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FSO Germany Tax Controversy News Alert Aktuelle Ermittlungen Die deutschen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften ermitteln derzeit systematisch gegen in- und ausländische Banken wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung aufgrund sog. Cum/Ex-Aktiengeschäfte. Im Zuge dieser Ermittlungen kommt es gegenwärtig zur Einleitung von Steuerstrafverfahren und zu Durchsuchungen bei betroffenen Banken, ihren Vorständen und Geschäftsführern sowie bei Bank- mitarbeitern und Investoren. Ausländische Banken, über die nach Einschätzung der Finanz- verwaltung Cum/Ex-Geschäfte abgewickelt sein könnten, sind mit schriftlichen Auskunftsersuchen des Bundeszentralamts für Steuern konfrontiert. Cum/Ex-Geschäfte: Ermittlungen gegen Banken Handlungsbedarf für in- und ausländische Banken

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FSO Germany Tax Controversy News Alert

Aktuelle Ermittlungen

Die deutschen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften ermitteln derzeit systematisch gegen in- und ausländische Banken wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung aufgrund sog. Cum/Ex-Aktiengeschäfte.

Im Zuge dieser Ermittlungen kommt es gegenwärtig zur Einleitung von Steuerstrafverfahren und zu Durchsuchungen bei betroffenen Banken, ihren Vorständen und Geschäftsführern sowie bei Bank-mitarbeitern und Investoren.

Ausländische Banken, über die nach Einschätzung der Finanz- verwaltung Cum/Ex-Geschäfte abgewickelt sein könnten, sind mit schriftlichen Auskunftsersuchen des Bundeszentralamts für Steuern konfrontiert.

Cum/Ex-Geschäfte: Ermittlungen gegen Banken Handlungsbedarf für in- und ausländische Banken

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Hintergrund Bei den angegriffenen Cum/Ex-Geschäften handelt sich um primär steuerlich motivierte Aktientransaktionen um den Dividenden-stichtag, die von Banken vor allem in den Jahren 2001 bis 2011 im Eigen- und Fremdhandel getätigt sein sollen.

Danach soll es durch den Kauf von Aktien mit (cum) Dividende am oder kurz vor dem Dividendenstichtag und der Lieferung die-ser Aktien nach dem Dividendenstichtag ohne (ex) Dividende in bestimmten Kons-tellationen möglich gewesen sein, sich eine

nur einmal an den deutschen Fiskus ab- geführte Kapitalertragsteuer mehrfach erstatten zu lassen.

Im Fokus der Ermittlungen stehen insbe- sondere Cum/Ex-Geschäfte, die unter Ein-schaltung von Leerverkäufern beziehungs-weise außerbörslich, sog. Over-The-Counter (OTC)–Geschäfte, abgewickelt wurden.

Hierdurch soll es dem Vernehmen nach zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe ge-kommen sein. ■

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Cum/Ex-Geschäfte: Ermittlungen gegen Banken

Bewertung Cum/Ex-Geschäfte werfen eine Reihe von Fragestellungen auf, die bislang weder steuerlich noch strafrechtlich höchstrich-terlich geklärt sind.

Letztlich werden die Finanz- und Strafge-richte entscheiden müssen, ob es sich bei den angegriffenen Cum/Ex-Geschäften um legale oder missbräuchliche Steuergestal-tungen handelt oder sogar Steuerstrafta-ten vorliegen.

Unseres Erachtens erfordert die unter-schiedliche Ausgestaltung der Cum/Ex-Transaktionen und die stetig fortentwi-ckelte Rechtslage im aktuell maßgeblichen

Betrachtungszeitraum von ca. 2002 bis 2012 eine differenzierte Bewertung der steuerlichen und strafrechtlichen Risiken.

Die steuerliche und strafrechtliche Bewer-tung wird u.a. von der rechtlichen Ausge-staltung und tatsächlichen Durchführung des konkreten Cum/Ex-Geschäfts abhän-gen. Maßgeblich wird beispielsweise auch sein, wann die jeweiligen Steuererklärungen eingereicht und wann Steuerbescheide und Anrechnungsverfügungen bekanntgegeben wurden. Die Beurteilung wird zudem davon abhängen, welche Angaben zu Cum/Ex- Geschäften in den Steuererklärungen und Steuerbescheinigungen gemacht wurden. ■

Risiken Die Position der Finanzverwaltung, dass es sich bei den angegriffenen Cum/Ex- Geschäften um missbräuchliche Steuer- gestaltungen und Steuerhinterziehung handelt, birgt erhebliche steuerliche und strafrechtliche Risiken:

Risiken für Banken:• Versagung der Erstattung von Kapital-

ertragsteuer und Solidaritätszuschlag. • Rückforderung bereits gewährter

Steuererstattungen zzgl. 6% Zinsen p.a. Im Extremfall können Steuererstattungen der letzten 13 Jahre zurückgefordert werden.

• Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Geldbußen und Vermögensabschöpfun-gen in Millionenhöhe.

• Negative Konsequenzen für die Jahres-abschlüsse: Neben der Frage, ob ent-

sprechende Rückstellungen zu bilden sind, kann in Extremfällen die Nichtigkeit bereits festgestellter Jahresabschlüsse drohen oder die Feststellung des aktuel-len Jahresabschlusses nach Going- Concern-Grundsätzen in Frage stehen.

Persönliche Risiken für amtierende und ehemalige Vorstände und Geschäftsführer und bestimmte Mitarbeiter betroffener Banken (z.B. Leiter Steuerabteilung, Leiter Handelsabteilung):• Strafverfahren wegen des Verdachts

der besonders schweren Steuerhinter- ziehung und Geldwäsche. Im Falle einer Verurteilung drohen Geldstrafen und/oder Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren.

• Steuerliche Inhaftungnahme für die Rück- forderung von Steuererstattungen ■

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Reichweite des deutschen Strafrechts

Die angegriffenen Cum/Ex-Geschäfte wurden vielfach über ausländische Depot-banken abgewickelt. Die Ermittlungen richten sich daher gegen Banken im In- und Ausland.

Für Banken im Ausland gilt es zu beachten, dass der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeiten-rechts im Falle der Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung allein

durch den Eintritt der Steuerverkürzung in Deutschland eröffnet wird.

Die strafrechtlichen Risiken treffen daher grundsätzlich auch (ausschließlich) im Ausland ansässige und tätige Banken sowie ihre Vorstände, Geschäftsleiter und Mitar-beiter. Es genügt die Beteiligung an Cum/Ex-Geschäften im Ausland, ohne dass es eines weiteren physischen Anknüpfungs-punktes in Deutschland bedarf. ■

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Handlungsbedarf für in- und ausländische Banken?

Handlungs- empfehlung

Betroffenen Banken ist angesichts der erheblichen finanziellen und persönlichen Risiken eine eingehende Analyse zu emp-fehlen, inwieweit für die Bank, ihre Verant-wortlichen und Mitarbeiter steuerliche und strafrechtliche Risiken aufgrund von Cum/Ex-Geschäften bestehen.

Bestehen Risiken, sind geeignete Maßnah-men zur Risikoabwehr oder Risikominimie-rung zu ergreifen und bei Bedarf im behörd-

lichen oder gerichtlichen Verfahren gegenüber den Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften durchzusetzen.

Zur Abwehr steuerstrafrechtlicher Risiken ist insbesondere die Notwendigkeit einer Berichtigung von Steuererklärungen (§ 153 Abgabenordnung) oder die Möglichkeit einer Selbstanzeige (§ 371 oder § 378 Abs. 3 Abgabenordnung) zu prüfen. ■

Unsere Dienstleistungen

Die FSO Tax Controversy Practice Group von EY ist auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von Steuerkonflikten im Finanzdienstleistungssektor spezialisiert.

Sie besteht aus erfahrenen Steueranwäl- ten und Steuerberatern mit langjähriger Erfahrung im Steuerverfahrensrecht, Steuerstrafrecht sowie im Tax & Legal Risk Management.

Wir bieten umfassende anwaltliche Bera-tung und Vertretung zur Abwehr steuer- licher und strafrechtlicher Risiken aufgrund von Cum/Ex-Geschäften, u.a.

• Anwaltliche Beratung und Vertretung in- und ausländischer Banken und Finanz- dienstleister, ihrer Vorstände, Geschäfts-führer und Mitarbeiter gegenüber den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden sowie vor Finanz- und Strafgerichten.

• Beratung in- und ausländischer Banken und Finanzdienstleister im Hinblick auf schriftliche Auskunftsersuchen des Bundeszentralamts für Steuern (z.B. Risiko der strafrechtlichen

Selbstbelastung, Durchbrechung des steuerlichen Bankgeheimnisses).

• Forensische Aufarbeitung der getätigten Cum/Ex-Geschäfte zur Beurteilung etwa-iger steuerlicher und strafrechtlicher Risiken. Hierbei arbeiten wir bei Bedarf in multidisziplinären Teams mit unseren deutschen und internationalen Kollegen aus den Bereichen Tax, Assurance und Advisory sowie den Experten unserer internationalen Tax Controversy Practice Group zusammen.

• Beurteilung der Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Versagung oder Rückforderung von Steuererstattungen durch die deutschen Finanzbehörden.

• Beurteilung, inwieweit aus den getätig-ten Cum/Ex-Geschäften Korrekturbedarf im Hinblick auf Steuererklärungen und Steuerbescheinigungen resultiert. Zur Abwehr steuerstrafrechtlicher Risiken ist insbesondere die Notwendigkeit einer Berichtigung von Steuererklärungen (§ 153 Abgabenordnung) oder die Möglichkeit einer Selbstanzeige (§ 371 oder § 378 Abs. 3 Abgabenordnung) zu prüfen ■

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EY ist bestrebt, die Umwelt so wenig wie möglich zu belasten. Diese Publikation wurde CO2-neutral und auf FSC®-zertifiziertem Papier gedruckt, das zu 60 % aus Recycling-Fasern besteht.

Ansprechpartner

Martin H. Seevers LL.M. Tax (USA) Rechtsanwalt, Steuerberater EMEIA FSO Tax Controversy LeaderPartner

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