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Ein Engagement der betapharm Pflege

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Ein Engagement der betapharm

Pflege

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Liebe Leserin, lieber Leser,

betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte Versorgungsqualität im Gesundheitswesen ein. Aus diesem Engagement hat sich betaCare – das Wissenssystem für Krankheit & Soziales – entwickelt. Mit betaListe, betanet, betafon und vielen weiteren Medien bietet es Antworten auf alle sozialen Fragen rund um eine Krankheit.

Der vorliegende Ratgeber „Pflege“ informiert umfassend zuThemen wie Pflegeleistungen, Pflegeeinstufung, häusliche oderstationäre Pflege.

Die fachliche und inhaltliche Qualität von betaCare garantiert das gemeinnützige beta Institut für angewandtes Gesundheits-mana ge ment. betapharm stellt dieses Wissen zur Verfügung.

Weitere Fragen rund um das Thema Pflege beantwortendie Expertinnen des beta Instituts am betafon. Telefon 01805 2382366 (14 Ct./min.)

Für Fachkräfte im Gesundheitswesen:Mo–Do 9–18 Uhr und Fr 9–16 Uhr

Für Patienten und Angehörige Mo–Do 16–18 Uhr

Mehr Informationen zu betaCare finden Sie unter www.betaCare.de

Mit herzlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Niedermaier Horst ErhardtGeschäftsführer betapharm Geschäftsführer beta Institut

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Allgemeines zur Pflegeversicherung – SGB XI 3

Versicherungspflicht 3Pflegekassen 4

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick 5

Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung 6

Der Pflegeantrag Schritt für Schritt 6

Pflegebedürftigkeit 7

Prüfung der Pflegebedürftigkeit 9

Begutachtung dementer, geistig behinderter oderpsychisch kranker Menschen 10

Pflegetagebuch 10

Pflegestufen 11

Leistungen der häuslichen Pflege 15

Pflegegeld – Pflege durch Angehörige 15

Pflegesachleistung – Pflegedienste 18

Kombinationsleistung 22

Modellprojekt „Persönliches Pflegebudget” 23

Ersatzpflege 25

Erheblicher Betreuungsaufwand 26

Pflegehilfsmittel 28

Teilstationäre und stationäre Pflege 32

Tages- und Nachtpflege 32

Kurzzeitpflege 34

Vollstationäre Pflege 35

Einrichtungen der Behindertenhilfe 37

Leistungen für Pflegepersonen 39

Soziale Sicherung für Pflegepersonen 39

Pflegekurse 40

Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege 42

Häusliche Pflege 43

Pflegegeld 43

Pflegekraft 44

Inhaltsverzeichnis 1

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Altenhilfe 45

Unterhaltspflicht 46

Wohnen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit 48

Sturzprophylaxe 48

Seniorengerechtes Bauen und Wohnen 50

Wohnformen im Alter 51

Konzept und Träger 53

Service und Pflege 54

Wohnumfeldverbesserung 54

Hausnotrufsysteme 56

Pflege von Palliativpatienten 58

Palliativversorgung 58

Palliativpflege durch Angehörige 58

Leistungsformen und Leistungsanbieter 60

Anhang 62

Muster Pflegetagebuch 62

Tabelle „Pflegeaufwand gesunder Kinder” 64

Erläuterungen zur Feststellung des regelmäßigen Hilfebedarfs 65

Literatur 69

Adressen 70

Impressum 72

Hinweise:Zur besseren Lesbarkeit

• wird im Text häufig die männliche Form verwendet. Gemeint sind grundsätzlich weibliche und männliche Personen.

• wird vereinfacht von „Angehörigen“ gesprochen. Gemeint sind alle pflegenden Familienangehörigen, Freunde, Nachbarn oder andere nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegepersonen.

22 Inhaltsverzeichnis

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Allgemeines zur Pflegeversicherung –SGB XI

Seit 1995 gibt es die Pflegeversicherung. Sie übernimmtLeistungen für die häusliche und teilstationäre Pflege, seit1996 auch die Leistungen der vollstationären Pflege im Heim.Rechtsgrundlage der Pflegeversicherung ist das Sozialgesetz-buch XI. Für 2008 ist eine Pflegereform geplant.

Die gesetzliche Pflegeversicherung tritt ein für die pflegerischeVersorgung von Personen, die wegen einer körperlichen, geistigenoder seelischen Erkrankung oder Behinderung in Bezug auf die„gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungendes täglichen Lebens“ für mindestens 6 Monate in erheblichemUmfang Hilfe brauchen (Details siehe S. 7).

Damit die Pflegeversicherung Leistungen übernimmt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:• Pflegebedürftigkeit und

• Vorversicherungszeit.

Seit 1.1.2000 erhält nur noch derjenige Sofortleistungen, dernachweisen kann, dass er innerhalb der letzten 10 Jahre vor derAntragstellung mindestens 5 Jahre in der Pflegeversicherung versichert war.Familienversicherte Kinder erfüllen die Vorversicherungszeit,wenn ein Elternteil sie erfüllt.

In den Schutz der Pflegeversicherung sind alle einbezogen, dieauch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.Dies gilt auch für Familienversicherte. Zuständig sind die (beiden Krankenkassen errichteten) Pflegekassen.

Grundsatz: Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken-versicherung sind in der Pflegeversicherung versicherungspflich-tig (§ 20 Abs. 3 SGB XI).Ausnahme: Wer freiwillig krankenversichert ist und nicht Mitgliedder zugehörigen gesetzlichen Pflegekasse werden möchte, mussbei der Pflegekasse einen Befreiungsantrag stellen und einengleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen. Dasmuss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der freiwilligenVersicherung geschehen. Der Befreiungsantrag ist nicht widerruf-bar, außer der freiwillig Versicherte wird aufgrund veränderterVoraussetzungen wieder zum Pflichtversicherten (§ 22 SGB XI).

Allgemeines zur Pflegeversicherung - SGB XI 3

Vorversicherungszeit

Versicherungspflicht

Freiwillige Versicherung

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Die Pflegekassen sind die Träger der Pflegeversicherung. Bei den Pflegekassen sind alle Pflegeleistungen zu beantragen.Sie sind bei den Krankenkassen eingerichtet. Es gilt der Grundsatz„Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung”, d. h.: Wer in dergesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, ist automatischMitglied der angegliederten Pflegekasse.

4 Allgemeines zur Pflegeversicherung – SGB XI

Pflegekassen

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Leistungen der Pflegeversicherung imÜberblick

Bei den Leistungen der Pflegeversicherung wird unterschiedenzwischen häuslicher, teilstationärer und stationärer Pflege. Folgende Leistungen werden gewährt, wenn die Voraussetzungenerfüllt sind:

• Häusliche Pflege– Pflegegeld, wenn die Pflege nur von (einem) Angehörigen

übernommen wird.

– Pflegesachleistung, wenn die Pflege nur von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

– Kombinationsleistung, wenn die Pflege sowohl von (einem)Angehörigen als auch von einem ambulanten Pflegedienstübernommen wird.

– Ersatzpflege/Verhinderungspflege, wenn zu Hause vorübergehend eine andere als die übliche Person die Pflege übernimmt.

– Pflegehilfsmittel, dazu zählen auch technische Hilfen undWohnumfeldverbesserungen.

• Teilstationäre Pflege in Form von Tages- oder Nachtpflege,d. h.: tageszeitweise stationäre Pflege neben der häuslichenPflege.

• Kurzzeitpflege, wenn statt der häuslichen vorübergehend einevollstationäre Pflege notwendig ist.

• Vollstationäre Pflege im Pflegeheim.

Wann die Leistungen der Pflegekasse beginnen, hängt vom Datumder Antragstellung und vom Beginn der Pflegebedürftigkeit ab.

Die Pflegekasse leistet:• ab dem Datum der Antragstellung, wenn der Versicherte an

diesem Tag seit weniger als einem Monat pflegebedürftig ist.

• ab dem Ersten des Monats der Antragstellung, wenn derVersicherte am Tag der Antragstellung schon länger als einenMonat pflegebedürftig ist.

• ab dem tatsächlichen Eintritt der Pflegebedürftigkeit, wennder Antrag bereits gestellt wird, wenn die Pflegebedürftigkeitnoch nicht vorliegt.

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick 5

Beginn der Leistungen

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6 Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung

Antrag auf Pflegeleistungen undEinstufung

� Antrag anfordern.Alle Pflegeleistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Das Antragsformular kann per Telefon bei der Pflegekasse bestellt werden. Der Antragsteller muss die Vorversicherungszeit erfüllen (in den 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 5 Jahre pflegeversichert).

� Antrag ausfüllen, unterschreiben, absenden.Dabei helfen Pflegedienste, ggf. Betreuer,Senioreneinrichtungen.

� Die Pflegekasse beauftragt den MDK mit derBegutachtung der Pflegebedürftigkeit.Details zur Pflegebedürftigkeit siehe S. 7.

� Der MDK kündigt seinen Besuch beim Patienten an.

� Pflegetagebuch führen.Die Pflegepersonen dokumentieren ihre Pflege-leistungen. Details siehe S. 10.

� Besuch des MDK (Begutachtungstermin). Der MDK prüft bei seinem Besuch die Pflegebedürftig-keit des Patienten. Details siehe S. 9.

� Entscheidung und Bescheid der Pflegekasse.Die Pflegekasse entscheidet auf der Basis des MDK-Gutachtens. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden.

Zwischen Antragstellung und Genehmigung können mehrereWochen vergehen. Falls in dieser Zeit bereits eine Pflegepersonnotwendig ist, muss diese zunächst vom Pflegebedürftigen selbstbezahlt werden. Wird der Antrag genehmigt, übernimmt diePflegekasse die Kosten im Nachhinein ab dem Datum der Antrag-stellung und bis zur Höhe der genehmigten Sachleistungen.Deshalb ist es wichtig, alle Belege aufzubewahren.

Der Pflegeantrag Schritt für Schritt

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!Praxistipp

Pflegebedürftigkeit

Folgende Tipps helfen bei der Antragstellung:• Wenn absehbar ist, dass neben einem Angehörigen noch ein

ambulanter Pflegedienst hinzugezogen werden muss, sollteam besten von Anfang an eine Kombination von Pflegegeld(Angehöriger pflegt) und Pflegesachleistung (Pflegefachkraftpflegt) beantragt werden.

• Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätz-lichen Beeinträchtigungen, z. B. Sehfehler, sowie Begleit-erscheinungen angeben. Dabei nichts herunterspielen.

• Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind.

• Antragstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen. Indessen Befundberichten müssen die einzelnen Auswirkungender Erkrankung (z. B. die Höhe der körperlichen Belastbarkeit)detailliert dargestellt werden. Diese Kriterien, nicht allein dieDiagnose, entscheiden über die Pflegestufe.

• Vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellungmit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht, Kur-bericht, Bescheinigung des Hausarztes, Gutachten, Atteste.

• Wenn das Geld für die vorübergehenden Kosten vor derGenehmigung nicht vorhanden ist, kann beim Sozialamt ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, geht das Sozialamt in Vorleistungund rechnet dann bei Bewilligung des Pflegeantrags direktmit der Pflegekasse ab.

• Die Mitteilung eines Arztes oder Pflegeheims bezüglich einerPflegebedürftigkeit gilt nur dann als Antrag, wenn sie aucheindeutig als „Antrag“ bezeichnet ist. Pflegebedürftige, Ange-hörige oder Bevollmächtigte sollten im Zweifelsfall bei derPflegekasse nachfragen, ob die Information durch Arzt oderPflegeheim auch tatsächlich als Antrag interpretiert wurde.

Definition „pflegebedürftig“Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigenoder seelischen Krankheit oder Behinderung für diegewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrich-tungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraus-sichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oderhöherem Maße der Hilfe bedarf.

Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in Pflegestufen ein-geteilt.Für eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit unter 6 Monatenkommt unter Umständen die Krankenversicherung auf. Die ent-sprechende Leistung der Krankenkasse heißt „HäuslicheKrankenpflege“.

Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung 7

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Krankheiten oder Behinderungen sind:• Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen

am Stütz- und Bewegungsapparat

• Funktionsstörungen der inneren Organe oder derSinnesorgane

• Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems, wieAntriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowieendogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablaufdes täglichen Lebens sind:• Körperpflege:

Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren,Darm- oder Blasenentleerung

• Ernährung: mundgerechte Zubereitung oder Aufnahme der Nahrung

• Mobilität: selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- undAuskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

• Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechselnund Waschen der Wäsche und Kleidung, Heizen

Hilfe bedeutet:• Anleitung und/oder Beaufsichtigung

Anleitung und Beaufsichtigung haben zum Ziel, dass die täglichen Verrichtungen in sinnvoller Weise vom Pflege-bedürftigen selbst durchgeführt werden.

Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson bei einer konkretenVerrichtung den Ablauf der einzelnen Handlungsschritte oderden ganzen Handlungsablauf lenken oder demonstrieren muss(Beispiel: Die Pflegeperson muss beim Waschen den Ablaufder einzelnen Handlungsabschnitte lenken oder demonstrieren).

Bei der Beaufsichtigung steht zum einen die Sicherheit beimkonkreten Handlungsablauf der Verrichtung (Eigen- oderFremdgefährdung) im Vordergrund (z. B. beim Rasieren, wenndurch unsachgemäße Benutzung des Rasierapparates eineSelbstgefährdung gegeben ist), zum anderen die Kontrolledarüber, ob die betreffenden Verrichtungen in der erforder-lichen Art und Weise durchgeführt werden.

Eine allgemeine Beaufsichtigung, die über die Sicherung derVerrichtungen (auch zur Vermeidung von Eigen- und Fremd-gefährdung bei diesen) hinausgeht, bleibt für die Pflege-bedürftigkeit unberücksichtigt.

8 Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung

Krankheiten oderBehinderungen

Gewöhnliche und wieder-kehrende Verrichtungen

Hilfe

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?

• UnterstützungUnterstützung bedeutet, dass der Pflegebedürftige grund-sätzlich zur selbstständigen Erledigung einer Verrichtung in der Lage ist, jedoch zur Vorbereitung, Durchführung oderNachbereitung ergänzende Hilfeleistungen der Pflegepersonbenötigt (Beispiel: Infolge einer teilweisen Lähmung muss dieHand des rechten Armes zum Kämmen von einer anderenPerson geführt werden).

• ÜbernahmeTeilweise Übernahme bedeutet, dass eine Hilfe bei einer teil-weise selbstständig erledigten Verrichtung benötigt wird.

Vollständige Übernahme bedeutet, dass die Pflegeperson dieVerrichtung notwendigerweise selbst ausführt, da derPflegebedürftige diese nicht selbst ausführen kann.

Das Maß für die Pflegebedürftigkeit sind die Pflegestufen (siehe S. 11).

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst derKrankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der Pflege-bedürftigkeit.

MDK ist die Abkürzung für „Medizinischer Dienst der Kranken-versicherung“. Er arbeitet als neutraler und unabhängiger Bera-tungs- und Begutachtungsdienst für alle Krankenkassen undPflegekassen und wird bei medizinischen Fragen zu Rate gezogen.

Adressen der MDKs der einzelnen Bundesländer finden Sie imInternet unter www.mdk.de.

Der MDK nimmt beim Pflegebedürftigen einen Begutach-tungstermin wahr. Er erfasst dabei den Hilfebedarf im Bereich derGrundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, legt ineinem Gutachten fest, welche Hilfe in welchem Umfang erforder-lich ist, und stellt einen Pflegeplan auf.

Sinnvoll ist es, dass der Pflegende vor dem Begutachtungsterminein Pflegetagebuch (siehe S. 10) über die Pflegetätigkeiten führtund dieses bei der Begutachtung vorlegt.

Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung 9

Prüfung derPflegebedürftigkeit

MDK

Wer hilft weiter?

Begutachtungstermin

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Die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zurBegutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI sind fürdas gesamte Bundesgebiet einheitlich und für alle Pflegekassensowie den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände derKrankenkassen verbindlich. Diese Begutachtungsrichtlinien können im Internet unter www.mds-ev.de/index2.html herunter-geladen oder beim MDS-Fachgebiet Pflege, Lützowstr. 53, 45141 Essen, Telefon 0201 8327-0 (DIN-A5-Kuvert mit 1,45 €

frankiert und adressiert beilegen) schriftlich angefordert werden.

Schwierig ist die Begutachtung dementer, geistig behinderterund psychisch kranker Menschen, weil die Patienten in derRegel alle für die Pflegeeinstufung relevanten Tätigkeitenselbstständig übernehmen könnten, sie jedoch dafür regel-mäßig motiviert, angeleitet und unterstützt werden müssen. Oft erfordert die Anleitung zu den Verrichtungen der Körper-pflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität und hauswirtschaftlichenVersorgung mehr Zeit, als wenn diese von einer Fachkraft über-nommen werden würden. Deshalb sind in diesen Fällen zusätz-liche Zeitbedarfe vorgesehen, die als Mehraufwand auf die vorge-gebenen Zeitkorridore angerechnet werden können. Angehörigeoder Pflegepersonen sollten den MDK-Gutachter darauf hinwei-sen, wie viel zusätzliche Zeit hier benötigt wird.Für diesen Personenkreis gibt es zusätzliche Leistungen nach demPflegeleistungsergänzungsgesetz (siehe S. 26).

Stellt ein Patient einen Antrag auf Pflegeleistungen, so ist es sehr empfehlenswert, dass Angehörige ein bis zweiWochen vor dem Begutachtungstermin des MDK ein sogenanntes Pflegetagebuch führen. In das Pflegetagebuch tragen alle an der Pflege beteiligtenPersonen ihre Pflegezeiten und Pflegetätigkeiten ein. Dabei wirdminutengenau festgehalten, wie viel Zeit die einzelnenTätigkeiten im Rahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung einnehmen. So bekommen der Pflegende und v. a. derMDK einen Überblick über den gesamten Hilfebedarf undZeitaufwand der tatsächlichen täglichen Pflege. Das Pflegetagebuch ist in Spalten angelegt. Hinter jede pflegendeTätigkeit kann der Zeitaufwand in Minuten und die Art der Hilfe(Anleitung, Beaufsichtigung, Unterstützung, teilweise oder volleÜbernahme) angegeben werden.Bei der Begutachtung sollte das ausgefüllte Pflegetagebuchzusammen mit allen medizinischen Unterlagen dem MDK vorge-legt werden. Dieser sieht dann nicht nur eine „Momentauf-nahme“, sondern den ständigen Hilfebedarf. Eine Musterseite eines Pflegetagebuchs finden Sie im Anhang (S. 62).

10 Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung

Richtlinien

Begutachtung dementer,geistig behinderter

oder psychisch krankerMenschen

Pflegetagebuch

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Die Pflegestufe (§ 15 SGB XI) ergibt sich aus der Schwere derPflegebedürftigkeit und bedingt die Höhe der Leistungen derPflegekasse. Es gibt die Pflegestufen I bis III sowie Sonder-regelungen für besonders pflegeaufwendige Patienten undfür die Pflegeeinstufung von Kindern.

Die Pflegestufe wird von der Pflegekasse auf der Basis desGutachtens des MDK festgelegt.

Hilfebedarf besteht einmal täglich für wenigstens zweiVerrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oderMobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der haus-wirtschaftlichen Versorgung.

Der Zeitaufwand eines pflegenden Angehörigen beträgt für dieGrundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlichim Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssenauf die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.

Leistungen €

Pflegegeld monatlich 205,–

Pflegesachleistungen monatlich 384,–

Kombinationsleistung anteilig

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich 384,–

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–

Vollstationäre Pflege monatlich 1.023,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandteLaienhelfer 205,–

Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenenTageszeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege,Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Wochebei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Der Zeitaufwand eines pflegenden Angehörigen beträgt für dieGrundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlichim Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon müssen aufdie Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.

Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung 11

Pflegestufen

Pflegestufe I – erheblichPflegebedürftige

Pflegestufe II – schwerstPflegebedürftige

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Leistungen €

Pflegegeld monatlich 410,–

Pflegesachleistungen monatlich 921,–

Kombinationsleistung anteilig

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich 921,–

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–

Vollstationäre Pflege monatlich 1.279,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandteLaienhelfer 410,–

Hilfebedarf besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei derKörperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlichmehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Der Zeitaufwand eines pflegenden Angehörigen für dieGrundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgtwöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davonmüssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Leistungen €

Pflegegeld monatlich 665,–

Pflegesachleistungen monatlich 1.432,–

Kombinationsleistung anteilig

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich 1.432,–

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–

Vollstationäre Pflege monatlich 1.432,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandteLaienhelfer 665,–

Um über den Pflegebedarf der Antragstellenden zu entscheiden,ist der Zeitaufwand eines der wichtigsten Kriterien. Für die ver-schiedenen Pflegetätigkeiten werden sogenannte Zeitkorridoreberücksichtigt. Es gibt Kriterien, die bei der Begutachtung durch den MDK alsErschwernis- oder Erleichterungsfaktoren anerkannt werden können. Diese wirken sich auf den Zeitaufwand aus, der bei derPflegeeinstufung zugrunde gelegt wird.

12 Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung

Pflegestufe III –Schwerstpflegebedürftige

Erschwernis- undErleichterungsfaktoren

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Erschwernisfaktoren können sein:• Körpergewicht des Pflegebedürftigen über 80 kg.

• Therapieresistente Schmerzen, Kontrakturen, Spastik,Lähmungen, Fehlstellungen oder Einschränkung derBeweglichkeit beim Pflegebedürftigen.

• Eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund von Herzerkrankungenmit Atemnot, Zyanosen und Ödemen.

• Abwehrverhalten des Pflegebedürftigen durch geistigeBehinderung oder psychische Erkrankung (z. B. Demenz).

• Starke Einschränkungen beim Hören oder Sehen.

• Pflegebehindernde räumliche Gegebenheiten.

• Unerlässlicher Einsatz zeitaufwendiger Hilfsmittel wie Decken-und Wandlifter.

• Verrichtungsbezogene, krankheitsspezifische Pflegemaß-nahmen, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer

– untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den Verrichtungender Grundpflege sind oder

– objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen der Grundpflege vorgenommen werden müssen.

Erleichternde Faktoren können sein:• Ein Körpergewicht unter 40 kg.

• Pflegeerleichternde räumliche Gegebenheiten.

• Ein erleichternder Hilfsmitteleinsatz.

Ein Härtefall liegt bei Erforderlichkeit eines außergewöhnlichhohen und intensiven Pflegeaufwands vor, der das übliche Maßder Pflegestufe III weit übersteigt.

Für die Regelung von Härtefällen haben die Spitzenverbände derPflegekassen sogenannte Härtefall-Richtlinien erlassen, die beiden Pflegekassen angefordert werden können.

Leistungen €

Pflegesachleistungen im Härtefall monatlich 1.918,–

Vollstationäre Pflege im Härtefall monatlich 1.688,–

Für die Beurteilung der Pflegestufe eines Kindes ist entscheidend,wie viel zusätzliche Hilfe das Kind gegenüber einem gesundengleichaltrigen Kind benötigt bzw. wie hoch der zeitliche Mehr-aufwand ist. Der Höchstbedarf an Hilfe für gesunde Kinder wurdedetailliert festgelegt.

Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung 13

Härtefall

Pflegestufe eines Kindes

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!Praxistipp

Höherstufung

Hier ein vereinfachter Überblick über den täglichen Pflege-aufwand eines gesunden Kindes (detaillierte Tabelle imAnhang, S. 64):

Säugling Kleinkind KindergartenAlter des Kindes 0–1 Jahr 1–3 Jahre 3–6 Jahre

Körperpflege 61–62 66–81 76–32 Min./Tag(Waschen, Duschen/Baden,Zahnpflege, Kämmen,Darm-, Blasenentleerung)

Ernährung 145–125 108–48 28–10 Min./Tag(mundgerechte Zubereitung,Nahrungsaufnahme)

Mobilität 32–38 44–40 34–10 Min./Tag(Aufstehen/Zubettgehen,An-/Auskleiden, Gehen, Stehen,Verlassen/Wiederaufsuchender Wohnung)

Gesamtsumme 238–218 218–138 138–52 Min./Tag

Benötigt eine Mutter beispielsweise 4 Stunden länger als die hierangegebenen Zeiten, ist eine Einordnung des Kindes als „schwerpflegebedürftig“ in Pflegestufe II wahrscheinlich.

Reicht der Pflegebedarf für die Pflegestufe I nicht aus, erhält derHilfebedürftige prinzipiell keine Leistungen der Pflegever-sicherung. Unter Umständen erhält er dann aber finanzielleHilfen vom Sozialamt. An den vom MDK festgestelltenPflegebedarf ist das Sozialamt gebunden. Die hilfebedürftigePerson sollte dann beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf„Hilfe zur Pflege“ stellen (Details siehe S. 42).

Die Pflegekasse stuft den Pflegebedürftigen nach Erhalt desMDK-Gutachtens in eine Pflegestufe ein. Der Bescheid mit derEntscheidung der Pflegekasse geht dem Antragsteller zu.

Eine Höherstufung der Pflegestufe ist immer dann möglich, wennsich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei derPflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahrenüber den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachtenbezeichnet wird.Als Wiederholungsgutachten gilt auch die Begutachtung imAuftrag der Pflegekasse, wenn diese den Hinweis erhält, dass die häusliche Pflege nicht mehr in ausreichender Weise gewähr-leistet ist.

14 Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung

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Pflegegeld – Pflegedurch Angehörige

Voraussetzungen

Höhe

Leistungen der häuslichen Pflege

Zur häuslichen Pflege der Pflegeversicherung zählen:• Pflegegeld

• Pflegesachleistung

• Kombinationsleistung

• Ersatzpflege (Verhinderungspflege)

• Pflegehilfsmittel

Pflegegeld (§ 37 SGB XI) bekommt ein Pflegebedürftiger, umeine selbst beschaffte Pflegeperson zu bezahlen. Es stellt dieerforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versor-gung durch eine Person in geeigneter Weise sicher. Pflegepersonen sind meist Angehörige, aber auch ehrenamtlichePflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine vomPflegebedürftigen angestellte Pflegeperson.Pflegegeld ist kein Einkommen des Pflegebedürftigen. Wenn derPflegebedürftige das Pflegegeld an die Pflegeperson weiterleitet,gilt dies ebenfalls nicht als Einkommen, außer die Pflegepersonwird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissesfür den Pflegebedürftigen tätig.

Unter folgenden Voraussetzungen kann der PflegebedürftigePflegegeld in Anspruch nehmen:• Keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfall-

versicherung.

• Keine Häusliche Krankenpflege in Form von Grundpflege undhauswirtschaftlicher Versorgung der gesetzlichen Kranken-versicherung.

• Pflege im häuslichen Bereich, d. h. im eigenen Haushalt, ineinem anderen Haushalt, in dem der Pflegebedürftige auf-genommen wurde, oder in einem Altenwohnheim oderAltenheim (auf jeden Fall nicht in einem Pflegeheim).

• Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, diePflegebedürftigkeit festgestellt und das Pflegegeld bei derPflegekasse beantragt werden.

Die Pflegekasse bezahlt für eine selbst beschaffte Pflege-kraft Pflegegeld in folgender Höhe:Pflegestufe I � 205,– € monatlich

Pflegestufe II � 410,– € monatlich

Pflegestufe III � 665,– € monatlich

Pflegegeld wird immer im Voraus am Ersten eines Monats für denlaufenden Monat gezahlt.

Leistungen der häuslichen Pflege 15

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Folgende Besonderheiten sind beim Pflegegeld zu beachten:• Tritt die Pflegebedürftigkeit erst im Laufe eines Monats ein,

wird das Pflegegeld anteilig nach Tagen gezahlt. Gleiches gilt,wenn der Pflegebedürftige vorübergehend nicht in seinerhäuslichen Umgebung gepflegt wird.

Beispiel:Ein Pflegebedürftiger geht für 6 Tage in die Kurzzeitpflege.Bei häuslicher Pflege an 24 Kalendertagen beträgt dasPflegegeld in Pflegestufe II 410,– € : 30 Kalendertage (gilt für alle Monate) x 24 = 328,– €.

• Das Pflegegeld ist steuerfrei.

• Bei vollstationärer Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehamaßnahme wird das Pflege-geld bis zu 4 Wochen weiterbezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI).

• Wird der Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim unter-gebracht (§ 71 Abs. 2 SGB XI), erhält er kein Pflegegeld.

• Stirbt ein Pflegebedürftiger, wird das Pflegegeld für denRestmonat nicht zurückgefordert.

Pflegesachleistung und Pflegegeld schließen sich in der Regel aus.Möglich ist allerdings eine Kombinationsleistung (siehe S. 22) ausbeiden.Neben dem Pflegegeld kann in jedem Fall der Bezug von Pflege-hilfsmitteln (siehe S. 28) beansprucht werden.

Pflegegeld kann auch während eines Auslandsaufenthaltsbezogen werden:• Bei Wohnsitz oder längerem Aufenthalt in Ländern der EU

bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wird dasPflegegeld unbefristet weiterbezahlt.

• In allen anderen Ländern ruht der Anspruch auf Pflege-leistungen für die Dauer des Auslandsaufenthalts. Lediglichbei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland von maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr wird das Pflegegeld weitergezahlt.

Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Pflegebedürftige trotz des Auslandsaufenthalts bzw. -wohnsitzes weiterhin inDeutschland pflegeversichert bleibt.

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen,sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine Pflege-fachkraft in Anspruch zu nehmen:• Bei Pflegestufe I und II: mindestens 1 x halbjährlich

• Bei Pflegestufe III: mindestens 1 x vierteljährlich

16 Leistungen der häuslichen Pflege

Besonderheiten

Verhältnis zu anderenLeistungen der

Pflegeversicherung

Auslandsaufenthalt

Pflegeeinsatz

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Die Heranziehung dieser Pflegefachkraft dient der Sicherung derQualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigenHilfestellung und Beratung der Pflegepersonen. Den Pflegeeinsatzbezahlt die Pflegekasse. Die Vergütung eines Einsatzes beträgt biszu 16,– € in den Pflegestufen I und II und bis zu 26,– € in derPflegestufe III.

Der Pflegebedürftige ist verpflichtet, halb- bzw. vierteljährlichohne Aufforderung einen Pflegedienst für einen Pflegeeinsatz zubeauftragen. Dieser informiert im Anschluss an den Pflegeeinsatzmit Einverständnis des Pflegebedürftigen die Pflegekasse schrift-lich, ob die häusliche Pflege noch ausreichend gesichert ist. Wirdder Pflegeeinsatz nicht regelmäßig durchgeführt oder erteilt derPflegebedürftige nicht seine Zustimmung zur Mitteilung an diePflegekasse, wird das Pflegegeld gekürzt bzw. im Wieder-holungsfall vollständig entzogen.

Seit 2005 ist es möglich, Menschen aus Osteuropa legal inHaushalten mit Pflegebedürftigen in Deutschland zu beschäfti-gen. Die ausländische Haushaltshilfe wird von der örtlichenAgentur für Arbeit vermittelt.

Voraussetzungen: • Die Beschäftigung muss auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten

beschränkt sein.

• Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tariflichen oder üblichen Vollzeitstundenzahl entsprechen (38,5 Stunden/Woche).

• Das Gehalt muss konkret angegeben werden und den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen.

• Der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterkunft Sorgezu tragen.

• Nachweis der Eingruppierung in eine Pflegestufe oder deren Beantragung bzw. des Merkzeichens Bl (Blind) imSchwerbehindertenausweis.

Die Zustimmung der Agentur für Arbeit kann für bis zu 3 Jahreerteilt werden. Die Haushaltshilfen unterliegen der deutschenSozialversicherungspflicht.

Ausländische Pflegekräfte dürfen in Deutschland nur beschäftigtwerden, wenn sie nachweisen können, dass ihre Ausbildung demdeutschen Standard entspricht. Zudem müssen weitere Voraus-setzungen erfüllt werden, u. a. dass Gehalt und Stundenzahl dentariflichen oder üblichen Bedingungen entsprechen.

Leistungen der häuslichen Pflege 17

Praxistipp

Beschäftigung ausländischerHaushaltshilfen

Beschäftigung ausländischerPflegekräfte

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18 Leistungen der häuslichen Pflege

Wer hilft weiter?

Pflegesachleistung –Pflegedienste

Voraussetzungen

Höhe

Verhältnis zu anderenLeistungen der

Pflegeversicherung

Zur Beschäftigung von ausländischen Haushaltshilfen undPflegekräften informiert die örtliche Agentur für Arbeit. Dieseübernimmt auch die Vermittlung.

„Pflegesachleistung“ (§ 36 SGB XI) heißt, dass professionellePflegekräfte die Grundpflege und die hauswirtschaftlicheVersorgung übernehmen.Die Pflegefachkräfte sind entweder bei einem zugelassenenambulanten Pflegedienst angestellt, oder sie haben alsEinzelpersonen einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasseabgeschlossen.

Unter folgenden Voraussetzungen kann der PflegebedürftigePflegesachleistung in Anspruch nehmen:• Keine häusliche Krankenpflege in Form von Grundpflege

und hauswirtschaftlicher Versorgung der gesetzlichenKrankenversicherung und

• Pflege im häuslichen Bereich, d. h. im eigenen Haushalt, in einem anderen Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, oder in einem Altenwohnheim oderAltenheim und

• prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, diePflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegesachleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

Pflegesachleistungen sind ausgeschlossen, wenn es sich bei derEinrichtung, in der der Pflegebedürftige betreut wird, um einPflegeheim (stationäre Einrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI) handelt.

Die professionelle Pflegekraft erhält bei:Pflegestufe I � 384,– € monatlich

Pflegestufe II � 921,– € monatlich

Pflegestufe III � 1.432,– € monatlich

Härtefällen der Pflegestufe III � 1.918,– € monatlich

Pflegesachleistung und Pflegegeld schließen sich normalerweiseaus. Möglich ist allerdings eine Kombinationsleistung (siehe S. 22)aus beiden.Neben der Pflegesachleistung kann in jedem Fall der Bezug vonPflegehilfsmitteln (siehe S. 28) beansprucht werden.

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Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr kann eine professionelle Pflegekraftnur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Pflegekraftauch ansonsten die Pflege erbringt und den Pflegebedürftigenwährend des Auslandsaufenthalts begleitet.

Ambulante Pflegedienste übernehmen die pflegerische undhauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Men-schen in deren Wohnung.

Die Pflegekassen haben ein Verzeichnis aller Pflegedienste undEinzelpersonen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abge-schlossen haben. Sie geben den Pflegebedürftigen auf AnfrageAuskunft, welche Pflegedienste und Einzelpersonen Pflege-sachleistungen anbieten. Die Pflegekassen verfügen zudem übereine Preisliste der einzelnen Pflegeleistungen.

Pflegedienste und Einzelpersonen, die mit Pflegekassen keinenVertrag geschlossen haben, können trotzdem gegen Privatrech-nung an den Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen erbringen.Der Pflegebedürftige hat gegenüber der Pflegekasse einenAnspruch auf Erstattung von 80 % des jeweiligen Höchstbetrags.Das Sozialamt darf die Differenz nicht bezahlen. Der Pflegedienstist verpflichtet, auf diese Tatsachen hinzuweisen.

Tätig sind einerseits private ambulante Pflegedienste, andererseitsPflegedienste, die den großen Wohlfahrtsverbänden (z. B. Caritas,Diakonie, Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohl-fahrtsverband, Zentralverband der Juden) angeschlossen sind.Viele ambulante Pflegedienste haben mit den Pflegekassen einenVersorgungsvertrag abgeschlossen und sich dadurch verpflichtet,die von den Kassen vorgegebenen Qualitätsstandards in derambulanten Pflege zu erbringen.

Pflegedienste mit Versorgungsvertrag sind bundesweit zufolgenden Qualitätsstandards verpflichtet:• Außer der Grundpflege muss auch die hauswirtschaftliche

Versorgung gewährleistet sein.

• In erster Linie sind qualifizierte Kräfte einzusetzen. An-gelerntes Personal darf nur nach gründlicher Einweisung und unter ständiger Überprüfung durch eine Pflegefach-kraft tätig werden.

• Die Pflegekräfte sind verpflichtet, sich ständig fort- und weiterzubilden, um immer auf dem neuesten medizinisch-pflegerischen Stand zu sein.

• 24-stündige Erreichbarkeit muss gewährleistet sein.

Leistungen der häuslichen Pflege 19

Auslandsaufenthalt

Ambulante Pflegedienste

Qualitätsstandards

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• Pflegeleistungen an Wochenenden und Feiertagen dürfennicht höher berechnet werden. Nachteinsätze (22–6 Uhr) dürfen extra berechnet werden.

• Beim Erstbesuch müssen der persönliche Hilfebedarf desPflegebedürftigen und dessen Wünsche erfragt und auf-bauend darauf mit ihm und seinen Angehörigen ein Pflegeplan erstellt werden.

• Auf der Grundlage des persönlichen Pflegeplans muss demPflegebedürftigen ein Kostenplan vorgelegt werden.

• Führung einer jederzeit einsehbaren Pflegedokumentation mit laufendem Nachweis aller erbrachten Leistungen.

• Information des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigenüber zusätzliche Angebote, z. B. Kurzzeitpflege oder Tages-und Nachtpflege.

Ist die zu pflegende Person in eine Pflegestufe eingeordnet, rechnet der Pflegedienst seine Einsätze bis zum Höchstsatz derjeweiligen Pflegestufe direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegeleistungen, die darüber hinausgehen, werden dem Pflege-bedürftigen vom Pflegedienst privat berechnet. Der gesamteUmfang der Pflegeleistungen, die Aufteilung zwischen externenPflegern und Angehörigen sowie insbesondere zusätzlich privatzu bezahlende Pflegeleistungen sollten vorher mit dem Pflege-dienst besprochen und im Pflegevertrag festgehalten werden.

Die Pflegeeinrichtungen erbringen und berechnen ihre Leis-tungen anhand sogenannter Leistungskomplexe.

Die Leistungskomplexe gibt es in den meisten Bundesländern. Siebeschreiben die einzelnen Tätigkeiten der ambulanten Pflege-dienste und deren Vergütung. Es gibt Leistungskomplexe für dieGrundpflege (z. B. Hilfestellung beim An- und Ausziehen, beimWaschen, Duschen, Essen) und Leistungskomplexe in der haus-wirtschaftlichen Versorgung (z. B. Wäsche waschen, Einkaufen,Wohnung putzen).

Der Pflegebedürftige wählt im Rahmen seines Hilfebedarfs dieLeistungen aus, die ein ambulanter Pflegedienst für ihn erbringensoll. Der Pflegedienst erstellt für die regelmäßig zu erbringendenLeistungen eine Kostenübersicht, aus der die Aufwendungen derPflegekasse und die des Pflegebedürftigen hervorgehen. Alle durchgeführten Leistungen werden monatlich in einemLeistungsnachweis vom Patienten unterschrieben und dann vomPflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Will der Pflegebedürftige später weitere Leistungen in Anspruchnehmen, ist er über die zusätzlichen Kosten zu informieren.

20 Leistungen der häuslichen Pflege

Kosten

Leistungskomplexe

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?!Es ist auf jeden Fall ratsam, sich von mehreren Pflegediensten

einen Kostenvoranschlag über die gewünschten Pflegeleistungeneinzuholen und zu vergleichen.

Leistungskomplexe gibt es nicht in allen Bundesländern und siesind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Pflegekassen und ambulante Pflegedienste informieren über diejeweils gültigen Leistungskomplexe.

Die Vereinbarung über die erwünschte Unterstützung durchden Pflegedienst wird in einem Pflegevertrag festgehalten,aus dem auch die Kosten für die häusliche Pflege hervor-gehen.Dieser Pflegevertrag kann jederzeit geändert werden, wenn sichherausstellt, dass der Pflegedienst zusätzliche oder wenigerLeistungen erbringen soll.

Beim Abschluss eines Pflegevertrags ist auf folgende Punktezu achten:• Genaue Beschreibung des Leistungsumfangs und der

finanziellen Aufwendungen.

• Ausdrückliche Benennung der privat zu erbringenden finanziellen Leistungen des Pflegebedürftigen bzw. deutlicheAusweisung der verbleibenden Restkosten, die nach Abzug dergesetzlichen Pflegekassenleistungen privat bezahlt werdenmüssen.

• Falls der beauftragte Pflegedienst aus personellen oder zeitlichen Gründen die Pflege kurzfristig auf einen anderenDienst überträgt, sollte die Haftung für die Qualität derLeistung beim beauftragten Pflegedienst bleiben.

• Jederzeit Einsicht in die Leistungsnachweise (Pflege-dokumentation und detaillierte Abrechnung) durch denPflegebedürftigen bzw. die von ihm beauftragten Personen.

• Detaillierte Abrechnung einmal im Monat.

• Ausschluss finanzieller Vorleistungen durch den Pflege-bedürftigen an den Pflegedienst.

• So weit als möglich Eingehen auf die speziellen Wünsche desPflegebedürftigen durch den Pflegedienst.

• Bei Kündigung durch den Pflegebedürftigen Festlegung einerminimalen Frist von 7 Tagen bis zum Monatsende zwischenPflegebedürftigem und Pflegedienst.

Leistungen der häuslichen Pflege 21

Praxistipp

Wer hilft weiter?

Pflegevertrag

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• Bei Kündigung durch den Pflegedienst empfiehlt sich eineFrist von 6 Wochen.

• Vereinbarung eines sofortigen Kündigungsrechts bei Vorliegenwichtiger Gründe für beide Seiten.

• Schriftliche Festlegung aller Zusatzvereinbarungen mit beidseitiger Unterschrift.

• Vereinbarungen über rückwirkende Preiserhöhungen sindunzulässig.

• Genaue Definition des Begriffs „kurzfristig“ bei Verein-barungen über die Kostenübernahme bei „kurzfristiger“Absage des Pflegeeinsatzes durch den Pflegebedürftigen.

• Vereinbarungen über die „Beschädigung von Pflege-hilfsmitteln“ dürfen nur im Fall von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Beschädigung zu Lasten des Pflege-bedürftigen gehen.

• Der Pflegedienst darf ohne Rückfrage beim Pflegebedürftigenoder seinem Vertreter keine Mitteilung an das Sozialamt inBezug auf eine evtl. weitere Kostenübernahme machen.

Adressen von ambulanten Pflegediensten erhalten Sie von denPflegekassen und den Wohlfahrtsverbänden. Unabhängige Pflegedienste finden Sie im Branchenfernsprech-buch.

Unter Kombinationsleistung ist zu verstehen, dass die Pflegeeines Patienten zum Teil von einer nicht professionellenPflegeperson (z. B. Angehöriger) und zum Teil von einer pro-fessionellen Pflegekraft (z. B. ambulanter Pflegedienst) er-bracht wird.

Die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) kombiniert somit Pflege-sachleistung mit Pflegegeld. Sie wird unter Umständen auch vomSozialamt im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ übernommen.

Wird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruchgenommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes,anteiliges Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wirdum den Prozentsatz gemindert, den der Pflegebedürftige in Formvon Sachleistungen in Anspruch genommen hat.

22 Leistungen der häuslichen Pflege

Wer hilft weiter?

Kombinationsleistung

Höhe

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BerechnungsbeispielBei Pflegestufe II besteht ein voller Anspruch auf Pflege-sachleistung in Höhe von 921,– €.

Davon nimmt der Pflegebedürftige 75 % = 690,75 €in Anspruch.Er hat daher noch einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 25 %.Der volle Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe II beträgt410,– €.25 % von 410,– € ergeben ein Pflegegeld von 102,50 €,über das der Pflegebedürftige verfügen kann.

An die einmal gewählte prozentuale Kombination von Geld- undSachleistung ist der Pflegebedürftige 6 Monate lang gebunden,um unvertretbaren Verwaltungsaufwand bei den Pflegekassen zuvermeiden.

Jedoch kann diese Entscheidung ausnahmsweise vorzeitig geän-dert werden, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisseeingetreten ist, z. B. wenn die häusliche Pflege nur durch einehöhere Anzahl von Pflegeeinsätzen durch den ambulantenPflegedienst sichergestellt werden kann.

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass weniger Sachleistungenals geplant geleistet wurden, wird im Nachhinein auch ein erhöh-tes anteiliges Pflegegeld bezahlt.

Unter folgenden Voraussetzungen kann man die Kombinationsleistung in Anspruch nehmen:• Keine häusliche Krankenpflege in Form von Grundpflege und

hauswirtschaftlicher Versorgung der gesetzlichen Kranken-versicherung.

• Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflege-bedürftigkeit festgestellt und die Kombinationsleistung beider Pflegekasse beantragt werden.

Bei Kombinationsleistung wird in den ersten 4 Wochen einer voll-stationären Krankenhausbehandlung oder einer stationärenmedizinischen Rehamaßnahme das anteilige Pflegegeld weiter-bezahlt.

Die Spitzenverbände der Pflegekassen erproben bundesweitvon 2004 bis 2008 in sieben Regionen die Idee vom „persönlichen Pflegebudget" (§ 8 Abs. 3 SGB XI).

Leistungen der häuslichen Pflege 23

Voraussetzungen

Modellprojekt „Persönliches Pflegebudget”

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Die Pflegekassen stellen dem Pflegebedürftigen einen Geldbetragin Höhe des Sachleistungsbetrags zur Verfügung. Damit kann erbedarfsgerecht pflegerische Hilfen bei Pflegediensten, Nachbarnund Freunden einkaufen. Das kann außer der Pflege durch einenPflegedienst eine Betreuung in der Nacht sein, die stundenweiseAnwesenheit einer Betreuungsperson, eine Begleitung zum Arztoder beim Spaziergang, das Erledigen von Einkäufen, eine haus-wirtschaftliche Unterstützung oder Ähnliches.

Fallmanager helfen, die Versorgung individuell und optimal zuorganisieren, um das Leben in den eigenen vier Wänden möglichstlange zu ermöglichen.

Am Modellprojekt Pflegebudget nehmen folgende Regionen teil:• Kreis Annaberg-Buchholz (Sachsen)

• Stadt Erfurt (Thüringen)

• Stadt Kassel und Kreis Marburg-Biedenkopf (Hessen)

• Kreis Neuwied (Rheinland Pfalz)

• Kreis Unna (NRW)

• Stadt München (Bayern)

Der Pflegebedürftige erhält bei:Pflegestufe I � 384,– €

Pflegestufe II � 921,– €

Pflegestufe III � 1.432,– €

Unter folgenden Voraussetzungen kann das Pflegebudgetbeantragt werden:• Gesetzlich pflegeversichert und• Wohnsitz in einer der sieben Modellregionen und• Bezug von Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung

(mind. 50 % durch Pflegedienst) oderBezug von Pflegegeld (nur möglich in Erfurt und Neuwied)oderErstantrag auf Pflegeleistungen oderHöherstufungsantrag bei Pflegesachleistung

Ende August 2008 endet das Modell. Ob es danach deutschland-weit eingeführt wird, ist noch offen.

Die Modellregionen

Höhe

Voraussetzungen

24 Leistungen der häuslichen Pflege

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?Wer sich für das Pflegebudget interessiert, kann sich an dasPflegebudget-Büro seiner Region wenden (siehe Adressen S. 71).

Ersatzpflege (§ 39 SGB XI), auch Verhinderungspflege ge-nannt, ist die Pflege durch eine andere als die normalerweisetätige Pflegeperson, wenn diese zur häuslichen Pflege desPflegebedürftigen wegen Erholungsurlaub, Krankheit oderanderen Gründen verhindert ist.

Ersatzpflege wird auch anerkannt, wenn z. B.• die Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden muss.

• alle Familienmitglieder bei der Ernte eingebunden sind(Landwirtschaft).

• die Zeit überbrückt werden muss, bis ein Heimplatz gefunden ist.

• es sich um Kurzzeitpflege oder Sterbebegleitung in einem Hospiz handelt.

Folgende Voraussetzungen gelten bei der Ersatzpflege:• Wenn die Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommen

wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereitsmindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebunggepflegt haben. Den Beginn der Pflege in häuslicherUmgebung setzen die meisten Pflegekassen mit der Ein-stufung in eine Pflegestufe gleich.

• Wenn die Ersatzpflege ein weiteres Mal beansprucht wird, ist keine Vorauspflege von 12 Monaten erforderlich.

• Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflege-bedürftigkeit festgestellt und die Ersatzpflege beantragt werden.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigenErsatzpflege für maximal 4 Wochen im Jahr (sogenannteUrlaubsvertretung). • Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen dabei 1.432,– €

im Kalenderjahr nicht überschreiten.

• Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Person, diemit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandtoder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligenPflegegelds, also 205,– € (Pflegestufe I), 410,– € (Stufe II),665,– € (Stufe III), nicht überschreiten.

Wer hilft weiter?

Ersatzpflege

Voraussetzungen

Dauer und Kosten

Leistungen der häuslichen Pflege 25

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Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder,Geschwister.

Als Verschwägerte gelten Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkel-kinder (Enkelkinder des Ehepartners), Schwiegereltern, Schwie-gerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin.

• Soweit diesen verwandten bzw. verschwägerten Personen notwendige Aufwendungen entstehen, z. B. Fahrtkosten oderVerdienstausfall, können diese Kosten auf Nachweis von derPflegekasse bis zu maximal 1.432,– € übernommen werden.

• Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege in einer statio-nären Einrichtung (z. B. Wohnheim für Behinderte, Kurzzeit-pflege oder Pflegeheim) erbracht, übernimmt die Pflegekassedie pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.432,– €im Kalenderjahr.

• Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannteHotelkosten) sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

Leistet das Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ (siehe S. 42), übernimmtes unter Umständen die Kosten der Ersatzpflege.

• Kurzzeitpflege: Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Ersatzpflegeim selben Jahr auch die Kurzzeitpflege beansprucht werden.

• Behinderung: Die Leistungen des Familienentlastenden Dienstes (FED), derbei Familien mit behinderten pflegebedürftigen Kindern diesestundenweise betreut, um den restlichen FamilienangehörigenAktivitäten ohne das behinderte Kind zu ermöglichen, könnenbei einer Einstufung durch die Pflegekasse über die Ersatz-pflege abgerechnet werden. Auch für behinderte Erwachsenegilt diese Möglichkeit. Ab einer Betreuungen von über 8 Stunden täglich wird in der Regel das Pflegegeld um einenTag gekürzt. Allerdings handhaben das die Pflegekassenunterschiedlich.

Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz (§ 45a, b, c SGB XI) ermög-licht zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in häuslicherPflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grund-pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicherBedarf an allgemeiner Betreuung vorliegt.Dies betrifft Pflegebedürftige der Stufen I, II oder III mit• demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,

• geistigen Behinderungen oder

• psychischen Erkrankungen.

26 Leistungen der häuslichen Pflege

Kostenübernahme Sozialamt

Praxistipp

ErheblicherBetreuungsaufwand

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Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltags-kompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgendeSchädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs

(Weglauftendenz)

2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen

3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständenoder potenziell gefährdenden Substanzen

4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten

6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischenGefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen

7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei thera-peutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einertherapieresistenten Depression oder Angststörung

8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungendes Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zuProblemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleis-tungen geführt haben

9. Störung des Tag-Nacht-Rhythmus

10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren

11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquatesReagieren in Alltagssituationen

12. ausgeprägt labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten

13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit,Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des MDK beim Pflegebedürftigen wenigstens in zweiBereichen, davon mindestens einmal aus den Bereichen 1 bis 9,dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeits-störungen feststellt.Die Gutachter des MDK sollten bei jedem Hausbesuch inZusammenhang mit der Pflegeeinstufung automatisch auch dieAnspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Pflege-leistungsergänzungsgesetz prüfen.

Pflegebedürftige, die diese Voraussetzungen erfüllen, könnenneben den Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmenund erhalten zu deren Finanzierung einen zusätzlichen Betreu-ungsbetrag in Höhe von bis zu 460,– € je Kalenderjahr.

Leistungen der häuslichen Pflege 27

Voraussetzungen

Höhe

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28 Leistungen der häuslichen Pflege

ZweckgebundeneVerwendung

Praxistipp

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige, die erst im Laufe eines Kalenderjahres Anspruchauf den Betreuungsbetrag haben, erhalten den entsprechendenAnteil von 460,– €.

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsge-sicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung vonAufwendungen, die den Pflegebedürftigen entstehen imZusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen• anerkannter niedrigschwelliger Betreuungsangebote

(z. B. Gruppen für Demenzkranke),

• der Kurzzeitpflege (siehe S. 34),

• der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondereAngebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung undnicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaft-lichen Versorgung handelt, oder

• der Tages- oder Nachtpflege (siehe S. 32).

• Antrag: Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellenMittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse gegenVorlage entsprechender Belege über entstandene Eigen-belastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahmedieser Betreuungsleistungen.

• Werden die 460,– € in einem Kalenderjahr nicht ausge-schöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das Folgejahrübertragen werden.

• Betreuungsangebote: Die zuständige Pflegekasse stellt Pflegebedürftigen aufVerlangen eine Liste der in ihrem Einzugsbereich vorhandenenqualitätsgesicherten Betreuungsangebote zur Verfügung,deren Leistungen mit den 460,– € finanziert werden können.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bestimmte Pflege-hilfsmittel (§ 40 SGB XI), die die häusliche Pflege erleichtern,Beschwerden lindern oder dem Pflegebedürftigen eine selbst-ständigere Lebensführung ermöglichen.Es gibt

• Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, und• technische Hilfen.

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Sie können in der Regel neben den anderen Leistungen der häus-lichen Pflege gewährt werden. Auch Zuschüsse für Maßnahmenzur Verbesserung des Wohnumfelds zählen hierzu (siehe S. 54).Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt und diePflegebedürftigkeit festgestellt sein.Nicht zu den Pflegehilfsmitteln gehören Mittel des täglichenLebensbedarfs, die allgemeine Verwendung finden und üblicher-weise von mehreren Personen benutzt werden oder in einemHaushalt vorhanden sind.Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nachrangig gegenüberanderen Hilfsmitteln, die bei Krankheit und Behinderung von denKrankenkassen, den Berufsgenossenschaften oder den Renten-versicherungsträgern geleistet werden.Das heißt: War beispielsweise bislang die Krankenkasse für ein-zelne Hilfsmittel zuständig, bleibt sie dies auch weiterhin, unab-hängig davon, ob zur krankheitsbedingten Behinderung auchPflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzeshinzukommt.

Zu den Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind(Produktgruppe 54 im Hilfsmittelverzeichnis), zählen: • saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch,

• Schutzbekleidung,

• Desinfektionsmittel.

Diese Pflegehilfsmittel werden direkt von einem zugelassenenLeistungserbringer (gegenwärtig sind dies Sanitätshäuser undApotheken) bezogen. Adressen dieser Vertragspartner erhält manvon der Pflegekasse. Die Pflegekasse übernimmt Kosten dieser Sachleistung bis zu 31,– € im Monat. Nur in begründeten Fällen sind Ausnahmenmöglich. Der Versicherte muss den Betrag, der 31,– € monatlichübersteigt, beim Leistungserbringer bezahlen.

Technische Hilfen sind Pflegehilfsmittel• zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50),

dazu zählen: Pflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische,Pflegeliegestühle.

• zur Körperpflege/Hygiene (Produktgruppe 51), dazu zählen: Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen,Urinflaschen.

• zur selbstständigen Lebensführung (Produktgruppe 52), dazu zählen: Hausnotrufsysteme (siehe S. 56).

• zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53), dazu zählen: Lagerungsrollen und -halbrollen.

Leistungen der häuslichen Pflege 29

Zum Verbrauch bestimmtePflegehilfsmittel

Technische Hilfen

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Diese Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse in erster Linieleihweise überlassen. Die Pflegekassen können die Bewilligungtechnischer Hilfsmittel davon abhängig machen, dass sich diePflegebedürftigen die Hilfsmittel anpassen oder in derenGebrauch ausbilden lassen.

Der Anspruch auf Versorgung mit technischen Hilfen umfasst:• die Erstausstattung

• die erforderlichen Änderungen, z. B. aufgrund technischerEntwicklung

• die erforderlichen Instandsetzungen, soweit technisch möglichund wirtschaftlich

• die erforderliche Ersatzbeschaffung, soweit die Beschädigungder Erstausstattung durch den Pflegebedürftigen nicht vor-sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde

Die Versorgung erfolgt in der Regel durch Vertragspartner derPflegekasse. Bezieht der Versicherte aufgrund eines berechtigtenInteresses Pflegehilfsmittel bei einem anderen Leistungserbringer,der nicht Vertragspartner der Pflegekasse ist, muss der Versichertedie Mehrkosten selbst tragen. Um dies zu vermeiden, sollte sich der Versicherte vorab die Vertragspartner der Pflegekassebenennen lassen.Bei der Kostenübernahme ist zu unterscheiden zwischenPflegehilfsmitteln, für die ein Festbetrag (s. u.) besteht, undPflegehilfsmitteln ohne Festbetrag.

• Pflegehilfsmittel mit FestbetragDie Kassen übernehmen die Kosten bis zur Höhe desFestbetrags (s. u.).

• Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag beim VertragspartnerDie Kassen übernehmen die Kosten maximal bis zur Höhe desvertraglich vereinbarten Preises.

• Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag bei Leistungserbringern,die nicht Vertragspartner der Pflegekasse sindDie Kassen erstatten nur Kosten in Höhe des niedrigstenPreises einer vergleichbaren Leistung des Vertragspartners.

Der Festbetrag ist der Betrag, bis zu dem die Pflegekasse dieKosten erstattet.Wird ein Pflegehilfsmittel ausgewählt, das über dem Festbetragliegt, muss der Versicherte den Differenzbetrag (Eigenanteil)selbst übernehmen. Die Zuzahlung richtet sich nur nach der Höhedes Festbetrags. In der Regel wird der Patient also dann Eigen-anteil plus Zuzahlung leisten.

30 Leistungen der häuslichen Pflege

Umfang

Kostenübernahme

Festbeträge

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Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssenfür technische Hilfen folgende Zuzahlung leisten:• 10 % der Kosten des Hilfsmittels

• maximal 25,– € je Hilfsmittel

Bei leihweiser Überlassung von technischen Pflegehilfsmittelnentfällt die Zuzahlung, es kann jedoch eine Leihgebühr anfallen.

Befreit von der Zuzahlung sind Personen, die die Belastungs-grenze überschreiten. Quittungen über Zuzahlungen zu Pflege-hilfsmitteln sollten auf jeden Fall aufbewahrt werden, denn dieseAusgaben werden bei der Ermittlung einer möglichen Zuzah-lungsbefreiung berücksichtigt. Die Belastungsgrenze liegt in derRegel bei 2 %, bei chronisch Kranken bei 1 % des jährlichenBruttoeinkommens, muss aber in jedem Fall individuell errechnetwerden.

• Antrag: Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittelskann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestelltwerden. Diese stellt eine Bestätigung über die Notwendigkeitder Pflegehilfsmittel aus. Unter Vorlage dieser Bestätigungerhält der Versicherte vom zugelassenen Leistungserbringerdie benötigten Pflegehilfsmittel. Der Leistungserbringer verrechnet direkt mit der Pflegekasse.

• Pflegehilfsmittelverzeichnis: Ein sogenanntes Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt Auskunftdarüber, welche Pflegehilfsmittel bzw. technischen Hilfen vergütet bzw. leihweise überlassen werden können.

Es ist erhältlich:– bei den Pflegekassen

– zum Teil in Sanitätshäusern

– beim Bundesverband Medizintechnologie (siehe Adressen S. 70)

Leistungen der häuslichen Pflege 31

Zuzahlungen

Praxistipp

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32 Teilstationäre und stationäre Pflege

Teilstationäre und stationäre Pflege

Die Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) ist eine teilstatio-näre Pflege der Pflegeversicherung, d. h.: Der Pflegebedürf-tige wird teilweise in einer Einrichtung der Tages- oderNachtpflege, teilweise zu Hause gepflegt.

Tagespflegeeinrichtungen betreuen pflegebedürftige Menschen,die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträch-tigungen nicht in der Lage sind, allein in ihrer Wohnung zu leben,und tagsüber der Unterstützung bedürfen, ansonsten aber vonihren Familien oder anderen Personen zu Hause gepflegt werden.

Nachtpflegeeinrichtungen betreuen pflegebedürftige Menschen,die Hilfestellungen beim Zubettgehen, Aufstehen und Maß-nahmen der Körperpflege benötigen. Nachtpflegeeinrichtungen werden oft von dementen Personengenutzt, die einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus haben. Wenndiese nachts in einer Nachtpflege untergebracht sind, können dieAngehörigen durchschlafen und sich tagsüber wieder um ihredementen Angehörigen kümmern.

Nicht zu den Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflegegehören:• Krankenhäuser

• Stationäre Einrichtungen, in denen die

– medizinische Vorsorge oder Rehabilitation,

– berufliche oder soziale Eingliederung,

– schulische Ausbildung oder– Erziehung Kranker oder Behinderter

im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen (§ 71 Abs. 4SGB XI). Hierzu zählen insbesondere die Einrichtungen der Behin-dertenhilfe wie Werkstätten für Behinderte und Fördergruppen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:• Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege kommt immer dann in

Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sicher-gestellt werden kann.

• Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, diePflegebedürftigkeit festgestellt und die teilstationäre Pflegebei der Pflegekasse beantragt sein.

Tages- und Nachtpflege

Tagespflege

Nachtpflege

Voraussetzungen

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?

Zu den Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, die diePflegeversicherung übernimmt, zählen insbesondere:• Pflegebedingte Aufwendungen

• Aufwendungen der sozialen Betreuung

• Notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege

• Die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von derWohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege undzurück

Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten„Hotelkosten“) sind vom Pflegebedürftigen in der Regel selbst zutragen.Die Pflege- und Betreuungskosten werden direkt zwischen derEinrichtung und der Pflegekasse abgerechnet.

Die Sätze für die Tages- oder Nachtpflege entsprechen denPflegesachleistungen.Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegestufe:Pflegestufe I � 384,– € monatlich

Pflegestufe II � 921,– € monatlich

Pflegestufe III � 1.432,– € monatlich

Anteiliges PflegegeldWer Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen möchte, sollteim Vorfeld Kombinationsleistung (siehe S. 22) beantragen. Dennwird der oben genannte Höchstwert durch die Tages- oderNachtpflege (und ggf. den Einsatz eines Pflegedienstes) für diejeweilige Pflegestufe nicht voll ausgeschöpft wird, bestehtAnspruch auf zusätzliches anteiliges Pflegegeld.

BerechnungsbeispielDie tatsächlichen Kosten der Tagespflege eines Pflege-bedürftigen der Pflegestufe III belaufen sich auf 1.074,– €.

Dies sind 75 % der ihm zustehenden 1.432,– € Pflege-sachleistung. Es verbleiben daher noch 25 % für häusliche Pflege.

Die Geldleistung für häusliche Pflege beträgt in Pflegestufe III 665,– €, 25 % davon sind 166,25 €, die der Pflegebedürftige erhält.

Adressen von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen bekommtman von der Pflegekasse und von den für Senioren zuständigenAnsprechpartnern der Stadt oder Gemeinde.

Umfang

Höhe

Wer hilft weiter?

Teilstationäre und stationäre Pflege 33

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34 Teilstationäre und stationäre Pflege

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) wird von der Pflegekasseimmer dann übernommen, wenn• vorübergehend weder häusliche Pflege noch teilstationäre

Pflege möglich ist. Anspruch auf die Unterbringung einesPflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflege besteht, wenn für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäreBehandlung oder in sonstigen Krisensituationen eine vorüber-gehende häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglichoder nicht ausreichend ist.

• Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, diePflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

Die Pflegekasse übernimmt• die pflegebedingten Aufwendungen

• die Aufwendungen der sozialen Betreuung

• die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege

Kurzzeitpflege wird bis zu einem Gesamtbetrag von 1.432,– €

im Jahr bezahlt, ohne Differenzierung nach der Pflegestufe,einheitlich für alle Pflegebedürftigen.

EigenanteilEs ist vom Versicherten ein täglicher Eigenanteil zu leisten. Dieser setzt sich aus den Kosten für Unterkunft, Verpflegung (so-genannte „Hotelkosten“) und den sogenannten Investitions-kosten zusammen.Ist der Pflegebedürftige nicht in der Lage, diesen Eigenanteil zubezahlen, kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamtgestellt werden (siehe auch Unterhaltspflicht auf S. 46).

Die Pflegekasse übernimmt diese Kosten bis zu maximal 4 Wochenim Jahr.

Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationärenPflegeeinrichtung, so dass während des dortigen Aufenthaltskeine weiteren Leistungen der häuslichen Pflege gewährt werden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Kurzzeitpflegeim selben Jahr auch die Ersatzpflege beansprucht werden, umpflegenden Angehörigen die Möglichkeit der Erholung oder einesUrlaubs zu geben.!

Kurzzeitpflege

Voraussetzungen

Umfang

Höhe

Dauer

Verhältnis zu anderenLeistungen der

Pflegeversicherung

Praxistipp

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Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) ist die Pflege in einemspeziellen Pflegeheim.

Vollstationäre Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung findetimmer dann statt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nichtmöglich sind oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht inBetracht kommen. Festgelegt wird dies von den Pflegekassen inZusammenarbeit mit dem MDK.

Derartige Besonderheiten liegen zum Beispiel vor bei:• Fehlen einer Pflegeperson

• Überforderung der Pflegeperson

• Verwahrlosung des Pflegebedürftigen

• Eigen- oder Fremdgefährdungstendenz des Pflegebedürftigen

Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflege-bedürftigkeit festgestellt und die vollstationäre Pflege bei derPflegekasse beantragt werden.

Vollstationäre Pflege wird in vollstationären Pflege-einrichtungen (sogenannten Pflegeheimen) erbracht.Hierunter fallen nicht:• Krankenhäuser

• Einrichtungen, deren vorrangiger Zweck

– die medizinische Vorsorge oder Rehabilitation,

– die berufliche oder soziale Eingliederung,

– die schulische Ausbildung oder– die Erziehung Kranker oder Behinderter ist.

Die Pflegekasse übernimmt pauschal• die pflegebedingten Aufwendungen

• die Aufwendungen der sozialen Betreuung

• die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten„Hotelkosten“) muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Wenn erfür diese Kosten nicht aufkommen kann, leistet unter Umständendas Sozialamt. Es prüft aber, ob Angehörige, insbesondere dieKinder, unterhaltspflichtig sind (siehe S. 46).

Für die vollstationäre Pflege übernimmt die Pflegekasse:Pflegestufe I � 1.023,– € monatlich

Pflegestufe II � 1.279,– € monatlich

Pflegestufe III � 1.432,– € monatlich

Härtefälle der Pflegestufe III � 1.688,– € monatlich

Teilstationäre und stationäre Pflege 35

Vollstationäre Pflege

Voraussetzungen

Umfang

Höhe

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!

Wählt der Pflegebedürftige die vollstationäre Pflege, obwohl diesnach den Feststellungen der Pflegekasse nicht erforderlich ist,erhält der Pflegebedürftige zu den pflegebedingten Aufwen-dungen lediglich einen Zuschuss in Höhe der Pflegesachleistung,also

Pflegestufe I � 384,– € monatlich

Pflegestufe II � 921,– € monatlich

Pflegestufe III � 1.432,– € monatlich

Leistungen der häuslichen und der vollstationären Pflege schließen sich gegenseitig aus.

AusnahmeWenn Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen unddaneben zum Beispiel an Wochenenden im häuslichen Bereichgepflegt werden, besteht anteilig auch Anspruch auf dieLeistungen der häuslichen Pflege.

Suche nach einem PflegeheimplatzDas Bundesfamilienministerium gibt einen kostenlosen Leitfadenheraus, der bei der Suche nach einem Pflegeheimplatz hilft: „Aufder Suche nach einem Heim“ (siehe Literatur S. 69).

Die Rollstuhlversorgung im Pflegeheim gestaltet sich oft sehrschwierig, weil sich hier Zuständigkeiten von Krankenkasseund Pflegeheim überschneiden.Krankenkassen sind verpflichtet, Patienten mit Hilfsmitteln zuversorgen, unabhängig davon, ob sie zu Hause oder im Pflege-heim leben. Diese Regelung erfährt nur dort eine Einschränkung,wo die Versorgungspflicht der Krankenkasse endet und die Pflichtdes Heimträgers bei vollstationärer Pflege einsetzt. Wird derRollstuhl zur Erleichterung der Pflege gebraucht, muss das Heimden Rollstuhl bereithalten. Dient er dem Behinderungsausgleich,hat die jeweilige Krankenkasse den Patienten mit einem ihmgerechten Hilfsmittel wie einem Rollstuhl zu versorgen.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis oft nur schwer möglich undim Einzelfall wird der gerichtliche Weg nicht zu vermeiden sein,wenn der Pflegebedürftige mit einem eigenen, für ihn geeignetenRollstuhl versorgt werden soll.

36 Teilstationäre und stationäre Pflege

Besonderheit

Verhältnis zu anderenLeistungen der

Pflegeversicherung

Praxistipp

Rollstuhlversorgung im Pflegeheim

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Die Pflegekasse bezahlt auch einen Zuschuss für die vollsta-tionäre Pflege von pflegebedürftigen behinderten Menschen(§ 43 a SGB XI).

Zweck der vollstationären Einrichtungen derBehindertenhilfe ist:• die berufliche oder soziale Eingliederung Behinderter

• die schulische Ausbildung Behinderter

• die Erziehung Behinderter

Zu den vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe zählen:• Wohnheime für Behinderte

• Förderschulen mit angeschlossenem Internat

• Einrichtungen, die Behinderte mit unterschiedlichemBetreuungs- und Pflegeaufwand vollstationär fördern

Für Behinderte in teilstationären Einrichtungen der Behinderten-hilfe (z. B. Werkstätten für Behinderte) werden keine Leistungender Pflegeversicherung erbracht und es wird kein Zuschuss vonder Pflegeversicherung gezahlt.

Die Pflegeversicherung zahlt pauschal 10 % des Heiment-gelts der vollstationären Pflegeeinrichtung, maximal jedoch 256,– € monatlich.

Andere Leistungen der Pflegeversicherung können während desAufenthalts in einer vollstationären Einrichtung der Behinderten-hilfe grundsätzlich nicht gewährt werden.

AusnahmeWenn häusliche Pflegeleistungen und vollstationäre Pflege-leistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe kombiniert sind,dann zahlt die Pflegeversicherung den pauschalen Betrag dervollstationären Pflegeleistung (10 % des Heimentgelts bzw. maxi-mal 256,– €) und das Pflegegeld für die tatsächlichen Pflegetageim häuslichen Bereich der Familie.

Dabei zählen Teiltage (z. B. häusliche Pflege ab Freitagabend) alsvolle Tage. Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach der jewei-ligen Pflegestufe. Bei der Ermittlung der zu Hause verbrachtenPflegetage ist der Kalendermonat immer mit 30 Tagen anzusetzen.

Teilstationäre und stationäre Pflege 37

Einrichtungen derBehindertenhilfe

Höhe

Verhältnis zu anderenLeistungen derPflegeversicherung

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Das sich ergebende anteilige Pflegegeld darf zusammen mit derLeistung bei vollstationärer Pflege folgende Beträge nicht über-steigen: Pflegestufe I: 84,– € monatlich, Pflegestufe II: 921,– €,Pflegestufe III: 1.432,– € (entspricht Pflegesachleistung).

BeispielBerechnung für die häusliche Pflege an 12 Tagen bei Pflegestufe I:Pflegegeld 205,– € : 30 x 12 Tage = 82,– €

Leistung vollstationär/Behinderteneinrichtung: 256,– € (maximal)

Ergibt zusammen 338,– €

Da dieser Gesamtbetrag von 338,– € unter dem Sachleistungs-Höchstbetrag von 384,– € liegt, kann ein Pflegegeld in Höhe von 82,– €ausgezahlt werden.

38 Teilstationäre und stationäre Pflege

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Leistungen für Pflegepersonen

Pflegepersonen werden in der Regel von der Pflegeversiche-rung sozial abgesichert (§ 44 SGB XI).

Definition „Pflegeperson“� Person, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen

mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichenUmgebung pflegt (§ 19 SGB XI).

� Die Pflegeperson darf wegen der Pflege nicht mehr als30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein (§ 3 SGB VI).

Bei Vorliegen der unter � genannten Voraussetzung steht die Pflegeperson unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall-versicherung. Es besteht aber keine Meldepflicht, d. h. derVersicherungsschutz ist nicht von einem vorherigen Antrag odereiner Anmeldung abhängig. Kommt es zu einem Arbeitsunfall im Zusammenhang mit derPflege, dann muss dies bei der zuständigen Unfallkasse gemeldetwerden. Diese kann bei der zuständigen Pflegekasse erfragt werden und findet sich im Internet unter www.unfallkassen.de.

Bei Vorliegen der unter � und � genannten Voraussetzungenzahlt die Pflegeversicherung der Pflegeperson darüber hinausBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, deren Höhe sichnach der Pflegestufe des Pflegebedürftigen richtet. Die Pflege-person muss allerdings zunächst einen Antrag auf Versicherungs-pflicht (nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI) bei der Pflegekasse stellen.Diese ist erst aufgrund eines solchen Antrags zur Zahlung derBeiträge verpflichtet. Die Pflegekasse meldet die Rentenver-sicherungspflicht beim zuständigen Rentenversicherungsträgerund führt die Beiträge ab.

BesonderheitDiese Leistungen zur sozialen Sicherung werden auch weiterbe-zahlt für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorüber-gehendem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalender-jahr sowie in den ersten 4 Wochen einer vollstationären Kranken-hausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizi-nischen Rehabilitation.

SozialhilfePflegepersonen, die im Rahmen der Hilfe zur Pflege Aufwen-dungsersatz erhalten, bekommen die Beiträge zur Renten-versicherung unter Umständen vom Sozialamt (siehe S. 44).

Leistungen für Pflegepersonen 39

Soziale Sicherung für Pflegepersonen

Unfallversicherung

Rentenversicherung

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Die Krankenversicherung muss durch die Pflegeperson selbstgeregelt werden. Eine soziale Absicherung der Pflegeperson ähn-lich wie bei der Unfall- und Rentenversicherung gibt es in Bezugauf die Krankenversicherung nicht.

Seit 1.2.2006 können sich pflegende Angehörige auf Antrag frei-willig in der Arbeitslosenversicherung versichern.

Voraussetzungen• Innerhalb der letzten 24 Monate vor der Pflege des

Angehörigen bestand ein Versicherungspflichtverhältnis vonmindestens 12 Monaten oderes wurden Entgeltersatzleistungen von der Agentur für Arbeitwie z. B. Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezogen und

• mindestens einen Monat vor der Pflege bestand noch einVersicherungspflichtverhältnis.

AntragDer Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung ist grundsätz-lich innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflegetätigkeit beider örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen.

BeitragAbweichend vom normalen Arbeitslosenversicherungsbeitrag, dersich nach dem Einkommen richtet, zahlen Pflegepersonen pau-schal 10,29 €/8,82 € (West/Ost).

Ansprechpartner ist die örtlich zuständige Agentur für Arbeit.

Die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen entsteht oft uner-wartet. Wer keine Erfahrung mit Pflege hat, ist damit schnell überfordert.

Um pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte zuunterstützen, sie zu stärken sowie pflegebedingte körperliche undseelische Belastungen für die Pflegekräfte und den Pflege-

40 Leistungen für Pflegepersonen

Krankenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Wer hilft weiter?

Pflegekurse

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bedürftigen zu mindern, bieten die Pflegekassen Pflegekurse an (§ 45 SGB XI). Die Schulungen vermitteln Fertigkeiten für dieeigenständige Durchführung der Pflege und können auch in derhäuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.

Oft werden diese Kurse (im Auftrag der Pflegekasse) von ambu-lanten Pflegediensten, Sozialstationen oder anderen Pflegeein-richtungen angeboten. Die Teilnahme ist kostenlos.

Angehörigen, die langfristig (voraussichtlich auf Jahre) pflegenwerden, ist dringend eine spezielle Rückenschule für Pflegende zuempfehlen, da kleine Fehler und Fehlbelastungen über Jahre zuschweren Rückenleiden führen können, die eine weitere häuslichePflege unmöglich machen. Ein hilfreiches Konzept bietet hier dieKinästhetik, die allerdings nur in professionellen Lehrgängenerlernt werden kann. Sie erleichtert die Pflegearbeit und beziehtnoch erhaltene Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wiemöglich ein. Der Transfer vom Bett in den Rollstuhl wird z. B. so in Etappen gestaltet, dass er schmerzfrei für den Patienten undrückenschonend für die Pflegeperson ist.

Leistungen für Pflegepersonen 41

Praxistipp

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Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege

Das Sozialamt übernimmt bei Vorliegen der entsprechendenVoraussetzungen in der Regel dieselben Leistungen wie diePflegekasse, allerdings immer erst, wenn die vorrangig zu-ständige Pflegekasse nicht leistet.

Die „Hilfe zur Pflege“ leistet das Sozialamt vor allem • für nicht pflegeversicherte Personen.

• bei kostenintensiver (Schwerst-)Pflege, soweit die nach obenhin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus-reichen.

• für die Finanzierung der nicht von der Pflegekasse über-nommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei derPflege in Heimen oder anderen gleichartigen Einrichtungen(sogenannte „Hotelkosten”) inklusive einem Barbetrag zurpersönlichen Verfügung des Hilfesuchenden (Taschengeld).

• unter Umständen für Pflegebedürftige unterhalb der Pflege-stufe I, wenn der Zeitaufwand für die Grundpflege und haus-wirtschaftliche Versorgung unter 90 Minuten täglich liegt.

Die Hilfe zur Pflege umfasst • Häusliche Pflege:

– Pflegesachleistungen – Pflegegeld – Kombinationsleistung – Pflegehilfsmittel – Ersatz-/Verhinderungspflege

• Teilstationäre Pflege• Kurzzeitpflege• Vollstationäre Pflege

Unter folgenden Voraussetzungen übernimmt das Sozialamtdie Hilfe zur Pflege:• Pflegebedürftigkeit, welche die Pflegekasse festgestellt hat

und an die das Sozialamt gebunden ist.

• Einkommensgrenzen– Pflegebedürftige dürfen bestimmte Einkommensgrenzen

nicht überschreiten. Die individuelle Berechnung macht das Sozialamt.

– Bei Schwerstpflegebedürftigen der Pflegestufe III ist dar-über hinaus auch der Einsatz von mindestens 60 % des Ein-kommens über der Einkommensgrenze nicht zuzumuten.Das bedeutet, dass von dem Betrag, der über der Ein-kommensgrenze liegt, maximal 40 % angerechnet werdendürfen.

42 Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege

Umfang

Voraussetzungen

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Häusliche Pflege

Pflegegeld

Anrechnung

Kürzung

Die Häusliche Pflege im Rahmen der Sozialhilfe umfasst diepflegerische Behandlung im häuslichen Umfeld.

Nur wenn die vorrangige Pflegekasse nicht leistet, tritt dasSozialamt nachrangig ein und übernimmt in der Regel dieselbenLeistungen wie die Pflegekasse: Pflegegeld, Pflegesachleistung,Kombinationsleistung und Pflegehilfsmittel.

Das Sozialamt soll durch Beratung und Aufklärung darauf hin-wirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichenVersorgung durch Personen übernommen wird, die demPflegebedürftigen nahe stehen, z. B. Eltern, Kinder, Ehegatten,Lebenspartner, Freunde, oder dass sie auf dem Wege derNachbarschaftshilfe geleistet wird.

Ein Rechtsanspruch auf Heranziehung einer professionellenPflegekraft besteht erst dann, wenn dies neben oder anstelle derPflege durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn erforderlich ist(§ 65 SGB XII). Dies sollte ein Arzt, eine Sozialstation oder derMDK bestätigen.

In einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfe zur häuslichen Pflege vom Sozialamt.

Pflegegeld (§ 64 SGB XII) bekommt ein Pflegebedürftiger, umeine selbst beschaffte Pflegeperson zu bezahlen.Aber nur, wenn die vorrangige Pflegekasse nicht oder nicht invollem Umfang leistet, tritt das Sozialamt nachrangig ein. DieBestimmungen der Pflegeversicherung zu Voraussetzungen, Höheetc. gelten sinngemäß.

Auf das Pflegegeld der Sozialhilfe werden zum Beispielangerechnet:• Blindengeld oder gleichartige Geldleistungen,

wie z. B. Landesblindengeld in einer Höhe von 70 %

• Pflegegelder der Pflegeversicherung in vollem Umfang

Das Pflegegeld der Sozialhilfe wird unter bestimmtenVoraussetzungen gekürzt:• Werden die angemessenen Kosten für eine Pflegeperson

neben dem Pflegegeld gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.

• Bei teilstationärer Betreuung (Tages- oder Nachtpflege) desPflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen gekürztwerden.

Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege 43

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Kann die häusliche Pflege nicht durch Familienangehörigeoder andere, dem Pflegebedürftigen nahestehende Personenbewältigt werden, kann das Sozialamt die angemessenenKosten für eine erforderliche Pflegekraft übernehmen (§ 65 SGB XII).

Falls der Pflegebedürftige noch nicht in eine Pflegestufe einge-stuft ist, kann das Sozialamt die Kosten der Pflegekraft ganz oderteilweise übernehmen, wenn dadurch ein Heim- oder Klinik-aufenthalt verhindert wird.

Zu den Aufwendungen der Pflegekraft zählen zum Beispiel:• Fahrtkosten der Pflegeperson

• Mehraufwand für Verpflegung wegen Trennung vom eigenenHaushalt oder wegen doppelter Haushaltsführung

• Kosten für die Reinigung und Wiederbeschaffung vonKleidung, die bei der Durchführung der Pflege getragen wird

• Kosten für die Unterbringung der Kinder der Pflegekraft während der Pflegezeiten

• Verdienstausfall der Pflegekraft wegen unbezahlten Urlaubs

AlterssicherungEine besondere Art der Aufwandsentschädigung ist die Übernah-me einer angemessenen Alterssicherung der Pflegekraft. Hierzuzählen im Wesentlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-sicherung der Pflegekraft.

Die Alterssicherung der Pflegekraft steht in der Regel im Ermessendes Sozialamts. Erhält der Pflegebedürftige allerdings Pflege-geld vom Sozialamt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Alters-sicherung.

Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die Alterssicherung derPflegekraft anderweitig nicht sichergestellt werden kann(Nachrangigkeit).

Auch die Kosten der zeitweiligen Entlastung der Pflegekraft durcheine Ersatzpflegekraft sowie die Kosten bei Heranziehung einererforderlichen besonderen Pflegefachkraft werden in angemesse-nem Umfang vom Sozialamt übernommen. Die „Angemessenheit“der Kostenübernahme wird durch das zuständige Sozialamtgesondert geregelt.

44 Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege

Pflegekraft

Aufwendungen derPflegekraft

Ersatzpflege

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Altenhilfe

Die Altenhilfe (§ 71 SGB XII) soll dazu beitragen, altersbe-dingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern.

Alte Menschen sollen die Möglichkeit erhalten, am Leben in derGemeinschaft teilzunehmen. Die Altenhilfe zählt im Rahmen derSozialhilfe zur „Hilfe in anderen Lebenslagen”.

Die Altenhilfe wird in der Regel Personen gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Altenhilfe in Form von Beratung und Unterstützung soll ohneRücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt werden.Alle sonstigen Sach- und Geldleistungen im Rahmen derAltenhilfe werden nur gewährt, wenn das Einkommen des altenMenschen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.Die individuelle Berechnung macht das Sozialamt.

Die Altenhilfe umfasst z. B.:• Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen

Engagement, soweit gewünscht.

• Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung einerWohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht.

Hierzu zählt auch die altersgerechte Ausstattung derWohnung, z. B. rutschfester Bodenbelag, Verbesserung der sanitären Einrichtungen, Einbau leicht zu bedienenderHeizungsanlagen.

• Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in ein Heim, z. B. bei der Beschaffung eines geeignetenHeimplatzes.

• Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inan-spruchnahme altersgerechter Dienste, z. B. Abhol- undBringdienste, Mahlzeitendienste.

• Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Ein-richtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildungoder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, z. B. Sonderveranstaltungen, Seniorenvergünstigungen etc.

• Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit ihnennahestehenden Personen ermöglichen, z. B. Reisebeihilfen,Telefonanschlüsse und Grundgebührenübernahme.

Altenhilfe 45

Voraussetzungen

Umfang

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Unterhaltspflicht

Übernimmt das Sozialamt Leistungen für Hilfebedürftige,überprüft es, ob deren Angehörige unterhaltspflichtig sind,d. h.: Ob diese ihn anstelle des Sozialamts finanziell unter-stützen müssen bzw. können.

Wenn die Kosten eines Alten- oder Pflegeheimes weder durch daseigene Vermögen noch durch die Pflegekasse abgedeckt werdenkönnen, leistet das Sozialamt. Dabei prüft es jedoch, obVerwandte ersten Grades den Hilfeempfängern gegenüber unter-haltspflichtig sind. Kommt das Sozialamt zu dem Ergebnis, dass Kinder aufgrundihrer finanziellen Verhältnisse leistungsfähig sind, verlangt es vondiesen die Erstattung der an die Eltern gezahlten Sozialhilfe.Hierbei handelt es sich oft um die sogenannten „Hotelkosten“ imHeim, also die Kosten, die für Unterkunft und Verpflegung an-fallen und die von der Pflegekasse nicht abgedeckt werden.

Die Kinder müssen jedoch nicht ihr gesamtes Einkommen für denUnterhalt ihrer Eltern einsetzen.

Die Sozialämter orientieren sich beim Selbstbehalt an der„Düsseldorfer Tabelle“ (für West) bzw. den „Unterhaltsrecht-lichen Leitlinien“ (für Ost):• Der Selbstbehalt beträgt monatlich 1.400,– € (West) bzw.

1.190,– bis 1.300,– € (Ost)

• plus die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens

• plus ca. 1.050,– € (West) bzw. 495,- bis 950,– € (Ost) für denmit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebendenEhepartner.

Diese Angaben sind Richtwerte; in verschiedenen Bundesländernfinden sich hiervon abweichende Regelungen.

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom23.10.2002 (XII ZR 266/99) muss den Unterhaltspflichtigen jedochein höherer Selbstbehalt bleiben. Spürbare und dauerhafte Ein-schränkungen ihres Lebensstils brauchen sie nicht hinzunehmen.Allerdings müssen sie dem Sozialamt nachweisen, dass sie kein„ausschweifendes Luxusleben“ führen. Und es muss genügendGeld bleiben, mit dem sie ihre eigene angemessene Altersvorsorgesichern können.

Welcher konkrete Betrag den unterhaltspflichtigen Kindern ver-bleiben muss, lässt der Bundesgerichtshof offen. Das sind

46 Unterhaltspflicht

Unterhaltspflicht von Kinderngegenüber Eltern im Heim

Selbstbehalt der Kinder

Grundsatzurteil BGH

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Einzelfallentscheidungen des Sozialamts. Das Amt darf aber beider Ermittlung des Selbstbehalts nicht mehr schematisch (nachTabelle) vorgehen.Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.6.2005(1BvR 1508/96) wird dem Kindesunterhalt gegenüber demElternunterhalt vorrangiges Gewicht verliehen. Die Belastungerwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Eltern-unterhalt soll unter Berücksichtigung ihrer eigenen (finanziellen)Lebenssituation in Grenzen gehalten werden.

Bei einkommensstarken Familien ist es möglich, dass z. B. eineTochter zu den Unterhaltskosten ihrer im Alten- oder Pflegeheimlebenden Eltern herangezogen werden kann, auch wenn sie selbstgar kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Grund dafür ist derUnterhaltsanspruch der Frau gegenüber ihrem gut verdienendenMann. Unter Umständen muss sie sich mit einem Teil des ihrzustehenden Unterhalts oder ihres Einkommens an den Heim-kosten beteiligen.Dabei hat jedoch ein angemessener Familienunterhalt (jeweilseinzelfallspezifisch) Vorrang. Dieser Familienunterhalt orientiertsich u. a. auch an der Zahl der Kinder im Haushalt.

Leistet das Sozialamt bei volljährigen behinderten oder pflegebe-dürftigen Kindern Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege, dannzahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag vonmaximal 26,– € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommensund Vermögens der Eltern.Leistet das Sozialamt bei volljährigen behinderten oder pflegebe-dürftigen Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt, dann zahlen derenEltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 20,– €

monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögensder Eltern.Treffen beide Pauschalen zusammen, wird insgesamt ein monat-licher Pauschalbetrag von maximal 46,– € von den Eltern verlangt(§ 94 SGB XII).

Die Eltern müssen o. g. pauschale Unterhaltsbeiträge nicht zahlen,wenn sie selbst Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen oder dieseUnterhaltsbeitragszahlung eine unzumutbare Härte für siebedeuten würde.

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

Unterhaltspflicht 47

Unterhaltspflicht fürSchwiegereltern

Unterhaltspflicht von Elterngegenüber behinderten oderpflegebedürftigen voll-jährigen Kindern im Heim

Wer hilft weiter?

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Wohnen im Alter und beiPflegebedürftigkeit

Die meisten Menschen möchten so lange und so unabhängigwie möglich in den eigenen vier Wänden leben. Drei Faktorenkönnen dies jedoch erschweren, unmöglich machen oderunattraktiv erscheinen lassen:• Abnehmende Mobilität mit den Abstufungen Gehwagen,

Rollstuhl, Bettlägerigkeit.

• Hilfebedarf, oft beginnend im Haushalt, bis hin zurPflegebedürftigkeit.

• Einsamkeit infolge von Krankheit, finanziellen Problemen oderTod von Freunden und Verwandten.

Stürze sind eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit im Alter.Sind schon einmal Verletzungen und Brüche durch Stürze ent-standen, wächst die Angst vor einem weiteren Sturz. Dies kann zustarker Verunsicherung führen. Der Unfallvorgang ereignet sichimmer nach demselben Prinzip: Auslöser sind Stolpern oderAusrutschen, es folgt ein Balanceverlust und dann der Sturz.

Das Sturzrisiko erhöht sich deutlich durch folgende Risikofaktoren:• Kraft- und Balanceprobleme

• Veränderte Körperhaltung und Schrittstellung

• Sehbeeinträchtigung

• Alkoholisierungszustände

• Medizinische Gefahren, wie Medikamentenwirkungen z. B. bei Einnahme von Diuretika, Abführmitteln, starkenSchmerzmitteln, Muskelrelaxantien

• Schwindelanfälle

• Äußere Gegebenheiten z. B. Stolperfallen, Bodenunebenheiten.

Um das Sturzrisiko zu minimieren, sollten Betroffene jedoch aufkeinen Fall – aus Angst vor einem Sturz – das Sitzen bevorzugen.Dadurch erreicht man genau das Gegenteil, die Betroffenen werden immer schwächer und unsicherer. Sinnvoll sind dagegenkräftigende und balancefördernde Übungen.

48 Wohnen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit

Sturzprophylaxe

Sturzrisikofaktoren

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Testverfahren zurSturzgefahr

Empfehlungen zurSturzvermeidung

Zur Einschätzung der Sturzgefahr gibt es verschiedene Tests.• Der Chair-Rising-Test gibt Auskunft über die Muskelleistung

der Beine. Aufgabe des Patienten: Innerhalb von höchstens 11 Sekundenfünfmal von einem Stuhl aufstehen, ohne die Arme zu Hilfezu nehmen. Schafft er dies nicht, gilt er als sturzgefährdet.

• „Timed Up & Go“-Test nach Podsiadlo.Aufgabe des Patienten: Aus einem Stuhl ohne Armlehnen aufstehen und 3 Meter geradeaus gehen, sich umdrehen,zurückgehen und wieder hinsetzen. Hierbei darf er auch dieGehhilfen einsetzen, die er sonst benutzt. Schafft der Patientdie Übung in 10 Sekunden, ist dies unproblematisch. Benötigter über 30 Sekunden, ist von einer erhöhten Sturzgefahr auszugehen.

• Mobilitätstest nach Tinetti.Durch mehrere Übungen werden verschiedene Kriterien über-prüft. Stand und Balance werden durch Aufstehen, die erstenSekunden des Stehens, mit offenen und geschlossenen Augen,das Drehen auf der Stelle, leichte Stöße gegen Brust oderSchultern und anschließendes Hinsetzen beurteilt. Beim Aufstehen wird darauf geachtet, ob der Proband es miteinem oder mehreren Versuchen, mit Unterstützung vonHilfsmitteln und selbstständig schafft. Benötigt er Hilfe beimStehen, können die Füße geschlossen sein. Für das Gehen wirddas Gangbild analysiert wie z. B. das Anlaufen, Schrittlänge, -höhe und -symmetrie, Wegabweichungen. Es können maximal 28 Punkte erreicht werden, unter 20 Punkten besteht ein deutlich erhöhtes Sturzrisiko.

• Zusätzlich gibt es zur Überprüfung der Gleichgewichtsfunktionden Stehversuch nach Romberg und den Tretversuch nachUnterberger/Fukuda.

Ärzte können Tests zum Sturzrisiko abrechnen (EBM GOÄ-Ziffer03341, hausärztlich-geriatrisches Basisassessment). Bei allen Testsmuss selbstverständlich immer die Sicherheit des Patientengewährleistet sein.

Folgende Empfehlungen helfen, Stürze zu vermeiden:• Risikofaktoren erkennen.

• Regelmäßige ärztliche Untersuchungen durchführen lassen.

• Auf Medikamentennebenwirkungen reagieren.

• Regelmäßig das Seh- und Hörvermögen überprüfen lassen.

• Hilfsmittel einsetzen. Bei Verwendung von GehhilfenTürschwellen entfernen lassen.

• Durch Sport und Funktionstraining Stürzen vorbeugen.

• Rutschige Bodenbeläge wie Fliesen oder Parkett vermeiden.

• Beim Wischen keine Pfützen oder nassen Stellen hinterlassen.

Wohnen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit 49

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• Auf Teppiche und Läufer verzichten oder diese rutschfestfixieren. Am sichersten ist Auslegeware, da diese weder rutschen kann noch zu glatt ist.

• Rutschfeste und stolperfreie Matten im Badezimmer auslegen.

• Rutschfeste Matten in Dusche und Badewanne verwenden.

• Handgriffe anbringen.

• Treppen mit entsprechenden Belägen rutschfest machen undbeidseitig griffsichere Handläufe anbringen.

• Stufenkanten und Türschwellen mit Rampen versehen undfarbig markieren.

• Keine Gegenstände (Stolperfallen) liegen lassen, lose Kabelbefestigen.

• Wohnung gut beleuchten, zusätzlich Nachtlichter anbringen.

• Trittsichere Schuhe mit festem Halt und niedrigen Absätzentragen.

• Zur Frakturprophylaxe z. B. Hüftprotektoren verwenden.

Für den Notfall kann ein Hausnotrufgerät (siehe S. 56) ange-schafft werden.

Viele Wohnungen/Häuser sind nicht altengerecht aus-gestattet. Die häufigsten Problemfelder sind:• Unfallgefahr durch Stolperfallen, Stufen, mangelnde

Beleuchtung, rutschige Bodenbeläge, fehlende Möglichkeitenzum Festhalten.

• Barrieren für Rollstühle wie Schwellen, Stufen, Treppen,schmale Türen, niedrige Tische (nicht unterfahrbar) sowieUnzugänglichkeit (von Schränken, Arbeitsflächen, Wasch-gelegenheiten, Toilette).

Für barrierefreies (und damit altengerechtes) Bauen gibt es dieDIN 18025 Teil 1 und 2, die jedem Planer und Architekten bekanntist. Um vorhandenen Wohnraum auf Schwachstellen zu über-prüfen, können Sie im Internet eine „Checkliste altengerechtesWohnen“ herunterladen: www.betacare-wissenssystem.de/betanet/download/altengerechtes-wohnen.pdf.

Beratung bieten Wohnberatungsstellen, diese finden sich in fastjeder größeren Stadt.

50 Wohnen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit

Seniorengerechtes Bauen und Wohnen

Wer hilft weiter?

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Wohnformen im Alter

Einzelwohnung

Betreutes Wohnen

Der – immer noch häufigste – Verlauf ist der, dass ein Patientnicht mehr in der bisherigen Wohnung leben oder gepflegtwerden kann und dann ins Altenheim „muss“. Oft ist derZeitdruck (manchmal auch mangelnde Information) dafürverantwortlich, dass andere Wohn- und Pflegealternativennicht in Erwägung gezogen werden können. Wer sich jedochrechtzeitig informiert, hat heute viele Möglichkeiten, dasWohnen im Alter zu gestalten.

Prinzipiell gibt es vier Möglichkeiten:• Einzelwohnung: eigene, bisherige Wohnung und

Unterstützung von außen.

• Betreutes Wohnen: eigene Wohnung mit organisiertenHilfsangeboten.

• Senioren-Wohngemeinschaft: eigenes Zimmer, gemein-schaftliche Nutzung von Bad, Küche und Wohnzimmer.

• Pflegeheim, Altenheim.

Wer in der bisherigen Wohnung weiterleben will, kann unterbestimmten Voraussetzungen auf folgende Hilfen zugreifen:• In erster Linie wird die ambulante Versorgung in der eigenen

Wohnung über die Pflegeversicherung gesichert – durch die häusliche Pflege (siehe S. 15), – Pflegehilfsmittel (siehe S. 28) und– die Förderung von hilfreichen Wohnumbauten (siehe S. 54).

• Ambulante Pflegedienste (siehe S. 19).

• Mahlzeitendienste: „Essen auf Rädern“.

• Altenhilfe (siehe S. 45).

Diese Hilfen werden in der Regel über den behandelndenHausarzt oder in Eigeninitiative organisiert. Die Kosten werden,abhängig vom Kostenträger, entweder ganz übernommen odermüssen selbst bezahlt werden.

Betreutes Wohnen, auch bekannt unter „Seniorenwohnen“,„Wohnen mit Service“ oder „Wohnen plus“, ist eine Wohnform fürältere Menschen in einer senioren- bzw. behindertengerechtenWohnanlage, die ein selbstständiges Leben in der eigenenWohnung verbunden mit Hilfe und Betreuung bei Bedarf ver-spricht. Die verschiedenen Angebote folgen dem Motto: „Soselbstständig wie möglich, so viel Hilfe wie nötig“.

Die Bewohner bestimmen ihren Lebensrhythmus individuell.Ihnen stehen aber qualifizierte Hilfeleistungen zur Verfügung, diebei Bedarf abgerufen werden können.Viele Einrichtungen für betreutes Wohnen bieten sowohlEigentumswohnungen als auch Mietwohnungen. Häufig handelt

Wohnen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit 51

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!Praxistipp

es sich um neu errichtete Wohnanlagen, betreutes Wohnen wirdjedoch auch im Rahmen von Mehrgenerationen-Projekten, Alt-bausanierungen oder luxuriösen Senioren-Residenzen angeboten.

AusstattungWohnungen im betreuten Wohnen sollten• altersgerecht und barrierefrei ausgestattet sein.

• über eine Notrufanlage verfügen, über die Tag und NachtFachkräfte erreichbar sind (siehe S. 56).

• zentral gelegen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln leichtzu erreichen sein. Neben einem Gemeinschaftsraum für Feiernund Veranstaltungen haben sie einen Beratungsraum für diesoziale Beratung. Die regelmäßig erreichbare bzw. anwesendeAnsprechperson bietet Informationen, Hilfestellungen undVermittlung zu vielfältigen sozialen Leistungen.

• den Bewohnern individuelle Dienstleistungen wie Mahl-zeitendienst, Wohnungsreinigung oder Reinigung der Wäsche anbieten.

Manche Anlagen des betreuten Wohnens für Senioren verfügenauch über attraktive Begegnungsstätten wie z. B. Café, Lese-zimmer oder Sauna für die Bewohner.

Zurzeit existieren keine Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien,die einheitliche Qualitätsstandards vorschreiben bzw. den Begriff„Betreutes Wohnen“ definieren und schützen. Deshalb werden vieleunterschiedliche Konzepte für betreutes Wohnen angeboten. Es gibt weder ein festgelegtes Mindestmaß an Betreuung undBeratung noch vorgegebene Standards bei der baulichenBeschaffenheit der Wohnung oder der Ausstattung. Die Kostenrichten sich nach dem Serviceangebot der jeweiligen Wohnanlagesowie den baulichen Standards und fallen deshalb sehr unter-schiedlich aus.

Es empfiehlt sich deshalb, Angebote verschiedener Anbieter ein-zuholen und miteinander zu vergleichen. Wichtig ist dabei, dieindividuellen Verträge mit allen Anhängen und Preislisten sowieauch das Kleingedruckte gewissenhaft durchzulesen. Zu beachten ist auch, was mit dem Bewohner im Fall der Pflege-bedürftigkeit passiert. Oft ist bei einer schweren und dauerhaftenPflegebedürftigkeit der Umzug in ein Pflegeheim erforderlich. Für diesen Fall sollte eine aktive Unterstützung durch den Betreu-ungsträger sowie eine kurzfristige Kündigung der Wohnung möglich sein.

52 Wohnen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit

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In Wohngemeinschaften und Wohngruppen gruppieren sich die individuellen Einzelzimmer um die Gemeinschaftsräume wieKüche, Bad, Wohn- und/oder Esszimmer. Diese Form des gemeinsamen Wohnens wird bisher oft privat organisiert underfordert von den Beteiligten viel Planung, Initiative und Ab-stimmungsaufwand. Aber es gibt zunehmend Modellprojekte vongewerblichen, kommunalen und/oder gemeinnützigen Trägern,bei denen im optimalen Fall die Immobilien-, die Service- und diePflegekompetenz Hand in Hand arbeiten.

Eine Sonderform sind Wohngruppen für demenziell erkrankteMenschen. In diesen betreuten Wohngruppen wohnen Pflegerund andere Betreuer mit in der Wohnung oder sind rund um dieUhr vor Ort.

Was im Allgemeinen als Alten- oder Pflegeheim bezeichnet wird,heißt sozialrechtlich „Vollstationäre Pflege“. Hier wird der pflege-bedürftige Mensch komplett versorgt und gepflegt (Details sieheS. 35).

Die Übergänge zwischen allen Wohnformen sind fließend und esgibt immer mehr Träger, die verschiedene Wohnformen auf einemGelände oder in einem Wohnkomplex anbieten.Auch die Trägerschaft spiegelt mittlerweile oft wider, dass sich indiesem Bereich viel bewegt. Meist sind es Kommunen, kommuna-le Wohnbaufirmen oder große Wohlfahrtsorganisationen, dieProjekte entwickeln. Aber auch private Bauträger haben hiereinen Markt entdeckt und kooperieren zum Teil mitPflegediensten oder sozialen Einrichtungen. Für dieseKooperationen werden zum Teil eigenständige Unternehmengegründet.

Ob Interessent, (potenzieller) Mitarbeiter oder möglicherPartner, man sollte immer hinterfragen,• wer als Geldgeber und/oder Träger dahinter steht,

• auf welchem Konzept das Projekt basiert und

• ob die Umsetzung in die Praxis dem Konzept(-papier) entspricht.

Zudem gibt es vor allem für Wohn- und Hausgemeinschaftenviele Privatinitiativen. Wichtig bei der Neugründung einer Wohn-gemeinschaft (WG) oder beim Einstieg in eine bestehende WG ist, sich über die verschiedenen Möglichkeiten beraten zu lassenund wichtige Dinge schriftlich zu fixieren. Auch hier solltenFinanzierung, Konzept und praktischer Alltag klar geregelt sein.Eine zentrale Frage ist beispielsweise, wann sich die Bewohnergegenseitig helfen und wann professionelle Dienste eingeschaltetwerden.

Wohnen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit 53

Wohngemeinschaften undWohngruppen

Wohngruppen für Menschenmit Demenz

Altenheim, Pflegeheim

Konzept und Träger

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Service und Pflege

Wer hilft weiter?

Wohnumfeldverbesserung

Voraussetzungen

Die Serviceangebote sowie deren Anbindung an die jeweiligeEinrichtung sind ebenso vielfältig wie die Konzepte und Träger.Das wichtigste Angebot ist der Pflegedienst: Er kann direkt ineinem Haus vor Ort sein, ist womöglich sogar Träger oder ist „nur“vertraglich eingebunden. Weitere Zusatzangebote sind z. B.Mahlzeitendienst, Haushaltshilfe, Massage, Krankengymnastik,Fußpflege, Schwimmbad, Sauna, Wellness-Oase, Arzt im Haus,Fahrdienste, Sozialberatung, Rechtsbeistand, Besuchsdienste,Vorleser, Gesellschafter, Kreativkurse, Veranstaltungen (Konzerte,Lesungen, Ausstellungen, Theater), Café und Bibliothek.

Vieles von diesen Angeboten gibt es heute auch in gut geführtenAltenheimen, zum Teil sind die Angebote auch offen für externeBesucher, was wiederum die Integration und Kommunikation fördert.

Welche Form auch immer Menschen für sich in Betracht ziehen,unerlässlich ist die persönliche Information vor Ort. Möglich istdies über Infoabende, Tage der offenen Tür oder Probewohnen.

Adressen über Einrichtungen vor Ort kann man erfragen beiSeniorenämtern, Pflegediensten, Sozialstationen und Senioren-gruppen. Während sich die Adressen der Pflegeheime sehr einfachrecherchieren lassen, ist bei besonderen Wohnprojekten die regel-mäßige Zeitungslektüre und das Herumhören unter älterenMenschen oft der bessere Weg.

Maßnahmen zur Verbesserung und Anpassung des Wohnum-felds (§ 40 Abs. 4 SGB XI) eines Pflegebedürftigen erleichternoder ermöglichen die Pflege oder die selbstständige Lebens-führung zu Hause. Die Zuschüsse leistet die Pflegekasse, siezählen zu den Pflegehilfsmitteln.

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist:• dass die vorgesehenen Maßnahmen die häusliche Pflege

ermöglichen oder erheblich erleichtern oder dass eine mög-lichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigenwiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraftverringert wird.

• Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflege-bedürftigkeit festgestellt und die Maßnahmen bei der Pflege-kasse beantragt werden.

In manchen Fällen schaltet die Pflegekasse den MDK zurBegutachtung der häuslichen Pflegesituation ein. Dieser stellt vorOrt fest, ob entsprechende Mängel für die Pflegesituation undSicherheitsrisiken vorliegen und ob die Wohnraumanpassungeinen Umzug in ein Heim verhindern hilft.

54 Wohnen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit

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Höhe

Praxistipp

Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss zurVerbesserung des Wohnumfelds gewährt wird, liegt im Ermessender Pflegekasse.

Es muss sich um Maßnahmen in der Wohnung des Pflege-bedürftigen handeln oder um Maßnahmen in dem Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen ist und gepflegt werden soll.

Beispiele:• Einbau einer Dusche• Einbau und Anbringung von Treppenliften• Türverbreiterungen• Installation von Wasseranschlüssen• Ein- und Umbau von Mobiliar entsprechend den

individuellen Bedürfnissen der PflegesituationZu den Kosten zählen auch• statische Gutachten, • Antragsgebühren, • Kosten der Bauüberwachung, • nachgewiesene Fahrtkosten und• Verdienstausfall von am Bau mithelfenden Angehörigen

und Bekannten.

Die Pflegekasse übernimmt maximal 2.557,– € je Maßnahme.

Selbstbeteiligung/Eigenanteil des Pflegebedürftigen:• 10 % der Kosten der Maßnahme, • höchstens jedoch 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen

zum Lebensunterhalt

• Eingliederungshilfe: Reichen die Leistungen der Wohnumfeldverbesserung für die notwendigen Umbaumaßnahmen nicht aus, könnenLeistungen auch im Rahmen der Eingliederungshilfe über dasörtliche Sozialamt beantragt werden. Dabei dürfen allerdingsbestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.Die individuelle Berechnung macht das Sozialamt.

• Antrag: Bevor der Versicherte eine Wohnumfeldanpassung durchfüh-ren lässt, die von der Pflegekasse finanziert werden soll, ist einAntrag zu stellen. Es kann sein, dass die Pflegekasse mehrereKostenvoranschläge verlangt, bis sie die Maßname genehmigt.Wenn eine Wohnumfeldverbesserung durchgeführt wird undder Versicherte erst danach mit der Rechnung zur Pflegekassegeht, wird kein Zuschuss gewährt.

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?Wer hilft weiter?

Hausnotrufsysteme

Funktionsweise

Zusatzfunktionen

Viele Städte und Gemeinden haben Beratungsstellen fürWohnraumanpassung und barrierefreies Wohnen. Meistens sinddiese Stellen der Behinderten- oder Seniorenberatung ange-schlossen. In manchen Fällen kommen die Berater auch in dieWohnung des Pflegebedürftigen, um gemeinsam zu sehen, welche Veränderung sinnvoll und durchführbar ist.

Hausnotrufsysteme ermöglichen insbesondere älteren undallein lebenden Menschen, bei Hilflosigkeit, z. B. nach einemSturz, und Notfällen schnell Hilfe anfordern zu können.

Das Hausnotrufgerät besteht aus einer Basisstation und einemFunksender (= Funkfinger oder Handsender), den der gefährdeteMensch immer bei sich trägt. Ein Telefon fungiert als Basisstation,in das die Rufnummer der Hausnotrufzentrale einprogrammiertwird. Im Notfall löst ein Knopfdruck auf den Funksender bei derNotrufzentrale einen Notruf aus und eine Sprechverbindung wirdsofort und automatisch hergestellt. Der Mitarbeiter in derHausnotrufzentrale kann erfragen, um welche Art von Notfall essich handelt, und die notwendigen Hilfen veranlassen, die vorherin einem Hilfeplan vereinbart wurden. So können z. B. zunächstVerwandte oder Nachbarn verständigt werden oder je nachSituation sofort der Notarzt oder Rettungsdienst. Hausnot-rufanbieter bieten in der Regel auch eine gesicherte Schlüssel-hinterlegung mit an, damit die Wohnung im Notfall leichtzugänglich ist.

Auf Wunsch verabreden viele Hausnotrufzentralen mit denTeilnehmern zu festgesetzten Zeiten ein „Alles-in-Ordnung-Signal“. Wenn dieses ausbleibt, fragen die Mitarbeiter nach, obetwas passiert ist.

Die meisten Hausnotrufgeräte funktionieren auch im weiterenUmfeld der Basisstation, beispielsweise im Keller oder im Garten.

Einige Hausnotrufgeräte ermöglichen Zusatzinstallationen: EinHandsender ermöglicht die Annahme eines Telefonanrufs vomSessel aus. Ein Lautsprecher kann für schwerhörige Menschen aufdie optimale Lautstärke programmiert werden. Einbruch- undFeuermelder können an das Hausnotrufgerät angeschlossen werden. Patienten können sich an die pünktliche Medikamenten-einnahme erinnern oder über die Alten- und Behindertenhilfeberaten lassen.

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Kosten

Zuschüsse

Wer hilft weiter?

Ein Hausnotrufsystem kostet eine einmalige Anschlussgebührsowie monatliche Mietgebühren. Da die Preise der einzelnenHausnotrufanbieter unterschiedlich hoch ausfallen, empfiehltsich im Vorfeld ein Kostenvergleich.

Liegt eine Pflegeeinstufung vor, gewährt die Pflegekasse aufAntrag und nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst einenZuschuss für die Anschlussgebühr in Höhe von 10,23 € und 17,90 € für die monatlichen Gebühren. Die restlichen Kostenmuss der Pflegebedürftige selbst tragen.

Bei niedrigem Einkommen kann auch das Sozialamt bezu-schussen.

Anbieter von Hausnotrufsystemen sind in der Regel Wohl-fahrtsverbände: Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund,Johanniter, Malteser Hilfsdienst, Caritas, Arbeiterwohlfahrt,Volkssolidarität. Meist vermitteln auch ambulante PflegediensteAnbieter vor Ort.

Wohnen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit 57

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Palliativversorgung

Wünsche des Patienten beachten

Palliativpflege durch Angehörige

Pflege von Palliativpatienten

„Palliativ“ stammt von dem lateinischen Wort „pallium“ ab undbedeutet mantelartiger Überwurf. Palliativversorgung bedeu-tet, dass der Betroffene umhüllt und beschützt werden soll.Betroffene sind Patienten, die an einer unheilbaren, progre-dienten (fortschreitenden) Erkrankung in einem weit fortge-schrittenen Stadium leiden. Eine kurative Therapie ist nichtmehr möglich und die Lebenserwartung ist begrenzt. DieBesonderheit der Palliativpflege ist, dass nicht nur ein hoherPflegebedarf bestehen kann, sondern dass der nahende TodPatient und Angehörige zusätzlich belasten kann.

Ziel der Palliativversorgung ist, die körperlichen Beschwerdeneiner unheilbaren, fortgeschrittenen Erkrankung und die damitverbundenen psychosozialen Probleme zu lindern. Im Mittelpunkt der medizinischen Behandlung eines Palliativ-patienten steht die Symptomkontrolle. Diese umfasst die Be-freiung oder Linderung von Schmerzen und Symptomen wieÜbelkeit, Müdigkeit, Appetitlosigkeit und Luftnot. Bei derBehandlung von Palliativpatienten treten zumeist Neben-wirkungen auf, diese werden im Rahmen einer unterstützendenTherapie (Supportivtherapie) gemindert.Bei der Behandlung von Palliativpatienten sollte der GrundsatzLebensqualität vor Lebensquantität gelten.

Bei der Begleitung des Patienten stehen dessen Wünsche, Zieleund die physischen, psychischen, sozialen und spirituellenBedürfnisse im Vordergrund.

Dies kann z. B. sein:• Zu Hause sterben

• Letzte Angelegenheiten regeln können

• Schmerzfrei sein

• Anwesenheit von Angehörigen und Freunden

• Allein sein

• Gebete sprechen

Die Pflege spielt in der Versorgung von Palliativpatienten einezentrale Rolle. Sie kann sowohl von professionellen Pflegekräftenals auch von Angehörigen übernommen werden.

58 Pflege von Palliativpatienten

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Psychosoziale Betreuung

Pflegeanleitung

Möglichkeiten zur pflegerischen Unterstützung

Um Angehörige in dieser schweren Situation nicht zu über-fordern, brauchen sie genauso Betreuung und Unterstützungwie der Patient selbst. Bei den Angehörigen können Schuldgefühle und Ängste entste-hen, dass sie Erwartungen nicht erfüllen könnten. Auch Ängstevor dem körperlichen Verfall des Patienten, vor Schmerzen, vorstarken Emotionen und Reaktionen, vor Persönlichkeitsver-änderungen und nicht zuletzt: Angst vor dem Tod müssen ab-gefangen und begleitet werden. Außerdem kann es zu physischerund psychischer Überlastung und zu Spannungen in der Familieder Pflegenden kommen.

Für die pflegerischen Maßnahmen müssen die pflegendenAngehörigen genau angeleitet werden, da sie Angst habenkönnten, etwas „falsch“ zu machen. Soweit der Patient damit einverstanden ist, brauchen sie einegenaue und vollständige Aufklärung über die Erkrankung undauch über die ständigen Veränderungen bis zur Sterbephase. Siemüssen von sich aus Bereitschaft zur Pflege zeigen. Sie solltenweiterhin die Zeit und Möglichkeit haben, ihre eigenen Bedürf-nisse und bisherigen Rollen (Ehemann/Ehefrau, Mutter/Kind,Beruf) wahrzunehmen.

Wenn die Hilfe zur Pflege und Begleitung eines Palliativpatientengewährt und die Vorgaben und Wünsche der Helfenden ak-zeptiert werden, kann die Begleitung eines Sterbenden in derEndphase für die Angehörigen zu einem Trost werden und eineBereicherung darstellen. Die Pflegenden lernen ihre eigenenGrenzen kennen und bekommen eine Anregung, über den eigenen Tod und den Sinn des Lebens nachzudenken.

Gleichzeitig muss von professionellen Kräften überprüft werden,ob der Patient diese Hilfe von seinem Angehörigen möchte. Es kann zu veränderten Rollen zwischen den beiden kommen und es können so Konflikte entstehen, die zu einem Rückzug der Betroffenen führen oder zu offenen oder verstecktenAggressionen. Beides ist durch sorgfältige professionelleBegleitung möglichst zu verhindern.

Für jede pflegerische Maßnahme gilt, dass der Angehörige genaueAnweisung von professionellen Kräften bekommt, wenn er siebenötigt. Er muss die Pflegetätigkeiten nur so weit ausüben, wieer sich selbst physisch und psychisch dazu in der Lage sieht.Professionelle Begleiter haben hier die schwierige Aufgabe, einer-seits zu ermutigen, andererseits vor Selbstaufgabe oderSelbstüberschätzung zu schützen.

Pflege von Palliativpatienten 59

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Leistungsformen undLeistungsanbieter

Ambulante Versorgung

Der Angehörige wird neben der konkreten Körperpflege noch eineVielzahl an weiteren Möglichkeiten finden, wie er dem Patientenin seiner letzten Phase beistehen kann. Er kann ihm vorlesen, mitihm Musik hören, Gespräche führen, zuhören, einfach nur da sein,ihn beruhigen oder aufmuntern. Entscheidend ist immer, was demPatienten gut tut und was der Angehörige leisten kann.

Oft wünschen sich Angehörige professionelle Unterstützung beider Pflege und Betreuung des Sterbenden. Speziell ambulanteHospize bieten praktische Hilfe, z. B. durch Nachtwachen,Sterbebegleitung sowie Trauerarbeit mit den Zurückbleibenden.

Für die Versorgung von Palliativpatienten existieren neben denambulanten Hospizen viele weitere Organisationsformen.Nachfolgend eine strukturierte Übersicht, in der Praxis sind dieGrenzen fließend. Zur besseren Unterscheidung der Angebotekann vorab gesagt werden, dass mit der Hospizarbeit hauptsäch-lich das ehrenamtliche Engagement von Helfern gemeint ist,während Palliativmedizin und Palliativpflege von professionellenHelfern angeboten wird. Bei der Hospizarbeit steht die psychoso-ziale Betreuung des Menschen im Vordergrund, ergänzt wird diesedurch die professionelle palliative Behandlung.

Ambulante Hospize• Ambulante Hospizinitiativen und Hospizgruppen leisten

hauptsächlich Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung für den Palliativbereich.

• Ambulante Hospizdienste (AHD) zeichnen sich durch ehren-amtliche Helfer aus, die schwer kranke Menschen und derenAngehörige begleiten und unterstützen.

• Ambulante Hospiz- und Palliativ-Beratungsdienste (AHPB)bieten zusätzlich die Beratung über palliativ-pflegerischeMaßnahmen an und vermitteln weitergehende Hilfen für den Patienten.

• Ambulante Hospiz- und Palliativ-Pflegedienste (AHPP) über-nehmen zusätzlich die palliativ-pflegerische Versorgung desPatienten und leiten die Angehörigen bei der Pflege an.

• Ambulante Kinderhospize betreuen Familien mit tot-kranken Kindern.

Ambulante Palliativdienste (APD)ergänzen die örtlichen Pflegedienste und übernehmen palliativ-pflegerische Maßnahmen.

60 Pflege von Palliativpatienten

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Tageshospizenehmen schwer kranke Menschen ein- oder mehrmals pro Woche auf. Sie sollen den Patienten Abwechslung bieten, sozialerIsolation entgegenwirken und vor allem die pflegendenAngehörigen für einige Stunden entlasten. Tageshospize er-gänzen die ambulante Betreuung von Palliativpatienten.

Stationäre Hospizesind Einrichtungen, in denen unheilbar Kranke in ihrer letztenLebensphase eine umfassende, respektvolle und kompetenteBetreuung bekommen. Es gibt Kinderhospize und Hospize fürErwachsene.

Palliativstationensind meistens eigenständige Stationen im Krankenhaus, derenprimäre Aufgabe es ist, die medizinische Behandlung und pflege-rische Betreuung des Palliativpatienten sicherzustellen.

Palliative Care Teamssind multiprofessionelle Teams, deren Mitglieder in Palliativ-medizin, Palliativpflege sowie hospizlicher Betreuung geschultsind. Palliative Care Teams unterstützen im ambulanten und stationären Bereich die Betreuung schwer kranker Menschen. Sieerbringen dabei ärztliche und pflegerische Leistungen wieLinderung von Schmerzen und belastender Symptome – beiBedarf rund um die Uhr. Geplant ist, dass Palliative Care Teams diespezialisierte ambulante Palliativversorgung erbringen.

Adressen• bietet der „Wegweiser Hospiz und Palliativmedizin

Deutschland 2006/2007“ (siehe Literatur S. 69).

• von Hospizen vermitteln auch die Deutsche Hospiz-Stiftungoder die Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz. Die Hospiz-Stiftung informiert auch zu palliativmedizinischen Fragen.

Pflege von Palliativpatienten 61

Teilstationäre Versorgung

Stationäre Versorgung

Palliative Care Teams

Wer hilft weiter?

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Anhang

Das Pflegetagebuch wird geführt für:

Name, Vorname

geboren am

Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort)

Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters/Bevollmächtigten/Betreuers

Name der Person, die das Pflegetagebuch führt

Unterschrift Pflegebedürftige(r),gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter

Unterschrift Tagebuchführer/in

62 Anhang

Muster-Pflegetagebuch

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Anhang 63

Pflegetagebuch

Pflegetag (Datum):

Erforderliche Hilfe bei: Zeitaufwand in Minuten Art der Hilfe

morgens mittags abends nachts Anleitung oder mit teilweise oder22–6 Uhr Beaufsichtigung Unterstützung volle Übernahme

KörperpflegeWaschen:

Ganzkörperwäsche

Teilwäsche

Duschen

Baden

Zahnpflege

Kämmen

Rasieren

Darm- und Blasenentleerung

Wasserlassen

Stuhlgang

Richten der Kleidung

Wechseln von Inkontinenzeinlagen/Windeln

Wechseln/Entleeren des Urinbeutels/Stomabeutels

Ernährung

Mundgerechte Nahrungszubereitung

Aufnahme der Nahrung

Mobilität

Aufstehen, Zu-Bett-Gehen

Umlagern

Ankleiden

Auskleiden

Gehen, Bewegen im Haus

Stehen

Treppensteigen

Verlassen,Wiederaufsuchen der Wohnung

Hauswirtschaftliche Versorgung

Einkaufen

Kochen

Wohnung reinigen

Spülen

Wechseln, Waschen der Wäsche/Kleidung

Beheizen der Wohnung

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64 Anhang

Pflegeaufwand eines gesunden Kindes inMinuten pro Tag

Säugling Kleinkind Kindergarten Grundschule

Alter des Kindes 0–1/2 J 21/2–1 J 1–11/2 J 11/2–2 J 2–3 J 3–4 J 4–5 J 5–6 J 6–7 J 7–8 J 8–9 9–10 J

KörperpflegeWaschen = Teilwäschen + H/G 10 10 12 12 10 10 8 6 4 2 – –

Duschen, Baden = GK 15 18 18 18 15 15 12 12 10 6 4 2

Zahnpflege 0 2 5 6 12 12 9 6 3 3 – –

Kämmen 1 2 3 3 4 4 3 3 2 – – –

Darm-/Blasenentleerung 35 30 28 32 40 35 15 5 3 – – –

Summe Körperpflege 61 62 66 71 81 76 47 32 22 11 4 2

Ernährungmundgerechte Zubereitung 5 5 8 8 8 8 6 4 3 2 2 –

Nahrungsaufnahme 140 120 100 80 40 20 15 6 – – – –

Summe Ernährung 145 125 108 88 48 28 21 10 3 2 – –

MobilitätAufstehen, Zubettgehen 10 10 12 15 15 15 10 5 5 4 2 2

An-, Auskleiden 10 16 20 20 15 15 10 5 5 4 2 2

Gehen 10 10 10 12 8 4 – – – – – –

Stehen = Transfer 2 2 2 2 2 – – – – – – –

Verlassen, Wiederaufsuchender Wohnung

Regelmäßige Arzt- oder Therapeutenbesuche fallen bei einem gesunden Kind nicht an

Summe Mobilität 32 38 44 49 40 34 20 10 10 8 – –

Gesamtsumme 238–225 225–218 218–208 208–169 169–138 138–88 88–52 52–35 35–21 21–10 10–6 6–0

Treppensteigen 4 4 4 8 6 4 – – – – – –

Gesamtsumme m. Treppensteigen 242–229 229–222 222–216 216–175 175–142 142–88 88–52 52–35 35–21 21–10 10–6 6–0

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Erläuterungen zur Feststellung desregelmäßigen Hilfebedarfs

Für die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnungzu einer Pflegestufe ist ausschließlich der auf Dauer erforderlicheHilfebedarf für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren-den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Bereich derGrundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung maßgebend.

Darunter fallen folgende Tätigkeiten:

Körperpflege

Waschen – Duschen/Baden Hierunter fällt das Waschen des Körpers, entweder unter derDusche, in der Badewanne, am Waschbecken oder auch im Bett.Zum Waschvorgang gehören die erforderlichen Vorbereitungen(z. B. das Zurechtlegen der erforderlichen Utensilien wie Seife/Handtuch, das Einlassen des Badewassers sowie das Bedienen derArmaturen), der Waschvorgang selbst sowie das Abtrocknen undEincremen des Körpers.

Zahnpflege Zur Zahnpflege zählt die Vorbereitung (z. B. das Öffnen undSchließen der Zahnpastatube einschließlich der Dosierung derZahnpasta und das Füllen des Wasserglases), der Putzvorgang ein-schließlich der Mundpflege sowie die Reinigung von Zahnersatz.

Kämmen Dies umfasst das Kämmen und Bürsten der Haare entsprechendder individuellen Frisur. Das Legen von Frisuren (z. B. Dauerwelle)oder das Haarwaschen oder -schneiden können nicht berück-sichtigt werden. Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn durchErkrankungen oder durch deren Folgen regelmäßige Haarwäscheerforderlich ist. Trägt der Pflegebedürftige ein Toupet oder einePerücke, so gehört zum Hilfebedarf das Kämmen und Aufsetzendes Haarteils.

Rasieren Rasieren beinhaltet wahlweise die Trocken- oder Nassrasur ein-schließlich der notwendigen Hautpflege. Bei Frauen wird hier dieGesichtspflege – mit Ausnahme des Schminkens – berücksichtigt.

Darm- und Blasenentleerung Hierzu gehören die Kontrolle des Harn- und Stuhlgangs, dieReinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Aus-gängen sowie die notwendigen Handgriffe bei dem Hygiene-vorgang, das Richten der Kleidung vor und nach dem Gang zurToilette, die Intimhygiene wie das Säubern nach dem Wasser-lassen und dem Stuhlgang sowie das Entleeren und Säubern einesToilettenstuhls bzw. eines Steckbeckens. Ebenso zählen das An- und Ablegen bzw. Wechseln von Inkontinenzartikeln dazu.

Anhang 65

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Ernährung

Mundgerechte NahrungszubereitungHierzu zählen die Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitungdienen, wie die portionsgerechte Vorgabe, das Zerkleinern derzubereiteten Nahrungsmittel, z. B. das mundgerechte Zubereitenbereits belegter Brote, ebenso die notwendige Kontrolle der richtigen Essenstemperatur. Hierzu zählen nicht das Kochen oderdas Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten ist beim„Kochen“ zu berücksichtigen.

NahrungsaufnahmeHierunter fällt die Nahrungsaufnahme in jeder Form (fest, flüssig)sowie eine ggf. erforderliche Sondenernährung und die Ver-wendung bzw. der Umgang mit dem Essbesteck oder anderen ge-eigneten Geräten, um die Nahrung zum Mund zu führen, zukauen und zu schlucken.

Mobilität

Aufstehen, ZubettgehenDas selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen umfasst dieeigenständige Entscheidung, zeitgerecht das Bett aufzusuchenbzw. zu verlassen. Hierunter fällt auch der Zeitaufwand für dasLagern von Pflegebedürftigen.

An- und AuskleidenDas An- und Auskleiden beinhaltet neben notwendigen Hand-griffen (z. B. das Öffnen und Schließen von Verschlüssen, das Auf-und Zuknöpfen sowie das An- und Ausziehen von Kleidungs-stücken/Schuhen) die Auswahl der Kleidungsstücke entsprechendJahreszeit und Witterung, die Entnahme der Kleidung aus ihremnormalen Aufbewahrungsort (z. B. Kommode oder Schrank) sowiedie Überprüfung der Kleidung. Hierunter fällt auch das Anlegenvon Prothesen oder Hilfsmitteln.

Gehen, Stehen und TreppensteigenDas Gehen, Stehen und Treppensteigen ist nur dann maßgebend,wenn es im Zusammenhang mit den genannten Verrichtungender Körperpflege und der Ernährung erforderlich wird. Unter Gehen ist hier das Bewegen innerhalb der Wohnung (z. B.zum Waschen/Duschen/Baden oder zur Toilettennutzung) zu ver-stehen. Bei Rollstuhlfahrern fällt hierunter der Hilfebedarf, derdurch die Benutzung eines Rollstuhls erforderlich wird. Zum Stehengehört nicht nur, diese Körperhaltung zu erreichen (Aufstehen),sondern diese auch über einen längeren Zeitraum zu bewahren.Das Treppensteigen beinhaltet das notwendige Überwinden vonStufen innerhalb der Wohnung. Das Gehen und Treppensteigenim Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung istals Hilfebedarf bei der Hauswirtschaft zu berücksichtigen.

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Verlassen und Wiederaufsuchen der WohnungDas Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist maßge-bend, wenn es im Zusammenhang mit Verrichtungen erforderlichwird, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hauseunumgänglich sind und das persönliche Erscheinen desPflegebedürftigen notwendig machen. Hierzu zählen das Auf-suchen von Ärzten, Apotheken und Behörden und die Inan-spruchnahme ärztlich veranlasster Therapien. Die Aufenthalts-zeiten (z. B. Wartezeiten beim Arzt) bleiben unberücksichtigt. DasVerlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung im Zusammenhangmit Freizeitaktivitäten (z. B. Spaziergänge, Besuche von kulturellenVeranstaltungen) sowie das Aufsuchen von Kindergärten, Schulen,Arbeitsplätzen oder Behindertenwerkstätten bleiben ebenfallsunberücksichtigt.

Hauswirtschaftliche Versorgung

Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung finden nurinsoweit Berücksichtigung, wie sie sich auf die Versorgung desPflegebedürftigen selbst beziehen. Die Versorgung möglicherweiterer Familienangehöriger bleibt unberücksichtigt.

Einkaufen Das Einkaufen beinhaltet auch das Planen und Informieren beider Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- und Körperpflege-mitteln, den Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft wer-den müssen unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge,die Kenntnis des Wertes des Geldes (preisbewusst) und dieKenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln sowiederen richtige Lagerung.

KochenZum Kochen gehört das Vor- und Zubereiten der Bestandteile der Mahlzeiten sowie das Aufstellen eines Speiseplans für dierichtige Ernährung unter Berücksichtigung des Alters und der Lebensumstände. Hierzu zählen auch die Bedienung der tech-nischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisseund Garzeiten unter Beachtung der Hygieneregeln.

Reinigen der WohnungHierzu gehören das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fensternund Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich desPflegebedürftigen sowie die Kenntnis von Reinigungsmitteln und-geräten ebenso wie das Bettenmachen.

SpülenJe nach Gegebenheiten des Haushalts fällt hierunter das Hand-bzw. maschinelle Spülen.

Anhang 67

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Wechseln und Waschen der Wäsche/KleidungHierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, dasWaschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren derKleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen.

BeheizenDas Beheizen umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung vonHeizmaterial.

68 Anhang

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Literatur

Wilhelm und Bernhard Schmidbauer: Soziale Pflegeversicherung SGB XI2005, Leitfadenverlag Sudholt. Das Recht der sozialen Pflegeversicherung mit allen seit der Einführung dieses Ver-sicherungszweigs erfolgten Änderungen und Ergänzungen ISBN 978-3543770203

Thomas Klie: Pflegeversicherung7., neubearb., erw. Ausg. 2005, Vincentz. Einführung, Lexikon,Gesetzestext SGB XI mit Begründung und Rundschreiben derPflegekassen, Nebengesetze, Materialien, ISBN 978-3878701255

Randolf Sengler und Julia Zinsmeister: Mein Recht bei Pflegebedürftigkeit. Praxisleitfaden zur Pflegeversicherung3. Aufl. 2005, DTV-Beck Juristischer Verlag, ISBN 978-3423056502

Broschüren „Pflegeversicherung“ und „Pflegen Zuhause“Hrsg. vom Bundesministerium für GesundheitKostenlos zu beziehen über: Deutsche Vertriebsgesellschaft,Postfach 1142, 53333 Meckenheim, Telefon 02225 926144

Begutachtungsrichtlinien zur PflegeeinstufungMedizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e. V.Lützowstr. 53, 45141 Essen, Telefon 0201 83270(1,53 € in Briefmarken beilegen)

Ratgeber „Pflegegutachten – Pflegetagebuch“Bundesverband Verbraucherzentrale e. V.Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin, Telefon 030 25800-0

Leitfaden „Auf der Suche nach einem Heim“Hrsg. vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen undJugend. Kostenlos zu beziehen unter Telefon 0188 8080800

„Wegweiser Hospiz und Palliativmedizin Deutschland2006/2007“Hrsg. von BAG Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz(Aachener Str. 5, 10713 Berlin, Telefon 030 83223893, E-Mail [email protected]) DGP Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin(Aachener Straße 5, 10713 Berlin, Telefon 01805 221401,www.dgpalliativmedizin.de) DGSS (Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes)(Obere Rheingasse 3, 56154 Boppard, Telefon 06742 8001-21,www.dgss.org)

Literatur 69

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Adressen

betafon – Expertenrat für Sozialfragen im GesundheitswesenTelefon 01805 2382366 (14 Ct./Min.)für Fachkräfte im Gesundheitswesen:Mo–Do 9 –18 Uhr und Fr 9 –16 Uhrfür Patienten und Angehörige: Mo–Do 16 –18 Uhr

www.betanet.deSuchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen

Bürgertelefon zur PflegeversicherungBundesministerium für GesundheitTelefon 01805 996603

Verband der privaten Krankenversicherung e. V.Infomaterial zur privaten PflegeversicherungBayernthalgürtel 26, 50968 KölnTelefon 0221 376620, E-Mail [email protected]

Bundesverband Medizintechnologie e.V.Informationen zu PflegehilfsmittelnReinhardtstr. 29 b, 10117 BerlinTelefon 030 246255-0, E-Mail [email protected]

Handeln statt Misshandeln (HsM) Bonner Initiative gegen Gewalt im Alter e. V.Goetheallee 51, 53225 Bonn Notruftelefon 0228 696868, Mo–Fr 10 –12 Uhr Infotelefon 0228 636322, Mo–Fr 9 –13 UhrE-Mail [email protected]://hsm-bonn.de

Pflegeselbsthilfeverband e. V. Initiative für menschenwürdige PflegeAm Ginsterhahn 16, 53562 St. Katharinen Telefon 02644 3686E-Mail [email protected] www.pflege-shv.de

Bundesinteressenvertretung und Selbsthilfeverband derBewohnerinnen und Bewohner von Altenwohn- undPflegeeinrichtungen (BIVA) e. V.Vorgebirgsstr. 1, 53913 Swisttal Telefon 02254 7045, E-Mail [email protected]

70 Adressen

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INTENSIVkinder zuhause e. V.Sunnisheim-Ring 69, 74889 Sinsheim Telefon 07261 977856, E-Mail [email protected]

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz – BundesverbandFriedrichstr. 236, 10969 Berlin Telefon 030 25937950

Alzheimer-Telefon 01803 171017 (Beratung für pflegende Angehörige)E-Mail [email protected]

Deutsche Hospiz-StiftungEuropaplatz 7, 44269 DortmundTelefon 0231 7380730, E-Mail [email protected]

Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e. V.Aachener Straße 5, 10713 BerlinTelefon 030 83223893, E-Mail [email protected]

Pflegebudget-Büros der sieben Modellregionen:

Landkreis Annaberg, Telefon 03733 833173

Erfurt, Telefon 0361 65563-80 oder -81 oder -82

Kassel, Telefon 0561 7396206 oder 5297145

Landkreis Marburg-Biedenkopf, Telefon 06421 4051623

München, Telefon 089 6794-2763 oder -2485

Landkreis Neuwied, Telefon 02631 803738

Kreis Unna, Telefon 02306 204345

Senioren- und PflegeberatungsstellenIn vielen Kommunen gibt es Senioren- und Pflegeberatungs-stellen. Die Adressen sind bei den Gemeinden/Städten zu erfragen.

71Adressen 71

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72 Impressum

Impressum

Herausgeberbetapharm Arzneimittel GmbHKobelweg 95, 86156 AugsburgTelefon 0821 748810, Telefax 0821 74881420

Redaktionbeta InstitutGemeinnütziges Institut für angewandtesGesundheitsmanagement, Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin gGmbHKobelweg 95, 86156 Augsburg

TextSabine PeterBarbara AngersteinAndrea NaglSandra Kolb

KorrektoratGabriele Mader

Grafik und LayoutManuela Mahl, Rainer Wassermann

4. überarbeitete und aktualisierte Auflage September 2007

Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die Angaben in dieser Broschüre.

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betaListe

betafon01805 2382366(14 Ct./Min.)

Ratgeberwww.betanet.de E-Learning-CD

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betaCareWissenssystem für Krankheit & Soziales

Was steht mir zu? Wer hilft mir weiter?Wie muss ich vorgehen?

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Die inhaltliche Qualität der Informationen garantiert das beta Institut für angewandtes Gesundheits-management. Dies ist unser Beitrag für eine verbesserte Patientenversorgung.

Weitere Informationen finden Sie unter www.betaCare.de

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betapharm gehört zu den führenden deutschen Pharmaunter nehmen für patentfreie Arzneimittel (Generika). Seit Jahren setzen wir uns dafür ein, dass Patienten mit krankheits bedingtensozialen Problemen besser betreut werden. Dafür bewirken und fördern wirModellprojekte und deren Verbreitung. Ärzten und Apothekern bieten wirInformationen und Fortbildungen zu Sozialfragen, damit Sie als Patient undKunde noch besser betreut werden.Ihre Gesundheit an erster Stelle!

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