Die zivilrechtliche Haftung von Handels- plattformen und anderen Mittlern im Internet – Neue...
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Die zivilrechtliche Haftung von Handels-plattformen und anderen Mittlern im Internet
– Neue Entwicklungen und Ausblick
Dr. Kai Schmidt-Hern
Überblick
• Handelsplattformen und Anwaltsalltag
• Andere Mittler im Internet
• Ausblick
Überblick
• Handelsplattformen und Anwaltsalltag
• Andere Mittler im Internet
• Ausblick
Auftrag: Fälschungen von eBay beseitigen
Strategische Überlegung
• Wenn mehrere Anbieter die Fälschung verkaufen, ist es zweckmäßig, gegen den Provider der Plattform vorzugehen
• Fälschungsverkäufer geben ihre (wirkliche) Anschrift meistens ohnehin nicht preis
Haftungssystem
BGH zur Störer-Haftung für SchutzR-Verletzungen(Internet-Versteigerung I und II):
„Dies bedeutet, dass die Bekl. immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss, sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt“
Haftungssystem
BGH zur Störer-Haftung für SchutzR-Verletzungen:
„Dies…“ =
- Haftungsprivileg §§ 8-10 TMG nicht für U.ansprüche- dem Provider ist es unzumutbar, jedes Angebot vor Veröffentlichung auf RVerletzungen zu untersuchen- andererseits: Provider verdient an Piraterieware, keinFunktionsinteresse wie zB DENIC
HaftungssystemBGH zur Täterhaftung für Wettbewerbsverstößewg Verletzung von Verkehrssicherungspflichten(„Jugendgefährdende Medien bei eBay“, U.v. 12.07.07)„Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (…) Die Beklagte ist nicht nur verpflichtet, das konkrete jugendgefährdende Angebot, von dem sie Kenntnis erlangt hat, unverzüglich zu sperren. Sie muss auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzun-gen kommt (vgl. (…) Internet-Versteigerung I‘ und ‚II‘).“
Grundsätze für Unterl.ansprüche gleich
Haftungssystem – Überblick
Erstverstoß
Hinweis auf klare Rechtsverletzung
Pflicht zur unverzüglichen Sperre und zur Vorsorge, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt
Gleichartiger Zweitverstoß (oder konkrete Gefahr)?
Unterlassungsanspruch
Haftungssystem – Überblick
Erstverstoß
Hinweis auf klare Rechtsverletzung
Pflicht zur unverzüglichen Sperre und zur Vorsorge, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt
Gleichartiger Zweitverstoß (oder konkrete Gefahr)?
Unterlassungsanspruch
Hinweis auf klare Rechtsverletzung
aktiviert Pflicht zur Löschung und Vorsorge
Hinweis auf klare Rechtsverletzung
1. „Klare Rechtsverletzung“• Rechtlich eindeutig?• Rechtlich einfach?• Eindeutiger Sachverhalt?• Einfacher Sachverhalt?• Aus wessen Perspektive?
2. „Hinweis“Muss dem Provider der gesamte erhebliche Sachverhalt darlegt und die Rechtslage erklärt werden?
TB-Merkmale Markenverletzung:
• Marke• im geschäftlichen Verkehr• ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen• benutzt für identische o. ähnliche Waren oder
Dienstleistungen, für die sie Schutz genießt• (Verwechslungsgefahr)
Hinweis auf klare Rechtsverletzung
Bloße Behauptung
„Das ist eine Rechtsverletzung“
Lückenloser Nachweis
z.B. Markenurkunde, Lizenzvertrag; Schöpfungshöhe (Urheberrecht); Belege, dass Rechteinhaber ein solches Produkt nicht anbietet etc.
Hinweis auf klare Rechtsverletzung
BGH-Rechtsprechung• Keine Definition des BGH• In „Internetversteigerung I – III“ ergab sich Marken-
kollision unmittelbar aus Angebot - „Replika“, niedriger Preis
• fraglich allenfalls Handeln im geschäftlichen Verkehr:- Rechteinhaber muss darauf hinweisen, „dass der Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat“ (I ZR 35/04 - Internet-V. II, Tz. 45)
Hinweis auf klare Rechtsverletzung
BGH-Rechtsprechung„Jugendgefährdende Medien bei eBay“: • Feststellung einer klaren Rechtsverletzung ohne nähere
Begründung• Verletzung ergab sich im Wesentlichen aus Angebot
(nach Abgleich mit Index gemäß GjSM)
Hinweis auf klare Rechtsverletzung
Instanz-Rechtsprechung
OLG Düsseldorf (Urt. v. 31.03.09, I-20 U 73/08): Rechtsverletzung muss sich für eBay vollständig aus dem Angebot ergeben
Hinweis auf klare Rechtsverletzung
Hinweis auf klare Rechtsverletzung –Erfordernisse für Hinweis
• Identifizierbarkeit des Angebots
• Plausibelmachen der Rechtsverletzung statt lücklosen Nachweises
• Nennung recherchierbarer Merkmale
Hinweis auf klare Rechtsverletzung –Identifizierbarkeit des Angebots
Provider muss wissen, was er löschen soll
Hinweis auf klare Rechtsverletzung –Plausibelmachen der Rechtsverletzung
1. „Unverzüglichkeit“:• Art. 14 E-Commerce Richtlinie:
„….provider acts expediously“• Gesetzliche Regelung im § 10 Nr. 2 TMG:
„…unverzüglich tätig geworden“ Siehe auch Art. 512 c) DMCA:
„….must expediously take down or block access“
2. Wissensvorsprung Rechteinhaber• Identifizierung von Rechtsverletzungen im Internet setzt
spezielle Produktkenntnisse voraus• Kenntnis hat Hersteller, nicht Provider • Wenn sich „klare Rechtsverletzung“ aus „Hinweis“ für
den Provider zweifelsfrei ergeben muss, bleibt Störerhaftung im Internet weitgehend wirkungslos
Hinweis auf klare Rechtsverletzung –Plausibelmachen der Rechtsverletzung
Hinweis auf klare Rechtsverletzung –Plausibelmachen der Rechtsverletzung
3. Sandwich-Position des Providers• Provider ist gegenüber Nutzern zum Hochladen der
Angebote verpflichtet, soweit sie keine Rechte verletzen • eBay muss Behauptung einer Rechtsverletzung auf
Plausibilität prüfen können(siehe auch zB § 19 II 1 Nr. 3, VII MarkenG: „offensichtlicher“ Rechtsverletzung)
• Rechteinhaber muss Provider freistellen (unberechtigte SchutzR-Verwarnung)
Insbesondere: Rechtsinhaberschaft• Problematisch z.B. bei Lizenznehmern und nicht
eingetragenen Rechten • OLG München GRUR 2007, 419 Tz. 64
Lateintexte: Kl. hatte Rechtsinhaberschaft an Texten in Schreiben an eBay nicht dargelegt
• Aber: wer die „Kenntnis“ vermittelt, ist unerheblich
Hinweis auf klare Rechtsverletzung –Plausibelmachen der Rechtsverletzung
• Hinweis auf klare Rechtsverletzung erzeugt Pflicht dafür zu sorgen, dass es künftig möglichst nicht zu gleichartigen Rechtsverletzungen kommt
• Provider benötigt daher objektive Merkmale, um künftig „gleichartige Rechtsverletzungen“ zu erkennen(LG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2008, 34 O 117/07)
Hinweis auf klare Rechtsverletzung –Nennung recherchierbarer Merkmale
Fazit für Erstabmahnung:
• Vorlage des Angebots Anbieter A bietet am xx.xx.2009 Parfum „Lancome“ 30 ml an
• Darlegung RVerletzung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)– „Lancome“ gibt es nicht in 30 ml– Hinweise auf Gewerblichkeit (zB Bewertungen, Gleichartigkeit der Produkte)
• Merkmale: Marke „Lancome“ i.V.m. „30 ml“
Hinweis auf klare Rechtsverletzung
Haftungssystem
Erstverstoß
Hinweis auf klare Rechtsverletzung
Pflicht zur unverzüglichen Sperre und zur Vorsorge, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt
Gleichartiger Zweitverstoß (oder konkrete Gefahr)?
Unterlassungsanspruch
Das gleiche Parfum „Lancome“, 30 ml wird von einem anderen Anbieter auf der Plattform angeboten
Zweitverstoß
Unterlassungsantrag:
„…es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Angebote zum Handel auf der Plattform eBay zuzulassen, in denen unter der Marke ‚XXX‘ ein Eau de Parfum 30 ml angeboten wird, wenn aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt.“
Unterlassungspflicht des Providers
Störer-Eigenschaft kann sich aus Vortrag ergeben(BGH – Internet-V. III)
Allgemeine Position der Provider:
Löschung: kein Problem (siehe VeRI)
Vorsorge: großes Problem
Unterlassungspflicht des Providers
Argumente der Provider:„Wir sind zur Überwachung der Inhalte nicht verpflichtet“ (§ 7 Abs. 2 S. 1 TMG)
BGH „Jugendgefährdende Medien bei eBay“: „Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistellung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen.“
Unterlassungspflicht des Providers
Argumente der Provider:„Wir sind zur Überwachung der Inhalte nicht verpflichtet“ (§ 7 Abs. 2 S. 1 TMG)
Erwägungsgrund 48 der E-Commerce-Richtlinie: Auch unter RL können die Mitgliedsstaaten von Dienste-anbietern verlangen, „die nach vernünftigen Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvor-schriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.“
Unterlassungspflicht des Providers
Spezif. Überwachungspflicht
Argumente der Provider:„Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“
Unterlassungspflicht des Providers
Argumente der Provider:„Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“
Unterlassungspflicht des Providers
• Über 20 Mio Mitglieder bereits im Jahre 2005• Über 8,8 Mio aktuell laufende Angebote bereits im Jahre
2005• Umsatz in Deutschland 691 Mio USD (2005)• Handelsvolumen in Deutschland 8,5 Milliarden USD
(2005)• Marktplatzpolizei ca. 100 Personen für ganz Europa
Zumutbarkeit als Mengenproblem am Beispiel eBay:
Argumente der Provider:„Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“
Unterlassungspflicht des Providers
Gesetzliche Regel: Löschung und Sperrung gehören zusammen (siehe § 7 Abs. 2 S. 2 TMG)
Argumente der Provider:„Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“
Unterlassungspflicht des Providers
Zumutbarkeit reguliert Umfang der Verantwortlichkeit „…dass es möglichst nicht zu gleichartigen Rechtsver-letzungen kommt.“
Argumente der Provider:„Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“
Unterlassungspflicht des Providers
LG München:* „Aufgrund der Vielzahl der bei ebay eingestellten Angebote sind daher Fälschungen der streitgegenständlichen Art nur dann als ‚klar erkennbar‘ zu bezeichnen, wenn diese über entsprechende Computerprogramme erkannt werden können.“
*Urt. v. 03.08.06, Az 33 0 10283/06
Argumente der Provider:„Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“
Unterlassungspflicht des Providers
BGH:* „Welche technischen Möglichkeiten den Beklagten hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist aber, dass sich die Beklagten hierbei jedenfalls in gewissem Umfang einer Filtersoftware bedienen können, die durch Eingabe von Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen. Die Grenze des Zumutbaren ist jedenfalls dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen.“ *Urt. v. 21.04.07, Az I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II
Argumente der Provider:„Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“
Unterlassungspflicht des Providers
Technische Recherchierbarkeit = Grundvoraussetzung für ZumutbarkeitManuelle Nachsorge nicht unzumutbar
Für Angebote, die nicht als rechtsverletzend erkennbar sind, ist Provider nicht verant- wortlich (§ 890 ZPO)
Argumente der Provider:„Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“
Unterlassungspflicht des Providers
• ob und inwieweit automatische Überwachung möglich ist, weiß der Provider besser: sekundäre Beweislast(BGH, Urt. v. 10.04.2008, I ZR 227/05 – Namensklau im Internet)
Beweislast:• Zumutbarkeit ist anspruchsbegründendes Merkmal,
daher Darlegungs- und Beweislast beim Kläger
Argumente der Provider:„Wir können nicht erkennen, ob der vermeintliche Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt“
Unterlassungspflicht des Providers
Problem: Handeln im geschäftlichen Verkehr hängt auch von Umständen ab, die man den Angeboten nicht ansieht(Dachboden-Fall)
Argumente der Provider:„Wir können nicht erkennen, ob der vermeintliche Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt“
Unterlassungspflicht des Providers
BGH: Wenn Kläger objektive Merkmale zur Gewerblichkeit vorträgt (z.B. Anzahl der Bewertungen, Gleichartigkeit derWaren), trifft den Provider die sekundäre Beweislast (Urt. v. 30.04.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Verst. III)
Argumente der Provider:„Wir können nicht erkennen, ob der vermeintliche Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt“
Unterlassungspflicht des Providers
Vorstoß OLG Hamburg:(Urt. v. 24.07.2008, 3 U 216/06 – Kinderstühle/Stokke): • Haftung für Rechtsverletzungen als Täter oder
Teilnehmer• Garantenstellung wg Eröffnung einer Gefahrenquelle
(wie „Jugengefährdende Medien)
Argumente der Provider:„Wir können nicht erkennen, ob der vermeintliche Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt“
Unterlassungspflicht des Providers
Vorstoß OLG Hamburg:(Urt. v. 24.07.2008, 3 U 216/06 – Kinderstühle/Stokke): Wenn Anbieter nicht im geschäftlichen Verkehr handelt und ihm deshalb ein Täter-Merkmal fehlt, ist eBay mittelbarer Täter gem. § 25 I Alt. 2 StGB („normative Tatherrschaft“) – Gewerblichkeit des Anbieters für Unterlassungsanspruch unerheblich
Exkurs: Gewerblichkeit und Antragsfassung
Frage der Gewerblichkeit idR streitig –
„im geschäftlichen Verkehr“ muss deshalb konkret umschrieben werden (siehe BGH, Urt. v. 30.04.2008, I ZR 73/05 – Internet-Verst. III Tz. 35); „wiederholtes Auftreten“, „häufige Feedbacks“ u.ä. unbestimmt
Mit Hilfsanträgen versuchte Kläger in OLG Hamburg –Kinderstühle (Stokke) den Scheitelpunkt privat/gewerblich einzufangen
Hilfsanträge OLG Hamburg „Kinderstühle/Stokke“:
Exkurs: Gewerblichkeit und Antragsfassung
10. der Anbieter mindestens zwei sonstige Produkte als „neu“ und/oder „originalverpackt“ und/oder „OVP“ anbietet,hierzu jeweils hilfsweise10. a) mindestens drei,10. b) mindestens vier,10. c) mindestens fünf,10. d) mindestens sechs,10. e) mindestens sieben sonstige Produkte als „neu“ und/oder „originalverpackt“ und/oder „OVP“ anbietet,10. f) mindestens eine andere Anzahl von Produkten als „neu“ und/oder „originalverpackt“ und/oder „OVP“ anbietet, die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist,
Hilfsanträge OLG Hamburg „Kinderstühle/Stokke“
Exkurs: Gewerblichkeit und Antragsfassung
11. der Anbieter über mindestens fünf Bewertungen verfügt,hierzu jeweils hilfsweise11. a) über zehn Bewertungen,11. b) über 15 Bewertungen,11. c) über 20 Bewertungen,11. d) über 25 Bewertungen,11. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist,und/oder
Hilfsanträge OLG Hamburg „Kinderstühle/Stokke“
Exkurs: Gewerblichkeit und Antragsfassung
12. der Anbieter über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt,hierzu jeweils hilfsweise12. a) über zehn Bewertungen,12. b) über 15 Bewertungen,12. c) über 20 Bewertungen,12. d) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist,und/oder
Hilfsanträge OLG Hamburg „Kinderstühle/Stokke“
Exkurs: Gewerblichkeit und Antragsfassung
13. der Anbieter mindestens fünf Produkte angeboten und/oder verkauft hat,hierzu jeweils hilfsweise13. a) zehn Produkte,13. b) 15 Produkte,13. c) eine andere Anzahl von Produkten angeboten und/oder verkauft hat, die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist,
Etc.
Argumente der Provider:„Wir haften nur subsidiär“
Unterlassungspflicht des Providers
BGH, Urt. 27.03.2007, VI ZR 101/06 – Haftung Forenbetreiber
• Forenbetreiber als „Herr des Angebots“ haftet grundsätzlich neben dem Verursacher
• Analogie zur Haftung des Verlags und des Senders
Argumente der Provider:„Wir haften nur subsidiär“
Unterlassungspflicht des Providers
Erwägungsgrund 59, RL 2001/29 (Info-Soc):„Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt.“
Argumente der Provider:„Wir haften nur subsidiär“
Unterlassungspflicht des Providers
Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29 (Info-Soc):„Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“
Argumente der Provider:„Wir haften nur subsidiär“
Unterlassungspflicht des Providers
Art. 11 Abs. 3 RL 2001/29 (Enforcement-RL):„Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) stellen die Mitgliedsstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.“
Argumente der Provider:„Wir müssen nur das konkrete Angebot sperren“
Unterlassungspflicht des Providers
Argumente der Provider:„Wir müssen nur das konkrete Angebot sperren“
Unterlassungspflicht des Providers
Auch hier gilt: Wiederholungsgefahr nicht nur für identischeVerletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Ver-letzungshandlungen (BGH, Urt. V. 30.04.2008, I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III, Tz. 55: Erstbegehungsgefahr für Rolex-Modellmarken)
Argumente der Provider:„Wir müssen nur das konkrete Angebot sperren“
Unterlassungspflicht des Providers
Aber:
• „im Kern gleichartig“ sind nur klare Rechtsverletzungen,also mit technischen Mitteln erkennbare Rechtsverletzungen
Kerntheorie eingeschränkt durch Zumutbarkeit
Argumente der Provider:„Wir müssen nur das konkrete Angebot sperren“
Unterlassungspflicht des Providers
In unserem Fall:
Angebote mit dem gleichen Produkt in Angeboten anderer erkennbar gewerblicher Anbieter sind (1) kerngleich und können (2) auf zumutbare Weise verhindert werden.
Handelsplattformen und Anwaltsalltag
Fall „30 ml Parfum“ lässt sich mit Internet-Versteigerung I – III lösen, aber:
OLG Düsseldorf hebt Urteil LG auf u weist Klage ab wegenunzureichenden Hinweises in der Erstabmahnung
Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig
Fazit
Überblick
• Handelsplattformen und Anwaltsalltag
• Andere Mittler im Internet
• Ausblick
Andere Mittler im Internet
Acess Provider
OLG Frankfurt, Urt. v. 22.01.2008, 6 W 10/08:
Keine Verantwortlichkeit eines reinen Acess Providers für pornographische Angebote ohne Zugangsbeschränkung, dieüber google.de aufgerufen werden können
Access Provider eröffnet keine Gefahrenquelle für Wettbe-Werbsverstöße durch seine Kunden, sondern eröffnet seinenKunden nur den Zugang zu r.widrigen Angeboten Dritter
Andere Mittler im Internet
UsenetOLG Hamburg, Urt. v. 28.01.2009, 5 U 255/07
• Ag. bietet Zugang zum Usenet an• Inhalte liegen auf weltweit verteilten Servern • Inhalte auf Servern werden gegenseitig „gespiegelt“• Ursprünglich als Diskussionforen konzipiert, jetzt werden
massenhaft Musikdateien hinterlegt, die durch Stichwort-suche aufgefunden werden können
• Ag. bewirbt Nutzung des Usenet für anonymen Download von Musikdateien
Andere Mittler im Internet
UsenetOLG Hamburg, Urt. v. 28.01.2009, 5 U 255/07• Ag. haftet als Störer für öff. Zugänglichmachung• Zugangsvermittlung verursacht Urheberrechtsverletzung
Zurechnung unter Aspekt der Adäquanz- Zugangsvermittlung zum Usenet/Internet legt Begehung von RVerletzungen nahe - Ag. stellt dies als zentrale Nutzungsmöglichkeit heraus
• Access Provider hat zwar im Allg. gemäß Funktion und Allgemeinteresse an seiner Tätigkeit geringe Prüfungspflichten
Andere Mittler im Internet
Usenet
OLG Hamburg, Urt. v. 28.01.2009, 5 U 255/07• durch Werbung mit risikoloser Möglichkeit für
RVerletzungen steigert Ag. Gefahr erheblich• daher: Funktionsprivilegierung entfällt, erheblich
gesteigerte Prüfungspflichten• Zumutbarkeits-Einwand: Haftung unabhängig v. Kenntnis
der RVerletzungen und ohne Rücksicht auf Zumutbarkeit, da Ag. maßgeblich zu RVerletzungen beiträgt
anders: OLG Düsseldorf I U 20 95/07 – Usenet
Andere Mittler im Internet
LG Hamburg, Urt. v. 26.09.2008, 308 O 42/06• „Google“ haftet für Zugänglichmachung von Thumbnails als
Täter• Bekl. ist Täter, denn sie durchsucht WWW, kategorisiert,
bearbeitet, verschlagwortet die Grafiken, speichert sie in ihrer Datenbank und hält sie für Nutzer bereit
Überblick
• Handelsplattformen und Anwaltsalltag
• Andere Mittler im Internet
• Ausblick
Ausblick
Rechtsprechung
1. Klarstellungen zum Haftungssystem
• Anforderungen an „Hinweis auf klare Rechtsverletzung“
• Natur der Pflicht zur Sperrung und zur Vorsorge gegenkünftige Rechtsverletzungen- siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2009 (I.V. II):
Störerhaftung erst ab kerngleichem Zweitverstoß
Ausblick
Rechtsprechung
2. Weiterentwicklung des Verkehrspflichten-Gedankens
Urteile BGH „Jugendgefährdende Medien“, OLG Hamburg „Usenet“ und „Stokke“ betonen eher allg. Vorsorge- und Verkehrspflichten statt Verant-wortung für einzelnes Angebot
Ausblick
OLG Frankfurt, Urt. v. 23.10.2008 (Impressumspflicht)„Impressumsverstößen der in Rede stehenden Art kann zum einen etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden. Derartige Maßnahmen der „Vorsorge“ können Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern, sie sind dafür aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden.“
AusblickGesetzgebung
1. Gesetzentwurf FDP vom 2.12.2008
Voraussetzung für Inanspruchnahme des ISP:• Maßnahmen gg. Nutzer nicht durchführbar/nicht erfolg-
versprechend• Entfernen u Sperren nur nach Vorlage vollstreckb.
Titels gegen den Nutzer• Rechteinhaber hat vollst. Darlegungs- und Beweislast
hinsichtlich Zumutbarkeit
Beschlussempfehlg. Regierungsparteien 2.06.2009:Ablehnung
AusblickGesetzgebung
2. Europa
Intensives Lobbying der ISP und ihrer Verbände
AusblickGesetzgebung
2. Europa
„Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informations-gesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.“ – Erwägungsgrd. 42, RL 2000/31 (E-Comm.-RL)
Ausblick
Beispiel Suchmaschinen-Werbung eBay:
„eBay hat hier alle Produkte passend zum Thema Aqua di Gio von Armani für Sie aufgelistet. Suchen Sie sich nun Ihren Wunschartikel aus und ersteigern Sie ihn…“
Maßstab der ECR zumindest überholt
eBay – „automatisch“? „passiv“?
ENDE