Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c...

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Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz Prof. Dr. Wolfhard Kohte

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Page 1: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz

Prof Dr Wolfhard Kohte

Rechtliche Verpflichtungen

bull Art 27 Abs 1 lit c UN-BRK verlangt die Gewaumlhrleistung gleichberechtigter Ausuumlbung von Arbeitnehmerrechten

bull Die UNBRK hellip

bull Art 3 Abs 3 Satz 2 GG verpflichtet zur Uumlberwindung von Behinderungen

bull sect 178 SGB IX proklamiert die SBV als Helfer und Berater schwerbehinderter Beschaumlftigter

bull Nach sect 182 SGB IX ist die SBV Schnittstelle zum Integrationsamt unterstuumltzt dieses Amt bei der Erfuumlllung der Aufgaben nach sect 185 SGB IX und vermittelt Unterstuumltzungsleistungen (Arbeitshilfen Assistenz) vor allem im Rahmen der Praumlvention nach sect 167 SGB IX

Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren

bull bdquoNichts uumlber uns ohne unsldquo (Politischer Leitsatz Koalitionsvertrag der 18 Legislaturperiode Seite 110) Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) soll eine bdquoStaumlrkung der SBVldquo erfolgen

bull Koumllner Erklaumlrung bdquoDie SBV als Motor der Inklusionldquo zum Zweck der Transformation des politischen Leitsatzes in die Arbeitswelt

bull Bundesweite Initiative vom 11 November 2015ndash Uumlbergabe von 12000 Postkarten einzelner SBVen an BMASndash Aufforderung die Koumllner Erklaumlrung und das politische Leitmotiv

der Koalitionsvereinbarung umzusetzen

Kooperation BRPersR und SBV

bull Unabhaumlngige Organebull Unterschiedliche Rechtspositionen BRPersR mit

Mitbestimmungsrecht SBV nur Informations- und Anhoumlrungsrechte ndash bewusste Struktur durch BTHG nicht geaumlndert

bull Kooperation der Organe - sectsect 32 BetrVG 40 BPersVG

bull Unterstuumltzung BRPR ndash SBV sectsect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG 68 Abs 1 Nr 4 und 5 BPersVG

bull BetrVG minimal geaumlndert durch Art 18 BTHG keine Aumlnderungen im BPersVG

Gestuftes Inkrafttreten des BTHG

bull 23122016 Ausfertigung des BTHG

bull 29122016 Verkuumlndung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2016 3234ff)

bull BTHG ist ein Artikelgesetz mit dem zahlreiche Gesetze reformiert werdenndash Nach Art 1 wird das SGB IX neu kodifiziert und tritt wegen Art 26

Abs 1 zum 01012018 in Kraftndash Nach Art 2 wird insbesondere das Schwerbehindertenrecht im SGB IX

(sectsect 68ff SGB IX) reformiert und tritt wegen Art 26 Abs 2 als Uumlbergangsrecht bereits zum 30122016 in Kraft

ndash Ab 1120202023 Neuregelung der Eingliederungshilfe durch sectsect 90 ff SGB IX (Artt 25 25 a BTHG)

Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen

1 Vertretungsfaumllle2 Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter3 Freistellungsanspruch der Vertrauensperson4 Heranziehung von Stellvertretern5 Kostentragung6 Uumlbergangsmandat der SBV7 Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV8 Unwirksamkeitsklausel9 Unterstuumltzungspflichten des BR10 Inklusionsvereinbarung

Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslagendash Vertretungsfaumllle auf Verhinderung der Vertrauensperson

durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben beschraumlnkt

ndash Zum beschraumlnkten unpraktischen Verhinderungsbegriff BAG Urteil vom 22082013 ndash 8 AZR 57412

bull Reformierte Rechtslagendash Verhinderungsbeschraumlnkung gestrichen jetzt auch

Verhinderung bei Entscheidung bdquoin eigener Sacheldquondash Stellvertreter als kollegialer Helfer nicht als faktischer

Abwesenheitsvertreter

Praktische Vertretung - 1

bull Beispiele fuumlr Verhinderung der Vertrauenspersonndash Urlaubndash Arbeitsunfaumlhigkeitndash Teilnahme an externen Sitzungen zB GSBVndash Dienstliche Verhinderung (zB Dienstreise)

Erste Konsequenz - Erster Stellvertreter ruumlckt fuumlr die Dauer der Verhinderung

automatisch nachZweite Konsequenz- Kuumlndigungsschutz des nachgeruumlckten aktiven Stellvertreters einschlieszliglich nachwirkendem Kuumlndigungsschutz sect 15 Abs 1 S 2 KSchG (BAG 12022004 ndash 2 AZR 15303 AiB 2005 376 FeldesKohteStevens-Bartol SGB IX 3 Aufl 2015 sect 96 Rz 18)

Praktische Vertretung - 2

bull Sofortige formlose Information des Stellvertreters uumlber Verhinderung

bull Zuumlgige schriftliche Information des Betriebs- oder Personalrats

bull BetriebsratPersonalrat hat Stellvertreter zu jeder Sitzung und sonstigen Terminen waumlhrend der Verhinderung zu laden

bull Stellvertreter nimmt Sitzungstermine wahr und natuumlrlich alle anderen Aufgaben wie zB Beratung

bull Kuumlndigungsschutz gibt es nach BAG-Rechtsprechung nur fuumlr aktive Vertreter

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1

bull Bisherige Rechtslagendash Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 96 Abs 4 Satz 3

SGB IX fuumlr erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungenndash SBV hat Beurteilungsspielraum der SBV zur Frage der Erforderlichkeit

BAG Beschluss vom 08062016 ndash 7 ABR 3914 (Eignung der Schulung ist wichtiger als Preis)

ndash Schulung moumlglich fuumlr alle Probleme der schwerbehinderten Beschaumlftigten nicht nur SGB IX-Themen sondern zB auch Grundsaumltze neuer tariflicher Eingruppierungen (LAG Frankfurt 12102006 ) TaBV5706 NZA-RR 2007 640 LAG Frankfurt 14012010 ndash 9 TaBVGa22909 dazu Porsche Forum B 92010 wwwreha-rechtde)

ndash Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter bisher nur unter Vorbehalt staumlndiger Heranziehung haumlufiger Vertretung der Vertrauensperson auf laumlngere Zeit oder absehbaren Nachruumlckens sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2

bull neue Rechtslagendash Wegfall der Beschraumlnkungen nach sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

ndash Gleichstellung vom ersten Stellvertreter mit der Vertrauensperson durch Einbeziehung in den Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX ndash voller Schulungsanspruch fuumlr alle erforderlichen Schulungen

ndash Weitere Stellvertreter haben einen Fortbildungsanspruch soweit sie nach sect 178 Abs 1 Satz 5 SGB IX herangezogen werden koumlnnen

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 2: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Rechtliche Verpflichtungen

bull Art 27 Abs 1 lit c UN-BRK verlangt die Gewaumlhrleistung gleichberechtigter Ausuumlbung von Arbeitnehmerrechten

bull Die UNBRK hellip

bull Art 3 Abs 3 Satz 2 GG verpflichtet zur Uumlberwindung von Behinderungen

bull sect 178 SGB IX proklamiert die SBV als Helfer und Berater schwerbehinderter Beschaumlftigter

bull Nach sect 182 SGB IX ist die SBV Schnittstelle zum Integrationsamt unterstuumltzt dieses Amt bei der Erfuumlllung der Aufgaben nach sect 185 SGB IX und vermittelt Unterstuumltzungsleistungen (Arbeitshilfen Assistenz) vor allem im Rahmen der Praumlvention nach sect 167 SGB IX

Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren

bull bdquoNichts uumlber uns ohne unsldquo (Politischer Leitsatz Koalitionsvertrag der 18 Legislaturperiode Seite 110) Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) soll eine bdquoStaumlrkung der SBVldquo erfolgen

bull Koumllner Erklaumlrung bdquoDie SBV als Motor der Inklusionldquo zum Zweck der Transformation des politischen Leitsatzes in die Arbeitswelt

bull Bundesweite Initiative vom 11 November 2015ndash Uumlbergabe von 12000 Postkarten einzelner SBVen an BMASndash Aufforderung die Koumllner Erklaumlrung und das politische Leitmotiv

der Koalitionsvereinbarung umzusetzen

Kooperation BRPersR und SBV

bull Unabhaumlngige Organebull Unterschiedliche Rechtspositionen BRPersR mit

Mitbestimmungsrecht SBV nur Informations- und Anhoumlrungsrechte ndash bewusste Struktur durch BTHG nicht geaumlndert

bull Kooperation der Organe - sectsect 32 BetrVG 40 BPersVG

bull Unterstuumltzung BRPR ndash SBV sectsect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG 68 Abs 1 Nr 4 und 5 BPersVG

bull BetrVG minimal geaumlndert durch Art 18 BTHG keine Aumlnderungen im BPersVG

Gestuftes Inkrafttreten des BTHG

bull 23122016 Ausfertigung des BTHG

bull 29122016 Verkuumlndung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2016 3234ff)

bull BTHG ist ein Artikelgesetz mit dem zahlreiche Gesetze reformiert werdenndash Nach Art 1 wird das SGB IX neu kodifiziert und tritt wegen Art 26

Abs 1 zum 01012018 in Kraftndash Nach Art 2 wird insbesondere das Schwerbehindertenrecht im SGB IX

(sectsect 68ff SGB IX) reformiert und tritt wegen Art 26 Abs 2 als Uumlbergangsrecht bereits zum 30122016 in Kraft

ndash Ab 1120202023 Neuregelung der Eingliederungshilfe durch sectsect 90 ff SGB IX (Artt 25 25 a BTHG)

Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen

1 Vertretungsfaumllle2 Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter3 Freistellungsanspruch der Vertrauensperson4 Heranziehung von Stellvertretern5 Kostentragung6 Uumlbergangsmandat der SBV7 Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV8 Unwirksamkeitsklausel9 Unterstuumltzungspflichten des BR10 Inklusionsvereinbarung

Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslagendash Vertretungsfaumllle auf Verhinderung der Vertrauensperson

durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben beschraumlnkt

ndash Zum beschraumlnkten unpraktischen Verhinderungsbegriff BAG Urteil vom 22082013 ndash 8 AZR 57412

bull Reformierte Rechtslagendash Verhinderungsbeschraumlnkung gestrichen jetzt auch

Verhinderung bei Entscheidung bdquoin eigener Sacheldquondash Stellvertreter als kollegialer Helfer nicht als faktischer

Abwesenheitsvertreter

Praktische Vertretung - 1

bull Beispiele fuumlr Verhinderung der Vertrauenspersonndash Urlaubndash Arbeitsunfaumlhigkeitndash Teilnahme an externen Sitzungen zB GSBVndash Dienstliche Verhinderung (zB Dienstreise)

Erste Konsequenz - Erster Stellvertreter ruumlckt fuumlr die Dauer der Verhinderung

automatisch nachZweite Konsequenz- Kuumlndigungsschutz des nachgeruumlckten aktiven Stellvertreters einschlieszliglich nachwirkendem Kuumlndigungsschutz sect 15 Abs 1 S 2 KSchG (BAG 12022004 ndash 2 AZR 15303 AiB 2005 376 FeldesKohteStevens-Bartol SGB IX 3 Aufl 2015 sect 96 Rz 18)

Praktische Vertretung - 2

bull Sofortige formlose Information des Stellvertreters uumlber Verhinderung

bull Zuumlgige schriftliche Information des Betriebs- oder Personalrats

bull BetriebsratPersonalrat hat Stellvertreter zu jeder Sitzung und sonstigen Terminen waumlhrend der Verhinderung zu laden

bull Stellvertreter nimmt Sitzungstermine wahr und natuumlrlich alle anderen Aufgaben wie zB Beratung

bull Kuumlndigungsschutz gibt es nach BAG-Rechtsprechung nur fuumlr aktive Vertreter

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1

bull Bisherige Rechtslagendash Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 96 Abs 4 Satz 3

SGB IX fuumlr erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungenndash SBV hat Beurteilungsspielraum der SBV zur Frage der Erforderlichkeit

BAG Beschluss vom 08062016 ndash 7 ABR 3914 (Eignung der Schulung ist wichtiger als Preis)

ndash Schulung moumlglich fuumlr alle Probleme der schwerbehinderten Beschaumlftigten nicht nur SGB IX-Themen sondern zB auch Grundsaumltze neuer tariflicher Eingruppierungen (LAG Frankfurt 12102006 ) TaBV5706 NZA-RR 2007 640 LAG Frankfurt 14012010 ndash 9 TaBVGa22909 dazu Porsche Forum B 92010 wwwreha-rechtde)

ndash Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter bisher nur unter Vorbehalt staumlndiger Heranziehung haumlufiger Vertretung der Vertrauensperson auf laumlngere Zeit oder absehbaren Nachruumlckens sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2

bull neue Rechtslagendash Wegfall der Beschraumlnkungen nach sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

ndash Gleichstellung vom ersten Stellvertreter mit der Vertrauensperson durch Einbeziehung in den Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX ndash voller Schulungsanspruch fuumlr alle erforderlichen Schulungen

ndash Weitere Stellvertreter haben einen Fortbildungsanspruch soweit sie nach sect 178 Abs 1 Satz 5 SGB IX herangezogen werden koumlnnen

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 3: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren

bull bdquoNichts uumlber uns ohne unsldquo (Politischer Leitsatz Koalitionsvertrag der 18 Legislaturperiode Seite 110) Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) soll eine bdquoStaumlrkung der SBVldquo erfolgen

bull Koumllner Erklaumlrung bdquoDie SBV als Motor der Inklusionldquo zum Zweck der Transformation des politischen Leitsatzes in die Arbeitswelt

bull Bundesweite Initiative vom 11 November 2015ndash Uumlbergabe von 12000 Postkarten einzelner SBVen an BMASndash Aufforderung die Koumllner Erklaumlrung und das politische Leitmotiv

der Koalitionsvereinbarung umzusetzen

Kooperation BRPersR und SBV

bull Unabhaumlngige Organebull Unterschiedliche Rechtspositionen BRPersR mit

Mitbestimmungsrecht SBV nur Informations- und Anhoumlrungsrechte ndash bewusste Struktur durch BTHG nicht geaumlndert

bull Kooperation der Organe - sectsect 32 BetrVG 40 BPersVG

bull Unterstuumltzung BRPR ndash SBV sectsect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG 68 Abs 1 Nr 4 und 5 BPersVG

bull BetrVG minimal geaumlndert durch Art 18 BTHG keine Aumlnderungen im BPersVG

Gestuftes Inkrafttreten des BTHG

bull 23122016 Ausfertigung des BTHG

bull 29122016 Verkuumlndung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2016 3234ff)

bull BTHG ist ein Artikelgesetz mit dem zahlreiche Gesetze reformiert werdenndash Nach Art 1 wird das SGB IX neu kodifiziert und tritt wegen Art 26

Abs 1 zum 01012018 in Kraftndash Nach Art 2 wird insbesondere das Schwerbehindertenrecht im SGB IX

(sectsect 68ff SGB IX) reformiert und tritt wegen Art 26 Abs 2 als Uumlbergangsrecht bereits zum 30122016 in Kraft

ndash Ab 1120202023 Neuregelung der Eingliederungshilfe durch sectsect 90 ff SGB IX (Artt 25 25 a BTHG)

Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen

1 Vertretungsfaumllle2 Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter3 Freistellungsanspruch der Vertrauensperson4 Heranziehung von Stellvertretern5 Kostentragung6 Uumlbergangsmandat der SBV7 Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV8 Unwirksamkeitsklausel9 Unterstuumltzungspflichten des BR10 Inklusionsvereinbarung

Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslagendash Vertretungsfaumllle auf Verhinderung der Vertrauensperson

durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben beschraumlnkt

ndash Zum beschraumlnkten unpraktischen Verhinderungsbegriff BAG Urteil vom 22082013 ndash 8 AZR 57412

bull Reformierte Rechtslagendash Verhinderungsbeschraumlnkung gestrichen jetzt auch

Verhinderung bei Entscheidung bdquoin eigener Sacheldquondash Stellvertreter als kollegialer Helfer nicht als faktischer

Abwesenheitsvertreter

Praktische Vertretung - 1

bull Beispiele fuumlr Verhinderung der Vertrauenspersonndash Urlaubndash Arbeitsunfaumlhigkeitndash Teilnahme an externen Sitzungen zB GSBVndash Dienstliche Verhinderung (zB Dienstreise)

Erste Konsequenz - Erster Stellvertreter ruumlckt fuumlr die Dauer der Verhinderung

automatisch nachZweite Konsequenz- Kuumlndigungsschutz des nachgeruumlckten aktiven Stellvertreters einschlieszliglich nachwirkendem Kuumlndigungsschutz sect 15 Abs 1 S 2 KSchG (BAG 12022004 ndash 2 AZR 15303 AiB 2005 376 FeldesKohteStevens-Bartol SGB IX 3 Aufl 2015 sect 96 Rz 18)

Praktische Vertretung - 2

bull Sofortige formlose Information des Stellvertreters uumlber Verhinderung

bull Zuumlgige schriftliche Information des Betriebs- oder Personalrats

bull BetriebsratPersonalrat hat Stellvertreter zu jeder Sitzung und sonstigen Terminen waumlhrend der Verhinderung zu laden

bull Stellvertreter nimmt Sitzungstermine wahr und natuumlrlich alle anderen Aufgaben wie zB Beratung

bull Kuumlndigungsschutz gibt es nach BAG-Rechtsprechung nur fuumlr aktive Vertreter

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1

bull Bisherige Rechtslagendash Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 96 Abs 4 Satz 3

SGB IX fuumlr erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungenndash SBV hat Beurteilungsspielraum der SBV zur Frage der Erforderlichkeit

BAG Beschluss vom 08062016 ndash 7 ABR 3914 (Eignung der Schulung ist wichtiger als Preis)

ndash Schulung moumlglich fuumlr alle Probleme der schwerbehinderten Beschaumlftigten nicht nur SGB IX-Themen sondern zB auch Grundsaumltze neuer tariflicher Eingruppierungen (LAG Frankfurt 12102006 ) TaBV5706 NZA-RR 2007 640 LAG Frankfurt 14012010 ndash 9 TaBVGa22909 dazu Porsche Forum B 92010 wwwreha-rechtde)

ndash Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter bisher nur unter Vorbehalt staumlndiger Heranziehung haumlufiger Vertretung der Vertrauensperson auf laumlngere Zeit oder absehbaren Nachruumlckens sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2

bull neue Rechtslagendash Wegfall der Beschraumlnkungen nach sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

ndash Gleichstellung vom ersten Stellvertreter mit der Vertrauensperson durch Einbeziehung in den Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX ndash voller Schulungsanspruch fuumlr alle erforderlichen Schulungen

ndash Weitere Stellvertreter haben einen Fortbildungsanspruch soweit sie nach sect 178 Abs 1 Satz 5 SGB IX herangezogen werden koumlnnen

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 4: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Kooperation BRPersR und SBV

bull Unabhaumlngige Organebull Unterschiedliche Rechtspositionen BRPersR mit

Mitbestimmungsrecht SBV nur Informations- und Anhoumlrungsrechte ndash bewusste Struktur durch BTHG nicht geaumlndert

bull Kooperation der Organe - sectsect 32 BetrVG 40 BPersVG

bull Unterstuumltzung BRPR ndash SBV sectsect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG 68 Abs 1 Nr 4 und 5 BPersVG

bull BetrVG minimal geaumlndert durch Art 18 BTHG keine Aumlnderungen im BPersVG

Gestuftes Inkrafttreten des BTHG

bull 23122016 Ausfertigung des BTHG

bull 29122016 Verkuumlndung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2016 3234ff)

bull BTHG ist ein Artikelgesetz mit dem zahlreiche Gesetze reformiert werdenndash Nach Art 1 wird das SGB IX neu kodifiziert und tritt wegen Art 26

Abs 1 zum 01012018 in Kraftndash Nach Art 2 wird insbesondere das Schwerbehindertenrecht im SGB IX

(sectsect 68ff SGB IX) reformiert und tritt wegen Art 26 Abs 2 als Uumlbergangsrecht bereits zum 30122016 in Kraft

ndash Ab 1120202023 Neuregelung der Eingliederungshilfe durch sectsect 90 ff SGB IX (Artt 25 25 a BTHG)

Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen

1 Vertretungsfaumllle2 Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter3 Freistellungsanspruch der Vertrauensperson4 Heranziehung von Stellvertretern5 Kostentragung6 Uumlbergangsmandat der SBV7 Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV8 Unwirksamkeitsklausel9 Unterstuumltzungspflichten des BR10 Inklusionsvereinbarung

Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslagendash Vertretungsfaumllle auf Verhinderung der Vertrauensperson

durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben beschraumlnkt

ndash Zum beschraumlnkten unpraktischen Verhinderungsbegriff BAG Urteil vom 22082013 ndash 8 AZR 57412

bull Reformierte Rechtslagendash Verhinderungsbeschraumlnkung gestrichen jetzt auch

Verhinderung bei Entscheidung bdquoin eigener Sacheldquondash Stellvertreter als kollegialer Helfer nicht als faktischer

Abwesenheitsvertreter

Praktische Vertretung - 1

bull Beispiele fuumlr Verhinderung der Vertrauenspersonndash Urlaubndash Arbeitsunfaumlhigkeitndash Teilnahme an externen Sitzungen zB GSBVndash Dienstliche Verhinderung (zB Dienstreise)

Erste Konsequenz - Erster Stellvertreter ruumlckt fuumlr die Dauer der Verhinderung

automatisch nachZweite Konsequenz- Kuumlndigungsschutz des nachgeruumlckten aktiven Stellvertreters einschlieszliglich nachwirkendem Kuumlndigungsschutz sect 15 Abs 1 S 2 KSchG (BAG 12022004 ndash 2 AZR 15303 AiB 2005 376 FeldesKohteStevens-Bartol SGB IX 3 Aufl 2015 sect 96 Rz 18)

Praktische Vertretung - 2

bull Sofortige formlose Information des Stellvertreters uumlber Verhinderung

bull Zuumlgige schriftliche Information des Betriebs- oder Personalrats

bull BetriebsratPersonalrat hat Stellvertreter zu jeder Sitzung und sonstigen Terminen waumlhrend der Verhinderung zu laden

bull Stellvertreter nimmt Sitzungstermine wahr und natuumlrlich alle anderen Aufgaben wie zB Beratung

bull Kuumlndigungsschutz gibt es nach BAG-Rechtsprechung nur fuumlr aktive Vertreter

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1

bull Bisherige Rechtslagendash Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 96 Abs 4 Satz 3

SGB IX fuumlr erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungenndash SBV hat Beurteilungsspielraum der SBV zur Frage der Erforderlichkeit

BAG Beschluss vom 08062016 ndash 7 ABR 3914 (Eignung der Schulung ist wichtiger als Preis)

ndash Schulung moumlglich fuumlr alle Probleme der schwerbehinderten Beschaumlftigten nicht nur SGB IX-Themen sondern zB auch Grundsaumltze neuer tariflicher Eingruppierungen (LAG Frankfurt 12102006 ) TaBV5706 NZA-RR 2007 640 LAG Frankfurt 14012010 ndash 9 TaBVGa22909 dazu Porsche Forum B 92010 wwwreha-rechtde)

ndash Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter bisher nur unter Vorbehalt staumlndiger Heranziehung haumlufiger Vertretung der Vertrauensperson auf laumlngere Zeit oder absehbaren Nachruumlckens sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2

bull neue Rechtslagendash Wegfall der Beschraumlnkungen nach sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

ndash Gleichstellung vom ersten Stellvertreter mit der Vertrauensperson durch Einbeziehung in den Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX ndash voller Schulungsanspruch fuumlr alle erforderlichen Schulungen

ndash Weitere Stellvertreter haben einen Fortbildungsanspruch soweit sie nach sect 178 Abs 1 Satz 5 SGB IX herangezogen werden koumlnnen

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 5: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Gestuftes Inkrafttreten des BTHG

bull 23122016 Ausfertigung des BTHG

bull 29122016 Verkuumlndung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2016 3234ff)

bull BTHG ist ein Artikelgesetz mit dem zahlreiche Gesetze reformiert werdenndash Nach Art 1 wird das SGB IX neu kodifiziert und tritt wegen Art 26

Abs 1 zum 01012018 in Kraftndash Nach Art 2 wird insbesondere das Schwerbehindertenrecht im SGB IX

(sectsect 68ff SGB IX) reformiert und tritt wegen Art 26 Abs 2 als Uumlbergangsrecht bereits zum 30122016 in Kraft

ndash Ab 1120202023 Neuregelung der Eingliederungshilfe durch sectsect 90 ff SGB IX (Artt 25 25 a BTHG)

Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen

1 Vertretungsfaumllle2 Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter3 Freistellungsanspruch der Vertrauensperson4 Heranziehung von Stellvertretern5 Kostentragung6 Uumlbergangsmandat der SBV7 Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV8 Unwirksamkeitsklausel9 Unterstuumltzungspflichten des BR10 Inklusionsvereinbarung

Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslagendash Vertretungsfaumllle auf Verhinderung der Vertrauensperson

durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben beschraumlnkt

ndash Zum beschraumlnkten unpraktischen Verhinderungsbegriff BAG Urteil vom 22082013 ndash 8 AZR 57412

bull Reformierte Rechtslagendash Verhinderungsbeschraumlnkung gestrichen jetzt auch

Verhinderung bei Entscheidung bdquoin eigener Sacheldquondash Stellvertreter als kollegialer Helfer nicht als faktischer

Abwesenheitsvertreter

Praktische Vertretung - 1

bull Beispiele fuumlr Verhinderung der Vertrauenspersonndash Urlaubndash Arbeitsunfaumlhigkeitndash Teilnahme an externen Sitzungen zB GSBVndash Dienstliche Verhinderung (zB Dienstreise)

Erste Konsequenz - Erster Stellvertreter ruumlckt fuumlr die Dauer der Verhinderung

automatisch nachZweite Konsequenz- Kuumlndigungsschutz des nachgeruumlckten aktiven Stellvertreters einschlieszliglich nachwirkendem Kuumlndigungsschutz sect 15 Abs 1 S 2 KSchG (BAG 12022004 ndash 2 AZR 15303 AiB 2005 376 FeldesKohteStevens-Bartol SGB IX 3 Aufl 2015 sect 96 Rz 18)

Praktische Vertretung - 2

bull Sofortige formlose Information des Stellvertreters uumlber Verhinderung

bull Zuumlgige schriftliche Information des Betriebs- oder Personalrats

bull BetriebsratPersonalrat hat Stellvertreter zu jeder Sitzung und sonstigen Terminen waumlhrend der Verhinderung zu laden

bull Stellvertreter nimmt Sitzungstermine wahr und natuumlrlich alle anderen Aufgaben wie zB Beratung

bull Kuumlndigungsschutz gibt es nach BAG-Rechtsprechung nur fuumlr aktive Vertreter

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1

bull Bisherige Rechtslagendash Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 96 Abs 4 Satz 3

SGB IX fuumlr erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungenndash SBV hat Beurteilungsspielraum der SBV zur Frage der Erforderlichkeit

BAG Beschluss vom 08062016 ndash 7 ABR 3914 (Eignung der Schulung ist wichtiger als Preis)

ndash Schulung moumlglich fuumlr alle Probleme der schwerbehinderten Beschaumlftigten nicht nur SGB IX-Themen sondern zB auch Grundsaumltze neuer tariflicher Eingruppierungen (LAG Frankfurt 12102006 ) TaBV5706 NZA-RR 2007 640 LAG Frankfurt 14012010 ndash 9 TaBVGa22909 dazu Porsche Forum B 92010 wwwreha-rechtde)

ndash Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter bisher nur unter Vorbehalt staumlndiger Heranziehung haumlufiger Vertretung der Vertrauensperson auf laumlngere Zeit oder absehbaren Nachruumlckens sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2

bull neue Rechtslagendash Wegfall der Beschraumlnkungen nach sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

ndash Gleichstellung vom ersten Stellvertreter mit der Vertrauensperson durch Einbeziehung in den Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX ndash voller Schulungsanspruch fuumlr alle erforderlichen Schulungen

ndash Weitere Stellvertreter haben einen Fortbildungsanspruch soweit sie nach sect 178 Abs 1 Satz 5 SGB IX herangezogen werden koumlnnen

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 6: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen

1 Vertretungsfaumllle2 Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter3 Freistellungsanspruch der Vertrauensperson4 Heranziehung von Stellvertretern5 Kostentragung6 Uumlbergangsmandat der SBV7 Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV8 Unwirksamkeitsklausel9 Unterstuumltzungspflichten des BR10 Inklusionsvereinbarung

Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslagendash Vertretungsfaumllle auf Verhinderung der Vertrauensperson

durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben beschraumlnkt

ndash Zum beschraumlnkten unpraktischen Verhinderungsbegriff BAG Urteil vom 22082013 ndash 8 AZR 57412

bull Reformierte Rechtslagendash Verhinderungsbeschraumlnkung gestrichen jetzt auch

Verhinderung bei Entscheidung bdquoin eigener Sacheldquondash Stellvertreter als kollegialer Helfer nicht als faktischer

Abwesenheitsvertreter

Praktische Vertretung - 1

bull Beispiele fuumlr Verhinderung der Vertrauenspersonndash Urlaubndash Arbeitsunfaumlhigkeitndash Teilnahme an externen Sitzungen zB GSBVndash Dienstliche Verhinderung (zB Dienstreise)

Erste Konsequenz - Erster Stellvertreter ruumlckt fuumlr die Dauer der Verhinderung

automatisch nachZweite Konsequenz- Kuumlndigungsschutz des nachgeruumlckten aktiven Stellvertreters einschlieszliglich nachwirkendem Kuumlndigungsschutz sect 15 Abs 1 S 2 KSchG (BAG 12022004 ndash 2 AZR 15303 AiB 2005 376 FeldesKohteStevens-Bartol SGB IX 3 Aufl 2015 sect 96 Rz 18)

Praktische Vertretung - 2

bull Sofortige formlose Information des Stellvertreters uumlber Verhinderung

bull Zuumlgige schriftliche Information des Betriebs- oder Personalrats

bull BetriebsratPersonalrat hat Stellvertreter zu jeder Sitzung und sonstigen Terminen waumlhrend der Verhinderung zu laden

bull Stellvertreter nimmt Sitzungstermine wahr und natuumlrlich alle anderen Aufgaben wie zB Beratung

bull Kuumlndigungsschutz gibt es nach BAG-Rechtsprechung nur fuumlr aktive Vertreter

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1

bull Bisherige Rechtslagendash Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 96 Abs 4 Satz 3

SGB IX fuumlr erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungenndash SBV hat Beurteilungsspielraum der SBV zur Frage der Erforderlichkeit

BAG Beschluss vom 08062016 ndash 7 ABR 3914 (Eignung der Schulung ist wichtiger als Preis)

ndash Schulung moumlglich fuumlr alle Probleme der schwerbehinderten Beschaumlftigten nicht nur SGB IX-Themen sondern zB auch Grundsaumltze neuer tariflicher Eingruppierungen (LAG Frankfurt 12102006 ) TaBV5706 NZA-RR 2007 640 LAG Frankfurt 14012010 ndash 9 TaBVGa22909 dazu Porsche Forum B 92010 wwwreha-rechtde)

ndash Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter bisher nur unter Vorbehalt staumlndiger Heranziehung haumlufiger Vertretung der Vertrauensperson auf laumlngere Zeit oder absehbaren Nachruumlckens sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2

bull neue Rechtslagendash Wegfall der Beschraumlnkungen nach sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

ndash Gleichstellung vom ersten Stellvertreter mit der Vertrauensperson durch Einbeziehung in den Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX ndash voller Schulungsanspruch fuumlr alle erforderlichen Schulungen

ndash Weitere Stellvertreter haben einen Fortbildungsanspruch soweit sie nach sect 178 Abs 1 Satz 5 SGB IX herangezogen werden koumlnnen

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 7: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslagendash Vertretungsfaumllle auf Verhinderung der Vertrauensperson

durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben beschraumlnkt

ndash Zum beschraumlnkten unpraktischen Verhinderungsbegriff BAG Urteil vom 22082013 ndash 8 AZR 57412

bull Reformierte Rechtslagendash Verhinderungsbeschraumlnkung gestrichen jetzt auch

Verhinderung bei Entscheidung bdquoin eigener Sacheldquondash Stellvertreter als kollegialer Helfer nicht als faktischer

Abwesenheitsvertreter

Praktische Vertretung - 1

bull Beispiele fuumlr Verhinderung der Vertrauenspersonndash Urlaubndash Arbeitsunfaumlhigkeitndash Teilnahme an externen Sitzungen zB GSBVndash Dienstliche Verhinderung (zB Dienstreise)

Erste Konsequenz - Erster Stellvertreter ruumlckt fuumlr die Dauer der Verhinderung

automatisch nachZweite Konsequenz- Kuumlndigungsschutz des nachgeruumlckten aktiven Stellvertreters einschlieszliglich nachwirkendem Kuumlndigungsschutz sect 15 Abs 1 S 2 KSchG (BAG 12022004 ndash 2 AZR 15303 AiB 2005 376 FeldesKohteStevens-Bartol SGB IX 3 Aufl 2015 sect 96 Rz 18)

Praktische Vertretung - 2

bull Sofortige formlose Information des Stellvertreters uumlber Verhinderung

bull Zuumlgige schriftliche Information des Betriebs- oder Personalrats

bull BetriebsratPersonalrat hat Stellvertreter zu jeder Sitzung und sonstigen Terminen waumlhrend der Verhinderung zu laden

bull Stellvertreter nimmt Sitzungstermine wahr und natuumlrlich alle anderen Aufgaben wie zB Beratung

bull Kuumlndigungsschutz gibt es nach BAG-Rechtsprechung nur fuumlr aktive Vertreter

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1

bull Bisherige Rechtslagendash Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 96 Abs 4 Satz 3

SGB IX fuumlr erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungenndash SBV hat Beurteilungsspielraum der SBV zur Frage der Erforderlichkeit

BAG Beschluss vom 08062016 ndash 7 ABR 3914 (Eignung der Schulung ist wichtiger als Preis)

ndash Schulung moumlglich fuumlr alle Probleme der schwerbehinderten Beschaumlftigten nicht nur SGB IX-Themen sondern zB auch Grundsaumltze neuer tariflicher Eingruppierungen (LAG Frankfurt 12102006 ) TaBV5706 NZA-RR 2007 640 LAG Frankfurt 14012010 ndash 9 TaBVGa22909 dazu Porsche Forum B 92010 wwwreha-rechtde)

ndash Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter bisher nur unter Vorbehalt staumlndiger Heranziehung haumlufiger Vertretung der Vertrauensperson auf laumlngere Zeit oder absehbaren Nachruumlckens sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2

bull neue Rechtslagendash Wegfall der Beschraumlnkungen nach sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

ndash Gleichstellung vom ersten Stellvertreter mit der Vertrauensperson durch Einbeziehung in den Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX ndash voller Schulungsanspruch fuumlr alle erforderlichen Schulungen

ndash Weitere Stellvertreter haben einen Fortbildungsanspruch soweit sie nach sect 178 Abs 1 Satz 5 SGB IX herangezogen werden koumlnnen

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 8: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Praktische Vertretung - 1

bull Beispiele fuumlr Verhinderung der Vertrauenspersonndash Urlaubndash Arbeitsunfaumlhigkeitndash Teilnahme an externen Sitzungen zB GSBVndash Dienstliche Verhinderung (zB Dienstreise)

Erste Konsequenz - Erster Stellvertreter ruumlckt fuumlr die Dauer der Verhinderung

automatisch nachZweite Konsequenz- Kuumlndigungsschutz des nachgeruumlckten aktiven Stellvertreters einschlieszliglich nachwirkendem Kuumlndigungsschutz sect 15 Abs 1 S 2 KSchG (BAG 12022004 ndash 2 AZR 15303 AiB 2005 376 FeldesKohteStevens-Bartol SGB IX 3 Aufl 2015 sect 96 Rz 18)

Praktische Vertretung - 2

bull Sofortige formlose Information des Stellvertreters uumlber Verhinderung

bull Zuumlgige schriftliche Information des Betriebs- oder Personalrats

bull BetriebsratPersonalrat hat Stellvertreter zu jeder Sitzung und sonstigen Terminen waumlhrend der Verhinderung zu laden

bull Stellvertreter nimmt Sitzungstermine wahr und natuumlrlich alle anderen Aufgaben wie zB Beratung

bull Kuumlndigungsschutz gibt es nach BAG-Rechtsprechung nur fuumlr aktive Vertreter

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1

bull Bisherige Rechtslagendash Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 96 Abs 4 Satz 3

SGB IX fuumlr erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungenndash SBV hat Beurteilungsspielraum der SBV zur Frage der Erforderlichkeit

BAG Beschluss vom 08062016 ndash 7 ABR 3914 (Eignung der Schulung ist wichtiger als Preis)

ndash Schulung moumlglich fuumlr alle Probleme der schwerbehinderten Beschaumlftigten nicht nur SGB IX-Themen sondern zB auch Grundsaumltze neuer tariflicher Eingruppierungen (LAG Frankfurt 12102006 ) TaBV5706 NZA-RR 2007 640 LAG Frankfurt 14012010 ndash 9 TaBVGa22909 dazu Porsche Forum B 92010 wwwreha-rechtde)

ndash Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter bisher nur unter Vorbehalt staumlndiger Heranziehung haumlufiger Vertretung der Vertrauensperson auf laumlngere Zeit oder absehbaren Nachruumlckens sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2

bull neue Rechtslagendash Wegfall der Beschraumlnkungen nach sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

ndash Gleichstellung vom ersten Stellvertreter mit der Vertrauensperson durch Einbeziehung in den Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX ndash voller Schulungsanspruch fuumlr alle erforderlichen Schulungen

ndash Weitere Stellvertreter haben einen Fortbildungsanspruch soweit sie nach sect 178 Abs 1 Satz 5 SGB IX herangezogen werden koumlnnen

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 9: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Praktische Vertretung - 2

bull Sofortige formlose Information des Stellvertreters uumlber Verhinderung

bull Zuumlgige schriftliche Information des Betriebs- oder Personalrats

bull BetriebsratPersonalrat hat Stellvertreter zu jeder Sitzung und sonstigen Terminen waumlhrend der Verhinderung zu laden

bull Stellvertreter nimmt Sitzungstermine wahr und natuumlrlich alle anderen Aufgaben wie zB Beratung

bull Kuumlndigungsschutz gibt es nach BAG-Rechtsprechung nur fuumlr aktive Vertreter

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1

bull Bisherige Rechtslagendash Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 96 Abs 4 Satz 3

SGB IX fuumlr erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungenndash SBV hat Beurteilungsspielraum der SBV zur Frage der Erforderlichkeit

BAG Beschluss vom 08062016 ndash 7 ABR 3914 (Eignung der Schulung ist wichtiger als Preis)

ndash Schulung moumlglich fuumlr alle Probleme der schwerbehinderten Beschaumlftigten nicht nur SGB IX-Themen sondern zB auch Grundsaumltze neuer tariflicher Eingruppierungen (LAG Frankfurt 12102006 ) TaBV5706 NZA-RR 2007 640 LAG Frankfurt 14012010 ndash 9 TaBVGa22909 dazu Porsche Forum B 92010 wwwreha-rechtde)

ndash Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter bisher nur unter Vorbehalt staumlndiger Heranziehung haumlufiger Vertretung der Vertrauensperson auf laumlngere Zeit oder absehbaren Nachruumlckens sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2

bull neue Rechtslagendash Wegfall der Beschraumlnkungen nach sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

ndash Gleichstellung vom ersten Stellvertreter mit der Vertrauensperson durch Einbeziehung in den Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX ndash voller Schulungsanspruch fuumlr alle erforderlichen Schulungen

ndash Weitere Stellvertreter haben einen Fortbildungsanspruch soweit sie nach sect 178 Abs 1 Satz 5 SGB IX herangezogen werden koumlnnen

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 10: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1

bull Bisherige Rechtslagendash Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 96 Abs 4 Satz 3

SGB IX fuumlr erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungenndash SBV hat Beurteilungsspielraum der SBV zur Frage der Erforderlichkeit

BAG Beschluss vom 08062016 ndash 7 ABR 3914 (Eignung der Schulung ist wichtiger als Preis)

ndash Schulung moumlglich fuumlr alle Probleme der schwerbehinderten Beschaumlftigten nicht nur SGB IX-Themen sondern zB auch Grundsaumltze neuer tariflicher Eingruppierungen (LAG Frankfurt 12102006 ) TaBV5706 NZA-RR 2007 640 LAG Frankfurt 14012010 ndash 9 TaBVGa22909 dazu Porsche Forum B 92010 wwwreha-rechtde)

ndash Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertreter bisher nur unter Vorbehalt staumlndiger Heranziehung haumlufiger Vertretung der Vertrauensperson auf laumlngere Zeit oder absehbaren Nachruumlckens sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2

bull neue Rechtslagendash Wegfall der Beschraumlnkungen nach sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

ndash Gleichstellung vom ersten Stellvertreter mit der Vertrauensperson durch Einbeziehung in den Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX ndash voller Schulungsanspruch fuumlr alle erforderlichen Schulungen

ndash Weitere Stellvertreter haben einen Fortbildungsanspruch soweit sie nach sect 178 Abs 1 Satz 5 SGB IX herangezogen werden koumlnnen

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 11: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2

bull neue Rechtslagendash Wegfall der Beschraumlnkungen nach sect 96 Abs 4 Satz 4 SGB IX

ndash Gleichstellung vom ersten Stellvertreter mit der Vertrauensperson durch Einbeziehung in den Fortbildungsanspruch der Vertrauensperson nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX ndash voller Schulungsanspruch fuumlr alle erforderlichen Schulungen

ndash Weitere Stellvertreter haben einen Fortbildungsanspruch soweit sie nach sect 178 Abs 1 Satz 5 SGB IX herangezogen werden koumlnnen

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 12: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX

bull Volle Freistellungspflicht des Arbeitgebers auf Wunsch der Vertrauensperson in groumlszligeren Betrieben

bull In anderen Betrieben konkrete Freistellung im Einzelfall nach sect 179 Abs 4 S 1 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 200 schwerbehinderte Beschaumlftigte

bull Neue Rechtslage

ndash Schwellenwert ab 100 schwerbehinderte Beschaumlftigte

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 13: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX

bull Heranziehung zu bdquobestimmten Aufgabenldquo als eigenstaumlndige Ermessensentscheidung der Vertrauensperson keine Mitentscheidung des Arbeitgebers nur vorherige bdquoUnterrichtungldquo

bull Bisherige Rechtslage

ndash Heranziehungsbeschraumlnkung auf die zwei mit den houmlchsten Stimmzahlen gewaumlhlten Stellvertretern

ndash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 07042004 ndash 7 ABR 3503

bull Neue Rechtslage

ndash Nach oben offen gestaffelte Heranziehungsmoumlglichkeit in Abstaumlnden von jeweils 100 schwerbehinderten Beschaumlftigten

ndash Beispiele fuumlr Heranziehungsfelder

bull Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss

bull Berufsbildung

bull Spezielle Betriebsteile

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 14: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX

bull In letzter Sekunde beibehaltenndash Heranziehung gewaumlhlter Stellvertreter auch zur

gemeinsamen Abstimmung und Aufgabenverteilung nach sect 178 Abs 1 Satz 6 SGB IX (bisher S 5)

bull Bedeutung fuumlr SBVndash Gemeinsame Abstimmung als typisches

Wesensmerkmal kooperativer Arbeit

ndash Relativierung der fruumlheren Fixierung auf die Vertrauensperson

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 15: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl

bull Das neue Recht gibt den Stellvertretern groumlszligere Handlungsmoumlglichkeiten und wertet ihre Stellung auf

bull In der Praxis kann dies nicht immer genutzt werden wenn nicht genuumlgend Stellvertreter zur Verfuumlgung stehen gesonderte Suche nach Personen die fuumlr die Stellvertretung kandidieren

bull Im Recht der SBV-Wahl gibt es eine gesonderte Stellvertreterwahl daher ist auch eine gesonderte Nachwahl moumlglich (sectsect 17 21 SchwbVWO) dazu KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 42017

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 16: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX

bull Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung als allgemeiner Grundsatz

bull Bisherige Rechtslagendash Kostentragung fuumlr durch die Taumltigkeit der SBV

entstehenden Kosten sect 96 Abs 8 Satz 1 SGB IXbull ZB Schulung Fahrtkosten Buumlcher Arbeitsmaterial

ndash Kostentragung fuumlr Fortbildungsanspruch des mit der houmlchsten Stimmenzahl gewaumlhlten Stellvertreters im Einzelfall sect 96 Abs 8 Satz 2 SGB IX

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 17: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash

bull Neue Rechtslagendash Satz 1 Halbsatz 1 weiterhin gilt der Grundsatz dass der

Arbeitgeber die Kosten der SBV traumlgt

ndash Satz 1 Halbsatz 2 Verweisung fuumlr den oumlffentlichen Dienst auf die Kostenregelungen der Personalvertretung

ndash Satz 2 Oumlffnung der Kostenpflicht fuumlr nunmehr umfassenden Fortbildungsanspruch nach sect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX

ndash Satz 3 Kostentragung fuumlr Buumlrokraft der SBV in erforderlichem Umfang

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 18: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1

bull Bisherige Rechtslagendash Formalgesetzliches Uumlbergangsmandat lediglich im

BetrVG fuumlr den Bereich der Privatwirtschaft sect 21a BetrVG

ndash Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen entfiel aufgrund von sect 97 SGB IX oftmals der Bedarf einer analogen Anwendung von sect 21a BetrVG

ndash Spezielle gesetzliche Regeln in Teilen des oumlffentlichen Dienstes

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 19: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2

bull Keine Regelung durch das BTHG fuumlr den oumlffentlichen Dienst

bull Bereits bisher Regelung in einzelnen Gesetzen

bull Nichtregelung unionsrechtswidrig weil Art 6 RL 200123EG eine solche Regelung in Teilen des oumlffentlichen Dienstes verlangt

bull Voraussetzung unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zB Sparkassen

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 20: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage Verweisung auf sect 94 Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Kein vereinfachtes Wahlverfahren bei bdquoraumlumlich weit

auseinander liegenden Teilenldquondash Bestaumltigt durch BAG Beschluss vom 23072014 ndash 7 ABR

6112

bull Neue Rechtslagendash Wegfall der Verweisung in sect 180 Abs 7 SGB IX auf sect 177

Abs 6 Satz 3 SGB IXndash Unbeschraumlnkte Anwendbarkeit von sect 22 SchwbVWOndash Deutliche Vereinfachung des Wahlverfahrens

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 21: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1

bull sect 178 II 1 SGB IX erfasst alle Themen die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe beruumlhren

bull Einzelfaumlllendash Einstellung

ndash Versetzung

ndash Abmahnung

ndash Kuumlndigung

ndash Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 22: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2

bull Kollektive Angelegenheiten

ndash Grundsaumltze neuer tariflicher Leistungsbeurteilungen

ndash Beruumlcksichtigung der Behinderung bei Arbeitszeitregelungen und Fortbildungsmaszlignahmen

ndash Dienstreiseordnung und besondere Betroffenheit schwerbehinderter Menschen

ndash Besetzung von Fuumlhrungspositionen mit behinderungsspezifischen Aufgaben vor allem sect 181 SGB IX

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 23: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3

bull Streit um Beteiligung der SBV bei Aufhebungsvertraumlgen

bull BAG verneint Beteiligung wenn der Schwerbehinderte bdquospontanldquo im Gespraumlch mit dem Arbeitgeber von sich aus Aufhebungsvertrag anbietet

bull Unpraktische Kategorie im Regelfall verlangt der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag dazu ist vorherige Beteiligung erforderlich KohteLiebsch wwwreha-rechtde B 72016

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 24: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4

bull sect 178 SGB IX ist kein Mitbestimmungsrecht der SBV

bull Aufgabenwahrnehmung durch argumentative Einflussnahme (BAG NZA 2007 224 dazu Kohte jurisPR-ArbR 262007 Anm 1) unabdingbar hierfuumlr sind umfassende Informationen

bull Bisherige Rechtslagendash Unterrichtungs- und Anhoumlrungsrecht lediglich durch

Aussetzungsmoumlglichkeit gesichert sect 95 Abs 2 Satz 2 SGB IXndash Zum Fehlen effektiver Durchsetzungsmoumlglichkeiten bei

beteiligungswidrigem Vollzug arbeitgeberseitiger Entscheidungen BAG Beschluss vom 30 April 2014 ndash 7 ABR 3012

ndash Allerdings Unterlassungsanspruch der SBV wenn sie diesen rechtzeitig vor Durchfuumlhrung der Maszlignahme verlangt LAG Muumlnchen 26012017 ndash 3 TaBV 9516

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 25: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1

bull Neue RechtslagebdquoDie Kuumlndigung eines schwerbehinderten Menschen die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht ist unwirksamldquondash Unwirksamkeitsklausel auf Kuumlndigung beschraumlnkt

bull Erfasste Kuumlndigungssachverhalte beduumlrfen in der Regel zusaumltzlich der Zustimmung des Integrationsamtes sect 85 SGB IXndash Ordentliche Kuumlndigungndash Auszligerordentliche Kuumlndigungndash Aumlnderungskuumlndigung dazu ArbG Hagen ndash 632018 ndash 5 Ca

190217

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 26: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2

bull sect 178 II 3 SGB IX gilt bei allen Kuumlndigungen auch wenn Integrationsamt nicht beteiligt wird

bull Beispiele in sect 173 SGB IXndash Kuumlndigung in den ersten 6 Monaten

ndash Kuumlndigung von Minijobs

ndash Kuumlndigung bei der Schwerbehinderung erst kurzfristig nachgewiesen worden ist (sect 173 Abs 3 SGB IX)

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 27: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3

bull Wichtiger Anwendungsfall der Unwirksamkeitsklausel in Betrieben ohne SBV ist nach sect 180 Abs 6 die GSBV bzw KSBV vor der Kuumlndigung anzuhoumlren Dies wird oft uumlbersehen dann ist die Kuumlndigung ebenfalls unwirksam

bull ArbG Darmstadt 14112017 ndash 9 Ca 24917

bull KohteLiebsch httpwwwreha-rechtdefachbeitraegebeitragartikelbeitrag-b2-2018

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 28: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte

bull Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsklausel sind daher sonstige personelle Einzelmaszlignahmen so bspwndash Abmahnung Versetzung Einstellung

ndash Aufhebungsvertrag BAG Beschluss vom 14 Maumlrz 2012 ndash 7 ABR 6710

bull Gesetzesbegruumlndung BT-Drucks 1810523 Seite 64 bull die SBV hat ein Teilnahmerecht an BR-Sitzungen gemaumlszlig sect

32 BetrVG so dass

bull die SBV ohnehin von beteiligungspflichtigen Maszlignahmen erfahre und somit die Beteiligung gegenuumlber dem Arbeitgeber eingefordert werden kann das greift zu kurz

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 29: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung

bull Beteiligung Betriebsrat (sect 102 BetrVG)

bull Ordnungsgemaumlszliges Zustimmungsverfahren nach sect 170 SGB IXndash Stellungnahme von Betriebsrat oder Personalratndash Stellungnahme der SBVndash Anhoumlrung des betroffenen schwerbehinderten Menschen

bull Ermessensentscheidung des Integrationsamtesndash Ermessensfehlerlehre hinsichtlich Rechtfertigung der Kuumlndigungndash Ermessensreduzierung auf Null bei evidenten Rechtsverstoumlszligen

im innerbetrieblicheninnerdienstlichen Kuumlndigungsverfahrenndash Uumlberpruumlfung auch bei bdquoNamenslisteldquo erforderlich (Rosendahl

wwwreha-rechtde B 52014)

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 30: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Verbesserung der Kooperation BR -SBV

bull Durch Art 18 BTHG sind auch Aumlnderungen des BetrVG (nicht des BPersVG) zum 3012 erfolgt

bull sect 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG BR verpflichtet auf Kooperation und Inklusionsvereinbarung hinzuwirken

bull sect 88 BetrVG freiwillige BV zur Eingliederung behinderter Menschen ausdruumlcklich genannt

bull sect 92 BetrVG Maszlignahmen zur Eingliederung Bestandteil der Personalplanung ndash

bull Warum ist das BPersVG vergessen worden

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 31: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX

bull Bisherige Rechtslage

ndash bdquoIntegrationsvereinbarungldquo

bull Neue Rechtslage

ndash bdquoInklusionsvereinbarungldquo

ndash Hierdurch

bull Sprachliche Umsetzung des durch die UN-BRK gepraumlgten zentralen Leitgedanken der Inklusion

bull Symbolhafte Abkehr vom Wechselspiel von Exklusion und Integration

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 32: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt

bull sect 83 Abs 1 S 4 bisher AG bzw SBV koumlnnen Integrationsamt bdquoeinladenldquo an den Verhandlungen moderierend teilzunehmen

bull sect 166 Abs 1 S 5 neu das eingeladene Integrationsamt soll darauf hinwirken dass Meinungsverschiedenheiten uumlberwunden werden ndash also aktive Wahrnehmung der Moderatorenrolle aber noch keine Einigungsstelle

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 33: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung

bull Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

bull Anzustreben sind konkrete teilweise auch mit Zahlen untersetzte Ziele

ndash ZB 3 schwerbehinderte Jugendliche als Auszubildende pro Jahr bzw als Praktikanten

ndash Prioritaumlten bei der Barrierefreiheit Reihenfolge der Sanierungen

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 34: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung

bull Beschaumlftigungsquote schwerbehinderter Menschen als Verhandlungsgrundlage

bull Analyse der Personalsituationndash Stellenausschreibungen

ndash Bewerbungsverfahren

ndash Einstellungen

ndash Ausbildung

bull Analyse der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitsorganisation mittels Gefaumlhrdungsbeurteilung

bull Beteiligungsrechte des BRPR ausloten

bull verhandlungsoffenen Entwurf fertigen

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 35: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Weitere Aumlnderungen des SGB IX

bull Durch das BTHG wurden nicht nur Bestimmungen zur SBV sondern auch zahlreiche andere Normen des SGB IX geaumlndert und ergaumlnzt

bull Einige Aumlnderungen dienen der verbesserten Rechtsdurchsetzung bzw der besseren Kooperation der Reha-Traumlger

bull Einige Aumlnderungen dienen dem verbesserten Uumlbergang in den ersten Arbeitsmarkt

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 36: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung

bull Bereits seit 2001 Selbstbeschaffung nach sect 15 SGB IX moumlglich bei Saumlumigkeit der Reha-Traumlger bzw bei Unaufschiebbarkeit von Leistungen

bull Darauf aufbauend jetzt verbesserte Durchsetzung durch bdquoGenehmigungsfiktionldquo in sect 18 SGB IX

bull Vorbild sect 13 Abs 3a SGB V in der Neufassung von 2013 dazu BSG 07112017 B 1 KR 217 R

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 37: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)

bull Rechtliche Praumlzisierung des Status der BAR in

sect 25 SGB IX

bull Ausbau gemeinsamer Empfehlungen nach

sect 26 SGB IX

bull Neuer Entwurf GE Reha-Prozess dokumentiert in wwwbar-frankfurtde

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 38: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1

bull Bereits bisher verzahnte Ausbildung (sect 51 SGB IX) und unterstuumltzte Beschaumlftigung (sect 55 SGB IX)

bull Zustaumlndigkeit der SBV da es sich in jedem Fall um bdquoBeschaumlftigteldquo handelt (BAG 16042003 ndash7 ABR 2702)

bull Daher ist UB und verzahnte Ausbildung auch moumlglicher Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung

Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
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Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2

bull Gesetzliche Regelung des bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo in sect 61 SGB IX

bull teilweise Aufnahme bisheriger Modellversuche

bull Zentrales Problem Unterstuumltzung und Begleitung

bull Aktive Rolle der SBV und Regelung in der Inklusionsvereinbarung moumlglich

4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
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  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
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4418 - R geht bei Inklusion voran -1

bull Das Sortieren von Spraydosen fuumlr die Wiederaufbereitung kann ein gelungener Beitrag zur Inklusion sein Das hat ein Netzwerktreffen bei der Firma R gezeigt Die Entsorgungsfirma beschaumlftigt in diesem Bereich seit August 2017 Menschen die vorher in einer Werkstatt fuumlr Behinderte gearbeitet haben

bull Warum koumlnnen einfache Routinearbeiten wie das Sortieren von Spraydosen nicht zu einem tariflichen Lohn von Mitarbeitern uumlbernommen werden die bislang in einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen taumltig waren Diese Fragestellung fuumlhrte Vertreter der Firma R des Netzwerks Inklusion der Wirtschaft und verschiedene Behoumlrden und Einrichtungen zusammen Moumlglich wird die Beschaumlftigung durch das bdquoBudget fuumlr Arbeitldquo das den Uumlbergang von Beschaumlftigten aus einer Werkstatt fuumlr behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstuumltzt Der Arbeitgeber erhaumllt dabei je nach Leistungseinschraumlnkung des ehemaligen Werkstattmitarbeiters einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und gegebenenfalls Ersatz fuumlr die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitseinsatz

4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
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  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
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4418 - R geht bei Inklusion voran -2

bull Dazu muumlssen mehrere Beteiligte zueinanderfinden Arbeitgeber Arbeitnehmer Traumlger der Sozialhilfe Werkstatteinrichtung und eventuell weitere beteiligte Betreuer Petra K vom Beratungsnetzwerk Inklusion der Wirtschaft uumlberzeugte bei einem Beratungsgespraumlch die Verantwortlichen bei R dazu diesen Schritt zu gehen Bislang waren die fraglichen Stellen uumlber Zeitarbeitsfirmen mit haumlufig wechselnden Mitarbeitern besetzt worden Nun haben diese Taumltigkeiten mehrere Kandidaten mit unterschiedlichen Beeintraumlchtigungen dauerhaft uumlbernommen

bull Einer davon erlaumluterte was fuumlr ihn das Wichtigste dabei ist Bei einer fruumlheren Taumltigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei es ihm schwer gefallen sich an staumlndig wechselnde Kollegen und Ablaumlufe zu gewoumlhnen Bei R aber hat er nun einen festen Platz bdquowo ich mich auf die Kollegen einstellen kann das ist mir ganz wichtigldquo

4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
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  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
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4418 - R geht bei Inklusion voran -3

bull Dass die neuen Kollegen etwas mehr Hilfe und Ansprache brauchen hat auch sein Gutes haben Uwe H als Schwerbehindertenvertreter bei R und der zustaumlndige Bereichsleiter festgestellt Die Ruumlcksichtnahme auf behinderte Kollegen fuumlhre zu einer Verbesserung des Betriebsklimas und sei bdquoAusloumlser fuumlr ein Wir-Gefuumlhl bei unsldquo meint H bdquoWir haben hier jetzt mehr Kontinuitaumltldquo beschreibt der Niederlassungsleiter

bull Damit die Zufriedenheit auf beiden Seiten bleibt ist weiterhin enger Austausch noumltig Mitarbeiter der Werkstaumltten Heilpaumldagogische Hilfe halten ebenso den Kontakt wie der Integrationsfachdienst Es sei das erklaumlrte Ziel in jedem Jahr zehn Menschen aus dem Werkstattbereich auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbringen

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -1
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -2
  • 4418 - R geht bei Inklusion voran -3
  • SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel weiter zB erforderlich
Page 43: Bundesteilhabegesetz: Eine erste Bilanz · Rechtliche Verpflichtungen • Art. 27 Abs. 1 lit. c UN-BRK verlangt die Gewährleistung gleichberechtigter Ausübung von Arbeitnehmerrechten

SGB IX im naumlchsten Koalitionsvertrag Fuumlr den von der UN-BRK geforderten Leitbildwechsel

weiter zB erforderlich

bull Staumlrkung des Praumlventionsverfahrens nach sect 167 Abs 1 SGB IX sowie des BEM nach sect 167 Abs 2 SGB IX

bull Erweiterung der Unwirksamkeitsklausel in sect 178 SGB IX auf Versetzung und Aufhebungsvertrag

bull Konsequente Beteiligung einer handlungsfaumlhigen und gut geschulten SBV

bull Mehr dazu Duumlwell JurisPR-ArbR 102018 Anm 1

  • Bundesteilhabegesetz Eine erste Bilanz
  • Rechtliche Verpflichtungen
  • Rechtspolitisches Beteiligungsverfahren
  • Kooperation BRPersR und SBV
  • Gestuftes Inkrafttreten des BTHG
  • Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
  • Vertretungsfaumlllesect 94 Abs 1 Satz 1 SGB IX
  • Praktische Vertretung - 1
  • Praktische Vertretung - 2
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 96 Abs 4 Satz 3 SGB IX -1
  • Fortbildungsanspruch fuumlr Stellvertretersect 179 Abs 4 Satz 3 SGB IX - 2
  • Freistellungsanspruch der Vertrauensperson -sect 179 Abs 4 Satz 2 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 179 Abs 1 Satz 4 bis 6 SGB IX
  • Heranziehung von Stellvertretern sect 178 Abs 1 S 6 SGB IX
  • Aufwertung der Stellvertreter und SBV-Wahl
  • Kostentragungsect 96 Abs 8 SGB IX
  • Kostentragungsect 179 Abs 8 SGB IX ndash
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 94 Abs 8 SGB IX - 1
  • Uumlbergangsmandat der SBVsect 177 Abs 8 SGB IX - 2
  • Wahlverfahren zur uumlberoumlrtlichen SBV sect 180 Abs 7 SGB IX
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 1
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 2
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 3
  • sect 178 Abs 2 S 1 SGB IX ndash zentrales Anhoumlrungsrecht der SBV - 4
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX -1
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 2
  • Unwirksamkeitsklauselsect 178 Abs 2 Satz 3 SGB IX - 3
  • Unwirksamkeitsklausel ndash nicht erfasste Sachverhalte
  • Erfasste Sachverhalte ndash ordentliche Kuumlndigung
  • Verbesserung der Kooperation BR - SBV
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX
  • Inklusionsvereinbarung und Integrationsamt
  • Inklusionsvereinbarungsect 166 SGB IX - Zielvereinbarung
  • Vorbereitung einer Inklusionsvereinbarung
  • Weitere Aumlnderungen des SGB IX
  • Verbessertes Recht der Selbstbeschaffung
  • Staumlrkung der Bundesarbeitsgemeinschaft fuumlr Rehabilitation (BAR)
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 1
  • Ausbau des Uumlbergangs in den ersten Arbeitsmarkt 2
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