Bekanntmachung - kas-bmu.de Kommission für Anlagensicherheit (KAS) Präambel Die Technischen Regeln...

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Bekanntmachung einer sicherheitstechnischen Regel der Kommission für Anlagensicherheit (TRAS 110 Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen) Vom 18. November 2014 Nachstehend wird die von der Kommission für Anlagensicherheit aktualisierte Fassung der sicherheitstechnischen Regel Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen (TRAS 110)bekannt gegeben. Die vorliegende Fassung ersetzt die Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2008 (BAnz. Nr. 12a vom 23. Januar 2009). Der Text der sicherheitstechnischen Regel kann ebenfalls über das Internet unter der Adresse: http://www.kas-bmu.de/publikationen/tras/TRAS_110.pdf abgerufen werden. Bonn, den 18. November 2014 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Im Auftrag Arens www.bundesanzeiger.de Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 6. Januar 2015 BAnz AT 06.01.2015 B2 Seite 1 von 30

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Bundesministeriumfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bekanntmachungeiner sicherheitstechnischen Regel der Kommission

für Anlagensicherheit(TRAS 110 – Sicherheitstechnische Anforderungen

an Ammoniak-Kälteanlagen)

Vom 18. November 2014

Nachstehend wird die von der Kommission für Anlagensicherheit aktualisierteFassung der sicherheitstechnischen Regel „Sicherheitstechnische Anforderungen anAmmoniak-Kälteanlagen (TRAS 110)“ bekannt gegeben. Die vorliegende Fassungersetzt die Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2008 (BAnz. Nr. 12avom 23. Januar 2009).

Der Text der sicherheitstechnischen Regel kann ebenfalls über das Internet unterder Adresse: http://www.kas-bmu.de/publikationen/tras/TRAS_110.pdf abgerufenwerden.

Bonn, den 18. November 2014

Bundesministeriumfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Im AuftragArens

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Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS 110)

Neufassung (November 2014)

Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Stoffeigenschaften und Gefahrenquellen

3.1 Eigenschaften von Ammoniak

3.2 Gefahrenquellen/Sicherheitsanforderungen

4 Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen

4.1 Allgemeines

4.2 Anforderungen an die Anlage

4.2.1 Allgemeines

4.2.2 Druckbegrenzungseinrichtungen

4.2.3 Absperrarmaturen

4.2.4 Zentralabscheider mit einem Gesamtinhalt von mehr als 3 t Kältemittel

4.2.5 Verdichter

4.2.6 Apparate mit aktiv bewegten flexiblen Kältemittelleitungen

4.3 Beurteilung der Gefährdung durch Ammoniak-Freisetzungen

4.4 Gaswarnanlagen/Meldeeinrichtungen für Gasgefahr

4.5 Betrachtungen zum Explosionsschutz

4.5.1 Normalbetrieb

4.5.2 Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs

4.6 Prozessleittechnische Einrichtungen/Maschinensteuerung und Not-Aus-System

4.7 Betrieb

4.7.1 Füllen und Leeren von Kälteanlagen

4.8 Dokumentation

4.9 Maschinenraumkennzeichnung

4.10 Alarm- und Gefahrenabwehrplanung sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit

4.11 Wasserrechtliche Anforderungen

5 Prüfungen

Anhänge

1 Regelwerke

2 Umfang der zusätzlichen Dokumentation (Checkliste)

3 Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan

4 ZEMA-Auswertung für Ammoniak-Kälteanlagen

5 Anforderungen an Gutachten und Sachverständigenprüfungen nach § 29a BImSchG zu Ammoniak-Kälteanlagen

6 Beispiel einer Funktionsmatrix

7 Beispiele für „bewährte“ Bauteile

8 Hinweise zu wasserrechtlichen Anforderungen

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Kommission für Anlagensicherheit (KAS)

Präambel

Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2Nummer 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse.Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen, die aus anderen Regelwerken zur Erfüllung anderer Schutzziele resultie-ren, bleiben unberührt.

Die TRAS werden gemäß § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) von der Kommission für Anlagen-sicherheit (KAS) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und, soweit erfor-derlich, dem Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Sie werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vorgeschlagen und können von ihm nach Anhörung der für die Anlagensicherheitzuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und es kann in Rechts- oder Verwal-tungsvorschriften darauf Bezug genommen werden.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) ist auf Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittelvon 3 t Ammoniak1 oder mehr anzuwenden2. Wenn die Anlagengröße (3 t Gesamtinhalt an Ammoniak) durch Erweite-rung einer bestehenden Kälteanlage erstmals erreicht oder überschritten wird, unterliegt die gesamte Anlage den An-forderungen dieser TRAS. Sie gilt grundsätzlich auch für Kälteanlagen, die gemeinsam mit Anlagen zur fabrikmäßigenHerstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung (Nummer 4.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmi-gungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) betrieben werden3.

Es wird empfohlen, die TRAS 110 auch auf Kälteanlagen ab 300 kg Gesamtfüllmenge anzuwenden, wenn die Kälte-anlage in der Nähe von Schutzobjekten betrieben wird.

(2) Wenn aufgrund der Füllmenge von Ammoniak-Kälteanlagen die Mengenschwelle für giftige Stoffe (50 000 kg) desAnhangs I der Störfall-Verordnung erreicht wird, entsteht ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG, für dendann auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung zu erfüllen sind. Die Anforderungen der Störfall-Verordnungrichten sich grundsätzlich an den gesamten Betriebsbereich. Die Summations-/Quotientenregel der Nummer 5 desAnhangs I der 12. BImSchV ist zu beachten. Kälteanlagen, die innerhalb eines Betriebsbereiches betrieben werden,fallen daher (wie alle Anlagen des Betriebsbereiches) unabhängig von der Füllmenge oder einer Genehmigungsbedürf-tigkeit unter die Störfall-Verordnung.

(3) Diese TRAS erfasst nicht die zusätzlichen Anforderungen, die sich nach der Versammlungsstättenverordnung, z. B.für Zuschauerräume in Hallenkunsteisbahnen, ergeben können.

(4) Die in der TRAS zitierten geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften für Ammoniak-Kälteanlagensind im Anhang 1 aufgelistet.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlage (Ammoniak-Kälteanlage)

Ammoniak-Kälteanlagen im Sinne dieser TRAS sind Kälteanlagen und auch Wärmepumpen, die nach dem Kompres-sionsprinzip arbeiten. Sie umfassen eine Kombination von Anlagenteilen, die einen geschlossenen Ammoniakkreislaufbilden, in dem flüssiges Ammoniak durch Verdampfen Wärme aufnimmt und gasförmiges Ammoniak, nachdem es mitmechanischer Verdichtung auf höheren Druck gebracht wurde, durch Verflüssigung Wärme abgibt.

Die Ammoniak-Kälteanlage (nachfolgend „Kälteanlage“ genannt) besteht aus Bauteilen, in denen Ammoniak flüssigoder gasförmig vorhanden ist oder während des bestimmungsgemäßen Betriebs sein kann. Zu der Kälteanlage ge-hören alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind. Zur Kälteanlage gehören auch Neben-einrichtungen, Anlagensteuerung, ggf. Prozessleittechnik und Sicherheitseinrichtungen (z. B. Lüftungsanlage, Gas-warnanlage und Sicherheitsventile mit deren Abblaseleitungen), die mit Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einemräumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und entsprechend § 3 Absatz 1 BImSchG für

– das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,

– die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen,

– das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen

von Bedeutung sein können.

(2) Maschinenräume

Maschinenräume sind Räume, die aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes zur Aufnahme von Teilen derKälteanlage (z. B. Kältemittelverdichter, Kältemittelpumpen, Behälter) speziell vorgesehen und nur für Befugte zugäng-lich sind. Ein Aufstellungsraum eines Abscheiders ist auch als Maschinenraum zu betrachten. Davon ausgenommensind Räume, die nur Wärmeaustauscher, Rohrleitungen und zugehörige Ausrüstungsteile enthalten.

1 3 t Ammoniak als eigenständige Anlage oder als Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage.2 Erläuterung: Nach § 51a Absatz 2 BImSchG hat die KAS die Möglichkeit zur Verbesserung der Anlagensicherheit sicherheitstechnische Regeln

vorzuschlagen. Dies beschränkt sich nicht nur auf Betriebsbereiche, welche der 12. BImSchV unterliegen.3 Erläuterung: In verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen Industrie werden die Kälteanlagen z. B. zur Kühlung von chemischen Reaktionen

verwendet. Ein Eingriff in die Kühlung von exotherm verlaufenden Prozessen kann nur im Einzelfall betrachtet werden. Diese Aspekte können zuAbweichungen gegenüber den Anforderungen dieser Regel führen.

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(3) Schutzobjekte im Sinne dieser TRAS sind:

– Gebäude mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen, wie z. B. Wohngebäude, Krankenhäuser, Schulen,Kindergärten.

– Besonders schutzwürdige Kultur- und Sachgüter, falls durch Veränderung ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beein-trächtigt wird, z. B. Kulturdenkmäler.

– Versammlungsstätten im Freien, wie z. B. Sportstätten, Freibäder, Versammlungsplätze.

– Öffentlich genutzte Einrichtungen mit Publikumsverkehr und Verkehrsflächen, wie z. B. Straßen, Schienenwege,Wasserstraßen.

– Die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, Boden und Gewässer oder besonders schutzwürdige Gebiete, wiez. B. Wasserschutzgebiete, zu schützende landwirtschaftliche Flächen, bestimmte Biotope, Natur- und Landschafts-schutzgebiete sowie Gebiete nach der Flora- und Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie.

3 Stoffeigenschaften und Gefahrenquellen

3.1 Eigenschaften von Ammoniak

(1) Ammoniak ist ein farbloses, entzündbares, akut toxisches und stark hygroskopisches Gas mit stechendem Geruchund starker Ätzwirkung auf Haut und Schleimhäute.

(2) Sicherheitstechnische Kenngrößen und Beurteilungswerte

Die Stoffidentität ist über die EG-Nr. 2316353 und über CAS-Nr. 7664-41-7 gegeben.

Geruchsschwelle: 3,5 mg/m3 (5 ppm; 5 ml/m3)

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)(TRGS 900): 14 mg/m3 (20 ppm; 20 ml/m3).

ERPG-Werte4 ERPG-1 ERPG-2 ERPG-3

25 ppm 150 ppm 750 ppm

AEGL-Werte5 AEGL-1t AEGL-2 AEGL-3

10 Minuten 30 ppm 220 ppm 2 700 ppm

30 Minuten 30 ppm 220 ppm 1 600 ppm

1 Stunde 30 ppm 160 ppm 1 100 ppm

4 Stunden 30 ppm 110 ppm 550 ppm

8 Stunden 30 ppm 110 ppm 390 ppm

untere Explosionsgrenze: 108 000 mg/m3 (154 000 ppm; 15,4 Vol %)

obere Explosionsgrenze: 240 000 mg/m3 (336 000 ppm; 33,6 Vol %)

Gasdichte (0 °C, 1 013 mbar): 0,77 g/dm3

Temperaturklasse: T1

Zündtemperatur: 630 °C

Mindestzündenergie: 14 mJ

Explosionsgruppe: II A

Aquatische Toxizität LC50 Fisch (96 Stunden):

Minimalwert: 0,3 mg/l; Maximalwert: 338 mg/lMedianwert: 27,1 mg/l; Studienzahl: 29

LC50 Krustentiere (48 Stunden):

Minimalwert: 2,08 mg/l; Maximalwert: 903 mg/lMedianwert: 22,8 mg/l; Studienzahl: 25

EC50 Daphnia magna: 24 mg/kg (48 Stunden)

Einstufung nach CLP-Verordnung Entzündbare Gase, Kategorie 2; H221

Gase unter Druck, verflüssigtes Gas; H280

Akute Toxizität, Kategorie 3, H331

Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B; H314

Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400

Wassergefährdungsklasse WGK 2

4 www.aiha.org5 www.epa.gov/oppt/aegl

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(3) Bei der Beurteilung der Gefahren von freigesetztem Ammoniak stehen die toxischen Eigenschaften im Vordergrund.Ammoniak ist in die Temperaturklasse T1 mit einer Zündtemperatur von 630 °C eingeordnet. In Verbindung mit dergroßen Mindestzündenergie (14 mJ) ist die Entzündbarkeit als zweitrangig anzusehen.

(4) Zur Beurteilung der toxischen Auswirkungen von freigesetztem Ammoniak auf Personen werden zurzeit ERPG-und AEGL-Werte herangezogen. Im Hinblick auf eine konservative Beurteilung der Gasfreisetzung soll der ERPG-2-Wert verwendet werden.

(5) Hinsichtlich der umweltgefährdenden Auswirkungen sind die folgenden Eigenschaften relevant:

– Ammoniak besitzt eine aquatische Toxizität und kann Wasserorganismen schädigen. Bei der Beurteilung sind ins-besondere die LC50/EC50-Werte zu berücksichtigen.

– Ammoniak kann den pH-Wert von Gewässern und Böden verändern. Der erhöhte pH-Wert dieser Umweltbestand-teile kann z. B. zum Absterben von Wasserorganismen und zu einer Veränderung des Charakters von Biotopenführen, die auf niedrigen oder neutralen pH-Werten basieren.

– Auch die direkte ätzende Wirkung von Ammoniak kann in hohen Konzentrationen zu Schäden an Flora und Faunaführen.

– Der zusätzliche Nährstoffeintrag durch Ammoniak kann zu einer Veränderung des Charakters von Biotopen, vonbesonders empfindlichen Bestandteilen der Natur oder von besonders schutzbedürftigen Objekten führen(Eutrophierung).

Zu berücksichtigen sind dabei direkte Schadwirkungen und Schäden, die auf einer Lösung des Ammoniaks z. B. inGewässern, beispielsweise aufgrund einer Auswaschung von freigesetztem Ammoniak aus der Umgebungsluft, resul-tieren.

3.2 Gefahrenquellen/Sicherheitsanforderungen

(1) Durch die Eigenschaften des Stoffes Ammoniak und die Stoffmenge können sich Gefahren für die genanntenSchutzobjekte ergeben. Die Sicherheit einer Kälteanlage ist gewährleistet, wenn ein sicherer Einschluss des in einemgeschlossenen Kreislauf befindlichen Ammoniaks gegeben ist. Als Gefahrenquelle ist daher jede Gefährdung dessicheren Einschlusses anzusehen. Die Gefahrenquellen lassen sich unterteilen in

– betriebliche Gefahrenquellen, also Gefahren, die durch den Betrieb der Kälteanlage hervorgerufen werden können,z. B. Leckagen, unzulässige Betriebszustände, mechanische Beschädigung von außen oder menschliches Fehlver-halten von Seiten des Bedienungspersonals, sowie besonders hervorzuhebende Gefahren, die aus dem übrigenBetrieb auf die Kälteanlage einwirken können, wie Stromausfall oder externer Wärmeeintrag (z. B. Brand),

– umgebungsbedingte Gefahrenquellen, also Gefahren, die durch den Standort der Anlage bedingt sind, z. B. benach-barte Anlagen, Verkehrsanlagen, Erdbeben, Starkregen oder Hochwasser,

– Gefahren durch Eingriffe Unbefugter.

(2) Sicherheitsanforderungen werden aus den physikalischen und chemischen (Entzündbarkeit), ökotoxikologischensowie den humantoxikologischen Eigenschaften des Ammoniaks, der Beschaffenheit und Funktionsweise der Funk-tionselemente und -einheiten sowie aus dem Verhalten der Beschäftigten abgeleitet.

(3) Sicherheitsanforderungen sollten primär durch technische und erst sekundär durch organisatorische Maßnahmennach dem Stand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 6 BImSchG erfüllt werden.

(4) Betriebliche Gefahrenquellen werden in dieser TRAS nur erfasst, soweit sie spezifisch für die Kälteanlage sind.

(5) Können sich bei einer Leckage von Ammoniak Wechselwirkungen z. B. mit dem zu kühlenden Gut oder demWärmeträger ergeben, so müssen diese Gefahrenquellen betrachtet werden.

(6) Umgebungsbedingte Gefahrenquellen und Eingriffe Unbefugter müssen gesondert berücksichtigt werden. Auf dieTRAS 310 wird zur Beurteilung der Gefahrenquellen Hochwasser und Starkregen hingewiesen. Darüber hinaus ist zuprüfen, ob Blitzschutzeinrichtungen erforderlich sind.

(7) Die Erfahrungen aus eingetretenen Schadensfällen an Kälteanlagen zeigen, dass die Freisetzung größerer Ammoniak-mengen außerhalb von Maschinenräumen, bei Einhaltung der Festlegungen dieser TRAS, nicht zu erwarten ist. AlsStörungen des bestimmungsgemäßen Betriebes wird eine Ammoniakfreisetzung im Maschinenraum betrachtet. Darüberhinaus ist das Ableiten von Ammoniak aus Sicherheitsventilen zu betrachten. Bei den Betrachtungen können zusätz-liche technische Maßnahmen an der Anlage wie z. B. Wäscher berücksichtigt werden.

(8) Befinden sich kältemittelbeaufschlagte Anlagenteile mit lösbaren Verbindungen in Bereichen mit ständigen Arbeits-plätzen, sind störfallbegrenzende Maßnahmen erforderlich (z. B. automatisch schließende Absperrungen, Not-Aus-Taster,Gaswarneinrichtungen).

4 Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen

4.1 Allgemeines

Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrerArbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierfür sindeine Gefährdungsbeurteilung und eine sicherheitstechnische Bewertung der Kälteanlage gemäß § 3 der Betriebssicher-heitsverordnung (BetrSichV) und § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vor Inbetriebnahme durchzuführen. Hierbei

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sind die Technischen Regeln zur Betriebssicherheit und das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung zu be-rücksichtigen.

Gemäß §§ 5 und 22 BImSchG sind Kälteanlagen nach dem Stand der Technik bzw. gemäß § 3 12. BImSchV nach demStand der Sicherheitstechnik zu errichten und zu betreiben.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und zur Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technikwieder. Darüber hinaus können als Erkenntnisquellen zum Stand der Technik z. B. die in Anhang 1 aufgeführtenNormen und Regeln herangezogen werden.

Informationen zu Störfällen und sonstigen Ereignissen können der Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstech-nik dienen. Eine exemplarische Auswertung der ZEMA von 29 meldepflichtigen Ereignissen (Stand: November 2013) istim Anhang 4 gegeben. Aktuelle Ereignisse können über http://www.infosis.uba.de abgerufen werden. Weitere Ereig-nisse können über das europäische Störfallmeldesystem eMARS – https://emars.jrc.ec.europa.eu/ – ermittelt werden.

4.2 Anforderungen an die Anlage

Neben den Technischen Regeln TRBS und TRGS wird der Stand der Technik bei Kälteanlagen im Wesentlichen durchdie DIN EN 378 (Stand: siehe Anhang 1) beschrieben und ist bei der Errichtung und dem Betrieb einzuhalten. ImFolgenden werden davon abweichende oder ergänzende Anforderungen zur Erfüllung des Standes der Sicherheits-technik formuliert.

4.2.1 Allgemeines

(1) Alle Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, dass für Prüfung, Instandhaltung und Reinigung sowie für Flucht-und Rettungswege ausreichende Abstände vorhanden sind.

(2) In Maschinenräumen sind Vorkehrungen zu treffen, dass Personen bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit brin-gen und schnell gerettet werden können. Hierzu sind eine ausreichende Anzahl von Notausgängen und Fluchtwegeeinzurichten. Die Fluchtweglänge, als die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsortbis zu einem Notausgang, muss möglichst kurz sein und darf 20 m nicht überschreiten. Fluchtwege sind deutlicherkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen (siehe ASR A2.3). Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges angut sichtbaren Stellen und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss die Richtung des Fluchtweges an-zeigen.

(3) Die Notausgänge von Maschinenräumen müssen im Verlauf eines Fluchtweges liegen, nach außen zu öffnendeTüren haben und entweder direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich (im Sinne der ASR A2.3) führen. Die Türenmüssen dicht (eine umlaufende Dichtung ist ausreichend), selbstschließend und so beschaffen sein, dass sie von innenjederzeit geöffnet werden können (Anti-Panik-System). Die Türen müssen eine Feuerbeständigkeit von mindestens 1 hhaben, die verwendeten Werkstoffe und die Konstruktion müssen nach DIN EN 1634-1 geprüft sein.

(4) In Maschinenräumen dürfen keine Öffnungen in Wänden, Boden und Decken vorhanden sein, die ein unbeabsich-tigtes Eindringen von entweichendem Kältemittel in andere Teile des Gebäudes ermöglichen.

(5) Sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile, die mit Fremdenergie betrieben werden und die bei einerStörung des bestimmungsgemäßen Betriebs funktionsfähig bleiben müssen, sind an ein gesichertes Netz oder eineEnergienotversorgung anzuschließen, die mindestens eine sichere Außerbetriebnahme der Kälteanlage und die Funk-tion der Sicherheits- und Alarmeinrichtungen gewährleistet.

(6) Bei Neubau und Änderung einer Kälteanlage ist bei der Planung der Aufstellung von Anlagenkomponenten derAbstand zu Schutzobjekten auch zu berücksichtigen.

(7) Bei Neuanlagen sind die Elektroschaltschränke außerhalb des Maschinenraums vorzusehen. (Anmerkung: Gilt nichtfür Steuerkästen von einzelnen Komponenten.)

(8) Feuerlöschanlagen mit Sprinkler (und Wassersprühanlagen) sind in Maschinenräumen nicht zulässig.

(9) Bei der Auslegung der Kälteanlage sind mögliche Fremdwärmeeinträge, die zu einem Druckaufbau und einer Stoff-freisetzung führen können, zu beachten.

(10) Alarmschalter, z. B. beleuchteter Drucktaster, die zum Schutz von in Kühlräumen eingeschlossenen Personenvorgesehen sind, sind an einem geeigneten Ort, gut sichtbar (z. B. in Augenhöhe) zu installieren. Die Betätigung diesesAlarmschalters muss ein hörbares und sichtbares Signal an einer ständig besetzten Stelle auslösen. Dieses Signal darfnur durch einen speziellen Eingriff abgebrochen werden können.

4.2.2 Druckbegrenzungseinrichtungen

(1) Bei Sicherheitsventilausblaseleitungen ist die Mündung in der Regel senkrecht nach oben anzuordnen und gegeneindringende Feuchtigkeit, z. B. mit lose aufgesetzter Kappe oder Deflektorhaube, zu schützen.

(2) Sammelleitungen von Überströmventilen und Abblaseleitungen von Sicherheitsventilen mit Ammoniak sind mitInformationen zur Kältemittelfließrichtung und mit dem Text „Abblaseleitung“ zu kennzeichnen.

(3) Sicherheitsventile, die in die Atmosphäre abblasen, sind wie folgt auszurüsten:

a) Vorschaltung von Berstscheiben mit Zwischenraumüberwachung und Druckalarmeinrichtung (Druckwächter), oder

b) Gassensor in der Ausblaseleitung oder

c) Verwendung von Sicherheitsventilen mit Elastomerdichtung, mit Drucküberwachung des abgesicherten Anlagenteilsmit Alarmierung an die ständig besetzte Stelle bei 2 bar unter dem Ansprechdruck des Sicherheitsventils.

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Der Ansprechdruck des den Zwischenraum überwachenden Druckwächters sollte auf einen Druck kleiner als 0,5 bareingestellt werden. Bei Ansprechen des Wächters muss ein Alarm in der Messwarte bzw. Messstand ausgelöst werden.

4.2.3 Absperrarmaturen

(1) Die Endstellung der sicherheitstechnisch erforderlichen fernbetätigbaren Absperrarmaturen muss vor Ort eindeutigerkennbar oder kenntlich sein. Die Endstellung muss zusätzlich am Betätigungsort angezeigt werden.

(2) Sicherheitstechnisch erforderliche Absperrklappen sind nur in doppelexzentrischer Ausführung zulässig. Wenn dieAbsperrarmatur zwischen Druckbehältern, z. B. Verflüssiger und Hochdrucksammler, nicht betriebsmäßig zu betätigenist, darf die Überdruckabsicherung des Verflüssigers über die Sicherheitseinrichtung des Hochdrucksammlers erfolgen.

(3) Betriebsmäßig nicht zu betätigende Absperrarmaturen sind in Betriebsstellung gegen unbefugtes Betätigen zusichern.

(4) Spindeln für Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem Stahl ausgeführt sein. Bei bestehenden Anlagen kannauf den Austausch von Spindeln, die die vorstehende Anforderung nicht erfüllen, verzichtet werden, wenn im Rahmender Wartung keine Korrosion an den Spindeln festgestellt wird.

(5) Kälteanlagen mit einer Kältemittelfüllmenge von mehr als 3 t sollen in funktionell sinnvolle, fernbetätigbar einzelnabsperrbare Baugruppen unterteilt werden. Baugruppen mit einer maximal betriebsmäßig möglichen gesamten Kälte-mittelfüllmenge von mehr als 3 t Ammoniak müssen in der Flüssigkeit zuführenden Rohrleitung mit einer betriebsmäßigfernbetätigbaren Absperreinrichtung ausgerüstet sein. Diese muss bei Ausfall der Steuerenergie schließen, von Handbedienbar oder ggf. in das Not-Aus-System einbezogen sein. Wenn die Absperreinrichtung (z. B. Magnetventil) nur ineine Richtung wirksam ist, ist in jedem Fall eine Rückströmung zu verhindern, z. B. durch eine Absaugschaltung (pump-down).

4.2.4 Zentralabscheider mit einem Gesamtinhalt von mehr als 3 t Kältemittel

(1) Zulaufleitungen für Ammoniakpumpen an Ammoniak-Abscheidern sollten über nur einen Stutzen angeschlossenwerden. Die Festlegung der Anzahl der Stutzen muss dabei unter Berücksichtigung der kältetechnischen Gegeben-heiten erfolgen. Pumpenzulaufleitungen aus dem Zentralabscheider sind behälternah mit einer fernbetätigbarenAbsperrarmatur auszurüsten. Um Reparaturen an fernbetätigbaren Armaturen durchführen zu können, empfiehlt essich, eine betriebsmäßig nicht bedienbare Absperrarmatur vorzuschalten.

(2) Die fernbetätigbare Absperrarmatur ist auf der Saugseite der Pumpe einzubauen. Von dieser Anforderung kann beibestehenden Anlagen in zu begründeten Einzelfällen abgewichen werden; bei hermetisch dichten Pumpen kann diefernbetätigbare Absperrarmatur auch auf der Druckseite der Pumpe angebracht sein, wenn keine Verzweigungzwischen Pumpe und Armatur vorhanden ist.

4.2.5 Verdichter

Bei Anlagen, in denen Flüssigkeitsschläge in Verdichtern (angesaugtes flüssiges Ammoniak, rücklaufendes Öl, Rück-kondensation aus dem Verflüssiger, Kälteträger) nicht konstruktiv ausgeschlossen sind, müssen die Verdichter mitredundanten oder gleichwertigen Maßnahmen gegen Flüssigkeitsschläge abgesichert werden. Nach dem derzeitigenStand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 6 BImSchG lässt sich dies z. B. durch

– redundante Schwimmerschalter,

– einen selbstüberwachenden Schwimmerschalter oder

– Niveauregelung mit Maximalstandbegrenzer

erfüllen.

4.2.6 Apparate mit aktiv bewegten flexiblen Kältemittelleitungen

(1) Die Anforderungen an den Aufstellungsraum von Apparaten mit aktiv bewegten flexiblen Kältemittelleitungen (z. B.Plattenfroster) entsprechen denen an einen Maschinenraum. Alternativ kann der Bereich eingehaust und ins Freieentlüftet werden. Kann diese räumliche Trennung nicht realisiert werden, sind als zusätzliche Maßnahme Wasser-schleier um den Aufstellungsort vorzusehen.

(2) Die Notlüftung, die fernbetätigbare Absperrarmatur in der Kältemittelzuleitung und ggf. der Wasserschleier sindautomatisch bei Ansprechen der Gaswarneinrichtung (150 bis 500 ppm) auszulösen.

(3) Die Anforderungen an Fluchtwege gemäß ASR A2.3 sind einzuhalten.

(4) Der Abstand zwischen Plattenfrostern soll im Instandhaltungsbereich mindestens 1 m betragen. Der Mindest-abstand zwischen Plattenfrostern im Bedienbereich beträgt mindestens 1,2 m.

4.3 Beurteilung der Gefährdung durch Ammoniak-Freisetzungen

Austretendes Ammoniak aus Sicherheitsventilabblaseleitungen und der Maschinenraumentlüftung muss gefahrlosabgeleitet werden. Eine irreversible Gesundheitsschädigung für den Menschen ist nicht zu erwarten, wenn derERPG-2-Wert nicht überschritten wird. Es ist daher konservativ von einer Freisetzungsdauer von 1 Stunde auszugehen.Für die Ermittlung von Bereichen mit möglicher Gefährdung (siehe auch TRGS 407) sind die Freisetzungsbedingungenwie Ort, Richtung und Höhe der Austrittsöffnung, der Aggregatzustand und die Freisetzungstemperatur, der Impuls derAustrittsströmung (Richtung, Geschwindigkeit) und die Umgebungssituation zu berücksichtigen.

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Als Berechnungsgrundlage für eine Freisetzung aus der Maschinenraumentlüftung ist in der Regel eine Ammoniak-konzentration von mindestens 10 000 ppm anzusetzen und Ammoniak ist in diesem Fall als dichteneutrales Gas an-zunehmen.

Die Gasausbreitungsberechnung ist mit Hilfe anerkannter Modelle zur Freistrahl- und atmosphärischen Ausbreitung,z. B. nach VDI-Richtlinie 3783 Blatt 1 oder 2, durchzuführen.

4.4 Gaswarnanlagen/Meldeeinrichtungen für Gasgefahr

(1) Die Kälteanlage muss in den Maschinenräumen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die Freisetzungen von Ammoniakerkennen und melden.

(2) In Maschinenräumen, in denen nur Verdichteraggregate aufgestellt sind, ist mindestens ein Gassensor zu installie-ren. Der Gassensor soll oberhalb der Verdichter im Luftstrom der Verdichterabwärme in der Entlüftung des Maschi-nenraumes angeordnet sein.

(3) In Maschinenräumen mit Kältemittelpumpen, Abscheide- oder Sammelbehältern ist ein Gassensor oberhalb derAnlagenteile und bei einer Raumhöhe von mehr als 4 m zusätzlich ein Gassensor in der Nähe der Pumpen zu instal-lieren.

(4) Die Alarmierung muss vor Ort und an eine ständig besetzte Stelle erfolgen.

(5) Die Alarmschwellen sind bei

150 bis 500 ppm Ammoniak-Voralarm mit automatischer Einschaltung der technischen Lüftung

1 000 ppm Ammoniak-Hauptalarm mit automatischer Abschaltung der betroffenen Anlagenteile (Kältemittel-pumpen, Verdichter, Absperrarmaturen)

einzustellen.

(6) Die automatische Abschaltung der technischen Entlüftung ist im Einzelfall entsprechend der Ausbreitungsberech-nung zu prüfen. Spätestens bei einer Konzentration von 30 000 ppm Ammoniak im Maschinenraum hat die Abschal-tung zu erfolgen und die Zuluftöffnungen sind automatisch zu verschließen. Dafür kann die Festlegung einer drittenAlarmschwelle erforderlich sein. Messungen und Warnungen in diesem Bereich erfordern möglicherweise Geräte mitanderen Messprinzipien, als die bei 150 ppm und 1 000 ppm benutzten.

(7) Es dürfen nur Gaswarneinrichtungen eingesetzt werden, deren Eignung für diesen Einsatzzweck erwiesen ist. Hin-sichtlich der toxischen Gefährdung ist diese Forderung erfüllt, wenn die Gassensoren von einer dafür akkreditiertenPrüfstelle gemäß DIN EN 45544 für die Detektion von Ammoniak geprüft worden ist. Die Gaswarneinrichtung wird zumAbschalten von Anlagenteilen mit möglichen Zündquellen als störfallbegrenzende Maßnahme eingesetzt und fällt damitals Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtung unter den Geltungsbereich der Richtlinie 94/9/EG.

Die Eignung der Gaswarneinrichtung für den Einsatz ist durch den Hersteller mit der Kennzeichnung auf dem Gerät undin seiner EG-Konformitätserklärung durch Auflistung der Richtlinie 94/9/EG und der zugrunde gelegten Normen zudokumentieren. Der Zündschutz wird dabei durch Anwendung der Normenreihe DIN EN 60079 ff., die sichere Mess-funktion durch DIN EN 60079-29-1 beurteilt. Kommt die Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz nicht zu einemanderen Ergebnis, so ist eine Gaswarneinrichtung der Gerätekategorie 3 nach Anhang I der Richtlinie 94/9/EG aus-reichend.

(8) Die Inbetriebnahme der Gaswarneinrichtung hat durch eine Fachfirma zu erfolgen. Hierbei ist die Kalibrierung undeine Funktionsprüfung der gesamten Gaswarneinrichtung (Gassensor, Gaswarnzentrale und Alarmierung) durchzufüh-ren und zu bestätigen.

(9) In regelmäßigen Abständen ist eine Wartung und Inspektion der Gaswarneinrichtung durchzuführen und zu doku-mentieren. Die maximalen Wartungsintervalle entsprechen den üblicherweise angewandten Vorschriften nach demStand der Technik (siehe z. B. BG RCI, T 021, BGI 836), es sei denn, der Hersteller gibt kürzere Intervalle vor.

(10) Bei indirekten Kühl- oder Heizsystemen, z. B. Wasser- oder Glykolkreislauf, müssen zur Feststellung von Kälte-mittel im Kälte- bzw. Wärmeträgerkreislauf Detektoren angeordnet werden. Diese Detektoren müssen im Maschinen-raum und an der ständig besetzten Stelle einen Alarm auslösen. Dieselben Anforderungen gelten auch für den Wasser-kreislauf der Verflüssiger.

4.5 Betrachtung zum Explosionsschutz

4.5.1 Normalbetrieb

Bei der Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz für den Normalbetrieb im Sinne des Anhangs 3 BetrSichV hatder Arbeitgeber unter Berücksichtigung der §§ 7 und 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 GefStoffV und derAnhänge 3 und 4 BetrSichV Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten und Dritter an Kälte-anlagen zu ermitteln.

Eine beispielhafte Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz ist im VDMA Einheitsblatt 24020 Teil 1 (Abschnitt 6„Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz“; Anhang E „Explosionsschutzdokument“) enthalten. Diese Gefährdungs-beurteilung kommt zu dem Ergebnis, dass für den Maschinenraum keine explosionsgefährdeten Bereiche festgelegtwerden müssen. Ist im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) mit der Freiset-zung von größeren Ammoniakmengen zu rechnen, hat der Arbeitgeber diese Gefährdung zusätzlich zu berücksichtigen.

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4.5.2 Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs

(1) Bei Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der 12. BImSchV mit Ammoniakfreisetzung in Maschi-nenräumen, die zu Konzentrationen größer 30 000 ppm führen, sind durch eine Gaswarneinrichtung alle Anlagenteilemit möglicher Zündquelle (Antriebe, Beleuchtung, etc.) abzuschalten. Sollen im Notfall elektrische Betriebsmittel (Not-beleuchtung, Maschinenraumentlüftung) weiterbetrieben werden, so sind diese, wenn die Gefährdungsbeurteilung zumExplosionsschutz zu keinem anderen Ergebnis kommt, gemäß Gerätekategorie 3 nach Anhang I der Richtlinie 94/9/EGauszuführen.

(2) Die Gaswarnanlage kann als Informationsquelle für die einzuleitenden störfallbegrenzenden Maßnahmen dienen. Esist daher zu prüfen, ob sie bei Konzentrationen größer 30 000 ppm weiterbetrieben werden soll.

4.6 Prozessleittechnische Einrichtungen/Maschinensteuerung und Not-Aus-System

Zu den Einrichtungen, die einen sicheren Betrieb einer Kälteanlage gewährleisten, gehören sowohl sicherheitsgerich-tete Geräte und prozessleittechnische Einrichtungen (PLT), wie Betriebs-, Überwachungs- und Schutzeinrichtungen alsauch ein funktionsfähiges und zuverlässiges Not-Aus-System.

(1) Planung, Auswahl, Errichtung, Betrieb und Wartung der Einrichtungen/Geräte, insbesondere die Unterscheidungin Betriebs-, Überwachungs- und Schutz- und Schadensbegrenzungseinrichtungen sind gemäß den zutreffendenNormen/Richtlinien durchzuführen. Die Klassifizierung

– der sicherheitsgerichteten Geräte ist gemäß DIN EN ISO 13849-1 durchzuführen oder

– der PLT-Einrichtungen ist gemäß VDI/VDE 2180 in Verbindung mit DIN EN 62061 durchzuführen. Daraus resultierendie Ausführung der Einrichtung/Geräte selbst und die Anforderungen an die Einbindung in die Anlagensteuerungbzw. die Signalweiterleitung/-verarbeitung. Das erforderliche Sicherheitsniveau muss den Anforderungen der Gefähr-dungsbeurteilung genügen. Beispiele zur Ausführung sind dem Anhang 6 zu entnehmen.

(2) Die PLT-Einrichtungen zur Druckbegrenzung, Füllstand und die weiterführenden Schaltfunktionen der Gaswarnein-richtungen sind gemäß dieser TRAS, in mindestens SIL-1 bzw. PL c gemäß DIN EN ISO 13849-1 Qualität auszuführen.

(3) Die Qualität der technischen Einrichtungen einer Not-Aus-Funktion ist gemäß dieser TRAS in SIL-2 bzw. PL dgemäß DIN EN ISO 13849-1 Qualität auszuführen.

Alternativ können die Maßgaben des Abschnitts 9.4 der DIN EN 60204-1 zur sicherheitstechnischen Gestaltung derSignal-Einbindung und Signal-Verarbeitung für „Steuerfunktionen im Fehlerfall“ umgesetzt werden.

– Einsatz von erprobten Schaltungstechniken und bewährten Bauteilen,

– Vorsehen von teilweiser/vollständiger Redundanz und/oder Diversität,

– Verwendung von Schaltbausteinen mit zwangsgeführten Kontakten mit entsprechender Überdimensionierung hin-sichtlich der Lebensdauer (elektrisch und mechanisch) oder nach SIL bzw. PL bewerteten Schaltbausteinen.

Beispiele zur Bewertung von „bewährten Bauteilen“ können dem Anhang 7 entnommen werden. Grundsätzlich ist dieAnwendung einfacher, überschaubarer und unmittelbar wirkender Einrichtungen zu bevorzugen.

(4) Für die Kälteanlage ist ein Not-Aus-System zu installieren, das bei Auslösen bzw. Ansprechen von Druck- undTemperaturbegrenzern an den Ammoniak-Verdichtern, der Gaswarneinrichtungen und der Not-Aus-Taster aktiviertwird. Die Wirkketten sind in eine Funktionsmatrix (Beispiel siehe Anhang 6) einzutragen.

(5) Für das Not-Aus-System muss ein leicht erreichbares Auslösesystem im Bereich von Fluchtwegen und außerhalbvon Maschinenräumen vorhanden sein. Die Weiterleitung des Signals bei Auslösung des Not-Aus-Systems muss imRahmen der sicherheitstechnischen Bewertung festgelegt werden. In jedem Fall hat eine Alarmierung in der Anlage undan einer ständig besetzten Stelle zu erfolgen.

(6) Das Not-Aus-System kann in mehrere Teilsysteme untergliedert sein und von Hand oder selbsttätig ausgelöstwerden.

(7) Im Einzelfall ist zu entscheiden, welche der fernbetätigbaren Absperrarmaturen in das Not-Aus-System einzubezie-hen sind. Mit Auslösung des Not-Aus-Systems müssen die Baugruppen so abgesperrt werden, dass hierdurch keinezusätzlichen Gefahren auftreten können.

(8) Der Not-Aus-Taster außerhalb des Maschinenraums muss zwangsöffnend (DIN EN 60947-5-1 Anhang K), über-listungssicher nach DIN EN ISO 13850 und als roter Pilzstößel mit gelbem Tastensockel, in einer geeigneten Schutzart,mindestens IP 54, ausgeführt sein.

4.7 Betrieb

(1) Im bestimmungsgemäßen Betrieb treten bei Kälteanlagen keine sicherheitsrelevanten Emissionen auf.

(2) Bei einem absehbaren Betriebsstillstand von mehr als 2 Monaten ist die gesamte flüssige Ammoniakfüllung unver-züglich in die Behälter der Kälteanlage (z. B. Zentralabscheider) zu überführen. Die erforderlichen Maßnahmen sind inder Betriebsanweisung zu beschreiben und zu dokumentieren.

(3) Die Instandhaltung an ammoniakbeaufschlagten drucktragenden Anlagenteilen der Kälteanlage sowie die Zeitender Außerbetriebnahme von Druckbehältern bei mehr als 2 Monaten sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

(4) Bei Neuplanungen von Anlagen sollte die Summe der Volumina aller Behälter im Maschinenraum einer Kälteanlagedas 1,1-fache des Gesamtinhaltes an Ammoniak der Anlage einschließlich der Rohrleitungen in flüssiger Form bei 20 °Caufnehmen können.

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(5) Ammoniakrestgasmengen sind in Behälter gefasste gasförmige Abfälle. Sie sind nach den Vorschriften des Kreis-laufwirtschaftsgesetzes und den zugehörigen untergesetzlichen Regelwerken ordnungsgemäß zu verwerten oderschadlos zu beseitigen.

(6) Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die mit einem Eingriff in den Kältemittelkreislauf verbunden sind undzu einer Freisetzung von Ammoniak führen können, sind gefährliche Arbeiten. Solche Tätigkeiten sind durch mindes-tens zwei sachkundige Personen (nach DIN EN 13313) mit persönlicher Schutzausrüstung durchzuführen. Aufgaben-stellung und Freigaben sind in der für die beauftragten Personen verständlichen Sprache zu formulieren.

(7) Bei „Aktiv bewegten Schläuchen“ (z. B. Anschlüsse am Plattenfroster) sind die Anforderungen der DIN EN 1736einzuhalten, insbesondere Dokumentation und Kennzeichnung.

(8) Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten hat der Betreiber, unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Arbeits-schutzgesetz (ArbSchG), sicherzustellen, dass Arbeits- und Betriebsanweisungen für Fremdfirmenmitarbeiter vor Be-ginn der Tätigkeiten zur Verfügung stehen und beachtet werden. Die Unterweisung der Fremdfirmenmitarbeiter istdurchzuführen und zu dokumentieren. Der Betreiber sollte z. B. durch schriftliche Freigaben die Koordination bestimm-ter Arbeiten sicherstellen.

4.7.1 Füllen und Entleerung von Kälteanlagen

(1) Räume, in denen Ammoniak vor Inbetriebnahme bzw. nach Instandhaltungsarbeiten in Druckgeräte gefüllt wird,dürfen nur von unterwiesenen bzw. sachkundigen Personen (nach DIN EN 13313) betreten werden. Diese Räume sindwährend des Füllvorgangs mittels Warnhinweis deutlich zu kennzeichnen.

(2) Diese Räume sind mit besonderen Schutzmaßnahmen auszurüsten (z. B. Absperrung, Sicherung des Rettungs-weges, Lüftung).

(3) Beim Füllen sind zur Vermeidung von Störungen durch die Freisetzung von Gasen folgende Maßnahmen zu er-greifen:

– Die Füllleitung muss anlagenseitig mit einem Rückschlagventil und an dem ortsbeweglichen Druckgerät (z. B.Ammoniakfass) mit einem fernbetätigbaren Ventil ausgerüstet sein. Bei Gefahr eines nicht bestimmungsgemäßenFüllvorganges muss das Ventil aus sicherer Entfernung geschlossen werden können.

– Der Füllvorgang ist zu überwachen. Die Überwachung kann direkt durch eine fachkundige Person oder indirektz. B. durch eine Monitorüberwachung bzw. Prozessleitsysteme erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass bei Störungendes Normalbetriebs schnell in den Füllvorgang eingegriffen werden kann.

– Die Füllleitungen sind gegen mechanische Beschädigung z. B. durch Überrollen von Fahrzeugen zu schützen und angefährdeten Stellen besonders zu kennzeichnen.

– Die eingesetzten Füllschläuche müssen den Anforderung der DIN EN 1736 für „Gelegentlich bewegte flexible Rohr-leitungsteile“ entsprechen. Sie dürfen maximal eine Nennweite von DN 25 haben.

– Beim Entleeren sind insbesondere die Anforderungen der TRBS 3145/TRGS 725 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter– Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“ zu berücksichtigen.

4.8 Dokumentation

(1) Es ist ein Betriebsbuch über Ammoniakfüllungen, Instandhaltung, Störungen und Änderungen der Kälteanlage zuführen.

(2) Für die Kälteanlage ist eine Dokumentation zu erstellen, die den im Anhang 2 aufgeführten Umfang hat.

4.9 Maschinenraumkennzeichnung

Die Zugangstüren der Maschinenräume sind mit der Bezeichnung „Ammoniak“, der Gesamtfüllmenge der Anlage undden entsprechenden Gefahrensymbolen, Warn-, Ver- und Gebotszeichen an der Außenseite zu kennzeichnen. Insbe-sondere sind folgende Kennzeichen geeignet:

– Warnung vor ätzenden Stoffen (W023),

– Zutritt für Unbefugte verboten (D-P006),

– Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten (P003),

– Gehörschutz benutzen (M003).

4.10 Alarm- und Gefahrenabwehrplan sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Es ist durch den Betreiber ein interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen. Ein Beispiel für einen solchenbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist im Anhang 3 aufgeführt. § 13 GefStoffV ist zu berücksichtigen.Unabhängig davon sind bei Betriebsbereichen, die auch den erweiterten Pflichten der StörfallV unterliegen, die Anfor-derungen nach § 10 12. BImSchV einzuhalten.

(2) Der Alarmplan soll die Alarmierung, den Alarmablauf sowie die umgehend einzuleitenden Maßnahmen und Auf-gaben funktionsbezogen festlegen.

(3) Jeder Mitarbeiter muss unterrichtet sein, wie er sich bei einem Schadensfall zu verhalten hat oder welche Aufgabener zu übernehmen hat.

(4) Ebenso sollen die an der Schadensbekämpfung und Gefahrenabwehr beteiligten externen Stellen (Feuerwehr, Not-arzt, Handwerker) und Personen über ihre Aufgaben und Pflichten soweit unterrichtet sein, dass Hilfsmaßnahmen

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sofort begonnen werden können (Anlagenkenntnisse, Stoffkenntnisse, Kenntnis der Örtlichkeit und eines entsprechen-den Maßnahmenkataloges). Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei Ammoniakfreisetzung durch Störung desbestimmungsgemäßen Betriebes, welcher außerhalb des Betriebsgeländes zu einer Gefährdung führen kann, die fürdie Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig informiert undeingewiesen werden.

(5) Die zuständige Feuerwehr muss über Art und Umfang der Kälteanlage informiert werden. Alarm- und Gefahren-abwehrpläne müssen dort bekannt und mit den betrieblichen Brandschutzkonzepten abgestimmt sein.

(6) Bei Kälteanlagen soll der Betreiber die unmittelbare Nachbarschaft über Verhaltensmaßnahmen bei Ammoniak-geruch und einer möglichen Gefahr bei einem gestörten Betrieb der Anlage informieren.

(7) Notfallübungen sind in Absprache mit den zuständigen Behörden (Brand-, Rettungs- und Katastrophenschutz-Behörden) in regelmäßigen Abständen durchzuführen.

4.11 Wasserrechtliche Anforderungen

Neben anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten, die innerhalb der Kälteanlage verwendet werden, ist Ammoniak indie Wassergefährdungsklasse WGK 2 eingestuft. Daher sind in Anlagenbereichen, in denen die Flüssigkeiten frei-gesetzt werden können, die wasserrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Hierzu sind Hinweise dem Anhang 8 zuentnehmen.

5 Prüfungen

(1) Es wird empfohlen im Rahmen eines Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens einen Sachverständigen nach § 29aBImSchG mit der Prüfung der sicherheitstechnischen Unterlagen der Kälteanlage zu beauftragen. Im sicherheitstech-nischen Gutachten sind die für diese Prüfung zutreffenden Punkte des Anhangs 5 zu bearbeiten.

(2) Vor Inbetriebnahme der Kälteanlage hat auf Grundlage der Genehmigung eine Sachverständigenprüfung nach § 29aBImSchG zu erfolgen. In der Abnahmeprüfung sind die im Anhang 5 aufgeführten Themenpunkte, die nicht bereitsunter Absatz 1 abgehandelt wurden, zu bearbeiten. Die Abnahmeprüfung sollte erst erfolgen, wenn alle sicherheits-technisch relevanten Bauteile installiert und betriebsbereit sind.

(3) Es sind alle 5 Jahre wiederkehrende Prüfungen am Gesamtsystem der Kälteanlage durch einen nach § 29bBImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen durchzuführen. Bei dieser Prüfung ist darüber hinaus festzustellen,ob und welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen ein-getreten sind.

(4) Der beauftragte Sachverständige muss über die erforderliche Fachkunde gemäß § 7 der Bekanntgabeverordnung(41. BImSchV) verfügen.

(5) In die Atmosphäre abblasende Sicherheitsventile sind alle 5 Jahre im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfungzu unterziehen.

(6) An der Kälteanlage ist jährlich eine Prüfung durch eine sachkundige Person (nach DIN EN 13313) durchzuführen.Die Prüfung durch eine sachkundige Person umfasst:

a) Äußere Sichtprüfung aller Anlagenteile jedoch insbesondere der durch äußere Korrosion gefährdeten Anlagenteile.

b) Sichtprüfung der Kältedämmung, Sichtprüfung der Befestigung und Verbindungen.

c) Dichtheitsprüfungen während des Betriebes.

d) Funktionsprüfungen der sicherheitstechnisch erforderlichen Mess- und Regeleinrichtungen, der sicherheitstech-nisch erforderlichen Absperrarmaturen und solcher, die betriebsmäßig nicht betätigt werden.

e) Sichtprüfung der Sicherheitsventile.

f) Funktionsprüfung der Lüftungsanlage.

g) Funktionsprüfungen der Gefahrenmeldeeinrichtungen (z. B. pH-Wert-Messung).

(7) Flexible Kältemittelleitungen, die aktiv bewegt werden, sind mindestens alle sechs Monate durch einen Sach-kundigen (nach DIN EN 13313) auf Dichtheit (z. B. Sichtprüfung o. Ä.) zu prüfen. Die Angabe der Prüffristen durchden Hersteller sind bei der Fristfestsetzung zu berücksichtigen.

(8) Vor dem Füll- bzw. Entleerungsvorgang ist die Anlage einer Prüfung durch den Sachkundigen (nach DIN EN 13313)oder der befähigten Person gemäß BetrSichV (Dichtheitsprüfung, Absperrungen, Warnhinweise etc.) zu unterziehen.

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Anhang 1

Regelwerke

1. Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnungund Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EGund zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1;L 16 vom 20.1.2011, S. 1)

Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichenLebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Vogelschutzrichtlinie. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebendenVogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungenund ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert wordenist.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Ge-sundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) – vom 7. August 1996 (BGBl. IS. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist.

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 8. November2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131).

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungs-bedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973).

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV)– in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnungvom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist.

Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung– 41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756)

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. IS. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist.

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzungbei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des be-trieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist.

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), diezuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377)

2. Technische Regeln

AD 2000-Regelwerk Sicherheitstechnische Anforderungen für Druckbehälter, Rohrleitungen und derenAusrüstungsteile

insbesondereAD 2000 – HP801 Nr. 14

Herstellung und Prüfung– Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen

Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Ausgabe:Februar 2013 (GMBl. 2013, S. 334)

Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan.(GMBl. 2007, S. 902; zuletzt geändert GMBl. 2014, S. 286).

TRGS 407: Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung. Ausgabe 26. Juni 2013 (GMBl. Nr. 41/42 vom29.8.2013, S. 814)

TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte. Ausgabe 2006, geändert und ergänzt: GMBl. 2014, S. 271 – 274 vom 2.4.2014(Nr. 12)

TRBS 1203: Befähigte Personen. Ausgabe 2010, geändert und ergänzt: GMBl. 2012, S. 386 (Nr. 21)

TRBS 3145/TRGS 725: Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Ent-leeren. Ausgabe 2013, GMBl. 2014, S. 606 (Nr. 28/29)

Arbeitsblatt DWA-A 786 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS): Ausführung von Dichtflächen. Aus-gabe 2005

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3. Unfallverhütungsvorschriften/Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen

BGR 500; Kapitel 2.35 (04/2008) Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei derArbeitBetreiben von Arbeitsmitteln

BG RCI, T 021 (04/2012) Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff

4. Normen

DIN EN 378 Teil 1 (08/2012) Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umwelt-relevante Anforderungen; Grundlegende Anforderungen und Definitionen,Klassifikation und Auswahlkriterien

DIN EN 378 Teil 2 (08/2012) Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umwelt-relevante Anforderungen; Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeich-nung und Dokumentation

DIN EN 378 Teil 3 (08/2012) Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umwelt-relevante Anforderungen; Aufstellungsort und Schutz von Personen

DIN EN 378 Teil 4 (08/2012) Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umwelt-relevante Anforderungen; Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung undRückgewinnung

DIN EN 1861 (07/1998) Kälteanlagen und Wärmepumpen; Systemfließbilder und Rohrleitungs-und Instrumentenflussbilder; Gestaltung und Symbole

DIN EN 14276 Teil 1 (05/2011) Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen: Behälter – AllgemeineAnforderungen

DIN EN 14276 Teil 2 (05/2011) Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen: Rohrleitungen; AllgemeineAnforderungen

DIN EN ISO 12944 (07/1998) Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Be-schichtungssysteme

DIN 4140 (04/2014) Dämmarbeiten an betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in dertechnischen Gebäudeausrüstung – Ausführung von Wärme- und Kälte-dämmungen

DIN EN 1736 (02/2009) Kälteanlagen und Wärmepumpen – Flexible Rohrleitungsteile, Schwingungs-absorber und Kompensatoren – Anforderungen, Konstruktion und Einbau

DIN EN ISO 4126-1 (12/2013) Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck – Teil 1: Sicher-heitsventile

DIN EN 13136 (12/2013) Kälteanlagen und Wärmepumpen – Druckentlastungseinrichtungen undzugehörige Leitungen – Berechnungsverfahren

DIN EN ISO 13849-1 (12/2008) Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen– Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze

DIN EN 60079-29-1 (07/2008) Explosionsfähige Atmosphäre – Teil 29-1: Gasmessgeräte – Anforderungenan das Betriebsverhalten von Geräten für die Messung brennbarer Gase(IEC 60079-29-1:2007, modifiziert)

DIN EN ISO 13850 (09/2008) Sicherheit von Maschinen – Not-Halt – Gestaltungsleitsätze (ISO 13850:2006)

DIN EN 60947-2 (01/2014) Niederspannungsschaltgeräte – Teil 2: Leistungsschalter

DIN EN 60947-4 (02/2014) Niederspannungsschaltgeräte – Teil 4: Schütze und Motorstarter – Elektro-mechanische Schütze und Motorstarter

DIN EN 60947-5-1 (04/2014) Niederspannungsschaltgeräte – Teil 5: Steuergeräte und Schaltelemente– Elektromechanische Steuergeräte

DIN EN 50205 (01/2003) Relais mit (mechanisch) zwangsgeführten Kontakten

DIN EN 12263 (01/1999) Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitsschalteinrichtungen zurDruckbegrenzung – Anforderungen und Prüfungen

DIN EN 13313 (02/2011) Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sachkunde von Personal

DIN EN 1634-1 (03/2014) Feuerwiderstandsprüfungen und Rauchschutzprüfungen für Türen, Tore,Abschlüsse, Fenster und Baubeschläge – Teil 1: Feuerwiderstandsprüfungenfür Türen, Tore, Abschlüsse und Fenster

DIN EN 60204-1 (01/2011) Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen– Teil 1: Allgemeine Anforderungen

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DIN EN 45544 (10/2000) Arbeitsplatzatmosphäre – Elektrische Geräte für die direkte Detektionund direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe– Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren

DIN EN ISO 10628 (03/2001) Fließschemata für verfahrenstechnische Anlagen – Allgemeine Regeln

5. Weitere Erkenntnisquellen

VDI-Richtlinie 3783 Blatt 1 (05/1987) Ausbreitung von Luftverunreinigungen in der Atmosphäre; Ausbreitungvon störfallbedingten Freisetzungen; Sicherheitsanalyse

VDI-Richtlinie 3783 Blatt 2 (07/1990) Umweltmeteorologie: Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungenschwerer Gase; Sicherheitsanalyse

VDMA Einheitsblatt 24020 Teil 1 (11/2008) Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen

VDI/VDE 2180, Blatt 1 (10/2005) Sicherung von Anlagen der Verfahrenstechnik mit Mitteln der Prozessleit-technik (PLT)

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Anhang 2

Umfang der zusätzlichen Dokumentation (Checkliste)

Die angesprochenen Füllmengen beziehen sich auf die Füllmenge im Behälter während des bestimmungsgemäßenBetriebs.

(1) Betreiber und Errichter, Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei bestehenden Anlagen, auch wesentliche Umbauten undErneuerungen.

(2) Standort und Zweck der Anlage.

(3) Anlagenbeschreibung

– Technische Daten der Anlage

– Relevante physikalische, chemische und sicherheitstechnische Stoffdaten

– Angaben zum Kälteanlagenkreislauf mit erforderlichen Mengenangaben (Füllmengen > 1 000 kg).

(4) Amtlicher Lageplan mit Einordnung in die Umgebung, Grundstückseigner, Nachbarschaft, benachbarte sicherheits-technisch relevante Bebauungen und Anlagen.

(5) Lagepläne oder Aufstellungspläne, aus denen ersichtlich sind:

– Angrenzende Bebauung und nahegelegene Schutzobjekte

– Einzäunungen, Umfriedungen

– Feuerwehranfahrt, Rüstflächen, Hydranten

– Fluchtwege

– Lage der wichtigsten Behälter (Füllmenge > 1 000 kg), des Maschinenraumes, der Schaltwarte

– Verlauf der Rohrleitungstrassen für Kältemittel und Kälteträger

– Sicherheitsventilausblaseleitungen

– Abluft aus Maschinenräumen

– Not-Aus-Taster

– Gaswarngeräte, Lage der Gassensoren und Alarmanzeigen.

(6) Angaben zu der Kälteanlage mit Ammoniak-führenden Rohrleitungen und Behältern

– Drücke und Nenndruckstufen

– Behälterinhalt (> 1 000 kg) im bestimmungsgemäßen Betrieb

– Anordnung der Armaturen mit Zuordnung zum RI-Fließbild

– Korrosionsschutz

– Ausführung der Ausblaseleitung von Sicherheitsventilen

– Energie-, Medienversorgung

– Not-Aus-System und Gaswarnanlage.

(7) RI-Fließbild gemäß DIN EN 1861, mit Eintragungen zu sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen, sowie Un-terlagen zur installierten Prozessleittechnik. Soweit erforderlich, ergänzende RI-Fließbilder für die verfahrenstechnischeGesamt-Anlage nach DIN EN ISO 10628.

(8) Organisatorische Festlegungen

– Verantwortliche Person(en)

– Bedienpersonal

– Betriebsanweisung

– Alarmierungsregelung, Einsatzplan für den Ereignisfall

– Notabschaltung

– Liste der Einsatzmittel und Schutzausrüstungen für den Ereignisfall

– Entsorgungsmöglichkeit.

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Anhang 3

Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan

Kühlhaus: . . .

Objektanschrift: Postanschrift, Telefon, Mobil-Nummer, Telefax

Betreiber des Kühlhauses: Postanschrift, Telefon, Mobil-Nummer, Telefax

Betreiber der Kälteanlage: Postanschrift, Telefon, Mobil-Nummer, Telefax

Eigentümer des Kühlhauses: Postanschrift, Telefon, Mobil-Nummer, Telefax

Inhaltsverzeichnis

1 Angabe zu den Anlagen und ihrer Umgebung

1.1 Angaben zum Objekt (Anlage, Betrieb, Werk)

1.1.1 Allgemeine Beschreibung

1.1.2 Umgebung

1.1.3 Betriebszeiten

1.2 Zusätzliche Gefahrenschwerpunkte (Beispiele)

2 Gefahrenabwehr

2.1 Sachkundige interne Stellen

2.2 Spezielle externe Fachkräfte

2.3 Einrichtungen und Ausrüstungen

3 Beigefügte Unterlagen (soweit erforderlich)

3.1 Alarmplan

3.2 Einzelpläne

3.3 Weitere Unterlagen

1 Angabe zu den Anlagen und ihrer Umgebung

1.1 Angaben zum Objekt (Anlage, Betrieb, Werk)

1.1.1 Allgemeine Beschreibung

Unter 1.1.1 sind folgende Informationen einzufügen:

– Welchem Zweck dient das Objekt auf das der Gefahrenabwehrplan (BAGAP) Bezug nimmt?

– Von welcher Anlage kann eine Gefährdung ausgehen?

– Welche Ammoniakmenge ist vorhanden?

Bei dem Objekt handelt es sich um ein Kühlhaus. Die Kälteversorgung erfolgt durch eine Kompressionskälteanlage.Als Kältemittel wird Ammoniak verwendet, das als akut toxisch und ätzend eingestuft ist.

Die gesamte Kältemittelfüllmenge beträgt 4 200 kg.

Die wesentlichen Komponenten der Kälteanlage die den Großteil des Kältemittels beinhalten, befinden sich in einemabgeschlossenem Raum (Maschinenhaus) – siehe Objektplan.

1.1.2 Umgebung

Unter Nummer 1.1.2 sind schutzwürdige Objekte (siehe TRAS 110 Nummer 2 Absatz 3) sowie deren Entfernung zumGefahrenbereich (z. B. Maschinenhaus) anzugeben.

Die nächste Wohnbebauung ist ca. 50 m von den Kälteanlagenkomponenten entfernt.

1.1.3 Betriebszeiten

Angabe der normalen Arbeitszeiten sowie die Anzahl der Beschäftigten, die typischerweise anwesend sind. Auf Liefer-und Publikumsverkehr ist ggf. hinzuweisen.

ZeitenMontag bis Sonnabend

ZeitenSonntag, Feiertage

Typische Anzahl deranwesenden Personen

Frühschicht 6:00 bis 14:00 6:00 bis 18:00 3

Spätschicht 14:00 bis 22:00 3

Nachtschicht 22:00 bis 6:00 18:00 bis 6:00 3

Tagschicht 7:00 bis 16:00 5

Gleitzeit 6:00 bis 22:00

Bis zu xxx Personen können sich zusätzlich auf dem Betriebsgelände aufhalten (z. B. bei Veranstaltungen, Ein-Aus-lagerungen, Reparaturen).

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1.2 Zusätzliche Gefahrenschwerpunkte (Beispiele)

Angabe von zusätzlichem Gefährdungspotential auf dem Betriebsgelände, welches bei Rettungs- oder Sicherungsein-sätzen beachtet werden muss.

– Flüssiggasbehälter (Betankungsanlage Gabelstapler, Flaschenlager)

– große Mengen entzündbare Flüssigkeiten (z. B. Öllager, Tankstellen)

– Bereiche extremer Temperaturen (Verbrennungsgefahren)

– Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen

– radiometrische Füllstandsmessung

Diese zusätzlichen Gefährdungspotentiale sind auch im Objektplan zu kennzeichnen.

2 Gefahrenabwehr

Die nachfolgenden Tabellen sind beispielhaft.

2.1 Sachkundige interne Stellen

Funktion Name Telefon intern Telefon mobil Telefon privat

Technische Leitung

Stellvertretende Leitung

Kältetechniker

Meister

Betriebsangehörige, atemschutztauglich

2.2 Spezielle externe Fachkräfte

Funktion Name Firma Telefon Telefon mobil

Kältetechniker

Feuerwehr

THW

Entsorgung

Sachverständiger § 29b BImSchG

2.3 Einrichtungen und Ausrüstungen

Art Lagerort6 Ansprechpartner Telefon

Schutzmasken (Fluchtretter)

umgebungsluftunabhängige Atemgeräte, Schutzanzüge (beständiggegen Ammoniak und tiefe Temperaturen)

Schutzkleidung gegen Kälteeinwirkung

mobile Lüfter zum Absaugen von mit Ammoniak kontaminierter Luftaus Räumen

Sprühdüsen für Wasserschleier zum Niederschlagen von Ammoniakgasförmig außerhalb des Maschinenraums

mobile Gaswarngeräte

Neutralisationsmittel

Handscheinwerfer

3 Beigefügte Unterlagen (soweit erforderlich)

3.1 Alarmplan

3.2 Einzelpläne

– Feuerwehrplan

– Rohrleitungstrassenpläne

– Abwasserkanalpläne

– Objektplan

3.3 Weitere Unterlagen

– Sicherheitsdatenblätter (Ammoniak und andere Gefahrstoffe)

– Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV

6 Bitte die gleiche Bezeichnung im Objektplan verwenden und kennzeichnen.

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Alarmplanbei Ammoniakaustritt am Kühlhaus: . . .

Stand: Datum Änderungsdienst

1. Bei akustischem Alarm (Alarmton beschreiben) haben sich alle anwesenden Personen unverzüglich über Rettungs-wege im Treffpunkt oder am Sammelplatz einzufinden.

2. Der Verantwortliche muss feststellen, ob sich eine oder mehrere Personen noch im Gefahrenbereich befindenkönnten

a) Eigene Mitarbeiter z. B. anhand der Stempelkarten an der Stempeluhr

b) Nachfragen bei Verantwortlichen von Fremdfirmen/Besucher

Maßnahmen zum Schutz von Menschen und zur Rettung von Verletzten haben Vorrang vor Schadensbegrenzung.

3. Zentrale Stellen informieren (Name, Telefon)

a) Intern:

z. B.: Pförtner

Telefon-Zentrale

Betriebsleitung

b) Feuerwehr unter Telefon 112 oder die zuständige Wache am Betriebsort unter Telefon 12 34 51 anrufen mit derZusatzinformation:

Ammoniakausbruch, Personen in GefahrUmgebungsluftunabhängige Atemgeräte und Schutzkleidung gegen Ammoniak dringend erforderlich

Was ist geschehen? Wo ist es geschehen?Wann ist es geschehen? Wie viele Verletzte? Wer meldet die Störung?

4. Ansprechpartner für technische Information der Feuerwehr bereitstellen

– Treffpunkt außerhalb des Gefahrenbereiches vereinbaren

– Feuerwehr wird vom Ansprechpartner über den Schadensort und Schadensumfang informiert

5. Information von Behörden

– Zuständige Überwachungsbehörde für Umweltschutz

Telefon 0 00-00 00-00 00

Zuständige Überwachungsbehörde für Arbeitsschutz

Telefon 0 00-00 00-22

Die Telefonliste muss in Absprache mit den zuständigen Behörden eventuell erweitert werden.

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Objektplan Kühlhaus A-Stadt, B-Straße 1

Zufahrt zum Maschinenhaus Tor 5 und Tor 1, Nebenstraße

Eingang zum Maschinenraum West-Seite über Rampe und vom Durchgang zur Werkstatt (Nord-Ost-Seite)

Regelung PLT-Schrank an der Außenwand Nordseite.Anzeigen, Not-Aus und Alarme auch am PLT-Tableau in der Werkstatt rechts neben demEingang

Anlagenbeschreibung Kompressionskälteanlage mit– 2 Niederdruckabscheidern (Keller)– 1 Mitteldruckflasche (Keller)– 1 Hochdrucksammler (Keller)– 4 Kolbenverdichtern (EG)– 3 Kältemittelpumpen (Keller)– 2 Rohrbündelverflüssigern (Keller)– 2 Rückkühlwerke auf dem Maschinenhausdach

Abluftöffnung Auf dem Dach an der nord-westlichen Ecke des Maschinenhauses

Temperaturen – 8 °C (Mitteldruckabscheider) und– 36 °C (Niederdruckabscheider)– 24 °C (Kühlräume)

Hauptabsperrarmaturen Unterhalb der Abscheidebehälter in der Rohrleitung zu den Pumpen (fernbetätigbar überNOT-AUS)Handabsperrarmaturen an den Rohrleitungssträngen zu den Kühlräumen (unterhalb desRampendaches Westrampe)

Ausrüstung Gefahrenabwehr Raum 03 (neben Maschinenhaus) und Werkstatt

Besonderheiten Heizöltank mit 30 000 l, unterirdisch im Keller unterhalb der Expedition (Nord-Ost-Ecke desKühlhauses)

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Anhang 4

ZEMA-Auswertung für Ammoniak-Kälteanlagen:

Die statistischen Betrachtungen beziehen sich auf genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummer 77 und 10.258 nachder 4. BImSchV mit einer Mengenschwelle von 50 t Ammoniak nach der 12. BImSchV.

Für die Auswertungen wurden 29 meldepflichtige Ereignisse nach der Störfall-Verordnung (§ 19 Meldeverfahren) heran-gezogen. Der Ereigniszeitraum ist von 1993 bis 2013. Es muss aber generell auf die kleine Grundgesamtheit der proJahr gemeldeten Ereignisse hingewiesen werden, aus der keine statistisch gesicherten Trends ableitbar sind.

Vorab ist festzustellen, dass es bei allen Ereignissen zu einer Ammoniakfreisetzung kam (keine Entzündungen oderExplosionen). 59 % der Ereignisse fanden in den Maschinenräumen statt, 28 % der Vorfälle bei Wartungs- und Repara-turarbeiten und ebenfalls mit 28 % waren Fremdfirmen beteiligt.

Die weiteren Statistiken beziehen sich auf den Betriebsvorgang, die primäre Ursache sowie auf die Auswirkungen(Sach-/Personenschäden).

In der Tabelle „ZEMA-Auswertung von 29 meldepflichtigen Ammoniak-Ereignissen“ ist zusätzlich der gestörte Anlagen-teil aufgeführt. Auffällig ist hierbei, dass 28 % der gestörten Anlagenteile Verdichter sind.

Betriebsvorgang:

Die Betriebsvorgänge zum Zeitpunkt der Ereignisse werden in Abbildung 1 aufgezeigt. Mit 38 % (11 Ereignisse) wurdeder Prozess als häufigstes Ereignis ermittelt. An zweiter Stelle folgt die Wartung/Reparatur mit 28 % (8 Ereignisse).

Abbildung 1: Betriebsvorgang

7 Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse8 Sonstiges: Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 t Ammoniak oder mehr

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Primärursache:

Die Hauptursache, mit 41 % der Ereignisse, lag bei den technischen Fehlern an Apparaten und Armaturen. MenschlicheFehler traten bei 38 % der Ereignisse auf, diese Ursache unterteilte sich auf Bedienfehler, Reparaturarbeiten undorganisatorische Probleme.

Abbildung 2: Primärursache

Sachschäden:

Bei 16 Ereignissen traten innerhalb der Anlage Sachschäden auf. Die Gesamtkosten betrugen ca. 800 000 €. DieHauptkosten wurden hierbei durch Produktschäden und Produktionsausfall verursacht. Es wurden weiterhin 3 Ereig-nisse mit Sachschäden außerhalb der Anlage gemeldet (Gesamtkosten ca. 72 000 €). Des Weiteren wurde 1 Umwelt-schaden innerhalb und 4 Umweltschäden außerhalb der Anlage angezeigt.

Personenschäden:

Bei den insgesamt 29 Ereignissen wurden innerhalb der Anlagen 51 Personen und außerhalb der Anlagen 54 Personenverletzt. Über 1 130 Personen beklagten sich über Geruchsbelästigungen. Evakuierungen mussten bei 15 Personeninnerhalb und 12 Personen außerhalb der Betriebsbereiche durchgeführt werden. Positiv ist, dass keine Todesfälle zuverzeichnen sind.

Schlussfolgerungen:

Aus der Analyse der Ereignisse können folgende allgemeine Schlussfolgerungen gezogen werden:

Bei den menschlichen Fehlern sind die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten besonders zu betrachten gerade inHinblick auf Fremdfirmen (Fremdfirmen waren bei 28 % der Ereignisse beteiligt).

Auffällig sind hierbei die organisatorischen Mängel:

– Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen bezüglich Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten entsprechen teil-weise nicht dem aktuellen Stand der Anlagen und werden gerade bei Fremdfirmenmitarbeitern nicht umgesetzt.

– Koordination der Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ist nicht geregelt.

Weitere Problemfelder sind die Sachkunde und Sprachkenntnisse von Fremdfirmen. Der Betreiber muss hier nochsorgfältiger auf Referenzen, Sachkundebescheinigungen, Qualität der Leistungen und evtl. Sprachhemmnisse achten.

Im technischen Fehlerbereich sind die Apparate und Armaturen führend. Hier sind insbesondere die AnlagenelementeVerdichter und Sicherheitsventile zu betrachten.

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Auffällig sind hier organisatorische Mängel und Sachkunde:

– Auswahl der Anlagenkomponenten bei der Konstruktion (Nichtbeachtung der komplexen Systemzusammenhängevon verfahrenstechnischen Anlagen).

– Keine ausreichenden Funktionsprüfungen.

– Verwendung von Anlagenelementen die nicht mehr dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen (z. B. Tempera-tursensor statt Gasspürkopf in der Abblaseleitung).

Darüber hinaus ist das Problemfeld „Korrosion“ gerade an den Rohrleitungen (10 % der Ammoniakereignisse) be-achtenswert. Regelmäßige Kontrollen der Leitungen und der Dämmung sollten hier durchgeführt werden.

Außerdem sollten Not-Aus-Schalter deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein, regelmäßigen Funktionsprüfungenunterliegen und auch außerhalb des Gefahrenbereichs verfügbar sein. Hierbei sollte auch eine zusätzliche Notaus-abschaltung am Verdichter überprüft werden.

ZEMA-Auswertung von 29 meldepflichtigen Ammoniak-Ereignissen (Stand: November 2013)

Ereignisnummer Gestörter Teil

1993-04-17 Freisetzung von Ammoniak Kälteanlage

1994-02-26 Freisetzung von Ammoniak Schraubenverdichter

1994-05-24 Freisetzung von Ammoniak Kühlrohrsystem

1994-08-03 Freisetzung von Ammoniak Ammoniak-Turboverdichter-Zwischenkühler

1994-10-23 Freisetzung von Ammoniak Kältemittel-Verdichter

1995-05-05 Austritt von Ammoniak aus einer Kälteanlage CO2-Tank, Kopfkühler

1995-08-18 Freisetzung von Ammoniak Magnetventil der Kälteanlage

1996-02-08 Freisetzung von Ammoniak Kälteanlage, Ammoniakpumpe

1996-04-24 Freisetzung von Ammoniak Flüssigkeitsabscheidesammler

1996-08-01 Freisetzung von Ammoniak in einer Eissporthalle Sicherheitsventil in der Rohrleitung zur kleinen Halle

1996-08-19 Freisetzung von Ammoniak aus einer Eislaufanlage Verdichter

1996-09-06 Freisetzung von Ammoniak in einem Tiefkühllager Steuerventil

1997-04-18 Brand in einem Tiefkühllager (Ammoniak) Luftkühler im Tiefkühllager

1997-05-22 Ammoniak-Unfall in einem Schlachthof Rohrleitung der Kälteanlage

1997-06-16 Austritt von Ammoniak in einem Eissportstadion Pistenverrohrung

1997-07-27 Freisetzung von Ammoniak in einem Schlachthof Rohrleitung des Kühlraumes; Verdampfer

1997-10-24 Ammoniakaustritt aus einem Kälteverteilsystem(Entleerungsstutzen am Rohrleitungssystem)

Kälteverteilsystem(Entleerungsstutzen am Rohrleitungssystem)

1997-11-24 Ammoniakaustritt aus einer stillgelegten Kälteanlage Verbindungsleitung zwischen Ölabscheider undVerdichter

1998-04-05 Freisetzung von Ammoniak in die Atmosphäre Sammelbehälter zwischen Kondensator und Ab-scheider

1998-12-12 Ammoniakfreisetzung aus einer Heißgasleitung in einerAmmoniakanlage

Ammoniak-Heißgasleitung

1999-11-29 Freisetzung von Ammoniak an einem Verdichter Verdichter

2000-02-27 Ammoniakfreisetzung in einer Eisschnellaufbahn Sicherheitsventil, NH3-Sammelbehälter

2001-06-21 Stofffreisetzung von Ammoniak in einem Kühllager Wärmeaustauscher

2002-07-24 Freisetzung von Ammoniak aus einer Absorptionskälte-anlage

Austreiber

2002-10-08 Ammoniakfreisetzung an einem Eissportstadium Ammoniak-Kälteanlage (Rohr der Füllstandsanzeige)

2002-10-30 Freisetzung von Ammoniak an einem Verdichter Kälteverdichter

2003-08-02 Ammoniakfreisetzung in einer Kälteanlage NH3-Leitung im Kühltunnel

2004-07-20 Ammoniakfreisetzung aus einer Kälteanlage Eisabfüllung und Eisverpackung (Freezer)

2008-03-12 Ammoniakfreisetzung an einer Kälteanlage Verdichter

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Anhang 5

Anforderungenan Gutachten und Sachverständigenprüfungen

nach § 29a BImSchG zu Ammoniak-Kälteanlagen

1 Allgemeines

(1) Vom Betreiber sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen zur Verfügungzu stellen. Die Unterlagen müssen den aktuellen Stand wiedergeben. Bei Abnahmen vor Inbetriebnahme ist auch derStand der Errichtung einschließlich der installierten und der noch zu installierenden Sicherheitseinrichtungen zu doku-mentieren. Fehlende Unterlagen müssen vom Sachverständigen eingefordert und vom Betreiber ergänzt werden.

(2) In Bezug genommene Feststellungen von anderen Sachverständigen oder deren Gutachten sind als solche mitAngabe der Quelle zweifelsfrei kenntlich zu machen.

(3) Ortsbesichtigungen sind nachvollziehbar mit Datum, der Angabe der besichtigten Anlagen/Anlagenteile sowie ggf.mit den Namen der beteiligten Personen zu beschreiben.

(4) Die Prüfergebnisse, Feststellungen und Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar und plausibel dargelegt sein.Festgestellte, sicherheitsrelevante Mängel, sowie Maßnahmenempfehlungen und sicherheitsrelevante Hinweise sinddeutlich und so konkret wie möglich zu formulieren.

(5) Das Gutachten des nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen soll inhaltlich mindestens auf dieim Folgenden genannten Gesichtspunkte eingehen. Die Auflistung ist nicht abschließend, so dass weitere Gesichts-punkte, die aus Sicht des Sachverständigen zusätzlich relevant sind, hinzukommen können. Es muss deutlich erkenn-bar sein, auf welches Anlagenteil sich die Ergebnisdarstellung bezieht. Mehrfachprüfungen sind zu vermeiden.

2 Umfang des Gutachtens

Allgemeine Angaben

– Auftraggeber, ggf. Datum der Auftragserteilung

– Betreiber und Anlagenstandort

– Beteiligte Behörde, ggf. Datum der Abstimmung

– Ersteller des Gutachtens und Mitwirkende

– Erklärung zur Unabhängigkeit in Bezug auf § 8 der 41. BImSchV

Aufgabenstellung/Gegenstand des Gutachtens

– Aufgabenstellung der Behörde/des Auftraggebers

– Beschreibung von Prüfumfang und Prüftiefe

Auflistung der Prüfgrundlagen

– Vorgelegte Unterlagen, z. B. Liste der eingesehenen Prüfbescheinigungen, Genehmigungsunterlagen, Sicherheits-bericht, Konzept zur Verhinderung von Störfällen, bereits vorhandene Gutachten usw.

– Vor-Ort-Begehung, eigene Ermittlungsergebnisse

– Wesentliche herangezogene Grundlagen wie

– Gesetze, Verordnungen, Vorschriften,

– technische Normen, Leitfäden und sonstige Literatur

Kurzbeschreibung der Anlage und des Verfahrens

– Standortumgebung

– Zugänglichkeit der Anlage

– Konstruktive Merkmale und Auslegung der Anlageteile

– Technische Daten der Kälteanlage,

– Technische Daten der Druckbehälter, Rohrleitungen, Pumpen, Verdichter

– Verfahrensbeschreibung

– Ammoniak-Kreislauf einschl. Ölkreislauf

– Wärmeträger-Kreislauf

– Kühlwasser-Kreislauf

– Energie- und Medienversorgung

– Stoffbeschreibung für das Kältemittel Ammoniak

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Sicherheitstechnische Bewertung der Kälteanlage

– Konformitätsprüfung

– Vergleich genehmigter Betrieb mit tatsächlicher Betriebssituation und der Darstellung im RI-Fließbild

– Einhaltung von sicherheitsrelevanten Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid insbesondere auf-grund Begutachtungen vor Errichtung

– Einhaltung von nachträglichen Anordnungen

– Prüfung der Vollständigkeit der/des

– nach BetrSichV und GefStoffV erforderlichen Prüfungen,

– Dichtheitsprüfung,

– jährlichen Prüfung durch eine sachkundige Person (nach EN 13313),

– Alarm- und Gefahrenabwehrplanung,

– Betriebsanweisungen,

– Betriebsbuchs (z. B. Nachfüllmengen Ammoniak, Routineprüfungen, Instandsetzungen)

– Prozessleittechnik (Steuerung der Kälteanlage) und Not-Aus-System

– Identifizierung sicherheitsrelevanter PLT-Schutz- und Schadensbegrenzungseinrichtungen, Warn- und Alarm-einrichtungen

– Prüfung der Spezifikation der Zuverlässigkeit der PLT-Schutzfunktionen

– Funktionsprüfung (Stichproben) gemäß Funktionsmatrix

– Stromversorgung sicherheitsrelevanter Einrichtungen/Notstromversorgung

– Gaswarneinrichtung

– Eignungsprüfung der Gaswarneinrichtung

– Prüfung der Inspektions- und Wartungsprotokolle

– Funktionsprüfung (Stichprobe) gemäß Funktionsmatrix

– Be- und Entlüftungseinrichtungen für den Maschinenraum und Einrichtungen zum Ableiten von Ammoniak

– Prüfung der Vollständigkeit der Prüfbescheinigungen über die Funktionsprüfung der in die Atmosphäre abblasen-den Sicherheitsventile

– Prüfung des gefahrlosen Ableitens von Ammoniak aus der Maschinenraumentlüftung und den Abblaseleitungenvon Sicherheitsventilen nach den Vorgaben dieser TRAS

– Brandschutzeinrichtungen

– Bauliche Maßnahmen, Fluchtwege und Notbeleuchtung

– Kennzeichnung der Kälteanlage (Kennzeichnungsschild nach DIN EN 378)

– Kennzeichnung der Zugangstüren zum Kältemaschinenraum

– Persönliche Schutzausrüstung

Auflistung der konkreten Maßnahmenempfehlungen

Die Maßnahmenempfehlungen stellen einen wichtigen Teil des Prüfberichts dar und sind so konkret wie möglich zuformulieren.

Für die Durchführung der Maßnahme ist eine entsprechende Frist vorzuschlagen.

Zusammenfassung

Die wesentlichen Erkenntnisse sind übersichtlich zusammenzufassen.

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19Druck-

regler

PS

B

20Druck-

begrenzer

DBK

PZAH

12,0

bar

XX

S

2d

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sam-

men

SIL

2/PLd

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26Druck-

begrenzer

DBK

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27Druck-

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PSAL

1,0ba

rX

29 30NH3-Abscheide

r

31Fü

llstand

-anzeiger

LIB

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Nr.

Aktor

Reaktion

Grenz-

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An-

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Alarm

ständig

besetzte

Stelle

(z.B.

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Blatt1)

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Nr.

Aktor

Reaktion

Grenz-

wert/

An-

sprech-

druck

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ständig

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Stelle

(z.B.

Pförtner)

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Anhang 7

Beispiele für „bewährte Bauteile“

Bauteil Bedingungen für „bewährt“ Bemerkungen

NOT-AUS-Einrichtung Ausführung nach DIN EN ISO 13850

Leistungsschalter Ausführung nach DIN EN 60947-2

Hauptschütz(Leistungsschütz)

Ausführung nach DIN EN 60947-4-1 und die nachfolgenden Bedingungen:– Berücksichtigung von sonstigen Einflüssen, z. B. Schwingungen– Ausfallvermeidung durch geeignete Verfahren, z. B. Überdimensionierung– Laststrom ist durch thermische Schutzeinrichtung begrenzt– mit einer Sicherung gegen Kurzschluss geschützt

Hilfsschütz/Relais Ausführung nach DIN EN 60947-5-1 bzw. DIN EN 50205 und dienachfolgenden Bedingungen:

Für Neuanlagen ist derEinsatz von Sicherheits-relais mit entsprechen-der SIL-/PL-BewertungStand der Technik

– Berücksichtigung von sonstigen Einflüssen, z. B. Schwingungen– Zwangsläufig erregte Funktion liegt vor– Ausfallvermeidung durch geeignete Verfahren, z. B. Überdimensionierung– Laststrom ist durch Sicherung begrenzt– Kontakte sind zwangsgeführt

Sicherheitsschalt-einrichtungen zurDruckbegrenzung(elektromechanisch)

Ausführung nach DIN EN 12263

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Anhang 8

Hinweise zu wasserrechtlichen Anforderungen

Ammoniak ist im Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) als wassergefährdenderStoff der Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft. Zusätzlich sind auch die verwendeten Kältemaschinenöle und Solenmeist mit der Wassergefährdungsklasse 1 belegt. Daraus ergeben sich Anforderungen an den Betreiber solcher An-lagen aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdendenStoffen (VUmwS/WasgefStAnlV) sowie den länderspezifischen Wassergesetzen und Verordnungen über Anlagen zumUmgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS):

Für die Aufstellungsbereiche der Abscheider, Verdichter und Soleausgleichsbehälter gelten die folgenden wasserrecht-lichen Anforderungen:

a) Herrichten einer stoffundurchlässigen Fläche. Dies ist erfüllt, wenn die Dichtflächen der Auffangeinrichtungen denAbschnitten 3 bis 7 der TRwS 786 entsprechen. Bei den Bauausführungen der Dichtflächen ist mindestens von einermittleren Beanspruchungsdauer entsprechend Abschnitt 3.2 der TRwS 786 auszugehen.

b) Vorhalten eines Rückhaltevermögens für das Volumen wassergefährdender Stoffe, das bei Betriebsstörungen frei-gesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Die Auffangeinrichtung kann dabeidurch Auffangwannen unterhalb der Abscheider oder durch eine entsprechende Auslegung des Maschinenraumsals Wanne gewährleistet werden.

c) Überwachung der Auffangeinrichtung durch eine selbsttätige Störmeldeeinrichtung in Verbindung mit einer ständigbesetzten Betriebsstätte (z. B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung derAbweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.

d) Ggf. Vorhalten eines Alarm- und Maßnahmenplans, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidungvon Gewässerschäden beschreibt und der mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. DieUmsetzung der länderspezifischen wasserrechtlichen Bestimmungen wie Anzeigepflicht, Erstellen eines Anlagen-verzeichnisses ist abhängig von der Füllmenge zu prüfen.

Rechtliche Grundlagen

TRwS 786 Arbeitsblatt DWA-A 786 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 786 „Ausführung von Dicht-flächen“, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Hennef; StandOktober 2005

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