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Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976

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Die Wahl zum Aufsichtsrat

Wahlvorstandsschulung fürAufsichtsratswahlen nach dem

Mitbestimmungsgesetz von 1976

Page 2: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

InhaltInhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat Die Wahl zum Aufsichtsrat

I. Die Größe des Aufsichtsrats ..................................... 4

II. Interne und externe Arbeitnehmervertreter ..........

5

III. Die drei Wahlordungen zum MitbestG ’76 ..............

6

Eberhard/ap / 2

IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das Unternehmen ...................................................... 8

V. Bildung der Wahlvorstände ..................................... 11

VI. Wählerliste ................................................................ 19VII. Gleichzeitiger Erlass von drei Bekanntmachungen

27

VIII. Abstimmung über die Art der Wahl ......................... 28

IX. Wahlvorschläge ........................................................ 30X. Zum Begriff des leitenden Angestellten ................. 37

XI. Wahlvorschlag der leitenden Angestellten .............

40

XII. Die Vorabstimmung der leitenden Angestellten ....

44

XIII. Wahl durch Delegierte ............................................. 46

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InhaltInhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat Die Wahl zum Aufsichtsrat

XIV. Wahlverfahren .........................................................50

XV. Briefwahl .................................................................

53

XVI. Wahlgeräte ..............................................................

56

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XVII. Nichtigkeit der Wahl ...............................................57

XVIII. Anfechtbarkeit der Wahl .........................................

59

XIX. Allgemeines .............................................................

65

Stand 28. Januar 03

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I. Die Größe des Aufsichtsrats I. Die Größe des Aufsichtsrats im Bereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 im Bereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976

VoraussetzungenVoraussetzungen:: a) Das Unternehmen besteht in der Rechtsform

AG KG a.A. GmbH Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft KG, wenn die Vorauss. nach § 5 MitbestG ’76

erfüllt sind

b) mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern§7 MitbestG ’76 legt fest§7 MitbestG ’76 legt fest::bei Unternehmen von in der Regel

2.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 1212 Mitglieder 10.001 bis 20.000 Arbeitnehmern 1616 Mitglieder mehr als 20.000 Arbeitnehmern 20 20

Mitglieder

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Die Anteilseigner (Gesellschafter) können in der Satzung (dem Gesell-schaftsvertrag) eine größere Aufsichtsratsbesetzunggrößere Aufsichtsratsbesetzung festlegen- ein Unterschreiten ist unzulässig!- ein Unterschreiten ist unzulässig! --, wobei gesetzlich in diesem Fall nur 16 oder 20 Mitglieder möglich sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 MitbestG ’76).

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II. Interne und externe ArbeitnehmervertreterII. Interne und externe Arbeitnehmervertreter

§ 7 Abs. 2 MitbestG ’76 regelt abschließendabschließend und zwingendzwingend die

Verteilung der Arbeitnehmersitze:

12-köpfiger Aufsichtsrat: 6 Arbeitnehmervertreter6 Arbeitnehmervertreter davon: 44 Arbeitnehmer des

Unternehmens 22 Vertreter der

Gewerkschaften

20-köpfiger Aufsichtsrat: 10 Arbeitnehmervertreter10 Arbeitnehmervertreter davon: 77 Arbeitnehmer des

Unternehmens 33 Vertreter der

Gewerkschaften

16-köpfiger Aufsichtsrat: 8 Arbeitnehmervertreter8 Arbeitnehmervertreter davon: 66 Arbeitnehmer des

Unternehmens 22 Vertreter der

Gewerkschaften

Unter den Vertretern der Arbeitnehmer des Unternehmens mussmuss einleitender Angestellter sein (§ 15 Abs. 1 S. 2 MitbestG ’76).

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III. Die drei Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz 1976III. Die drei Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz 1976

1. Wahlordnung :1. Wahlordnung : Aufsichtsratswahl in einemeinem Unternehmen

mit einemeinem Betrieb

Dauer der Aufsichtsratswahl: 19 Wochen19 Wochen(= Zeitpunkt der Bekanntmachung des

Unternehmens vor dem voraussichtlichen Beginn der

Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der

Arbeitnehmer)

2. Wahlordnung :2. Wahlordnung : Aufsichtsratswahl in einemeinem Unternehmen

mit mehrerenmehreren Betrieben

Dauer der Aufsichtsratswahl: 23 Wochen23 Wochen3. Wahlordnung :3. Wahlordnung : Aufsichtsratswahl in einem KonzernKonzern mit

einem herrschenden Konzernunternehmen und

mindestenseinem TochterunternehmenDauer der Aufsichtsratswahl: 25 Wochen25 Wochen

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Alle drei Wahlordnungen zum MitbestG folgen einem einheitlichen Schema:

1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 1. Abschnitt Einleitung der Wahl

Abstimmung über die Art der Wahl Wahlvorschläge

2. Abschnitt Unmittelbare Wahl 3. Abschnitt Wahl durch Wahldelegierte

2. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern2. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

3. Sondervorschriften für die Teilnahme von Seeleuten3. Sondervorschriften für die Teilnahme von Seeleuten (außer 1. WO, da dort nicht vorgesehen)

4. Übergangs- und Schlussvorschriften4. Übergangs- und Schlussvorschriften

Die Vorschriften des MitbestG und der Wahlordnung sind zwingendes Recht, d.h. ein Abweichen ist nicht möglich, auch nicht in gegenseitigem Einvernehmen. Die Satzung des Unternehmens kann nichts Abweichendes bestimmen!

!! Die Fristen müssen eingehalten und dürfen nicht verändert werden. Eberhard/ap / 7

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IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das UnternehmenUnternehmen

§2 in allen Wahlordnungen spätestens bedeutet bei den Fristen von 19 Wochen (1.

WO), 23 Wochen (2. WO) bzw. 25 Wochen (3. WO) eher

früher als die genannten Fristen!

Mitteilung an wen?Mitteilung an wen?

Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind (herrschendes

Konzern- unternehmen), teilt dies den „Tochterunternehmen“

mit herrschendes Konzernunternehmen und

„Tochterunternehmen“ müssen unverzüglich in den Unternehmen den

Wahlberechtigten die anstehende Aufsichtsratswahl bekanntgeben durch Aushang in den Betrieben an geeigneten

und zugänglichen Stellen

undund durch Einsatz der Informations- und

Kommunikationstechnik

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Der Einsatz von Informations- und

Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachung auch

von ihrKenntnis erlangen kann

und und Vorkehrungen getroffen werden, damit nur das jeweilige

Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen

kann.

Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind, übersenden

unverzüglich die Bekanntmachung an (sofern vorhanden)

den Konzernbetriebsrat (nur 3. WO)

die Gesamtbetriebsräte und Gesamtsprecherausschüsse

(Unternehmenssprecherausschüsse) (nur 2.+3. WO)

die in den Unternehmen bestehenden Betriebsräte und

Sprecherausschüsse

die in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften

die nach § 117 Abs. 2 S. 1 des BetrVG durch Tarifvertrag

errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

wichtigwichtig

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Inhalt der Bekanntmachung des UnternehmensInhalt der Bekanntmachung des Unternehmens

voraussichtlicher Beginn der Amtszeit der zu wählenden

Aufsichts-ratsmitglieder der Arbeitnehmer

Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer,

noch nicht aufgeteilt nach Gruppen

Firmen und Anschriften der Unternehmen, deren Arbeitnehmer

an der Wahl teilnehmen

Zahl der in diesen Unternehmen in der Regel beschäftigten Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer (bei der 3. WO auch die Zahl der in

den jeweiligen Betrieben Beschäftigten)

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V. Bildung der WahlvorständeV. Bildung der Wahlvorstände

wann?wann? unverzüglichunverzüglich nach der Bekanntmachung (§ 3 Abs. 3 S. 1

allerdrei Wahlordnungen)es besteht keine vorgeschriebene Reihenfolge wie

z.B. zunächst der Hauptwahlvorstand und erst dann

Betriebs-wahlvorstände

wie setzen sich diese zusammen?wie setzen sich diese zusammen? aus mind. 3 Mitgliedern die zuständige betriebliche

Interessenvertretung (Betriebsrat, GBR, KBR) kann die Zahl der

Mitglieder erhöhen, wobei der Wahlvorstand aus einer

ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen muss

In den Wahlvorständen sollen die nichtleitenden

Arbeitnehmer(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG ’76) und die leitenden

Angestelltenangemessen vertreten sein.Gibt es im Betrieb (1. - 3. WO), im Unternehmen

(2. WO) oderim Konzern (3. WO) mindestens 5 wahlberechtigte

leitende Angestellte, so muss dem jeweiligen Wahlvorstand

einleitender Angestellter angehören.

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welche Wahlvorstände?welche Wahlvorstände?

1. Wahlordnung Betriebswahlvorstand

2. Wahlordnung Betriebswahlvorstände,

Unternehmenswahlvorstand

3. Wahlordnung Betriebswahlvorstände, Hauptwahlvorstand

von wem sind die Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen?von wem sind die Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen?

Betriebswahlvorstand: die nichtleitenden Arbeitnehmer durch den

Betriebsrat (sofern vorhanden), sonst durch die

Betriebsversammlung

die leitenden Angestellten (falls mind. 5 im Betrieb) durch

den Sprecherausschuss (wenn vorhanden), sonst durch die

Versammlung der leitenden Angestellten

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die leitenden Angestellten durch den Gesamt- bzw.

Unternehmenssprecherausschuss (wenn vorhanden);

sonst durch den Sprecherausschuss (wenn vorhanden;

Reihenfolge entsprechend der Zahl der wahlberechtigten

leitenden Angestellten); sonst durch die Versammlung der leitenden

Angestellten des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden

Angestellten größten Betriebs (§ 4 Abs. 5 der 2. WO)

Hauptwahlvorstand: die nichtleitenden Arbeitnehmer grundsätzlich

durch den Konzernbetriebsrat (mit Auffangregelungen, falls

kein KBR existiert, u.a. GBR des nach der Zahl der

Wahlberechtigten größten Unternehmens, dessen Arbeitnehmer an

der Wahl teilnehmen und - falls dort nur ein Betriebsrat

besteht - von diesem Betriebsrat).

Unternehmenswahlvorstand: die nichtleitenden Arbeitnehmer grundsätzlich

durch den Gesamtbetriebsrat (mit Auffangregelungen, falls

kein GBR existiert, § 4 Abs.4 2. WO)

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die leitenden Angestellten durch den Konzernsprecher-

ausschuss (wenn vorhanden); mit Auffangregelungen wie

Gesamtsprecherausschuss und Sprecherausschuss. Besteht in

keinem Unternehmen ein Sprecherausschuss, durch eine

Versammlung der leitenden Angestellten des nach der Zahl

der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs

der Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl

teilnehmen.

Bei Versammlungen reicht immer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen!

Für jedes Mitglied im Wahlvorstand kann für den Fall

dessen Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

wichtigwichtig

Empfehlung:Empfehlung: Hiervon sollte Gebrauch gemacht werden!

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Mitglieder des Betriebs-, Unternehmens- bzw. Hauptwahlvorstandskönnen nurnur wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, des Unter-nehmens bzw. der an der Wahl teilnehmenden Unternehmen sein.Findet eine Gruppe (nichtleitende Arbeitnehmer = die in § 3 Abs. 1 Nr. 1MitbestG ’76 bezeichneten Arbeitnehmer oderoder leitende Angestellte)keinen Vertreter, fällt der Platz im Wahlvorstand der jeweils anderen Gruppe zu (herrschende Meinung).

Wenn ein Betriebswahlvorstand nichtnicht mit drei Personen besetzt werdenkann, dann können die Arbeitnehmer in diesem Betrieb nichtnicht an derWahl teilnehmen.Wenn in einem Betrieb kein Betriebswahlvorstand bestellt wird, könnendie ArbeitnehmerInnen aus diesem Betrieb nicht wählen!

Ausnahme:Ausnahme: Betriebe mit maximal 45 Wahlberechtigten

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wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der

Bekanntmachung des Unternehmens (§ 2 der WO‘en) der

Betriebswahlvorstand gebildet wurde, beauftragt der Unternehmenswahlvorstand (2.

WO) oder Hauptwahlvorstand (3. WO) den Betriebswahlvorstand

eines anderen Betriebs des Unternehmens (2.+3. WO) mit der

Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstandes. Der Betriebswahlvorstand kann dann für diese

ArbeitnehmerInnen schriftliche Stimmabgabe beschließen.

Wenn neue Betriebe oder neue Unternehmen zu dem Unternehmen, dessen Arbeitnehmervertreter zu wählen sind, hinzukommen, dannnehmen ihre Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen ZugehörigkeitZugehörigkeit zum Unternehmen/Konzern an der Wahl teil.

Es sind Wahlvorstände zu bilden, die am aktuellen Stand des

Verfahrensihre Arbeit aufnehmen und mit Ausnahmemit Ausnahme der notwendigen Erstellungder Wählerliste keine abgelaufenen Verfahrensschritte keine abgelaufenen Verfahrensschritte nachholennachholen.

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Zuständig für die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung derWahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 3 aller WO‘en) ist bei der 1. WO der Betriebswahlvorstand

2. WO der Unternehmenswahlvorstand3. WO der Hauptwahlvorstand2.+3. WO Betriebswahlvorstände leiten die Wahl im

Betrieb im Auftrag und nach den Richtlinien des

Unternehmenswahlvorstandes (2. WO) oder des Hauptwahlvorstandes (3. WO)

WahlvorständeWahlvorstände Wahl eines/r Vorsitzenden

Wahl mind. eines Stellvertreters/in

schriftliche Geschäftsordnung ist möglich

Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit

der Mitglieder

Niederschrift zumindest des Wortlauts der

Beschlüsse

Heranziehen von WahlhelferInnenEberhard/ap / 17

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unverzüglich nach seiner Bildung teilt in derunverzüglich nach seiner Bildung teilt in der1. WO der Betriebswahlvorstand2. WO der Unternehmenswahlvorstand (UWV)3. WO der Hauptwahlvorstand (HWV)

dem/den Unternehmen, deren

ArbeitnehmerInnen an der Wahl teilnehmen

den Betriebswahlvorständen (2.+3. WO)

den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften

schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mitschriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit (§ 6 aller WO‘en).

BetriebswahlvorständeBetriebswahlvorstände

erhalten eine Mitteilung vom UWV (2. WO) oder HWV

(3. WO), welche Gewerkschaften eine Mitteilung nach § 6 der

jeweiligen WO erhalten haben teilen dem UWV (2. WO) oder HWV (3. WO)

unverzüglich die Namen seiner Mitglieder, seine Anschrift und ob im

Betrieb Gewerkschaften vertreten sind, die die Mitteilung

nach § 6 WO nicht erhalten haben, mit.

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VI. WählerlisteVI. Wählerliste

§ 8 Abs. 1 aller 3 Wahlordnungen Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eineListe der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs (Wählerliste) auf,getrennt nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeit-nehmern und den leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten sollen inalphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburts-datum aufgeführt werden. [...]

unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern, d.h. innerhalb von 2 Wochen nach der Bildung des Betriebswahlvorstandes

getrennt nach in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten

Arbeit-nehmern und leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG)

die alphabetische Reihenfolge ist nicht zwingend

vorgeschrieben(auch nach Personal- oder Schichtnummer möglich)

weitere Daten (Abteilung, Personalnummer) können

aufgeführt werden

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jeder Wahlberechtigte muss in der Wählerliste zweifelsfrei

identifiziertwerden können

die Erstellung ist unter Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich, wennwenn Vorkehrungen getroffen werden, dass nur der

Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann!

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BetriebswahlvorstandBetriebswahlvorstand hat unverzüglich bis zum Abschluss

der Wahlder Aufsichtsratsmitglieder der

Arbeitnehmersicherzustellen, dass die Einsichtnahme in die Wählerliste in das Mitbestimmungsgesetz in die Wahlordnungmöglich ist (§ 9 Abs. 1 aller drei Wahlordnungen).Im Gegensatz zur erstellten Wählerliste soll die zur Einsichtnahmebestimmte Wählerliste die Geburtsdaten nicht enthalten!

EinsichtEinsicht durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb

und durchEinsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-

und Kommunikationstechnik

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§ 8 Abs. 4 aller 3 Wahlordnungen Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerlisteunverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet das 18. Lebensjahr vollendet oder die Eigenschaft als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter

Arbeitnehmer wechselt,oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf deneneine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern. die Wählerliste muss für jeden Betrieb gesondert aufgestellt

werden

die Wählerliste muss bis zur Stimmabgabe ständig korrigiert

und aufdem Laufenden gehalten werden

Änderungen müssen unverzüglich vorgenommen werden

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ArbeitnehmerIn wird volljährig

ArbeitnehmerIn scheidet aus dem Unternehmen aus kann während der Kündigungsfrist noch am

Wahlverfahren teilnehmen

ArbeitnehmerIn wird befristet für vier Wochen eingestellt muss eingetragen und nach vier Wochen wieder gestrichen werden kann während dieser Zeit am Wahlverfahren teilnehmen

ArbeitnehmerIn wird zum leitenden Angestellten (LA) befördert muss bei den nicht leitenden Angestellten gestrichen und bei den

leitenden Angestellten eingetragen werden ArbeitnehmerIn nimmt am weiteren Wahlverfahren als LA teil

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der Arbeitgeber muss von sich aus Änderungen mitteilen Sammeln ist unzulässig

dies gilt auch für spätere Änderungen

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§ 8 Abs. 3 aller 3 Wahlordnungen Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen alle für dieAnfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilenund die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Es hat die Betriebswahlvorstände insbesondere bei der Einteilungder Arbeitnehmer in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 desGesetzes und leitende Angestellte zu unterstützen.

Alle Berichtigungen und Ergänzungen müssen dem

Unternehmens- (2. Wahlordnung) bzw. Hauptwahlvorstand (3. WO) mitgeteilt werden.

!!

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Sammelbeschluss und/oder Einzelbeschlüsse sind möglich

einvernehmliche Beschlussfassung bei jeder einzelnen

Abstimmung

ohne Gegenstimme heisst: keine Nein-Stimme(Enthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als Ja-

Stimme)

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§ 8 Abs. 2 aller 3 Wahlordnungen Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstandes ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Wählerlistein zutreffender Weise in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 desGesetzes und leitende Angestellte eingeteilt werden. Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands sollen hierüber um eine Beschlussfassungohne Gegenstimme bemüht sein. Hat der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so ist § 10 (Änderungsverlangen) nicht anzuwenden.

der gefasste Beschluss ist vom Wahlvorstand nicht mehr

revidierbar

bei einvernehmlicher Aufstellung kein Änderungsverlangen

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Bekanntmachung des BetriebswahlvorstandesBekanntmachung des Betriebswahlvorstandes § 9 Abs. 2 aller

3 WO

Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die

Wählerliste

Mitteilung der Namen seiner Mitglieder und seiner Anschrift

Auf der Bekanntmachung vermerkt der Betriebswahlvorstand

den Tagdes Erlasses und den letzten Tag des Aushangs (= Abschluss der Wahl).

Mitteilung der Anschrift des Hauptwahlvorstandes (3.

Wahlordnung) oder des Unternehmenswahlvorstandes (2. WO) Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von

einer Wocheseit Erlass der Bekanntmachung/seit der Berichtigung/seit

derErgänzung

wurden bei der Aufstellung der Wählerliste im Hinblick auf die Eingruppierung der Kandidaten nicht ausschließlich

Beschlüsse ohne Gegenstimmen gefasst: Hinweis auf Änderungsverlangen innerhalb von einer

Woche seit Erlass der Bekanntmachung

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EinspruchEinspruch

einspruchsberechtigt sind alle, die auch zur Anfechtung der

Wahlberechtigt sind Unternehmensleitung kann keinen Einspruch erheben

Einspruchsgründe: Angaben zur Person sind falsch Wahlberechtigte/r nicht eingetragen bzw. falsch

zugeordnet

sollte einvernehmlich entschieden werden, sonst:Änderungsverlangen ist möglich (für jeden

Arbeitnehmer!)

hat keine aufschiebende Wirkung

Eberhard/ap / 26

ÄnderungsverlangenÄnderungsverlangen

nur möglich, wenn der Betriebswahlvorstand (BWV) die

Wählerlistenicht einvernehmlich (mit Gegenstimmen) beschließt

nur für Wahlberechtigte und auf die eigene Person bezogen bezieht sich nur auf die Änderung der Eingruppierung

ist angenommen, wenn einein Mitglied des BWV zustimmt hat aufschiebende WirkungEinspruch und Änderungsverlangen müssen immer schriftlichschriftlich an

den Betriebswahlvorstand gerichtet werden.

!!

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VII. Gleichzeitiger Erlass von drei BekanntmachungenVII. Gleichzeitiger Erlass von drei Bekanntmachungen

gleichzeitig gleichzeitig hat der Hauptwahlvorstand 3 Bekanntmachungen3 Bekanntmachungen zu

erlassen:

1. Bekanntmachung zur Abstimmung über die Art der

Wahl (§ 13 3. WO) 2-Wochen-Frist2-Wochen-Frist

2. Bekanntmachung über die Einreichung von

Wahlvorschlägen (§ 26 3. WO) 6-Wochen-Frist6-Wochen-Frist

3. Bekanntmachung über die Abstimmung für den

Wahlvorschlag der leitenden Angestellten (§ 30 3. WO) Soll-Frist von 2 Soll-Frist von 2

WochenWochen

neuneu Es besteht die Möglichkeit, diese drei Bekanntmachungen zu einer zusammenzufassen! (§ 30 Abs. 2 3. WO)

Eberhard/ap / 27

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VIII. Abstimmung über die Art der WahlVIII. Abstimmung über die Art der Wahl

§ 9 Abs. 1 MitbestG Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer [...] eines Unternehmensmit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Wahlmänner gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen.

das Regelwahlverfahren ist abhängig von der Zahl der Beschäftigten (nicht Wahlberechtigten!)

die Arbeitnehmer können das jeweils andere Verfahren

beschließen

Quorum für den Antrag: 5% der Wahlberechtigten

der Antrag ist angenommen bei mind. 50% Wahlbeteiligung und mehr Ja- als Nein-Stimmen!! Nach der Abstimmung steht das Wahlverfahren endgültig fest.

Eberhard/ap / 28

§ 9 Abs. 2 MitbestG Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer [...] eines Unternehmensmit in der Regel nichtnicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden inunmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeit-nehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.

Page 29: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Abstimmung über die Art der WahlAbstimmung über die Art der Wahl

Abstimmung über die Art der Wahl

Wahlverfahren steht endgültig festWahlausschreiben

bis zu 8.000 Beschäftigte

unmittelbare Wahl

unmittelbare Wahl

über 8.000 Beschäftigte

Wahl durch Delegierte

Wahl der Delegierten

Wahl durch Delegierte

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IX. WahlvorschlägeIX. Wahlvorschläge

§ 27 Abs. 1 der 3. Wahlordnung Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes

bezeichneten Arbeitnehmer können die wahlberechtigten ArbeitnehmerWahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünfteloder 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein. nur wahlberechtigte Arbeitnehmer dürfen Wahlvorschläge für die Arbeitnehmer machen

jeder Wahlvorschlag muss von mind. 100 oder 20% der

Wahlbe- rechtigten der entsprechenden Gruppe unterschrieben sein

für leitende Angestellte gilt ein besonderes Verfahren (§§ 30 – 34 3. WO)

Eberhard/ap / 30

Page 31: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Der Hauptwahlvorstand bestätigt den Zeitpunkt der Einreichungder Wahlvorschläge schriftlich

dem Überbringer oder dem Vorschlagsvertreter

Eberhard/ap / 31

Ist der Wahlvorschlag nicht mit einem Kennwort versehen, so bezeichnetder Hauptwahlvorstand diesen mit Familienname und Vorname des anerster Stelle genannten Bewerbers.

VorschlagsvertreterVorschlagsvertreter soll einer der Unterzeichner sein, ansonsten gilt die/der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand gegenüber

Stellung zu Mängeln zu beziehen nimmt Erklärungen des Hauptwahlvorstands entgegen darf den Inhalt des Wahlvorschlags nicht ändern

(Kandidaten streichen, hinzufügen oder ändern)

muss bei doppelten Kandidaturen oder Unterschriften unterrichtet

werden

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Wahlvorschlag auf Gültigkeit prüfenWahlvorschlag auf Gültigkeit prüfen

1. Sind die einzelnen Kandidaten wählbar?2. Sind Kandidaten auf anderen Wahlvorschlägen

vertreten?3. Liegen genügend Stützunterschriften vor?

Eberhard/ap / 32

4. Stammen die Unterschriften von der richtigen Personengruppe?

5. Liegen Doppelunterschriften vor?6. Enthält der Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl

Kandidaten?Formale AnforderungenFormale Anforderungen (§ 27 Abs. 5 3. WO) (§ 27 Abs. 5 3. WO)

erkennbare Reihenfolge fortlaufende Nummer Familienname Name Geburtsdatum Art der Beschäftigung (genaue Tätigkeit) Unternehmen und Betrieb

Zustimmungserklärung

schriftliche Versicherung der Wahlannahme

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StützunterschriftenStützunterschriften

müssen in ausreichender Zahl vorliegen müssen persönlich geleistet sein (Vertretung nicht

zulässig)

müssen identifizierbar sein (sonst sind sie ungültig) dürfen auch schon vor der Bekanntmachung gesammelt werden

Eberhard/ap / 33

Ein Wahlberechtigter darf nur eineneinen Wahlvorschlag unterschreiben, sonstmuss der Unterzeichner auf Anforderung des Hauptwahlvorstandserklären, welche Unterschrift gelten soll.Wenn dies nicht geschieht, gilt die Unterschrift auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag

bei gleichzeitiger Einreichung entscheidet das LosEin Bewerber kann nur auf einemeinem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden,anderenfalls fordert ihn der Hauptwahlvorstand auf, innerhalb von einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er aufrecht erhalten will.Wenn dies nicht erfolgt, wird er auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

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Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn (§ 35 3.WO)

er nicht fristgerecht eingereicht wird die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge

aufgeführt sind

er bei Mehrheitswahl nicht die doppelte Anzahl Bewerber enthält bei der Einreichung bereits die erforderliche Anzahl Stützunter-

schriften fehlt (Wahlgang der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes

bezeichneten Arbeitnehmer)

Eberhard/ap / 34

der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft nicht von einem hierzu

Bevollmächtigten unterzeichnet ist !! er ohne Zustimmung der Unterzeichner inhaltlich verändert

worden ist

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die in der Wahlordnung geforderten formalen Voraussetzungen

nicht erfüllt sind (Angabe von Geburtsdatum, Tätigkeit, Unternehmens- und Betriebszugehörigkeit,

Zustimmungserklärung, Versicherung der Annahme) Diese Mängel können innerhalb von einer Woche behoben

werden (ausser dem ersten: hier Nachfrist).

Eberhard/ap / 35

Ein Wahlvorschlag kann ungültig werden, wenn

er der einzige Wahlvorschlag ist, aber nicht die

doppelte Anzahl Bewerber enthält

er nach Streichung von Stützunterschriften (doppelte Unter-

zeichnung) nicht mehr die erforderliche Anzahl Stützunterschriften

aufweist

Page 36: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Der Hauptwahlvorstand setzt eine Nachfrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 3. WO), wenn

für einen Wahlgang überhaupt kein Wahlvorschlag

eingereicht wurde

nur (unheilbar) ungültige Wahlvorschläge eingereicht wurden

nur Wahlvorschläge mit heilbaren Mängeln eingereicht wurden,

die nicht fristgerecht beseitigt worden sind

!! Nachfristen werden nur für einzelne Wahlgänge gesetzt

!! Frühere Wahlvorschläge leben wieder auf, wenn sie dadurch ungültig

waren, dass die erforderliche Kandidatenzahl nicht erreicht war (Doppelunterzeichnung erneut prüfen)

!! Während der Nachfrist können keine heilbaren Mängel mehr beseitigt

werden

Bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen (Tod, Ausscheiden aus dem Unternehmen, Wechsel der Personengruppe) wird der Kandidat aus dem Wahlvorschlag gestrichen

evtl. eine Nachfrist gesetzt

Eberhard/ap / 36

Page 37: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

X. Zum Begriff des leitenden AngestelltenX. Zum Begriff des leitenden Angestellten

im MitbestG ’76 gibt es keine eigene Definition!

§ 3 Abs. 3 MitbestG ’76 verweist auf§ 3 Abs. 3 MitbestG ’76 verweist auf § 5 Abs. 3 BetrVG ’72 d.h. auf den gleichen Personenkreis, der bei der

Betriebs- ratswahl nicht wahlberechtigt ist

BAG: die Aufgabe der leitenden Angestellten im Aufsichtsrat

besteht darin, durch ihre Kenntnisse und Einsichten in die

organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des

Unternehmens Informations- und Entscheidungsgrundlagen

des Aufsichtsrates wesentlich zu bereichern leitende Angestellte haben nicht die Aufgabe,

vorrangig ihre gruppenspezifischen Interessen zu vertreten

Eberhard/ap / 37

Page 38: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

2. Generalvollmacht oder Prokura2. Generalvollmacht oder Prokura Generalvollmacht: der konkrete Umfang einer

Generalbevoll-mächtigung lässt sich nur aus dem ihr

zugrundeliegendenRechtsgeschäft entnehmen erstreckt sich regelmäßig auf das gesamte

Unternehmen bedarf nicht der Eintragung in das

Handelsregister

Prokura: darf nicht unbedeutend im Verhältnis zum

Arbeitgeber sein (Innenverhältnis!)

bedarf der Eintragung in das Handelsregister

1. Selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis:1. Selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis: eigenverantwortliche, nicht von Dritten abhängige

Entscheidung bezüglich eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer (Betrieb oder Betriebsabteilung)

Eberhard/ap / 38

Page 39: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

3. Der Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §5 Abs. 4 3. Der Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §5 Abs. 4

BetrVG ’72 BetrVG ’72 hierunter fällt die ganz überwiegende Zahl der

leitenden Angestellten

umfasst sowohl die RatgruppeRatgruppe (sog. Stabsfunktion ohne

ausgeprägte Vorgesetzteneigenschaft) als auch

die TatgruppeTatgruppe (sog. Linienfunktion, mit

eigenerEntscheidungsbefugnis und in der

Regeldeutlicher Vorgesetztenstellung)

Der Angestellte muss regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen,

die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder

eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere

Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt.

bei dieser Aufgabenerfüllung ist ein eigener erheblicher Handlungs-

spielraum erforderlich

Eberhard/ap / 39

Page 40: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

XI. Wahlvorschlag der leitenden AngestelltenXI. Wahlvorschlag der leitenden Angestellten

§ 31 Abs. 1 der 3. Wahlordnung Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der leitenden Angestelltenkönnen die wahlberechtigten leitenden Angestellten Abstimmungs-vorschläge machen. Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einemZwanzigstel oder 50 wahlberechtigten leitenden Angestellten unter-zeichnet sein. Abstimmungsvorschläge sind innerhalb einer vom Haupt-wahlvorstand zu bestimmenden Frist beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Frist soll zwei Wochen betragen. [...]

das Vorabstimmungsverfahren bestimmt den Wahlvorschlages nehmen nur leitende Angestellte teil

wird vom Hauptwahlvorstand durchgeführtlängste Dauer: 9 Wochen (§ 32 Abs. 1

3. WO)8 Wochen (§ 32 Abs. 1 2.

WO)7 Wochen (§ 30 Abs. 1 1.

WO)

Abstimmungsvorschläge können nur von leitenden Angestellten eingereicht werden

Eberhard/ap / 40

Page 41: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Jeder Abstimmungsvorschlag muss von 5% oder 50 wahl-

berechtigten leitenden Angestellten unterstützt werden (bei weniger als 20 leitend. Ang. genügt eine

Unterschrift)

das Quorum wird vom Hauptwahlvorstand errechnet

Abstimmungsvorschläge müssen innerhalb von 2

Wochen schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden (die Frist kann vom HWV verkürzt oder verlängert

werden)

Eberhard/ap / 41

Vorgeschlagen werden kann nur, wer als leitender Angestellter in

den Aufsichtsrat wählbar ist.

beliebige Anzahl von Kandidaten für den

Abstimmungsvorschlag

Ein Bewerber kann nur auf einem

Abstimmungsvorschlag kandidieren (sonst: auf allen Abstimmungsvorschlägen

streichen – nicht ausdrücklich geregelt)

Page 42: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Formale VoraussetzungenFormale Voraussetzungen (§ 31 Abs. 3 3. WO) (§ 31 Abs. 3 3. WO)

Die Bewerber müssen in erkennbare Reihenfolge

aufgeführt sein unter fortlaufende Nummer mit Familienname mit Vorname mit Geburtsdatum mit der Art der Beschäftigung mit Unternehmens- und Betriebszugehörigkeit

schriftliche Zustimmungserklärung

Versicherung der Wahlannahme

Eberhard/ap / 42

Page 43: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Abstimmungsvorschläge auf Gültigkeit prüfenAbstimmungsvorschläge auf Gültigkeit prüfen

die Ungültigkeit ist nicht ausdrücklich geregelt, daher

werden die gleichen Grundsätze wie bei den Wahlvorschlägen der

nicht leitenden Beschäftigten angewendet

ungenügende Anzahl Unterschriften fehlende Zustimmung des Bewerbers

nicht fristgerechte Einreichung inhaltliche Veränderung ohne Zustimmung der Unterzeichner

alle Bewerber nicht wählbar

Eberhard/ap / 43

!! Nicht erkennbare Reihenfolge der Bewerber führt nicht zur Ungültigkeit,

da die Kandidaten auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge

aufgeführt werden.!! Eine Beseitigung von Mängeln ist nicht möglich.

!! Eine Nachfrist wird gesetzt, wenn gar kein Abstimmungsvorschlag eingereicht

wurde kein gültiger Abstimmungsvorschlag vorliegt nur ein gültiger Abstimmungsvorschlag vorliegt,

der aber nur einen Bewerber enthält

Für die Vorabstimmung reicht es aus, wenn insgesamt zwei Bewerber vorgeschlagen werden.

Page 44: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

XII. Die Vorabstimmung der leitenden AngestelltenXII. Die Vorabstimmung der leitenden Angestellten

die Wahl ist geheim

1. Wahlordnung: Urnenwahl oder Briefwahl (§ 30 Abs. 5) 2. Wahlordnung: Nur Briefwahl (§ 32 Abs. 5 S. 2)

3. Wahlordnung: Nur Briefwahl (§ 32 Abs. 5 S. 2) (Wahlgeheimnis)

Stimmzettel enthält die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge

Jeder Abstimmungsberechtigte hat so viele Stimmen wie der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten muss

Eberhard/ap / 44

Stimmzettel sind ungültig (§ 32 Abs. 4 3. WO), wenn mehr Bewerber angekreuzt sind als der/die Abstimmende

Stimmen hat

sich der Wille des/der Abstimmenden nicht eindeutig

erkennen lässt

der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist

der Stimmzettel verändert wurde oder zusätzliche Angaben

enthält

Page 45: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

§ 32 Abs. 7 der 3. Wahlordnung Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der Reihenfolge der aufsie entfallenden Stimmen nur so viele leitende Angestellte in denWahlvorschlag aufzunehmen, wie er insgesamt Bewerberinnen undBewerber enthalten muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In der Regel zwei BewerberInnen, da ein(e) Vertreter(in) der

leitenden Angestellten zu wählen ist!

Eberhard/ap / 45

Page 46: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

XIII. Wahl durch DelegierteXIII. Wahl durch Delegierte

Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen einer anderen

Aufsichts-ratswahl nach der 1. oder 2. Wahlordnung (WO) bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden (§ 54 3. WO)Delegierte mit Mehrfachmandat für die Aufsichtsratswahl nach der3. Wahlordnung und zusätzlich für die Aufsichtsratswahl nach der1. oder 2. WO, wenn die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nichtspäter als 12 Monate als die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder nachder 3. WO Beschluss des Betriebs- oder Unternehmenswahlvorstands

(1. bzw. 2. WO) § 55 3. WO

Einleitung der WahlEinleitung der Wahl

Der Hauptwahlvorstand (HWV) teilt an die

Betriebswahlvorstände (BWV)mit, dass die Aufsichtsratsmitglieder durch Delegierte zu wählen sindsobald dieses feststeht und den Zeitpunkt, an dem jeder BWV dem HWVdas Ergebnis der Delegiertenwahl mitzuteilen hat. § 56 Abs. 1 3. WO

Eberhard/ap / 46

Page 47: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Der Hauptwahlvorstand errechnet anhand der ihm von den Betriebs-wahlvorständen zugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb gesondertdie Zahl der in dem Betrieb zu wählenden Delegiertensowie die Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnetenArbeitnehmer und die leitenden Angestellten.§ 56 Abs. 2 3. WOim Betriebim Betrieb 1 Delegierter1 Delegierter auf 90 Wahlberechtigte

Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie 45 betragen!DelegierteDelegierte

der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer

der leitenden AngestelltenVerteilung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl § 56 Abs. 4 3. WO§ 56 Abs. 6 der WahlordnungWenn in einem Betrieb mind. 9 Delegierte zu wählen sind, so entfallen

auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer auf die leitenden Angestellten mindestens je 1 Delegiertermindestens je 1 Delegierter.Dies gilt nicht, wenn nicht mehr als 5 Wahlberechtigte pro Gruppe vorhanden sind. Wenn nur aufgrund dieser Regelung Delegierte zu wählen sind, dann wird die Delegiertenzahl des Betriebs um diese erhöht.

Eberhard/ap / 47

Page 48: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Delegierte im Betrieb pro GruppeDelegierte im Betrieb pro Gruppe

> 25 Verminderung der zu wählenden Delegierten um

die Hälfte mit je zwei Stimmen

> 50 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf ein Drittel

mit je drei Stimmen> 75 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf

ein Viertelmit je vier Stimmen

> 100 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf ein Fünftel

mit je fünf Stimmen> 125 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf

ein Sechstelmit je sechs Stimmen

> 150 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf ein Siebtel

mit je sieben StimmenTeilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte dervollen Zahl betragen.§ 56 Abs. 5 3. WO

Eberhard/ap / 48

Page 49: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen BetriebenZuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben

§ 57 3. WODer Hauptwahlvorstand streicht die Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden

Kopie der Wählerliste des Betriebes, wenn auf die Gruppe in diesem Betrieb kein Delegierter entfällt.

Der Hauptwahlvorstand ordnet diese Arbeitnehmer nach

folgenderReihenfolge zu

1. Betrieb der Hauptniederlassung des Unternehmens2. des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten

Betriebs des Unternehmens

je nachdem, ob auf die Gruppe mindestens ein Delegierter entfällt.

Eberhard/ap / 49

Der Hauptwahlvorstand nimmt die Arbeitnehmer dann in die Kopie derWählerliste des Betriebes auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die Wahlder Delegierten gelten danach ist dann die Zahl der Delegierten und die Verteilung auf die

Gruppen in den betroffenen Betrieben neu zu berechnen!

Page 50: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

XIV. WahlverfahrenXIV. Wahlverfahren

Regelwahl: Verhältniswahl (Listenwahl)für unmittelbare Wahl §§ 44 – 47 3. WOfür Wahl durch Delegierte §§ 78 – 80 3. WO

AusnahmenAusnahmen:

es ist nur ein Sitz zu besetzen (§ 15 Abs. 5 S. 1 MitbestG)

es wurde nur ein Wahlvorschlag gemacht (§ 15 Abs. 5 S. 2 MitbestG)

In diesen Fällen findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt.für unmittelbare Wahl § 48 3. WOfür Wahl durch Delegierte §§ 81 – 83 3. WO

VerhältniswahlVerhältniswahl

der Wähler ist an die Liste

gebunden

der Wähler darf nur eine Listeankreuzen

der Wähler darf die Liste nichtverändern, d.h. Bewerber

streichenoder hinzufügen

MehrheitswahlMehrheitswahl

der Wähler kann so viele

Kandidatenankreuzen wie zu wählen sind

der Wähler muss vom Mehrfach-stimmrecht nicht Gebrauch

machen

der Wähler darf einen Bewerber nicht mehrfach ankreuzen

Eberhard/ap / 50

Page 51: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

StimmzettelStimmzettel

Die Stimmzettel und Wahlumschläge für jeden Wahlgang

müssen die gleiche Größe

gleiche Farbe

gleiche Beschaffenheit

gleiche Beschriftunghaben (§ 48 Abs. 2 S. 2 3. WO).

Eberhard/ap / 51

StimmabgabeStimmabgabe

ist immer geheim

!! Der Betriebswahlvorstand stellt Wahlurnen und -kabinen bereit. Die Stimmzettel müssen im Wahlraum gekennzeichnet werden

(ausser bei Briefwahl)!! Während der Stimmabgabe müssen im Wahlraum ständig anwesend sein: zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands oderoder

ein Mitglied des Betriebswahlvorstands und ein Wahlhelfer

!! Die Urne darf vor Abschluss der Stimmabgabe nicht geöffnet werden!! Während der Stimmabgabe darf nicht mit der Auszählung begonnen

werden.

Page 52: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

WahlergebnisWahlergebnis

die Verteilung der Sitze erfolgt nach d‘Hondt (§§ 92 1. WO, 99 2. WO, 100 3. WO)

nur die Höchstzahlen sind maßgeblich

MehrheitswahlMehrheitswahl

gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen

erhalten haben

die Wahlbeteiligung ist unerheblich

Eberhard/ap / 52

Page 53: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

XV. BriefwahlXV. Briefwahl

kann vom Betriebswahlvorstand (BWV) beschlossen werdenfür Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich

weit vomHauptbetrieb entfernt sindfür Betriebe, in denen die Mehrheit der

Abstimmungs-berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe

berechtigt sind,weil dem BWV bekannt ist, dass sie voraussichtlich

nichtanwesend sind, und in denen die verbleibende

Mehrheit nichtmehr als insgesamt 25 Abstimmungsberechtigte

ausmacht.

kann von jedem Wahlberechtigten beantragt werden, wenn er am Tag der Stimmabgabe nicht im Betrieb sein kann

Anträge auf Briefwahl werden formlos an den BWV gerichtet der BWV muss die Briefwahlunterlagen von sich ausvon sich aus übersenden an

die Wahlberechtigten der Betriebsteile, für die er Briefwahl

beschlossen hat (§ 19 Abs. 3 der 3. WO)alle Wahlberechtigten, von denen er weiss, dass

sie aufgrundihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Stimmabgabe

voraussicht-lich nicht im Betrieb sein werden (§ 19 Abs. 2 der

3. WO)(Aussendienstmitarbeiter, Heimarbeiter, Wehr-

und Zivildienst-leistende, etc.)

Eberhard/ap / 53

Page 54: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

alle Wahlberechtigten, von denen er weiss, dass sie längere

Zeit abwesend sein werden(Erziehungsurlaub, Krankheit, etc.)

wichtig!wichtig! Dieser Fall ist nicht explizit geregelt, wenn aber so

verfahren wird, müssen alle Betroffenen gleich

behandelt werden

!! Der BWV muss die Wahlbriefe sicher verwahren

!! erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe werden

dieWahlbriefe geöffnet und die Wahlumschläge ungeöffnet

in die Urnegelegt.

Eberhard/ap / 54

Die Briefwahlunterlagen umfassenDie Briefwahlunterlagen umfassen (§ 19 Abs. 1 3. WO) Abstimmungsausschreiben Stimmzettel und Wahlumschlag

Erklärung, mittels der der Wahlberechtigte versichert, dass er den

Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat

Freiumschlag mit dem Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“, der

Anschrift des Betriebswahlvorstands als Empfänger und der Anschrift

des Wahlberechtigten als Absender

Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe

Page 55: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Art und Weise der schriftlichen StimmabgabeArt und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 20 Abs. 1 3. WO) den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und im zugehörigen

Wahlumschlag verschließen vorgedruckte Erklärung unterschreiben; Ort und Datum angeben

Wahlumschlag und Erklärung in den Freiumschlag legen und

den Umschlag zukleben

Wahlbrief rechtzeitig abschicken, damit er vor Abschluss der

Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand vorliegt

Eberhard/ap / 55

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wennDie briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Wahlbriefbrief nicht verschlossen war die Erklärung über die Stimmabgabe nicht im Wahlbrief enthalten

oder nicht unterschrieben ist!! Verspätet eintreffende Wahlbriefe sind nicht ungültig, sondern

werden so gewertet, als hätte der Abstimmende nicht an der

Abstimmung bzw. Wahl teilgenommen.

Page 56: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

XVI. Der Einsatz von WahlgerätenXVI. Der Einsatz von WahlgerätenFür die Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen auchWahlgeräte verwendet werden (§ 18 2.+3. WO, § 17 1. WO)

der Abstimmungsvorgang ist ansonsten wie mit Stimmzettel, Wahl-

umschlägen und Wahlurnen

die verwendeten Wahlgeräte müssen aufgrund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für

diese Abstimmungen und Wahlen geeignet seinundden Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten ohne die

besonderenRegelungen für Bundestagswahlen entsprechen

für jedes Wahlgerät muss vorhanden sein:BedienungsanleitungBaugleichheitserklärung entspr. § 2 Abs. 6 der

Bundes-wahlgeräteverordnung

Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässignur zulässig, wenn hierüber EinvernehmenEinvernehmen zwischen dem HWV (3. WO), dem UWV (2. WO), dem BWV (1. WO) undund der Unternehmensleitung erzielt wird.

Eberhard/ap / 56

Page 57: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

XVII. Nichtigkeit der WahlXVII. Nichtigkeit der Wahl

kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden

hat rückwirkende Kraft

kann auch im Anfechtungsverfahren festgestellt werdenNichtig sind Wahlen, in denen „gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt“. (BAG AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG 1952) Wahl durch Akklamation (BAG AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht) Wahl ohne Wahlvorstand (RAG 4 S. 315)

offene Terrorisierung der Belegschaft während der Wahl

(BAG AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG 1952)

vorzeitige Öffnung der Wahlurne i.V.m. nichtöffentlicher Stimm-

auszählung (ArbG Bochum, DB 1972, S. 1730) Nichtigkeit der Wahl der Mehrheit der Wahldelegierten Häufung von Verfahrensverstößen, von denen jeder einzelne schon

die Anfechtung der Wahl rechtfertigen würde Eberhard/ap / 57

Page 58: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

!! Es ist unerheblich, ob durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte oder nicht.

Eberhard/ap / 58

Für die Wahl nach dem MitbestG gilt zusätzlich eine Wählbarkeitsvoraussetzung fehlt es wurden mehr Aufsichtsratsmitglieder gewählt als notwendig

(Wahlvorstand geht irrtümlich von größerem Aufsichtsrat aus) Nichtigkeit kann sich auch nur auf einen bestimmten Wahlgang

beziehen. die Gewählten sind nicht wirksam

Aufsichtsratsmitglieder geworden

Im Aufsichtsrat gefasste Beschlüsse bleiben wirksam (ausser wenn die Stimme des Betreffenden bei der

Beschlussfassung den Ausschlag gegeben hat).

ein Ersatzmitglied rückt nach, wenn sich die Nichtigkeit auf die

Person des Gewählten beschränkt. Sonst: Nachwahl oder gerichtliche Ersatzbestellung

Page 59: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

XVIII. Anfechtbarkeit der WahlXVIII. Anfechtbarkeit der Wahl

Anfechtung der Wahl von AufsichtsratsmitgliedernAnfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

§ 22 MitbestG

AnfechtungsberechtigteAnfechtungsberechtigte::

mind. 3 Wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens

der Konzernbetriebsrat der Gesamtbetriebsrat der Betriebsrat

im Unternehmen, für den der Aufsichtsrat gewählt wird

Eberhard/ap / 59

der Konzernsprecherausschuss der Gesamt- oder Unternehmens-

sprecherausschuss der Sprecherausschuss

der Gesamtbetriebsrat von anderenanderen Unternehmen, deren

Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unter-

nehmens teilnimmt (ist nur ein Betriebsrat vorhanden, dann dieser!)

der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen

Unternehmens (ist nur ein Sprecherausschuss vorhanden, dann

dieser!)

jede im Unternehmen vertretene Gewerkschaftder Vorstand/die Geschäftsführung des

Unternehmens

Page 60: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Eberhard/ap / 60

AnfechtungsvoraussetzungenAnfechtungsvoraussetzungen

Eingang der Anfechtung beim Arbeitsgericht innerhalb

von zwei Wochen nach der Veröffentlichung im

Bundesanzeiger

Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über

das Wahlrecht oder

die Wählbarkeit

das Wahlverfahren

keine Berichtigung des Regelverstoßes

Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den

vom Anfechtenden behaupteten Verstoß ist möglichmöglich

Page 61: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Verstöße gegen Vorschriften des WahlrechtsVerstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts

§ 10 Abs. 3 MitbestG § 18 S. 1 MitbestG Wahlordnung

Eintragung in die Wählerliste bzw. Wahldelegiertenliste § 8 Abs. 5, § 81 Abs. 1 S. 2 1. WO § 8 Abs. 5, § 88 Abs. 1 S. 2 2. WO § 9 Abs. 5, § 89 Abs. 1 S. 2 3. WO

BeispieleBeispiele Minderjährige nehmen an der Wahl teil wahlberechtigte Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens werden

von der Wahl ausgeschlossen (entgegen § 5 MitbestG)

Wahlberechtigte werden nicht oder nicht rechtzeitig in die

Wählerliste aufgenommen

ein Arbeitnehmer wird in der Wählerliste der falschen Gruppe

zugeordnet Eberhard/ap / 61

Page 62: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Verstöße gegen Vorschriften der WählbarkeitVerstöße gegen Vorschriften der Wählbarkeit

Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 6 Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 2 und 3 § 15 Abs. 2

Wahldelegierte § 10 Abs. 4 § 11 Abs. 2 S. 1 und 2

Bei Verstößen gegen die Wählbarkeitsvoraussetzungen ist die Wahl

des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds bzw. Wahldelegierten nichtig.

Eberhard/ap / 62

Verstöße gegen Vorschriften des WahlverfahrensVerstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens

der Wahlvorstand ist falsch zusammengesetzt (Verstoß gegen das

Gruppenprinzip)

fehlerhafte Bestellung von Mitgliedern des Wahlvorstands

(leitender Angestellter durch den Betriebsrat bestellt) Änderungsverlangen wurde nicht zugelassen, obwohl die Wähler-

liste nicht einvernehmlich aufgestellt wurde

Page 63: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Bekanntmachungen zu möglichen Vorabstimmungen wurden nicht

erlassen

Fristen oder Nachfristen wurden nicht eingehalten Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer bzw. Wahldelegierte wurden

falsch auf Gruppen verteilt

Eberhard/ap / 63

ungültige oder nicht fristgerecht eingereichte Anträge bzw.

Wahlvorschläge wurden zugelassen

verschiedene Wahlvorschläge wurden zu einer Liste zusammengefasst

das Wahlgeheimnis wurde verletzt die Zeit für die Stimmabgabe wurde nicht eingehalten wie im

Wahlausschreiben angegeben

die Stimmauszählung ist nicht öffentlich

Wahl von zu vielen Wahldelegierten in einem oder mehreren

Betrieben der Wahlvorstand prüfte die eingereichte Liste nicht unverzüglich,

sondern erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, (z.B. Einreichung drei Tage vor Ablauf der Frist –

Prüfung und Mitteilung ein Tag nach Ablauf der Frist), und sie wird

dann als ungültig zurückgewiesen

Page 64: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Die Wahlanfechtung kann nur auf wesentliche Verfahrensverstöße gestützt werden, die nicht rechtzeitig berichtigt wurden oder nicht noch berichtigt werden können

Eberhard/ap / 64

BeispieleBeispieleIn der Wählerliste sind leitende Angestellte irrtümlich als nicht leitendeBeschäftigte eingetragen. Die Wählerliste wird berichtigt, bevor dieser Fehler praktische Auswirkungen auf die Erstellung von Wahlvorschlägenhaben kann.Aufgrund eines Rechenfehlers wurde bei der Ermittlung der Gewähltenbei Listenwahl ein Sitz der Liste A statt der Liste B zugesprochen.Das Ergebnis wird nach Entdeckung des Fehlers korrigiert und B erhältden Sitz.Die bloße Möglichkeit, dass der Verstoß das Wahlergebnis beeinflussthaben kann, reicht aus (es ist unerheblich, ob es tatsächlich beeinflusst wurde).!! Der Anfechtungsgegner muss beweisen, dass das Wahlergebnis durch

den Verstoß nicht beeinflusst werden konnte.

Page 65: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

XIX. AllgemeinesXIX. Allgemeines

WahlschutzWahlschutz §20 I, II MitbestG

Niemand darfNiemand darf die Wahl der Delegierten für die Aufsichtsratsmitglieder der

Arbeitnehmer § 10 MitbestG unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder

der Arbeitnehmer § 15 MitbestG

Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat § 16 MitbestG

behindernbehindern.Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven

und passivenWahlrechts beschränkt werden.

Eberhard/ap / 65

Niemand darfNiemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen Gewährung oder Versprechung von Vorteilen beeinflussenbeeinflussen.

Sanktionen:Sanktionen: keine Strafvorschrift im MitbestGaber: Anfechtung der Wahl möglich

Page 66: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

WahlkostenWahlkosten §20 III MitbestG

Allgemeine KostenAllgemeine Kosten, die zur Vorbereitung und Durchführung der

Wahlen erforderlich sind, trägt das Unternehmen in dem der

Aufsichtsrat gewählt wird (§ 5 MitbestG: Konzernobergesellschaft).

Kosten der Wahlen:Kosten der Wahlen: z.B. Porto- und Telefonkosten, Büroausstattung der

Wahl- vorstände, Wahlunterlagen und Bekanntmachungen nicht:nicht: Wahlwerbung incl. Reisekosten von

Kandidaten, da für den ordnungsgemäßen Wahlablauf nicht notwendig Schulungen:Schulungen: nötig, soweit der Wahlvorstand keine ausreichende Kenntnisse hat. Auf jeden Fall nach

Änderungen von MitbestG und Wahlordnung.

Eberhard/ap / 66

Versäumnis von ArbeitszeitVersäumnis von Arbeitszeit, die erforderlich ist zur Ausübung des Wahlrechts oder Betätigung im Wahlvorstand berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des

Arbeitsentgelts § 20 III 2 MitbestG. Kostenerstattungsanspruch gegen die

Konzernobergesellschaft? Umstritten, jedenfalls nur schwer bezifferbar, wird in

der Praxis aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen kaum

geltend gemacht

Page 67: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Eberhard/ap / 67

Die UnternehmensleitungUnternehmensleitung muss die Wahlakten mindestens

5 Jahre aufbewahren5 Jahre aufbewahren.

Aufbewahrung der WahlaktenAufbewahrung der Wahlakten §87 WO

Die Wahlakten sindDie Wahlakten sind

vom Hauptwahlvorstand und

jedemjedem Betriebswahlvorstandder Unternehmensleitung des den Aufsichtsrat

wählenden Unternehmens zu übergeben.