Damoklesschwert - Paper StGallen 8 12 08 · Das „Damoklesschwert“ Volksabstimmung wird in der...
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Damoklesschwert Volksabstimmung?1 Genese von Anerkennungsregeln für religiöse Minderheiten
in den Schweizer Kantonen
Anna Christmann
Institut für Politikwissenschaft, Universität Zürich
Konferenzpapier für die Jahrestagung der SVPW
am 8./9. Januar 2009 in St. Gallen
Zusammenfassung: Das „Damoklesschwert“ Volksabstimmung wird in der Literatur häufig beschrieben, aber selten empirisch
untersucht. Gerade im Bereich der Minderheitenrechte bleibt die indirekte Wirkung auf den parlamentarischen
Prozess meist unberücksichtigt. Anhand der Analyse von Anerkennungsprozessen für religiöse Minderheiten in
den Schweizer Kantonen soll ein Beitrag zur Schliessung dieser Lücke geleistet werden. Es wird argumentiert,
dass Parlamente prinzipiell minderheitenfreundlicher entscheiden als das Volk, wenn es sich um schlecht
integrierte Minderheiten handelt. In einer halbdirekten Demokratie kann sich dieser Effekt jedoch durch
drohende Referenden verringern, da Parlamentarier sich zur Aufweichung von Vorlagen veranlasst sehen
können. Die systematische Analyse der entsprechenden Parlamentsprozesse in den Schweizer Kantonen mittels
einer FuzzySet-QCA zeigt auf, dass Minderheitenrechte eher innerhalb von Totalrevisionen von Verfassungen
umgesetzt werden, in denen keine Debatte über eine mögliche Ablehnung durch das Volk geführt wurde.
Restriktive Regelungen entstehen hingegen wenn diese Gefahr der direkten Demokratie thematisiert wurde.
Zudem spielt der Islam eine besondere Rolle in den Debatten – allerdings führt er nur zu restriktiveren
Regelungen, wenn befürchtet wird, dass eine Öffnung gegenüber Muslimen die Ablehnung der Vorlage durch
das Volk zur Folge haben könnte.
1 Dieses Paper ist im Rahmen des Projekts „Direkte Demokratie und religiöse Minderheiten in der Schweiz“, (Teil des NFP 58) des Schweizerischen Nationalfonds entstanden, welches von der Autorin unter Leitung von Adrian Vatter bearbeitet wird.
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1. Einleitung
„Wenn wir die Vorlage nicht der Gefahr der Ablehnung durch das Volk aussetzen wollen, dann dürfen
wir diesen Antrag nicht annehmen“ (Rudolf Keller, SD, im Landrat Baselland 9.3.1989).
Mit diesem Argument entgegnete der Schweizer Demokrat Rudolf Keller einem Antrag der
Grünen Landrätin Dorothee Widmer, die die Anerkennungsmöglichkeit für
Religionsgemeinschaften im Kanton Baselland auf alle Glaubensrichtungen ausweiten wollte.
Ihr Antrag wurde jedoch mit grossem Mehr abgelehnt und seither dürfen im Kanton
Baselland nur christliche und jüdische Glaubensgemeinschaften um Anerkennung ersuchen.2
„Die Referendumsdrohung schwebt also, wie das Schwert des Damokles, über dem gesamten
legislativen Prozess“ (Kriesi 1991:45). Genau dieses Damoklesschwert kommt in der Debatte
im Baselbieter Landrat zum Ausdruck. Referendum und Initiative haben nicht nur
Auswirkungen auf Politikergebnisse, in dem das Volk an der Urne Gesetze zu Fall bringt oder
neue Verfassungsregelungen einführt. Ohne dass eine Abstimmung stattfindet, können sie den
parlamentarischen Prozess wesentlich beeinflussen.
Diese indirekte Wirkung der Volksrechte ist hinlänglich bekannt, wird in empirischen Studien
aber immer wieder vernachlässigt – ob im Bereich der Minderheitenpolitik oder auch in
anderen Politikfeldern (Bolliger 2007; Obinger/Wagschal 2000). Gerade wenn Minderheiten
betroffen sind, stellt sich jedoch die Frage, inwiefern sich das Parlament von einer möglichen
Ablehnung einer Vorlage durch eine Volksmehrheit beeinflussen lässt. Bei schlecht
integrierten Minderheiten ist zu erwarten, dass das Parlament eher bereit ist,
minderheitenfreundlich zu entscheiden als das Volk (siehe Abschnitt 2). Es befindet sich also
in einem Dilemma, da es eine Ablehnung an der Urne befürchten muss, wenn es zu
minderheitenfreundliche Vorlagen zur Abstimmung stellt. Wie es mit dieser Schwierigkeit
umgeht, will dieser Beitrag untersuchen.
Lange basierte die Mehrzahl der Untersuchungen des Verhältnisses von direkter Demokratie
und Minderheitenpolitik auf der Auszählung von minderheitenrelevanten
Abstimmungsergebnissen (u.a. Gamble 1997, Frey/Goette 1998). Nach und nach mehren sich
jedoch die Ermahnungen, dass Ergebnisse solcher Untersuchungen ohne einen Vergleich mit
der repräsentativen Arena nur schwer zu interpretieren seien und die Vergleiche mit
Repräsentativentscheidungen nehmen zu (Bolliger 2007; Haider-Markel 2007). Dieser
Beitrag reiht sich in diese Entwicklung ein und stellt die Frage, wie religiöse Minderheiten im 2 Ob diese Ausgrenzung rechtmässig ist, ist unter Experten aufgrund des Willkürverbots hoch umstritten (Hafner 2007:1005).
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parlamentarischen Prozess abschneiden. Ob direkte Demokratie positiv oder negativ für sie zu
bewerten ist, kann nur beantwortet werden, wenn klar ist, ob sie im parlamentarischen Prozess
besser berücksichtigt werden.
Im folgenden Abschnitt werden zunächst die zugrundeliegenden theoretischen Überlegungen
angestellt und Hypothesen gebildet. Anschliessend wird der Untersuchungsgegenstand, die
parlamentarischen Prozesse zu Anerkennungsregeln, näher vorgestellt und typologisiert.
Anhand der so ausgewählten Legislativprozesse werden mit Hilfe einer FuzzySet-Qualitative
Comparative Analysis (FS-QCA) die aufgestellten Hypothesen überprüft. Diese noch junge
Methode erscheint für die hier betrachtete Fragestellung besonders geeignet und zeigt sich im
Methodenteil als erklärungskräftig.
Es wird aufgezeigt, dass direkte Demokratie und Minderheitenpolitik eher schwer zu
vereinbaren sind – religiöse Minderheiten schneiden in parlamentarischen Prozessen
tendenziell besser ab. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem von Haider-Markel, der für
homosexuelle Minderheiten in den USA ebenso festgestellt hat, dass ihre Rechte in
Parlamentsprozessen besser berücksichtigt werden als in Volksabstimmungen (Haider-Markel
2007).
2. Theoretische Überlegungen
Does it matter who decides? Warum sollte es einen Unterschied machen, ob ein Parlament
oder das Volk über eine Sachfrage entscheidet, zumal das Parlament durch das Volk gewählt
wurde? Im Gegensatz zu den wenigen empirischen Studien zu dieser Frage, gibt es ein breites
Angebot an theoretischen Hinweisen, dass es einen Unterschied macht, wer entscheidet.
Parlamentarische Prozesse weisen eine Reihe von Eigenschaften auf, die
Abstimmungsdebatten abgehen - vor allem wird ihnen ein höherer Deliberationsgrad
zugeschrieben. Im parlamentarischen Prozess sind diskursive Filter eingebaut, wie
Kommissionssitzungen oder Expertenhearings, die zu einer breiteren Inklusion von
Argumenten und deren ausführlichen Austausch führen (Bolliger 2007: 424). Zudem sind
Debatten vor allem dann deliberativ, wenn sie nicht-öffentlich stattfinden, was offensichtlich
eher in Parlamenten der Fall ist (Bächtiger et al. 2005). Der parlamentarische Prozess besitzt
eine höhere Integrationskraft, da die selben Akteure über einen längeren Zeitraum hinweg
miteinander verhandeln und auch Tauschgeschäfte gemacht werden können (Bolliger 2007:
424). Durch so genanntes „Logrolling“ werden Stimmen unter den Parteien „getauscht“,
indem gegenseitig Vorlagen unterstützt werden. Zudem werden in solchen Verhandlungen die
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Prioritäten von Präferenzen berücksichtigt, was in Volksabstimmungen nicht möglich ist
(Clark 1998: 456 f). Eine Minderheit kann so ein ihr besonders wichtiges Anliegen
durchsetzen, indem sie dafür auf eine für sie weniger bedeutsame Position verzichtet.
Im Gegensatz zu Parlamentsentscheidungen, in denen Politiker ihre Position in der Regel den
Wählern erklären müssen, sind Volksabstimmungen anonym. Es gilt das Wahl- und
Stimmgeheimnis und jeder Stimmbürger kann frei und ohne Rechtfertigungsdruck seinen
Entscheid in die Urne werfen. Sachabstimmungen begünstigen dadurch die „Hervorkehrung
des jeweils ‚schlechteren Ichs’ des Bürgers, weil sie, ex ante wie ex post, von diskursiven
Anforderungen und dem Zwang zur argumentativen Rechtfertigung völlig entlastet sind“
(Offe 1998: 87). Müssten sie sich vor ihren Mitbürgern erklären, würden sie sich womöglich
im Sinne der Allgemeinheit entscheiden, im Schutz der Anonymität ist ein individualistisch
geprägter Entscheid wahrscheinlicher (Papadopolous 1998: 177).
Neben der unterschiedlichen Entscheidungslogik gibt es aber auch Hinweise für Differenzen
in der inhaltlichen Grundhaltung zwischen Volk und Elite. Begründen lassen sich diese
einerseits mit dem geringeren Bildungsniveau der Bevölkerung im Vergleich zur Elite.
Andererseits spielen aber auch das direkte Umfeld und die eigene Perspektive für politische
Einstellungen eine wichtige Rolle. Eliten bewegen sich in internationalen Strukturen und sind
stärker mit anderen Kulturen konfrontiert. Die breite Bevölkerung bewegt sich hingegen eher
im unmittelbaren Umfeld des Wohnortes und ist bei weitem nicht so mobil wie die Elite.
Daher ist sie eher von diffusen Ängsten gegenüber fremden Kulturen geprägt (Widmer
2003:19).
Eine systematische Untersuchung der politischen Einstellungen haben Hermann und Leuthold
(2007) anhand von Abstimmungsergebnissen im Parlament und bei Volksentscheiden in der
Schweiz zwischen 1996 und 2005 durchgeführt. Die größten Einstellungsunterschiede liegen
demnach in der Skepsis des Volkes gegenüber Fremden, einer außenpolitischen Öffnung und
einer Wirtschaftsliberalisierung, die von der Elite nicht im gleichen Ausmaß geteilt wird.
Nicht klar beantwortet werden kann die Frage, ob diese Differenzen auf die unterschiedliche
Entscheidungslogik oder die differierenden Einstellungen der Akteure zurückzuführen sind.
Für die hier folgende Untersuchung ist vor allem die Einstellung gegenüber Fremden relevant.
Bei religiösen Minderheiten handelt es sich zumeist um Religionen fremder Kulturen, da die
Schweiz selbst fast ausschliesslich christlich geprägt ist. Insbesondere geht es dabei um den
Islam, mittlerweile die drittgrösste religiöse Gruppe in der Schweiz (BfS 2004), der innerhalb
der Bevölkerung Ängste auslöst. Es scheint sich dabei um eine Mischung aus allgemeiner
Xenophobie und konkreten Vorbehalten gegenüber Muslimen zu handeln (Helbling 2008).
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Auch Religionsrechtler schätzen die Einstellung des Volkes gegenüber unbekannten
Religionen skeptisch ein und sehen den Handlungsauftrag beim Staat. Dieser müsse ein
Klima für mögliche Anerkennungen schaffen, indem er über fremde Kulturen und Religionen
aufkläre (Hafner/Gremmelspacher 2005: 84). Auch hier wird also eher von einer Ablehnung
der Anerkennung fremder Religionsgemeinschaften ausgegangen.
Die Präferenzen des Volkes und der politischen Elite im Parlament liegen demnach in der
Anerkennungspolitik sehr wahrscheinlich auseinander. In einer repräsentativen Demokratie
könnte das Parlament dennoch ein Gesetz nach seinen Präferenzen umsetzen, ohne dafür
Konsequenzen zu befürchten, insbesondere wenn die nächste Wahl noch nicht allzu bald
drohte. In einer halbdirekten Demokratie sind unterschiedliche Präferenzen von Volk und
Politikern jedoch ausschlaggebend für das Policy-Outcome. Zur Erklärung wird dafür das
Modell des Median-Wählers aus der Public Choice-Theorie verwendet, der die Präferenzen
der Bevölkerungsmehrheit widerspiegelt (Downs 1957; Mueller 2003). Durch die drohende
Referendumsgefahr werden Vorlagen bereits im Voraus auf eine breite Konsensfähigkeit
überprüft und in Richtung der Präferenzen des Median-Wählers verändert, um eine
Ablehnung zu verhindern. Unabhängig davon, ob Referenden tatsächlich stattfinden, rückt die
Politik so näher an den Median-Wähler heran (Hug 2004, Hug/Gerber 2001).
Daraus ergibt sich ein Problem für ungeliebte Minderheiten: Sie haben in einer halbdirekten
Demokratie kaum eine Chance auf eine auf sie ausgerichtete Politik, wenn der Median-
Wähler ihnen ablehnend gegenüber steht. Daraus folgt die erste Hypothese:
H 1: Drohende Volksentscheide führen zu restriktiveren Anerkennungsgesetzen für religiöse
Minderheiten.
Auch Parlamentarier, insbesondere in der Schweiz, wissen um die Wirkung der direkten
Demokratie (Christmann 2009). Es ist daher zu erwarten, dass sie Strategien entwickeln, wie
sie ihre Präferenzen trotz Referendumsgefahr umsetzen können. Da die Gegnerschaft von
Gesetzesvorlagen durch Kampagnen überproportional mobilisiert wird (Kriesi 2005: 313), ist
eine mögliche Strategie, eine Kampagne zu einer neuen Regelung zu verhindern. Dies kann
erreicht werden, wenn die entsprechende Neuerung nicht im Mittelpunkt steht - etwa weil es
viele Abstimmungsvorlagen an einem Termin gibt, oder weil eine einzige Vorlage
mehrdimensional ist und sich so verschiedene Diskussionen überlagern.
Im Fall der Anerkennungsregeln wurden etliche Änderungen innerhalb von Totalrevisionen
der Kantonsverfassungen umgesetzt. In der Parlamentsdebatte wurde dabei teils darauf
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hingewiesen, dass man keine zu weitgehenden Änderungen innerhalb einer Totalrevision
durchführen könne, da eine solche Regelung nicht nebenbei umgesetzt werden dürfe. Dabei
ging es zumeist um die vollständige Trennung von Kirche und Staat (Z.B.: St Gallen 2001).
Dieser Hinweis macht deutlich, dass kleinere Änderungen, wie es Anerkennungen von
Religionsgemeinschaften im Vergleich zu grundlegenden institutionellen Änderungen wie
Wahlrecht, Wahlsystem oder Regierungssystem sind, in einer Totalrevision nebenbei
umgesetzt werden können. Würde über sie allein abgestimmt werden, stünden sie hingegen
im Mittelpunkt der Debatte, würden dadurch mehr Gegner mobilisieren und womöglich
abgelehnt werden.
H 2: Liberale Anerkennungsregeln werden eher in Totalrevisionen als in Teilrevisionen von
kantonalen Verfassungen eingeführt.
Es ist zu erwarten, dass neben der direkten Demokratie noch weitere Faktoren die
Ausgestaltung von Anerkennungsregeln für Religionsgemeinschaften beeinflussen. Diese
Kontrollfaktoren werden in den folgenden zwei Hypothesen betrachtet.
Da es darum geht, wie liberal die Regelungen gerade gegenüber Religionen fremder Kulturen
ausgestaltet sind, wird die Stärke der Rechtsparteien mit einbezogen. Diese engagieren sich
in der Regel für eine restriktive Ausländer- und Migrationspolitik (Kitschelt 1998:20, Kailitz
2006:312) und treten eher für die Erhaltung der nationalen Traditionen ein. Somit ist zu
erwarten, dass sie sich gegen eine Öffnung gegenüber neuen Religionsgemeinschaften
einsetzen.
H 3: Ist eine rechtspopulistische Partei stark im Parlament vertreten, werden die
Anerkennungsregeln restriktiver ausgestaltet.
Ein weiterer wichtiger Einflussfaktor wird die Art der Glaubengemeinschaft sein, um die es
geht. Der jüdische Glauben ist dem christlichen näher als andere und seit dem Zweiten
Weltkrieg hat der Antisemitismus stark abgenommen oder ist zumindest aus der
Öffentlichkeit verbannt. „In den Nachkriegsjahren hat sich die Situation der Schweizer Juden
konsolidiert: Sie sind institutionell und gesellschaftlich als religiöse Minderheit anerkannt“
(Rosenkranz Verhelst 2008). Die oben beschriebene „Islamophobie“ ist jedoch in der
Bevölkerung weit verbreitet: 21.9 % möchten keinen Muslimen als Nachbarn haben (Helbling
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2008). Diese Haltung wird sich eher negativ auf die Anerkennungsmöglichkeit für den Islam
auswirken:
H 4: Wird der Islam im Parlament thematisiert, werden die Anerkennungsregeln restriktiver
ausgestaltet.
Insgesamt ist zu erwarten, dass die in den vier Hypothesen beschriebenen Faktoren nicht
unabhängig voneinander wirken sondern gemeinsam andere Effekte auf die Ausgestaltung
von Annerkennungsregeln ausüben, als allein. Die Thematisierung des Islams und ein
drohender Volksentscheid könnten etwa gemeinsam eine Grundlage für die Argumentation
einer rechtspopulistischen Partei darstellen, die in diesem Fall anders gegenüber dem Volk
politisieren könnte, als wenn der Islam kein Thema wäre. Diese Interaktionen werden im
empirischen Teil besonders berücksichtigt werden.
Vor der empirischen Analyse ist es jedoch notwendig, auf die aktuelle Rechtslage für
Religionsgemeinschaften in den Schweizer Kantonen einzugehen, da diese Regelungen und
ihre Entstehung die Grundlage für die spätere Untersuchung darstellen. Insbesondere für die
Kodierung der abhängigen Variablen – den Anerkennungsregeln für Religionsgemeinschaften
– ist der folgende Überblick über die Anerkennungspraxis bezüglich Glaubensgemeinschaften
in den Schweizer Kantonen unerlässlich. Zudem werden die Parlamentsdebatten vorgestellt,
die in Abschnitt vier analysiert werden. Bereits anhand einer rein qualitativen Untersuchung
können erste Erkenntnisse zu den aufgestellten Hypothesen gewonnen werden, bevor diese im
empirischen Abschnitt systematisiert werden.
3. Anerkennungsregeln für Religionsgemeinschaften in den Schweizer Kantonen
In der Schweiz sind die Kantone für die Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat
zuständig (Artikel 72 Absatz 1 BV). Die Vorgaben aus der Bundesverfassung gehen nicht
über das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit und das allgemeine Gebot der
Rechtsgleichheit hinaus.
Das Verhältnis von Religionsgemeinschaften und Staat wird üblicher Weise in der
Verfassung oder in Form von Gesetzen geregelt. Dabei gibt es die grundsätzlichen Varianten
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des Laizismus oder der Verschränkung von Kirche und Staat.3 Sind Staaten nicht laizistisch,
werden in der Regel in der Verfassung diejenigen Religionsgemeinschaften aufgezählt, die
vom Staat anerkannt und gewissen Regeln und Gesetzen unterstellt sind.
Tabelle 1: Kantone nach anerkannten Religionsgemeinschaften.
Quelle: Kantonsverfassungen, eigene Recherchen
0= nicht anerkannt, 0.5=öffentlich (symbolisch) anerkannt, 1 öffentlich-rechtlich anerkannt RK=römisch-katholisch, EV-REF=evangelisch-reformiert, CK=christkatholisch, ISR=israelisch
Wie in Tabelle 1 deutlich wird, ist es unterschiedlich, wie viele Religionsgemeinschaften in
den Kantonen bereits anerkannt sind. Die beiden grossen christlichen Kirchen sind seit den
70er Jahren in fast allen Kantonen öffentlich-rechtlich anerkannt, in neun Kantonen auch die
christkatholische. Seit Waadt 2002 als letzter Kanton auch die römisch-katholische Kirche
vollwertig anerkannt hat, ist ein etwa hundertfünfzigjähriger Prozess der Anerkennung der
jeweiligen christlichen Minderheitenkonfession in den Kantonen abgeschlossen.
Die jüdischen Gemeinden sind mittlerweile in sechs Kantonen in verschiedener Form
anerkannt. 1972 hat Basel-Stadt als erster Kanton diese Öffnung durchgeführt, der letzte war
Zürich 2005. Diese Anerkennungen sind zum grossen Teil auf Gesuche der jeweiligen
israelitischen Gemeinde zurückzuführen.
Neben den drei christlichen und den jüdischen Gemeinschaften gibt es keine weiteren, die in
einem Kanton öffentlich-rechtlich anerkannt wären. Im europäischen Vergleich erkennt die
Schweiz damit sehr wenig Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich an. In den
deutschsprachigen Nachbarstaaten Österreich und Deutschland geniessen deutlich mehr
religiöse Gruppen einen öffentlichen Status, etwa die Buddhisten, Muslime und Mormonen in
Österreich und die Zeugen Jehovas in Deutschland (Pahud de Mortanges 1998: 23).
Religionsrechtsexperten raten eher zu mehr öffentlich-rechtlichen Anerkennungen, da sie in
ihnen eine Chance der Integration sehen (Hafner/Gremmelspacher 2002:100). Zudem sei eine
3 In der Religionswissenschaft wird teilweise noch detaillierter zwischen verschiedenen Varianten dieser Dichotomie unterschieden, die für die hier vorliegende Untersuchung aber nicht relevant sind.
Kanton RK EV-REF CK ISR GE, NE 0.5 0.5 0.5 0 AR, AI, GL, GR, JU, NW, OW, SZ, TI, TG, UR, VS, ZG 1 1 0 0
AG, BL, LU, SH, SO, 1 1 1 0 VD 1 1 0 0.5 FR 1 1 0 1 BS, BE, SG, ZH 1 1 1 1
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Ablehnung der Anerkennung schwer begründbar. „Es kann als ein rechtlich unbestrittenes
Postulat angesehen werden, dass auch diese [islamische Glaubensgemeinschaften] und
weitere Religionsgemeinschaften, die dies anstreben, den christlichen Kirchen in dieser
Hinsicht gleichgestellt werden sollen“ (Nay 2002: 111). Wie es zu solch weiteren Anerkennungen kommen kann, ist in den Kantonen unterschiedlich
geregelt. Es gibt die Möglichkeit, Anerkennungsregeln für weitere Religionsgemeinschaften
festzulegen, also einen in Verfassung oder Gesetz vorgesehenen Prozess, wie weitere
Religionsgemeinschaften (meist auf deren Antrag) anerkannt werden können. Das Spektrum
reicht von überhaupt keiner Erwähnung einer möglichen Anerkennung anderer
Religionsgemeinschaften bis zum einfachen Parlamentsbeschluss, der eine Anerkennung
bewirken kann. Diese grosse Varianz der Anerkennungsregeln bietet sich als Ausgangspunkt
für die Untersuchung des Verhältnisses der jeweiligen Kantone zu nicht-christlichen
Religionsgemeinschaften an und ist der Analysegegenstand dieser Studie. In zwanzig
Kantonen hat mindestens einmal eine Debatte zur Ausgestaltung der Anerkennungsregeln im
Parlament stattgefunden. Tabelle 2 gibt einen systematischen Überblick über sämtliche
Änderungen der Anerkennungsregeln, die recherchiert worden sind4. Die Parlamentsprozesse
in den Kantonen sind nach Verhandlungsgegenstand und ihrem Ergebnis hinsichtlich
Anerkennungsregeln in zwei Gruppen unterteilt. Innerhalb der Gruppen sind die Prozesse
nach ihrer jeweiligen institutionellen Form – Total- oder Teilrevision der Verfassung oder
Gesetzesänderung unterteilt. Ausgehend von dieser Typologisierung werden die Erkenntnisse
aus den untersuchten Parlaments-Protokollen und Zeitungsberichten dargestellt und
zusammengefasst. Gruppe 1: Liberalisierungen der allgemeinen Anerkennungsregelungen
In Gruppe 1 befinden sich alle Prozesse, in denen Liberalisierungen erfolgreich umgesetzt
wurden. Unter Liberalisierungen werden neue Anerkennungsmöglichkeiten für weitere
Religionsgemeinschaften oder eine Verdeutlichung bisheriger Möglichkeiten (wie im Kanton
Waadt 2002) verstanden. Einen Sonderfall stellt Schaffhausen 2004 dar, wo die
Anerkennungsregeln nicht liberalisiert wurden, sondern eine Verschärfung der geltenden
Regeln verhindert werden konnte. Liberalisierungen in Form der Anerkennung einer
bestimmten, in den Schweizer Kantonen stets einer jüdischen Religionsgemeinschaft, werden
4 Die Prozesse wurden anhand des Online-Jahrbuchs Année Politique Suisse (www.anneepolitique.ch) und entsprechenden Zeitungsartikeln, die von deren Mitarbeitern zum Thema Kirche und Staat gesammelt wurden, sowie den Homepages der Kantone recherchiert. Nicht erfasst wurden womöglich Prozesse, die zu keiner Gesetzes- oder Verfassungsänderung führten und in der Presse keine Beachtung fanden. Diese mögliche Lücke musste aufgrund begrenzter Ressourcen in Kauf genommen werden.
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hier nicht berücksichtigt, da sie keine allgemeine Öffnung gegenüber anderen
Glaubensgemeinschaften darstellen.
Tabelle 2: Genese der Anerkennungsregelungen für nicht-christliche Religionsgemeinschaften in den Schweizer Kantonen
1.Liberalisierungen der allgemeinen Anerkennungsregelungen
1.1 Bei Totalrevision in Verfassung liberalisiert 1.2 In eigener Verfassungsänderung eingeführt
AR 1908 GL 1988 VS 1974 NW 1965 VD 2002 (wN) BE 1979 OW 1968 GR 2003 FR 1982 JU 1977 SH 2004 (wN) BL 1989 AG 1980 BS 2005 (SR, Gesetz, BL 1984 LU 2007 aber obl. Ref.) SO 1986
2. Möglichkeiten zur Liberalisierung nicht genutzt
2.1 Keine Liberalisierung in neuer Verfassung 2.2 In Abstimmung Liberalisierung abgelehnt
SZ 1992 FR 1986 SG 2001 BE 1990 ZH 2005 ZH 1982,2003
SR = sehr restriktive Anerkennungsgesetze, wN = wenig Neuerung
Acht Kantone haben bereits verhältnismässig früh eine offene Anerkennungsregelung für
weitere Religionsgemeinschaften in ihre Verfassung aufgenommen (AR 1908 bis Glarus
1988). Diese Prozesse verliefen zumeist relativ geräuschlos und ohne grosse Diskussion.
Besonders in der parlamentarischen Debatte im Kanton Aargau wird von allen Seiten betont,
dass alle Religionsgemeinschaften gleich zu behandeln seien und daher die Möglichkeit der
Anerkennung für alle gleichermassen vorhanden sein müsse (Protokoll Verfassungsrat
Aargau, 15.09.1976: 837 ff.). In Appenzell Ausserrhoden ist die Anerkennungsregelung
ebenso wenig umstritten. Ein Referent betont in der vorbereitenden Kommission, dass die
Heraushebung der beiden Landeskirchen nur noch aufgrund ihrer Grösse verständlich sei
(Protokoll Arbeitsgruppe III zur Totalrevision der Verfassung, 14.04.1992). In Baselland ist
die Einführung der allgemeinen Anerkennungsmöglichkeit 1984 durchaus Gegenstand einer
Debatte in Kommission und Plenum. Diese verläuft jedoch konstruktiv und nicht anti-
muslimisch. Ein Bezug zum Islam ist im Allgemeinen in den älteren Debatten noch nicht
gegeben. Die weiteren Anerkennungsmöglichkeiten kamen jedoch noch nicht zum Tragen,
kein Kanton in dieser Gruppe hat weitere Religionsgemeinschaften anerkannt.
Kantone, die seit 2000 ihre Verfassung revidiert haben, führten alle eine Debatte um die
Anerkennungsregeln in den verfassungsgebenden Organen, sei es dem Kantonsparlament
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oder einem Verfassungsrat. In fünf von sieben Totalrevisionen seit 2000 wurden die Regeln
liberalisiert. Die Debatte war in den meisten Fällen vom Widerstand von rechts geprägt. In
Luzern versuchte die SVP die Anerkennungsmöglichkeit zu streichen, in Basel-Stadt wollte
sie diese 2005 nur unter der Bedingung eines obligatorischen Referendums zulassen
(Protokoll Verfassungsrat Basel-Stadt, 26.2.2002: 9). In Schaffhausen versuchte sie die für
eine Anerkennung erforderliche Parlamentsmehrheit auf ein Zwei-Drittel Quorum zu erhöhen
(Protokoll Grosser Rat des Kantons Schaffhausen, 17.06.2002: 469). In allen Fällen wurde die
SVP jedoch klar überstimmt. Ebenfalls Vertreter der SVP fokussierten die Debatte dabei stets
auf den Islam, den sie als terrorgefährlich einstuften. Sie betonten die abendländische Kultur
der Schweiz und warnten vor einer möglichen Legitimierung des Islams per Gesetz (z.B.
Kanton Zürich Samuel Ramseyer, SVP: “(...) Untergang des Christentums“ in: Protokoll
Grosser Rat 13.01.03:15111). Zudem war es die SVP, die verlangte, dass das Volk das letzte
Wort haben müsse. SP und Grüne votierten in allen Fällen für offene Anerkennungsregeln.
Sie sehen in der Anerkennung eine Chance der Integration und gerade eine Verhinderung des
Extremismus.
Insgesamt waren die neuen Regeln in den Abstimmungsdebatten über die Totalrevisionen von
Kantonsverfassungen meist wenig Thema. Abgelehnt wurde nur die Schaffhauser Verfassung
beim ersten Anlauf, jedoch nicht aufgrund der neuen Anerkennungsregeln. In
Vernehmlassungen rangierten die neuen Regelungen allerdings eher im unteren Bereich der
Zustimmung5. Dies könnte ein Hinweis sein, dass die Regelungen nicht angenommen worden
wären, wenn sie als einzelne Verfassungsänderung vors Volk gekommen wären.
Drei Kantone haben erfolgreich neue Anerkennungsregeln in einer Verfassungsänderung
umgesetzt, die nicht innerhalb einer Totalrevision stattfand. Dem letzten dieser Kantone
gelang dies jedoch 1982. Die Debatten in Freiburg und Bern waren nicht sehr kontrovers. Die
Abstimmungskämpfe liefen eher ruhig ab und es gab noch keinen Islamfokus.
Baselland verabschiedete 1989 das Ausführungsgesetz zur neuen Anerkennungsregel in der
Verfassung, beschränkte diese Anerkennung jedoch auf das christliche und jüdische
Glaubensbekenntnis. Diese Einschränkung, welche die Regierung mit Berufung auf die
christlich-abendländische Kultur vorgenommen hatte, war in der Debatte hoch umstritten.
Bereits in der Vorbereitungsphase wurde beantragt sie zu streichen. Begründet wurde dies mit
dem Gebot der Toleranz und der zunehmenden Zuwanderung der Muslime, die deren
Anerkennung in absehbarer Zeit zum Thema machen würde (Messerli 1998: 336). Mehrfach
5 Etwa in der Vernehmlassung in Basel-Stadt 2005 wurde die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften von 41% der Befragten als schlecht eingestuft, 9% bezeichneten es einen Stolperstein für ihre Zustimmung zur Verfassung. In Luzern waren 31,84% der Befragten gegen die entsprechende Änderung.
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wurde erwähnt, dass eine Öffnung für alle Glaubensgemeinschaften die Annahme der Vorlage
beim Volk gefährden würde. Vor allem die Grünen setzten sich stark gegen die
Einschränkung ein, konnten sich aber nicht durchsetzen. Dabei stellte die grüne Landrätin
Widmer auch die Rechtmässigkeit einer solchen Regelung in Frage (Protokoll des Landrates
Basel-Landschaft, 23.02.1989: 1793), Experten geben ihr in dieser Frage recht (vgl Mahnig et
al 2003:20).
Gruppe 2: Möglichkeiten zur Liberalisierung nicht genutzt
In einigen Kantonen gab es Liberalisierungsbemühungen, die nicht erfolgreich umgesetzt
werden konnten. Entweder scheiterten sie bereits im Parlament oder an der Urne.
Zwei Kantone revidierten ihre Verfassung in den letzten Jahren, nahmen aber keine
Änderungen der Anerkennungsregeln vor. In Zürich war kurz vor der Totalrevision 2003 ein
neues Anerkennungsgesetz an der Urne gescheitert, in St. Gallen wurde bewusst auf die
Einführung eines Anerkennungsverfahrens für weitere Religionsgemeinschaften verzichtet.
Schwyz hat 1992 die Chance, in einer Überarbeitung des Kirchengesetzes eine
Anerkennungsregelung einzuführen, nicht genutzt. Alle Religionsgemeinschaften werden hier
auf private Vereine verwiesen. Die Regierung hatte bereits in der Vorlage unter Berufung auf
die abendländische Tradition diese Restriktion eingeführt.
Sowohl geplante Verfassungsänderungen, als auch Anerkennungsgesetze scheiterten in vier
Fällen an der fehlenden Zustimmung der Stimmbürger. Es handelt sich teilweise um
Änderungspakete, bei denen sich die Frage stellt, inwiefern die neuen
Anerkennungsbestimmungen den Ausschlag für die Ablehnung gab. In zwei Fällen, Bern
1990 und Zürich 2003, sind die Einschätzungen eindeutig, dass die vermeintliche Gefahr der
Islamisierung durch die Öffnung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften ein
entscheidender Grund für die Ablehnung war (NZZ, 1.12.2003:35). In den Fällen Zürich 1982
und Freiburg 1986 ist dieser Zusammenhang nicht so offensichtlich.
2003 hatte die EVP in Zürich bereits während der parlamentarischen Debatten davor gewarnt,
dass die Anerkennungsregeln zum Scheitern der Gesamtvorlage führen könnten, die noch
andere Neuerungen zur Entflechtung des Verhältnisses von Staat und Kirche enthielt
(Protokoll Grosser Rat Zürich, 27.01.2003: 15297). Die SVP bekämpfte die Vorlage im
parlamentarischen Prozess bereits vehement. Aber auch Vertreter der FDP politisierten gegen
die Öffnung. In der Parlamentsabstimmung wurden alle Streichungsanträge jedoch abgelehnt,
an der Urne scheiterte die Anerkennung schliesslich.
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3.3 Zwischenfazit
Die Parlamentsdebatten bestärken die in Abschnitt 2 hergeleiteten Hypothesen insgesamt. Es
ist deutlich geworden, dass sich eine kontroverse Diskussion entwickelt hat, wenn Muslime
thematisiert wurden. Anerkennungen jüdischer Gemeinschaften liefen hingegen völlig
geräuschlos ab. Zudem hat sich bestätigt, dass stets die SVP als rechtspopulistische Partei
eine Öffnung gegenüber weiteren Religionsgemeinschaften ablehnt, während der Grossteil
der übrigen Parteien für liberale Regelungen kämpft.
Nur in drei Fällen einer Totalrevision (Gruppe 2.1) hat das Parlament darauf verzichtet,
liberale Anerkennungsregeln einzuführen – im Kanton Zürich nur, weil zwei
Liberalisierungsversuche zuvor in Volksabstimmungen gescheitert waren. Die Parlamente
bemühen sich offenbar um eine Öffnung gegenüber weiteren Religionsgemeinschaften.
4. Empirische Analyse
Die Erkenntnisse aus den Parlamentsdebatte sollen im Folgenden systematisiert werden, um
diejenigen Faktoren herauszufiltern, die zu liberalen oder restriktiven Anerkennungsregeln
führen. Dies geschieht mittels einer Fuzzy Set-Analyse.
4.1 Untersuchungsdesign
Mit den Schweizer Kantonen als Untersuchungseinheit könnten wir auf maximal 26 Fälle
kommen. Da es aber in etlichen keine Diskussion um Anerkennungsregeln gab wird unser N
noch deutlich darunter liegen. Damit haben wir eine Fallzahl, die für tiefgehende qualitative
Fallanalysen zu gross und für quantitative, statistische Methoden eher zu klein sein wird. Von
der Literatur wird für eben solche Untersuchungsdesigns eine „Qualitative Comparative
Analysis“ (QCA) als Methode empfohlen, auch wenn für diese ebenfalls höhere Fallzahlen
verlässlichere und weniger komplexe Ergebnisse bringen (Blatter et al.2007: 191).
Zum zweiten spricht für QCA, dass vor allem die Kombination verschiedener Faktoren
berücksichtigt wird und nicht nur die Erklärungskraft jeder einzelnen Variable getestet wird
(Sager 2006:434).
Die Voraussetzung für die Durchführung einer QCA ist eine tiefgehende Kenntnis der Fälle,
die durch die Studie der entsprechenden Parlamentsprotokolle erarbeitet werden konnte. Das
Ziel besteht darin, hinreichende und notwendige Bedingungen für ein Ereignis, in unserem
Fall für einen liberalen Anerkennungsindex zu finden. Ein Faktor ist eine notwendige
Bedingung, wenn er eine Voraussetzung für liberale Anerkennungsregeln ist und eine
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hinreichende Bedingung, wenn man aus seiner Präsenz schliessen kann, dass liberale
Anerkennungsregeln umgesetzt werden.
Innerhalb der QCA gibt es die Möglichkeit, nur mit dichotomen Bedingungen, was der
klassischen QCA entspricht, oder mit abgestuften Gruppenmitgliedschaften, der so genannten
Fuzzy Set-Methode, zu arbeiten. Letztere soll hier gewählt werden, um genaure Abstufungen
zwischen der Ausgestaltung der verschiedenen Anerkennungsregeln zu ermöglichen.
Die Analysen werden mittels des Programms fsQCA durchgeführt, das von Charles Ragin
(1989, 2000) entwickelt wurde und im Internet zur Verfügung gestellt wird
(http://www.u.arizona.edu/~cragin/fsQCA/software.shtml, zuletzt geprüft: 08.12.2008).
FsQCA ermittelt notwendige und hinreichende Bedingungen und gibt ihre Konsistenz- und
Abdeckungsmasse an. Diese sind die entscheidenden Gütekriterien einer QCA.
Das Konsistenzmass gibt an, ob es Fälle gibt, die der jeweiligen Erklärung widersprechen,
also bei denen die hinreichende Bedingung vorliegt, aber das Outcome entgegen der
Erwartung ausgeprägt ist. Je näher der Wert bei eins liegt, desto weniger dieser „Ausreisser“
liegen vor. Das Abdeckungsmass zeigt, in wievielen Fälle das Outcome mit der angegebenen
Bedingung, die auch aus mehreren Faktoren bestehen kann, erklärt werden können. Im
Extremfall kann die Konsistenz einer Erklärung perfekt, also eins sein, aber nur einen
einzigen Fall darstellen, also eine sehr geringe Abdeckung haben. Bei einer sehr niedrigen
Konsistenz ist eine hohe Abdeckung nicht aussagekräftig, da zwar viele Fälle, diese aber nur
schlecht, erklärt werden können. Im günstigsten Fall sind die Konsistenz und die Abdeckung
hoch (weiterführend: Schneider/Wagemann 2007).
Insgesamt werden vier Faktoren zur Erklärung der unterschiedlichen
Anerkennungsregelungen in den Kantonen herangezogen.
Inwiefern das Damoklesschwert der Volksrechte über der Entscheidung über
Anerkennungsregeln hing (Hypothese 1), untersuchen wir anhand der jeweiligen Debatte.
Hier werden alle Wortmeldungen gezählt, in denen argumentiert wurde, dass das Gesetz
restriktiver ausgestaltet werden müsse, damit es eine Chance auf Annahme durch das
Stimmvolk habe. Für Hypothese 2 muss lediglich festgestellt werden, ob eine Totalrevision
vorlag oder nicht, dies ist durch eine dichotome Variable operationalisierbar. Der Einfluss der
rechtspopulistischen Parteien (Hypothese 3) wird anhand des Wähleranteils der SVP bei der
letzten kantonalen Wahl vor der entsprechenden Parlamentsentscheidung gemessen. Sie ist
abgesehen von Kleinstgruppierungen im Schweizer Parteiensystem am weitesten rechts
angesiedelt und setzt sich für die Bewahrung nationaler Traditionen und gegen Immigration
ein (Bornschier/Helbling 2005: 34). Ihr Wähleranteil entspricht der parlamentarischen Stärke
15
zum Zeitpunkt der untersuchten Debatten. Diese Prozentwerte wurden in Fuzzy-Werte
umgerechnet.6 Für Hypothese 4 wird wie für Hypothese 1 anhand der Wortmeldungen in der
Parlamentsdebatte gemessen, inwieweit der Islam in der Debatte thematisiert wird.
Die abhängige Variable in unserem Modell sind die Anerkennungsregeln für
Religionsgemeinschaften, die aus den Parlamentsdebatten hervorgegangen sind.7 Um diese
miteinander vergleichen zu können erstellen wir einen sechs-stufigen Index. Mit null sollen
die restriktivsten Regelungen bewertet werden, mit eins die liberalsten.
Es bekommen diejenigen Kantone eine null, die keine Regelungen für weitere
Religionsgemeinschaften verabschiedet haben. In diese Gruppe fällt zum Beispiel Zürich, da
jeder Versuch, eine solche Regel aufzunehmen in Volksabstimmungen gescheitert ist und sich
das Parlament zuletzt gegen die Aufnahme einer Regelung entschieden hat. Mit 0.2 werden
diejenigen Kantone bewertet, in denen zwar eine Anerkennungsregel besteht, diese aber auf
christliche und jüdische Glaubensbekenntnisse beschränkt ist. Baselland weist eine solche
Regelung auf. Kantone, die ein sogenanntes zweistufiges Verfahren vorsehen, indem das
Gesuch der Religionsgemeinschaft zunächst von der Regierung angenommen werden muss
und dann noch ein eigenes Gesetz vom Parlament verabschiedet werden muss, bekommen
eine 0.4. Hier ist der Weg der Anerkennung beinahe so schwer, oder sogar schwerer, als wenn
es keine Regelung gäbe. In Bern sollte ein solches Gesetz verabschiedet werden (siehe
Fussnote 7). Mit 0.6 werden jene Kantone bewertet, die die Anerkennung per Gesetz
vorsehen. Hier sind zwar keine weiteren Restriktionen vorgesehen, es muss aber auch ein
eigener Gesetzesprozess in Gang gebracht werden. Graubünden hat diese Regelung gewählt.
Die übrigen Kantone lassen sich zu grösseren Gruppen zusammenfassen. 0.8 und 1 werden an
diejenigen vergeben, die eine Anerkennung per Parlaments- oder Regierungsbeschluss in die
Verfassung aufgenommen haben. 0.8 geht an solche, die auf diese Weise eine öffentliche
Anerkennung ermöglichen, 1 an solche, die eine öffentlich-rechtliche Anerkennung durch
Beschluss vorsehen. Damit führten über die Hälfte der untersuchten Parlamentsprozesse zu
liberalen Anerkennungsregeln, und fünf zu eher restriktiven.
In insgesamt dreizehn der in Tabelle 2 dargestellten Kantone, konnten die Parlamentsdebatten
anhand von Protokollen und Kommissionsberichten nachvollzogen werden. Es handelt sich
dabei jeweils um die letzte Debatte, die in den Kantonen zu Anerkennungsregeln
6 Die Fälle wurden dabei entweder als Mitglieder oder Nicht-Mitglieder eingeteilt, mit Abstufungen von 0.1, der Indifferenzwert 0.5 wurde nicht vergeben. Siehe Kodierungstabelle im Anhang. 7 Die Ergebnisse der Parlamentsprozesse sind identisch mit den Regelungen, die heute noch in den Kantonen bestehen, mit Ausnahme des Kantons Bern. Hier wurde die vom Parlament angestrebte Änderung in einer Volksabstimmung 1990 abgelehnt. Hier wird der Wert für das vorgesehene Gesetz vergeben.
16
stattgefunden hat. Damit erhalten wir eine vertretbare Fallzahl für unsere Untersuchung, die
einschliesslich der entsprechenden FuzzySet-Daten in Tabelle 3 dargestellt sind.
Tabelle 3: Untersuchte Fälle und Fuzzy Set- Daten8
Kanton Jahr Totalrevision SVP DDDebatte IslamDebatte Anerkennungsindex ZH 2005 1 1 1 1 0 SG 2001 1 0.8 0.2 0.2 0 SZ 1992 0 0.7 0.2 0.2 0 BL 1984 0 0.3 1 1 0.2 BE 1990 0 1 0.2 1 0.4 GR 2003 1 0.8 0 0 0.6 BS 2005 1 0.3 0.2 1 0.8 VD 2002 1 0.3 0 1 0.8 FR 1982 0 0.2 0.2 0 0.8 GL 1988 1 1 0 0 1 AG 1980 1 0.4 0.2 0.2 1 SH 2004 1 1 0 0.2 1 LU 2007 1 0.7 0.2 1 1
Die Untersuchung erfolgt in zwei Schritten: Erstens werden die Daten auf notwendige
Bedingungen überprüft, anschliessend erfolgt die Analyse der hinreichenden Bedingungen.
Beide Schritte werden sowohl für einen liberalen Anerkennungsindex als auch für einen
restriktiven Index durchgeführt. Bei einer QCA handelt es sich dabei keinesfalls um
tautologisches Vorgehen sondern um einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Als
Assoziationsmass zwischen Bedingung und Outcome wird in der QCA eben keine einfach
umkehrbare Korrelation betrachtet, sondern Mengenbeziehungen. Diese sind keinesfalls
immer symmetrisch, womit auch respektiert wird, dass Prozesse in der sozialen Welt ohnehin
nicht immer umkehrbar sind (Wagemann/Schneider 2007:123).
4.2 Ergebnisse
4.2.1 Notwendige Bedingungen
Bei der Analyse der notwendigen Bedingungen für liberale Anerkennungsregeln (Tabelle 4)
erhält die Totalrevision mit 0.82 den höchsten Konsistenzwert, was nach der allgemeinen
Konvention eher zu niedrig ist (Schneider/Wagemann 2007:234). Es gibt uns jedoch den
8 Quellenangaben und Kodierungsschlüssel befinden sich im Anhang.
17
Tabelle 4: Notwendige Bedingungen
Liberale Anerkennungsregeln Restriktive Anerkennungsregeln
Konsistenz Abdeckung Konsistenz Abdeckung
Totalrevision
DDDebatte
SVP
IslamDebatte
0.82
0.34
0.67
0.47
0.69
0.47
0.60
0.53
0.52
0.69
0.81
0.59
0.31
0.67
0.52
0.47
Hinweis, dass liberale Anerkennungsregeln offenbar häufig innerhalb von Totalrevisionen
eingeführt worden sind. Für restriktive Anerkennungsregeln erhält die Bedingung einer
starken SVP mit ebenfalls 0.81 den höchsten Konsistenzwert. Es gilt also das gleiche wie
oben: offenbar war die SVP oft stark im Parlament vertreten, wenn es zu restriktiven
Regelungen kam, allerdings nicht notwendiger Weise.
4.2.2 Hinreichende Bedingungen für liberale Anerkennungsregeln
Für die Analyse der hinreichenden Bedingungen, welche insbesondere Kombinationen der
verschiedenen Faktoren sein können, wird zunächst eine sogenannte Wahrheitstafel erstellt, in
der aufgeführt ist, welche Kombinationen in den Daten mit welcher Konsistenz beobachtet
worden sind. Bei Fuzzy Set-Analysen beschreibt diese Konsistenz, inwiefern in den Fuzzy-
Daten eine Kombination vorliegt, die für das Ereignis steht. Da es nicht nur 0 und 1 gibt,
sondern auch Werte die dazwischen liegen, ist dieses zusätzliche Mass notwendig.
Tabelle 5 zeigt die Wahrheitstafel der fsQCA für liberale Anerkennungsregeln. Dargestellt
sind die verschiedenen Kombinationen der Bedingungen, die beobachtet wurden. Die Anzahl
der Fälle, in denen die jeweilige Kombination vorkam ist in der Spalte „Number“ notiert. Es
handelt sich um neun Zeilen, was bedeutet, dass weitere sieben Kombinationen möglich
wären, diese allerdings nicht in den vorliegenden Daten vorkommen. Über die Auswirkung
dieser fehlenden Kombinationen auf Anerkennungsregeln können somit keine Aussagen
gemacht werden.9
Tabelle 5: Wahrheitstafel für liberale Anerkennungsregeln
9 Diese sogenannte „limited diversity“ ist ein Standardproblem bei sozialwissenschaftlichen Analysen (Ragin/Sonnett 2004:11), das in der QCA besonders deutlich zutage tritt. Durch die Methode der vereinfachten Annahmen könnten hypothetische Schlüsse auf die anderen Fälle gezogen werden und damit der Output vereinfacht werden. Darauf wird hier jedoch verzichtet, da nicht spekuliert werden soll, welche Anerkennungsregeln aus anderen Kombinationen der Faktoren resultiert wären. Mehr zu vereinfachten Annahmen in Fritzsche 2006.
18
totalrevision svp dddebatte isldebatte number index consist 1 0 0 1 2 1 0.90 1 1 0 1 1 1 0.89 1 0 0 0 1 1 0.80 1 1 0 0 4 0 0.74 0 0 0 0 1 0 0.73 0 1 0 1 1 0 0.40 1 1 1 1 1 0 0.33 0 1 0 0 1 0 0.22 0 0 1 1 1 0 0.22
Ab einem Konsistenzwert von 0.80 wird eine 1 für das Outcome „index“ vergeben, da sich
anschliessend eine grössere Lücke zum Wert 0.74 auftut. Zudem gilt als Konvention, dass
eine solche Grenze möglichst über 0.85, aber nicht unter 0.75 liegen sollte (Kent 2008: 4). Da
in dieser Analyse wenig Fälle zur Verfügung stehen, wird die Priorität auf eine grössere
Abdeckung gelegt, im Vergleich zu einer höheren Konsistenz, die erreicht würde, wenn der
Wert 0.8 nicht hinzugenommen würde.
Der nächste Schritt ist die Analyse der hinreichenden Bedingungen für liberale
Anerkennungsregeln anhand der Wahrheitstafel mit Hilfe von fsQCA.
Als Lösung erhalten wir:
Diese Darstellung lässt sich wie folgt interpretieren: Liberale Anerkennungsregeln kamen in
parlamentarischen Prozessen zustande, wenn die Änderung innerhalb einer Totalrevision
stattfand und nicht ausführlich über die Gefahr der Ablehnung durch das Volk diskutiert
wurde sowie entweder die SVP schwach im Parlament vertreten war oder eine Debatte über
die Anerkennung des Islams geführt wurde. Letzteres ist erstaunlich, da wir erwartet hätten,
dass der Islam eher zur Ablehnung liberaler Anerkennungsregeln führt. Die Lösung ist mit
0.89 relativ konsistent, deckt allerdings mit 0.45 nur einen begrenzten Teil der beobachteten
Fälle ab.
Rohabdeckung
Alleinige
Abdeckung Konsistenz
TOTALREVISION*svp*dddebatte+
TOTALREVISION*dddebatte*ISLDEBATTE
0.33
0.37
0.08
0.12
0.92
0.87
Gesamtabdeckung:
Gesamtkonsistenz:
0.45
0.89
Vereinfacht: TOT*ddd (svp + ISL) INDEX
19
Abbildung 3 im Anhang stellt den Pfad für hinreichende Bedingungen für liberale
Anerkennungsregeln grafisch dar. Bei einer hohen Konsistenz liegen alle Fälle auf der linken
Seite der Diagonalen, was in der Abbildung weitgehend der Fall ist. Einzig Waadt und St.
Gallen fallen leicht aus dem Rahmen. Wichtig ist aber vor allem, dass in der rechten unteren
Ecke keine Fälle zu finden sind.
4.2.3 Hinreichende Bedingungen für restriktive Anerkennungsregeln
Auch für die Genese restriktiver Anerkennungsregeln wird zunächst eine Wahrheitstafel
erstellt, die in Tabelle 6 dargestellt ist. Wir wählen hier wieder den ersten Wert über 0.75 als
Konsistenzgrenze, in diesem Fall 0.78. Auch hier hat die Wahrheitstafel neun Zeilen,
entsprechend der vorausgegangenen Analyse.
Tabelle 6: Wahrheitstafel für restriktive Anerkennungsregeln
totalrevision svp dddebatte Isldebatte number ~index consist 0 1 0 0 1 1 1.00 0 0 1 1 1 1 1.00 0 1 0 1 1 1 0.80 1 1 1 1 1 1 0.78 0 0 0 0 1 0 0.45 1 0 0 0 1 0 0.40 1 1 0 0 4 0 0.32 1 1 0 1 1 0 0.32 1 0 0 1 2 0 0.29
Am Output der Analyse der hinreichenden Bedingungen ist zu erkennen, dass es zu
restriktiven Anerkennungsregelungen kam, wenn über die Gefahr der Ablehnung durch das
Volk und den Islam debattiert wurde. In diesem Fall spielt es offenbar keine Rolle, ob es sich
um eine Totalrevision handelt oder wie stark die SVP im Parlament vertreten ist (Zeilen zwei
und drei des Outputs). Zum zweiten kam es zu restriktiven Anerkennungsregeln, wenn es sich
um keine Totalrevision handelte, die SVP stark im Parlament vertreten war und nicht über die
Ablehnung durch das Volk diskutiert wurde. Mit 0.86 weist die Lösung wiederum eine
vertretbare Konsistenz auf und deckt mit 0.67 mehr Fälle ab, als die hinreichenden
Bedingungen für liberale Anerkennungsregeln.
Auch für die restriktiven Anerkennungsregeln wurde der Pfad in Abbildung 4 im Anhang
visualisiert. Es liegt ebenfalls die grosse Mehrheit der Fälle im linken Feld neben der
Diagonalen. Wie der geringere Konsistenzwert im Vergleich zum liberalen Pfad jedoch
bereits andeutet, liegen vier Fälle auf der rechten Seite, jedoch wiederum nur leicht.
20
4.3 Interpretation der Ergebnisse und Berücksichtigung der kritischen Fälle
Die gefundenen Ergebnisse werden im Folgenden in Bezug auf die oben aufgestellten
Hypothesen interpretiert. Zudem sollen abweichende Fälle, die nicht durch die Fs-QCA
erklärt werden können berücksichtigt werden. Gerade dieses besondere Gewicht der
Einzelfälle ist die grosse Stärke der QCA (Emmenegger 2008:105) – nicht zuletzt im
Gegensatz zu traditionellen statistischen Methoden, in denen Abweichungen oft
vernachlässigt werden.
In der vorliegenden FuzzySet-Analyse konnten keine notwendigen Bedingungen für liberale
oder restriktive Anerkennungsregeln für Religionsgemeinschaften in den Kantonen ausfindig
gemacht werden. Dies bedeutet, dass kein Faktor allein unbedingt vorhanden sein muss, damit
eine liberale oder eine restriktive Anerkennungsregel entstehen kann.
Durch die Analyse der hinreichenden Bedingungen konnten jedoch Pfade, also die
Kombinationen von verschiedenen Faktoren, aufgezeigt werden, in denen es zu der einen oder
anderen Ausgestaltung dieser Regeln kam. Die Totalrevision ist eine gute Ausgangslage für
die Einführung liberaler Regeln, wenn nicht über die Gefahr der Ablehnung der Vorlage
durch das Volk diskutiert wird. Hypothese H2 hat sich damit bestätigt. Totalrevisionen bieten
offenbar entweder den nötigen Anlass, solche Regelungen einzuführen, wenn der
Handlungsbedarf für eine eigene Regelung nicht gross genug war. Zum anderen ist die
Ausgangslage für die Annahme einer liberalen Regelung durch das Stimmvolk innerhalb der
Verfassung besser als bei einer eigenen Regelung, in der sich die öffentliche Debatte leicht
auf Details einer solchen Anerkennungsregel konzentrieren kann. In Zürich wurde 2005
dennoch auf eine Lockerung der Regeln innerhalb der Totalrevision verzichtet, da aufgrund
einer zweimaligen Ablehnung durch das Volk im Voraus die Ausgangslage für eine Annahme
durch das Volk schlecht war, was auch ausführlich in der entsprechenden Parlamentsdebatte
Rohab-
deckung
Alleinige
Abdeckung Konsistenz
totalrevision*SVP*dddebatte+
totalrevision*svp*DDDEBATTE*ISLDEBATTE+
TOTALREVISION*SVP*DDDEBATTE*ISLDEBATTE
0.28
0.17
0.26
0.24
0.13
0.26
0.88
1.00
0.78
Gesamtabdeckung:
Gesamtkonsistenz:
0.67
0.86 Vereinfacht: DDD*ISL + tot*SVP*ddd index
21
thematisiert wurde. In St. Gallen wurde 2001 ebenfalls keine Möglichkeit der Anerkennung
für weitere Religionsgemeinschaften in die neue Kantonsverfassung aufgenommen. Leider
bleiben die Gründe hier ziemlich im Dunkeln, da der parlamentarische Prozess aufgrund
mangelnder Protokolle nur schwer beleuchtet werden kann. Ersichtlich ist jedoch, dass es
offenbar die Regierung war, die letztlich gegen eine liberale Regelung entschieden hat. Die
vorberatenden Kommissionen sprachen sich noch für eine Öffnung aus. Welche Gründe die
Regierung bewegt haben, kann nur spekuliert werden. Dass die Angst vor der Ablehnung
durch das Volk eine Rolle gespielt hat, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Zusätzlich zur Totalrevision ist eine schwache SVP im Parlament gewesen oder es hat eine
Debatte über den Islam stattgefunden. Während der erste Befund die Hypothese 3 bestätigt,
dass rechtspopulistische Parteien eine Öffnung gegenüber nicht-christlichen
Religionsgemeinschaften ablehnen, scheint das Vorhandensein einer Islam-Debatte gerade bei
der Einführung liberaler Regelungen der Hypothese vier zu widersprechen. Auf den zweiten
Blick zeigt es jedoch den Unterschied zwischen repräsentativer und direktdemokratischer
Arena auf. Besteht keine Sorge, dass das Volk eine Vorlage ablehnen könnte, wie hier durch
die Abwesenheit einer solchen Debatte als Bedingung besteht, führt eine Islam-Debatte nicht
automatisch zu restriktiven Regeln. Hier wird offenbar bewusst eine Öffnung gegenüber
dieser in der Schweiz neuen Religionsgemeinschaft durchgeführt. Die Kausallogik, wie sie
bei Volksabstimmungen zu herrschen scheint, dass eine Vorlage bei Thematisierung des
Islams abgelehnt wird (Danaci 2009), scheint für Parlamentsdebatten nicht in gleichem
Ausmass zu gelten.
Auch für Bern 1990 gilt diese Tatsache insofern, dass im Parlament der Islam ein
beherrschendes Thema war, aber eine Vorlage mit einer Öffnung für weitere
Religionsgemeinschaften beschlossen wurde, wenn auch relativ restriktiv. Die in Bern
wählerstarke SVP politisierte jedoch in der folgenden Abstimmungsdebatte gegen den Islam
und erreichte so eine Ablehnung durch das Stimmvolk. Hier zeigt sich, dass der Islam im
Parlament nicht zu restriktiven Regelungen geführt hat, in der Abstimmung hingegen schon.
Es ist zu vermuten, dass Politiker sich zudem gerade auf solche Beispiele beziehen, wenn sie
bereits im Voraus der Abstimmung auf eine Liberalisierung verzichten.
Dies wird auch in der Betrachtung der hinreichenden Bedingungen für restriktive
Anerkennungsregeln deutlich. In diesem Fall führen die Kombination einer Islam-Debatte
und einer Debatte über eine mögliche Ablehnung zum Verzicht auf eine Öffnung. Zudem
kommt es zu restriktiven Regeln, wenn sie nicht im Schutz einer Totalrevision eingeführt
werden und es eine starke SVP im Parlament gibt. In diesen Fällen wurde nicht explizit über
22
die mögliche Ablehnung durch das Volk debattiert. Der einzige Kanton, der ausserhalb einer
Totalrevision mit einem Wert von 0.8 relativ liberale Anerkennungsregeln umsetzen konnte,
war Freiburg. Dies war jedoch im Jahr 1982 als es noch keinen Islam-Fokus gab und die
Bevölkerung für dieses Thema noch nicht sensibilisiert war.
Offen bleibt, inwieweit die Bedenken der Parlamentarier vor einer Ablehnung durch das Volk
auch eine Rolle gespielt haben, wenn sie nicht explizit in einer der Debatten geäussert
wurden. Nicht in allen Fällen gibt es zugängliche Protokolle aller vorbereitenden
Kommissionen, so dass es durchaus möglich ist, dass die Furcht vor einem negativen
Volksentscheid in mehr Fällen von Bedeutung war, als erfasst werden konnte. In manchen
Fällen werden solche Bedenken womöglich auch nicht ausdrücklich erwähnt.
5. Fazit
Die oft postulierte indirekte Wirkung der Volksrechte auf den parlamentarischen Prozess
kann durch die vorliegende Studie gestützt werden. Ausserhalb von Totalrevisionen wurden
kaum liberale Anerkennungsregeln umgesetzt, die Gefahr der Ablehnung durch das Volk
schien zu gross. Mehrfach wurde diese Debatte über das mögliche Scheitern der Vorlage im
Plenum geführt und bewirkte restriktive Regelungen. Die schlechten Zustimmungsraten der
Anerkennungsregeln in den Vernehmlassungsverfahren bestätigen diese Gefahr der
Ablehnung, die durch die Einbettung in die Totalrevision geringer wird (vgl. Fussnote 4).
Der Einfluss der Debatte um die Muslime zeigt, dass es nicht der Islam an sich ist, der die
Parlamente zu restriktiven Anerkennungsregelungen bewegt, sondern Bedenken, dass das
Volk bei einer solchen Liberalisierung nicht mitziehen würde. So bestätigt sich die These von
Hug (2004), dass der parlamentarische Output in Demokratien mit ausgebauten Volksrechten
ein anderer ist als in reinen Repräsentativdemokratien. Ob er tatsächlich näher am Median-
Wähler liegt, kann nur vermutet werden, da bisher keine Individualdaten über die Präferenzen
der Wähler hinsichtlich Anerkennungsregeln vorliegen. Zumindest scheinen die
Parlamentarier aber in einigen Debatten davon ausgegangen zu sein, dass der Median-Wähler
einer Öffnung gegenüber nicht-christlichen Religionsgemeinschaften skeptisch gegenüber
steht. Die Erkenntnisse von Hermann und Leuthold (2007:288) in bezug auf die geringere
Offenheit der Bevölkerung gegenüber Minderheiten, insbesondere aus anderen Kulturen,
deuten ebenfalls darauf hin.
Die SVP als einzige Partei, die sich in nahezu allen Debatten gegen offene
Anerkennungsregeln ausgesprochen hat, kann in den Parlamenten keine Mehrheit für ihre
23
Position gewinnen, vereinte aber mehrfach die Bevölkerung in Kampagnen hinter sich. Im
Parlament setzt sich hingegen die Mehrheit der Parteien durch, die für liberale Regelungen
eintreten. Die Argumente der Gleichstellung von Minderheiten und der Glaubensfreiheit
wiegen hier stärker als die Angst vor einem terroristischen Islam, der das Christentum
verdränge, wie es die SVP postuliert.
Die ausgebauten Volksrechte haben demnach in Anerkennungsfragen eher eine negative
Auswirkung für die religiösen Minderheiten, da ihre Rechte im Parlament offener debattiert
werden. Nicht allein die Thematisierung des Islams, sondern vielmehr die Sorge vor einer
Ablehnung durch das Volk treibt diese zu restriktiveren Regelungen.
Da sich die SVP dieser Tatsache bewusst ist, war sie es auch, die in etlichen Debatten die
obligatorische Volksabstimmung für jede neue Anerkennung forderte, während vor allem die
linken Parteien dagegen argumentierten, da sie einen „Kulturkampf“ in den
Abstimmungsdebatten befürchten. Ein Grossteil der (vor allem linken) Parlamentarier steht
der direkten Demokratie in sensiblen Minderheitenfragen offenbar sehr skeptisch gegenüber.
In der Literatur im Bereich des Religionsrechts wurde eine für religiöse Minderheiten eher
negative Wirkung der direkten Demokratie schon länger vermutet und es finden sich einige
Appelle, die die Situation für die Religionsgemeinschaften verbessern sollen. Hafner fordert
etwa eine rechtliche Überprüfbarkeit: „Aus der im Zusammenhang mit der
Einbürgerungspraxis der Kantone eingeleiteten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfte
sich ergeben, dass Entscheide mit denen öffentlich-rechtliche Anerkennungen verweigert
werden - analog zu den Einbürgerungsentscheiden - der rechtlichen Überprüfung im Hinblick
auf die Beachtung des Diskriminierungsverbots zugänglich sein sollten“ (Hafner 2005: 80).
Eine Regelung wie in Baselland, die die Anerkennung nur für christliche und jüdische
Glaubensbekenntnisse vorsieht, würde einer solchen Überprüfung kaum standhalten.
Es ist zu erwarten, dass in den nächsten Jahren noch einige Entscheide bezüglich der
Anerkennung von Religionsgemeinschaften anstehen. In manchen Kantonen gab es bisher
schlicht noch keinen Regelungsbedarf, da keine Religionsgemeinschaft um eine Anerkennung
gebeten hat. Mit der zunehmenden Zahl der Muslime werden diese sich jedoch auch besser
organisieren und aller Wahrscheinlichkeit nach, wie die Zürcher Muslime, um Anerkennung
ersuchen. Die Parlamente sollten sich rechtzeitig überlegen, wie sie mit dieser
Konfliktsituation umgehen und einen „Kulturkampf“ verhindern können.
24
ANHANG
Tabelle 1: Kodierung SVP
Kanton SVP Parteistärke in %10 Fuzzy-Wert11
ZH 33.9 1 SG 22.6 0.8 SZ 20.9 0.7 BL 10.8 0.3 BE 32.3 1 GR 24 0.8 BS 11.5 0.3 VD 11.9 0.3 FR 6.5 0.2 GL 27.1 1 AG 14.5 0.4 JU 2.8 0 SH 37.5 1 SO 0 0 LU 19.2 0.7
Tabelle 2: Kodierung Debatten und Anerkennungsindex
DD + Islam Debatte12 Anerkennungsindex Fuzzy-Wert
keine Wortmeldung keine Regelung 0
eine Wortmeldung Einschränkung auf christliche und jüdisch Glaubensgemeinschaften 0.2
zwei Wortmeldungen
Zweistufiges Verfahren: Regierungsentscheid und Gesetz
für weitere Anerkennung notwendig
0.4
drei Wortmeldungen Gesetz für weitere Anerkennung notwendig 0.6
vier Wortmeldungen Nur öffentliche Anerkennung möglich, diese aber per Beschluss 0.8
mehr als vier Wortmeldungen Öffentlich-rechtliche
Anerkennung per Beschluss möglich
1
10 Quelle: Ladner 2003, bzw. jeweilige Internetseiten der Kantone 11 Fuzzy-Werte wurde in Schritten von drei Prozentpunkten vergeben, also 0-3 % =0 und über 27%=1 12 Quellen: Parlamentsprotokolle der jeweiligen kantonalen Entscheide
25
Abbildung 3: Hinreichende Bedingungen für liberale Anerkennungsregeln
Abbildung 4: Hinreichende Bedingungen für restriktive Anerkennungsregeln
1-in
dex
inde
x
Pfad: TOT*ddd (svp + ISL)
Pfad: DDD*ISL + tot*SVP*ddd
26
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