Das neue Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) · Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft seit 1....
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Das neue Landeswassergesetz
Rheinland-Pfalz(LWG)
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� Föderalismusreform 2006� Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft seit 1. März 2010� Anpassungserfordernis der Landeswassergesetze� Arbeitshilfe (Synopse)� „Vorschaltnovelle“ LWG vom 09.09.2010 � Fachliche Abstimmung in Rheinland-Pfalz� Abstimmung innerhalb MULEWF� Ressortanhörung und 1. Ministerratsdurchgang� Verbandsanhörung, Kommunaler Rat� Rechtsförmliche Prüfung� 2. Ministerratsdurchgang� Landtag (Verbandsanhörung / Änderungsanträge)
Novellierungsbedarf / Historie
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� Alles streichen, was WHG bereits regelt� Anpassung der Gliederung an Systematik des WHG� Parallele Lesbarkeit von WHG und LWG erleichtern
� Zahlreiche Länderöffnungsklauseln im WHG
� Möglichkeit auch zu inhaltlichen Änderungen
� Redaktionelle Anpassung von Landesgesetzen und Landesverordnungen
Technische Anpassung LWG an WHG
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� Nachhaltige Bewirtschaftung (§13 Abs. 2)� Vorrang für die Sicherung der Trinkwasser-
versorgung (Klarstellung im Sinne eines „hervorgehobenen Bewirtschaftungsgrundsatzes“; primär nicht bei bestehenden Wasserrechten)
� Grundsatz der Ressourcen- und Energieeffizienz für Anlagen zur Gewässerbenutzung (primär bei Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung)
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� Hochwasserrisikomanagement� Vervollständigung „öffentlicher
Hochwasserschutzanlagen“� Öffentliche Hochwasserschutzanlagen umfassen
technische Bauwerke für den Hochwasserschutz von Ortschaften und Siedlungen (i.d.R. Deiche und Hochwasserschutzmauern inkl. mobile Bauteile und deren Nebenanlagen)
� Errichtung von Deichen und Hochwasserschutzmauern jedoch nicht an allen Gewässern möglich
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� Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutzanlagen“� Daher neu: Übernahme „sonstiger Anlagen“ des
Hochwasserschutzes in die öffentliche Ausbau-und Unterhaltungslast, soweit sie mit Deichen und Hochwasserschutzmauern zu einer einheitlichen Hochwasserschutzlinie an einem Gewässer beitragen und Inhalt des Hochwasserrisiko-Managementplans sind (§ 76 Abs. 1 und 2 LWG)
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� Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutzanlagen“� „Sonstige Anlagen“ kommen z.B. in Frage, wenn
� die Errichtung von Deichen und Dämmen aus räumlichen oder städtebaulichen Gründen ausscheidet
� großtechnischer Hochwasserschutz nicht wirtschaftlich ist
� „ Sonstige Anlagen“� gewährleisten z.B. im Zusammenhang mit Deichen und
Hochwasserschutzmauern am Gewässer einen durchgehenden Hochwasserschutz (durchgehende Hochwasserschutzlinie),
� deren Wirtschaftlichkeit nach LHO positiv geprüft wurde und� die Eingang in den Hochwasserrisikomanagementplan nach §75
WHG gefunden haben
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� Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutzanlagen“� Die Spanne der denkbaren „sonstigen Anlagen“ ist vielfältig und wird
im Rahmen örtlicher Hochwasserrisikoplanungen ständig weiterentwickelt, z.B. in Einzelfällen:
� Einbindung vorhandener Bebauung in Schutzlinie� Abgestufte Lösungen mit mehr als nur einer Schutzlinie für
unterschiedliche Ziele� Lösungen, die das Wasser nicht vollständig abhalten / Druckwasser
zulassen� aber: kein Objektschutz
� Es wird eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen geben.� Alle „sonstigen Anlagen“ gemeinsam haben stets das Ziel,
kostengünstige und damit realisierbare Ersatzlösungen für kostenintensivere konventionelle Deiche oder Hochwasserschutzmauern darzustellen.
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� Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutzanlagen“� „Sonstige Anlagen“ sollen grds. von dem zu Planung und Bau
an der jeweiligen Gewässerordnung Verpflichteten realisiert werden
� Gewässer erster Ordnung: Land� Gewässer zweiter und dritter Ordnung: jeweils zuständige
kommunale Gebietskörperschaft
� Betrieb und Unterhaltung dieser Anlagen sollen jedoch Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sein (wie bei Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen)
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� Hochwasserrisikomanagement
� Gestaltungsmöglichkeit für Kommunen erweitern� Erweiterung der möglichen vertraglichen
Übernahme des Baus von Hochwasserschutzanlagen (§ 76 Abs. 7 LWG)
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� Erhebliche Einschränkung der Herstellung des Benehmens mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörden (§ 95 LWG)
� Konzentration auf- hohe fachliche Anforderungen- komplexe Entscheidungen- wasserwirtschaftlich bes. sensible Gebiete- übergeordnete Ziele der Bewirtschaftung (z.B. WRRL)
� Abbau von Doppelarbeit und Doppelstrukturen� Stärkung der Eigenverantwortung der unteren
Wasserbehörden
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� Gewässerrandstreifen (§ 33)� primär Kooperationsmodell� Festsetzung von GRS durch RVO verpflichtend, soweit
Schadstoffeinträge aus diffusen Quellen für einen nicht guten Gewässerzustand ursächlich sind
� im Übrigen GRS-Festsetzung im Ermessen der Wasserbehörde� Flexibilität bzgl. Breite� Verbot auch von Düngemitteln und PSM möglich (anders WHG)� Grundlage: Bestandsaufnahme/ Bewirtschaftungsplan nach
WRRL� Ziel und Zweck: diffuse stoffliche Belastung vermindern� gewässerverträgliche(re) wirtschaftliche Nutzung
(Nutzungseinschränkungen)
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Funktionale Begriffsdefinition
Uferbereich(Gewässerunterhaltung)
Gewässerrandstreifen(Verminderung Schadstoffeintrag aus diffusen Quellen)
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� Gewässerentwicklungskorridor� Rechtlich nicht geregelt� Gewässerunterhaltung erstreckt sich auf das Gewässerbett,
das Ufer und den für eine ordnungsgemäße Unterhaltung erforderlichen Uferbereich oberhalb der Linie (§ 34)
� Ziel und Zweck: Gewässer mehr Raum geben (Entwicklungspotential) � Biodiversität fördern (Vernetzung von Lebensräumen)
� Gewässer darf das Grundstück nutzen (eigendynamische Entwicklung) � keine oder nur begrenzte wirtschaftliche Nutzung
� grds. Grundstücksankauf (durch Unterhaltungspflichtigen)� Grundstückserwerb („Aktion Blau plus“)
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Funktionale Begriffsdefinition
Gewässerentwicklungskorridor(eigendynamische Entwicklung des Gewässers)
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� Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen(§§ 2 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 85 Abs. 5)� Hintergrund: Klageverfahren C-525/12 vor dem
EuGH und Kostenanlastung Art. 104a GG� Inzwischen EuGH-Urteil vom 11.09.2014, das Begriff
der „Wasserdienstleistungen“ nicht näher ausführt� Formale Umsetzung Art. 9 WRRL� Bund plant entsprechende Regelung im WHG� Grundsatz der Kostendeckung gem. Art. 9 WRRL
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� Fracking� Generelle Erlaubnispflicht für Fracking-Maßnahmen
(Bohrung mit Fracking-Absicht und Frac-Vorgang), soweit chemische Mittel eingesetzt werden, inkl. untertägige Ablagerung von Flowback und Lagerstättenwasser(§ 46 Abs. 1 Nr. 1)
� wasserrechtlicher Besorgnisgrundsatz� Verbot aller Fracking-Maßnahmen in Wasserschutz- und
Heilquellenschutzgebieten sowie in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen und Gebieten zur Gewinnung von Wasser zur Verwendung in Lebensmitteln, inkl. untertägige Ablagerung von Flowback und Lagerstättenwasser (§§ 54 Abs. 3, 55 Abs. 4, 56)
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� Erdwärmesonden (§ 46 Abs. 1)� Generelle Erlaubnispflicht� Klarstellung: Zuständigkeit uWB
� Bürgerdialog (§§ 80 Abs. 3 und 85 Abs. 2)� Beteiligung bei Umsetzung von WRRL und HWRM-
Richtlinie
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Durchführung der Wasserversorgung(§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
� Weiterübertragung der Durchführung der Wasserversorgung (und von Einrichtungen) auch unter Zustimmung der Kommune(statt Rück- und Neuübertragung)
� gilt durch Verweisung in § 57 Abs. 4 Satz 2 auch für die Abwasserbeseitigung
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� Regelung der Schifffahrt, Festlegung schiffbarer Gewässer und Schifffahrtsanlagen (§§ 42 und 43 LWG)� Klarstellung von Begrifflichkeiten� Neuzuschnitt der Zuständigkeit für Genehmigung
von Schifffahrtsanlagen (nicht Fähren): obere Wasserbehörden
� Planfeststellungsverfahren (ggf. mit UVP); bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Plangenehmigung möglich
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� Planvorlageberechtigung (§ 103 LWG)� Redaktionelle Neufassung� Mit dem neuen §103 Abs. 1 Satz 1 wird gegenüber der
bisherigen Regelung (§ 110 LWG-alt) klargestellt, dass die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen von demjenigen vorzulegen sind, der eine Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse diese ergeht.
� Verordnung zu § 103 LWG wurde redaktionell an das neue LWG angepasst (inhaltliche Änderungen laut MJV nicht bei Novelle LWG möglich)
Planvorlageberechtigung
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