Das Schweizer Weiterbildungsgesetz Entstehung - Regelung - Auswirkungen Bernhard Grämiger, Stv....

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Das Schweizer Weiterbildungsgesetz Entstehung - Regelung - Auswirkungen Bernhard Grämiger, Stv. Direktor SVEB Berlin, 4. November 2015

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Das Schweizer Weiterbildungsgesetz Entstehung - Regelung - Auswirkungen

Bernhard Grämiger, Stv. Direktor SVEBBerlin, 4. November 2015

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1. Warum braucht es das Weiterbildungsgesetz (WeBiG)?

2. Meilensteine der Entwicklung

3. Das WeBiG im Überblick

4. Fazit aus Sicht des SVEB und erwartete Auswirkungen

Agenda

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•Gesamtschweizerischer Dachverband der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung

•700 Mitglieder, darunter Verbände, Anbieter und Ausbildende

•SVEB repräsentiert 80% des Weiterbildungs-Marktes mit 1.7 Mio Teilnehmenden

•Bildungspolitisches Engagement für ein Weiterbildungsgesetz seit 20 Jahren

Der Schweizerische Verband für Weiterbildung SVEB

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• Einordnung der Weiterbildung in das Bildungssystem und Klärung des Weiterbildungsbegriffs

• Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Weiterbildung, insbesondere Transparenz erhöhen (Kosten- und Markttransparenz) Qualitätssicherung und -entwicklung verbessern

• Weiterbildungsbeteiligung erhöhen

• Grundlagen schaffen für die Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener

• Grundlagen schaffen für die Förderung innovativer Entwicklungen in der Weiterbildung (Projektförderung)

Warum ein Weiterbildungsgesetz?

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21. Mai 2006 Neuer Verfassungsartikel zur Weiterbildung vom Volk angenommen

Bund erhält mit Art. 64a BV den Auftrag, Grundsätze der Weiterbildung festzulegen. Zusätzlich erhält er die Kompetenz, die Weiterbildung zu fördern und entsprechende Kriterien festzulegen.

4. Nov. 2009 Start Entwicklung Gesetz

WeBiG: Meilensteine

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Dez. 2013 – Juni 2014 Parlamentsdebatte

21. Juni 2014 Parlament verabschiedet Gesetz

2015 Arbeiten zur Verordnung (Ausführungsbestimmungen)

1. Januar 2017 Weiterbildungsgesetz tritt in Kraft

WeBiG: Meilensteine

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Das WeBiG ist ein Rahmengesetz, das heisst: Es gilt für den gesamten Weiterbildungsbereich. Auch für WB, die schon in anderen Gesetzen geregelt ist.

Kern des WeBiG sind 5 Grundsätze:Art. 5 VerantwortungArt. 6 Qualitätssicherung und QualitätsentwicklungArt. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale

BildungArt. 8 Verbesserung der ChancengleichheitArt. 9 Wettbewerb

+ Fördertatbestand im Bereich Grundkompetenzen Erwachsener, Unterstützung Dachverbände, Grundlagenforschung und Monitoring

WeBiG im Überblick

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Weiterbildungs-gesetz

Grau hinterlegt: Strukturierte Bildung

Regelungsgegenstand

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Grundlage: Bundesverfassung

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Spezial-gesetze

Grundsatzgesetz

Das WeBiG als Rahmengesetz

Aktuell: Weiterbildungstatbestände in über 50 Spezialgesetzen (Volumen der Bundesinvestitionen ca. 600 Mio. CHF pro Jahr)

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Grundsatz 1: Verantwortung•Der Einzelne ist für seine WB verantwortlich

•Arbeitgeber „begünstigen“ die WB ihrer Mitarbeitenden

•Bund und Kantone tragen dazu bei, dass Personen sich weiterbilden können

Der Einzelne ist wie bisher selber für seine WB verantwortlich. Die Begünstigungsregelung im Parlament sehr umstritten. Die Arbeitgeberseite wehrte sich vehement gegen die Regelung, obschon sie sehr vage formuliert ist.

WeBiG Grundsatz 1

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Grundsatz 2: QualitätssicherungDie Anbieter sind für die Qualität der Angebote verantwortlich. Sie sollen die Qualität in folgenden Bereichen sicherstellen:

• Information über Angebote• Qualifikation der Ausbildenden (Kursleiter/innen)• Lernprogramme• Qualifikationsverfahren (Validierung)

Der Bund legt keine verbindlichen Richtlinien fest und keinen direkten Einfluss auf die Qualität von WB-Angeboten.

Keine konkreten Regelungen zur Transparenz

WeBiG Grundsatz 2

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Grundsatz 3: Anrechnung von BildungsleistungenBund + Kantone sorgen dafür, dass Weiterbildung (Kurse und informelles Lernen) an formale Bildung angerechnet werden kann.

Bund/Kantone müssen dafür sorgen, dass Verfahren für die Anrechnung aufgebaut und angeboten werden. Aber: Das Gesetz gibt dem Einzelnen kein Recht darauf, seine individuelle Weiterbildung anrechnen zu lassen.

WeBiG Grundsatz 3

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Grundsatz 4: ChancengleichheitBund + Kantone fördern Chancengleichheit für:•Frauen und Männer•Behinderte•Ausländer/innen•Geringqualifizierte

Das gilt für Angebote, die mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Das Gesetz definiert keine konkreten Massnahmen.

WeBiG Grundsatz 4

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Grundsatz 5: WettbewerbÖffentliche Anbieter dürfen den Wettbewerb nicht verzerren. Das heisst: Sie müssen für ihre Kurse kostendeckende Preise verlangen. Ausnahmen sind möglich, falls ein öffentliches Interesse beseht.

Es ist den öffentlichen Anbietern nicht erlaubt, Angebote „quer“ zu subventionieren.

Grundsatz: Weiterbildung ist privat organisiert, der Staat greift nur subsidiär einDas WeBiG kann sich auf die Preise der öffentlichen Anbieter auswirken.

WeBiG Grundsatz 5

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Art. 10 Abs. 2: Der Bund leistet Finanzhilfen nachfrageorientiert. Die Spezialgesetzgebung kann Ausnahmen vorsehen.

Die nachfrageorientierte Finanzierung von Weiterbildung wird der traditionellen angebotsorientierten Förderung vorgezogen.

Umstrittene Regelung, Auswirkung bis jetzt unklar.

Öffentliche Finanzierung

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Grundkompetenzen von Erwachsenen: Herausforderungen

1. Erhöhung der Teilnahme an Bildungsmassnahmen

2. Ausbau und Diversifizierung des Bildungsangebots

3. Sicherstellung und Ausbau der Qualität

Die Lösung dieser Herausforderungen ist eine komplexe Aufgabe, die klare Ziele und Massnahmen, eine ausreichende Finanzierung sowie eine optimale Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren erfordert.

Das Weiterbildungsgesetz schafft die Grundlage, diese Aufgabe anzugehen.

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Art. 13 Abs. 1 Definition

Grundkompetenzen Erwachsener sind Voraussetzungen für das lebenslange Lernen und umfassen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen:

a. Lesen, Schreiben und mündliche Ausdrucksfähigkeit in einer Landessprache;

b. Grundkenntnisse der Mathematik;c. Anwendung von Informations- und

Kommunikationstechnologien

Grundkompetenzen: Definition

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Art. 14 Ziel

Der Bund setzt sich gemeinsam mit den Kantonen dafür ein, Erwachsenen den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen zu ermöglichen

Grundkompetenzen: Zieldefinition

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Geplante Umsetzungsstruktur (Regelung auf Verordnungsebene)

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Folgen des WeBiGFazit und erwartete Auswirkungen

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• Das WeBiG setzt den Verfassungsauftrag in minimaler Weise um. Es ist zwar ein vertretbarer Kompromiss, aber kein innovatives, zukunftsgerichtetes Gesetz.

• Das Gesetz bestätigt im Wesentlichen die bisherige Praxis. Es greift nicht direkt in den Markt ein, bringt keine neuen finanziellen Mittel (Ausnahme: Grundkompetenzen)

• Besonders positiv: Förderung der Grundkompetenzen, Unterstützung der Dachverbände.

• Enttäuschend: die (Nicht-)Regelung von Transparenz und Qualität, fehlende Projektförderung, keine Beratung, keine Ressourcen und kein Instrumentarium zur generellen Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung

Fazit aus SVEB-Sicht

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•Mittelfristige Auswirkungen der WeBiG-Grundsätze auf die Spezialgesetze hängen von der Initiative der verantwortlichen Bundesämter und der Kantone ab.

•Die Verordnung zum Gesetz regelt die Umsetzung der Grundsätze nicht.

•Ein weiterer Regelungsdruck fehlt.

Auswirkungen der Grundsätze

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Für die Teilnehmenden sind wenig unmittelbare Auswirkungen des Weiterbildungsgesetzes zu erwarten.

• kein Recht auf Weiterbildung• Kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung für

Weiterbildung (auch nicht im Fall der Grundkompetenzen)

• kein Anspruch, sich Weiterbildung anrechnen zu lassen• keine Möglichkeit, Chancengleichheit einzuklagen

Und die Teilnehmenden?

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Schweizerischer Verband für Weiterbildung Oerlikonerstrasse 38

8057 Zürich

Bernhard Grämiger, Stv. Direktor SVEB

T: 0041 44 319 71 61, M: [email protected]