Betriebsanweisung ( BA 7.4 ) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Warnkleidung
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Betriebsanweisung (BA 7.4)
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Warnkleidung
Gefahren durch Kraftfahrzeuge aufgrund schlechter Erkennbarkeit
Klasse 2 Klasse 2Beispiel Mitte
Klasse 2 Klasse 3 Klasse 3
Warnkleidung der Klasse 2 ist bei einfacher Gefährdung ausreichend
• ausreichende Sichtverhältnisse• Verkehrsgeschwindigkeit unter 60 km/h• Verkehrsbelastung weniger als 10 Fahrz./Minute
Warnkleidung der Klasse 3 ist erforderlichbei erhöhter Gefährdung
• schlechte Sichtverhältnisse oder Dunkelheit• Verkehrsgeschwindigkeit mehr als 60 km/h• Verkehrsbelastung mehr als 10 Fahrz./Minute • wenn Teile der Warnkleidung tätigkeitsbedingt verdeckt werden• Arbeiten ohne Schutz einer Arbeitsstellenab- sicherung (z.B. bei der Wahrnehmung von Sonderrechten)• Überqueren mehrspuriger Straßen• Auf- und Rückbau von Sicherungsmaßnahmen
• Das Tragen von auffälliger Warnkleidung soll Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf Beschäftigte, die sich in/an Arbeitsstellen oder anderen Verkehrsbereichen aufhalten, aufmerksam machen. Das Hintergrundmaterial (rot-orange oder gelb) dient der Tagesauffälligkeit, die Reflexstreifen dienen der Auffälligkeit bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen, wenn die Verkehrsteilnehmer mit eingeschaltetem Licht fahren.
• Warnkleidung ist geschlossen zu tragen. Sie darf durch andere Kleidungsstücke nicht verdeckt werden. Veränderungen an der Warnkleidung dürfen nicht vorgenommen werden.
• Verschmutzte, verblassende, beschädigte Warnkleidung ist zu reinigen bzw. zu ersetzen.
• Die erforderliche Warnkleidung ist abhängig von den Umgebungsfaktoren und den vorhan- denen Gefährdungen an der jeweiligen Arbeitsstelle. Entscheidungshilfen siehe unten.
• Die Aufsicht Führenden sind für das ordnungsgemäße Tragen der erforderlichen Warnkleidung an der Arbeitsstelle verantwortlich.
• bei warmen Temperaturen ist auch bei erhöhter Gefährdung Warnkleidung der
Klasse 2 (Beispiel Mitte) akzeptabel
• Klasse 3 ist stets anzustreben