Drepper/Schenck vs BMI: Kosten bei IFG Verfahren OVG-Berufungsentscheidung

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass IFG-Verfahren nicht willkürlich in verschiedene Einzelverfahren aufgesplittet werden dürfen, um so die Kosten für Bürger hochzutreiben. Wenn eine Anfrage einen Lebenssachverhalt betrifft, darf sie nur als eine Anfrage behandelt werden. Die Berufungsentscheidung bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin. Die Revision ist zugelassen und wird für 2016 beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erwartet.

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  • Abschrift

    OBERVERWALTUNGSGERICHTBERLIN-BRANDENBURG

    IM NAMEN DES VOLKESURTEIL

    OVG 12.826.14VG2K232.13Berlin

    Verkndet am 19. Mrz 2015Schumann, Justizbeschftigte,als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle

    In der Verwaltungsstreitsache

    1. des HermDaniel Drepper,

    Breidenbacher Strae 19, 55116 Mainz,

    2. des Herrn Niklas Schenck,

    Knorrestrae 7, 20099 Hamburg,

    Klger und Berufungsbeklagte,

    bevollmchtigt:

    Rechtsanwalt Dr. WilhelmMecklenburg,

    Htschenkamp 7,25421 Pinneberg,

    g>eg e n 3 1..MRZ s: 2015

    die BundesrepublikDeutschland,

    vertreten durch das Bundesministerium des lnnern,

    Alt-Moabit1 010, 10559 Berlin,

    Beklagte. und..Berufungsklgerin,

    hat der 12. Senat auf die mndliche Verhandlung vom 19. Mrz 2015 durch die

    Vorsitzende Richterin amOberverwaltungsgericht Plckelmann, die Richter am

    Oberverwaltungsgericht Bath und Bcker, die ehrenamtlichen Richter Huth und

    Lange fr Recht erkannt:

    -2-

    kanzlei

    kanzlei

    Daniel Drepper

    Daniel Drepper

    Daniel Drepper

  • - 2-

    Die Berufung wird zurckgewiesen,

    Die Beklagte trgt die Kosten des.Berufungsv~rfahrens.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorltiufig vollstreckbar.

    Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

    in Hhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-

    wenden, wenn nicht die Klger vor der Vollstreckung Sicherheit

    in Hhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Gebhren und Auslagen fr die Ge-

    whrung von Informationszugang.

    Mit E-Mail vom 19. Mai 2011 beantragten die Klger, zwei Journalisten, beim

    Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsge-

    setz des Bundes (IFG). Sie verwiesen darauf, dass sie an einem Beitrag zur fi-

    n~rr~~}~~;F,~~~~;~i~~;j~~t~~~rChen Sportverbnde durch das Ministerium recher-~~.~rfJri;iG~~:~J~~fi~~~iE'~~i~ht in die Akten aller 33 olympischen Sportverbnde

    ~~~ie al(~tF:f~~~;YEfrnde ~~ofDeutschen Behindertensportverbandes, des Deut-~1f~;~~~~[';,~~!,,~:~,El~2~e$DElutsChEln Golf Verbandes und des AmericanF90tb'an':'Verbattcj'eseeift's~~I~nd seit dem Jahr 2004. Im Einzelnen bezogen die

    Klger ihren Antrag auf fofgen"de Akten:

    alle Frderantrge der oben genannten Verbndealle Finanzierungsplne inklusive der aufgegliederten Berechnung derAusgaben und der bersicht der Finanzierungalle Zuwendungsbescheidealle Zwischen- und Verwendungsnachweise inklusive der Sachberichte undeinem zahlenmi.gen Nachwelsmit Beleglistealle Prfvermerke der kursorischen Prfung und der stichprobenartigenvertieften Prfungalle Prfberichtealle Unterlagen zur Erfolgskontrolle mit Zielerreichungs-, Wirkungs- undWirtschaftlichkeitskontrolle

    - 3-

  • - 3-

    alle Strukturplne fr die Jeweiligen Olympiazyklen (die sogenannten "Ziel-vereinbarungen").

    Darber hinaus baten sie um Einsicht in die Zuweisungsbescheide fr dieeinzel-

    nen Olympiasttzpunkte und in die Zuweisungskriterien fr dieErmittlung des Fi-

    nanzierungsanteils des Bundesministeriums des tnnern am Haushalt der Sttz-

    punkte sowie afleentsprechenden Prfberichte und Unterlagen.

    Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 teilte das Ministerium den Klgern auf ihre Bitte

    um Vorabinformationber die voraussichtlich fr den Antrag entstehenden Kosten

    mit, dass 'sich die begehrte Akteneinsicht auf eine Vielzahl von Vorgngen und

    Themengebieten beziehe, fr.die jeweils Gebhren und Auslagen anfielen. Nach-

    dem die Klger nach bersendung von Auszgen aus dem Aktenbestandsver-

    zeichnis der zustndigen Abteilung Sport ihren Antrag unter Bezeichnung der im

    Einzelnen erfassten Akten nher konkretisiert hatten, nahm daS.Ministerium mit

    Schreiben vom 30. November 2011 .erneut zu den voraussichtlich entstehenden

    Kosten. Stellung ..Mit Blick auf. die verwaltungsinterne.Aufgliederung des.Antraqes

    nach einzelnem Sportverband, Olympiasttzpunkt oder .sonstigem Schwerpunkt-

    thema wies es die Klger darauf hin, dass insgesamt 31 eigenstndi.ge Themen-

    bereiche betroffen seien und damit 31 Einzelantrge vorlgen. Aus Praktikabili-

    ttsgrnden sei es angezeigt, diese Einzelantrge auch gesondert zu bescheiden,

    da fr jedes Themengebietzuprfen sei,ob dem Antrag stattgegeben werden

    knne; die Ermittlung und Festsetzung der GebhrenhheerfolgefOr jedes ein-

    zelne Verfahren.

    MitE-Mai! vom 29. Februar 2012 baten die Klger um bevorzugte Bearbeitung der

    die Zielvereinbarungen betreffenden. Akten und beantragten, ihnen 17ergnzendzu

    den Zielvereinbarungen" auch Einsicht in dieStrukturplne desD.eutschenLeicht-

    athletik-Verbandes.ab 2001 zu erteilen. Daraufhin teHteihnen das Ministerium mit,

    dass der Antrag 35neuekostenmig zubercksic,htigende Einzelantrge umfas-

    se, und zwar hinsichtlich des neuen Themas "Zielvereinbarungen" fr 32 Bundes-

    sportfachverbnde. und je einen .Grundsatzvorgang"ZielvereinbarungWinter-

    sportlSommersport" sowie das. Thema "Strukturplne Deutschet-Leichtatbtettk-

    Verband von 2001-2012".

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  • -4-

    Mit insgesamt 66 Bescheiden vom 21. Februar,S. Juni, 27. Juni, 31. Juli, 1. Au-

    gust, 3. September, 9. Oktober, 10. Oktober, 12. Oktober, 22. Oktober und 7. No-

    vember2012 sowie 9. Januar 2013 gab das, Bundesministerium des Innern dem

    Informationsbegehren der Klger teilweise ' statt und setzte hierfr Gebhren in

    unterschiedlicher Hhe zwischen 28 Euro und 500 Euro,

  • - 5-

    Ministeriums in der. Fassung :des(gemeinsamen)Widerspruchsbescheides sowohl

    hinsichtHch der festgesetzten Gebhren als auch der erhobenenAuslagen aufge-

    hoben. Zur Begrndung hat es im Wesentlichen ausgefhrt:

    Die Festsetzung von.Gebhren In Hhe. des streitbefangenen, Betrages von insge-

    samt 12.031,35 IEuro sei. rechtswidrig. DieVorgehensweise der Beklagten, die

    Informati.onsantrge der Klger in mehrere. Begehren aufzuspalten und durch 66

    gebhrenpflichtige Amtshandlungen zu bescheiden, verstoe gegen das in 10

    Abs.2 lEG. in der hier mageblichen Fassung des Gesetzes vom 5. September

    2005 normierte Verbot einer prohibitiven Wirkung der Gebhrenbemessung . Die

    sich aus dem Vorgehen der Beklagten ergebende Gebhrenhhe sei bei objekti-

    ver Betrachtung geeignet, potentielle Informationsberechtigte von der SteUung

    eineslnformati.onsantragesabzuhalten.

    Entgegen der Auiffassung der Beklagten seien von den Klgern. nicht 66.einzelne

    Informationsbegehren verfolgt worden .Fr die Frage, ob ein Informationsantrag

    ein oder mehrere Begehren. enthalte und ein oder mehrere Amtshandlungen aus-

    lse, sei - ..hnlich wie beim gerichtlichenStreitgeg.ens~and ~.aufdengesteUten

    Antrag und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt abzustellen. Liege

    nur ein Antrag vor, .der sich auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehe,

    sei auch gebhrenmigvon einem einheitlichen .Informationsbegehren auszuqe-

    hen, Eine von der informationspflichtigen Stelle -etwa ausGrnden der ber-

    sichtlichkeit - vorgenommene Aufspaltung des Begehrens in mehrere EinzeIbe-

    scheide drfe sich in einem derartigen FaUgebhrenrechtlichnichtzu Lasten des

    Antragstellers auswirken. Nur wenn ausdrcklich mehrerefnformationsantrge

    gestellt. worden seien oder .sich der Antrag auf unterschiedliche tebenssachver-

    halte beziehe, die keinerlei inha.ttlichen Zusammenhang aufwiesen, komme der

    Erlass mehrerer Gebhrenbescheide in Betracht. Gemessen. hieran sei im Falle

    der KI.ger lediglich vonein,emlnformationsbegehrenzu dem. einhe.itlichen Le-

    benssachverhalt II,Sp.ortfrderung"oder -soweit der mit. E-Mail vom 29. Februar

    2012 gestellte Antrag nicht bereits von dem ursprnglichen Antrag umfasst sei -

    maximal zwei Informationsbegehren auszugehen. Der Umstand, dass .es fr die

    vorgenommene Aufgliederung des Begehrens. nach Olympiasttzpunkten,derFrderung der Bundessportfachverbnde und den Zielvereinbarungen angesichts

    der innerbehrdlichen Zustndigkeitsverteilung sachliche Grnde gegeben haben

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    mge, ndere daran nichts. Die Aufspaltungeines Informationsantrages in mehre-

    re Einzelbegehren knne nicht von irgendeinem sachlichen Grund abhngen, zu-

    mal vorliegend auch sachliche Grnde fr eine andere Aufteilung denkbar gewe-

    sen wren; andernfalls htte es die informationspflichtige Stelle letztlich selbst in

    der Hand, die Anzahl der Begehren zu bestimmen und damit die potentielle Ge-

    bhrenhhe festzulegen. Dies wrde die Antragsteller entgegen 10 Abs. 2 IFG

    einem nicht kalkulierbaren Kostenrisiko aussetzen. Wegen der unzulssigen An-

    nahme von 66 Einzelbegehren seien die angefochtenen Gebhrenbescheide in

    vollem Umfang aufzuheben; fr eine. teilweise Aufrechterhaltung sei kein Raum.

    Die angefochtenen Bescheide seien auch hinsichtliCh der Erhebung von Auslagen

    rechtswidrig. Insoweit fehle 'es bereits an .der erforderlichen Rechtsgrundlage.

    Zwar sehe die Informationsgebhrenverordnung (lFGGebV) in der hiermagebli-

    chen Fassung in Teil B Nr. 1 des anliegenden Gebhren- und Auslagenverzeich-

    nisses die Erhebung von Auslagen fr die .Herstellung von Abschriften und Aus-

    drucken vor. Fr die Festsetzung der genannten Auslagentatbestnde und Ausla-

    genstze durch den Verordnungsgeber fehle es jedoch an einer den Anforderun-

    gen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GGentsprechenden Ermchtigungsgrundlage. 10

    Abs. 3 IFG a.F.ermchtige den Verordnungsgeber lediglich, fr Amtshandlungen

    nach diesem Gesetz die Gebhrentatbestnde und Gebhrenstzezu bestimmen,

    enthalte jedoch keine gesetzliche Ermchtigung zur Regelung der Auslagenerstat-

    tung. Eine derartige Ermchtigung lasse sich weder dem Wortlaut der Vorschrift

    noch der Systematik des Gesetzes oder .den Gesetzesmaterialien entnehmen.

    Teil B Nr.1 der Anlage zu 1 Abs. 11FGGebV a.F. sei daher nichtig. Die mit den

    angefochtenen Beschetden erhobenen Auslagen seien 'auch.nlcht durch die zum

    damaligen Zeitpunkt noch geltenden Regelungen des Verwaltungskostengesetzes

    gedeckt. Dieseenthietten keine Rechtsgrundlage fr eine Auslagenerstattungin

    der geltend gemachten Hhe; angesichts der Vielzahl der erlassenen Einzelbe-

    scheidekom.me auch eine Reduzierung des festgesetzten Gesamtbetrages der

    Auslagen auf eine .rechnerisch noch zulssige Hhe nicht in Betracht.

    Hiergegen richtet sich die vorn Verwaltungsgerichtzugelassene Berufung der Be-

    klagten, zu deren Begrndung sie im Wesentlichen geltend macht:

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    Zu Unrecht sei das.VenNattungsgericht davon ausgegangen, .dass die Aufspaltunj;

    der lnformationsantrqe der. Klger in mehrere Begehren und damit mehrere ge-

    bhrenpflichtigeAmtshandlungen gegen das in 10 Abs. 2 IFG verankerte Verbot

    der prohibitiven Wirkung der Gebhrenbemessung verstoe. Soweit. auch dasVerwaltungsgericht anerkenne, dass.ein Antrag aufinformationszugang mehrere

    Informationsbegehren umfassen knne, sei die angefhrte Parallele zum gerichtli-

    chen Streitgegenstand, der zweigliedrig durch den gestelltenKla.geantrag und den

    zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt werde, nicht berzeugend.

    Dies gelte schon deshalb, weHes sich"bei dem.einem Streitgegenstand zugrunde

    liegenden LebenssachverhaJt und dem von einemlFG-Antrag erfasstenSachver-

    halt" um komplett verschiedene Sachverhalte handele. Bezogen .aufden Klagege-

    genstandsei der Lebenssachverhalt meist auf .eine bestimmte Situation be-

    schrnkt; ein Klageantrag msse hinreichend bestimmt sein und knne. nicht so

    weit und unbestimmt gefasst werden wie ein Antrag aufinformationszugang. Da-

    gegen knne im Prinzip. Jeder Informationsantrag unter einem gut gewhlten

    Oberbegriff - hier: nach dererst.instanzlichen Auffassung dem Oberbegriff der

    "Sportf.rderung" -als einheitlicher Lebenssachverhalt aufgefas.st werden, selbst

    wenn eine VielzahlyonEinzelfragenzueineminhaltlich zusammenhngenden

    Themenkomplex :zusammengefasstwrden. Auch ein Antrag auf Zugang zu "allen

    Akten" einer Behrde knnte danach beispielsweise unter dem Oberbegriff j,Ver-

    waltungshandeln der Behrde" einen einheittichenLebenssachverhalt darstellen.

    Dies knne vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein und widerspreche der in 10

    Abs. 1 IFGa.F. vorpesebenen Erhebung von Gebhren fr Amtshandlungen.

    Entgegen der Auffassung. desVerwaltungsgerichts sei .aueh die 'Annahme des

    Vorliegens von 66 Einzelantrgen nicht zu beanstanden. Sie sei schon deshalb

    sachgerecht und geboten, weil die Frderung der Bundessportfachverbnde ein

    auf den jeweiligen Verband abgestimmtes Handeln erfordere. Die Gre und die

    finanziellen Rahnlenbedingungen des jeweiligen Verbandes, die Bedeutung der

    jeweHigen Sportart in Deutschland und die national und international erzielten Er:"

    folge bedingten fr jeden Verband eine individuelle Einzelfrderung, die nichtGe-

    genstand eines pauscnalenInformationsantraqes sein knne. Nichts anderes geI-

    te fr die O:lympiasttzpunkte.Auch diese knnten unter Bercksichtigung ihrerregionalen Verteilung und der Kooperation mitden unterschiedlichen Bundes- und

    Landessportverbnden nur einzeln betrachtet und gefrdert werden mit der Folge,

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  • -8-

    dass ein Informationszugang nicht bergreifendaufgrund eines Informationsan-

    trapes erfolgen knne. Desgleichen erfordere jede einzelne>Zielvereinbarung des

    Deutschen 01ympischen Sportbundes .mit den Bundessportfachverbnden unter-

    schiedlichsteBearbeitungsnotwendigkeiten . Da die Klger ausdrcklich Zugang

    zum gesamten Inhalt der jeweiligen Akten begehrthtteh, sei es erforderlich ge..

    wesen, nichtnur von einem oder zwei Antrgen auszugehen, sondern die.Antrge

    spezifisch auf die genannten. Verbnde "herunter zu brechen". Dies entspreche

    auch dem sog. Leistungssportprogramm des Burtdesinnenministeriurns, das zwi-

    schen den einzelnen Gegenstnden der Frderung und den jeweiligen Frderbe-

    reichen differenzIere, .und der internen Organisation des Ministeriums. Die einzel-

    nen Themenbereicheseien verschiedenen Referaten .der Abteilung Sport zuge-

    ordnet und wrden entsprechend den Sachzusammenhngendurchunterschiedli-

    ehe 'Mitarbeiter bearbeitet.

    Soweit die Klger schriftlich auf die Kostenfolge .ihrerumfassendl gestellten Antr-,ge hingewiesen worden seien,' knne auch von einem nichtkalkulterbaren Kosten-

    risiko keine .Redesein. Vielmehr htten die Klger in Kenntnis der voraussichtli-

    chen Kostenfolge das Verfahren bewusst weiterverfolgt; .zuem seien die festge-

    setzten Kosten berwiegend von Dritten bernommen worden. Unabhngig davon

    knne ein Versto gegen das Verbot einer prohibitiv wirkenden Gebhrenbemes-

    sung .nur dann angenommen werden, wenn die Gebhr in einem groben' Missver-

    hltnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der ffentlichen Hand ste-he. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das beklagte Ministerium sei mit der Bear-

    beitung der Antrge ber Monate hinweg in ungewhnlich hohem Mae bean-

    sprucht worden; .i.mGegensatz dazu enthielten die' erlangten Informationen einen

    erheblichen Mehrwert fr die Klg.er.

    Fehlerhaft habe das Verwaltungsgericht die Bescheide auch hinsichtlich der erho-

    benen. Auslagen als rechtswidrig angesehen. 10 Abs. 11FG a.F. stelle eine aus-

    reichende gesetzliche Ermchtigungsgrundlage fr die Auslaqentatbestnde der

    Informationsgebhrenverordnung dar. Di~ Vorschrift sehe .die Erhebung von Ge-

    bhren und Auslagen vor. Daraus und aus der Gesetzesbegrndunq zu 10lFG

    a.F., nach der Gebhren und Auslagen. nach Verw.altungsaufwand erhoben wr-

    den und Nheres eine Rechtsverordnung. 'regele, 'lasse sich der'Nille des Gesetz-

    gebershinreichenddeutlich entnehmen. Einer ausdrcklichen Ermchtigung im

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    Informationsfreiheitsgesetz habe es zudem im Hinblick auf 10 Abs. 1 des Ver-waltunqskostenqesetzes, das subsidir gegolten habe, nicht bedurft.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des. Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2014 aufzuheben

    und die Kh:lge abzuweisen.

    Die Klger beantragen,

    die Berufung zurckzuweisen.

    Sie verteidigen im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

    Wegen der weiteren Einzelheitendes Sach- und Streitstands und des Vorbringens

    der Beteiligten wird auf die Streitakte und die eingereichten Verwaltungsvorgnge

    der Beklagten (3 Leitzordner "IFG-Antrag DrepperISchenck"s.owie7 Leitzordner

    mit 64 "IFG-Verfahre(J'sakten")Bezuggenommen.

    Entscheidungsgrnde

    Die zulssige Berufung der Beklagten. hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht

    hat der Klage zulRechtstattgegeben. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt

    des Widerspruch~sbe.schejdessindrechtswidrigund verletzen die Klger in ihren

    Rechten, soweit darin Gebhren und .Aus.lagenfestgesetzt worden sind. (.113

    Abs. 1 Satz 1 VwGO).DieGebhrenfestsetzung, die auf der Aufspaltungdesln-

    formationsbegehrens der Klger in .insgesamt 66 - davon 64 streitige - EinzeIbe-gehren beruht, vE~rsttgegen 10. Abs. 2 IFG (1.). Fr die erhobenen Auslagen

    fehlt esan einer Hechtsgrundlage(2.).

    1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der streitigen Gebhren auf

    10 IFG LV.m. 1 Abs, 1 IFGGebVin der jeweils bis zum Inkrafttreten des Ge-

    setzes zur Strukturreform des Gebhrenrechts des Bundes vom 7. August 2013

    (BGBI. I S.3154) geltenden Fassung abgestellt, die zum Zeitpunkt der Beschei-

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  • - 10-

    dung des Informationsbegehrens der Klger noch galt (vgl. Urteil des Senats vom

    6. November >2014 - OVG 12 B 14.13 - juris Rn. 31). Nach 10 Abs.1 IFG a.F.

    werden fr Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebhren und Auslagen erho-

    ben. Die Gebhrentatbestnde und Gebhrenstze besti.mmen sich gem 1

    Abs.1 IFGGebV a.F. nach Teil A des anliegenden Gebhrenverzeichnisses. Nach

    dem weiterhin unverndert geltenden 10.Abs. 21FGsinddi~9 Gebhren auch

    unter Bercksichtigung des Verwaltungsaufwandessozu bemessen.vdass der

    Informationszugang nach 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

    10 Abs. 2 IFGenthlt mit dem Hinweis auf die wirksame Inanspruchnahme des

    Informationszugangs das Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebhren-

    bemessung (vgI.8T-Drs. 15/4493S. 16). Dies wird auch von dE~rBeklagten nicht

    in Abrede gesteUt. Allerdings ist sie offensichtlich der Auffassung, dass ein Ver-

    sto gegen dieses Verbot nur dann vorliegt, wenn die Gebhr. in einem groben

    Missverhltnis zu dem Wert der mit ihrabgegoltenenLeistun~Jder ffentlichen

    Hand steht,. was vorliegend angesichts des erheblichen Mehrwerts der erlangten

    Intorrnatlonenfrdte Klger nicht der FalLsei. Dies vermag bereits im Ansatz

    nicht zu berzeugen. Mit ihrer . Argumentation greift dief,Beklagteallein das

    quivalenzprinzip als gebhrenrechtliche Ausprgung des Verhltnismigkeits-

    grundsatzes auf, nach dem die Gebhr nicht in einem groben Missverhltnis zum

    Wert der ffentlichen Leistung. stehen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967

    - IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305, zitiert nach juris Rn. 20; Urte!l vom 4. August

    2010 - 9 C 6.09 - BVerwGE137, 325, juris Rn. 38m.w.N.). Die Gebhrenbemes-

    sung nach 10 Abs.2 IFG erschpft sich nicht in diesem allgemeinen Prinzip,

    sonderngehfdarber hinaus, indem sie prohibitiv wirkende Gebhren im Interes-

    se der praktlsehen. Wirksamkeit des Rechts auf Informationszugangausschliet

    (Schoch, IFG, 10 Rn. 54). Ob diese gesetzlich vorgegebene Beschrnkung der

    Gebhrenerhebung verletzt ist, lsst sich nicht allein unter Heranziehung des

    quivalenzprinzipsbeantworten.ln .bereinstimmung mit der Auffassung des

    Verwaltungsgerichts ist vielmehr zu prfen, ob die Gebhr ihrer Hhe nach objek-

    tiv geeignet ist, potentielle Antragsteller von der. Geltendmachungeines An-

    spruchs auf Informationszugang abzuhalten.

    Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die

    Art und Weise der Gebhrenerhebungder Beklagten und der angefochtene Ge-

    - 11 -

  • - 11 -

    samtbetrag der festqesetzten Gebhren das in ..10 Abs.2 IFG .normierte Verbot

    einer prohibitiv wirkenden Gebhrenbemessung verletzt Dass eine Aufspaltung

    eines Informationsbegehrens in eine Vielzahl von Einzelantrgen, die jeweils ge-

    sondert durch einaals gebhrenpflichtig angesehene Amtshandlung. beschieden

    werden, per se zu einer Verteuerung desinformationszugangs fhrt, liegt ange-

    sichts der Regelungssystematik des . 10 Abs. 1IFGa.F. i.V.m. . 1 Abs. 1

    IFGGebV a.F. sowie Teil Ades Gebhrenverzeichnisses auf der Hand. Vor die-sem Hintergrund kommt. der Frage, ob ein Informationsantrag ein. oder mehrere

    Informationsbegehren im Sinne des.1 Abs. 1 Satz 1, .7 Abs..1 Satz 1 IFG ent-

    hlt und gebhn~nrechtHcheine Amtshandlung oder mehrere Amtshandlungen

    auslst, besondere Bedeutung zu. Soweit die Erhebung von Gebhren an eine

    individuell zurechenbare Leistung anknpft, lsst sich die Frage. nach der zutref-

    fenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nur durch Auslegung anhand des

    jeweils gesteUtenAntrages und des. ihm zuGrunde HegendenLebenssachverhalts

    beantworten. Mit seinem Antrag bestimmt der Antragsteller die in Anspruch ge-

    nommene informationspflichtige Stelle und den Umfang seines auf einen bestimm-

    ten Lebenssachverhalt bezogenenlnformationsbegehrens;sowohl der von ihm

    gestellte AntrCigale auch der zu Grunde fiegende Lebe.r;lssachverhaltstellen da-

    nach sachgerechte Kriterien zur Auslegung der Reichweite des geltend gemach-

    ten Informationszugangs dar. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht mit dem

    Hinweis auf die Bestimmung des.gerichtlichen Streitgegenstandes zum Ausdruck

    gebracht. Ob ein Klageantrag einerseits odereinlnformationsantragandererseits

    inhaltlich hinreichend bestimmt ist, ist im Wege der Auslegung .im konkreten Ein-

    zelfall zu prfen und richtet .sich nach den jeweils mag~blichenRechtsvorschrif-

    ten.Diesgiitauch fr den vonder Beklagten angefhrten Beispielsfall,in demZugang zu aUen Akten .einerinformationspflichtigenSte.lle begehrt wird (vgL.zu

    .3 Abs. 1 IFG Bln:Urt.eildes Senats vom 27. Januar2Q11 .-OVG 12 869.07 -

    juris Rn. 36).

    In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht danach davon aus-

    gegangen, dass in den Fllen, in denen nureinlnformationsantragzu einem ein-

    heitlichen Lebenssachverhatt gestellt wird, auch gebhrenrechUich ein einheitli-

    ches Information:sbegehren.vorli~gt. Ein.:solches. einheitliches Begehren kann

    nicht in mehrere - jeweils fr sich genommen - gebhrenpflichtige Amtshandlun-

    gen aufgespalten werden. Die Art und We.ise der Aktenfhrung bei der informati-

    - 12-

  • - 12-

    onspflichtigen Stelle, eine Aufgliederung des Begehrens in mehrere EinzeIbe-

    scheide aus Grnden der bersichtlichkeit oder eine abschnittsweise Bearbeitung

    des Informationsantrages darf sich in diesen FHen gebhrenrechtlich nicht zu

    Lasten des AntragsteHersauswirken. Dies gilfauch bei umfangreichen Informati-

    onsbegehren. Ein etwaiger mit der Bearbeitung des Ahtrages einhergehender un-

    verhltnism.igerVerwaltungsaufwand kann allenfalls im Rahmen der 1

    Abs.2 Satz 3, 7 Abs. 2 Satz 11FG bercksichtigt werden, nicht aber eine Gebh-

    renbemessung rechtfertigen, die prohibitive Wirkung .entfaltet. Werden dagegen

    ausdrcklich mehrere Informationsantrge -etwa bei verschiedenen informations-

    pflichtigen SteUen - gestellt oder betrifft eint nformationsantragmehrere unter-

    schiedliche Lebenssachverhalte, .die keinen inneren Zusammenhang aufweisen,

    ist dem auch gebhrenrechtlichRecfJnLJngzu tragen. In einem derartigen Fall ist

    bei einer(teilweisen)tnformationsgewhrungvonmehreren individuell zurechen-

    baren Leistungen der ffentlichen Hand und damit auch mehreren gebhren-

    pflichtigenAmtshandlungen uszug.ehen.

    InAnwend~ng der vorstehenden Mastbe ist fr eine Aufspaltung des Informati-

    onsbegehrens derKlgeri.n 66 Einzelantrge und eine entsprechende Anzahl von

    gebhrenpflichtigen Amtshandlungen kein Raum. Die Klger halbenbereits in ih-

    rem Antrag vom 19. Mai 2011, den sie nach bersendung einesAktenplans der

    zustndigen Abteilung Sport des Ministeriums nher konkretisiert haben, deutlich

    gemacht, dass sich ihr Begehren auf die finanzielle Frderung der deutschen

    Sportverbnde durch das Bundesministerium des .lnnern bezieht und alle 33

    olympischen Sportverbnde, die namentlich aufgefhrten Fachverbnde und die

    einzelnen Olympiasttzpunktebetrifft. Sie haben dabei ausdrcklich auch Akten..einsteht hinsichtlich ".allerStrukturplne fr die jeweiligenOlympiazyklen (die so

    genannten"Zielvereinbarungen")" beantragt und rnif E-Mail vom 29. Februar 2012

    um die bevorzugte Bearbeitung der die Zielvereinbarungen betreffenden Akten

    gebeten. "Ergnzend zu den Zielvereinbarungen" haben sie mit der E-Mail vom

    29. Februar 2012 Einsicht in die Strukturplnedes Deutschen Leichtathletik-

    Verbandes ab 2001 beantragt. Die Beklagte 'haf diese Mail als einen gnzlich

    neuen Antrag angesehen, der erstmals das "neue Thema"Zielvereinbarungen

    " betreffe und insgesamt 35 Einzelantrge - 34 Antrge zu den Zielvereinbarungen

    und einen Antrag zu den Strukturplnen des Deutschen Leichtathletik-

    Verbandes - umfasse. Dieses Vorgehen begegnet schon mitBllck auf die Fassung

    - 13-

  • - 13-

    des ursprnglichen Antrages der Klger vorn 19. Mai 2011, der sich auch auf die

    sogenannten Ziellvereinbarungen bezog, durchgreifenden Bedenken; zudem. ge-

    hrt .auch der Deutsche Leichtathletik-Verband zu den bereits im ersten Antrag

    aufgefhrten "olympischen Sportverbnden".

    Ob es sich bei der E-Mail vom 29. Februar 2012 angesichts der von der Beklagten

    in der mndlichen Verhandlung dargelegten unterschiedlichen Begriffe "Struktur-

    plne" und "Zielvereinbarungen" um. einen neuen Antrag handelt, bedarf indes

    keiner 'abschlieenden Entscheidung ..Denn nach der zutreffenden Auffassung des

    Verwaltungsgerichts haben die Klger am 19. ,Mai .2011 und 29. Februar 2012

    jedenfalls maximal zwei Antrge auf Informationszugang zu dem einheitlichen

    Lebenssachverhalt "Frderung des Sports durch das. Bundesministerium des In-

    nern" gestellt, nicht aber 66 Einzelantrge - fnf Antrge zu .Olympiasttzpunkten ,

    27.Antrgezu den Bundessportfachverbnden und 34.Antrge zu .den Zielverein-

    barungen - anhngig gemacht.. Die Tatsache, dass ber die. Frdermanahmen

    und Zuwendungen. des Bundes fr dieOlympiasttzpunkteund die Sportverbn-

    de, wie von der Beklagten geltend gemacht, jeweils gesondert unter Bercksichti-

    gung der konkreten ~~rhltnisseentschiedenwird und diemitdeneinzelnen Ver;

    bnden geschlossenen Zielvereinbarungen "unterschiedlichste Bearbeitungsnot-

    wendigkeiten" nach sich ziehen, ndert an dem Vorliegen eines einheitlichen Le-benssachverhalts nichts . Smtliche Frdermanahmen, .:egal ob. sie sich auf

    Olympiasttzpu nkte, Bundessportfachverbnde ..oder Zielvereinbarung en bezie-

    hen, weisen einen inneren Zusammenhang mit dem Thema "Sportfrderung des

    Bundes" auf. Sie knnen daher entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch

    Gegenstand eines einzigen Informationsantrages sein,. der nicht beliebig in eine

    Vielzahl von Einz1elbegehren.aufgespalten werden. darf,seIbstwenn unterschiedli ..

    che Leistungsempfnger betroffen sind oder. diebehrdHcheBearbeitungin unter-

    schledchen Referaten erfolgt. ZuRecht hat bereits dasVerwaltungsgerichtda-

    rauf hingewiesen" dass nicht. jede Aufspaltung eines einheitlichen Begehrens, .fr

    die sich tatschliche Anknpfungspunkte findenlassen,zueiner Verteuerung .des

    lnformationsanspruchsfhrenkann. Andernfalls htte es im Ergebnisdieinforma-

    tionspflichtige Stelle in der Hand, die Hhe der anfallenden Gebhren .durch ei-

    genstndig gesetzte Kriterien zu beeinflussen, die fr die jewei.ligen Antragstellernicht absehbar sind und zu einem nicht mehr kalkulierbaren Kostenrisiko fhren.

    Der Einwand der Beklagten,. im Falle der Klger habe ein derartiges. Kostenrisiko

    - 14-

  • ......'" .II."' .. II....";O.., ..~...".II...", """,,-, ,",Q~..." YYQI vi ~vIIlILlQIVVII- VVIIIIICI CIII UC:U ClUI ~C-

    richtet, nicht nur Informationen zu einzelnen Olympiasttzpunkten oder Sportfach-

    verbnden zu erlangen, sondern sich einen umfassenden berblick ber die

    Sportfrderung .des8undesministeriums des Innernzu verschaffen. Durch die

    angekndigte Aufgliederung in insgesamt 66 Einzelantrge und die dafr in Aus-

    sicht gestellten hohen Kostendesinformationszugangs sollten sle von ihrem Be-

    gehren in der gestellten Form abgehalten werden, wie die im Verwaltungsvorgang

    dokumentierten wiederholten Versuche der Beklagten zeigen, im Interesse eines

    "handhabbaren"Verwaltungsaufwands eine Einschrnkung des Informationsersu-

    chens zu erreichen(vgLE-Mail.der Beklagten vom 30. November und 15. Dezem-

    ber 2011).

    Die angefochtenen Gebhrenbescheide sind danach in vollem Umfang aufzuhe-

    ben; fr eine teilweise Aufrechterhaltungist kein Raum.ZurVermeidung von Wie-

    derholungen verweist der Senat gem 130 b Satz2VwGO auf die zutreffen-

    den Ausfhrungen desVerwaltungsgerichts (Seite 8 der Urteilsabschrift), denen

    die Beklagte im Berufungsver-fahrennicht entgegengetreten ist.

    2. Die angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich der festgesetzten Ausla-

    gen reChtswidrig.Fr die Erhebung von Auslagen in Hhe von insgesamt 2.184,35

    Euro fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

    Zu Recht ist das Verwaltungsgerichtdavon .ausgegangen, dass.die von der Be-

    klagten fr die Herstellung von Abschriften und Ausdrucken angesetzten Auslagen

    nicht auf 10Abs. 1 IFG a.F. i.V.m. 1Abs. 1 IFGGebVa.F. und Teil 8 Nr. 1 des

    anliegenden Gebhren- und Auslagenverzeichnisses .gesttzt werden knnen.

    TeH B Nr. 1 des Gebhren- und Anlagenverzeichnissesist nichtig, da es fr die

    Festsetzung der aufgefhrten Auslagentatbestnde und Auslagenstze durch den

    Verordnungsgeber an einer gesetzlichen Ermchtigungsgrundl~lge fehlt. Die Er-

    - 15-

  • - 15-

    stattung von Auslagen ist auch nicht durch. 10.Abs. 1. Nr. 2 VwKostG .LV.m.

    136 Abs. 2 Kost in der hier zum Zeitpunkt der Aufwendungen noch geltenden

    Fassung gedeckt. Die Vorschriften bieten wegen der abweichend geregelten Aus-

    lagenstze keine tragfhige

  • -16-

    10 Rn. 39) verweist auf eine vergleichbare landesrechtliche Regelung und

    meint, auch in Bezug auf 10 Abs. 3 IFG a.F, sei bei historischer Auslegung da-

    von auszugehen, dass die Festlegungder Auslagenhhe vom Willen des Gesetz-

    gebers umfasst sei. Dem ist bereits Schoch (a.a.O.,10 Rn. 75), dessen Rechts-

    auffassung sich das Verwaltungsgericht im Ergebnis angeschlossen hat, mit ber-

    zeugender Begrndung entgegengetreten. Im brigen hlt auch Rossi eine "Klar-

    steIlung" der gesetzlichen Ermchtigungsgrundlage fr angezeigt. Eine Befugnis

    desVerordnungsgebers zur nheren Regelung der Auslagentatbestnde lsst

    sich schlielich auch nicht aus 1 0 Abs. 1 VwKostG herleiten (Jastrow/Schlat-

    mann, IFG, 10 Rn. 37) .. DasVerwaltungskostengesetz selbst enthlt keine

    Verordnungsermchtigung zur Bestimmung von Auslagentatbestnden und (ab-

    weichenden) Auslagenstzen Wie sie TeilB Nr. 1 der Anlage zu 1 Abs. 1

    IFGGebV a.F. enthlt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs.2 VwGO. Die Entscheidung ber die

    vorlufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711

    ZPO.

    Der Senat hat die Revision nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundstzlicher

    Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

    Rechtsmittelbelehrung

    Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision .an das Bundesverwal-tungsgericht zu.

    Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht BerHn..Brandenburg,

    Hardenbergstrae 31, 1Q623 Berlin,innerhalb eines Monats nach Zustellung die-

    serEntscheidung schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten

    elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen auf dem unter

    www.berlin.de/erv .verffentlichten Komrnunikationsweg einzulegen. Die Revisi-

    onsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundes-

    verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 leipzig,. schriftlich oder in der bezeich-

    - 17-

  • -17-

    neten elektronischen Form unter www.bverwg.de eingelegt wird. Die Revision

    muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

    Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung

    zu begrnden. Die Begrndung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht,

    Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronlscher Form einzurei-

    chen. Die Revisionsbegrndung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die

    verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmngel gergt werden, die Tatsa-

    chen angeben, die den Mangel ergeben.

    Im Revisionsverfahrenmssensich di.eBeteiligten durch Prozessbevollmchtigte

    vertreten lassen. Dies gilt auch fr die Einlegung der Revision. Als Bevollmchtig-

    te sind Rechtsanwlte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkann-

    ten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europischen Union, eines anderen

    Vertragsstaates des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum oder

    der Schweiz mit Befhigung zum Richteramtzugelassen. In Angelegenheiten, die

    ein gegenwrtiges oder frheres Beamten-, Richter-,Wehrpflicht-, Wehrdienst-oder Zivildienstverhltnis betreffen, und in Angelegenheiten, .dte.Inelnem Zusam-menhang mit einem gegenwrtigen oder frheren Arbeitsverhltnis von Arbeit-

    nehmern im Sinne des 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschlielich Pr-fungsangelegenheiten,sind auch die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 Verwaltungs-

    gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Organisationen einschlielich der von ih-

    nen gebildeten juristischen Personen gem 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als

    Bevollmchtigte zugelassen; sie mssen durch Personen mit der Befhigung zum

    Richteramt handeln. Ein als Bevollmchtiqter zugelassener Beteiligter kann sich

    selbst vertreten. Behrden und juristische Personen des ffentlichen Rechts ein-

    schlielich der von ihnen zur Erfllung ihrer ffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-

    sammenschlsse knnen sich durch Beschftigte mit Befhigung zum Richteramt

    vertreten lassen; das Beschftigungsverhltnis kann auch zu einer anderen Be-

    hrde, juristischen Person des ffentlichen Rechts oder einem der. genannten Zu-

    sammenschlsse bestehen. Richter drfen nicht vor dem Gericht auftreten, dem

    sie angehren.

    RiOVG Bathist wegen Krankheitverhindert zu unterschreiben

    Plckelmann BckerPlckelmann

    Daniel Drepper

    Page 1TitlesOBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 1. .MRZ s: 2015

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    Page 16TitlesRechtsmittelbelehrung

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