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Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 1
Management von Urheberrechten in der digitalen Hochschule
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning
Rainer Kuhlen
FB Informatik und Informationswissenschaft
Universität Konstanz
www.kuhlen.name
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Karlsruhe 30. Januar 2008
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 2
Das neue Urheberrecht (Korb 1 und Korb 2)
Es gilt das Urheberrechtsgesetz von 1995 mit der
ersten Novellierung 2003 und der mit 1.1.2008
Gesetz gewordenen zweiten Novellierung
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Wem gehört Wissen?
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Wem gehört Wissen ?
„Everyone says that the ownership and control of information is
one of the most important forms of power in contemporary society …
It is intellectual property, not the regulation of cyber-smut, that
provides the key to the distribution of wealth, power and access in
the information society.
The intellectual property regime could make - or break - the
educational, political, scientific and cultural promise of the Net.”
J. Boyle: A politics of intellectual property: Environmentalism for the net?
(http://www.law.duke.edu/boylesite/intprop.htm )
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Was schützt das Urheberrecht? Nicht Wissen
Ideen, Fakten, Theorien, … sind grundsätzlich frei (können auch
nicht für sich geschützt werden)
Geschützt sind die Werke, sofern sie Ideen, Fakten, Theorien, … in
einer wahrnehmbaren und kommunizierbaren Form darstellen
Der Urheberrechtschutz bezieht sich eigentlich nicht auf die Werke
in ihrer materiellen Gestalt, sondern nur auf die Werke, sofern sie
Ideen, Fakten, Theorien transportieren
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Geistiges Eigentum
Urheberrecht
Das Recht des Schöpfers wird theoretisch
durch den Eigentumsbegriff begründet.
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Urheberrecht - Werke in der Ausbildung
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle
Materialien, die für Zwecke der Ausbildung entstehen,
entweder originale Urheberrechte entstehen lassen
oder auf urheberrechtsgeschützte Objekte
zurückgreifen.
Es sei denn
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Verzicht auf Urheberrechte
Problematisch im deutschen Urheberrecht –
Persönlichkeitsrechte können nicht abgetreten
werden.
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Zur Urheberrechts-
systematik
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Persönlichkeitsrecht
Urheberrecht - doppeltes Recht
Verwertungsrecht
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Persönlichkeits-rechte
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Persönlichkeitsrecht
Urheberrecht - Persönlichkeitsrecht
Verwertungsrecht
Werk Ausdruck der (Künstler-/Autor)- Persönlichkeit – es muss daher vor Eingriffen, die seine Persönlichkeit verletzen, geschützt werdenRecht wird nicht verliehen, sondern wird automatisch durch die Schöpfung des Werkes verliehen (keine Registrierungs-pflicht)
UrhG § 1 AllgemeinesDie Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. UrhG § 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Persönlichkeitsrechte können nicht abgetreten werden – im Prinzip auch nicht vom Urheber selber vom Werk losgelöst werden.
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Urheberrecht - Urheberpersönlichkeitsrecht
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Verwertungs-rechte
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Urheberrecht - Verwertungsrechte
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Urheberrecht - Verwertungsrechte
Der Schutz des Werkes hat also nicht nur ideelle, persönlichkeitsbezogene, sondern immer schon und gegenwärtig
zunehmend (finanzielle) Verwertungsaspekte.
Die Durchsetzung der finanziellen Aspekte überlässt der Urheber häufig den Verwertungsgesellschaften bzw. können seine
Interessen durch vertragliche Absicherung (und Abtretung der Verwertungsrechte) mit den Vertretern der
Kultur-/Informationswirtschaft wahrgenommen werden.
Persönlichkeitsrecht
Verwertungsrecht
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Urheberrecht - Verwertungsrechte
Persönlichkeitsrecht
Verwertungsrecht
Urheber übergeben in der Regel ihre Verwertungsrechte exklusiv den Vertretern der
Informationswirtschaft
Aus dem Urheberrecht wird ein Verwertungsrecht bzw. tendenziell ein Handelsrecht.
Das Urheberrecht begünstigt eher die Verwerter als die Urheber.
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Die auch für Bildung/E-Learning kritischen Paragraphen des
Urheberechts
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Die kritischen Paragraphen für Bildung, Wissenschaft und E-Learning
Tendenz: Einschränkung der an sich sinnvollen Schranken zugunsten der exklusiven Verwertungsrechte
§ 52a UrhG zur Verlängerung der Befristung in § 137k
§ 52b (Entwurf) zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Archiven und Museen
§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien
§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zur Zulässigkeit elektronischer Archive
§ 95b UrhG zur Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen
§ 31a UrhG (Entwurf) zu den unbekannten Nutzungsarten: Archivregelung
Änderung des § 53 Abs. 5 UrhG zur Erweiterung des Rechts der elektronischen Archivkopie (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) auf elektronische Datenbankwerke § 49 UrhG zu Elektronischen Pressespiegeln
§ 95b UrhG zur Neubewertung der technischen Schutzmaßnahmen (DRM)
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Der Bildungs- und Wissenschafts-paragraph 52a
UrhG
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Urheberrecht - Schranke in § 52a für Unterricht und Forschung (1. Korb) Referentenentwurf
Ganze Werkenur für die Nutzung IM
Unterricht
nur für die bestimmt abgegrenzten
Teilnehmer von Kursen
für die Nutzung genau definierter
Forschungsgruppen
ohne direktes oder indirektes kommerzielles
Interesse
Vergütung nur für Forschung, nicht für Ausbildung (Abs. 4)
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nur kleine Teile eines Werkes
nur für die Nutzung IM Unterricht
nur für die bestimmt abgegrenzten
Teilnehmer von Kursen
für die Nutzung genau definierter
Forschungsgruppen
befristet bis Ende 2006 – jetzt verlängert bis 2008
ohne direktes oder indirektes kommerzielles
InteresseNutzung in Schulen nur
mit expliziter Zustimmung der Rechtsinhaber
Nutzung von Filmen erst nach 2 Jahren der Verwertung in
Filmtheatern
Urheberrecht - Schranke in § 52a für Unterricht und Forschung (1. Korb) geltendes Recht
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Konsequenzen für das E-Learning
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 24
Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?
Kritisch sind die Folgen der Im-Unterricht-Restriktionen und
der Forderung nach bestimmt abgegrenzt in § 52a UrhG für
die Entwicklung der ansonsten von der Politik (vor allem über
BMBF-Projekte) geforderten und geförderten Anwendungen
des E-Learning.
Schülerinnen und Schüler dürfen keinesfalls Hausaufgaben
mit online-bereitgestellten Materialien lösen. Erlaubt ist
dies nur, wenn es direkt im Unterricht geschieht.
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Urheberrecht - Probleme für das kollaborative Lernen in K3 durch § 52a?
K3 in a nutshell
K3 beruht auf einer konstruktivistischen,
Kommunikation, kooperative Prozesse, Diskurse und flexibles
Leistungsfeedback
betonenden didaktischen Konzeption des kollaborativen
Wissensmanagement,
bei der – entsprechend dem Prinzip des Blended Learning –
Präsenz- und virtuelle (disloziert organisierte) kollaborative
Phasen zusammengehen und die auch persönliche
Entfaltung über individuell zurechenbare Leistungen erlaubt.
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Zur Förderung von Informationskompetenz sind die Studierenden
gehalten, ihre Beiträge im Kommunikationsforum von K3 durch weiteres
Informationsmaterial, das sie über die Ressourcen der
Informationsmärkte recherchiert haben, informationell abzusichern.
Dieses Material wird ebenfalls in K3 eingestellt und steht allen
Kursteilnehmern für den gesamten Zeitraum, in dem sie sich für den Kurs
angemeldet haben, zur Verfügung.
Urheberrecht - Probleme für das kollaborative Lernen in K3 durch § 52a?
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Zusammen mit den Materialien, die der Kursleiter vorab und laufend in
den jeweiligen K3-Kurs einspeist, baut sich so sukzessive eine
kursthemenspezifische Wissensbank auf.
Werden in folgenden Semestern Kurse zu den gleichen Themen
angeboten, so sollte eine weitere kursübergreifende Kumulation der
speziellen Wissensbank sinnvoll sein.
Urheberrecht - Probleme für das kollaborative Lernen in K3 durch § 52a?
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 28
Wie ist das nun im Kontext von § 52a zu bewerten? Das Kriterium des
bestimmt abgegrenzt ist in K3 erfüllt, da nur die angemeldeten
Studierenden sich über Nutzernamen und Passwort in K3 einwählen
können. Nur sie und nur während einer Präsenzphase haben Zugriff auf
urheberrechtsgeschützte Objekte, die der Kursleiter in K3 hereingeladen
hat.
Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?
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Nicht erlaubt sind aber bei enger Auslegung der Regelung des im
Unterricht die gesamten virtuellen Phasen, sofern in ihnen, wie es
durchgängig der Fall ist, auch auf urheberrechtlich geschütztes Material
zurückgegriffen werden muss.
Die virtuellen Phasen sind ja gerade nicht durch das synchrone im
gekennzeichnet, sondern gewinnen ihren Mehrwert nicht zuletzt durch
asynchrone Kommunikationsformen.
Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 30
Ebensowenig zulässig wäre die Verwendung von K3-Materialien zur
Vorbereitung auf später zu absolvierende Prüfungen oder zur
Verwendung bei einer Abschlussarbeit, die mit dem damaligen K3-Kurs in
einem gewissen Zusammenhang steht. .
Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 31
Ganz sicher nicht zulässig wäre auf jeden Fall die freie, auch nur
universitätsweite Zugänglichkeit, denn das ist kaum mit bestimmt
abgegrenzt verträglich. Im elektronischen Medium soll nicht erlaubt sein,
was bei den bisherigen konventionellen, meistens in der
Universitätsbibliothek aufgestellten für jedermann frei zugänglich und
nutzbar (allerdings nicht ausleihbar) ist.
Urheberrecht - Was folgt für E-Learning aus § 52a?
anders im US Teach Act
Teach Act »allows transmissions to locations other than a physical classroom«
Aber auch hier müssen die Studierenden im Kurs eingeschrieben sein.
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Teach Act und § 52a
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Das Teach Act
räumt den kommerziellen Anbietern weitgehenden Schutz ein und billigt daher
»Werken, die hauptsächlich für die Verwendung in multimedialen E-Learning-
Kursen produziert oder vermarktet worden sind« (ebd.), das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung für Bildungszwecke nicht zu.
Urheberrecht - Vergleich Teach Act und § 52a?
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 34
Ansonsten können aber über das Teach Act für den Bildungsbereich bestimmte
Werke in Bildungsumgebungen öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn die
ansonsten gegebenen Bedingungen (nicht kommerzielle Verwendung, keine
illegale Vorgabe etc.) erfüllt sind.
In Deutschland haben sich die Schulbuchverlage durchgesetzt, denn nach § 52a
Abs. 2 ist die Zugänglichmachung solcher Werke »stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig«
Urheberrecht - Vergleich Teach Act und § 52a?
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Hoeren / Kalberg kommen zu dem Schluss, dass trotz systematischer
Unterschiede zwischen dem amerikanischen Copyright und dem deutschen
Urheberrecht beide Regelungen letztlich doch die Zulässigkeit der öffentlichen
Zugänglichmachung für Bildungszwecke in vergleichbarem Umfang festlegen.
Urheberrecht - Vergleich Teach Act und § 52a?
Hoeren, Thomas; Kalberg, Nadine: Der amerikanische TEACH Act und die deutsche Schrankenregelung zur »Öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht
und Forschung« (§ 52a UrhG) im Vergleich. ZUM 8/9/2006, 600-604
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Urheberrecht - Fazit: Vergleich § 52a – Teach Act?
Dagegen könnte geltend gemacht werden, dass doch einige Unterschiede
gravierend sind, wie z.B. im Teach Act das Fehlen einer Vergütungspflicht, die
stärkere Berücksichtigung der Anforderungen für asynchron organisierte
elektronische Veranstaltungen, keine Beschränkungen beim Umfang der
zugänglich gemachten Text- und Bildmaterialien (wohl bei Filmen) oder die
Zugänglichmachung auch von Schul- und Lehrbüchern (nicht von direkten
Textbüchern)
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Urheberrecht - Zweiter Korb – Schranke in § 52b Wiedergabe von Werken in Bibliotheken
nur von speziellen Leseplätzen in der
Bibliothek
nur ohne direktes oder indirektes kommerzielles
Interesse
Nutzung muss vergütet werden (geht nur über
Verwertungsgesellschaften)
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Urheberrecht - Zweiter Korb – Schranke in § 52b Wiedergabe von Werken in Bibliotheken
Tendenzielle Rücknahme der Schranken, vor allem in Bildung und Wissenschaft
Angesichts der inzwischen fast flächendeckend an den Hochschulen vorhandenen technischen Netze macht es keinen Sinn, dass Wissenschaftler, Dozenten und Studierende ihre gewohnte Umgebung verlassen müssen, um in der Bibliothek an speziellen Leseplätzen die elektronischen Materialien einzusehen und sich
dazu manuell (wie früher) Notizen zu machen.
Befremdlich ist diese Beschränkung auch angesichts der Tatsache, dass selbst in den USA mit starken Copyright-Regelungen ein solcher
wissenschaftspraxisfremder Vorschlag keine Akzeptanz finden würde. Hier greifen z.B.
auch Studierende (über ihre IP-Identifikation) selbstverständlich auch von ihrer Wohnung auf die Bestände der Bibliothek zu.
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Urheberrecht - Zweiter Korb – Probleme für Bildung und Wissenschaft – Schranke in § 53a - Kopienversand
nur Einzelbestellung
nur kleine Teile
Versand via klassischer Post oder
FaxElektronischer Versand nur als grafische Datei
Elektronischer Versand ist in keiner Form erlaubt, wenn kommerzielle Inhaltsanbieter
selber auf den Endkundenmärkten mit entsprechenden Angeboten tätig sind (wie z.B.
Science Direct/Elsevier)
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Hochschul-management
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Konsequenzen für das Hochschulmanagement
Wissens-Management
Management für Informations- und Kommunikationstechnik
Multimedia-Management
Kommunikations-Management
Marketing und
Rights-Management
Primäre Infrastruktur IKM Information, Kommunikation und Multimedia (IKM)
Prorektorat IKM Direktor IKM Ausschuss IKM
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 42
Marketing- und Rights-Management
Rights-Management wird immer wichtiger und dient der Interessen-
wahrnehmung der Hochschulangehörigen und der Hochschule
selber
Integration der Bereiche der Außendarstellung (z.B. Pressestelle,
Web-Auftritt, Uni-Rundfunk) und des Marketing bzw. des Rights
Management mit einzubeziehen.
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 43
Marketing- und Rights-Management
Wahrung der Interessen und Urheberrechtsansprüche der
Wissensproduzenten, aber auch ihrer Institutionen
der Klärung der Rechte bei der Nutzung von Materialien Dritter,
die Abwicklung der Patentierung aus der Hochschule
Aushandeln informations- und ausbildungsbezogener
Außenverträge, z. B. Betreibern von E-Learning-Plattformen, mit
Datenbankanbietern, Content Providern und Verlegern als
Anbieter von eJournals und anderen elektronischen, aber auch
konventionellen Produkten.
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Urheberrecht - Schulung für E-Learning-Nutzung
Anders als in Deutschland muss in den USA die betreffende Organisation
entsprechende Copyright-Richtlinien (Copyright policies) entwickeln und ihre
Hochschullehrern genaue Richtlinien an die Hand geben sowie
Schulungsmöglichkeiten anbieten, damit diese in ihre Online-Kurse Material teach-
act-kompatibel einspeisen können.
Den Nutzern (Schülern, Studierenden) soll nach dem Teach Act bewusst gemacht
werden, dass die Verwendung von urheberrechtsgeschützten Materialien nicht
selbstverständlich ist, sondern, im Interesse der Öffentlichkeit an guter
Ausbildung, nur eine Ausnahme ist.
Sie müssen genau über Möglichkeiten und Grenzen des Umgangs mit
copyright-geschützten Materialien informiert werden
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 45
Konse-quenzen
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 46
Urheberrecht - Was folgt für E-Learning?
Durch den Bologna-Prozess sollte nicht nur die Einführung
von Bachelor- und Masterstudiengänge befördert werden,
sondern auch der Einsatz neuer, auch virtueller und
kollaborativer, selbstbestimmter Lehr- und Lernformen
begünstigt werden.
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 47
Urheberrecht - Was folgt für E-Learning?
In vielen Schulen und Hochschulen ist die Nutzung
netzbasierter Lernumgebungen inzwischen ein wichtiger Teil
des regulären Lehrangebots.
Daher ist es von herausragender Bedeutung, dass die Freiheit
der Lehre und der Zugang zur Information in der
Informationsgesellschaft nicht unangemessen eingeschränkt
werden und für Lehrende und Lernende nachhaltig
Rechtssicherheit besteht, E-Learning in vollem Umfang und
auch in Zukunft entwickeln und einsetzen zu können.
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 48
Schluss
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 49
Urheberrecht - Folgen der vorgesehene Regelungen im Zweiten Korb
die Studienbedingungen an (deutschen) Hochschulen und
deren Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und
internationalen Kontext werden sich verschlechtern,
die Bereitstellung und Nutzung digitaler Informations-
materialien und Literatur werden sich für Schulen,
Weiterbildungseinrichtungen und Universitäten erheblich
verteuern
Es ist zu erwarten, dass ab 2007 zu den Studiengebühren
auf die Studierenden noch erhebliche Informationskosten
zukommen.
Koalitionsvertrag 2005 Ziel:
ein „bildungs- und wissenschafts-
freundliches Urheberrecht“
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 50
Urheberrecht - Folgen der vorgesehene Regelungen im Zweiten Korb
das Potenzial der mit hohen Investitionen erfolgten Ver-
netzung von Schulen und Hochschulen wird bei weitem nicht
ausgeschöpft.
eine Kriminalisierung der Bevölkerung in Bagatellfällen
Koalitionsvertrag 2005 Ziel:ein „bildungs- und wissenschaftsfreundliches
Urheberrecht“
Es ist zu erwarten, dass die Absicherung der
Forschungsarbeit mit publizierter Information ab 2008
schwieriger wird.
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 51
ein Dritter Korb?
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 52
Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs
»Die Schaffung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen
Urheberrechts für die sich herausbildende globale Wissens- und
Informationsgesellschaft bleibt ein zentrales bildungs- und
forschungspolitisches Ziel. …
Notwendig ist ein dritter Korb zur Novellierung des Urheberrechtes –
ein Bildungs- und Wissenschaftskorb –, der die spezifischen
Anforderungen von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der
Wissens- und Informationsgesellschaft sowie der zunehmend
wissensbasierten Wirtschaft stärker in den Mittelpunkt rückt. «
Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 53
Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs
» Im Mittelpunkt dieses dritten Korbes müssen die rasanten
technologischen Entwicklungen im luK-Bereich sowie die
Rahmenbedingungen für die neuen Lehr- und Lemplattformen
(beispielsweise E-Learning, Distance Teaching, Online Instructioning
usw.) stehen [...]. «
Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 54
Urheberrecht - Notwendigkeit eines Dritten Korbs
Darüber hinaus setzt sich der Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung dafür ein, dass
» die bestehende Regelung hinsichtlich der öffentlichen
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
hinsichtlich der bestehenden Rechtsunsicherheiten sowie der
geltenden Bereichsausnahmen überprüft und die Befristung der
Regelung ersatzlos gestrichen wird.«
Entschließungsantrag für einen Dritten Korb zur Anpassung des Urheberrechts
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 55
nicht gegen, aber unabhängig vom
Urheberrecht
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 56
Aporien und Lösungen
Ebenso wie in der wissenschaftlichen Primärproduktion sind daher
offene E-Learning-Systeme und –Produkte unabdingbar, die unter
Anerkennung des Open-Access-Paradigma (freier Zugriff für
jedermann von jedem Ort) es auch der Informationswirtschaft
erlauben sollten, auf den Ausbildungsmärkten aktiv zu bleiben.
Von der gegenwärtigen Urheberrechtssystematik mit der Sicherung exklusiver kommerzieller
Verwertungsansprüche sind kaum bildungs- und wissenschaftsfreundliche Regelungen zu erwarten
Die Konsequenzen des neuen Urheberrechts für das E-Learning - Learntec -30.1. 2008 Nr. 57
Folien unter www.kuhlen.name/
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CC als Möglichkeit,
informationelle Autonomie/
Selbstbestimmung von
Autoren zurückzugewinnen
im Rahmen des
Urheberrechts, aber mit
Verzicht auf einige
Verwertungsrechte