Hessische Beihilfenverordnung Neuregelung der … · 2015. 10. 26. · des dbb Hessen...

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An den Landeshauptvorstand des dbb Hessen nachrichtlich: dbb Bund dbb Landesbünde Frankfurt/Main, den 23. Oktober 2015 dbb Hessen-Info 69/2015 (vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015, 34/2015, 66/2015, dbb Hessen Nachrichten 02/2015) Hessische Beihilfenverordnung – Neuregelung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfe zur Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärem Aufenthalt Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen, bereits mit den vorhergehenden dbb Hessen-infos haben wir Sie darüber informiert, dass im Rahmen des 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) unter anderem ein Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus in Hessen eingeführt werden soll. Zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO). Nachfolgend möchten wir Sie über die Änderungen im Bereich des Anspruchs auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer) informieren.

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An den

Landeshauptvorstand des dbb Hessen nachrichtlich:

dbb Bund

dbb Landesbünde

Frankfurt/Main, den 23. Oktober 2015 dbb Hessen-Info 69/2015

(vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015,

34/2015, 66/2015, dbb Hessen Nachrichten 02/2015)

Hessische Beihilfenverordnung – Neuregelung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfe zur Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärem Aufenthalt Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,

bereits mit den vorhergehenden dbb Hessen-infos haben wir Sie darüber informiert, dass

im Rahmen des 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung

(HBeihVO) unter anderem ein Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell für die

Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus in Hessen eingeführt werden soll.

Zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO).

Nachfolgend möchten wir Sie über die Änderungen im Bereich des Anspruchs auf Beihilfe

für stationäre Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer)

informieren.

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2 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag

Dieses dbb Hessen-Info hat ausschließlich den Anspruch, Ihnen die Inhalte der Neuregelung

der HBeihVO zu vermitteln.

Übersicht:

I. Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO

II. Text der Neuregelung des neu eingeführten § 6 a HBeihVO

„Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen“

III. Was sind stationäre Wahlleistungen?

IV. Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €

V. Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell nur für Beamtinnen und

Beamte?

VI. Ausschlussfristen

VII. Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von

18,90 €?

VIII. Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder

freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

IX. Teilzeitbeschäftigte

X. Abgabe der Einverständniserklärung – Ruhen der Zahlungspflicht

XI. Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung

XII. Einbehalt des Betrages nicht möglich

XIII. Auswirkungen der Zustimmung bzw. der Ablehnung

XIV. Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit

Fortdauer über den 31. Oktober 2015 hinaus

XV. Gibt es Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodelle nur in Hessen?

XVI. Steuerliche Behandlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags –Anschreiben an

Innenminister Beuth am 22. Oktober 2015 (dbb Hessen-Info 68/2015)

XVII. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der

Streichung von Beihilfe für stationäre Wahlleistungen

XVIII. Fazit – Wichtiger Hinweis

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3 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag

I. Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO

Die geänderte Hessische Beihilfenverordnung vom 28. September 2015 ist nun im

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 23 vom 16. Oktober 2015 ab

Seite 370 veröffentlicht worden.

II. Text der Neuregelung des neu eingeführten § 6 a HBeihVO

„Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen“:

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4 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag

III. Was sind stationäre Wahlleistungen?

Stationäre Wahlleistungen sind die beiden über die allgemeinen Krankenhausleistungen

hinausgehenden Sonderleistungen, die sogenannte „Chefarztbehandlung“ und die

Unterbringung (Zweibettzimmer), die nicht der allgemeinen Unterbringung im Krankenhaus

entspricht („Zweibettzimmer“; 16 €/Tag Zuzahlung). Diese müssen vor der Erbringung oder

Inanspruchnahme immer gesondert vereinbart werden. Für den Fall, dass eine

Zweibettzimmer Unterbringung bereits zum allgemeinen Standard des Krankenhauses

zählt, darf kein Zweibettzimmerzuschlag verlangt werden.

Wichtig:

Gemäß § 6a Absatz 4 HBeihVO sind diese Wahlleistungen (nach § 6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO)

nur beihilfefähig, wenn die nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vorgeschriebene

Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich erbracht wurde. Auf

Verlangen der Festsetzungsstelle ist dieser die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen.

IV. Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €

Regelung ab dem 1. November 2015

Der Anspruch auf Inanspruchnahme von stationären Wahlleistungen im Krankenhaus (nach §

6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO) ist ab dem 1. November 2015 abhängig von der Zahlung eines

monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 € an den Dienstherrn. Kurzum:

Die Aufrechterhaltung des derzeitigen Beihilfeanspruchs für stationäre Wahlleistungen ist

abhängig von der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags.

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5 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag

Schriftliche Erklärung

Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht für Beihilfeberechtigte dann, wenn sie

gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen1 schriftlich erklären,

dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe für die

Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen

wollen.

Hierfür ist das herausgegebene Formblatt zu verwenden, welches den Beschäftigten

bereits in der letzten Woche von der Festsetzungsstelle postalisch übermittelt wurde. Für

die Rückübersendung ist ein Freiumschlag beigefügt.

V. Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags- Modell nur für Beamtinnen und

Beamte?

Die Neuregelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, für welche der Anspruch auf Beihilfe für

Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen besteht.

Ebenso gilt die Regelung auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

VI. Ausschlussfristen

Die Regelung des § 6 a Absatz 1 Satz 3 HBeihVO lautet:

Die Ausschlussfrist beginnt

1. für die am 1. November 2015 nach dieser Verordnung beihilfeberechtigten Personen

am 1. November 2015

2. für die am 1. November 2015 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen

und Beamten, Richterinnen und Richter mit dem Wiederaufleben der

Beihilfeberechtigung,

3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach

dieser Verordnung infolge

a. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches

anderer Art,

b. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld

oder

c. der Abordnung oder Versetzung zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich

des Hessischen Beamtengesetzes.

1 Siehe Ausschlussfristen

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6 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag

Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satz 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a und c drei und in

den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. b sechs Monate. Die beihilfeberechtigten Personen sind

auf die Ausschlussfristen schriftlich hinzuweisen. In den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. a

und c ist ein erneuter Hinweis nach Satz 5 entbehrlich, wenn kein Dienstherrnwechsel

damit verbunden ist.

Die folgenden Fallgestaltungen sind somit vorhanden:

1. Beschäftigte, die bereits am 1. November 2015 einen Beihilfeanspruch

nach der HBeihVO haben:

Für den Fall, dass der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen für die Beihilfeberechtigten

und Ihre Angehörigen gegen die Zahlung des Betrags von 18,90 € über den 31. Oktober 2015

hinaus beibehalten werden soll, muss man jetzt tätig werden!

Es gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten der neuen HBeihVO.

Diese endet am 31. Januar 2016.

Wichtig:

Diese Erklärung muss unter Verwendung des Formblattes bis spätestens 31. Januar

2016 schriftlich gegenüber der Festsetzungsstelle abgegeben werden. Sie beinhaltet

gleichzeitig das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten

wird.

2. Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches

anderer Art, z.B. Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe

Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit besteht jeweils die

Möglichkeit, die Entscheidung zu treffen. Dies bedeutet, dass man sich jeweils neu

entscheiden kann, ob man einen Wahlleistung-Eigenbeitrag (zum Beibehalt der

Wahlleistungen) wählen oder nicht wählen möchte,

wenn die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf

Probe, oder

von einem Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ansteht.

Will man hiervon Gebrauch machen, so gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten und

beginnt jeweils mit der Entstehung der neuen Beihilfeberechtigung.

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Wichtig:

Will man hiervon Gebrauch machen, so muss die Festsetzungsstelle innerhalb von drei

Monaten nach der Übernahme bzw. der Umwandlung über die neue Entscheidung

informiert werden.

3. Fallgestaltung: Am 1. November 2015 befindet man sich in einer

Beurlaubung ohne Bezüge

In diesen Fällen muss erst nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs die

Entscheidung getroffen werden, ob gegen die Zahlung eines Wahlleistungs-Eigenbeitrags in

Höhe von 18,90 € auch der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus für sich

selbst und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten bleiben soll. Hierzu wird ein

entsprechendes Formblatt zu verwenden sein. In diesen Fällen gilt die Ausschlussfrist von

drei Monaten.

Wichtig:

Nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs, faktisch nach dem Ende der Beurlaubung

ohne Bezüge, muss innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Entscheidung

getroffen und die Festsetzungsstelle informiert werden.

4. Entstehung des Beihilfeanspruchs erst nach dem 1. November 2015

Sollte der Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO erst nach dem 31. Oktober 2015

entstehen, dann besteht die Möglichkeit, innerhalb der Ausschlussfrist von drei

Monaten gegenüber der Festsetzungsstelle die Erklärung abzugeben, ob man den

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen gegen Zahlung des Betrages von 18,90 €

beibehalten will.

Dies gilt für Fälle der Abordnung und der Versetzung in den Geltungsbereich des Hessischen

Beamtengesetzes (HBG). Es gilt jedoch nicht bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb

des Geltungsbereiches des HBG. Beispielsweise kommt es zum Tragen bei der Versetzung

einer Bundesbeamtin nach Hessen (in den Geltungsbereich des HBG), nicht aber bei der

Versetzung eines Beamten von der Stadt Groß-Gerau zum Regierungspräsidium Kassel.

Ebenfalls gilt dies bei der Begründung oder der Umwandlung des Beamtenverhältnisses.

5. Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld

Im Falle des Entstehens eines Anspruchs auf Witwergeld, Witwengeld oder Waisengeld gilt

eine verlängerte Ausschlussfrist von sechs Monaten.

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8 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag

Dies bedeutet, dass innerhalb der Frist von sechs Monaten ab Entstehen des

Beihilfeanspruchs die Entscheidung getroffen werden muss, ob mit der Zahlung eines

Betrages von 18,90 € der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen in der HBeihVO erhalten

werden soll.

Die jeweiligen oben aufgeführten Ausschlussfristen bedeuten, dass man drei

beziehungsweise sechs Monate Zeit zur Verfügung hat, die Erklärung

dahingehend abzugeben, ob man die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung

erhalten möchte. Diese Erklärung ist im Rahmen des Formblattes an die

Festsetzungsstelle zu übersenden.

VII. Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe

von 18,90 €

Dieser Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 € schließt die

berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehemann, Ehefrau, eingetragene

Lebenspartner/innen, Kinder) ein.

Dies gilt sowohl für bereits vorhandene als auch für künftig hinzukommende

berücksichtigungsfähige Angehörige.

VIII. Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder

freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

Die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung gegen Beitrag ist auch für

Sachleistungsbeihilfeberechtige möglich.

IX. Teilzeitbeschäftigte

Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 € ebenfalls.

Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht auch bei teilzeitbeschäftigten

beihilfeberechtigen Personen zukünftig nur gegen Zahlung eines Betrags von 18,90 Euro

monatlich. Dies gilt auch, wenn Bezüge für einen Kalendermonat nur anteilig gezahlt

werden.

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X. Abgabe der Einverständniserklärung – Ruhen der Zahlungspflicht

Sollte die Einverständniserklärung zur Zahlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags erteilt

worden sein, so ruht die Zahlungspflicht in den folgenden Fällen:

während einer Elternzeit,

während einer Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen

Beamtengesetzes, solange eine Beihilfeberechtigung besteht. Hierbei handelt es

sich um Fälle der Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen (Betreuung

eines Kindes unter 18 Jahren oder tatsächliche Pflege eines pflegebedürftigen

sonstigen Angehörigen)

während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch

a. Hinweis: In dieser Zeit besteht die Zahlungspflicht deswegen nicht, weil

bereits kein Beihilfeanspruch an sich besteht und

in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem

Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung

a. Hinweis: In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nr. 1 HBeihVO besteht bereits eine

Beihilfeberechtigung aufgrund eines vorrangigen Beihilfeanspruchs als Aktive

oder Aktiver. Für dieses Verhältnis besteht die Zahlungspflicht. Der

nachrangige (Versorgungs-) Beihilfeanspruch ist bereits als solcher

ausgeschlossen, aus diesem Grund besteht auch keine Zahlungspflicht.

Faktisch ruht dieser nicht, sondern besteht schlichtweg nicht.

XI. Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung

Die Erklärung für die Beibehaltung des Wahlleistungsbeihilfeanspruchs gegen Zahlung des

Eigenbeitrags kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum

Ersten des nächsten Kalendermonats widerrufen werden.

Wichtig:

Diese Entscheidung ist dann unwiderruflich für die Zukunft!

XII. Einbehalt des Wahlleistungs-Eigenbetrages nicht möglich

Ist das Einbehalten des Betrags von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines

Monats fällig. Kommt in den Fällen, in welchen das Einbehalten des Wahlleistungs-

Eigenbeitrags von den Bezügen nicht möglich ist, die beihilfeberechtigte Person der

Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf

im Sinne des § 6 a Absatz 2 Satz 4 HBeihVO.

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10 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag

Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung in diesen

Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzugs erlischt.

XIII. Auswirkung der Zustimmung sowie der Ablehnung

Nach rechtzeitiger Abgabe der Erklärung und der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-

Eigenbeitrages in Höhe von 18,90 € bleiben die gesondert berechnete Chefarztbehandlung

und die gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers

(abzüglich 16 € täglich) beihilfefähig.

Im Falle der Ablehnung der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrages in

Höhe von 18,90 € sind Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen (für

Beihilfeberechtigte, welche am 1. November 2015 Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO

haben), nicht mehr beihilfefähig.

XIV. Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit

Fortdauer über den 31. Oktober 2015 hinaus

Für Beihilfeberechtigte, welche den Krankenhausaufenthalt vor dem 1. November 2015

angetreten haben, geht die HBeihVO davon aus, dass die Wahlleistungsaufwendungen am

ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes entstanden sind, mithin vor dem 1. November

2015. Zu diesem Zeitpunkt hat die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung ohne Eigenbeitrag

bestanden.

Dieser Personenkreis hat im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, welcher vor dem 1.

November 2015 begonnen und unverändert über den 1. November 2015 fortdauert, für die

Dauer des gesamten Krankenhausaufenthaltes Anspruch auf Wahlleistungen.

Jedoch muss für die Folgezeit die Entscheidung über einen etwaigen Beibehalt der

Wahlleistungen innerhalb der Ausschlussfrist (für stationäre Aufenthalte, welche nach dem

31. Oktober 2015 in Betracht kommen) die Entscheidung mit Blick auf den Wahlleistungs-

Eigenbeitrag getroffen werden.

XV. Gibt es das Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell nur in Hessen?

Ein solches Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell (wenn auch in den Detailregelungen leicht

abweichend) existiert bereits in den Bundesländern Rheinland-Pfalz (26 €/Monat) und

Baden-Württemberg (22 €/Monat).

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XVI. Steuerliche Behandlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags –Anschreiben

an Herrn Staatsminister Beuth am 22. Oktober 2015

Der dbb Hessen hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 Staatsminister Peter Beuth mit

der Bitte um Klärung der Frage der Rechtsnatur des Wahlleistungs-Eigenbeitrags

angeschrieben. (vgl. dbb Hessen-Info 68/2015 vom 23.Oktober 2015).

An Staatsminister Peter Beuth wurde die Frage herangetragen, ob es sich für die

Beschäftigten um eine „Gehaltsreduzierung“ unter Beibehalt des bisherigen

Beihilfeanspruchs auf evtl. Wahlleistungen handelt.

Faktisch würde durch diese Variante (der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €

vermindert den Bruttoarbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, erst dann wird

vom insoweit verminderten Bruttoarbeitslohn die entfallende Lohnsteuer berechnet

werden) ein – wenn auch kleiner - steuerlicher Vorteil vorhanden sein.

Dies bedeutet:

Für diesen Fall würde sich somit der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn im Sinne des

Einkommensteuergesetzes – EStG) um den Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 €

mindern, sodass letztlich durch Steuerersparnis ein teilweiser Ausgleich für die Betroffenen

in Betracht käme.

Alternativ zur eingangs beschriebenen Möglichkeit käme in Betracht, dass der

Wahlleistungseigenbeitrag vergleichbar eines Beitrags zu einer Versicherung aus bereits

versteuertem Bruttoarbeitslohn beglichen werden müsste.

Sobald die Antwort vorliegt, informieren wir Sie unverzüglich.

XVII. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der

Streichung von stationären Wahlleistungen

Fakt ist, dass im Rahmen einer Klage die ersatzlose Streichung der Wahlleistungen im Land

Berlin vom Bundesverfassungsgericht am 7. November 2002 (Az. 2 BvR 1053/98) für

zulässig erklärt wurde.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, „dass die Inanspruchnahme sog.

Krankenhauswahlleistungen zur Gewährung einer medizinisch zweckmäßigen und

ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig seien.

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12 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag

Die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der Beamte für solche Wahlleistungen

getätigt hat, sei deshalb von der Fürsorgepflicht nicht geboten.

Entschließt sich der Beamte für die mögliche Inanspruchnahme von

Krankenhauswahlleistungen, erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung zu

erbringen, so sei dies auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation

ohne Einfluss, denn es handele sich hierbei nicht mehr um Vorsorge für im Krankheitsfall

notwendige Aufwendungen. Insgesamt blieben Beamte bei stationärer Behandlung

trotzdem im Genuss der vollen medizinischen Versorgung, wenn sie auf Wahlleistungen

verzichten und lediglich die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der

Bundespflegesatzverordnung in Anspruch nehmen. Diese bildet auch die Basis für die

Abrechnung von gesetzlich krankenversicherten Personen, die – abgesehen von freiwilligen

Zusatzversicherungen – ebenfalls über das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche

Krankenversicherung) keine Wahlleistungen eingeschlossen haben.“

Folglich ist aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung eine vollständige Streichung

der Beihilfen für Wahlleistungen möglich.

Fazit – Wichtiger Hinweis:

Aufgrund vorliegender Berechnungen diverser Fallgestaltungen erscheint die

Inanspruchnahme des Modells des Wahlleistungs-Eigenbeitrags in den meisten Fällen

wesentlich günstiger als im Vergleich die „kompensatorische Versicherung“ bei einer

Privaten Krankenversicherung. (Dies gilt jedoch in der Regel nicht für Fallgestaltungen des

Beamtenverhältnisses auf Widerruf).

Der dbb Hessen empfiehlt daher insgesamt die Konsultierung von Privaten

Krankenversicherungsunternehmen!

Festzustellen ist, dass im Vergleich zu Angeboten der Privaten

Krankenversicherungsunternehmen mit einem nach bisheriger Kenntnis angemessenen

Betrag die Wahlleistungen weiterhin abgesichert werden können.

Hierzu ist von zentraler Bedeutung, dass keine Risikoprüfung – wie in der Regel in der

Privaten Krankenversicherung – vorgenommen wird. Ebenso ist auch der Zugang für ältere

Beamtinnen und Beamte zum gleichen Betrag möglich, da das Angebot nicht auf das

Eintrittsalter abstellt.

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13 dbb Hessen-Info 69/2015 – HBeihVO – Neuregelung Wahlleistungs-Eigenbeitrag

Daher muss jede betroffene Person individuell für sich die Entscheidung treffen, ob

die Möglichkeit der Beibehaltung der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung gegen

Eigenbeitrag in Anspruch genommen oder

ob aus persönlichen Gründen auf die Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfe

verzichtet wird.

Wichtiger Hinweis- Möglichkeit der Abwicklung:

Es empfiehlt sich gegebenenfalls, sich zunächst für den Beibehalt des Beihilfeanspruchs

auf stationäre Wahlleistungen (unter Zahlung des Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 €) zu

entscheiden und sodann unverzüglich die (möglicherweise günstigeren) Angebote der

Privaten Krankenversicherung zur „kompensatorischen Versicherung“ einzuholen.

Sollte dies einen längeren Zeitraum als drei Monate in Anspruch nehmen und erst dann zum

Ergebnis führen, so wäre jederzeit ein

Widerruf der Erklärung zur Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung

sowie die anschließende Versicherung der Wahlleistungen bei einem Privaten

Krankenversicherungsunternehmen möglich.

Sehr gerne stehe ich Ihnen für etwaige Rückfragen unter der E-Mail-Anschrift ute.wiegand-

[email protected] zur Verfügung.

Über die weiteren Änderungen der HBeihVO wird in Kürze berichtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

Ute Wiegand-Fleischhacker Landesvorsitzende