Das neue Bauvertragsrecht - files.vogel.de · port-, Wege-, Arbeits- und Materi-alkosten, zu...

16
Synopse zum Gesetzentwurf der Bundesregie- rung 1 | 16 Das neue Bauvertragsrecht Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Synopse Vorschriften BGB alt/neu und VOB/B 9. März 2017

Transcript of Das neue Bauvertragsrecht - files.vogel.de · port-, Wege-, Arbeits- und Materi-alkosten, zu...

Synopse zum Gesetzentwurf der Bundesregie-rung

1 | 16

Das neueBauvertragsrechtGesetz zur Reform desBauvertragsrechts und zur Änderungder kaufrechtlichen Mängelhaftung

Synopse Vorschriften BGB alt/neuund VOB/B

9. März 2017

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 2

Synopse zum neuen BauvertragsrechtDer Bundestag hat am 9. März 2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderungder kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des Zivilprozessualen Rechtsschutzes und zummaschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren verabschiedet (BT-Drucksache18/8486 in der Fassung der BT-Drucksache 18/11437). Diese Synopse soll einer ersten Orientierungdienen und die Einarbeitung in das neue Bauvertragsrecht erleichtern.

Ausgangspunkt (linke Spalte) ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekannt-machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 3 desGesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), in Kraft ab dem 01.06.2016. Gegenübergestellt (mitt-lere Spalte) werden die am 9. März 2017 verabschiedeten neuen Vorschriften (BT-Drucksache18/8486 i.d.F. der BT-Drucksache 18/11437). Die rechte Spalte enthält auszugsweise die entspre-chenden Vorschriften der VOB/B (Ausgabe 2016).

Der neue Gesetzestext ist in verschiedenen Schrifttypen gehalten:

- Normalschrift: keine Änderungen gegenüber dem alten Stand

- Fettdruck in Rot: neuer Text, der im BGB bisher nicht (z.B. § 650a Bauvertrag) oder anders(z.B. § 632a BGB) geregelt war

- Durchgestrichen: Regelung ganz oder in Teilen entfallen

Das neue Gesetz enthält teilweise Vorschriften, deren Inhalt bisher weder im BGB noch in der VOB/Bgeregelt wurde, und die daher nicht mit der bisherigen Regelung verglichen werden können. In die-sem Fall wurde von einem Abdruck in dieser Synopse abgesehen (z.B. §§ 650p bis t BGB n.F. Ar-chitekten- und Ingenieurvertrag). Das Gesetz enthält in Art. 5 zudem Vorschriften zur Änderung desGerichtsverfassungsgesetzes (GVG), die ebenfalls nicht abgedruckt werden.

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften:

Das Gesetz wird noch dem Bundesrat zugeleitet. Es tritt in Kraft und findet Anwendung auf alleSchuldverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen. Das bedeutet beispielsweise:

- Für einen Bauvertrag, der am 27. Dezember 2017 geschlossen wird, gilt das bisherigeRecht, auch wenn er erst im Jahr 2018 abgewickelt wird,

- Für einen Bauvertrag, der am 3. Januar 2018 geschlossen wird, gilt das neue Recht.

Martin Krause Dr. Daniel SchweigerKöln Berlin

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 3

Übersicht über die Neuregelungen(BT-Drucksache 18/8486 i.d.F. der BT-Drucksache 18/11437)

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit ................................................................................ 4

Untertitel 1 – Werkvertrag........................................................................................................................ 4

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften ......................................................................................................... 4

§ 632a Abschlagszahlungen .............................................................................................................. 4

§ 640 Abnahme ................................................................................................................................. 6

§ 647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft ............................................................... 6

§ 648a Kündigung aus wichtigem Grund ............................................................................................ 7

§ 650 Anwendung des Kaufrechts ...................................................................................................... 8

Kapitel 2 – Bauvertrag ............................................................................................................................. 9

§ 650a Bauvertrag ............................................................................................................................. 9

§ 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers ........................................................ 9

§ 650c Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 ............................................. 10

§ 650d Einstweilige Verfügung ......................................................................................................... 11

§ 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers .......................................................................... 11

§ 650f Bauhandwerkersicherung ...................................................................................................... 11

§ 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung ............................... 13

§ 650h Schriftform der Kündigung .................................................................................................... 14

Kapitel 3 – Verbraucherbauvertrag ........................................................................................................ 14

Kapitel 4 – Unabdingbarkeit .................................................................................................................. 14

§ 650o Abweichende Vereinbarungen .............................................................................................. 14

Untertitel 2 – Architektenvertrag und Ingenieurvertrag ............................................................................ 15

Untertitel 3 – Bauträgervertrag............................................................................................................... 15

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 4

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungs-möglichkeit

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungs-möglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von dengesetzlichen Vorschriften zulässig ist, istin Allgemeinen Geschäftsbedingungenunwirksam[…]

Auch soweit eine Abweichung von dengesetzlichen Vorschriften zulässig ist, istin Allgemeinen Geschäftsbedingungenunwirksam[…]

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse beiPflichtverletzung) […]

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse beiPflichtverletzung) […]

b) (Mängel) b) (Mängel)

eine Bestimmung, durch die bei Ver-trägen über Lieferungen neu herge-stellter Sachen und über Werkleis-tungen[…]

eine Bestimmung, durch die bei Ver-trägen über Lieferungen neu herge-stellter Sachen und über Werkleis-tungen[…]

cc) (Aufwendungen bei Nacher-füllung)

cc) (Aufwendungen bei Nacher-füllung)

die Verpflichtung des Verwendersausgeschlossen oder beschränktwird, die zum Zwecke der Nach-erfüllung erforderlichen Aufwen-dungen, insbesondere Trans-port-, Wege-, Arbeits- und Materi-alkosten, zu tragen;

die Verpflichtung des Verwendersausgeschlossen oder beschränktwird, die zum ZweckeZweck derNacherfüllung erforderlichen Auf-wendungen, insbesondere Trans-port-, Wege-, Arbeits- nach § 439Absatz 2 und Materialkosten,3oder § 635 Absatz 2 zu tragenoder zu ersetzen;

Anm.: Bisher nicht geregelt 15. (Abschlagszahlungen und Sicher-heitsleistung)

eine Bestimmung, nach der derVerwender bei einem Werkvertrag

a) für Teilleistungen Ab-schlagszahlungen vom ande-ren Vertragsteil verlangenkann, die wesentlich höhersind als die nach § 632a Absatz1 und § 650m Absatz 1 zu leis-tenden Abschlagszahlungen,oder

b) die Sicherheitsleistung nach§ 650m Absatz 2 nicht oder nurin geringerer Höhe leistenmuss.

UNTERTITEL 1 – WERKVERTRAG

KAPITEL 1 – ALLGEMEINEVORSCHRIFTEN

§ 632a Abschlagszahlungen § 632a Abschlagszahlungen § 16 Zahlung

(1) Der Unternehmer kann von dem Be-steller für eine vertragsgemäß erbrachteLeistung eine Abschlagszahlung in derHöhe verlangen, in der der Bestellerdurch die Leistung einen Wertzuwachs

(1) Der Unternehmer kann von dem Be-steller für eine vertragsgemäß erbrachteLeistung eine AbschlagszahlungAb-schlagszahlung in der Höhe des Wer-tes der von ihm erbrachten und nachdem Vertrag geschuldeten Leistungen

(1)1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag inmöglichst kurzen Zeitabständen oder zuden vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren,und zwar in Höhe des Wertes der jeweils

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 5

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

erlangt hat. Wegen unwesentlicher Män-gel kann die Abschlagszahlung nicht ver-weigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entspre-chend. Die Leistungen sind durch eineAufstellung nachzuweisen, die eine ra-sche und sichere Beurteilung der Leis-tungen ermöglichen muss. Die Sätze 1bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffeoder Bauteile, die angeliefert oder eigensangefertigt und bereitgestellt sind, wenndem Besteller nach seiner Wahl Eigen-tum an den Stoffen oder Bauteilen über-tragen oder entsprechende Sicherheithierfür geleistet wird.

verlangen, in der . Sind die erbrachtenLeistungen nicht vertragsgemäß,kann der Besteller durch die Leistungeinen Wertzuwachs erlangt hat. Wegenunwesentlicher Mängel kann die Ab-schlagszahlung nicht verweigert werden-Zahlung eines angemessenen Teilsdes Abschlags verweigern. Die Be-weislast für die vertragsgemäße Leis-tung verbleibt bis zur Abnahme beimUnternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entspre-chend. Die Leistungen sind durch eineAufstellung nachzuweisen, die eine ra-sche und sichere Beurteilung der Leis-tungen ermöglichen muss. Die Sätze 1bis 45 gelten auch für erforderliche Stoffeoder Bauteile, die angeliefert oder eigensangefertigt und bereitgestellt sind, wenndem Besteller nach seiner Wahl Eigen-tum an den Stoffen oder Bauteilen über-tragen oder entsprechende Sicherheithierfür geleistet wird.

nachgewiesenen vertragsgemäßen Leis-tungen einschließlich des ausgewiesenen,darauf entfallenden Umsatzsteuerbetra-ges. Die Leistungen sind durch eine prüf-bare Aufstellung nachzuweisen, die einerasche und sichere Beurteilung der Leistun-gen ermöglichen muss. Als Leistungen gel-ten hierbei auch die für die geforderte Leis-tung eigens angefertigten und bereitgestell-ten Bauteile sowie die auf der Baustelle an-gelieferten Stoffe und Bauteile, wenn demAuftraggeber nach seiner Wahl das Eigen-tum an ihnen übertragen ist oder entspre-chende Sicherheit gegeben wird.2. […]3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen wer-den binnen 21 Tagen nach Zugang der Auf-stellung fällig.4. […]

Anm.: § 16 (2) bis (6) betreffen die Voraus-und Schlusszahlung sowie allgemeine Zah-lungsregelungen und werden nicht abge-druckt.

(2) Wenn der Vertrag die Errichtung oderden Umbau eines Hauses oder einesvergleichbaren Bauwerks zum Gegen-stand hat und zugleich die Verpflichtungdes Unternehmers enthält, dem Bestellerdas Eigentum an dem Grundstück zuübertragen oder ein Erbbaurecht zu be-stellen oder zu übertragen, können Ab-schlagszahlungen nur verlangt werden,soweit sie gemäß einer Verordnung aufGrund von Artikel 244 des Einführungs-gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu-che vereinbart sind.

Anm.: Abs. 2 und 3 entfallen, bisherigerAbs. 4 wird Abs. 2 und wie nachstehendneu gefasst.

(3) Ist der Besteller ein Verbraucher undhat der Vertrag die Errichtung oder denUmbau eines Hauses oder eines ver-gleichbaren Bauwerks zum Gegenstand,ist dem Besteller bei der ersten Ab-schlagszahlung eine Sicherheit für dierechtzeitige Herstellung des Werkesohne wesentliche Mängel in Höhe von 5vom Hundert des Vergütungsanspruchszu leisten. Erhöht sich der Vergütungs-anspruch infolge von Änderungen oderErgänzungen des Vertrages um mehr als10 vom Hundert, ist dem Besteller bei dernächsten Abschlagszahlung eine weitereSicherheit in Höhe von 5 vom Hundertdes zusätzlichen Vergütungsanspruchszu leisten. Auf Verlangen des Unterneh-mers ist die Sicherheitsleistung durchEinbehalt dergestalt zu erbringen, dassder Besteller die Abschlagszahlungenbis zu dem Gesamtbetrag der geschul-deten Sicherheit zurückhält.

(4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift kön-nen auch durch eine Garantie oder ein

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6kann auch durch eine Garantie oder ein

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 6

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

sonstiges Zahlungsversprechen eines imGeltungsbereich dieses Gesetzes zum Ge-schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oderKreditversicherers geleistet werden.

sonstiges Zahlungsversprechen eines imGeltungsbereich dieses Gesetzes zum Ge-schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oderKreditversicherers geleistet werden.

§ 640 Abnahme § 640 Abnahme § 12 Abnahme

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das ver-tragsmäßig hergestellte Werk abzuneh-men, sofern nicht nach der Beschaffen-heit des Werkes die Abnahme ausge-schlossen ist. Wegen unwesentlicherMängel kann die Abnahme nicht verwei-gert werden. Der Abnahme steht esgleich, wenn der Besteller das Werk nichtinnerhalb einer ihm vom Unternehmerbestimmten angemessenen Frist ab-nimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das ver-tragsmäßig hergestellte Werk abzuneh-men, sofern nicht nach der Beschaffen-heit des Werkes die Abnahme ausge-schlossen ist. Wegen unwesentlicherMängel kann die Abnahme nicht verwei-gert werden. Der Abnahme steht esgleich, wenn der Besteller das Werk nichtinnerhalb einer ihm vom Unternehmerbestimmten angemessenen Frist ab-nimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(1) Verlangt der Auftragnehmer nach derFertigstellung – gegebenenfalls auch vorAblauf der vereinbarten Ausführungsfrist– die Abnahme der Leistung, so hat sieder Auftraggeber binnen 12 Werktagendurchzuführen; eine andere Frist kannvereinbart werden.(3) Wegen wesentlicher Mängel kann dieAbnahme bis zur Beseitigung verweigertwerden.(4) […]

Anm.: Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 (2) Als abgenommen gilt ein Werkauch, wenn der Unternehmer dem Be-steller nach Fertigstellung des Werkseine angemessene Frist zur Abnahmegesetzt hat und der Besteller die Ab-nahme nicht innerhalb dieser Frist un-ter Angabe mindestens eines Mangelsverweigert hat. Ist der Besteller einVerbraucher, so treten die Rechtsfol-gen des Satzes 1 nur dann ein, wennder Unternehmer den Besteller zu-sammen mit der Aufforderung zur Ab-nahme auf die Folgen einer nicht er-klärten oder ohne Angabe von Män-geln verweigerten Abnahme hinge-wiesen hat; der Hinweis muss in Text-form erfolgen.

(5)1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt dieLeistung als abgenommen mit Ablauf von12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilungüber die Fertigstellung der Leistung.2. Wird keine Abnahme verlangt und hatder Auftraggeber die Leistung oder einenTeil der Leistung in Benutzung genom-men, so gilt die Abnahme nach Ablaufvon 6 Werktagen nach Beginn der Benut-zung als erfolgt, wenn nichts anderesvereinbart ist. Die Benutzung von Teileneiner baulichen Anlage zur Weiterfüh-rung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.3. Vorbehalte wegen bekannter Mängeloder wegen Vertragsstrafen hat der Auf-traggeber spätestens zu den in denNummern 1 und 2 bezeichneten Zeit-punkten geltend zu machen.

(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftesWerk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab,obschon er den Mangel kennt, so stehenihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichnetenRechte nur zu, wenn er sich seineRechte wegen des Mangels bei der Ab-nahme vorbehält.

(23) Nimmt der Besteller ein mangelhaf-tes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab,obschon er den Mangel kennt, so stehenihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichnetenRechte nur zu, wenn er sich seineRechte wegen des Mangels bei der Ab-nahme vorbehält.

§ 648 Sicherungshypothek des Bau-unternehmers

§ 648 647a Sicherungshypothek desBauunternehmersInhabers einerSchiffswerft

[…](2) Der Inhaber einer Schiffswerft kannfür seine Forderungen aus dem Bau oderder Ausbesserung eines Schiffes die Ein-räumung einer Schiffshypothek an demSchiffsbauwerk oder dem Schiff des Be-stellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 giltsinngemäß. § 647 findet keine Anwen-dung.

[…](2) Der Inhaber einer Schiffswerft kannfür seine Forderungen aus dem Bau oderder Ausbesserung eines Schiffes die Ein-räumung einer Schiffshypothek an demSchiffsbauwerk oder dem Schiff des Be-stellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 giltsinngemäß.. Ist das Werk noch nichtvollendet, so kann er die Einräumungder Schiffshypothek für einen der ge-leisteten Arbeit entsprechenden Teilder Vergütung und für die in der Ver-gütung nicht inbegriffenen Auslagen

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 7

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

verlangen. § 647 findet keine Anwen-dung.

Anm.: Bisheriger Gesetzestext Abs. 1(Sicherungshypothek des Bauunterneh-mers) bei § 650e BGB abgedruckt, siehedort.

Anm.: Die Sicherungshypothek des Bau-unternehmers ist nunmehr in § 650eBGB n.F. geregelt.

§ 648a Bauhandwerkersicherung

Anm.: Bisheriger Gesetzestext bei § 650fBGB n.F. abgedruckt, siehe dort.

Anm.: Jetzt in § 650f BGB n.F. geregelt

§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers § 649648 Kündigungsrecht des Be-stellers

§ 8 Kündigung durch den Auftragge-ber

Der Besteller kann bis zur Vollendungdes Werkes jederzeit den Vertrag kündi-gen. Kündigt der Besteller, so ist der Un-ternehmer berechtigt, die vereinbarteVergütung zu verlangen; er muss sich je-doch dasjenige anrechnen lassen, waser infolge der Aufhebung des Vertrags anAufwendungen erspart oder durch an-derweitige Verwendung seiner Arbeits-kraft erwirbt oder zu erwerben böswilligunterlässt. Es wird vermutet, dass da-nach dem Unternehmer 5 vom Hundertder auf den noch nicht erbrachten Teilder Werkleistung entfallenden vereinbar-ten Vergütung zustehen.

Der Besteller kann bis zur Vollendungdes Werkes jederzeit den Vertrag kündi-gen. Kündigt der Besteller, so ist der Un-ternehmer berechtigt, die vereinbarteVergütung zu verlangen; er muss sich je-doch dasjenige anrechnen lassen, waser infolge der Aufhebung des Vertrags anAufwendungen erspart oder durch an-derweitige Verwendung seiner Arbeits-kraft erwirbt oder zu erwerben böswilligunterlässt. Es wird vermutet, dass da-nach dem Unternehmer 5 vom Hundertder auf den noch nicht erbrachten Teilder Werkleistung entfallenden vereinbar-ten Vergütung zustehen.

(1)1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollen-dung der Leistung jederzeit den Vertragkündigen.2. Dem Auftragnehmer steht die verein-barte Vergütung zu. Er muss sich jedochanrechnen lassen, was er infolge der Auf-hebung des Vertrags an Kosten erspartoder durch anderweitige Verwendung sei-ner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbtoder zu erwerben böswillig unterlässt(§ 649 BGB).

§ 648a Kündigung aus wichtigemGrund

Anm.: Bisher nicht geregelt, vgl. aber§ 314 BGB

(1) Beide Vertragsparteien könnenden Vertrag aus wichtigem Grundohne Einhaltung einer Kündigungs-frist kündigen. Ein wichtiger Grundliegt vor, wenn dem kündigenden Teilunter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls und unter Ab-wägung der beiderseitigen Interessendie Fortsetzung des Vertragsverhält-nisses bis zur Fertigstellung desWerks nicht zugemutet werden kann.

Anm.: § 8 (2) Nr. 2, (3) bis (5) VOB/B regeln(exemplarisch) wichtige Kündigungsgründedes Auftraggebers, insbesondere:– Zahlungsverzug des Auftragnehmers,– Insolvenz(-eröffnung) etc. über das Ver-

mögen des Auftragnehmers,– fruchtlose Fristsetzung und Verzug mit

Mängelbeseitigung vor Abnahme,– unzulässige Wettbewerbsabreden

Anm.: Kündigungsgründe des Auftragneh-mers sind in § 9 (1) VOB/B geregelt, insbe-sondere Annahme- oder Schuldnerverzugdes Auftraggebers (z.B. Zahlungsverzug)und setzen eine Nachfristsetzung mit Kün-digungsandrohung voraus.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; siemuss sich auf einen abgrenzbarenTeil des geschuldeten Werks bezie-hen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entspre-chend.

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 8

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

(4) Nach der Kündigung kann jedeVertragspartei von der anderen ver-langen, dass sie an einer gemeinsa-men Feststellung des Leistungsstan-des mitwirkt. Verweigert eine Ver-tragspartei die Mitwirkung oder bleibtsie einem vereinbarten oder einemvon der anderen Vertragspartei inner-halb einer angemessenen Frist be-stimmten Termin zur Leistungsstand-feststellung fern, trifft sie die Beweis-last für den Leistungsstand zum Zeit-punkt der Kündigung. Dies gilt nicht,wenn die Vertragspartei infolge einesUmstands fernbleibt, den sie nicht zuvertreten hat und den sie der anderenVertragspartei unverzüglich mitgeteilthat.

Anm.: Bei Kündigung durch Auftraggeberkann Auftragnehmer gem. § 8 (7) VOB/BAufmaß und Abnahme der von ihm ausge-führten Leistungen alsbald nach der Kündi-gung verlangen; er hat unverzüglich eineprüfbare Rechnung über die ausgeführtenLeistungen vorzulegen.

(5) Kündigt eine Vertragspartei auswichtigem Grund, ist der Unternehmernur berechtigt, die Vergütung zu ver-langen, die auf den bis zur Kündigungerbrachten Teil des Werks entfällt.

Anm.: Bei Kündigung durch Auftraggeberwg. Insolvenz etc. des Auftragnehmers (§ 8(2) Nr. 2) VOB/B sind die ausgeführtenLeistungen nach § 6 (5) VOB/B abzurech-nen. Der Auftraggeber kann Schadenser-satz wegen Nichterfüllung des Restes ver-langen.

Anm.: Bei Kündigung durch den Auftrag-nehmer § 9 (3) VOB/B sind die bisherigenLeistungen nach den Vertragspreisen ab-zurechnen. Außerdem hat der Auftragneh-mer Anspruch auf angemessene Entschä-digung nach § 642 BGB; etwaige weiterge-hende Ansprüche des Auftragnehmers blei-ben unberührt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatzzu verlangen, wird durch die Kündi-gung nicht ausgeschlossen.

§ 650 Kostenanschlag § 650649 Kostenanschlag

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlagzugrunde gelegt worden, ohne dass derUnternehmer die Gewähr für die Richtig-keit des Anschlags übernommen hat,und ergibt sich, dass das Werk nichtohne eine wesentliche Überschreitungdes Anschlags ausführbar ist, so stehtdem Unternehmer, wenn der Bestellerden Vertrag aus diesem Grund kündigt,nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte An-spruch zu.(2) Ist eine solche Überschreitung desAnschlags zu erwarten, so hat der Unter-nehmer dem Besteller unverzüglich An-zeige zu machen.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlagzugrunde gelegt worden, ohne dass derUnternehmer die Gewähr für die Richtig-keit des Anschlags übernommen hat,und ergibt sich, dass das Werk nichtohne eine wesentliche Überschreitungdes Anschlags ausführbar ist, so stehtdem Unternehmer, wenn der Bestellerden Vertrag aus diesem Grund kündigt,nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte An-spruch zu.(2) Ist eine solche Überschreitung desAnschlags zu erwarten, so hat der Unter-nehmer dem Besteller unverzüglich An-zeige zu machen.

§ 651 Anwendung des Kaufrechts § 651650 Anwendung des Kaufrechts

Auf einen Vertrag, der die Lieferung her-zustellender oder zu erzeugender be-weglicher Sachen zum Gegenstand hat,finden die Vorschriften über den Kauf An-wendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet beidiesen Verträgen auch Anwendung,

Auf einen Vertrag, der die Lieferung her-zustellender oder zu erzeugender be-weglicher Sachen zum Gegenstand hat,finden die Vorschriften über den Kauf An-wendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet beidiesen Verträgen auch Anwendung,

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 9

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

wenn der Mangel auf den vom Bestellergelieferten Stoff zurückzuführen ist. So-weit es sich bei den herzustellenden oderzu erzeugenden beweglichen Sachenum nicht vertretbare Sachen handelt,sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und650 mit der Maßgabe anzuwenden, dassan die Stelle der Abnahme der nach den§§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkttritt.

wenn der Mangel auf den vom Bestellergelieferten Stoff zurückzuführen ist. So-weit es sich bei den herzustellenden oderzu erzeugenden beweglichen Sachenum nicht vertretbare Sachen handelt,sind auch die §§ 642, 643, 645, 649648und 650649 mit der Maßgabe anzuwen-den, dass an die Stelle der Abnahme dernach den §§ 446 und 447 maßgeblicheZeitpunkt tritt.

KAPITEL 2 – BAUVERTRAG

§ 650a Bauvertrag

Anm.: Bisher nicht geregelt (gilt für§§ 650a, b, c und f bis u BGB n.F.).

(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag überdie Herstellung, die Wiederherstel-lung, die Beseitigung oder den Umbaueines Bauwerks, einer Außenanlageoder eines Teils davon. Für den Bau-vertrag gelten ergänzend die folgen-den Vorschriften dieses Kapitels.(2) Ein Vertrag über die Instandhal-tung eines Bauwerks ist ein Bauver-trag, wenn das Werk für die Konstruk-tion, den Bestand oder den bestim-mungsgemäßen Gebrauch von we-sentlicher Bedeutung ist.

§ 650b Änderung des Vertrags; An-ordnungsrecht des Bestellers

§ 1 Art und Umfang der Leistung

(1) Begehrt der Besteller1. eine Änderung des vereinbartenWerkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder2. eine Änderung, die zur Erreichungdes vereinbarten Werkerfolgs not-wendig ist, streben die Vertragspar-teien Einvernehmen über die Ände-rung und die infolge der Änderung zuleistende Mehr- oder Mindervergü-tung an. Der Unternehmer ist ver-pflichtet, ein Angebot über die Mehr-oder Mindervergütung zu erstellen, imFalle einer Änderung nach Satz 1Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm dieAusführung der Änderung zumutbarist. Macht der Unternehmer betriebs-interne Vorgänge für die Unzumutbar-keit einer Anordnung nach Absatz 1Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn dieBeweislast hierfür. Trägt der Bestellerdie Verantwortung für die Planungdes Bauwerks oder der Außenanlage,ist der Unternehmer nur dann zur Er-stellung eines Angebots über dieMehr- oder Mindervergütung ver-pflichtet, wenn der Besteller die fürdie Änderung erforderliche Planungvorgenommen und dem Unternehmerzur Verfügung gestellt hat. Begehrtder Besteller eine Änderung, für diedem Unternehmer nach § 650c Absatz1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütungfür vermehrten Aufwand zusteht, stre-ben die Parteien nur Einvernehmen

[…](3) Änderungen des Bauentwurfs anzu-ordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbe-halten.(4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zurAusführung der vertraglichen Leistungerforderlich werden, hat der Auftragneh-mer auf Verlangen des Auftraggebers mitauszuführen, außer wenn sein Betriebauf derartige Leistungen nicht eingerich-tet ist. Andere Leistungen können demAuftragnehmer nur mit seiner Zustim-mung übertragen werden.

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 10

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

über die Änderung an; Satz 2 findet indiesem Fall keine Anwendung.

(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Ta-gen nach Zugang des Änderungsbe-gehrens beim Unternehmer keine Ei-nigung nach Absatz 1, kann der Be-steller die Änderung in Textform an-ordnen. Der Unternehmer ist ver-pflichtet, der Anordnung des Bestel-lers nachzukommen, einer Anord-nung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1jedoch nur, wenn ihm die Ausführungzumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-sprechend.

Anm.: Siehe § 1 (3) und (4) VOB/B

§ 650c Vergütungsanpassung bei An-ordnungen nach § 650b Absatz 2

§ 2 Vergütung

(1) Die Höhe des Vergütungsan-spruchs für den infolge einer Anord-nung des Bestellers nach § 650b Ab-satz 2 vermehrten oder vermindertenAufwand ist nach den tatsächlich er-forderlichen Kosten mit angemesse-nen Zuschlägen für allgemeine Ge-schäftskosten, Wagnis und Gewinn zuermitteln. Umfasst die Leistungs-pflicht des Unternehmers auch diePlanung des Bauwerks oder der Au-ßenanlage, steht diesem im Fall des§ 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keinAnspruch auf Vergütung für vermehr-ten Aufwand zu.

[…](5) Werden durch Änderung des Bauent-wurfs oder andere Anordnungen des Auf-traggebers die Grundlagen des Preises füreine im Vertrag vorgesehene Leistung ge-ändert, so ist ein neuer Preis unter Berück-sichtigung der Mehr- oder Minderkosten zuvereinbaren. Die Vereinbarung soll vor derAusführung getroffen werden.(6)1. Wird eine im Vertrag nicht vorgeseheneLeistung gefordert, so hat der Auftragneh-mer Anspruch auf besondere Vergütung. Ermuss jedoch den Anspruch dem Auftragge-ber ankündigen, bevor er mit der Ausfüh-rung der Leistung beginnt.2. Die Vergütung bestimmt sich nach denGrundlagen der Preisermittlung für die ver-tragliche Leistung und den besonderenKosten der geforderten Leistung. Sie istmöglichst vor Beginn der Ausführung zuvereinbaren.

Anm.: § 2 (7) VOB/B enthält Sonderrege-lungen für den Pauschalpreisvertrag.

(2) Der Unternehmer kann zur Berech-nung der Vergütung für den Nachtragauf die Ansätze in einer vereinba-rungsgemäß hinterlegten Urkalkula-tion zurückgreifen. Es wird vermutet,dass die auf Basis der Urkalkulationfortgeschriebene Vergütung der Ver-gütung nach Absatz 1 entspricht.

(3) Bei der Berechnung von vereinbar-ten oder gemäß § 632a geschuldetenAbschlagszahlungen kann der Unter-nehmer 80 Prozent einer in einem An-gebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 ge-nannten Mehrvergütung ansetzen,wenn sich die Parteien nicht über dieHöhe geeinigt haben oder keine an-derslautende gerichtliche Entschei-dung ergeht. Wählt der Unternehmerdiesen Weg und ergeht keine anders-lautende gerichtliche Entscheidung,wird die nach den Absätzen 1 und 2geschuldete Mehrvergütung erst nach

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 11

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

der Abnahme des Werkes fällig. Zah-lungen nach Satz 1, die die nach denAbsätzen 1 und 2 geschuldete Mehr-vergütung übersteigen, sind dem Be-steller zurückzugewähren und ab ih-rem Eingang beim Unternehmer zuverzinsen. § 288 Absatz 1 Satz 2, Ab-satz 2 und § 289 Satz 1 gelten entspre-chend.

§ 650d Einstweilige Verfügung

Zum Erlass einer einstweiligen Verfü-gung in Streitigkeiten über das Anord-nungsrecht gemäß § 650b oder dieVergütungsanpassung gemäß § 650cist es nach Beginn der Bauausfüh-rung nicht erforderlich, dass der Ver-fügungsgrund glaubhaft gemachtwird.

§ 648 Sicherungshypothek des Bau-unternehmers

§ 648 650e Sicherungshypothek desBauunternehmers

(1) Der Unternehmer eines Bauwerks o-der eines einzelnen Teiles eines Bau-werks kann für seine Forderungen ausdem Vertrag die Einräumung einer Si-cherungshypothek an dem Baugrund-stück des Bestellers verlangen. Ist dasWerk noch nicht vollendet, so kann er dieEinräumung der Sicherungshypothek füreinen der geleisteten Arbeit entspre-chenden Teil der Vergütung und für diein der Vergütung nicht inbegriffenen Aus-lagen verlangen.

(1) Der Unternehmer eines Bauwerks o-der eines einzelnen Teiles eines Bau-werks kann für seine Forderungen ausdem Vertrag die Einräumung einer Si-cherungshypothek an dem Baugrund-stück des Bestellers verlangen. Ist dasWerk noch nicht vollendet, so kann er dieEinräumung der Sicherungshypothek füreinen der geleisteten Arbeit entspre-chenden Teil der Vergütung und für diein der Vergütung nicht inbegriffenen Aus-lagen verlangen.

§ 648a Bauhandwerkersicherung § 648a 650f Bauhandwerkersicherung

(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, ei-ner Außenanlage oder eines Teils davonkann vom Besteller Sicherheit für dieauch in Zusatzaufträgen vereinbarte undnoch nicht gezahlte Vergütung ein-schließlich dazugehöriger Nebenforde-rungen, die mit 10 vom Hundert des zusichernden Vergütungsanspruchs anzu-setzen sind, verlangen. Satz 1 gilt indemselben Umfang auch für Ansprüche,die an die Stelle der Vergütung treten.Der Anspruch des Unternehmers auf Si-cherheit wird nicht dadurch ausgeschlos-sen, dass der Besteller Erfüllung verlan-gen kann oder das Werk abgenommenhat. Ansprüche, mit denen der Bestellergegen den Anspruch des Unternehmersauf Vergütung aufrechnen kann, bleibenbei der Berechnung der Vergütung unbe-rücksichtigt, es sei denn, sie sind unstrei-tig oder rechtskräftig festgestellt. Die Si-cherheit ist auch dann als ausreichendanzusehen, wenn sich der Sicherungs-geber das Recht vorbehält, sein Verspre-chen im Falle einer wesentlichen Ver-

(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, ei-ner Außenanlage oder eines Teils davonkann vom Besteller Sicherheit für dieauch in Zusatzaufträgen vereinbarte undnoch nicht gezahlte Vergütung ein-schließlich dazugehöriger Nebenforde-rungen, die mit 10 vom HundertProzentdes zu sichernden Vergütungsanspruchsanzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt indemselben Umfang auch für Ansprüche,die an die Stelle der Vergütung treten.Der Anspruch des Unternehmers auf Si-cherheit wird nicht dadurch ausgeschlos-sen, dass der Besteller Erfüllung verlan-gen kann oder das Werk abgenommenhat. Ansprüche, mit denen der Bestellergegen den Anspruch des Unternehmersauf Vergütung aufrechnen kann, bleibenbei der Berechnung der Vergütung unbe-rücksichtigt, es sei denn, sie sind unstrei-tig oder rechtskräftig festgestellt. Die Si-cherheit ist auch dann als ausreichendanzusehen, wenn sich der Sicherungs-geber das Recht vorbehält, sein Verspre-chen im Falle einer wesentlichen Ver-

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 12

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

schlechterung der Vermögensverhält-nisse des Bestellers mit Wirkung für Ver-gütungsansprüche aus Bauleistungen zuwiderrufen, die der Unternehmer bei Zu-gang der Widerrufserklärung noch nichterbracht hat.

schlechterung der Vermögensverhält-nisse des Bestellers mit Wirkung für Ver-gütungsansprüche aus Bauleistungen zuwiderrufen, die der Unternehmer bei Zu-gang der Widerrufserklärung noch nichterbracht hat.

(2) Die Sicherheit kann auch durch eineGarantie oder ein sonstiges Zahlungs-versprechen eines im Geltungsbereichdieses Gesetzes zum Geschäftsbetriebbefugten Kreditinstituts oder Kreditversi-cherers geleistet werden. Das Kreditinsti-tut oder der Kreditversicherer darf Zah-lungen an den Unternehmer nur leisten,soweit der Besteller den Vergütungsan-spruch des Unternehmers anerkenntoder durch vorläufig vollstreckbares Ur-teil zur Zahlung der Vergütung verurteiltworden ist und die Voraussetzungen vor-liegen, unter denen die Zwangsvollstre-ckung begonnen werden darf.

(2) Die Sicherheit kann auch durch eineGarantie oder ein sonstiges Zahlungs-versprechen eines im Geltungsbereichdieses Gesetzes zum Geschäftsbetriebbefugten Kreditinstituts oder Kreditversi-cherers geleistet werden. Das Kreditinsti-tut oder der Kreditversicherer darf Zah-lungen an den Unternehmer nur leisten,soweit der Besteller den Vergütungsan-spruch des Unternehmers anerkenntoder durch vorläufig vollstreckbares Ur-teil zur Zahlung der Vergütung verurteiltworden ist und die Voraussetzungen vor-liegen, unter denen die Zwangsvollstre-ckung begonnen werden darf.

(3) Der Unternehmer hat dem Bestellerdie üblichen Kosten der Sicherheitsleis-tung bis zu einem Höchstsatz von 2 vomHundert für das Jahr zu erstatten. Diesgilt nicht, soweit eine Sicherheit wegenEinwendungen des Bestellers gegen denVergütungsanspruch des Unternehmersaufrechterhalten werden muss und dieEinwendungen sich als unbegründet er-weisen.

(3) Der Unternehmer hat dem Bestellerdie üblichen Kosten der Sicherheitsleis-tung bis zu einem Höchstsatz von 2 vomHundertProzent für das Jahr zu erstat-ten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheitwegen Einwendungen des Bestellers ge-gen den Vergütungsanspruch des Unter-nehmers aufrechterhalten werden mussund die Einwendungen sich als unbe-gründet erweisen.

(4) Soweit der Unternehmer für seinenVergütungsanspruch eine Sicherheitnach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat,ist der Anspruch auf Einräumung einerSicherungshypothek nach § 648 Abs. 1ausgeschlossen.

(4) Soweit der Unternehmer für seinenVergütungsanspruch eine Sicherheitnach den AbsätzenAbsatz 1 oder 2 er-langt hat, ist der Anspruch auf Einräu-mung einer Sicherungshypothek nach§ 648 Abs. 1650e ausgeschlossen.

(5) Hat der Unternehmer dem Bestellererfolglos eine angemessene Frist zurLeistung der Sicherheit nach Absatz 1bestimmt, so kann der Unternehmer dieLeistung verweigern oder den Vertragkündigen. Kündigt er den Vertrag, ist derUnternehmer berechtigt, die vereinbarteVergütung zu verlangen; er muss sich je-doch dasjenige anrechnen lassen, waser infolge der Aufhebung des Vertragesan Aufwendungen erspart oder durch an-derweitige Verwendung seiner Arbeits-kraft erwirbt oder böswillig zu erwerbenunterlässt. Es wird vermutet, dass da-nach dem Unternehmer 5 vom Hundertder auf den noch nicht erbrachten Teilder Werkleistung entfallenden vereinbar-ten Vergütung zustehen.

(5) Hat der Unternehmer dem Bestellererfolglos eine angemessene Frist zurLeistung der Sicherheit nach Absatz 1bestimmt, so kann der Unternehmer dieLeistung verweigern oder den Vertragkündigen. Kündigt er den Vertrag, ist derUnternehmer berechtigt, die vereinbarteVergütung zu verlangen; er muss sich je-doch dasjenige anrechnen lassen, waser infolge der Aufhebung des Vertragesan Aufwendungen erspart oder durch an-derweitige Verwendung seiner Arbeits-kraft erwirbt oder böswillig zu erwerbenunterlässt. Es wird vermutet, dass da-nach dem Unternehmer 5 vom Hundert-Prozent der auf den noch nicht erbrach-ten Teil der Werkleistung entfallendenvereinbarten Vergütung zustehen.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5finden keine Anwendung, wenn der Be-steller1. eine juristische Person des öffentli-

chen Rechts oder ein öffentlich-recht-liches Sondervermögen ist, über de-ren Vermögen ein Insolvenzverfah-ren unzulässig ist, oder

2. eine natürliche Person ist und dieBauarbeiten zur Herstellung oder In-

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5finden keine Anwendung, wenn der Be-steller1. eine juristische Person des öffentli-

chen Rechts oder ein öffentlich-recht-liches Sondervermögen ist, über de-ren Vermögen ein Insolvenzverfah-ren unzulässig ist, oder

2. eine natürliche Person ist und dieBauarbeiten zur Herstellung oder In-

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 13

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

standsetzung eines Einfamilienhau-ses mit oder ohne Einliegerwohnungausführen lässt.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung desBauvorhabens durch einen zur Verfü-gung über die Finanzierungsmittel desBestellers ermächtigten Baubetreuer.

standsetzung eines Einfamilienhau-ses mit oder ohne Einliegerwohnungausführen lässt.

2. Verbraucher ist und es sich um ei-nen Verbraucherbauvertrag nach§ 650i oder um einen Bauträger-vertrag nach § 650u handelt.

Satz 1 Nr.Nummer 2 gilt nicht bei Be-treuung des Bauvorhabens durch einenzur Verfügung über die Finanzierungs-mittel des Bestellers ermächtigten Bau-betreuer.

(7) Eine von den Vorschriften der Ab-sätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarungist unwirksam.

(7) Eine von den Vorschriften der Absät-zeAbsätzen 1 bis 5 abweichende Ver-einbarung ist unwirksam.

§ 650g Zustandsfeststellung bei Ver-weigerung der Abnahme; Schluss-rechnung

(1) Verweigert der Besteller die Ab-nahme unter Angabe von Mängeln,hat er auf Verlangen des Unterneh-mers an einer gemeinsamen Feststel-lung des Zustands des Werks mitzu-wirken. Die gemeinsame Zustands-feststellung soll mit der Angabe desTages der Anfertigung versehen wer-den und ist von beiden Vertragspar-teien zu unterschreiben.

(2) Bleibt der Besteller einem verein-barten oder einem von dem Unterneh-mer innerhalb einer angemessenenFrist bestimmten Termin zur Zu-standsfeststellung fern, so kann derUnternehmer die Zustandsfeststel-lung auch einseitig vornehmen. Diesgilt nicht, wenn der Besteller infolgeeines Umstands fernbleibt, den ernicht zu vertreten hat und den er demUnternehmer unverzüglich mitgeteilthat. Der Unternehmer hat die einsei-tige Zustandsfeststellung mit der An-gabe des Tages der Anfertigung zuversehen und sie zu unterschreibensowie dem Besteller eine Abschriftder einseitigen Zustandsfeststellungzur Verfügung zu stellen.

(3) Ist das Werk dem Besteller ver-schafft worden und ist in der Zu-standsfeststellung nach Absatz 1oder 2 ein offenkundiger Mangel nichtangegeben, wird vermutet, dass die-ser nach der Zustandsfeststellungentstanden und vom Besteller zu ver-treten ist. Die Vermutung gilt nicht,wenn der Mangel nach seiner Art nichtvom Besteller verursacht worden seinkann.

(4) Die Vergütung ist zu entrichten,wenn

§ 14 (3) VOB/B: Die Schlussrechnungmuss bei Leistungen mit einer vertragli-chen Ausführungsfrist von höchstens 3Monaten spätestens 12 Werktage nachFertigstellung eingereicht werden, wenn

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 14

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

1. der Besteller das Werk abgenom-men hat oder die Abnahme nach§ 641 Absatz 2 entbehrlich ist, und

2. der Unternehmer dem Bestellereine prüffähige Schlussrechnungerteilt hat.

Die Schlussrechnung ist prüffähig,wenn sie eine übersichtliche Aufstel-lung der erbrachten Leistungen ent-hält und für den Besteller nachvoll-ziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wennder Besteller nicht innerhalb von 30Tagen nach Zugang der Schlussrech-nung begründete Einwendungen ge-gen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

nichts anderes vereinbart ist; diese Fristwird um je 6 Werktage für je weitere 3Monate Ausführungsfrist verlängert.

§ 16 (3) Nr. 1 VOB/B: Der Anspruch aufSchlusszahlung wird alsbald nach Prü-fung und Feststellung fällig, spätestensinnerhalb von 30 Tagen nach Zugang derSchlussrechnung. Die Frist verlängertsich auf höchstens 60 Tage, wenn sieaufgrund der besonderen Natur oderMerkmale der Vereinbarung sachlich ge-rechtfertigt ist und ausdrücklich verein-bart wurde. Werden Einwendungen ge-gen die Prüfbarkeit unter Angabe derGründe nicht bis zum Ablauf der jeweili-gen Frist erhoben, kann der Auftragge-ber sich nicht mehr auf die fehlende Prüf-barkeit berufen. Die Prüfung derSchlussrechnung ist nach Möglichkeit zubeschleunigen. Verzögert sie sich, so istdas unbestrittene Guthaben als Ab-schlagszahlung sofort zu zahlen.

Anm.: § 16 (3) Nr. 2 und (4) bis (6)VOB/B enthalten weitere Regelungenzur Schlussrechnung, insb. wichtige Aus-schlussfristen.

§ 650h Schriftform der Kündigung

Anm.: Bisher nicht geregelt, vgl. aber§ 314 Abs. 4 BGB.

Die Kündigung des Bauvertrags be-darf der schriftlichen Form.

Anm.: Gem. § 8 (6) und § 9 (2) VOB/B istdie Kündigung schriftlich zu erklären.

KAPITEL 3 –VERBRAUCHERBAUVERTRAG

(§ 650i bis § 650n BGB – nicht abge-druckt)

Anm.: Das Gesetz enthält in §§ 650i bisn BGB n.F. Vorschriften zum Verbrau-chervertrag, die bisher weder das BGBnoch die VOB/B kannte und die dahernicht mit der bisherigen Regelung vergli-chen werden können. Von einem Ab-druck in dieser Synopse wurde daher ab-gesehen.

KAPITEL 4 – UNABDINGBARKEIT

§ 650o Abweichende Vereinbarungen

Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650ibis 650l und 650n kann nicht zumNachteil des Verbrauchers abgewi-chen werden. Diese Vorschriften fin-den auch Anwendung, wenn sie durchanderweitige Gestaltungen umgan-gen werden.

Synopse zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht Seite 15

BGB (STAND 01.06.2016) BGB (NEU AB 01.01.2018) VOB/B (2016) (auszugsweise soweitrelevant)

UNTERTITEL 2 –ARCHITEKTENVERTRAG UNDINGENIEURVERTRAG

(§ 650p bis § 650t BGB – nicht abge-druckt)

Anm.: §§ 650p bis t BGB n.F. enthaltenVorschriften zum Architekten- und Inge-nieurvertrag, die das BGB noch nichtkannte. Von einem Abdruck in dieser Sy-nopse wurde abgesehen.

UNTERTITEL 3 –BAUTRÄGERVERTRAG

(§ 650u bis § 650v BGB – nicht abge-druckt)

Anm.: §§ 650u und v BGB n.F. enthaltenVorschriften zum Bauträgervertrag. Voneinem Abdruck in dieser Synopse wurdeabgesehen.