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Stadt BielefeldInformationen und Grundlagen in der Arbeit mit Geflüchteten

www.ki-bielefeld.de

Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe 20.9. - 30.11.2016  

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Zu Beginn des Integrationsprozesses be-steht bei vielen Zugewanderten hoher Informations- und Unterstützungsbedarf um alltags- und migrationsspezifische Herausfor-derungen zeitnah zu bewältigen und sie zu befähigen, ihren „Neuanfang“ selbst in die Hand zu nehmen und aktiv mitzugestalten. Dieses setzt voraus, dass die Fachkräfte in den unterschiedlichen Handlungsfeldern wie Betreuung, Beratung, (Schul-) Sozialarbeit, Elementarerziehung, in der Schule oder in der beruflichen Qualifizierung über aktuelles Wissen zu relevanten rechtlichen und sozi-alrechtlichen Themen wie auch über die Zu-gangsmöglichkeiten zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verfügen.

Vom 20.September - 30.November 2016 fand eine vom Kommunalen Integrationszen-trum organisierte Fortbildungsreihe mit 12 Veranstaltungen und mit mehr als 500 Teil-nehmenden zu fünf Themen statt.

Das Angebot entstand im Prozess „Bielefeld integriert - Umgang mit der Flüchtlingszu-wanderung nach Bielefeld“.

Viele, viele positive Rückmeldungen der Teilnehmenden wie auch ihre praxisnahen Anregungen bestärkten die Organisatorinnen und Organisatoren zur Fortsetzung im ersten Halbjahr 2017.

Die vorliegende Veröffentlichung dokumen-tiert die Inhalte der Reihe zum Nachlesen.

Bielefeld, 22.12.2016

Vorwort

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Gliederung Seite

Modul 1: Flüchtlingshilfe vor Ort 5 Annegret Grewe (Stadt Bielefeld), Sophia Stockmann & Lina Honens (AK Asyl)

Modul 2: Rechtliche Grundlagen 13 Prof. Dr. jur. Holger Hoffmann (FH Bielefeld), Maik Maschmeier (Stadt Bielefeld)

Modul 3: Leistungsansprüche & Medizinische Versorgung 31 Prof. Dr. jur. Holger Hoffmann (FH Bielefeld), Carsten Mardmöller (Stadt Bielefeld)

Modul 4: Schule, Ausbildung & Beruf 37 Bärbel Beninde (Stadt Bielefeld), Yvonne von Louisenthal (REGE mbH), Dörte Roschinski (Jobcenter Arbeitplus Bielefeld), Sebnem Rohani (Arbeitsagentur Bielefeld) Modul 5: Wertedifferenzen - Konfliktpotenzial in der Arbeit mit 57 Migrantinnen und Migranten?! PD Dr. Levent Tezcan (Ruhr - Uni Bochum), Emir Ali Sağ (Stadt Bielefeld)

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 1 - Flüchtlingshilfe vor Ort

Flüchtlingshilfe vor Ort - Einführung

Bielefeld ist eine Einwanderungsstadt und verfügt über eine lange Tradition bei der Aufnahme von Geflüchteten bzw. Zugewan-derten.

Nach dem II. Weltkrieg war bereits jede/ jeder fünfte Bielefelder ein Flüchtling.

In den Folgejahren nahm die Stadt viele Ge-flüchtete aus den ehemaligen Ostgebieten und Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigran-ten aus Ostdeutschland auf.

Es folgten Arbeitsmigrantinnen und -migran-ten auf Basis von Anwerbeabkommen mit der Türkei, Jugoslawien und Griechenland.

Eine der größten Einwanderergruppe waren Aus- bzw. Spätausgesiedelte: Über 35.000 reisten über die zentrale Stelle in Unna-Mas-sen ein. Die meisten kamen in den 1970‘er bis 1990’er Jahren.

Ab Mitte der 1980’er Jahre suchten zugleich Flüchtlinge aus vielen Teilen der Erde Schutz in Bielefeld:

• Menschen ezidischen Glaubens (insbe-sondere aus der Türkei) sowie

• Tamilinnen und Tamilen aus Sri Lanka erhielten aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Identität eine Anerkennung als Verfolgte und damit eine langfristige Blei-beperspektive .

Zur Zeit leben über 2.500 Tamilinnen und Tamilen in Bielefeld und die Bielefelder ezidische Gemeinschaft wird inzwischen auf ca. 7.000 Personen geschätzt.

Beide gehören zu den jeweils bundesweit größten.

Der „Asylkompromiss“ führte Anfang der 1990’er Jahre zu sinkenden Flüchtlingszahlen.

Bielefeld nahm aber weiterhin ausgesiedelte Menschen auf sowie jüdische Kontingent-flüchtlinge aus Ländern der ehemaligen Sowjetunion.

Und der Balkankrieg führte Mitte der 1990’er Jahre zu verstärkten Flüchtlingszuzügen von Menschen aus dem Kosovo und aus Bosnien.

Die Zahl der Bosnierinnen und Bosnier be-trug zeitweilig etwa 4.000. Etliche sind in andere Einwandererländer weitergewandert, etliche nach Bosnien zurückgekehrt und ein großer Teil blieb in Bielefeld.

Etwa ab 2010 siedelten sich verstärkt Ezidin-nen und Eziden aus dem Irak in Bielefeld an, die bereits über eine Anerkennung als Ver-folgte und damit über eine Bleibeperspekti-ve verfügten. Sie holten in den Folgejahren ihre Familien nach, die Gesamtzahl der Iraker beträgt aktuell 5.000. Damit stellt sie bereits - nach der türkischen (12.000) - die zweit-größte Nationalitätengruppe Bielefelds dar. Es folgen griechische Staatsangehörige (3.800) und polnische (3.700).

In den vergangenen Jahren zogen, auch infol-ge von Wirtschafts-/Finanzkrisen, - jährlich zwischen 2.500 bis 3.000 Personen aus dem Ausland zu (etwa 2/3 davon aus EU-Ländern und 1/3 aus Drittstaaten).

Die Gesamtzahl der Menschen mit (aus-schließlich) ausländischer Staatsangehörig-keit beträgt zur Zeit 50.000.

Modul 1Flüchtlingshilfe vor Ort

Vorträge

Referentin: Annegret Grewe (Stadt Bielefeld)

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Der Anteil der Menschen mit einem so-genannten Migrationshintergrund an der Bielefelder Gesamtbevölkerung beträgt aktuell 35 Prozent. Bezogen auf die jüngeren Altersgruppen und in einzelnen Stadtteilen liegt dieser Anteil deutlich höher.

Im vergangenen Jahr (2015) wurden Bielefeld 3.400 Geflüchtete zugewiesen. Bis Oktober 2015 waren es 1.500. Die größere Zahl kam von Oktober bis Dezember und stellte die Stadt damit vor große Herausforderungen im Hinblick auf die Unterbringung und Betreu-ung der Menschen - hierzu ist die Kommune verpflichtet.

Die Gesamtzahl der Geflüchteten (Personen im laufenden Asylverfahren, Folgeantragstel-lerinnen und -steller, Geduldete sowie Perso-nen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus hu-manitären Gründen) beträgt mehr als 7.000. Viele leben seit Jahrzehnten in der Stadt.

Ein Großteil der mehr als 400 unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UmF) ist in fünf sogenannten Clearingeinrichtungen unterge-bracht.

Im Frühjahr 2015 hat Herr Oberbürgermeis-ter Clausen alle gesellschaftlich relevanten Akteurinnen und Akteure zu einem „Flücht-lingsgipfel“ eingeladen, um mit diesen die Projektstruktur „Bielefeld integriert - Um-gang mit der Flüchtlingszuwanderung nach Bielefeld“ zu implementieren. Gemeinsam wurde im Weiteren unter Federführung des Sozialdezernenten in Themenfeld bezogenen Arbeitsgruppen ein Konzept erarbeitet und im Juni d. J. der Politik vorgelegt.

Es konkretisiert das städtische Integrations-konzept bezogen auf die Integration der geflüchteten Menschen.

Deutlich wird anhand der Zahlen und bisheri-gen Entwicklungen:

Immer wieder haben Menschen in Bielefeld eine neue Heimat gefunden. Es existieren Erfahrungen wie auch Strukturen und Anlauf-stellen auf die wir aufbauen können!

Hinzu kam im vergangenen Jahr die große Bereitschaft der Bevölkerung, sich ehrenamt-lich einzubringen.

Seitens der Stadt, deren Pflichtaufgabe die Unterbringung und Betreuung der zuge-wiesenen Geflüchteten ist, übernehmen der Bereich „Unterbringung“ wie auch die Fachstelle für Flüchtlinge eine zentrale Rolle ein: Mittlerweile 26 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner für die geflüchteten Menschen in den Übergangsheimen und städtisch angemieteten Wohnungen in allen Regionen der Stadt.

Einen wesentlichen Beitrag, den man nicht hoch genug einschätzen kann, leisten vor al-lem auch die Kindertageseinrichtungen und Schulen.

Die Geflüchteten, die aktuell kommen, haben zum großen Teil eine hohe Bleibeperspekti-ve. Das bietet die Chance, ihnen frühzeitig Angebote für den Spracherwerb und den schulischen, beruflichen Einstieg zu offerie-ren und ihre Eigenständigkeit zu fördern.

Zugleich gilt es, auch diejenigen nicht aus dem Blick zu verlieren, die keine Chance auf Anerkennung als Flüchtling haben, die aber faktisch aus verschiedenen Gründen mittel-fristig hier leben werden.

Wir müssen Einwanderung wie auch die Auf-nahme von Geflüchteten jetzt und in Zukunft als ein kontinuierliches Phänomen bzw. als kontinuierliche Aufgabe verstehen, zu der wir alle (Neuzugewanderte wie auch Alteinge-sessene) ihren Beitrag leisten!

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Referentinnen: Lina Honens & Sophia Stockmann (AK Asyl e.V.)

Flüchtlingshilfe vor Ort am Beispiel von AK Asyl e.V.

Flüchtlingshilfe vor Ort Am Beispiel des AK Asyl e.V.

Gliederung 1. Der AK Asyl e.V. 2. Verfahrensberatung 3. Beschwerdestelle „Böllhoff-Hallen“ 4. UMF Beratung 5. Regionalberatung 6. PSZ - Psychosoziales Zentrum 7. Uni Beratung 8. AG Medizinische Flüchtlingshilfe 9. Ehrenamt / AGs 10. Weitere Beratungen und Anlaufstellen in Bielefeld

1. AK Asyl

• Seit 2006 beraten und unterstützen wir Geflüchtete in der Region Bielefeld

• Gemeinnützig, unabhängig und politisch • finanziert sich durch Spenden und

Fördergelder • Engagement zahlreicher ehrenamtlicher

Mitarbeiter_innen

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2. Verfahrensberatung

• Für alle Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen wollen oder sich bereits im Asylverfahren befinden

• Orte: Zentrale Ausländerbehörde (ZAB), Erstaufnahmeeinrichtung (Gütersloher Str. 259), Böllhoff-Hallen (Duisburger Str. 7)

2. Verfahrensberatung

• Themen: – Ablauf des Asylverfahrens – Aufklärung über die wesentlichen Rechte und

Pflichten als Asylantragsteller_innen – Vorbereitung der Anhörung beim Bundesamt für

Migration und Flüchtlinge (BAMF) – Zuweisungen zu Verwandten, Unterbringung und

medizinische Versorgung

3. Beschwerdestelle „Böllhoff-Hallen“

• Für Geflüchtete in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) „Böllhoff-Hallen“

• Probleme oder Wünsche bei der Unterbringung, der Versorgung oder Betreuung

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4. UMF Beratung

• Für unbegleitete, minderjährige Geflüchtete sowie ihre Betreuungspersonen

• Beratung zur aufenthalts- bzw. asylrechtlichen Vorgehensweise

• Beratung zu Fragen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht

• Zusammenarbeit mit den sogenannten Clearingeinrichtungen und anderen Jugendhilfeeinrichtungen

5. Regionalberatung

• Für Geflüchtete mit unsicherem Aufenthaltsstatus, die in Bielefeld leben

• Beratung und Unterstützung in den Belangen gegenüber Behörden und Institutionen

• Beratung zum Asyl-, Aufenthalts- und Sozialrecht und zum Dublin-Verfahren

• Vermittlung an weitere Beratungsstellen • Hilfe bei der Widerspruchsklage

6. Psychosoziales Zentrum

• Für traumatisierte Geflüchtete in Bielefeld und Umgebung

• Zusammenarbeit mit der „Klinik für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin“ des Evangelischen Krankenhauses Bielefeld (EvKB)

• Erstgespräch mit Sozialpädagoginnen beim AK Asyl e.V.

• gegebenenfalls Vermittlung an die Klinik oder ambulante Psychotherapeut_innen

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7. Uni Beratung

• Für Geflüchtete und internationale Studierende

• Die Beratung ist bei Anliegen mit der Ausländerbehörde behilflich, z.B.: – in Sachen Aufenthaltsrecht, bei

Studienzeitverlängerungen, finanziellen Problemen oder der Zeit nach dem Studienabschluss.

Ehrenamt / AGs

• AG Wohnraumsuche • AG Info-Verteilung • AG Homepage • AG Medizinische Flüchtlingshilfe • AG Infobrief "Grenzenlos" • AG Pressearbeit • AG Dokumentation: Ankommen in Bielefeld • AG Queer

AG Medizinische Flüchtlingshilfe

• vermittelt Menschen ohne Papiere bei Bedarf an Ärzt_innen verschiedener Fachrichtungen

• Berät bei der Frage nach der Finanzierung medizinischer Behandlungen

• setzt sich für das Recht auf eine umfassende und menschenwürdige medizinische Versorgung auch von Abschiebehäftlingen ein

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AG Queer

• Beratung für queere Personen - LGBT lesbisch gay bisexuell transsexuell

• Austausch und gegenseitige Unterstützung • Gemeinsame Treffen alle zwei Wochen • Gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen

Weitere Beratungsstellen in Bielefeld:

• Bundesfachverband UMF • Kreisverband DRK Bielefeld: Regionale

Flüchtlingsberatung, Migrationsberatung, Rückkehrberatung, Suchdienst für Familienangehörige

• Der Paritätische/ IBZ Bielefeld: Migrations- und Sozialberatung

• Caritas: Migrationsberatung

Weitere Beratungsstellen in Bielefeld:

• AWO Bielefeld und IMAG e.V.: Verfahrensberatung in der ZUE Oldentruper Hof

• Fachstelle Flüchtlinge im Rathaus Bielefeld – Sozialarbeiter der Stadt Bielefeld vermitteln

Informationen und Kontakte

• REGE – Port (Arbeit und Sprache)

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Weitere Beratungsstellen in Bielefeld

• Beratungen für Frauen – Psychologische Frauenberatung e.V.

• Besonderes Angebot auch für von Gewalt betroffenen Flüchtlingsfrauen

– Frauennotruf e.V. – Frauenhäuser (AWO Frauenhaus und unabhängiges

Frauenhaus) bei akuten Gewaltsituationen – Wildwasser e.V.: Beratung bei sexualisierter Gewalt – Mädchenhaus Bielefeld e.V.

Weitere Beratungsstellen in Bielefeld

• Für Sozialleistungen, Arbeit und Geld: – Sozialberatung beim Widerspruch e.V. – Schuldnerberatung bei der Schuldnerhilfe e.V. – Städtische Schuldnerberatung, Rathaus

Weitere Beratungsstellen in Bielefeld

• Für Gesundheit und Krankheit – Drogenberatung e.V. – Sozialpsychiatrischer Dienst

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Kontakte zu Freiwilligen

• Freiwilligenagentur Bielefeld – Kontakte zu Ehrenamtlichen und bereits aktiven

Gruppen der Flüchtlingsarbeit – Weiterbildungsangebote für Freiwillige

• Diverse Projekte von Freiwilligen finden sich auf dem Blog „Geflüchtete willkommen in Bielefeld“

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Modul 2Rechtliche Grundlagen

Vorträge

Referenten: Prof. Dr. jur. Holger Hoffmann (FH Bielefeld) & Maik Maschmeier (Stadt Bielefeld)

Informationen & Grundlagen für Fachkräfte

in der Arbeit mit Geflüchteten

Prof. Dr. Holger Hoffmann Fachhochschule Bielefeld Fachbereich Sozialwesen

Maik Maschmeier Stadt Bielefeld / Bürgeramt

Abt. Ausländerangelegenheiten

HERZLICH WILLKOMMEN

1. Behördenwegweiser – Die kommunale Ausländerbehörde

Bürgeramt

Bürgerberatung Standesamt Abteilung

Ausländerangelegenheiten (kommunale Ausländerbehörde)

ZAB Zentrale

Ausländer Behörde

BSC Bürger Service Center

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Warum gibt es zwei Ausländerbehörden in Bielefeld?

Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Am Stadtholz 26

• Erstaufnahme von Asylbewerbern • Beschaffung Pass-Ersatzpapiere • Aufenthaltsbeendigung • Zentralstelle Flugabschiebungen

für NRW

„Kommunale Ausländerbehörde“ Neues Rathaus / Niederwall 23

• Zuständig für alle Ausländerinnen

und Ausländer in Bielefeld und damit auch für

• alle Flüchtlinge, die Bielefeld zugewiesen wurden

1. Behördenwegweiser

BAMF Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

I. Behördenwegweiser

• führt die Interviews durch • entscheidet über die Asylanträge

Kommunale Ausländerbehörde Unsere Aufgaben

• Beratung • Aufenthaltstitel ausstellen und verlängern • Auflagen zur Erwerbstätigkeit • Integrationskursberechtigungen und –verpflichtungen • Visumsangelegenheiten • Haftfälle • Ausreisen, Abschiebungen

I. Behördenwegweiser

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1. Behördenwegweiser - Die Kommunale Ausländerbehörde

Abteilungsleiter

Abschnittsleiter

Sicherheitsbe-fragungen

Team 1 A – Gr

Team 2 Gs - N

Team 3 O - Z

Abschnittsleiter

Haftfälle & Ausweisungen

Asyl / Flüchtlinge

Visa- angelegenheiten

Sie erreichen uns: Persönlich Neues Rathaus, EG, Flur A Mo-Fr vormittags, Do nachmittags Telefonisch 0521 / 51-0 (über das BSC) E-Mail [email protected]

1. Behördenwegweiser - Die Kommunale Ausländerbehörde

1. Kunden der Ausländerbehörde

Einwohnerinnen/Einwohner ca. 333.000 Ausländerinnen/Ausländer ca. 50.000 Etwa jeder dritte Einwohner hat einen Migrationshintergrund

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Die stärksten Nationen

1. Türkei 12.000 2. Irak 5.000 3. Griechenland 3.800 4. Polen 3.700 5. Syrien 2.500 6. Serbien 2.300 7. Italien 1.400 8. Russische Föderation 1.200 9. Kroatien 1.200 10. Kosovo 1.100

…insgesamt über 160 Nationen

1. Kunden der Ausländerbehörde

Quelle: Infoma, 8.9.2016

1. Kunden der Ausländerbehörde

Flüchtlingszahlen in Bielefeld

0

500

1000

1500

2000

2500

3000

3500

4000

4500

01.07.2008 01.07.2010 01.07.2012 01.07.2014 01.07.2015 01.01.2016 01.03.2016 01.09.2016

73 103 247

540

1355

3909 4063

3412

Unionsbürger (EU)

Drittstaatler

Asylantragsteller

2. Begriffe und Abgrenzungen - Unionsbürger

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Unionsbürger fallen unter das Freizügigkeitsgesetz/EU. Berechtigt sind (insb.) Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Angehörige. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann ein Wegfall der Freizügigkeit festgestellt werden. Dies allerdings nur innerhalb von fünf Jahren.

2. Begriffe und Abgrenzungen - Unionsbürger

Rechte nach dem Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltserlaubnis zweckgebunden zeitlich befristet Niederlassungserlaubnis nach Erfüllen bestimmter Voraussetzungen zur Verfestigung des Aufenthaltes gilt unbefristet

2. Begriffe und Abgrenzungen - Drittstaatler

Aufenthaltserlaubnis - zeitlich befristet -

Die Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden Familiäre Gründe Völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe Ausbildung Erwerbstätigkeit …

2. Begriffe und Abgrenzungen - Drittstaatler

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Niederlassungserlaubnis - unbefristet gültig -

Wird erteilt o nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis wenn die

„sonstigen allgemeinen Erteilungsgründe“ vorliegen (u.a. Sicherstellung Lebensunterhalt, Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung, Einzahlungen in die Rentenversicherung,…)

o auch bei anerkannten Flüchtlingen in der Regel nach fünf Jahren (früher: drei Jahre!)

2. Begriffe und Abgrenzungen - Drittstaatler

Gestattung • kein Aufenthaltstitel • für die Dauer eines Asylverfahrens • Ersterteilung durch das Bundesamt f. Migration u. Flüchtlinge • Verlängerung durch Ausländerbehörde

Aufenthaltsrechte für Asylbewerber

2. Begriffe und Abgrenzungen - Asylantragsteller

Ankunftsnachweis (& frühere „BÜMA“) - es wurde noch kein Asylantrag gestellt - es wurde noch keine Gestattung ausgestellt - die Person wurde schon erkennungsdienstlich behandelt - wird vom BAMF oder der zuständigen Aufnahmeeinrichtung

ausgestellt

Aufenthaltsrechte für Asylbewerber

2. Begriffe und Abgrenzungen - Asylantragsteller

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Duldung

• Ablehnung des Asylantrages • kein Aufenthaltstitel • „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ • Ausreise ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich

Aufenthaltsrechte für Asylbewerber

2. Begriffe und Abgrenzungen - Asylantragsteller

Ablauf des Asylverfahrens

„Die kommunale Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des BAMF gebunden.“

3. Asylverfahren

Wichtigste Entscheidungen im Asylverfahren:

Anerkennung Asylberechtigung

Anerkennung Flüchtlingseigenschaft Subsidiärer Schutz

Art 16 Grundgesetz Persönlich / politisch / religiös

verfolgt Bürgerkrieg ist kein Asylgrund

Genfer Flüchtlingskonvention Bedrohung durch Zugehörigkeit

zu einer Gruppe, Rasse, Religion, Nationalität, politische

Überzeugung

EU-Richtlinie Konkrete Bedrohung (Todesstrafe, Folter,

innerstaatlicher Konflikt)

Sperre: 2 Jahre

3. Asylverfahren

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4. Familiennachzug bei Schutzberechtigten

(1) Minderjährige Kinder ziehen zu den Eltern • Es muss Wohnraum vorhanden sein („ausreichend“ KEIN Merkmal!)

• Eine Meldeadresse reicht nicht aus

• Der Lebensunterhalt muss sichergestellt sein

AUSNAHME: Innerhalb einer Antragsfrist von 3 Monaten nach Anerkennung entfällt diese Voraussetzung!

(2) Ehegattennachzug • Wie bei Kindern • Wichtig ebenfalls die 3-Monats-Frist

• Besonderheit

Kein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse erforderlich (wenn die Ehe bereits vor Einreise bestand)

4. Familiennachzug bei Schutzberechtigten

(3) Eltern ziehen zu minderjährigen Kindern nach • In der Regel reicht der Nachweis der

Familienzusammengehörigkeit

4. Familiennachzug bei Schutzberechtigten

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(4) Minderjährige Geschwister ziehen zu Minderjährigen nach • Passiert in der Regel mit den Eltern • Wohnraum muss zur Verfügung stehen • Bisher: Lebensunterhalt muss sichergestellt werden – aktuelle

Rechtsprechung weicht davon ab. Bielefeld beachtet diese Urteile bereits.

• Sind allerdings noch Verwandte im Ausland: Lebensunterhalt + ausreichend Wohnraum!

4. Familiennachzug bei Schutzberechtigten

RECHTLICHE ÄNDERUNG „Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“ vom 16. März 2016. Zweijährige Sperrfrist zum Familiennachzug für Personen, denen nur subsidiärer Schutz gewährt wird.

4. Familiennachzug bei Schutzberechtigten

Der Wegfall der Vorrangprüfung – was bedeutet das in der Praxis?

5. Arbeitsmarkt und Ausbildung

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Neu: Einführung einer Wohnsitzauflage (§ 12a AufenthG) Grundsatz: Der anerkannte Asylbewerber ist verpflichtet, seinen Wohnsitz in dem (Bundes-)Land zu nehmen, in das er zugewiesen wurde. Ausnahmen: insbesondere Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Berusfausbildung Studium Und für Ehepartner, Lebenspartner, minderjährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen - auf Antrag.

6. Integrationsgesetz

Neu: Einführung einer Wohnsitzauflage (§ 12a AufenthG) Zeitliche Wirkung: Das Gesetz ist am 5. August verkündet worden. Es ist rückwirkend gültig zum 1. Januar. Was passiert mit Personen, die in dieser Zeit umgezogen sind? Die Wohnsitzauflage gilt maximal drei Jahre.

6. Integrationsgesetz

Neu: Einführung einer Wohnsitzauflage (§ 12a AufenthG) Räumliche Wirkung: Grundsätzlich Beschränkung auf das Bundesland der Zuweisung. Möglich sind (u.a.) Landesregelungen, die auch eine Verpflichtung auf bestimmten Ort beschränken. In NRW wird es eine entsprechende Regelung geben. Die Verteilung erfolgt über einen „Integrationsschlüssel“.

6. Integrationsgesetz

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UMF

• genießen besondere Schutzrechte • werden vom Jugendamt in Obhut genommen • erhalten einen Vormund • sind erst ab 18 rechtlich handlungsfähig (ehemals: 16) • erhalten Maßnahmen der Jugendhilfe – stationär und ambulant

7. UMF - Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge

Zuweisung bei • Erreichen der Volljährigkeit bzw. • Beendigung der Jugendhilfemaßnahme

Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet auf Empfehlung des Jugendamtes. Grundsatz: Wer in Bielefeld war, bleibt in Bielefeld

7. UMF - Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge

8. Aufenthaltsbeendigung

Freiwillige Ausreise

Abschiebung

Förderung möglich? „IOM“-Mittel Antrag über Sozialamt

Zwangsmaßnahme Unangekündigt oder angekündigt?

Dublin-Überstellungen

Wer wird tatsächlich in Bielefeld abgeschoben?

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Begleitpapier der Referenten zum Vortrag

Prof. Dr. jur. Holger Hoffmann - FH Bielefeld

Basisinformation: Ausländer- und Asylrecht und Integration

I. Aufenthaltsrecht - AllgemeinesDas Aufenthaltsrecht für Ausländer in Deutschland gehört rechtsdogmatisch zum „Eingriffsrecht“, speziell zum Recht der “Ge-fahrenabwehr“. Es regelt Einreisevorausset-zungen, Aufenthaltsrechte und Beendigung des Aufenthaltes von Ausländern in Deutsch-land. Ergänzend gelten humanitäre (Bleibe-rechts-) Regelungen sowie die (EU-) Normen des Flüchtlingsschutzes.

Grob zu unterscheiden sind Normen für Bürger der 28 EU-Staaten („Unionsbürger“) und jenen für Angehörige anderer Staaten („Drittstaatsangehörige“ = weder Deutsche noch Unionsbürger). Das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger regelt das Freizügigkeits-gesetz/EU. Sie benötigen i.d.R. seit 2005 keine Aufenthaltserlaubnis mehr, sondern

müssen nur ihren Wohnsitz in Deutschland anmelden. Sie haben bevorzugt gegenüber anderen Ausländern Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Die Rechtsstellung von „Drittstaatlern“ regeln Aufenthaltsgesetz und AufenthaltsVO. Sie benötigen eine Aufenthalts- oder Nieder-lassungserlaubnis.

Besonders geregelt sind die Aufenthalts-rechte türkischer Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen. Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland wird durch europarechtliche Normen gestaltet (ARB I/80 und III/80).

Alle Normen des Aufenthaltsrechts werden geprägt von unbestimmten Rechtsbegrif-fen (z.B. „besondere Härte, „angemessener Wohnraum“, „dringende humanitäre Grün-de“) bei den Voraussetzungen und Ermessen („kann“- Regelungen) bei den Rechtsfolgen der jeweiligen Normen Zudem werden sie durch sehr umfangreiche Verwaltungsvor-schriften „regierungsamtlich“ für die Arbeit der Ausländerbehörden interpretiert. Daher ist es oft schwierig, vorauszusagen, wie eine Ausländerbehörde entscheiden wird.

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Grundsätzlich gilt, dass (Drittstaats-) Aus-ländern der Aufenthalt in Deutschland nur erlaubt ist, wenn ihnen vor der Einreise durch die deutsche Botschaft oder ein deutsches Konsulat im jeweiligen Herkunftsland ein ent-sprechendes Visum erteilt wurde. In diesem Verfahren wird geprüft, ob der Lebensunter-halt einschließlich ausreichenden Kranken-versicherungsschutzes und die Unterkunft in Deutschland gesichert sind sowie, welchem Zweck der Aufenthalt dienen soll.

Das Gesetz kennt befristete und unbefriste-te Aufenthaltsrechte. Das befristete Aufent-haltsrecht heißt „Aufenthaltserlaubnis“ (§ 5 AufenthG). Es ist stets an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden. Ein Visum (§ 6 AufenthG) beinhaltet ein (auf 90 bis 180 Tage) befristetes Aufenthaltsrecht. Unbefris-tete Aufenthaltsrechte heißen „Niederlas-sungserlaubnis“ (§ 9 ff AufenthG). Letztere setzt vor Erteilung i.d.R. einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt voraus.

Als Aufenthaltszwecke benennt das Auf-enthG z.B. Studium und Berufsausbildung (§ 16 f.), selbständige oder unselbständi-ge Erwerbstätigkeit (§ 18 - 21), Nachzug von Familienangehörigen (§ 27 - 32) sowie verschiedene Aufenthaltsrechte aus völker-rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen Deutsch-lands (§ 23 - 27). Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch aus anderen, nicht ausdrücklich im Gesetz benannten Gründen erteilt werden (§ 7). Wichtig ist, dass der Zweck i.d.R. vor der Einreise gegenüber der Botschaft benannt werden muss und nach der Einreise nur in Ausnahmefällen (z.B. unvorhergesehene Heirat eines/r deutschen Staasangehörigen) geändert werden darf.

Deutsches Ausländerrecht wird zunehmend von der Umsetzung europarechtlicher Richtlinien und Verordnungen in deutsches Recht geprägt. Dabei geben Verordnungen verbindlich für alle 28 EU-Staaten vor, wie bestimmte Regeln anzuwenden sind (z.B. regelt die sog „Dublin III- VO“ für alle EU- Staaten verbindlich, welches Land für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, die Eurodac -VO, von welchen Personen

Fingerabdrücke genommen werden müs-sen). Richtlinien bestimmen einen Rahmen, lassen aber Raum für Konkretisierungen im nationalen Recht (z.B. ob Nachzug von Ehegatten davon abhängig gemacht werden darf, dass der Nachziehende bereits vor der Einreise Deutschkenntnisse hat, regelt die „Familiennachzugsrichtlinie“ nicht zwingend, schließt es aber auch nicht aus). Verordnun-gen gelten ab Zeitpunkt ihres Erlasses, für Richtlinien gilt eine Umsetzungsfrist (i.d.R. 2 Jahre). Beachtet der nationale Gesetzge-ber die Frist nicht, kann die EU-Kommission gegen ihn beim Europäischen Gerichthof (EUGH) klagen.

Seit 2009 ist der EUGH zuständig für die Kontrolle, ob nationale (z.B. deutsche) aus-länderrechtliche Entscheidungen mit den europarechtlichen Vorgaben. Dies führt z.Zt. zu einer Vielzahl von „Vorabentscheidungs-verfahren“, in denen deutsche oder (Ver-waltungs-)Gerichte anderer EU-Staaten den EUGH um Klärung ersuchen, ob nationales mit europäischem Recht vereinbar ist.

Aufenthaltsbeendigung/Ausweisung/Ab-schiebung: Ein Aufenthaltsrecht besteht, solange es gewährt wird. Es kann (befristet oder unbefristet) verlängert, widerrufen oder zurückgenommen werden. Dafür müssen die jeweils im Gesetz benannten besonderen Vo-raussetzungen vorliegen. Wird keine Verlän-gerung beantragt oder erteilt, entsteht die Ausreisepflicht. Kommt der Ausländer dieser Verpflichtung nicht freiwillig nach, kann aus-gewiesen und -notfalls - auch abgeschoben werden.

Rechtschutzverfahren: Gegen die Ableh-nung eines Visumsantrages kann Klage nur beim VG Berlin erhoben werden. Gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufent-haltserlaubnis oder gegen eine Ausweisung kann in einigen Bundesländern Widerspruch erhoben werden, in anderen muss gleich beim örtlich jeweils zuständigen Verwal-tungsgericht Klage erhoben werden. Nach Klageabweisung ist es möglich, die Zulas-sung der Berufung (OVG) zu beantragen.

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II. Einzelne AufenthaltsrechteAufenthaltserlaubnis - §7ff AufenthG (immer befristet, i.d.R. zunächst für 1 Jahr ausge-stellt, stets gebunden an einen bestimmten Aufenthaltszweck, z.B. Familienzusammen-führung, Ausbildung, oder Erwerbstätigkeit)

Niederlassungserlaubnis: - §9ff AufenthG (i.d.R. erst nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland zu erhalten, immer unbefristet, unabhängig von bestimmtem Aufenthalts-zweck); speziell für Flüchtlinge gilt § 26 Abs.3 S.1 Nr. 1 AufenthG (nach 5 Jahren) oder S.3 (nach 3 Jahren).

Aufenthaltsgestattung - §55 Abs.1 AsylG: Aufenthaltsrecht nur für das Asylverfahren - ausgestellt vom Bundesamt, i.d.R. für 6 Mon. an Asylsuchende/-antragsteller/-bewerber: „Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem be-stimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Duldung - § 60a Abs.2 AufenthG: kein Aufenthaltsrecht, nur die Aussetzung der Abschiebung für eine bereits ausgewiesene Person: „Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Auslän-ders ist auch auszusetzen, wenn seine vorü-bergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbre-chens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persön-liche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönli-cher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu er-teilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich aner-

kannten oder vergleichbar geregelten Aus-bildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“….

Ankunftsnachweis - §63 a AsylG (zwischen 10/15 und 4/16 sog. „BüMa“ = Bescheini-gung über die Meldung als asylsuchend): „Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylge-setzes oder des Aufenthaltsgesetzes erken-nungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnach-weis) ausgestellt“.

Visum - §6 AufenthG: ausgestellt von deut-scher Auslandsvertretung (Botschaft, Kon-sulat) gilt nur für die Einreise - gültig i.d.R. für 90 Tage

Beachte: Nur Aufenthaltsgestattung (vom BAMF ausgestellt) und Visum (erteilt durch deutsche Auslandsvertretung) werden nicht von der jeweils örtlich zuständigen Auslän-derbehörde ausgestellt.

III. Abschiebungsverbote und Abschie-bungshindernisse nach § 60 AufenthGLiegt im Herkunftsstaat eine generelle Gefahr vor (Naturkatastrophe, Überschwemmung, Hungersnot, klimabedingte Missernten), können die Bundes- oder Länderregierungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG einen generellen Abschiebungsstopp erlassen. Aber: schlech-te medizinische Versorgungslage gilt nicht mehr als generell gefahrerhöhend; nur noch bei akut behandlungsbedürftigen lebensbe-drohlichen (Vor-) Erkrankungen. Eine konkret individuelle extreme Gefahrenlage für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 1, Abs. 7 S.1 kann z.B. vorliegen bei einer lebensbe-drohlichen Erkrankung die sich alsbald nach Rückkehr erheblich verschlimmern und zum Tode führen würde. Die Praxis kennt zahlrei-che unterschiedliche Abschiebungshinder-nisse (z.B. ungeklärte Identität, fehlende Rei-sepapiere; Untertauchen; Inanspruchnahme

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von Kirchenasyl; Reiseunfähigkeit, die durch ärztliches Attest glaubhaft gemacht wird, Un-auffindbarkeit am Abschiebungstag; Verwei-gerung der Mitnahme durch den Piloten der des Flugzeuges).

Besteht ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis, wird eine Duldung erteilt (§ 60 a AufenthG), d. h. vorübergehend wird ein nicht mehr erlaubter („rechtmäßi-ger“) Aufenthalt nicht durch den Vollzugsakt einer „Abschiebung“ beendet. Z.Zt. leben ca. 170.000 Ausländer geduldet in Deutschland, die Mehrheit seit mehr als fünf Jahren. Seit Au-gust 2015 können sie unabhängig von einem „Stichtag“ eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§§ 25 a und b AufenthG). Problematisch ist aber, dass dafür zumindest die Erwachse-nen ihren Lebensunterhalt überwiegend aus eigener Erwerbstätigkeit sicherstellen müssen - was bei großen Familien selten gelingt.

Abschiebungshindernis: liegt es vor, hindert es die Behörde, abzuschieben. Verschiedene Arten solcher Hindernisse sind grob so zu unterscheiden:

rechtliches Abschiebungshindernis: Auslän-derbehörde darf nicht abschieben (Beispiel: droht im Zielstaat der Abschiebung die Todesstrafe, liegt rechtliches Abschiebungs-hindernis vor, denn eine zum Tod führende Abschiebung würde die Verpflichtung deut-scher Behörden zum Schutz menschlichen Lebens gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 GG unterlaufen - § 60 Abs. 3 AufenthG.)

tatsächliches Abschiebungshindernis: eine Abschiebung kann nicht durchgeführt wer-den. (Beispiel: zum Zielstaat der Abschie-bung besteht keine zivile Flugverbindung (z.B. Afghanistan, Syrien, Irak).

Subjektives Abschiebungshindernis: Ursache in Umständen, die mit der Person oder dem Verhalten des betroffenen Ausländers zu-sammenhängen (Beispiel: der Ausländer hat keinen Reisepass oder Passersatz und wird deswegen vom Zielstaat nicht zurückge-nommen, persönliche Umstände wie eige-ne schwere Erkrankungen oder solche von engen Familienangehörigen etc.)

objektives Abschiebungshindernis: vom Aus-länder nicht beeinflussbare oder ihm nicht zurechenbare Umstände (Beispiele: Zielstaat verweigert Rücknahme weil Staatsangehö-rigkeit bestritten, Bürgerkrieg; kein ziviler Flugverkehr zum Zielstaat)

zielstaatsbezogenes Abschiebungshinder-nis: bestehende Erkrankung wird sich auf-grund fehlender oder unzulänglicher Versor-gungsmöglichkeiten im Zielstaat wesentlich verschlechtern (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG) - zuständig für die Prüfung: BAMF(§ 42 AsylG)

inlandsbezogenes Abschiebungshindernis: wirkt in Deutschland - zuständig für die Prü-fung: örtliche Ausländerbehörde

IV. AsylrechtNeben dem allgemeinen Aufenthaltsrecht gelten für das Asylverfahren AsylG und Gen-fer Flüchtlingskonvention („GFK“) als Sonder-recht für Flüchtlinge. Für die Durchführung der Anerkennungsverfahren bundesweit zu-ständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es unterhält in jedem Bundesland mindestens eine „Außenstelle“. Die „Schutzquote“, d.h. die Zahl der Verfah-ren in denen eine Form flüchtlingsrechtlichen Schutzes gewährt wird, liegt z.Zt. (August 2016) bei ca. 60% der Anträge.

Flüchtling: Definition gem. Art 1 A Genfer Flüchtlingskonvention(GFK): (Person, die).. aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-len Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindent, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will;…

Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Deutsch-land einen Schutzstatus als• Asylberechtigte - § 25 Abs. 1 AufenthG• Personen mit internationalem Schutz

(„GFK- Flüchtlinge“) - § 25 Abs. 1 AufenthG

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• -subsidiär Schutzberechtigte- § 25 Abs. 2 AufenthG

Während der ersten 15 Monate des Aufent-haltes gilt für AsylantragstellerInnen und Geduldete ein spezielles Sozialleistungssys-tem, geregelt im AsylbewerberleistungsG („AsylBlG“)

Rechtsschutz: Im Asylverfahren kann gegen einen ablehnenden Bescheid geklagt wer-den. Die Klagefrist beträgt zwei Wochen. Geschieht dies rechtzeitig, hat die Klage aufschiebende Wirkung, d.h. der/die Be-troffen darf sich weiter in Deutschland auf-halten, solange das Verfahren läuft. Wurde der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, beträgt die Frist nur 1Woche. Innerhalb dieser Woche muss zugleich „vor-läufiger Rechtsschutz“ bei dem örtlichen Ver-waltungsgericht beantragt werden, um ein Aufenthaltsrecht auch während des Gerichts-verfahrens zu behalten. Geschieht das nicht, wird der/die Betroffene ausreisepflichtig und kann nach Ablauf der Ausreisefrist abgescho-ben werden, sofern dies technisch möglich ist und keine Abschiebungshindernisse vor-liegen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsge-richt besteht kein Zwang, einen Anwalt/ eine Anwältin zu beauftragen.

V. „Integration“Integration ist kein Kerngebiet des Aufent-halts- und Asylrechts. Dabei geht es z.B. um Kitas und Schulen, also Kinder- und Jugend-hilfe- sowie Schulrecht (Landesrecht), Woh-nungsbaupolitik, Gesundheitsleistungen/Öffnung der gesetzlichen Krankenkassen für Flüchtlinge, Erleichterungen beim Arbeits-marktzugang, also Arbeitsmarktpolitik, und letztlich um ein gesellschaftliches Klima das mit dem Schlagwort „Willkommenskultur“ umschrieben werden kann. Aufenthaltsrecht hat eine „Hilfsfunktion“ von erheblicher Be-deutung: es sichert den legalen Aufenthalt in Deutschland ab. Damit eröffnet es zugleich „Bleibe- Perspektiven“, in denen sich Integra-tion entwickeln kann.

Zahlreiche neue Gesetze („Asylpakete I und II - die als „ArtikelG“ viele andere G ändern)

regeln insbesondere die Absenkung des Niveaus sozialer Hilfen für Ankommende aus den „falschen“ Ländern, die zu sicheren Her-kunftsstaaten per Gesetz deklariert werden, und reduzieren deren Anerkennungschancen im Asylverfahren.

2015 sollen ca. 750.000 Flüchtlingen nach Deutschland gekommen sein. Die Zugangs-zahlen sind aber seit Anfang 2016 wieder deutlich zurückgegangen: von ca. 90.000 im Januar über ca. 60.000 im Februar auf ca. 20.000 im März und ca. 16.000 im April. Die Schutzquote lag 2015 bei ca. 49% und be-trägt 2016 bisher ca. 60%.

Wegen der hohen Zugangszahlen wurde oft von einer „Flüchtlingskrise“ gesprochen und geschrieben. Tatsächlich gab und gibt es kei-ne Flüchtlingskrise, vielmehr eine Krise aller staatlichen und kommunalen Organisationen, die mit Flüchtlingsaufnahme befasst und 2015 zunächst unvorbereitet waren.

Politiker von Landesregierungen forderten oft, Asylverfahren müssten vom BAMF noch schneller durchgeführt werden (Asylentschei-dungen von 1 - 7/2016: 336.051 - Vergleichs-zahl 2015: 136.418). Das trifft den Bundeshaus-halt, aus dem das Personal des BAMF bezahlt wird. Die Ländern schaffen jedoch nur sehr zögernd neue Verwaltungsrichterstellen (Justiz ist Ländersache), so dass gerichtliche Verfahren, die nun mit Sicherheit anstehen werden (wessen Asylantrag abgelehnt wur-de, wird im Zweifel dagegen klagen) kaum kurzfristig bewältigt werden können.

Integration erfolgte von 1955 - 2005 weitge-hend ohne staatliche Integrationspolitik, In-tegrations- oder geförderte Sprachkurse. Sie fand einfach „irgendwie“ statt. Seit 2005 gibt es zumindest sog. „Integrationskurse“. Deren „Erfolg“ ist allerdings bisher nicht nachge-wiesen. Von den seit 2005 Teilnahmeberech-tigten (ca. 1,5 Mio Menschen) haben nur etwa 460.000 den Abschlusstest bestanden.

Die Idee staatlich geförderter Integration ist ein Langzeitprojekt. Allein die Integration in den Arbeitsmarkt wird nach Auffassung aller Experten mindestens 5 -7 Jahre dauern.

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 2 - Rechtliche Grundlagen

„Deutschkenntnis als Schlüssel zur Inte-gration“: Dann müssten Integrationskurse in ausreichendem Umfang angeboten werden und kurzfristig für die Betroffenen erreichbar sein - das war schon in der Vergangenheit nicht der Fall und wird bei einer größeren Zahl von Berechtigten allenfalls sehr langsam besser werden.

Das „Integrationsgesetz“, Anfang August 2016 in Kraft getreten, enthält bisher kaum konkrete Beschreibung von Integrationsan-geboten. Neu sind

Wohnsitzzuweisung: Die Bundesländer ha-ben die Möglichkeit bekommen, auch aner-kannten Flüchtlingen für eine bestimmte Zeit den Wohnort vorzuschreiben. Ausgenommen sind jene, die einen festen Job haben oder eine Ausbildung machen.

Vorrangprüfung: Wenn sich ein Asylbewer-ber auf eine Stelle bewirbt, wurde bis August 2016 zunächst ermittelt, ob sich ein geeigne-ter Kandidat mit deutschem oder EU-Pass für den Job findet. Erst nach 15 Monaten fiel die-se „Vorrangprüfung“ weg. Diese Regelung wird nun befristet für drei Jahre ausgesetzt, allerdings nur in „Regionen mit unterdurch-schnittlicher Arbeitslosigkeit“.

Aufenthalt bei Ausbildung: Wer als Flücht-ling eine Ausbildung anfängt, soll für deren gesamte Dauer in Deutschland bleiben dür-fen - und sofern er danach einen passenden Job findet, im Anschluss noch zwei weitere Jahre („3+2-Regel“).

Integrationskurse: Das Angebot soll ausge-baut und die Wartezeit auf einen Platz im Integrationskurs verkürzt werden. Künftig sollen auch Flüchtlinge, die schon einfache Sprachkenntnisse haben, zur Teilnahme ver-pflichtet werden können.

„Integrationsverweigerung“: Gesetzlich soll festgeschrieben werden, dass jene, die zum Beispiel einen Integrationskurs abbrechen, mit einer Kürzung ihrer Sozialleistungen rech-nen müssen.

Sanktionen, für den Fall, dass die Betrof-fenen sich nicht integrieren, sind klar um-schrieben: Sozialleistungen sollen gekürzt und ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht versagt werden. Ob eine solche Herangehensweise der Integration dienlich ist, muss weiter dis-kutiert werden.

Zur staatlichen Finanzierung von Integrati-on: die Kosten werden seitens der Städte, Kreise und Bundesländer vorläufig beziffert auf 22 Mrd € pro Jahr, insgesamt auf ca. 94 Mrd € bis 2020. Der Bundesfinanzminister geht von 77 Mrd. aus. Forderung der Städ-te und Länder: Der Bund möge 50% davon übernehmen. Im Bundeshaushalt für 2017 sind bisher Mehrausgaben von 7,5 Milliar-den € für die Integration von Flüchtlingen vorgesehen. Der Bund hat die flüchtlings-bezogenen Kosten für Unterkünfte zu 100% übernommen - z.Zt. 700 Mio, zukünftig 1,5 Mrd pro Jahr.

Weiterführende Links

• GGUA-Flüchtlingshilfe e.V. www.einwanderer.net/willkommen/

• • Flüchtlingsrat Berlin

www.fluechtlingsrat-berlin.de• • BAMF

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?-func=llworkspace&attlogin

• • Institut für Menschenrechte

www.institut-fuer-menschenrechte.de• • Informationsverbund Asyl & Migration

www.asyl.de

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 3 - Leistungsansprüche & medizinische Versorgung

Begleitpapier der Referenten zum Vortrag

Prof. Dr. jur. Holger HoffmannCarsten Mardmöller

Übersicht Krankenhilfe / Krankenversor-gung AsylbLG

1. Leistungen bei Krankheit, Schwanger-schaft und Geburt (§§ 4, 6 AsylbLG) für Grundleistungsbeziehende in den ersten 15 Monaten in Deutschland

2. Leistungen bei Krankheit

Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Ver-sorgung mit Arznei- u. Verbandmitteln sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten und deren Folgen erforderliche Leistungen werden nur bei akuten Erkrankungen und Schmerz-zuständen gewährt. Diese gesetzliche Ein-schränkung gibt eine restriktive Handhabung vor. Die Krankenscheine für die Grundleis-tungsbezieher enthalten daher einen ent-sprechenden Zusatz. Pro Quartal ist lediglich 1 Krankenschein pro Hilfeempfänger auszu-stellen; im begründeten Einzelfall (Verluster-klärung per Verhandlungsniederschrift) kann ein Ersatzkrankenschein ausgestellt werden.

Nach § 4 Abs. 1 AsylbLG können auch Maß-nahmen zur Behandlung von Schmerzzu-ständen aufgrund chronischer Erkrankungen finanziert werden. An den möglichen Lin-derungserfolg sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je gravierender der Schmerzzustand ist. In diesen Fällen ist grundsätzlich der Amtsarzt mit der Bitte um Stellungnahme einzuschalten.

Nicht eindeutig medizinisch indizierte Be-handlungen begründen keine Leistungs-pflicht. Behandlungen langfristiger Natur, die wegen der voraussichtlich kurzen Dauer des Aufenthalts nicht abgeschlossen werden können, begründen eine Leistungspflicht nur, soweit es sich um eine unaufschiebbar notwendige Behandlung handelt. Die Beur-teilung diesbezüglich obliegt grundsätzlich dem Amtsarzt.

Die Krankenhausbehandlung wird nicht ausdrücklich im Gesetz genannt. Da diese Behandlung eine ärztliche ist, wird sie aber durch die Formulierung des § 4 Abs.1 Satz 1 AsylbLG mit erfasst.

1.2 Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

Können ärztlich verordnete Maßnahmen im Hinblick auf einen möglichen Leistungsan-spruch nach § 4 AsylbLG von der Sachbear-beitung nicht eindeutig geprüft werden, ist der Amtsarzt mit der Bitte um Stellungnahme einzuschalten.

1.3 Zahnersatz

Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Damit kommt eine Gewährung von Zahnersatz nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Es ist zwingend erforderlich, den Amtszahnarzt nach einem besonderen Verfahren einzuschalten. Not-wendiger Zahnersatz wird im Regelfall vom Amtszahnarzt geleistet.

Modul 3Leistungsansprüche & medizinische Versorgung

Vorträge

Referenten: Prof. Dr. jur. Holger Hoffmann (FH Bielefeld) & Carsten Mardmöller (Stadt Bielefeld)

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1.4 Kieferorthopädische Behandlung

Die Erstellung des KFO-Planes ist geneh-migungspflichtig. Ihr kann nur zugestimmt werden, wenn nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde ein Verbleib der betref-fenden Person bzw. der Familie in der Bun-desrepublik bis zum Abschluss der Behand-lung gewährleistet ist.

Der KFO-Plan ist dem Amts-Zahnarzt mit der Bitte um Prüfung zuzuleiten. Hierauf ist zu vermerken, dass der voraussichtliche Aufent-halt die o. g. Zeit übersteigen wird.

Die Genehmigung der KFO-Behandlung erfolgt durch das Ausstellen eines Berech-tigungsscheines für KFO-Behandlung. Der Berechtigungsschein ist jeweils für ein Quar-tal gültig. Für jedes weitere Quartal, in dem die Behandlung noch erfolgt, ist auf Antrag ein neuer Berechtigungsschein auszustel-len. Entstehen in einem Fall Ansprüche aus der GKV, sind die Berechtigungsscheine ab dem folgenden Quartal durch die zuständige Krankenkasse auszustellen. Die Abrechnung der Behandlungskosten erfolgt über den KFO-Berechtigungsschein.

1.5 Schutzimpfungen / Mütterberatung / (Krebs-)Vorsorgeuntersuchungen

Amtlich empfohlene Schutzimpfungen fallen unter den Leistungsrahmen nach § 4 Abs. 3 AsylbLG. Ebenso Mütterberatungskosten und auch (Krebs-)Vorsorgeuntersuchungen, soweit diese me-dizinisch geboten sind.

1.6 Brillen

Von den Krankenkassen werden im Rahmen der GKV und im Rahmen des § 264 SGB V grundsätzlich keine Leistungen mehr er-bracht. Aus diesem Grund werden Kosten auch nicht aus Sozialhilfemitteln übernom-men. Eine Besserstellung der Leistungsbe-rechtigten nach dem AsylbLG diesbezüglich ist nicht zu rechtfertigen. (Ausnahme: Brillen-gläser für minderjährige Hilfeempfänger!)

Bei minderjährigen Hilfeempfängern werden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Kosten für Brillengläser übernommen. Ab dem 14. Lebensjahr werden die Kosten nur bei Erstverordnung oder einer ärztlich be-stätigten Dioptrienveränderung von 0,5 und mehr übernommen.

1.7 Krankentransportgebühren

Krankentransportgebühren werden (außer bei Notfällen) nur noch nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung gewährt. Die ver-einbarten Sätze mit den Bielefelder Taxi-unternehmen liegen hierbei z. Zt. bei 8,44 € pauschal für Fahrten bis einschließlich 7 Kilometer; für Fahrten ab 8 km werden 1,18 € pro Kilometer fällig.

1.8 Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhal-ten Leistungen entsprechend § 50 Nr. 1 - 3 SGB XII. Dies sind:

• ärztliche Behandlung und Betreuung so-wie Hebammenhilfe

• Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln

• Pflege in einer stationären Einrichtung

Die einschränkenden Leistungsvoraussetzun-gen des § 4 Abs. 1 AsylblG gelten hier nicht. Schwangerschaftsbekleidung wird im Rah-men des § 6 AsylblG gewährt.

1.9 Familienversicherung / Freiwillige Wei-terversicherung

In jedem Fall ist die Möglichkeit einer Fami-lienversicherung oder aber einer freiwilli-ge Weiterversicherung (bei Erfüllung der Vorversicherungszeiten) durch Übernahme der monatlichen Versicherungsbeiträge zu prüfen; die Versicherungsbeiträge sind vorrangig als Leistung nach § 6 AsylbLG zu gewähren.

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1.10 Bedarf im Sinne von § 6 AsylbLG bzgl. Lebensunterhalt / Schwangerschaft / Pflegebedürftigkeit und chronischen Erkrankungen

• Mehrbedarf wegen Schwangerschaft nach der 12. Schwangerschaftswoche

o Leistungsbeginn frühestens ab Vor-lage des Nachweises (z. B. Mutter-pass)

• Schwangerschaftsbekleidung

• Babyerstausstattung und Kinderwagen (per Gutschein)

• Kosten für unerlässlich notwendige Medi-kamente und Hilfsmittel bei chronischen Krankheiten (höchstens im Umfang der Leistungen der GKV); Kosten für Hörgerä-tebatterien werden erstattet

• Zusatzbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändigerer Ernährung

o Dieser Zusatzbedarf bemisst sich an der Höhe der Mehrbedarfszu-schläge gem. § 30 Abs. 5 SGB XII.

• Pflegesachleistungen in unerlässlich

notwendigem Umfang nach Stellungnah-me des Gesundheitsamtes, soweit keine Angehörigen oder nahestehende Perso-nen zur Verfügung stehen, die die Pflege übernehmen können - kein Pflegegeld!

• Beiträge zur freiwilligen Krankenversiche-

rung (Höhe analog § 32 SGB XII )

2. Verfahren bei Analogleistungsempfän-gern nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nach Ablauf der ersten 15 Monate in Deutschland

§ 4 Abs. 1 AsylbLG gilt nicht für die von § 2 Abs. 1 AsylbLG erfassten Analog-leistungsbe-rechtigten. Hier gelten die Regelungen des SGB XII analog. Leistungsempfänger sind im Rahmen von § 264 SGB V bei einer Kranken-kasse anzumelden, die die Krankenversorgung für Analogleistungsempfänger übernimmt. Diese Personen erhalten von der Krankenkas-se eine elektronische Versichertenkarte.

Kosten der Unterkunft und Hei-zung im Rahmen des AsylbLG

1. Anspruchsgrundlage

1.1 Grundleistungsbeziehende § 3 Abs. 2 S. 4 AsylbLG: „Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.“

Wenig konkret; aufgrund der all-gemeinen Gesetzessystematik gilt, dass die Leistungen nicht höher sein dürfen als bei SGB XII-Beziehenden. Wichtigstes Differenzierungsmerkmal zum SGB XII: Sachleistungserbringung ist ausdrücklich vorgesehen, somit die Möglichkeit einer Unterbringung durch die Stadt Bielefeld, d. h. kein Rechtsanspruch auf die Anmietung einer eigenen Wohnung während des Grundleistungsbezuges - aber: In Bielefeld besteht die Regelung, dass auch Grundleistungsbeziehende ohne Wartefrist eine sozialhilferechtlich angemessene Privatwohnung bezie-hen dürfen, wenn sie einen prognos-tisch gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland haben (insbesondere Syrer, Iraker, Eritreer).

1.2 Analogleistungsbeziehende § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 35 SGB XII

Gleiche Regelungen wie im SGB XII anwendbar.

Damit gelten grundsätzlich die Regelun-gen der städtischen Richtlinien (I+L) zu § 35 SGB XII incl. aller Anlagen für die Beurteilung der Angemessenheit der KdU und KdH auch im Bereich des AsylbLG.

Ausnahme: Bei Unterbringung von Asylb-LG-Leistungsbeziehenden durch die Stadt Bielefeld (500.53) ist keine Prüfung der Ange-messenheit der KdU erforderlich, da sich die Stadt mit der Einweisung in die Unterkunft bezüglich der Höhe der KdU selbst bindet.

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 3 - Leistungsansprüche & medizinische Versorgung

2. Angemessenheit der Miete

2.1 Grundmiete / Kaltmiete - Produkt-theorie:

Max. angemessene qm-Zahl x max. angemessener Kaltmiete pro qm. Be-sonderheit in Bielefeld: Zuschlag wegen Gebäudeenergieausweis bei niedrigem (bescheinigtem) Heizbedarf - vgl. 1.2 der I+L zu § 35 i. V. m. den Anlagen zu § 35. Das Produkt ist am Ende maßgeblich, weder der qm-Preis noch die Wohnflä-che sind jeweils genau einzuhalten. Zu beachten ist aber Mietpreisüberhöhung / Mietwucher (vgl. 1.2.2.4) und die Nutz-barkeit des Wohnraumes (keine 6-köpfi-ge Familie auf 30 qm).

2.2 Standardisiertes Kostensenkungsverfah-ren bei Überschreitung der angemesse-nen Kaltmiete, wenn die Leistungsbe-rechtigten bei Einsetzen der Leistungen bereits in der zu teuren Wohnung leben.

2.3 Betriebskosten: Nichtprüfungsgrenze von 1,53 €/qm (gilt

ohne Prüfung als angemessen, ebenfalls Bko bei großen Wohnungsbaugesell-schaften wie BGW, Freie Scholle, LEG etc.). Ansonsten Prüfung im Einzelfall durch Vorlage der letzten Bko-Abrech-nung des Vormieters. Vgl. 3.3 der I+L.

2.4 Heizkosten: Heizkostentabelle in den Anlagen zu §

35. Sehr hohe Werte

3. Betriebskosten- u. Heizkostenabrech-nungen

Gegenüberstellung des tatsächlichen Verbrauchs und der anerkannten Ab-schläge im betreffenden Zeitraum Bei deutlicher Erhöhung der Heizkosten-abschläge ist ggf. zu prüfen, ob die Heizkosten noch angemessen sind (s. o. - Ziffer 3.4).

Warmwasserkosten gehören zu den Hk, wenn WW in den Hk enthalten ist. Wenn WW separat erzeugt wird und zu zahlen ist (z. B. über einen Strom-boiler), ist

ein Mehrbedarf WW analog § 30 Abs. 7 SGB XII anzuerkennen. Normalstrom und Kochfeuerung sind dagegen aus den Kosten heraus-zurechnen, weil diese Kosten bereits mit Regelbedarfsanteilen abgedeckt sind. Es kommt immer auf die Fälligkeit der Bko-/Hk-Abrechnung an, nicht auf den Abrechnungszeitraum - zu beachten ist aber, dass Vermieter grds. verpflichtet sind, Nachzahlungen bis 12 Monate nach Ende des Abrech-nungs-zeitraumes geltend zu machen - sonst ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB). Bko-/Hk-Nachzah-lungen für nicht mehr bewohnten Wohn-raum sind nach neuer BSG-Rechtspre-chung grds. nicht mehr anzuerkennen.

4. Umzüge

4.1 Erforderlichkeit / Notwendigkeit von Umzügen:

4.1.1 Wohnungsgröße Bei Alleinstehenden sind auch möblierte

Zimmer oder Kleinstwohnungen (z. B. Appartements unter 20 m2) nicht unzu-reichend, sofern eine Kochgelegenheit vorhanden ist.

Bei Alleinerziehenden mit einem Kind, das das 6. Lebensjahr noch nicht voll-endet hat, ist eine 2-Raum-Wohnung ausreichend. Größe und Zuschnitt der Wohnung können in Einzelfällen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Familien und Alleinerziehende mit mehr als einem Kind sind unzureichend un-tergebracht, wenn die Wohnung neben einem Wohnraum nicht über eine ausrei-chende Zahl von Schlafräumen verfügt, so dass eine räumliche Trennung von Eltern und Kindern und - soweit nach Alter und Geschlecht der Kinder erforderlich - auch der Kinder untereinander möglich ist. Da-bei ist ein Kinderzimmer i.d.R. für 2 Kinder ausreichend, wenn sie unabhängig vom Alter gleichgeschlechtlich sind oder bei verschiedenen Geschlechtern, wenn kein Kind älter als 9 Jahre ist. Die Größe und der Zuschnitt des Kinderzimmers können andere Entscheidungen rechtfertigen.

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 3 - Leistungsansprüche & medizinische Versorgung

4.1.2 Wohnungsausstattung Eine nur mit Öfen ausgestattete Woh-

nung bedeutet noch keine unangemes-senen Wohnverhältnisse. Insbesondere bei alten, behinderten und kranken Haushaltsmitgliedern sind aber Ausnah-men möglich.

4.1.3 Lage der Wohnung Die Lage der Wohnung führt regelmäßig

nicht dazu, dass Hilfeempfänger unange-messen untergebracht sind. Insbesonde-re Gründe „Wohngegend sagt nicht zu, zu weiter Weg zur Arbeit/Schule/Kin-dergarten, fehlende Spielmöglichkeiten für Kinder, schlechte Einkaufsmöglichkei-ten, schlechte Verkehrsverbindungen” rechtfertigen keinen Umzug.

4.1.4 Sonstige Gründe Streit mit Nachbarn begründet nicht die

Notwendigkeit eines Umzugs. Besteht in Einzelfällen ein sozialarbeiterischer Handlungsbedarf, ist der zuständige soziale Dienst zu unterrichten.

Mängel an der Mietsache (Befall mit Schimmelpilzen, Feuchtigkeit) begrün-den grundsätzlich keine Notwendigkeit eines Umzuges. Der Hilfeempfänger ist an den Vermieter zu verweisen und darüber zu informieren, dass bei Verzö-gerungen seitens des Vermieters eine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann. Das Amtsgericht erteilt Rechtsbe-ratung. Macht der Hilfeempfänger gel-tend, dass ein Verbleib in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen - auch für einen Übergangszeitraum - nicht möglich ist, muss der Hilfeempfänger ein ärztliches Attest seines behandeln-den Arztes vorlegen. Aus diesem sollte hervorgehen, dass ein Verbleib in der Wohnung bis zur Beseitigung des Man-gels aufgrund der Erkrankung nicht zu vertreten ist. Dieses Attest ist durch das Gesundheitsamt zu überprüfen.

Gesundheitliche Gründe sind durch ein ärztliches Attest zu belegen und durch das Gesundheitsamt i. d. R. zu überprü-fen. Bei allgemeinen Begründungen (z. B. häufige Erkältungen wegen kalter und feuchter Wohnung, mangelhafte Woh-

nung) ist zunächst der Bedarfsfeststel-lungsdienst einzuschalten.

Fehlt eine eigene Wohnung, ist ein Umzug notwendig. Wünschen von Alleinstehenden, eine eigene Wohnung zu nehmen oder mit anderen zusammen-zuziehen, wird nicht entsprochen, wenn eine Wohnraumversorgung bei den Eltern möglich ist. Bei Minderjährigen ist ggf. der zuständige soziale Dienst in die Entscheidung einzubeziehen.

Bei Wohngemeinschaften und Unter-mietverhältnissen ist von einer ausrei-chenden Wohnraumversorgung auszu-gehen.

Bei Kündigung der Wohnung durch den Vermieter ist ein Umzug notwendig.

4.2 Finanzierung von Umzügen:

4.2.1 Grundsatz und Ausnahme Der Leistungsberechtigte ist grundsätz-

lich verpflichtet, den Umzug in Eigenre-gie durchzuführen. Die Kosten für einen Mietwagen sind als Bedarf anzuerken-nen, nachdem der Antragsteller zuvor auf Aufforderung zwei Kostenvoranschlä-ge vorgelegt hatte. Vorrangige Selbsthil-femöglichkeiten sind ggf. auch über die Freiwilligenagentur möglich.

Ausnahmen von dieser Selbsthilfever-pflichtung bestehen immer dann, wenn entweder bereits anhand der Aktenlage oder aufgrund eines ärztlichen Attestes in Verbindung mit einer amtsärztlichen Stellungnahme der Umzug aus gesund-heitlichen Gründen nicht in Eigenregie durchgeführt werden kann. Der Um-zug ist in diesen Fällen im Rahmen des jeweils geltenden Rahmenvertrages (zz. über Firma KurzUm) abzuwickeln. Auch bei Anerkennung der Kosten einer Spe-dition ist zu prüfen, ob der Leistungsbe-rechtigte ggf. in der Lage ist, folgende Arbeiten selbst durchzuführen:• Auf- und Abbau der Möbel• Ein- und Auspacken des Hausrats und

der Kleidung.

4.2.2 Verpflegungsmehraufwand Sind Bekannte des Hilfesuchenden bei

den Umzugsarbeiten behilflich, so ist auf

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Antrag ein Verpflegungsmehraufwand von bis zu 10,50 € je Person und Tag anzuerkennen.

5. Renovierungskosten

Grundsatz: Selbsthilfeverpflichtung; Aus-nahme Malerdienst lt. Rahmenvertrag - zz. Fa. Thienel GmbH.

6. Mietkautionen / Genossenschaftsanteile

Bei erforderlichen Umzügen sind Miet-kautionen (bzw. bei Zuzug in eine Genossenschaftswohnung Genossen-schaftsanteile) darlehensweise zu be-willigen. Sollte die Miete geringfügig unangemessen sein, dem Umzug aber grds. zugestimmt werden, ist die Miet-kaution in voller (zivilrechtlich zulässi-ger) Höhe von 3 Monatskaltmieten zu übernehmen - nicht zu deckeln auf die 3fache maximal angemessene Kaltmiete. Die detaillierten Regelungen ergeben sich aus Ziffer 4 der I+L zu § 35.

Wohnungsbeschaffungskosten wie z. B. eine Maklercourtage sind im Bereich der Stadt Bielefeld nicht zu übernehmen.

7. Sonstige Regelungen

7.1 Mietanteile nach Kopfteilsprinzip: Wenn sich (miet)vertraglich nichts ande-

res ergibt, sind KdU / KdH nach Kopf-teilen zu bemessen, falls im Haushalt / der Wohnung Personen leben, die keine Leistungsansprüche nach dem AsylbLG haben. Innerhalb der Bedarfsgemein-schaft gilt das Kopfteilsprinzip uneinge-schränkt, bei Personen in Haushaltsge-meinschaft (z. B. Untermieter, ggf. auch volljährige Kinder) gehen vertragliche Regelungen wie Untermietverträge dem Kopfteilsprinzip vor.

7.2 Möblierungskosten sind grds. anzuer-kennen, zählen mit zur Kaltmiete - damit aber auch zur Prüfung, ob die Kosten der Unterkunft (Miete) angemessen sind.

7.3 Garagen- bzw. Stellplatzkosten sind grds. nicht anzuerkennen, es sei denn sie sind untrennbar mit dem Mietvertrag verbunden und eine Untervermietung der Garage / des Stellplatzes ist nicht möglich (z. B. Tiefgaragenplatz im glei-chen Haus mit Zentralschlüssel).

Internetlinks zum Sozialrecht für Geflüchtete:

• Übersichten und Arbeitshilfen www.einwanderer.net/

• Rechtsgebiete/ Sozialrecht für Flüchtlinge www.asyl.net/

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 4 - Schule, Ausbildung und Beruf

Modul 4Schule, Ausbildung und Beruf

Vorträge

Referentin: Bärbel Beninde (Kommunales Integrationszentrum)

Beratung und schulische Förderung von neuzugewanderten Kindern und Jugendlichen in Bielefeld

Beratung und schulische Förderung von neuzugewanderten

Kindern und Jugendlichen in Bielefeld

22. September 2016 Bärbel Beninde

Kommunales Integrationszentrum

Gefördert von:

Aufgabenschwerpunkte der Kommunalen Integrationszentren in NRW

Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe Sensibilisierung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen

und Mitarbeitern Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen

• für die Familien • für die Schulen • für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von städtischen

Ämtern und Dienststellen, von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, von weiteren regionalen Einrichtungen und Organisationen

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Gliederung

1. Beratung und Erarbeitung eines

Schulzuweisungsvorschlags 2. Schulische Unterstützungsangebote für neuzugewanderte Kinder bzw. Jugendliche und Lehrkräfte Förderung der 3. Ausblick

1. Beratung und Erarbeitung eines Schulzuweisungsvorschlages

Das KI berät neuzugewanderte Familien mit schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen sowie Kinder und Jugendliche ohne Familien im Alter zwischen 6 und 16 Jahren

Das KI erarbeitet einen

Schulzuweisungsvorschlag für das Kind bzw. den Jugendlichen.

Die abschließende Schulzuweisung erfolgt

durch das Schulamt für die Stadt Bielefeld.

1. Beratung und Erarbeitung eines Schulzuweisungsvorschlages Unsere Zielgruppe – neuzugewanderte Kinder und Jugendliche aktuell nicht in Deutschland eingeschult geringe oder keine Deutschkenntnisse oftmals mehrsprachig reisen ganzjährig ein werden in das Schulsystem integriert unabhängig vom Aufenthaltsstatus

(Asylbewerber, anerkannter Flüchtling, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Familienzusammenführung, EU-Zuwanderung, Spätaussiedler)

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1. Beratung und Erarbeitung eines Schulzuweisungsvorschlages

Quantitative Entwicklung der Beratungssituation Aktuelle Situation (30.11.2016)

423 457

301

423

325

483

1037

930

0

200

400

600

800

1000

1200

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Stand 30.11.16

Anzahl der neuzugewanderten Kinder, die seit 2009 im KI beraten wurden

Anzahl

1. Beratung und Erarbeitung eines Schulzuweisungsvorschlages

Nationalitäten der neuzugewanderten Kinderund Jugendlichen

371

146

51 51 43 31 22 21 19

0

50

100

150

200

250

300

350

400

Auswertung der Top 10 Nationalitäten, Stand 30.11.16

Bürgerberatung

Fachstelle für Flüchtlinge

Neu zugewanderte Familien mit

Kindern

Clearingstellen Jugendamt

Kommunales Integrationszentrum/

Seiteneinsteigerberatung

Schule

Gesundheitsamt Schulamt

Ablauf der Seiteneinsteigerberatung

übermittelt Daten

informiert über Schuleingangsuntersuchung

weist Schülerin / Schüler zu

erarbeitet einen Zuweisungsvorschlag

sucht passgenauen Schulplatz

lädt ein zum Beratungsgespräch

informiert über den Schulplatz

vereinbart Anmeldetermin

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1. Beratung und Erarbeitung eines Schulzuweisungsvorschlages Zuweisungsmöglichkeiten

Integration in Regelklassen

• Die Kinder und Jugendlichen sollten über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Integration in Auffang- und Förderklassen / Internationalen Klassen

• Die Kinder und Jugendlichen werden in speziellen Sprachförderklassen zur Vorbereitung auf den Besuch einer Regelklasse unterrichtet.

• Die zeitliche Dauer sollte maximal zwei Jahre nicht überschreiten.

1. Beratung und Erarbeitung eines Schulzuweisungsvorschlages Große Heterogenität innerhalb der Internationalen Klassen der neuzugewanderten Kinder und Jugendlichen

Herkunftsländer

Rechtsstatus

Familiensprachen/ Mehrsprachigkeit

Altersspanne

schulischer Leistungsstand

Erfahrungen mit der Institution Schule

fortlaufender zeitlicher Einstieg in den Unterricht / in die Regelklasse

keine garantierte dauerhafte Teilnahme am Unterricht

2. Schulische Unterstützungsangebote für neuzugewanderte Kinder bzw. Jugendliche und Lehrkräfte

Beratung und Unterstützung von Schulen und außerschulischen Einrichtungen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Beteiligung von Eltern, Kindern und Jugendlichen. Erlass der BASS 2014/2015: 12-21, Nr. 18

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2. Schulische Unterstützungsangebote für neuzugewanderte Kinder bzw. Jugendliche und Lehrkräfte

Die `Schulischen Integrationshilfen der Stadt Bielefeld´ ergänzen die Arbeit der Schulen in zwei Schwerpunkten Individuelle sprachliche Förderung

Maßnahme- bzw. Projektförderung

2. Schulische Unterstützungsangebote für neuzugewanderte Kinder bzw. Jugendliche und Lehrkräfte

Arbeitskreis „Integration in Schule“ Ein fachliches Austausch- und Fortbildungsgremium für: Lehrkräfte

Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern

Fachkräfte in der sprachlichen Förderung und

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sonstiger Einrichtungen

2. Schulische Unterstützungsangebote für neuzugewanderte Kinder bzw. Jugendliche und Lehrkräfte

Facharbeitskreis „Konzeptentwicklung zur Beschulung von schulischen Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern“

Alle Schulformen und Schulstufen sind durch Lehr- und

Fachkräfte vertreten Planungen zur gezielten Unterstützung von Schulen, die

(neu) in der Beschulung von neuzugewanderten Kindern und Jugendlichen tätig sind

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2. Schulische Unterstützungsangebote für neuzugewanderte Kinder bzw. Jugendliche und Lehrkräfte

Fortbildungsveranstaltungen Beispiele Qualifizierungsreihe für Lehrkräfte aller Schulformen, die neuzugewanderte Kinder und Jugendliche unterrichten ab September 2016 bis Juli 2017 Praxisorientierte Fachveranstaltung Materialien für den Unterricht mit neuzugewanderten Schülerinnen und Schülern im Juni 2017

2. Schulische Unterstützungsangebote für neuzugewanderte Kinder bzw. Jugendliche und Lehrkräfte

Präsenz- und Ausleihbibliothek Bereitstellung von Materialien, die insbesondere für den Unterricht mit neuzugewanderten Kindern und Jugendlichen geeignet sind.

Öffnungszeiten: mittwochs 13-16 Uhr donnerstags 15-18 Uhr und nach Vereinbarung Beratung durch eine Fachperson

3. Ausblick

Schulische Versorgung von neuzugewanderten Kindern und Jugendlichen Seit 2015 Engpässe bei der Vermittlung in Schulen bestehende Vorbereitungsklassen sind ausgelastet Regelklassen haben ihre max. Klassenstärke erreicht und Übergänge in

die Regelklassen sind nicht gewährleistet ausgebildete Lehrkräfte mit DaZ-Qualifikationen fehlen Qualifizierungsangebote sind dringend notwendig

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Referentin: Yvonne von Louisenthal (REGE mbH)

Beratung und Angebote der REGE für mbH für Geflüchtete Menschen in Bielefeld

Beratung und Angebote der REGE mbH

für Geflüchtete Menschen in Bielefeld

Jugendliche Seiteneinsteiger in Bielefeld

Kommen als Flüchtlinge Migration aus den EU-Ländern

Heterogene Bildungsstände z.T. Alphabetisierung in lateinischer Schrift erforderlich Möchten Teil der Gesellschaft sein/werden Möchten Zugang zum Bildungs- und Ausbildungssystem Möglichkeiten der Förderung z.T. an Aufenthaltsstatus

gebunden

07.10.2016 2

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 4 - Schule, Ausbildung und Beruf

07.10.2016 3

Schulische Bildung mit Förderung Deutsch als Zweitsprache

unter 16 Jahre

Vorbereitungsklassen Sek I / Sek II

Regelklassen Sek I / Sek II

ab 16 Jahren

Internationale Förderklassen (IFK)

Berufskollegs

ab 18 Jahren

Jugendintegrationskurs Sprachkursträger

Bildungsgänge am Berufskolleg

Abendrealschule Westfalenkolleg

Oberstufenkolleg

Internationale Förderklassen (IFK) am Berufskolleg für junge Geflüchtete und

Migranten 2016/2017 33 Klassen an 8 Berufskollegs

495 Schulplätze Vermittlung von Schulbasiskenntnissen

(sprachsensibler Fachunterricht) Berufsorientierung Erwerb Hauptschulabschluss nach Klasse 9 Erwerb bis zum Sprachniveau B1 Ziel: Anschluss in Bildung/ Ausbildung /Arbeit

07.10.2016 4

Berufsorientierung in IFK

Berufspraktische Erprobungen in den Werkbereichen der Berufskollegs

Pack‘s an Berufsstationen Schulpraktika / freiwillige Praktika in den

Schulferien Berufsinteressentests / Potenzialanalysen Berufsfelderkundung in Unternehmen

07.10.2016 5

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 4 - Schule, Ausbildung und Beruf

Anschlussperspektiven

07.10.2016 Yvonne v. Louisenthal 6

• Berufsfachschulklassen • Abendrealschule • Oberstufenkolleg • Westfalenkolleg • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

(BvB)

Schulabschluss

• Schulische Ausbildungsgänge am Berufskolleg • VZSA im Bereich Metall, Berufskolleg am Tor 6

Schulische Ausbildung

• Berufsfindung Berufsfelder Metall und Friseur

• Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB)

• Angebote der Agentur für Arbeit und Jobcenter (Förderzentrum für Flüchtlinge , Projekt 18/25…)

• Einstiegsqualifizierung (EQ) / EQ plus Sprache

• Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) • Bundesfreiwilligendienst

Ausbildungs-Vorbereitung

• Duale Ausbildung im Unternehmen Ausbildung

Angebote für Geflüchtete und Zugewanderte REGE mbH

REGE Port • Erstberatung und Verweisberatung für neu Zugewanderte • Beratungsangebote für Einstiegssprachkurse • Sprachtreff • E-Learning • Unterstützung der Angebote durch ehrenamtlich Engagierte Öffnungszeiten: Mo / Di / Do 11:00 Uhr – 16:30 Uhr Mi 13:00 Uhr – 18:00 Uhr Fr 11:00 Uhr – 13:30 Uhr

07.10.2016 7

Angebote für Geflüchtete und Zugewanderte REGE mbH

IFK Schulsozialarbeit am Berufskolleg • individuelle Begleitung und Unterstützung der Berufswegeplanung • Berufsorientierung, Vernetzung, Beratung • Trainingsangebote zu Berufsorientierung / Arbeitsmarkt und

Bewerbung im Rege Port • Vernetzung und Kooperation mit KI, Berufskollegs, Jobcenter

ArbeitPlus, Agentur für Arbeit, Jugendhilfe, Aufnahmeeinrichtungen, Flüchtlingsberatung, Ehrenamtlichen Unterstützern/innen, Flüchtlingsberatungen, Sprachkursträgern u.a.

Kontakt: Yvonne v. Louisenthal Tel.: 0521/9622-314 [email protected]

07.10.2016 8

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 4 - Schule, Ausbildung und Beruf

Angebote für Geflüchtete und Zugewanderte REGE mbH

Alpha OWL „Arbeit für Asylsuchende und Flüchtlinge“

• Beratung, Unterstützung und Vermittlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zur Integration in Arbeit, Beschäftigung und Ausbildung • offene Sprechstundenzeiten im REGE Port • Beratung und Zugang zu Förderinstrumenten des SGB II und SGB III • Schulungen für Agenturen für Arbeit und Jobcenter in den Projektregionen Bielefeld, Detmold, Herford, Minden-Lübbecke, Paderborn/Höxter zum Thema „Arbeitsmarktzugang und Fördermöglichkeiten nach SGB II und SGB III für Asylsuchende und Flüchtlinge“ • Beratung für Arbeitgeber zur Erhöhung der Einstellungsbereitschaft, zur Qualifizierung und zur langfristigen Sicherung von Beschäftigtenverhältnissen • Überleitung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in ESF-BAMF-Kurse Kontakt: Stefanie Schulz

Tel.: 0521/9622-121 [email protected]

07.10.2016 9

Einstiegssprachkurse und Sprachtreffs für Flüchtlinge • 100 Unterrichtstunden • in der Nähe der jeweiligen Unterkünfte und Wohnungen der

Teilnehmenden • Handlungs- und alltagsorientierte Sprachförderangebote zur

Vermittlung von sprachlichen Basisfertigkeiten • Finanzierung: Stadt Bielefeld, Koordination REGE mbH Kontakt: Yasin Sever Sophia Kolovos

Tel.: 0521/9622-140 Tel.: 0521/9622-134 [email protected] [email protected]

07.10.2016 10

Angebote für Geflüchtete und Zugewanderte REGE mbH

Angebote für Geflüchtete und

Zugewanderte REGE mbH BuS –Beruf und Sprache

• Aufbauende Sprachkurse mit betrieblichen Praktika • Dauer: 6-12 Monate • Kompetenzfeststellung und Coaching durch die Rege mbH • Zuweisung über Agentur für Arbeit oder

Grundsicherungsträger

07.10.2016 11

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 4 - Schule, Ausbildung und Beruf

Angebote für Geflüchtete und Zugewanderte REGE mbH

KAUSA Servicestelle Bielefeld im Rahmen der zweiten Förderrunde JOBSTARTER plus Ziel: nachhaltig die gleichberechtigte Ausbildungsbeteiligung zu ermöglichen Fördermittelgeber • Bundesministerium für Bildung und Forschung • Europäische Sozialfond • Stadt Bielefeld Durchführung des Projektes durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)

07.10.2016 12

Angebote für Geflüchtete und Zugewanderte REGE mbH

KAUSA Servicestelle Bielefeld • Beratungskonzepte für Selbständige/Unternehmer mit MGH, kleine und

mittlere Unternehmen, Jugendliche mit MGH, jungendliche Geflüchtete sowie deren Eltern

• Orientierungs- und Empowerment-Workshops für Jugendliche mit MGH und jungendliche Geflüchtete

• Begleitung bei der Berufswegeplanung und Ausbildungsvorbereitung • Netzwerk von MentorInnen (Auszubildende und Studierende mit MGH)

• Begleitung von Unternehmen und Jugendlichen bei Berufsfeld-Erkundungen und Praktika

Kontakt: Julia Walczyk Tel.: 0521 9622-313 [email protected]

07.10.2016 13

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 4 - Schule, Ausbildung und Beruf

Referentin: Sebnem Rohani (Arbeitsagentur Bielefeld)

Integration Point Bielefeld

Sebnem Rohani September/Oktober 2016

Integration Point - Agentur für Arbeit Bielefeld

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Welcher Rechtskreis ist zuständig?

Aufenthaltstitel

Integration Point in der Agentur für Arbeit Bielefeld

Einreise BRD

Aufenthalts-gestattung

Ankunfts-nachweis

Asylantrag beim BAMF

Duldung

Niederlassungs-erlaubnis

SGB II = Jobcenter

SGB III = Integration Point

Aufenthalts-erlaubnis

positiver BAMF Bescheid

negativer BAMF Bescheid

Duldung

/ Agentur für Arbeit

Bescheinigung über Meldung als Asylsuchender

Aufenthaltsgestattung für das laufende Asylverfahren

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 4 - Schule, Ausbildung und Beruf

Seite 3Integration Point in der Agentur für Arbeit Bielefeld

Integration-Points – RechtskreisübergreifenderArbeitsmarktservice für Flüchtlinge

Gemeinsamer Arbeitsmarktservice von Arbeitsagentur, Jobcenterund Kommunalverwaltung für Flüchtlinge und Asylbewerber

Beratung im Integration Point für Kunden mit hoher Bleibeperspektive▬ Syrien, Iran, Irak, Eritrea, Somalia▬ Afghanistan, Pakistan, Nigeria

Seite 4Integration Point in der Agentur für Arbeit Bielefeld

Integration-Points – Arbeitsmarktservice für Flüchtlinge

― Beratung zu Sprachkursangeboten

Antragstellung beim BAMF/Kursträgerlisten zu I-Kursen und BUS-Kursen/DeuFöV

― Beratung zu Maßnahmen nach § 45 zur Arbeitsförderung (Kurse) Förderzentrum für Flüchtlinge/KompAS/Perjuf, PerjuF-Handwerk etc.

― Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Profiling/Berufsorientierung/Praktika/Jobcoaching etc.

― Beratung zum BQFG – Anerkennung von ausl. Berufsabschlüssen Beratung durch Gabriele Braun (IQ-Netzwerk) für alle im Ausland erworbenen

Abschlüsse im Integration Point Dienstags von 09:00 – 12:00h und Donnerstags von 14:00h bis 17:00h (nur nach vorheriger Anmeldung!)

Seite 5Integration Point in der Agentur für Arbeit Bielefeld

Maßnahme Ziele / Inhalte Träger Beginn Dauer Plätze18/25

Erlangen/Nachholen eines Schulabschlusses; Integratoin in den Ausbildungsmarkt- Berufsfelderkundung- Förderunterricht- Kompetenzfeststellung

SBH-WestCarl-Severing(Metall, Elektro) Carl Severing(Wirtschaft und Verwaltung)

24.08.2016 1 Schuljahr 36

PerjuF Integration in den Arbeitsmarkt - berufsbezogenes Deutsch- Stärken-Schwächen-Analyse- Berufsorientierung- Berufsfelderkundung- Coaching

GAB 02.05.2016 4 - 6 Monate 24

PerjuF Handwerk Integration in den Ausbildungsmarkt- berufsbezogenes Deutsch- Stärken-Schwächen-Analyse- Berufsorientierung- Berufsfelderkundung- Coaching

HBZ und HWK 15.09.2016 4 – 6 Monate

30

Förderzentrum für Flüchtlinge

Integration in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt- Berufsbezogenes Deutsch- Stärken-Schwächen-Analyse-Berufsfelderkundung-Coaching

Euroschulen 09.05.2016 3 Monate 30

Kompetenzfeststellung,frühzeitige Aktivierung und Spracherwerb (KompAS)

Integration in den Arbeitsmarkt- Kompetenzfeststellung- Berufsorientierung- Bewerbungstrainings- Berufsfelderkundung- Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

Bietergemein-schaft DAA ●BAJ ● GAB ●Dekra Akademie ● In Via ● VHS Bildungswerk ●AWO ● IB

01.08.2016 6 – 8 Monate 50 Plätze

Aktuelle Maßnahmen für Geflüchtete Menschen

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 4 - Schule, Ausbildung und Beruf

Seite 6Seite 6

Wesentliche Eckpunkte des Integrationsgesetzes -Verzicht auf Vorrangprüfung

Integration Point in der Agentur für Arbeit Bielefeld

Vorrangprüfung

▬ Vorrangprüfung wird befristet für 3 Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten in einigen Bezirken ausgesetzt

▬ Öffnung Leiharbeit f. Gestattete / Geduldete

Die Vorrangprüfung wird in NRW in 23 von 30 Agenturbezirken befristet ausgesetzt:

Aachen - Düren Bergisch Gladbach Bielefeld Bonn Brühl Coesfeld Detmold Düsseldorf Hagen Hamm Herford▬ die Vergleichbarkeitsprüfung bleibt in allen Bezirken

bestehen, d.h. eine Beschäftigung darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als mit vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern erfolgen

Iserlohn Köln Krefeld Mettmann Mönchengladbach Ahlen - Münster Paderborn Rheine Siegen Meschede - Soest Wesel Solingen - Wuppertal

▬ in den genannten Regionen ist dann auch eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer nach der Wartefrist von 3 Monaten möglich

▬ die bereits geltende Ausnahmeregelung in Engpassberufen und für Hochqualifizierte wird verlängert

Die Regelungen sind Teil der Verordnung zum Integrationsgesetz.

Seite 7Seite 7

Rechtssicherheit während der Ausbildung

▬ Auszubildende erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung

▬ nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss wird bei anschließender Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt

▬ ansonsten wird zur Arbeitsplatzsuche eine weitere Duldung für sechs Monate erteilt

Integration Point in der Agentur für Arbeit Bielefeld

Ausbildung

▬ Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe

▬ Azubi erhält Duldung für Dauer der Ausbildung und weitere 6 Monate nach der Ausbildung zur Arbeitsplatzsuche; für anschließende Beschäftigung wird Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt („3+2-Regel“)

▬ die bisherige Altersbegrenzung von 21 Jahren für den Beginn der Ausbildung wird aufgehoben über die Hälfte der Flüchtlinge sind unter 25 Jahre, etwa zwei Drittel sind unter 34 Jahre alt -für sie ist eine Berufsausbildung eine echte Zukunftschance

▬ bei Ausbildungsabbruch gibt es einmalig eine weitere Duldung für sechs Monate, um einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen

▬ das Aufenthaltsrecht wird widerrufen, wenn das anschließende Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird sowie bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat

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Ausbildung ermöglichen

▬ junge Geflüchtete mit guter Bleibeperspektive und andere Schutzsuchende sollen möglichst eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren deswegen wird die Ausbildungsförderung weiter geöffnet

▬ für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sind ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland möglich

Integration Point in der Agentur für Arbeit Bielefeld

Ausbildungsförderung

▬ abH, ASA, BvB stehen Gestatteten mit Bleibeperspektive bereits nach drei Monaten zur Verfügung

▬ BAB und Ausbildungsgeld stehen erstmalig auch Ausländer/innen offen

▬ Berufsausbildungshilfe und Ausbildungsgeld können Asylbewerber nach 15 Monaten Voraufenthalt bekommen - außer sie wohnen noch in einer Aufnahmeeinrichtung die beiden Leistungen helfen, wenn zum Beispiel die Ausbildungsvergütung nicht für Wohnung und den Lebensunterhalt reicht (in den ersten 15 Monaten gibt es Asylbewerberleistungen - auch während einer Ausbildung)

▬ Geduldete können bereits nach zwölf Monaten Voraufenthalt mit ausbildungsbegleitende Hilfen und assistierter Ausbildung unterstützt werden - drei Monate früher als bisher Voraussetzung: ein betrieblicher Ausbildungsplatz, eine Einstiegsqualifizierung oder eine konkrete Zusage

▬ berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit Berufsausbildungshilfe oder Ausbildungsgeld sind für Geduldete nach sechs Jahren Aufenthalt möglich bisher konnten sie an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nicht teilnehmen (Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld können sie seit Jahresbeginn bereits nach 15 Monaten Voraufenthalt bekommen)

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Dürfen Asylbewerber/innen und Geduldete als Praktikant/in in einem Unternehmen tätig werden?

Integration Point in der Agentur für Arbeit Bielefeld

Genehmigung der Ausländerbehörde

erforderlich?

Zustimmungder BA

erforderlich?

Mindestlohn-pflichtig?

Hospitation (aktive Mitarbeit nicht erlaubt)

Praktikum (aktive Mitarbeit erlaubt)

Pflichtpraktikum (i.R. Ausbildung, Studium oder Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses)

Praktikum zur Berufs(um)orientierung

Ausbildungsbegleitendes Praktikum

wenn > 3 Mon. wenn > 3 Mon.

wenn > 3 Mon. wenn > 3 Mon.

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Wohnsitzregelung erleichtert Integration

▬ ziehen zu viele geflüchtete Menschen in Ballungsräume, erschwert das das Eingliedern in die Gesellschaft darum kann Asylbewerbern künftig ein Wohnort zugewiesen werden

▬ die Wohnsitzzuweisung ermöglicht, die Schutzberechtigten gleichmäßig auf das Bundesgebiet zu verteilen damit will die Bundesregierung die Integration erleichtern und vermeiden, dass soziale Brennpunkte entstehen

Integration Point in der Agentur für Arbeit Bielefeld

Wohnsitzzuweisung ▬ ermöglicht (befristet) gleichmäßigere Verteilung

der Schutzsuchenden▬ Ziel ist Integration und Vermeidung von

integrationshemmender Segregation und sozialen Brennpunkten

▬ ausgenommen sind Menschen, die eine Berufs-oder Hochschulausbildung absolvieren und Menschen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung mit einem Einkommen > 712€

▬ die Geflüchteten müssen in den ersten drei Jahren in dem Bundesland bleiben, dem sie nach ihrer Ankunft zugewiesen wurden

▬ dies gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 die Länder können Schutzberechtigten darüber hinaus in diesen drei Jahren einen konkreten Wohnsitz zuweisen und ihnen außerdem verbieten, in Ballungsräume zu ziehen (es gibt eine Härtefallregelung)

▬ NRW beabsichtigt spezielle Regelungen, die noch verhandelt werden

Seite 11Integration Point in der Agentur für Arbeit Bielefeld

Integration-Points –Arbeitsmarktservice für Flüchtlinge

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 4 - Schule, Ausbildung und Beruf

Referentin: Dörte Roschinski (Jobcenter Arbeitsplus)

Das Zuwanderungsteam 668: Betreuung und Spezialisierung der Arbeits-marktberatung von Neuzugewanderten im Jobcenter Arbeitplus Bielefeld

Das Zuwanderungsteam 668

Betreuung und Spezialisierung der Arbeitsmarktberatung von Neuzugewanderten im

Jobcenter Arbeitplus Bielefeld

Zuwanderungsteam 668

• Zugang ALG II nach Aufenthaltserlaubnis • Anfang 09/2016: 2100 Menschen in Betreuung, davon etwa 60%

Geflüchtete • Etwa 50% Frauen • Derzeit noch ca. 3000 AsylbewerberInnen im Verfahren in Bielefeld,

davon im Jobcenter erwartet 40% • Zuzüglich Familiennachzug • Ziel: Rahmenbedingungen für Integration in den Arbeitsmarkt

schaffen/verbessern • Zeitschiene: etwa 2 Jahre

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 4 - Schule, Ausbildung und Beruf

Berufs- orientierung

Kompass Förder- zentrum

Einzel- und Familien- coachings

Rahmenbedingungen Sprache

Sprachförderung Ziel: B1/B2

Qualifizierung Ausbildung

Studium Arbeits-

aufnahme

Integrations-assessment

Anerkennung Abschlüsse

Kompetenz-feststellung

Verbleib und Aktivitäten im Zuwanderungsteam 668

(Zeitlicher Rahmen ca. 2 Jahre)

Sprachberatung im Sprachbüro

• Motivationsberatung

• Antragstellung BAMF

• Beratung zu Sprachkursangeboten: • Alphabetisierung • Jugend • Frauenkurse • Elternkurse • Förderkurse • Intensivkurse

• Nachhalten der Teilnahme, Wechselberatung

Sprachberatung im Sprachbüro

• Eignungsfeststellung KompAS

• Beratung zu Berufsbezogenen Sprachkursen (BUS)

• Beratung zu B2/C1 Kursen vom BAMF, Universität und Stipendien

• Beratung zu zusätzlichen/vorgelagerten Sprachangeboten: Sprachtreffs,

Internetangebote, etc.

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 4 - Schule, Ausbildung und Beruf

Rahmenbedingung für Spracherwerb

• Wohnsituation

• Gesundheit (physisch und psychisch)

• Kinderbetreuung und -beschulung

• Gesellschaftliche Orientierung

• Beratung zu Netzwerken und Behörden

• Motivation

• Stabilisierende Gespräche

Instrumente 668

• Muttersprachliches Integrationsassessment

• Beratung und Finanzierung Anerkennung Schul-, Studiums- und

Berufsabschlüsse

• Kompetenzfeststellung (bei fehlenden Zertifikaten)

• Coachings zur Verbesserung der Rahmenbedingungen (Einzel, Frauen,

Familie)

• KompAS

• Berufsorientierung (Arbeitsgesellschaft, Berufsbilder,

Ausbildungssystem)

Instrumente 668

• Förderzentrum

• Praxiserprobung

• Einstiegsqualifizierung (EQ) mit Spracherwerb

• PerJuF

• Qualifizierung mit Spracherwerb (z.B. Gabelstaplerschein, Schweisser) • Regelinstrumente des Jobcenter: Vermittlungsbudget, Qualifizierungen,

BvB, Prakitka (MAG), AVGS und FbW

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 5 - Wertedifferenzen = Konfliktpotenzial in der Arbeit mit Migrantinnen und Migranten?!

Instrumente 668

• Beratung über und Vermittlung Beratungsangebote und Netzwerke u.a.

• Psychologische Beratungsstellen • AK Asyl • Migrantenvereine • Wohlfahrtsverbände/Vereine • Frauenhaus • Fachstelle f. Flüchtlinge • Kommunale Integrationsstelle • Rege mbH/Rege Port • Studienberatung der Universität Bielefeld

Bei Fragen und Anregungen (gerne auch zu Maßnahmen/Instrumenten):

Manfred Neumann, Teamleitung 668 [email protected]

Dörte Roschinski [email protected]

Flyer und Printmedien

• Flyer Geflüchtete Menschen gemeinsam unterstützen. Informationen für Geflüch-tete Helfer

• Flyer Integration Point. Arbeits- und Aus-bildungsmarktberatung für Asylsuchende in Bielefeld (Übersicht des Beratungsan-gebots und AnsprechpartnerInnen)

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 5 - Wertedifferenzen = Konfliktpotenzial in der Arbeit mit Migrantinnen und Migranten?!

Modul 5Wertedifferenzen - Konfliktpotenzial in der Arbeit mit Migrantinnen und Migranten?!

Vorträge

Referenten: PD Dr. Levent Tezcan (Ruhr-Uni Bochum) & Emir Ali Sağ (Stadt Bielefeld)

Wertedifferenzen –Konfliktpotential in der Arbeit mitMigrantinnen und Migranten?!PD Dr. Levent Tezcan

Centrum für religionswissenschaftliche StudienRuhr-Universität Bochum

Modul 1: Flüchtlingshilfe vor Ort

Modul 2: Rechtliche Grundlagen

Modul 3: Leistungsansprüche & Medizinische Versorgung

Modul 4: Schule, Ausbildung & Beruf

Modul 5: Wertedifferenzen – Konfliktpotential in der Arbeit mit Migrantinnen und Migranten?!

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 5 - Wertedifferenzen = Konfliktpotenzial in der Arbeit mit Migrantinnen und Migranten?!

Wertedifferenzen

Konfliktpotential in der Arbeit mit Migrantinnen und Migranten

?!

Was kann ich mir von dem Vortrag versprechen?

„Was will ich ‚knacken‘?“

Welche Annahmen stecken dahinter? Das Verhalten eines Menschen ist bestimmt durch diesen kulturellen Code,

er kann nicht anders.

Diese Kulturgruppe ist homogen. Es sind keine unterschiedlichen Individuen, sondern nur noch Exemplare eines Kulturkreises.

Angenommen: Da ist ein kultureller Code, den ich ‚geknackt‘ habe. Was dann?

Page 59: Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe. Dr. jur. Holger Hoffmann (FH Bielefeld), Maik Maschmeier (Stadt Bielefeld) Modul 3: Leistungsansprüche & Medizinische Versorgung 31

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 5 - Wertedifferenzen = Konfliktpotenzial in der Arbeit mit Migrantinnen und Migranten?!

Was kann ich mir von dem Vortrag versprechen?

Sensibilität über:

Diversität der Fälle

Diversität der Betreuten

Diversität der Betreuer

Sich des eigenen Standpunkts vergewissern

Gründe verstehen ≠ Handeln

Beispiele aus der Praxis

„Wenn wir mit einem Kind schimpfen, muss das Kind uns ins Auge schauen. Bei den Irakern muss das Kind auf den Boden schauen.“

„Jungs sind respektlos, vor allem gegenüber einer Lehrerin. Sie wollen die Autorität einer Frau nicht akzeptieren.“

Beispiele aus der Praxis „Schüler wollen in der Schule, im Klassenraum beten.“

„Eine muslimische Frau / ein muslimischer Mann wollte mir nicht die Hand geben.“

„Die Leitung eines Flüchtlingsheims wollte sich auf den Fastenmonat vorbereiten, ließ ermitteln, wie viele Bewohner vorhatten zu fasten. (…)“

„Schüler/innen wollen an Schwimm- und Biologieunterricht sowie Klassenfahrten nicht teilnehmen.“ (…)

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 5 - Wertedifferenzen = Konfliktpotenzial in der Arbeit mit Migrantinnen und Migranten?!

Ins Gesicht schauen?

„Wenn wir mit einem Kind schimpfen, muss das Kind uns ins Auge schauen. Bei den Irakern muss das Kind auf den Boden schauen.“

Zunächst hilfreicher Hinweis.

Ist das aber wirklich immer so bei den Irakern, Syrern, Türken etc.?

Macht es einen Unterschied aus, ob das Kind erst kürzlich hier eingereist oder hier geboren und aufgewachsen ist?

War das in Deutschland immer so? Wandel an Erziehungsmethoden

Wie dramatisch ist eine solche Differenz?

Was soll ich tun?

„Jungs sind respektlos!“

Verallgemeinerung

„Jungs sind respektlos, vor allem gegenüber einer Lehrerin. Sie wollen die Autorität einer Frau nicht akzeptieren.“

Annahmen: 1. Ihre Kultur ist männlich,

patriarchalisch geprägt: ob Syrer, Iraker, Türke, Afghane, alles gleich!

2. Kultur hat mit Bildung, Schicht, Klasse, Geschlecht etc. nichts zu tun!

Spezifizierung Gegencheck: Wie häufig kommt es vor?

Was ist, wenn andere Jugendliche gleicher Herkunft die Autorität einer Lehrerin doch akzeptieren? Wie deute ich dann das Verhalten dieser Jugendlichen?

Was ist, wenn in den meisten der genannten Länder auch weibliche Lehrkräfte tätig sind?

Sind die einheimischen Jugendliche überall unter allen Umständen respektvoll?

Hat es mit meinem Anziehen, Aussehen zu tun? (Statussymbole etc.)

Wenn schon?

Die ewige Gretchenfrage:„Wie hältst du‘s mit der Religion?“

„Schüler wollen in der Schule, im Klassenraum beten.“

„Eine muslimische Frau / ein muslimischer Mann wollte mir nicht die Hand geben.“

„Die Leitung eines Flüchtlingsheims wollte sich auf den Fastenmonat vorbereiten, ließ ermitteln, wie viele Bewohner vorhatten zu fasten. (…)“

„Schüler/innen wollen an Schwimm- und Biologieunterricht sowie Klassenfahrten nicht teilnehmen.“

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016 Modul 5 - Wertedifferenzen = Konfliktpotenzial in der Arbeit mit Migrantinnen und Migranten?!

Kultureller Wert des Handgebens

Religiöse Werte sind den Menschen heilig, ich muss sie respektieren.

Wir achten die kulturelle Diversität, wir sind liberal.

Man kann niemanden zwingen, die Hand zu geben.

Was für einen Wert akzeptiere ich dadurch?

Wir haben Umgangsregeln. Was ist mit meinen Werten? Ist das

Handreichen nicht ein Kulturgut? Welche Botschaft kommt bei mir

an, wenn es verweigert wird? Mache ich meinen Wert

überhaupt deutlich oder akzeptiere/toleriere ich die Weigerung einfach?

Religiöse Sensibilitäten im UnterrichtSchwimm- und Biologieunterricht; Klassenfahrten

Geschlechtersegregation

Welche Sündenvorstellung steckt dahinter?

Was für ein Menschenideal wird angestrebt?

Rolle der religiösen Verbände

Schule hat Bildungsauftrag; dahinter stecken auch Wertvorstellungen.

Welche praktischen Lösungen gibt es?

Was geht, was geht nicht? Wie bringe ich Prinzipien mit einer praktischen Lösung zusammen?

Nicht vergessen: die meisten muslimischen Schülerinnen und Familien haben kein Problem damit!

Ist ‚gut gemeint‘ immer gut?

„Die Leitung eines Flüchtlingsheims wollte sich auf den Fastenmonat vorbereiten, ließ ermitteln, wie viele Bewohner vorhatten zu fasten. (…)“

Respekt vor Kultur/Glaube, darum Bedarfsermittlung

Was ist passiert?

Hierzu gibt es wirklich einen ‚Kulturcode‘!

Was soll ich tun? Vorschlag für einen pragmatischen Umgang

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Dokumentation der modularen Fortbildungsreihe „Informationen und Grundlagen für Fachkräfte in der Arbeit mit Geflüchteten“ 20.09.2016 - 30.11.2016

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Zusammenfassung Selbstdistanz zumuten: Gehe ich davon aus, dass die Betreuten sich nur nach bestimmten

kulturellen Mustern verhalten können, oder reche ich damit, dass sie durchaus dazu Distanz gewinnen können?

Relationierung: Ich kann mir die Leute so anschauen, als kämen sie aus Deutschland. Die Betreuten sind genauso heterogen wie die Einheimischen.

Klare Haltung: Ich muss eine klare Haltung haben und wissen, was mir wert ist. Toleranz ohne eigenen Standpunkt ist nichts wert.

Regeln einhalten: Ich muss wissen, was die Regeln meiner Institution verlangen. Wo sind sie verhandelbar, wo nicht?

Individualitätsprinzip: Ich muss wissen, dass die Grenzen der Anderen individuell verschieden sind.

Selbstschutz: Ich muss wissen, wo meine Grenzen liegen. Verstehen≠Verständnis: Dass ich die kulturellen oder anderen Gründe kenne, dass ich die

Motive eines Menschen verstehe, bedeutet nicht automatisch, dass ich diese Handlung akzeptiere.

Wahre Hilfe: Ein Neuankömmling hat sehr viel davon, wenn er ohne Illusionen weiß, wie das Leben hier so läuft.

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