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LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz Dokumentation des LIGAFachtags „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege“ am Freitag, 11. Juli 2014, von 9:30 – 16:30 Uhr im Landesmuseum Mainz

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LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz

Dokumentationdes 

LIGA‐Fachtags „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege“ 

am Freitag, 11. Juli 2014, von 9:30 – 16:30 Uhr 

im Landesmuseum Mainz 

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Inhaltsverzeichnis:

Seite

Programm des Fachtags ...............................................................................................................3

Prof. Dr. Wolfgang Schütte:

Neue bundesrechtliche Rahmenregelungen für Pflege und Behinderung ....................................5

Dr. Monika Seifert:

Behinderung und Pflegebedürftigkeit ..........................................................................................19

André Völlers:

Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege – 3 Praxisbeispiele .......................................................29

Dagmar Kossack:

Senioren-WG Karthäuserhof in Mainz-Hechtsheim – ein ambulantes Wohnangebot

für ältere Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf und dementieller Erkrankung ................31

Alfred Marmann:

5 Wohngemeinschaften in Kettig und St. Sebastian bei Koblenz –

Eine Lösung oder die „Quadratur des Kreises“ ...........................................................................37

Christian Hassa:

Betreuung, Pflege und Förderung von Menschen mit erworbenen

neurologischen Schädigungen im stationären Bereich ...............................................................53

Friedhelm Kunz in Vertretung für Thomas Weiler:

„Binnendifferenzierung“ – eine württembergische Spezialität .....................................................59

Antje Welke:

Menschen mit Behinderung zwischen Teilhabe und Pflege –

Diskussionsstand in den Fachverbänden....................................................................................62

Eindrücke von der Veranstaltung ................................................................................................70

Vorbemerkung:

Wir möchten uns für etwaige Unzulänglichkeiten bei der Versorgung mit Speisen und Getränken im Verlauf der Veranstaltung entschuldigen.

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Zielgruppe Geschäftsführungen  und  leitende Mitarbeiter/innen  von Einrichtungen der Behindertenhilfe und der Psychiatrie 

Teilnahmegebühr Wir erheben eine Teilnahmegebühr  i.H.v. 65,00 Euro pro Person; darin enthalten sind Unterlagen und Verpflegung. Nach  Eingang  Ihrer  Anmeldung  erhalten  Sie  eine  Rech‐nung.  Bitte  überweisen  Sie  Ihren  Teilnahmebeitrag  bis zum 07.07.2014 unter Angabe der Rechnungsnummer auf das  dort  angegebene  Konto.  Sofern  Sie  innerhalb  von  3 Tagen  vor  der  Veranstaltung  absagen  und  keine  Vertre‐tung entsenden, erfolgt KEINE Rückerstattung dieses Teil‐nahmebeitrages.  

Anmeldung  Bitte  richten  Sie  Ihre  verbindliche  Anmeldung  bis  zum  13. Juni 2014 per Post, Fax oder E‐Mail an dieLIGA der Freien Wohlfahrtspflege ‐ Geschäftsstelle Bauerngasse 7  55116 Mainz Fax: 06131‐22 97 24 E‐Mail: info@liga‐rlp.de Gerne können Sie hierfür den Abschnitt links benutzen. 

Veranstaltungsort Landesmuseum Mainz Große Bleiche 49‐51 55116 Mainz Wegbeschreibung unter  www.landesmuseum‐mainz.de Parkmöglichkeiten bestehen in den Parkhäusern in unmit‐telbarer Nähe (z.B. Parkhaus Bleiche) 

Veranstalter LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland‐Pfalz Fachgruppe Behindertenhilfe der LIGA‐Kommission Behindertenhilfe und Psychiatrie Bauerngasse 7  55116 Mainz 

Foto: clipdealer.de 

Menschen  mit Behinderungen ‐ 

zwischen  Teilhabe und Pflege 

Einladung zum LIGA‐Fachtag 

am Freitag, 11. Juli 2014 

von 9:30 Uhr bis 16:30 Uhr 

im Landesmuseum Mainz 

verbindliche Anmeldung 

zum Fachtag am 11.07.2014 in Mainz: 

Menschen mit Behinderungen zwischen

Teilhabe und Pflege

(Bitte gut leserlich ausfüllen) 

Name: _______________________________________

Vorname:  ____________________________________

Einrichtung: ___________________________________

_____________________________________________

Anschrift:  ____________________________________

_____________________________________________

_____________________________________________

_____________________________________________

Telefon: ______________________________________

Fax:  _________________________________________

E‐Mail (d. TN): _________________________________

_____________________________________________Ort / Datum / Unterschrift 

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Programm

9.00 Uhr  Anmeldung und Kaffee 

9.30 Uhr  Begrüßung und Einführung Domkapitular Karl‐Ludwig Hundemer 

9.45 Uhr  Neue bundesrechtliche Rahmenregelungen für Pflege und Behinderung.  Koalitionsvereinbarungen zum SGB XI und  SGB XII  ‐ endlich ein „Gesamtkonzept“? Prof. Dr. jur. Wolfgang Schütte 

10.45 Uhr  Pause 

11.00 Uhr  Behinderung und Pflegebedürftigkeit ‐ fachlicher Anspruch an der Schnittstelle  von Eingliederungshilfe und Leistungen der  Pflegeversicherung Dr. phil. Monika  Seifert 

12.00 Uhr  Mittagspause 

12:45 Uhr  Vorstellung  der Praxismodelle 1. Einzelfallbeispiele (André Völlers)2. Praxiserfahrungen aus einer Wohngemeinschaft

für Menschen mit  schweren Behinderungen underhöhtem Pflegebedarf (Dagmar Kossack)

3. Ambulant betreute Wohngemeinschaften inKettig und St. Sebastian (Dr. Alfred Marmann)

4. Schädel‐Hirn‐Verletzte Menschen in derstationären Pflege (Christian Hassa)

5. Binnendifferenzierung  ‐  einewürttembergische Spezialität (Thomas Weiler)

13.45 Uhr  World‐Café zu den 5 Praxismodellen  (je 30 Minuten, 1x Wechsel) 

14.45 Uhr  Pause  

Programm - Fortsetzung

15.00 Uhr  Präsentation der Ergebnisse des World‐Cafés und Kommentierung auf dem  Hintergrund des Diskussionsstandes in den Fachverbänden Antje Welke  

16.00 Uhr  Schlusswort  und  Klärung der Weiterarbeit Domkapitular Karl‐Ludwig Hundemer 

Moderation:  Dr. Bernd Kettern 

***************** 

Referent/inn/en (alphabetisch):  Christian Hassa, Altenzentrum St. Bonifatius,Limburgerhof, Einrichtungsleiter 

Karl‐Ludwig Hundemer, LIGA‐KommissionBehindertenhilfe und Psychiatrie, Vorsitzender 

Dr. Bernd Kettern, Caritasverband für die Diözese Trier,Trier, Caritasdirektor 

Dagmar Kossack, Lebenshilfe Mainz‐ Bingen, Mainz,Geschäftsführerin 

Dr. Alfred Marmann, Förder‐u.Wohnstätten Kettig,Kettig, Geschäftsführer  

Prof .Dr. Wolfgang Schütte, Hochschule für angewandteWissenschaften, Hamburg, Sozialrechtswissenschaftler 

Dr. Monika Seifert, Deutsche HeilpädagogischeGesellschaft, Berlin, Vorsitzende  

André Völlers, Gemeinschaftswerk für beh. MenschenLandstuhl, Gesamtleiter Haus im Westrich Kusel 

Thomas Weiler, Diakonie Stetten e.V., Kernen‐Stetten,Leiter Strategie‐ und Projektentwicklung  

Antje Welke, Bundesvereinigung der Lebenshilfee.V., Marburg, Leiterin der Abteilung 2 ‐ Konzepte und Recht  

Menschen mit Behinderungen ‐ zwischen Teilhabe und Pflege 

Das Verhältnis zwischen der Eingliederungshilfe und  der  Pflege  ist  seit  Jahren  Thema  von Ab‐grenzungsfragen,  sowohl  aus  sozialrechtlicher wie fachlicher Sicht.  

Die  Zunahme  der  Zahl  behinderter Menschen oder Menschen mit  psychischer  Beeinträchti‐gung und einem  steigenden Bedarf  an Pflege‐leistung wird  dabei  auch  als  erheblicher  Kos‐tenfaktor der Eingliederungshilfen diskutiert.  

Es  gibt deutliche Bestrebungen  auf Kostenträ‐gerseite, den Status behinderter Menschen, die Eingliederungshilfe nach SGB XII erhalten, um‐zudefinieren auf Leistungen der Pflegeversiche‐rung nach  SGB XI: Menschen mit Behinderun‐gen  werden  immer  häufiger  in  Pflegeeinrich‐tungen  untergebracht.  Einrichtungen  der  Ein‐gliederungshilfe  wiederum  sind  verpflichtet, bei hohem Pflegebedarf entsprechende Pflege‐fachkräfte vorzuhalten ‐ womit sich gleichzeitig die Frage der Finanzierung stellt. 

Es stellt sich die Frage: Was  ist zum Wohl und im  Interesse der Betroffenen angemessen und richtig? 

Die Fachtagung will die Schnittmengen  der Hilfen beleuchten und beitragen  

zu einer Positionsfindung / Positionsklärung  für Verbände und Leistungserbringer.  

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PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-PfalzLIGA-Fachtag, Freitag, 11. Juli 2014

Landesmuseum Mainz„Menschen mit Behinderungen – zwischen

Teilhabe und Pflege“

Neue bundesrechtliche Rahmenregelungen für Pflege und Behinderung.

Koalitionsvereinbarungen zum SGB XI und SGB XII – endlich ein „Gesamtkonzept“?

Wolfgang SchütteHamburg

1

1. Einführung: Zwischen Teilhabe und Pflege2. Menschen in und zwischen Organisationen: Folgen eines

gegliederten Sozialleistungssystems3. Rechtssystematik und Schnittstellen4. Reformpolitiken5. Thesen: Kooperationen gestalten, Konkurrenzen reduzieren!

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

Gliederung

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• Behindertenhilfe und Pflegeversicherung• Schnittstellen im Gesetz• Strategien der Sozialhilfeträger• Reformpolitiken an 2 (3) Enden

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

1. Einführung: Zwischen Teilhabe und Pflege

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• Bismarcks unabsichtlich weitsichtige Entscheidung• Moderne: Arbeitsteilung und Mobilität, Funktionsverluste der Primärsysteme

und wachsende individuelle Wahlfreiheit, Menschen in unterschiedlichenBezügen,

• Systeme in einer ausdifferenzierten Gesellschaft: Selbstbezüglichkeit,unterschiedliche Handlungslogiken

• Dienstleistungskonzepte: Paternalistische Rundumversorgung(„Ganzheitlichkeit“) vs. Klientengerechte Dienstleistung

• Individuelle Bedürfnisse nach Sicherheit und personaler Beziehung• Professionalisierungen in unterschiedlichen Geschwindigkeiten• Rechtskonzepte:

– Ungleichzeitigkeiten: Fürsorgelogik vs. Versicherungslogik, Ver-Sorgungvs. Be-Rechtigung

– Leistungsdreieck, wer steuert was?– Folgeprobleme: Schnittstellen und ihre Überbrückung

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

2. Menschen in und zwischen Organisationen

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3. Rechtssystematik und SchnittstellenSozialrechtliches Leistungsdreieck EGH:

5PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

Leistungsberechtigte

Leistungsanbieter: Kliniken, Heime,

Einrichtungen, DiensteSozialleistungsträger: Sozialhilfe- und

Jugendhilfeträger….

Leistungsverschaffungsverhältnis (SGB XII+SGB I, IX, X): Finanzierung

und Qualitätssicherung über Vereinbarungen (Verbände)

Erfüllungsverhältnis(Privatrechtliches Vertragsverhältnis):

Durchführungsverantwortungund Gestaltungsfreiheit

bei Sozial- und Gesundheitsunternehmen in gesetzl.

Rahmen (Ordnungsrecht, WBVG+“Heim“G‘e; SGB I, XII, IX)

Sozialrechtliches Grundverhältnis

(SGB XII+SGB I, IX, X): Zugang zur Leistung,

Leistungsanspruch definieren, Bewilligungsverfahren,

Finanzierung

.

Sozialrechtliches Leistungsdreieck: erweitert (Pflege/Gesundheit)

6PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

Leistungsberechtigte

Leistungsanbieter: Kliniken, Heime,

Einrichtungen, DiensteSozialleistungsträger: Sozialhilfe- und

Jugendhilfeträger….

Leistungsverschaffungsverhältnis

Erfüllungsverhältnis(Privatrechtliches Vertragsverhältnis):

Sozialrechtliches Grundverhältnis Professionali-

sierung:Berufs-Organisationen, Kammern, fachliche Standards

Assessment: Externe Gutachter (MDK)

Verbraucher-schutz

Zulassung der Einrichtungen zum Markt

Angehörige

Bundeseinheitliche Regeln/Gremien:- Leistungen,-Qualität,-Finanzierung

Ordnungsrecht: Heimgesetze

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a) „Pflege ist mehr“: • „Grundpflege“ alter, chronisch kranker und behinderter Menschen (SGB XI) erfasst nur

einen Teil der „Pflege“;• wichtige weitere Teile sind med. Akutversorgung und Versorgung chronisch Kranker

(SGB V);• Rehabilitation und Teilhabeförderung für die Pflege eher drittrangige Aufgabe.

b) „Eingliederungshilfe ist mehr“: dreifache sozialrechtliche Aufgabe• letztes Netz für medizinische und berufliche Reha, die durch vorrangige Leistungen

weitgehend abgedeckt sind• Überlappungen bei Teilhabeleistungen: Arbeit (Werkstätten) und Bildung (Schule)• Hauptzuständigkeit im Bereich sozialer Teilhabe i.e.S.: Wohnen, soziale Kontakte,

Partizipation im Gemeinwesenc) Beide Teilsysteme des Sozialrechts haben sozialpolitisch-sozialrechtliche

„Identitätsprobleme“:• Unsicherheiten in der Ziel- und Feldbeschreibung• Schwierigkeiten bei der Identifikation der Fachlichkeit (Professionalisierung)• „Starker Seitenwind“ bei Reformen

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

Sozialrechtliche Annäherungen: SGB XI und SGB XII

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Erfolglose Koordinierungsbemühungen: – Ziele: Vermeidung von Pflegebedürftigkeit Gebot des Reha-Rechts, Klare Abstufung:

Prävention und Reha vor Pflege, §§ 4, 26, 55 SGB IX, § 5 SGB XI, Ressourcenerhalt durch „Aktivierung“, § 28 Abs. 2 SGB XI, Anreiz für das Erreichen

niedrigerer Pflegestufen, § 87a IV– Leistungsrechte: verordnetes Nebeneinander § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI („Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben

unberührt“) Aber: Leistungseinschränkungen bei stationärer Eingliederungshilfe mit Pflege: §

43a SGB XI– Stationäre Hilfen: Einrichtungsbezogener Ansatz, §§ 13 Abs. 3, 43a SGB XI– Beratungs-Infrastruktur: Pflegestützpunkte und Gemeinsame Servicestellen parallel,

– Budgets: Rechtskonstruktionen uneinheitlich– Reha und Pflege:

Gut gemeinte Brückenvorschriften: Versuche einer personenbezogenenHilfekoordination, Appelle zur Zusammenarbeit ohne Rechtsfolgen, § 13 Abs. 4SGB XI, §§ 10-14 SGB IX Pflegekassen sind keine Rehaträger, § 5 SGB XI

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Schnittstellen im Sozialrecht: SGB XI – SGB XII, EGH

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(Pflegestatistik 2013, DESTATIS 2011/2012/2007, BAGüS 2009)

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

4. ReformpolitikenLeistungsberechtigte Personengruppen: SGB XI und XII

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ca. 740.000 vollstationäre Pflege

820.000 EinglH

Eingliederungshilfe:• Leistungsbezieher 2012: ca.

820.000 (2007: 670.000)• in Einrichtungen: 528.000• außerhalb von Einrichtungen:

377.000• geringe Fluktuation, 43%

Langzeitbezieher (5 J. +)• 436.000 Hilfe zur Teilhabe

am Leben in derGemeinschaft

• 282.000 Erwachsenebeziehen Wohnhilfen, davon• 192.000 vollstationär• 92.700 ambulant

• Werkstätten: ca. 233.500,Tagesförderung: ca. 19.200

• Schulbildung: ca. 47.000

Pflege, SGB XI•Leistungsberechtigte im SGB XI: ca. 2,5Mio.

• vollstationäre Pflege: 730.000•ca. 74.000 beziehen Pflegeleistungen invollstationären Einrichtungen derBehindertenhilfe (§ 43a SGB XI)

.

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

Leistungsberechtigte in der EingliederungshilfeDestatis 2007

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Proportionen von Pflegeversicherung (SGB XI) und Eingliederungshilfe (SGB XII):a) Verhältnis der Leistungsberechtigten: ca. 3 : 1

b) Verhältnis vollstationärer Plätze ca. 3,5 : 1

c) Überlappungen: ca. 200.000 Leistungsberechtigte

d) Sonderregelung im Schnittbereich stationäre Behindertenhilfe für ca. 70.000 (§ 43aSGB XI: 256 €/Monat)

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

Leistungsberechtigte Personengruppen: SGB XI und XII

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PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

Finanzen

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SGB XI: Ausgaben (Leistungen) 2012 (Pflegestatistik BMG)

23,4 Mrd., davon:

• ambulant 11,1

• stationär 10,8

Eingliederungshilfe, 2007: 11,9 Mrd., davon:•0,06 med. Reha•3,2 Werkstätten•0,2 T.a.Arbeitsl.•7 ,0 Teilh.a.L.i.d.G.2008: 12,4 Mrd.2011: 14,4 Mrd.,12,3 stationär

Hilfe zur Pflegeca. 3,6 Mrd.

H.z.Gesundheit

Haushaltshilfen

Sozialhilfeausgaben 2011•Insgesamt 25,0 Mrd.•HLU und Grundsicherung: 6,0 Mrd.

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Systemvergleich Pflege - Teilhabeförderung

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7.Personal

6.Bürgerstatus: Berechtigung

4.Steuerungs-

möglichkeiten

3.Konzept

1.Personen

2. Finanzen

8.Lernchancen

5.Märkte

1. Leistungsrechte: Leistungserschließung2. Leistungsrechte: Leistungssteuerung3. Leistungsrechte: Rechtskontrolle4. Finanzierung5. Gewährleistung: Sicherung der Infrastruktur6. Leistungserbringer: Einrichtungen, Dienste und Familien7. Leistungserbringungsrecht8. Schnittstellen im Sozialrecht: Erfolglose

Koordinierungsbemühungen9. Zusammenfassung: Sozialrechtliche Konsistenz im SGB

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

Strukturvergleich SGB XI – SGB XII, EGH

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1. Leistungsrechte: Leistungserschließung

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Strukturvergleich SGB XI – SGB XII, EGH

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Pflegeversicherung Eingliederungshilfe

Antragstellung § 33 Abs. 1 SGB XI § 18 SGB XII, Bekanntheit§ 14 SGB IX, Weiterleitung

Beratung•Aufgabe der LTr•Aufgabe derLanbieter/Verbände

SGB I, §§ 13 ffSGB XI, PflegeberatungSGB XI, Pflegestützpunkte

SGB I, §§ 13 ffSGB IX, § 22, ServicestellenSGB XII, Beratung und Aktivierung, § 11 SGB XII, einschl. BudgetB, Verbände

Bedarfsermittlung „Pflegebedürftigkeit“, NBAMDK-Begutachtung

„60 verschiedene Bedarfsermittlungssysteme“(DV 2009), Gesamtplan, teilw. Bedarfsgruppen

Leistungsbescheid Pflegekasse: Stufen (max. Leistungsvolumen), Begründung auf Anfrage

SHT, teilweise Amtshilfe durch Gesundheitsämter, Begründung auf Anfrage

Schnittstellen geregelt „Reha vor Pflege“,Abgrenzung zur med. KPfl

Reharecht: verordnete Kooperation der Reha-Tr. nach §§ 10 ff SGB IX,

2. Leistungsrechte: Leistungssteuerung durch Leistungsträger

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Strukturvergleich SGB XI – SGB XII, EGH

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Pflegeversicherung Eingliederungshilfe

Leistungskonzept Starres Konzept,Begrenzt budgetfähig, Gutscheine

Offener Katalog, Gestaltungsermessen, Budgets möglich

Fallsteuerung durch Leistungsträger

Geringe Steuerung (Höherstufung), Pflegeberatung, Pfl-Stützpunkte

Leistungsabsprache § 12 SGB XII,Hilfeplanung, § 58 SGB XII

Qualitätssteuerung, Verbraucherschutz,Nutzerschutz

Marktinformation durch LTr.,Familienpfl: (-),Amb. Pfl: rudimentär, Zulassung der Einrichtungen: StrukturQ, neuerdings QPr („HeimTÜV“)Stat. Pfl: „Heimrecht“,

Familienbetreuung: (-), Berichtspflicht?Verbände?„Heimrecht“

Schnittstellen geregelt Abgestimmte Qualitätsprüfungen MDK+Heimaufsicht

Reharecht: §§ 10 ff SGB IX, unverbindlich

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4. Politische Steuerung

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Pflege Teilhabeförderung

Verantwortungsebene Zentralstaat Kommunen

Politische Einbindung Zentralstaatliche Sozial- und Arbeitsmarktpolitik

Kommunale Daseinsvorsorge

Verfassungsrechtliche Vorgaben (BVerfG)

Neuere Entscheidungen•Zentralstaatliche Lösung alsPflichtversicherung möglich,•FamiliengerechtesBeitragssystem,•MenschenwürdigeMindestsicherung bei Krankheit

Letzte einschlägige Entscheidung 1975:•MenschenwürdigeMindestsicherung,•Gleichheitsgebot

Einnahmen: Ressourcenquellen

Bürgerversicherung (Sozialhilfe) Gemeindliches Steueraufkommen

Einfluss auf Leistungserbringung

• Zulassungskriterien klar,• Dichtes LeistungserbringungsR• Preisfindungsverfahren geklärt

BSG,• Qualitätssicherungsversuche

bürokratisch top-down, partiell

• Örtliche Korporatismen,• Leistungserbringungsrecht

teilweise unklar,• Preisfindung mit

Zufälligkeiten• Unklare Qualitätskriterien

Politisierungschancen „Pflegenotstand“ Kommunale Finanzkrise, UN-Konvention

6. Leistungserbringer: Einrichtungen, Dienste und Familien

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

Strukturvergleich SGB XI – SGB XII, EGH

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Pflegeversicherung Eingliederungshilfe

Einrichtungen, stat. WahlfreiheitZulassungsverfahrenLeistungsvereinbarungen

Wahlfreiheit im Rahmen des Fürsorgerechts,Leistungsvereinbarungen

Dienste WahlfreiheitZulassungsverfahrenLeistungsvereinbarungen

Wahlfreiheit im Rahmen des Fürsorgerechts,Leistungsvereinbarungen

Familien „Familien sind der größte Pflegedienst“ (N. Blüm), Teilleistungskonstruktion, Mitfinanzierung über Eigenmittel und Fürsorge

Selbsthilfe vorrangig, Einkommensabhängigkeit gegenüber eigenen Mitteln von Grund auf, modifizierte Unterhaltsverpflichtung

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9. Zusammenfassung: Sozialrechtliche Konsistenz im SGB?

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

Strukturvergleich SGB XI – SGB XII, EGH

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Pflegeversicherung Eingliederungshilfe

Typus •Eigener Zweig derSozialversicherung: typisierteeinkommensunabhängigeLeistungen

•mit ergänzendereinkommensabhängigerFürsorgeleistung: HzPfl im SGBXII

•PflV kein Reha-Träger § 5 SGB IX

•Fürsorge: Hilfe zur Selbsthilfe,subsidiär zu eigenen + familiärenRessourcen, einkommensabhängig,bedarfsbezogen

• im Rahmen des vereinheitlichtenReha-Verfahrensrechts, SGB IX, Teil 1

SGB-Bücher •SGB XI•SGB XII HzP•Überschneidungen zum SGB V

•SGB XII• im Rahmen des SGB IX,•Überschneidungen mit SGB VIII•nachrangig zu Leistungen des SGB II,III, V, VI, VII

Verfahren •Externes fachliches Assessment:MDK

•Assessment und Belegung durchLeistungsträger

9. Zusammenfassung: Sozialrechtliche Konsistenz im SGB?

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

II. Strukturvergleich SGB XI – SGB XII, EGH

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Pflegeversicherung Eingliederungshilfe

Reformoptionen aus der Sicht des Sozialrechts

•Neues Bedarfsassessment,•Neues, flexibleresLeistungskonzept,

•Klientennähere undortsnähereLeistungssteuerung

•Integration der SGB XI- undSGB XII-Pflege-Leistungen

•Nachhaltige Finanzierung•Vertrauen in eine neue„Profession Pflege“

•Erweiterung vorrangigerLeistungssysteme für med.und berufl. Reha,

•Eigenes Leistungsgesetzzur sozialen Teilhabe imSGB IX, Fürsorge striktsubsidiär

•Finanzbeteiligung desBundes unter Einbeziehunganderer Nachteilsausgleiche

•EinheitlichesBedarfsbemessungsschema

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1. Individuelle Kumulation von persönlichen Risiken/Belastungen

Gesundheitsrisiken (incl. Pflege) und Risiken bei der sozialen Teilhabe treffen häufigzusammen. D. h. viele Menschen sind – gemessen an den sozialgesetzlichenVoraussetzungen – sowohl chronisch krank als auch pflegebedürftig als auch behindert– und damit in mehrfacher Hinsicht leistungsberechtigt.

2. „Gegliedertes System sozialer Sicherung“

Der Zugang zu verschiedenen Hilfesystemen ist Teil der gesellschaftlichen Teilhabe. Ander internen rechtlichen Gliederung des dt. Sozialsystems ist wenig zu ändern:Historischer „Pfad“. Die integrativen Kräfte sind schwach, die politischen undministeriellen Zuständigkeiten sind zersplittert.

3. Die fachwissenschaftlichen Konzepte bewegen sich aufeinander zu.

Medizin, Pflege und Soziale Arbeit: alle berücksichtigen auf ihre Weise bio-psycho-soziale Aspekte, alle möchten „ganzheitlich“ arbeiten –auf ihre Weise!Kooperationschancen und –Notwendigkeiten wachsen.

PROF. DR. WOLFGANG SCHÜTTEFAKULTÄT WIRTSCHAFT & SOZIALES

Thesen: Kooperationen gestalten, Konkurrenzen reduzieren

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4. In einem vernetzten Sozialleistungssystem sollten die Rückwirkungen vonVeränderungen in einem Teilsystem auf andere Teilsysteme bedacht undbearbeitet werden. Kein Drama! Oft wird durch Rechtsprechung nachgesteuert.

Rückwirkungen eines erweiterten Bedarfskonzepts in der Pflegeversicherung sind für die Sozialhilfe doppelt folgenreich: als „letztes Netz“ (nachrangige „Hilfe zur Pflege“) und als erstzuständiges Nachbarsystem („Eingliederungshilfe“: Teilhabe an der Gesellschaft). PflegeV zeigt, dass das leistbar ist.

5. Die Pflegeversicherung ist dabei, einen „Lernprozess“ zu vollziehen.

Sie ist sichtbar innovativ. Außerdem ist sie – im Verhältnis zur Eingliederungshilfe - dasweitreichendere Hilfesystem (Leistungsberechtigte) mit sichereren Finanzgrundlagen(Sozialversicherung), einer höheren politischen Akzeptanz („Standardrisiko“) undhöheren Steuerungspotentialen im eigenen Gelände (Bundeskompetenz –Finanzsteuerung).

- Das NBA ist der gelungene Versuch, Erkenntnisse zum Zusammenhang vonKrankheit, Hilfsbedürftigkeit und Bedürfnissen nach sozialer Interaktion in ein modernesBedarfsbemessungsschema zu gießen. Die rechtliche Zuweisung von Pflegehilfen wirddadurch transparenter und sachgerechter.

– Zwischenlösung: Betreuungsleistungen nach §§ 45a ff SGB XI

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Thesen: Kooperationen gestalten, Konkurrenzen reduzieren

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6. Die Pflegereform und das NBA sind für Leistungsberechtigte derEingliederungshilfe günstig.

Denn sie weiten den über Sozialversicherungsleistungen gewährten Gesundheitsschutzgenerell und insbesondere für diese Personengruppe aus. „Inklusion“ in derEingliederungshilfe als Arbeitsprinzip kann hier nur bedeuten: alle vor der Sozialhilfe(Fürsorge) vorrangigen Leistungen allen Berechtigten, auch Menschen mitBehinderungen, verfügbar zu machen.

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Thesen: Kooperationen gestalten, Konkurrenzen reduzieren

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7. Systematisch und politisch schwierig sind die Nebenfolgen aus dem NBA für dieEingliederungshilfe aus Gründen, die in problematischenKonstruktionsmerkmalen der Eingliederungshilfe liegen, nicht in solchen derPflegeversicherung:

• Das Hilfesystem Eingliederungshilfe ist notorisch und aktuell unter Stress; es istwahrscheinlich, dass es jede politische Chance nutzt, die eigenenFinanzierungsschwächen zu bewältigen (Rechtsanspruch dem Grunde nach,Leistungsgestaltung nach Ermessen; Ausgabendynamik durch Fallzahlsteigerungen;rechtliche Nachrangkonstruktion; kommunale Finanzverantwortung in Zeiten derFinanzkrise….).

• Reformpolitisch nötig ist eine politische Bremse, damit die kommunalenSozialhilfeträger nicht das NBA nutzen, um sich teilweise aus der Verantwortung fürTeilhabeleistungen zu verabschieden. Dies kann nur gelingen, wenn diese kommunaleAufgabe zentralstaatlich trennscharf beschrieben wird .

• Ein Instrument dazu könnte sein: Leistungsgesetz zur sozialen Teilhabe im SGB IX incl.eines einheitlichen Bedarfsbemessungssystems + fürsorgeunabhängigerbundesfinanzierter Grundleistungen (unter Einschluss anderer Nachteilsausgleiche)

• …gekoppelt mit einem Gemeinsamen Bundesausschuss Rehabilitation (analogGemeinsamer Bundesausschuss GBA im SGB V), der die leistungsrechtlichenSchnittstellen/Verantwortlichkeiten im Reha-Recht verbindlich klärt.

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8. Positive Reaktionen aufseiten der Leistungsträger und Leistungsanbieter derEingliederungshilfe könnten sein:– Sich orientierend und kritisch mit den weiter entwickelten Konzepten der

Bedarfsbemessung, der Leistungszumessung und der fachlichen Steuerung im„Nachbarsystem“ auseinandersetzen.

– Pflegeleistungen in das eigene Angebot, Pflegefachkräfte in die eigene Belegschaftintegrieren. Verträge mit den Leistungsträgern der Pflege anstreben. DerenFachstandards beachten.

– Verantwortung für die ihnen anvertrauten leistungsberechtigten Personenübernehmen: Beratung, Begleitung, Erschließung sozialer Unterstützungsangebote,Hilfekoordination….

9. Positive Reaktionen aufseiten der Leistungsträger und Leistungsanbieter im SGBXI/SGB V könnten sein:– Rehabilitationsleistungen in das eigene Angebot integrieren– Fachkräfte der sozialen Arbeit in die eigene Belegschaft aufnehmen.– „Reha-freundliche“ Verträge mit den Leistungsträgern der Eingliederungshilfe und

anderer Reha-Träger anstreben.– Als Leistungsträger vor Ort einheitliche kooperations- und entscheidungsfähige

Organisationen aufbauen und mit Entscheidungskompetenz ausstatten.– Annexleistungen §§ 26, 33 SGB IX anbieten und die Finanzierung erstreiten er

Schiedsstellen (neuerdings über Schiedsstellen möglich).

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Thesen: Kooperationen gestalten, Konkurrenzen reduzieren

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10. Zur Ausgangsfrage zurück: Ein systemübergreifendes Gesamtkonzeptbei Rehabilitation und Teilhabe ist nicht in Sicht – und vielleicht gar nichtwünschenswert. Das Leitbild des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabebehinderter Menschen) ist nach wie vor aktuell: ein bedarfsbezogenes, finalausgerichtetes Zusammenwirken verschiedener Reha-Leistungsträger,Leistungsanbieter und Professionen – auf der Basis partizipativ ausgestalteterVerfahren (Autonomieprinzip).Die Energien der Behindertenhilfe sollten sich darauf richten:- Leistungen zur med. Reha und Pflege sowie Leistungen zur Teilhabe an

Arbeit allen Berechtigten zu erschließen („sozialrechtliche Inklusion“)- das fachliche Profil der gesellschaftlichen Teilhabeförderung zu schärfen

(aktive Professionalisierung, Expertise zur sozialen Teilhabe entwickeln, einschließlich Sozialraum- und Quartiersentwicklung und Stadtplanung)

- dazu beizutragen, dass aus einem konkurrenzbetonten Nebeneinander von verschiedenen Leistungssystemen und Professionen und finanziell motivierten „Verschiebebahnhöfen“ ein multiprofessionelles Kooperationsgefüge entsteht.

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Thesen: Kooperationen gestalten, Konkurrenzen reduzieren

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LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-PfalzLIGA-Fachtag, Freitag, 11. Juli 2014, Landesmuseum Mainz

„Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege“

Neue bundesrechtliche Rahmenregelungen für Pflege und Behinderung. Koalitionsvereinbarungen zum SGB XI und SGB XII – endlich ein „Gesamtkonzept“?

Wolfgang SchütteHamburg

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

[email protected]

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Behinderung und Pflegebedürftigkeit

Fachtag am 11. Juli 2014 im Landesmuseum MainzLIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz

Dr. Monika Seifert

Fachlicher Anspruch an der Schnittstelle von Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung

LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (2)Dr. Monika Seifert

Überblick

Schnittstellenproblematik zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung

Verortung der Ziele der Leistungssysteme in der UN-Behindertenrechtskonvention

Kernelemente des neuen Begutachtungs-assessments NBA

Blickrichtung von NBA und ICF im Vergleich

Recht auf Teilhabe

Zusammenfassende Einschätzung und Perspektiven

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LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (3)Dr. Monika Seifert

Aktuelle Entwicklungen

Schnittstelle von Eingliederungshilfeund Pflege – ein „Dauerbrenner“

Anstieg der Zahl behinderter Menschen in Pflegeeinrichtungen – fiskalische Gründe

Neufassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs– Verschärfung der Abgrenzungsproblematik

Erfordernis: Präzisierung des fachlichen Anspruchs einer teilhabeorientierten Pro-fessionalität im Kontext von Eingliederungs-hilfeleistungen

LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (4)Dr. Monika Seifert

Neues Begutachtungs-assessment (NBA)

Meilenstein auf dem Weg zu einer differenzierten Betrachtung der Lebenslage von pflegebedürftigen Menschen

Einbeziehung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und psychischen Problemlagen

Betreuung als 3. Säule der Pflegeversicherungneben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung

Sorge der Behindertenhilfe: Verstärkung der „Verschiebe-Praxis“ – insbesondere bei schweren Behinderungen

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LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (5)Dr. Monika Seifert

Bezug der Pflegeversicherung zur UN-BehindertenrechtskonventionArt. 25 BRK „Gesundheit“

Ziel: „weitere Behinderungen möglichst gering zu halten“

§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB XI

Ziel: „die körperlichen, geistigen undseelischen Kräfte derPflegebedürftigen wieder zu gewinnenoder zu erhalten“

LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (6)Dr. Monika Seifert

Bezug der Eingliederungshilfe zur UN-BehindertenrechtskonventionArt. 26 BRK „Habilitation und Rehabilitation“

„Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren“(vgl. Art. 25, Art. 27, Art. 24, Art. 19b,c BRK)

§ 53 Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX

Ziel der Leistungen zur Teilhabe: „die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern“

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LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (7)Dr. Monika Seifert

NBA: Struktur

Zweck: Ermittlung von Leistungsansprüchen durchumfassende Abbildung von Pflegebedürftigkeit( keine Erfassung des Pflege- oder Hilfebedarfs)

Bezugspunkt: Selbständigkeit / personelle Abhängigkeit

Inhalt: Acht Module

Operationalisierung: Schlüsselitems je Modul-Teilbereich

Ausmaß Pflegebedürftigkeit: Punktwerte in Teilbereichen

Auswertung: Fünf Pflegegrade (Grad der Selbstständigkeit)jeweils Schwellenwerte zugeordnet

- PG 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

- PG 2: erhebliche Beeinträchtigung …

- PG 3: schwere Beeinträchtigung …

- PG 4: schwerste Beeinträchtigung …

- PG 5: Besondere Bedarfskonstellation

LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (8)Dr. Monika Seifert

NBA: Module

1. Mobilität2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

4. Selbstversorgung

5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingtenAnforderungen und Belastungen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialeKontakte

7. Außerhäusliche Aktivitäten

8. Haushaltsführung

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LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (9)Dr. Monika Seifert

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Kognitive Fähigkeiten Personen aus näherem Umfeld erkennen Örtliche und zeitliche Orientierung Gedächtnis Mehrschrittige Alltagshandlungen ausführen Entscheidungen im Alltagleben treffen Sachverhalte und Informationen verstehen Risiken und Gefahren erkennen

Interpersonelle Kommunikation Mitteilung elementarer Bedürfnisse Aufforderungen verstehen Beteiligung an einem Gespräch

ICF (WHO)Bezugspunkt:

Teilhabe (Partizipation)

NBA (IPW)Bezugspunkt:

Selbstständigkeit

Lernen und Wissensanwendung (einzelne Aspekte in Modul 2)

Allgemeine Aufgaben und Anforderungen

(einzelne Aspekte in Modul 6)

Kommunikation Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (M6)Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (M2)

Mobilität Mobilität (M1)

Selbstversorgung Selbstversorgung (M4)Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (M5)

Häusliches Leben Haushaltsführung (M8)

Interpersonelle Interaktion und Beziehungen

Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (M6)

Bedeutende Lebensbereiche (Bildung, Arbeit, wirtschaftliches Leben)

Außerhäusliche Aktivitäten (M7)

Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben

Außerhäusliche Aktivitäten (M7)

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Der Mensch als biologisches WesenKörperfunktionen/-strukturen

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Gesundheits-Problem

WHO: Menschenbild (ICF)

LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (12)Dr. Monika Seifert

UN-BRK: Behinderungsbegriff

Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen Menschenmit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbezogenen Barrieren, diesie an der vollen, wirksamen und gleich-berechtigten Teilhabe hindern. (Präambel lit. e)

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LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (13)Dr. Monika Seifert

NBA: Menschenbild

„Mensch als selbstständig handelndes Subjekt“(vgl. ICF)

Kriterium für Pflegebedürftigkeit defizitorientiert: Ausmaß der Einschränkung der Selbstständigkeit (Skala: keine – gering – erheblich – schwer – Selbstständig-keitsverlust)

Verlust der Selbstständigkeit: i. d. R. alters- oder krankheitsbedingt

Fokussierung auf Selbstständigkeit lässt außer acht, dass Menschen mit kognitiver und mehrfacher Behinderung einen weiteren, vor allem qualitativ anderen Hilfebedarf haben als die Kompensation von Beeinträchtigungen

LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (14)Dr. Monika Seifert

Recht auf Teilhabe (1)Teilhabe an Bildung ICF: „Lernen und

Wissensanwendung“

NBA: nur wenige Berührungspunkte

Modernde Pflegewissenschaft:fähigkeitsorientierte-fördernde Pflege

Unterschiede zwischen Pflege und Pädagogik im

Denkansatz: „Es macht einen Unterschied, ob man schwere Behinderung vom Pflege- und Hilfebedarf oder der Teilhabe an Kultur und von den Fähigkeiten zur Lebensgestaltung aus denkt, weil es zu einer anderen Gewichtung der notwendigen Unterstützungsmaß-nahmen und letztendlich zu einer anderen Praxis führt.“

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LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (15)Dr. Monika Seifert

Recht auf Teilhabe (2)

Teilhabe am sozialen Leben ICF: „Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen “

„Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben“

NBA: „Gestaltung des Alltagslebens und Soziale Kontakte“„Außerhäusliche Aktivitäten“

Teilhabeorientierte Pädagogik:Sozialraumorientierung, Erschließen von sozialen undkulturellen Ressourcen im Gemeinwesen

Inklusion wird realisiert, wenn Menschen mit Behinderungen soziale Rollen wahrnehmen, die die Gemeinsamkeit von Menschen mit und ohne Behinderung dokumentieren.

LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (16)Dr. Monika Seifert

Recht auf Teilhabe (3)

Teilhabe im Alter Herausforderungen des demografischen Wandels

Prämisse: „Menschen mit Behinderung sollen im Alter, solange es möglich und gewünscht ist, in ihrer Wohnung oder zumindest in ihrem gewohnten Wohnumfeld verbleiben können. Dazu müssen Unterstützer ihre Dienste und Angebote an die Bedarfe ihrer Klienten in ihrer Häuslichkeit anpassen.“

Erfordernis: strukturelle Veränderungen individuelle Hilfearrangements

Aufgabenspezifische Vernetzung der Hilfesektoren(Behindertenhilfe, Altenhilfe, Gesundheitsversorgung)

Einbeziehung der persönlichen sozialen Netzwerke und derallgemeinen Angebote in den Gemeinden

(vgl. Dieckmann et al. 2013)

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LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (17)Dr. Monika Seifert

Zusammenfassende Einschätzung aus pädagogisch-fachlicher SichtUnterschiede der Leistungssysteme

Ausrichtung: Selbstständigkeit vs. Teilhabe

Sichtweise: aktivitätsbezogenes vs. mehrdimen-sionales Menschenbild

Verankerung in der UN-BRK: Gesundheit vs. Habilitation/Rehabilitation

Kernaufgaben der Mitarbeitenden: Erhalt bzw. Kompensation von Fähigkeiten zur selbstständigen Alltagsbewältigung vs. Empowerment für eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung und die Einbeziehung in die Gemeinschaft/Gesellschaft

LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (18)Dr. Monika Seifert

Perspektiven

Pflege und Pädagogik sind bei der Gestaltung des Alltags von Menschen mit Behinderung eng miteinander verknüpft. Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung benötigen beides – und beides auf qualitativ hohem Niveau.

Eine einseitige Ausrichtung der Betreuung bzw. Begleitung auf der Basis des erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs beeinträchtigt die Teilhabechancen von Menschen mit Behinderung.

Perspektivisch ist ein einheitliches partizipativ angelegtes Begutachtungsverfahren zur Feststellung des teilhabe-bezogenen Unterstützungsbedarfs von Menschen mit Behinderung auf der Basis der ICF und der UN-BRKzu entwickeln.

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LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (19)Dr. Monika Seifert

Danke

für Ihre Aufmerksamkeit

LIGA Rheinland-Pfalz, 11.07.2014 (20)Dr. Monika Seifert

Empfehlungen des NBA-Expertenbeirats zur Psychosozialen Unterstützung

Ergebnisse von Fallstudien zum NBA zeigen Erweiterungsbedarf in folgenden Bereichen:

Hilfen im Bereich der verbalen/schriftlichen Kommunikation undNutzung von technischen Hilfen zur Kommunikation

Unterstützung im Bereich Beschäftigung

Orientierungshilfen, Anleitung im Alltag, Tagesstrukturierung

Kognitiv fördernde Maßnahmen

Emotionale Entlastung, Förderung positiver Emotionen;Ansprache zum allgemeinen Abbau psychischer Spannungen

Interventionen zur Verhinderung von Risikosituationen –herausfordern-des Verhalten – Umgebungsbedingte Gefahrenoder spezielle Risiken

Präsenz ohne direkte Unterstützung(Wingenfeld & Gansweid 2013)

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André Völlers: Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege (3 Praxisbeispiele)

Beispiel 1 Bei einer alleinlebenden Frau, die bisher berufstätig war, machten sich im Alter von 51 Jahren motorische Einschränkungen bemerkbar. Diese verstärken sich in den Folgejahren soweit, dass sie im häuslichen Bereich zunehmend auf die Assistenz im hauswirtschaftlichen und auch grundpflegerischen Bereich angewiesen war. Diese Assistenz wurde zunächst und schrittweise zunehmend von Angehörigen (Sohn, Tochter, Schwester) und morgens durch einen ambulanten Dienst sichergestellt. Im Alter von 56 Jahren stellte die kognitiv vollständig orientierte Frau dann einen Aufnahmeantrag in die Tagesförderstätte. Aufgrund des weiter zunehmenden Assistenzbedarfs beantragte die Frau dann Persönliches Budget zur Sicherstellung ihrer Teilhabe-Bedürfnisse. Ihr war es wichtig, weiter in der eigenen Wohnung zu leben und dies aufgrund der sozialen Kontakte in ihrem Wohnort. So nahm sie eine „Betreuungskraft“ in ihrer Wohnung auf. Phasenweise nahm sie Verhinderungspflege in Anspruch. Im Jahr 2008 wurde die Versorgung der mittlerweile 62-jährigen Frau im häuslichen Umfeld zunehmend schwierig, da die Assistenz durch eine „Betreuungsperson“ kaum mehr sicherzustellen war. Deshalb stellte die Frau einen Antrag auf Aufnahme in eine Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe im Nachbarkreis. Der Leistungsträger genehmigte die Aufnahme nicht unter dem Hinweis auf das Alter der Frau sowie deren in früheren Jahren vehement vorgetragenen Wunsch das sozialräumliche Umfeld zu erhalten. Aufgrund dieser Argumentation genehmigte der Leistungsträger deshalb die ambulante Wohnform. Jetzt argumentierte der Leistungsträger, dass ein Wechsel in den Nachbarkreis das bislang als sehr wichtig erachtete sozialräumliche Umfeld nicht mehr gewährleisten könne und schlug ein Pflegeheim in 8 Kilometern Entfernung zum Wohnort vor. Dort wurde die Frau daraufhin aufgenommen und besucht weiter die Tagesförderstätte.

Beispiel 2 Eine Person lebt im Pflegeheim und geht in die Tagesförderstätte. Die gesetzliche Betreuerin und Tochter überlegt, dass die Person den Wohnbereich einer Eingliederungshilfeeinrichtung wechseln soll, da sie den Vater dort besser versorgt sieht. Die im Pflegeheim lebende Person ist Eigentümer eines Hauses, das im Zweifelsfall eingebracht werden muss. Die Pflegeversicherung und Rente werden zur Deckung der Heimkosten des Vaters verwendet. Ebenfalls wird dessen Barvermögen eingebracht. Die Tochter fürchtet sich vor der Inanspruchnahme Ihres eigenen Einkommens. Deshalb möchte sie die Kosten so gering wie möglich halten, so dass der Verkaufserlös des Hauses, das ebenfalls eingebracht werden muss, möglichst lange hält. Nachdem die Tochter die Kostensituationen durchgerechnet hat und ebenfalls die Mehrkosten der Eingliederungshilfe-Wohneinrichtung bedacht hat, verwirft sie den Plan eines Wechsels. Unter fachlichen Voraussetzungen, würde die Person auf jeden Fall eher in die Einrichtung der Eingliederungshilfe als in die Einrichtung der Pflege passen.

Beispiel 3 Eine Person (50 Jahre) lebt nach einer Hirnblutung in einem Pflegeheim. Nach einem Besuch der Beratungs- und Prüfbehörde LWTG (Heimaufsicht) erlässt der zuständige Mitarbeiter einen Bescheid, dass die Person in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe wechseln muss, da diese besser geeignet ist. Der zuständige Leistungsträger spricht mit der Einrichtung der Eingliederungshilfe und veranlasst deren Wechsel. Zwischenzeitlich wird die Ehefrau der Person ebenfalls pflegebedürftig und in einem anderen Pflegeheim aufgenommen. Da sie allerdings keine erworbene Behinderung hat, kann sie nicht in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe aufgenommen werden.

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Das Ehepaar kann somit nicht in der gleichen Einrichtung leben, obwohl beide Unterstützungsbedarf haben. Das Pflegeheim und die Einrichtung der Eingliederungshilfe suchen inzwischen Wege, dass beide den Kontakt halten und sich weiter sehen können.

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Lebenshilfe Mainz – Bingen gGmbH

LIGA Fachtag „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege am 11.07.2014

Senioren-WG Karthäuserhof

in Mainz-Hechtsheim

ein ambulantes Wohnangebot für ältere Menschen

mit hohem Pflege-/Unterstützungsbedarf und dementieller Erkrankung

Lebenshilfe Mainz-Bingen gGmbH

Ausgangssituation

Zunahme an älteren Menschen mit geistiger Behinderung imstationären Wohnen gemäß § 53 ff. SGB XII

mit hohem pflegerischen Unterstützungsbedarf (anerkannte

Pflegestufe gemäß § SGB XI)

mit einer dementiellen Erkrankung

unzureichende bundesgesetzliche Regelung

politische Zielsetzung der Weiterentwicklung von ambulantenWohnformen

LIGA Fachtag „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege am 11.07.2014

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Lebenshilfe Mainz-Bingen gGmbH

Organisation der Senioren-WG

barrierefreie Wohnung für 5 Senioren im Ortskern startet imDezember 2012

Berücksichtigung des besonderen Hilfebedarfes:

- Inanspruchnahme der Leistungen gemäß der

individuellen Pflegestufe (SGB XI)

- zusätzliche Betreuungsleistungen nach §45 b SGB XI

- 24Stunden-Betreuung inkl. Nachtdienst

LIGA Fachtag „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege am 11.07.2014

Lebenshilfe Mainz-Bingen gGmbH

Organisation der Senioren-WG

Orientierung am „privaten“ Wohnen Wohnen im häuslichen Umfeld

Fachassistenz und einfache Assistenz auf Basis desPersönlichen Budgets (SGB XII) – geplant

Personelle Besetzung

Finanzierung

LIGA Fachtag „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege am 11.07.2014

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Lebenshilfe Mainz-Bingen gGmbH

Auswirkungen

positive gesundheitliche Entwicklung der Senioren

- Weglauftendenzen reduziert

- Medikation reduziert

- Tag- und Nachtrhythmus eingestellt

geringere Belastung von Mitarbeiterinnen und Bewohnerinnenim stationären Wohnen

LIGA Fachtag „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege am 11.07.2014

Lebenshilfe Mainz-Bingen gGmbH

Chancen und Risiken zu Beginn

großes Interesse am neuen Wohnangebot

Kontinuität in der Unterstützung der Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung gehen nicht in ein Alten-/Pflegeheim

schnelles, bedarfsgerechtes Handeln

LIGA Fachtag „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege am 11.07.2014

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Lebenshilfe Mainz-Bingen gGmbH

Chancen und Risiken zu Beginn

Unerwartete Vorbehalte gegenüber der neuen Wohnform

Unsicherheit bei der Einordung nach dem LWTG

Unsicherheit bei Mitarbeiterinnen des Pflegedienstes imUmgang mit Menschen mit geistiger Behinderung

LIGA Fachtag „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege am 11.07.2014

Lebenshilfe Mainz-Bingen gGmbH

Chancen und Risiken - Heute

Inklusives Wohnangebot

Menschen mit Behinderung profitieren

„entspannteres“ Arbeiten im stationären Wohnen

gegenseitiges Lernen von Mitarbeiterinnen aus derBehindertenhilfe und der Pflege

LIGA Fachtag „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege am 11.07.2014

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Lebenshilfe Mainz-Bingen gGmbH

Chancen und Risiken - Heute

hoher Koordinierungsbedarf

hohe Unsicherheit in der Arbeit bei den Nichtfachkräften

befristete Kostenzusagen

hohe Personalfluktuation

LIGA Fachtag „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege am 11.07.2014

Lebenshilfe Mainz-Bingen gGmbH

Wir halten das Modell für übertragbar

und würden es wieder machen!

LIGA Fachtag „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege am 11.07.2014

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Lebenshilfe Mainz-Bingen gGmbH

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

LIGA Fachtag „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege am 11.07.2014

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5 Wohngemeinschaften in Kettig und St. Sebastian bei Koblenz

Eine Lösung oder die „Quadratur des Kreises“?

Unsere Klienten - im stationären Bereich und in den WGs:

Menschen mit schwerer und mehrfacherBehinderung mit einem hohenUnterstützungsbedarf, alle geistig behindert.

Ca. 65% rollstuhlgebunden.

Ca. 60% blind oder sehbehindert.

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TAF-Besucher (74%)Werkstatt-Besucher (26%)

TAF; 98; 74%

WfbM; 34; 26%

Ambulant betreute Wohngemeinschaften

„Dieser Weg wird kein leichter sein…“

…in Zeiten der Inklusion

…in Zeiten knapper Mittel

Und trotzdem: 5 x Ziel erreicht!

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Leitstern „Inklusion“

1000 Menschen ohne Behinderung

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1000 unbehinderte Menschen: 4 –Menschen mit geistiger Behinderung

Gruppenpädagogischer Ansatz der Wohngemeinschaft als Mittel der Wahl

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Die „inklusive“ Wohngemeinschaft

Kettig: WG Wiesenweg und WG Niederflur

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Rheindörfer Platz 1- 3 in St. Sebastian

Vor der ersten WG „Wiesenweg“

Bedarfsmeldungen an Kreis und Land;von 2004 bis 12.2008, Antrag aufErweiterung (Warteliste)

Absage durch Land in 11/2008, fastgleichzeitig Auftrag eine ambulanteWohnform für „anerkannte“ Fälleaufzubauen.

Eröffnung: 2/2010 („heiße Nadel“)

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Wohngemeinschaften mit folgenden Eckdaten:

8 WG-Mitglieder Behindertengerechte Wohnung mit 8

Einzelzimmern (inkl. individuellem Bad) undGemeinschaftsräumen

Nachtdienst erforderlich Bewohner WG Wiesenweg in Pflegestufen: 1 x

Stufe 1, 4 x Stufe 2, 3 x Stufe 3 WG „Rheindörfer Platz 1“: 8 x Stufe 3

Das konzeptionelle Ziel: ambulant betreute, selbstorganisierte WG

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Konzeptionelles Ziel bei der Wohnbetreuung:

Betreuungsleistungen (SBG XII) &

Pflegeleistungen (SGB XI)

aus einer Hand anbieten!

Pflege und Betreuung aus einer Hand -Vorteile:

Konstanz der Bezugspersonen

Intensives Kennenlernen

Entwicklung von Vertrauen

Flexibilität im Alltag

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Gründung einer Tochter-gGmbH als Anbieterfür ambulante soziale Dienstleistungen inBetreuung und Pflege

= Soziale DienstleistungsgesellschaftMittelrhein gGmbH Kettig (= SDM). ambulante Angebote aller Art ohne

Leistungsvereinbarung

Antrag auf Anerkennung als ambulanterPflegedienst

Strategische Schritte:

Selbstbestimmte WG

Autonomie durchSelbstversorgung in allenBereichen

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WG Wiesenweg

Hausrecht:Mieter- undNutzerge-

meinschaft

Eigentümer:FWS gGmbH

Anbieter der Dienstleistungen:SDM gGmbH

Wesensunterschied zum Heim: Stärkere Rechtsposition der Klienten

Vertragliche Rahmenbedingungen

Plan: Finanzierung des Wohnens in der WGüber ein trägerübergreifendes PersönlichesBudget!

Ist: Dieser Gedanke musste im Verlaufe derProjektrealisierung aufgegeben werden! DieFolge:

5 Verträge sind erforderlich!

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5 Verträge

Mietvertrag zwischen Mitglied der Wohngemein-schaft (bzw. gesetzlichem Vertreter) und FWS

Zielvereinbarung zwischen Mitglied derWohngemeinschaft (bzw. gesetzlichem Vertreter)und Kostenträger (Sozialamt)

Dienstleistungsvereinbarung zwischen Mitglied derWohngemeinschaft (bzw. gesetzlichem Vertreter)und der SDM über ein persönliches Budget fürBetreuungsleistungen.

Pflegevertrag

Mieter- und Nutzervereinbarung

Vereinbarung mit dem Sozialministerium (Herr Diehl)

Miete (ca. 70 qm zu 9,50 €) 680 € zzgl.Nebenkostenpauschale 200 € (150 €) =Sozialhilfe.

Grundsicherung Regelsatz zzgl. Zuschlag(hierin: Bekleidungsgeld, Taschengeld,Lebensmittel, Artikel des persönlichenBedarfs)

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Vereinbarung mit dem Sozialministerium (Herr Diehl) Persönliches Budget auf Grundlage von

sog. „Pool-Leistungen“ nachts: 1:8; tags: 1:4

Bei einem Jahresentgelt von 41.600 (Stand:12.2010); Achtung: keine Dynamisierung!

HW-Leistungen (16,84 € pro Stunde),(Achtung: Hausmeisterservice wird ausGrundsicherung finanziert.)

Zzgl. Pflegekasse

Pflegesachleistung gemäß der individuellenPflegestufe:

1= 450 €

2= 1.100 €

3= 1.550 €

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Personelle Ausstattung

Team aus Heilerziehungspflegern,Altenpflegern, Gesundheitspflegern,hauswirtschaftlichen Kräften, Erziehern undHelfern: ganzheitliches Arbeiten!

Quote für Pflegefachkräfte = 50%.

Qualifizierung aller Mitarbeiter zumindest biszum Level „Pflegediensthelfer oderSchwesternhelfer“ (200 Stunden-Kurs) oder„Krankenpflegehelfer“ (1-jährige Ausbildung).

Anforderungen an Dokumentation:

Übliche „Wohneinrichtungs-Dokumentation“,auch THP.

Zusätzlich: Übliche Pflegedokumentation,auch Pflegeplanung; alle Standards einesambulanten Pflegedienstes müssenvorgehalten werden. Die Prüfung erfolgt wiebei allen anderen ambulanten Pflegedienstendurch den MDK (bei uns bereits zweimal!).

Insgesamt: sehr hoher Aufwand, auch fürAbrechnung.

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Wohngemeinschaften und LWTG

§ 5 oder § 6 LWTG ???

Vorläufige Lösung: § 17 LWTG

Probleme 1:

Vorlaufkosten beim Start einer WG werdenvon keiner Seite übernommen (ambulant)

Kein Automobil vorhanden (alle sindSozialhilfeemfpänger mit geistigerBehinderung)

Keine Pflegesachleistung mehr frei fürWochenenden zu Hause

Pflegesachleistungen reichen für diePflege nicht aus = Finanzierungslücke

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Probleme 2:

Eine solche WG ist teurer als dasWohnen im Heim! (z.B. durchNachtdienst bei 8 Bewohnern)Akzeptanzproblem bei den

örtlichen Kostenträgern!Wie sicher können wir mit solchen

Angeboten angesichts derSchuldenbremse planen?

Probleme 3

Bislang keine Leistungsvereinbarung mit demregionalen Kostenträger erzielt!

Land fühlt sich nicht mehr zuständig, weil essich um ein ambulantes Angebot handelt!

= wir sitzen zwischen zwei Stühlen!

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Chancen:

Wir beobachten positive Effekte u.a.hinsichtlich der Selbstversorgung, desEinbezugs der WG-Mitglieder, derGanzheitlichkeit der Dienstleistungen.

Immerhin: in schwierigen Zeiten sind 40neue Wohnmöglichkeiten geschaffen

Aber: ohne die FWS gGmbH wäre dieTochter SDM bereits insolvent!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Die Mühe hat sich gelohnt!

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Betreut, pflegt und begleitet 17 Menschen mit neurologisch erworbenen Beeinträchtigungen ab dem 18. Lebensjahr und deren Angehörige.

Besteht seit 2006 als erste anerkannte Phase F Einrichtung in Rheinland Pfalz in Trägerschaft der Caritas für die Diözese Speyer.

bündelt unterschiedliche Berufsgruppen im multiprofessionellem Team.

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Unser Wohnbereich richtet sich an erwachsene Menschen, die durch ein plötzliches Ereignis eine Schädel-Hirn-Verletzung erlitten haben.

Zu den häufigsten Ursachen zählen:

Unfälle (im Verkehr, Sport, Beruf)SchlaganfallHirnblutungenHirntumoreSauerstoffmangelschädigung z.B. nach ReanimationErworbene chronisch-verlaufende neurologische Erkrankungen (Multiple Sklerose)

Menschen mit der Diagnose „Wachkoma“ oder Menschen mit Beatmungsbedarf betreuen wir ebenfalls nach modernsten pflegewissenschaftlichen Standards.

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Bereits vor 15 Jahren wurde im Altenzentrum St. Bonifatius die erste junge Wachkomapatientin aus der Region aufgenommen

Weitere Anfragen von jungen schwerstpflegbedürftigen Menschen folgten.

Um für diese spezielle Personengruppe die Aufnahme in ein Altenpflegeheim zu verhindern, entstand bereits 2002 die Idee für einen spezialisierten Pflegefachbereich innerhalb der Einrichtung.

Jungen schwerstpflegebedürftigen Menschen, bei denen der pflegerische Bedarf so hoch ist, dass sie nur schwer in Einrichtungen der Eingliederungshilfe betreut werden können, ein adäquates Zuhause zu ermöglichen.

Ein 24h- Pflege und Betreuungskonzept zu etablieren, welches besonders familienfreundlich ist und somit auch Angehörige intensiv entlastet (z.B. durch Rooming-in, Angehörigen-Selbsthilfegruppe)

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Rehabilitativ-therapeutische Pflege in Zusammenarbeit mit Therapeuten aus den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie

Individuell gestaltete Bezugspflege Wohnen im Einzelzimmer Teilhabeorientiertes Arbeiten durch unterschiedliche

Gruppenaktivitäten (intern wie extern) in enger Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern

Sozialpädagogische Bereichsleitung, Ergotherapie im Haus, Alltagsbegleitung und Ehrenamt

Speziell geschultes Pflegepersonal („Pflegeexperten für Menschen im Wachkoma“)

Erhöhte Fachkraftquote und angemessener Personalschlüssel

Betreuung und Pflege von Menschen mit Beatmungsbedarf

Unzureichendes Wissen über Menschen mit neurologisch-erworbenen Beeinträchtigungen(Menschen im Wachkoma benötigen keine Sterbebegleitung sondern Lebensbegleitung!)

Obgleich der Bedarf an Plätzen stetig steigt, gibt es zu wenig qualifizierte Einrichtungen

Nach wie vor gibt es zu wenige (auf Langfristigkeit angelegte) ergänzende Betreuungsmodelle, Stichwort „Tagesförderstätten“

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Ausschließliche Finanzierung über SGB XI der Pflegeversicherung.

Angehörige werden schnell zum „Sozialhilfefall“durch hohe finanzielle Eigenbeteiligung

Krankenkassen beteiligen sich nur unzureichend an den Kosten

Eine gesetzliche Regelung der Finanzierung von Beratung, Teilhabeplanung und Fallmanagement als trägerübergreifende Schwerpunktaufgabe aller Leistungsträger fehlt!

Die verantwortlichen Mitarbeiter unseres Fachpflegebereichs arbeiten gemeinsam mit Unterstützung des Trägers an der Minimierung der genannten Risiken.

Beispiele:Intensive Öffentlichkeitsarbeit Mitgliedschaft bestehender Fachorganisationen (BAG Phase F Berlin)Gründung eines Fördervereins zur Stärkung der Interessen von Betroffenen und ihren FamilienGeschlossene Zusatzverträge mit den Krankenkassen zur Finanzierung besonderer Behandlungspflege auch im stationären Bereich.

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Da wir ehemaligen Bewohnern wieder den Weg zurück in ihr eigenes Zuhause ermöglichen konnten, wissen wir um die Potenziale und erreichbaren Ziele, welche bei maximaler Förderung (auch noch nach Jahren) erreicht werden können. Wir würden uns wünschen, unser bestehendes Angebot auch in Zukunft im Hinblick auf Teilhabe und Nachsorge ausbauen zu können.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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- eine württembergische Spezialität -

Thomas WeilerStabstelle für Pflegesatzwesen, Projekt- und Strategieentwicklung

„Binnendifferenzierung“

Binnendifferenzierung

• Binnendifferenzierung ist eher eine württembergische Spezialität.

• Sie gelten als SGB XII-Einrichtungen, müssen aber einen SGB XI-Versorgungsvertrag haben, damit die Leistungen für stationäre Pflege gezahlt bzw. transferiert werden können. Damit unterliegen diese Einrichtungen oder Einrichtungsteile als vorgebliche Einrichtungen der Eingliederungshilfe den Bedingungen des SGB XI;

• die Konsequenzen:

• Ein Versorgungsvertrag setzt zwingend die ganzen SGB XI-Konsequenzen in Gang wie Umfang und Qualifikation des Personals, Dokumentationspflichten, MDKBerichte, Anwendung der Qualitätsprüfrichtlinie, Prüfergebnissen auf der Basis der Pflegetransparenzvereinbarungen ambulant und stationär u.a.

• Grundlage für diese Konstruktion ist eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe, den Pflegekassen und der Einrichtung. Dieses Konstrukt erfolgt in der Regel über den Köpfen der Betroffenen und deren Individualansprüche und wurde kürzlich als Rechtsakrobatik bezeichnet.

Bereich | Thema oder Titel der Präsentation | ReferentIn 2

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Ist die Idee des Modells an Sie herangetragen worden? Oder ist die Idee von Ihnen ausgegangen?• Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern hat bundesweit als erster Kommunaler Landesverband das Modell der

�Binnendifferenzierung� eingeführt. Er hat die Träger der großen Behinderteneinrichtungen �mit sanftem Druck� aufgefordert, eine klare Trennung zwischen den Leistungsbereichen Pflege und Behindertenhilfe vorzunehmen, um die Leistungen der Pflegeversicherung auszuschöpfen. Dies bedeutet für die entsprechenden Einrichtungen, daß sie Pflegeabteilungen schaffen müssen, die den Anforderungen für Vergütungsvereinbarungen mit der Pflegeversicherung entsprechen.

• Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Pflegekassen haben in den Jahren 1997 bzw. 1998 mit vorwiegend großen Trägern der Eingliederungshilfe das sogenannte Konstrukt der binnendifferenzierten Einrichtungsteile innerhalb der Komplexeinrichtungen der Behindertenhilfe geschaffen. Diese binnendifferenzierten Einrichtungsteile erfüllten die Voraussetzungen des SGB XI (selbstständig wirtschaftende Einrichtung unter Führung einer verantwortlichen Pflegefachkraft), erhielten von den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag und die dort untergebrachten Menschen konnten die vollen Leistungsbeträge des SGB XI in stationären Einrichtungen in Anspruch nehmen.

• Die Pflegekassen anerkannten insoweit in diesen binnendifferenzierten Einrichtungsteilen, dass bei dort untergebrachten behinderten Menschen vorrangig Pflegebedürftigkeit bestand. Die Binnendifferenzierung wird als Instrument für die Versorgung von behinderten Menschen mit überwiegender Pflegebedürftigkeit bei zusätzlichem Bedarf an Eingliederungshilfe gesehen.

• Diese Struktur wird zwischenzeitlich von den Pflegekassen zunehmend hinterfragt. Es werden Zweifel an der überwiegenden Pflegebedürftigkeit der dort untergebrachten behinderten Menschen geltend gemacht.

• Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass diese Plätze spürbar ausgebaut werden können. Ziel muss es sein, zumindest das bisher Erreichte zu erhalten.

Bereich | Thema oder Titel der Präsentation | ReferentIn 3

Wo haben Sie Chancen und Risiken in Ihrem Modell gesehen? Welche Chancen und Risiken sehen Sie heute?

•Aufpassen: Anforderungen der Person/Pflege dürfen nicht mit den Anforderungen an ein Pflegeheim gleichgesetzt werden.

Besondere Anforderungen im Rahmen der Binnendifferenzierung:

•PDL ; Freistellung ja/nein; Einrichtungsgröße; Stellvertretung-Anforderung;

•Heimleitung

•Versorgungsvertrag; Strukturerhebungsbogen

•Versorgungsvertrag muss in der Regel für jede selbstständig wirtschaftende Einheit abgeschlossen werden

•Versorgungsvertrag kann nicht für zwei weiter auseinanderliegende Einrichtungen abgeschlossen werden (keine Synergien z.B. auf Leitungsebene; PDL muss in jeder Einrichtung (mit Versorgungsvertrag) vorhanden sein

•Pflegestandards/Expertenstandards (kein ausschließliches Merkmal eines Pflegeheimes)

•24h Pflegefachkraft

•Definition Pflegefachkraft nach SGB XI – Hep ist keine Pflegefachkraft

•Grundausstattung Pflegeheim - Pflegehilfsmittel

•Heimaufsicht – in SGB XII Einrichtungen Ermessensspielräume

•Heimaufsicht/MDK - 2 Prüfinstanzen; unterschiedliche Prüfkriterien;

•Reinigung ? (erhöhter Bedarf/Anforderung) = ist nicht unbedingt ein Merkmal eines Pflegeheimes, sondern richtet sich nachdem Bedarf

Bereich | Thema oder Titel der Präsentation | ReferentIn 4

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Wo haben Sie Chancen und Risiken in Ihrem Modell gesehen? Welche Chancen und Risiken sehen Sie heute?

• Die Diakonie Stetten würde nach heutigem Ermessen keinen weiteren Versorgungsvertrag für BinnendifferenzierteBereiche ohne weitergehenden Grund abschließen

• Die Diakonie Stetten hat bis heute immer noch einen vorläufigen Versorgungsvertrag (seit 1998)

• Dem Druck der Kassen können wir nun nichts mehr entgegensetzen – nun müssen wir einen Versorgungsvertrag mit allen Konsequenzen abschließen; die Kassen drohen mit Vertragsrechtlichen schritten

• Die Chancen liegen eindeutig beim Leistungsträger

• Personen (Menschen mit Behinderungen) werden von Seiten des Leistungsträgers nach eigenem Ermessen inbinnendifferenzierte Bereiche „verlegt“; das Wunsch- und Wahlrecht wurde in der Vergangenheit in Einzelfällen „ignoriert“.

• Entgelte werden von Seiten der Diakonie Stetten nur dem Leistungsträger der Eingliederungshilfe in Rechnung gestellt

• Pflegesätze werden nur mit dem Leistungsträger der Eingliederungshilfe verhandelt

In der Rahmenvereinbarung von 1997 steht

„… dass die bisherigen Betreuungs-, Versorgungs-, Pflege- und Förderleistungen auch für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen im binnendifferenzierten Heimteil nicht eingeschränkt … werden“.

„… die Verantwortung für ein sachgerechtes „Gesamtentgelt“ verbleibt beim „Kostenträger der Eingliederungshilfe“ aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung

Bereich | Thema oder Titel der Präsentation | ReferentIn 5

Bereich | Thema oder Titel der Präsentation | ReferentIn 6

Wie ist Ihr Modell organisiert? Was hat es bewirkt? Sehen Sie es als übertragbar an?

• Die Diakonie Stetten hat zwei Binnendifferenzierte Bereiche

- Gartenstraße (108 Plätze) am Komplexstandort Kernen/Stetten

- Elisabethenberg (100 Plätze) am regionalen Standort Lorch

• In beiden Bereichen sind PDL als AnsprechpartnerInnen (derzeit nicht als Leitung); die Heimleitung wird über einen größeren Bereich abgedeckt

• Bei einer Dezentralisierung des Elisabethenberges nach Aalen und Schw. Gmünd müssenmöglicherweise zwei Versorgungsverträge abgeschlossen werden (Verlust von Synergien)

• In allen binnendifferenzierten Bereichen der Diakonie Stetten arbeiten vornehmlich Fachkräfte im Sinne der Eingliederungshilfe

• Unser Konzept hat sich nicht an der Binnendifferenzierung (SGB XI) ausgerichtet – wir sind weiterhin eine Einrichtung der Eingliederungshilfe

• Wir werden in einzelnen Landkreisen dazu gedrängt die Binnendifferenzierung auszubauen (Entlastun g der kommunalen Haushalte), obwohl dies (wahrscheinlich) nicht das Interesse der Pflegekassen sein wird

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Menschen mit Behinderung – zwischen Teilhabe und Pflege

Diskussionsstand in den Fachverbänden

Antje Welke

Justiziarin und Leiterin der Abteilung „Konzepte und Recht“

Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

2 |

1. Die Fachverbände

2. Wo stehen wir in Bezug auf BTG undPflegereform/ Zeitplan und Beteiligung

3. Diskussionsstand zur Schnittstellezwischen Eingliederungshilfe und Pflege

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3 |

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung • Bundesverband der Evangelischen Behindertenhilfe

(BEB)• Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP)• Bundesvereinigung Lebenshilfe• Bundesverband körper- und mehrfachbehinderter

Menschen (BVKM)• Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V.

(Anthropoi)

4 |

2. Wo stehen wir in Bezug auf BTGund Pflegereform

• Kooperieren seit 1978• Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung

repräsentieren ca. 90 % der Dienste und Einrichtungen fürMenschen mit geistiger, seelischer, körperlicher odermehrfacher Behinderung in Deutschland.

• Gemeinsame Stellungnahmen und Positionen (z.B. im Mai2013 Eckpunkte zum Bundesteilhabegesetz)

• Gemeinsame Fachtagung (z.B. Ambient Assisted Living -Technische Unterstützung in der Behindertenhilfe zurVerbesserung von Teilhabe und Selbstbestimmung, 20 - 21.Oktober 2014 in Berlin)

• Ständige Gremien (KFV, AKB, AKG)• www.diefachverbaende.de

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5 |

Koalitionsvertrag • „Mit einem Bundesteilhabegesetz wollen wir die Kommunen bei der

Eingliederung von Menschen mit Behinderung stärker als bisherfinanziell unterstützen“ (Seite 10).

• „Wir werden ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderung(Bundesteilhabegesetz) erarbeiten. … Dabei werden wir die dieNeuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten derMenschen mit Behinderung so regeln, dass keine neueAusgabendynamik entsteht“. (Seite 95)

• „Wir werden deswegen unter Einbeziehung der Bund-Länder-Finanz-beziehungen ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mitBehinderungen erarbeiten. Dabei werden wir die Einführung einesBundesteilhabegeldes prüfen.“

6 |

• „Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderungnur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in derGemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernenTeilhaberecht weiterentwickeln.

• Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren undentsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogenermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert,sondern personenzentriert bereitgestellt werden. Wir werden dasWunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne derUN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen.

• Menschen mit Behinderung und ihre Verbände werden von Anfang anund kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess beteiligt.“

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7 |

Finanzplanung des Bundes • Der Bund hat in seiner mittelfristigen Finanzplanung

beschlossen 2015 – 2016 je 1 Mrd. € den Kommunen zurEntlastung bei der EGH zur Verfügung zu stellen.

• Davon ½ zur Entlastung bei den Kosten der Unterkunft unddie andere ½ über Umsatzsteuerpunkte.

• 2017 stehen 3 Mrd. zur Verfügung• Die gesamten 5 Mrd. € stehen nach der mittelfristigen

Finanzplanung des Bundes erst im Jahr 2018 zurVerfügung.

8 |

Zeitplan und Beteiligung • Seit Anfang 2014 informelle Gespräche durch das BMAS• Bund-Länder-Kommunen-AG tagt weiter• Bund-Experten-AG hat bislang 2x getagt und weitere 2 Sitzungen

geplant• Gestern nahm die „Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz“ des BMAS

ihre Arbeit auf. Sie soll sich bis April 2015 8x treffen. Beteiligt werdenBehindertenverbände, Leistungsträger und Leistungserbringer,Sozialversicherungen, die Länder und die Sozialpartner.

Ergebnis: Bericht • Im Juli 2015 soll der Referentenentwurf vorliegen, anschließend

Anhörungen• Im Januar 2016 Kabinettsbeschluss• Im Juli 2016 soll das BTG im Gesetzblatt stehen.

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9 |

Ziele und Inhalte des BTG Ziele: 1.Lage von MmB verbessern 2.Kommunen entlasten 3.Keine neue Ausgabendynamik

Inhalte „EGH neu“ (Grundlagenpapier von 2012 + Ergänzung von 2013), voraussichtlich im neuen Teil 3 des SGB IX; darunter: Personenzen-trierung; Trennung der Fachleistung von den HLU; Konzentration der EGH auf ihren Kernbereich; Kriterien für Bedarfsermittlung, stärkere Einbeziehung der Leistungsberechtigten; Einführung eines federführenden Leistungsträgers zur Verbesserung der Zusammenarbeit; Entwicklung alternativer Formen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Lohnkostenzuschuss; andere Anbieter; Personenkreis bestimmen

10 |

• SGB IX verbessern (trägerübergreifendes Fallmanagement,Sozialräumliche Verantwortung von Ländern und Kommunenstärken, Aufgabenzuweisung Servicestellen verbessern;Behinderungsbegriff)

• Bundesteilhabegeld? Ergänzender Nachteilsausgleich? Budgets• Raus aus der Fürsorge?• § 43 a = 1,3 Mrd. • Inkl. Schule an die Länder = 1 Mrd.• Große Lösung

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11 |

Pflegereform 2. Stufe: Einführung des neuen PBB/NBA

• Die Vorarbeiten für die Einführung des neuenPflegebedürftigkeitsbegriff sind abgeschlossen

• Expertenbeirat hat im Juni 2013 seinen Bericht vorgelegt.• Gesetzgebung für 2015 geplant• Soll 2016 in Kraft treten

12 |

2. Diskussionsstand zur Schnittstelle zwischenEingliederungshilfe und Pflege Ausgangssituation: Grundzüge-Papier der Fachverbände zum BundesleistungsG vom Mai 2013: • Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung sind

nicht gleichartig, sondern verfolgen unterschiedliche Ziele und Zwecke(vgl. §13 III SGB XI)

• EGH und Pflege dürfen daher nicht in ein Vorrang-Nachrang-Verhältnisgesetzt werden.

• erster Schritt zur Verzahnung: Pflegekassen müssen als Rehabilitations-träger nach § 6 Abs. 1 SGB IX anerkannt werden. Damit werden siestärker in die Regelungen des SGB IX zur Kooperation und Koordinationeinbezogen.

• Leistungen der SPV müssen vollumfänglich budgetfähig werden

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• §43a SGB XI (pflegebedürftige Menschen mit Behinderung, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, haben keinen Anspruch auf reguläre Leistungen der SPV, sondern maximal 256 €/ Monat Ausgleichszahlung durch SPV)

• §wird 43 a SGB XI sowie§55 Abs. 2 SGB XII verlieren durch die Aufhebung der Leistungsformen (ambulant, teilstationär und stationär) im BTG ihre Anknüpfung.

• §43 a SGB XI widerspricht Artikel 19 UN-BRK, da die Wahl des Wohnortes mit einer pauschalen Deckelung der Leistungen und damit einer Schlechterstellung einhergeht.

• §43 a SGB XI verwehrt die mit eigenen Beitragszahlungen erworbenen Ansprüche aus der Pflegeversicherung.

14 |

Folge: Die Regelung des §43a SGB XI muss so modifiziert werden, dass der Ort, wo Menschen mit Behinderung leben, unabhängig von ihrem Unterstützungssystem als Häuslichkeit anerkannt wird und entsprechend die Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch genommen werden können.

Praktischen Auswirkungen einer Aufhebung von § 43a SGB XI? - Wer erbringt dann die Pflegeleistungen in den Einrichtungen der

EGH/Anforderungen des Leistungserbringungsrechts der SPV? - Wie kann die Ganzheitlichkeit der Leistungen der EGH erhalten bleiben? - Droht nicht, dass dann vermehrt in Einrichtungen überwiegend Pflege

erbracht wird und sodann eine Umwidmung angeregt / erzwungen wird? - Bleibt das Nebeneinander nach §13 III SGB XI bestehen?

Zurzeit werden verschiedene Varianten diskutiert, mit dem Ziel den oben gestellten Fragen möglichst umfassend Rechnung zu tragen.

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15 |

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontakt: Antje Welke

Leipziger Platz 15

10117 Berlin

E-Mail: [email protected]

Tel: 030 - 206411 - 106

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Eindrücke von der Veranstaltung:

Dagmar Kossack Alfred Marmann

André VöllersDr. Monika SeifertDr. Bernd Kettern

Prof. Dr. Wolfgang Schütte

Vor Beginn Plenum

Plenum

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Christian Hassa Friedhelm Kunz

Thomas Rüdesheim Marie-Luise Thomas

Dr. Bernd Kettern

Arbeitsgruppe

Arbeitsgruppe Arbeitsgruppe

Arbeitsgruppe

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Anne Veit-Zenz Matthias Mandos

Antje Welke

Karl-Ludwig Hundemer

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