dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

14
Sonderausgabe - Hessische Beihilfenverordnung – Neuregelung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfe zur Inanspruch- nahme von Wahlleistungen bei stationärem Aufenthalt Der dbb Hessen informierte bereits per dbb Hessen-infos darüber, dass im Rahmen der 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) unter ande- rem ein Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell für die Inanspruchnahme von Wahlleistun- gen im Krankenhaus in Hessen ab dem 1. November 2015 eingeführt werden soll. (u.a. dbb Hessen-Infos 46/2015 vom 24. 07.2015, zuletzt das-Info 69/2015 (23.Oktober 2015). Zum Verfahren: Der Entwurf der Hessischen Beihilfenverordnung wurde dem dbb Hessen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport am 23. Juli 2015 mit der Bitte um Stellungnahme übersandt und seitens des dbb Hessen den Mitglied- sorganisationen mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Der dbb Hessen hatte sich zum Ziel gesetzt, erst nach der Verkündung der HBeihVO de- tailliert informieren.

description

Neuregelung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfe zur Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärem Aufenthalt - Sonderausgabe zur Hessischen Beihilfenverordnung

Transcript of dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

Page 1: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

Sonderausgabe - Hessische Beihilfenverordnung – Neuregelung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfe zur Inanspruch-nahme von Wahlleistungen bei stationärem Aufenthalt

Der dbb Hessen informierte bereits per dbb Hessen-infos darüber, dass im Rahmen der

13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) unter ande-

rem ein Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell für die Inanspruchnahme von Wahlleistun-

gen im Krankenhaus in Hessen ab dem 1. November 2015 eingeführt werden soll. (u.a.

dbb Hessen-Infos 46/2015 vom 24. 07.2015, zuletzt das-Info 69/2015 (23.Oktober 2015).

Zum Verfahren:

Der Entwurf der Hessischen Beihilfenverordnung wurde dem dbb Hessen im Rahmen des

Beteiligungsverfahrens vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport am 23. Juli

2015 mit der Bitte um Stellungnahme übersandt und seitens des dbb Hessen den Mitglied-

sorganisationen mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.

Der dbb Hessen hatte sich zum Ziel gesetzt, erst nach der Verkündung der HBeihVO de-

tailliert informieren.

Page 2: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

2 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

Zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO).

Nachfolgend informieren wir Sie über die Änderungen im Bereich des Anspruchs auf Bei-

hilfe für stationäre Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibett-

zimmer). Die Ausgabe dbb Hessen-Nachrichten 07/2015 hat ausschließlich den Anspruch,

Ihnen die Inhalte der Neuregelung der HBeihVO zu vermitteln.

Übersicht:

I. Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO

II. Text der Neuregelung des neu eingeführten § 6 a HBeihVO „Wahlleistungen neben

Krankenhausleistungen“

III. Was sind stationäre Wahlleistungen?

IV. Stellt der Wahlleistungs-Eigenbeitrag steuerpflichtigen Arbeitslohn dar oder ist es ein

Versicherungsbeitrag? - Rechtsnatur Wahlleistungs-Eigenbeitrag –

V. Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €

VI. Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell nur für Beamtinnen und Beamte?

VII. Ausschlussfristen

VIII. Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €?

IX. Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder freiwillig in der Ge-

setzlichen Krankenversicherung versichert sind

X. Teilzeitbeschäftigte

XI. Abgabe der Einverständniserklärung – Ruhen der Zahlungspflicht

XII. Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung

XIII. Einbehalt des Betrages nicht möglich

XIV. Auswirkungen der Zustimmung bzw. der Ablehnung

XV. Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit Fortdauer über

den 31. Oktober 2015 hinaus

XVI. Gibt es Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodelle nur in Hessen?

XVII. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Streichung von Bei-

hilfe für stationäre Wahlleistungen

XVIII. Was geschieht mit dem „Geld“ des Wahlleistungs-Eigenbeitrags i.H.v.18,90 €?

XIX. Fazit – Wichtiger Hinweis

Page 3: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

3 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

I. Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO

Die geänderte Hessische Beihilfenverordnung vom 28. September 2015 ist nun im

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 23 vom 16. Oktober 2015 ab

Seite 370 veröffentlicht worden. Diese tritt mithin – wie im Entwurf vom 23. Juli 2015

in Artikel 2 enthalten und angekündigt – am 1. November 2015 in Kraft.

II. Text der Neuregelung des neu eingeführten § 6 a HBeihVO „Wahlleistun-

gen neben Krankenhausleistungen“:

Page 4: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

4 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

III. Was sind stationäre Wahlleistungen?

Stationäre Wahlleistungen sind die beiden über die allgemeinen Krankenhausleistungen

hinausgehenden Sonderleistungen, die sogenannte „Chefarztbehandlung“ und die Unter-

bringung (Zweibettzimmer), die nicht der allgemeinen Unterbringung im Krankenhaus

entspricht („Zweibettzimmer“; 16 €/Tag Zuzahlung). Diese müssen vor der Erbringung

oder Inanspruchnahme immer gesondert vereinbart werden.

Für den Fall, dass eine Zweibettzimmer Unterbringung bereits zum allgemeinen Standard

des Krankenhauses zählt, darf kein Zweibettzimmerzuschlag verlangt werden.

Wichtig:

Die Zuzahlung von 16 €/Tag für die Unterbringung im „Zweibettzimmer“ war bereits in

der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung der HBeihVO geregelt.

Gemäß § 6a Absatz 4 HBeihVO sind diese Wahlleistungen (nach § 6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO)

nur beihilfefähig, wenn die nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vorgeschriebene

Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich erbracht

wurde.

Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist dieser die Wahlleistungsvereinbarung vorzule-

gen.

Page 5: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

5 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

IV. Rechtsnatur Wahlleistungs-Eigenbeitrag – Stellt der Betrag steuerpflichtiger

Arbeitslohn dar oder ist es ein Versicherungsbeitrag?

Mit Schreiben der Landesvorsitzenden Wiegand-Fleischhacker vom 22. Oktober 2015 an

Staatsminister Peter Beuth wurde dieser um Klärung der Rechtsnatur des neu eingeführ-

ten Wahlleistungs-Eigenbeitrags (dbb Hessen-Info 68/2015) gebeten.

Hintergrund des Anschreibens waren die diesbezüglich sehr zahlreich an mich heran-

getragenen Anfragen dahingehend,

ob es sich für die Beschäftigten um eine Gehaltsreduzierung unter Beibehalt des bis-

herigen Beihilfenanspruchs auf evtl. Wahlleistungen handelt. Für diesen Fall würde

eine Minderung des steuerpflichtige Bruttoarbeitslohns im Sinne des Einkom-

mensteuergesetzes – EStG) um den Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90

€ vorgenommen werden, sodass letztlich durch Steuerersparnis ein teilweiser

Ausgleich für die Betroffenen in Betracht käme.

Alternativ zu dieser Variante wäre in Betracht gekommen, dass der Wahlleis-

tungseigenbeitrag vergleichbar eines Beitrags zu einer Versicherung aus bereits

versteuertem Bruttoarbeitslohn beglichen werden müsste.

Staatsminister Beuth antwortete umgehend per Schreiben vom 29. Oktober 2015 und

führte zum sehr wichtigen Thema folgendes aus:

Zitat aus dem Antwortschreiben:

„Der Betrag, der entsprechend der Verordnung nach Zustimmung der Beihilfebe-

rechtigten einbehalten wird, ist kein Krankenversicherungsbeitrag. Der einbe-

haltende Teil der Bezüge fließt den Beihilfeberechtigten im steuerlichen Sinne

erst gar nicht zu und wird daher von vorneherein nicht mit Lohnsteuer, Kir-

chensteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Dies ist für die Beihilfeberechtig-

ten ein finanzieller Vorteil. Durch den zustimmungspflichtigen Einbehalt min-

dert sich der steuerpflichtige „Arbeitslohn“ und entsprechend auch der Steu-

erabzug schon im Lohnsteuerabzugsverfahren.“ – Zitat Ende.

Dies heißt nun konkret:

Der Kostenbeitrag ist faktisch als Umwandlung von „Barlohn“ zugunsten einer Zu-

sage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen.

Page 6: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

6 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Ar-

beitslohn vor.

Die Kostenübernahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall stellt eine steuerfreie

Beihilfeleistung (§ 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz - EStG) des Arbeitgebers dar.

Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht.

V. Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €

Regelung ab dem 1. November 2015

Der Anspruch auf Inanspruchnahme von stationären Wahlleistungen im Krankenhaus (nach

§ 6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO) ist ab dem 1. November 2015 abhängig von der Zahlung

eines monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 € an den Dienstherrn.

Kurzum: Die Aufrechterhaltung des derzeitigen Beihilfeanspruchs für stationäre Wahl-

leistungen ist abhängig von der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags.

Schriftliche Erklärung

Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht für Beihilfeberechtigte dann, wenn

sie gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen1 schriftlich erklä-

ren, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe für die Auf-

wendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen.

Hierfür ist das herausgegebene Formblatt zu verwenden, welches den Beschäftigten be-

reits in der letzten Woche von der Festsetzungsstelle postalisch übermittelt wurde. Für

die Rückübersendung ist ein Freiumschlag beigefügt.

VI. Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags- Modell nur für Beamtinnen und Be-

amte?

Die Neuregelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, für welche der Anspruch auf Beihilfe

für Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen besteht.

Ebenso gilt die Regelung auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-

ger.

1 Siehe Ausschlussfristen

Page 7: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

7 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

VII. Ausschlussfristen

Die Regelung des § 6 a Absatz 1 Satz 3 HBeihVO lautet:

Die Ausschlussfrist beginnt

1. für die am 1. November 2015 nach dieser Verordnung beihilfeberechtigten Perso-

nen am 1. November 2015

2. für die am 1. November 2015 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen

und Beamten, Richterinnen und Richter mit dem Wiederaufleben der Beihilfebe-

rechtigung,

3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach

dieser Verordnung infolge

a. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches

anderer Art,

b. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisen-

geld oder

c. der Abordnung oder Versetzung zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich

des Hessischen Beamtengesetzes.

Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satz 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a und c drei und

in den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. b sechs Monate. Die beihilfeberechtigten Perso-

nen sind auf die Ausschlussfristen schriftlich hinzuweisen. In den Fällen des Satz 3 Nr. 3

Buchst. a und c ist ein erneuter Hinweis nach Satz 5 entbehrlich, wenn kein Dienst-

herrnwechsel damit verbunden ist.

Die folgenden Fallgestaltungen sind somit vorhanden:

1. Beschäftigte, die bereits am 1. November 2015 einen Beihilfeanspruch nach

der HBeihVO haben:

Für den Fall, dass der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen für die Beihilfeberechtigten

und Ihre Angehörigen gegen die Zahlung des Betrags von 18,90 € über den 31. Oktober

2015 hinaus beibehalten werden soll, muss man jetzt tätig werden!

Es gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten der neuen HBeihVO.

Diese endet am 31. Januar 2016.

Page 8: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

8 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

Wichtig:

Diese Erklärung muss unter Verwendung des Formblattes bis spätestens 31. Januar 2016

schriftlich gegenüber der Festsetzungsstelle abgegeben werden. Sie beinhaltet gleich-

zeitig das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird.

2. Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer

Art, z.B. Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe

Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit besteht jeweils die

Möglichkeit, die Entscheidung zu treffen. Dies bedeutet, dass man sich jeweils neu ent-

scheiden kann, ob man einen Wahlleistung-Eigenbeitrag (zum Beibehalt der Wahlleistun-

gen) wählen oder nicht wählen möchte,

wenn die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Probe,

oder

von einem Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ansteht.

Will man hiervon Gebrauch machen, so gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten und

beginnt jeweils mit der Entstehung der neuen Beihilfeberechtigung.

Wichtig:

Will man hiervon Gebrauch machen, so muss die Festsetzungsstelle innerhalb von drei

Monaten nach der Übernahme bzw. der Umwandlung über die neue Entscheidung infor-

miert werden.

3. Fallgestaltung: Am 1. November 2015 befindet man sich in einer Beurlaubung

ohne Bezüge

In diesen Fällen muss erst nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs die Entschei-

dung getroffen werden, ob gegen die Zahlung eines Wahlleistungs-Eigenbeitrags in Höhe

von 18,90 € auch der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus für sich

selbst und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten bleiben soll. Hierzu wird

ein entsprechendes Formblatt zu verwenden sein. In diesen Fällen gilt die Ausschlussfrist

von drei Monaten.

Page 9: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

9 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

Wichtig:

Nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs, faktisch nach dem Ende der Beurlau-

bung ohne Bezüge, muss innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Entscheidung

getroffen und die Festsetzungsstelle informiert werden.

4. Entstehung des Beihilfeanspruchs erst nach dem 1. November 2015

Sollte der Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO erst nach dem 31. Oktober 2015 ent-

stehen, dann besteht die Möglichkeit, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten

gegenüber der Festsetzungsstelle die Erklärung abzugeben, ob man den Anspruch auf sta-

tionäre Wahlleistungen gegen Zahlung des Betrages von 18,90 € beibehalten will.

Dies gilt für Fälle der Abordnung und der Versetzung in den Geltungsbereich des Hessi-

schen Beamtengesetzes (HBG). Es gilt jedoch nicht bei Abordnungen und Versetzungen

innerhalb des Geltungsbereiches des HBG. Beispielsweise kommt es zum Tragen bei der

Versetzung einer Bundesbeamtin nach Hessen (in den Geltungsbereich des HBG), nicht

aber bei der Versetzung eines Beamten von der Stadt Groß-Gerau zum Regierungspräsi-

dium Kassel. Ebenfalls gilt dies bei der Begründung oder der Umwandlung des Beamten-

verhältnisses.

5. Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld

Im Falle des Entstehens eines Anspruchs auf Witwergeld, Witwengeld oder Waisengeld

gilt eine verlängerte Ausschlussfrist von sechs Monaten.

Dies bedeutet, dass innerhalb der Frist von sechs Monaten ab Entstehen des Beihilfean-

spruchs die Entscheidung getroffen werden muss, ob mit der Zahlung eines Betrages von

18,90 € der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen in der HBeihVO erhalten werden soll.

Die jeweiligen oben aufgeführten Ausschlussfristen bedeuten, dass man drei bezie-

hungsweise sechs Monate Zeit zur Verfügung hat, die Erklärung dahingehend abzuge-

ben, ob man die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung erhalten möchte. Diese Erklärung

ist im Rahmen des Formblattes an die Festsetzungsstelle zu übersenden.

Page 10: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

10 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

VIII. Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von

18,90 €

Dieser Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 € schließt die berücksichtigungsfä-

higen Angehörigen (Ehemann, Ehefrau, eingetragene Lebenspartner/innen, Kinder) ein.

Dies gilt sowohl für bereits vorhandene als auch für künftig hinzukommende berücksich-

tigungsfähige Angehörige.

IX. Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder freiwillig

in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

Die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung gegen Beitrag ist auch für Sachleistungsbeihilfebe-

rechtige möglich.

X. Teilzeitbeschäftigte

Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 € eben-

falls.

Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht auch bei teilzeitbeschäftigten bei-

hilfeberechtigen Personen zukünftig nur gegen Zahlung eines Betrags von 18,90 Euro mo-

natlich. Dies gilt auch, wenn Bezüge für einen Kalendermonat nur anteilig gezahlt wer-

den.

XI. Abgabe der Einverständniserklärung – Ruhen der Zahlungspflicht

Sollte die Einverständniserklärung zur Zahlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags erteilt

worden sein, so ruht die Zahlungspflicht in den folgenden Fällen:

während einer Elternzeit,

während einer Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, so-

lange eine Beihilfeberechtigung besteht. Hierbei handelt es sich um Fälle der Beurlau-

bung ohne Bezüge aus familiären Gründen (Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder

tatsächliche Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen)

während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch

a. Hinweis: In dieser Zeit besteht die Zahlungspflicht deswegen nicht, weil bereits

kein Beihilfeanspruch an sich besteht und

in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versor-

gungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung

Page 11: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

11 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

a. Hinweis: In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nr. 1 HBeihVO besteht bereits eine Beihil-

feberechtigung aufgrund eines vorrangigen Beihilfeanspruchs als Aktive oder Akti-

ver. Für dieses Verhältnis besteht die Zahlungspflicht. Der nachrangige (Versor-

gungs-) Beihilfeanspruch ist bereits als solcher ausgeschlossen, aus diesem Grund

besteht auch keine Zahlungspflicht. Faktisch ruht dieser nicht, sondern besteht

schlichtweg nicht.

XII. Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung

Die Erklärung für die Beibehaltung des Wahlleistungsbeihilfeanspruchs gegen Zahlung des

Eigenbeitrags kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum

Ersten des nächsten Kalendermonats widerrufen werden.

Wichtig:

Diese Entscheidung ist dann unwiderruflich für die Zukunft!

XIII. Einbehalt des Wahlleistungs-Eigenbetrages nicht möglich

Ist das Einbehalten des Betrags von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines

Monats fällig. Kommt in den Fällen, in welchen das Einbehalten des Wahlleistungs-Eigen-

beitrags von den Bezügen nicht möglich ist, die beihilfeberechtigte Person der Zahlungs-

pflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne

des § 6 a Absatz 2 Satz 4 HBeihVO. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf die Wahl-

leistungsbeihilfeberechtigung in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzugs er-

lischt.

XIV. Auswirkung der Zustimmung sowie der Ablehnung

Nach rechtzeitiger Abgabe der Erklärung und der Zahlung des monatlichen Wahlleis-

tungs-Eigenbeitrages in Höhe von 18,90 € bleiben die gesondert berechnete Chefarztbe-

handlung und die gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zwei-

bettzimmers (abzüglich 16 € täglich) beihilfefähig.

Im Falle der Ablehnung der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrages in

Höhe von 18,90 € sind Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen (für Beihilfeberech-

tigte, welche am 1. November 2015 Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO haben), nicht

mehr beihilfefähig.

Page 12: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

12 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

XV. Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit Fort-

dauer über den 31. Oktober 2015 hinaus

Für Beihilfeberechtigte, welche den Krankenhausaufenthalt vor dem 1. November 2015

angetreten haben, geht die HBeihVO davon aus, dass die Wahlleistungsaufwendungen am

ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes entstanden sind, mithin vor dem 1. November

2015. Zu diesem Zeitpunkt hat die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung ohne Eigenbeitrag

bestanden.

Dieser Personenkreis hat im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, welcher vor dem 1.

November 2015 begonnen und unverändert über den 1. November 2015 fortdauert, für

die Dauer des gesamten Krankenhausaufenthaltes Anspruch auf Wahlleistungen.

Jedoch muss für die Folgezeit die Entscheidung über einen etwaigen Beibehalt der Wahl-

leistungen innerhalb der Ausschlussfrist (für stationäre Aufenthalte, welche nach dem 31.

Oktober 2015 in Betracht kommen) die Entscheidung mit Blick auf den Wahlleistungs-

Eigenbeitrag getroffen werden.

XVI. Gibt es das Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell nur in Hessen?

Ein solches Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell (wenn auch in den Detailregelungen leicht

abweichend) existiert bereits in den Bundesländern Rheinland-Pfalz (26 €/Monat) und

Baden-Württemberg (22 €/Monat).

XVII. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Streichung

von stationären Wahlleistungen

Fakt ist, dass im Rahmen einer Klage die ersatzlose Streichung der Wahlleistungen im

Land Berlin vom Bundesverfassungsgericht am 7. November 2002 (Az. 2 BvR 1053/98) für

zulässig erklärt wurde.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, „dass die Inanspruchnahme sog.

Krankenhauswahlleistungen zur Gewährung einer medizinisch zweckmäßigen und ausrei-

chenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig seien. Die Gewährung von Beihil-

fen zu Aufwendungen, die der Beamte für solche Wahlleistungen getätigt hat, sei des-

halb von der Fürsorgepflicht nicht geboten.

Page 13: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

13 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

Entschließt sich der Beamte für die mögliche Inanspruchnahme von Krankenhauswahl-

leistungen, erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung zu erbringen, so sei dies

auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation ohne Einfluss, denn es

handele sich hierbei nicht mehr um Vorsorge für im Krankheitsfall notwendige Aufwen-

dungen. Insgesamt blieben Beamte bei stationärer Behandlung trotzdem im Genuss der

vollen medizinischen Versorgung, wenn sie auf Wahlleistungen verzichten und lediglich

die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung in An-

spruch nehmen. Diese bildet auch die Basis für die Abrechnung von gesetzlich kranken-

versicherten Personen, die – abgesehen von freiwilligen Zusatzversicherungen – ebenfalls

über das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) keine Wahl-

leistungen eingeschlossen haben.“

Folglich ist aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung eine vollständige Streichung

der Beihilfen für Wahlleistungen möglich.

XVIII. Was passiert mit dem „Geld“ des Wahlleistungs-Eigenbeitrags i.H.v. 18,90

€?

Fakt ist, dass der Wahlleistungs-Eigenbeitrag eine absolute Zweckbindung hat! Dies be-

deutet, dass dieser Betrag nur für diesen Zweck verwendet werden kann.

Die Begründung zur Neuregelung des § 6 a HBeihVO führt dazu hinaus aus:

„Die Höhe des Beitrags orientiert sich an den Gesamtausgaben für die Wahlleistungs-

Eigenbeihilfe. Diese Ausgaben sollen durch das neue Beitragssystem getragen werden.

Die Höhe des Beitrags orientiert sich an den Ausgaben für Wahlleistungsbeihilfen und ist

so bemessen, dass eine Kostendeckung dieser Ausgaben durch den Beitrag zu erwarten

ist. (Auszug aus der Begründung zu § 6 a HBeihVO).

XIX. Fazit – Wichtiger Hinweis:

Aufgrund vorliegender Berechnungen diverser Fallgestaltungen erscheint die Inanspruch-

nahme des Modells des Wahlleistungs-Eigenbeitrags in den meisten Fällen wesentlich

günstiger als im Vergleich die „kompensatorische Versicherung“ bei einer Privaten Kran-

kenversicherung. (Dies gilt jedoch in der Regel nicht für Fallgestaltungen des Beamten-

verhältnisses auf Widerruf).

Der dbb Hessen empfiehlt daher insgesamt die Konsultierung von Privaten Krankenversi-

cherungsunternehmen! Festzustellen ist, dass im Vergleich zu Angeboten der Privaten

Page 14: dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

14 dbb Hessen Nachrichten Ausgabe 07/2015

Krankenversicherungsunternehmen mit einem nach bisheriger Kenntnis angemessenen

Betrag die Wahlleistungen weiterhin abgesichert werden können. Hierzu ist von zentraler

Bedeutung, dass keine Risikoprüfung – wie in der Regel in der Privaten Krankenversiche-

rung – vorgenommen wird. Ebenso ist auch der Zugang für ältere Beamtinnen und Beamte

zum gleichen Betrag möglich, da das Angebot nicht auf das Eintrittsalter abstellt.

Daher muss jede betroffene Person individuell für sich die Entscheidung treffen, ob

die Möglichkeit der Beibehaltung der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung gegen Eigenbei-

trag in Anspruch genommen oder

ob aus persönlichen Gründen auf die Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfe verzich-

tet wird.

Wichtiger Hinweis- Möglichkeit der Abwicklung:

Es empfiehlt sich gegebenenfalls, sich zunächst für den Beibehalt des Beihilfeanspruchs

auf stationäre Wahlleistungen (unter Zahlung des Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 €) zu

entscheiden und sodann unverzüglich die (möglicherweise günstigeren) Angebote der Pri-

vaten Krankenversicherung zur „kompensatorischen Versicherung“ einzuholen.

Sollte dies einen längeren Zeitraum als drei Monate in Anspruch nehmen und erst dann

zum Ergebnis führen, so wäre jederzeit ein

Widerruf der Erklärung zur Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung

sowie die anschließende Versicherung der Wahlleistungen bei einem Privaten Krankenver-

sicherungsunternehmen möglich.

Sehr gerne steht der dbb Hessen den Mitgliedern der Mitgliedsverbände für etwaige Rück-

fragen unter der E-Mail-Anschrift [email protected] zur Verfü-

gung.

Über die weiteren Änderungen der HBeihVO wird in Kürze berichtet werden.

Impressum

Herausgeber: dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Verantwortlich (V.i.S.d.P.): Landesvorsitzende Ute Wiegand-Fleischhacker Landesgeschäftsstelle: Eschersheimer Landstr. 162, 60 322 Frankfurt/Main

E-Mail: [email protected]; Telefon: 069.28 17 80; Fax: 069 28 29 46 Internet: www.dbbhessen.de

© Nachdruck - auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe gestattet