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1 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg BEW Duisburg Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht 08.-09. April 2014 Vollzugshilfe Emissionsmessungen (Hamburg)

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

1 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

BEW Duisburg

Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht

08.-09. April 2014

Vollzugshilfe Emissionsmessungen

(Hamburg)

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2 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Foto: Heinz Baumgarten

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Dr. Heinz Baumgarten

• Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg

Leitung des Referats Chemiebetriebe

• Verantwortlich für Genehmigung und Überwachung von Chemiebetrieben und VOC-Anlagen (31. BImSchV)

• Mitverantwortlich für IED-Umsetzung in Hamburg

• Mitglied der LAI ad hoc-Arbeitsgruppe „Auslegungsfragen der 31. BImSchV“

• Mitwirkung in europäischen Twinning- Auslandsprojekten

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Hafen Hamburg

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Aufbau der Immissionsschutzbehörde in Hamburg

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Amt für Immissionsschutz und Betriebe

Abteilung betrieblicher Umweltschutz (Fr. Dr. M. Parensen) Raffinerien, Mineralöl, Störfall Fr. B. Zandke-Schaffhäuser Energie, Abfall Fr. Dr. K. Selke Metall Fr. Dr. R. Kutzinski Chemiebetriebe Hr. Dr. H. Baumgarten Nahrungsmittel, Baustoffe Hr. P. Kalytta Hafen Hr. A. Paersch Gentechnik Hr. Dr. H. Niebel Fotos: Heinz Baumgarten

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Projekt „Vollzugshilfe Emissionsmessungen“ • Ziel: Unterstützung im Genehmigungsverfahren und bei der

Anlagenüberwachung • Ziel: Verbesserungen im Vollzug bei Emissionsmessungen • 1. Fassung von 2011 nach über einem Jahr Projektarbeit • Seit 2013 im Internet http://www.hamburg.de/fachthemen/4134742/emissionsmessung.html • Informationsquelle für Betreiber, Beratungsunternehmen und

Messinstitute • Etwa halbjährliche Aktualisierung vorgesehen • Abstimmung in LAI-Ausschüssen: − Diskussion im LWV am 03.-04. Juli 2012 mit Änderungswünschen − Diskussion im AISV 29.-31. Januar 2013 − Vorlage der überarbeiteten Fassung im LWV 20./21. Juni 2013

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Am Projekt beteiligt: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Institut für Hygiene und Umwelt

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Projektergebnis Arbeitspapiere und Standards eingeführt

• Umfassendes Nachschlagewerk (Vollzugshilfe)

• Musternebenbestimmungen als Basis für Genehmigungen

• Checklisten für Prüfungen von Mess-/Kalibrierberichten

Maßnahmen durchgeführt

• Vorgabe für Nebenbestimmungen in allen Genehmigungen (als Basis, zusätzlich Einzelfallfestlegungen)

• Bei Bestandsanlagen Mitteilung der neuen Anforderungen zu Emissionsmessungen an alle Betreiber (statt § 17-Anordnung)

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Vorgefundene Defizite und getroffene Maßnahmen

Oft lange Dauer bis Messbericht vorliegt

Auflage: 8-Wochenfrist nach Durchführung der Messung

Verschiedene Defizite bei Messungen/ in Messberichten

Standardisierter Messplan rechtzeitig vorzulegen

Responsefaktor bei GesamtC i.d.R. nicht berücksichtigt

Messstellen/Probenahme-stellen/Messbühnen bei Einzelmessung oft nicht regelkonform

Beschreibung im Messplan, Auflage zum Responsefaktor

Auflagen im Bescheid, Vorgaben für Antragsunterlagen hierzu i.A.

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Gliederung der Vollzugshilfe 1 Einleitung 2 Rechtliche Grundlagen 3 Genehmigungsverfahren 4 Überwachung 5 Spezielle Fragen 6 Anhänge: 6.1 VDI/DIN EN Normen (tabellarisch) 6.2 Musternebenbestimmungen für Genehmigungen 6.3 Literatur und Leitfäden 6.4 Checkliste Kalibrierbericht 6.5 Checkliste Messbericht 6.6 Jahresauswertung Kontimessung 6.7 Umrechnungen für organische Stoffe bei FID-Messung

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Rechtlicher Rahmen

BImSchG

§§ 26, 28

und 29

(Anordnungen von)

Messungen und

Ermittlungen der

Emissionen

§ 26: aus besonderem Anlass

§ 28: erstmalige und

wiederkehrende Messungen

§ 29: kontinuierliche Messungen

TA Luft Nr.

5.3

Genehmigungsauflagen

für Messung und

Überwachung der

Emissionen

Anforderungen an

1. Messhäufigkeit

2. Messplätze

3. Messverfahren

4. Beurteilung Messergebnisse

jeweils zur Überprüfung der

Grenzwerteinhaltung

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Genehmigungsverfahren

Aspekte im Genehmigungsverfahren

• Antragsunterlagen bzgl. Emissionsmessungen und Daten,

die zur Festlegung von Messauflagen nötig sind

• Prüfungen und Entscheidungen der Behörde

• Formulieren von Genehmigungsauflagen

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9. BImSchV § 4 a Absatz 1 Nr. 6

Art und Ausmaß der Emissionen, u.a. „räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen“

Wichtig bei unregelmäßigem Emissionsprofil Auch für besondere Betriebszustände mit hohen Emissionen (ge-plante / ungeplante aber vorhersehbare)

9. BImSchV § 4 a Absatz 1 Nr. 5

Mögliche Freisetzung von Stoffen bei Störungen

9. BImSchV § 4 b Absatz 1 Nr. 1

die vorgesehenen Maßnahmen....zur Messung von Emissionen.......

Regelung von Nr. 1 und Nr. 5 ist hinsichtlich Emissionsquellen für Luftschadstoffe identisch (Nr. 5 stammt aus Umsetzung der IVU-RL)

9. BImSchV § 4 b Absatz 1 Nr. 5

die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt

Antragsunterlagen – was ist zu liefern?

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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GesamtC = rot

Oben links: FID, Lackieranlage und Trockner; wasser-basierter Lack; ohne Abgasreinigung Oben rechts: FID, Raumabluft (gesammelte diffuse Emis-sionen) einer Lackherstellung Rechts: FID, Beschichtungsanlage für Maschinenteile, Rohgas/Reingas, mit HM-Werten

„Räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen“

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Ist-Situation in Hamburg:

• Emissionsprofile für Normalbetrieb/Störungen selten

angegeben, meist nur maximaler HMW

• Antragsunterlagen meist ohne Beschreibung der vorgesehenen

Einzelmessungen (Messstellen, Parameter, Häufigkeit etc.)

• Meist keine technischen Daten/Pläne zu Messstellen in den

Abgaskanälen etc.

• Kein entsprechendes Formblatt in Hamburg vorgeschrieben

Resultat: Ist-Situation entspricht meist nicht der 9. BImSchV -

hier besteht noch Verbesserungsbedarf

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

17 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Soll-Anforderungen: Was wird erwartet

• Unterlagen müssen darstellen, wie der Antragsteller seine Pflichten zur Emissionsmessung rechtskonform umsetzt, unter Betrachtung der Emissionscharakteristik

• ein generelles Messkonzept (was wird gemessen, wie wird gemessen, wo wird gemessen und womit)

• nicht alle Details bei Antragstellung möglich, d.h.:

− generelle Anordnung der Messstrecke (unter Dach oder auf dem Dach, in Übereinstimmung mit Normen oder nicht), aber noch nicht das Fabrikat von Messgeräten

− zu messende Parameter und Bezugsgrößen, für welche Kontimessung und Einzelmessungen vorgesehen

− Allgemeines über Arbeitsbühnen, Zugänglichkeit und Wetterschutz, aber keine Ausführungszeichnungen

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Prüfungen im Genehmigungsverfahren

= Ermittlung der Messpflichten im Einzelfall

→ und Festlegung entsprechender Auflagen

Allgemein

Festlegung relevanter Quellen für Messung

Festlegung relevante Parameter, die zu messen sind

Abgasvolumenströme als Beurteilungsgrundlage

Feststellung, ob Abgas aus technischen Gründen verdünnt wird

technische Besonderheiten wie nasses Abgas, Aerosolanteil,

kondensierbare Anteile

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Beispiel für eine dauerhaft geöffnete Frischluftklappe - mit Staubfilter für Frischluft, am Zusammenfluss zweier Rohgasströme vor einer thermischen Oxidation

Foto: Heinz Baumgarten

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

20 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Entsprechende Musterauflage:

(Abschnitt „Maßgaben zur Emissionsbegrenzung“)

„Die Luftmengen, die einer Einrichtung der Anlage zugeführt

werden, um das Abgas zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei

der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt.“

Zusatzformulierung:

„Die Menge der zugeführten Verdünnungsluft ist zu bestimmen

und vom Gesamtvolumenstrom abzuziehen.“

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Feststellung angemessener Mess- bzw. Mittlungszeiten (bei

Chargenbetrieb, bei niedrigen Massenkonzentrationen)

→ in der Praxis oft auf die Abstimmung bei der Messung verlagert

Feststellung ob überwiegend zeitlich veränderliche oder

unveränderliche Betriebsbedingungen (TA Luft 5.3.2.2 Abs. 2)

→ drei oder sechs Einzelmessung (jeweils plus besondere

Betriebszustände); in der Praxis manchmal auf Abstimmung bei der

Messung verlagert

Feststellung, ob 3-Jahreszeitraum nach § 28 Nr. 2 BImSchG im

Einzelfall angemessen oder nach Satz 2 zusätzliche Messungen (durch

unabhängige Messstelle / Immissionsschutzbeauftragten) anzuordnen

sind (gefährliche Stoffe, starke Schwankungen)

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Musterauflage für veränderliche Emissionen:

(für Gesamtkohlenstoff)

„Es sind mindestens 6 Einzelmessungen bei Betriebsbedingungen, die

erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissionen führen können,

durchzuführen. Zusätzliche Betriebszuständen mit schwankendem

Emissionsverhalten (z.B. Reinigungen, An- und Abfahrvorgänge) machen

weitere Einzelmessungen erforderlich.

Die Einzelmessung ist um eine kontinuierliche Messung über einen

längeren Zeitraum von (Festlegen: 8 Stunden/zwei Tage/o.ä.) zu

ergänzen um nachzuweisen, dass die Einzelmessungen die

Betriebszustände höchster Emissionen repräsentieren.“

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Praktische Umsetzung in einem am 16.12.2013 erteilten Genehmigungsbescheid „3.4.3 Messplanung Die Einzelmessung für organische Stoffe nach Ziffer 3.3.18 ist mittels einer kontinuierlichen Messeinrichtung z.B. Flammenionisationsdetektor (FID) über einen Zeitraum von 16 Stunden auszuführen, um nachzuweisen, dass die Einzelmessungen die Betriebszustände höchster Emissionen repräsentieren. Daraus ist der Halbstundenmittelwert mit dem höchsten Messwert zu bestimmen und anzugeben.“ Aus dem Bescheid für eine IED-Anlage (Kunstharzherstellung), unter http://www.hamburg.de/contentblob/4268778/data/genehmigung-raeder-vogel.pdf

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Kontimessungen

Relevante Quellen für kontinuierliche Messungen

− Vorgaben aus Rechtverordnungen oder aus TA Luft Nr. 5.3.3.2 oder

− weil zu erwarten ist, dass Grenzwert wiederholt überschritten wird

− Berücksichtigung von BVT-Schlussfolgerungen zur Messhäufigkeit

kann trotzdem gemäß TA Luft Nr. 5.3.3.1 (4) auf Kontimessung

verzichtet werden wenn andere Parameter kontrolliert werden?

Welche Bezugsgrößen sind kontinuierlich zu messen?

Eignung der Messeinrichtungen für Stoffe und Bezugsgrößen

gemäß TA Luft Nr. 5.3.3.4 / vom BMU veröffentlichte

Messeinrichtungen

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Massenstromschwellen für kontinuierliche

Überwachung (TA Luft Nr. 5.3.3.2)

Messkomponente Massenstromschwelle Staub (qualitative Messeinrichtung) 1 kg/h bis 3 kg/h Staub (quantitative Messeinrichtung)* > 3 kg/h *niedrigere Schwellen für bestimmte staubförmige Stoffe Schwefeldioxid 30 kg/h Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (als Stickstoffdioxid) 30 kg/h Kohlenmonoxid (Leitsubstanz für Ausbrand bei Verbrennung) 5 kg/h

Kohlenmonoxid in allen anderen Fällen 100 kg/h Fluor und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angeben als Fluorwasserstoff

0,3 kg/h

Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angeben als Chlorwasserstoff

1,5 kg/h

Chlor 0,3 kg/h Schwefelwasserstoff 0,3 kg/h Gesamtkohlenstoff für

Stoffe Nr. 5.2.5, Klasse I 1 kg/h Stoffe Nr. 5.2.5 2,5 kg/h

Quecksilber und seine Verbindungen 2,5 g/h

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Überwachung von Emissionen im nicht-

bestimmungsgemäßen Betrieb (TA Luft Nr. 5.1.2)

- An- und Abstellvorgänge

- Betriebsvorgänge mit Abschaltungen oder Umgehungen einer

Abgasreinigungseinrichtung (Bypassbenutzung) - Betriebsstörungen, mit Ausfall von Emissionsminderungs-

einrichtungen Zu den Sonderregelungen kann auch eine Überwachung der Emissionen gehören Auch Kontimessung möglich bei Störanfälligkeit (5.3.3.2)

→ Praktisch wichtig: Registrierung des Ansprechens einer

Bypassklappe oft nicht vorhanden – Registrierung ist unbedingt nötig für

alle weiteren Beurteilungen und Maßnahmen

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Thermal Recuperative Oxidation

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Wissen Sie, wann und wie oft der Bypass anspricht und welche Emissionen entstehen?

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Musterauflage aus Sachsen

„Bei Störungen des Betriebs der Anlage sowie der

Abgasreinigungseinrichtungen, ......oder deren Ausfall ist eine Umgehung

der Abgasreinigungseinrichtung mittels Bypass und Ableitung über den

Kamin möglich.

Dieser Zustand ist dem Bedienungspersonal deutlich optisch und

akustisch zu signalisieren.

Die beim Betrieb der Anlage auftretenden Störungen, die zu einer

Zunahme der Emissionen führen oder führen können, sind ...... im

Betriebstagebuch schriftlich festzuhalten.

......jede bedeutsame Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der

Anlage (ist) der (Behörde) unverzüglich in geeigneter Form ....mitzuteilen.“

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Genehmigungsverfahren

Formulieren von Genehmigungsauflagen

Genehmigungsauflagen basieren auf den Musterauflagen der

Vollzugshilfe,

sind jeweils dem Einzelfall angepasst zu modifizieren und zu

ergänzen.

Vollzugshilfe enthält bisher noch nicht für alle Luftschadstoffe

spezifische und typische Musterauflagen

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Themen

• Fristen

• Planung und Vorbereitung von Emissionsmessungen - Messplan

• Prüfung der Messberichte

• Einhaltung vom Emissionsgrenzwerten

Überwachung

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Einige Fristen für Messungen und Vorlage von Berichten

Kalibrierung Kontimessgeräte

3- bzw- 5jährig TA-Luft, 13. und 17 BImSchV alle 3 Jahre

Erste Emissions- (einzel) messung

6 Monate nach Inbetriebnahme /nach 3 Monate Betrieb

TA Luft, 13. BImSchV

Periodische Einzelmessung

alle 3 Jahre Zeitraster beginnt mit erster Messung

Bericht über Kalibrierung und Funktionsprüfung

Vorlage 8 bzw. 12 Wochen nach Durchführung

TA Luft: 8 Wo 13./17. BImSchV: 12 Wo

Kontimessung Jahresauswertung

Vorlage bis Ende März des Folgejahres

TA Luft, 13. und 17. BImSchV, außer bei EFÜ

Messbericht Einzelmessung

Vorlage unverzüglich (TA Luft, 13. BImSchV, 8 Wochen nach Messung (17. BImSchV) In Hamburg 8 Wochen auch für TA Luft eingeführt

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Musterauflage:

„Der Bericht ist der Überwachungsbehörde

spätestens 8 Wochen nach Durchführung der

Messung zuzusenden.“

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Arbeitsschritte einer Einzelmessung (ähnlich DIN EN 15259)

Ermittlung Messaufgabe

Ortsbesichtigung, Datensammlung

Erarbeitung Messplan

Vorbereitung Messung

Auswahl Probenahmestrategie

Probenahme, Analyse der Schadstoffe; manuelle

oder automatische Geräte

Messung Volumenstrom, Bezugsgrößen

Messdaten, Betriebsdaten

Ergebnisse, Validierung

Messbericht

DIN EN 15259

DIN EN 15259

Individuelle Norm

Abstim-mung mit Behörde,

Zustimmung Behörde

Behörde prüft

Teil-nahme

Behörde

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Der Messplan als zentrales Instrument der

Verbesserung von Vollzug und Qualität • Schriftlicher Messplan vor der Messdurchführung erforderlich!

• Es reicht die Aussage nicht aus „wir machen das wieder wie beim letzten Mal“

• Messinstitut muss die Randbedingungen für die Emissionsmessung klären....

• und im Messplan dokumentieren.

• Insbesondere soll das Messinstitut den Betreiber hinsichtlich des Messortes und der erforderlichen Betriebsbedingungen beraten.

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Damals – eine durchaus verbreitete Form der Abstimmung einer Emissionsmessung

.......................................................

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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DIN EN 15259 – Vorgaben zum Messplan Kapitel 7 Messplan

• Inhalte des Messplans

Kapitel 8 Probenahmestrategie

• Probenahmestrategie, insbesondere:

Zahl der Messpunkte und Homogenitätsprüfung

Anhang B.2 Beispiel für die Sammlung von Daten und Vorwissen

• insbesondere: Anlagendaten und Daten über Abgasreinigungsdaten

die im Messplan sowie Messbericht enthalten sein sollen

Anhang B.3 Muster eines Emissionsmessplans

• Inhalte des Messplans

Hinweis: umfasst auch Probenahmestrategie (s.o.)

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

37 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Mustermessplan B.3 1. Ermittlung der Messaufgabe

2. Beschreibung der Anlage,

gehandhabte Stoffe

3. Beschreibung des

Messplatzes

4. Mess- und Analyseverfahren

5. Betriebszustand der Anlage

während der Messung

Mustermessbericht LAI 1. Formulierung der Messaufgabe

2. Beschreibung der Anlage und

der gehandhabten Stoffe

3. Beschreibung der

Probenahmestelle

4. Mess- und Analyseverfahren

5. Betriebszustand der Anlage

während der Messung

6. Zusammenstellung der

Messergebnisse und

Diskussion

7. Anhänge

Mustermessplan der Norm und

LAI-Mustermessbericht sind

kongruent

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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Der Messplan als zentrales Instrument

Genehmigungsauflage:

„Die Messplanung muss der jeweils gültigen Normung zur Messung von Emissionen aus stationären Quellen (derzeit: Richtlinie DIN EN 15259, Januar 2008) entsprechen und ist im Vorwege spätestens 14 Tage vor Durchführung mit der für die Überwachung zuständigen Behörde abzustimmen.

Hierzu ist der Behörde der Emissionsmessplan gemäß der jeweils gültigen Normung zur Messung von Emissionen aus stationären Quellen (derzeit: Richtlinie DIN EN 15259, Januar 2008, Anhang B.3) vorzulegen.

(Wenn die vorherige Abstimmung des Messplans versäumt wird, kann die Behörde die Messung für unwirksam erklären.)“

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

39 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Effekt der Genehmigungsauflage

• Verbindliche Anordnung allein der Norm per Auflage reicht nicht, da

Anhang B nur als „informativ“ in der Norm enthalten!

• Der Messplan hat ca. 75% identische Informationen und die Struktur

des Messberichts – insofern kein besonderer Zusatzaufwand

• Diese Fachinhalte können mit Messplan vor der Messung geprüft und

gesteuert werden, anstatt nach der Messung!

Emissionsmessplan gemäß DIN EN 15259 Anhang B.3 wird

rechtlich verbindlich

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

40 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Anlässe für Prüfungen und Festlegungen

Genehmigungsunterlagen

Genehmigungsauflagen

Revisionsunterlagen/Schluss-abnahme

Abstimmung/Prüfung Messplan

Prüfung Messbericht

Strategie: Anforderungen so früh wie möglich prüfen und festlegen – nicht alles kann mit Genehmigunsgsauf-lagen erledigt werden

Defizite: Defizite in vorherigen Schritten können beim fertigen Messbericht nicht mehr korrigiert werden

Teilnahme Messung

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

41 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Sind damit Probleme verbunden? • Anfangs nicht durch alle Messinstitute problemlos umgesetzt

− meist war die Anforderung bei Bestandsanlagen noch nicht als verbindliche Auflage festgesetzt

• Mehraufwand für das Messinstitut vertretbar, da die Vorarbeiten und Texte für die Erstellung des Messberichtes genutzt werden können.

• Der Messplan muss entsprechend durch Behörde geprüft und ggf. korrigiert werden − was hier nicht beanstandet wird, kann beim Messbericht

nicht mehr oder nur schwer beanstandet werden • Nach drei Jahren praktischer Vollzug, wird der Messplan meist

wie gewollt erstellt und geprüft − Unterstützung des Amtes für Umweltuntersuchung ist

dabei wichtig

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

42 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Prüfung des Messplans – Worauf sollte besonders geachtet werden?

• Ist Messaufgabe korrekt beschrieben? Ortstermin? Sind alle notwendigen Parameter erfasst?

• Sind Anlage, Anlagenbetrieb, Abgaserfassungssysteme und Abgasminderungseinrichtungen ausreichend detailliert beschrieben? Sind verwendete und emittierte Stoffe beschrieben?

• Probenahmestelle beschrieben? Sind sie normgerecht? Wenn nicht normgerecht, wie ist die Messstrategie?

• Probenahmeanzahl ausreichend? Werden Proben zu relevanten Betriebszuständen genommen?

• Analyseverfahren und Messgeräte hinreichend beschrieben?

• Wie wird sichergestellt, dass der Zustand der höchsten Emissionen erfasst wird?

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43 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Prüfpunkt: Geeigneter und normgerechter Messort • Vorgaben hinsichtlich der geraden Ein- und Auslaufstrecken erfüllt? • Wenn nicht, welche Probenahmestrategie?

(Punktmessung oder Netzmessung) • Anforderungen:

Homogene Strömung im Allg. erfüllt, wenn: Gerade Einlaufstrecke vor Messquerschnitt 5 d Gerade Auslaufstrecke nach Messquerschnitt 2 d Abstand bis Ende Abgaskanal 5 d

5 d 5 d

2 d

d

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

44 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Beispiel aus einem korrekten Messplan

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

45 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Bei unzureichender Homogenität Messung an mehreren Punkten

(Anzahl vorgegeben, abhängig vom Durchmesser)

Abbildungen aus: Emissionsmessung bei stationären Anlagen, Bundesamt für Umwelt,

Bern 2013

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46 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Prüfpunkt: Messverfahren – Beispiel organischer Kohlenstoff

• Generell ist FID das normgerechte Verfahren aber, • in Einzelfällen muss GesamtC mit Adsorptionsverfahren bestimmt

werden

Fall 1: Beschichtungsanlage

FID-Methode [mgC/m³]

Silicagel-Methode [mgC/m³]

10:00 – 11:00 109 137

11:09 – 11:35 166 205

12:39 – 13:09 149 193

13:23 – 13:53 141 177

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

47 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Teilnahme an Messung

• Teilnahme an den Emissionsmessungen vor Ort wird

empfohlen (insbesondere hinsichtlich der Betriebszustände)

• Die Mitarbeiter des Messinstituts sind motivierter, wenn Sie

das behördliche Interesse feststellen

• Wird der Messplan bei den Messungen umgesetzt?

Begleitung vor Ort erleichtert erheblich die Beurteilung des

Messberichts

• In Hamburg erfolgt überwiegend eine Teilnahme an der

Messung

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Prüfung des Messberichts, insbesondere: Annahme: Beim Messplan prüfbare Punkt wurden vorher abgeprüft und ggf. nachgebessert • Wurde der Messplan umgesetzt? • Probenahmestrategie

Praktisch durchgeführte Probenahme und Ergebnis von Homogenitätsprüfungen

• Betriebszustand der Anlage Maximale Emissionssituation? Liegen Daten/Beschreibungen der aktuellen Betriebsvorgänge während der Messung bei? Der Sachverständige hat die Aufgabe und Funktion, hier eine hinreichend fundierte und plausible Aussage zu treffen, ob maximale Emission vorlag!

Überwachung - Prüfung des Messberichts

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

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• Darstellung der Messergebnisse Vollständig ? Übersichtlich?

Aussagen im Abschnitt Plausibilitätsprüfung prüfen

• Organische Stoffe

Wie wurde der Responsefaktor berücksichtigt?

Siehe Checkliste Prüfung Messbericht (Anhang 6.5).

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50 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Was wird bei der Homogenitätsprüfung bei nicht normgerechten Abgaskanälen erwartet?

• Ist die Homogenität gegeben, kann die Messung an einem beliebigen

Punkt durchgeführt werden – ist die Homogenität nicht gegeben, ist eine sogenannte Netzmessung durchzuführen, d.h. es ist an mehreren Messpunkten im Messquerschnitt zu messen.

In der Abbildung ist

die Ermittlung der

Verteilung der

Geschwindigkeit

über die beiden

Messachsen X und

Y zu ersehen.

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Resonsefaktor Responsefaktor r = Geräteanzeige / Sollwert Responsefaktor gibt das Verhältnis an zwischen Messwert bezogen auf Propan (Eichgas), und Messwert für die zu bestimmende organische Verbindung, angegeben als Gesamtkohlenstoffkonzentration Problem: Bei Mischungen muss eventuell vom worst case ausgegangen werden

Stoff Responsefaktor ri

Toluol 1,08 Ethanol 0,76 Ethylacetat 0,75

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52 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Wann ist eine Emissionsbegrenzung eingehalten, wann ist

sie überschritten?

Unterschiedliche Regelungen für:

• Kontinuierliche Messung (TA Luft)

• Einzelmessung (TA Luft)

• Anwendungsbereich einzelner Verordnungen

Generell ist dabei Rundungsregel nach Nr. 2.9 TA Luft zu

berücksichtigen

Überwachung - Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

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Emissionsbegrenzungen bei Einzelmessungen Musternebenbestimmung für Einzelmessung

„Die Emissionsbegrenzungen dieser Genehmigung sind eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet.“ Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, hat der Betreiber pflichtgemäß nachgewiesen, dass er die Emissionsbegrenzung einhält Das Ergebnis ist in der letzten Dezimalstelle zu runden und in gleicher Einheit mit der gleichen Stellenzahl wie der Emissionsgrenzwert anzugeben

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A B

Emissionsbegrenzung 20 mg/m³

Einzelmessungen: Verschiedene Fallkonstellationen

Grenzwertbzw. Messwert (mg/m³)

A = eindeutiger Nachweis der Einhaltung der Emissionsbegrenzung B = eindeutige Überschreitung des Emissionsbegrenzung

Eindeutige Fallkonstellationen

Messunsicherheit

Eingehalten

Überschritten

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55 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

C D

Emissionsbegrenzung 20 mg/m³

Fallkonstellationen, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen

Grenzwert bzw. Messwert (mg/m³)

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56 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Weitere Ermittlungen und Maßnahmen

• TA Luft fordert weitere „Überprüfungen“, die sich auf die Optimierung des

Messverfahrens richten.

• Wenn dadurch eine Verringerung der Messunsicherheit erreicht wird,

könnte im Fall C ggf. die Emissionsbegrenzung eingehalten werden.

• Anordnung einer kontinuierlichen Messung ist möglich, wenn die

Einzelmessung nicht in der Lage ist, den Nachweis der Einhaltung der

Emissionsbegrenzung zu erbringen.

Wichtig: Unabhängig von „weiteren Überprüfungen“ ist über das

Ergebnis der durchgeführten Messung ein Messbericht zu erstellen.

In den meisten Fällen sind technische Optimierungen von Anlage bzw.

Abgasreinigungsanlage notwendig

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Vollzugshilfe Emissionsmessungen

57 Aktuelle Problemstellungen im Immissionsschutzrecht Heinz Baumgarten 08./09. April 2014 BEW Duisburg

Musterauflage Ergibt sich aus den Messungen, dass die festgelegten Emissionsbegrenzungen

überschritten sind, ist dieses der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Die Ursachen (insbesondere die anlagenspezifischen) sind zu ermitteln und der

Behörde darzulegen. Die zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes

erforderlichen Maßnahmen sind unverzüglich zu treffen (auf §§ 15 und 16

BImSchG wird hingewiesen).

Anschließend sind unverzüglich Wiederholungsmessungen durchführen zu

lassen.

Wenn ein Messergebnis zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegten

Emissionsbegrenzungen nicht einhält, ist eine Überprüfung erforderlich, ob das

Messverfahren insbesondere in Hinblick auf die Messunsicherheit dem Stand der

Messtechnik entspricht. Darüber hinaus sind nähere Prüfungen an der Anlage

vorzunehmen und ggf. zusätzliche Einzelmessungen oder kontinuierliche

Messungen vorzunehmen.

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Danke für die Aufmerksamkeit!