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AWB Ingenieure GmbH Dieter Wiemer Ax el Bluhm Beratende Ingenieure für das Bauwesen Dipl.- Ing. Dieter Wiemer Dipl.- Ing. Axel Bluhm • Isaac-Newton-Straße 17 23552 Lübeck • Tel. 0451 / 59297-13 • Fax. 0451159297- 22 Entwurf eines Konzepts zum vorbeugenden Brandschutz als Grundlage für die BUK Index A Grundschule Kielartallee Hamburg Bauort: Kielortal lee 18-20 20144 Hamburg Auftraggeber: Freie und Hansestadt Hamburg SBH - Schulbau Hamburg An der Stadthausbrücke 20355 Hamburg Bearbeitung: Stand: 24.03.2014

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AWB Ingenieure GmbH Dieter Wiemer Axel Bluhm Beratende Ingenieure für das Bauwesen

Dipl.- Ing. Dieter Wiemer • Dipl.- Ing. Axel Bluhm • Isaac-Newton-Straße 17 • 23552 Lübeck • Tel. 0451 / 59297-13 • Fax. 0451 1 59297-22

Entwurf eines Konzepts zum vorbeugenden Brandschutz als Grundlage für die BUK

Index A

Grundschule Kielartallee Hamburg

Bauort: Kielortal lee 18-20 20144 Hamburg

Auftraggeber: Freie und Hansestadt Hamburg SBH - Schulbau Hamburg An der Stadthausbrücke 20355 Hamburg

Bearbeitung:

Stand: 24.03.2014

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L 13020: Grundschule Kielortallee

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Entwurfsplanung - Nachweis zum vorbeugenden Brandschutz

1 n ha ltsverze ich n is Aufgabenstellung und Beurteilungsgrundlagen 1.1 Anlass 1.2 Aufgabenstellung und Auftrag 1.3 Unterlagen 1.4 Rechtsgrundlagen und Beurteilungshilfen

Beschreibung der baulichen Anlage 2.1 Allgemeines 2.2 Nutzung 2.3 Anzahl der Nutzer 2.4 Baurechtliche Einstufung 2.5 Schutzziele 2.6 Gefahreneinschätzung

Vorbeugender Brandschutz 3.1 Baulicher Brandschutz

Brandwände Außenwände Tragende und aussteifende Wände und Stützen Trennwände Dämmstoffe, Unterdecken und Bekleidungen in Versammlungsräumen Decken Dächer Rettungswege Rettungswegbreiten Notwendige Treppen Notwendige Treppenräume Notwendige Flure Fenster, Türen, sonstige Öffnungen Aufzüge Türen

3.2 Anlagentechnischer Brandschutz Rettungswegkennzeichnung Blitzschutz Rauchableitung Pausenhalle Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen Brandmeldeanlagen Alarmierungsanlagen Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle Lüftungsanlagen Lüftungszentrale im Keller

3.3 Abwehrender Brandschutz 3.3.1 Zugänge und Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen 3.3.2 Löschwasserversorgung 3.3.3 Feuerwehrschlüsseldepot

3.4 Organisatorischer Brandschutz 3.4.1 Allgemeines 3.4.2 Evakuierung von Personen mit körperlichen Einschränkungen

Abweichungen 4.1 Überschreitung der Brandabschnittslänge von 40m 4.2 Kompartmentgröße > 200m2

4.3 Decken im Bestand 4.4 Treppenlaufbreite nicht ausreichend 4.5 Fenster Hausmeisterbüro in Treppenraumwand

Hinweise

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1. Aufgabenstellung und Beurteilungsgrundlagen

1.1 Anlass

Die Schule Kielartallee wird im Bestand in den Grundrissen umstrukturiert. Zu

den Maßnahmen im Bestand wird das bestehende Gebäude um einen Neubau

ergänzt.

1 .2 Aufgabenstel 1 u ng und Auftrag

Im Zuge der BUK für das Schulgebäude wurden wir von der Freien und Hanse­

stadt Hamburg, vertreten durch den Bereich SBH - Schulbau Hamburg mit der

Erstellung dieses Konzepts beauftragt.

1 .3 Unterlagen

Dem vorliegenden Brandschutzkonzept liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

• Entwurfspläne mit dem Index B vom 31.01 .2014 erstellt durch das Archi­

tekturbüro PPP-Architekten GmbH, Kanalstraße 52, 23552 Lübeck

1.4 Rechtsgrundlagen und Beurteilungshilfen

Im Rahmen des Konzeptes werden insbesondere folgende Unterlagen herange­

zogen:

• Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005, mit der

Änderung vom 20. Dezember 2011

• Bauprüfdienst (BPD) 6/2011 „Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Schulen"

• Schreiben zur Änderung der zulässigen Kompartmentgröße von Herrn

Schöning (Witte Projektmanagement) vom 04.03.2014

• Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - Ver­

sammlungsstättenverordnung (VStättVO) zuletzt geändert am 1. März

2011

• Bauprüfdienst (BPD) 05/2012 Brandschutztechnische Auslegungen (BTA)

• Bauprüfdienst (BPD) 1/2010 „Anforderungen an den Bau von Betriebs­

räumen für elektrische Anlagen"

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• Bauprüfdienst (BPD) 1/2014 Barrierefreies Bauen

• Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

(Leitungsanlagen-Richtlinie LAR) vom November 2006

• Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

(Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR) Stand April 2012

• Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung Februar 2007

• DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"

• BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, aktualisierte

Fassung Oktober 2004

• DVGW-Arbeitsblatt W405

2. Beschreibung der baulichen Anlage

2.1 Allgemeines

Die Schule Kielartallee besitzt im Bestand eine L-form. Das historische Gebäude

wird an einem Ende durch einen quadratischen Neubau ergänzt. Im Keller des

Altbaus befindet sich eine Mensa mit zwei Ausgaben und drei Speiseräumen. Die

Speiseräume der Mensen betragen jeweils weniger als 100 m2 und werden dem­

nach nicht als Versammlungsräume ausgelegt. In den darüber befindlichen Ge­

schossen befinden sich im Altbau Klassen- und Verwaltungsräume. Der Neubau

erhält im Erdgeschoss eine Pausenhalle die als Versammlungsraum ausgelegt

wird. Im ersten und zweiten Obergeschoss werden Klassenräume errichtet und

im dritten Obergeschoss eine Turnhalle.

Das Gebäude wird vertikal durch fünf notwendige Treppen erschlossen die als

Außentreppen oder in notwendigen Treppenräumen liegen.

2.2 Nutzung

Die Schule Kielartallee ist eine allgemeinbildende Grundschule für Kinder im Alter

von 6 bis 10 Jahren. Der Lehrbetrieb als Kernzeit findet von 8:00 bis 16:00 Uhr

statt. Das hier betrachtete Gebäude wird für alle Bereiche einer Schulnutzung

verwendet (Unterrichtsräume, Verwaltung, Turnhalle und Versammlungsstätte).

Es befinden sich keine Chemie oder Physikräume mit entsprechenden Gefahr­

stoffen in dem Schulgebäude.

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2.3 Anzahl der Nutzer

Auf Grundlage der Klassenanzahl und der maximalen Klassengröße wird das

Schulgebäude für 580 Schüler, 30 Lehrer und 10 Verwaltungs- und Küchenkräf­

ten ausgelegt. Die Pausenhalle im Erdgeschoss kann aus brandschutztechni­

scher Sicht als Versammlungsraum durch bis zu 718 Personen genutzt werden.

Lüftungstechnisch besteht eine Nutzungsbeschränkung für bis zu 380 Personen.

2.4 Baurechtliche Einstufung

Die bauliche Anlage ist unterkellert und besitzt neben dem Erdgeschoss drei

Obergeschosse. Der höchstgelegene Aufenthaltsraum befindet sich 14, 1 m über

Oberkante Gelände. Demnach ist das Gebäude in die Gebäudeklasse 5 gemäß

§ 2 (3) Nr. 5 HBauO einzustufen.

Aufgrund der folgenden Tatbestände ist das Gebäude als Sonderbau einzustu­

fen:

• § 2 (4) Nr. 6 HBauO Gebäude mit Räumen, die einzeln einer Nutzung von

mehr als 100 Personen bestimmt sind

• § 2 (11) HBauO Schulen

Aufgrund des im Erdgeschoss befindlichen Versammlungsraums ist das Gebäu­

de als Versammlungsstätte nach§ 2 (1) VStättVO einzuordnen. Es handelt sich

dabei um keine erdgeschossige Versammlungsstätte und aufgrund der aus­

schließlich erdgeschossigen Lage des Versammlungsraums auch nicht um eine

mehrgeschossige Versammlungsstätte.

2.5 Schutzziele

Anlagen sind nach § 3 Abs. 1 der HBauO so zu errichten, zu ändern und instand

zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit,

nicht gefährdet werden. Im Sinne des Brandschutzes werden diese allgemeinen

Anforderungen im§ 17 der HBauO konkretisiert. Bauliche Anlagen sind so anzu­

ordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass

• der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch

vorgebeugt wird und

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• bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame

Löscharbeiten möglich sind.

Das vorliegende Brandschutzkonzept ist schutzzielorientiert angelegt. Als

Schutzziele werden dabei

• die Sicherheit und die Selbstrettung der Personen,

• die Vermeidung der Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie

• die Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten

als wesentlich erachtet.

2.6 Gefahreneinschätzung

Das Gebäude unterliegt den üblichen Gefahren einer Schule und Versamm­

lungsstätte. Die maximalen Fluchtweglängen werden eingehalten und jede Nut­

zungseinheit besitzt mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Ret­

tungswege. Die Rettungswege sind durchweg kürzer als zulässig. Lediglich für

eine geringe Zahl von Personal- und Elternsprechzimmer wird das Rettungsgerät

der Feuerwehr benötigt. Bezogen auf die Personenrettung, besteht somit eine

gute Ausgangssituation.

Die Ausbreitung von Feuer und Rauch wird innerhalb des Gebäudes durch die

Anordnung einer kleinzelligen Struktur (Trennung in Nutzungseinheiten und not­

wendige Flure) ausreichend lang behindert.

Durch die Zugänglichkeit an drei von vier Seiten ist die Möglichkeit zu wirksamen

Löscharbeiten gegeben.

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3. Vorbeugender Brandschutz

3.1 Baulicher Brandschutz

Aus der Einstufung in die Gebäudeklasse 5 nach HBauO ergeben sich folgende

Anforderungen an die bauliche Anlage, deren Erfüllung nebenstehend überprüft

wird. Abweichungen werden gesondert am Ende des Brandschutznachweises

behandelt. Sofern nichts anderes angegeben, beziehen sich die folgenden Ver­

weise auf die HBauO.

Bezuq Bauteile Anforderunq Ausführunq I Vorhanden Brandwände

§ 28 (2) Gebäudeabschlusswand Abstand größer als An der nordwestlichen und südli-Nr. 1 2,5 m zur Grund- chen Seite grenzt die Schule

stücksgrenze oder direkt an die Grundstücksgrenze. 5,0 m zu anderen Es werden/wurden Gebäudeab-Gebäuden (inkl. Bau- schlusswände ausgebildet. last Im Osten besteht ein Abstand

von 4,4 m zur bestehenden Be-bauung. Zu diesen Gebäuden ist im weiteren Planungsver-lauf zu überprüfen ob die Nachbarbebauung eine Ge-bäudeabschlusswand besitzt.

(5) Ausbildung Brandwand 0,3m über Dach füh- Im Neubau einseitig 0,5m ren oder beidseitig auskragende Platte andere Seite 0,5m auskragende Außenbereich. feuerbeständige Plat-te

Abschn. Innere Brandwand Gebäudeausdehnung Vorhanden = 60,8 m und max. 2.2 > 40 m BGF = 1561 m2

MSchul- -+Abweichung siehe Ab-bauR schnitt 4 dieses Konzepts

Außenwände § 26 (3) Außenwandbekleidungen Oberflächen mindes- Wärmedämmverbundsystem

tens schwer ent- (schwer entflammbar) flammbar

Traaende u. aussteifende Wände und Stützen § 25 (1) Im Kellergeschoss und feuerbeständig Mauerwerk und Stahlbeton; feu-Nr. 3 allen oberirdischen Ge- erbeständig HBauO + schossen § 3 (1) VStättVO

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Bezug Bauteile Anforderung Ausführung I Vorhanden

Trennwände § 27 (2) zwischen Nutzungsein- feuerbeständig Mauerwerk und Stahlbeton; feu-

Nr.1 heiten I Kompartments erbeständig BPD

6/2011 4.2

Schreiben Kompartmentgröße ~ 200 m2 Altbau: 237 m2, 284 m2

, 266 m2

vom (Mensa) und 267 m2

04.03.13 Neubau: 500 m2

~ Abweichung siehe Ab-schnitt 4 dieses Konzepts

(2) Nr.2 zum Abschluss von feuerbeständig Mauerwerk und Stahlbeton; feu-Räumen mit erhöhter erbeständig Brandgefahr

/ EL T-Räume für Elektro- ohne Anforderung Mauerwerk; nicht brennbar unterverteilungen

Dämmstoffe, Unterdecken und Bekleidungen in Versammlungsräumen §5 Dämmstoffe nichtbrennbar Ist bei der Ausführungsplanung

VStättVO zu berücksichtigen. (1)

(3) + (5) Unterdecken und Be- schwer entflammba- Ist bei der Ausführungsplanung kleidungen an Decken re Baustoffe; nicht zu berücksichtigen.

brennend abtropfend

(5) Unterkonstruktionen, nichtbrennbar Ist bei der Ausführungsplanung Halterungen und Befes- zu berücksichtigen. tigungen von Unterde-cken und Bekleidungen an Decken

(6) Kabel und Leitungen In Installations- Ist bei der Ausführungsplanung hinter Unterdecken und schächten oder In- zu berücksichtigen. Bekleidungen aus stallationskanälen brennbaren Baustoffen aus nichtbrennbaren

Baustoffen

Decken § 29 (1) Decken im Bestand feuerbeständig Kellerflure: gemauertes Gewölbe;

Nr.1 zwischen den Geschos- Kellerräume: Kappendecken und sen Träger/Betondecken

EG/OG-Flure: Mauergewölbe; EG/OG-Flure: T räger I Betonde-cken ~ Abweichung siehe Ab-

schnitt 4 dieses Konzepts

(1) Nr.1 Decken im Neubau feuerbeständig Stahlbeton; feuerbeständig zwischen den Geschos-sen

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Bezug Bauteile Anforderung Ausführung I Vorhanden

Dächer § 29 (1) Dachtragwerk ohne Anforderung Altbau: Holz (F O); Neubau: Stahl-Satz 3 tragwerk über der Turnhalle(F 0) Nr. 1 und Stahlbeton über Treppen-HBauO raum (F90)

§ 30 (1) Bedachung ausreichend lange „harte Bedachung" nach DIN widerstandsfähig 4102-4 entspricht. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme

Rettungswege § 33 (2) Maximale RW-Länge :::;;35 m In Versammlungsstätte max. HBauO RW-Länge < 18,0 m

In sonstigen NE max. RW-Länge < 24,0 m

§6 Rettungswegführung Zwei voneinander 2 gegenüberliegende Ausgänge VstättVO aus Pausenhalle unabhängige mög- (Ost und West) mit je 2 Türen (2) + (5) liehst weit auseinan- >1,2m

der und entgegenge- Rettungswegbreiten= 4 x ~1 ,2 m setzt liegende Aus- ~ 800 Pers. gänge ins Freie

§ 31 (1) Rettungswegführung Zwei voneinander 1. RW über den notw. Flur in und Lehrerzimmer unabhängige Ret- nächst gelegenen Treppenraum HBauO tungswege 2. RW über denselben notw. Flur

in weiter entfernt gelegenen Treppenraum

§ 31 (1) Rettungswegführung Zwei voneinander 1. RW direkt in notwendigen HBauO Unterrichtsbereiche im unabhängige Ret- Treppenraum oder über anderes BPD 1„ 2. und 3.0G (Altbau) tungswege Kompartment in Treppenraum 6/2011 2. Entweder durch einen notw. Abschn. Flur in einen notw. Treppenraum, 7.1 oder direkt in einen notw. Trep-

penraum

§ 31 (1) Rettungswegführung im Zwei voneinander 1. RW direkt in notw. T reppen-HBauO Neubau (5002 Korn- unabhängige Ret- raum

partment) tungswege 2. RW direkt auf Außentreppe (Rettungsweglänge< 20 m)

§ 31 (1) Rettungswegführung Zwei voneinander 1. RW über notw. Flur in einen HBauO Mensa mit Küche unabhängige Ret- notw. Treppenraum

tungswege 2. RW über denselben oder einen anderen notw. Flur in einen notw. Treppenraum

§ 31 (1) Abstell- und Technik- Keine Aufenthalts- Direkt in einen notwendigen HBauO räume im Kellerge- räume, nur ein Ret- Treppenraum

schoss tunqsweq erforderlich

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Bezug Bauteile Anforderung Ausführung I Vorhanden

Rettungswegbreiten 7.4 BPD Ausgänge aus Unter- <::0,9 m wird eingehalten 6/2011 richtsräumen

7.4 BPD Breite notw. Flure und <:: 1,2 m je 200 darauf Max. Treppenlauf: Neubau Trep-6/2011 Treppen angewiesene Nutzer penraum (21 O Personen); T rep-

penlaufbreite ca. 1,3 m. -+ Ab-weichung siehe Abschnitt 4 dieses Konzepts

7.4 BPD lichte Treppenlaufbreite <::Ausgang zu notw. Treppenraumzugangstüren (ca. 6/2011 Treppenraum 2,05 m) sind für die T reppenläufe

(ca. 1,3 m) zu breit und müssen in der Ausführungsplanung ange-passt werden.

Ausgang aus Treppen- <::Treppenlaufbreite Neubau Treppenraum besitzt im raum Erdgeschoss zwei Ausgänge mit

je 1,01 m. Aufgrund der Mehrzahl der Ausgänge wird die geringere Breite als schutzzielerfüllend be-wertet. Treppe1 besitzt einen T reppen-lauf von ca. 2,0 m im EG und eine Ausgangsbreite von ca. 1,8 m. Der Treppenraum im Bestand wird nicht verändert -+ Bestandsschutz! Eine konkrete Gefährdung besteht nicht, da die zu erwartende Personenanzahl geringer ist als die Auslasskapazität der Tür

Notwendige Tre1212en § 32 (3) Verbindung Geschosse in einem Zuge zu Treppe in einem Zuge durch alle

allen Geschossen Geschosse

(4) tragende Teile feuerhemmend und Stahlbeton, mind. F30-A nichtbrennbar

Notwendiae Trennenräume § 33 (4) Wände als raumab- Bauart von Brand- Mauerwerk mit einer Stärke von Nr. 1 schließende Bauteile wänden mehr als 35 cm

(4) Nr. 1 Fenster der Haus- In der Bauart einer Das Fenster kann grundsätzlich meisterloge zum not- Brandwand (auch nicht die Anforderung mecha-wendigen Treppenraum unter zusätzlicher nisch Beanspruchbar erfüllen. im Erdgeschoss mechanischer Bean- -+Abweichung siehe Abschnitt

spruchung feuerbe- 4 dieses Konzepts ständig)

Außenwände nichtbrennbar Mauerwerk oder Stahlbeton

oberer Abschluss feuerbeständig Ist in der weiteren Planung zu überprüfen

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Bezug Bauteile Anforderung Ausführung I Vorhanden

(5) Bekleidungen nicht brennbar Ist bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

Bodenbeläge schwer entflammbar Ist bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

(8) Belüftung Treppenraum öffenbare Fenster in Sind im Bestand zu kontrollieren an einer Außenwand jed. Geschoss, freier und in der Ausführungsplanung

Querschnitt ~0,50 m2 zu berücksichtigen.

(8) Treppenraumneubau: Öffnungsfläche zur Ar reppenraum = (27,0+61,1 + 41 , 1 + BPD Rauchableitungsöffnung Rauchableitung an 41, 1 +46,7)/5 = 43,4m2 -+

5/2012 großer Treppenraum der obersten Stelle Aöffnungsfläche = 0,05 X 43,4 = 2,2 m2

S.42 des Treppenraums von 5%, da großer Treppenraum

(8) Bestandstreppenraum Öffnungsfläche zur Es erfolgt keine AnQassung: BPD 1: Rauchableitung an Entrauchung für den Feuer-

5/2012 Rauchableitungsöffnung der obersten Stelle wehreinsatz stellt keine konkrete S.42 großer Treppenraum des Treppenraums Gefährdung dar. Treppenraum

von 5% wird nicht verändert -+ Arreppenraum = (40,8 + Bestandsschutz! 81,5 + 81,5 + 81,5 + 81,5) I 5 = 67,4 m2 -+ Äöffnungsfläche = 0,05 X 67,4 = 3,4 m2 nach BPD 5/2012 S.42

(8) Bestandstreppenraum Öffnungsfläche zur Es erfolgt keine AnQassung: BPD 2: Rauchableitung an Entrauchung für den Feuer-

5/2012 Rauchableitungsöffnung der obersten Stelle wehreinsatz stellt keine konkrete S.42 großer Treppenraum des Treppenraums Gefährdung dar -+

von 1 m2 wenn H > Bestandsschutz! 13,0 m Beseit igung einer konkreten Arreppenraum = (11, 7 + Gefährdung: Treppenraum führte 87,0 + 29,0 + 29,0 + vorher nicht ins Freie und wird 29,0) / 5 = 37,14 m2 nun um Teile des Flures für -+ Aöffnungsfläche = 1, 0 direkten Ausgang ins Freie im EG m2 nach § 33 (8) erweitert. T reppenraumstruktur HBauO bleibt wesentlich erhalten

BPD Treppenraumau ßen- In Außenwänden Der Nachweis und die daraus 5/2012 wände bei versetzten vorspringender T rep- resultierenden Anforderungen an

S. 41 Gebäudeteilen penräume können die Fenster sind den beiliegenden Isolierverglasungen Grundrissen zu entnehmen. ohne nachgewiese-nen Feuerwiderstand vorgesehen werden wenn sie außerhalb eines 5m-Brandausstrahlungs-bereichs unter 12oc angeordnet sind und eine Scheibe der Isolierverglasung aus VSG besteht.

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Bezug Bauteile Anforderung Ausführung I Vorhanden

Notwendige Flure § 34 (3) Rauchabschnittslänge ~ 30,0 m 29,8 mim EG

( 4) Raumabschluss Wände KG: feuerbeständig KG: feuerbeständig Sonst: feuerhem- Sonst: feuerhemmend mend

(6) Bekleidungen, Putze, nicht brennbar Ist bei der Ausführungsplanung Unterdecken und zu berücksichtigen. Dämmstoffe

Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 35 (3) Rauchableitung Keller- Öffnung in allen Kel- Jeder Lagerbereich im Keller ist

geschoss lerräumen zur in der Ausführungsplanung mit Rauchableitung einer Öffnung ins Freie zur Belüf -

tung/Entrauchung zu versehen.

Aufzüge § 37 (1) Fahrschachtwände in- sicher umkleidet Stahlbeton

nerhalb notwendiger Treppenräume

(3) Rauchableitung Öffnung zur Rauch- Ist bei der Ausführungsplanung ableitung mit einem zu berücksichtigen. freien Querschnitt von 2,5% der Fahr-schachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m2

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Türen

Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräu­

men, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungswegs aufschlagen. Sie müs­

sen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

An die Raumabschlüsse werden folgende Anforderungen gestellt:

Öffnungen Grundlage Erforderlich

Versammlungsraum/ Treppenraum § 9 (1) VStättVO T30-RS

Notwendiger Flur/ Treppenraum BPD 6/2011 Abschn. 9.1 RS

Kompartment /Treppenraum BPD 6/2011 Abschn. 9.1 T30-RS

Kellerabstellbereich I Treppenraum BPD 6/2011 Abschn. 9.1 T30-RS

Nutzungseinheit (Kompartment, Mensa) / notw. § 34 (4) HBauO D

Flur

Lagerbereich im Kellergeschoss/ notw. Flur § 34 (4) HBauO T30-DS

Sonstiger Raum / notw. Flur § 34 (4) HBauO D

Räume mit erhöhter Brandgefahr § 27 (5) HBauO T30-DS

Kompartment / Kompartment § 27(5) HBauO T30-DS

Raum für Anlagen mit Funktionserhalt LAR 5.2.2 c) T30-DS

Lüftungszentrale/ Kellerbereich LüAR 6.4.2 T30-DS

3.2 Anlagentechnischer Brandschutz

BezuQ Bauteile AnforderunQ AusführunQ I Vor.

1

Rettungswegkennzeichnung § 6 (6) Versammlungsstätte Kennzeichnung der Rettungs- Ist bei der Ausführungs-VStätt- wege durch Sicherheitszeichen planung zu berücksichti-vo dauerhaft und gut erkennbar gen

BPD Sonstiges Gebäude Kennzeichnung der Rettungs- Ist bei der Ausführungs-6/2011 wege in notwendigen Fluren planung zu berücksichti-Abschn. und an Ausgängen ins Freie gen 7.5 und 12

§ 15 (2) Sicherheitsbeleuchtung Erforderlich fü r: Ist bei der Ausführungs-VStätt- • Pausenhalle planung zu berücksichti-vo • Batterieraum gen Nr. 2 • Sicherheitszeichen von Nr. 5 Ausgängen und Rettungs-Nr. 7 wegen in Pausenhalle 14 BPD • Notwendige Flure 6/2011 • NotwendiQe Treooenräume

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Bezug Bauteile Anforderung Ausführung I Vor.

§ 14 (1) Sicherheitsstro mversor- Erforderlich für: Ist bei der Ausführungs-VStätt- gung • Sicherheitsbeleuchtung, planung zu berücksichti-vo • Brandmelde- und Alarmie- gen Nr. 1 rungsanlagen, Nr. 4 + 5 • Rauchabzugsanlagen im Abschn. Treppenraum 14 BPD 6/2011

5.3.2 Funktionserhalt 30 Minuten Ist bei der Ausführungs-LAR planung zu berücksichti-

gen

Abschn. Batterieraum Diverse Anforderungen zu Ist bei der Ausführungs-6 und 9 Einrichtung und Ausstattung planung zu berücksichti-BPD des Raums; Raumabschluss = gen 1/2010 30 Minuten

§14(4) Blitzschutz Innerer und Äußerer Blitz- Die Funktion der Blitz-VStätt- schutz erforderlich schutzanlage im Be-vo stand ist von einem

Sachverständigen prü-fen zu lassen und auf den Neubau zu erwei-tern

BPD Rauchableitung Pau- Raumgröße = 359 m2 > 200 m2 Entrauchung ist in der 6/2011 senhalle -+ Rauchableitungsöffnungen weiteren Planung fest zu Abschn. im oberen Drittel der legen 10 Außenwände Fenster oder

Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche

§19 Feuerlöscheinrichtungen Geeignete Feuerlöscher gut Bestückung des Gebäu-VStätt- und -anlagen sichtbar und leicht zugänglich des mit Feuerlöschern vo (1) anzubringen zur Entstehungsbrand-

bekämpfung nach BGR 133.

(7) Offene Küche in der A < 30 m2 A = 20m2 -+ keine au-Mensa tomatische Feuerlösch-

anlage erfo rderlich

§ 20 Brandmeldeanlagen Versammlungsstätte < 1000 BGF der Versammlungs-VStätt- m2 stätte < 800 m2

vo (1) keine BMA erforderlich.

und (2) Es vvird eine BMA zur Kompensation des fehlen-den Feuerwiderstands der Kellerdecken erforderlich.

Abschn. Alarmierungsanlagen Ausstattung des Gebäudes mit Eine vorhandene Haus-9 einer Hausalarmierungsanlage alarmierungsanlage wird MSchul- grundlegend erneuert. bauR

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Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (§ 39 HBauO)

Leitungen dürfen durch Raum abschließende Bauteile, für die einer Feuerwider­

standsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurch geführt werden, wenn eine

Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen

hiergegen getroffen sind. Installationsschächte und -kanäle sowie deren Beklei­

dungen und Dämmstoffe müssen grundsätzlich aus nicht brennbaren Baustoffen

bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Installations­

schächte und -kanäle zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu be­

fürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen Raum abschließende Bauteile, für die eine

Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken , wenn eine

Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkeh­

rungen hiergegen getroffen sind.

Die Planung und Führung von Leitungsanlagen, Installationsschächten und -

kanälen erfolgt in Verbindung mit der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR).

Die von der Bauaufsichtsbehörde eingeführten technischen Regeln sind zu be­

achten. Von den technischen Regeln kann nach § 3 (3) HBauO abgewichen wer­

den, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforde­

rungen der eingeführten technischen Regeln erfüllt werden. § 20 (3) HBauO und

§ 21 HBauO bleiben davon unberührt.

Lüftungsanlagen(§ 40 HBauO, § 17 VStättVO)

Grundsätzlich müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämm­

stoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zu­

lässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandwei­

terleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen Raum abschließende

Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrü­

cken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist

oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

Die Planung und Führung von Lüftungsanlagen erfolgt in Verbindung mit der

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüf­

tungsanlagen-Richtlinie LüAR). Die von der Bauaufsichtsbehörde eingeführten

technischen Regeln sind zu beachten. Von den technischen Regeln kann nach §

3 (3) HBauO abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem

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Maße die allgemeinen Anforderungen der eingeführten technischen Regeln erfüllt

werden. § 20 (3) HBauO und § 21 HBauO bleiben davon unberührt.

Lüftungszentralen im Keller und Dachraum (Abschnitt 6.4 LüAR)

An die Lüftungszentralen im Keller und im Dachraum werden folgende Anforde­

rungen gestellt:

• Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile: F90

• Wände, Decken und Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen

bestehen oder eine 2cm dicke Schicht aus mineralischen, nicht brennba­

ren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sein

• Öffnungen zu anderen Räumen: T30-DS

3.3 Abwehrender Brandschutz

3.3.1 Zugänge und Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen

(§ 5 HBauO, §31 (2) HBauO)

Auf der der Kielartallee zugewandten Seite befinden sich im Erdgeschoss ein

Besprechungszimmer und das Zimmer der stellvertretenden Schulleitung. Diese

beiden Räume und der Teamstützpunkt im ersten Obergeschoss erhalten ihren

zweiten Rettungsweg über die Steckleiter der Feuerwehr.

Im zweiten und dritten Obergeschoss befindet sich jeweils ein Teamstützpunkt

dessen zweiter Rettungsweg über das Hubrettungsgerät der Feuerwehr führt. Die

entsprechenden Aufstellflächen werden auf dem beiliegenden Lageplan detail­

liert. Bedenken wegen der Personenrettung bestehen in den vorliegenden Fällen

nicht, da die betroffenen Räume lediglich zeitweise und dann durch eine geringe

Anzahl von Personen genutzt werden. Schüler nutzen diese Räume nicht. Folg­

lich führt die Führung des zweiten Rettungsweges über das Rettungsgerät der

Feuerwehr gemäß §31 (2) HBauO zu keinen Bedenken wegen der Personenret­

tung nach § 31 (2) HBauO.

3.3.2 Löschwasserversorgung

Aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 ergibt sich eine erforderliche Löschwasser­

menge von ca. 96 m3 über 2 Stunden. Zur Sicherstellung dieser Löschwasser-

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menge ist im weiteren Planungsverlauf eine Löschwasseranfrage an die hambur­

ger Wasserwerke zu stellen.

3.3.3 F euerwehrsch lüsseldepot

In Abstimmung mit der zuständigen Dienststelle ist die uneingeschränkte Zu­

gänglichkeit des Gebäudes für die Feuerwehr außerhalb des Schulbetriebs abzu­

stimmen. Dies kann zum Installieren eines Feuerwehrschlüsseldepots führen.

3.4 Organisatorischer Brandschutz

3.4.1 Allgemeines

Der organisatorische Brandschutz der bestehenden Schule bestehend aus

• Flucht- und Rettungswegplänen,

• Hinweisschildern sowie Flucht- und Rettungswegmarkierungen,

• Brandschutzordnung (mit den Teilen A, B und C),

• Feuerwehrplänen nach DIN 14095,

ist zu überprüfen und um den neu zu errichtenden Anbau zu erweitern.

3.4.2 Evakuierung von Personen mit körperlichen Einschränkungen

Die Belange von Personen mit körperlichen Einschränkungen , insbesondere

Rollstuhlfahrern , sind in Bezug auf die Evakuierung im weiteren Verlauf der Pla­

nung zu berücksichtigen (insbesondere die Anforderungen des BPD 1 /2014 und

der DIN 18040).

4. Abweichungen

4.1 Überschreitung der Brandabschnittslänge von 40m (§ 28 HBauO)

Brandwände sind erforderlich als innere Brandwände zur Unterteilung ausge­

dehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m. Das Gebäude besitzt

eine Ausdehnung von ca. 60,7 m x 46,9 m und eine Bruttogeschossfläche von

ca. 1560 m2.

Begründung:

Abweichend von§ 28 Abs. 2 Nr. 2 HBauO ist für Schulgebäude ein Abstand von

60 m dann zulässig, wenn die Größe des Brandabschnittes nicht mehr als 1600

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m2 beträgt. Die Größe des Brandabschnitts beträgt ca. 1560 m2. Die Überschrei­

tung des 60m-Rasters durch eine Gebäudespitze um 0,7 m (siehe EG-Plan) wird

als nicht wesentlich bewertet. Eine Gefährdung des Schutzziels der Vermeidung

der Ausbreitung von Feuer und Rauch besteht nicht.

4.2 Kompartmentgröße > 200m2 (Schreiben vom 04.03.2014 / BPD

6/2011)

Eine Überschreitung der Kompartmentgröße von 200 m2 stellt regelhaft einen

Abweichungstatbestand dar. Kompartments bis 500m2 sind zulässig, wenn sie

über zwei bauliche Rettungswege verfügen die nicht über ein anderes Kompart­

ment geführt werden, eine Alarmierung mit automatischer Detektion verfügen,

und zwischen Erschließungsflächen, und abgeschlossenen Räumen Sichtverbin­

dungen bestehen. Es werden Kompartments mit 237m2, 267m2

, 284m2 und

500m2 geplant.

Begründung:

Kompartment mit 237m2

Das Kompartment besitzt 3 bauliche Rettungswege. Die maximale Rettungsweg­

länge aus dem Kompartment beträgt weniger als 12m die Erhöhung der Kom­

partmentgröße ist vergleichsweise gering. Das erforderliche Sicherheitsniveau

des §17 HBauO und des BPD 6/2011 wird erfüllt. Die zuvor definierten Schutzzie­

le werden erreicht.

Kompartment mit 266m2 (Mensa)

Das Kompartment Mensa im Kellergeschoss besitzt zwei voneinander unabhän­

gige bauliche Rettungswege. Der erste führt aus der Erschließungsfläche Flur di­

rekt ins Freie und ist somit unverrauchbar. Der zweite Rettungsweg führt in einen

notw. Treppenraum. Die maximale Rettungsweglänge dieses Kompartments ist

mit 15,6m deutlich geringer als die zulässige von 35m. Das erforderliche Sicher­

heitsniveau des §17 HBauO und des BPD 6/2011 wird erfüllt. Die zuvor definier­

ten Schutzziele werden erreicht.

Kompartment mit 267m2

Das Kompartment besitzt zwei bauliche Rettungswege. Davon führt einer direkt

auf eine Außentreppe. Eine Verrauchung dieser Treppe ist unmöglich und stellt

daher eine besondere Sicherheit dar. Der zweite Rettungsweg führt direkt in ei-

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nen notw. Treppenraum. Die maximale Rettungsweglänge in dem Kompartment

ist mit 18,4m deutlich geringer als die zulässige von 35m. Zudem bestehen Sicht­

verbindungen der geschlossenen Klassenräume untereinander und gegenüber

allen weiteren Räumen des Kompartments. Das erforderliche Sicherheitsniveau

des §17 HBauO und des BPD 6/2011 wird erfüllt. Die zuvor definierten Schutzzie­

le werden erreicht.

Kompartment mit 284m2

Das Kompartment besitzt maximal einen Klassenraum, der als Multifläche ge­

nutzt wird und offen mit den Erschließungsflächen verbunden ist. Die in dem

Kompartment zu erwartende Personenanzahl ist folglich deutlich geringer als bei

dieser Kompartmentgröße üblich. Das Kompartment verfügt über drei bauliche

Rettungswege von denen einer direkt in einen notw. Treppenraum führt und die

beiden anderen über denselben notw. Flur entweder in einen notw. Treppenraum

oder durch ein angrenzendes Kompartment in einen dritten notw. Treppenraum.

Die maximale Rettungsweglänge ist mit 24m deutlich geringer als die zulässige

von 34m. Das erforderliche Sicherheitsniveau des §17 HBauO und des BPD

6/2011 wird erfüllt. Die zuvor definierten Schutzziele werden erreicht.

Kompartment mit 500m2

Das Kompartment verfügt über zwei bauliche Rettungswege. Einer der beiden

Rettungswege führt direkt auf eine Außentreppe. Eine Verrauchung dieser Trep­

pe ist unmöglich und stellt daher eine besondere Sicherheit dar. Der zweite bauli­

che Rettungsweg führt direkt in einen notw. Treppenraum. Innerhalb des Kom­

partments werden diverse Sichtverbindungen zwischen den geschlossenen Klas­

senräumen und der zentralen Erschließungsfläche. Die maximale Rettungsweg­

länge innerhalb des Kompartments ist mit 18,8m deutlich geringer als die zuläs­

sige von 35m. Zusätzlich werden innerhalb des Kompartments vernetzte Rauch­

melder angebracht die bei der Entstehung einer Verrauchung sofort und ohne

Verzögerung das gesamte Kompartment alarmieren. Das erforderliche Sicher­

heitsniveau des §17 HBauO und des BPD 6/2011 wird erfüllt. Die zuvor definier­

ten Schutzziele werden erreicht.

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4.3 Decken im Bestand(§ 29 HBauO)

Die Decken in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sind in allen Geschossenfeuer­

beständig auszubilden. Zum Teil wurden die historischen Geschossdecken als

Kappendecken ausgeführt und erfüllen nach aktuellem Stand der Planung nicht

die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit.

Begründung:

Die niedrigere Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken in dem Gebäude wird durch

eine Brandmeldeanlage der Kategorie 1 (Vollschutz) kompensiert. Diese Brand­

meldeanlage verkürzt die Zeit zwischen der Brandentstehung und der vollständi­

gen Evakuierung des Gebäudes derart, dass eine niedrigere Feuerwiderstands­

fähigkeit der Decken toleriert werden kann und das Schutzziel der Personenret­

tung dem geforderten Niveau der HBauO und des BPD-Schulen entspricht.

4.4 Treppenlaufbreite nicht ausreichend (7.4 BPD 6/2011)

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,2 m für bis zu 200

darauf angewiesene Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von

0,6 m zulässig. Für den Treppenneubau ist eine nutzbare Laufbreite von 1,3 m

geplant. Bei voller Klassenraumbelegung des Gebäudes ist damit zu rechnen,

dass im Erdgeschoss 210 Personen auf den Treppenlauf angewiesen sind.

Begründung:

Die sich aus dem Gebäude rettenden Personen befinden sich zum Zeitpunkt der

Alarmierung in unterschiedlichen Geschossen, sodass sich der Personenstrom

durch die Geschosse auf der Treppe verteilt und gleichmäßig abfließt. Es ist folg­

lich davon auszugehen, dass die maximal darauf angewiesener Anzahl von Per­

sonen sich nicht auf einmal an einer Engstelle sammelt und eine entsprechende

Stauung nicht zu erwarten ist. Des Weiteren lässt sich bei einer Betrachtung

durch Interpolation der Rettungswegbreite (200 Personen I 1,2 m x 1,3 m = 216

Personen) die erforderliche Rettungswegbreite für 210 Personen nachweisen.

Eine Gefährdung des Schutzziels der Ermöglichung der Personenrettung besteht

somit nicht.

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4.5 Fenster Hausmeisterbüro in Treppenraumwand(§ 33 (4) HBauO)

Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als Raum abschließende Bautei­

le in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben.

Brandwände entsprechen der Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständig auch

unter zusätzlich mechanischer Beanspruchung. Im Erdgeschoss des Treppen­

raums befindet sich zum Hausmeisterbüro ein feuerhemmendes Fenster. Fenster

erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderung „unter zusätzlich mechanischer Be­

anspruchung".

Begründung:

Innerhalb des Hausmeisterbüros und innerhalb des angrenzenden Treppen­

raums befinden sich keine Bauteile oder Bestandteile von Bauteilen, die infolge

ihrer thermischen Zersetzung das Fenster mechanisch beanspruchen können.

Die tragende Konstruktion um den Hausmeisterraum herum erfüllt die Feuerwi­

derstandsfähigkeit F90+M in massiver Bauweise. Eine mechanische Beanspru­

chung des Fensters durch die Baukonstruktion kann somit ausgeschlossen wer­

den. Sollte innerhalb des Hausmeisterbüros Mobiliar oder Schränke installiert

werden, die über die Brüstungshöhe des Fensters hinausragen, sind diese aus

nichtbrennbaren Baustoffen zu erstellen und mit nichtbrennbaren Befestigungs­

mitteln derart an den Wänden zu fixieren, dass ein Umfallen infolge thermischer

Einwirkung nicht zu befürchten ist. Eine Gefährdung der Schutzziele Personen­

rettung und Vorbeugung der Ausbreitung von Feuer und Rauch besteht folglich

nicht.

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5. Hinweise

Das vorliegende Konzept zum vorbeugenden Brandschutz für die Grundschule

Kielortallee orientiert sich im Wesentlichen an den Schutzzielen

• Sicherheit und Selbstrettung der Personen,

• Vermeidung der Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie

• an der Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten.

Zu diesem Konzept gehört folgender Plan, Stand 24.03.2014:

• E-BS-01 Index A Lageplan

• E-BS-02 Index A Kellergeschoss

• E-BS-03 Index A Erdgeschoss

• E-BS-04 Index A 1. und 2. Obergeschoss

• E-BS-05 Index A 3. Obergeschoss

• E-BS-06 Index A Dachgeschoss

• E-BS-07 Index A Schnitt A-A und B-B

Lübeck, den 24.03.2014

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