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Erfa Kopas 2012 Koordination Bauleitung - Unternehmer Bauleiter

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Erfa Kopas 2012

Koordination

Bauleitung - Unternehmer

Bauleiter

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2 10.09.2012 © by SBV/BfA

Inhalt

Einführung / Verantwortlichkeit Bauleitung

Charta (Bauleitung und Unternehmer)

SiGe- Bau / Lebenswichtige Regeln

Vorgaben Bauleitung

Schlussbemerkungen

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Einführung ins Thema

Bauleitung steht zwischen Bauherr und

Unternehmer

Gemeinsamer

Auftraggeber ist

der Bauherr

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Koordination nach

Art. 9 VUV 1 Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig,

so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit

erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen

Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre

jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen

zu deren Behebung zu informieren*.

* Information geht über die örtliche Bauleitung, hat

Koordinationspflicht gemäss SIA 118 Art.104

Einführung ins Thema

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Koordination nach

Art. 34 SIA 118 3 Die Bauleitung sorgt für die rechtzeitige Koordination* der

Arbeiten aller am Bauwerk beteiligten Unternehmer, unter

Berücksichtigung der von ihnen benötigten Vorbereitungszeit.

* rechtzeitige Koordination ( z.B. Kollektivschutz)

Einführung ins Thema

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Besondere Sicherheitsmasnahmen

Art. 104 SIA 118

Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

verpflichtet, die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu

gewährleisten. Auf die Sicherheit ist Rücksicht zu nehmen: schon bei

der Projektierung, dann bei der Festlegung des Bauvorganges,

insbesondere der Reihenfolge der Arbeitsabläufe, und schliesslich

bei der Ausführung der Arbeiten. Der Unternehmer trifft die

notwendigen Schutzmassnahmen* zur Unfallverhütung und

Gesundheitsvorsorge; er wird hierbei von der Bauleitung

unterstützt.

* Der Unternehmer muss wissen was für Schutzmassnahmen

Einführung ins Thema

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Verbindlichkeit der Norm für die Bauleitung

Art. 104 SIA 118 (Kommentar Gauch)

Ob der vom Bauherrn eingesetzte Bauleiter all diese Aufgaben

tatsächlich wahrzunehmen hat, ergibt sich allerdings nicht aus dem

Werkvertrag zwischen Bauherrn und Unternehmer, dessen

Bestandteil die Norm S.I.A. 118 üblicherweise ist, sondern aus dem

Auftragsverhältnis zwischen Bauherrn und Bauleiter. Der

Unternehmer steht in keinem direkten Rechtsverhältnis zum

Bauleiter, nicht einmal wenn dieser seinen Werkvertrag in Vertretung

des Bauherrn unterschrieben hat. Der Unternehmer hat also keinen

direkten Anspruch gegenüber dem Bauleiter, dass dieser seine

Aufgaben wirklich erfüllt.

Einführung ins Thema

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Verbindlichkeit der Norm für die Bauleitung

Art. 104 SIA 118 (Präzisierung)

Wohl aber hat der Unternehmer, wenn die Norm S.I.A. 118

Bestandteil seines Werkvertrages ist, einen Anspruch gegenüber

dem Bauherrn, dass dessen Bauleiter all diese Aufgaben erfüllt.

Klappt etwas nicht, so kann er allerdings rechtsgültig auch beim

Bauleiter reklamieren; eine direkte Intervention beim Bauherrn ist

nicht nötig,

denn nach Art. 33 Abs. 2 der Norm

«nimmt die Bauleitung Mitteilungen und Willensäusserungen

des Unternehmers, die das Werk betreffen, für den Bauherrn

rechtsverbindlich entgegen».

Einführung ins Thema

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Rechtsverbindlichkeit

Art. 33 SIA 118

2 Soweit der Werkvertrag in der Vertragsurkunde (Art. 21 Abs. 3)

nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, vertritt die Bauleitung den

Bauherrn gegenüber dem Unternehmer; alle Willensäusserungen der

Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für den Bauherrn

rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen,

Bestätigungen und Planlieferungen; auch nimmt die Bauleitung

Mitteilungen und Willensäusserungen des Unternehmers, die das

Werk betreffen, für den Bauherrn rechtsverbindlich entgegen.

Einführung ins Thema

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Einführung ins Thema

Bauleitung als Bauherrenvertreter

Bauherr übergibt Bauleitungsaufgaben einem

professionellen Bauleiter (Baucontroller)

Es entsteht eine Garantenstellung

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Verantwortlichkeit Bauleitung

Bauleiter trägt Mitverantwortung

Massnahmen zur Unfallverhütung

Zum Thema Garantenstellung

sbw_18_2012_d.pdf

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Verantwortlichkeit Bauleitung

Bauleiter trägt Mitverantwortung

Verhalten bei Schadenfällen

www.usic.ch/Unsere_Leistungen/Rechtsberatung

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Charta

Sicherheits-Charta

usic und SBV als Mitglieder

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Charta

Sicherheits-Charta

STOPP BEI GEFAHR

Die Unterzeichner dieser Charta setzen sich dafür ein, dass auf

Baustellen die Sicherheitsregeln eingehalten werden. Ziel ist,

Leben und Unversehrtheit aller Personen auf dem Bau zu

bewahren. Wir setzen alles daran, in unserem Kompetenzbereich

die Sicherheitsregeln durchzusetzen. Wenn nötig unterbrechen wir

die Arbeiten und sagen STOPP.

www.sicherheitscharta.ch

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Charta

Sicherheits-Charta

Als Planer

Bereits bei der Ausschreibung der Arbeiten informiere ich über

die Gefahren, die mit dem Projekt verbunden sind. Ich mache

entsprechende Sicherheitsauflagen.

Ich plane und koordiniere die Arbeiten der verschiedenen

Unternehmen. Dabei sorge ich in jeder Bauetappe dafür, dass die

Sicherheitsmassnahmen berücksichtigt werden.

Ich überprüfe die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen.

Falls nötig ordne ich Verbesserungen an.

Bei schweren Sicherheitsmängeln stelle ich die Arbeiten

unverzüglich ein.

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SiGe-Bau

Vorgaben, Planung und Umsetzung

SIA 465 Sicherheit von Bauten und Anlagen

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SiGe-Bau

SiGe-Bau

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für

Baustellen (SiGe-Bau)

www.suva.ch/bauleitung

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Lebenswichtige Regeln

Vision 250 Leben der Suva

Acht lebenswichtige Regeln für den Hochbau

weitere Regeln unter:

www.suva.ch/bauleitung

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Schlussbemerkung

Koordination Bauleitung - Unternehmer

Sicherheit funktioniert nur Hand in Hand

Jeder beteiligte muss sich seiner Verantwortung

bewusst sein.

Bauleitung plant und koordiniert die Arbeitssicherheit

Unternehmer setzt die Vorgaben um

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Schlussbemerkung

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