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DER BEZIRKSVERBAND ZAHNÄRZTLICHER BEZIRKSVERBAND OBERBAYERN, KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Fortbildungen des ZBV Oberbayern zu finden unter www.zbvobb.de SEPTEMBER 2017 Begründungen nach §5 Abs. 2 GOZ bei Beihilfeberechtigten in Bayern Sommerfortbildung 2017 des ZBV Oberbayern in Bad Tölz Ausbildertreffs in den oberbayerischen Berufsschulen Ausbildungsvertrag für zahnmedizinische Fachangestellte jetzt online Materialspenden für die Praktische Prüfung ZFA gesucht Fachkräftemangel in Bayern: Es ist 5 vor 12 Analogleistungsfundus zur antimikrobiellen photodynamischen Therapie (apdT) Leserbrief / Anwender- bericht zur Photodynamischen Therapie Angabe der Füllungslagen bei GOZ 2130 Zweierlei Maß bei der Gebührenodrnung Was ist (zahn)medizinischer Standard? DGZ veröffentlicht aktuelle Bestandsaufnahme zur Amalgam- verträglichkeit Ausbildung als ZFA – Hygienebeauftragte inklusive! Hinweise zur datenschutzgerechten Übergabe der Patientenakten Brandschutz in der Praxis Kurs zum Brandschutzhelfer bei der Feuerwehr Dachau Zahnarzt verliert Approbation nach Botoxbehandlung Dritter Vorsitzender der KZVB gewählt

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DER BEZIRKSVERBANDZAHNÄRZTLICHER BEZIRKSVERBAND OBERBAYERN, KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Fortbildungen des ZBV Oberbayern zu finden unter www.zbvobb.de

SEPTEMBER 2017� Begründungen nach §5 Abs. 2 GOZ bei Beihilfeberechtigten in Bayern� Sommerfortbildung 2017 des ZBV Oberbayern in Bad Tölz � Ausbildertreffs in den oberbayerischen Berufsschulen � Ausbildungsvertrag für zahnmedizinische Fachangestellte jetzt online � Materialspenden für die Praktische Prüfung ZFA gesucht � Fachkräftemangel in Bayern: Es ist 5 vor 12 � Analogleistungsfundus zur antimikrobiellen photodynamischen Therapie (apdT) � Leserbrief / Anwender-bericht zur Photodynamischen Therapie � Angabe der Füllungslagen bei GOZ 2130� Zweierlei Maß bei der Gebührenodrnung � Was ist (zahn)medizinischer Standard? � DGZ veröffentlicht aktuelle Bestandsaufnahme zur Amalgam-verträglichkeit � Ausbildung als ZFA – Hygienebeauftragte inklusive! � Hinweise zur datenschutzgerechten Übergabe der Patientenakten � Brandschutz in der Praxis � Kurs zum Brandschutzhelfer bei der Feuerwehr Dachau � Zahnarzt verliert Approbation nach Botoxbehandlung � Dritter Vorsitzender der KZVB gewählt

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I N H A L T

2 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

F O RUM

Merkblatt der ZBV Oberbayern zu Begründungen bei Beihilfeberechtigten 2

Sommerfortbildung 2017 ZBV Oberbayern in Bad Tölz 3

Ausbildertreffs in den oberbayerischen Berufsschulen 6

Ausbildungsvertrag für zahnmedizinischeFachangestellte jetzt online 7

Materialspenden für die Praktische PrüfungZFA gesucht 7

PM VFB 12.07.2017 Parlamentarischer Abendzu Fachkräftemangel 8

Analogleistungsfundus zur apdT 9

Leserbrief zur antimikrobiellen photodynamischen Therapie 11

Angabe der Füllungslagen bei GOZ 2130 11

PM BDIZ EDI 17.07.2017 Zweierlei Maß bei der Gebührenordnung 12

PM BDZI EDI 27.06.2017 Was ist (zahn)medizinischer Standard? 13

PM DGZ 30.06.2017 Bestandsaufnahme Amalgam 14

Hygienebeauftragte 15

Hinweise zur datenschutzgerechten Übergabe der Patientenakten 17

Brandschutz in der Praxis 16

Kurs zum Brandschutzhelfer bei der FW Dachau 18

LAGZ bittet um Mithilfe im Landkreis Dachau 17

Zahnarzt verliert Approbation nach Botoxbehandlung 19

IZZ Presseforum 20

PM FVDZ Bayern 10.07.2017 Dritter Vorstand in der KZVB 21

Ungarn (k)ein Paradies für Zahntouristen 21

Seminarübersicht ZBV Oberbayern 23– Anmeldebogen allgemein– Seminare Zahnärzte– Miteinander reden– Aktuelle Kursangebote des ZBV München– Nachgefragt Quiz „Der GKV-Patient und Füllungen

Amtliche Mitteilungen 27– Meldeordnung BLZK für ZBV Oberbayern– Ausbildungsverträge im Berufsregister desZBV Oberbayern

– Delegiertenversammlung ZBV Oberbayern

Obmannsbereiche 28

Verschiedenes 26

Begründungen nach §5 Abs. 2 GOZ bei Beihilfeberechtigten in Bayern

GOZ (§10 GOZ) einschlägig. Wur-den also die Vorgaben der GOZbeachtet, so ist eine Liquidation

schlicht zur Zahlung fällig, unabhängigvon berechtigten oder auch unberechtig-ten Erstattungskürzungen bzw. -ein-schränkungen des jeweiligen Kostener-statters.

Die Vorgaben zur Gebührenbemessungfür Leistungen des Gebührenverzeichnis-ses sind im §5 GOZ abschließend gere-gelt:(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sinddie Gebühren unter Berücksichtigung derSchwierigkeit und des Zeitaufwandes dereinzelnen Leistung sowie der Umständebei der Ausführung nach billigemErmessen zu bestimmen. Die Schwie-rigkeit der einzelnen Leistung kann auchdurch die Schwierigkeit des Krankheits-falles begründet sein…

In §10 Abs. 3 GOZ findet sich noch fol-gende zusätzliche Ergänzung:Überschreitet die berechnete Gebührnach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3-fache des Gebührensatzes, ist diesauf die einzelne Leistung bezogenfür den Zahlungspflichtigen ver-ständlich und nachvollziehbarschriftlich zu begründen. Auf Verlan-gen ist die Begründung näher zuerläutern. …

Weitere Anforderungen nach Begrün-dungen für Steigerungsfaktoren jenseitsdes 2,3-fachen Steigerungsfaktors findensich in der GOZ nicht. Etwaige Nicht-Akzeptanz durch den Kostenerstattervon nach den §§5 und 10 GOZ korrektbenannten Begründungen hat insofernkeinerlei Einfluss auf die Fälligkeit derLiquidation.

Gerade die Beihilfe hat hier in einigenBundesländern seit Jahren das Erstat-tungsverhalten dergestalt verändert, dassviele nach §5 GOZ nachvollziehbare undkorrekte Begründungen bei der Erstat-tung einer Liquidation durch die Beihilfenicht berücksichtigt werden bzw. schlichtnicht akzeptiert werden, häufig pauschal

und ohne jegliche individuelle Begrün-dung. Dies ist zwar bedauerlich undsicherlich fiskalpolitischen Hintergründen„geschuldet“, hat jedoch keinerlei Ein-fluss auf das Rechtsverhältnis Zahnarzt –Patient.

Das Finanzministerium für Nordrhein-Westfalen (NRW) hat hierzu mit Erlassvom 8. April 2016 Änderungen verfügtdahingehend, dass bestimmte GOZ-konforme Begründungen in der Regelpauschal nicht mehr akzeptiert werden.In Bayern stellt das für die Beihilfegewäh-rung zuständige Landesamt für Finanzenmit Schreiben vom 03.08.2017 fest, dasseine „Prüfung anhand standardisierterBegründungslisten“ der „in der Gebüh-renordnung festgeschriebenen Individua-lität der Begründungen widerspräche“.

Aus Sicht des ZBV Oberbayern muss jedeGOZ-Liquidation auch seitens der Beihilfeindividuell geprüft werden und eineGOZ-konforme Begründung muss letzt-lich auch erstattet werden. Darauf solltendie Zahnarztpraxen bei pauschalierterAblehnung von Begründungen verwei-sen und den Patienten (hier den Beihilfe-berechtigten) empfehlen, Widersprucheinzulegen wegen nicht ordnungsgemä-ßer Bearbeitung und damit nicht rechts-konformen Erstattungsbescheids.

Der in § 630c Abs. 3 BGB (im Patienten-rechtegesetz) genannten wirtschaftli-chen Aufklärungspflicht ist in jedem Fallegenüge getan, wenn man Beihilfeberech-tigten vor geplanten Behandlungeneinen konkreten Heil- und Kostenplangegen Gebühr (GOZ 0030, GOZ 0040)erstellt und dem Beihilfeberechtigten rät,die zu erwartende Erstattung mit der Bei-hilfe bereits im Vorfeld zu klären. Begrün-dungen sind allerdings in einem Heil- undKostenplan keinesfalls notwendigerweiseaufzuführen.

Die oben genannten Informationen sindim wohlverstandenen Interesse der Bei-hilfeberechtigten.

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FORUM

Sommerfortbildung 2017 des ZBV Oberbayernin Bad Tölz

Die Endodontie stand im Fokus desZBV Oberbayern Sommerkongres-ses am 15.7.2017 im Kurort Bad

Tölz. Als Referenten konnten dieses MalDr. Martin Brüsehaber aus Hamburg undDr. Bijan Vahedi aus Augsburg gewonnenwerden.

In der Endodontie sind die korrekte Planung und Durchführung einer Vielzahleinzelner Behandlungsschritte dieGrundlage für den Behandlungserfolg.Der Vortragstag gab einen Überblicksowohl über bewährte Erkenntnisse, alsauch über aktuelle und zukünftige Ent-wicklungen.

Die Eingangsdiagnostik und das systema-tische Vorgehen wurde von Dr. Brüse-haber erläutert und die daraus resultie-renden Behandlungsschritte insbe-sondere für akute endodontischeSchmerzfälle abgeleitet.

Die radiologische Diagnostik – ausrei-chend mit Zahnfilmen in 2 Projektionen –muss genauen Aufschluss über den Des-modontalspalt und das Kanalsystemerbringen. Dies ist insbesondere vonBedeutung bei sog. Lateralen Aufhellun-gen und internen Resorptionen. Klinischeund radiologische Befunde müssten aller-dings korrelieren. So wird eine Längsfrak-tur nicht ohne klinische Symptomatik(Sondentest, Perkussion) zu befundensein.

Abhängig vom Beschwerdebild wäre beiakuten Schmerzfällen zunächst Ibupro-fengabe vor der Lokalanästhesie, Abs-zessinzision und evtl. auch eine alleinigePulpotomie entlastend wirksam.Die Aufbereitung des Kanalsystems kön-ne dann in der Folgesitzung angegangenwerden. Um eine Reinfektion zu verhindern, seinach jeder Behandlung ein dichter Ver-schluss des Kanalsystems notwendig.Eine reine Antibiotikagabe stellt nachBrüsehaber keine Therapieoption dar.

Zur Aufbereitung des Kanalsystems emp-fiehlt der Hamburger Endontologe

zunächst Hand-Instrumentierung gefolgtvon „Pro Tape“ in Crown-Down-Technik.Während hier verschiedene Systeme fürzielführend benannt wurden, ließ derAugsburger Co-Referent bei der Kanal-reinigung und Desinfektion keine Kom-promisse zu.

Die großvolumige häufige ultraschall-aktivierte NaOCl-Spülung und der Einsatzvon EDTA würden den weitgehendenAbtransport von Debris bewirken. Nurdurch die stete Reduzierung der Bakte-rienanzahl bis zur Zerstörung des Biofilmswäre eine Heilung oder das Nicht-Aus-brechen einer Entzündung erwirkbar.

Die Obturation der Kanäle ist allein mitder Abdämmung der Kanäle gegen denZutritt von Substrat und Mikroorganis-men begründet, so Vahedi weiter.

Die Einstift-Technik mit Guttapercha und

Sealer funktioniert nur bei kreisrundenKanäle, bei ampullenförmigen Kanälenist nicht einmal mit lateraler Kondensa-tion ein suffizientes Ergebnis zu erzielen.Generell schätzt der Referent die thermo-plastischen Obturationstechniken alsüberlegen ein. Damit aber leider nichtkombinierbar sind Kalziumsilikate (wieMTA) als Sealer, als retrograde Füllungund zum Perforationsverschluss.

Reinfektion und Frakturgefahr werdenmit einer geeigneten postendodonti-schen Restauration minimiert. Über eineminimale Zugangskavität (ggfs. über eineDVT-Planung) wird nach Desinfektion deskontaminierten Dentins und Abstrahlenmit Aluminiumoxid ein dual härtendesAufbaumaterial um einen Glasfaserstifteingebracht. Nach Vahedis Erfahrung zer-stören Metallstifte und Schrauben denZahn.

Die Referenten mit Dr. Martin Schubert und Dr. Klaus Kocher.

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4 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

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Mit der Frage, wie Perforationen erfolg-reich behandelt werden können, befasstesich dann Dr. Brüsehaber.

Zumeist iatrogen verursacht, weisenSchmerz, intrakanaläre Blutung oder eine

Raypex-Untersuchung auf diesen Zwi-schenfall hin. Optimal können die Lokali-sation der Perforation mit einem Mikro-skop aufgefunden werden. Letztlichwerde sie wie die Füllung eines zusätzli-chen Wurzelkanals mit Guttapercha und

MTA-Zement oder mit einer Wurzelspit-zen-resektion behandelt.

Bei der furkalen Perforation sollte manallerdings gegen ein Widerlager aus Kol-lagen oder Gips schichten, die sog.Matrixtechnik.

Ein ebenso kritisches wie spannendesThema schloss sich mit der „orthogradenEntfernung frakturierter Instrumente“an. Hier sind verschiedene Techniken ent-wickelt worden: Am häufigsten kommendie Ultraschalltechnik, die Verkeilungmehrerer Hedströmfeilen und die Tube-Technik mit dem Hohlbohrer zum Einsatz.Bei tiefen Frakturen könne man nocheinen Versuch über die Darstellung desFragmentes mit Gatesbohrer oder mitDrahtschlaufen riskieren.

Abschließend gab Dr. Vahedi noch einenAusblick in die wissenschaftliche Zukunftder Endodontie: Bei zähnen mit nichtabgeschlossenem Wurzelwachstum und

Ein voller Saal

Dr. Martin Brüsehaber

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FORUM

einem Trauma ist es möglich über dieFreisetzung von Stammzellen undWachstumsfaktoren eine Matrix zurRegeneration der Pulpa zu erzeugen. Eswird eine periapikale Blutung induziert,dann über die Kanalblutung eine Kolla-genschicht gelegt, mit MTA abgedecktund dagegen Guttapercha gefüllt. DiesesVorgehen würde zum Abschluss des Wur-zelwachstums führen.

Die beiden jungen Referenten beschertenmit ihren innovativen Techniken einensehr interessanten Fortbildungstag in derhistorischen Kulisse des über 100 Jahrealten Kursaales von Bad Tölz.

Dr. Ewa SpielDr. Martin Schubert Dr. Bijan Vahedi

ANZEIGENAUFTRAGName/Vorname

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115 x 55 mm 85,00 Euro 90,00 Euro 115,00 Euro

115 x 40 mm 70,00 Euro 75,00 Euro 100,00 Euro

115 x 30 mm 50,00 Euro 55,00 Euro 75,00 Euro

55 x 30 mm 35,00 Euro 40,00 Euro 45,00 Euro

Chiffre 7,00 Euro 7,00 Euro 7,00 EuroZahlung erfolgt durch beiliegenden Verrechnungsscheck

Zahlung efolgt per Lastschrifteinzug

Sehr geehrter Anzeigenkunde, aus organisatorischen Gründen können Anzeigen unter der Rubrik Stellenangebot, Stellengesuch und Verschiedenes nur noch per Verrech-nungsscheck oder Lastschrifteinzug aufgegeben werden. Eine Anzeigenrechnung erhalten Sie nach Abbuchung des Rechnungsbetrages. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

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HaasVerlag & MedienagenturSalzbergweg 20, 85368 WangTelefax 0 8761-7290541

Der BezirksverbandAusgabe Nr.:

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F O RUM

4) – Möglichkeiten und Grenzen – Austausch hinsichtlich der Möglich-keiten und Grenzen der Zusammen-arbeit von BS und den ausbildendenPraxen zum Wohle der Auszubilden-den

– Verbesserung der Zusammenarbeitund Abstimmung der Lerninhaltezwischen der BS und den ausbilden-den Praxen

5) – Kommunikation zwischen der BS,dem ZBV und den ausbildenden Praxen

– Kontaktdaten und Ansprechpartner

6) Ausbildungsverträge und Prüfungsan-meldungen

7) – Aktuelle Problemstellungen– Einhaltung des Jugendarbeits-schutzgesetzes (JArbSchG)

– Deutschkenntnisse, Fachsprache

Man kann sich nur wünschen, dass diesevon ZBV Oberbayern, Berufsschulen undObmannsbereichen gestalteten Ausbil-dertreffs in allen oberbayerischen Berufs-schulen in 2017 (und darauf folgend 1 xjährlich) stattfinden !

Kommunikation und Lösungen statt Kon-frontation und Sprachlosigkeit, das sindhier die richtigen Ansätze !

ZÄ Gabriele Hager-JolicoeurReferentin des ZBV Oberbayern fürZahnärztliches Personal

Der Vorstand desZBV Oberbayernhatte Anfang 2017

für den 08.03.2017 einTreffen mit den Prüfungs-ausschüssen ZFA sowie fürden 22.03.2017 ein Tref-fen mit den Berufschuldi-rektoren / Fachgebietslei-tern der oberbayerischenBerufsschulen terminiert.Es ging zum einem umaktuelle Themen (Winter-prüfung 2017) als auchum generelle Themen.

Beim Thema „Durchführung der Ab-schlussprüfung / Verhältnis Ausbilder-Auszubildende-Berufsschule-ZBV“ gab esam 22.03.2017 folgende Unterpunkte:

• Freistellungspflicht von PA-Lehrerver-tretern im Rahmen der Abschlussprü-fung?

• Maximale Anzahl von Lehrervertreternbei der Prüfungsaufsicht?

• Was ist zu tun, wenn Azubis in der Aus-bildungspraxis sehr viele Überstundenansammeln?

• Wie kann man den Kontakt zwischenAusbildern und Berufsschule verbes-sern?

• Teilnehmerlisten zur Abschlussprüfungwerden von Fa. Normtest nach Klassensortiert verschickt, eine alphabetischeAuflistung wäre praktischer

• Anmeldung der Prüflinge zu den Prü-fungen durch die Berufsschule

Das Treffen mit den Berufschuldirektoren/Fachgebietsleitern der oberbayerischenBerufsschulen am 22.03.2017 zeigte sehrdeutlich den Wunsch der Berufsschulen,dass der ZBV Oberbayern künftig „Aus-bildertreffs“ organisieren solle, um dieAttraktivität dieser Veranstaltungen zusteigern und damit man aktuellen Pro-bleme im Kreise aller (Berufsschule – Aus-

bilder – ZBV Oberbayern) direkt 1:1:1diskutieren könne.

Die beiden bisher mit diesem Konzepterfolgten Ausbildertreffs im BSZ Mühldorf/Inn am 05.07.2017 und in derBS FFB am 19.07.2017 waren ein vollerErfolg. Es waren sehr zielführendeGespräche mit einer sehr hohen Reso-nanz der Ausbilder und einem sehr enga-gierten und kompetenten Auftreten derzahlreich vertretenen MitarbeiterInnender beiden Berufsschulen sowie natürlichauch des ZBV Oberbayern, vertretendurch Frau Mehrtens und die teilnehmen-den Vorstandsmitglieder (ZÄ Hager-Jolicoeur, Dr. Höglmüller, Dr. Siegle,Dr. Klotz) und die teilnehmenden undorganisierenden Obleute (Dr. Gebauer,Dr. Reimann, Dr. Höglmüller, Dr. Möll-mann, Dr. Klotz).

Ein ganz herzliches Dankeschön an alle!!Zuvor hatte bereits ein von denObmannsbereichen Ingolstadt, Eichstätt,Neuburg/Donau und Pfaffenhofen/Ilmohne den ZBV Oberbayern organisierterAusbildertreff mit der BS Ingolstadt am21.03.2017 stattgefunden.

Der ZBV Oberbayern ( ZÄ Hager-Jolicoeurund Dr. Peter Klotz namentlich für denVorstand des ZBV Oberbayern sowie FrauMehrtens) hat dieses Konzept erarbeitetund die beiden Ausbildertreffs in Mühl-dorf/Inn und Fürstenfeldbruck wurdenmit toller Unterstützung der jeweiligenObleute organisiert.

Hier kurz die „Mustertagesordnung“ die-ser beiden Ausbildertreffs:

1) Anmeldung und Begrüßung

2) Lern- und Ausbildungsinhalte: – Vorstellung der Lernfelder und derStundentafel aus dem Rahmenlehr-plan

– Der Ausbildungsrahmenplan– Inhalte des Berichtsheftes

3) Gemeinsame Ziele der BS und derausbildenden Praxen

Ausbildertreffs in den oberbayerischen BerufsschulenZBV Oberbayern, Berufsschulen und Ausbilder im regen und zielgerichteten Austausch

ZÄ Gabriele Hager-Jolicoeur

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9-2017 I DER BEZIRKSVERBAND 7

FORUM

Der ZBV Oberbayern hat den Aus-bildungsvertrag für zahnmedizini-sche Fachangestellte als PDF-Datei

auf seiner Homepage veröffentlicht.Unter dem Reiter „Downloads“ könnensowohl der Ausbildungsvertrag, alleZusatzerklärungen und eine gut beschrie-bene Ausfüllhilfe heruntergeladenund/oder am Rechner ausgefüllt werden.Dies hat doch einige Vorteile:

1. Der Vertrag und die Erklärungen müs-sen nur einmal ausgefüllt, können abermehrfach ausgedruckt werden.

2. Korrekturen sind während der Eingabejederzeit möglich.

3. Solange das Formular nicht von derBLZK geändert wird, müssen oftmalsnur einzelne Daten ausgewechseltwerden.

4. Alle Angaben sind gut leserlich.

5. Der Papierverbrauch im ZBV Ober-bayern wird deutlich reduziert.

Der Vorstand würde sichfreuen, wenn die oberbaye-rischen Zahnärztinnen undZahnärzte regen Gebrauchvon dieser Arbeitserleichte-rung machen würden.

Dr. Eberhard Siegle,LL.M., Neumarkt-St. VeitBeisitzer im ZBV-Vorstand

Ausbildungsvertrag für zahnmedizinischeFachangestellte jetzt online

Dr. Eberhard Siegle, LL.M.

Immer wieder erreichen den ZBV Ober-bayern Bitten seitens der Berufsschu-len, dass für die Praktische Prüfung ZFA

Materialien benötigt werden. Zuletztwurde dies beim Treffen von oberbayeri-schen BerufsschuldirektorInnen / Fachge-bietsleiterInnen mit Vorstandsmitgliederndes ZBV Oberbayern am 22.03.2017 inden Räumen des ZBV Oberbayern als sehrwichtiges Thema angesprochen.

Der ZBV Oberbayern möchte das Thema„Materialspenden für die Praktische Prü-fung ZFA gesucht“ selbstverständlich ger-ne unterstützen. Am einfachsten wärenaus Sicht beider „Seiten“ ( ZBV Oberbay-ern und Berufsschulen) direkte Material-spenden von Zahnärztinnen und Zahn-ärzten.

Aktuell schreibt Kollegin Dr. Monika Stro-belt, E-Mail-Adresse [email protected](Berufsschule Rosenheim), dass für dieSommerprüfung ZFA folgende Materia-lien „gefragt“ wären:

Kofferdam, spezielle Matrizen, Sca-ler, Küretten, Übertragungsbogen,Artikulatoren, Endoboxen, diverseRöntgenhalter

Wer hier bei diesen sinnvollen Material-spenden mitmachen möchte, soll bitte

Dr. Monika Strobelt, [email protected] (Berufsschule Rosen-heim) kontaktieren. Langfristiges Zielwäre die Bildung eines Materialpools, derallen Berufsschulen weiterhelfen würde.

Vorstand ZBV Oberbayern

Materialspenden für die Praktische Prüfung ZFA gesucht

www.notdienst-zahn.de

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8 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

F O RUM

Fachkräftemangel in Bayern: Es ist 5 vor 12Verband Freier Berufe diskutierte mit bayerischen Politikern vor der Bundestagswahl

Der Fachkräftemangel ist nebendem EU-Dienstleistungspaket fürden Verband Freier Berufe in Bay-

ern (VFB) eines der drängenden Probleme– und betrifft nicht nur die Freien Berufe.Auch die Bundesagentur für Arbeit hatden Mangel für den Bereich der techni-schen und Gesundheitsberufe inDeutschland erkannt. Beim diesjährigenparlamentarischen Abend des VFB imBayerischen Hof in München diskutier-ten Vorstand und Gäste des VFB mit Ver-tretern von fünf politischen Parteienüber Lösungsmöglichkeiten. Das Themahat laut Präsident Michael Schwarzhöchste Priorität für die Freien Berufe inBayern.

VFB-Präsident Michael Schwarz umrissdie Themen, die die Freien Berufe aktuellbedrücken: Fachkräftemangel, EU-Dienstleistungspaket, mit dem die EU-Kommission erneut versucht, die regulier-ten Berufe und damit auch die Selbstver-waltungen abzubauen. Das fürDeutschlands Apotheken existenzbe-drohliche Urteil des EuropäischenGerichtshofes (EuGH) zu Versandapo-theken gehört ebenso zu den Problem-fällen für die Freien Berufe wie das Ver-tragsverletzungsverfahren, mit dem dieEU-Kommission vor dem EuGH versucht,die Honorarordnung für Architekten undIngenieure (HOAI) zu kippen. Ziel ist letzt-lich das Beseitigen jeglicher Honorar-ordnungen für Freie Berufe zugunstender Niederlassungsfreiheit innerhalbEuropas.

Schwarz appellierte an die Repräsentan-ten der Parteien, Dr. Astrid Freudenstein,MdB, CSU, Inge Aures, MdL, Vizepräsi-dentin des Bayerischen Landtags von derSPD, Katharina Schulze, MdL, Fraktions-vorsitzende für Bündnis 90/die Grünenim Landtag, Daniel Föst, Generalsekretärder FDP Bayern, und Simone Barrientos,Mitglied im Landesvorstand von DIE LIN-KE, sich für diese Themen einzusetzenund Stellung zu beziehen, schließlichstellten die Freien Berufe mit 253.410Selbstständigen nicht nur den stärkstenVerband in Bayern dar, sondern bildeten

mit ihrer Arbeit auch das Rückgrat derGesellschaft. Insgesamt gibt es 882.400Erwerbstätige in den Freien Berufen alleinin Bayern. Die Diskussion über die Themen, geführt von Rechtsanwalt Dr.Thomas Kuhn, 1. Vizepräsident des VFB,verlief harmonisch und die Diskutantenbekannten sich zum dualen Ausbildungs-system in Deutschland und zum Erhaltder Selbstverwaltung. Solche Strukturenmüssten gegenüber Europa verteidigtund im Gegenteil sogar in andere Mit-gliedstaaten exportiert werden – dieseMeinung vertraten fast alle. Einzig Barrientos forderte eine Umorientierung:„Wir können nicht Globalisierung wollenund die eigenen Pfründe schützen.“Auch beim Thema Apothekenversand-handel weitgehend Übereinstimmung.Die CSU will den Versandhandel verbie-ten, SPD setzt sich für den Erhalt undStärkung der Strukturen der Apothekenin Deutschland ein, lediglich die FDP siehtdarin nicht das größte Problem – soferndie flächendeckende Versorgung sicher-gestellt sei, so Föst.

Das meistdiskutierte Thema des Abends:der Fachkräftemangel. Hier war aucheine gewisse Ratlosigkeit der Parteienver-treter/innen zu erkennen, wie das Pro-blem denn angegangen werden sollte.Dass es ein Problem darstellt, machteVFB-Präsidiumsmitglied Rüdiger vonEsebeck, 3. Vorsitzender des bayerischenLandesverbandes der Physiotherapeuten,deutlich. Er sprach von einer Unterversor-gung von 16 Prozent allein in seinerBerufsgruppe. Der Mangel beträfejedoch alle Fachberufe im Gesundheits-wesen. „Wie retten Sie uns?“, fragteModerator Kuhn provokant. Für Dr. Freudenstein von der CSU liegt das Problem an falsch verteilten Ärzten. IhrePartei wolle bereits im Studium vorbeu-gen und mit einem Zuwanderungsgesetzgegensteuern. Die Grünen fordern einEinwanderungsgesetz, das vom Asylrechtentzerrt werden müsse. „Wir braucheneine geregelte Zuwanderung“, fordertedie Sozialdemokratin Inge Aures, dieauch die technischen Berufe mit einbezo-gen wissen wollte.

„Die Freien Berufe müssen gegensteu-ern. Der Fachkräftemangel ist kein Phan-tom, wie es manche Medien gerneabtun, und auch kein prognostiziertesProblem in der Zukunft. Er ist bereitsRealität“, so VFB-Präsident MichaelSchwarz. „Mit der Digitalisierung alleinwird sich dieses Problem nicht lösenlassen!“

Für Rückfragen:Geschäftsstelle desVerbands Freier Berufe in München,Tel. 089/27 23 424, [email protected]

Pressemitteilung Verband FreierBerufe in Bayern e.V. (VFB)vom 12.07.2017

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9-2017 I DER BEZIRKSVERBAND 9

FORUM

Analogleistungsfundus zur antimikrobiellenphotodynamischen Therapie (apdT)

Die antimikrobielle photodynami-sche Therapie (apdT) mit ihrenvielfältigen Anwendungen ist aus

der Zahnmedizin „state oft the art“ nichtmehr wegzudenken. Es handelt sich umselbstständige und in aller Regel auch ummedizinisch notwendige Leistungen, diein den Gebührenordnung GOZ, GOÄ(natürlich gilt bdies auch für den BEMA)nicht enthalten sind. Sie sind daher nach§6 Abs.1 GOZ, also „analog“ bzw. „ent-sprechend“ zu berechnen. Tatsächlichgibt es viele Empfehlungen für möglicheAnalogberechnungen. Hier sei der mirbekannte Analogleistungsfundus (natür-lich ohne Anspruch auf Vollständigkeit)genannt. Nachfolgend ist die Anwen-dung der Antimikrobiellen photodynami-schen Therapie nicht Bestandteil oderbesondere Ausführung einer anderenLeistung:

„Antimikrobielle photodynamische The-rapie im Rahmen der Therapie von Parodontitis / Periimplantitis, je Zahn zurVermeidung von Übertherapie durchAntibiotika und zur Vermeidung mögli-cher Resistenzen“; z.B. entsprechend GOZ 4100 „…“ mit275 Punkten (ergibt 35,57 € im Steige-rungsfaktor 2,3), auch Empfehlung BDIZoder auch entsprechend GOZ 4090 „…“mit 180 Punkten (ergibt 23,28 € im Stei-gerungsfaktor 2,3) nach EmpfehlungBDIZoder auch entsprechend GOZ 4138 „…“mit 220 Punkten (ergibt 28,46 € im Stei-gerungsfaktor 2,3) oder auch entsprechend GOZ 4070 „…“mit 100 Punkten (ergibt 12,94 € im Stei-gerungsfaktor 2,3)

„Antimikrobielle photodynamische The-rapie im Rahmen der Therapie von Karies,je Zahn“; z.B. entsprechend GOZ 2190 „…“ mit450 Punkten (ergibt 58,21 € im Steige-rungsfaktor 2,3)

„Antimikrobielle photodynamische The-rapie im Rahmen der endodontischenTherapie nach abgeschlossener Wurzel-kanalaufbereitung, je Wurzelkanal“;

z.B. entsprechend GOZ 2410 „…“ mit392 Punkten (ergibt 50,71 € im Steige-rungsfaktor 2,3) oder entsprechend GOZ 2250 „…“ mit210 Punkten (ergibt 27,16 € im Steige-rungsfaktor 2,3) oder entsprechend GOZ 3060 „…“ mit140 Punkten (ergibt 18,11 € im Steige-rungsfaktor 2,3) nach Empfehlung BDIZ

„Antimikrobielle photodynamische The-rapie in knöchernen Bereichen bzw. imWeichgewebe, je Behandlungsareal“; z.B. entsprechend GOZ 3270 „…“ mit590 Punkten (ergibt 76,32 € im Steige-rungsfaktor 2,3) oder auch entsprechend GOZ 2410 „…“mit 392 Punkten (ergibt 50,71 € im Stei-gerungsfaktor 2,3) oder auch entsprechend GOZ 2250 „…“mit 210 Punkten (ergibt 27,16 € im Stei-gerungsfaktor 2,3)

„Antimikrobielle photodynamische The-rapie zur Behandlung Herpes, Aphtheusw. , je Sit zung“; z.B. entsprechend GOZ 3270 „…“ mit590 Punkten (ergibt 76,32 € im Steige-rungsfaktor 2,3)

Hier ferner die leider divergierendeRechtsprechung:

Keine Beihilfe bei Taschen-sterilisation mittels Laser als Verlangensleistung nach§2 Abs.3 GOZ:

VG Neustadt an der Weinstraße22.04.2015 mit Az. 1 K 953/14. NW:Vorliegend hatte ein Beihilfeberechtigterbei seiner zuständigen Beihilfestelle einenHeil- und Kostenplan eingereicht, der vor-aussichtliche Kosten für eine „Taschen-sterilisation, Deepithelisierung pro Zahngemäß § 2 Abs. 3 GOZ“ mit insgesamt580,00 EUR nannte und den Hinweisenthielt, dass eine völlige Erstattungmöglicherweise nicht gewährleistet sei.

Die Beihilfe wies den Anspruchsberech-tigten in ihrem Erstbescheid darauf hin,dass Leistungen, die „auf Verlangen (§ 1

Abs. 2 S. 2 der Gebühren-ordnung für Zahnärzte(GOZ)) oder auf der Grund-lage einer Vereinbarungnach (§ 2 Abs. 3 GOZ)erbracht“ würden, nicht bei-hilfefähig seien. Laut demVG-Urteil ist dies zutreffend.

PhotoaktivierteDesinfektion nach§ 6 Abs. 1 GOZ:

VG Stuttgart 11.03.2013mit Az. 13 K 4557/11:Der analoge Ansatz GOZ219a (Fall vor 2012) für diephotoaktivierte Desinfektion ist gerecht-fertigt.

Photoaktivierte Desinfektionmedizinisch notwendig imSinne des § 1 GOZ:

VG Stuttgart 11.03.2013 mit Az. 13 K4202/11:Die medizinische Notwendigkeit der pho-toaktivierten Desinfektion wird bestätigt.

Antimikrobielle photodynamische Therapie:

AG Düsseldorf 18.02.2015 mit Az.: 22C 11392/12:„Zur Frage der medizinischen Not-wendigkeit der antimikrobiellen pho-todynamischen Therapie hat derSachverständige in seinem Gutach-ten 14.12.2013 ebenfalls überzeu-gend ausgeführt, dass diese Behand-lung medizinisch notwendiggewesen sei und es sich hierbei umeine wissenschaftlich anerkannteMethode handele. Aus den Befund-unterlagen ergebe sich zweifelsfreiein Bedarf an Maßnahmen zur Keim-zahlreduzierung, wofür die antimi-krobielle photodynamische Therapiezur Verfügung stehe. In seiner ergän-zenden Stellungnahme hat der Sach-verständige auf die gegenteiligeAnsicht der Beklagten (Anmerkun-gen: Privater Krankenversicherer des

Dr. Peter Klotz

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10 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

F O RUM

Klägers) hin erneut die schulmedizi-nische Anerkennung bestätigt, weshalb die Leistungspflicht nichtnach §4 Abs.6 MB/KK ausgeschlossenist.“ …„Zur antimikrobiellen photodynami-schen Therapie hat der Sachverstän-dige gutachterlich ausgeführt, dasssich diese, der Keimzahlverringerungin Zahnfleischtaschen dienende Maß-nahme mit Farbstoff und Laserlicht,erheblich von den in der GOZbeschriebenen Behandlungsalterna-tiven unterscheide. Sowohl in seinemGutachten als auch in der Ergänzunghat er insoweit überzeugend eineanaloge Abrechnung als die alleinigeMöglichkeit der Gebührenberech-nung bestätigt.“

OVG Lüneburg, Beschluss vom30.09.2016 mit Az.: 5 LA 178/15: Die photodynamische Therapie ist keinewissenschaftlich allgemein anerkannteBehandlungsmethode im Sinne des § 5Abs. 1 Satz 1 NBhVO (NiedersächsischeBeihilfeverordnung).

Sie war vorliegend damit in Niedersach-sen nicht beihilfefähig.Kein spezielles Gerichtsgutachten!Verweis des Gerichts auf „GemeinsameWissenschaftliche Mitteilung der Deut-schen Gesellschaft für Parodontologie(DG PARO) und der Deutschen Gesell-schaft für Zahn-, Mund- und Kieferheil-kunde (DGZMK), Stand: November2014“ mit dem Titel „PhotodynamischeTherapie in der Parodontologie, VieleStudien, wenig Evidenz“ .Ferner Verweis des Gerichts auf die Argu-mentation des VG Neustadt (Weinstraße)in dessen Urteil vom 22. April 2015 (Az.:1 K 953/14.NW).

VG Chemnitz 08.03.2017 mit Az.: 3 K 2107/14: Die photodynamische Therapie kann imBereich der Parodontologie nicht als wis-senschaftlich anerkannte Methode ange-sehen werden. Derzeit liegt kein wissen-schaftlicher Konsens im Hinblick auf dieGeeignetheit und Wirksamkeit der pho-todynamischen Therapie in der Parodonto-logie vor. Daher ist die photodynamische

Therapie im Bereich der Parodontologiezumindest in Sachsen nicht beihilfefähig.Es braucht also weitere Sachverstän-digengutachten aus der Wissenschaft(gerne eben auch ausserhalb konkre-ter Rechtsstreitigkeiten), damitzukünftig die Anzahl der wohl unbe-rechtigten Erstattungseinschränkun-gen abnimmt. Leider sind die UrteileOVG Lüneburg, Beschluss vom30.09.2016 mit Az.: 5 LA 178/15 sowieVG Chemnitz 08.03.2017 mit Az.: 3 K2107/14 ohne Hinzuziehung einesSachverständigen zustande gekom-men. Sie entfalten zwar objektivaktuell (bis zu einer sich änderndenRechtsprechung) nur Wirkung auf dieBeihilfe in Niedersachsen und Sach-sen, doch es werden sich auch andereauf diese beiden, sicherlich sehr frag-würdigen, Urteile (die beide nicht nurder Zahnmedizin, sondern auch denPatienten Schaden zufügen) berufen.

Dr. Peter KlotzReferent für Gebühren- undLeistungsrecht ZBV Oberbayern

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9-2017 I DER BEZIRKSVERBAND 11

FORUM

Wer kennt nicht, dass nach Paround UPT immer wieder 1 bis 2Taschen keine Ruhe geben,

BOP positiv. Ich habe mir vor ca. 2 Jahrendeshalb einen Laser zur Photodynami-schen Therapie zugelegt. Die Wirkungs-weise, fachlich verkürzt, über einen Farb-stoff , ca. 1-minütige Einwirkung undEinbringen des Laserlichtes 30 Sekundendurch eine Sonde wird Singulett-Sauer-stoff aus dem Gewebe hergestellt. Sauer-stoff ist für anerobische Bakterien tödlich.Zahlreiche Studien und Veröffentlichun-gen haben nachgewiesen, dass Laser imInfrarotbereich eine ausgezeichnete bak-terizide Wirkung aufweisen und auch inder Lage sind, bakterielle Toxine zu deak-tivieren. Wir stellten dabei fest, dass esmehrere Sitzungen im Abstand von ca 2-4 Tagen erforderlich sind. Nach demAbtöten der Bakterien brauchen diese ca2-3 Tage, um sich zu reorganisieren. Die

Ergebnisse waren nicht perfekt, ca. 90%Erfolg. Etliche Taschen wurden nach 3-4maliger Sitzung entzündungs- und blu-tungsfrei. Entspricht in etwa der Längeeiner Antibiose. Die Schwellung nahmab. Ein einfaches, schonendes Behand-lungskonzept. Es ist eine Alternative zurAntibiose, die man immer noch im Zwei-fel im Köcher hat. Winkelhoff Cocktail,Ligosan usw. Antibiotika werden wegenzunehmender Resistenzen auch von denPatienten hinterfragt. Abrechnungerfolgt analog, immer mit dem Hinweis,dass die Kostenträger eventuell nichterstatten. Leider gab es einige Urteile ,die ohne!!! zahnärztlichen Sachverstand/ Gutachten, zur Photodynamischen The-rapie negativ gefällt wurden. Bei gutach-terlicher, zahnärztlicher Mithilfe, gewan-nen die Patienten. Die Beihilfe Bayernwies mir einen Weg zur Erstattung, wur-de jedoch durch ein Urteil in Schleswig-

Holstein hinfällig. Es ist m.E. unabdingbar notwendig,dass Kammern und ZBVebei solchen Prozessenunterstützend mit Gutach-ten zur Seite stehen. JederKollege, dessen Patient pro-zessiert soll gutachterlichenBeistand bekommen. Dafürsollten die Kammern/ZBVeschon im Vorfeld fachlicheGutachten zur Wirksamkeitder Photodynamischen The-rapie einholen.

Eine kleine Anregung: esmögen auch andere Kolle-gen Ihre Anwender-/ Erfahrungsberichtezu alternativen Heilmethoden einstellen.

Mit freundlichen GrüßenDr. Rudolf Hellmuth, Eching

Leserbrief / Anwenderbericht zurPhotodynamischen Therapie

Dr. Rudolf Hellmuth

Aktuell „verlangen“ einige wenigeKostenerstatter die Angabe vonFüllungslagen bei GOZ 2130 für

deren Erstattungsfähigkeit.Wie stellt sich diese gebührenrechtlicheFragestellung tatsächlich dar ?

Die Leistungsbeschreibung der GOZ2130 lautet:„Kontrolle, Finieren/Polieren einerRestauration in separater Sitzung,auch Nachpolieren einer vorhande-nen Restauration“

GOZ-Kommentar der Bundeszahnärzte-kammer (BZÄK) zu GOZ 2130 Stand März2017:„Die Leistung beinhaltet neben der klini-schen Kontrolle Maßnahmen an einervorhandenen Füllung oder Restauration.Die Nummer 2130 gilt für alle vorhande-

nen Füllungen und Restaurationen unab-hängig vom Material und von der Anzahlder Flächen.Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf.auch mehrfach pro Zahn berechnungs-fähig.Sie kann nur in separater Sitzung berech-net werden.Die Politur von einer in vorangegangenerSitzung gelegten Füllung/Restaurationwird nach dieser Nummer berechnet,sofern die Politur nicht Bestandteil derLeistung ist. Restaurationen sind nach dergebührenrechtlichen Definition plasti-sche Fülllungen.Deren Politur wird nach der Geb.-Nr.2130 berechnet.Für die Politur älterer Restaurationenkann diese Nummer immer in Ansatzgebracht werden auch dann, wenn sit-zungsgleich an diesem Zahn an anderer

Stelle eine neue Restaurati-on gelegt wird. Rekonstruk-tionen sind nach der Defini-tion zahntechnisch her-gestellte Zahnversorgun-gen (Inlays, Kronen, Brük-ken). Deren Politur ist alsabschließende Maßnahmezur Reinigung Leistungsbe-standteil der Nummer1040/4050 ff. Oberflächen-formverändernde Maßnah-men an Rekonstruktionenkönnen je nach Umfangnach den Nummern 4030oder 2320 berechnet wer-den. Wird ein der Gebüh-ren-Nr. 2130 GOZ vergleichbarer Leis-tungsinhalt an einer Einlagefüllung nach2150 – 2170 GOZ erbracht, so ist dieseLeistung analog zu berechnen.“

Angabe der Füllungslagen bei GOZ 2130

Dr. Peter Klotz

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12 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

F O RUM

Fazit:Die Angabe von Füllungslagen in derLiquidation ist bei GOZ 2130 keinesfallsdafür erforderlich, dass der Ansatz GOZ2130 bei entsprechender Leistungser-bringung nach §10 GOZ auch zur Zah-lung fällig ist. GOZ 2130 ist gemäß dem individuellen

Versicherungsvertrag bzw. gemäß derjeweiligen Beihilferichtlinien zu erstatten.Die „Forderung“ vereinzelter Kostener-statter, dass der Zahnarzt in der Liquidati-on bei GOZ 2130 die Füllungslage(n)exakt benennt, findet keinerlei Hinter-grund im Paragrafenteil / Gebührenver-zeichnis der GOZ.

Zur eigenen Dokumentation z.B. in derKarteikartei ist es natürlich sicherlich ggf.sinnvoll, sich die ggf. polierten Füllungs-lagen der Restauration zu notieren.

Dr. Peter Klotz, Germering

Nachdruck aus www.zaend.de vom20.06.2017

Zweierlei Maß bei der GebührenordnungDie Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wurde soeben um 12 Prozent ange-hoben. Den Zahnärzten hat man bei der GOZ 2012 eine Punktwertanhebungversagt.

Soeben hat der Bundesrat einerErhöhung der Gebührenord-nung für Tierärzte (GOT) zuge-

stimmt. Die einfachen Gebührensät-ze werden pauschal um 12 Prozentangehoben. Für Beratertätigkeit gibtes 30 Prozent mehr. Die letzte Erhö-hung erfolgte 2008. Der Bundesver-band der implantologisch tätigenZahnärzte in Europa (BDIZ EDI) zeigtsich verwundert über das augen-scheinliche Ungleichgewicht bei derBehandlung von Mensch und Tier.Während die Novellierung der GOZ1988 „kostenneutral“ erfolgt ist,gewährte der Verordnungsgeber beider Novellierung 2012 laut seinerSchätzung 6 Prozent mehr Volumen.Eine Punktwertanhebung erfolgtenicht.

„Hier wird mit zweierlei Maß gemessen“,sagt BDIZ EDI-Justiziar Prof. Dr. ThomasRatajczak. „Wenn es um Tiere geht,scheint es selbstverständlich, den Inflati-onsausgleich zu gewähren. Geht es umdie zahnmedizinische Behandlung vonMenschen, spielt der Bundeshaushaltoffensichtlich eine wichtigere Rolle alsFragen der Vergütungsgerechtigkeit.“

In der dritten Verordnung zur Änderungder Tierärzteverordnung heißt es: „DieForderung nach einer Anpassung derGOT an die wirtschaftliche Entwicklungseit 2008 wird seitens der Bundesregie-rung grundsätzlich als berechtigt angese-hen.“ Seit Jahren fordert der BDIZ EDI, dieseit 30 Jahren unterlassene Anpassungdes GOZ-Punktwerts an die wirtschaftli-che Entwicklung. Im Klartext: gestiegeneKosten, die in den vergangenen drei Jahr-zehnten durch Lohnerhöhungen beimPraxispersonal, bei Mieten oder durchden zunehmenden Aufwand bei Hygieneangefallen sind, werden vom Verord-nungsgeber ignoriert. Als Reaktion aufdie ausgebliebene Punktwertanhebunggegenüber 1988 initiierte der Verband2012 die Klage von sechs Zahnärztengegen die GOZ 2012 vor dem Bundesver-fassungsgericht.

Nach wie vor kritisiert der BDIZ EDI, dassder GOZ 2012 keine Beschreibung dermodernen präventionsorientierten Zahn-heilkunde zu Grunde liegt und die Relatio-nierung der bisherigen Leistungsziffernzueinander weitgehend beibehalten wur-de. Dadurch sind Leistungen, die in derGOZ 1988 schlecht honoriert waren, meistauch in der GOZ 2012 unterbewertet.

Der BDIZ EDI unterstützt die deutschenZahnärzte seit Jahren im Bereich derAbrechnung. Jedes Jahr gibt der Verbanddie BDIZ EDI-Tabelle heraus, die auf einenBlick BEMA mit GOZ 2012, GOZ 1988,GOÄ und HOZ vergleicht. Dabei wirddeutlich, dass die Schere zwischen BEMAund GOZ immer weiter auseinandergeht.

„Wir missgönnen den Tierärzten keines-falls ihren Honorarzuwachs. Es ist undbleibt allerdings ein gesundheitspoliti-scher Skandal, dass der Verordnungsge-ber seit Jahrzehnten hartnäckig die wirt-schaftliche Entwicklung ignoriert und dieBeschreibung des aktuellen Stands derWissenschaft vernachlässigt. In den ver-gangenen Jahren wurden viele neue Ver-fahren in der Zahnmedizin entwickelt, diein der GOZ 2012 nicht oder unzureichendabgebildet sind“, sagt BDIZ EDI-PräsidentChristian Berger.

Für Rückfragen: Anita Wuttke, Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 0151-1 65 19 00, E-Mail: [email protected] Pressemitteilung finden Sie auch imInternet unter www.bdizedi.org > Presse.

Pressemitteilung BDIZ EDIvom 17. Juli 2017

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9-2017 I DER BEZIRKSVERBAND 13

FORUM

„Ist das fachärztlicher Standard?“Diese Frage des Richters „fürchten“die zahnärztlichen Sachverständigenvor Gericht. Die Frage zielt auf diezuverlässige Anwendung der wissen-schaftlich fundierten Behandlungs-methoden in der zahnärztlichen Pra-xis. Eine Gratwanderung für denGutachter, denn in der Zahnmedizinist nichts in Stein gemeißelt. Prinzi-pien müssen weiterentwickelt wer-den, weil sich die Zahnheilkundeweiterentwickelt. Studien veralten,Leitlinien sind nicht immer aktuell.Evidenzbasierte Zahnmedizin kannnicht über den Kopf des Patientenhinweg und an den Bedürfnissen undWünschen des Patienten vorbeiumgesetzt werden – so könnte mandas Fazit der BDIZ EDI- Gutachterkon-ferenz in München ziehen: Eindeutigziehen Patienten die wenig invasiveAnwendung kurzer Implantate ge-genüber längeren Implantaten mitaufwändigen augmentativen Verfah-ren vor.

Zwar ging es bei der 27. Gutachterkonfe-renz des BDIZ EDI im Auftrag der Konsen-suskonferenz Implantologie um kurze,angulierte und durchmesserreduzierteImplantate. Die vorgestellten Fälle brach-ten jedoch manchen Gutachter ins Grü-beln. Was ist evidenzbasiert, was ist nochnicht Standard?

Die meisten Referenten der Gutachter-konferenz haben an dem 2016 erarbeite-ten Praxisleitfaden des BDIZ EDI aus demJahr 2016 mitgearbeitet. Konsensus war,dass die Anwendung von kurzen (Implan-tatlänge ≤ 8mm und d ≥3,75 mm; ultra-kurze < 6 mm), angulierten oder durch-messereduzierten Implantaten (d = < 3,5mm) bei reduziertem Knochenangebotfür viele Patienten eine verlässliche Thera-pieoption darstellt im Vergleich zu denRisiken bei der Anwendung von Implan-taten mit Standarddimension in Kombi-nation mit augmentativen Verfahren.Allerdings, so die Empfehlung aus demPapier, müssen die spezifischen Behand-lungsparameter eingehalten werden und

die Behandler eine angemessene Ausbil-dung vorweisen können. Dies untermau-erten die zahnärztlichen Referenten derdiesjährigen Gutachterkonferenz.

Vor neuen Erkenntnissen ist auch ein alterAugmentations-„Hase“, wie Prof. Dr. Dr.Rolf Ewers, der über die Feststellung:„Früher Beckenkamm, heute kurzeImplantate“ referierte, nicht gefeit. SeinVortrag zeigte beispielhaft, welcherschwierigen Abwägung sich der heutevor Gericht auftretende Gutachter unter-zieht. Denn längst haben die genanntenImplantate ihre Erfolge bei korrekterIndikation nachgewiesen, die Prof. Ewersanhand einer eigenen prospektiven Stu-die über kurze Implantate und Dr. Wolf-gang Bolz mit einer prospektiven Studieüber 7 Jahre an 380 Patienten vorstell-ten. Natürlich blieb die Frage nach zitier-fähigen randomisierten Studien der teil-nehmenden Gutachter nicht aus unddarüber entbrannte auch die Diskussion,was (zahn)medizinischer Standard sei.Moderator Christian Berger verwies aufdie höchstrichterliche Entscheidung*,dass jede Behandlung im Einzelfall zumZeitpunkt ihrer Anwendung eine vertret-bare Therapieentscheidung sein müsse.Die Frage des Richters nach dem medizi-nischen Standard, sei daher leicht zubeantworten: „Ja, das gehört heute alsAlternative zum Repertoire eines erfahre-nen Implantologen!“ Auch deshalb gebees den jährlichen Praxisleitfaden, den derBDIZ EDI in der Europäischen Konsensus-konferenz zu unterschiedlichen Frage-stellungen in der oralen Implantologieherausgebe.

Zu der Diskussion passte die Grundsatz-kritik von BDIZ EDI-Justiziar Prof. Dr.Thomas Ratajczak an verschiedenen Stu-dien bezüglich des Rauchens als Kon-traindikation für die Implantation. Man-che der zitierten Studien seien gar nichtdarauf angelegt gewesen, die Auswir-kungen des Rauchens zu untersuchenoder würden nicht zwischen den Auswir-kungen einer ganzen Anzahl von Risiko-faktoren unterscheiden. Auch seien man-che Studien zu klein, bzw. hätten zu

wenige Patienten, um aussagefähigeResultate zu liefern. Zudem sei oftmalsder Faktor „Rauchen“ gar nicht definiertoder untersucht, um verlässliche Aussa-gen treffen zu können.

FazitInsbesondere bei neueren Verfahren, wieder Anwendung von kurzen, anguliertenund durchmesserreduzierten Implanta-ten, die von vielen Patienten als Behand-lungsoption bevorzugt werden, musssich der zahnmedizinische Standard nichtnur am Wunsch des Patienten, sondernauch an den Kenntnissen und Fähigkei-ten des Behandlers orientieren.

* BGH-Urteil vom 17.12.1986 – IVa ZR 78/85 –

Hinweis: Der genannte Praxisleitfadender Europäischen Konsensuskonferenz(EuCC) aus dem Jahr 2016 steht onlineauf der Webseite des BDIZ EDI:www.bdizedi.org > Zahnärzte > Praxis-leitfaden

Für Rückfragen: Anita Wuttke, Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 089/72069 888, E-Mail: [email protected]. Diese Pressemitteilung finden Sie auchim Internet unter www.bdizedi.org > Presse.

Pressemitteilung BDIZ EDIvom 27. Juni 2017

Was ist (zahn)medizinischer Standard?27. Gutachterkonferenz des BDIZ EDI im Auftrag der KonsensuskonferenzImplanto-logie diskutiert über evidenzbasierte Zahnmedizin

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14 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

F O RUM

DGZ veröffentlicht aktuelle Bestandsauf-nahme zur Amalgam-Verträglichkeit

In einer Bestandsaufnahme wertetProf. Dr. Petra Hahn vom Universi-tätsklinikum Freiburg weltweite

Fachinformationen aus zur Frage,wie belastend Amalgam für Gesund-heit und Umwelt ist.

Frankfurt am Main, 30. Juni 2017. Wiemit dem Werkstoff Amalgam umgegan-gen werden soll, steht aktuell sogar aufder politischen Agenda: Anfang Juni2017 hat der Bundesrat ein Gesetz verab-schiedet, das Gesundheit und Umweltvor Emissionen von Quecksilber undQuecksilberverbindungen wie Amalgamschützen soll – das betrifft auch das Pro-dukt Dentalamalgam und damit dierestaurative Zahnheilkunde. Das soge-nannte Minamata-Übereinkommen, beidem fast 130 Länder weltweit beteiligtsind, wurde somit in deutsches Rechtumgesetzt. Vor diesem Hintergrund hatdie DGZ eine wissenschaftliche Übersichtzum Thema beauftragt und nun veröf-fentlicht.

Die Bestandsaufnahme durchgeführt hatProf. Dr. Petra Hahn, die unter anderemzum Thema „Materialkunde“ an derKlinik für Zahnerhaltungskunde und Parodontologie des UniversitätsklinikumsFreiburg forscht. Grundlage ihrer Arbeitsind online verfügbare wissenschaftlicheÜbersichtsarbeiten, Berichte und Stel-lungnahmen von Institutionen ausEuropa und den USA, die sich im Zeit-raum 2002 bis Januar 2017 mit der Ver-wendung von Amalgam als Füllungsma-terial befassen. Im Hinblick auf die Bela-stung durch Amalgam muss dabei zwi-schen Effekten auf die Gesundheit undEffekten auf die Umwelt unterschiedenwerden.

Die Auswirkungen auf den menschlichenOrganismus werden nach Auswertungder Datenlage demnach als gesundheit-lich unbedenklich eingestuft – Amalgamsoll daher weiterhin als Zahnfüllungsma-terial verwendet werden können. Ledig-lich bei individuellen Ausnahmesituatio-nen wie Allergien, Niereninsuffizienzoder Schwangerschaft beim Patienten sei

die Verwendung von Amalgam kritischzu sehen. Auch vor der Entfernung vonklinisch suffizienten Amalgamfüllungenbei unklaren chronischen Beschwerdenwerde gewarnt.

Einigkeit unter den Experten weltweitbestehe darin, dass sich Quecksilber unddamit auch die Herstellung und Entsor-gung von Amalgam schädlich auf dieUmwelt auswirken. Da ein komplettesAmalgam-Verbot aber die Versorgungssi-cherheit gefährden könnte, sollten zu-nächst ein schrittweiser Ausstieg erfolgenund zudem verstärkt Materialien entwik-kelt werden, die weniger belastend sind.

Die ausführliche aktuelle Bestands-aufnahme von Frau Prof. Dr. Hahn finden Sie zum Download unterwww.dgz-online.de/aktuelles.

Die Deutsche Gesellschaft fürZahnerhaltung

„Erhalte Deinen Zahn” – dieses Mottosteht für die Deutsche Gesellschaft fürZahnerhaltung (DGZ) mit aktuell fast3.000 Mitgliedern. Denn die Erhaltungder natürlichen Zahnsubstanz ist ihrprimäres Anliegen. Von der Präventionoraler Erkrankungen über minimalinvasi-ve restaurative Verfahren bis hin zurendodontologischen Praxis deckt dieDGZ alle Facetten moderner Zahnerhal-tung ab. Nicht zu vergessen sind die rege-nerativen Verfahren, die in der Zahnheil-kunde von morgen zunehmend anBedeutung gewinnen. Als zahnärztlicheFachgesellschaft versteht sich die DGZ alsVermittler zwischen Wissenschaft undPraxis. Sie veranstaltet Kongresse undFortbildungen und ist beteiligt an Leit-linien und wissenschaftlichen Mitteilun-gen.

Kontakt

DGZ Deutsche Gesellschaft für Zah-nerhaltung e.V.GeschäftsstelleUniversitätsklinik Frankfurt am Main,ZZMK-CarolinumTheodor-Stern-Kai 7,60590 Frankfurt am Main,Tel.: 069 30 06 05 78,Fax: 069 30 06 05 [email protected] www.dgz-online.de

Pressemitteilung DGZ vom 30.6.2017

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9-2017 I DER BEZIRKSVERBAND 15

FORUM

Ausbildung als ZFA –Hygienebeauftragte inklusive!

Wer von uns kennt das nicht:Immer wieder werden vonDepots oder anderen freien

Veranstaltern Kurse zur Qualifikation alsHygiene- oder Sterilgutbeauftragte ange-boten. Zum Teil wird sogar der Eindruckerweckt, daß eine solche Zusatzqualifi-kation Pflicht wäre.

Sowohl die RKI-Richtlinien vom Oktober2012 als auch die MPBtreibV (Verord-nung über das Errichten, Betreiben undAnwenden von Medizinprodukten) spre-chen hier eine klare Sprache:

Die Qualifikation zur Aufbereitung vonMedizinprodukten setzt eine erfolgreichabgeschlossene Ausbildung eines ent-sprechenden Medizinalfachberufs undeine einschlägige berufliche Tätigkeit vor-aus. Man kann deshalb davon ausgehen,daß mit einer abgeschlossenen Ausbil-dung zur/zum ZFA diese Erforderniserfüllt ist, zumal die duale Ausbildung mit

ihrem hohen Anteil an praktischen Tätig-keiten bereits eine einschlägige Berufser-fahrung vermittelt.

Allerdings ist natürlich Voraussetzung,daß diese Kenntnisse dem aktuellenStand von Wissenschaft und Technik ent-sprechen müssen. Neben Fortbildungs-maßnahmen, die von z.B. von denzuständigen Zahnärztekammern undZBVen angeboten werden, kann diesauch über praxisinterne Schulungsmaß-nahmen erfolgen. Dies ist besonders beider Einführung neuer Medizinprodukteoder Verfahren in der Praxis wichtig, undsollte auch dementsprechend dokumen-tiert werden.

Es gibt also keine Vorschrift, eine(n)besonders ausgebildeten Mitarbeiter/inals „Hygiene-“ oder „Sterilgutassisten-ten/in“zu bestellen. Wer dies unbedingtfür nötig hält, kann es natürlich gernetun.

In Zeiten zunehmender Per-sonalknappheit in den Assi-stenzberufen kommt esauch immer häufiger vor,daß ungelernte Mitarbei-ter/innen ohne abgeschlos-sene Ausbildung zur ZFAbeschäftigt werden.

In diesem Fall kann die Auf-bereitung der Medizinpro-dukte unter Aufsicht erfol-gen, eine Überprüfung derAufbereitung durch eineMitarbeiterin mit Sach-kenntnissen oder den Pra-xisinhaber ist allerdingserforderlich. Ergänzend ist ein 3-Tage-Kurs zum Erwerb der Sachkenntnisse zubesuchen, wie ihn z.B. die eazf anbietet.

Dr. Christopher HöglmüllerReferent für Praxisführungdes ZBV Obb.

Dr. Christopher Höglmüller

Hinweise zur datenschutzgerechtenÜbergabe der Patientenakten

Häufig wird übersehen, dass einPraxisverkauf hinsichtlich der ärzt-lichen Schweigepflicht schwierige

rechtliche Fragen aufwirft. Das Patienten-geheimnis ist Grundlage für die Vertrau-ensbeziehung zwischen Patienten undArzt. Gibt ein Arzt seine Praxis auf oderbeendet seine Tätigkeit, so stellt sich dieFrage, ob und unter welchen Vorausset-zungen die vorhandenen Patientenaktenvom Nachfolger übernommen werdendürfen.

In seinem Grundsatzurteil vom10.07.1991 (Az.: VIII ZR 296/90) hat derBundesgerichtshof (BGH) entschieden,dass die Abtretung ärztlicher Honorar-

forderungen an eine gewerbliche Ver-rechnungsstelle wegen Verletzung derärztlichen Schweigepflicht nichtig ist,wenn der Patient der Weitergabe seinerDaten nicht zugestimmt hat. Nach Fest-stellung des BGH können nur dieBehandlungsunterlagen weitergegebenwerden, deren Patienten ausdrücklichzugestimmt haben.

Hinsichtlich des Übergabeverfahrensbestehen folgende Möglichkeiten:Gelingt es Ihnen, das ausdrückliche Ein-verständnis aller Patienten zur Übergabeder Patientenkartei an Ihren bereits fest-stehenden Praxisnachfolger einzuholen,so können die entsprechenden Unterla-

gen problemlos in die lau-fende Kartei des Praxis-nachfolgers übernommenwerden. Allerdings ist dieseVariante aufgrund desdamit verbundenen hohenorganisatorischen Auf-wands sowie der Unwäg-barkeiten von Nachbeset-zungsverfahren dieAusnahme.

Manuell geführte Patientenkarteien

In der Praxis hat sich daherdas so genannte Zwei-

Angelika Enderle

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16 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

F O RUM

Schrank-Modell bewährt. Danach schlie-ßen Sie mit dem Übernehmer neben demPraxiskaufvertrag einen Verwahrungsver-trag (§§ 688 ff. BGB) über die Patienten-unterlagen. Hierdurch wird der Praxis-übernehmer verpflichtet, die Alt-Karteigetrennt unter Verschluss zu halten undEinsicht nur dann zu nehmen, wenn derjeweilige Patient seine ausdrückliche Ein-willigung erteilt hat. Mit der Einwilligungdes Patienten geht das Eigentum an derjeweiligen Patientenkartei dann auf denErwerber über. Entsprechend wird ver-fahren, wenn die Kartei nur mittels EDVerfasst ist. Aus der „alten“ Datei dürfendie Daten nur nach Zustimmung desPatienten in die EDV des Übernehmersübertragen werden. Ein solches Verwah-rungsverhältnis trägt auch den Regelun-gen der zahnärztlichen BerufsordnungRechnung, wonach der Zahnarzt, dembei einer Praxisaufgabe oder -übergabezahnärztliche Aufzeichnungen überPatienten in Obhut gegeben werden, diese Aufzeichnungen unter Verschlusshalten muss und sie nur mit ausdrück-licher Einwilligung des Patienten einse-hen oder weitergeben darf.

Elektronisch geführtenBehandlungsdokumentation

Nach § 4a des Bundesdatenschutzgeset-zes bedarf auch der Zugriff auf eine elek-tronisch archivierte Patientenkartei einerschriftlichen Einwilligung des betroffenenPatienten. Insoweit ist bei elektronischgeführten Patientendaten der alteBestand zu sperren und der Zugriff hier-auf z.B. mittels Passwort zu sichern. Füreinen erstmaligen Zugriff auf einenPatientendatensatz durch den Praxis-nachfolger ist die Zustimmung derPatientin bzw. des Patienten erforderlich.Liegt diese vor, so darf insoweit derDatensatz vom Nachfolger freigeschaltetund weitergenutzt werden.

Form der Einwilligungserklärung

Vorgaben bezüglich der Form der Ein-

SEPTEMBER• Fachkunde zum Strahlenschutz für die digitale Volumentomografie Der Kurs beinhaltet die alle fünf Jahre fällige Aktualisierung im Strahlenschutz für Zahnärzte nach RöV 2002.Der Kurs ist anerkannt als Spezialkurs im Strahlenschutz „Digitale Volumentomografie“ im Sinne des § 18 aAbs. 1 RöV.

Teil I – Sachkundekurs DVT-Zertifizierungskurs • Übersicht 3D der digitalen Volumentomografie • Grundsätze der Schnittbilddiagnostik • Rechtfertigende Indikationen, Maßnahmen zum Strahlenschutz (Teil I) • Gerätekunde und Aufnahmetechnik • Rechtliche Aspekte, Fachkunderichtlinien, RöV Teil II – Fachkundekurs zum DVT-Zertifizierungskurs • Fallbesprechung • Gesetzliche Grundlagen und Qualitätssicherung • Rechtfertigende Indikationen, Maßnahmen zum Strahlenschutz (Teil II) • Implantat-Planungsschablonen

Teil 1: Mi., 13.09.2017, 12.00 – 20.00 Uhr Teil 2: Mi., 13.12.2017, 12.00 – 20.00 UhrOrt: NWD Bayern, Hansastraße 23, 80688 MünchenReferentin: Prof. Dr. Margrit-Ann GeibelFortbildungspunkte: 8 pro KursteilPreis: 950,00 € p. P. für beide Teile, zzgl. MwSt., inkl. Bewirtung

• Fit für die Praxisbegehung Der Gefahr ins Auge schauen Praxisbegehungen nehmen im gesamten Bundesgebiet immer mehr zu. Speziell die für die Aufbereitung von

Medizinprodukten zuständigen Behörden schauen immer kritischer auch auf die Zahnarztpraxen. Zusätzlichbeginnen lokale Gesundheitsämter mit den Praxisbegehungen der Zahnarztpraxen. Wie Sie sich auf eine mögliche Begehung vorbereiten können und welche Dokumente Sie dringend brauchen, vermittelt dieser Kursanschaulich anhand von Beispielen und realen Begehungsberichten. Weiter beleuchten wir die Aspekte desArbeitsschutzes sowie der anderen flankierenden Gesetze, die für die Begehungen ebenfalls eine Rollespielen.

Mi., 27.09.2017, 13.00 – 17.00 UhrOrt: Tagungshotel Bayerischer Wald, Amtsgerichtstraße 6, 94209 RegenReferentin: Nina Heithausen-Stültjens, Fachberaterin HygienemanagementFortbildungspunkte: 6Preis: 99,00 € p. P. für beide Teile, zzgl. MwSt., inkl. Bewirtung

OKTOBER• Notfall in der Zahnarztpraxis Notfallsituationen sind in der zahnärztlichen Praxis nicht alltäglich. Trotzdem oder gerade deshalb ist es wichtig,dass Sie und Ihr Team stets gut vorbereitet sind. Richtiges Handeln in Notfallsituationen ist nicht schwer.Wenige grundlegende Maßnahmen sichern Sie ab und können für den Patienten lebensrettend sein. Dienotwendigen Grundlagen, nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, werden Ihnen in diesem Seminarin verständlicher, praxisnaher Form vermittelt.

Mi., 11.10.2017, 13.00 – 17.00 UhrOrt: mdf RohrdorfReferent: Michael Fraunhofer, Ltd. Lehrkraft, Dozent im RettungsdienstFortbildungspunkte: 6Preis: Behandler 95,00 € p. Pzzgl. MwSt., inkl. Bewirtung

Mitarbeiter 60,00 € p. Pzzgl. MwSt., inkl. BewirtungWir freuen uns auf Sie! Information/Anmeldung:

Nicole Gruber, mdf Rohrdorf, Tel. 0 80 31-72 28-110, Fax: 0 80 31-72 28-102 Ihr mdf-Team

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9-2017 I DER BEZIRKSVERBAND 17

FORUM

willigungserklärung des Patienten findensich im Bundesdatenschutzgesetz(BDSG), wonach die auf der freien Ent-scheidung des Betroffenen beruhendeEinwilligung der Schriftform bedarf,soweit nicht wegen besonderer Umstän-de eine andere Form angemessen ist (§ 4a Absatz 1 Satz 3 BDSG.

In Anbetracht dieser Formulierung könn-te es im Sinne eines besonderenUmstands auch ohne schriftliche Einwilli-gung ausreichend sein, wenn der Patientsich dem Übernehmer zur ärztlichenBehandlung anvertraut.

Gleichwohl sollte auch in diesem Fall diedadurch zum Ausdruck kommende Ein-

willigungserklärung des Patienten schrift-lich dokumentiert werden – allein um imZweifelsfall die Beachtung der ärztlichenSchweigepflicht und des Datenschutzesbeweisen zu können.

Dabei können Sie sich an der folgendenFormulierung orientieren, die durch denPatienten unter Angabe seiner personen-bezogenen Daten zu unterschreiben ist:

„Ich bin heute zur ärztlichen Behandlungdurch (Praxisübernehmer) in dessenSprechstunde erschienen. Einer Einsicht-nahme in meine bisher durch (Praxisüber-geber) geführten Patientenunterlagendurch (Praxisübernehmer) stimme ichausdrücklich zu.“

Quellen: Unabhängiges Landeszentrum für Daten-schutz Schleswig-Holstein (ULD)Zahnärztekammer Bremen (Übergabeder Patientenkartei)

Genehmigter Nachdruck des Artikelsvon Frau Angelika Enderle vom22.06.2017 für Juradent (www.jura-dent.de) –© Asgard-Verlag Dr. Werner HippeGmbH, Siegburg.

Brandschutz in der Praxis

Der Amtsschimmel hat wiederzugetreten: Aufgrund der Ände-rung einer Technischen Regel für

Arbeitsstätten müssen wir in unseren Pra-xen einen sog. Brandschutzhelfer instal-lieren. Bis zu einer Mitarbeiterzahl von 20genügt eine Person. Dies kann ein(e) Mit-arbeiter(in) oder der Praxisinhaber selbstsein. Letzteres macht sicherlich Sinn, dadieser in der Regel mit am längsten in derPraxis anwesend ist.

Die Ausbildung zum Brandschutzhelferbesteht aus einem theoretischen Teil(mindestens zwei Unterrichtseinheiten zuje 45Min.) und praktischen Übungen. DieTheorie umfasst das Verhalten im Brand-fall, die Alarmierung der Hilfskräfte unddas Bedienen der Feuerlöscheinrichtun-gen. Für den praktischen Teil sind pro Teil-nehmer fünf bis zehn Minuten ausrei-chend, in denen eine Löschübungdurchgeführt wird.

Diese neue Vorschrift hat schon bald ver-schiedene Anbieter auf den Plan gerufen,die diverse Ausbildungskurse für Brand-schutzhelfer anbieten. Teilweise differie-ren die Preise dafür aber beträchtlich.Außerdem ist darauf zu achten, dassauch wirklich praktische Übungen ent-halten sind, da sonst die Ausbildung nichtanerkannt wird.

Am leichtesten dürfte dieses Problem inländlichen und kleinstädtischen Regio-nen zu lösen sein. Oft sind hier die Frei-willigen Feuerwehren gegen einen gerin-gen Obulus (z.B. Spende in dieMannschaftskasse) bereit, entsprechen-de Kurse durchzuführen. Ansonstenkann gelten, daß bei freien Anbieternzweistellige bis ganz niedrige dreistelligeEurobeträge pro Teilnehmer als angemes-sen betrachtet werden können.

Übertriebene Eile ist dabeinicht geboten: Bei der BLZKsind bis jetzt keine Sank-tionen gegen Praxen bekannt,die noch keinen Brandschutz-helfer installiert haben.

Dr. Christopher HöglmüllerReferent des ZBV Oberbayern für Praxisführung

Dr. Christopher Höglmüller

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18 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

F O RUM

Kurs zum Brandschutzhelfer bei derFeuerwehr Dachau – ein Erfahrungsbericht

Wie bereits in dieser Publikationberichtet, wurden die Zahn-arztpraxen in diesem Jahr mit

der Anforderung konfrontiert, einen sogenannten „Brandschutzhelfer“ nachzu-weisen. Dieser Umstand rief auch Depotsund andere freie Anbieter auf den Plan,die in der Regel Kurse für niedrige drei-stellige Eurobeträge anbieten.

Auf Anregung mehrerer Kollegen wurdeich bei der Freiwilligen Feuerwehr Dach-au vorstellig, ob die Durchführung einesKurses für die Zahnarztpraxen des Land-kreises möglich wäre. Nachdem dieDachauer Feuerwehr über mehrerehauptamtliche Gerätewarte mit entspre-chender Ausbildung verfügt , stieß diesesAnsinnen sofort auf offene Ohren.

Die Resonanz auf meine Rundmail an dieKollegen war so groß, daß sogar zweiKursnachmittage notwendig wurden.Die beiden Gruppen mit 15 und 19 Teil-nehmern bestanden sowohl aus Zahn-ärzt(inn)en als auch aus Praxispersonal.Im theoretischen Teil wurden u.a. dieGrundzüge des Brandschutzes, die Funk-tion und Wirkungsweise von Feuerlösch-einrichtungen sowie das richtige Verhal-ten im Brandfall vermittelt. Bei einer

darauffolgenden praktischen Übungkonnte jeder Teilnehmer noch mit einemÜbungslöscher das Feuer in einem Dum-my, der einen brennenden Motor darstel-len sollte, eindämmen. Ein geplatzterSchlauch bei der Demonstration einesausgemusterten Pulverlöschers sorgte beieinem der Kurse noch zusätzlich für einenvöllig eingestaubten Teilnehmer, Feuer-wehrmann und Einsatzwagen, und zeig-

te anschaulich, warum Pulverlöscher ineiner Praxis doch eher ungeeignet sind.

Für die beiden Kurse wurde von der StadtDachau ein Gebührenbescheid in Höhevon knapp 600 € in Rechnung gestellt.Bei einer von mir kalkulierten Teilnahme-gebühr von 25 € pro Person blieb dasogar noch Geld für eine Spende an dieFeuerwehr übrig.

Kompetenter Unterweiser

Zeit für praktische Unterweisungen

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9-2017 I DER BEZIRKSVERBAND 19

FORUM

Bei allem Unmut über die neuerlichenbürokratischen Auflagen für die Praxenkann man doch sagen, daß im dem Kursdurchaus nützliches Wissen über das Ver-halten im Brandfall vermittelt wurde.Zudem förderte diese Art der Durchfüh-rung auch die Kollegialität im Landkreis.

Mein besonderer Dank gilt den HerrenWiedmann und Limmer von der Freiwilli-gen Feuerwehr Dachau für die perfekteOrganisation und die lockere Art derAbwicklung.

Dr. Christopher HöglmüllerObmann des Landkreises Dachau Aufmerksame TeilnehmerInnen

Zahnarzt verliert Approbation nach Botoxbehandlung

Die Thematik der verschiedenenmedizinischen Methoden der Fal-tenunterspritzung, incl. Botoxbe-

handlung im Gesicht, spielt auch immerwieder in Zahnarztpraxen eine Rolle. Hierist jedoch Vorsicht geboten!

Die Faltenunterspritzung im Gesicht,außerhalb des Lippenbereiches, ist nichtvon der zahnärztlichen Approbationgedeckt.

Ein Zahnarzt, der wiederholt, jahrelanggegen das Verbot verstieß und Strafbe-fehle ignorierte, verlor jetzt seine Appro-bation. Diese hatte die Behörde, an-gesichts der Uneinsichtigkeit desZahnarztes, „kassiert“, worauf dieser vorGericht zog und verlor. Das Oberverwal-tungsgericht (OVG) NRW bestätigte denApprobationsentzug (OVG NRW Be-schluss vom 17.05.2017-13A 168/16).

Laut OVG NRW ist geklärt, dass wederdie Approbation als Zahnarzt noch dasVorhandensein fachlicher Kompetenz

einem Zahnarzt gestatten, Faltenunter-spritzungen im Hals- und Gesichtsbe-reich, außerhalb des Lippenrots, vorzu-nehmen. Lediglich mit einer zusätzlicherworbenen Heilpraktikererlaubnis oderder ärztlichen Approbation, sei dieserlaubt. Man kann somit nicht von einemBagatellverstoß ausgehen, da hierbeidann von unerlaubter Ausübung ärzt-licher Heilkunde auszugehen ist. Auchdie strafrechtliche Regelung im Heilprak-tikergesetz nach Paragraph 5 könntezum Tragen kommen und wird mit Frei-heitsstrafen bis zu einem Jahr oder einerGeldstrafe geahndet.

Zusätzlich stellte das OVG NRW die Fragebezüglich mangelnder Aufklärunggegenüber dem Patienten über die feh-lende Befugnis zur Faltenunterspritzung.Bei einer Aufklärungspflichtverletzungkönnten sämtliche Eingriffe rechtswidriggewesen sein, und der Zahnarzt hättesich bei jeder Faltenbehandlung wegenKörperverletzung strafbar gemacht. Hiersieht das Gesetz ein Strafmaß mit bis zu

fünf Jahren Freiheitsent-zug vor.

Besagter Kollege hätte,anstatt alle Verbote zuignorieren, ggf. eine ver-fassungsgerichtlicheKlärung dieser Frage, obein Zahnarzt auch Fal-tenunterspritzungen imGesicht- und Halsbe-reich durchführen kann,anstreben sollen.

Man sieht an diesem Bei-spiel klar, dass ein wie-derholtes Überschreitender zahnärztlichen Befugnisse bis zumVerlust der Approbation führen kann,was wohl nicht in Relation zu etwaigenMehreinnahmen steht.

Dr. Constanze Spett, Vorstandsmitglied im ZBV Oberbayern

Dr. Constanze Spett

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20 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

F O RUM

IZZ PresseforumEine Initiative der Baden-Württembergischen Zahnärzteschaft

Im IZZ wird viel fachliche Kompetenzgebündelt: die Universitäten des Bun-deslandes bzw. die ZMK-Kliniken, das

Bundeswehrkrankenhaus Ulm, Die Fort-bildungszentren Stuttgart und Karlsruhesowie in Kooperation die Fakultät Zahn-heilkunde der Universität Straßburg lie-fern den fachlichen Input, die verfassteZahnärzteschaft liefert aktuelle gesund-heitspolitische Inhalte. Regelmäßig wer-den vom IZZ Pressevertreter eingeladen,um wichtige Inhalte in die Öffentlichkeitzu transportieren.

Zusammengefasst lässt sich feststellen:Das Presseforum bot mit hochkarätigenReferenten (fast ausschließlich aus derWissenschaft) und sehr spannenden Vor-trägen eine Fülle an aktuellen Informatio-nen zu Forschungsergebnissen aus derZahnmedizin.

Altersmedizin

Zunehmend findet man bei Patienten,verstärkt bei älteren, Kiefernekrosen, diegerne unterschätzt werden. Ende 2003wurde erstmalig über schwer zu therapie-rende Entzündungen im Kieferbereichberichtet, die auf die Anwendung vonMedikamente gegen Osteoporose sowieinsbesondere im Zusammenhang mitOnkologie zurückgeführt wurden. Seitnun mehr als 14 Jahren ist die Problema-tik der Kiefernekrose ein wichtiges Thera-piefeld in der Mund-, Kiefer- undGesichtschirurgie und Zahnmedizingeworden.

OA Dr. Dr. Sebastian Hoefert, Klinik undPoliklinik für Mund-, Kiefer- undGesichtschirurgie, des Universitätsklini-kum Tübingen, hat da seine Berufungund ganz spezielles Tätigkeitsfeld gefun-den.

Er war 2003 – 2010 Leiter derBisphosphonatsprechstunde in Reckling-hausen und führt seine Tätigkeit seit2010 in Tübingen fort. An der UniversitätTübingen fungiert er als Leiter Tumorbo-ard Zentrum für Kopf-Hals-Tumoren

(ZKHT) in der Sektion MKG. Er dürfteaktuell der führende Wissenschaftler aufdiesem Gebiet sein.

Solche Nekrosen werden bevorzugt vonspezifischen Pharmaka getriggert – Biophosphonate, wie man sie aus Wasch-mitteln kennt, bzw. Antiresorptiva, sindMedikamente, die in der heutigen Krebs-therapie und der Therapie der Volks-krankheit Osteoporose Anwendung fin-den. Biophosphonate begünstigen eineKnochenresorption bzw. -Nekrose. Wennnun z.B. extrahiert wird, heilen die Defek-te nicht aus, sie breiten sich sogar weiteraus. Deshalb empfiehlt Hoefert dringend,vor jedem chirurgischen Eingriff am Knochen, auch vor jeder Extraktion,unbedingt in der Anamnese auf BP (Bio-phosphonate) zu achten. Nach Einschät-zung des Spezialisten liegt das Risiko beiBP-Medikation, nach Knochenverletzungeine Nekrose zu entwickeln, bei 70 %.

Deshalb die dringende Empfehlung: eineGebiss-Sanierung unbedingt vor Ein-leitung einer Antiresorptionstherapieabschließen. Dazu ergeht die Forderung,eine BP-Medikation im Patientenausweiseinzutragen bzw. den Zahnarzt zu infor-mieren.

Als weitere Empfehlung wird angeregt,eine antibiotische Abdeckung für den Falleiner den Knochen betreffende Maßnah-me vorzusehen sowie regelmäßig einendichten Wundverschluss (keine offeneExtraktionswunde) zu generieren.

Kiefernekrosen sind keine neue Erkran-kung, auch wenn sie in Vergessenheitgeraten ist. Erstmals trat diese für dieBetroffenen dramatische Krankheit inUSA bei Arbeitern in der Produktion derbeliebten selbstentzündenden Streich-hölzer auf. Hier wurde die Modifikation„weißer Phosphor“ eingesetzt, der auchbei Brandbomben im Weltkrieg Verwen-dung fand. Nachdem der Zusammen-hang klar wurde, wurde die Streichholz-produktion auf roten Phosphorumgestellt, dabei traten solche arbeitsbe-

dingten Probleme nicht mehr auf, undweißer Phosphor wurde nach und nachaus den Produktionsprozessen verbannt.Erste Erkenntnisse stammen schon aus1845.

Die stetige Fortentwicklung der onkologi-schen Therapie hat diese Erkrankungwieder in Erscheinung treten lassen, undauch Medikationen gegen Osteoporosetragen dazu bei, dass es wieder zuneh-mend solche Diagnosen gibt. Natürlich istdie Forschung aufgerufen, wirksamePharmaka ohne solche Nebenwirkung zuentwickeln, jedoch ist es auch erforder-lich, dass Ärzte bzw. Zahnärzte dasKrankheitsbild richtig deuten und Kennt-nis zur risikobehafteten Therapie beimArzt erlangen – eine verbesserte Kommu-nikation zwischen Arzt/Onkologe undZMK-Arzt ist auch unter diesem Aspekteine dringende Forderung.

Die Forschung Hoeferts wird gefördertdurch Drittmittel von der Konrad Mor-genroth Förderergesellschaft e.V.,DGZMK, Dental e.V. und AO (Förderpro-gramm ARONJ)

Dr. Gerhard Hetzwww.dental-observer.de

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9-2017 I DER BEZIRKSVERBAND 21

FORUM

Dritter Vorsitzender der KZVB gewähltDie Vertreterversammlung der KZVB wählte mit Dr. Manfred Kinner ein weiteresMitglied des FVDZ Bayern

Der FVDZ Bayern hat seine Wahlver-sprechen aus der KZVB-Wahl2016 eingelöst und damit einen

weiteren Schritt zu mehr Transparent,mehr Verteilung der Verantwortung undmehr Mitsprache in der Kassenzahnärzt-lichen Vereinigung Bayerns (KZVB) voll-zogen: Die Delegierten der Vertreterver-sammlung der KassenzahnärztlichenVereinigung Bayerns (KZVB) wählten amSamstag Dr. Manfred Kinner aus Mün-chen zum 3. Vorstandsmitglied derKZVB. Dr. Kinner (FVDZ) setzte sichgegen zwei Gegenkandidaten durchund wird künftig gemeinsam mit Chri-stian Berger und Dr. Rüdiger Schott(beide FVDZ) das Vorstandsteam derKZVB ergänzen.

Zuvor hatte der Landesvorsitzende Christian Berger mit Dr. Manfred Kinnerund Dr. Michael Rottner (Regensburg)zwei Kandidaten des FVDZ Bayern vorge-stellt, die seit 1. Januar 2017 bereits alsReferenten des Vorstands aktiv waren,und die Vertreterversammlung entschei-den lassen. Die Fraktion ZZB hatte mit Dr. Norbert Rinner ebenfalls einen Kandi-daten mit KZVB-Erfahrung nominiert. Imersten Wahlgang erhielt Kinner 10, Rin-ner 8 und Rottner 6 der 24 abgegebenengültigen Stimmen – damit war das not-

wendige Quorum nicht erreicht. Im zwei-ten Wahlgang erhielt Kinner 13, Rottner6 und Rinner 5 Stimmen. Vor dem not-wendigen dritten Wahlgang zog Dr. Rottner zurück. Dr. Kinner, der Erfahrungin der Vorstandsarbeit mitbringt und als2. Vorsitzender der KZVB bis 2004 aktivwar, setzte sich im letzten Wahlgang mit18:6 Stimmen gegen Dr. Rinner durch.

Damit hat der FVDZ Bayern die Führungs-spitze der KZVB wie versprochen auf dreiVorstände erweitert. Durch effizienteZusammenarbeit soll es weniger Referen-ten geben, um Kosten zu sparen. DasWahlversprechen mehr Transparenz undEffizienz setzt der FVDZ-geführte KZVB-Vorstand durch die Einbindung derGeschäftsbereichsleiter in die Vorstands-sitzungen bereits um.

Die Wahllisten 1 – 4 der KZVB-Wahl 2016hatten sich zuvor zu einer Fraktionsge-meinschaft zusammengeschlossen. Esbetrifft die drei Listen der Kandidaten desFreien Verbandes und regionaler Vereineaus Mittelfranken, Oberfranken undUnterfranken, München und Schwabensowie Oberbayern, Oberpfalz und Nie-derbayern wie die Liste Team Bayern vonDr. Klaus Kocher. Sprecher der Fraktions-gemeinschaft ist Dr. Jürgen Welsch aus

Hofheim, Stellvertreter Dr. Willi Schein-könig aus Nürnberg, Prof. Dr. Dr. Karl-Andreas Schlegel aus München sowieDr. Klaus Kocher aus Wolnzach.

Die zentrale Forderung des FVDZ Bayernnach Zusammenarbeit der beiden Schwesterkörperschaften BLZK undKZVB wird analog der Berichte von Vor-stand und Geschäftsführung der KZVBwährend der Vertreterversammlungbereits umgesetzt. So sollen die Körper-schaften künftig mit einem gemeinsa-men Logo unter der Dachmarke „Diebayerischen Zahnärzte“ nach außen auf-treten. Konkurrierende wissenschaftlicheVeranstaltungen zwischen KZVB-Bezirks-stellen und Zahnärztlichen Bezirksver-bänden (ZBVe) wird es nicht mehr geben.Der Vertragszahnärztetag wird künftigzugunsten des traditionsreichen Bayeri-schen Zahnärztetags entfallen.

Für Rückfragen: Anita Wuttke, media-dent, München,Tel. 089/720 69 022, oder via E-Mail [email protected]

Presseinformation FVDZ vom 10.7.2017

Ungarn: (k)ein Paradies für ZahntouristenDie Kleinstadt Sopron (Oedenburg) gleichhinter der Grenze zu Österreich, leicht zuerreichen über die Autobahn Wien –Eisenstadt, beherbergt mehr Zahnarzt-praxen als Restaurants, wobei die Zahlvon Hotelbetten überschaubar ist. Hier istein Zentrum ungarischer Angebote fürMedizintouristen. Mit Rundum-Paketenwird gerne und viel Werbung gemacht:Implantatversorgungen in einer Sitzung,dazu Abholung vom Flugplatz (Schwe-

chat, der Wiener Airport, ist nur etwa 35Minuten Fahrzeit entfernt), alles zumscheinbar günstigen Preis – eine Kom-plettversorgung kostet im Schnitt etwa35 bis 40 Prozent weniger als im benach-barten Österreich, das lädt schon zumNachdenken ein.

Die Praxen sind modern, durchaus zeitge-mäß, ausgestattet, überwiegend mitGeräten namhafter deutscher Hersteller,

die Materialien sind die gleichen wie inDeutschland. Könnte man sich durchauszuhause fühlen, wenn nicht die Umge-bung doch arg an die Segnungen desSozialismus erinnern würde. Nur dieHauptstraße ist inzwischen einigermaßenhergerichtet, überall sonst sind Baggeram Werk, um nach 30 Jahren Grenzöff-nung sich immer noch an den Hinter-lassenschaften des Kommunismus abzu-arbeiten. Verrottete Zu- und Abwas-

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22 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

F O RUM

serrohre, verschlisseneStromleitungen, ein trau-riger Anblick, der sich dabietet. Da haben dieUngarn wohl noch eineJahrhundertaufgabe vorsich.

Die Häuser sind teilwei-se einsturzgefährdet, soetwas hat man in derDDR gesehen, oder mansieht es aktuell in Kuba.

Die Restaurierung derGebäude hinkt arg nach– selbst bei ansehnlichhergerichteten Fassaden

erschrickt man beim Blick ins Innere.Eigene Erfahrung: ein Hotel, angegebenmit 4*+, bietet Zimmer ohne Klimaan-lage, deutlich veraltete Aufzüge, undspartanisch eingerichtete Zimmer. Abund zu finden sich attraktive antikeMöbelstücke aus der Kaiserzeit, diezumindest die Gemeinschaftsräumeetwas aufpeppen. Nach unseren (west-lichen) Standards kann man so einemHotel kaum mehr als 2* geben.

Aber, der Patient kommt ja nicht wegentouristischer Schönheiten oder luxuriösenHerbergen nach Ungarn, der Medizin-tourist möchte eine möglichst kosten-günstige Versorgung haben.

Nun scheint es sich herumgesprochen zuhaben, dass zahnärztliche Versorgungviel mit Vertrauen und Betreuung zu tunhat. Auch den Patienten ist es mittlerwei-le klar, dass es immer einer Nachsorgebedarf – und da spielt die Entfernungeine Rolle. Wer aus Wien kommt, hat dakein Problem. Aber aus Deutschland?

Das dürfte mit ein Grund dafür sein, dassbei den interviewten Zahnärzten dasKlientel bevorzugt aus Österreich, Kroa-tien und Südtirol kommt. Dazu Patientenaus den bekannt teuren skandinavischenLändern. Deutsche Patienten haben mitt-lerweile dort Seltenheitswert, obgleich estatsächlich Zahnarztpraxen gibt, die von

deutschen Zahnärzten betrieben werden.Ist wohl historisch bedingt, es gab ja ein-mal eine Hochzeit des Medizintourismusnach Ungarn.

Medizintourismus: die Feststellungenkönnen auch auf andere Fachgebieteund Destinationen übertragen werden. InHeviz, einem bekannten Bad mit heißenQuellen vulkanischen Ursprungs, kurlau-ben bevorzugt Russen und Ukrainer, auchhier sind Deutsche deutlich unterreprä-sentiert. Ist ja auch nicht wirklich billigdort, und die Servicequalität sowie Hotel-standard kann mit westeuropäischenAnsprüchen einfach nicht mithalten.

Der Preisvorteil, der früher von denMedien kommuniziert wurde, ist garnicht mehr so groß. In Deutschland sta-gniert der Preis für (zahn)ärztliche Leis-tungen seit Jahrzehnten, in Ungarn fin-det eine stetige Anpassung an dieMarktsituation statt, der früher möglichePreisvorteil ist weitgehend verbraucht.

Das hat dazu geführt, dass nun auch dieungarischen Kollegen nach günstigerenZahntechnikerleistungen Ausschau hal-ten – mit CAD/CAM bleibt die Zahntech-nik (noch) im Lande, konventionelleZahntechnik wird auch in Ungarn (!) nachAsien vergeben. Auch der ungarischeZahnarzt muss auf die Kosten achten,schließlich ist einem Patienten nur derGesamtpreis wichtig, wie der sich zusam-mensetzt, ist letztlich Nebensache.

In Budapest, der Hauptstadt, ist wenigervon den unseligen Zeiten des Sozialismuszu sehen, dort wurden die verfügbarenGelder zuerst eingesetzt. Da ist die Zahn-arztdichte aber kaum anders als bei uns,eher geringer, trotz der bekanntenSemmelweis-Universität. Ein Zentrum desMedizintourismus ist Budapest jedochnicht, dazu sind die Preise einfach zuhoch. Das trotz internationalem Flug-hafen.

Es scheint, dass sich Ungarn zunehmendRichtung Osten orientiert: in Restaurants,Hotels, (Zahn)Arztpraxen sowieso, finden

sich die ausgelobten Angebote nebst inlateinischen Lettern in Englisch undDeutsch geschrieben auch in kyrillischerSchrift, und es wird oft russisch oderukrainisch gesprochen.

Fazit: in Europa rechnet sich für deutschePatienten der Medizintourismus ganzund gar nicht, denn nimmt man die öster-reichischen Preise (Wien) als Maßstab, dalohnt es sich eher für den Österreicher zurBehandlung nach Deutschland zu kom-men als umgekehrt, und Ungarn scheintletztendlich auch nicht wirklich billiger alsDeutschland.

Qualitätsmerkmale wurden, der Fairnesswegen, gar nicht in die Beurteilung ein-bezogen. Die kann man nie nur an Einzel-fällen ablesen, dazu braucht man objekti-ve Untersuchungen bzw. Statistiken,dazu liegt jedoch kaum etwas vor, undindividuelle Zufriedenheit ist zwar einwichtiger Parameter, jedoch sicher nichtder einzige. Internationale Vergleichsstu-dien befassen sich meist mit der Lebens-dauer von Restaurationen, diese bieteneine gewisse Objektivität, ansonsten ist jain der zahnärztlichen Restauration sehrvieles Geschmackssache – was „schön“ist, ist relativ, wie wir wissen. Und funk-tionelle Belange, dazu finden wir nichteinmal in Deutschland viel in der Litera-tur.

Dr. Gerhard Hetzwww.dental-observer.de

Dr. Gerhard Hetz

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9-2017 I DER BEZIRKSVERBAND 23

AUS - U ND F O R T B I L D UNG

Aktuelle Seminarübersicht ZBV OberbayernDie Veranstaltungen/Kurse finden nach den Leitsätzen und Punktebewertungen von BZÄK und DGZMK statt.

Seminare für zahnärztlichesPersonal

Seminare für Zahnärztinnen/Zahnärzte:

1) Aktualisierung der Fachkunde imStrahlenschutz für ZÄ

Ref.: Dr. Klaus Kocher

EUR 50,00 (inkl. Skript)

WEICHERING: Kurs 207Do. 12.10.2017, 19:30 bis 22:00 UhrOrt: Landgasthof Vogelsang, Bahnhof-straße 24, 86706 Weichering

TRAUNSTEIN: Kurs 208Fr. 13.10.2017, 18:00 bis 21:00 UhrOrt: Gasthof Schnitzlbaumer, Tauben-markt 11 – 13, 83278 Traunstein

MÜNCHEN: Kurs 205 AUSGEBUCHTMi. 18.10.2017, 18:30 bis 21:30 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock, 80999 München-Allach

MÜNCHEN: Kurs 206Mi. 08.11.2017, 18:30 bis 21:30 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock, 80999 München-Allach

Ort: Landgasthof Vogelsang, Bahnhof-straße 24, 86706 Weichering

TRAUNSTEIN: Kurs 943Fr. 13.10.2017, 16:00 bis 18:00 UhrOrt: Gasthof Schnitzlbaumer, Tauben-markt 11 – 13, 83278 Traunstein

MÜNCHEN: Kurs 935 AUSGEBUCHTMi. 18.10.2017, 16:00 bis 18:00 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock, 80999 München-Allach

MÜNCHEN: Kurs 936 AUSGEBUCHTMi. 08.11.2017, 16:00 bis 18:00 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock, 80999 München-Allach

MÜNCHEN: Kurs 939 AUSGEBUCHTMi. 29.11.2017, 16:00 bis 18:00 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock, 80999 München-Allach

MÜNCHEN: Kurs 940Mi. 13.12.2017, 16:00 bis 18:00 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock, 80999 München-Allach

3) 1-Tages-Röntgenkurs(10 Std.) zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse imStrahlenschutzNur für ZFA, die ihre Röntgen-prüfung zeitnah wiederholen muss

Ref.: Dr. Klaus KocherEUR 130,00 (inkl. Skript + Mittagessen)

Kurs 624Sa. 11.11.2017, 09.00 – 18.00 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock, 80999 München-Allach

4) 3-Tages-Röntgenkurs(24 Std.) zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse imStrahlenschutz

Ref.: Dr. Klaus KocherEUR 290,00 (inkl. Skript + Mittagessen)

Kurs 722 AUSGEBUCHTFr./Sa. 06.10./07.10.2017 und Sa. 21.10.2017, jeweils 09.00 – 17.00 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock, 80999 München-Allach

5) 3-Tages-Röntgenkurs(24 Std.) zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse imStrahlenschutz

Ref.: Dr. Klaus KocherEUR 290,00 (inkl. Skript + Mittages-sen)

Kurs 723Fr./Sa. 01.12./02.12.2017 und Sa. 09.12.2017, jeweils 09.00 – 17.00 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock, 80999 München-Allach

6) Miteinander reden – Erfolgsrezept für Zahnarztpraxisund Dentallabor

Ref.: Frau DeierlEUR 60,00

Ein Seminar, das alle Facetten derZusammenarbeit zwischen Zahnarzt-praxis und Dentallabor beleuchtet undLösungswege für ein besseres „Mitein-ander reden“ vorstellt und erarbeitet.Gerade für ZMV und Rezeptionskräfteeine mehr als wertvolle Fortbildung !!

Kurs 235Mi. 15.11.2017, 16:00 bis 19:00 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock, 80999 München-Allach

7) Notfallsituationen in Ihrer Zahn-arztpraxis

Ref.: Johann Harrer, RettungsassistentEUR 400,00 Praxispauschale bis 10PersonenKurstermine nach Vereinbarung

2) Aktualisierung der Kenntnisse imStrahlenschutz für das zahnärzt-liche Personal

Ref.: Dr. Klaus Kocher

EUR 30,00 (inkl. Skript)

ROSENHEIM: Kurs 934 AUSGEBUCHTMi. 20.09.2017, 16:00 bis 18:00 UhrOrt: Gasthof Höhensteiger, Western-dorfer Straße 101, 83024 Rosenheim

HOFSTETTEN: Kurs 944Mi. 27.09.2017, 16:00 bis 18:00 UhrOrt: Landhotel Zur Alten Post, Wester-schondorfer Str. 15, 86928 Hofstetten

WEILHEIM: Kurs 941Fr. 29.09.2017, 16:00 bis 18:30 UhrOrt: Waldwirtschaft am Gögerl,Am Gögerl 1, 83262 Weilheim

WEICHERING: Kurs 942Di. 10.10.2017, 19:00 bis 21:00 Uhr

Alle Seminare können online unterwww.zbvoberbayern.de unter der

Rubrik „Fortbildung“ gebucht werden.

Hier finden Sie auch detaillierte Erläu-terungen zu den jeweiligen Seminaren.

Darüber hinausgehende Informationen zur verbindlichenKursanmeldung erhalten Sie bei

Frau Ruth Hindl, Grafrather Straße 8,82287 Jesenwang,

Tel. 0 81 46-9 97 95 68, Fax 0 8146 -9 97 98 95,[email protected]

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24 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

AU S - U ND F O R T B I L D UNG

Anmeldebogen Bitte alle Angaben IN DRUCKSCHRIFT und vollständig!

Name Kursteilnehmer: Vorname Kursteilnehmer:

Geburtsdatum: Geburtsort:

Anschrift privat:

Telefon privat: E-Mail privat:

Name Praxis:

Praxisstempel:Die Anmeldung ist nur verbindlich, wenn die jeweiligen Anlagen beigefugt werden (jeweils nur in Kopie!):Anmeldeschluss zur Röntgenaktualisierung ZÄ/ZFA – 14 Tage vor Kursbeginn!!

Zahnärztliches Personal:für Röntgenaktualisierung: Röntgenbescheinigungfürr Röntgenkurs (1-/3-tägig): Helferinnenurkunde/-brieffür Prophylaxe Basiskurs: Helferinnenurkunde/-brief

und RöntgenbescheinigungfürZMP: 1.) Bescheinigung u�ber mind. 1 Jahr Berufserfahrung

2.) Helferinnenurkunde/-brief und Röntgenbescheinigung3.) Nachweis eines absolvierten Kurses u�ber Maßnahmen in med. Notfällen (mind. 9 UE)

Zahnärzte: für Aktualisierung-Röntgen: nur möglich mit vorhandener deutscher Fachkunde!Verbindliche und schriftliche Anmeldung per Einzugsermächtigung über die Kursgebühren an:

Verwaltung der Fortbildungen des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern

Ruth Hindl, Grafrather Straße 8, 82287 Jesenwang, Tel. 0 81 46-9 97 95 68, Fax 0 8146 -9 97 98 95, [email protected]

Sepa-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) für Zahlungsempfänger (ZBV Oberbayern)

Hiermit ermächtige(n) ich/wir Sie widerruflich, die von mir/uns zu entrichtende/n

Kursgebühren für folgende Fortbildung/Kurs: für Teilnehmer(in):

in Höhe von € zum Fälligkeitstag laut Rechnung der Fortbildung zu Lasten meines/unseres Kontos:

Konto-Nr.: BLZ: Bank:

BIC: IBAN:durch Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitur an, die vom ZBV Oberbayern auf mein Konto gezogene Last-schrift einzulösen

Datum, UnterschriftName und Anschrift des Kontoinhabers (ggf. Praxisstempel)

Kursbezeichnung:

Kursdatum: Kursort:

Kursnummer: Kursgebühr:

nur von Zahnärzten/-innen auszufüllen: � Röntgenskript zusenden� Deutsche Fachkunde vorhanden

Anschrift Praxis: Telefon Praxis:

Gläubiger-ID: DE07ZZZ00000519084. Mandatsreferent: Erhalt mit der Ankündigung zum Sepa-Einzug (Pre-Notification) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des ZBV Oberbayern

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9-2017 I DER BEZIRKSVERBAND 25

AUS - U ND F O R T B I L D UNG

Aktuelle Seminarübersicht ZBV OberbayernSeminare für Zahnärztinnen/Zahnärzte

Die Veranstaltungen/Kurse finden nachden Leitsätzen und Punktebewertungenvon BZÄK und DGZMK statt.

Referent: Dr. Klaus Kocher Kursgebühr: EUR 50,00 (inkl. Skript)

WEICHERING – Kurs 207Do. 12.10.2017 – 19:00 bis 22:00 UhrOrt: Landgasthof Vogelsang, Bahnhofstraße 24, 86706 Weichering

TRAUNSTEIN – Kurs 208 Fr. 13.10.2017 – 18:00 bis 21:00 UhrOrt: Gasthof Schnitzlbaumer, Taubenmarkt 11 – 13, 83278 Traunstein

MÜNCHEN – Kurs 205 AUSGEBUCHT Mi. 08.10.2017 – 18:30 bis 21:30 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock,

80999 München-Allach

MÜNCHEN – Kurs 206 Mi. 08.11.2017 – 18:30 bis 21:30 UhrOrt: ZBV Oberbayern, Seminarraum, Elly-Staegmeyr-Str. 15, 2. Stock,

80999 München-Allach

Aktualisierung der Fachkundeim Strahlenschutz für ZÄ

Ein Seminar, das alle Facetten derZusammenarbeit zwischen Zahn-arztpraxis und Dentallabor beleuch-

tet und Lösungswege für ein besseres„Miteinander reden“ vorstellt und erar-beitet. Gerade für ZMV und Rezeptions-kräfte eine mehr als wertvolle Fortbil-dung!!

Einige Stichpunkte:• Zahnfarbe

• „Chipping“

• Abformungen

• Termingestaltung für den Patienten

• Ehrlichkeit

Ort: Fortbildungsraum des ZBV Oberbayern,Elly-Staegmeyr Strasse 15, 80999 München

Termine:Mittwoch, 15.11.2017 von 16:00 bis ca. 19:00 Uhr

Referentin:Frau Mirella Deierl, Zahntechnikerin mit langer Berufs- undZahnarztpraxiserfahrung

Kursgebühr: 60,– €

Miteinander reden – Erfolgsrezept fürZahnarztpraxis und Dentallabor

Anmeldung unterwww.zbvoberbayern.deunter der Rubrik „Fortbil-dung“

oder bei Frau Hindl (Tel:0 8146-99 79 568; Fax:0 8146-99 79 895;[email protected])

Mirella Deierl

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26 DER BEZIRKSVERBAND I 9-2017

AU S - U ND F O R T B I L D UNG

HELFERINNEN

Prophylaxe BasiskursKursnummer 1704: 22. – 24.11. und 30.11. – 03.12.2017

Deep ScalingKursnummer 1707: 06. und 07.10.2017

10-Stunden Röntgen-KursKursnummer 1709: 10.11.2017

AktualisierungKursnummer 1712: 08.11.2017

ZAHNÄRZTE

AktualisierungKursnummer 1714: 08.11.2017

Aktuelle Kursangebote des ZBV München 2017Informationen zu den jeweiligen Kursenfinden Sie online unter www.zbvmuc.de.Die verbindliche Kursanmeldung findetüber Frau Jessica Lindemaier, Fallstr. 34,81369 München, statt.

Tel. 089/7 24 80-304, Fax 089/7 23 88 73Mail: [email protected]

Kompendium ZFAgemäß des Qualitätsstandards des ZBV Oberbayern

Der GKV-Patient und die Füllungen

In der Rubrik „Nachgefragt im Kompendium-ZFA“ werden kurz und im Protokollstil Fragen aus dem Kompedium-ZFA gestellt und beantwortet – natürlich nach dem Prinzip Fachkunde + Abrechnung / Verwaltung mit der neuen GOZ

Weitere Informationen: www.zbvobb.de. Fragen an die Referenten: [email protected]

Füllungswiederholungen bei einem Das Abrechnungsmodul bemängelt folgende Eintragungen:GKV Patienten –

1. Zahn 85 o Füllung Füllung nicht abrechenbar, da innerhalb der Gewährleistung

2. Zahn 13 cerv Füllung Füllung nicht abrechenbar, da innerhalb der Gewährleistung

3. Zahn 21 m-lab-p-inz Füllung Füllung nicht abrechenbar, da innerhalb der Gewährleistung

4. 46 mod Füllung Füllung nicht abrechenbar, da innerhalb der Gewährleistung

Sind diese Füllungen wirklich nicht abrechenbar innerhalb derGewährleistung?

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9-2017 I DER BEZIRKSVERBAND 27

AMT L I C H E M I T T E I L U NG EN

Jedes neue Mitglied ist verpflichtet sichbei einer Tätigkeit oder des Wohnsitzes inBereich Oberbayerns sich beim ZBV Obbzu melden, dort erhalten Sie auch denMeldebogen zur erstmaligen Meldung,sowie die Personalbogen. Diesen sind dieApprobationsurkunde und ggf. die Pro-motionsurkunde und die Fachgebiets-anerkennung beizufügen.Diese bitte in beglaubigter Kopie.

Für alle anderen Mitglieder möchtenwir gerne die Meldepflicht noch malnahe legen, die in der letzten Zeit lei-der nicht mehr sehr beachtet wird.Dies ist auch in Bezug auf die Bei-tragseinstufung, Ihre Beiträge,Zustellung von Mitteilungen undInfopost in Ihrem Interesse.

Wir bitten um schriftliche Mitteilungüber Änderung bei:

• Niederlassung (zusätzl. Niederlas-sungen) und sonstige Aufnahmeder Berufsausübung

• Aufgabe oder Ausscheiden aus einerPraxis, bitte auch Assistenten, ange-stellte Zahnärzte Vertreter usw.!

• Sonstige Vorübergehende oderdauerhafte Aufgabe der Berufsaus-übung, Zulassung beendet, Ruhe-stand.

• Arbeitsplatzwechsel

• Änderung der Hauptwohnung, bit-te auch mit aktuellen Angaben zuIhrer telefonischen Erreichbarkeitgerne auch Handy.

• Änderung in Ihren Praxisdaten wieTel. oder Fax Nummern, aber auchPraxisverlegungen.

Meldeordnung ZBV Oberbayern• Änderungen des Nachnamens,Kopie z.B. der Heiratsurkunde.

• Bei Erwerb einer Promotion, bittebeglaubigte Kopie zusenden, beiErwerb einer Ermächtigung/Gebietsbezeichnung bitte in Kopiean den ZBV Oberbayern.

• Bei Änderung Ihrer Bankdaten oderEinzugsermächtigung haben wirfür Sie Vordrucke im ZBV vorliegen.

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wirIhnen gerne zur Verfügung, gerne perTelefon, Fax oder Email.

Claudia MehrtensTel: 089 - 79 35 58 82Fax: 089 - 81 88 87 40E-Mail: [email protected]

Ausbildungsverträge im Berufs-register des ZBV OberbayernSehr geehrte Ausbilderinnen, Ausbilderund Praxis-Team,

erst mal vielen Dank für die erneuteAnzahl der bis dato eingegangenen Aus-bildungsverträge.

1. Leider wird es immer mehr Verträgedie wir unvollständig oder falsch aus-gefüllt erhalten und diese an Siezurücksenden müssen. Nachdem diesimmer mit viel Zeitaufwand undKosten für alle Beteiligten verbundenist, bitte ich Sie die Verträge ordentlichund komplett ausgefüllt an den ZBV zusenden. Hierzu liegt auch seit Jahreneine „Checkliste“ bei, so dass man allePunkte durch gehen und kontrollierenkann.

2. Vermehrt ist uns im vergangenen undlaufenden Ausbildungsjahr wiederaufgefallen, dass Verträge währendder Probezeit und auch im Laufe derAusbildung gelöst werden (bittebeachten Sie dazu den im Ausbil-dungsvertrag aufgeführten §3 Abs. 1.sowie Abs. 2.), dies aber dem ZBVnicht gemeldet wird.

3. Wir möchten Sie höflichst darauf hin-weisen, dass die Verträge eingetragenund dementsprechend auch ausgetra-gen werden müssen!

Hierzu möchten wir Ihnen einen klei-nen Leitfaden ans Herz legen:Wir benötigen bei der Lösung einesVertrages, auch während der Probe-zeit, eine Kopie des Lösungsschrei-ben (bei minderjährigen Auszubil-denden müssen die bzw. dergesetzliche Vertreter eine Kündigungder Auszubildenden bzw. einen Auf-lösungsvertrag unterschreiben) undden Vertrag der Auszubildendenzurück, den die Auszubildende aufWunsch nach der Austragung ausdem Berufsregister gerne wiederzurück erhält.

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wirIhnen gerne zur Verfügung, gerne perTelefon, Fax oder E-Mail.

Claudia MehrtensTel: 089 - 79 35 58 82Fax: 089 - 81 88 87 40E-Mail: [email protected]

Delegiertenver-sammlung ZBV Oberbayern2017Die diesjährige Delegiertenversammlungfindet am Mittwoch, den 13.09.2017 um14.00 Uhr in der Geschäftsstelle des ZBVOberbayern, Elly-Staegmeyr-Str. 15 inMünchen statt.

Mitglieder des ZBV Oberbayern sindberechtigt, als Zuhörer an der Delegier-tenversammlung teilzunehmen.

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ANZEIGENAUFTRAGName/Vorname

Straße

PLZ/Ort Telefon

Anzeigengröße Stellengesuch Stellenangebot Verschiedenes

115 x 55 mm 85,00 Euro 90,00 Euro 115,00 Euro

115 x 40 mm 70,00 Euro 75,00 Euro 100,00 Euro

115 x 30 mm 50,00 Euro 55,00 Euro 75,00 Euro

55 x 30 mm 35,00 Euro 40,00 Euro 45,00 Euro

Chiffre 7,00 Euro 7,00 Euro 7,00 EuroZahlung erfolgt durch beiliegenden Verrechnungsscheck

Zahlung efolgt per Lastschrifteinzug

Sehr geehrter Anzeigenkunde, aus organisatorischen Gründen können Anzeigen unter der Rubrik Stellenangebot, Stellengesuch und Verschiedenes nur noch per Verrech-nungsscheck oder Lastschrifteinzug aufgegeben werden. Eine Anzeigenrechnung erhalten Sie nach Abbuchung des Rechnungsbetrages. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Bank Kto.-Nr. BLZ

Achtung! Bei Anzeigenschaltung »1/32 (40 x 35 mm)« ist der maximale Textumfang auf 90 Anschläge (3 Zeilen dieses Auftrages) begrenzt.

ANZEIGENTEXT:

Alle Preis zzgl. 19% MwST.

HaasVerlag & MedienagenturSalzbergweg 20, 85368 WangTelefax 0 8761-7290541

Der BezirksverbandAusgabe Nr.:

IMPRESSUM „DER BEZIKSVERBAND“Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Oberbayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts. 1. Vorsitzender: Dr. Klaus Kocher, Wolnzach; 2. Vorsitzender: Dr. Peter Klotz, Germering. Geschäftsstelle: Elly-Staegmeyr-Str. 15, 80999 München, Tel. (089) 7935588-0, Fax (089) 8188874-0, E-Mail: [email protected], Internet:www.zbvobb.de. Redaktion & Schriftleitung: Dr. Peter Klotz, Germering, E-Mail: [email protected]. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder. Es handelt sich nicht um Äußerungen des ZBV Oberbayern. Verantwortlich für amtliche Mitteilungen des ZBV Oberbayern: Wolfgang Steiner, Zahnärztlicher Bezirksverband Oberbayern. – Zuschriften redaktioneller Art richten Sie bitte nur an die Redaktion, nichtan den Verlag. Für unverlangt eingereichte Manuskripte und Fotos übernimmt die Redaktion keine Haftung. Verlag, Anzeigenmarketing, Herstellung & Vertrieb:HaasMedia – Verlag & Agentur für Printmedien, Angelika Haas, Salzbergweg 20, 85368 Wang, Tel. 08761-7290540, Fax 08761-7290541, E-Mail: [email protected]ür Anzeigen verantwortlich: Gerhard Haas, Verlags anschrift. Zur Zeit ist Anzeigenpreisliste Nr. 6 vom 1. Jan. 2008 gültig. Soweit vom Verlag gestaltet, liegen sämtlichean Entwurf und Gestaltung (Anzeigen, Aufmachung und Anordnung) bestehenden (Urheber-)Rechte bei HaasMedia. Verletzungen durch ungenehmigte Nachahmungoder Nachdruck – auch auszugsweise – sind unzulässig und werden verfolgt. Veröff. gem. DVBayPrG: Inhaber 100% Angelika Haas, Freising – Gesamtherstellung: HaasMedia – Verlag & Agentur für Printmedien, Angelika Haas – Bezugsbedingungen: Für Mitglieder ist der Bezugspreis im Beitrag enthalten. Bezugspreise für Nicht-mitglieder: Einzelheft € 2,00 zzgl. Versand spesen. Jahresabonnement € 26,00 inkl. MwSt., zzgl. Versandspesen. Erscheinungsweise: 10 x jährlich.

KFO Oberbayern, südlich von MünchenEtablierte, langjährige KFO-Praxis, mit solidem Praxisstamm,

von Privat kurzfristig an entschlossene/n, freundliche/n und versierte/nNachfolger/in abzugeben.

Einarbeitung bzw. Übernahmen kann auf Wunsch flexibel gestaltet werden.

Zuschriften bitte unter Chiffre V1-2017OBB an HaasMedia, Salzbergweg 20, 85368 Wang

Obmanns-bereich FFBStammtischtermine Germering 2017

Dienstag, 10.10.2017, 19:00 Uhr imRestaurant Mondo, Streiflacher Str. 3 in82110 Germering (www.restaurant-mondo.de)

Dienstag, 28.11.2017, 19:00 Uhr imRestaurant Mondo, Streiflacher Str. 3 in82110 Germering (www.restaurant-mondo.de)

Dr. Peter Klotz, Freier Obmann im Obmannsbereich FFB