BUNDESGESETZBLATT · 6. Stück Ausgegeben am 10. Jänner 1975 Nr. 11 457 nahme des Vermächtnisses...

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 455 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 10. Jänner 1975 6. Stück 10. Bundesgesetz: 2. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle (NR: GP XIII RV 1300 AB 1345 S. 120. BR: AB 1244 S. 336.) 11. Bundesgesetz: Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NR: GP XIII RV 1098 AB 1364 S. 120. BR: AB 1242 S. 336.) 12. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Stu- dienrichtungen (NR: GP XIII RV 1302 AB 1402 S. 128. BR: AB 1270 S. 337.) 13. Bundesgesetz: Änderung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962 (NR: GP XIII RV 1322 AB 1383 S. 128. BR: AB 1266 S. 337.) 14. Bundesgesetz: Änderung des Kärntner Kreuz-Zulagengesetzes 1970 (NR: GP XIII RV 1323 AB 1384 S. 128. BR: AB 1267 S 337.) 10. Bundesgesetz vom 27. November 1974, mit dem das Nebengebührenzulagengesetz geändert wird (2. Nebengebührenzulagen- gesetz-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1973 wird wie folgt geändert: 1. Die Ziffer 9 des Abs. 1 des § 2 hat zu lauten: „9. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1974." 2. Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 12 bis 16 a" die Zitie- rung „§§ 12 bis 16 b". 3. Der Abs. 2 des § 16 a hat zu lauten: „(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermit- teln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend." 4. Nach § 16 a wird der folgende § 16 b einge- fügt: „Gutschrift von Nebengebührenwerten für Leh- rer, die eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 27. Gehaltsgesetz-Novelle bezogen haben § 16 b. (1) Dem Lehrer, der eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 392/1974, bezogen hat, gebührt eine Gut- schrift von Nebengebührenwerten, wenn diese Zulage nach § 59 Abs. 17 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht ruhegenußfähig ist und der Bemes- sung des Ruhegenusses auch keine Dienstzulage nach den §§ 57, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 oder 59 Abs. 14 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde zu legen ist. (2) Für die Ermittlung der Gutschrift gelten die Bestimmungen des § 16 a Abs. 2 sinngemäß." Artikel II (1) Es treten in Kraft: 1. Art. I Z. 3 am 1. Dezember 1972, 2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes am 1. September 1973. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, der zuständige Bundesminister betraut. Kirchschläger Kreisky Häuser Bielka Moser Androsch Leodolter Staribacher Rösch Broda Lütgendorf Weihs Sinowatz Lanc Firnberg 14 20

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

455

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1975 Ausgegeben am 10. Jänner 1975 6. Stück

1 0 . Bundesgesetz: 2. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle(NR: GP XIII RV 1300 AB 1345 S. 120. BR: AB 1244 S. 336.)

1 1 . Bundesgesetz: Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz(NR: GP XIII RV 1098 AB 1364 S. 120. BR: AB 1242 S. 336.)

1 2 . Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Stu-dienrichtungen(NR: GP XIII RV 1302 AB 1402 S. 128. BR: AB 1270 S. 337.)

1 3 . Bundesgesetz: Änderung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962(NR: GP XIII RV 1322 AB 1383 S. 128. BR: AB 1266 S. 337.)

14 . Bundesgesetz: Änderung des Kärntner Kreuz-Zulagengesetzes 1970(NR: GP XIII RV 1323 AB 1384 S. 128. BR: AB 1267 S 337.)

1 0 . Bundesgesetz vom 27. November 1974,mit dem das Nebengebührenzulagengesetzgeändert wird (2. Nebengebührenzulagen-

gesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.Nr. 485/1971, in der Fassung des BundesgesetzesBGBl. Nr. 22/1973 wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffer 9 des Abs. 1 des § 2 hat zulauten:

„9. Vergütungen für Mehrdienstleistungennach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassungdes Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1974."

2. Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz tritt an dieStelle der Zitierung „§§ 12 bis 16 a" die Zitie-rung „§§ 12 bis 16 b".

3. Der Abs. 2 des § 16 a hat zu lauten:

„(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermit-teln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulagenach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage inNebengebührenwerten ausgedrückt und mit derAnzahl der Monate vervielfacht wird, für die derBeamte eine solche Verwendungszulage bezogenhat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sinddabei die Verhältnisse im Monat des letztenAnspruches auf die Zulage maßgebend."

4. Nach § 16 a wird der folgende § 16 b einge-fügt:

„Gutschrift von Nebengebührenwerten für Leh-rer, die eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 15des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der

27. Gehaltsgesetz-Novelle bezogen haben

§ 16 b. (1) Dem Lehrer, der eine Dienstzulagenach § 59 Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956 inder Fassung der 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 392/1974, bezogen hat, gebührt eine Gut-schrift von Nebengebührenwerten, wenn dieseZulage nach § 59 Abs. 17 des Gehaltsgesetzes1956 nicht ruhegenußfähig ist und der Bemes-sung des Ruhegenusses auch keine Dienstzulagenach den §§ 57, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 oder 59Abs. 14 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde zulegen ist.

(2) Für die Ermittlung der Gutschrift geltendie Bestimmungen des § 16 a Abs. 2 sinngemäß."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. I Z. 3 am 1. Dezember 1972,

2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes am 1. September 1973.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist die Bundesregierung, in Angelegenheitenjedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,der zuständige Bundesminister betraut.

KirchschlägerKreisky Häuser Bielka MoserAndrosch Leodolter Staribacher RöschBroda Lütgendorf Weihs Sinowatz

Lanc Firnberg

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11. Bundesgesetz vom 27. November 1974über Stiftungen und Fonds (Bundes-Stiftungs-

und Fondsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

A n w e n d u n g s b e r e i c h

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Stif-tungen und Fonds Anwendung, deren Vermögendurch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfül-lung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgabenbestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken überden Interessenbereich eines Landes hinausgehenund nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 vonden Ländern autonom verwaltet wurden.

(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einergesetzlich anerkannten Kirche oder Religions-gesellschaft finden die Bestimmungen dieses Bun-desgesetzes nur dann Anwendung, wenn dieseStiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Ab-änderung, Auflösung oder Verwaltung nach denfür diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Reli-gionsgeseilschaft geltenden Bestimmungen derstaatlichen Genehmigung bedürfen oder der staat-lichen Aufsicht unterliegen.

II. ABSCHNITT

Stiftungen

B e g r i f f d e r S t i f t u n g

§ 2. (1) Stiftungen im Sinne dieses Bundes-gesetzes sind durch eine Anordnung des Stiftersdauernd gewidmete Vermögen mit Rechtsper-sönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllunggemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Bundesgeset-zes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllungdie Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderungder Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenndie Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl aufgeistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichemoder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungs-zweck gilt auch dann im Sinne dieses Bundes-gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätig-keit der Stiftung nur ein bestimmter Personen-kreis gefördert wird.

(3) Mildtätig im Sinne dieses Bundesgesetzessind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind,hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e E r r i c h -t u n g e i n e r S t i f t u n g

§ 3. Zur Errichtung einer Stiftung sind dieErklärung des Stifters, durch Zweckwidmung

eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errich-ten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie diebehördliche Entscheidung, daß die in der Stif-tungserklärung vorgesehene Errichtung der Stif-tung zulässig ist, erforderlich.

S t i f t u n g s e r k l ä r u n g

§ 4. (1) Die Stiftungserklärung hat zu enthal-ten:

1. die Willenserklärung des Stifters, einbestimmtes Vermögen für die Errichtungeiner Stiftung dauernd zu widmen,

2. die Angabe des für den Stiftungszweck ge-widmeten Vermögens (Stammvermögens),

3. die Angabe des gemeinnützigen oder mild-tätigen Zweckes der Stiftung.

(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich ab-gefaßt sein und kann überdies einen Vorschlagfür die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 7Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des§ 10 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung derStiftung aufzunehmen sind.

(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifterserrichtet werden, so muß die Stiftungserklärungunwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde(§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlichoder notariell beglaubigten Unterschrift desStifters versehen sein.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf dieStiftungserklärung der Form einer letztwilligenAnordnung.

Z u l ä s s i g k e i t d e r E r r i c h t u n g e i n e rS t i f t u n g

§ 5. (1) Die Errichtung einer Stiftung ist zu-lässig, wenn

1. die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,2. der Stiftungszweck gemeinnützig oder

mildtätig und3. das Stiftungsvermögen zur dauernden Er-

füllung des Stiftungszweckes hinreichend ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nicht hinrei-chend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auflängere Sicht oder dauernd nur die Erhaltungvon Liegenschaften ermöglichen, ohne daß dieseder unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckesdienen.

E n t s c h e i d u n g ü b e r d i e Z u l ä s s i g -k e i t

§ 6. (1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat derStifter die Stiftungserklärung der Stiftungs-behörde vorzulegen. Bei Stiftungen von Todeswegen hat das Verlassenschaftsgericht von derletztwilligen Anordnung die Finanzprokuratur zuverständigen. Dieser obliegen die Abgabe derErbserklärung oder die Erklärung über die An-

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nahme des Vermächtnisses zugunsten der letzt-willig bedachten Stiftung sowie die Vertretungder Stiftung bis zur Bestellung des Stiftungs-kurators (§ 7).

(2) Über die Zulässigkeit der Errichtung einerStiftung entscheidet die Stiftungsbehörde.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit derErrichtung einer Stiftung kommen bei Stiftungenunter Lebenden dem Stifter und der Finanzpro-kuratur, bei Stiftungen von Todes wegen derFinanzprokuratur und den Erben des Stifterssowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellungzu.

(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtungder Stiftung zulässig ist, erlangt die StiftungRechtspersönlichkeit. Die Stiftungsbehörde hatdie Errichtung einer Stiftung im „Amtsblatt zurWiener Zeitung" zu verlautbaren. Die Verlaut-barung hat den Namen. Sitz und den Zweck derStiftung zu enthalten. Die Kosten der Verlaut-barung hat die Stiftung zu tragen.

S t i f t u n g s k u r a t o r

§ 7. (1) Für Stiftungen, die als zulässig erklärtwurden, hat die Stiftungsbehörde einen Stiftungs-kurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf sei-nes Einverständnisses.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stif-tungserklärung vorgeschlagene Person zu bestel-len. Wird in der Stiftungserklärung kein Stif-tungskurator vorgeschlagen, so ist der Stiftungs-kurator aus dem Kreis der allenfalls namhaftgemachten Verwaltungsorgane unter Bedacht-nahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personendie Bestellung zum Stiftungskurator ab odersind in der Stiftungserklärung keine Personennamhaft gemacht, die für die Bestellung zumStiftungskurator in Betracht kommen, so kannauch eine andere Person zum Stiftungskuratorbestellt werden, die zur Vertretung der Stiftunggeeignet ist.

(4) Dem Stiftungskurator obliegen nachste-hende Aufgaben:

1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens unddie Vertretung der Stiftung, sofern diesenicht der Finanzprokuratur obliegt,

2. die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 10Abs. 1),

3. die Erstellung der für die erstmalige Bestel-lung der Verwaltungs- und Vertretungs-organe der Stiftung erforderlichen Vor-schläge (§ 11 Abs. 1).

(5) Kommt ein Stiftungskurator seinen Auf-gaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach,so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufenund durch einen anderen Stiftungskurator zu er-setzen.

(6) Der Stiftungskurator hat gegenüber derStiftung Anspruch auf eine angemessene Entschä-digung.

N a m e d e r S t i f t u n g

§ 8. (1) Der Name der Stiftung hat die aus-drückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zurUnterscheidung von anderen Stiftungen denNamen einer physischen oder juristischen Personoder einen Hinweis auf den Stiftungszweck odersowohl den Namen einer Person als auch einenHinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten.Ist zur Führung des Namens der Stiftung dieZustimmung eines Dritten erforderlich, so kanndie Stiftung diesen Namen nur dann führen,wenn diese Zustimmung vorliegt.

(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Er-richtung einer Stiftung hat den Namen der Stif-tung unter Bedachtnahme auf den in der Stif-tungserkärung angegebenen Namen der Stiftunganzuführen, sofern dieser den Voraussetzungendes Abs. 1 entspricht.

(3) Ist in der Stiftungserklärung der Nameder Stiftung nicht angeführt oder die angegebeneNamensführung unzulässig, so hat die Stiftungs-behörde unter Bedachtnahme auf die Bestim-mungen des Abs. 1 den Namen der Stiftung fest-zusetzen.

(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehrihren Namen zu führen.

S i t z d e r S t i f t u n g

§ 9. (1) Im Bescheid über die Zulässigkeit derErrichtung einer Stiftung ist auch der Sitz derStiftung anzuführen.

(2) Der Sitz der Stiftung hat im Inland zu lie-gen. Er richtet sich nach der Stiftungserklärung.Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stif-tungsbehörde den Ort als Sitz der Stiftung zubestimmen, an dem die Verwaltung zu führenist.

S t i f t u n g s s a t z u n g

§ 10. (1) Der Stiftungskurator hat binnen sechsMonaten ab seiner Bestellung die Stiftungs-satzung der Stiftungsbehörde in dreifacher Aus-fertigung vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:1. den Namen und den Sitz der Stiftung;2. Angaben über die Errichtung der Stiftung

sowie über das Stammvermögen der Stif-tung;

3. Angaben über den Zweck der Stiftung, dieVerwendung der Erträgnisse, den durch dieStiftung begünstigten Personenkreis sowiedie Vorgangsweise bei der Zuerkennung desStiftungsgenusses;

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4. die Bezeichnung der Verwaltungs- und Ver-tretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane)sowie Bestimmungen über ihre Bestellungund Abberufung;

5. die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen,wenn das Verwaltungs- oder Vertretungs-organ der Stiftung aus mehr als einer Personbesteht, und der Bekanntmachungen;

6. Bestimmungen über die Befugnisse sowieüber die allfällige Zuerkennung von Entschä-digungen an die Verwaltungs- und Vertre-tungsorgane der Stiftung;

7. Bestimmungen über die jährliche Rechnungs-legung an die Stiftungsbehörde hinsichtlichdes Vermögens der Stiftung sowie überRechtsgeschäfte, die nach diesem Bundes-gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Ge-nehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;

8. Bestimmungen über die Zuwendung des beieiner Auflösung der Stiftung noch vorhan-denen Vermögens (§ 21 Abs. 1 und 2).

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltungder Stiftung durch Organe einer öffentlich-recht-lichen Körperschaft nur dann vorsehen, wennhiezu die Zustimmung der obersten Organe die-ser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegtoder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichenKörperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmi-gung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungs-verfahren kommen dem Stifter, dem Stiftungs-kurator und der Finanzprokuratur Parteistellungzu. Die Genehmigung darf nur dann versagtwerden, wenn die Stiftungssatzung den gesetz-lichen Bestimmungen nicht entspricht oder mitder als zulässig festgestellten Stiftungserklärungin Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruchliegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzungvon der Stiftungserklärung Abweichungen ent-hält, die insbesondere bei letztwillig verfügtenStiftungen dem vermutlichen Willen des Stiftersentsprechen und für unbedingt zweckmäßig zuerachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat derStiftungskurator binnen drei Monaten nach Ein-tritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine ent-sprechend geänderte Stiftungssatzung vorzu-legen.

(6) Auf der Stiftungssatzung ist die erfolgteGenehmigung zu beurkunden und diese Ausfer-tigung dem Stiftungskurator auszuhändigen.

(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigungder Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

E r s t m a l i g e B e s t e l l u n g d e r Stif-t u n g s o r g a n e

§ 11. (1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzunghat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde

unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungs-erklärung angeführten Personen die vorgesehenenVerwaltungs- und Vertretungsorgane der Stif-tung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mitihrer Bestellung einverstanden sowie — sofernsie natürliche Personen sind — eigenberechtigtund vertrauenswürdig sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungs-organe obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hatdie vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wennsie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.Andernfalls ist dem Stiftungskurator aufzutra-gen, binnen drei Monaten andere geeignete Per-sonen vorzuschlagen.

(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorganeendet die Tätigkeit des Stiftungskurators. Gleich-zeitig gehen die Verwaltung und die Vertretungder Stiftung auf die Stiftungsorgane über.

Z u s t ä n d i g k e i t de r G e r i c h t e inS t i f t u n g s s a c h e n

§ 12. Ansprüche der Stiftung auf Grund derStiftungserklärung sowie Ansprüche gegen dieStiftung auf Grund der Stiftungserklärung oderder Stiftungssatzung sind gleich anderen privat-rechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung imRechtswege geltend zu machen.

S t a a t l i c h e A u f s i c h t ü b e r S t i f t u n -g e n

§ 13. (1) Die Stiftungen unterliegen nach Maß-gabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stif-tungsbehörde. Diese hat die Erhaltung desStammvermögens der Stiftung, die Erfüllung desStiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Ver-waltung der Stiftung sicherzustellen.

(2) Organe der Stiftungsbehörde, die mit derstaatlichen Aufsicht über eine Stiftung betrautsind, dürfen nicht zum Verwalter oder Mitgliedeines Verwaltungsorgans dieser Stiftung bestelltwerden.

A u f s i c h t ü b e r d a s S t i f t u n g s v e r -m ö g e n

§ 14. (1) Das der Stiftung gewidmete Ver-mögen ist in einer den Vorschriften über dieAnlegung von Mündelgeld gemäßen Art undWeise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderesbestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungs-behörde nachzuweisen.

(2) Änderungen in der Anlegung des der Stif-tung gewidmeten Vermögens sind unter denVoraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn da-durch keine Wertverminderung des Stiftungsver-mögens eintritt. Änderungen in der Anlegungs-art sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechts-geschäfte über die Belastung und die Veräuße-rung von unbeweglichem Stiftungsvermögen be-dürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmi-

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gung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung istnur dann zu erteilen, wenn durch das Rechts-geschäft die Erfüllung des Stiftungszweckesweiterhin gewährleistet ist.

(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, derStiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jah-res einen Rechnungsabschluß über das abgelau-fene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat minde-stens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftungwährend des abgelaufenen Kalenderjahres sowieden Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedertin Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahreszu enthalten.

(4) Den Organen der Stiftungsbehörde istjederzeit die Einschau in die Vermögensgebarungund in die Vermögensverwaltung der Stiftungzu gewähren.

B e s t i m m u n g e n ü b e r d i e S t i f t u n g s -o r g a n e

§ 15. (1) Die Stiftungsorgane müssen den An-forderungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz ent-sprechen. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeitunter Beachtung der Bestimmungen dieses Bun-desgesetzes und der Stiftungssatzung ordentlichund gewissenhaft auszuüben.

(2) Die Stiftungsorgane haben Anspruch aufEntschädigung für ihre Tätigkeit nur aus denErträgnissen der Stiftung und nur so weit, als dieEntschädigung in der Stiftungssatzung ausdrück-lich vorgesehen und der Tätigkeit des Stiftungs-organs angemessen ist sowie mit den Erträgnissender Stiftung in Einklang steht. Durch die Gewäh-rung der Entschädigung darf weiters die Zuerken-nung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich be-einträchtigt werden. Sonst ist die Tätigkeit derStiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur An-spruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(3) Über die Entschädigung entscheidet dieStiftungsbehörde.

(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Stif-tungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnenvierzehn Tagen unter Angabe des Namens undder Adresse des Stiftungsorgans bekanntzu-geben.

(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen,die ihren nach diesem Bundesgesetz oder aufGrund der Stiftungssatzung obliegenden Ver-pflichtungen gegenüber der Stiftung nicht odernicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllungdieser Verpflichtung unter Setzung einer vierWochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungs-organe, die nicht die Voraussetzungen des § 11Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftragnach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

B e s t e l l u n g e i n e s S t i f t u n g s k o m -m i s s ä r s

§ 16. (1) Die Stiftungsbehörde hat für eineStiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen,wenn

1. die bestellten Verwaltungs- und Vertretungs-organe der Stiftung in der zur Beschlußfas-sung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeitnicht mehr ausüben können,

2. die dauernde Erhaltung des Stammver-mögens der Stiftung oder die Erfüllung desStiftungszweckes durch pflichtwidriges Ver-halten eines oder mehrerer Stiftungsorganegefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommis-särs gehen die Vertretungs- und Verwaltungs-befugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über.Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes be-stimmt, hat der Stiftungskommissär binnen achtWochen nach seiner Bestellung der Stiftungs-behörde einen Vorschlag für eine Neubestellungder satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorganezu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat dieStiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 11sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber derStiftung Anspruch auf eine angemessene Entschä-digung.

(4) Die Stiftungsbehörde kann den Stiftungs-kommissär abberufen und einen neuen Stiftungs-kommissär bestellen.

Ä n d e r u n g d e r S t i f t u n g s s a t z u n g

§ 17. (1) Die Änderung der Stiftungssatzungkann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfol-gen, wobei der Stifterwille zu beachten ist. DieserBeschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungs-behörde.

(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungs-organen die Änderung der Stiftungssatzung auf-zutragen, soweit dies zur Verwirklichung desStifterwillens (§ 10 Abs. 4 letzter Satz) erforder-lich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Auf-forderung nicht innerhalb von acht Wochen nach,so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzungentsprechend zu ändern.

(3) Im Verfahren über die Satzungsänderungist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit demAntrag auf Genehmigung der Satzungsänderungder Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigungvorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigungauf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkun-den und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgander Stiftung auszuhändigen.

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(5) Die Stiftungsbehörde hat die Änderung derStiftungssatzung im „Amtsblatt zur Wiener Zei-tung" zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name,der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde.Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftungzu tragen.

B e s o n d e r e V o r a u s s e t z u n g e n f ü rd i e S a t z u n g s ä n d e r u n g

§ 18. (1) Der Name einer Stiftung darf nurdann geändert werden, wenn sich der Personen-name, der Stiftungszweck oder das Stammver-mögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zu-grunde liegen, geändert haben.

(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert wer-den, wenn dies zur Anpassung an die tatsäch-lichen Verhältnisse (§ 9 Abs. 2) erforderlich ist.

(3) Eine Änderung des Stiftungszweckes unddes für den Stiftungsgenuß in Betracht kommen-den Personenkreises darf nur dann erfolgen,wenn ohne eine solche Änderung die Stiftungihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzungnicht oder nur unter geänderten Bedingungenerfüllen kann oder der Stiftungszweck nichtmehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Das satzungsmäßig bestimmte Stammver-mögen der Stiftung darf nur dann geändert wer-den, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindertwird und die Erfüllung des Stiftungszweckesgewährleistet bleibt.

(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen überdie Stiftungsorgane können geändert werden,wenn die in der Satzung angeführten Stiftungs-organe nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nichtmehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderungin der Verwaltung für die Stiftung zweckentspre-chender ist.

U m w a n d l u n g v o n S t i f t u n g e n inS t i f t u n g s f o n d s

§ 19. (1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds um-zuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauerndenErfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr aus-reichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändertwürde (§18 Abs. 3 und 4), aber durch die Ver-wendung des Stammvermögens der Stiftung dieErfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlichdurch mindestens zwanzig Jahre gewährleistetist, sofern dem Stifterwillen nichts anderes ent-spricht.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einenStiftungsfonds hat durch Änderung der Stif-tungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungs-änderung ist § 17 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Be-stimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinn-gemäß Anwendung.

A u f l ö s u n g v o n S t i f t u n g e n

§ 20. (1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn

1. ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhan-den ist,

2. das Stiftungsvermögen zur dauernden Er-füllung des Stiftungszweckes nicht hinreichtund auch die Voraussetzungen für eine Um-wandlung in einen Stiftungsfonds nicht vor-liegen, der Stiftungszweck aber durch eineAuflösung der Stiftung und Übertragung desStiftungsvermögens an eine andere Stiftung,die einen im wesentlichen gleichartigenZweck verfolgt, erreicht werden kann, oder

3. der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig,mildtätig oder seine Erfüllung unmöglichgeworden und auch eine Satzungsänderungnach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist.

(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch dieStiftungsbehörde auf Antrag der zur Vertretungder Stiftung berufenen Organe oder von Amtswegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösungder Stiftung kommen dem Stifter, dem Stiftungs-kurator, den Vertretungsorganen der Stiftungund der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

V e r f ü g u n g e n ü b e r d a s S t i f t u n g s -v e r m ö g e n b e i A u f l ö s u n g v o n S t i f -

t u n g e n

§ 21. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zuverfügen, wem das zur Zeit der Auflösung nochvorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zu-stimmung den physischen oder juristischen Per-sonen, denen nach der Stiftungssatzung im Falleder Auflösung der Stiftung das Vermögen zu-fällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer ande-ren Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweckzu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so istdas Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillenmöglichst nahekommenden gemeinnützigen odermildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auf-lösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlich-keit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auf-lösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungs-vermögen in das Eigentum der Person über,die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber desStiftungsvermögens bestimmt ist. Der Auf-lösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde imSinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchgeset-zes 1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auf-lösung der Stiftung im „Amtsblatt zur WienerZeitung" zu verlautbaren. Die Kosten der Ver-lautbarung hat der Erwerber des Stiftungsver-mögens zu tragen. Hat die Stiftung im Zeitpunktihrer Auflösung kein Vermögen, so sind dieKosten der Verlautbarung vom Bund zu tragen.

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6. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 11 461

III. ABSCHNITT

Fonds

B e g r i f f des F o n d s

§ 22. Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzessind durch eine Anordnung des Fondsgründersnicht auf Dauer gewidmete Vermögen mitRechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemein-nütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2und 3) dienen.

V o r a u s s e t z u n g e n fü r d ie E r r i c h -t u n g e i n e s F o n d s

§ 23. Zur Errichtung eines Fonds sind die Er-klärung des Fondsgründers, durch Zweckwid-mung eines bestimmten Vermögens einen Fondserrichten zu wollen, sowie die behördliche Ent-scheidung, daß die in dieser Erklärung vorge-sehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erfor-derlich.

E r k l ä r u n g des F o n d s g r ü n d e r s

§ 24. (1) Die Erklärung des Fondsgründers hatzu enthalten:

1. die Willenserklärung des Fondsgründers, einbestimmtes Vermögen für die Errichtungeines Fonds zu widmen,

2. die Angabe des für den Fondszweck gewid-meten Vermögens,

3. die Angabe des gemeinnützigen oder mild-tätigen Zweckes des Fonds.

(2) Die Erklärung des Fondsgründers mußschriftlich abgefaßt sein und kann überdies einenVorschlag für die Bestellung des Fondskurators(§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinnedes § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzungdes Fonds aufzunehmen sind.

(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fonds-gründers errichtet werden, so muß die Erklärungdes Fondsgründers unwiderruflich gegenüber derFondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mitder gerichtlich oder notariell beglaubigten Unter-schrift des Fondsgründers versehen sein.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf dieErklärung des Fondsgründers der Form einerletztwilligen Anordnung.

Z u l ä s s i g k e i t d e r E r r i c h t u n g e i n e sF o n d s

§ 25. (1) Die Errichtung eines Fonds ist zuläs-sig, wenn

1. die Erklärung des Fondsgründers dem § 24entspricht,

2. der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätigund

3. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fonds-zweckes hinreichend ist.

(2) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend,wenn das gewidmete Vermögen im Zeitpunktder Fondsgründung die Erfüllung des Fonds-zweckes erwarten läßt.

E n t s c h e i d u n g ü b e r d i e Z u l ä s s i g -k e i t

§ 26. (1) Bei Fonds unter Lebenden hat derFondsgründer die Erklärung der Fondsgründungder Fondsbehörde vorzulegen. Bei Fonds vonTodes wegen hat das Verlassenschaftsgericht vonder letztwilligen Anordnung die Finanzprokura-tur zu verständigen. Dieser obliegt die Abgabeder Erbserklärung oder die Erklärung über dieAnnahme des Vermächtnisses zugunsten desletztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretungdes Fonds bis zur Bestellung des Fondskurators(S 27).

(2) Ober die Zulässigkeit der Errichtung einesFonds entscheidet die Fondsbehörde.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit derErrichtung eines Fonds kommen bei Fonds unterLebenden dem Fondsgründer und der Finanz-prokuratur, bei Fonds von Todes wegen derFinanzprokuratur und den Erben des Fonds-gründers sowie dem Testamentsvollstrecker Par-teistellung zu.

(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtungdes Fonds zulässig ist, erlangt dieser Rechtsper-sönlichkeit. Die Fondsbehörde hat die Errichtungeines Fonds im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat denNamen, Sitz und den Zweck des Fonds zu ent-halten. Die Kosten der Verlautbarung hat derFonds zu tragen.

F o n d s k u r a t o r§ 27. (1) Für Fonds, die als zulässig erklärt

wurden, hat die Fondsbehörde einen Fondskura-tor zu bestellen. Die Bestellung bedarf seinesEinverständnisses.

(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärungdes Fondsgründers vorgeschlagene Person zu be-stellen. Wird in der Erklärung des Fondsgründerskein Fondskurator vorgeschlagen, so ist derFondskurator aus dem Kreis der allenfalls nam-haft gemachten Verwaltungsorgane unter Be-dachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personendie Bestellung zum Fondskurator ab oder sindin der Erklärung des Fondsgründers keine Per-sonen namhaft gemacht, die für die Bestellungzum Fondskurator in Betracht kommen, so kannauch eine andere Person zum Fondskurator be-stellt werden, die zur Vertretung des Fonds ge-eignet ist.

22

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462 6. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 11

(4) Dem Fondskurator obliegen nachstehendeAufgaben:

1. die Verwaltung des Fondsvermögens und dieVertretung des Fonds, sofern diese nicht derFinanzprokuratur obliegt;

2. die Vorlage der Fondssatzung (§ 28 Abs. I);

3. die Erstellung der für die erstmalige Bestel-lung der Verwaltungs- und Vertretungs-organe des Fonds erforderlichen Vorschläge(§ 29 Abs. 1).

(5) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgabennicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ister von der Fondsbehörde abzuberufen und durcheinen anderen Fondskurator zu ersetzen.

(6) Der Fondskurator hat gegenüber dem FondsAnspruch auf eine angemessene Entschädigung.

F o n d s s a t z u n g

§ 28. (1) Der Fondskurator hat binnen sechsMonaten ab seiner Bestellung die Fondssatzungder Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigungvorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1. den Namen und den Sitz des Fonds,2. Angaben über das Fondsvermögen,3. Angaben über den Zweck des Fonds, die

Verwendung des Vermögens, den durch denFonds begünstigten Personenkreis sowie dieVorgangsweise bei der Zuerkennung desFondsgenusses,

4. die Bezeichnung der Verwaltungs- und Ver-tretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) so-wie Bestimmungen über ihre Bestellung undAbberufung,

5. die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen,wenn das Verwaltungs- oder Vertretungs-organ des Fonds aus mehr als einer Personbesteht, und der Bekanntmachungen,

6. Bestimmungen über die Befugnisse sowieüber die allfällige Zuerkennung von Entschä-digungen an die Verwaltungs- und Vertre-tungsorgane des Fonds,

7. Bestimmungen über die jährliche Rechnungs-legung an die Fondsbehörde hinsichtlich desVermögens des Fonds sowie über Rechts-geschäfte, die nach diesem Bundesgesetz zuihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigungder Fondsbehörde bedürfen,

8. Bestimmungen über die Auflösung des Fondsund die Zuwendung des bei einer Auflösungdes Fonds noch vorhandenen Vermögens(§ 38 Abs. 1 und 2).

(3) Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und derVerwaltung des Fonds finden die Bestimmungender §§8,9 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigungder Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahrenkommen dem Fondsgründer, dem Fondskuratorund der Finanzprokuratur Parteistellung zu. DieGenehmigung darf nur dann versagt werden,wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestim-mungen nicht entspricht oder mit der als zulässigfestgestellten Erklärung des Fondsgründers inWiderspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegtjedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung vonder Erklärung des Fondsgründers Abweichungenenthält, die insbesondere bei letztwillig verfügtenFonds dem vermutlichen Willen des Fondsgrün-ders entsprechen und für unbedingt zweckmäßigzu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat derFondskurator binnen drei Monaten nach Ein-tritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine ent-sprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

(6) Auf der Fondssatzung ist die erfolgte Ge-nehmigung zu beurkunden und diese Ausferti-gung dem Fondskurator auszuhändigen.

(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigungder Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen.

E r s t m a l i g e B e s t e l l u n g d e r F o n d s -o r g a n e

§ 29. (1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hatder Fondskurator der Fondsbehörde unter Be-dachtnahme auf die in der Erklärung des Fonds-gründers angeführten Personen die vorgesehenenVerwaltungs- und Vertretungsorgane des Fondsnamentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrerBestellung einverstanden sowie — sofern sienatürliche Personen sind — eigenberechtigt undvertrauenswürdig sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorganeobliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorge-schlagenen Personen zu bestellen, wenn sie dieVoraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andern-falls ist dem Fondskurator aufzutragen, binnendrei Monaten andere geeignete Personen vorzu-schlagen.

(3) Mit der Bestellung der Fondsorgane endetdie Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitiggehen die Verwaltung und die Vertretung desFonds auf die Fondsorgane über.

Z u s t ä n d i g k e i t der G e r i c h t e inF o n d s s a c h e n

§ 30. Ansprüche des Fonds auf Grund der Er-klärung des Fondsgründers sowie Ansprüchegegen den Fonds auf Grund der Erklärung desFondsgründers oder der Fondssatzung sind gleichanderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen denFonds im Rechtswege geltend zu machen.

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6. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 11 463

S t a a t l i c h e A u f s i c h t ü b e r F o n d s

§ 31. (1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabedieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Fonds-behörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwal-tung und Verwendung des Fondsvermögens sowiedie Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.

(2) Organe der Aufsichtsbehörde, die mit derstaatlichen Aufsicht über einen Fonds betrautsind, dürfen nicht zum Verwalter oder Mitgliedeines Verwaltungsorgans dieses Fonds bestelltwerden.

A u f s i c h t ü b e r d a s F o n d s v e r m ö g e n

§ 32. (1) Das Fondsvermögen ist dem Zweckdes Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlagedes Fondsvermögens ist der Fondsbehörde nach-zuweisen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oderVeräußerung von unbeweglichem Fondsver-mögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit derGenehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmi-gung ist nur dann zu erteilen, wenn durch dasRechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckesweiterhin gewährleistet ist.

(3) Bezüglich der Rechnungslegung finden dieBestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß An-wendung.

(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jeder-zeit die Einschau in die Vermögensgebarung undin die Vermögensverwaltung des Fonds zu ge-währen.

B e s t i m m u n g e n ü b e r d i e F o n d s -o r g a n e

§ 33. (1) Die Fondsorgane müssen mit ihrerBestellung einverstanden sein sowie — sofernsie natürliche Personen sind — eigenberechtigtund vertrauenswürdig sein.

(2) Die Fondsorgane haben Anspruch auf Ent-schädigung für ihre Tätigkeit aus dem Fondsver-mögen, soweit die Entschädigung in der Fonds-satzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätig-keit des Fondsorgans angemessen ist. Sonst istdie Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich; siehaben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigenBarauslagen.

(3) Über die Entschädigung entscheidet dieFondsbehörde.

(4) Jede Bestellung oder Abberufung vonFondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vier-zehn Tagen unter Angabe des Namens und derAdresse des Fondsorgans bekanntzugeben.

(5) Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, dieihren nach diesem Bundesgesetz oder auf Grundder Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen

gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungs-gemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Ver-pflichtungen unter Setzung einer vier Wochennicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane,die nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nachAbs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

B e s t e l l u n g e i n e s F o n d s k o m m i s s ä r s

§ 34. (1) Die Fondsbehörde hat für einen Fondseinen Fondskommissär zu bestellen, wenn

1. die bestellten Verwaltungs- und Vertretungs-organe des Fonds in der zur Beschlußfas-sung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeitnicht mehr ausüben können,

2. die Erfüllung des Fondszweckes durch pflicht-widriges Verhalten eines oder mehrererFondsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärsgehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefug-nisse der Fondsorgane auf diesen über. Soferndie Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hatder Fondskommissär binnen acht Wochen nachseiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vor-schlag für eine Neubestellung der satzungsmäßigvorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten, dieFondsbehörde hat die Fondsorgane zu bestellen;hiebei ist der § 29 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Fondskommissär hat gegenüber demFonds Anspruch auf eine angemessene Entschä-digung.

(4) Die Fondsbehörde kann den Fondskommis-sär abberufen und einen neuen Fondskommissärbestellen.

Ä n d e r u n g d e r F o n d s s a t z u n g

§ 35. (1) Die Änderung der Fondssatzung kanndurch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenndie Voraussetzungen für die Satzungsänderungnach § 36 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf derGenehmigung der Fondsbehörde.

(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganendie Änderung der Fondssatzung aufzutragen, so-weit dies zur Verwirklichung des Fondszweckeserforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieserAufforderung nicht innerhalb von acht Wochennach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzungentsprechend zu ändern.

(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit demAntrag auf Genehmigung der Satzungsänderungder Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vor-zulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung aufder geänderten Fondssatzung zu beurkunden undeine Ausfertigung dem Vertretungsorgan desFonds auszuhändigen.

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464 6. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 11

(4) Die Fondsbehörde hat die Änderung derFondssatzung im „Amtsblatt zur Wiener Zei-tung" zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name,der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde.Die Kosten der Verlautbarung hat der Fondszu tragen.

B e s o n d e r e V o r a u s s e t z u n g e n f ü rd i e S a t z u n g s ä n d e r u n g

§ 36. (1) Der Name eines Fonds darf nur danngeändert werden, wenn sich der Personenname,der Fondszweck oder das satzungsmäßig be-stimmte Vermögen des Fonds, die dem Fonds-namen zugrunde liegen, geändert haben.

(2) Der Sitz des Fonds kann geändert werden,wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichenVerhältnisse erforderlich ist.

(3) Eine Änderung des Fondszweckes und desfür den Fondsgenuß in Betracht kommendenPersonenkreises darf nur dann erfolgen, wennohne eine solche Änderung der Fonds seine Auf-gaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nurunter geänderten Bedingungen erfüllen kannoder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützigoder mildtätig wäre.

(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen überdie Fondsorgane können geändert werden, wenndie in der Satzung angeführten Fondsorgane nichtmehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr aus-üben oder die vorgeschlagene Änderung in derVerwaltung für den Fonds zweckentsprechend ist.

A u f l ö s u n g d e s F o n d s§ 37. (1) Fonds sind aufzulösen, wenn1. ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden

ist,2. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fonds-

zweckes nicht hinreicht oder3. der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig,

mildtätig oder seine Erfüllung unmöglichgeworden ist.

(2) Die Auflösung des Fonds hat durch dieFondsbehörde auf Antrag der zur Vertretungdes Fonds berufenen Organe oder von Amtswegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösungdes Fonds kommen dem Fondsgründer, demFondskurator, den Vertretungsorganen desFonds und der Finanzprokuratur Parteistellungzu.

V e r f ü g u n g e n ü b e r das F o n d s v e r -m ö g e n b e i A u f l ö s u n g des F o n d s

§ 38. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zuverfügen, wem das zur Zeit der Auflösung nochvorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustim-mung den physischen oder juristischen Personen,denen nach der Fondssatzung im Falle der Auf-lösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls

dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds miteinem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Istauch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermö-gen einem der Fondswidmung möglichst nahe-kommenden gemeinnützigen oder mildtätigenZweck zuzuführen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auf-lösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeitdes Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösungdes Fonds noch vorhandene Fondsvermögen indas Eigentum der Person über, die in dem Auf-lösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögensbestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eineöffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des All-gemeinen; Grundbuchgesetzes 1955. Die Fonds-behörde hat die Auflösung des Fonds im „Amts-blatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. DieKosten der Verlautbarung hat der Erwerber desFondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds imZeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, sosind die Kosten der Verlautbarung vom Bund zutragen.

IV. ABSCHNITT

Zuständige Behörden

§ 39. (1) Stiftungsbehörde und Fondsbehördeerster Instanz ist, soweit im Abs. 2 nicht anderesbestimmt wird, der Landeshauptmann. Seine ört-liche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitzbzw. voraussichtlichen Sitz der Stiftung oder desFonds.

(2) Für Stiftungen und Fonds, die nach ihrenSatzungen von einem Bundesministerium zu ver-walten sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs-und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- undFondszweck zuständigen Bundesminister. Dasgleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nachihren Satzungen von Personen (Personengemein-schaften) zu verwalten sind, die hiezu vom Bun-despräsidenten, von der Bundesregierung odervon einem Bundesminister bestellt werden.

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen desLandeshauptmannes in Stiftungs- und Fondsan-gelegenheiten entscheidet für Stiftungen undFonds, die für Schul-, Unterrichts-, Kultus-,Sport-, Volksbildungs-, Kunst-, Stipendien-,Hochschul-, Wissenschafts-, Forschungs-, Gesund-heits- oder Umweltschutzzwecke bestimmt sindoder der Unterstützung von aktiven oder ehe-maligen Militärpersonen einschließlich ihrer An-gehörigen dienen, der mit diesen Verwaltungs-ausgaben betraute Bundesminister, für alle übri-gen Stiftungen und Fonds der Bundesministerfür Inneres.

V. ABSCHNITT

Register über Stiftungen und Fonds

§ 40. (1) Das Bundesministerium für Innereshat für alle Stiftungen und Fonds, die den Be-

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6. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 11 465

Stimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, jeein Register zu führen und auf Ansuchen Aus-künfte über die im Register enthaltenen Anga-ben zu erteilen. In das Register kann jedermannEinsicht nehmen und Abschriften und Auszügevon den Eintragungen verlangen.

(2) Das Register hat den Namen sowie denSitz und die Adresse der Stiftung (des Fonds),Angaben über den Zweck der Stiftung (desFonds), den begünstigten Personenkreis und dieNamen und Adressen der Vertretungsorgane derStiftung (des Fonds), allfällige Änderungen derStiftungssatzung (der Fondssatzung) sowie dieUmwandlung oder die Auflösung der Stiftung(des Fonds) zu enthalten.

(3) In das Register sind unter einer laufendenNummer jeweils das Datum und die Geschäfts-zahl des Bescheides einzutragen, mit dem die imAbs. 2 angeführten Verfügungen der Stiftungs-oder Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintra-gung, die durch eine spätere Eintragung ihre Be-deutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbarzu machen. In Auszüge (Abschriften) aus demRegister werden solche Eintragungen nur auf-genommen, soweit dies beantragt oder nach denUmständen erforderlich ist.

(4) Im Register darf nichts radiert oder unleser-lich gemacht werden. Schreibfehler oder andereoffenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragungsind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sindunter Angabe des Tages der Berichtigung vomRegisterführer zu unterschreiben.

(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.

(6) Die für Stiftungen und Fonds gemäß § 39Abs. 1 und 2 zuständigen Stiftungs(Fonds)behör-den haben alle Angaben, die in das Register auf-zunehmen sind, dem Bundesministerium für Inne-res mitzuteilen. Von der erfolgten Eintragungin das Register sind die Stiftungs(Fonds)behördenund die Stiftungs(Fonds)organe zu verständigen.

VT. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 41. (1) Stiftungen oder Fonds mit eigenerRechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungendes § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkraft-treten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden,gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne diesesBundesgesetzes. Im übrigen finden auf diese Stif-tungen und Fonds die einschlägigen Bestimmun-gen der Abschnitte II bis V dieses BundesgesetzesAnwendung.

(2) Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, diekirchlichen Zwecken dienen und von Organeneiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Reli-

gionsgesellschaft verwaltet werden, sind die Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwen-den. Ob es sich um solche Stiftungen oder Fondshandelt, ist auf Antrag der zuständigen kirch-lichen Oberbehörde oder des Verwaltungsorgansdieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bun-desminister für Unterricht und Kunst mit Be-scheid festzustellen.

(3) Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stif-tungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namens-führung, Zweckbestimmung oder Organisationvon Amts wegen zu ändern, wenn es zur An-passung der Satzung an die Bestimmungen diesesBundesgesetzes erforderlich ist und die zur Ver-waltung der Stiftung (des Fonds) zuständigenOrgane nicht binnen sechs Monaten nach In-krafttreten dieses Bundesgesetzes die zur An-passung erforderliche Abänderung beantragen.

(4) Für die im Abs. 1 angeführten Stiftungenund Fonds haben die Stiftungs- und Fondsbe-hörden alle Angaben, die gemäß § 40 Abs. 2 indas Register über Stiftungen und Fonds aufzu-nehmen sind, binnen sechs Monaten nach Inkraft-treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministe-rium für Inneres mitzuteilen.

A u f h e b u n g v o n R e c h t s v o r s c h r i f -t e n

§ 42. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes treten außer Kraft:

1. das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841,politische Gesetzessammlung, Band 69,Nr. 60;

2. Art. 23 und 24 des Verwaltungs-Entlastungs-gesetzes, BGBl. Nr. 277/1925;

3. das Stiftungs- und Fondsreorganisationsge-setz, BGBl. Nr. 197/1954, mit Ausnahmeder Bestimmungen über die Geltendmachungund Durchsetzung von Rückstellungsansprü-chen und

4. die Ministerialverordnung vom 24. Jänner1866, RGBl. Nr. 17, in der Fassung der Ver-ordnung vom 25. Juli 1913, RGBl. Nr. 156,betreffend die Genehmigung des Kaisers zurVeräußerung unbeweglichen Vermögens desSouveränen Malteser-Ritter-Ordens.

V o l l z u g s k l a u s e l

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzessind betraut:

1. hinsichtlich der im § 39 Abs. 2 angeführtenStiftungen und Fonds der nach dem Stif-tungs- und Fondszweck zuständige Bundes-minister;

2. hinsichtlich der übrigen Stiftungen undFonds

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466 6. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 12 und 13

a) wenn es sich um Stiftungen oder Fondsfür Schul-, Unterrichts-, Kultus-, Sport-,Volksbildungs- und Kunstzwecke sowieum Stipendienstiftungen handelt, soweitsie nicht unter lit. b fallen, der Bundes-minister für Unterricht und Kunst;

b) für Stiftungen und Fonds, die Hochschul-,Wissenschafts- oder Forschungszweckendienen, sowie Stipendienstiftungen zu-gunsten von Hochschülern, der Bundes-minister für Wissenschaft und Forschung;

c) für Stiftungen und Fonds für Zweckedes Gesundheitswesens und des Umwelt-schutzes der Bundesminister für Gesund-heit und Umweltschutz;

d) für Militärstiftungen und Militärfondsder Bundesminister für Landesverteidi-gung und

3. für alle anderen Stiftungen und Fonds derBundesminister für Inneres und, soweit essich um § 40 handelt, hinsichtlich der in Z. 2angeführten Stiftungen und Fonds im Ein-vernehmen mit dem sachlich zuständigenBundesminister.

Inkrafttreten

§ 44. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner1975 in Kraft.

KirchschlägerKreisky Bielka Moser AndroschLeodolter Staribacher Rösch BrodaLütgendorf Weihs Häuser Sinowatz

Lanc Firnberg

1 2 . Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974,mit dem das Bundesgesetz über sozial-und wirtschaftswissenschaftliche Studienrich-

tungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, BGBl.Nr. 179, über sozial- und wirtschaftswissen-schaftliche Studienrichtungen in der Fassung derBundesgesetze BGBl. Nr. 71/1971, 152/1972 und334/1973 wird wie folgt geändert:

Im § 8 Abs. 7 hat der letzte Satz zu entfallen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istder Bundesminister für Wissenschaft und For-schung betraut.

KirchschlägerKreisky Firnberg

1 3 . Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974,mit dem das Tapferkeitsmedaillen-Zulagen-

gesetz 1962 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962,BGBl. Nr. 146, in der Fassung der BundesgesetzeBGBl. Nr. 197/1964, 196/1965, 266/1966, 271/1969, 237/1971 und 20/1974 wird wie folgt ge-ändert:

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die im Abs. 1 genannten Personen habenkeinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegeneiner oder mehrerer mit Vorsatz begangener ge-richtlich strafbarer Handlungen zu einer mehrals einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig ver-urteilt worden sind, es sei denn, daß die Ver-urteilungen getilgt oder die Rechtsfolgen end-gültig nachgesehen sind."

2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Höhe der Zulagen beträgt

a) für die goldene Tapferkeits-medaille 6 v. H.,

b) für die silberne Tapferkeits-medaille 1. Klasse .... 3 v. H.,

c) für die silberne Tapferkeits-medaille 2. Klasse 15 v. H.

des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 derDienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehalts-gesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils gel-tenden Fassung, einschließlich allfälliger Teue-rungszulagen."

3. § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

.,c) wenn der Anspruchsberechtigte wegen eineroder mehrerer mit Vorsatz begangener ge-richtlich strafbarer Handlungen zu einermehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechts-kräftig verurteilt wird. Wird die Verurtei-lung getilgt oder werden die Rechtsfolgenendgültig nachgesehen, so lebt der Anspruchmit dem auf den Zeitpunkt der Tilgungoder der Nachsicht der Rechtsfolgen nächst-folgenden Monatsersten oder, wenn dieserZeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, mitdiesem Tage wieder auf."

4. § 7 a Z. 3 hat zu lauten:

„3. Die Höhe des Ehrensoldes beträgt 36 v. H.des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienst-klasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes1956, in der jeweils geltenden Fassung, einschließ-lich allfälliger Teuerungszulagen."

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6. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 14 467

5. § 8 hat zu lauten:

„§ 8. Sofern Beträge, die nach diesem Bundes-gesetz auszuzahlen sind, nicht auf volle Schilling-beträge lauten, sind die Bruchteile des jeweiligenSchillingbetrages auf den nächsten vollen Schil-lingbetrag aufzurunden."

Artikel II

Für Zeiträume zwischen dem 31. Dezember1973 und dem 1. Jänner 1975 beträgt

1. die Höhe der Zulagen nach den Be-stimmungen des Tapferkeitsmedail-len-Zulagengesetzes 1962, in der Fas-sung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 20/1974 weiterhina) für die goldene Tapferkeits-

medaille 520 S,b) für die silberne Tapferkeits-

medaille 1. Klasse 260 S,c) für die silberne Tapferkeits-

medaille 2. Klasse 130 S;

2. die Höhe des Ehrensoldes nach denBestimmungen des Tapferkeits-medaillen-Zulagengesetzes 1962 inder Fassung des BundesgesetzesBGBl. Nr. 20/1974 weiterhin 3120 S.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist der Bundesminister für Landesverteidigungbetraut.

KirchschlägerKreisky Lütgendorf

14. Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974,mit dem das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz

1970 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970, BGBl.Nr. 194, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 196/1971 und 19/1974 wird wie folgt ge-ändert:

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die im Abs. 1 genannten Personen habenkeinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegeneiner oder mehrerer mit Vorsatz begangenergerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehrals einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig ver-urteilt worden sind, es sei denn, daß die Ver-urteilungen getilgt oder die Rechtsfolgen end-gültig nachgesehen sind."

2. Im ersten Satz des § 3 Abs. 3 ist die Zitie-rung „Abs. 1 lit. a" durch die Zitierung „Abs. 1"zu ersetzen.

3. § 3 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Höhe der Zulagen beträgt

a) für das besondere Kärntner Kreuz für,Tapferkeit' 3 v. H.,

b) für das allgemeine Kärntner Kreuz für,Tapferkeit' 1•5 v. H.

des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 derDienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehalts-gesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils gel-tenden Fassung, einschließlich allfälliger Teue-rungszulagen."

4. § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

„c) wenn der Anspruchsberechtigte wegen eineroder mehrerer mit Vorsatz begangener ge-richtlich strafbarer Handlungen zu einermehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechts-kräftig verurteilt wird. Wird die Verurtei-lung getilgt oder werden die Rechtsfolgenendgültig nachgesehen, so lebt der Anspruchmit dem auf den Zeitpunkt der Tilgungoder Nachsicht der Rechtsfolgen nächstfol-genden Monatsersten oder, wenn dieserZeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, mitdiesem Tag wieder auf."

5. § 8 hat zu lauten:

„§ 8. Sofern Beträge, die nach diesem Bundes-gesetz auszuzahlen sind, nicht auf volle Schilling-beträge lauten, sind die Bruchteile des jeweiligenSchillingbetrages auf den nächsten vollen Schil-lingbetrag aufzurunden."

Artikel II

Für Zeiträume zwischen dem 31. Dezember1973 und dem 1. Jänner 1975 beträgt die Höheder Zulagen nach den Bestimmungen des Kärnt-ner Kreuz-Zulagengesetzes 1970, BGBl. Nr. 194,in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1974 weiterhin

a) für das besondere Kärntner Kreuz für„Tapferkeit" 260 S,

b) für das allgemeine Kärntner Kreuz für„Tapferkeit" 130 S.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist der Bundesminister für Landesverteidigungbetraut.

KirchschlägerKreisky Lütgendorf

Page 14: BUNDESGESETZBLATT · 6. Stück Ausgegeben am 10. Jänner 1975 Nr. 11 457 nahme des Vermächtnisses zugunsten der letzt-willig bedachten Stiftung sowie die Vertretung der Stiftung

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