Betriebsanweisung ( BA 7.4 ) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Warnkleidung

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Betriebsanweisung (BA 7.4) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Warnkleidung Gefahren durch Kraftfahrzeuge aufgrund schlechter Erkennbarkeit Klasse 2 Klasse 2 Beispiel Mitte Klasse 2 Klasse 3 Klasse 3 Warnkleidung der Klasse 2 ist bei einfacher Gefährdung ausreichend ausreichende Sichtverhältnisse • Verkehrsgeschwindigkeit unter 60 km/h • Verkehrsbelastung weniger als 10 Fahrz./Minute Warnkleidung der Klasse 3 ist erforderlich bei erhöhter Gefährdung • schlechte Sichtverhältnisse oder Dunkelheit • Verkehrsgeschwindigkeit mehr als 60 km/h • Verkehrsbelastung mehr als 10 Fahrz./Minute • wenn Teile der Warnkleidung tätigkeitsbedingt verdeckt werden • Arbeiten ohne Schutz einer Arbeitsstellenab- sicherung (z.B. bei der Wahrnehmung von • Das Tragen von auffälliger Warnkleidung soll Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf Beschäftigte, die sich in/an Arbeitsstellen oder anderen Verkehrsbereichen aufhalten, aufmerksam machen. Das Hintergrundmaterial (rot-orange oder gelb) dient der Tagesauffälligkeit, die Reflexstreifen dienen der Auffälligkeit bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen, wenn die Verkehrsteilnehmer mit eingeschaltetem Licht fahren. • Warnkleidung ist geschlossen zu tragen. Sie darf durch andere Kleidungsstücke nicht verdeckt werden. Veränderungen an der Warnkleidung dürfen nicht vorgenommen werden. • Verschmutzte, verblassende, beschädigte Warnkleidung ist zu reinigen bzw. zu ersetzen. • Die erforderliche Warnkleidung ist abhängig von den Umgebungsfaktoren und den vorhan- denen Gefährdungen an der jeweiligen Arbeitsstelle. Entscheidungshilfen siehe unten. • Die Aufsicht Führenden sind für das ordnungsgemäße Tragen der erforderlichen Warnkleidung an der Arbeitsstelle verantwortlich. • bei warmen Temperaturen ist auch bei erhöhter Gefährdung Warnkleidung der Klasse 2 (Beispiel Mitte) akzeptabel Klasse 3 ist stets anzustreben

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Betriebsanweisung (BA 7.4)

Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Warnkleidung

Gefahren durch Kraftfahrzeuge aufgrund schlechter Erkennbarkeit

Klasse 2 Klasse 2Beispiel Mitte

Klasse 2 Klasse 3 Klasse 3

Warnkleidung der Klasse 2 ist bei einfacher Gefährdung ausreichend

• ausreichende Sichtverhältnisse• Verkehrsgeschwindigkeit unter 60 km/h• Verkehrsbelastung weniger als 10 Fahrz./Minute

Warnkleidung der Klasse 3 ist erforderlichbei erhöhter Gefährdung

• schlechte Sichtverhältnisse oder Dunkelheit• Verkehrsgeschwindigkeit mehr als 60 km/h• Verkehrsbelastung mehr als 10 Fahrz./Minute • wenn Teile der Warnkleidung tätigkeitsbedingt verdeckt werden• Arbeiten ohne Schutz einer Arbeitsstellenab- sicherung (z.B. bei der Wahrnehmung von Sonderrechten)• Überqueren mehrspuriger Straßen• Auf- und Rückbau von Sicherungsmaßnahmen

• Das Tragen von auffälliger Warnkleidung soll Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf Beschäftigte, die sich in/an Arbeitsstellen oder anderen Verkehrsbereichen aufhalten, aufmerksam machen. Das Hintergrundmaterial (rot-orange oder gelb) dient der Tagesauffälligkeit, die Reflexstreifen dienen der Auffälligkeit bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen, wenn die Verkehrsteilnehmer mit eingeschaltetem Licht fahren.

• Warnkleidung ist geschlossen zu tragen. Sie darf durch andere Kleidungsstücke nicht verdeckt werden. Veränderungen an der Warnkleidung dürfen nicht vorgenommen werden.

• Verschmutzte, verblassende, beschädigte Warnkleidung ist zu reinigen bzw. zu ersetzen.

• Die erforderliche Warnkleidung ist abhängig von den Umgebungsfaktoren und den vorhan- denen Gefährdungen an der jeweiligen Arbeitsstelle. Entscheidungshilfen siehe unten.

• Die Aufsicht Führenden sind für das ordnungsgemäße Tragen der erforderlichen Warnkleidung an der Arbeitsstelle verantwortlich.

• bei warmen Temperaturen ist auch bei erhöhter Gefährdung Warnkleidung der

Klasse 2 (Beispiel Mitte) akzeptabel

• Klasse 3 ist stets anzustreben