Destinationsmarken Rechtliche Hürden beim Schutz von.

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I.I. EinleitungEinleitung

II.II. Praktische ProblemePraktische Probleme

III. III. Destinationsmarke als IndividualmarkeDestinationsmarke als Individualmarke

IV. IV. Alternativen zur IndividualmarkeAlternativen zur Individualmarke

V.V. FazitFazit

Destinationsmarken – Rechtliche Hürden beim SchutzDestinationsmarken – Rechtliche Hürden beim Schutz

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I.I. EinleitungEinleitung

"Den direkten Anlaß zu obiger Motion gab die Erfahrung, daß in der Uhrenindustrie (...) großer Mißbrauch getrieben wurde, daß die Konkurrenz sie zur Bezeichnung von minderwerthiger, anderswoher stammender Waare (...) entlehnte, um die Konsumenten betreffend die Herkunft der Waare zu

falschem Glauben zu verleiten. (...) Es sind namentlich die Genfer Uhrenindustriellen, welche sich bitter über derartige Schädigung beklagen. (...)

es muß doch anerkannt und konstatirt werden, daß Genf für seine Edelmetalliudustrie seit Jahrhunderten einen Weltruf besitzt, daß der Name

Genf sehr häufig in der oben bezeichneten Weise mißbraucht wird, und daß die Genfer Industrie dadurch große Schädigung erleidet ...

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ergänzung des BG vom 19. Dezember 1879 über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken vom 9. November 1886

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II.II. Praktische ProblemePraktische Probleme

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II.II. Praktische ProblemePraktische Probleme

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II.II. Praktische Probleme – Verschiedene Interessen sind zu berücksichtigenPraktische Probleme – Verschiedene Interessen sind zu berücksichtigen

Quelle: Meisser/Aschmann, SIWR III/2, S. 210

Gemeinschaft(Gemeinde, Kanton)

Anbieter

Ortsansässiger Ortsfremder

Anbieter Anbieter

Verbraucher

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III. III. Begriff der DestinationsmarkenBegriff der Destinationsmarken

"Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden."

Definition einer (Individual-)Marke:

Probleme: Direkte geographische Angaben haben keine Unterscheidungskraft

Direkte geographische Angaben sind u.U. absolut freihaltebedürftig, weil jeder diese verwenden darf

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III. III. Begriff der Destinationsmarken – Voraussetzungen für MarkenschutzBegriff der Destinationsmarken – Voraussetzungen für Markenschutz

1) Hinzufügen von kennzeichnungskräftigen Zusätzen

Schutzgewährung für Individualmarken durch:

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III. III. Begriff der Destinationsmarken – Voraussetzungen für MarkenschutzBegriff der Destinationsmarken – Voraussetzungen für Markenschutz

2) Verkehrsdurchsetzung

Nachweis, dass ein Zeichen durch langjährigen Gebrauch nicht mehr als Kollektiv-, sondern als Individualzeichen wahrgenommen wird. Das geographische Verständnis muss demnach durch eine zweite Bedeutung (secondary meaning) verdrängt worden sein.

Jeder Konkurrent aus dem betreffenden Gebiet kann auf die Herkunft seiner Ware hinzuweisen, allerdings ist anlehnende Rufausbeutung nicht erlaubt.

Durchgesetzte Wortmarken: VALSER, JURA, ZÜRICH, BERNEX

Verkehrsdurchsetzung kann u.U. sogar eine ursprüngliche täuschende Benutzung beseitigen – so z.B. PARISIENNE Zigaretten

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III. III. Begriff der Destinationsmarken - FazitBegriff der Destinationsmarken - Fazit

Markenschutz für direkte geographische Herkunftsangaben (als Wortmarken) dürfte in den meisten Fällen schwierig werden, weil

1) Oft geographische Herkunft keine zweite Bedeutung erlangt hat;

2) Oft von mehreren ansässigen Unternehmen benutzt wird und so nicht einem Unternehmen zugeordnet werden kann;

3) Eine Marke freihaltebedürftig ist und grundsätzlich jedem Konkurrenten offen stehen muss.

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Alternativen Alternativen

zur zur

IndividualmarkeIndividualmarke

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IV.IV. Kollektivmarke - BegriffKollektivmarke - Begriff

„Ein Zeichen einer Vereinigung von Fabrikations-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmungen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.„

Communauté interprofessionnelle du vin vaudois

Canton du ValaisKur- und Verkehrsverein, St. Moritz

Markeninhaber/Nutzer

Nutzer Nutzer Nutzer

Inhaber darf Marke selbst benutzen

Stellt Reglement auf und definiert Benutzerkreis

Kontrolliert Nutzer

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IV.IV. Garantiemarke - BegriffGarantiemarke - Begriff

„Ein Zeichen, das unter der Kontrolle des Markeninhabers von verschiedenen Unternehmen gebraucht wird und dazu dient, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dieser Unternehmen zu gewährleisten."

Schweizer Tourismus-Verband STV

Repubblica e Cantone del Ticino

Markeninhaber/Kontrolle

Inhaber darf Marke nicht benutzen

Kontrolle der Nutzung durch Inhaber

Gegen angemessenes Entgeld Nutzung für jeden, der Merkmale erfüllt

NutzerNutzer

Nutzer

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IV.IV. Kollektiv- und Garantiemarken - VoraussetzungenKollektiv- und Garantiemarken - Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für Schutzfähigkeit:

1) Freihaltebedürftigkeit

2) Unterscheidungskraft ??

BGer - Felsenkeller: Auch der Garantiemarke muss Unterscheidungskraft eigen sein, selbst wenn wegen des Funktionsunterschieds im Vergleich zur Individualmarke herabgesetzte Anforderungen zu stellen sind.

Die Lehre möchte darauf überwiegend verzichten, unter der Voraussetzung, dass die Benutzungsberechtigung für ortsansässige Produzenten ohne Auflagen oder Erschwernisse erfolgen kann.

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IV.IV. Kollektiv- und Garantiemarken - FazitKollektiv- und Garantiemarken - Fazit

Das Gesetz würde die Voraussetzungen für einen effektiven Markenschutz mittels Garantie- und Kollektivmarken schaffen.

Die Lehre ist mehrheitlich dafür, dass geographische Herkunftsangaben als Kollektiv- und Garantiemarken hinterlegt werden können

Das Bundesgericht hat sich jedoch nur für „herabgesetzte Anforderungen“ ausgesprochen – eine Verkehrsdurchsetzung ist daher nach wie vor nötig.

Vorteil von Kollektivmarken – Bei Verkehrsdurchsetzung kann der Gebrauch des Kollektivs angerechnet werden.

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IV.IV. Schutz vor täuschenden AngabenSchutz vor täuschenden Angaben

Unzulässig ist der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 47 MSchG)

Folgen:

Einschränkung der Marke:

Bezüglich Dienstleistungen – u.a. Sitz Dienstleistungserbringer

Bezüglich Waren – schweizerische Herkunft

Mögliches Vorgehen gegen Dritte, welche sich an obige Regeln nicht halten

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IV.IV. Schutz der Herkunftsangabe durch BundesratSchutz der Herkunftsangabe durch Bundesrat

Art. 50 MSchG

Wenn das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen es rechtfertigt, kann der Bundesrat die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf. Er hört vorher die beteiligten Kantone und die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände an.

Bislang erst 1 Mal davon Gebrauch gemacht, nämlich bei Uhren Swiss-Made-Verordnung von 1971.

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IV.IV. Schutz aus NamensrechtSchutz aus Namensrecht

Art. 29 Abs. 2 ZGB

Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.

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BGer – Surava: Zum Schutz des Namens wurde ausgeführt, es müsse genügen, dass der Name durch seine relative Seltenheit charakteristisch sei, was bei Gemeindenamen, die in der Schweiz einmal vorkommen, gegeben sei.

IV.IV. Schutz aus NamensrechtSchutz aus Namensrecht

Gemeinde Surava

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BGer - Luzern: Aus dem Dargelegten folgt, dass die Klägerin für die Individualisierungs- und die Kennzeichnungswirkung des Namens "Luzern" den Schutz nach Art. 29 ZGB in Anspruch nehmen kann.

IV.IV. Schutz aus NamensrechtSchutz aus Namensrecht

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V.V. Schutz aus WettbewerbsrechtSchutz aus Wettbewerbsrecht

Unlauterer Wettbewerb:

Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

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VIII.VIII. Fazit - ZusammenfassungFazit - Zusammenfassung

Möglicher Schutz von Destinationen durch:

1. Durchgesetzte Wortmarken

2. Kombinierte Wort/Bildmarken

7. Schutz durch den Bundesrat

8. Unlauterer Wettbewerb

3. Kollektivmarken

4. Garantiemarken

5. Schutz vor täuschenden Marken

6. Namensrechte

VALSER

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VIII.VIII. FazitFazit

Direkte geographische Herkunftsangaben lassen sich grundsätzlich dann als Wortmarke eintragen, wenn sie sich im Verkehr durchgesetzt haben.

Vorteil bei Kollektivmarken: Es zählt der Gebrauch des Kollektivs.

Auch bei Kollektiv- und Garantiemarken hält das BGer an den zwei Erfordernissen wie bei der Individualmarke fest.

Neben Markenschutz gibt es eine Reihe weiterer Möglichkeiten einer Destination, sich gegen die unberechtigte Verwendung ihres Namens zu schützen.

Mit Zusätzen wie Logos oder weiteren Wortelementen können direkte Herkunftsangaben als Marke hinterlegt werden.

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VIII.VIII. FazitFazit

Wünschenswert wäre:

Zulassung von direkten geographischen Angaben als Wortmarke für offizielle Amtsträger;

Anerkennung der geographischen Angabe als wirtschaftlich schützenswertes Gut;

Gewährung eines entsprechenden Schutzumfangs der Marken zur Verhinderung von unberechtigten Marken von Drittparteien.

Analoge Regel zu Domain Vergabe in der Schweiz – Gemeindenamen werden nur an offizielle Amtsträger vergeben;

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ZURICH – einer US Gesellschaft für Fahrräder

Falls der Schutz von Destinationen nicht verbessert wird, so werden wir auch in Zukunft Gemeinschaftsmarken in der EU finden, die da lauten:

GENEVA – einer US Gesellschaft für Beleuchtungsgeräte

GENEVA – einer US Gesellschaft für Verwaltungssoftware

CAPRI – einer Schweizer Gesellschaft für Getränke