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Eine rechtliche Orientierungshilfe für Kinder und Jugendliche

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Eine rechtliche Orientierungshilfe für Kinder und Jugendliche

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Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser!

Im Jänner 2005 ist eine Novelle des JugendschutzgesetzesTirol in Kraft getreten.

Das Land Tirol und die Gemeinden verpflichten sich mitdiesem Gesetz, Kinder und Jugendliche zu fördern. Dieskann durch die Finanzierung von Projekten und Aktionengeschehen, aber auch durch die Bereitstellung vonRäumen und Personal für die Jugendberatung,Jugendbildung und Jugendkultur.

Zur Jugendförderung gehört auch der Jugendschutz.Im Gesetz sind deshalb klare Regelungen für Kinder,Jugendliche und Erwachsene, z.B. zum Konsum vonAlkohol, zu finden. Mischgetränke aus Limonaden undgebrannten Spirituosen, so genannten Alkopops unddiverse Pulver, Konzentrate usw. zur Herstellung ähnlicher

Getränke – dürfen Kinder und Jugendliche wedererwerben noch konsumieren. Auch die Weitergabe dieserProdukte an Minderjährige ist nicht erlaubt. AlleMaßnahmen und Bestimmungen haben das Ziel, diegesunde geistige und körperliche Entwicklung sowie dieFähigkeiten von Kindern und Jugendlichen zu fördern.

Damit das gelingt, müssen alle Beteiligten - Eltern undErziehungsberechtigte, LehrerInnen, JugendleiterInnenusw., aber auch die Jugendlichen selbst, Verantwortungübernehmen. Jugendförderung und Jugendschutz betrifftalle! Der vorliegende Folder soll einen Überblick darüberverschaffen, was für wen ab wann gilt. Darüber hinausgibt es im Internet weitere Informationen für jene, diees genauer wissen wollen.

Somit wünsche ich allen jungen Menschen viel Erfolgauf ihrem Weg zum Erwachsenwerden.

LRin Patrizia Zoller-FrischaufJugendreferentin der Tiroler Landesregierung

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Das Tiroler Jugendschutzgesetz. Neu.

Begriffe

KinderSind nach dem Jugendschutzgesetz alle, die das14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

JugendlicheSind Personen zwischen dem vollendeten 14. und demvollendeten 18. Lebensjahr. Ab dem 16. Lebensjahr wirdden Jugendlichen ein größeres Maß an Verantwortungzugetraut, deshalb werden ihnen vereinzelt größere Freiräumeermöglicht.

ErwachseneMit dem vollendeten 18. Lebensjahr wird man volljährigund ist erwachsen. Die volle Geschäftsfähigkeit tritt ein.

ErziehungsberechtigteSind in der Regel die Eltern. In bestimmten Fällen könnenauch Verwandte, andere Personen oder die Jugendwohlfahrtmit der Erziehung betraut sein.

AufsichtspersonenMüssen auf jeden Fall 18 Jahre alt sein. Ihnen kannentweder von den Erziehungsberechtigten die Aufsichtvorübergehend anvertraut worden sein, oder sie sindberuflich oder im Rahmen einer Jugendorganisation fürdie Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichenverantwortlich (z.B. LehrerInnen, JugendleiterInnen).

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Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes

Die Erziehungsberechtigten entscheiden.Das Gesetz schafft allgemeine Richtlinien, aber dieErziehungsberechtigten entscheiden und können engereRegeln und Grenzen festlegen. Man darf also bis zurgesetzlich erlaubten Ausgehzeit fortbleiben - wenn es dieEltern erlauben!Andererseits dürfen die Erziehungsberechtigten die Grenzen,die das Gesetz zieht, selbst nicht lockern.

Ausgehzeiten

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten.Kinder dürfen sich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhrnicht ohne Begleitung einer Aufsichtsperson an allgemeinzugänglichen Orten aufhalten (z.B. Bahnhöfe, Straßen).

Für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendethaben, gilt dieses Verbot in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00Uhr.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es einen wichtigenGrund gibt, sich zu so später Stunde auf besagten Plätzenaufzuhalten. Solche Gründe wären beispielsweise der früheBeginn der Ferialarbeit.Für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sindhinsichtlich der Ausgehzeiten keine gesetzlichen Beschränk-ungen mehr vorgesehen. Im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabeist es den Eltern (Erziehungsberechtigten) überlassen, dieAusgehzeiten innerhalb ihrer Familie zu vereinbaren.

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Das Tiroler Jugendschutzgesetz. Neu.

Lokale & Co.

Kinder dürfen sich in Gastgewerbebetrieben (Restaurants,Gasthäuser, Discos, In-Lokale etc.) nur in Begleitung einerAufsichtsperson oder aus wichtigem Grund (wie derEinnahme von Mahlzeiten, der Überbrückung vonWartezeiten) aufhalten.

Jugendliche bis 16 Jahre dürfen sich ohne Begleitung einerAufsichtsperson bis 1.00 Uhr in einem Lokal aufhalten.Erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden keinegesetzlichen Beschränkungen mehr getroffen. Aber auchhier gilt: Die Erziehungsberechtigten können weiterhin dieGrenzen enger ziehen!

Besuch öffentlicher Veranstaltungen

Kinder müssen öffentliche Veranstaltungen spätestens um22.00 Uhr verlassen. Ist eine Aufsichtsperson dabei, verlängertsich der rechtmäßige Aufenthalt bis längstens 24.00 Uhr.Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendethaben und ohne Begleitung eines Erwachsenen auf eineröffentlichen Veranstaltung sind, müssen diese um 1.00Uhr verlassen.

Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht für Jugendliche inBegleitung einer den Eltern bekannten Aufsichtspersonsowie für Veranstaltungen der Schule, der Kirche bzw.gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften oder einerJugendorganisation (z.B. Pfarr- oder Jugendball).Der Besuch von Veranstaltungen ist manchmal erst abeinem bestimmten Alter zulässig. Wer zu jung ist, darf einesolche Veranstaltung nicht besuchen!

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Jugendgefährdende Medien, Dienstleistungen und Gegenstände

Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Gewaltverherrlichen, Menschen diskriminieren oder pornografischeDarstellungen zeigen, sind für Kinder und Jugendlicheverboten (z.B. Magazine, Audio- und Videokassetten, CD-ROMs, Computersoftware, Telefonsex etc.).Das heißt, sie dürfen Kindern und Jugendlichen wederzugänglich gemacht noch angeboten werden, noch dürfenKinder und Jugendliche diese erwerben, besitzen, verwendenoder in Anspruch nehmen.

Bei gewerbsmäßigen Angeboten (z.B. Videoverleih) sindKinder und Jugendliche durch räumliche Abgrenzungen,zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündlicheHinweise davon fern zu halten.

Kein Eintritt für Minderjährige

Der Aufenthalt in Nachtlokalen und -bars, Branntwein-schenken (Schnapsbuden), Bordellen oder bordellähnlichenEinrichtungen und Sexshops ist für Kinder und Jugendlicheverboten.Für Kinder ist zusätzlich auch der Eintritt in so genannteSpielhallen verboten.

Übernachten in Beherbergungsbetrieben

Kinder und Jugendliche dürfen nur in Begleitung einerAufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben (vom Luxushotelbis zur Jugendherberge) übernachten.

Ausnahme: Jugendliche dürfen ohne Aufsichtsperson inBeherbergungsbetrieben nächtigen, wenn das imZusammenhang mit der Schule oder der Ausbildung, mitBerufs- oder Ferialpraxis oder mit Reisen und Wanderungensteht und eine Zustimmung der Erziehungsberechtigtenvorliegt.

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Das Tiroler Jugendschutzgesetz. Neu.

Tabak

An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16.Lebensjahr darf Tabak nicht weitergegeben werden. Siedürfen Tabak nicht erwerben oder in der Öffentlichkeitkonsumieren.

Wichtig!Kinder und Jugendliche dürfen auch dann keine - für sieverbotene Produkte - wie Tabak oder alkoholische Getränkeerwerben, wenn diese zum persönlichen Gebrauch ihrerEltern oder anderer Personen bestimmt sind!

Alkohol

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahrdürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in derÖffentlichkeit konsumieren! Alkoholische Getränke dürfenihnen auch nicht weitergegeben werden! Dieses Verbotgilt ebenso für die Weitergabe von Pulvern, Tabletten,Kapseln, Konzentraten usw., die der Herstellung alkoholischerGetränke dienen.

Ein generelles Verbot besteht für alle Personen bis zumvollendeten 18. Lebensjahr für die Weitergabe, den Erwerbund den Konsum von gebrannten alkoholischen Getränkenund von Mischungen, die gebrannten Alkohol enthalten,und zwar unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B.Alkopops) oder selbst zubereitet werden. Das gilt auch fürPulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate usw. aus denenalkoholische Getränke hergestellt werden können.

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Altersnachweis

Wer auf der Straße oder in Lokalen unterwegs ist oder imGeschäft Tabakwaren bzw. Alkohol kaufen möchte, sollteimmer einen Lichtbildausweis dabeihaben. Im Jugendschutz-gesetz heißt es nämlich, dass Kinder und Jugendlicheverpflichtet sind, im Zweifelsfall ihr Alter nachweisen zukönnen.

Pflichten der Erwachsenen

Erwachsene (Aufsichtspersonen, VeranstalterInnen undderen Beauftragte, UnternehmerInnen etc.), die im Sinnedes Jugendschutzgesetzes Verantwortung tragen, sindverpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Jugendschutzgesetzeingehalten wird. Das heißt, dass sie Maßnahmen setzenmüssen, die für die Einhaltung des Gesetzes nötig sind(mündliche Aufklärung der Minderjährigen, Feststellungdes Alters von Kindern und Jugendlichen, Verweigerung

des Zutritts oder Verweisung aus den Räumen oder vonGrundstücken, wo Kinder und Jugendliche aus Schutz-gründen keinen Zutritt haben dürfen).Den VertreterInnen der Behörden (Gendarmerie, Polizeioder BeamtInnen der Bezirkshauptmannschaft) ist imRahmen von Kontrollen der ungehinderte Zutritt zu Räumenund Grundstücken zu gewähren.

Strafandrohungen

Besonders Erwachsene, die sich nicht an die Bestimmungendes Jugendschutzgesetzes halten, müssen mit Strafenrechnen, denn sie sind besonders dafür verant-wortlich,dass das Gesetz eingehalten wird. Die Strafekann bis € 3.630,-- betragen, bei der Weitergabe vonjugendgefährdenden Medien, Alkohol und Tabak bis zu €7.260,--.

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Das Tiroler Jugendschutzgesetz. Neu.

Jugendliche, die

• länger als erlaubt ausbleiben,

• Lokale und öffentliche Veranstaltungen besuchen, fürdie sie noch nicht alt genug sind,

• ohne Aufsichtsperson in Beherbergungsbetriebenübernachten,

• entgegen den Bestimmungen alkoholische Getränke(oder Pulver, Tabletten, Konzentrate usw.) sowie Tabakerwerben, konsumieren oder weitergeben,

• jugendgefährdende Filme, Magazine oder Datenträgerund dergleichen verwenden, besitzen, erwerben oder anandere Kinder und Jugendliche weitergeben,

können von der Behörde zu einem Informations- undBeratungsgespräch geschickt werden oder zu einer Geldstrafe

von bis zu € 215,-- verpflichtet werden.Auch der Versuch, eine strafbare Handlung auszuführen,ist strafbar.

Abnahme von Gegenständen

Gendarmerie- und Polizeibeamten sind berechtigt, Kindernoder Jugendlichen zwangsweise bestimmte Gegenständevon geringem Wert (Zigaretten, Bierflasche etc.) ohneAnspruch auf Entschädigung abzunehmen und, wennmöglich, sofort zu vernichten.

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War der/die Jugendliche innerhalb der drei Monate bei derBeratung, wird die Behörde davon verständigt. Das Verfahrenwird eingestellt.Geht der/die Jugendliche innerhalb der drei Monate nichtzur Beratung, wird das Strafverfahren von der Behördefortgesetzt und eine Geldstrafe verhängt.

Informationen im Internet:www.tirol.gv.at/jugendschutz

Beratung:Kinder- & JugendanwaltschaftSillgasse 8, 6020 InnsbruckTel.: 0512/508-3792E-Mail: [email protected]: www.kija.at/tirol

Auskunft

Das Tiroler Jugendschutzgesetz gibt der Verwaltungsbehördedie Möglichkeit, Jugendliche zu einer Beratung zu schicken,statt eine Strafe zu verhängen.

Der Ablauf sieht folgendermaßen aus:Der/die Jugendliche wird wegen Übertretung des Gesetzesvon der Exekutive abgemahnt oder bei der Bezirksverwal-tungsbehörde angezeigt. Wird eine Anzeige gemacht, folgteine Vorladung des/der Jugendlichen bei der Behörde.Der/Die Jugendliche erhält die Möglichkeit der Recht-fertigung.

Die Behörde kann folgende Schritte setzen:• Abmahnung aussprechen• Beratung anordnen• Geldstrafe verhängenBei der Auflage, zur Beratung zu gehen, hat der/dieJugendliche drei Monate Zeit, dies zu erledigen.Der/die Jugendliche erhält die Information, wo und wanner/sie die Beratung in Anspruch nehmen kann.

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InfoEck - Jugendinfo OberlandLutterottistr. 2, 6460 ImstTel.: 05412/66 500E-Mail: [email protected]: www.infoeck.at

InfoEck - WörglKR Martin Pichler-Str. 23, 6300 WörglTel.: 050/6300 6450E-Mail: [email protected]: www.infoeck.at

Broschürenbestellung

JUFF-JugendreferatMichael-Gaismair-Str. 1, 6020 InnsbruckTel.: 0512/508-3586E-Mail: [email protected]: www.tirol.gv.at/juff/jugend.html

InfoEck - Jugendinfo TirolKaiser-Josef-Str. 1, 6020 InnsbruckTel.: 0512/1799 od. 560441E-Mail: [email protected]: www.infoeck.at

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Impressum:Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. JUFF-Jugendreferat • Redaktion: Dipl.Päd. SilkeMöhrling, Für den Inhalt verantwortlich: Abt. JUFF-Jugendreferat • Anschrift aller: Michael-Gaismair-Str. 1, 6020 InnsbruckGrafik: Stadthaus 38, Innsbruck Druck: Walser Druck, Telfs • 5. Auflage: November 2008

AUSGEHZEITENBIS 14 JAHREBIS 16 JAHRE

22.00 Uhr01.00 Uhr

KEINE ABGABETABAKWAREN UND ALKOHOL UNTER

16 JAHREN

SPIRITUOSEN UNTER18 JAHREN