Das Heimweh des Walerjan Wrobel: Das Schicksal eines 15jährigen Polen in Deutschland 1942.

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Das Heimweh des Walerjan Wrobel: Das Schicksal eines 15jährigen Polen in Deutschland 1942

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Das Schicksal des Walerjan Wrobel

Walerjan wohnt mit seinen zwei Geschwistern und seinen Eltern in einem kleinen Dorf in der Nähe von….; nach der Schule hilft er seinem Vater auf dem Feld.

Weitere Informationen zu Polen ab 1939:http://w.hdg./lemo.de

Teil 1:Der Beginn desZweiten Weltkrieges

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Das Schicksal des Walerjan Wrobel

Walerjan; einer von Tausenden von gleichaltrigen Zwangsarbeitern in Deutschland

Ankunft in Bremen: Trennung von seinem Freund

Arbeitseinsatz auf einem Bauernhof Ersatz für den im Krieg gefallenen Bauern

Sprachenproblem: ...

Hilfe nur durch den alten Knecht Heimweh - Fluchtversuch

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Teil 2:Die Ankunft in Bremen

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Nach gescheiterten Fluchtversuch: Brandstiftungsversuch in einer Scheune

Polizei: Verhör von Walerjan

Transport ins KZ Neuengamme bei Hamburg.

Entscheidend: Gutachten des Gefängnisarztes:

„Sein Kopf ist rund und fällt hinten flach ab… Wróbel ist von ostischem Typ und nicht eindeutschungsfähig. … Das heißt also: Er ist nicht in deut-schen Gefängnissen oder Zuchthäusern zu konservieren. Einer Verschie-bung durch die Gestapo in ein Konzentrationslager steht nichts im Wege."

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Teil3:

Die „Brandstiftung“

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Lager Neuengamme: mit vielen Jungen in seinem Alter, aber auch mit Erwachsenen zusammen - sehr harte Arbeit

Ständiges Antreiben - Bestrafung mit Essensentzug und Prügeln ständig möglich

Verzweiflung vieler Menschen mit Todesfolge: Erschiessung eines Mannes nach bewusstem Verlassen des Arbeitsbereichs.

Der Wachmann spricht diesen kurz an und erschießt den Verzweifelten kaltblütig.

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Teil 4:

Walerjan in Neuengamme

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Verteidiger Walerjans plädiert wegen des erst 16jährigen Walerjan gegen die vom Staatsanwalt geforderte Todesstrafe. Nach dem deutschen Jugendgerichtsgesetz dürfen 16jährige Täter nicht mit dem Tode bestraft werden. Dennoch verurteilen die Richter des Bremer Sondergerichtes Walerjan zum Tode.

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Teil 5:

Gerichtsverhandlung in Bremen

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Die Volksschädlingsverordnung vom 5.9.1939

§ 1 Plünderung im frei gemachten Gebiet(1) Wer im frei gemachten Gebiet oder in freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen plündert, wird mit dem Tode bestraft.

§ 3 Gemeingefährliche VerbrechenWer eine Brandstiftung oder sonstige gemeingefährliche Verbrechen begeht und dadurch die Widerstandskraft des deutschen Volkes schädigt, wird mit dem Tode bestraft.

§ 4 Ausnutzung des Kriegszustandes als StrafverschärfungWer vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse eine sonstige Straftat begeht, wird (...) mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft, wenn dies das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat erfordert.

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Teil 5:

Gerichtsverhandlung in Bremen

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Das Schicksal des Walerjan Wrobel Teil 5:

Gerichtsverhandlung in Bremen

Polen- und Judenstrafrechtsverordnung, erlassen im November 1942

Die Todesstrafe kann verhängt werden bei

... deutschfeindlicher Gesinnung

... Begehung einer Gewalttat gegen Angehörige der Wehrmacht, der Polizei und der NSDAP

... unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, einer Hieb- oder Stichwaffe

... bei besonders niedriger Gesinnung, oder wenn sie aus anderen Gründen besonders schwer ist; dann ist die Todesstrafe auch gegen jugendliche Schwerverbrecher zulässig

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Das Schicksal des Walerjan Wrobel Teil 5: Gerichtsverhandlung: Der Verteidiger

Aus der Argumentation des Verteidigers:

Keine Anwendbarkeit der Polenstrafrechtsverordnung, da erst nach der Tat erlassen.

Der Angeklagte war über neun Monate im Lager Neuengamme; ein früherer Verfahrensbeginn hätte niemals zur PoStVO Bezug genommen. Damit wäre die Todesstrafe von vornherein ausgeschlossen gewesen.

Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Tat erst 16 Jahre alt.

Der Angeklagte wirkt schon äußerlich noch kindlich und wiegt mit Kleidern gerade 100 Pfund. Auch nach seiner geistigen Entwicklung ist er eher kindlich und jungenhaft.

Keineswegs ist er ein jugendlicher Schwerverbrecher, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt die Todesstrafe ausscheidet. Ich bitte deshalb das Gericht um eine milde Strafe.

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Teil 6: Das Urteil

Richter: "Es ergeht das folgende Urteil. Im Namen des deutschen Volkes. Der Angeklagte wird wegen Verbrechens nach § 3 der Volksschädlingsverordnung zur Strafe des Todes und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

...weil man den Tatbestand der schweren Brandstiftung erfüllt sah, der dann zutrifft, wenn ein Täter ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt. -

Der Angeklagte musste trotz seiner Jugend erkennen und hat nach Überzeugung des Ge-richts auch erkannt, dass beim Abbrennen der Scheune auch das Wohnhaus abbrennen werde, und hat diesen Erfolg gewollt, denn sonst würde er sein Vorhaben nicht durch-geführt haben. Er hat mithin ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient, vorsätzlich in Brand gesetzt. Damit hat er zugleich ein Verbrechen nach § 3 Volksschäd-lingsverordnung begangen. Danach wird mit dem Tode bestraft, wer eine Brandstiftung begeht und dadurch die Widerstandskraft des deutschen Volkes schädigt. Der Angeklagte hat trotz seiner Jugend nach der Überzeugung des Gerichts die Einsicht besessen, die Folgen für die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu erkennen. Er hat mindestens damit gerechnet. Er hat sie in Kauf genommen, wenngleich er sie nicht anstrebte. Das Gesetz kennt als Strafe nur die Todesstrafe.“

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Teil 7: Stellungnahme des Staatsanwaltes im Gnaden-

verfahren

Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Tat erst 16 Jahre alt.

Der Angeklagte wirkt schon äußerlich noch kindlich und wiegt mit

Kleidern gerade 100 Pfund. Auch nach seiner geistigen Entwicklung ist er eher kindlich und jungenhaft.

Er gehört keiner Polenbande an.

Das Interesse scheint nicht sehr groß zu sein; sonst wäre es schon längst zur „Erledigung“, wie bei Polen oftmals üblich gekommen.