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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Ministerialrat Bernt Wollesen, Referatsleiter VI 50, Stv. Abteilungsleiter der Abteilung Verwaltungsmodernisierung Blatt: 1 Blatt: 1 Die Auswirkungen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie auf die Amtsverwaltungen Amtsvorstehertagung 2009 Molfsee, 8. Mai 2009

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Die Auswirkungen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie auf die

Amtsverwaltungen

Amtsvorstehertagung 2009

Molfsee, 8. Mai 2009

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Schleswig-HolsteinAgenda

Einleitung

Konzept Einheitlicher Ansprechpartner

Normenscreening

Verfahrensrechtliche Anforderungen

Information

Elektronische Verfahrensabwicklung

Zusammenarbeit Behörden und EA

Genehmigungsfiktion

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

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Die Ausgangslage

Richtlinie seit 28. Dezember 2006 in Kraft

Umsetzung bis Ende Dezember 2009.

Anforderungen der Richtlinie:

1. Normenscreening und Berichtspflicht

2. Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner

3. Elektronische Abwicklung der einschlägigen Verfahren und Informationspflichten

4. Europäische Verwaltungszusammenarbeit (elektronische Amtshilfe = „IMI“)

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Persönlicher Anwendungsbereich

Wer ist betroffen?EU-ausländische und inländische(nach KOM – vgl. Handbuch S. 20 f. und 23 – sind auch reine Inlandssachverhalte originär betroffen. Die WMK verneint eine originäre Anwendbarkeit der Richtlinie – Beschluss vom 4./5. Juni 2007 – hält eine Einbeziehung der Inländer aber gleichwohl für geboten)

Dienstleistungserbringer i. S. d. Art. 50 EG(insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten)

mit Ausnahme bestimmter Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen, bestimmte Sozialdienstleistungen, Glücksspiel, private Sicherheitsdienste, …)

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Sachlicher Anwendungsbereich

Was ist betroffen?

Alle Verfahren und Formalitäten, (=jeder gesetzlich vorgeschriebene förmliche Kontakt mit einer staatlichen Stelle), z. T. Anforderungen oder Genehmigungen (vgl. Definition in Art. 4 Nr. 6 und 7),

die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen (z. B. Art. 8), bzw. die hierfür erforderlich sind (enger: vgl. Art. 6) (erforderlich ist die Sonderbetroffenheit der Dienstleistungserbringer gegenüber allen anderen Normadressaten)

während des gesamten „Lebenszyklus“ des Unternehmens

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Einheitlicher Ansprechpartner – SH

Grundsatzentscheidung des Kabinetts für das Kooperationsmodell in der Rechtsform einer AöR (5/08).

Gemeinsame Trägerschaft von Kommunen, Wirtschaftskammern und Land.

Anlässlich eines FDP-Antrags (VwVfG / EA) haben sich alle Landtagsfraktionen grundsätzlich positiv zu dem Konzept der Landesregierung und zum geplanten Modell geäußert.

SHGT, LKT, Städteverband, IHK und HWK sind neben dem Land grundsätzlich zur Mitträgerschaft bereit.

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Einheitlicher Ansprechpartner – SH

Grundsätze für die AöR gemeinsam von Land (FM und IM), Kommunalen Verbänden und Wirtschaftskammern erarbeitet.

FM hat hieraus – unter laufender Abstimmung in der gemeinsamen AG der Träger - den Entwurf eines Errichtungsgesetzes vorbereitet.

Der Gesetzentwurf befindet sich z. Zt. In der Verbändeanhörung.

Einmalige Kabinettsbefassung Ende Juni 2009.

Ergänzung durch vertragliche Vereinbarung (Kooperationsvereinbarung).

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Einheitlicher Ansprechpartner – SH

„Schlanke“ Ausgestaltung der Anstalt.

Es gilt das Konnexitätsprinzip.

Gemeinsame Steuerung durch die Träger über den Verwaltungsrat. Für wichtige Entscheidungen zweidrittel Mehrheit.

Die Anstalt vereint die Kompetenzen der Träger unter einem Dach.

Sinnvollste und effektivste Lösung für die Wirtschaft.

Günstigste Lösung für die Träger.

Gesamtkonzept Verwaltungsmodernisierung.

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Normenscreening

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Normenscreening

Nach der DLRL müssen die Mitgliedstaaten das von der Richtlinie betroffen Recht umfänglich überprüfen, um Hemmnisse und Schranken (Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit) für Dienstleister abbauen.

Das Normenscreening soll auch der Vereinfachung von Verfahren und Formalitäten dienen und die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten erleichtern.

Jede Recht setzende Stelle ist selbst dafür verantwortlich, dass die eigene Rechtsmaterie im Einklang mit höherrangigem Recht steht.

Daher hat jeder Träger öffentlicher Verwaltung (Bund, Länder, Kommunen, Kammern, …) das eigene einschlägige Recht auf Richtlinienkonformität zu überprüfen und die notwendigen Anpassungen zu veranlassen.

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Ausgangslage für das Normenscreening

Bundeseinheitliches Prüfraster innerhalb der Projektstruktur des Landes (Ressorts, KLV, Kammern) abgestimmt

Prüfraster im Rahmen der WMK November 2007 beschlossen

Bayern hat absprachegemäß eine Datenbanklösung als elektronische Umsetzung des Prüfrasters entwickelt und hostet diese für die Länder

Weitergabe auf Grundlage der „Kieler Beschlüsse“

Schnittstelle der DB zur Berichts-DB der KOM

Anwenderunterstützung durch FAQ, Leitfaden, Schulungen

Informationsveranstaltungen zur Nutzung der Prüfungs-Datenbank auf Wunsch der Ressorts durch das FM

Informationen auf www.normenscreening.schleswig-holstein.de

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Was ist von der Prüfung betroffen?

Dem Normenscreening unterliegen alle relevanten Rechtsvorschriften, also Gesetze, Verordnungen und Satzungen.

Zu überprüfen sind insbesondere alle Anforderungen an die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungs-tätigkeit.

Anforderungen in diesem Sinne sind nicht nur Genehmigungspflichten sondern auch sonstige Anforderungen wie Auflagen, Verbote, Bedingungen und Beschränkungen.

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Zusammenarbeit zwischen Land und KLV

Um den Prüfungsaufwand für die Kommunen in Schleswig-Holstein in Grenzen zu halten, hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe (IM, FM, KLV und kommunale Praktiker) Handlungsempfehlungen erarbeitet.

Überschlägige Vorprüfung des voraussichtlich vom Normenscreening betroffenen Satzungsrechts.

Ergebnis: Für den ganz überwiegenden Teil der kommunalen Satzungen wird eine Überprüfung demnach nicht erforderlich sein.

Schulungsangebote durch KOMMA.

Unterstützung der Kommunen durch KLV, FM und IM.

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Weitere Erkenntnisse

Normenprüfungsergebnisse Bund sowie einiger Länder liegen vor.

FM speist die Ergebnisse der Normenprüfung des Bundes und des Landes unmittelbar in das kommunale Umsetzungsprojekt ein.

FM koordiniert für die notwendigen Anpassungen des Landesrechts ein Artikelgesetz.

Inkrafttreten Ende 2009.

Auch die Kammern in SH haben mit Prüfung begonnen.

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Verfahrensrechtliche Anforderungen

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Information

Art. 7 EG-DLR

(1) …

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer und -empfänger von den zuständigen Behörden auf Anfrage Unterstützung in Form von Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erhalten können. Sofern angebracht, schließt diese Beratung einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden ein. Die Informationen sind in einfacher und verständlicher Sprache zu erteilen.

(3) …

§ 138 c LVwG-E- Informationspflichten

(1) …

(2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 83 a erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.

Im kommunalen Umsetzungsprojekt wird derzeit erarbeitet, was die für die Kommunen bedeutet – insbesondere welche Schritt-für-Schritt-Leitfäden von wem vorzuhalten sind.

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Elektronische Verfahrensabwicklung

Art. 8 EG-DLRL – Elektronische Verfahrensabwicklung

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können.

(2)…

§ 138 e LVwG-E - Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 52 a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

Anmerkung: nach § 138a (2) tritt diese Verpflichtung die zuständige Behörde auch dann, wenn das Verfahren nicht über den EA abgewickelt wird.

IT-Lösung EA wird in Zusammenarbeit der Länder SH und HH mit Dataport unter Beteiligung der Kommunen erarbeitet. Das Land wird die Nutzung von Basis-Infrastrukturkomponenten anbieten. Was darüber hinaus für die Kommunen erforderlich ist, ist im kommunalen Umsetzungsprojekt zu klären.

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Zusammenarbeit Behörden und EA

§ 138 d LVwG-E - Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

Die zuständigen Behörden und der EA müssen sich hinsichtlich der für sie relevanten Informationen „auf dem Laufenden halten“. Wesentliche Teile dieser gegenseitigen Unterstützung sollen durch die IT-Lösung des EA abgebildet werden, auf welche die zuständigen Behörden zugreifen können.

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Verfahren

§ 138 b LVwG-E - Verfahren

(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.

(2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.

(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.

(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.

(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an die antragstellende oder anzeigepflichtige Person über sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen derjenigen Person, an die sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.

(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 110 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person kann nicht nach § 79 a verlangt werden, eine Empfangsbevollmächtigte oder einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.…

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Genehmigungsfiktion

§ 111 a LVwG-E - Genehmigungsfiktion

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist derjenigen Person, der der Verwaltungsakt nach § 110 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

Die Genehmigungsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn sie durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Die Anordnung hat im Fachrecht zu erfolgen und kann nach der EG-DLRL nur im begründeten Ausnahmefall unterbleiben(vgl. Art. 13 Abs. 3 und 4 EG-DLRL).

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Europäische Verwaltungszusammenarbeit

Europäisches elektronisches Informations- und Amtshilfesystem (Medium)

Internal Market Information System (IMI) oder auch Binnenmarktinformationssystem (BIS).

Pilotierung im Zusammenhang mit der Berufsanerkennungsrichtlinie seit 2008 (Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Weiterungen stehen bevor.

Einbeziehung weiterer europäischer Rechtsakte auch über die BerufsanerkennungsRL und DLRL hinaus geplant.

Allgemeine Regelung im Verfahrensrecht geplant (Entwurf derzeit §§ 8a ff. VwVfG)