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Elektromagnetische Felder Diese Schrift der Eisenbahn- Unfallkasse informiert zum Thema „Elektromagnetische Felder“. Die neue Unfallverhütungsvorschrift „Elektromagnetische Felder“ und ihre Auswirkung auf die Mitgliedsunternehmen der EUK werden erläutert. Daran schließen sich Informationen über die Höhe der elektromagnetischen Felder an typischen Arbeitsplätzen der DB AG an. Ziel ist eine möglichst neutrale Information zu diesem „heiß-diskutierten“ Thema.

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ElektromagnetischeFelder

Diese Schrift der Eisenbahn-Unfallkasse informiert zum Thema„Elektromagnetische Felder“. Dieneue Unfallverhütungsvorschrift„Elektromagnetische Felder“ und ihreAuswirkung auf die Mitgliedsunternehmen der EUK werden erläutert.Daran schließen sich Informationen über die Höhe derelektromagnetischen Felder an typischen Arbeitsplätzen derDB AG an. Ziel ist eine möglichst neutrale Information zu diesem„heiß-diskutierten“ Thema.

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Information der EUK zur UVV „Elektromagnetische Felder“

Inhalt

1 Elektromagnetische Felder 41.1 Entstehung der EM-Felder 41.2 Wirkung auf den Menschen 41.3 Regelungen der UVV 61.4 Grenzwerte: Basiswerte, abgeleitete Werte 7

2 Zonenkonzept 82.1 Expositionsbereich 2 82.2 Expositionsbereich 1 82.3 Bereich erhöhter Exposition 82.4 Gefahrbereich 8

3 Bereiche und Grenzwerte 9

4 Maßnahmen 94.1 Expositionsbereich 2 94.2 Expositionsbereich 1 104.3 Bereich erhöhter Exposition 104.4 Gefahrbereich 10

5 Personen mit Implantaten, Herzschrittmachernund Insulinpumpen 10

6 EM-Felder an Arbeitsplätzen 126.1 Arbeitsplätze in der Verwaltung und im Büro 136.2 Bildschirmarbeitsplätze in der Nähe von

Fahrleitungsanlagen 136.3 Arbeitsplätze im Bereich Instandhaltung 156.4 Fahrdienst 196.5 Arbeiten in der Nähe von Fahrleitungen 196.6 Funkanlagen (Mobilfunk-Basisstationen und GSM-R) 206.7 Arbeitsplätze an Funkanlagen

(Mobilfunk-Basisstationen und GSM-R) 20

7 Zusammenfassung – Was ist zu tun? 21

8 Fazit 22

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Information der EUK zur UVV „Elektromagnetische Felder“

„Elektromagnetische Felder“

Hintergründe und Informationen zur neuen UVV

Die Unfallverhütungsvorschrift„Elektromagnetische Felder“

(GUV-V B 11, bisher GUV 2.17) sowie dieRegeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz

„Elektromagnetische Felder“(GUV-R B 11, bisher GUV 12.17)gelten ab dem 1. Oktober 2002!

Die Vertreterversammlung der EUK hat die Einführung der

Unfallverhütungsvorschrift „Elektromagnetische Felder“

(GUV-V B 11, bisher GUV 2.17) im Juni 2002 beschlossen.

Vom damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

wurde die Vorschrift im Juli 2002 genehmigt.

Die Unfallverhütungsvorschrift wurde in einer Sonderausgabe des

„EUK-Dialog“ veröffentlicht. Zeitgleich mit der

Unfallverhütungsvorschrift traten zum 01.10.2002 auch die Regeln

für Sicherheit und Gesundheitsschutz „Elektromagnetische Felder“

(GUV-R B 11, bisher GUV 12.17) in Kraft, die wichtige

Erläuterungen zu dieser UVV enthalten.

Mit dieser Vorschrift werden erstmals Regelungen zum Schutz

der Beschäftigten vor elektrischen, magnetischen und elektromag-

netischen Feldern getroffen. Wir möchten im

Folgenden Informationen und Hinweise für die Anwender der

Unfallverhütungsvorschrift geben sowie das Schutzkonzept der

Unfallverhütungsvorschrift erläutern, um bestehende

Verunsicherungen und Ängste vor elektromagnetischen Feldern

abzubauen.

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1 Elektromagneti-sche Felder

Bei elektromagnetischen Fel-dern (EM-Feldern) denkt manzur Zeit zuerst an Veröffentli-chungen in den Medien und andie dort genannten Gefahren vonelektromagnetischen Feldern,vor allem� unter Hochspannungsfreilei-

tungen oder auch in derNähe von Fahrleitungen,

� in der Nähe von Mobilfunk-Basisstationenoder

� beim Betrieb von Mobiltele-fonen.

Diese in die Schlagzeilen gera-tenen elektrischen Geräte oderLeitungen erzeugen, wie übri-gens alle elektrischen Geräte,elektrische und magnetischeFelder – dieses ist unstrittig.

Aber was sind diese elektroma-gnetischen Felder überhaupt,wie entstehen sie, und wie wir-ken sie auf den Menschen?

Und die wichtigste Frage ist:Ab wann sind die elektromag-netischen Felder gefährlich?

Im Folgenden soll versucht wer-den, die Zusammenhänge soeinfach wie möglich und mög-lichst verständlich zu erklären.Dabei sollen natürlich auch dieErgebnisse von Messungen, diebei der DB AG für zahlreicheArbeitsplätze und Arbeitsumge-bungen vorliegen, erläutert wer-den.

1.1 Entstehung derEM-Felder

Elektrische und magnetische Fel-der treten bei jedem elektrischenGerät und jeder elektrischen An-lage oder Maschine auf. JedeLeitung, jedes Kabel und jedesGerät erzeugt ein elektrischesFeld, wenn es unter Spannungsteht. Ähnlich ist es, wenn einStrom fließt: hier wird in den Ka-beln, Leitungen und Geräten einmagnetisches Feld erzeugt. Inder Regel treten elektrische undmagnetische Felder gemeinsamauf und man spricht dann vonelektromagnetischen Feldern.

1.2 Wirkung auf denMenschen

Die Wirkung der elektromagne-tischen Felder auf den Menschenist abhängig von der Frequenzund der Feldstärke des elektro-magnetischen Feldes. Daherwerden die elektromagnetischenFelder nach ihrer Frequenz inniederfrequente Felder (NF) undhochfrequente Felder (HF) un-terteilt.

NF-Felder (bis 100 kHz)Im niederfrequenten Bereich (bisetwa 100 kHz) wird z.B.� durch magnetische Felder im

Körper ein Stromfluss indu-ziertoder

� durch elektrische Felder einStromfluss influenziert.

Dabei fließt bei einem äußerenMagnetfeld ein Strom im Körper(bevorzugt in Blut- und Nerven-

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bahnen). Bei einem äußerenelektrischen Feld fließt hinge-gen ein Strom durch den Kör-per, aber auch hier vor allemdurch die besonders leitfähigenBlut- und Nervenbahnen.

Als Wirkungen von elektromag-netischen Feldern sind für denNF-Bereich hauptsächlich zunennen:� Kraftwirkungen,� Reizwirkungen,� Berührungsspannungen

und� Körperströme.

HF-Felder (ab 100 kHz)Bei hochfrequenten Feldern (abca. 100 kHz) nimmt der Körperdie mit den Feldern übertrageneEnergie auf (Absorption) und eskommt es zu einer Erwärmungdes Körpergewebes. Solangedie durch die aufgenommeneEnergie auftretende Erwärmungnicht zu groß ist, wird der Körper

diese Erwärmung ausgleichen.Man spricht hier von der so ge-nannten Thermoregulation desKörpers.

Zu beachten ist natürlich, dasskeine Körperregion zu stark mitEnergie bestrahlt wird. Aufgrundder schlechten Durchblutungsind z.B. die Augen bei einerstarken Bestrahlung durch elek-tromagnetische Felder gefähr-det. Es gilt, dass es grundsätz-lich erst ab höheren Feldstärkenzu einer vorübergehenden odersogar dauerhaften Schädigungdes Organismus kommen kann.

Zu bedenken ist immer, dassnicht alle elektromagnetischenFelder eine schädigende Wir-kung auf den Körper besitzen.So werden elektromagnetischeFelder in der Medizin gezielt zuDiagnose- und Behandlungs-zwecken eingesetzt, z.B. beiUntersuchungen mit Computer-

Bild 1:Darstellung

der Fre-quenzberei-

che fürelektromag-

netischeFelder mitden haupt-sächlichenWirkungenund typi-

schen An-wendungen

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tomografen, bei der Reizstrom-therapie oder zur schnellerenKnochenheilung.

Vielfach wird auch von einer sogenannten a-thermischen Wir-kung gesprochen. Hierunter sindWirkungen zu verstehen, dieüber die Erwärmung hinausge-hen.

Bei der Anwendung von star-ken Röntgenstrahlen ist z.B.die Gefahr einer Zellkernschä-digung bekannt, die auch zuverschiedenen Arten vonKrebs führen kann. Diese Wir-kung von starken Röntgen-strahlen wird häufig einfach aufelektromagnetische Felderübertragen und hieraus einekrebserzeugende oder krebs-begünstigende Wirkung derEM-Felder abgeleitet.

Untersuchungen konnten aberbislang keinen eindeutigen Zu-sammenhang zwischen elektro-magnetischen Feldern undKrebserkrankungen beweisen.

Dennoch sollte jeder entschei-den, wieviel Felder und Feld-stärke er sich zumutet. Für dieBevölkerung hat der Gesetzge-

ber Grenzwerte vorgegeben, amArbeitsplatz wird der Schutzdurch die UVV „Elektromagneti-sche Felder“ (GUV-V B 11, bisherGUV 2.17) erreicht.

1.3 Regelungen der UVV

Die Unfallverhütungsvorschrift„Elektromagnetische Felder“(GUV-V B 11, bisher GUV 2.17)und die Regeln für Sicherheitund Gesundheitsschutz „Elek-tromagnetische Felder“ (GUV-RB 11, bisher GUV 12.17) enthal-ten Bestimmungen und zulässi-ge Grenzwerte zum Schutz derBeschäftigten vor schädigendenEinwirkungen der elektromag-netischen Felder. Die Regelun-gen gelten für den Frequenzbe-reich von 0 Hz bis 300 GHz.

Sie gelten dort, wo Beschäftigtetätig sind, also an allen Arbeits-plätzen innerhalb des Betriebs-geländes, aber auch außerhalbvon festen Betriebseinrichtun-gen z.B. in und auf Fahrzeugenund auf Bahnsteigen. Die Unfall-verhütungsvorschrift gilt nicht,wo bereits gesetzliche Vorschrif-ten zum Schutz der Allgemein-bevölkerung vor elektromagne-tischen Feldern einzuhalten sind.

Dies ist z.B. der Fall in Wohnge-bieten, in Schulen und anderenallgemein zugänglichen Berei-chen, in denen sich Personen24 Stunden am Tag aufhaltenkönnen.

Für diese Bereiche und für dieAllgemeinbevölkerung hat derGesetzgeber die einzuhaltenden

Tabelle 1:NF-Grenz-werte nachUnfallver-hütungs-vorschrift,in ( ) nach

26.BImSchV

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Grenzwerte in der 26. Verord-nung zum Bundesimmissions-schutzgesetz (26. BImSchV)festgelegt.

1.4 Grenzwerte: Basiswer-te, abgeleitete Werte

Die in den Vorschriften, ob nunUVV oder 26. BImSchV, genann-ten und einzuhaltenden Grenz-werte sind frequenzabhängig.Grenzwerte für den NF-Bereichsind für beide Vorschriften in derTabelle 1 dargestellt.

Alle Grenzwerte basieren auf ge-sicherten und international an-erkannten wissenschaftlichenErkenntnissen, die u.a. auch vonder WHO (World Health Organi-zation) empfohlen werden. BeiEinhaltung der Grenzwerte isteine Schädigung und auch eineBelästigung durch elektromag-netische Felder nach dem der-zeitigen Kenntnisstand auszu-schließen.

Die Grenzwerte werden sowohlals „Basiswerte“ als auch alssogenannte „abgeleitete Wer-te“ angegeben.

BasiswerteDie Basisgrößen sind z.B. dieStromdichte J im Körper, dieLeistungsdichte S oder die spe-zifische Absorptionsrate SAR.Diese Größen haben den Nach-teil, dass sie nur schwer gemes-sen werden können.

Abgeleiteten WerteDie abgeleiteten Werte hinge-gen nennen die Grenzwerte für

die äußeren, leicht zu bestim-menden Feldgrößen. Als wich-tigste und bekannteste Größensind z.B. zu nennen:� elektrische Feldstärke E ,� magnetische Feldstärke H,� magnetische Induktion B

(auch Flussdichte genannt)und

� Leistungsdichte S.

Diese aus den Basiswerten ab-geleiteten Werte wurden anhandvon Gewebeuntersuchungenam Menschen und genauenKörpermodellen errechnet. Zu-sätzlich wurden für die abgelei-teten Werte Sicherheitsfaktoren

Bild 2:Beispiel füreine Kenn-zeichnungder Zonennach GUV-V B 11; dieweiße Liniekennzeich-

net denSperrbe-reich für

Träger vonHerzschritt-

machern

Gefahrbereich

Gefahrbereich

Kurzzeit2h

Bereich erhöhterExposition

Expositionsbereich 1

Expositionsbereich 2

PersönlicheSchutzausrüstungen!

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herangezogen, um die Einhal-tung der Basiswerte auch unterungünstigen Bedingungen zugewährleisten.

2 Zonenkonzept

Um eine praxisgerechte Anwen-dung der UVV zu ermöglichen,wurde in der Vorschrift ein Zo-nenkonzept umgesetzt, dass jenach Stärke der elektromagne-tischen Felder unterschiedlicheMaßnahmen vom Unternehmerfordert.

Zum Schutz der Beschäftig-ten ist die Arbeitsstätte vomUnternehmer in die jeweiligenZonen einzuteilen. Kann derUnternehmer die Einteilungnicht selbst vornehmen, hat ersich sachkundig beraten zulassen. Die Bereiche, in diediese Einteilung vorzunehmenist, sind:

2.1 Expositionsbereich 2

� alle Arbeitsplätze ohne spe-zielle Zugangskontrollen,

� keine unmittelbaren Arbei-ten an feldemittierenden Ma-schinen/Geräten,

� auch Lagerräume, Verkehrs-wege, Sozialräume, Bereit-stellungsflächen.

2.2 Expositionsbereich 1

� kontrollierte Bereiche mit Zu-gangsregelungen,

� zulässig für 8 Stunden täg-lich bei 5 Tagen je Woche für

50 Wochen im Jahr,� z.B. Arbeitsplätze an denen

oder in deren Nähe Elektro-lyse- oder Induktionsanlagenbetrieben werdenoder

� z.B.Arbeitsstellen in Um-spannanlagen oder Strom-richterwerken.

2.3 Bereich erhöhterExposition

� Bereiche von Anlagen undGeräten mit starken elektro-magnetische Feldern, z.B.HF-Trocknungsanlagen.

� Der Zugang zum Bereich er-höhter Exposition ist zukennzeichnen und so zu si-chern, dass sich währenddes Betriebes keine unbe-fugten Personen darin auf-halten können.

� Der Aufenthalt von Perso-nen ist nur zeitlich begrenztzulässig (NF: 2 h/Tag; beiHF-Feldern Einhaltung vonGrenzwerten für Expositi-onsdauer unter 6 Minuten).

2.4 Gefahrbereich

� Bereich unmittelbar vor oderan den Quellen von starkenelektromagnetischen Fel-dern, z.B. der Bereich vorleistungsstarken Sendean-tennen.

� Kennzeichnung und Zu-gangssicherung.

� Aufenthalt während des Be-triebes der Anlage nicht zu-lässig.

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3 Bereiche undGrenzwerte

Die erforderlichen Maßnahmenhängen von der Höhe der elek-tromagnetischen Felder ab. Die-se sind vom Unternehmer zubestimmen und durch einenVergleich mit den zulässigenWerten ist die Arbeitsstätte indie unterschiedlichen Bereicheder Exposition einzuteilen.

Ausgehend von den internatio-nal anerkannten Grenzwertenwurde für den Expositionsbe-reich 2 die Feldbelastung durcheinen Sicherheitsfaktor soweitreduziert, dass eine Gefährdungund eine Belästigung nach der-zeitigem Kenntnisstand sicherausgeschlossen ist. Der Expo-sitionsbereich 2 ist wird daherauch als Vorsorgebereich be-zeichnet.

Im Expositionsbereich 1 wurdedieser Sicherheitsfaktor aufgrundder Zugangsregelung reduziert –auch hier werden die internatio-nal anerkannten Grenzwerte ein-gehalten. Der Expositionsbereich1 wird auch als Sicherheitsbe-reich bezeichnet.

Für Mitarbeiter, die im Expositi-onsbereichen 2 oder im Exposi-tionsbereich 1 arbeiten, bestehtkeine Gefährdung!

Für den Bereich erhöhter Expo-sition wurden diese Sicherheits-faktoren nochmals reduziert, dahier nur befugte Personen Zu-gang zu diesen Bereichen ha-

ben und der Aufenthalt zeitlichbeschränkt ist. Auch im Bereicherhöhter Exposition werden dieinternational anerkanntenGrenzwerte der WHO und derICNIRP (International Commis-sion on Non-Ionizing RadiationProtection) noch eingehalten!

4 Maßnahmen

4.1 Expositionsbereich 2

Werden die Grenzwerte für denExpositionsbereich 2 eingehal-ten, sind keine weiteren Maß-nahmen erforderlich.

Bild 3:Betriebsan-weisungensind ab Ex-positions-

bereich 1 zuerstellen,z.B. auch

fürArbeiten imBereich von

Sende-antennen

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4.2 Expositionsbereich 1

Werden die Grenzwerte für denExpositionsbereich 2 überschrit-ten, die Grenzwerte für den Ex-positionsbereich 1 jedoch ein-gehalten, so gehört dieser Be-reich zum Expositionsbereich 1.Vom Unternehmer sind Maßnah-men einzuleiten, insbesondere:� Zugangsregelung für den Ex-

positionsbereich 1,� Erstellen von Betriebsanwei-

sungen.

4.3 Bereich erhöhterExposition

Für die Bereiche erhöhter Expo-sition liegt eine Überschreitungder Grenzwerte des Expositi-onsbereiches 1 vor. Als wich-tigste zusätzliche Maßnahmenzu denen des Expositionsberei-ches 1 sind vom Unternehmerzu veranlassen:� Kennzeichnung der Bereiche

erhöhter Exposition,� kein Aufenthalt von unbe-

fugten Personen währenddes Betriebes,

� zeitliche Beschränkung desAufenthaltes im Bereich er-höhter Exposition,

� Aufenthalt von befugten Per-sonen im Bereich erhöhterExposition nur dann, wenndie zulässigen Grenzwertefür Kurzzeitbelastungen ein-gehalten werden oder PSA(HF-Schutzkleidung) ver-wendet wird,

� Dokumentation der Exposi-tionsbestimmung,

� Dokumentation der Anlagenmit Anteilen der einzelnen

Anlagen zu den EM-Feldern.

Bei Einhaltung der Grenzwerteund der zeitlichen Beschränkungdes Aufenthaltes im Bereich er-höhter Exposition besteht nachdem derzeitigen Erkenntnisstandkeine Gefährdung.

4.4 Gefahrbereich

Im Gefahrbereich werden dieWerte für den Bereich erhöhterExposition überschritten. Arbei-ten oder Aufenthalt im Gefahr-bereich sind ohne Abschaltungder Feldquelle, Feldreduktion(z.B. durch Leistungsreduktion)oder ohne Einsatz von PSA nichtzulässig. Die Unterweisung (alle12 Monate) der Mitarbeiter istschriftlich zu dokumentieren!

Erst im Gefahrbereich werdendie international empfohlenenGrenzwerte überschritten. Hierbesteht Lebensgefahr!

5 Personen mitImplantaten,Herzschritt-machern undInsulinpumpen

Personen mit Implantaten, wiez.B. künstlichen Gelenken,Schädelplatten, oder Personenmit aktiven Körperhilfsmitteln,wie Herzschrittmacher (HSM),Insulinpumpen oder Ventilen,sind sowohl von den gesetzli-chen Bestimmungen der 26.BImSchV wie auch durch die

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UVV nur unzureichend ge-schützt.

Die für die allgemeine Bevöl-kerung geltende 26. BImSchVsieht keine besonderen Rege-lungen für diesen Personen-kreis vor, die Unfallverhütungs-vorschrift verweist auf die Prü-fung im Einzelfall und auf dieInformationspflicht der Betrof-fenen gegenüber dem Unter-nehmer.

Insbesondere aktive Körperhilfs-mittel wie Herzschrittmacheroder Insulinpumpen könnenbereits durch schwache elek-tromagnetische Felder in derFunktion beeinflusst werden.Diese Beeinflussung kann be-reits bei Feldern im Expositions-bereich 2 erfolgen!

Beschäftigte mit Implantatenoder Körperhilfsmitteln (KHM)sind daher auf diese Gefähr-dungen durch die elektromag-netischen Felder hinzuweisen.

Die Beschäftigten selbst habenaber auch die Pflicht, ihren Ar-beitgeber auf ihre Implantate hin-zuweisen, um die eigene Ge-sundheit zu schützen und umeine Funktionsstörung der Imp-lantate durch arbeitsbedingteelektromagnetische Felder zuverhindern.

Für Herzschrittmacherträgeroder Personen mit anderen ak-tiven Körperhilfsmitteln könnenim Einzelfall je nach Typ undEinstellung des HSM Maßnah-men erforderlich sein.

Dies kann z.B. die Kennzeich-nung von Bereichen mit demVerbotsschild P11 nach UVV„Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung am Ar-beitsplatz“ (GUV-V A 8, bisherGUV 0.7) sein.

Eine allgemeingültige Aussage,ab welcher Stärke diese aktivenKHM gestört werden, kann andieser Stelle nicht gemacht wer-den. Aus diesem Grund kannauch kein allgemeiner Grenz-wert für die Kennzeichnung nachdem Beispiel im Bild 2 gemachtwerden.

Bild 5:Darstellung

einesHerzschritt-

machers

Bild 4:Verbotszei-chen P 11,„Verbot fürPersonen

mitHerzschritt-

macher“

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Die Entscheidung, ob der Imp-lantatträger an diesem Arbeits-platz weiter eingesetzt werdenkann oder nicht, ist unter Abwä-gung der tatsächlichen Feldbe-lastung und der tatsächlichenStörbeeinflussung des Implan-tates zu treffen.

Die grundsätzliche Vorgehens-weise ist z.B. die Kontaktauf-nahme des Betriebsarztes mitder Implantationsklinik, dem Kar-diologen oder mit dem Herstel-ler des Implantates. Diese kön-nen Angaben zur Störfestigkeitmachen, die dann mit den vor-handenen, gemessenen oderberechneten Feldbelastungenam Arbeitsplatz des Betroffe-nen verglichen werden können.Für den einzelnen Arbeitsplatzkann dann eine Kennzeichnungmit dem Warnzeichen P11 „Ver-bot für Personen mit Herzschritt-macher“ vorgenommen werden.

6 EM-Felder anArbeitsplätzen

Welche Auswirkungen hat nundie neue UVV mit der dazugehö-rigen RSG GUV-R B 11 an denArbeitsplätzen im Bereich derDB AG und ihrer Töchterunter-nehmen?

Für die meisten Arbeitsplätzewerden sich durch die Unfallver-hütungsvorschrift GUV-V B 11,bisher GUV 2.17, keine Ände-rungen ergeben. In den Unter-nehmen und Betriebsstättensind zunächst die Felder zu er-mitteln und zu dokumentieren,um die Einteilung der Betriebs-stätte in die Zonen anhand dereinzuhaltenden Grenzwerte prü-fen zu können (Einteilung in Zo-nen, Messung/Berechnung/Ver-gleich der Felder, Kontrolle aufEinhaltung der Grenzwerte).

Für die meisten Bereiche undArbeitsplätze wird aufgrund dergeringen Felderstärken eine Ein-stufung in den Expositionsbe-reich 2 möglich sein.

Wir möchten nachfolgend Hin-weise für einige typische Arbeits-plätze geben. Hierbei kann auf-grund der tatsächlichen Situationjedoch durchaus eine andere Ein-stufung vor Ort erfolgen als hiervorgeschlagen. Dies kann nur vonden Fach- und Sachkundigengemessen, ermittelt oder durchVergleich abgeschätzt werden.

Die Einstufung der Arbeitsplätzeoder Bereiche im eigenen Un-

Bild 6:Erläuterun-

gen undKonkretisie-rungen zurUnfallver-hütungs-vorschrift„Elektro-magneti-

scheFelder“

enthält dieGUV-RB 11

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ternehmen ist aufgrund der tat-sächlichen Felder und dem Ver-gleich mit den zulässigen Grenz-werten für den jeweiligen Expo-sitionsbereich zu prüfen.

Für den Bereich der Bahnstrom-energieversorgung liegen bereitszahlreiche Messungen und Be-rechnungen vor, die für eine Ein-stufung herangezogen werdenkönnen (BahnPraixs E, Ausga-be 1/02, Seiten14 bis 17).

Die BG der Feinmechanik undElektrotechnik hat eine Exposi-tionsdatenbank zusätzlich fürStandardarbeitsplätze und fürtypische Arbeitsmaschinen mitAngaben zu den von den elek-trischen Geräten emittierten Fel-dern erarbeitet. Diese Übersichtsteht zum Herunterladen im In-ternet auf der Homepage derBG der Feinmechanik und Elek-trotechnik (Service, EMF-Mess-dienst). Diese Datenbank kannals Hilfe für eine Einstufung derFeldbelastung herangezogenwerden (Bild 7).

Weiter ist vom Bayrischen Lan-desamt für Arbeitsschutz, Ar-beitsmedizin und Sicherheits-technik (LfAS) eine Broschüremit Angaben zu typischen Feld-belastungen erstellt worden.Basis sind hier eigene Messrei-hen des LfAS.

6.1 Arbeitsplätze in der Ver-waltung und im Büro

Arbeitsplätze in der Verwaltungsind mit modernen Bürogerätenausgestattet, wie z.B. PC, Dru-

cker, Fax, Telefon, Handy undKopierer. Die von diesen Gerä-ten ausgehenden Felder sindjedoch in der Regel so schwach,dass die Grenzwerte für denExpositionsbereich 2 sicher ein-gehalten werden.

Für Büros und Geschäftsräumewurden für 50-Hz Werte von0,05 bis 0,3 �T und 10 bis 50 V/m gemessen, die im Bereichvon wenigen Prozent des zuläs-sigen Grenzwertes für Expositi-onsbereich 2 liegen.

6.2 Bildschirmarbeits-plätze in der Nähe vonFahrleitungsanlagen

Mitarbeiter mit Bildschirmar-beitsplätzen in der „Nähe“ vonFahrleitungen (15.000 V bei 16,7Hertz) klagen häufig über kör-perliche Beschwerden wie Kopf-schmerzen o. ä. durch eine ver-

Bild 7: DieExpositions-datenbankder BG derFeinmecha-

nik undElektrotech-nik enthält

für viele üb-liche GeräteMesswertefür die elek-tromagneti-schen Fel-der. Von

EMF-Sach-kundigenkann siezum Ver-

gleich her-angezogen

werden.http://

www.bgfe.de/pages/ser-

vice/emf.htm

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meintliche hohe Feldbelastung.Als Indiz hierfür gilt typischer-weise das Flimmern des Bild-schirmes bei einer Zugfahrt.Hierzu ist anzumerken, dassMessungen in der Nähe vonFahrleitungen, z.B. selbst aufBahnsteigen, die sichere Einhal-tung der Grenzwerte für denExpositionsbereich 2 ergaben.

Bei Messungen wurde bei ei-nem Abstand von 20 m zur Tras-se eine Flussdichte von maximal1 �T und eine Feldstärke von 80V/m ermittelt. Zulässige Grenz-werte für den Expositionsbereich2 liegen hier bei 1.273 �T und20.000 V/m. Bereits bei Abstän-den von wenigen Metern zurFahrleitung liegt die Feldbelas-tung im Expositionsbereich 2.

Monitorflackern durch EMFFür die betroffenen Mitarbeiter

ist das Flackern der Bildschirmedennoch störend und kann imExtremfall sogar zu den genann-ten Kopfschmerzen führen. Un-abhängig von der Ursache desBildschirmflackerns (Beeinflus-sung durch elektromagnetischeFelder oder ein ungeeigneterMonitor) ist an Bildschirmarbeits-plätzen ein flimmer- und flacker-freies Bild für eine produktiveArbeit erforderlich.

Untersuchungen haben gezeigt,dass abhängig von der Monitor-größe magnetische Felder ab20 �T bereits zu Monitorflackernführen können. Bei Bahnstrom(16,7 Hertz) wird dieses Flackernbesonders gut von den Augenwahrgenommen und kann tat-sächlich zu gesundheitlichen Be-schwerden bei den Mitarbeiternführen. Deutlich gesagt: Die ge-sundheitlichen Beeinträchtigun-gen der Mitarbeiter sind Folgedes Monitorflackerns, nicht dieFolge von „gefährlichen“ elek-tromagnetischen Feldern.

Durch das Unternehmen ist denMitarbeitern das Arbeiten an ei-nem Monitor mit flimmer- undflackerfreier Darstellung zu er-möglichen. Dies kann z.B. durchentsprechende Schirmung derMonitore oder durch Anschaf-fung von unempfindlicheren An-zeigegeräten z.B. mit TFT-Dis-play (Flachbildschirm) erreichtwerden.

Seit der Einführung von TFT-Monitoren existiert für die früherübliche Schirmung der Monitoredurch besondere Metallkon-

Bild 8:Arbeitsplät-

ze in derVerwaltung,

im Büround in den3-S-Zentra-len könnenin der Re-gel in denExpositi-

onsbereich2 eingestuft

werden

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struktionen eine preislich attrak-tive Alternative, da nicht bei je-dem Monitorwechsel die Ab-schirmung angepasst odersogar gänzlich neu beschafftwerden muss.

6.3 Arbeitsplätze imBereich Instandhaltung

Arbeitsplätze in der Instandhal-tung, z.B. Fahrzeug-Werkstät-ten, fallen in der Regel unter denExpositionsbereich 2.

Getrennt betrachtet und als Ein-zelfall bewertet werden müssenbesondere Arbeitsplätze z.B.Arbeitsplätze mit sehr leistungs-starken elektrischen Gerätenund Anlagen, insbesondereSchweißarbeitsplätze oder Ar-beitsplätze in deren Nähe sowieArbeitsplätze in der Nähe vonInduktionsanlagen zur Radrei-fenerwärmung. Hier muss ggf.durch die technische Anwen-dung der elektromagnetischenFelder mit höheren Feldstärkengerechnet werden, die eine Ein-stufung in den Expositionsbe-reich 1 bedeuten.

SchweißanlagenFür eine ortsfeste Schweißanla-ge (10 kVA, 380 V) wurde z.B.für die magnetische Flussdichte50-90 �T am Arbeitsplatz ge-messen. Bei einem Punkt-schweißgerät betrug die Fluss-dichte bis zu 500 �T, im Bereichder Hände bis zum 1.000 �T.Messungen an einer Hand-schweißzangen ergaben imHerzbereich sogar Werte bis zu4 mT.

Für diese Geräte sind jedoch diegeringen Einschaltzeiten und diekurzen Einwirkzeiten auf lokalbegrenzte Körperpartien zu be-rücksichtigen. Für Teilkörperex-positionen ist eine Überschrei-tung der Grenzwerte für nieder-frequente Magnetfelder zudemum den Faktor 2,5 zulässig.

Eine Gefährdung der Mitarbei-ter durch elektromagnetischeFelder vergleichbarer Geräte istsomit auch bei einer Einstufungin den Expositionsbereich 1 nachderzeitigem Kenntnisstand aus-geschlossen, da auch im Expo-sitionsbereich 1 die internatio-nal empfohlenen Grenzwertenicht erreicht werden.

Es ist jedoch zu beachten, dassTräger von aktiven Körperhilfs-mitteln nicht ausreichend durchdie Einhaltung der Grenzwerte

Bild 9:Typische

Arbeiten beider

Instandhal-tung undErtüchti-gung von

Fahrzeugenund Wagenfallen – bis

aufwenige

Ausnahmen– in den Ex-positions-bereich 2

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Information der EUK zur UVV „Elektromagnetische Felder“

des Expositionsbereiches 2 bzw.1 geschützt werden. Insbeson-dere die unmittelbare Körpernä-he von Schweißstromleitungen,die häufig über die Schulter ge-legt werden, könnte hier leichtzu einer Störung von HSM füh-ren.

Hand- undWerkzeugmaschinenMaschinen und Geräte, die wäh-rend des Betriebes in der Handgehalten werden, tragen in derRegeln nicht nennenswert zueiner Feldbelastung der Mitar-beiter bei. Diese Maschinen hal-ten üblicherweise die Grenzwer-te für den Expositionsbereich 2ein.

DrehmaschinenDie z.B. an Werkzeugmaschi-nen gemessenen Werte für die

elektromagnetischen Felder lie-gen für übliche Drehmaschinenbei 0,2 – 2 �T, für leistungsstar-ke Drehbänke bei bis zu 5 �T(Leistung der Drehbank 5,5 kW).

BohrmaschinenFür einige Bohrmaschinen (750W) wurden Werte direkt an derGehäuseoberfläche von etwa460 �T gemessen, die damitgeringfügig oberhalb der Grenz-werte für Expositionsbereich 2liegen. Zu berücksichtigen istjedoch wiederum, dass nur Teiledes Körpers für kurze Zeiten die-sem Feld ausgesetzt werden undder Expositionsbereich 1 eineÜberschreitung der Grenzwertefür NF-Magnetfelder bis zumFaktor 2,5 zulässt. In 25 cmAbstand von der Bohrmaschinebeträgt die magnetische Fluss-dichte bereits nur noch maximal20 �T.

Die im ersten Teil dieses Artikelsgegebenen Hinweise für Perso-nen mit aktiven KHM sind immerzu beachten, da Handgeräte,z.B. Handbohrmaschinen, beimEinsatz auch unmittelbar vor demKörper und damit in direkterNähe z.B. von Herzschrittma-chern getragen werden.

Elektroinstallation(bis 230 V)NF-Anlagen mit Nennspannun-gen bis 1000 V und Strömenunter 315 A tragen nicht rele-vant zur EM-Vorbelastung beiund machen eine gezielte Vor-belastungsermittlung entbehr-lich. Solche NF-Anlagen haltendie Grenzwerte der 26. BImSchV

Bild 10:Arbeitsplät-

ze in derInstandhal-tung fallen

in derRegel in

den Expo-sitionsbe-

reich 2

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ein und können in den Expositi-onsbereich 2 eingestuft werden.

HochspannungsanlagenAuch bei Wartungsarbeiten z.B.in 20-kV-Ortsnetztrafostationenwerden aufgrund der erforderli-chen Schutzabstände dieGrenzwerte des Expositionsbe-reiches 2 in der Regel nicht über-schritten, da die Arbeiten an denAnlagen üblicherweise im span-nungsfreien Zustand durchge-führt werden. Dennoch könnendiese Bereiche als abgeschlos-sene elektrische Betriebsstätteauch dem Expositionsbereich 1zugeordnet werden.

Elektrische Betriebsstätten,TraforäumeFür elektrische Betriebsstättenund Traforäume (50 Hz) wurdenselbst in unmittelbarer Nähe nurWerte von 100 – 500 �T ge-messen, die bereits im Abstandvon 2 m nur noch 20 – 30 �Tbetrugen.

Da für diese Anlagen in denmeisten Fällen ohnehin bereitsZugangsregelungen für die Mit-arbeiter zu diesen elektrischenBetriebsstätten oder abge-schlossenen elektrischen Be-triebsstätten existieren, sind kei-ne weiteren speziellen Maßnah-men erforderlich. Die in der GUV-V B 11, bisher GUV 2.17 eben-falls geforderte Betriebsanwei-sung für die Arbeiten im Exposi-tionsbereich 1 sollte für derarti-ge Arbeiten, z.B. Arbeiten anTransformatorstationen, bereitsjetzt vorhanden sein.

BatterieräumeAuch für Batterieräume kanneine Einstufung des Bereichesvor dem eigentlichen Batterie-raumes in den Expositionsbe-reich 2 vorgenommen werden.Abhängig von den Ladströmenund der Anzahl der Ladestatio-nen ist der Betriebsraum mitden Ladegeräten und der ei-gentliche Batterieladeraum inEinzelfällen ggf. in den Expositi-onsbereich 1 einzustufen.

Bahntechnik & FahrzeugeWährend der Wartungsarbeitenan oder in Fahrzeugen ist die 15kV-Fahrleitung in der Regel ab-geschaltet, gleiches gilt für diemeisten anderen elektrischenSysteme. In diesem Fall könnendiese Bereiche dem Expositi-onsbereich 2 zugerechnet wer-den.

Bild 11:Arbeitsplät-ze in Um-spannwer-ken könnenin den Ex-positions-bereich 1eingestuft

werden. DieBereicheaußerhalbdes Um-

spannwer-kes sind üb-licherweise

Expositions-bereich 2,

da die Wer-te der 26.BimSchVaußerhalbder Anlagein der Regeleingehalten

werden

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Prüfarbeiten unterSpannungWerden Prüfarbeiten in Fahr-gastwagen ohne Freischaltungder 15-kV-Fahrleitung odersogar an einem Triebfahrzeugmit 15-kV-Anlage durchge-führt, können in unmittelbarerNähe der Fahrleitung und imMaschinenraum durchauselektromagnetische Felderoberhalb von Expositionsbe-reich 2 entstehen.

Diese Arbeitsbereiche sind dannin den Expositionsbereich 1 ein-zustufen. Der Nachweis, dass inMaschinenräumen und in Trieb-wagen die Grenzwerte des Ex-positionsbereiches 1 eingehal-ten werden, sollte messtech-nisch oder durch Vergleich vor-genommen werden. Hierzu kön-nen auch Angaben des Herstel-lers herangezogen werden.

Der Einfachheit halber könnteder gesamte Instandhaltungs-bereich grundsätzlich dem Ex-positionsbereich 1 zugeordnetwerden, falls der angesproche-ne Nachweis zur Einhaltung derGrenzwerte von Expositionsbe-reich 1 erbracht wurde.

Durch Messungen kann natür-lich auch die Einhaltung derGrenzwerte des Expositionsbe-reiches 2 und die zulässige Ein-ordnung der Arbeitsbereiche inden Expositionsbereich 2 nach-gewiesen werden, z.B. für dieausschließliche Instandhaltungvon Güterwagen, die keine elek-trischen Anlagen und Antriebebesitzen.

6.4 Fahrdienst

ZugpersonalFür Arbeitsplätze im Fahrdienst(Triebfahrzeugführer, Zugperso-nal u.ä.) sind in der Vergangen-heit zahlreiche Untersuchungenzur Höhe der elektromagneti-schen Felder an den Arbeits-plätzen durchgeführt worden.Hier sind insbesondere Messun-gen im ICE 1, in S-Bahnen undin Bahnen des ÖPNV zu nen-nen. Gemessen wurde sowohlam Arbeitsplatz der Triebfahr-zeugführer, aber auch auf Sitz-plätzen für die Fahrgäste und inden Gängen – also an Arbeits-plätzen für die Zugbegleiter.

Die Ergebnisse zeigen, dass diezulässigen Grenzwerte sowohlder Unfallverhütungsvorschriftals auch der 26. BImSchV deut-

Bild 12:Für Arbeits-

plätze imFahrdienstliegen zahl-

reicheMesswerte

vor. Sieerfüllen dieGrenzwerte

für denExpositi-

onsbereich2

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lich unterschritten werden. DieMittelwerte lagen bei etwa 1/35der zulässigen Umweltgrenz-werte nach der 26. BImSchV,und auch die gemessenen Ma-ximalwerte erreichen nicht denzulässigen Wert nach 26.BImSchV von 0,3 mT. Da dieWerte für den Expositionsbe-reich 2 über den Werten der 26.BImSchV liegen, sind auch dieGrenzwerte für den Expositions-bereich 2 eingehalten.

Für das Zugpersonal ist damitdie Einhaltung der Grenzwertenach GUV-V B 11, bisher GUV2.17, für die untersuchten Fahr-zeuge (siehe oben) durch Mes-sungen nachgewiesen und eineEinstufung der Arbeitsplätze inden Fahrzeugen zum Expositi-onsbereich 2 möglich. Für an-dere Fahrzeuge mit elektrischemAntrieb ist der Nachweis zu füh-ren oder beim Hersteller/Liefe-ranten zu erfragen.

FahrdienstleiterFür Fahrdienstleiter und ande-res Personal auf Stellwerkenwurden bereits Anfang der 90erJahre erste Messungen durch-geführt. Als Ergebnis wurdedamals eine maximale magneti-sche Flussdichte von 14 �Tkurzzeitig gemessen. Im Gleisselbst lag der Werte bei maxi-mal 35 �T (Abstand 5 m zurGleisachse).

6.5 Arbeiten in der Nähevon Fahrleitungen

Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

werden in der Regel im abge-schalteten Zustand durchge-führt.

Zu aktiven, unter Spannung ste-henden Teilen ist bei elektro-technischen Arbeiten bei 15.000Volt ein Abstand von mindes-tens 1,5 m einzuhalten (UVV„Elektrische Anlagen und Be-triebsmittel“ (GUV-V A 2, bisherGUV 2.10)).

Durch diesen Abstand ist daselektrische Feld soweit reduziert,dass die Grenzwerte für denExpositionsbereich 2 in der Re-gel eingehalten werden. Auchdie magnetische Feldstärke istbei den einzuhaltenden Abstän-den soweit herabgesetzt, dassein Erreichen der Grenzwertedes Expositionsbereiches 2 bzw.ein Überschreiten unwahr-scheinlich ist.

Bild 13:Fahrlei-

tungsarbei-ten könnenje nach An-näherung

zu den akti-ven Teilenund nachauszufüh-renden Ar-beiten in

den Exposi-tionsbereich2 eingestuft

werden

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6.6 Funkanlagen(Mobilfunk-Basisstati-onen und GSM-R)

Aufgrund der Abstrahlcharakte-ristik der Sendeantenne ist dieFeldbelastung unter und seitlichder Hauptabstrahlrichtung derAntenne am geringsten. Diesbelegen auch Messungen in Bü-roräumen unterhalb von Mobil-funkantennen verschiedenerNetzbetreiber, bei denen für Sen-deanlagen mit typischen Sen-deleistungen (20 Watt) Feldstär-ken von wenigen V/m gemes-sen wurden.

So ergaben Messungen für dieFeldstärke in einer Entfernungzur Antenne von 25 m in einemBüroraum nur noch 2 V/m unddamit nur einen Bruchteil derinternationalen Empfehlungenund Grenzwerte.

Auch die so genannten „Schwei-zer Grenzwerte“ werden vonMobilfunk-Basisstationen in derRegel eingehalten und unter-schritten. Gerade die hohe Zahlder Mobilfunkstationen führtdazu, dass die erforderlichenFeldstärken für den Empfangund die Sendeleistung der Han-dy sehr gering gehalten werdenkönnen und die zulässigen Wer-te der elektromagnetischen Fel-der deutlich unterschritten wer-den.

6.7 Arbeitsplätze anFunkanlagen (Mobil-funk-Basisstationenund GSM-R)

Beschäftigte, die Wartungsarbei-ten in unmittelbarer Nähe vonFunkstationen ausführen, arbei-ten z.T. in Entfernungen von we-niger als 1 m zu den Antennenan-lagen. In einigen Fällen müssensie zum Erreichen von hochgele-genen Arbeitsplätzen an Funk-antennen den Sendemast be-steigen und dabei eventuell auchdie Hauptstrahlrichtung der An-tennen durchsteigen.

In beiden genanten Beispielensind die entsprechenden Sicher-heitshinweise des Antennenbe-treibers, die häufig am Fußpunktdes Mastes angebracht sind, zubeachten.

Fehlen diese Hinweise, ist derBetreiber hinsichtlich einzuhal-tender Abstände oder einereventuell vorzunehmenden Ab-schaltung der Antennenanlagezu befragen.

Bild 14:Warn-

zeichenW 12„War-nung vordem elek-

tromagneti-schen Feld“

Bild 15:GSM-R An-lagen in derNähe vonBahnanla-gen und

Stellwerken

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Für Mobilfunk-Basisstationenwird in der GUV-R B 11 (bisherGUV 12.17) ein Richtwert füreinen einzuhaltenden Abstandvon 50 cm genannt. Dieser Wertgilt jedoch nur für die Antennen-anlagen von Mobilfunkstationen(Handy-Anlagen). Insbesonde-re für GSM-R-Antennenanlagenkönnen sich je nach Antennen-bauart hiervon abweichende Si-cherheitsabstände ergeben.

Durch die Überlagerung derelektromagnetischen Felder anGemeinschaftsantennenanla-gen kann sich der Sicherheits-abstand nochmals vergrößern.

Konkrete Hinweise zu den ein-zuhaltenden Sicherheitsabstän-den oder anderen Maßnahmensind für jede Anlage vor der Auf-nahme von Arbeiten beim Anla-genbetreiber einzuholen, soferneine entsprechende Kennzeich-nung mit Hinweisen nicht amAufstieg oder Zugang vorhan-den ist.

DB Telematik GmbH (ehemalsArcor) beabsichtigt, die Mitar-beiter, die Arbeiten an Anten-nenanlagen durchführen, mit so-genannten Monitorsystemen(RadMan) auszurüsten, die lau-fend die Stärke der elektromag-netischen Felder messen, re-gistrieren, speichern und denMitarbeiter vor dem Überschrei-ten der Grenzwerte des Exposi-tionsbereiches 1 akustisch war-nen.

Wird an einer Anlage der Ein-satz eines solchen Monitorsys-

temes gefordert, so ist dieserForderung bei allen Wartungs-arbeiten nachzukommen – diesgilt natürlich auch beim Einsatzvon Fremdfirmen und Dritten.Alternativ kann auch bei denBetreibern der Sendeanlageneine Abschaltung beantragt wer-den.

7 Zusammen-fassung –Was ist zu tun?

Die neue Unfallverhütungsvor-schrift fordert vom Unterneh-mer, die Arbeitsplätze entspre-chend ihrer Gefährdung durchelektromagnetische Felder zubeurteilen und den verschiede-nen Zonen zuzuordnen. Die Be-urteilung der Stärke der EM-Felder kann dabei durch Rech-nung, Messung oder Vergleichmit anderen Anlagen erfolgen.

Je nach Höhe der Feldstärkeund der Zuordnung der Arbeits-plätze zu den Zonen sind dannweitere Maßnahmen wie Erstel-len von Betriebsanweisungen,Unterweisung der Mitarbeiter,Zugangs- und Zutrittskontrollenzu besonders exponierten Be-reichen notwendig.

Die Fachstellen der DB AG ha-ben bereits für eine Vielzahl vonAnlagen und Maschinen Ergeb-nisse einer Messung oder Be-rechnung vorliegen, so dass nurfür wenige Anlagen und Ma-schinen noch Messungen oderBerechnungen erforderlich sind.

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Information der EUK zur UVV „Elektromagnetische Felder“

8 Fazit

Durch die neue Unfallverhü-tungsvorschrift werden erstmalsRegelungen zum Schutz vorelektromagnetischen Feldern fürBeschäftigte aufgestellt. Die inder Unfallverhütungsvorschriftgenannten Grenzwerte basierenauf international anerkanntenEmpfehlungen, bei deren Ein-haltung eine Gefährdung der Be-schäftigten nach derzeitigemKenntnisstand ausgeschlossenist.

Durch das Schutzzonenkonzeptist eine praxisorientierte Umset-zung der Unfallverhütungsvor-schrift in den Unternehmenmöglich.

Den Betrieben steht somit zurVermeidung von Gefährdungendurch elektromagnetische Fel-der erstmals eine Arbeitsschutz-vorschrift zur Verfügung, die Klar-heit über verbindlich einzuhal-tende Grenzwerte sowohl für dieBeschäftigten wie auch für dieUnternehmen schafft.

Einige der hier genannten Mess-werte wurden der Broschüre desbayrischen Landesamt für Ar-beitsschutz Arbeitsmedizin undSicherheitstechnik „Elektromag-netische Felder am Arbeitsplatz“entnommen. Die Broschüre wirdvom LfAS auch im Internet zumHerunterladen angeboten:http//www.lfas.bayern.de

Die im Artikel genannte Daten-bank für elektrische Maschinenund Geräte ist auf der Homepa-ge der Berufsgenossenschaftder Feinmechanik und Elektro-technik unter dem Link „Service“und dann „EMF-Messdienst“ zufinden.

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Information der EUK zur UVV „Elektromagnetische Felder“

Außenbüros der Abteilung Präventionund Gesundheitsschutz der EUK

Hamburg

BerlinMinden

Essen

DresdenFrankfurt am Main

Stuttgart

München

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Sicher arbeiten –es lohnt zu leben

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2003