Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10....

36
Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und Notarin in St. Gallen

Transcript of Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10....

Page 1: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Das neueErwachsenenschutzrecht

- ein Überblick

Referat für Curaviva NidwaldenHergiswil

vom 10. Juni 2013

Simone Schmucki, lic. iur.,Rechtsanwältin und Notarin in St. Gallen

Page 2: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Inhalt• Neue Vertretungsrechte

• Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung• Beistände• Vertretungsrechte von Angehörigen (Kaskadenordnung)

• Dokumentationen und andere Pflichten• Notfallhandling• Einschränkung der Bewegungsfreiheit / Demenz• Urteilsfähigkeit: Voraussetzungen und Prüfung• Änderungen für Ärzte / Zuständigkeiten, Triage• Zusammenarbeit mit KESB (Kindes-und

Erwachsenenschutzbehörde)• Wichtigste Anpassungen für Institutionen10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht

- ein Überblick

Page 3: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Ziel der Gesetzesrevision

• Förderung Selbstbestimmung unter höchstmöglicher Fürsorge (ethischer Konflikt)

• Schutz der Urteilsunfähigen bzw. Schutz der Persönlichkeit

• Stärkung Familiensolidarität (Vertretung)

• Freiheitsbeschränkungen als ultima ratio

• Erneuerung Behörde / Massnahmen

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 4: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

10.06.2013

Vertretungsverhältnisse nach neuem Recht

• „Bevollmächtigte“ Vertreter– Vorsorgeauftrag– Patientenverfügung

• Behördliche Vertreter: Beistand (KESB)

• Gesetzliche Vertreter– Allgemeine gesetzliche Vertretung (Ehe)– Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 5: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Eigene Vorsorge – Vorsorgeauftrag

• Vorsorgeauftrag (360 ZGB ff.)– Solange handlungsfähig (also auch urteilsfähig)– Regelung sämtlicher Lebensbereiche (Aufgaben)– Auftrag an natürliche / juristische Person– Hinterlegung / Widerruf möglich

• Erstellung und Gültigkeit– Eigenhändig (handschriftlich, datiert, unterschrieben)– Öffentliche Beurkundung– KESB überprüft den Vorsorgeauftrag und erstellt

Urkunde mit Befugnissen für Beauftragte10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein

Überblick

Page 6: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Eigene Vorsorge – Patientenverfügung

• Patientenverfügung (370 ZGB ff.)– Solange urteilsfähig– Regelung Aspekte der Gesundheitsversorgung

• Direkt (Regelung diagnostische, therapeutische, pflegerische Massnahmen, auch palliative Methoden, auch Seelsorge)

• Bezeichnung entscheidberechtigter Vertreter (natürl. Person)

– Hinterlegung / Widerruf möglich

• Erstellung und Gültigkeit– schriftlich, datiert, unterschrieben– Meldung an KESB bei Unstimmigkeiten

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 7: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Beistandschaft („Behördliche“ Vertreter)

• Ausdruck staatlicher Fürsorge

• Schutz der Persönlichkeit steht im Vordergrund, möglichst wenig Einschränkung der Selbstbestimmung– Daher subsidiär zu eigener Vorsorge und zu

gesetzlicher Vertretung– Massgeschneidert (Verhältnismässigkeit)

• Nur natürliche Personen

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 8: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Beistandschaft (388 ff.)

• Voraussetzung:– Wenn keine eigene Vorsorge getroffen wurde

oder diese als ungenügend erscheint zum Schutz der urteilsunfähigen Person

und – die gesetzlichen Vorschriften (Massnahmen

von Gesetzes wegen) bei Urteilsunfähigen ungenügend sind

• Errichtung einer Beistandschaft: KESB10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein

Überblick

Page 9: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Beistandschaft

• Massgeschneidert für alle Bereiche des Lebens (vgl. Vorsorgeauftrag)– Personensorge– Vermögenssorge– Vertretung im Rechtsverkehr

• Begleitung / Vertretung / Mitwirkung

• Mit oder ohne Einschränkung Handlungsfähigkeit

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 10: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Gesetzliche Vertreter Ehe• Allgemeine gesetzliche Vertretung durch

Ehegatten oder eingetragene Partner (374)• (nur subsidiär zu Vorsorgeauftrag/Beistand)

– Ordentliche Vermögensverwaltung– Rechtshandlungen für Unterhaltsbedarf (inkl.

Abschluss Betreuungsvertrag)– Bei Bedarf: Post öffnen und erledigen

• Vertretung bei medizinischen Massnahmen (nur subsidiär zu Patientenverfügung/Vorsorgeauftrag/Beistand)

• „Vertretung“ im Verfahren vor KESB10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein

Überblick

Page 11: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Vertretungsberechtigte Personen bei medizinischen Massnahmen

• Ermächtigte Person (per Patienten-verfügung oder Vorsorgeauftrag)

• Beistand mit Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen

• Angehörige nach Kaskadenordnung(Zusatzkriterien: gemeinsamer Haushalt und persönlicher Beistand)– Entscheidend ist persönliche Nähe/Fürsorge

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 12: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Kaskade Angehörige bei medizinischen Massnahmen

• Person oder Angehöriger, der per Vorsorgeauftrag/ Patientenverfügung hiezu ermächtigt oder Beistand ist

• Ehegatte/eingetragener Partner

• Konkubinatspartner / Mitbewohner

• Nachkommen

• Eltern

• Geschwister10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein

Überblick

Page 13: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Kaskade Angehörige bei medizinischen Massnahmen II• Zusatzvoraussetzungen bei Angehörigen

– Ehe: Gemeinsamer Haushalt oder persönlicher, regelmässiger Beistand

– Konkubinat / WG: Gemeinsamer Haushalt und persönlicher, regelm. Beistand

– Nachkommen: persönlicher, regelm. Beistand– Eltern: persönlicher, regelmässiger Beistand– Geschwister: persönlicher, regelm. Beistand

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 14: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Dokumentationspflichten

• Schriftlicher Betreuungsvertrag (382 ZGB)– Bei Betreuung von Urteilsunfähigen für längere Zeit in

einer Einrichtung– Festlegen Leistungen und Entgelt– Vertretung durch Angehörige gemäss Kaskade (378)

• Schriftlicher Behandlungsplan (377 ZGB)– Bei Urteilsunfähigkeit ohne Pat.verfügung– Planung durch Arzt unter Einbezug Vertreter– Einbezug Urteilsunfähige in Planung

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 15: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Meldepflicht 386 II

Meldepflicht Institution bei hilfsbedürftiger Person ohne Kontakt gegen aussen

• Gesetzestext Art. 386 II ZGB:

„Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.“

10.06.2013

Page 16: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit

Punktuell in Art. 386 ZGB aufgelistet:

• Pflicht zur Förderung von Kontakten gegen aussen

• Benachrichtigung der KESB, wenn sich niemand um urteilsunfähige Person kümmert

• Freie Arztwahl

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 17: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Notfallhandling

• Medizinische Behandlung / Pflege– handeln gemäss PV oder im mutmasslichen Willen

und Interesse des Pat. (379 ZGB / GoA)– Nachträgliche Information Pat./Vertreter– Allenfalls Anpassung an dessen Entscheid

• Heimeintritt (nur bei Urteilsunfähigen ohne Vertreter problematisch)

– Zunächst GoA, Kontakt Angehörige für Unterschrift– Meldung an KESB für Ersatzhandlung/ Errichtung

Beistandschaft bei längerem Nichterreichen Angehörige

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 18: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Bewegungseinschränkende Massnahmen

• Gesetzlich geregelt: Art. 383 – 385 ZGB

• Anwendbar bei Urteilsunfähigen ab 2013

• Medikamentöse Einschränkung der Bewegungsfreiheit gehört zu den medizinischen Massnahmen; zur Anwendung kommen Art. 377 ZGB

• BeM bei fürsorgerischer Unterbringung: Art. 438 ZGB

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 19: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Einschränkung der Bewegungsfreiheit (BeM, 383)Die Bewegungsfreiheit darf nur einge-schränkt werden, wenn weniger einschnei-dende Massnahmen nicht ausreichen /ungenügend sind und die Massnahme dazu dient, Gefahr für Leib und Leben der Person oder Dritter abzuwenden oder schwerwiegende Störungen des Gemein-schaftslebens zu beseitigen.

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 20: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Begleitmassnahme Information

Information an betroffene Person und an Angehörige (Art. 383 n-ZGB) über:

• Was geschieht bzw. wie wird die Bewegungsfreiheit eingeschränkt?

• Warum wird diese Massnahme ergriffen?

• Wie lange dauert diese voraussichtlich?

• Wer ist in dieser Zeit zuständig?

• Wo kann man sich beschweren?10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein

Überblick

Page 21: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Begleitmassnahme Dokumentation

• Protokollierungspflicht nach Art. 384 ZGB- Name der anordnenden Person- Zweck der Massnahme (stichhaltige Begründung)– Art der Einschränkung– Voraussichtliche Dauer

• Einsichtsrecht Vertreter für med. Mass-nahmen / betroffene Person / Aufsichtsbehörde

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 22: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Vorgehen bei BeM

- Gespräch mit Betroffenen/Angehörigen bzw. den Vertretern bei med. Massnahmen mit allen erforderlichen Informationen

- Protokoll erstellen und in Dossier ablegen (zur jederzeitigen Einsicht bereit)

- Massnahme ausführen

- Allfällige Reklamationen dokumentieren

- Regelmässige Überprüfung vorsehen

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 23: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Vorgehen bei medikamentösen BeM

- Gespräch mit Betroffenen/Angehörigen bzw. den Vertretern bei med. Massnahmen mit allen erforderlichen Informationen

Zustimmung erforderlich: Informed Consent

(Betroffener/Vertreter)

- Massnahmen in Behandlungsplan aufnehmen und in Dossier ablegen

- Medizinische Massnahmen ausführen

- Allfällige Reklamationen dokumentieren

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 24: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Vertragliche Vereinbarung Bewegungseinschränkungen

- Demenzstationen: immer geschlossene Abteilungen, also Bewegungsfreiheit eingeschränkt (Konzept Dementenbetreuung)

- Bewegungseinschränkung gehört zum Sicherheitskonzept und wird erwartet

- Vertragliche Regelung ist dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorzuziehen, da es sich um dauernd nötige BeM handelt

- Für weitere, über das Konzept hinausgehende BeM: Verfahren Art. 383 - 384 ZGB anwenden

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 25: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Urteilsfähigkeit n. Stoppe

Voraussetzungen nach STOPPE:

• Fähigkeit, eigene Interessen rechtsgültig zu vertreten

• Ein Problem verstehen

• Sich sachgerecht darauf einlassen

• Urteile bilden, Vor- und Nachteile abwägen

• Entscheidungen fällen (Stoppe, 2010)

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 26: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Urteilsfähigkeit n. SAMW

• Fähigkeit, Informationen in Bezug auf zu fällende Entscheidung zu verstehen

• die Situation und die Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen

• Informationen im Kontext eines (recte: seines!) kohärenten Wertsystems rational zu gewichten

• die eigene Wahl zu äussern10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein

Überblick

Page 27: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Elemente Urteilsfähigkeit

• Willensbildungsfähigkeit (intellektuell)– Erkennen Sinn, Nutzen und Wirkungen von

Verhalten und Beurteilung desselben – rational nachvollziehbarer Entscheidungsweg,

nicht vernünftige Entscheidung• Willensumsetzungsfähigkeit (voluntativ)

– Fähigkeit, nach dieser Erkenntnis zu handeln– Unbeeinflusstes, freies Handeln (keine

Willensschwäche / Zwänge / Beeinflussung)

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 28: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Prüfung Urteilsfähigkeit

• Gespräch mit Person, ev. interdisziplinär

• Testung mittels Screening-Verfahren (z.B. mini mental status)

• Arztzeugnis

• Psychiatrisches Gutachten (Demenz: Gerontopsychiater mit forensischer Erfahrung)

• Zeugenbefragung?

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 29: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Beweislast Urteilsfähigkeit bei Demenz

• Art. 16 ZGB: Vermutung Urteilsfähigkeit, ausser bei „psychischer Störung / geistiger Behinderung“: ab einem gewissen Stadium Alzheimer/Demenz greift gesetzliche Vermutung nicht mehr

• Beweis Urteilsfähigkeit durch Betroffene• Beweis über Arztzeugnis/Gutachten (prospektiv,

unter Beizug KG auch retrospektiv möglich)• Beweismass: hohe Wahrscheinlichkeit

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 30: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Änderungen für Ärzte

• Pflicht Abklärung Patientenverfügung• Schriftlicher Behandlungsplan • Heimärzte: Einverständnis Pat. (freie Arztwahl)

Weiteres (wie bis anhin)• Aufklärungspflicht• Verantwortung für Behandlung (Delegation an

Pflege: Hilfspersonenhaftung)• Abklärung Urteilsfähigkeit bei Bedarf• Kompetenz FU für max. 6 Wochen10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein

Überblick

Page 31: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Zuständigkeiten / Triage

• Bezugspersonen: Informationen

• Vertreter: Entscheide in allen – per PV, VA, KESB zugeteilten – Belangen, ausser BeM

• Heime: Entscheidbefugnis BeM, fachliche Verantwortung

• Ärzte: fachliche Verantwortung, Zwangsmass-nahmen nur bei FU in Klinik

• KESB: Anordnung Massnahmen zum Schutz Urteilsunfähiger, Entscheid Streitigkeiten

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 32: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Zusammenarbeit mit KESB

Zusammenarbeitsformen:

• Information: Art. 363 Vorsorgeauftrag

• Verschiedentlich Anrufung der KESB zum Entscheid/Ergreifen von Massnahmen

• Weiterleitungspflicht Beschwerde BeM

• Melderechte und Zusammenarbeits-pflichten: 386 II / 443 / 453

10.06.2013

Page 33: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Zusammenarbeitspflicht 4531 „Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine

hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.

2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.“

10.06.2013

Page 34: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Zusammenarbeit

• ernsthafte / unmittelbare Gefahr zur– Selbstgefährdung (erhebliche)– Schweren Schädigung Dritter (körperlich, seelisch

oder materiell) mittels Vergehen/Verbrechen

• Zusammenarbeitspflicht KESB / Heim oder betroffene Stellen / Polizei mit Entbindung Amts-/Berufsgeheimnis (gegenseitige Auskünfte)

• Melderecht Heim unter Entbindung Amts-/Berufsgeheimnis; nicht aber Pflicht zur Meldung solcher Tatbestände

10.06.2013

Page 35: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Anrufung KESB• Vorsorgeauftrag (Einreichen, Auslegung,

Interessengefährdung)

• Patientenverfügung (Auslegung bzw. Nichtentsprechen, Interessengefährdung, Zweifel an Gültigkeit – freier Wille)

• Gesetzliche Vertretung (Voraussetzungen erfüllt, Interessengefährdung)

• Vertretung bei med. Massnahmen (wer, bei mehreren Vertretern bei unterschiedlicher Auffassung, Interessengefährdung)

• Einschränkung Bewegungsfreiheit Beschwerde

• Gefährdungsmeldung

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick

Page 36: Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick Referat für Curaviva Nidwalden Hergiswil vom 10. Juni 2013 Simone Schmucki, lic. iur., Rechtsanwältin und.

Anpassungen Institutionen

• Zwingende Dokumentationen bei Urteilsunfähigen:– Betreuungsvertrag / Behandlungsplan / BeM– Demenzbetreuung: BeM vertraglich regeln

• Erfassung von Vertretungsberechtigten / Angehörigen, ev. Meldung an KESB

• Gespräch über eigene Vorsorge (Dokumente ablegen, ggf. erstellen)

• KESB-Zuständigkeit erfassen

10.06.2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick