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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 1 Management von Urheberrechten in der digitalen Hochschule Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning Rainer Kuhlen FB Informatik und Informationswissenschaft Universität Konstanz www.kuhlen.name This document will be published under the following Creative-Commons-License: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de// Karlsruhe 30. Januar 2008

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 1

Management von Urheberrechten in der digitalen Hochschule

Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning

Rainer Kuhlen

FB Informatik und Informationswissenschaft

Universität Konstanz

www.kuhlen.name

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Karlsruhe 30. Januar 2008

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 2

Das neue Urheberrecht (Korb 1 und Korb 2)

Es gilt das Urheberrechtsgesetz von 1995 mit der

ersten Novellierung 2003 und der mit 1.1.2008

Gesetz gewordenen zweiten Novellierung

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 3

Wem gehört Wissen?

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 4

Wem gehört Wissen ?

„Everyone says that the ownership and control of information is

one of the most important forms of power in contemporary society …

It is intellectual property, not the regulation of cyber-smut, that

provides the key to the distribution of wealth, power and access in

the information society.

The intellectual property regime could make - or break - the

educational, political, scientific and cultural promise of the Net.”

J. Boyle: A politics of intellectual property: Environmentalism for the net?

(http://www.law.duke.edu/boylesite/intprop.htm )

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 5

Was schützt das Urheberrecht? Nicht Wissen

Ideen, Fakten, Theorien, … sind grundsätzlich frei (können auch

nicht für sich geschützt werden)

Geschützt sind die Werke, sofern sie Ideen, Fakten, Theorien, … in

einer wahrnehmbaren und kommunizierbaren Form darstellen

Der Urheberrechtschutz bezieht sich eigentlich nicht auf die Werke

in ihrer materiellen Gestalt, sondern nur auf die Werke, sofern sie

Ideen, Fakten, Theorien transportieren

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 6

Geistiges Eigentum

Urheberrecht

Das Recht des Schöpfers wird theoretisch

durch den Eigentumsbegriff begründet.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 7

Urheberrecht - Werke in der Ausbildung

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle

Materialien, die für Zwecke der Ausbildung entstehen,

entweder originale Urheberrechte entstehen lassen

oder auf urheberrechtsgeschützte Objekte

zurückgreifen.

Es sei denn

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 8

Verzicht auf Urheberrechte

Problematisch im deutschen Urheberrecht –

Persönlichkeitsrechte können nicht abgetreten

werden.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 9

Zur Urheberrechts-

systematik

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 10

Persönlichkeitsrecht

Urheberrecht - doppeltes Recht

Verwertungsrecht

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 11

Persönlichkeits-rechte

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 12

Persönlichkeitsrecht

Urheberrecht - Persönlichkeitsrecht

Verwertungsrecht

Werk Ausdruck der (Künstler-/Autor)- Persönlichkeit – es muss daher vor Eingriffen, die seine Persönlichkeit verletzen, geschützt werdenRecht wird nicht verliehen, sondern wird automatisch durch die Schöpfung des Werkes verliehen (keine Registrierungs-pflicht)

UrhG § 1 AllgemeinesDie Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. UrhG § 7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Persönlichkeitsrechte können nicht abgetreten werden – im Prinzip auch nicht vom Urheber selber vom Werk losgelöst werden.

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Urheberrecht - Urheberpersönlichkeitsrecht

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Verwertungs-rechte

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 15

Urheberrecht - Verwertungsrechte

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 16

Urheberrecht - Verwertungsrechte

Der Schutz des Werkes hat also nicht nur ideelle, persönlichkeitsbezogene, sondern immer schon und gegenwärtig

zunehmend (finanzielle) Verwertungsaspekte.

Die Durchsetzung der finanziellen Aspekte überlässt der Urheber häufig den Verwertungsgesellschaften bzw. können seine

Interessen durch vertragliche Absicherung (und Abtretung der Verwertungsrechte) mit den Vertretern der

Kultur-/Informationswirtschaft wahrgenommen werden.

Persönlichkeitsrecht

Verwertungsrecht

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 17

Urheberrecht - Verwertungsrechte

Persönlichkeitsrecht

Verwertungsrecht

Urheber übergeben in der Regel ihre Verwertungsrechte exklusiv den Vertretern der

Informationswirtschaft

Aus dem Urheberrecht wird ein Verwertungsrecht bzw. tendenziell ein Handelsrecht.

Das Urheberrecht begünstigt eher die Verwerter als die Urheber.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 18

Die auch für Bildung/E-Learning kritischen Paragraphen des

Urheberechts

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 19

Die kritischen Paragraphen für Bildung, Wissenschaft und E-Learning

Tendenz: Einschränkung der an sich sinnvollen Schranken zugunsten der exklusiven Verwertungsrechte

§ 52a UrhG zur Verlängerung der Befristung in § 137k

§ 52b (Entwurf) zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Archiven und Museen

§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien

§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zur Zulässigkeit elektronischer Archive

§ 95b UrhG zur Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen

§ 31a UrhG (Entwurf) zu den unbekannten Nutzungsarten: Archivregelung

Änderung des § 53 Abs. 5 UrhG zur Erweiterung des Rechts der elektronischen Archivkopie (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) auf elektronische Datenbankwerke § 49 UrhG zu Elektronischen Pressespiegeln

§ 95b UrhG zur Neubewertung der technischen Schutzmaßnahmen (DRM)

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 20

Der Bildungs- und Wissenschafts-paragraph 52a

UrhG

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 21

Urheberrecht - Schranke in § 52a für Unterricht und Forschung (1. Korb) Referentenentwurf

Ganze Werkenur für die Nutzung IM

Unterricht

nur für die bestimmt abgegrenzten

Teilnehmer von Kursen

für die Nutzung genau definierter

Forschungsgruppen

ohne direktes oder indirektes kommerzielles

Interesse

Vergütung nur für Forschung, nicht für Ausbildung (Abs. 4)

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 22

nur kleine Teile eines Werkes

nur für die Nutzung IM Unterricht

nur für die bestimmt abgegrenzten

Teilnehmer von Kursen

für die Nutzung genau definierter

Forschungsgruppen

befristet bis Ende 2006 – jetzt verlängert bis 2008

ohne direktes oder indirektes kommerzielles

InteresseNutzung in Schulen nur

mit expliziter Zustimmung der Rechtsinhaber

Nutzung von Filmen erst nach 2 Jahren der Verwertung in

Filmtheatern

Urheberrecht - Schranke in § 52a für Unterricht und Forschung (1. Korb) geltendes Recht

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 23

Konsequenzen für das E-Learning

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 24

Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?

Kritisch sind die Folgen der Im-Unterricht-Restriktionen und

der Forderung nach bestimmt abgegrenzt in § 52a UrhG für

die Entwicklung der ansonsten von der Politik (vor allem über

BMBF-Projekte) geforderten und geförderten Anwendungen

des E-Learning.

Schülerinnen und Schüler dürfen keinesfalls Hausaufgaben

mit online-bereitgestellten Materialien lösen. Erlaubt ist

dies nur, wenn es direkt im Unterricht geschieht.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 25

Urheberrecht - Probleme für das kollaborative Lernen in K3 durch § 52a?

K3 in a nutshell

K3 beruht auf einer konstruktivistischen,

Kommunikation, kooperative Prozesse, Diskurse und flexibles

Leistungsfeedback

betonenden didaktischen Konzeption des kollaborativen

Wissensmanagement,

bei der – entsprechend dem Prinzip des Blended Learning –

Präsenz- und virtuelle (disloziert organisierte) kollaborative

Phasen zusammengehen und die auch persönliche

Entfaltung über individuell zurechenbare Leistungen erlaubt.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 26

Zur Förderung von Informationskompetenz sind die Studierenden

gehalten, ihre Beiträge im Kommunikationsforum von K3 durch weiteres

Informationsmaterial, das sie über die Ressourcen der

Informationsmärkte recherchiert haben, informationell abzusichern.

Dieses Material wird ebenfalls in K3 eingestellt und steht allen

Kursteilnehmern für den gesamten Zeitraum, in dem sie sich für den Kurs

angemeldet haben, zur Verfügung.

Urheberrecht - Probleme für das kollaborative Lernen in K3 durch § 52a?

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 27

Zusammen mit den Materialien, die der Kursleiter vorab und laufend in

den jeweiligen K3-Kurs einspeist, baut sich so sukzessive eine

kursthemenspezifische Wissensbank auf.

Werden in folgenden Semestern Kurse zu den gleichen Themen

angeboten, so sollte eine weitere kursübergreifende Kumulation der

speziellen Wissensbank sinnvoll sein.

Urheberrecht - Probleme für das kollaborative Lernen in K3 durch § 52a?

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 28

Wie ist das nun im Kontext von § 52a zu bewerten? Das Kriterium des

bestimmt abgegrenzt ist in K3 erfüllt, da nur die angemeldeten

Studierenden sich über Nutzernamen und Passwort in K3 einwählen

können. Nur sie und nur während einer Präsenzphase haben Zugriff auf

urheberrechtsgeschützte Objekte, die der Kursleiter in K3 hereingeladen

hat.

Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 29

Nicht erlaubt sind aber bei enger Auslegung der Regelung des im

Unterricht die gesamten virtuellen Phasen, sofern in ihnen, wie es

durchgängig der Fall ist, auch auf urheberrechtlich geschütztes Material

zurückgegriffen werden muss.

Die virtuellen Phasen sind ja gerade nicht durch das synchrone im

gekennzeichnet, sondern gewinnen ihren Mehrwert nicht zuletzt durch

asynchrone Kommunikationsformen.

Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 30

Ebensowenig zulässig wäre die Verwendung von K3-Materialien zur

Vorbereitung auf später zu absolvierende Prüfungen oder zur

Verwendung bei einer Abschlussarbeit, die mit dem damaligen K3-Kurs in

einem gewissen Zusammenhang steht. .

Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 31

Ganz sicher nicht zulässig wäre auf jeden Fall die freie, auch nur

universitätsweite Zugänglichkeit, denn das ist kaum mit bestimmt

abgegrenzt verträglich. Im elektronischen Medium soll nicht erlaubt sein,

was bei den bisherigen konventionellen, meistens in der

Universitätsbibliothek aufgestellten für jedermann frei zugänglich und

nutzbar (allerdings nicht ausleihbar) ist.

Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?

anders im US Teach Act

Teach Act »allows transmissions to locations other than a physical classroom«

Aber auch hier müssen die Studierenden im Kurs eingeschrieben sein.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 32

Teach Act und § 52a

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 33

Das Teach Act

räumt den kommerziellen Anbietern weitgehenden Schutz ein und billigt daher

»Werken, die hauptsächlich für die Verwendung in multimedialen E-Learning-

Kursen produziert oder vermarktet worden sind« (ebd.), das Recht der öffentlichen

Zugänglichmachung für Bildungszwecke nicht zu.

Urheberrecht - Vergleich Teach Act und § 52a?

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 34

Ansonsten können aber über das Teach Act für den Bildungsbereich bestimmte

Werke in Bildungsumgebungen öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn die

ansonsten gegebenen Bedingungen (nicht kommerzielle Verwendung, keine

illegale Vorgabe etc.) erfüllt sind.

In Deutschland haben sich die Schulbuchverlage durchgesetzt, denn nach § 52a

Abs. 2 ist die Zugänglichmachung solcher Werke »stets nur mit Einwilligung des

Berechtigten zulässig«

Urheberrecht - Vergleich Teach Act und § 52a?

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 35

Hoeren / Kalberg kommen zu dem Schluss, dass trotz systematischer

Unterschiede zwischen dem amerikanischen Copyright und dem deutschen

Urheberrecht beide Regelungen letztlich doch die Zulässigkeit der öffentlichen

Zugänglichmachung für Bildungszwecke in vergleichbarem Umfang festlegen.

Urheberrecht - Vergleich Teach Act und § 52a?

Hoeren, Thomas; Kalberg, Nadine: Der amerikanische TEACH Act und die deutsche Schrankenregelung zur »Öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht

und Forschung« (§ 52a UrhG) im Vergleich. ZUM 8/9/2006, 600-604

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 36

Urheberrecht - Fazit: Vergleich § 52a – Teach Act?

Dagegen könnte geltend gemacht werden, dass doch einige Unterschiede

gravierend sind, wie z.B. im Teach Act das Fehlen einer Vergütungspflicht, die

stärkere Berücksichtigung der Anforderungen für asynchron organisierte

elektronische Veranstaltungen, keine Beschränkungen beim Umfang der

zugänglich gemachten Text- und Bildmaterialien (wohl bei Filmen) oder die

Zugänglichmachung auch von Schul- und Lehrbüchern (nicht von direkten

Textbüchern)

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 37

Urheberrecht - Zweiter Korb – Schranke in § 52b Wiedergabe von Werken in Bibliotheken

nur von speziellen Leseplätzen in der

Bibliothek

nur ohne direktes oder indirektes kommerzielles

Interesse

Nutzung muss vergütet werden (geht nur über

Verwertungsgesellschaften)

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 38

Urheberrecht - Zweiter Korb – Schranke in § 52b Wiedergabe von Werken in Bibliotheken

Tendenzielle Rücknahme der Schranken, vor allem in Bildung und Wissenschaft

Angesichts der inzwischen fast flächendeckend an den Hochschulen vorhandenen technischen Netze macht es keinen Sinn, dass Wissenschaftler, Dozenten und Studierende ihre gewohnte Umgebung verlassen müssen, um in der Bibliothek an speziellen Leseplätzen die elektronischen Materialien einzusehen und sich

dazu manuell (wie früher) Notizen zu machen.

Befremdlich ist diese Beschränkung auch angesichts der Tatsache, dass selbst in den USA mit starken Copyright-Regelungen ein solcher

wissenschaftspraxisfremder Vorschlag keine Akzeptanz finden würde. Hier greifen z.B.

auch Studierende (über ihre IP-Identifikation) selbstverständlich auch von ihrer Wohnung auf die Bestände der Bibliothek zu.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 39

Urheberrecht - Zweiter Korb – Probleme für Bildung und Wissenschaft – Schranke in § 53a - Kopienversand

nur Einzelbestellung

nur kleine Teile

Versand via klassischer Post oder

FaxElektronischer Versand nur als grafische Datei

Elektronischer Versand ist in keiner Form erlaubt, wenn kommerzielle Inhaltsanbieter

selber auf den Endkundenmärkten mit entsprechenden Angeboten tätig sind (wie z.B.

Science Direct/Elsevier)

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 40

Hochschul-management

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 41

Konsequenzen für das Hochschulmanagement

Wissens-Management

Management für Informations- und Kommunikationstechnik

Multimedia-Management

Kommunikations-Management

Marketing und

Rights-Management

Primäre Infrastruktur IKM Information, Kommunikation und Multimedia (IKM)

Prorektorat IKM Direktor IKM Ausschuss IKM

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 42

Marketing- und Rights-Management

Rights-Management wird immer wichtiger und dient der Interessen-

wahrnehmung der Hochschulangehörigen und der Hochschule

selber

Integration der Bereiche der Außendarstellung (z.B. Pressestelle,

Web-Auftritt, Uni-Rundfunk) und des Marketing bzw. des Rights

Management mit einzubeziehen.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 43

Marketing- und Rights-Management

Wahrung der Interessen und Urheberrechtsansprüche der

Wissensproduzenten, aber auch ihrer Institutionen

der Klärung der Rechte bei der Nutzung von Materialien Dritter,

die Abwicklung der Patentierung aus der Hochschule

Aushandeln informations- und ausbildungsbezogener

Außenverträge, z. B. Betreibern von E-Learning-Plattformen, mit

Datenbankanbietern, Content Providern und Verlegern als

Anbieter von eJournals und anderen elektronischen, aber auch

konventionellen Produkten.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 44

Urheberrecht - Schulung für E-Learning-Nutzung

Anders als in Deutschland muss in den USA die betreffende Organisation

entsprechende Copyright-Richtlinien (Copyright policies) entwickeln und ihre

Hochschullehrern genaue Richtlinien an die Hand geben sowie

Schulungsmöglichkeiten anbieten, damit diese in ihre Online-Kurse Material teach-

act-kompatibel einspeisen können.

Den Nutzern (Schülern, Studierenden) soll nach dem Teach Act bewusst gemacht

werden, dass die Verwendung von urheberrechtsgeschützten Materialien nicht

selbstverständlich ist, sondern, im Interesse der Öffentlichkeit an guter

Ausbildung, nur eine Ausnahme ist.

Sie müssen genau über Möglichkeiten und Grenzen des Umgangs mit

copyright-geschützten Materialien informiert werden

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 45

Konse-quenzen

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 46

Urheberrecht - Was folgt für E-Learning?

Durch den Bologna-Prozess sollte nicht nur die Einführung

von Bachelor- und Masterstudiengänge befördert werden,

sondern auch der Einsatz neuer, auch virtueller und

kollaborativer, selbstbestimmter Lehr- und Lernformen

begünstigt werden.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 47

Urheberrecht - Was folgt für E-Learning?

In vielen Schulen und Hochschulen ist die Nutzung

netzbasierter Lernumgebungen inzwischen ein wichtiger Teil

des regulären Lehrangebots.

Daher ist es von herausragender Bedeutung, dass die Freiheit

der Lehre und der Zugang zur Information in der

Informationsgesellschaft nicht unangemessen eingeschränkt

werden und für Lehrende und Lernende nachhaltig

Rechtssicherheit besteht, E-Learning in vollem Umfang und

auch in Zukunft entwickeln und einsetzen zu können.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 48

Schluss

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 49

Urheberrecht - Folgen der vorgesehene Regelungen im Zweiten Korb

die Studienbedingungen an (deutschen) Hochschulen und

deren Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und

internationalen Kontext werden sich verschlechtern,

die Bereitstellung und Nutzung digitaler Informations-

materialien und Literatur werden sich für Schulen,

Weiterbildungseinrichtungen und Universitäten erheblich

verteuern

Es ist zu erwarten, dass ab 2007 zu den Studiengebühren

auf die Studierenden noch erhebliche Informationskosten

zukommen.

Koalitionsvertrag 2005 Ziel:

ein „bildungs- und wissenschafts-

freundliches Urheberrecht“

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 50

Urheberrecht - Folgen der vorgesehene Regelungen im Zweiten Korb

das Potenzial der mit hohen Investitionen erfolgten Ver-

netzung von Schulen und Hochschulen wird bei weitem nicht

ausgeschöpft.

eine Kriminalisierung der Bevölkerung in Bagatellfällen

Koalitionsvertrag 2005 Ziel:ein „bildungs- und wissenschaftsfreundliches

Urheberrecht“

Es ist zu erwarten, dass die Absicherung der

Forschungsarbeit mit publizierter Information ab 2008

schwieriger wird.

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 51

ein Dritter Korb?

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 52

Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs

»Die Schaffung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen

Urheberrechts für die sich herausbildende globale Wissens- und

Informationsgesellschaft bleibt ein zentrales bildungs- und

forschungspolitisches Ziel. …

Notwendig ist ein dritter Korb zur Novellierung des Urheberrechtes –

ein Bildungs- und Wissenschaftskorb –, der die spezifischen

Anforderungen von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der

Wissens- und Informationsgesellschaft sowie der zunehmend

wissensbasierten Wirtschaft stärker in den Mittelpunkt rückt. «

Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 53

Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs

»  Im Mittelpunkt dieses dritten Korbes müssen die rasanten

technologischen Entwicklungen im luK-Bereich sowie die

Rahmenbedingungen für die neuen Lehr- und Lemplattformen

(beispielsweise E-Learning, Distance Teaching, Online Instructioning

usw.) stehen [...]. «

Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 54

Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs

Darüber hinaus setzt sich der Ausschuss für Bildung, Forschung und

Technikfolgenabschätzung dafür ein, dass

» die bestehende Regelung hinsichtlich der öffentlichen

Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)

hinsichtlich der bestehenden Rechtsunsicherheiten sowie der

geltenden Bereichsausnahmen überprüft und die Befristung der

Regelung ersatzlos gestrichen wird.«

Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 55

nicht gegen, aber unabhängig vom

Urheberrecht

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 56

Aporien und Lösungen

Ebenso wie in der wissenschaftlichen Primärproduktion sind daher

offene E-Learning-Systeme und –Produkte unabdingbar, die unter

Anerkennung des Open-Access-Paradigma (freier Zugriff für

jedermann von jedem Ort) es auch der Informationswirtschaft

erlauben sollten, auf den Ausbildungsmärkten aktiv zu bleiben.

Von der gegenwärtigen Urheberrechtssystematik mit der Sicherung exklusiver kommerzieller

Verwertungsansprüche sind kaum bildungs- und wissenschaftsfreundliche Regelungen zu erwarten

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 57

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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 58

CC als Möglichkeit,

informationelle Autonomie/

Selbstbestimmung von

Autoren zurückzugewinnen

im Rahmen des

Urheberrechts, aber mit

Verzicht auf einige

Verwertungsrechte