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§9 Formerfordernisse 197

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§ 9Formerfordernisse

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Siehe Fall 34 

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§ 10Gesetzesverstoß

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Fall 40: Vermögensdelikte

Hehler Heinrich heuert die Diebin Dora an, um bei Richard wertvollen Familienschmuck zu stehlen. Dor erfüllt diesen Auftrag und Heinrich veräußert die gestohlenen Juwelen an den gutgläubigen Günter. 

Kann Dora die Zahlung der vereinbarten Vergütung für den durchgeführten Diebstahl verlangen? 

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Die im Gesetz unmittelbar angeordnete Nichtigkeitsfolge• Ausgangspunkt: Grundsatz der Einheitlichkeit und 

Widerspruchsfreiheit der RechtsordnungWas nach dem einen Gesetz verboten ist, kann nach dem anderen nicht erlaubt sein 

• Manche Gesetze verbieten ein bestimmtes Verhalten und ordnen unmittelbar selbst an, dass eine gegenteilige rechtsgeschäftliche Vereinbarung nichtig ist Z.B. § 276 III BGB

• In allen anderen Fällen ist über die Nichtigkeit eines einem gesetzlichen Verbot widersprechenden Gesetzes anhand von § 134 BGB zu entscheiden

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Der Dienstvertrag über die Durchführung des Diebstahls• § 242 I StGB: Wer eine fremde bewegliche 

Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Die Vorschrift sagt nichts über die zivilrechtlichen Folgen, wenn einer sich gegenüber einem anderen zum Diebstahl verpflichtet

• § 134 BGB: Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Der Dienstvertrag über die Durchführung des Diebstahls• Problem: Wann ergibt sich denn aus dem 

Gesetz etwas anderes als die Nichtigkeit des Verbotsgesetzes? ‐ Maßgeblich ist die Auslegung des Verbotsgesetzes

‐ Ein Verbotsgesetz führt nur zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn das gesetzliche Verbot sich gerade gegen den rechtlichen/wirtschaftlichen Erfolg richtet, der durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt werden soll 

‐ Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich lediglich gegen die Umstände richtet, unter denen der an sich gebilligte rechtliche/wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt wird

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§ 11Sittenverstoß

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Das sittenwidrige Rechtsgeschäft

Fall 41: Zum SorgenbrecherDie 30‐jährige Dagmar betreibt die Bierkneipe zum Sorgenbrecher in der Theresienstraße in München. Eigentümerin und Verpächterin der Gaststätte ist die Bronco‐Brauerei. Im Pachtvertrag ist vereinbart, dass Dagmar die im Sorgenbrecher ausgeschenkten Getränke ausschließlich von der Bronco‐Brauerei beziehen darf. Die Laufzeit dieser exklusiven Bezugspflicht ist auf 30 Jahre festgeschrieben. Ist der Vertrag wirksam? 

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Das sittenwidrige Rechtsgeschäft

• Grundsatz: Privatautonomie ‐ Die Parteien regeln ihre privatrechtlichen Beziehungen zueinander 

selbständig 

‐ Das umfasst auch die Freiheit, für sich nachteilige Verträge abzuschließen 

• Aber: Neben § 134 BGB zieht das Gesetz auch durch § 138 BGB ‐ § 138 I BGB: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, 

ist nichtig

‐ Sittenwidrig ist das, was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht 

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Das sittenwidrige Rechtsgeschäft

• Woher weiß ich, wie billig und gerecht Denkende denken? Für das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden kommt der gesetzlichen Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere in den Grundrechten niedergelegt ist, besondere Bedeutung zu

• Fallgruppen‐ Wucher und wucherähnliche Geschäfte (§ 138 II BGB 

und ähnliche Fälle) ‐ Verstoß gegen wesentliche Gemeinschaftsinteressen ‐ Verträge über Beschränkungen des Kernbereichs 

persönlicher Entscheidungsfreiheit ‐ Knebelungsverträge 

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§ 12Willensvorbehalte

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Geheimer Vorbehalt gem. § 116 BGB

Fall 42: KrokodilPeter will auf Ebay eine Modellbahnlokomotive des Typs Märklin H0 Krokodil 3015 grün Analog 3 L Wechselstrom versteigern. Sein Freund sieht dies und beschließt, der eher schleppend verlaufenden Auktion auf die Sprünge zu helfen, indem er immer wieder neue Höchstgebote abgibt. Dabei hat er tatsächlich keinerlei Interesse die Lokomotive zu erwerben. Nachdem er ein Gebot i.H.v. 200 Euro abgegeben hat, erhält er zu seinem Entsetzen den Zuschlag. Kann Peter von Franz Zahlung von 200 Euro Zug um Zug gegen die Übereignung der Lokomotive verlangen? Wie liegt es, wenn Peter den Account des Franz erkennt und durchschaut, dass dieser ihm nur einen Gefallen tun will? 

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Geheimer Vorbehalt gem. § 116 BGB

Wie sieht die Willenserklärung des Franz im Schema aus? 

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Objektiver Tatbestand der WE=

Rechtsbindungswille

Ge‐schäfts‐wille

Hand‐lungswille

Erklä‐rungsbe‐wusstsein

• Der objektive Empfänger blickt von außen auf das Geschehen und sieht, dass Franz 200 € eintippt

• Deshalb denkt er gem. §§ 133, 157 BGB: Franz will das Krokodil zum Preis von 200 € von Peter kaufen

Bewusstseinsgesteuertes Handeln(+)

Bewusstsein, dass ein objektiver Empfänger das Verhalten als irgendwie rechtsgeschäftlich erheblich verstehen wird (+)

• Der Wille, genau die rechtlichen Folgen zu bezeichnen, die der objektive Empfänger als Rechtsbindungswillen wahrnimmt 

• (+), Franz hat 200 € getippt und wollte das auch 

• Es spielt für den Geschäftswillen keine Rolle, dass Franz an diese Willenserklärung doch nicht gebunden sein wollte. Dies ist ein bloßes Motiv hinter dem rechtsgeschäftlichen Handeln 

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Scheingeschäft gem. § 117 BGB 

Fall 43: SchwarzkaufAnna veräußert an Boris ein Grundstück für 500.000 Euro. Um ein wenig Steuern und Notargebühren zu sparen, lassen geben sie dem Notar Norbert gegenüber einen Kaufpreis von lediglich 400.000 Euro an und lassen dies so beurkunden. Haben Anna und Boris einen wirksamen Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen? 

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Scheingeschäft gem. § 117 BGB

Wie sehen die vor dem Notar abgegebenen Willenserklärungen aus? 

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Objektiver Tatbestand der WE=

Rechtsbindungswille

Ge‐schäfts‐wille

Hand‐lungswille

Erklä‐rungsbe‐wusstsein

• Der objektive Empfänger blickt von außen auf das Geschehen und sieht, dass zwei Parteien übereinstimmend einen Grundstückskaufpreis von 400.000 Euro beurkunden ließen

• Der objektive Empfänger muss deshalb gem. §§ 133, 157 BGB an sich von einem Rechtsbindungswillen ausgehen, dass A dem B das Grundstück für 400.000 Euro verkauft

• A.A.: Wenn beide übereinstimmen, dass 400.000 Euro nicht der Kaufpreis sein soll, dann fehlt es bereits an einem objektiven Tatbestand der Willenserklärung 

• Aber: Um dies festzustellen, müsste der objektive Empfänger nicht nur von außen auf das Geschehen gucken, sondern auch in die Köpfe der Beteiligten. Das kann er aber nicht

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Scherzerklärung gem. § 118 BGB

Fall 44: Stammtischbrüder 

Toni hat schweren Liebenskummer, da seine Verlobte Juliana ihn verlassen hat. In der gemeinsamen Stammkneipe weint er sich bei seinem besten Freund, dem sorglosen Single Siggi, aus. Lachend klopft Siggi dem Toni auf die Schulter und sagt dazu: „Na, dann lass uns doch heiraten. Seit ersten Oktober dürfen wir schließlich...“ Siggi ist völlig verstört, als Toni ihm daraufhin schluchzend um den Hals fällt und erwidert: „Ja, lass uns das tun. Du weißt gar nicht, wie viel mir das bedeutet.“

Sind Toni und Siggi nun verlobt? 

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Scherzerklärung gem. § 118 BGB

Wie sieht der „Heiratsantrag“ des Siggi im Schema aus? 

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Objektiver Tatbestand der WE=

Rechtsbindungswille

Ge‐schäfts‐wille

Hand‐lungswille

Erklä‐rungsbe‐wusstsein

• Macht der Erklärende eine Scherzerklärung, ist bereits der obj. Tatbestand der Willenserklärung sehr fraglich. 

• Der Erklärende geht hier nämlich davon aus, dass der obj. Empfänger gem. §§ 133, 157 BGB erkennt, dass eine Rechtsbindungswille nicht erklärt werden soll, und wird damit häufig richtig liegen

• § 118 BGB kann deshalb nur in sehr wenigen Fällen relevant werden 

• Der Unterschied zu § 116 BGB besteh darin, dass der Erklärende kein Geheimnis daraus macht, keine Willenserklärung zu wollen 

• Der Unterschied zu § 117 BGB besteht darin, dass er sich mit dem Empfänger nicht über Nichtgeltung verabredet 

• Bewusstsein, dass ein objektiver Empfänger das Verhalten als irgendwie rechtsgeschäftlich erheblich verstehen wird

• Der Erklärende meint aber bei § 118 BGB gerade, dass der Empfänger den Scherz erkennt

• Deshalb fehlt bei § 118 BGB das Erklärungsbewusstsein

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§ 13Willensvorbehalte

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Ausgangspunkt

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Objektiver Tatbestand der WE=

Rechtsbindungswille

Ge‐schäfts‐wille

Hand‐lungswille

Erklä‐rungsbe‐wusstsein

Ob und mit welchem Inhalt ein menschliches Verhalten einen solchen Rechtsbindungswillen ausdrückt, beurteilt sich gem. §§ 133, 157 BGB aus der Perspektive eines objektiven Empfängers

• Bewusstseinsgesteuertes Handeln

• Fehlt er, liegt keine Willenserklärung vor

• Bewusstsein, dass ein objektiver Empfänger das Verhalten als irgendwie rechtsgeschäftlich erheblich verstehen wird

• Fehlt es, liegt regelmäßig dennoch eine Willenserklärung vor

• Der Wille, genau die rechtlichen Folgen zu bezeichnen, die der objektive Empfänger als Rechtsbindungswillen wahrnimmt 

• Fehlt er, liegt dennoch eine Willenserklärung vor

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Ausgangspunkt

Das Schema zeigt: 

• Wenn die subjektiven Vorstellungen des Erklärenden und die Wahrnehmung des objektiven Empfängers voneinander ab, ist für die rechtliche Beurteilung des menschlichen Verhaltens fast immer die Wahrnehmung des objektiven Empfängers maßgeblich  

• Das passt hervorragend zum Verkehrsschutzprinzip des BGB

• Problem: Wo bleibt dabei die Privatautonomie? 

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Ausgangspunkt

Schutz der Privatautonomie über die Anfechtungsregeln gem. §§ 119 ff. BGB: • Die Entscheidende Vorschrift ist § 142 I BGB: „Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft 

angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.“

• Ob ein Rechtsgeschäft anfechtbar ist, beurteilt sich nach den §§ 119, 120, 123 BGB

• Der Anfechtende hat dem anderen Teil nach Maßgabe des § 122 BGB Schadensersatz zu leiten

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Rechtsgeschäft Anfechtung

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Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2 BGB

Fall 45: ZahlendreherVeronika bietet Katrin schriftlich eine Vase aus der Ming‐Dynastie zum Kauf an. Sie will den Schätzpreis i.H.v. 870.000 € verlangen, den Katrin allerdings nicht kennt. Beim Tippen des Briefes unterläuft Veronika versehentlich ein Zahlendreher, so dass sie als Kaufpreis lediglich 780.000 € angibt. Zu diesem Preis will Katrin die Vase unbedingt haben und erklärt die Annahme des Angebots. Nun bemerkt Veronika ihren Fehler und will ihr Angebot zurücknehmen. Geht das? 

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Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2 BGB

• Irrtumsanfechtung gem. § 119 I BGB: „Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, (...).“

• Die wichtigste Regel der Irrtumsanfechtung lautet: ‐ Irren kann man nur über etwas, das im Tatbestand der Willenserklärung erscheint 

‐ Im Tatbestand der Willenserklärung erscheinen aber nur die rechtlichen Folgen, die sie auslösen soll 

‐ Vor diesem Hintergrund definieren wir den Irrtum i.S.d. § 119 I BGB als das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung

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Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2 BGB

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Objektiver Tatbestand der WE=

Rechtsbindungswille

Ge‐schäfts‐wille

Hand‐lungswille

Erklä‐rungsbe‐wusstsein

Der objektive Tatbestand der Willenserklärung enthält die rechtlichen Wirkungen, die der objektive Empfänger der Erklärung entnimmt 

Das fehlende Erklärungsbewusstsein ist von § 119 I BGB nicht unmittelbar erfasst. Hier irrt der Erklärende nämlich nicht erst über den Inhalt einer Willenserklärung, sondern will eine solche gar nicht erst abgeben

Der Geschäftswille enthält die rechtlichen Wirkungen, die der Erklärende auslösen möchte 

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Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2 BGB

• § 119 I BGB beschreibt zwei Alternativen, wie das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte unbewusst auseinanderfallen können: 

‐ Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB („über deren Inhalt im Irrtum war“): Der Erklärende verwendet ein bestimmte Erklärungszeichen, um seinen Geschäftswillen kundzutun, irrt sich aber über die Bedeutung, die dieses Erklärungszeichen objektiv hat 

‐ Erklärungsirrtum § 119 I Alt. 2 BGB („eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte“): Der Erklärende verwendet versehentlich das falsche Erklärungszeichen, indem er sich verspricht, verschreibt o.ä.  

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Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2 BGB

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Objektiver Tatbestand der WE=

Rechtsbindungswille

Ge‐schäfts‐wille

Hand‐lungswille

Erklä‐rungsbe‐wusstsein

Im objektiven TB der WE steht: 

‐ Parteien: V und K 

‐ Kaufsache: Ming‐Vase

‐ Kaufpreis: 780.000 Euro

Der Geschäftswille lautet: 

‐ Parteien: V und K

‐ Kaufsache: Ming‐Vase

‐ Kaufpreis: 870.000 Euro

Ursache für das Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem: ‐ V dachte nicht, dass man 870k mit dem 

Erklärungszeichen 780k ausdrückt ‐ V hat sich lediglich vertippt ‐ Deshalb liegt ein Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2 

BGB vor

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Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB

Fall 46: Verlautbarungsirrtum Sylvia ist Konrektorin eines Mädchenpensionats in Hanau und für die Beschaffung von Gebrauchsgütern zuständig. Als die Vorräte an Toilettenpapier zur Neige gehen, bestellt sie bei Großhändler Gunnar schriftlich 12 gros Kartons Toilettenpapier, die jeweils 20 Rollen enthalten. Sylvia meint damit erklärt zu haben, dass sie 12 Kartons mit den großen Klopapierrollen haben wolle. Als Gunnar mit 1.728 Kartons voller Klopapier auf dem Schulgelände erscheint, will Sylvia von diesem Geschäft loskommen. 

Geht das? 

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Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB

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Objektiver Tatbestand der WE=

Rechtsbindungswille

Ge‐schäfts‐wille

Hand‐lungswille

Erklä‐rungsbe‐wusstsein

Im objektiven TB der WE steht: 

‐ Parteien: Schulbetreiber und G

‐ Kaufsache: 12*12*12 Kartons Klopapier mit je 20 Rollen

‐ Kaufpreis: Nach Liste

Der Geschäftswille lautet: 

‐ Parteien: Schulbetreiber und G

‐ Kaufsache: 12 Kartons Klopapier mit großen Rollen

‐ Kaufpreis: Nach Liste

Ursache für das Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem: ‐ S hat sich nicht verschrieben o.ä. als sie die WE im 

Namen des Schulbetreibers abgab‐ S wusste nicht, was die objektive Bedeutung von „gros“ 

ist‐ Deshalb liegt ein Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB 

vor

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Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB

Fall 47: Identitätsirrtum

Rudi will seine Wohnung neu tapezieren lassen und den ihm persönlich bekannten Malermeister Müller mit den entsprechenden Arbeiten beauftragen. Als er nach der Telefonnummer von Müller googelt, landet er versehentlich bei einem zweiten Malermeister Müller, der sich zwischenzeitlich in der Gegend niedergelassen hat. Er notiert sich dessen Nummer und erteilt ihm telefonisch den Auftrag. Als der aus Rudis Sicht falsche Müller bei ihm erscheint, schickt er ihn umgehend nach Hause. 

Kommt Rudi aus dem Vertrag mit Müller heraus? 

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Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB

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Objektiver Tatbestand der WE=

Rechtsbindungswille

Ge‐schäfts‐wille

Hand‐lungswille

Erklä‐rungsbe‐wusstsein

Wer steht als Parteien des Rechtsgeschäfts im objektiven TB der WE? 

‐ Der Name „Malermeister Müller“ mag objektiv mehrdeutig sein, weil es vor Ort zwei Malermeister dieses Namens gibt 

‐ Es besteht deshalb Konkretisierungsbedarf, welcher von den beiden Müllers gemeint ist 

‐ Aus Sicht des objektiven Empfängers gem. §§ 133, 157 BGB ist klar, dass derjenige beauftragt sein soll, den der Rudi anruft

Wer steht als Parteien im Geschäftswillen des Rudi? 

‐ Dem Rudi kommt es nicht darauf an, mit der Person einen Vertrag zu schließen, mit der er gerade telefoniert

‐ Er möchte nur den ihm bekannten Malermeister Müller beauftragen

‐ Im Geschäftswillen erfolgt die Konkretisierung also über die Vorstellungen, die Rudi davon hat, mit wem er gerade telefoniert

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Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB

Fall 48: Bares für RaresDer knauserige Kunstsammler Klaus sucht das Ladengeschäft des Trödlers Toralf auf. In einer dort ausgestellten Kommode meint Klaus eine wertvolle Antiquität zu erkennen und erwirbt sie für 150 Euro. Als er kurze Zeit später vor seinen Freunden mit dem Schnäppchen prahlen will, erntet er nur Hohn und Spott. Tatsächlich handelt es sich bei der Kommode nämlich um ein billiges Imitat. Klaus will wissen, ob er die Kommode wieder zu Toralfs zurückbringen und sein Geld herausverlangen kann. 

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Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB

Anfechtbarkeit nach § 119 I BGB?

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Objektiver Tatbestand der WE=

Rechtsbindungswille

Ge‐schäfts‐wille

Hand‐lungswille

Erklä‐rungsbe‐wusstsein

‐ Parteien: K und T 

‐ Kaufsache: Die Kommode, die da steht  

‐ Kaufpreis: 150 Euro

‐ Parteien: K und T

‐ Kaufpreis: 150 Euro

‐ Kaufsache: Die Kommode, die da steht

→ Die Idee des K, dass die Kommode eine echte Antiquität sei, erscheint nicht im Tatbestand seiner Willenserklärung und kann deshalb nicht zur Anfechtung berechtigen. Es handelt sich um ein bloßes Motiv, diese Willenserklärung abzugeben  

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Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB

Aber: Anfechtbarkeit gem. § 119 II BGB

• Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

• Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist ein Fall der ausnahmsweise zulässigen Anfechtung wegen eines Motivirrtums 

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Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB

• Eigenschaft‐ Zu den Eigenschaften einer Sache oder einer Person gehören die ihr physisch anhaftenden 

Merkmale sowie alle natürlichen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie von Belang für die Wertschätzung am Markt sind 

‐ Kurzfassung: Eigenschaften sind die die wertbildenden Faktoren 

• Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft ‐ Das Merkmale der Verkehrswesentlichkeit muss einschränkende Wirkung haben‐ Verkehrswesentliche sind (1.) solche Eigenschaften, die die Parteien im Vertrag als wesentlich 

für das Rechtsgeschäft definiert haben ‐ Verkehrswesentlich sind (2.) solche Eigenschaften, die nach der Verkehrssitte bei einem 

Geschäft dieses Inhalts und den Umständen seines Zustandekommens als relevant für die Entscheidung anzusehen sind 

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Arglistige Täuschung gem. § 123 I Alt. 1 BGB

Fall 49: Gebrauchtwagenhandel Der sanftmütige Stefan erscheint bei der gerissenen Gebrauchtwagenhändlerin Gabi. Er lässt sich dort einen PKW des Typs Golf VI vorführen und erkundigt sich nach dem technischen Zustand. Gabi erwidert, dass der Wagen tip top in Schuss sei. Tatsächlich ist das Fahrzeug beanstandungsfrei durch die HU gekommen. Gabi verschweigt allerdings, dass der Voreigentümer einen schweren Unfall hatte, bei dem u.a. der vordere rechte Kotflügel ausgetauscht werden musste. Als Stefan hiervon später durch Zufall erfährt, will er den Wagen zurückgeben. 

Geht das? 

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Arglistige Täuschung gem. § 123 I Alt. 1 BGB

• Anfechtung gem. § 119 II BGB geht glatt durch 

• Aber: § 123 BGB bietet dem Anfechtenden demgegenüber einige Vorteile: ‐ Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB ist wesentlich länger als diejenige des § 121 BGB 

‐ Der aufgrund von § 123 BGB Anfechtende muss nicht nach § 122 BGB Schadensersatz leisten

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Arglistige Täuschung gem. § 123 I Alt. 1 BGB

• Täuschung: ‐ Jedes Verhalten, das bei einem anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen auslöst oder 

aufrechterhält 

‐ Dieses Verhalten kann in einem aktiven Tun bestehen („Lüge“) 

‐ Dieses Verhalten kann auch in einem Unterlassen bestehen, wenn eine entsprechende Aufklärungspflicht bestand. 

‐ Insoweit gilt erstens: Auf konkrete und zulässige Nachfrage ist vollständig und wahrheitsgemäß zu antworten 

‐ Insoweit gilt zweitens: Ohne Nachfrage ist über solche Umstände aufzuklären, die für den anderen Teil erkennbar so relevant sind, dass er Aufklärung über sie auch ohne konkrete Nachfrage erwarten darf 

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Arglistige Täuschung gem. § 123 I Alt. 1 BGB

• Arglist: ‐ Arglist bedeutet nicht, dass der Täuschende mit einer besonders verwerflichen Gesinnung 

o.ä. gehandelt haben müsste

‐ Arglist ist vielmehr lediglich ein Synonym für Vorsatz 

‐ Vorsätzliche Täuschung liegt zunächst vor, wenn der Täuschende positiv weiß, dass er die Unwahrheit sagt 

‐ Eine vorsätzliche Täuschung liegt aber auch vor, wenn der Täuschende Angaben ins Blaue hinein macht, die sich später als unwahr erweisen 

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Widerrechtliche Drohung gem. § 123 I Alt. 2 BGBFall 50: Folgenschwerer Seitensprung

Der Bauunternehmer Bertram lässt den Viktor, der bei der K‐Bank über eine Kreditvergabe an Bertram zu entscheiden hat, durch eine Prostituierte verführen und diesen Seitensprung des Bertram umfassend filmisch und fotografisch dokumentieren. Zwei Tage später ruft Bertram den Viktor an und teilt ihm mit, dass er das kompromittierende Material an Viktors Ehefrau weiterleiten werde, sofern Viktor nicht eine für Bertram positive Kreditentscheidung treffen werde. Aus Angst vor einer Enthüllung seines Fehltritts entscheidet Viktor zu Bertrams Gunsten, wofür es keinerlei betriebswirtschaftliche Rechtfertigung gibt. 

Kann die K‐Bank das von V vorgenommene Rechtsgeschäft anfechten? 

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Widerrechtliche Drohung gem. § 123 I Alt. 2 BGB• Drohung: 

Die Drohung ist definiert als das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende vorgibt, Einfluss zu haben

• Widerrechtlichkeit ‐ Kann sich daraus ergeben, dass das in Aussicht gestellte Verhalten selbst widerrechtlich ist, 

z.B. Körperverletzung außerhalb der Notwehr 

‐ Ist das angedrohte Verhalten für sich betrachtet rechtmäßig, kann sich die Widerrechtlichkeit der Drohung nur aus einer Zweck‐Mittel‐Relation ergeben 

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Die Anfechtungserklärung und ihre Folgen 

• § 143 I BGB: Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung 

• § 142 I BGB: Man tut so, als habe es das angefochtene Rechtsgeschäft niemals gegeben Da der Anfechtungsberechtigte die Wirkung des § 142 I BGB allein durch seine einseitige Erklärung auslösen kann, bezeichnet man das Anfechtungsrecht als ein Gestaltungsrecht des Berechtigten 

• Anfechtungsfristen gem. § 121 BGB und § 124 BGB 

• Schadensersatz gem. § 122 BGBMan tut so, als hätte der Anfechtungsgegner niemals etwas von dem Geschäft gehört, und verpflichtet den nach § 119 BGB Anfechtenden dazu, den Anfechtungsgegner vermögensmäßig genau so zu stellen 

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