRW folgende öffentlichrechtliche

Vereinbarung:

Präambel

Durch Erlass vom 22 . 10 . 2002 ( I I IB4 –0714.1.3/3/5) hat das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW die öffentliche Luftrettung in NRW neu geregelt. Darin sind die Einsatzbereiche der Rettungshubschrauber (RTH) und die dementsprechenden Trägergemeinschaften mit Wirkung vom 1 . 1 . 2003 neu festgelegt worden. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Betrieb des RTH „Christoph 9 “ , dessen Standort Duisburg ist.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 2 von 26

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§ 1

(1) Aufgaben des RTH „Christoph 9“ sind die Notfallrettung gemäß § 3 Abs. 3 RettG i.V. m . § 2 Abs. 1 RettG sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen der Aufsichtbehörden r ichten.

(2) Die Stadt Duisburg übernimmt als Kernträger im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 RettG die Aufgabe der Luftrettung mit dem RTH für die übrigen Mit­glieder der Trägergemeinschaft.

§ 2

(1) Luftfahrzeugbetreiber des der Trägergemeinschaft zugewiesenen RTH ist das Bundesministerium des Inneren.

(2) I n einer Vereinbarung zwischen der Stadt Duisburg und dem Allgemeinen Deutschen – Automobil – Club e.V. (ADAC) vom 26.10.1981 überträgt die Stadt Duisburg zur vollen Integration des vom Bundesminister des Inneren (BMI) bereitgestellten RTH mit dem Standort Duisburg in das bestehende Luftrettungsnetz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi­gung und dem BMI dem ADAC im Interesse einer einheitlichen Luftrettung im Bundesgebiet Aufgaben, durch die insbesondere die einheitliche Ausges­taltung des Hubschraubereinsatzes im Rettungsdienst gefördert werden sollen.

(3) I m Einzelnen nimmt der ADAC nach dieser Vereinbarung folgende Aufga­ben wahr :

1) Vereinbarungen mit den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Unfall­versicherung über Kostenerstattung bei Einsätzen im Rettungsdienst

2) Berechnung und Einziehung der Erstattungsforderungen für die Ret­tungseinsätze

3) Monatliche Abführung der Einnahmen an das Bundesamt für Zivilschutz

4) Erfassung und Auswertung der Einsatzdaten

5) Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe der vom Bun­desminister des Inneren festgelegten Grundsätze

6) Pflege des Erfahrungsaustausches zwischen den am Hubschrauber­dienst beteiligten Stellen.

(4) Wird die Zuweisung des RTH durch das Bundesministerium des Inneren zurückgenommen, wird die Stadt Duisburg, soweit sie die Aufgaben des RTH nicht mit eigenem Personal durchführt, gemäß § 13 RettG die Durch­führung dieser Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl der als Verwal­tungshelfer tätigen Dritten erfolgt längstens für die Dauer von 4 Jahren. Dies gilt auch für die Auswahl des Luftfahrzeugbetreibers.

(5) Das Ergebnis eines von der Stadt Duisburg gemäß Abs. 4 durchgeführten Auswahlverfahrens wird den Mitgliedern der Trägergemeinschaft bekannt gegeben.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 3 von 26

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§ 3

(1) Sofern Kosten bei den Einsatzentgeltverhandlungen nach § 2 Abs. 3 Ziffer 1 bei der Entgeltberechnung keine Berücksichtigung finden können oder aufgrund gesetzlicher Regelungen, gerichtlicher Entscheidungen oder b in­dender Weisung der Aufsichtsbehörden o. ä. nicht oder nicht in vollem Um­fang in das Entgelt eingerechnet werden können, werden die ungedeckten Kosten für die Zeit ab dem 1.1.2003 auf die Mitglieder der Trägergemein­schaft entsprechend dem Verteilungsschlüssel in der Anlage umgelegt. Aus Gründen einer verlässlichen Haushaltsplanung wird der jährlich zu zahlende Umlagebetrag auf 15.000 EUR begrenzt. Ergeben sich unter Einbeziehung der Umlagezahlungen in der Jahresabrechnung Überschüsse oder Fehlbe­träge, so werden diese ins nächste Abrechnungsjahr vorgetragen.

(2) Auf den Anteil gem. Abs. 1 haben die Mitglieder der Trägergemeinschaft an die Stadt Duisburg für jedes Kalendervierteljahr im Voraus eine Abschlags­zahlung in Höhe eines Viertels des jeweils letztjährigen Anteils zu zahlen. Soweit zu Beginn der Laufzeit dieser Vereinbarung der letztjährige Anteil nicht feststeht, ist der zu erwartende Anteil zu leisten; dieser Berechnung sind die ungedeckten Kosten des Jahres 2003 zugrunde zu legen.

(3) Den Mitgliedern der Trägergemeinschaft wird die Betriebsabrechnung für den RTH jährlich unaufgefordert zugesandt.

(4) Um den Mitgliedern der Trägergemeinschaft eine Veranschlagung in deren Haushalt zu ermöglichen, wird die Stadt Duisburg diese über notwendige Investit ionen und Investitionskosten informieren und anhören.

§ 4

(1) Zuständige Leitstelle für die Einsätze des RTH ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RettG die Leitstelle der Stadt Duisburg. Anfragen im Hinblick auf alle Ein­sätze sind an diese zu r ichten.

(2) Es wird auf Punkt 2.9.3 des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, So­ziales, Frauen und Familie NRW vom 31.10.2003 ( I I I 8 – 0714.1.3) hinge­wiesen, wonach der Arzt/die Ärztin im Benehmen mit der örtlich zuständi­gen Leitstelle des Einsatzortes entscheidet, welches Krankenhaus anzuflie­gen ist.

§ 5

Die Stadt Duisburg hat die Mitglieder der Trägergemeinschaft über alle wesent­lichen Vorgänge betreffend den Betrieb des RTH zu unterrichten und diesen auf Antrag Einsicht in alle bei ihr geführten Betriebsunterlagen zu gewähren.

§ 6

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffent­lich-rechtlichen Vereinbarung ist gemäß § 30 GkG die Bezirksregierung Düssel­dorf als Aufsichtbehörde zur Schlichtung anzurufen.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 4 von 26

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§ 7

(1) Für den Fall, dass ein Mitglied der Trägergemeinschaft durch Entscheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums NRW aus dem Einsatzbereich des RTH ausgegliedert w i rd , verliert diese öffentlich­rechtliche Vereinbarung mit dem Tag der Ausgliederung für die betreffende Gebietskörperschaft ihre Gültigkeit.

(2) Weitere Städte und Kreise können sich für den Fall, dass sie durch Ent­scheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums NRW in den Einsatzbereich des RTH eingegliedert werden, dieser Vereinbarung an­schließen.

(3) Die Verteilung der umlagefähigen Kosten passt die Stadt Duisburg in bei­den vorgenannten Fällen entsprechend an .

§ 8

(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach der Bekannt­machung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.

(2) Sie gilt unbefristet und kann gem. § 26 Abs. 3 GkG für den Fall von jedem Mitglied mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden, wenn die Auf­sichtsbehörde – insbesondere dem Kernträger, Stadt Duisburg – erklärt hat , dass die Gründe für die zwangsweise Regelung weggefallen sind. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Stadt Duisburg als Kernträger zu erklären.

(3) Gleichzeitig tr i t t die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Regierungsbezirk Düsseldorf und den angren­zenden Teilen des Regierungsbezirks Münster (veröffentlicht im Abl. Reg. Ddf. 1978 S. 341) außer Kraft.

§ 9

(1) Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schrift form.

(2) Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung insgesamt nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksich­tigung des von ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gi l t , wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

Stadt Duisburg Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005 Adolf Sauerland

Stadt Bottrop Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005 H.-J. Banner, Leiter der Feuerwehr

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 5 von 26

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Stadt Düsseldorf Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005

Stadt Essen Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005

Stadt Gelsenkirchen Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005

Stadt Krefeld Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005

Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005

Stadt Mülheim an der Ruhr Die Oberbürgermeisterin Duisburg, den 27 . Mai 2005

Rattenhuber, Stadtkämmerer

Raskob, Beigeordnete

Tittelbach, Fachbereichsleiter Feuerwehr

Abrahams, Stadtkämmerer

Norbert Bude

Werner, stellvertretender Leiter der Feuerwehr

Stadt Oberhausen Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005

Stadt Wuppertal Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005

Kreis Kleve Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005

Dirk Buttler, Beigeordneter

Brütsch, Stadtbetriebsleiter Feuerwehr

Schumacher, Fachbereichsleiter

Kreis Viersen Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005 Ottmann

Kreis Wesel Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005

Kreis Met tmann Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005

Rhein-Kreis Neuss Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005

Schult, Dezernent

Fliegauf, Dezernent

Hans-Jürgen Petrauschke, Kreisdirektor

Kreis Recklinghausen Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005 Kretschmann, Dezernent

Seidel, Amtsleiter 32

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 6 von 26

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Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 7 von 26

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Anlage 3b

Ö F F E N T L I C H - R E C H T L I C H E V E R E I N B A R U N G

der Trägergemeinschaf t des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“

Auszug aus dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, Nr . 3 4 , 2 7 . 0 8 . 2 0 0 7 :

Die Stadt Köln übernimmt als Kernträgerin gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Ge­setzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Kranken­transport durch Unternehmen (RettG NRW) die Aufgabe der Luftrettung in die eigene Zuständigkeit und schließt mit den übrigen Mitgliedern der Trägerge­meinschaft des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“: den kreisfreien Städten Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Hagen, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim a. d . Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal, sowie den Kreisen Aachen, Düren, Enne-pe-Ruhr-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Euskirchen, Heinsberg, Hochsauerlandkreis (für die Städte/Gemeinden Eslohe, Hallenberg, Medebach, Meschede, Schmal-lenberg, Sundern und Winterberg), Kleve (für die Städte/Gemeinden Geldern, Goch, Issum, Kerken, Kevelaer, Rheurdt, Straelen, Uedem, Wachtendonk und Weeze), Märkischer Kreis, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis, Olpe, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Siegen-Wittgenstein, Vier-sen, Wesel (für die Städte/Gemeinden Alpen, Dinslaken, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Sonsbeck und Voerde), aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der zurzeit gel­tenden Fassung (GV. NRW. S. 621/SGV NRW 202) sowie in Ausführung des § 10 Abs. 3 RettG NRW und des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Sozia­les, Frauen und Familie NRW, jetzt Ministerium für Arbeit, Gesundheit und So­ziales NRW, zur Neuordnung der öffentlichen Luftrettung in NRW vom 3 1 . Ok­tober 2003 ( I I I 8–0714.1.3) „Vorläufige Regelung zum Einsatz von Luftfahr­zeugen im Rettungsdienst“ in der Fassung vom 12 . Januar 2004 folgende öf­fentlichrechtliche Vereinbarung:

§ 1

Durch Erlass vom 3 1 . Oktober 2003 ( I I I 8–0714.1.3) „Vorläufige Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst“ in der Fassung vom 12 . Januar 2004 hat das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW, jetzt Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, die öffentliche Luft­rettung in NRW neu geregelt. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Betrieb des ITH „Christoph Rheinland“, dessen Standort Köln ist .

§ 2

1 . Aufgabe des ITH „Christoph Rheinland“ sind intensivmedizinische Trans­portflüge und sonstige Transporte über größere Entfernungen einschließlich der Spezialtransporte (z.B. mit Intensivinkubator), soweit ein RTH nicht geeignet oder verfügbar ist , sowie andere Einsätze, die sich nach den ge­setzlichen Vorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden r ichten.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 8 von 26

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2 . Die Stadt Köln nimmt als Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 2 RettG NRW die Aufgabe der Luftrettung und in diesem Rahmen die Aufgaben des ITH „Christoph Rheinland“ in die eigene Zuständigkeit.

§ 3

1 . Für die Einsätze des ITH „Christoph Rheinland“ erhebt die Stadt Köln Ge­bühren aufgrund einer von ihr gemäß den Vorschriften des Kommunalab-gabengesetzes NRW und den §§ 14 und 15 RettG NRW zu erlassenden Ge­bührensatzung.

2 . Die Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 GkG für das gesamte Gebiet der Trägergemeinschaft.

3 . Jedes Mitglied der Trägergemeinschaft erhält einen Entwurf der Gebüh­rensatzung nebst allen Anlagen sowie aller nachfolgenden Änderungssat­zungen zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen. Zwischen der Stadt Köln und den übrigen Mitgliedern der Trägergemeinschaft ist Ein­vernehmen bezüglich der Bestimmungen der Gebührensatzung anzustre­ben.

§ 4

1 . Sofern aufgrund gesetzlicher Regelungen, gerichtlicher Entscheidungen o­der bindender Weisungen der Aufsichtsbehörden Kosten nicht oder nicht in vollem Umfang in die Gebühren eingerechnet werden können, werden die ungedeckten Kosten auf die Mitglieder der Trägergemeinschaft entspre­chend dem Verteilungsschlüssel in der Anlage umgelegt. Dies gilt auch für sonstige durch Gebühren nicht gedeckte Kosten, die der Stadt Köln aus der Wahrnehmung der Luftrettungsaufgabe entstehen. Die Gebietskörperschaf­ten , die anteilig mehreren ITH-Trägergemeinschaften angehören, haben dabei nur einen hälftigen Kostenerstattungsbetrag zu leisten.

2 . Für die Mitglieder der Trägergemeinschaft werden entsprechend dem Ver­teilungsschlüssel (Anlage 1) jährlich zu zahlende Höchstbeträge gemäß An­lage 2 festgelegt.

3 . Die Kernträgerin ist berechtigt, jährlich im Voraus Abschlagszahlungen bis zur Höhe der Höchstbeträge von den Mitgliedern der Trägergemeinschaft zu erheben. Die Kalkulation der Abschlagszahlungen erfolgt auf der Basis eines prognostizierten Defizits entsprechend den Vorjahresergebnissen.

4 . Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Betriebsabrechnung für den ITH „Christoph Rheinland“, welche jedes Mitglied erhält. Ergeben sich unter An­rechnung der Abschlagszahlungen aus der Jahresabrechnung Überzahlun­gen oder Fehlbeträge, werden diese in das nächste Abrechnungsjahr vorge­tragen. Fehlbeträge werden mit Abschlagszahlungen in den Folgejahren bis zur Höhe der Höchstbeträge nacherhoben.

5 . Bei sich dauerhaft abzeichnenden Steigerungen der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten werden die Höchstbeiträge gemäß Anlage 2 im Einver­nehmen mit den Mitgliedern der Trägergemeinschaft neu festgesetzt.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 9 von 26

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§ 5

1 . Soweit die Stadt Köln die Aufgaben des ITH „Christoph Rheinland“ nicht mit eigenem Personal durchführt, wird gemäß § 13 RettG NRW die Durchfüh­rung dieser Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl der als Verwal­tungshelfer tätigen Dritten erfolgt längstens für die Dauer von 4 Jahren. Erstmals soll das Auswahlverfahren möglichst im Jahr 2006 für den Zeit­raum von 2007 bis 2010 stattf inden.

2 . Das Ergebnis eines von der Stadt Köln durchgeführten Auswahlverfahrens wird den Mitgliedern der Trägergemeinschaft mitgetei l t .

§ 6

Zuständige Leitstelle für die Einsätze des ITH „Christoph Rheinland“ ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RettG NRW die Leitstelle der Stadt Köln. Anfragen im Hin­blick auf Einsätze des ITH „Christoph Rheinland“ sind an diese zu r ichten, so­weit nicht durch einen Erlass des zuständigen Ministeriums eine andere Leit­stelle mit der Koordinierung beauftragt wi rd.

§ 7

Die Stadt Köln hat die anderen Mitglieder der Trägergemeinschaft über alle we­sentlichen Vorgänge betreffend den Betrieb des ITH „Christoph Rheinland“ zu unterrichten und diesen auf Antrag Einsicht in alle bei ihr geführten Betriebsun­terlagen zu gewähren.

§ 8

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffent­lich-rechtlichen Vereinbarung ist gemäß § 30 GkG die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 9

Für den Fall, dass ein Mitglied der Trägergemeinschaft durch Entscheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium NRW aus dem Einsatzbe­reich des ITH „Christoph Rheinland“ ausgegliedert w i rd , verliert diese öffent­lich-rechtliche Vereinbarung mit dem Tag der Ausgliederung für die betreffende Gebietskörperschaft ihre Gültigkeit.

§ 1 0

1 . Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schrift form.

2 . Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam

sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung

insgesamt nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten,

die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksich-

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t igung des von ihnen verfolgten Zweckes durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gi l t , wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

§ 1 1

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tr i t t am Tage nach der Bekanntma­chung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

Für die Stadt Köln Köln, den 6 . August 2007 In Vertretung Köln, den 25 . Juli 2007 I m Auftrag

Für die Stadt Aachen Aachen, den 24 . Juli 2006 I n Vertretung Aachen, den 24 . Juli 2006 I m Auftrag

Für die Bundesstadt Bonn Feuerwehr und Rettungsdienst Bonn, den 17 . November 2006 I n Vertretung Bonn, den 17 . November 2006 I m Auftrag

Für die Stadt Düsseldorf Düsseldorf, den 15. August 2006

Düsseldorf, den 12 . September 2006 I m Auftrag

Für die Stadt Duisburg Duisburg, den 16 . Oktober 2006 In Vertretung Duisburg, den 13 . Oktober 2006 I m Auftrag

Für die Stadt Essen Essen, den 8 . November 2006 Essen, den 13 . November 2006

Für die Stadt Hagen Der Oberbürgermeister Hagen, den 14 . Juli 2006 In Vertretung Hagen, den 14 . Juli 2006 I m Auftrag

Für die Stadt Krefeld Krefeld, den 1 1 . September 2006 I n Vertretung Krefeld, den 1 1 . September 2006 I m Auftrag

Peter Michael Soenius, Stadtkämmerer der Stadt Köln

Dipl .- Ing. Stephan Neuhoff, Direktor der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz

Lars Möller, Beigeordneter der Stadt Aachen

Dr . - Ing. H.-Dieter Nüßler, Leiter der Berufsfeuerwehr Aachen

(Hübner) Stadtdirektor

(Stein) Amtsleiter

Joachim Erwin, Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf

Armin Harbort, Ltd. Städt. Branddirektor

Wolfgang Rabe, Beigeordneter

Dipl . - Ing. Stefan Crain, Ltd. Branddirektor, Feuerwehr und Zivilschutzamt

Bogdahn, L td . Branddirektor Hülsmann, Stadtdirektor

Dr. Herbert Bleicher, Beigeordneter

Horst Wisotzki, Ltd. Branddirektor

Zielke, Stadtdirektorin

Dipl .- Ing. Josef Dohmen, L td . Branddirektor, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz

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Für die Stadt Leverkusen Leverkusen, den 6. Juni 2006 In Vertretung Leverkusen, den 1 . Juni 2006 I m Auftrag

Für die Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, den 2 . Oktober 2006 Norbert Bude

Für die Stadt Mülheim an der Ruhr Mülheim, den 6 . Januar 2007 Mülheim, den 2 1 . Dezember 2006 I m Auftrag

Für die Stadt Oberhausen Oberhausen, den 3 1 . Januar 2007 I n Vertretung Oberhausen, den 6 . Februar 2007

Für die Stadt Remscheid Remscheid, den 26 . September 2006 Remscheid, den 26 . September 2006 I n Vertretung

Für die Stadt Solingen Solingen, den 26 . September 2006 Solingen, den 2 . Oktober 2006 In Vertretung

Für die Stadt Wuppertal Der Oberbürgermeister Wuppertal, den 29 . Juni 2006 i . V.

Für den Kreis Aachen Aachen, den 15. Mai 2007 Aachen, den 14 . Mai 2007 I m Auftrag

Für den Kreis Düren Der Landrat Amt f. Feuerschutz und Rettungswesen Düren, den 13 . November 2006 i . A.

Für den Ennepe-Ruhr-Kreis 28. Juni 2006 i.V. 20 . Juni 2006 i.A.

Für den Rhein-Erft-Kreis Bergheim, den 6. Mai 2007 Bergheim, den 7. Mai 2007 I m Auftrag

Für den Kreis Euskirchen Euskirchen, den 15. November 2006 Euskirchen, den 14 . November 2006

Frank Stein, Dezernent der Stadt Leverkusen

Dipl .- Ing. Hermann Greven, Oberbrandrat

Dagmar Mühlenfeld, Oberbürgermeisterin

Dipl .- Ing. Burkhard Klein, Leiter der Berufsfeuerwehr Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Zivilschutz

Beigeordneter Dirk Buttler o.V.i.A. Klaus Wehling, Oberbürgermeister

Beate Wilding, Oberbürgermeisterin

Helmut Kennepohl, Techn. Beigeordneter

Haug, Oberbürgermeister

Weeke, Beigeordneter

Hackländer, Beigeordneter

Carl Meulenbergh, Landrat

Gregor Jansen, Dezernent

Kückhoven

Pott, Kreisdirektorin

Schäfer, Fachbereichsleiter Ordnung

Werner Stump, Landrat

Hans-Hermann Tirre, Ordnungsdezernent

Rosenke, Landrat Rosell, Geschäftsbereichsleiter

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Für den Kreis Heinsberg Heinsberg, den 29 . Juni 2006 Heinsberg, den 29 . Juni 2006

Für den Hochsauerlandkreis Meschede, den 3 1 . Januar 2007 Meschede, den 3 1 . Januar 2007

Für den Kreis Kleve Kleve, den 22 . August 2006 Kleve, den 29 . September 2006 Der Landrat I n Vertretung

Für den Märkischen Kreis Lüdenscheid, den 3 1 . Mai 2007 I m Auftrage

Für den Kreis Met tmann Mettmann, den 1 1 . Januar 2007 I n Vertretung

Für den Rhein-Kreis Neuss Grevenbroich, den 29 . Mai 2006 In Vertretung Grevenbroich, den 29 . Mai 2006 I m Auftrag

Für den Kreis Gummersbach, den 6 . Juli 2006 In Vertretung Gummersbach, den 6 . Juli 2006 I m Auftrag

Für den Kreis Olpe Olpe, den 2 1 . Juni 2006 I n Vertretung Olpe, den 2 1 . Juni 2006 I m Auftrag und Ordnung

Für den Rheinisch-Bergischen Kreis Bergisch Gladbach, den 3 1 . Oktober 2006 Bergisch Gladbach, den 30 . Oktober 2006

Für den Rhein-Sieg-Kreis Siegburg, den 12 . Juli 2007 Der Landrat Siegburg, den 12 . Juli 2007 Der Landrat

Für den Kreis Siegen-Wittgenstein Siegen, den 15. Januar 2007 Siegen, den 15 . Januar 2007 I n Vertretung

Für den Kreis Viersen Viersen, den 1 . Juni 2006 I n Vertretung

Für den Kreis Wesel Wesel, den 16 . November 2006 Wesel, den 16 . November 2006 I m Auftrag

Deckers, Kreisdirektor Schöngens, Ltd. Kreisverw. Dir.

Dr. Schneider, Landrat Menne, Ltd. Kreisrechtsdirektorin

Spreen, Landrat

Suerick

Dr. Weimer, Kreiskämmerer

Thomas Hendele, Landrat Ekkehard Fabian, L td . Kreisrechtsdirektor

Petrauschke, Kreisdirektor

Klein, Kreisoberverwaltungsrat

Jochen Hagt, Ltd. Kreisrechtsdirektor

Werner Krüger, Kreiskämmerer

Melcher, Kreisdirektor

Sprenger, Fachbereichsleiter Umwelt

Rolf Menzel, Landrat des Rheinisch-Berg. Kreises Dietmar Virnich, Leiter Bereich 4

Kühn

Carl

Paul Breuer, Landrat

Frank Bender, Kreisdirektor

Ottmann, Landrat Frentzen, Kreisdirektor

Dr. Ansgar Müller, Landrat

Helmut Schult, Dezernent

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 13 von 26

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Anlage: Auszug aus dem RettG NRW zur Luftrettung

§ 1 0 Luftrettung

1 . Für die Luftrettung werden Luftfahrzeuge nach § 3 Abs. 3 mit regionalem Einsatzbereich vorgehalten.

2 . Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium die Organisation der Luftrettung. Es legt nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und der Landesverbände der Kran­kenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (Verbände der Krankenkassen) sowie des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften den Standort der Luftfahrzeuge und deren regel­mäßigen Einsatzbereich fest.

3 . Die Träger des Rettungsdienstes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Luftfahrzeuges bi l ­den eine Trägergemeinschaft und regeln den Betrieb des Luftfahrzeugs durch öffentlich­rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflicht­regelung. Dabei übernimmt einer der Träger, in der Regel der Träger, in dessen Gebiet das Luftfahrzeug stationiert ist, die Aufgabe der Luftrettung in seine Zuständigkeit (Kernträger). Die Einsätze der Luftfahrzeuge werden von der Leitstelle des Kernträgers geleitet.

Anlage: Auszug aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

§ 2 3 Inha l t der Vereinbarung

1 . Gemeinden und Gemeindeverbände können vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.

2 . Übernimmt ein Beteiligter eine Aufgabe der übrigen in seine Zuständigkeit, so gehen das Recht und die Pflichten zur Erfüllung der Aufgabe auf ihn über. Verpflichtet sich einer der Beteiligten, eine Aufgabe für die übrigen durchzuführen, so bleiben deren Rechte und Pflich­ten als Träger der Aufgabe unberührt.

3 . I n der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben eingeräumt werden; das gilt auch für die Bestellung von Dienstkräften.

4 . In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden.

5. Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung befristet oder beträgt die Frist mehr als 20 Jahre, so muss die Vereinbarung best immen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann.

§ 3 0 Schlichtung von Streit igkeiten

Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmit­gliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen, soweit nicht dieses Ge­setz etwas anderes bestimmt oder in der Vereinbarung oder der Verbandssatzung ein besonde­res Schiedsverfahren vorgesehen ist.

Anlage 1

Verteilungsschlüssel

Die Trägergemeinschaft Christoph Rheinland umfasst eine Gesamtfläche von 16 201,2 km2 (2003) mit insgesamt 10 875 304 Einwohnern (2003) . Ausgehend von diesen Summen wird für jedes Mitglied der Trägergemeinschaft der jeweilige Einwohner- und Flächenanteil berechnet. Die Einzelanteile werden mit folgenden Faktoren gewichtet: Einwohneranteil mit 0,6 und Flächenan­teil mi t 0,4. Die Summe beider Anteile ergibt den Kostenanteil.

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Beispielrechnung: Rhein-Sieg-Kreis

Der Rhein-Sieg-Kreis hat insgesamt 588 896 Einwohner, diese entsprechen einem Anteil von 5,41 % an der Gesamteinwohnerzahl der Trägergemeinschaft Christoph Rheinland von 10875 304 Einwohnern. Mittels des Faktors 0,6 ergibt sich für den Rhein-Sieg-Kreis ein gewichteter Einwohneranteil von 3,25 % .

Der Rhein-Sieg-Kreis hat eine Gesamtfläche von 1153,6 km2 , diese Fläche entspricht einem Anteil von 7,12 % an der Gesamtfläche der Trägergemeinschaft Christoph Rheinland von 16 201,2 km2 . Mittels des Faktors 0,4 ergibt sich für den Rhein-Sieg-Kreis ein gewichteter Flächen­anteil von 2,85 % .

Die Summe der gewichteten Einwohner- und Flächenanteile ergibt den Kostenanteil von gerun­det 6 , 1 % .

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Anlage 2

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Anlage 3c

Ö F F E N T L I C H - R E C H T L I C H E V E R E I N B A R U N G

der Trägergemeinschaf t des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Westfalen“

Auszug aus dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster, Nr . 2 6 , 2 6 . 0 6 . 2 0 0 9 :

Der Kreis Steinfurt

übernimmt als Kernträger des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Chris­toph Westfalen“ gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Rettungs­dienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) die Aufgabe der Luftrettung in eigene Zuständigkeit und schließt mit den übrigen Mitgliedern der Trägergemeinschaft,

den Kreisen:

Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis (für die Städte und Gemeinden Arnsberg, Bestwig, Bri lon, Marsberg und Olsberg), Höxter, Kleve (für die Städte und Gemeinden Bedburg-Hau, Emmerich, Kalkar, Kleve, Kra­nenburg und Rees), Lippe, Minden-Lübbecke, Paderborn, Recklinghausen, Soest, Unna, Warendorf und Wesel (für die Städte und Gemeinden Hammin-keln, Hünxe, Schermbeck, Wesel und Xanten)

sowie den kreisfreien Städten

Bielefeld, Bochum, Bottrop, Dortmund, Gelsenkirchen, Hamm, Herne und Münster

aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1979, zuletzt ge­ändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV.NRW.S.380) sowie in Ausführung des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst und die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) und des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 25.10.2006 – I I I 8 – 0714.1.3

folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

§ 1

(1) Durch Erlass vom 25.10.2006 - I I I 8–0714.1.3 - „Regelungen zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst“ hat das Ministerium für Arbeit, Ge­sundheit und Soziales die öffentliche Luftrettung im Land Nordrhein­Westfalen neu geregelt. 290 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster

(2) Der Betrieb des ITH „Christoph Westfalen“ wird durch diesen Erlass sowie die nachfolgenden Bestimmungen geregelt.

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§ 2

(1) Standort des ITH „Christoph Westfalen“ ist der Flughafen Müns­ter/Osnabrück International Airport in Greven.

(2) Aufgaben des ITH „Christoph Westfalen sind

- die Durchführung intensivmedizinischer Transportflüge und sonstiger Transporte über größere Entfernungen einschließlich der Spezialtrans­porte (z.B. mit Inkubator)

- Einsätze an stelle des Rettungstransporthubschraubers, wenn dieser nicht geeignet, der ITH vor dem bodengebundenen Rettungsmittel am Notfallort verfügbar ist oder die voraus-sichtliche Abwesenheit 120 Mi­nuten übersteigt sowie

- andere Einsätze nach gesetzlichen Vorschriften und Weisungen der zu­ständigen Aufsichtsbehörden.

(3) Der Kreis Steinfurt übernimmt als Kernträger im Sinne des § 10 Abs. 3 RettG NRW die Aufgabe der Luftrettung und in diesem Rahmen die Aufga­ben des ITH „Christoph Westfalen“ in eigener Zuständigkeit. Als Kernträger handelt der Kreis Steinfurt eigenverantwortlich für die Kernträgergemein­schaft.

§ 3

(1) Der Kreis Steinfurt überträgt die Durchführung der Luftrettung mit dem ITH „Christoph Westfalen“ im Rahmen einer Dienstleistungskonzession an einen geeigneten Betreiber. Dem Betreiber soll die Durchführung der Aufgaben gem. § 13 RettG NRW übertragen werden.

(2) Das Auswahlverfahren wird unmittelbar nach Abschluss dieser öffentlich­rechtlichen Vereinbarung durchgeführt. Die Auswahl des als Verwaltungs­helfer tätigen Betreibers erfolgt maximal für die Dauer von 10 Jahren.

(3) Der Kreis Steinfurt unterrichtet die übrigen Mitglieder der Kernträgerge­meinschaft unverzüglich über das Ergebnis des von ihm durchgeführten Auswahlverfahrens.

§ 4

(1 ) Durch die Übertragung des Rechtes zum Betrieb des ITH „Christoph West-falen“ im Rahmen einer Dienstleistungskonzession wird das wirtschaftliche Nutzungsrisiko auf den Betreiber übertragen. Dieser trägt sämtliche Kosten aus dem Betrieb des ITH „Christoph Westfalen“, führt die Entgeltverhand­lungen und die Abrechnung mit den Kostenträgern in eigener Zuständigkeit und trägt damit auch das Verwertungs- und Betriebsrisiko.

(2) Die Mitglieder der Kernträgergemeinschaft werden hierdurch von sämtl i­chen sich aus dem Betrieb ergebenden Kosten freigestellt.

(3) Der Kreis Steinfurt stellt sicher, dass allen Mitgliedern der Kernträgerge­meinschaft die aktuellen Entgeltregelungen für die Inanspruchnahme der Leistungen des ITH „Christoph Westfalen“ durch den Betreiber jeweils un ­mittelbar zur Verfügung gestellt werden.

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 18 von 26

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§ 5

Zuständige Leitstelle für die Einsätze des „Christoph Westfalen“ ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 RettG die Leitstelle des Kreises Steinfurt. Anfragen im Hinblick auf Einsätze des ITH „Christoph Westfalen“ sind an diese zu r ichten, soweit nicht durch einen Erlass des zuständigen Ministeriums eine andere Leitstelle mit der Koordinierung beauftragt wi rd.

§ 6

Der Kreis Steinfurt hat die anderen Mitglieder der Kernträgergemeinschaft über alle wesentlichen Vorgänge betreffend den Betrieb des ITH „Christoph Westfa­len „zu unterrichten und diesen auf Wunsch Einsicht in alle bei ihr geführten Unterlagen zu gewähren.

§ 7

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser Verein­barung ist gemäß § 30 GkG die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 9

(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tr i t t am Tage nach der Bekannt­machung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Für den Fall, dass ein Mitglied der Trägergemeinschaft durch eine Entschei­dung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Soziales NRW oder e i ­ner sonst hierfür zuständigen Behörde aus dem Einsatzbereich des ITH „Christoph Westfalen“ ausgegliedert w i rd , verliert diese Vereinbarung mit dem Tag der Ausgliederung der betreffenden Gebietskörperschaft für die­ses Mitglied ihre Gültigkeit.

§ 1 0

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages ein­schließlich der Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirk­sam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Be­st immungen. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten, die unwirk­same oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von Ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame zu ersetzen. Entspre­chendes gi l t , wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält .

(3) Jede Partei erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung. Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 291

Für den Kreis Steinfurt Steinfurt, den 08.04.2009 Thomas Kubendorff, Landrat

Dr. Martin Sommer, L td . Kreisrechtsdirektor

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Für den Kreis Borken Borken

Für den Kreis Coesfeld Coesfeld, den 18.11.2008

Für den Kreis Gütersloh Gütersloh, den 28.08.2008

Für den Kreis Herford Herford, den 22.10.08 i.A.

Gerd Wiesmann, Landrat Dr. Hermann Paßlick, L td . Kreisrechtsdirektor

Konrad Püning, Landrat Dr. Ansgar Hörster, Ltd. Kreisrechtsdirektor

Sven-Georg Adenauer, Landrat Dr. Wolfgang Schwentker, Kreisrechtsdirektor

Curländer, Landrätin Bischof

Für den Hochsauerlandkreis Meschede, den 16.12.2008

Für den Kreis Höxter Höxter, den 7. Sept. 2008

Für den Kreis Kleve Kleve, den 26.09.2008 I n Vertretung

Für den Kreis Lippe Detmold, den 07.08.2008

Dr. Karl Schneider, Landrat Anja Menne, Ltd. Kreisrechtsdirektorin

Hubertus Backhaus, Landrat Dr. Ulrich Conradi, Kreisdirektor

Spreen, Landrat Suerick, L td . Kreisverwaltungsdirektor

Brigitte Nolt ing, Kreis Lippe – Der Landrat, Allgem. Vertreterin Wigbert Gruß, L td . Kreisrechtsdirektor

Für den Kreis Minden-Lübbecke Minden, den 04.08.2008

Für den Kreis Paderborn Paderborn, den 30.07.2008

Für den Kreis Recklinghausen Recklinghausen, den 27.10.2008

Für den Kreis Soest Soest, den 19.08.08

Für den Kreis Unna Unna, den 23.09.2008

Für den Kreis Warendorf Warendorf, den 12.08.08

Dr. Ralf Niermann, Landrat Cornelia Schöder, Kreisdirektorin

Manfred Müller, Landrat Michael Beninde, Ltd. Kreisrechtsdirektor

Jochen Welt, Landrat Klaus-Dieter Kretschmann, Ltd. Kreisrechtsdirektor

Eva I r rgang, Landrätin Dirk Lönnecke, Kreisdirektor

Michael Makiolla, Landrat R. Sparbrod

Dr. Olaf Gericke, Landrat Dr. Peter Hansen, Ltd. Kreisrechtsdirektor

Für den Kreis Wesel Wesel, den 7.10.2008 i.A.

Für die Stadt Bielefeld Bielefeld, den 20.10.2008

Dr. Ansgar Müller, Landrat Lars Rentmeister, Ltd. Kreisverwaltungsdirektor

Anja Ritschel, Beigeordnete

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Für die Stadt Bochum Die Oberbürgermeisterin Bochum, den 23.09.2008 I.V. I.A.

Diane Jägers, Stadträtin Dr . - Ing. Dirk Hagebölling, Ltd. städt. Branddirektor

Für die Stadt Bottrop Bottrop, den 22.09.2008 Ketzer, Beigeordneter

Für die Stadt Dortmund Dortmund, den 14 . Nov. 2008 Harries, Ltd. Städt. Branddirektor

Für die Stadt Gelsenkirchen Gelsenkirchen, den 15.09.2008 Frank Baranowski, Oberbürgermeister

i.V. Lars Martin Klieve, Stadtkämmerer

Für die Stadt H a m m Hamm, den 17.12.2008 Herbst Tigges, Stadtrat, Leiter der Feuerwehr

Für die Stadt Herne Herne, den 1 1 . August 2008 Meinolf Nowak Stadtrat

Michael Benninghoff, Fachbereichsleiter

Für die Stadt Münster Münster, den 05.09.08 Dr. Berthold Til lmann, Oberbürgermeister

Dr. Wolf Heinrichs, Stadtrat

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Anlage 3 d

ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG

über die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben im Grenzbereich zwischen den Kreisen Kleve und Wesel

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Anlage 3e

ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG

über die Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben im überwiegenden Teil der Gemeinde Rheurdt

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In dieser Berechnung werden die auf die Kastenträ­ger entfallenden Anteile an den ungedeckten Kosten - aufgeschlüsselt nach der vom Landesamt für Da­tenverarbeitung und Statistik jeweils zum 30. 6. des Abrechnungsjahres ermittelten Einwohnerzahl -ausgewiesen,

(4) Der Kreis Kleve zahlt nach Anforderung durch die Stadt Moers auf die voraussichtlichen ungedeck­ten Kosten zum 1. 5. und 1. 10. des jeweiligen Haus­haltsjahres Abschlagszahlungen.

(5) Diese Regelung gilt erstmals für das Haushalts­jahr 1986.

§4

Diese Vereinbarung gilt nicht für die Bundesauto­bahnen. Hier gilt die vom Land erlassene Zuständig-keitsregetung.

§5 (1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge­schlossen.

(2) Die Vertragspartner können die Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres durch schriftliche Erklärung ge­genüber dem anderen Vertragspartner kündigen.

§6 (1) Die Vereinbarung wird am Tage nach ihrer Be­kanntmachung im Regierungsamtsblatt Düsseldorf wirksam. (2) Mit Wirksamwerden dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung tritt die öffentlich-rechtliche Verein­barung vom 1. März 1982, bekanntgemacht am 2G. August 1982, außer Kraft.

Kleve, den 9. Juli 1986 Moers.den 15.7.1986

Kreis Kleve Der Oberkreisdirektor Dr. Schneider

Vahlhaus Ltd. Kreisrechtsdirektor

Der Regierungspräsident 31.14.01-24

Stadt Moers Der Stadtdirektor Wittrock

I.V. Greschus Beigeordneter

Düsseldorf, den 5. August 1988

Genehmigung

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Kleve und der Stadt Moers vom 9.7.1986/ 15.7. 19B6 über die Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben im überwiegenden Teil der Gemeinde Rheurdt vom Kreis Kleve auf die Stadt Moers nach dem Gesetz über den Rettungsdienst vom 26.11.1974 (GV. NW. S. 1481), zuletzt geändert durch Gesetz vorn 24.11. 1982 (GV. NW. S. 699) wird hiermit gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Geset­zes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 110 1979 (GV. NW. S. 621), geändert durch Gesetz vom 29. 5. 1984 (SGV. NW. 202) aufsichtsbehördlieh geneh­migt.

Abi. Reg. Ddf. 1986 S. 205

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ANLAGE 4

Vorläufige Dienstanweisung

für den Leitenden Notarzt

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VORLÄUFIGE DIENSTANWEISUNG

für den Leitenden Notarzt vom 01.07.1993

Der Kreis Kleve richtet aufgrund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Ret­tungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unter­nehmer (RettG) vom 24.11.1992 (GVBl NW S. 458 vom 15.12.1992) den Dienst des Leitenden Notarztes (LNA) e in.

Der LNA wird eingesetzt:

> in allen Notfällen mit 10 und mehr Verletzten bzw. Erkrankten oder

> in allen Notfallen, bei denen mehr als drei Notärzte zu einem Unfallort alarmiert werden oder

> in allen Notfällen, auch mit weniger als 10 Verletzten, bei denen wegen schwieriger Rettungsarbeiten über längere Zeit mit der Notwendigkeit der ärztlichen Versorgung von Verletzten am Unfallort gerechnet werden muss (z.B. eingeklemmte oder verschüttete Personen) oder

> vorsorglich in allen Notfällen, bei denen der Schadensart nach mit der ge­sundheitlichen Gefährdung einer größeren Personenzahl gerechnet werden muss (z.B. Großbrände, Räumung von Explosivstoffen und gefährlichen Chemikalien in dichtbesiedelten Gebieten) oder

> auf Anforderung durch die Kreisleitstelle in besonderen Situationen.

Hierzu ergeht folgende Dienstanweisung:

1 . Vorbemerkungen

Der LNA wird im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes tä t ig . Bei An­fall einer größeren Zahl von Verletzten oder Erkrankten übernimmt er Lei­tungsaufgaben im medizinischen Bereich und wird damit unterhalb der Katastrophenschwelle akt iv, greift in seiner Stellung nicht in bereits be­stehende Strukturen und gesetzliche Bestimmungen des Katastrophen­schutzes e in.

Die Aufgaben des LNA erstrecken sich auf die Beurteilung der Lage, den Entschluss zur Lösung der vorgefundenen medizinischen und organisatori­schen Aufgaben sowie auf die notwendigen rettungsdienstlichen Anord­nungen. Dazu ist die Einbindung in die TEL notwendig.

I m Rahmen eines Dienstplanes ist jeweils ein LNA zu jeder Zeit einsatzbe­reit .

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2. Qualifikation der LNA

> Als LNA müssen Ärzte eingesetzt werden, die nachweislich über eine mindestens vierjährige Erfahrung in der Tätigkeit im Rettungsdienst und in der Behandlung unfallchirurgischer Patienten verfügen und

> den Fachkundenachweis "Arzt im Rettungsdienst" besitzen und

> nach den Richtlinien der Bundesärztekammer zum LNA ausgebildet wurden und

> regelmäßig im Rahmen der klinischen Tätigkeit an der Versorgung von Notfall- bzw. Intensivpatienten beteiligt sind und

> regelmäßig im Rettungsdienst tätig sind und

> ihren Wohnsitz im Bereich des Kreises Kleve haben

> diese Ärzte verpflichten sich gegenüber dem OKD freiwillig für den Dienst als LNA

> Das Einverständnis des Chefarztes sowie des Verwaltungsleiters des jeweiligen Krankenhauses (Nebentätigkeitsgenehmigung) soll vom LNA eingeholt werden.

> diese Ärzte bilden die LNG

> zur Mitarbeit in der ELNG sind alle interessierten Ärzte des Rettungs­dienstes zugelassen

> Die Ärzte der LNG müssen sich gegenüber dem OKD verpflichten, mindestens fünfmal jährlich an Dienstbesprechungen bzw. internen Fortbildungen der LNG teilzunehmen. Zudem ist der gelegentlichen Teilnahme an Kursen in der Notfall- bzw. Katastrophenmedizin zuzu­stimmen. Über eine Bezahlung aus dem Pool der LNG entscheidet der BLNG in Absprache mit dem OKD.

> über die Eignung für den Dienst als LNA wird in jedem Einzelfall vom OKD in Absprache mit dem BLNG entschieden

> die Höchstgrenze an Ärzten für die LNG beträgt 8 Ärzte

3. Aufgaben des LNA

> Dem LNA obliegt die Leitung und Überwachung aller medizinischen Maßnahmen am Schadensort bei Großunfällen im Bereich des Kreises Kleve

> der LNA ist dem Einsatzleiter an der Schadensstelle unterstellt

> der LNA ist gegenüber den Ärzten und dem Sanitätspersonal sowie al­len ihm von der EL unterstellten Einsatzkräften fachlich weisungsbe­rechtigt

> der LNA informiert sich über das Ausmaß des Schadens (Zahl und Schweregrad der Verletzungen, Gefährdungsmöglichkeiten, Sanitäts­lage) und unterrichtet den EL

> der LNA bestimmt den Schwerpunkt und die Art des ärztlichen Einsat­zes

> der LNA berät den TEL (bzw. EL) in ärztlichen Fragen

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> der LNA bestimmt die Verteilung und den Transport von Verletzten auf die Krankenhäuser im Kreisgebiet bzw. außerhalb des Kreisgebietes in Absprache mit der KLS

> der LNA wirkt regelmäßig an der Fortbildung des Rettungsdienstper­sonals mit

4. Dienstaufsicht

> Die Dienstaufsicht über die LNG obliegt dem OKD des Kreises Kleve

> jeder LNA wird vom OKD in Absprache mit dem BLNG ernannt

> Aus dem Kreise der LNG wird in Absprache mit dem LNG jeweils für ein Jahr vom OKD ein Arzt zum BLNG bestellt.

Die Pflichten und Befugnisse des BLNG folgen in Abschnitt 9.

5. Alarmierung

> Der diensthabende LNA wird von der KLS alarmiert

> die KLS entscheidet über die Alarmierung des LNA auf Grund der Lage

> nach Alarmierung über den Personenrufempfänger meldet sich der LNA umgehend bei der KLS

> während der Anfahrt informiert sich der LNA über die KLS über die Lage am Schadensort

> der LNA sollte 30 - 40 min nach der Alarmierung am Schadensort ein­treffen

6. Einsatz

> Mit Eintreffen am Schadensort meldet sich der LNA unverzüglich bei der EL und übernimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben

> der Notarzt des zuerst am Schadensort eingetroffenen NAW ist ver­pflichtet, den LNA umgehend über die Schadenslage und die bisher getroffenen Maßnahmen zu informieren

> dem LNA wird von der EL ein Melder mit Handfunksprechgerät zur Verfügung gestellt

> nach Sichtung der Patienten entscheidet der LNA über

- die noch am Schadensort durchzuführenden ärztlichen Maßnah­men

- den Zeitpunkt und die Reihenfolge des Abtransportes

- die Art der Transportmittel (NAW, KTW, RTH)

- das Transportziel

> der OKD ist berechtigt, die Entscheidungen des LNA zu korrigieren

> Unmittelbar nach Schadensende hat der LNA der EL einen vorläufigen ärztlichen Schadensbericht zu übermitteln

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> innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis hat der LNA einen schriftlichen Einsatzbericht beim OKD und beim BLNG abzugeben

7. Dienstplan

> Der Dienstplan wird bis zum jeweils 25. des vorangehenden Monats vom BLNG erstellt

> der jeweilige Alarmierungsdienst dauert in der Regel 24 h

> Schichtwechsel ist jeweils um 08.00 Uhr morgens

> während seines Dienstes muss sich der LNA im Bereich des KK aufhal­ten

> bei Dienstunfähigkeit eines LNA ist unverzüglich der BLNG zu infor­mieren

> der BLNG hat Ausfertigungen des Dienstplanes bis zum 30. des Vor­monats auszuhändigen an

- jeden LNA

- die KLS

> bei Änderung des Dienstplanes hat der BLNG unverzüglich des KLS Mitteilung zu machen

8. Ausrüstung

Jeder Angehörige der LNG erhält für seinen Dienst die folgende persönli­che Ausrüstung gestellt:

> einen Dienstausweis mit Lichtbild, ausgestellt vom Oberkreisdirektor des Kreises Kleve

> einen Koffer bzw. Tasche mit Schutzkleidung gemäß UVV:

> Schutzjacke mit Reflexaufschrift "Leitender Notarzt"

> 1 Paar Stiefel

> ein Einsatzfahrzeug ausgestattet mit:

- Blaulicht

- Martinshorn

- BOS-Funkgerät

wird zur Verfügung gestellt.

Zur Ausstattung des Fahrzeuges gehören:

- Schutzhelm mit Aufschrift "Leitender Notarzt"

- eine Taschenlampe

- ein Personenrufempfänger

- ein an der Windschutzscheibe zu befestigendes Schild "Leitender Notarzt"

Bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung der persönlichen Ausstattung außerhalb seines Dienstes als LNA haftet der Arzt selbst für Ersatz oder Reparatur.

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9. Beauftragter der leitenden Notarztgruppe (BLNG)

> der BLNG wird ernannt vom OKD im Einvernehmen mit der LNG

> der BLNG übernimmt die fachliche und organisatorische Führung der LNG und ist im Auftrage des OKD gegenüber dem LNA weisungsbe­rechtigt

> der BLNG ist für alle Belange der LNG der Ansprechpartner des OKD

> der BLNG ist verantwortlich für die Erstellung und Einhaltung der Dienstpläne der LNG

> der BLNG ist verantwortlich gegenüber dem OKD für Dienstbespre­chungen und Fortbildung der LNG entsprechend der Vorgaben des Bundesärztekammer

> dem BLNG obliegt die Auswertung und Weiterleitung der Einsatzbe­richte der LNA an den OKD

> die Dauer der Amtszeit des BLNG beträgt ein Jahr

10. Dienstbesprechungen und Fortbildungen

> Die Ärzte der LNG sind verpflichtet, sich auf dem Gebiet der Notfall­medizin fortzubilden

> innerhalb der LNG ist die Fortbildung im Rahmen von Dienstbespre­chungen durchzuführen, die viermal jährlich abzuhalten sind. Hierfür verantwortlich ist der BLNG. Die Teilnahme an drei dieser Bespre­chungen/Jahr ist für den LNA Pflicht.

> Das Fortbildungsprogramm legen die Ärzte der LNG in eigenem Er­messen fest. Hierzu können je nach Thema sachkundige Referenten eingeladen werden.

> Vertreter der Kreisbehörde sind berechtigt, an den Dienstbesprechun­gen teilzunehmen

> Vertreter anderer Behörden können daran teilnehmen mit Einver­ständnis des BLNG

> die Teilnahme der LNA an Übungen und Fortbildungen im Rahmen der Notfallmedizin ist anzustreben

> hierzu stellt der Kreis Geldmittel zur Verfügung, über deren Vergabe der BLNG in Absprache mit dem OKD entscheidet

11. Vergütung

> Der Dienst als LNA wird durch eine vierteljährlich zu zahlende Rufbe-reitschaftsdienstpauschale gemäß BAT vergütet, die sich für jeden LNA aus der monatlichen Gesamtpauschale als Anteil auf Grund der jeweils von ihm geleisteten Dienste errechnet

> für die Tätigkeit pro Einsatz wird dem LNA die jeweilige Notarzt­einsatzpauschale des Kreises gezahlt

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1 2 . Abschlussbestimmungen

Beim Eintritt in die LNG ist jedem LNA ein Exemplar dieser Dienstan­weisung auszuhändigen. Der Arzt bestätigt durch seine Unterschrift, daß er den Inhalt zur Kenntnis genommen hat und verpflichtet sich, die Be­stimmungen einzuhalten.

1 3 . Inkraf t t re ten

Die Dienstanweisung für den Leitenden Notarzt des Kreises Kleve tr i t t in Kraft am 01.07.1993.

gez.

Kersting Oberkreisdirektor

Abkürzungen:

BLNG: Beauftragter für die leitende Notarztgruppe

LNA: Leitender Notarzt

LNG: Leitende Notarztgruppe

ELNG: erweiterte leitende Notarztgruppe

NEF: Notarzt-Einsatz-Fahrzeug

KLS: Kreisleitstelle

RTH: Rettungs-Transport-Hubschrauber

RTW: Rettungswagen

TEL: Technische Einsatzleitung

EL: Einsatzleitung

KK: Kreis Kleve

OKD: Oberkreisdirektor

Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 4) Seite 7 von 7

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ANLAGE 5

Einsatzradien der

Rettungswachen

und Notarztstandorte

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EINSATZRADIEN

der Rettungswachen und Notarztstandorte

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