Die Praxis in der Zusatzversorgung - kzvk-hannover.de · Thorsten Noltkämper Stand: September 2012...
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Thorsten Noltkämper 1
Die Praxis in derZusatzversorgung
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 2
Seminarinhalt
� Grundlagen der Zusatzversorgung�Was ist Zusatzversorgung�Versicherungspflicht im Punktemodell �Finanzierung der Betriebsrente
• Beiträge• Sanierungsgeld (ab 01.01.2007 gem. § 63 VO)
• Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Sanierungsgeld
� Meldewesen mit Beispielenaktueller Stand
� Hinweise zur Bearbeitung� Mythen und Wahrheiten
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 3
Die Aufgabe der KZVK
bAVfür Beschäftigte des kirchlichen
und diakonischen Dienstes
Entgeltumwandlung,sonstige Zusagen
z.B. Direktversicherung,Pensionskasse,
Unterstützungskasse
Pflichtversicherungaufgrund z.B. Tarifvertrag,
kirchl. Arbeitsrechtsregelungen= sog. Betriebsrente
� Alters-� Erwerbsminderungs-� Hinterbliebenen-
versorgung
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 4
Leistungen
Pflichtversicherung
� Wartezeit (60 Beitragsmonate)
� Soziale Komponenten- Elternzeit- Mutterschutz ab 01.01.2012, auf Antrag: 18.05.1990 – 31.12.2011- Zurechnungszeiten beim Versicherungsfall vor dem 60. Lj- Altersteilzeit (begonnen vor 01.01.2003)
� Altersversorgung
� Erwerbsminderungsrentemit Zurechnungszeiten (Vorauss. Pflichtversicherung)
� Hinterbliebenenversorgungmit Zurechnungszeiten
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 5
Leistungen
Pflichtversicherung
� Versicherungsfallin der Regel wie gesetzliche Rentenversicherung
� Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung 0,3 % pro Monat, max. zzt. 10,8 %
� RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - Erhöhung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 6
Leistungsformel ZusatzrentezvE (1/12) : Referenzentgelt (1.000 €) x Altersfakt or = Versorgungspunkte
x Messbetrag (4 €)
Entspricht den durchschnitt-lichenmonatlichen Einkünften des Mitarbeiters
- berücksichtigt biometrische An-nahmen und einenRechnungszins;
- spiegelt Zinseffektewieder
- ist auf eine Ver-rentung mit Voll-endung des 65. Lj.kalkuliert
- Im Jahr/ Abschnitterworbene Anwartschaft
- bestimmen inder Summe die Höhe der späterenZusatzrenten
- dient der Umrechnungder Versorgungspunktein Geld
- steht in einem festenversicherungsmathe-matischen Verhältniszum „tariflichen“Regelbeitrag
= monatliche Rente
Technischer Faktor zu Normierung in Bezug aufden Altersfaktor
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 7
Alterstabelle (gemäß § 34 VO)
Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor
17 3,1 33 1,9 49 1,218 3 34 1,8 50 1,119 2,9 35 1,7 51 1,120 2,8 36 1,7 52 1,121 2,7 37 1,6 53 122 2,6 38 1,6 54 123 2,5 39 1,6 55 124 2,4 40 1,5 56 125 2,4 41 1,5 57 0,926 2,3 42 1,4 58 0,927 2,2 43 1,4 59 0,928 2,2 44 1,3 60 0,929 2,1 45 1,3 61 0,930 2 46 1,3 62 0,831 2 47 1,2 63 0,832 1,9 48 1,2 64 u.m. 0,8
In den Altersfaktoren ist ein Zinssatz von 3,25 % in der Anwartschaftsphase (gem. § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ab 01.01.12 1,75 % LV) und ab Leistungsbeginn 5,25 % berücksichtigt. Als Alter gilt die Differenz zw. dem Kalenderjahr der Beitragsentrichtung und dem Geburtsjahr.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 8
Beispiel Betriebsrente :Erna Sonnenschein arbeitet als Kindergartenleiterin in einem kirchlichen Kindergarten. Im laufenden Jahr vollendet Erna Sonnenschein ihr 25. Lebensjahr. Das jährliche Gehalt beträgt 25.000,- €.
Ermittlung der Versorgungspunkte:25.000,- € / 12 = 2.083,33 € /1.000,- € (Referenzentgelt) = 2,0833
2,0833 x 2,4 (Altersfaktor lt. Tabelle) = 5,00
Monatliche Rente (für das Jahr der Beitragsentrichtung):
5,00(Versorgungspunkte) * 4,- € (Messbetrag) = 20,00 €
Die Versorgungspunkte eines jeden Jahres werden beim Eintritt des Versorgungsfalls addiert und mit dem Messbetrag vervielfältigt. Das Ergebnis ist die monatliche Rente.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 9
Versicherungspflicht
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 10
Wer ist zu versichern?Begründung der Versicherungspflicht - § 18 VO
� Grundsätzlich alle Beschäftigten(ArbeitnehmerInnen und Auszubildende)
� Voraussetzungen� Vollendung des 17. Lebensjahres
- Anmeldung mit dem 17. Geburtstag (taggenau - ab 01.01.2003)
� Erfüllung der Wartezeit bis Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet (60 Beitragsmonate)
- auch in Verbindung mit früheren Versicherungsverhältnissen
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 11
Ausnahmen von der Versicherungspflicht - § 19 VO
� Beschäftigte mit Versorgungszusage nach beamtenähnlichen Grundsätzen
� Beschäftigte, die wegen Zugehörigkeit zu einem ausländischen Alterssicherungssystem nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen
� Arbeitnehmer, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind (kurzfristige Beschäftigung, vgl. unten)
� Beschäftigte für die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft beim Versorgungs-werk der Presse (auf Antrag bis 12 Monate nach Beginn der Besch. ansonsten ab Antragst.)
� Beschäftigte, die nicht unter den Personenkreis des § 1 ATV-K fallen
(siehe Beispielfolie)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 12
Ausnahmen von der VersicherungspflichtBeispiele:
� Personen, die keine ArbeitnehmerInnen sind� z.B. Vorstandsmitglieder, Organmitglieder (unabhängig Beschäftigte und
nicht in der gesetzl. Rentenversicherung pflichtvers.), Heimarbeiter, etc.(über § 18 Abs. 1 Satz 3 VO kann die Pflichtversicherung vereinbart werden)
� bestimmte SchülerInnen, auch UmschülerInnen� z.B. in der Altenpflegehilfe, Heilerziehungspflege, Praktikanten, etc.
(mit besonderer vertraglicher Vereinbarung kann die Pflichtversicherung vereinbart werden - § 22, Satz 2 VO)
� Chefärzte, leitende Angestellte, (AB-Maßnahmen, s.u .)� z.B. Verwaltungsdirektoren, Vergütung über BAT/TVöD hinaus
(über § 19 Abs. 1 Buchtst. k) letzter HS VO kann die Pflichtversicherung vereinbart werden)
Hinweis: Einzelarbeitsvertragliche Vereinbarung möglich(Zustimmung der Kasse nicht mehr erforderlich, 8. Änderung VO)
Bei Zweifelsfragen bitte eine Anfrage an die ZVK st ellen!
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 13
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
� MitarbeiterInnen, die eine Rente gemäß §§ 35 bis 40 SGB VIbzw. 235 bis 238 SGB VI (Übergangsrecht) als Vollrente beziehen, sind nicht versicherungspflichtig (§ 19 Abs. 1 Buchst. e VO)
Rentenarten: - § 35 / 235 - Regelaltersrente (keine Hinzuverdienstgrenzen) - § 36 / 236 - Altersrente für langjährig Versicherte- § 37 / 236a - Altersrente für schwerbehinderte Menschen- § 38 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - § 237 - Altersrente wg. Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
(nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind)- § 237a - Altersrente für Frauen
(nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind)
Achtung:Alle anderen beschäftigten Rentenbezieher (z.B. Erwerbsminderung aufDauer oder auf Zeit) sind grundsätzlich versicherungspflichtig (§ 18 Abs. 1Buchst. b VO) wenn sie die Wartezeit noch erfüllen können.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 14
Sonderfälle bei der Versicherungspflicht
Einrichtungen, in der Personen im Rahmen des BFD tätig werden:� versicherungsfrei mangels Arbeitsverhältnisses� analog auch für FSJ, FÖJ (Freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr)
Als Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer einen BFD leistet� versicherungspflichtig aufgrund des fortbestehenden AVs,
aber ohne zv-pflichtiges Entgelt� gilt auch bei FSJ, FÖJ
Aber:Bei freiwillig Wehrdienstleistenden besteht sowohl die Versicherungspflicht, wie auch die Pflicht zur weiteren Entrichtung der Beiträge (in Analogie zu den bisherigen Wehrdienstleistenden bzw. Zivis)
Bundesfreiwilligendienst
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 15
Sonderfälle bei der Versicherungspflicht
Versicherungsfrei (gem. § 19 Abs. 1 Buchst. k VO i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchst i) und k) TVöD): � Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III
gewährt werden. (Seit 01.04.2012 §§ 88 ff. SGB III)� Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten.
� hierunter fallen auch die Teilnehmer der Bürgerarbeit!Hinweis: §§ 260 ff. sind zum 01.04.2012 aufgehoben worden!
Problemfälle bei Förderungen gem. §§ 16d – 16e SGB II:� „Ein-Euro-Jobber“ (§ 16d Satz 2)
� Nicht versicherungspflichtig, da kein AV begründet wird.� § 16e SGB II i.d.F. ab 01.04.2012
� weiterhin nicht versicherungspflichtig (Stellungnahme VKA vom 09.07.2012)
Sonderfälle „ABM-Kräfte“
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 16
Geringfügig Beschäftigte
versicherungspflichtig
� Mitarbeiter, die nach § 8 Nr. 1 SGB IVin einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis stehen(sog. 400 €-Job)
aber nicht versicherungspflichtig
� kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Nr. 2SGB IV(weniger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage/Jahr beschäftigt)
7-Tage-Regelung (alt): bis 31.12.2008 generell nicht versicherungspflichtig, weiterhin nicht pflichtig, wenn es sich um kurzfristige Beschäftigungen handelt. (vgl. Rundschreiben Z-01/2010).
Bei der jeweiligen Bewertung sind alle kurzfristigen/geringfügigen Beschäftigungen innerhalb eines Jahres zusammen zu betrachten.
Es gilt die sv-rechtliche Beurteilung: Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 400 €-Grenze führt nicht zu einer abweichenden Handhabung.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 17
Geringfügig Beschäftigte400 € - Arbeitsverhältnisse, bei denen der AG Pauschalversteuerung gem. § 40a Abs. 2 EStG anwendet, muss grundsätzlich hinterfragt werden, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt!
1. Arbeitsverhältnis Steuerfreiheit § 3 Nr. 63 EStG möglich
weiteres Arbeitsverhältnis
keine Anwendung § 3 Nr. 63 EStG möglich
Beitrag kann gem. § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit versteuert werden bis zu einem zvE von 384,61 € p.m. (zzgl. 4 % Beitrag = 400 €).Seit 2011 ist hierfür STM 05 zu verwenden.
sonst Steuerklasse VI maßgebend (STM 03),Gefahr: Verlassen des Mini-Job-Bereichs
Grundsätzlich sollte bei einer anderen Verfahrensweise Rücksprache mitdem zuständigen Finanzamt gehalten werden.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 18
� MitarbeiterInnen, die Übungsleiter-Aufwandsentschädigungen in Anspruch nehmen (§ 3 Nr. 26 EStG)
Entgelt < 1/1 Übungsleiter-Freibetrag ( = 2.100,00 € seit 01/2008)
� ZV-Pflicht, aber nicht anmelden
- führt zu keiner Leistung
Entgelt > 1/1 2.100,00 € (sollten mit monatlich festem Freibetrag von175,00 € erfasst werden)
� Folge: Beitragsmonate weil lfd. Arbeitsentgelt (Bei Nichterfassung der monatlichen Grenze, Fehlzeiten bis zur Überschreitung – erst dann Beitragsmonate und Leistung)
Geringfügig Beschäftigte
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 19
� MitarbeiterInnen, für die Übungsleiter-Aufwandsentschädigungen in Anspruch genommen werden (§ 3 Nr. 26 EStG) können
Nebenberuflichkeit: nicht mehr als 1/3 – bezogen auf das Kalenderjahr –
eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs
Personen: z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose
Art der möglichen Tätigkeiten:
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare NB-Tätig-
keiten, z. B. auch für NB-Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
sofern der Dienstgeber z.B. unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuerges.
fällt (Förderung gemeinnütziger, mildtätiger u. kirchlicher Zwecke)
Geringfügig Beschäftigte
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 20
Abrufkräfte:Neuanmeldungen und Abmeldungen sind nur durchzuführen, wenn eine Nichtbeschäftigung über 2 Monate vorgelegen hat. In diesen Fällen muss die Abmeldung zum Ende der letzten Beschäftigung erfolgen.
Bei durchgängiger Beschäftigung, selbst nur bei einem Tag im Monat, muss die Versicherung aufrechterhalten bleiben. Tageweise An- und Abmeldungen sind zu unterdrücken bzw. nicht vorzunehmen.
Lt. DATÜV-ZVE sind originäre Meldungen (z.B. Anmeldung) für ein und dieselbe Person nur einmal im Datenträger zulässig. Bei mehrfacher An- und Abmeldung im Monat müssten ansonsten sowohl manuelle An- und Abmeldungen als auch die entsprechenden Jahresmeldungen manuell erfolgen.
Geringfügig Beschäftigte
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 21
Finanzierung der Betriebsrente
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 22
Finanzierung der Betriebsrente
� 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes (zvE)
� Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (Bemessungsgrundlage)§ 62 VO (i.d.R. das steuerpflichtige Arbeitsentgelt, Zuflussprinzip)
Hinweis:Verminderungen aufgrund Entgeltumwandlungen reduzierendas zvE nicht!
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 23
Kein zvE sind:� Entgeltbestandteile, die aufgrund TV, kirchl. ARR, Dienstv. nicht
zvk-pflichtig sind.� einmalige Zahlungen aus Anlass der Beendigung/des Ruhens� Vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgelder� geldwerte Vorteile und geldwerte Nebenleistungen (z.B.
Fahrkostenzuschuss) � Aufwandsentschädigungen, Provisionen und sonstige nicht
laufend monatlich gezahlte über- und außertarifliche Leistungen� Zuschläge für Sonn- und Feiertags, sowie Nachtarbeit� einmalige Zahlungen insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten
ohne laufendes zvE berücksichtigt worden sind (Ausnahme MuSchu)
Finanzierung der BetriebsrenteZusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zvE)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 24
Kein zvE ist weiterhin:� Zuschuss zum MutterschaftsgeldAber:� für die Zeit in der das Arbeitsverhältnis wegen Mutterschutzfristen
(§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) ruht, ist das fiktive Entgelt gem. § 21 TVöD bzw. entsp. Regelungen zu melden.Die sich hieraus ergebenden Versorgungspunkte werden als soziale Komponente gewährt. Ein Beitrag wird nicht erhoben.Für die anteilige zv-Pflicht der Jahressonderzahlung jedoch zu berücksichtigen.
Beispiele folgen später!
Finanzierung der BetriebsrenteZusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zvE)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 25
Kein zvE sind:� Krankengeldzuschüsse (KGZ)
Aber:� für Monate, in denen für mind. ein Tag Anspruch auf KGZ
besteht, ist das fiktive Entgelt gem. § 21 TVöD bzw. entsp. Regelungen zu melden und zu verbeitragen.
Finanzierung der BetriebsrenteZusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zvE)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 26
Kein zvE ist:� Insolvenz(ausfall)geld
Dieses wird in der Regel für bis zu drei Monate rückwirkend vorEröffnung des Insolvenzverfahrens von der Agentur für Arbeit gezahlt und ist nicht steuerpflichtig.
Hinweis:Kommt es bei der Beitragszahlung zu einem endgültigen Forderungsausfall (z.B. im Rahmen einer Insolvenz), können die Versorgungspunkte für die entsprechenden Zeiträume anteilig gekürzt werden.
Finanzierung der BetriebsrenteZusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zvE)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 27
Besonderheiten:
Familienpflegezeitbietet die Möglichkeit, die Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre zu reduzieren.
Für das zvE gelten in analoger Anwendung die steuerrechtlichen
Bestimmungen (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 23.05.2012).
Demnach bestimmt sich das steuerpflichtige Entgelt während der
Familienpflegezeit aus dem reduzierten Teilzeitentgelt zzgl. dem
Aufstockungsbetrag und in der Nachpflegephase aus dem verminderten
Vollzeitentgelt.
Finanzierung der BetriebsrenteZusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zvE)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 28
Besonderheiten:� Entgelt oberhalb von eh. BAT I = 3,0-fache Berechnungsgrundlage
neu- TVöD Entgeltgruppe 15 Stufe 6 (Vorraussetzung: zusätzliche Umlage bereits in 12/01(x 1,133) zzgl. Jahressonderzhlg. sofern gezahlt und noch in 01/02 – Übergangsregelung –) § 76 VO
(bis zu 80.958,72 € für 2012)
� Höchstentgeltgrenze – ZVK = 2,5-fache monatl. BBmG-gRV2012 = monatl. 14.000 €
= jährl. 182.000 €
� Bei Altersteilzeit begonnenvor 01.01.2003 = Finanzierung aus dem Überschuss
(VP x 1,8-fache)
nach 31.12.2002 = 1,8-faches Entgelt (Grundlage)(Beispiel)
nach 31.12.2009 = im öD: TV FlexAZ(später mehr)
Finanzierung der BetriebsrenteZusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zvE)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 29
Finanzierung der BetriebsrenteZusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zvE)
Zuordnung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei�Rückwirkender Anmeldung zvE für Vorjahr nur bei lfd.
Entgeltbezug �Gehaltsnachzahlung (im Entgelt des lfd. Jahres zu
berücksichtigen)�Entgeltzahlungen nach dem Ausscheiden (nach V-fall
nur in Ausnahmefällen zvE)
(Beispiele für die Meldungserstellung hierzu folgen)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 30
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Be-handlung von Beiträgen
� Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG
� SV-Freiheit nach § 1 SvEV
� bis 4 % BBmG gRV Tarifgebiet West (2012 = 2.680,-- €)
� Monatl. Teilbeträge oder Jahresaufrechnung
� Höchstbetrag = Jahresbetrag (keine zeitanteilige Kürzung)
� Nur im 1. Dienstverhältnis (nicht bei Stkl. VI)
� Bei AG-Wechsel ist die Nutzung der Freigrenze von jedem AG gem. § 3 Nr. 63 EStG möglich - AltEinkG 2005 -
� volle nachgelagerte Besteuerung im Leistungsfall
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 31
für Zusagen die erstmalig bis zum 31.12.2004 erteilt wurden:
� Über die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4 % BBG) hinaus:
� Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG fürVersorgungszusagen die bis 31.12.2004 erteilt worden sind.
� Begrenzung auf 1.752 € (§ 40 b EStG)
� Beitrag ist mit 20 % pauschal zu versteuern, zuzüglich KiSt und Soli
� Gem. § 27 AVR-EKD wird die 20%ige Pauschalsteuer für 1.752 €jährlich (146,- € mtl.) übernommen sofern gesetzl. § 40b EStG möglich.
� Besteuerung im Leistungsfall nur mit dem Ertragsanteil (§ 22 Abs. 1Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG)
� Sozialversicherungsfrei nach §1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Be-handlung von Beiträgen
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 32
für Zusagen, die ab 01.01.2005 erteilt wurden:
� Über die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4 % BBG)hinaus:
� weitere Steuerfreiheit von Beiträgen gem. § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG für Versorgungszusagen, die ab 01.01.2005 erteilt worden sind.
� Begrenzung auf 1.800 €
� keine generelle Sozialversicherungsfreiheit
� volle nachgelagerte Besteuerung im Leistungsfall
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Be-handlung von Beiträgen
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 33
Aufwendungen:
Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG
pauschalversteuert(§§ 40a, 40b EStG)individuell versteuert(§ 19 EStG)
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Be-handlung von Beiträgen und Leistungen
Leistungen:
voll nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG)
Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG
Beitragspflicht KVdR, PVdR(voller Beitragssatz)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 34
�Zur Deckung der Finanzierungslücke aus den Anwartschaften (Startgutschriften) und Renten (Abrechnungsverband „S“)
�Von allen Mitgliedern zu tragen, die Versicherte im Abrechnungsverband „S“ haben� bis 2006: als Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte
für die Pflichtversicherten, die Anwartschaften vor 2002 erworben haben - vgl. Rundschreiben Z - 08/2002(2002: 0,75%, 2003: 1,5 %, 2004: 2,5 %, 2005: 2,5 %, 2006: 3,2 %)
�ab 2007: Anwendung der satzungsrechtlichen Grundlage (§ 63 VO)zvE, der oben genannten, mindestens jedoch das zvE 2001 angepasst um tarifliche Erhöhungen zzgl. der fünffachen Renten mit Rentenbeginn ab 01.01.2002.
für 2007: 2,0 %; 2008, 2009, 2010: 1,9 %, 2011: 1,75 %2012: 1,65 % LK/ 1,45 % DW
Finanzierung der BetriebsrenteSanierungsgeld
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 35
� Jahressteuergesetz 2007
Sanierungsgeld für die kapitalgedeckten Zusatzversorgungskassen ist nicht steuerpflichtig gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG
Sanierungsgelder sind Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse
- anlässlich der Systemumstellung auf der Finanzierungs- oder Leistungs-seite, die der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungs-und Anwartschaftsverpflichtungen dienen.
- Steuerpflicht besteht hingegen, wenn die Kasse weiterhin ihre Finanzie-rung mit „periodischem Bedarf“ ermittelt. Der liegt vor, wenn in Deckungs-abschnitten, wie sie bei der Umlagefinanzierung als Grundlage dienen, finanziert wird. (vgl. BMF Rundschreiben 31.03.2010)
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Be-handlung des Sanierungsgeldes
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 36
Finanzierung der BetriebsrenteFälligkeit von Beiträgen
Fälligkeit der Beiträge:
Zeitpunkt der Zahlung des zusatz-versorgungspflichtigen Entgeltesan den Versicherten
Eingang der Beiträge bei der KZVK:
Bis zum Ende des Zahlungsmonats in dem das Entgelt dem Versicherten zufließt
€
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 37
Finanzierung der BetriebsrenteFälligkeit von Beiträgen
Verzinsung der Beiträge:
Beiträge, die nach diesem Zeitpunkteingehen, sind bis zum Tage derGutschrift mit jährlich 5% über dem Basiszinssatzzu verzinsen (§ 65 VO).
Beispiel für den Basiszinssatz: Seit dem 01.07.2012 beträgt der Basiszinssatz 0,12 %. (www.bundesbank.de / § 247 Abs. 1 BGB)
(gilt in analoger Anwendung auch für das Sanierungsgeld)
€
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 38
Meldewesen
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 39
MeldewesenArten der Meldung
� Wann erfolgen Meldungen
1. Anmeldung
2. Abmeldung
3. Jahresmeldungen
4. Berichtigungen zu 1. - 3. /Stornierungen zu 1. + 2.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 40
Meldewesen
Anmeldung:i.d.R. zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
Wichtige Ausnahmen:• AN ist jünger als 17 (vgl. § 18 Abs. 1 VO) => taggenau zum 17.
Geburtstag• AN, welche die Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze nicht erfüllen
können (vgl. § 18 Abs. 1 VO)
• Mehrere Personalfälle bei einem Mitglied => nur beim 1. PF• Organmitglieder (vgl. § 18 Abs. 1 VO)
• Kurzfristig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, vgl. § 19 Abs. 1 i VO)
• AN, welche nicht unter den TVöD fallen würden (vgl. § 19 Abs. 1 k VO),
einzelvertragliche Vereinbarung möglich• Weitere Ausnahmen vgl. § 19 VO
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 41
Abmeldung (inkl. Versicherungsabschnitte):i.d.R. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wichtige Ausnahmen:• Auch nachrichtlich, bei Eintritt des Versicherungsfalls
der Erwerbsminderung, wenn AV weiter besteht• Mehrere Personalfälle bei einem Mitglied => nur beim
letzten Personalfall• Erstmal nicht bei Abrufkräften, erst wenn über zwei
Monate keine Beschäftigung vorgelegen hat• Auch bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB
Meldewesen
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 42
Jahresmeldung (Versicherungsabschnitte):
Einmal jährlich bis zum 31.01. des Folgejahres für alle im Jahr Beschäftigten,auch für bereits Ausgeschiedene.(vgl. § 13 Abs. 5 + 6 VO)
Meldewesen
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 43
Berichtigungen zu Meldungen:Wenn die abgegebene Meldung (An-, Ab-, Jahres-meldung) nicht (mehr) den tatsächlichen Gegeben-heiten entspricht. (Beginn/Ende AV, Entgelthöhe,Aufteilung der Steuermerkmale, …)
Storno zu An-/Abmeldung:Wenn der Grund der Meldung entfallen ist. (z.B. esliegt keine Versicherungspflicht vor, AV besteht weiterhin fort)
Meldewesen
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 44
Meldeformular
� Meldevordruck.pdf
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 45
MeldewesenDie Buchungsschlüssel ab 2002
� Warum, Wozu, Weshalb?
1. Feststellung wer zahlt
2. Sind Besonderheiten zu berücksichtigen?
3. Richtige Besteuerung derRentenleistungen
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 46
MeldewesenDie Buchungsschlüssel ab 2002
Aufbau der Buchungsschlüssel
Einzahler Versicherungsmerkmal Steuermerkmal
Arbeitgeber Pflichtbeitrag Steuerfreier Aufwand § 3 Nr. 63 EStG
01 15 01
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 47
MeldewesenDie Buchungsschlüssel ab 2002
Einzahler
01 Arbeitgeber
weitere interne Schlüssel:04 ZVE (Überleitung)10 Überschussverteilung (Bonuspunkte)15 Sonstige (Startgutschrift, soziale Komponente: ATZ)70/71 aus Eheversorgunsausgleich
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 48
MeldewesenDie Buchungsschlüssel ab 2002
Versicherungsmerkmale (VM)10 - 39 Betriebliche Altersversorgung
(Pflichtversicherung)
40 - 46 Fehlzeiten
47 - 49 Korrekturmeldungen (50 - 78 Freiwillige Zusatzrente)
79 Beitragsfreie Versicherung (intern)
80 - 89 Sonstige (intern)
90 - 99 Startgutschrift (intern)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 49
MeldewesenDie Buchungsschlüssel ab 2002
Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung
15 Pflichtbeitrag
17 Zusätzlicher Pflichtbeitrag (besondere Vorraussetzungen)
22 ATZ vor dem 01.01.2003 begonnen => letztmalig in 2012 zu verwenden
23 ATZ nach dem 31.12.2002 begonnen (auch ab 01.01.2010)
27 Mutterschutz neu ab 2012
28 Elternzeit
39 Mutterschutz bis 31.12.2011 (kassenintern, nicht durch den AG zu melden)
40 Fehlzeit (keine Aufwendungen während Pflichtversicherung)
41 Bezug einer befristeten Rente
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 50
MeldewesenDie Buchungsschlüssel ab 2002
Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung
VM 23 - Neufälle mit Beginn ab 01.01.2010 (TV-FlexAZ )
Normalerweise ist für Altersteilzeitfälle mit Beginn ab 01.01.2010 nur das „normale“ steuerpflichtige 50-Prozent-Entgelt zu melden.
Es bestehen von Seiten der KZVK keine Bedenken, wenn aufgrund einer einzelvertraglichen oder sonstigen Vereinbarung, während des Alterteilzeitarbeitsverhältnisses das zusatzver-sorgungspflichtige Entgelt mit dem 1,8-fachen in der Zusatz-versorgung berücksichtigt wird.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 51
MeldewesenDie Buchungsschlüssel ab 2002
Versicherungsmerkmale PflichtversicherungVM 27
Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht (Mutterschutzzeit), ist ein fiktives Entgelt gem. § 21 TVöD oder entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen zu melden. Diese Zeiten werden als Beitragsmonate für die Wartezeiten berücksichtigt. Für das fiktive Entgelt sind vom Arbeitgeber keine Beiträge zu entrichten.
Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis beenden den Versicherungsabschnitt nicht; sie begründen einen eigenen Abschnitt (Beginndatum: erster Tag des Zahlungsmonats, Endedatum: letzter Tag des Zahlungsmonats, in dem die Einmalzahlungen geleistet wurden). Diese Einmalzahlungen sind deshalb parallel zum Versicherungsmerkmal 27 anzugeben und mit dem Versicherungsmerkmal 15 zu verschlüsseln.
Die Mutterschutzzeit ist für Versicherungszeiten ab 01.01.2012 zu melden.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 52
MeldewesenDie Buchungsschlüssel ab 2002
Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung
47 Wegfall der Beitragsmonate aufgrund des Weg-falls des Entgelts für diesen Versicherungsab-schnitt (Aufrollung der Abschnitte)
48 (Nach)-/Rückzahlung ohne Beitragsmonate
49 Beitragsmonate ohne Entgelt aufgrund späterenZuflusses des Entgelts
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 53
MeldewesenDie Buchungsschlüssel ab 2002
Steuermerkmal
2010/2011 201200 Steuerneutral (ohne Aufwendungen in der
Pflichtversicherung - VM 40/41 -)
01 § 3 Nr. 63 EStG (Steuerfrei) 2.640 € 2.688 €(für Zusagen ab 01.01.2005 zzgl. 1.800 €)
02 § 40b EStG (Pauschalversteuerung) 1.752 € 1.752 €(für Zusagen, die bis 31.12.2004 erteilt sind)
03 § 19 EStG (Individualversteuerung) zvE > 109.800 € 111.000 €für Zusagen ab 01.01.2005 erst ab zvE > 111.000 € 112.200 €generell bei Steuerklasse 6 (2. AV)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 54
MeldewesenDie Buchungsschlüssel ab 2002
Steuermerkmal
05 § 40 a EStG (Pauschalversteuerung gfB) 184,62 €(sofern auch der Beitrag zusammen mit dem Entgelt pauschal versteuert wurde,p.M. zvE 384,61 € + Beitrag 15,38 € = 399,99 €)
10 Umlagefinanzierung (Startgutschrift )
04 § 10 a EStG (Riester-Förderung) – nicht in unserem Kassenbereich11 § 3 Nr. 56 EStG Umlage steuerfrei – nicht in unserem Kassenbereich
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 55
Beispiele
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 56
Beispiele
Sachverhalt:
Durchgehende Pflichtversicherung
Jahreseinkommen: 50.000,00 €
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 50.000 € 2.000,00 § 3 Nr. 63
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 57
Beispiele
Sachverhalt:
Durchgehende Pflichtversicherung über der BBmG gRV (= 67.200,00 €)
Jahreseinkommen: 80.000,00 €
Zusage bis zum 31.12.2004 erteilt:
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 67.200,00 2.688,00 § 3 Nr. 63 01.01.2012 31.12.2012 01 15 02 12.800,00 512,00 § 40b
Zusage ab dem 01.01.2005 erteilt:(1.800,00 € steuerfrei über § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG)Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 80.000,00 3.200,00 § 3 Nr. 63
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 58
Beispiele
Sachverhalt:
Durchgehende Pflichtversicherung über BAT I (Altfall VA 17, § 76 VO)
Jahreseinkommen: 85.000,00 € (Entgeltgrenze 2012 §76 VO: 80.958,72 €)
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 67.200,00 2.688,00 § 3 Nr. 6301.01.2012 31.12.2012 01 15 02 17.800,00 712,00 § 40b01.01.2012 31.12.2012 01 17 02 4.041,28 363,72 § 40b
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 59
Beispiele
Sachverhalt:
Durchgehende Pflichtversicherung über 2,5 x BBmG (Altfall VA 17)
Jahreseinkommen: 200.000,00 €
2,5 x BBmG : 182.000,00 €BAT-I-alt / TVöD 15 Stufe 6 (x1,133): 6.241,52 € (01-02)
6.459,97 € (03-12) jährlich 2012 ZW=3.875,98 (in 11) : 80.958,72 €
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 67.200,00 2.688,00 § 3 Nr. 6301.01.2012 31.12.2012 01 15 02 43.800,00 1.752,00 § 40b01.01.2012 31.12.2012 01 15 03 71.000,00 2.840,00 § 1901.01.2012 31.12.2012 01 17 03 03 101.041,28 9.093,72 § 19
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 60
BeispieleSachverhalt:
Pflichtversicherung mit Ausfallzeit (jährliche Steuerbeträge umgerechnet in Monatsbeträge)
Unbezahlte Freistellung vom 15.06. – 18.08.2012
Hinweis: Ausfallzeiten sind nur bei Überschreitung von vollen Monaten zu melden.
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2012 30.06.2012 01 15 01 15.000,00 600,00 § 3 Nr. 6301.07.2012 31.07.2012 01 40 00 0,00 0,0001.08.2012 31.12.2012 01 15 01 12.000,00 480,00 § 3 Nr. 63
ACHTUNGEine ggf. voll gezahlte Jahressonderzuwendung ist nur anteilig zv-pflichtig!
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 61
Hinweis
Zu Zuwendungen – Jahressonderzahlungen -
Ab 01.01.2007 lt. AVR-K § 24 Abs. 1
Sind im Rahmen der Tarifverhandlungen die Zuwendungen umbenannt in Jahressonderzahlungen die in Abhängigkeit der Betriebsergebnisse gezahlt werden.
Ab 2007 sind diese Zahlungen gem. der dortigen Verein ba-rungen
- KEIN zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mehr.- Regelung in der Satzung § 62 Abs. 2 Buchst. a -
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 62
BeispieleSachverhalt:
Nachzahlungen/Mehrarbeit während der Altersteilzeit
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 2.500,00 100,00 § 3 Nr. 6301.01.2012 31.12.2012 01 23 01 26.300,00 1.052,00 § 3 Nr. 63
Das nachgezahlte zvE für Zeiten vor der Altersteilze it bzw. das zvE für Mehrarbeit für 2012 betrug 2.500,00 €. Es stand zu 100% zu und ist von daher mit dem Versicherungsmerkmal 15 zu melden.Mit VM 23 wird ggf. ein auf das 1,8-fache aufgestoc kte Entgelt gemeldet (§ 62 Abs. 3 VO).
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 63
Zuflussprinzip bei den Beiträgen
� z.B.: Nachzahlung nach dem Ausscheiden (zum 30.09.11)im gleichen Kalenderjahr ohne Eintritt eines Versicherungsfalls
� nicht: 01.01.2011 - 30.09.2011 01 15 01 34.000,00 €
� und: 01.11.2011 - 30.11.2011 01 15 01 3.450,00 €
� sondern: 01.01.2011 - 30.09.2011 01 15 01 37.450,00 €
Sofern Zahlungen im laufenden Steuerjahr erfolgen, ist immer dieSteuer im laufenden Jahr aufzurollen. Das hat zur Folge, dass berichtigte Meldungen vorgenommen werden müssen, sofern bereits Meldungen abgegeben worden sind - z. B. Abmeldung. Das STM für die Nachzahlung ist davon abhängig, ob die Steuerkarte vorliegt.Wenn nicht, ist das STM 03 maßgeblich – dann sh. Folgeseite.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 64
Zuflussprinzip bei den Beiträgen
1. 01.01.2011 - 30.09.2011 01 15 01 34.000,00 €2. 01.01.2011 - 30.09.2011 01 15 03 3.450,00 €
Grundsätzlich ist hier Folgendes zu beachten:
- Zahlungen aus Anlass der Beendigung bzw. des Eintritt des Ruhensgemäß § 62 Abs. 2 Buchst. d VO sind nicht zusatzversorgungspflichtig (einmalige Jahressonderzahlungen, Urlaubsabgeltungen, …)
- Zahlungen nach Eintritt des/eines endgültigen Versicherungsfalles (nicht EM auf Zeit) sind nicht zv-pflichtig
Obliegt dem AG, ob andere Nachzahlungen zv-pflichtig gezahlt werden,weil lt. Satzung zv-pflichtig – nach Tarifvertragsparteien kein zvE.
Das STM ist davon abhängig, ob die Steuerkarte bei Nachzahlungnoch vorliegt.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 65
Zuflussprinzip bei den Beiträgen
� z.B.: rückwirkende Anmeldung am 01.03.2012 zum 01.11.2010bei lfd. Entgeltzufluss in den Jahren
� nicht: 01.03.2012 - 31.12.2012 01 15 01 51.000,00 €
� sondern: 01.11.2010 - 31.12.2010 01 15 01 6.500,00 €01.01.2011 - 31.12.2011 01 15 01 22.000,00 €01.01.2012 - 31.12.2012 01 15 01 22.500,00 €
� wegen entgangenen Zinsgewinnes bei rechtzeitiger Zahlung(Geldeingang) Zinserhebung (5 % über Basiszinssatz Bundesbankzzt. 0,12 %)
� Achtung: Bei Ermittlung des STM darf nur die Steuerfreiheit des laufenden Jahres berücksichtigt werden. Sofern diese überschritten wird, sind die STM entsprechend zu berücksichtigen.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 66
Zuflussprinzip bei den Beiträgen
� z.B.: rückwirkende Anmeldung am 01.03.2012 zum 01.11.2010kein lfd. Entgeltzufluss in den Jahren
� dann: 01.11.2010 - 31.12.2010 01 49 00 01.01.2011 - 31.12.2011 01 49 00 01.01.2012 - 31.12.2012 01 15 01 51.000,00
� nicht: 01.11.2010 - 31.12.2010 01 15 01 6.500,0001.01.2011 - 31.12.2011 01 15 01 22.000,0001.01.2012 - 31.12.2012 01 15 01 22.500,00
49 – führt zur Berücksichtigung der Beitragsmonate für dieErfüllung der Wartezeit
Derartige Fälle können zum Nachteilsausgleich wg. entgangener Verpunktung in den entsprechenden Jahren führen.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 67
Zuflussprinzip bei den Beiträgen
� z.B.: Gehaltsnachzahlung während des BeschäftigungsverhältnissesHöhergruppierung im Februar 2012 rückwirkend ab September 2010
� Berücksichtigung im lfd. Abrechnungsjahr außer die Möglichkeit der Steueraufrollung kann genutzt werden(bis zur dritten Januar-Woche)
� Die Steuermerkmale werden aus den Grenzen des lfd. Jahres ermittelt
Achtung, nur wenn lfd. der Beitrag gezahlt wurde keine Zinsen, sonst
� wegen entgangenen Zinsgewinnes Zinserhebung (5 % über Basiszinssatz Bundesbank) sofern die Nachzahlung für das Vorjahr ist
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 68
BeispieleRückrechnung in 2012 für 2011 mit lfd. zvE in 2012
Beschreibung: lfd. zvE 2011 49.500 € RR 2012 für 2011: 1.000 €
Entgelt 2012: 51.750 €Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2011 31.12.2011 01 15 01 49.500,00 1.980,00 § 3 Nr. 63
wäre ohne RR 2011 zu melden gewesen:
01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 51.750,00 2.070,00 § 3 Nr. 63
neu:
01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 50.750,00 2.030,02 § 3 Nr. 63
Die Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2011 wird vollständig im Abrechnungsjahr 2012 berücksichtigt (Reduzierung zv E alt 51.750,00 neu 50.750,00).
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 69
Beispiele
Rückrechnung in 2012 für 2011 ohne zvE in 2012 wg. Fehlzeiten
zvE 2011 = 50.000,00 €; RR in 2012 für 2011 1.000,00 €(kein Wegfall von Beitragsmonaten); kein zvE in 2012 wegen Fehlzeit
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2011 31.12.2011 01 15 01 49.500,00 1.980,00 § 3 Nr. 63
01.01.2012 31.12.2012 01 40 00 0,00 0,00
01.01.2012 31.12.2012 01 48 01 - 1.000,00 - 40,00 § 3 Nr. 63
Das Versicherungsmerkmal 48 ist parallel dem Abschnitt zuzuordnen, in dem die Rückrechnung erfolgte. Bei Abschnittswechsel im Rückrechnungsmonat besteht Wahlrecht.
Die Jahresmeldung 2011 bleibt unverändert.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 70
Beispiele
Nach-/Berichtigungsmeldung von zvE und/oder Anspruch auf KGZ nach demAusscheiden
Ende Pfl. 30.11.2011, Zhlg. Überstd. in 02/2012, zvE 2011 = 34.756,29 €; zvE 2012 (Überstunden) = 867,36 €
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2011 31.12.2011 01 15 01 34.756,29 1.390,25 § 3 Nr. 63
01.01.2012 31.12.2012 01 48 03 867,36 34,69 § 19
Nachzahlung im Folgejahr nach der Abmeldung ohne Veränderung der Beitragsmonate.
Das STM ist abhängig von den tatsächlichen lohnsteuerrechtl. Gegebenheiten (2. AV = 2. Steuerkarte). Das zvE ist im Monat des Zuflusses zu melden und zwar als ber. Abmeldung.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 71
Beispiele
Fortsetzung nächste Seite
Nachträgliche Meldung von Ansprüchen auf KGZ und Nachzahlung von zvE für Überstunden, Ende Pflicht 11/11, KGZ rückwirkend in 02/12 für 15.06.-09.08.11 (fiktiver Urlaubslohn 2.500 €), zvE 2011 = 36.000 €; Nachzahlg. Überstd. = 867,36 € in 02/12, Zahlung Beiträge KGZ und Urlaubslohn in 02/12; gesamt = 3.367,36 €; 4% Beitrag = 134,69 €
Meldung alt
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2011 14.06.2011 01 15 01 26.500,00 1.060,00 § 3 Nr. 63
15.06.2011 22.09.2011 01 40 00 0,00 0,00
23.09.2011 31.12.2011 01 15 01 9.500,00 380,00 § 3 Nr. 63
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 72
BeispieleFortsetzung vorherige Seite
Meldung - neu -
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2011 14.06.2011 01 15 01 26.500,00 1.060,00 § 3 Nr. 63
15.06.2011 09.08.2011 01 49 00 0,00 0,00
10.08.2011 22.09.2011 01 40 00 0,00 0,00
23.09.2011 31.12.2011 01 15 01 9.500,00 380,00 § 3 Nr. 63
01.02.2012 28.02.2012 01 48 03 3.367,36 134,69 § 19
Wg. nachträglicher Feststellung KGZ ergibt sich eine NZ im Folgejahr nach Abmeldung, die zu Veränderung der Monate führt. 2011 bleibt unverändert. Nur die Abschnitte werden aufgerollt wg. der Monate. Die NZ wurde in 02/12 gewährt. Dies führt zu den Abschnitten in 2012 mit dem Merkmal 48. Die zu erstellende Meldung ist eine ber. Abmeldung.
Das tatsächlich zu meldende STM ist abhängig vom vorliegen der Steuerkarte.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 73
BeispieleWegfall von Beitragsmonaten wg. Entgeltkorrektur; z vE vom 16.05.-18.08.2011 von 4.000 € entfällt; Verrechnung der überzahlten zv E 2011 in 2012;lfd. zvE 2012 35.000 €; Wegfall von 2 Beitragsmonaten für 06 und 07/2011
Meldung - alt -Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2011 31.12.2011 01 15 01 36.000,00 1.440,00 § 3 Nr. 63
Meldung - neu -
01.01.2011 15.05.2011 01 15 01 21.000,00 840,00 § 3 Nr. 63
16.05.2011 18.08.2011 01 47 01 4.000,00 160,00 § 3 Nr. 63
23.09.2011 31.12.2011 01 15 01 11.000,00 440,00 § 3 Nr. 63
01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 31.000,00 1.240,00 § 3 Nr. 63
Es gilt hier die Abschnitte entsprechend dem Wegfal l des zvE zu berücksichtigen und die Entgelte in diesen Abschnitten entsprechend der ursprünglichen Verbeitragung zu belassen.
Diese Meldung ist einzig und allein für die Ermittl ung der Wartezeit erforderlich.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 74
BeispieleNachzahlung/Rückrechnung in Rentenfällen; Ende Pflicht 30.04.2011 wg. Bescheid in 04/2011, Rentenbeginn am 01.05.2011; Nachzahlung derEinmalzahlung und Vergütungserhöhung (im Juni 2011) 250,00 €; zvE 2010 36.000,00 €; 2011 10.800,00 € (bis 04.2011)
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2010 31.12.2010 01 15 01 36.000,00 1.440,00 § 3 Nr. 63
01.01.2011 30.04.2011 01 15 01 10.800,00 432,00 § 3 Nr. 63
Nachgezahlter Arbeitslohn, der dem Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles und nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungs-verhältnis zufließt, ist gem. § 62 Abs. 2 Buchst. d VO) nicht zv-pflichtig.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 75
BeispieleNachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles; Rentenbeginn 01.05.11 (EM auf Zeit) Nachzahlungsbetrag 212,00 € in 06/2011
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2010 31.12.2010 01 15 01 36.000,00 1.440,00 § 3 Nr. 63
01.01.2011 30.04.2011 01 15 01 10.800,00 432,00 § 3 Nr. 63
01.05.2011 31.05.2011 01 41 00 0,00 0,00
01.06.2011 30.06.2011 01 15 01 212,00 8,48 § 3 Nr. 63
01.07.2011 31.12.2012 01 41 00 0,00 0,00 § 3 Nr. 63
Arbeitsentgelt, dass während eines ruhenden AV gezahlt wird ist auch nach Eintritt des Versicherungsfalles zv-pflichtig, weil es für die Berechnung eines weiteren Versicherungsfalles berücksichtigt wird bzw. werden muss.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 76
BeispieleRückrechnung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles; Ende Pflicht 04/2011, Rentenbeginn 01.05.11 RR von in 02/11 überzahltem zvE im Juli 2011 1.000,00 €; zvE 2010 35.000,00 € zvE 2011 (01.01.-30.04.) 10.800,00 €
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung
01.01.2010 31.12.2010 01 15 01 36.000,00 1.440,00 § 3 Nr. 63
01.01.2011 30.04.2011 01 15 01 10.800,00 432,00 § 3 Nr. 63
- neu -
01.01.2011 30.04.2011 01 15 01 9.800,00 392,00 § 3 Nr. 63
Bei überzahltem zvE erfolgt eine Entpunktung der der Betriebsrente zugrunde liegenden Versorgungspunkte, weil ohne Rechtsgrund gezahlte Beiträge zurückgezahlt werden müssen und VP aus überzahltem Entgelt keinen Anspruch auf Leistung begründen.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 77
Anspruch auf Elternzeitgemäß § 15 BEEG (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz)
§ 15 Abs. 2 BEEG
Anspruch besteht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
§ 35 VO
Für jeden vollen Kalendermonat für den wegen Elternzeit das Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsentgelt ruht, wird ein zvE pro Kind i. H. von monatlich 500,00 € berücksichtigt.
Grundsätze der Elternzeit
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 78
Mutterschutz bis 2011
� 2002 – 2011Mutterschutz vor der Geburt VM 40(§ 3 Abs. 2 MuSchG)
Hinweis: In Verbindung mit Mutterschutz waren Ausfallzeiten taggenau zu melden.
ab dem Tag der Geburt + Elternzeit VM 28(§ 35 VO i.d.F. der achten Änderung, § 6 Abs. 1 MuSchG)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 79
Mutterschutz 2002 – 2011
Hinweis: Ausfallzeiten waren nur in Verbindung mit VM 28 taggenau zu melden, bei Überschreitung von vollen Monaten
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung Kinder
01.01.2011 18.03.2011 01 15 01 7.750,00 310,00 § 3 Nr. 63
19.03.2011 06.05.2011 01 40 00 0,00 0,00
07.05.2011 31.12.2011 01 28 01 0,00 0,00 § 3 Nr. 63 1
01.11.2011 30.11.2011 01 15 01 800,00 32,00 § 3 Nr. 63
Achtung: Anteilige Weihnachtszuwendungen sind nur als zvE zu melden, wenn im Kalenderjahr zvE geflossen ist (vgl. § 62 Abs. 2 Buchst. e VO). Wenn im gesamten Jahr kein Entgelt angefallen ist, ist die Zuwendung nicht zv-pflichtig.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 80
Mutterschutz ab 2012
� ab 2012Mutterschutz vor und nach der Geburt VM 27(§§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG)
Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz VM 28(§ 35 VO i.d.F. der neunten Änderung, § 6 Abs. 1 MuSchG)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 81
� Für den Zeitraum des Mutterschutzes (VM 27) ist als Entgelt das fiktive Entgelt gem. § 21 TVöD bzw. entsprechenden Regelungen zu melden.
� Ein Beitrag hierfür wird nicht erhoben (soziale Komponente).
� Für den Zeitraum werden Beitragsmonate für die Wartezeit gewährt.
� Die Monate sind für die anteilige ZV-Pflicht der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen.
� Nach einem Urteil des EUGH (C-116/06 (Kiiski) vom 20.09.2007) hat die Mutter das Recht eine Elternzeit wegen erneutem Mutterschutz zu unterbrechen (Mitteilung der Mutter erforderlich!).
Mutterschutz ab 2012
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 82
� Beispiel 1
Mutterschutz nach § 3 Abs. 2 MuSchuG 30.01.2012 bis 11.03.2012
Geburt des Kindes 12.03.2012
Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 MuSchuG 12.03.2012 bis 07.05.2012
Elternzeit § 35 Abs. 1 MS ab 08.05.2012 bis 31.12.2012
Beginn Ende Ein-
zahler
VM bzw.
V-Art
Steuer-
merkmal
zvpfl .
Entgelt
Umlage/
Beitrag
Anzahl
Kinder
01.01.2012 29.01.2012 01 15 01 3.000,00 EUR 120,00 EUR
30.01.2012 07.05.2012 01 27 01 9.000,00 EUR 0,00 EUR
08.05.2012 31.12.2012 01 28 01 1
Meldung des Arbeitgebers
Mutterschutz ab 2012
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 83
� Beispiel 2 (Mutterschutz und Einmalzahlung)
Mutterschutz nach § 3 Abs. 2 MuSchuG 05.09.2012 bis 19.10.2012
Geburt des Kindes 20.10.2012
Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 MuSchuG 20.10.2012 bis 15.12.2012
Elternzeit § 35 Abs. 1 MS ab 16.12.2012
anteilige Jahressonderzahlung 537,09 EUR
Meldung des Arbeitgebers
Beginn Ende Ein-
zahler
VM bzw.
Vers-Art
Steuer-
merkmal
zvpfl .
Entgelt
Umlage/
Pfl ichtbeitrag
Anzahl
Kinder
01.01.2012 04.09.2012 01 15 01 19.396,73 EUR 775,87 EUR
05.09.2012 15.12.2012 01 27 01 9.500,00 EUR 0,00 EUR
01.11.2012 30.11.2012 01 15 01 537,09 EUR 21,48 EUR
16.12.2012 31.12.2012 01 28 01 0,00 EUR 0,00 EUR 1
Mutterschutz ab 2012
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 84
� Beispiel 3a (weiteres Kind während ETZ)
Geburt des 1. Kindes 03.03.2010
Geburt des 2. Kindes 15.06.2012
Mutterschutz nach § 3 Abs. 2 MuSchuG (2. Kind) 28.04.2012 bis 14.06.2012
Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 MuSchuG (2. Kind) 15.06.2012 bis 13.08.2012
Elternzeit § 35 Abs. 1 MS 1. Kind 03.03.2010 bis 02.03.2013
Elternzeit § 35 Abs. 1 MS 2. Kind ab 14.08.2012
Meldung des Arbeitgebers
Variante A - Versicherte stellt keinen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit
Beginn Ende Ein-
zahler
VM bzw.
V-Art
Steuer-
merkmal
zvpfl .
Entgelt
Umlage/
Beitrag
Anzahl
Kinder
01.01.2012 14.06.2012 01 28 01 1
15.06.2012 31.12.2012 01 28 01 2
01.01.2013 02.03.2013 01 28 01 2
03.03.2013 31.12.2013 01 28 01 1
Mutterschutz ab 2012
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 85
� Beispiel 3b (weiteres Kind während ETZ)
Geburt des 1. Kindes 03.03.2010
Geburt des 2. Kindes 15.06.2012
Mutterschutz nach § 3 Abs. 2 MuSchuG (2. Kind) 28.04.2012 bis 14.06.2012
Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 MuSchuG (2.Kind) 15.06.2012 bis 13.08.2012
Elternzeit § 35 Abs. 1 MS 1. Kind 03.03.2010 bis 02.03.2013
Elternzeit § 35 Abs. 1 MS 2. Kind ab 14.08.2012
Meldungen des Arbeitgebers
Variante B - Versicherte stellt einen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit
Beginn Ende Ein-
zahler
VM bzw.
V-Art
Steuer-
merkmal
zvpfl .
Entgel t
Umlage/
Beitrag
Anzahl
Kinder
01.01.2012 27.04.2012 01 28 01 1
28.04.2012 13.08.2012 01 27 01 10.500,00
14.08.2012 31.12.2012 01 28 01 2
01.01.2013 02.03.2013 01 28 01 2
03.03.2013 31.12.2013 01 28 01 1
Mutterschutz ab 2012
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 86
� Beispiel 4 (Mutterschutz über Jahreswechsel 2011/12)
Mutterschutz nach § 3 Abs. 2 MuSchuG 17.11.2011 bis 28.12.2011
Geburt des Kindes 29.12.2011
Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 MuSchuG 29.12.2011 bis 23.02.2012
Elternzeit § 35 Abs. 1 VO 29.12.2011 bis 31.12.2011
und vom 24.02.2012 bis 31.12.2012
vom Arbeitgeber ermitteltes fiktives Entgelt
gem. §21 TVöD für die Zeit vom 01.01.2012 bis 23.02.2012 2.500,00
Beginn Ende Ein-
zahler
VM bzw.
V-Art
Steuer-
merkmal
zvpfl .
Entgelt
Umlage/
Beitrag
Anzahl
Kinder
01.01.2010 31.12.2010 01 15 01 15.529,41 EUR 621,18 EUR
01.01.2011 16.11.2011 01 15 01 15.529,59 EUR 621,18 EUR
17.11.2011 28.12.2011 01 40 00
29.12.2011 31.12.2011 01 28 01 1
01.01.2012 23.02.2012 01 27 01 2.500,00 EUR 0,00 EUR
24.02.2012 31.12.2012 01 28 01 1
Meldung des Arbeitgebers (DATÜV-ZVE)
Mutterschutz ab 2012
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 87
Beispiele
Sachverhalt:
Pflichtversicherung mit Ausfallzeit nach Elternzeit
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung Kinder
01.01.2011 18.03.2011 01 28 01 0,00 0,00 § 3 Nr. 63 1
19.03.2011 31.12.2011 01 40 00 0,00 0,00
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 88
Hinweis zu Beschäftigung in Elternzeit
Achtung: Bei Aufnahme einer 2. Beschäftigung während der Elternzeit bei einem anderen Rechtsträger muss eine 2. Anmeldung mit dem Hinweis auf ein 2. Versicherungsverhältnis vorgenommen werden. Geschieht dies nicht, geht die soziale Komponente verloren. Die/der Versicherte muss entscheiden für welches AV sie/er die soziale Komponente in Anspruch nehmen will.
Aber eine weitere Anmeldung bei dem gleichen Rechtsträger ist zu unterdrücken!
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 89
Beispiele
Sachverhalt:
Pflichtversicherung mit Ausfallzeit und
Einmalzahlung (§ 62 Abs. 2 Buchst. e VO)
Dies ist ein Beispiel wie man es nicht machen sollte!
Die Einmalzahlung ist i.d.R. nicht zv-pfl. weil kei n Entgelt in 2011!
Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung Kinder
01.01.2011 18.03.2011 01 28 01 0,00 0,00 § 3 Nr. 63 1
19.03.2011 31.12.2011 01 40 00 0,00 0,00
01.11.2011 30.11.2011 01 15 01 325,00 13,00 § 3 Nr. 63
1. Laufendes Entgelt unterbricht Fehlzeiten!
2. Ist die Einmalzahlung überhaupt zv-pflichtig?
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 90
MeldewesenKennzahlen für den Grund der Abmeldung03 = Rente wegen Alters (Versicherungsfall)
04 = Teilweise Erwerbminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall)
05 = Teilweise Erwerbminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses(Versicherungsfall)
06 = Volle Erwerbminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses(Versicherungsfall)
07 = Volle Erwerbminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses(Versicherungsfall)
11 = Tod des Versicherten (Versicherungsfall)
13 = Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen Kündigung, Auflösungsvertrags usw, jedoch nicht, wenn die Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall eingetreten ist.
16 = Befreiung von der Pflichtversicherung aufgrund Antrages wegen einer Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse (§ 28 Abs. 4 der Satzung der VBL / § 19 Abs. 1 Buchst. e der Mustersatzung).
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 91
MeldewesenKennzahlen für den Grund der Abmeldung20 = Abrechnung unter einer neuen Kontonummer/Mitgliedsnummer, ohne dass der
Anstellungsträger gewechselt wurde.
21 = Ausscheiden des Arbeitgebers/Anstellungsträgers aus der Beteiligung/Mitgliedschaft (vgl. § 23 Abs. 1 der Satzung der VBL / § 21 Abs. 1 Satz 2 der Mustersatzung/der Versorgungsordnung).
23 = Ende der Versicherung wegen Aufgabenübergangs an einen anderen Arbeitgeber.
29 = Ende der Versicherung aus sonstigen Gründen (nur zu verwenden, wenn keine der vorgenannten Kennzahlen zutrifft oder mehrere zutreffen)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 92
MeldewesenErläuterungen zu den Kennzahlen für den Grund der Abmeldung
04 = Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall)
06 = Volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses(Versicherungsfall)
Ab 01.01.2002 muss der nachrichtlich gemeldete Versicherungsabschnitt einen Tag vor Rentenbeginn enden. § 33 Abs. 1 VO: „Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 31 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte ...., multipliziert mit dem Messbetrag von 4 €.“§ 31 Satz 4 VO:„Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 39 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.“
Sofern über den Rentenbeginn hinaus Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden hat, ist dieses Arbeitsentgelt zu melden, führt aber für den zu berechnenden Versicherungsfall nicht zur Berücksichtigung. Die sich aus dem späteren Arbeitsentgelt ergebenden Versorgungspunkte werden erst bei Eintritt eines erneuten Versicherungsfalles berücksichtigt.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 93
MeldewesenErläuterungen zu den Kennzahlen für den Grund der Abmeldung
05 = Teilweise Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Dauerrente – ohne Antrag auf Weiterbeschäftigung -
07 = Volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses- Dauerrente – keine Befristung -
Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend. Es muss ein Versicherungsabschnitt gebildet werden, der einen Tag vor Rentenbeginn endet. Sollte über diesen Zeitpunkt Arbeitsentgelt geflossen sein, ist hierfür ein neuer Versicherungsabschnitt zu bilden. (Das kann aber eigentlich nur der Fall sein, wenn die 6-wöchige Entgeltfortzahlungsfrist nicht vor Rentenbeginn abgelaufen ist.)
Die Abmeldung aus der Pflichtversicherung erfolgt, aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmungen, zum Ende des Monats in dem der Bescheid der gesetzlichen RV der/dem Versicherte(n) zugegangen ist (§ 33 TVöD/§ 35 AVR) es sei denn, die Rente beginnt erst zu einem späteren Zeitpunkt, dann endet das AV einen Tag vor Rentenbeginn (§ 33 Abs. 2 Satz 3). Das ist bei EM-Renten jedoch eher selten.
Aufgrund neuester BAG-Rechtsprechung endet das Arbe itsverhältnis frühestens 14 Tage nach der Information des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherten.
Hinweis: Anspruch auf Versorgungspunkte für Zurechnungszeite n gem. § 35 Abs. 2 VO nurbei Pflichtversicherung im Versicherungsfall !!!
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 94
Erwerbsminderung� Beendigung des Arbeitsverhältnisses
� Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.02.2011 (7 AZR 221/10) ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer eine auflösende Bedingung, für welche die Maßstäbe des Teilzeitbefristungsgesetzes gelten.
� Danach endet das Arbeitsverhältnis im Falle einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente frühestens 14 Tage nach der Information des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beschäftigten.
Beispiel:Gewährung Erwerbsminderungsrente auf Dauer rückwirkend ab 01.04.2011Bescheiddatum 28.09.2011Ende AV gem. arbeitsrechtlicher Regelung 30.09.2011Eingang Rentenbescheid beim Arbeitgeber 04.10.2011Unterrichtung des Mitarbeiters über Ende AV 05.10.2011=> Frühestes Ende AV 19.10.2011.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 95
Sachverhalt:
Erwerbsminderungsrente ohne Ende AV (Zeitrenten) , Versicherte/r arbeitet weiter ! Rentenbescheid vom 11.06.2011 - Rentenbeginn 01.03.2011 - Arbeitsentgelt weiterhin laufend !
Abmeldegründe: 04 und 06
Nachrichtliche Meldung zum 30.06.2011:
BS zvE
01.01.11 - 28.02.11 01 15 01 2.500,00 €01.03.11 - 30.06.11 01 15 01 12.500,00 €
Abschnittswechsel für die Ermittlung der VP für die sen Fall zwingend erforderlich .
Beispiele
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 96
BeispieleSachverhalt:
Erwerbsminderungsrente ohne Ende AV (Zeitrenten), Versicherte/r arbeitet nicht wei-ter! Rentenbescheid vom 11.06.2011 - Rentenbeginn 01.03.2011 - Arbeitsentgelt bis zum 28.02.2011:
Abmeldegründe: 04 und 06
Nachrichtliche Meldung zum 30.06.2011 bzw. Jahresmel dung:
BS zvE
01.01.11 - 28.02.11 01 15 01 2.500,00 € Abm. + JM01.03.11 - 30.06.11 01 40 00 Abm. + JM 01.07.11 - 31.12.11 01 41 00 JM
Hinweis: Anspruch auf Versorgungspunkte für Zurechnungszeite n gem. § 35 Abs. 2 VO nur bei Pflichtversicherung zum Zeitpunktdes Eintritts des Versicherungsfalles und Abschnit tswechselzum Rentenbeginn, weil VP für diesen V-fall nur bis zum Rentenbeginn!!!
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 97
� Erwerbsminderung mit RückrechnungBeispiel:27.06.2011 1. Tag der Arbeitsunfähigkeitbis 07.08.2011 Lohnfortzahlungbis 25.09.2011 Anspruch auf Krankengeldzuschuss (Fiktivlohnberechnung)
Daraus ergab sich für 2011 folgende Jahresmeldung:01.01. – 30.09.2011 01 15 01 27.000 EUR01.10. – 31.10.2011 01 40 0001.11. – 30.11.2011 01 15 01 1.350 EUR (anteilige JSZ)01.12. – 31.12.2011 01 40 00
weiter auf Folgeseite
Erwerbsminderung
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 98
� Erwerbsminderung mit RückrechnungFortsetzung Beispiel:14.02.2012 Rentenbescheid mit rückwirkender Rentengewährung zum01.08.2011 Rentenbeginn
Daraus ergibt sich für 2011 folgende berichtigte Jahresmeldung:01.01. – 31.07.2011 01 15 01 21.000 EUR01.08. – 07.08.2011 01 15 01 700 EUR (LFZ, unabdingbar)08.08. – 31.10.2011 01 40 0001.11. – 30.11.2011 01 15 01 1.200 EUR (anteilige JSZ)01.12. – 31.12.2011 01 40 00
Da es sich bei dem Krankengeldzuschuss um eine Fiktivlohnberechnunghandelt ist im Zusammenhang mit einer EM-Rente aufzurollen!Meldungen 2012 abhängig von der Rentenart!
Erwerbsminderung
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 99
� Erwerbsminderung während ElternzeitKind geboren 15.03.2009Elternzeit bis 14.03.2012EM-Rente ab 01.08.2011
daraus ergeben sich folgende Meldungen für 2011/12:01.01.2011 – 31.07.2011 01 28 0101.08.2011 – 31.12.2011 01 28 0101.01.2012 – 14.03.2012 01 28 0115.03.2012 – 31.12.2012 01 15/41 01/00
Elternzeit geht vor, da diese auf einer gesetzlichen Regelung, das Ruhen des AVs aufgrund der EM-Rente nur auf einer tarifvertraglichen Regelung beruht.Der Abschnittswechsel in 2011 ist erforderlich für die Ermittlung der EM-Rente.
Welches Versicherungsmerkmal ab 15.03.2012 zu melden ist, hängt davon ab,ob die Versicherte wieder arbeitet (VM 15) oder das AV wegen der EM-Rentenruht (41).
Erwerbsminderung
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 100
Hinweise zur Bearbeitung
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 101
Hinweise zur Bearbeitung
� Rundschreiben beachten.
� Anfragen der Kasse bitte zeitnah beantworten!� Senden Sie uns keine Bildschirmausdrucke,
Nachweise für die Sozialversicherung, o.ä.
� Nachrichtliche Abmeldungen (bei EM-Renten)bitte manuell erstellen, diese sind i.d.R. nicht
auf dem Datenträger enthalten.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 102
Hinweise zur Bearbeitung
� Verwenden Sie bitte nur aktuelle Formulare.
� Prüfen Sie bitte bei Ihnen eingehende Anträge
auf Vollständigkeit der Angaben/Anlagen.� dazu folgende Beispiele:
� Überleitungsantrag� Antrag Mutterschutz
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 103
Hinweise zur Bearbeitung
� Bei manuellen Nachmeldungen von Entgelten� Unbedingt die Fußnote, in welchem Monat
nachgemeldet wird, ausfüllen.
� Bei Jahresmeldungen darf kein Entgelt aus Februar des Folgejahres mit in den JM-Werten enthalten sein.
� abweichender Beginn AV (= Beginn des durchgängigen AVs):� Wichtig bei Übergängen� Falsch bei „7-Tage-Regelung“
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 104
Häufige Fehler
� Kinderanzahl bei VM 28 wird falsch gemeldet� Neuanmeldungen/Abmeldungen bei mehreren
Personalfällen� Abmeldungen bei Rentenfällen (Rückrechnung
Krankengeldzuschuss)� Abmeldegrund „23“ bei Wechsel innerhalb einer Holding� Abmeldegrund „29“� Abmeldegrund „13“ mit abw. Ende� VM 47 – 49 ist fehleranfällig� Es erfolgen Berichtigungen, ohne dass die ursprüngliche
Meldung vorliegt.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 105
Fehler Jahresmeldungen (JM)
� JM fehlt� JM unvollständig Abschnitt bzw. Abmeldung
fehlt� Storno Abmeldung fehlt� Anmeldung fehlt� Aufteilung Steuermerkmal überprüfen� Mehrere Personalfälle bei einem Mitglied (es
werden parallele Abschnitte gemeldet)� VM 48 bei laufendem Entgelt im Jahr
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 106
Fehler Jahresmeldungen (JM)
Fehler i.V.m VM 28 bis einschl. JM 2011:
� i.V.m. VM 40 (VM 40 fehlt, nicht taggenau, bei weiterem Kind erneut,…)
� Kinderanzahl (z.B. bei Ablauf der „1. Elternzeit“), Elternzeit für Kinder länger als drei Jahre.
� i.V.m. Zuwendung (Meldung trotz ganzjährig VM 28), Jahressonderzahlung im Jahr der Geburt voll zv-pflichtigstatt richtigerweise nur anteilig (§ 62 Abs. 2 Buchst. e))
� 2. AV beim gleichen Rechtsträger und trotzdem Meldung VM 28 für das ganze Jahr.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 107
Fehler Jahresmeldungen (JM)Steuerliche Abgrenzung Alt-/Neuzusage im 1. Dienstverh ältnis
generell: Aufwendungen bis 4 % BBmG gRV steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 SvEV)
� Es bestand vor dem 01.01.2005 bereits eine Zusage bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes=> Es handelt sich um eine Altzusage.Pauschalversteuerung nach § 40b EStG bis zu 1.752 € möglich, daher ebenfalls sozialversicherungsfrei
� Es bestand vor dem 01.01.2005 keine Zusage bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes=> Es handelt sich um eine Neuzusage.weitere Steuerfreiheit von Beiträgen gem. § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG bis zu 1.800 €, jedoch sozialversicherungspflichtig
(vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 31.03.2010 Rdnr. 306-325)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 108
Hinweise zur Bearbeitung
Für KIDICAP2000 Anwender:Aufgetauchte Programmfehler:� Bei Rückrechnungen in 2009 wurde auch das Entgelt 2008 mittels
einer berichtigten Jahresmeldungen korrigiert.� Ber. Jahresmeldung im Datenträger, Vte. nicht in Monatsliste
aufgeführt.� Vte. in Monatsliste aufgeführt, keine Meldung im DT� Bei JM: per man. Meldung Fehlzeit (VM 40) im Dezember, per DT
durchgehend Entgelt (VM 15)� Bei JM: VM 47 par. zu VM 15� Auf DT-Ausdruck: Meldung wird auf DTR übernommen => ja,
aber keine Meldung per DT!Oft bei Rentenfällen.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 109
Hinweise zu Überweisungen
Bei Überweisungen immer mit angeben:� Mitgliedsnummer� Zahlungsgrund: Beitrag,
Sanierungsgeld,…� Zahlungsmonat
Bitte nur eine Überweisung je Kombination
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 110
Tarifeinigung öD – weiteres
� Mutterschutz 1990 – 2011� eigenes VA/VM 39� wird nur auf Antrag gewährt� ggf. kann es wegen aus dem Bestand nicht
ermittelbarem Entgelt zu Rückfragen beim AG kommen.
� Neuberechnung Startgutschriften� Mitteilung ist mit dem Versicherungsnachweis für
2011 erfolgt.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 111
Mythen und Wahrheiten
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 112
Mythen und Wahrheiten –Anmeldung zur Versicherung
Falsch ist:Eine einmal vergebene Versicherungsnummer bleibt bei einer Neuanmeldung bestehen und ist weiter zu verwenden.
Wahr ist:Bei jeder Neuanmeldung wird i.d.R. eine neue Versicherungsnummer vergeben.Die bisher erworbene Anwartschaft wird i.d.R. auf die neue Versicherungsnummer übernommen.Die Mitgliedsnummer des Anstellungsträgers ist Teil der Versicherungsnummer seiner Arbeitnehmer.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 113
Mythen und Wahrheiten –Versicherungspflicht
Falsch ist:Rentenbezieher unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
Wahr ist:Empfänger einer Altersrente als Vollrente unterliegen nicht der Versicherungspflicht.(vgl. auch § 19 Abs. 1 Buchst. b) VO)
Erwerbsminderungsrentner unterliegen sehr wohl der Versicherungspflicht, sofern die allg. Wartezeit (60 Monate) bis zur Regelaltersgrenze noch erfüllt werden kann. (vgl. § 18 Abs. 1 VO)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 114
Mythen und Wahrheiten –Versicherungspflicht
Wahr ist auch:Selbst Arbeitnehmer, bei denen feststeht, dass diese ab einem Termin in der Zukunft eine (vorgezogene) Altersrente beziehen, die aber bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis noch die allg. Wartezeit erfüllen können, sind versicherungspflichtig!
Mit Beginn der Altersrente sind diese dann bei der Kasse abzumelden, auch wenn die Wartezeit bis dahin nicht erfüllt ist.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 115
Mythen und Wahrheiten –Ende Arbeitsverhältnis
Falsch ist:Wer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat keinen Anspruch mehr aus der ZVK.
Wahr ist:Der Anspruch bleibt erstmal beitragsfrei bis zum Beginn einer weiteren Pflichtversicherung bzw. bis zum Beginn der Regelaltersrente bestehen.Erst wenn mit Beginn der Regelaltersrente die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist, verfällt die Anwartschaft.(vgl. auch § 21 Abs. 2 VO)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 116
Mythen und Wahrheiten –Ende Arbeitsverhältnis
Wahr ist auch:Wer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat erst eine gesetzliche unverfallbare Anwartschaft nach fünf Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit und einem Alter bei Ausscheiden von 25 Jahren.Früher galten andere Fristen und Alter mit Übergangsregeln.
Sobald die Wartezeit von 60 Monaten in der ZVK erfüllt sind, auch aus mehreren Arbeitsverhältnissen, besteht eine (vertraglich) unverfallbare Anwartschaft.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 117
Mythen und Wahrheiten –Ende Arbeitsverhältnis
Falsch ist:Wer vor dem Versicherungsfall aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bei dem reduziert sich Anwartschaft aus der ZVK.
Wahr ist:In der Gesamtversorgung bis 2001 hatte man nach dem Ausscheiden vor dem Versicherungsfall nur noch einen Anspruch auf die i.d.R. geringere Versicherungsrente.Ab 2002 bleibt die bisher erworbene Anwartschaft bestehen. Sie erhöht sich nur nicht mehr für weitere Pflichtversicherungszeiten.Im Falle der Erwerbsminderung bzw. des Todes werden keine Zurechnungszeiten gewährt.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 118
Mythen und Wahrheiten –Rentenbeginn
Falsch ist:Wir zahlen erst ab dem Beginn der Regelaltersgrenze.
Wahr ist:Sofern die allg. Wartezeit (60 Monate) erfüllt ist, besteht ein Anspruch auf Rentenzahlung ab Beginn der gesetzlichen Rentenzahlung (Altersrente - auch vorgezogen -, teilweise oder volle Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder auf Dauer, Hinterbliebenenrente, vgl. § 31 VO).Ausnahme: AltersteilrenteSonderregelungen für nicht gesetzlich Rentenversicherte (vgl. § 43 VO)Wichtig: Nur auf Antrag!
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 119
Mythen und Wahrheiten –Sanierungsgeld
Falsch ist:Die Kasse hat sich verspekuliert, darum ist ein Sanierungsgeld erforderlich!
Wahr ist:Bis 2001 wurde die Zusatzversorgung im Umlageverfahren finanziert. Beim Umlageverfahren sollen mit den gezahlten Umlagen die laufenden Leistungen finanziert werden. Eine Kapitalbildung ist i. W. nicht vorgesehen!(vgl. auch Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung)
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 120
Mythen und Wahrheiten –Sanierungsgeld
Wahr ist aber auch:Das Punktemodell berücksichtigt eine erforderliche Verzinsung von bis zu 6,3 % in der Leistungsphase.
Diese Verzinsung ist derzeit am Kapitalmarkt, wenn überhaupt, nur mit erheblichem Risiko zu erzielen!
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 121
Mythen und Wahrheiten –Sanierungsgeld
Falsch ist:Die verbleibenden Mitglieder zahlen die Zeche für die ausgeschiedenen Mitglieder.
Wahr ist:Beim Ausscheiden aus der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied einen Ausgleichsbetrag gem. §15 VO zu entrichten.Hierdurch werden die hinterlassenen Anwartschaften voll ausfinanziert.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 122
Mythen und Wahrheiten –Sanierungsgeld
Wahr ist aber auch:Im Falle einer Insolvenz wird dieser Ausgleichsbetrag zur Insolvenztabelle angemeldet.In der Regel wird dieser nur mit einer Quote bedient.
Anwartschaften ab 2002 werden im Falle einer Insolvenz für den Zeitraum, für den keine Beiträge entrichtet wurden, (anteilig) gekürzt.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 123
Mythen und Wahrheiten –Sanierungsgeld
Falsch ist:Bei Teil-Ausgründungen wird doppeltes Sanierungsgeld erhoben; sowohl für den Alt- wie auch den Neuträger.
Wahr ist:Bei Teil-Betriebsübergängen ordnen wir die über-gegangenen Mitarbeiter bei der Berechnung des Sanierungsgeldes dem Neuträger zu.Beim Altträger verbleiben nur die restlichen Pflicht-versicherten, wie auch die Mitarbeiter, die bis zum Datum des Betriebsübergangs ausgeschieden sind.
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 124
Telefon: 05231 / 98103 - 20 Vte.30 Rente
Telefax: 05231 / 98103 - 45www.kzvk-hannover.de [email protected]
Betreff: Pflichtversicherung / ÜberleitungFrau Jonigkeit - 22Frau Lüttmann - 23Frau Rieckmann - 24Frau Topp - 25
Betreff: Rentenauskünfte / RentenberechnungFrau Haske - 31
Anschrift:Doktorweg 2 - 4 32756 DetmoldPostfach 31 44 32721 Detmold
Thorsten NoltkämperStand: September 2012 125
Vielen Dankfür Ihre
Aufmerksamkeit