Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende … / Nr. 25 vom 7. März 2008 Der Senat hat am 29....

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2008 / Nr. 25 vom 7. März 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 140. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs „Master of Financial Planning (MFP)“ (Wiederverlautbarung) 141. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges „Master of Banking & Finance (MBF)“ (Wiederverlautbarung) 142. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges „Master of Corporate Finance (MCF)“ (Wiederverlautbarung) 143. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs „General Management College“ (Wiederverlautbarung) 144. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangsehrgangs „General Management“ Akademische/r General Manager/in (Wiederverlautbarung) 145. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges „Finance MSc“ der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) 146. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs „Finanzdienstleistungen“ (Wiederverlautbarung) 147. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges „Executive Master of Business Administration (MBA Krems)“ der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung)

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2008 / Nr. 25 vom 7. März 2008

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

140. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs „Master of Financial Planning (MFP)“ (Wiederverlautbarung)

141. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges „Master of Banking & Finance (MBF)“ (Wiederverlautbarung)

142. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges „Master of Corporate Finance (MCF)“ (Wiederverlautbarung)

143. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs „General Management College“ (Wiederverlautbarung)

144. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangsehrgangs „General Management“ Akademische/r General Manager/in (Wiederverlautbarung)

145. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges „Finance MSc“ der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung)

146. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs „Finanzdienstleistungen“ (Wiederverlautbarung) 147. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges „Executive Master of Business Administration (MBA Krems)“ der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung)

140. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs „Master of Financial Planning (MFP)“ (Wiederverlautbarung)

§ 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang „Master of Financial Planning“ hat den Zweck, den Studierenden vertiefende und anwendungsorientierte Kenntnisse im Bereich der Vermögens- und der Versicherungsberatung sowie der Beratung und Durchführung von sonstigen Finanzdienstleistungsgeschäften zu vermitteln. § 2. Studienform Der Universitätslehrgang „Master of Financial Planning“ wird berufsbegleitend angeboten. § 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte

Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie

nicht anderen Organen zugeordnet sind. § 4. Dauer Die berufsbegleitende Variante dauert 4 Semester mit 50 Semesterstunden. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es drei Semester (90 ECTS Punkte).

§ 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang „Master of Financial Planning “ ist das Vorliegen von mindestens einer der nachfolgend angeführten Eignungen:

(1) Ein abgeschlossenes österreichisches Universitätsstudium oder ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes, gleichwertiges ausländisches Studium

(2) Der Abschluss eines Fachhochschulstudienganges (3) Das Vorliegen einer mehrjährigen einschlägigen beruflichen Erfahrung, wenn damit eine den Abs. 1 oder 2 vergleichbare Qualifikation erreicht wurde

§ 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener

Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht,

ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen.

§ 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß § 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat.

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§ 8. Unterrichtsprogramm Lehrveranstaltungsübersicht

Fach Lehrveranstaltung LV-Art UE ECTSGrundzüge der Finanzwirtschaft 64 7

Einführung in die Finanz- und Versicherungsmathematik SE 20 3

Einführung in die Finanzinstrumente SE 20 3 Kapitalmarkt und Börse SE 24 1 Grundzüge der Volkswirtschaftslehre 48 5

Grundzüge der Volkswirtschaft SE 15 2 Wirtschaftspolitik SE 15 2

Volkswirtschaftliche Analyse von Finanzmärkten SE 18 1

Grundzüge des Rechts 80 9 Bürgerliches Recht SE 13 2 Handelsrecht SE 8 1 Steuerrecht SE 8 1 Internationales Steuerrecht SE 15 1 Berufsrecht SE 8 1 Wertpapierrecht SE 8 1 Versicherungsrecht SE 12 1 Haftungsrecht SE 8 1 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 88 9

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre SE 11 1 BWL-Planspiel SE 12 1 Controlling, Organisation und Führung SE 25 3 Marketing & Verkauf, Managementmethoden SE 25 3

Wirtschaftskommunikation in englischer Sprache SE 15 1

Wertpapieranalyse 68 7 Anleihenanalyse SE 18 2 Aktienanalyse SE 10 1 Fondsanalyse SE 10 1 Risikomanagement (Basel II) SE 12 1 Vertiefung Risikomanagement SE 8 1 Performanceevaluierung SE 10 1 Vermögensmanagement 162 17 Portfoliomanagement 1 & 2 SE 15 2 Fonds & Asset Allocation SE 20 2 Alternative Investments SE 15 1 Investment-Planspiel SE 15 1 Institutionelle Veranlagung SE 15 2 Immobilienveranlagung SE 15 2 Anlageberatung von Privatkunden SE 20 2 Veranlagung von Privatkunden SE 15 2 Vermögensmanagement und -verwaltung SE 22 2 Computergestütztes Vermögensmanagement SE 10 1 Einführung in die Bankwirtschaft 48 5 Kreditwirtschaft (Privat, Firmen, Kreditanalyse) SE 18 2 Fremdwährungsmanagement SE 12 1 Leasing SE 18 2

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Einführung in die Versicherungswirtschaft, Vorsorge und Stiftungen

48 5

Sach- und Personenversicherung SE 17 2

Betriebliches und privates Vorsorgemanagement SE 17 2

Privatstiftungen SE 14 1 Klein- und Mittelbetriebe (KMU) 24 3

Unternehmensformen (Freie Berufe, Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften

SE 8 1

Unternehmensfinanzierung (Basel II) SE 8 1 Förderungen von KMU SE 8 1 Ganzheitliche Finanzplanung 48 5 Ethik für FinanzdienstleisterInnen SE 20 2 Projektmanagement und Projektfinanzierungen SE 20 2 Fächerübergreifendes Praktikum SE 8 1 Persönlichkeitsbildung 72 3 Rhetorik; Verhandeln und Argumentieren SE 26 1

Atem-, Sprech- und Präsentationstechniken; Ethik SE 26 1

Moderationstechnik für Führungskräfte; Präsentation und Vortragsgestaltung SE 20 1

Master Thesis Master Thesis 15 Gesamt 750 90

§ 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor

dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen.

(2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 10. Prüfungsordnung

(1) Die Abschlussprüfung umfasst folgende Fächer:

Fächer der Abschlussprüfung 1. Grundzüge des Finanzwirtschaft 2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre 3. Grundzüge des Rechts 4. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 5. Wertpapieranalyse 6. Vermögensmanagement 7. Einführung in die Bankwirtschaft 8. Einführung in die Versicherungswirtschaft, Vorsorge

und Stiftungen 9. Klein- und Mittelbetriebe (KMU) 10. Ganzheitliche Finanzplanung 11. Persönlichkeitsbildung 12. Master Thesis

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Die Prüfungen werden pro Fach als schriftliche Teilprüfungen und/oder Hausarbeiten abgenommen. Das Verhältnis von schriftlichen Prüfungen und Hausarbeiten ist möglichst ausgewogen. Pro Vortragstag wird in Absprache mit den Vortragenden rund eine halbe Stunde Prüfungszeit bemessen. Der Umfang der Hausarbeiten wird mit rund 3 Seiten pro Unterrichtstag in Absprache mit den Vortragenden festgelegt. Die Master Thesis wird mit einem Umfang von 40-50 Seiten festgelegt. § 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch

• regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie • durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach

Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. § 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein

Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Financial

Planning (MFP) zu verleihen. § 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

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141. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges „Master of Banking & Finance (MBF)“ (Wiederverlautbarung) § 1. Weiterbildungsziel Der postgraduale Universitätslehrgang „Master of Banking & Finance“ hat das Ziel, eine qualitativ anspruchsvolle Weiterbildung anzubieten und dabei einen hohen internationalen Standard zu erfüllen. Der Schwerpunkt des Programms liegt in der Auseinandersetzung mit neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen Banking, Capital Markets, Options and Futures, Financial Engineering, Financial Institutions, International Financial Management sowie deren Umsetzung auf praktische Problemstellungen. § 2. Studienform Der postgraduale Universitätslehrgang „Master of Banking & Finance“ wird im Vollzeitstudium und berufsbegleitend angeboten. Der Unterricht wird in englischer Sprache durchgeführt. § 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte

Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie

nicht anderen Organen zugeordnet sind. § 4. Dauer Das Vollzeitstudium dauert zwei Semester (60 ECTS Punkte). Die berufsbegleitende Variante dauert 3 Semester (60 ECTS Punkte). § 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum postgradualen Universitätslehrgang „Master of Banking & Finance“ ist das Vorliegen der nachfolgend angeführten Eignungen:

(1) Ein abgeschlossenes österreichisches Universitätsstudium oder ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes, gleichwertiges ausländisches Studium oder

(2) der Abschluss eines Fachhochschulstudienganges § 6. Studienplätze a. Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener

Studienplätze. b. Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung

steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen.

§ 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß § 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat.

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§ 8. Unterrichtsprogramm Lehrveranstaltungsübersicht

(1) Im Rahmen des Unterrichtsprogrammes sind folgende Fächer als Blocklehr-veranstaltungen zu absolvieren:

Fächer UE ECTS Pflichtfächer 1. Basics in Management 72 9 2. Managerial Economics 28 3 3. Basic Statistics 28 3 4. Basic Accounting 28 3 5. Basic Finance 28 3 Wahlfächer 6. Securities Pricing 28 3 7. Institutional Investments 28 3 8. International Financial Evironment 28 3 9. Financial Planning 28 3 10. Corporate Governance 28 3 11. Options and Futures 28 3 12. Empirical Investigations in Finance 28 3 13. Financial Engineering 28 3 14. Fixed Income Securities 28 3 15. Dynamic Portfolio Strategies 28 3 16. Financial Institutions 28 3 17. Central Banks & Monetary Finance 28 3 18. Foreign Exchange Risk Management 28 3 19. Global Financial Markets 28 3 20. International Financial Management 28 3 21. Banking 28 3 22. Capital Markets 28 3 23. Market Microstructure 28 3 24. Venture Capital & Private Equity 28 3 25. Best practices in Management Science 28 3 26. Master Thesis 15

(2) Die Fächer Z 1-5 sind als Pflichtfächer zu absolvieren. (3) Von den Fächern Z 6-25 sind 8 Fächer zu absolvieren.

§ 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor

dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen.

(2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen.

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§ 10. Prüfungsordnung (1) Die Abschlussprüfung umfasst die Pflichtfächer aus §8 Abs 1 Z 1-5 sowie 8 Fächer aus

Z 6-25. Die Prüfungen werden pro Fach als schriftliche Teilprüfungen und/oder Hausarbeiten abgenommen. Das Verhältnis von schriftlichen Prüfungen und Hausarbeiten ist möglichst ausgewogen. Die Master Thesis wird mit einem Umfang von 50 - 60 Seiten festgelegt und muss positiv beurteilt werden. Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. § 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch

• regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie • durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach

Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. § 12. Abschluss

(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.

(2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad „Master of Banking & Finance (MBF)“ zu verleihen.

§ 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

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142. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges „Master of Corporate Finance (MCF)“ (Wiederverlautbarung) § 1. Weiterbildungsziel Der postgraduale Universitätslehrgang „Master of Corporate Finance“ hat das Ziel, eine qualitativ anspruchsvolle Weiterbildung anzubieten und dabei einen hohen internationalen Standard zu erfüllen. Der Schwerpunkt des Programms liegt in der Auseinandersetzung mit neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen Corporate Finance, Financial Distress & Reorganization, Mergers & Acquisitions, Venture Capital, und International Financial Environment sowie deren Umsetzung auf praktische Problemstellungen. § 2. Studienform Der postgraduale Universitätslehrgang „Master of Corporate Finance“ wird als Vollzeitstudium und berufsbegleitend angeboten. Der Unterricht wird in englischer Sprache durchgeführt. § 3. Lehrgangsleitung

(1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen.

(2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind.

§ 4. Dauer Das Vollzeitstudium dauert zwei Semester (60 ECTS Punkte). Die berufsbegleitende Variante dauert 3 Semester (60 ECTS Punkte).

§ 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum postgradualen Universitätslehrgang „Master of Corporate Finance“ ist das Vorliegen der nachfolgend angeführten Eignungen: (1) Ein abgeschlossenes österreichisches Universitätsstudium oder ein nach Maßgabe

ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes, gleichwertiges ausländisches Studium oder

(2) der Abschluss eines Fachhochschulstudienganges § 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener

Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht,

ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen.

§ 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß § 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat.

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§ 8. Unterrichtsprogramm Lehrveranstaltungsübersicht

(1) Im Rahmen des Unterrichtsprogrammes sind folgende Fächer als Blocklehr-veranstaltungen zu absolvieren:

Fächer UE ECTS Pflichtfächer 27. Basics in Management 72 9 28. Managerial Economics 28 3 29. Basic Statistics 28 3 30. Basic Accounting 28 3 31. Basic Finance 28 3 Wahlfächer 32. Securities Pricing 28 3 33. Institutional Investments 28 3 34. International Financial Evironment 28 3 35. Financial Planning 28 3 36. Capital Budgeting 28 3 37. Valuation 28 3 38. Financing Strategies 28 3 39. Corporate Finance 28 3 40. Corporate Governance 28 3 41. Debt, Financial Distress & Reorganization 28 3 42. Strategic Marketing of Services 28 3 43. Business & Government 28 3 44. Mergers & Acquisitions 28 3 45. Venture Capital & Private Equity 28 3 46. Best practices in Management Science 28 3 47. Master Thesis 15 Gesamt 380 60

(2) Die Fächer Z 1-5 sind als Pflichtfächer zu absolvieren. (3) Von den Fächern Z 6-20 sind 8 Fächer nach einer Auswahl gemäß § 8 zu absolvieren.

§ 9. Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen.

(2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen.

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§ 10. Prüfungsordnung (1) Die Abschlussprüfung umfasst die Pflichtfächer aus §8 Abs 1 Z 1-5 sowie 8 Fächer aus

Z 6-20. Die Prüfungen werden pro Fach als schriftliche Teilprüfungen und/oder Hausarbeiten abgenommen. Das Verhältnis von schriftlichen Prüfungen und Hausarbeiten ist möglichst ausgewogen. Die Master Thesis wird mit einem Umfang von 50 - 60 Seiten festgelegt und muss positiv beurteilt werden. Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. § 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch

• regelmäßige Evaluation aller Referenten durch die Studierenden sowie • durch eine Befragung der Absolventen und Referenten sechs Monate nach

Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. § 12. Abschluss

(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.

(2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad „Master of Corporate Finance (MCF)“ zu verleihen.

§ 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

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143. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs „General Management College“ (Wiederverlautbarung) §1 Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang „General Management College“ hat das Ziel, eine qualitativ anspruchsvolle Weiterbildung im Bereich General Management anzubieten und dabei einen hohen internationalen Standard zu erreichen. Zukünftige Führungskräfte und andere LeistungsträgerInnen sollen in diesem Universitätslehrgang auf die hohen Anforderungen im Management in besonderer Weise vorbereitet werden. Dazu gehört vor allem die Weiterentwicklung der Management Skills. §2 Unterrichtssprache Die Unterrichtssprache des Universitätslehrganges „General Management College“ ist Deutsch und/oder Englisch. §3 Dauer und Studienform

(1) Der Lehrgang umfasst ein Semester. (2) Der Universitätslehrgang „General Management College“ wird als berufsbegleitendes

Bildungsprogramm angeboten. Durch den modulartigen Aufbau des Lehrganges wird auf die Besonderheiten des berufsbegleitenden Studierens Rücksicht genommen.

§ 4. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte

Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie

nicht anderen Organen zugeordnet sind. Zulassung §5 Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang „General Management College“ ist das Vorliegen der nachfolgend angeführten Eignung: (1) Die allgemeine Universitätsreife (2) Ausnahmsweise können Personen, die in Abs 1 genannte Voraussetzung nicht

erfüllen, durch eine Aufnahmekommission, die die Eignung des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin prüft, aufgenommen werden. Die Zusammensetzung der Aufnahmekommission ist von der wissenschaftlichen Leitung in Kooperation mit der Lehrgangsleitung festzulegen.

§6 Studienplätze

(1) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die für einen Lehrgang zur Verfügung stehen, ist von der wissenschaftlichen Leitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen.

(2) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. Bei Platzmangel werden die Studienplätze in der Reihenfolge des Eintreffens der verbindlichen schriftlichen Bewerbung vergeben.

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§7 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren

(1) Die Bewerbung zum Universitätslehrgang „General Management College“ erfolgt schriftlich.

(2) Das Zulassungsverfahren besteht aus der Prüfung der Bewerbungsunterlagen und erforderlichenfalls aus einem Bewerbungsgespräch.

(3) Die Erteilung des Studienplatzes für den Universitätslehrgang „General Management College“ erfolgt schriftlich durch die Departmentleitung. Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß § 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat.

§8 Unterrichtsprogramm

(1) Das Unterrichtsprogramm des Lehrganges „General Management College“ besteht aus 3 Fächern und umfasst insgesamt 30 ECTS.

(2) Im Rahmen des Unterrichtsprogrammes sind 3 der folgenden Fächer als Blocklehrveranstaltungen zu absolvieren, wobei aus den Fächern 6-8 nur eines gewählt werden kann.

Fach UE ECTS 1.Human Ressource Management 56 10 2.Strategisches Management 60 10 3.Mikro/Makro- Ökonomie/Managerial Statistics 56 10 4.Rechnungswesen und Unternehmensfinanzierung 56 10 5.International Business 56 10 6.Social Competences & Research Methods 56 10 7.Corporate Financial Management & Investment Strategies 56 10 8.Branchenbezogenens Management/ Simulation und/oder betreute Projektarbeit 56 10

Gesamt Mind. 168 30

§9 Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung umfasst 3 mündliche oder schriftliche Fachprüfungen aus den in §8 angeführten Fächern. §10 Anerkennung von Prüfungen Bei Gleichwertigkeit können Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Institutionen erbracht wurden, anerkannt werden. §11 Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem Studierenden/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis und ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Universitätslehrgang „General Management College“ auszustellen. § 12 Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

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144. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangsehrgangs „General Management“ Akademische/r General Manager/in (Wiederverlautbarung)

Allgemeine Bestimmungen § 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang „General Management“ hat das Ziel, eine qualitativ anspruchsvolle Weiterbildung im Bereich General Management anzubieten und dabei einen hohen internationalen Standard zu erreichen. Zukünftige Führungskräfte und andere LeistungsträgerInnen sollen in diesem Universitätslehrgang auf die hohen Anforderungen im Management in besonderer Weise vorbereitet werden. Dazu gehört vor allem die Weiterentwicklung der Management Skills. §2 Unterrichtssprache Die Unterrichtssprache des Universitätslehrganges „General Management“ ist Deutsch und/oder Englisch. §3 Dauer und Studienform Der Lehrgang umfasst zwei Semester. Der Universitätslehrgang „General Management“ wird als berufsbegleitendes Bildungsprogramm angeboten. Durch den modulartigen Aufbau des Lehrganges wird auf die Besonderheiten des berufsbegleitenden Studierens Rücksicht genommen. § 4. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte

Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie

nicht anderen Organen zugeordnet sind. Zulassung §5 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang „General Management“ ist das Vorliegen der nachfolgend angeführten Eignung: (1) Die allgemeine Universitätsreife (2) Ausnahmsweise können Personen, die die in Abs 1 genannte Voraussetzung nicht

erfüllen, durch eine Aufnahmekommission, die die Eignung des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin prüft, aufgenommen werden. Die Zusammensetzung der Aufnahmekommission ist von der wissenschaftlichen Leitung in Kooperation mit der Lehrgangsleitung festzulegen.

§6 Studienplätze (1) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die für einen Lehrgang zur Verfügung stehen, ist von

der wissenschaftlichen Leitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen.

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(2) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. Bei Platzmangel werden die Studienplätze in der Reihenfolge des Eintreffens der verbindlichen schriftlichen Bewerbung vergeben.

§7 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren (1) Die Bewerbung zum Universitätslehrgang „General Management“ erfolgt schriftlich. (2) Das Zulassungsverfahren besteht aus der Prüfung der Bewerbungsunterlagen und

erforderlichenfalls aus einem Bewerbungsgespräch. (3) Die Erteilung des Studienplatzes für den Universitätslehrgang „General Management“

erfolgt schriftlich durch die Departmentleitung. Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß § 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat.

§8 Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm des Lehrganges „General Management“ besteht aus 6

Fächern und umfasst insgesamt 60 ECTS. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogrammes sind folgende fünf Pflichtfächer und ein

Wahlfach als Blocklehrveranstaltungen zu absolvieren: Fach UE ECTS Pflichtfächer: 284 50 Human Ressource Management 56 10 Strategisches Management 60 10 Mikro/Makro- Ökonomie/Managerial Statistics 56 10 Rechnungswesen und Unternehmensfinanzierung 56 10 International Business 56 10 Wahlfächer: 56 10 Social Competences & Research Methods 56 10 Corporate Financial Management & Investment Strategies 56 10 Branchenbezogenens Management/ Simulation und/oder betreute Projektarbeit 56 10 Gesamt 340 60 §9 Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung umfasst mündliche oder schriftliche Fachprüfungen, der in § 8 genannten Pflichtfächer und eines Wahlfachs. §10 Anerkennung von Prüfungen Bei Gleichwertigkeit können Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Institutionen erbracht wurden, anerkannt werden. §11 Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem Studierenden/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen und die Bezeichnung „Akademischer General Manager"/"Akademische General Managerin“ zu verleihen. § 12 Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

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145. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges „Finance MSc“ der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung)

Allgemeine Bestimmungen §1 Zielsetzung Der Universitätslehrgang Finance hat das Ziel, eine qualitativ anspruchsvolle Weiterbildung anzubieten und dabei einen hohen internationalen Standard zu erreichen. Der Schwerpunkt des Programms liegt in der Auseinandersetzung mit neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen Kapitalmarktanalyse, derivative Finanzinstrumente, Bankmanagement, Corporate Finance, Marketing von Financial Services und Regulierung der Märkte sowie deren Umsetzung auf praktische Problemstellungen. § 2 Unterrichtssprache Die Unterrichtssprache des Universitätslehrganges Finance ist Englisch. § 3 Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte

Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie

nicht anderen Organen zugeordnet sind. §4 Dauer und Studienform Der Lehrgang Finance ist als dreisemestrige Studienvariante anzubieten. §5 Zulassungsvoraussetzungen (1) Als Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Finance gelten:

a) ein an einer inländischen Universität abgeschlossenes Universitätsstudium b) ein an einer inländischen Fachhochschule abgeschlossenes Studium c) ein äquivalenter Abschluss einer ausländischen Universität oder d) eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in den Bereichen:

* Treasury * Revision und Controlling * Risikomanagement * Wertpapierhandel * Vermögensberatung * Portfoliomanagement oder * Corporate Finance,

wenn damit eine Qualifikation erreicht wurde, die den in lit a bis c genannten Voraussetzungen vergleichbar ist.

(2) Als ergänzende Voraussetzungen für die Zulassung zum Universitätslehrgang Finance

kann von jenen Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, ein Abschluss des TOEFL (Test of English as a Foreign Language) eingefordert werden.

(3) Jede Person, die sich um die Zulassung zum Universitätslehrgang Finance bewirbt, kann zur Vorlage eines Abschlusses des GMAT (Graduate Management Admission Test) aufgefordert werden.

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§ 6 Studienplätze Die Zulassung zum Universitätslehrgang Finance erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. § 7 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren (1) Die Bewerbung zum Universitätslehrgang „Finance“ erfolgt schriftlich. (2) Das Zulassungsverfahren besteht aus der Prüfung der Bewerbungsunterlagen und

erforderlichenfalls aus einem Bewerbungsgespräch. (3) Die Erteilung des Studienplatzes für den Universitätslehrgang „Finance“ erfolgt

schriftlich durch die Departmentleitung. Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß § 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat.

§8 Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrganges Finance besteht aus 20

Blocklehrveranstaltungen und umfasst insgesamt 560 Unterrichtseinheiten (90 ECTS). (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogrammes sind die 4 Pflichtfächer sowie 16 Wahlfächern

als Blocklehrveranstaltungen zu absolvieren:

Fach UE ECTS Pflichtfächer 112 11

(1) Managerial Economics 28 3 (2) Basic Statistics 28 2 (3) Basic Accounting 28 3 (4) Basic Finance 28 3

Wahlfächer mind. 448 64 (5) Securities Pricing 28 4 (6) Options and Futures 28 4 (7) Empirical Investigations in Finance 28 4 (8) Financial Engineering 28 4 (9) Fixed Income Securities 28 4 (10) Institutional Investment 28 4 (11) Dynamic Portfolio Strategies 28 4 (12) Financial Institutions 28 4 (13) Central Banks & Monetary Finance 28 4 (14) Foreign Exchange Risk Management 28 4 (15) Global Financial Markets 28 4 (16) International Financial Management 28 4 (17) Financial Planning 28 4 (18) Capital Budgeting 28 4 (19) Valuation 28 4 (20) Financial Strategy 28 4 (21) Banking 28 4 (22) Capital Markets 28 4 (23) Corporate Finance 28 4 (24) Corporate Governance 28 4 (25) Market Microstructure 28 4 (26) Debt, Financial Distress & Reorganization 28 4 (27) Strategic Marketing of Service 28 4 (28) Business & Government 28 4 (29) International Financial Environment 28 4

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Fach UE ECTS (30) Mergers & Acquisitions 28 4 (31) Venture Capital & Private Equity 28 4 (32) Best practices in Management Science 30 4 (33) Multinational Enterprises 28 4

Master Thesis 15 Gesamt 560 90 (3) Die Fächer Z 1-4 sind als Pflichtfächer zu absolvieren. (4) Von den Fächern Z 5-33 sind 16 Fächer nach einer Auswahl zu absolvieren. §9 Lehrveranstaltungen (1) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als

Fernstudieneinheiten angeboten werden. (2) Beim Anbieten als Fernstudieneinheiten ist die Erreichung des Lehrzieles durch die

planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§10 Prüfungen (1) Der Lehrgang ist mit einer Abschlussprüfung und einer schriftlichen Arbeit (Master

Thesis) abzuschließen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus 20 erfolgreich abgelegten einzelnen Fachprüfungen

über die 4 Pflichtfächer und die 16 ausgewählten Fächer. (3) Diese 20 Fachprüfungen sind schriftlich oder mündlich abzulegen. (4) Die schriftliche Arbeit (Master Thesis) ist als Hausarbeit zu erstellen. § 11 Anerkennung von Prüfungen Bei Gleichwertigkeit können Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Institutionen erbracht wurden, anerkannt werden. § 12 Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung und positiver Beurteilung der schriftlichen Arbeit (Master Thesis) ist der Studierenden/dem Studierenden ein Abschlusszeugnis auszustellen. (2) Der Studierenden oder dem Studierenden der akademische Grad “Master of Science (Finance)“ – “MSc“ zu verleihen. § 13 Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

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146. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs „Finanzdienstleistungen“ (Wiederverlautbarung)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Weiterbildungziel Der Universitätslehrgang „Finanzdienstleistungen“ hat den Zweck, den Studierenden vertiefte und anwendungsorientierte Kenntnisse im Bereich der Vermögens- und der Versicherungsberatung, der Wertpapieranalyse sowie der Beratung und Durchführung von sonstigen Finanzdienstleistungsgeschäften zu vermitteln. § 2. Dauer und Gliederung (1) Der Lehrgang umfasst zwei Semester. (2) Der Universitätslehrgang "Finanzdienstleistungen“ wird als berufsbegleitendes Bildungsprogramm angeboten. Durch den modulartigen Aufbau des Lehrganges wird auf die Besonderheiten des berufsbegleitenden Studierens Rücksicht genommen. § 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte

Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie

nicht anderen Organen zugeordnet sind. Zulassung § 4. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang „Finanzdienstleistungen“ ist das Vorliegen von mindestens einer der nachfolgend angeführten Eignungen: (1) Die allgemeine Universitätsreife (2) Ausnahmsweise können Personen, die die in Abs 1 genannte Voraussetzung nicht

erfüllen, durch eine Aufnahmekommission, die die Eignung des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin prüft, aufgenommen werden. Die Zusammensetzung der Aufnahmekommission ist von der wissenschaftlichen Leitung in Kooperation mit der Lehrgangsleitung festzulegen.

§ 5. Studienplätze (1) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die für einen Lehrgang zur Verfügung stehen, ist von

der wissenschaftlichen Leitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen.

(2) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. Bei Platzmangel werden die Studienplätze in der Reihenfolge des Eintreffens der verbindlichen schriftlichen Bewerbung vergeben.

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§ 6. Bewerbungs- und Zulassungsverfahren (1) Die Bewerbung zum Universitätslehrgang „Finanzdienstleistungen“ erfolgt schriftlich. (2) Das Zulassungsverfahren besteht aus der Prüfung der Bewerbungsunterlagen und

erforderlichenfalls aus einem Bewerbungsgespräch vor der Aufnahmekommission. (3) Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß § 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat

§ 7. Anerkennung von Prüfungen Positiv beurteilte Prüfungen von gleichwertigen Lehrveranstaltungen anerkannter

postsekundärer und außeruniversitärer Bildungseinrichtungen sind auf Antrag der oder des Studierenden anzuerkennen.

Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der Lehrgangsleitung einzubringen. Unterrichtsprogramm § 8. Stundenausmaß Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs „Finanzdienstleistungen“ umfasst Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 60 ECTS (450 Unterrichtseinheiten = UE) § 9. Unterrichtsprogramm Der Universitätslehrgang „Finanzdienstleistungen“ umfasst folgende Fächer, die im Rahmen von einzelnen Lehrveranstaltungen modulartig angeboten werden.

Fach Lehrveranstaltung LV-Art UE ECTS Grundzüge der Finanzwirtschaft 60 8

Einführung in die Finanz- und Versicherungsmathematik SE 20 3

Einführung in die Finanzinstrumente SE 20 3 Einführung in die Finanzinstitutionen 20 2 Grundzüge der Volkswirtschaftslehre 30 4

Grundzüge der Volkswirtschaft SE 15 2 Wirtschaftspolitik SE 15 2 Grundzüge des Rechts 65 9 Bürgerliches Recht SE 13 2 Handelsrecht SE 8 1 Steuerrecht SE 8 1 Berufsrecht SE 8 1 Wertpapierrecht SE 8 1 Versicherungsrecht SE 12 2 Haftungsrecht SE 8 1 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 65 7

Controlling, Organisation und Führung SE 25 3 Marketing & Verkauf, Managementmethoden SE 25 3 Wirtschaftskommunikation in englischer Sprache SE 15 1

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Wertpapieranalyse 60 9 Anleihenanalyse SE 18 2 Aktienanalyse SE 10 1 Fondsanalyse SE 10 2 Risikomanagement (Basel II) SE 12 2 Performanceevaluierung SE 10 2 Vermögensmanagement 70 9 Portfoliomanagement 1 & 2 SE 15 2 Institutionelle Veranlagung SE 15 2 Immobilienveranlagung SE 15 2 Veranlagung von Privatkunden SE 15 2 Computergestütztes Vermögensmanagement SE 10 1 Einführung in die Bankwirtschaft 36 4

Leasing SE 18 2 Kreditwirtschaft (Privat, Firmen, Kreditanalyse) SE 18 2 Einführung in die Versicherungswirtschaft 34 4

Sach- und Personenversicherung SE 17 2 Betriebliches und privates Vorsorgemanagement SE 17 2 Fächerübergreifendes Praktikum 30 6

Finanzplanungsprojekt PR 30 6 Gesamt 450 60 Beurteilung des Studienerfolgs § 10. Abschlussprüfung Aus den in §9. angeführten Fächern sind mündliche oder schriftliche Fachprüfungen abzulegen. § 11. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem Studierenden/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen und die Bezeichnung „Akademischer Finanzdienstleister"/"Akademische Finanzdienstleisterin“ zu verleihen. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 12. Inkrafttreten Dieses Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

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147. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges „Executive Master of Business Administration (MBA Krems)“ der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung)

Allgemeine Bestimmungen § 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang „Executive MBA Krems“ hat als Aufbaustudium auf der Basis einer Weiterbildung mit wissenschaftlichen Grundlagen das Ziel, seine Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf umfassende Führungsverantwortung durch die ganzheitliche Vermittlung von persönlichen Fähigkeiten, von umfassenden Kenntnissen im Management von Organisationen, sowie auf die Gründung und Leitung von Unternehmen vorzubereiten. „Executive MBA Krems“ ist ein zweisprachiges, berufsbegleitendes „General Management“ -Programm mit internationalen Schwerpunkten und einer problemorientierten, integrativen Lernarchitektur. § 2. Dauer und Gliederung (1) Der Universitätslehrgang umfaßt, unbeschadet der Ausnahmen nach § 10 Abs. 4, vier

auf-einanderfolgende Semester. (2) Die zeitliche Struktur ist auf die besonderen Erfordernisse eines berufsbegleitenden

Studiums abzustimmen. Der Universitätslehrgang ist grundsätzlich in Form von Blockveranstaltungen (Modulen) abzuhalten.

(3) Zur Vorbereitung im Sinne einer Studieneingangsphase können spezielle Lehrveranstaltung (sog. Pre-MBA-Kurse) auch außerhalb der Semester angeboten werden.

(4) In begründeten Fällen kann der Lehrgangsverantwortliche Ausnahmen von Abs. 1 genehmigen.

§ 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte

Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie

nicht anderen Organen zugeordnet sind. § 4. Fachbereichskoordinatorinnen und -koordinatoren (1) Zur Unterstützung der Lehrgangsleitung können auf deren Vorschlag ein oder mehrere

Fachbereichskoordinatorinnen oder -koordinatoren bestellt werden. (2) Der Fachbereich ist vom Department einzurichten. (3) Als Fachbereichskoordinatorin oder -koordinator ist eine im Hinblick auf den Fachbe-

reich theoretisch und praktisch qualifizierte Person zu bestellen. (4) Die Fachbereichskoordinatorinnen und -koordinatoren sind für die von ihnen betreuten

und koordinierten Module (Lehrgangsblöcke) inhaltlich verantwortlich. (5) Auf Vorschlag der Fachbereichskoordinatorinnen und –koordinatoren sind qualifizierte

ReferentInnen durch das Department mit der Durchführung von Unterrichtseinheiten zu betrauen.

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§ 5. Wissenschaftlicher Beirat (1) Auf Vorschlag des Departments ist ein wissenschaftlicher Beirat für eine bestimmte

Periode einzurichten, der die Lehrgangsleitung bei der Gestaltung, Koordination und Organisation des Lehrgangs zu beraten, bei der Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der AbsolventInnen und Absolventen und bei Kontakten zu Wirtschaft, Wissenschaft und Politik zu unterstützen hat.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat hat unterstützende Funktion.

Zulassung § 6. Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang „Executive MBA Krems“ ist

1. ein abgeschlossenes österreichisches Universitäts- oder Hochschulstudium aller Studienrichtungen, oder der Abschluß eines Fachhochschul-Studienganges, oder

2. ein nach Maßgabe ausländischer oder internationaler Studienvorschriften abgeschlossenes, gleichwertiges ausländisches oder internationales Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudium aller Studienrichtungen, oder

3. solche Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllen, sofern diese Personen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit über mehrjährige qualifizierte Erfahrung als Führungskraft verfügen, wie z. B.: Gründung und mehrjährige selbständige Führung eines Unternehmens, mehrjährige Verantwortung als Geschäftsführer, qualifizierte Erfahrungen als Leiterin bzw. Leiter von Fachabteilungen, mehrjährige Tätigkeit als Assistentin bzw. Assistent der Geschäftsführung, qualifizierte Erfahrungen in der Projektleitung, mehrjährige qualifizierte Praxis in der Unternehmensberatung oder

4. solche Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllen, sofern diese Personen mehrere abgelegte Prüfungen im Rahmen österreichischer oder ausländischer Studien absolviert und eine mehrjährige Berufserfahrung haben.

5. Jedenfalls ist für den in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Personenkreis festzustellen, daß diese nur dann zum Universitätslehrgang zugelassen werden können, wenn die unter den dort genannten Voraussetzungen erreichte Qualifikation einem facheinschlägigen Universitätsstudium oder gleichwertigen Studium vergleichbar ist.

(2) Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen sind in begründeten Fällen auch

der Besuch von Universitäts-, Hochschul- und Fachhochschulen, der Abschluß von Hochschullehrgängen und Meisterkursen, sonstige Qualifikationen der beruflichen Bildung, ferner beruflich begründete mehrjährige Auslandsaufenthalte heranzuziehen. Der Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen des In- und Auslands erbracht werden.

§ 7. Sprachkenntnisse Gute Kenntnisse der englischen Sprache sind vom Bewerber / von der Bewerberin um Zulassung nachzuweisen. Die Art des Nachweises ist von der Lehrgangsleitung festzulegen.

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§ 8. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener

Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht,

ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen.

§ 9. Zulassung (1) Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß § 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. (2) Die Departmentleitung entscheidet insbesondere über das Vorliegen der in §§ 6 - 8

dieser Verordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen. § 10. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm umfaßt 71 Semesterstunden, davon eine Studien-

eingangsphase im Umfang von 10 Semesterstunden und ein Kerncurriculum von 61 Semesterstunden.

(2) Bis zu maximal 20 Semesterstunden können als Fernstudien mit in- und ausländischen Partnern angeboten werden.

(3) Das Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs „Executive MBA Krems“ setzt sich wie folgt zusammen.

Fächer UE ECTS

General Management & Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 64 10 Management Accounting & Control 56 7 Human Resource Management, Organisationsentwicklung und Veränderungsmanagement

211 35

Europäische Integration und Wirtschaftsrecht 16 4 Marketing & Internationalsierung 56 7 Internationales Finanzmanagement und Informationsmanagement 120 20 Theorie und Praxis des Wettbewerbs und Strategisches Management 124 17 Master Thesis 20 Gesamt 647 120 § 11. Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen.

(2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen.

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Prüfungen § 12. Feststellung des Studienerfolgs (1) Der Studienerfolg ist durch laufende persönliche Betreuung, mündliche und schriftliche

Prüfungen, Hausarbeiten, die Beurteilung der „Master Thesis“ sowie deren Verteidigung vor einer Prüfungskommission im Rahmen der mündlichen Abschlußprüfung festzustellen.

§ 13. Prüfungsordnung (1) Jeder Studierende muß die Unterrichtsblöcke (Module) entsprechend § 10 absolvieren

und unterliegt einer laufenden Evaluierung seiner Fortschritte gemäß § 12 Abs. 1. (2) Die Studierenden haben Prüfungen über folgende 8 Fächer abzulegen:

1. General Management und Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2. Management Accounting and Control 3. Human Resource Management, Organisationsentwicklung und Veränderungs-

management 4. Europäische Integration und Wirtschaftsrecht 5. Marketing und Internationalisierung 6. Internationales Finanzmanagement und Informationsmanagement 7. Theorie und Praxis des Wettbewerbs und Strategisches Management 8. Präsentation und Verteidigung der Master Thesis

(3) Die Präsentation und Verteidigung der Master Thesis hat als letzte Prüfung zu erfolgen und wird als kommissionelle Prüfung abgehalten.

(4) Die Lehrgangsleitung hat Prüfungssenate aus dem Kreis jener Personen zu bilden, die zur Betreuung und Beurteilung der „Master Thesis“ nach § 14 Abs. 3 und 4 berechtigt sind. Jedenfalls gehört dem Prüfungssenat die Betreuerin bzw. der Betreuer der Master Thesis an.

(5 Die Zulassung zur Verteidigung der Master Thesis setzt eine positive Beurteilung der Fachprüfungen nach Abs. 2 Z 1 bis 7 voraus.

(6) Die genannten Fachprüfungen sind schriftliche und/oder mündliche Prüfungen und/oder Hausarbeiten, die von den Fachbereichskoordinatorin bzw. -koordinatoren abgehalten bzw. betreut werden. Die Fachbereichskoordinatorin bzw. -koordinatoren können dabei von Lehrveranstaltungsleiterinnen bzw. -leitern unterstützt werden.

(7) In die Note der Fachprüfung hat die Mitarbeit im Unterrichtsblock (Modul) einzugehen. (8) Voraussetzung für die Teilnahme an den Fachprüfungen ist die Absolvierung der

jeweiligen Lehrveranstaltungen und die Zulassung zum Universitätslehrgang „Executive MBA Krems“.

(9) Die Koordination der Prüfungen obliegt der Lehrgangsleitung. (10) Bei Gleichwertigkeit können Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären

Institutionen erbracht wurden, anerkannt werden.

§ 14. Abschlußarbeit („Master Thesis“) (1) Für die Erlangung des akademischen Abschlusses ist die Verfassung einer

wissenschaftlichen Abschlußarbeit („Master Thesis“) erforderlich. (2) Die „Master Thesis“ ist eine praxisorientierte, wissenschaftlich aufbereitete Projektarbeit,

in der das im Universitätslehrgang erworbene Wissen und die erlernten Fähigkeiten auf ein konkretes Managementproblem aus dem beruflichen Umfeld des Studierenden anzuwenden sind.

(3) Zur Betreuung und Beurteilung einer „Master Thesis“ sind die Departmentleitung, die Fachbereichskoordinatorinnen und -koordinatoren, die Fachbereichsleitungen aller übrigen Departments der Donau-Universität sowie die Lehrgangsleitungen von Universitätslehrgängen an der Donau-Universität Krems berechtigt.

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(4) Universitäts- und Hochschullehrerinnen und Universitäts- und Hochschullehrer und sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte, in- und ausländische Fachleute können zur Förderung des Praxisbezugs und des Wissenstransfers in die Arbeitswelt mit der Betreuung der „Master Thesis“ betraut werden.

(5) Die Master Thesis ist in vierfacher Ausfertigung bei der Lehrgangsleitung einzureichen. Die Abgabefristen sind für jeden Lehrgang gesondert von der Lehrgangsleitung bekanntzugeben.

Akademischer Abschluß § 15. Abschluß

(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist der Studierenden oder dem Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen.

(2) Der Absolventin oder dem Absolventen wird der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“ verliehen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen § 16. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

Für den Senat Univ.-Prof. Dr. Manfred Straube

Vorsitzender des Senats