FRAGEN UN DANTWORTEN ZUR EINBÜRGERUNG … · Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung? 17...

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FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR EINBÜRGERUNG

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FRAGEN UND ANTWORTENZUR EINBÜRGERUNG

FRAGEN UNDANTWORTEN ZUREINBÜRGERUNG

VORWORT

Liebe Leserin, lieber Leser,in Rheinland-Pfalz leben rund 300.000 Einwohnerinnen undEinwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Wir laden Sie ein, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit zu infor-mieren und Deutsche oder Deutscher zu werden.

Seit dem Jahr 2000 gilt in Deutschland ein modernes Staats-angehörigkeitsrecht, das die Integration fördern soll. Diebundeseinheitlichen Regelungen für die Einbürgerung wur-den 2005 und 2007 weiter verändert. So ist beispielsweisedie Aufenthaltszeit für eine Anspruchseinbürgerung bei er-folgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs auf siebenJahre verringert worden. Wenn besondere Integrationsleis-tungen vorliegen, ist sogar eine Reduzierung auf sechs Jahremöglich.

Mit der vorliegenden Broschüre wollen wir Sie über die Vor aussetzungen für eine Einbürgerung in Deutschland in-formieren und Sie ermuntern, sich für die deutsche Staats- angehörigkeit zu entscheiden. Lassen Sie sich von den An-forderungen nicht entmutigen: Weder der Einbürgerungstestnoch die geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache sindunüberwindliche Hindernisse. So können Sie beide Nachweisebereits durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integra-tionskurs erhalten. Außerdem können bestimmte deutscheSchul- oder Ausbildungsabschlüsse ausreichend sein.

Die oft erforderliche Aufgabe der bisherigen Staatsangehörig-keit hemmt die Einbürgerungszahlen noch. Die rheinland-pfälzische Landesregierung tritt daher für eine weitere Moder-nisierung des Bundesrechtes und die generelle Zulassung von Mehrstaatigkeit ein. Derzeit geltende Ausnahmemög-lichkeiten, die Mehrstaatigkeit zulassen, finden Sie in dieserBroschüre.

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Zum 20. Dezember 2014 ist eine weitere Reform des deut-schen Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten. DieseReform betrifft die sogenannte Optionspflicht und ist vonwesentlicher Bedeutung für die Kinder ausländischer Eltern, die aufgrund ihrer Geburt in Deutschland bereits diedeutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Auch darüber infor-mieren die folgenden Seiten.

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich zur Einbürgerung ent-schließen: Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erhaltenSie alle Rechte und Pflichten der Staatsbürgerinnen undStaatsbürger dieses Landes. Sie genießen dadurch die um-fassende Gleichberechtigung, können an allen Parlaments-wahlen auf kommunaler, Landes-, Bundes- oder Europa -ebene teilnehmen oder selbst kandidieren.

Aber: Eine Broschüre kann nicht alle Details des geltendenRechts darstellen und eine individuelle Beratung nicht er-setzen. Nutzen Sie deshalb die unverbindlichen Beratungs-angebote in Rheinland-Pfalz und informieren Sie sich voreiner Antragstellung gebührenfrei über die MöglichkeitenIhrer Einbürgerung!

Irene AltMinisterin für Integration, Familie,Kinder, Jugend und Frauen

Miguel VicenteBeauftragter der Landesregierungfür Migration und Integration

Vorwort

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INHALT

Was bewirkt der Erwerb derdeutschen Staatsangehörigkeit? 8

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeitdurch GeburtFür wen gilt das Abstammungsprinzip? 9Was bedeutet das Geburtsortsprinzip? 9Gilt das Geburtsortsprinzip auch für Kinder,die vor dem 1. Januar 2000 geboren wurden? 10Bin ich optionspflichtig? 11Wie erfahre ich von meiner Optionspflicht? 12Soll ich einen Antrag stellen, damit mein Aufwachsen im Inland festgestellt wird? 13Was muss ich tun, wenn ich auf meine Optionspflicht hingewiesen werde? 13Ich war vor der Reform bereits optionspflichtig. Was gilt für mich? 14

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeitdurch EinbürgerungWie lasse ich mich einbürgern? 15Wer stellt den Antrag? 15Wie muss der Antrag aussehen und welcheUnterlagen brauche ich? 15Wo kann ich den Antrag stellen und werentscheidet darüber? 16Was kostet die Einbürgerung? 16Welche Voraussetzungen gelten für eineEinbürgerung? 16

AnspruchseinbürgerungWann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung? 17� Sprachnachweis 20� Einbürgerungstest und Test „Leben in Deutschland“ 23In welchen Fällen kann ich meine bisherigeStaatsangehörigkeit behalten? 27Können meine Familienangehörigen miteingebürgert werden? 32

ErmessenseinbürgerungIch habe keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung.Kann ich trotzdem Deutsche oder Deutscher werden? 33

Regelanspruch für Ehegatten undeingetragene Lebenspartner von DeutschenIch habe eine/n deutsche/n Ehepartner/in bzw.eine/n eingetragene/n Lebenspartner/in.Gilt für mich etwas Besonderes? 35

SonderregelungenWelche Regelungen gelten für ältere Ausländerinnen und Ausländer? 37Welche Regelungen gelten für Staatenlose? 37Was gilt bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern? 39Gelten Sonderregelungen für anerkannte Flüchtlinge? 40

Verlust der deutschen StaatsangehörigkeitWie ist die deutsche Staatsangehörigkeit vorEntziehung und Verlust geschützt? 41Wodurch kann ich die deutsche Staatsangehörigkeitwieder verlieren? 41Was passiert, wenn ich die deutsche Staatsangehörigkeit verliere? 43

Wer informiert bei weiteren Fragen? 44

Impressum 48

Inhalt

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WAS BEWIRKT DER ERWERBDER DEUTSCHEN STAATS-ANGEHÖRIGKEIT?

Wie jeder andere Staat, gewährt die Bundesrepublik Deutsch-land ihren Staatsangehörigen Rechte, die Ausländerinnenund Ausländern als Staatsangehörigen anderer Staaten ver-schlossen sind.

Als deutsche Staatsangehörige/deutscher Staatsangehörigerhaben Sie unter anderem � das uneingeschränkte Recht auf Freizügigkeit innerhalb

Deutschlands und der Europäischen Union; also die freieWahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes,

� das Recht der freien Berufswahl (z.B. Beamte), ein freiesNiederlassungsrecht (z.B. Ärzte) und das Recht der Ge-werbefreiheit, das grundsätzlich zur Eröffnung eines Ge-schäftes berechtigt,

� Schutz vor Auslieferung an einen anderen Staat,� die visafreie Reisemöglichkeit in viele Länder,

auch außerhalb von Europa,� Schutz durch die Bundesrepublik bei Auslandsaufenthalten,

und� das Recht zu wählen und gewählt zu werden

(aktives und passives Wahlrecht).

Sie erwerben mit der deutschen Staatsangehörigkeit abernicht nur Rechte, sondern es können Ihnen auch Pflichtenübertragen werden, um für den Staat oder für Ihre Mitbür -gerinnen und Mitbürger besondere Leistungen zu erbringen.Hierzu gehört z.B. die Mitwirkung als Schöffe an Gerichts -urteilen oder die Mithilfe bei der Durchführung von Wahlen.

ERWERB DER DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGKEITDURCH GEBURT

Für wen gilt das Abstammungsprinzip?Wer als Kind einer deutschen Mutter oder eines deutschenVaters geboren wird, erhält mit der Geburt automatisch diedeutsche Staatsangehörigkeit. Das ist das sogenannte Ab-stammungsprinzip.

Ist der andere Elternteil ausländischer Staatsangehöriger,wird das Kind in vielen Fällen mit der Geburt gleichzeitigauch diese ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Das Kind besitzt dann mehrere (zwei) Staatsangehörig-keiten.

Nach deutschem Recht kann das Kind auf Dauer deutscherStaatsangehöriger bleiben und auch die andere Staatsange-hörigkeit behalten. Die Optionsregelung, siehe nachfolgendeInformationen, gilt für dieses Kind nicht.

Was bedeutet das Geburtsortsprinzip?Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland seitdem 1. Januar 2000 das Geburtsortsprinzip.

Danach bestimmt nicht allein die Staatsangehörigkeit der Eltern diejenige des Kindes, sondern auch der Geburtsort.Wenn das Kind ausländischer Eltern in Deutschland geborenwird, ist es automatisch mit der Geburt deutsche/r Staatsan-gehörige/r, wenn be stimmte Bedingungen erfüllt sind. DieseVoraussetzungen sind:

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� Mindestens ein Elternteil muss sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit mindestens acht Jahren gewöhnlichund rechtmäßig in Deutschland aufhalten (Zeiten einerDuldung können hierbei nicht angerechnet werden) und

� ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsange -hörige/r der Schweiz oder deren/dessen Familienange -hörige/r eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Ab- kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der EuropäischenGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie derSchweiz besitzen.

Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, überprüft vonAmts wegen, ob die genannten Anforderungen erfüllt sind.Ein zusätzlicher Antrag ist nicht nötig. Das Standesamt teiltden Eltern mit, wenn ihr Kind die deutsche Staatsangehörig-keit erworben hat.

Es wird in vielen Fällen mit der Geburt über das Abstam-mungsprinzip jene Staatsangehörigkeit erwerben, die seineEltern als Ausländerin/Ausländer besitzen. Das Kind hat dannmindestens zwei Staatsangehörigkeiten. Ob es die deutscheStaatsangehörigkeit dauerhaft beibehalten kann, richtet sichdanach, ob eine Pflicht zur Option entsteht, also ob es sichzwischen seiner deutschen und seiner ausländischen Staats-angehörigkeit entscheiden muss (Optionspflicht). Lesen Sie dazu bitte weiter unter dem Kapitel: Bin ich optionspflichtig? (siehe Seite 11)

Gilt das Geburtsortsprinzip auch für Kinder, die vor dem 1. Januar 2000 geboren wurden?Nein, weil das neue Recht erst am 1. Januar 2000 wirksamgeworden ist. Automatisch – ohne etwas tun zu müssen –werden nach dem Geburtsortsprinzip nur die Kinder Deut-sche, die ab diesem Datum geboren werden. Für vor dem-

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Stichtag geborene Kinder gab es eine Übergangsregelung.Danach haben Kinder auf Antrag ihrer Eltern die deutscheStaatsbürgerschaft erhalten, wenn bestimmte Vorausset-zungen erfüllt waren.

Bin ich optionspflichtig?Aufgrund einer Reform des deutschen Staatsangehörigkeits-rechtes zum 20. Dezember 2014 entsteht keine Options-pflicht, wenn Sie � außer der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglieds-

staates der Europäischen Union oder der Schweiz keineweitere ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder

� im Inland aufgewachsen sind.

Als im Inland aufgewachsen gelten Sie, wenn Sie bis zuIhrem 21. Geburtstag� acht Jahre in Deutschland gelebt haben oder� sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht haben oder� hier Ihren Schulabschluss erworben haben oder� über eine in Deutschland erworbene Berufsausbildung

verfügen.

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Aber auch wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, kann in be-sonderen Härtefällen die Optionspflicht entfallen. Dies mussim Einzelfall geprüft werden.

Wie erfahre ich von meiner Optionspflicht?Die zuständigen Behörden prüfen eigenständig, ob Sie über-haupt optionspflichtig werden können. Wenn Sie zusätzlichzur deutschen Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeiteines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oderder Schweiz und keine weitere ausländische Staatsangehörig-keit besitzen, entsteht generell keine Pflicht zu optieren. Siekönnen dann dauerhaft beide Staatsangehörigkeiten behalten.

Ansonsten wird behördlich geprüft, ob Sie im Inland aufge-wachsen sind. Oft kann dies anhand der Meldedaten festge-stellt werden. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie eine Infor -mation und haben die Möglichkeit, Nachweise über Ihr Auf-wachsen vorzulegen, z.B. durch einen Schulabschluss. Wennhierdurch festgestellt wird, dass ein Aufwachsen im Inlandstattgefunden hat, entsteht keine Optionspflicht und Sie können ebenfalls die deutsche und die ausländische Staats-angehörigkeit behalten.

Wenn Sie nicht im Inland aufgewachsen sind, aber eine an-dere ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, bei der be-kannt ist, dass sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründenüberhaupt nicht aufgegeben werden kann, erteilt die Staats-angehörigkeitsbehörde (Kreisverwaltung oder Stadtverwal-tung bei einer kreisfreien Stadt, Adressen siehe Seite 44) eineBeibehaltungsgenehmigung. Dadurch entfällt die Options-pflicht. Auch in diesem Fall können Sie die deutsche und dieausländische Staatsangehörigkeit behalten.

Die Optionspflicht entsteht nur, wenn Sie hierauf schriftlichvon der Staatsangehörigkeitsbehörde zwischen Ihrem 21. und22. Geburtstag hingewiesen werden. Sie sollten auf dieses Schreiben reagieren. Am besten nehmenSie das darin enthaltene Beratungsangebot wahr. Die Bera-tung ist gebührenfrei und kann Sie vor dem ungewollten Ver-lust Ihrer Staatsangehörigkeit schützen.

Soll ich einen Antrag stellen, damit mein Aufwachsenim Inland festgestellt wird?Sie können jederzeit einen Antrag bei Ihrer Staatsangehörig-keitsbehörde stellen, damit eine amtliche Feststellung ge-troffen wird. Das ist aber nicht notwendig: Wenn die Behördeanhand der Meldedaten nicht feststellen kann, ob Sie im Inland aufgewachsen sind, werden Sie schriftlich informiertund es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, Nachweise vorzu-legen. Hierauf sollten Sie reagieren. Wenn Sie Nachweisevorlegen können, wie zum Beispiel ein deutsches Schulab-schlusszeugnis, entsteht keine Optionspflicht. Wenn Sie Fragen aufgrund des Schreibens haben, wenden Sie sich zur Beratung an Ihre Staatsangehörigkeitsbehörde.

Was muss ich tun, wenn ich auf meine Optionspflichthingewiesen werde?Wenn Sie nach Ihrem 21. Geburtstag ein Schreiben erhalten,in dem Sie auf Ihre Erklärungspflicht hingewiesen werden,entsteht die Optionspflicht. Dies bedeutet: Sie sind danngrundsätzlich verpflichtet, sich zwischen Ihrer deutschen undIhrer ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden.Welche Schritte notwendig sind und was Sie tun müssen bzw.können, wird in diesem Schreiben erläutert. Wichtig ist es, diegenannten, gesetzlich vorgegebenen Fristen zu beachten.Wenn Sie bis zu Ihrem 22. Geburtstag kein förmliches Hin-weisschreiben erhalten haben, können Sie nicht mehr opti-onspflichtig werden.

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Ich war vor der Reform bereits optionspflichtig. Was gilt für mich?Wenn Sie vor dem 20. Dezember 2014 ein Schreiben IhrerStaatsangehörigkeitsbehörde mit der Aufforderung zur Op-tion erhalten haben, dann hat dies aufgrund der Reformkeine rechtliche Wirkung mehr. Die Behörde prüft von Amtswegen, ob die Optionspflicht aufgrund der gesetzlichen Neu-regelung für Sie wegfällt oder nicht. Sie werden über das Er-gebnis und über die Einstellung des bisherigen Verfahrensschriftlich informiert. Sollten Unterlagen für die amtliche Prü-fung benötigt werden, erhalten Sie ebenfalls eine Mitteilung.

Wenn Sie aufgrund des bisherigen Optionsverfahrens Ihredeutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verlorenhaben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Wiederein-bürgerung.

Wenn Sie Ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegebenhaben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Genehmi-gung zum Wiedererwerb zu erhalten.

Beide Wiedererwerbe kommen in Betracht, wenn Sie nachder Reform nicht optionspflichtig geworden wären. Wenndies auf Sie zutrifft, wenden Sie sich bitte an Ihre Staatsan-gehörigkeitsbehörde und lassen sich beraten.

ERWERB DER DEUTSCHENSTAATSANGEHÖRIGKEITDURCH EINBÜRGERUNG

Wie lasse ich mich einbürgern?Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber nicht im Be-sitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, können Sie sicheinbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch. Dazu istvielmehr ein Antrag erforderlich.

Wer stellt den Antrag?Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländerinnen und Auslän-der diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Personen müs-sen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen.Das sind in der Regel die Eltern.

Wie muss der Antrag aussehen und welcheUnterlagen brauche ich?Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Antrag aussehen muss.Die zuständigen Einbürgerungsbehörden halten aber Antrags-formulare bereit. Es empfiehlt sich, diese zu benutzen. Sie er-leichtern der Behörde eine schnelle Entscheidung. Bevor Sieden Antrag abgeben, sollten Sie in der Behörde ein Beratungs-gespräch führen. Dort wird Ihnen erklärt, welche UnterlagenSie brauchen. Sie sparen damit Zeit und auch un nötige Rück-

fragen. Antragsformularesind bei der für Sie zustän-digen Behörde (Kreis- oderStadtverwaltung sowie derGemeinde- und Verbands-gemeindeverwaltung) zu erhalten.

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Wo kann ich den Antrag stellen und wer entscheidetdarüber?Der Einbürgerungsantrag ist in Rheinland-Pfalz bei der Kreis-verwaltung, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung zu stellen. Diese Behörden entscheiden in der Regel über denAntrag.

Was kostet die Einbürgerung?Grundsätzlich werden pro Person 255 Euro fällig. Für minder-jährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Elternzusammen eingebürgert werden, sind 51 Euro zu bezahlen.Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, gilt dieallgemeine Gebühr von 255 Euro.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, von der Gebühr abzuwei-chen und eine geringere Gebühr zu verlangen, wenn im Ein-zelfall Härtegrunde vorliegen. Bereitet Ihnen also die Zah -lung der Gebühr Probleme, weil Sie z.B. ein sehr geringes Ein-kommen haben oder mehrere Kinder eingeburgert werdensollen, können Sie mit der Einbürgerungsbehörde bespre-chen, ob eine Ermäßigung der Gebühr in Frage kommt.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Einbürgerung?Für die Einbürgerung gelten unterschiedliche Regelungen.Sollten Sie bestimmte Voraussetzungen der einen Bestim-mung nicht erfüllen, muss das nicht in jedem Fall eine Ein-bürgerung verhindern.

Möglicherweise können Sie nach anderen Vorschriften dochnoch deutsche/r Staatsangehörige/r werden. Lesen Sie des-halb auch dann weiter, wenn eine bisher vorgestellte Rege-lung für Sie nicht zutrifft!

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ANSPRUCHS-EINBÜRGERUNG

Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung?Wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sieein Recht auf Einbürgerung:

� Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefris-tetes Aufenthaltsrecht oder eine befristete Aufenthalts-erlaubnis besitzen.

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben Sie z. B., wenn Sieeine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt EG besitzen, freizügigkeitsberechtigt als EU-Bür-gerin oder -Bürger oder gleichgestellte/r Staatsangehörige/raus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind.Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerungreicht dann aus, wenn sie grundsätzlich zu einem dauerhaftenAufenthalt in Deutschland führen kann. Dies ist etwa nichtder Fall bei einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium odereinen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Grün-den. Es genügt nicht, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürge-rung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben.

� Sie müssen seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhn-lichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Sie erfüllen diese Voraussetzungen, wenn Ihr Lebensmittel-punkt in der Bundesrepublik liegt und wenn Ihr Aufenthalt inDeutschland von der zuständigen Behörde genehmigt war.Die Zeiten einer Duldung werden hierfür nicht angerechnet.Zeiten eines Asylverfahrens werden dann berücksichtigt,wenn Sie als Asylberechtigte/r im Sinne des Art. 16 a Grund-gesetz oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskon-vention anerkannt worden sind.

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Anspruchseinbürgerung

� Sie können auch bei einem kurzeren Aufenthalteingeburgert werden.

Wenn Sie erfolgreich einen Integrationskurs nach dem Auf-enthaltsgesetz besucht haben, wird die notwendige Aufent-haltszeit auf sieben Jahre verkürzt. Bei besonderen Integra -tionsleistungen kann eine Verkürzung auf sechs Jahre erfolgen.Zu den besonderen Integrationsleistungen gehören ein guterSchul-, Ausbildungs- bzw. Studienabschluss in Deutschland,deutsche Sprachkenntnisse über dem Niveau von B 1 oderein ehrenamtliches Engagement über einen längeren Zeit-raum.

� Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unter-haltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfeoder Arbeitslosengeld II bestreiten können.

Dies gilt nicht, wenn Sie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld IIerhalten, aber den Grund dafür nicht vertreten müssen. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie durch eine betriebsbedingteKündigung arbeitslos geworden sind, die mit Ihrem Verhal-ten an der Arbeitsstelle nichts zu tun hatte. Haben Sie sichnach dieser Kündigung um eine andere Arbeitsstelle bemühtund noch keine gefunden, stellt der Bezug von Sozialhilfeoder Arbeitslosengeld II kein Hindernis für eine Einbürge-rung dar. Auch aus Ihrer persönlichen oder familiären Situa-tion, z. B. weil Sie kleine Kinder betreuen müssen, kann sichergeben, dass Sie den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn Siewährend Ihrer Schulzeit, der Ausbildung oder des Studiumsstaatliche Leistungen beziehen.

Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (z. B. Arbeits-losengeld I, Erziehungsgeld, Wohngeld oder BAföG) stehtIhrer Anspruchseinbürgerung nicht entgegen!

� Sie müssen ausreichende Deutschkenntnisse haben.Perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort undSchrift sind für Ihre Einbürgerung nicht erforderlich. Siehaben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung auf demSprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-rahmens für Sprachen (GER) in mündlicher und schriftlicherForm erfüllen.

Sie können die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisseauf verschiedene Weise belegen. Folgendes reicht aus:� eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an

einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz,� das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprach-

diplom,� vier Jahre erfolgreicher Besuch einer deutschsprachigen

Schule (Versetzung),� ein Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger

Schulabschluss,� Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden

deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule), oder

� Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen(Fach-)Hochschule oder eine deutschsprachige Berufs-ausbildung.

Gleiches gilt, wenn Sie aus dem deutschsprachigen Auslandkommen oder wenn Sie belegen können, dass Sie bereits vorIhrer Einreise ausreichende Kenntnisse der deutschen Spracheerworben haben. Wenn Sie keinen Nachweis über Sprach-kenntnisse auf dem Niveau B 1 GER vorlegen können, müssenSie sich einer Sprachprüfung unterziehen. Nach erfolgreicherPrüfung erhalten Sie einen Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse,den Sie der Einbürgerungsbehörde vorlegen.

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Welche Sprachprüfungen werden für die Einbürgerunganerkannt? Für die Einbürgerung in Deutschland benötigen Sie ausrei-chende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem NiveauB1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Diesekönnen Sie durch den Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ)oder das Zertifikat Deutsch nachweisen. Die Integrations-kurse schließen mit der Prüfung Deutsch-Test für Zuwan-derer ab.

Was wird geprüft?Nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen gibtes insgesamt sechs Sprachstufen: A1, A2, B1, B2, C1 und C2.Die Stufe A1 ist die einfachste Stufe, während Sie für ein Stu-dium in Deutschland die Stufe C1 brauchen. Wenn Sie Deutschfast so gut wie Ihre Muttersprache können, haben Sie diehöchste Stufe C2 erreicht. Mit Deutsch auf der Stufe B1 zeigenSie, dass Sie sich in allen wichtigen Situationen verständlichmachen können:Wenn jemand mit Ihnen spricht, können Siedie wichtigsten Informationen über Beruf, Schule und Freizeitverstehen. Sie können vieles lesen und verstehen (Zeitung, Brief,E-Mail usw.). Außerdem können Sie an Gesprächen über IhreFamilie, Ihre Arbeit, Ihre Hobbys und aktuelle Ereignisse teil-nehmen. Sie können über Ihre unterschiedlichen Erfahrungenim Alltag schreiben. In allen Bereichen dürfen Sie aber Feh-ler machen! Das heißt, Sie müssen nicht perfekt Deutsch sprechen oderschreiben können. Durch den Deutsch-Test für Zuwanderererhalten Sie einen Nachweis, der Ihnen Sprachkenntnisse derKompetenzstufen A2 oder B1 bescheinigt. Wenn Sie den DTZauf der Kompetenzstufe B1 bestehen, reicht dies für die Ein-bürgerung aus, auch wenn in einem der Testteile „Hören undLesen“ bzw. „Schreiben“ das Niveau B1 nicht erreicht wird.Entscheidend ist die Gesamtbewertung.

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Anspruchseinbürgerung

Muss ich einen Sprachkurs besuchen?Wenn Sie bereits gute Sprachkenntnisse haben, können Sieauch direkt, ohne Kurs, eine Sprachprüfung ablegen. Sie kön-nen sich aber in jedem Fall bei einem Sprachkursanbieter beraten lassen.

Wie läuft der Deutsch-Test für Zuwanderer ab?Der DTZ besteht aus einer schriftlichen und einer mündli-chen Prüfung. Im schriftlichen Teil beantworten Sie Fragenzu gehörten und gelesenen Texten und schreiben eine Mit-teilung oder einen Brief. Im mündlichen Teil werden zweiTeilnehmende gemeinsam geprüft. Sie stellen sich vor, tauschen sich mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin über einThema aus und lösen in einem Gespräch zu zweit eine Aufgabe. Hierbei werden Ihre Deutschkenntnisse von zweiPrüfenden bewertet.

Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?Die Prüfung können Sie mehrmals im Jahr bei Sprachkurs-trägern in ganz Rheinland-Pfalz ablegen. Um festzustellen,ob Ihre Sprachkenntnisse für die Einbürgerung ausreichen, ist es ratsam, an einer Beratung und Einstufung teilzuneh-men. Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie auch vor-her mit einem Modelltest üben. (Sie finden diesen Modell- test im Internet unter: www.telc.net). Reichen Ihre Deutschkenntnisse aus, um die Prüfung erfolg-reich ablegen zu können, können Sie sich bei dem von Ihnenausgewählten Kursträger über die Prüfungsthemen und diePrüfungsteile informieren. Sie können zur Vorbereitung einPrüfungstraining besuchen, in dem Sie die Prüfungsteilekennenlernen und üben.

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Wenn Sie die geforderten Sprachkenntnisse wegen einerKrankheit oder Behinderung nicht erwerben können, habenSie im Rahmen einer gesetzlichen Ausnahmeregelung einenAnspruch auf Einbürgerung. Gleiches gilt, wenn Sie aufGrund Ihres Alters keine deutschen Sprachkenntnisse mehr erwerben können. Zum Nachweis kann die Vorlageeines ärztlichen Attestes von Ihnen verlangt werden.

� Sie müssen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschafts-ordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.

Als weitere Voraussetzung der Einbürgerung ist festgelegt,dass einzubürgernde Ausländerinnen und Ausländer überKenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen müssen. SolcheKenntnisse sind in der Regel durch einen erfolgreichen Ein-bürgerungstest nachzuweisen. Sie können auch mit dem er-folgreichen Abschluss eines Integrationskurses die staats -bürgerlichen Kenntnisse nachweisen. Voraussetzung hierzuist, dass Sie den im Jahr 2013 neu eingeführten Test „Leben in Deutschland“ abgelegt und eine amtliche Bescheinigungerhalten ha ben, in der die staatsbürgerlichen Kenntnisse be-stätigt werden.

Wenn Sie einen Abschluss einer deutschen Hauptschule odereinen vergleichbaren oder höheren Abschluss einer deutschenallgemeinbildenden Schule erworben haben, müssen Sie kei-nen Einbürgerungstest machen. Das Gleiche gilt bei Abschlusseines Studiums in einem Studienfach, das staatsbürgerlicheKenntnisse vermittelt.

Staatsbürgerliche Kenntnisse benötigen Sie nicht, wenn Siedie Anforderungen wegen einer körperlichen, geistigen oderseelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgrün-den nicht erfüllen können. Es kann verlangt werden, dass Sieentsprechende ärztliche Atteste vorlegen.

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Anspruchseinbürgerung

Wie und wo mache ich diesen Einbürgerungstest?Der Einbürgerungstest enthält insgesamt 310 Fragen. Davonsind 300 Fragen bundeseinheitlich und zehn Fragen bundes-landspezifisch. Durch das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge (BAMF) werden jeweils 33 Testfragen zu einemFragebogen zusammengefasst. 30 Fragen beziehen sich auf die Themenbereiche „Leben in der Demokratie“, „Ge-schichte und Verantwortung“ und „Mensch und Gesell-schaft“. Drei Fragen werden zu dem Bundesland gestellt, in dem Sie wohnen. Alle Fragebögen haben den gleichenSchwierigkeitsgrad.

Im Einbürgerungstest müssen Sie den ausgewählten Frage-bogen innerhalb einer Stunde bearbeiten. Zu den 33 Test -fragen werden jeweils vier Antwortmöglichkeiten angebo-ten, von denen eine Antwort richtig ist. Der Einbürgerungs-test ist bestanden, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwor-tet wurden. Für den Test ist eine Gebühr von 25 Euro zuentrichten. Wenn Sie nicht bestehen, können Sie den Ein-bürgerungstest beliebig oft wiederholen.

Eine Übersicht der Prüfstellen in Rheinland-Pfalz und Infor-mationen zum Test erhalten Sie im Integrationsportal desBAMF: www.integration-in-deutschland.de oder auf derHomepage des Volkshochschulverbandes: www.vhs-rlp.deAuch Ihre Einbürgerungsbehörde informiert Sie, bei welchenStellen der Einbürgerungstest abgelegt werden kann.

Eine Vorbereitungsmöglichkeit auf den Einbürgerungstestbesteht über die Lernplattform der Volkshochschulen:www.vhs-einbuergerung.de

Was ist der Test „Leben in Deutschland“?Seit Mitte 2013 wird beim Abschluss des Integrationskursesder neue Test „Leben in Deutschland“ (LiD) abgelegt. DerTest LiD ersetzt den bisherigen Orientierungskurstest und

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entspricht in Inhalt und Umfang dem Einburgerungstest.Wenn im Test LiD mindestens 17 von 33 Fragen richtig be-antwortet werden, wird in der amtlichen Bescheinigung desBAMF bestätigt, dass die fur die Einburgerung erforderli-chen staatsburgerlichen Kenntnisse nachgewiesen wurden.Es muss dann nicht noch ein Einburgerungstest gemachtwerden.

� Sie dürfen sich keiner Straftaten schuldig gemacht habenund deswegen verurteilt sein.

Sollte gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt werden,muss die Einbürgerungsbehörde mit der Entscheidung überIhren Antrag warten, bis die Ermittlungen abgeschlossenund möglicherweise eingestellt sind oder das Gericht ent-schieden hat.

Eine Verurteilung wegen einer schwereren Straftat machtIhre Einbürgerung unmöglich. Nach gewissen Fristen – jenach Schwere der Tat – wird die Eintragung einer solchenStraftat wieder aus dem Bundeszentralregister gestrichen.Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Einbürgerung möglich.

Geringfügige Verurteilungen oder Verwarnungen und Buß-gelder (z. B. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach der Stra-ßenverkehrsordnung) stehen Ihrer Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich ist eine Bestrafung, wenn folgendeStrafen verhängt wurden:� Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugend-

gerichtsgesetz� Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen� Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Be-

währung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablaufder Bewährungszeit erlassen wurde.

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Anspruchseinbürgerung

Bei mehreren Bestrafungen werden die Strafen zusammen-gerechnet. Wurden Sie zu einer höheren Strafe verurteiltoder übersteigt die Gesamtsumme der Strafen die vorge-nannten Höchstgrenzen nur geringfügig, kann die BehördeSie im Einzelfall trotzdem einbürgern. Jugendstrafen steheneiner Einbürgerung jedoch immer entgegen.

� Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutsch-land bekennen.

Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist der Kernder deutschen Verfassung. In ihr sind einige Prinzipien beson-ders geschützt. Das sind z. B. die Menschenrechte, die Volks-souveränität, die Trennung der Staatsgewalten, der Rechts -staat und das Recht auf Opposition.

Diese Bedingungen sollen garantieren, dass es keine Gewalt-herrschaft gibt, staatliche Entscheidungen z. B. über Wahlenund ein Parlament vom Willen des Volkes legitimiert sind,Rechte für alle gelten und mehrere Meinungen und Parteienmöglich sind.

Sie müssen sich zu diesen Prinzipien bekennen und erklären,dass Sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teil-genommen haben. Muss die Behörde annehmen, dass Sieverfassungsfeindlich tätig waren und die freiheitlich-demo-kratische Grundordnung gefährdet haben, können Sie nichtdeutsche/r Staatsangehörige/r werden. Vor jeder Einbürge-rung stellt die zuständige Behörde zu diesem Zweck eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde.

Sollten Sie früher verfassungsfeindliche Überzeugungen ver-treten haben, muss das Ihre Einbürgerung nicht endgültigverhindern. Sie haben nämlich die Chance, der Einbürge-

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rungsbehörde glaubhaft zu machen, dass Sie davon abge-rückt sind. Dazu können Sie möglicherweise Zeugen benen-nen. Wenn die Behörde davon überzeugt werden kann, dassIhre Einstellung sich geändert hat, können Sie immer nocheingebürgert werden.

� Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.

Das deutsche Recht will Mehrstaatigkeit bei der Einbürge-rung weitgehend vermeiden. Das heißt, Ihre alte Staats-angehörigkeit soll nicht bestehen bleiben, wenn Sie durchEinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Verlust der StaatsangehörigkeitSie verlieren Ihre alte Staatsangehörigkeit, wenn der Staat,dem Sie bisher angehörten, Sie automatisch nicht mehr alsseinen Bürger ansieht, wenn Sie sich anders wo einbürgernlassen. Dann brauchen Sie gar nichts weiter zu tun, wennSie sich in Deutschland einbürgern lassen. Allen falls wird diedeutsche Behörde verlangen, dass Sie eine entsprechendeBescheinigung über den Verlust beibringen.

Aufgabe der StaatsangehörigkeitVerlieren Sie nicht automatisch Ihre bisherige Staatsangehörig-keit, müssen Sie sich an die Behörden des anderen Staates wen-den, damit Ihre andere Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerungnicht bestehen bleibt. Meistens reicht dafür keine einfacheErklärung. Viele Staaten verlangen einen formalen Antrag, derbei der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) zu stellenist. Erkundigen Sie sich dort, was dafür nötig ist. Möglicherweisekann Ihnen auch Ihre Einbürgerungsbehörde Hinweise zum Ent-lassungsverfahren geben. Solange der andere Staat über denAntrag nicht entschieden hat, können Sie in Deutschland nichteingebürgert werden. Es gibt aber Ausnahmen.

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Anspruchseinbürgerung

In welchen Fällen kann ich meine bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten?Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht eine Reihe von Fällenvor, in denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Die wich-tigsten werden im Folgenden angeführt. Erkundigen Sie sichauch bei der Einbürgerungsbehörde, wie die Auslegung derBestimmungen im Einzelfall ist, wenn Sie meinen, dass eineder dargestellten Regelungen auf Sie zutrifft.

� Bestimmte PersonengruppenWenn Sie Bürgerin/Bürger eines anderen Mitgliedstaates derEuropäischen Union oder der Schweiz sind, wird die AufgabeIhrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht verlangt: Sie werdenunter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Bis aufwenige Ausnahmen (z. B. Österreich) lässt das Recht der meis-ten EU-Staaten den Fortbestand der Staatsangehörigkeit imFalle des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durchEinbürgerung zu. Genaueres dazu erfahren Sie beim KonsulatIhres Herkunftsstaates.

Mehrstaatigkeit wird auch hingenommen, wenn Sie einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören. Dies ist derFall, wenn Sie als Asylberechtigte/r im Sinne des Artikels 16 aGrundgesetz anerkannt worden sind oder festgestellt wurde,dass Ihnen politische Verfolgung im Sinne des § 60 Absatz 1Aufenthaltsgesetz droht (so genannte „GFK-Flüchtlinge“) undSie einen Genfer Reiseausweis erhalten haben (siehe Seite 40).Sie brauchen nicht nachzuweisen, dass das Entlassungsver-fahren Sie gefährdet. Wenn Sie mindestens 60 Jahre alt sind,schon viele Jahre in Deutschland leben und erwerbstätigwaren, erfüllen Sie möglicherweise die Voraussetzungen füreine Ermessenseinbürgerung ohne Aufgabe Ihrer bisherigenStaatsangehörigkeit (siehe Seite 37).

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� Entlassung wird verweigert oder ist nicht möglichIn manchen Fällen gibt es nach dem Recht des anderen Staa-tes gar keine Möglichkeit, aus der bisherigen Staatsangehörig-keit auszuscheiden (z. B. Argentinien, Bolivien, Brasilien, CostaRica). Besteht nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates für Siekeine Möglichkeit, aus der Staatsangehörigkeit auszuscheiden,werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert.

Lässt Ihr Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehö-rigkeit erst nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörig-keit zu, wird die Einbürgerung mit einer schriftlichen Auflageversehen, in der die zum Ausscheiden aus der ausländischenStaatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen genannt wer-den. Gleichzeitig werden Sie verpflichtet, diese Handlungenunverzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflagekann – auch mehrfach – ein Zwangsgeld nach Maßgabe derlandesrechtlichen Bestimmungen verhängt werden. Vom Voll-zug der Auflage wird abgesehen, wenn nach der Einbürgerungein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.

Wenn Sie aus einem Land kommen, das seinen Bürgerinnenund Bürgern regelmäßig die Entlassung aus der Staatsange-hörigkeit verweigert, nehmen die deutschen Behörden Mehr-staatigkeit hin. Dies wird gegenwärtig vor allem bei Ange -hörigen bestimmter asiatischer oder afrikanischer Staaten(Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Irak, Iran, Libanon,Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand, Togo, Tunesien sowieKuba) praktiziert.

Mitunter gelingt der Verzicht auf die andere Staatsangehörig-keit nicht, obwohl Sie sich um die Entlassung bemüht haben:

� Ihr entsprechender Antrag wurde nicht entgegengenommen,� Ihr Herkunftsstaat verweigert Ihnen die notwendigen

Formulare, oder

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Anspruchseinbürgerung

� über Ihren vollständigen und formgerechten Antrag wurdeauch nach angemessener Zeit (mehr als zwei Jahre) nachder Antragstellung immer noch nicht entschieden.

Auch dann wird Ihnen die Einbürgerung in Deutschland nichtverwehrt.

� Aufgabe ist unzumutbar oder führt zu erheblichenNachteilen

Die alte Staatsangehörigkeit müssen Sie für eine Einbürge-rung auch nicht aufgeben, wenn der andere Staat Ihnen un-zumutbare Bedingungen für die Entlassung stellt. Das könnenüberhöhte Gebühren sein. Überhöht sind die Gebühren dann,wenn sie höher als Ihr monatliches Bruttoeinkommen sind,dabei gilt aber eine Entlassungsgebühr von bis zu 1.280 Euroals zumutbar.

Für die Frage, was Ihnen im Entlassungsverfahren zumutbarist, gilt ein milderer Maßstab, wenn Sie schon das 60. Lebens-jahr vollendet haben. Je nach den Umständen des Einzelfallskönnen z. B. auch gesundheitliche Schwierigkeiten zu IhrenGunsten berücksichtigt werden, die Ihnen die Durchführungdes Entlassungsverfahrens erschweren.

Nicht jede Bedingung, die der andere Staat stellt, ist unzu-mutbar. Das gilt z. B., wenn er noch berechtigte Ansprüchean Sie hat und die Entlassung deshalb verweigert. So könnteman Ihnen die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ver-weigern, weil Sie ein vom Staat gewährtes Stipendium nichtzurückgezahlt haben. Sie müssen Ihre Verpflichtungen gegen-über dem anderen Staat erfüllt haben.

Das gilt im Grundsatz auch für die Wehrpflicht im Herkunfts-staat. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Unzumutbar kannIhnen die Ableistung des Wehrdienstes etwa sein, wenn� Sie zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei

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Jahre ins Ausland müssten und Sie in Deutschland in fami-liärer Gemeinschaft mit einem Ehegatten und einem min-derjährigen Kind leben,

� Sie aus Gewissensgründen die Beteiligung an jeder Waffen-anwendung ablehnen und die Ableistung von Ersatzdienstim anderen Staat nicht möglich ist,

� Sie schon über 40 Jahre alt sind, seit 15 Jahren nicht mehrim anderen Staat gelebt haben und mindestens 10 Jahrein Deutschland sind, oder

� Sie bei Ableistung des Wehrdienstes in eine bewaffneteAuseinandersetzung mit Deutschland oder einem ver-bündeten Staat verwickelt werden könnten.

Kann die danach unzumutbare Wehrdienstleistung durchZahlung einer Geldsumme abgewendet werden („Freikauf“),so ist dies in der Regel ebenfalls nicht zuzumuten, wenn dasDreifache Ihres durchschnittlichen Bruttomonatseinkom-mens (mindestens 5.100 Euro) überschritten wird.

Wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind und hier dieSchule besucht haben, wird Mehrstaatigkeit hingenommen,wenn die Entlassung vom anderen Staat wegen Nichtableis-tung des Wehrdienstes verweigert wird. Hier wird die deut-sche Behörde großzügig sein, wenn Ihnen die Ableistung desWehr dienstes im Ausland nicht zugemutet werden kann, etwa weil� Sie die dortigen Lebensumstände nicht kennen,� Sie die dortige Sprache nicht sprechen,� Sie längerfristig von nahen Angehörigen getrennt würden,

oder� Sie die Chance verlieren würden, einen konkreten Arbeits-

platz in Deutschland zu besetzen.

Mehrstaatigkeit wird auch hingenommen werden, wenn Sieerhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nach-teile durch die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit hätten.

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Anspruchseinbürgerung

Dies kann der Fall sein, wenn Sie erhebliche wirtschaftlicheNachteile dadurch haben, dass� Sie Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften verlieren,� Ihr Erbrecht eingeschränkt wird,� Sie zu wirtschaftlich ungünstigen Zwangsverkäufen ver-

pflichtet werden, oder� Ihre Geschäftstätigkeit durch die Aufgabe der anderen

Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wird.Der wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteil mussgrößer sein als Ihr jährliches Bruttoeinkommen, aber mindes-tens 10.225 Euro betragen.

Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Entlassung aus Ihrer bis-herigen Staatsangehörigkeit haben, beachten Sie bitte folgende Hinweise:� Sprechen Sie mit Ihrer Einbürgerungsbehörde, wenn Sie

meinen, dass Ihnen unzumutbare Bedingungen gestelltwerden.

� Stellen Sie außerdem sicher, dass Sie alle Schritte, die Siefür ein Entlassungsverfahren unternehmen, auch belegenkönnen.

� Bewahren sie Fotokopien von allen Unterlagen auf, die Siebei der Vertretung des anderen Staates eingereicht haben.

� Wenn Sie in der Vertretung des anderen Staates in Deutsch-land vorsprechen, sollten Sie einen Zeugen mitnehmen.

� Post an die ausländische Vertretung sollten Sie als Ein-schreiben mit Rückschein abschicken.

� Dabei sollte eine Vertrauensperson das Schreiben in denBriefumschlag legen und absenden. So können Sie bewei-sen, dass Sie alles getan haben, um Ihre alte Staatsange-hörigkeit aufzugeben.

� Beachten Sie auf jeden Fall die Hinweise Ihrer Einbürge-rungsbehörde zum Entlassungsverfahren.

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Können meine Familienangehörigen mit eingebürgert werden?Ja. Minderjährige Kinder und Ehegatten können mit Ihnenzusammen eingebürgert werden. Die Miteinbürgerung vonKindern kostet dabei 51 Euro pro Person (siehe Seite 16).

Auch Kinder und Ehegatten müssen grundsätzlich die ge-nannten Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen.Diese Familienangehörigen können nach Ermessen der Be-hörde mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wennsie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten.Ehegatten werden bereits nach vier Jahren Aufenthalt inDeutschland eingebürgert, wenn die Ehe seit zwei Jahren im Bundesgebiet besteht.

Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, wird eine Einbür-gerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglichsein. Bei der Miteinbürgerung von Kindern gilt hinsichtlichder deutschen Sprachkenntnisse, dass eine altersgemäßeSprachentwicklung ausreichend ist.

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ERMESSENSEINBÜRGERUNGIch habe keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung.Kann ich trotzdem Deutsche oder Deutscher werden?Ja. Es gibt auch die so genannte Ermessenseinbürgerung.Sie gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zueiner positiven Entscheidung, wenn ein öffentliches Inte-resse an der Einbürgerung besteht und die Mindestanforde-rungen erfüllt sind. Diese sind:� Sie (oder Erziehungsberechtigte) stellen einen Antrag.

Einen eigenen Antrag können Sie stellen, sobald Sie min-destens 16 Jahre alt sind.

� Sie dürfen sich keiner Straftaten schuldig gemacht habenund deswegen verurteilt sein.

� Sie müssen eine Wohnung oder andere Unterkunft haben.� Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren können.

Diese Voraussetzungen werden konkretisiert durch Verwal-tungsvorschriften und Erlasse. Danach beurteilt die Einbürge-rungsbehörde, ob die Anforderungen erfüllt sind.

Notwendig ist grundsätzlich ein Aufenthaltsstatus, der zueinem dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Wenn Sie eine Auf-enthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, kanneine Einbürgerung in Betracht kommen, wenn der Aufenthaltnachweislich auf Dauer erlaubt wird. Bei einer Duldung oderAufenthaltsgestattung ist die Einbürgerung ausgeschlossen.

In der Regel ist ein rechtmäßiger Aufenthalt seit mindestensacht Jahren erforderlich. Verkürzungen sind möglich, wenn Besonderheiten im Einzelfall vorliegen, wenn Sie zu einer be-stimmten Personengruppe gehören oder wenn Ihre Ein bürge-rung im besonderen deutschen Interesse liegt.

Beispiele:� Anerkannte Flüchtlinge, die im Besitz eines sog. Genfer

Reiseausweises sind und Staatenlose. Hier kann bereits

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ein sechsjähriger Aufenthalt in Deutschland ausreichen.� Junge Menschen, die bereits als Minderjährige eingereist, in

Deutschland aufgewachsen und gut integriert sind. Die Ein-bürgerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich,wenn seit mindestens drei Jahren eine humanitäre Aufent-haltserlaubnis erteilt wird.

Sie müssen unterhaltsfähig sein, das heißt sich aus eigener Er-werbstätigkeit oder Vermögen versorgen können. Wenn Sie aufLeistungen aus öffentlichen Mitteln (z.B. Arbeitslosengeld IIoder Sozialhilfe) angewiesen sind, ist eine Ermessenseinbürge-rung nur im Ausnahmefall möglich. Dieser liegt vor, wenn dieVer weigerung der Einbürgerung zu einer besonderen Härte führenwürde oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen.

Beispiele: � Menschen mit Behinderungen, Pflegekinder, Ältere mit

einem sehr langen Inlandsaufenthalt, Kinder von anerkann-ten Flüchtlingen, die diesen Status selbst nicht besitzen,Menschen mit humanitärem Aufenthaltstitel, die aufgrundvon Schulbesuch, Ausbildung, Weiterbildung oder berufli-cher Qualifizierungsmaßnahme ihren Lebensunterhaltnicht sichern können.

Es ist erforderlich deutsche Sprachkenntnisse und staatsbür-gerliche Kenntnisse nachzuweisen. Wenn Sie das 60. Lebens-jahr vollendet haben und seit mindestens 12 Jahren in Deutsch-land leben, reicht es aus, wenn Sie sich ohne nennenswerteProbleme im Alltagsleben mündlich verständigen können.

Auch bei der Ermessenseinbürgerung muss in der Regel diebisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Über diebei der Anspruchseinbürgerung geregelten Ausnahmen hinauskönnen aber weitere Besonderheiten berücksichtigt werden.

Beispiel:� Ältere mit sehr langem Aufenthalt und langjähriger Er-

werbstätigkeit werden unter Hinnahme von Mehrstaatig-keit eingebürgert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfülltsind (siehe Seite 37).

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REGELANSPRUCH FÜR EHE-GATTEN UND EINGETRA-GENE LEBENSPARTNER VON DEUTSCHENIch habe eine/n deutsche/n Ehepartner/inbzw. eine/n eingetragene/n Lebenspartner/in.Gilt für mich etwas Besonderes?Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Deutschenhaben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelan-spruch auf Einbürgerung, das heißt die Einbürgerung kann –liegen die Voraussetzungen vor – nur in Ausnahmefällen ver-sagt werden. Die Einbürgerung kann etwa verweigert wer-den, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaftgescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Schei-dung beziehungsweise Aufhebung der Lebenspartnerschaftgeplant ist. Auch so genannte Scheinehen begründen keinenAnspruch auf Einbürgerung. Darunter werden Ehen verstan-den, in denen die Ehepartner keine familiäre Lebensgemein-schaft herstellen wollen, sondern die nur geschlossen wurden,um aufenthaltsrechtliche Vorteile zu haben.

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind für Ehepart-ner und eingetragene Lebenspartner von Deutschen:� Sie müssen einen Antrag stellen.� Sie dürfen sich keiner Straftaten schuldig gemacht haben

und deswegen verurteilt sein.� Sie müssen eine Wohnung oder andere Unterkunft haben.� Sie müssen sich und Ihre Angehörigen zu ernähren im-

stande sein. Das heißt, Sie müssen sich und Ihre Familiegrundsätzlich aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus IhremVermögen versorgen können. Bei Ehepartnern und einge-tragenen Lebenspartnern reicht es natürlich aus, wenn derUnterhalt durch die Partner gemeinsam gesichert wird.

Können Sie Ihren Unterhalt nur durch Inanspruchnahmeöffentlicher Mittel (z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozial-hilfe) sichern, ist eine Einbürgerung daher grundsätzlichnicht möglich.

� Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgebenoder verlieren. Hier gelten alle bereits dargestellten Aus-nahmen (siehe Seite 26 ff.).

� Sie müssen die Gewähr dafür bieten, dass Sie sich in diedeutschen Lebensverhältnisse einordnen und ausreichendeSprachkenntnisse besitzen (siehe Seite 19 ff.). Dafür müs-sen Sie sich eine gewisse Zeit in Deutschland aufgehaltenhaben. Ein Aufenthalt von drei Jahren in Deutschland reichtaus. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die ehelichebeziehungsweise partnerschaftliche Lebensgemeinschaftschon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Ferner mussdie/der deutsche/r Partner/in während dieser Zeit schonDeutsche/r gewesen sein, sie/er darf also nicht geradeerst selbst eingebürgert worden sein.

� Ihre Einbürgerung darf erhebliche öffentliche Belange derBundesrepublik Deutschland nicht verletzen. Das könntenAnforderungen der äußeren oder inneren Sicherheit sein.

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SONDERREGELUNGEN

Welche Regelungen gelten für ältereAusländerinnen und Ausländer?Ausreichende Deutschkenntnisse und staatsbürgerlicheKenntnisse müssen Sie nicht nachweisen, wenn Sie die An-forderungen aus Altersgründen nicht erfüllen können (sieheSeiten 22 und 34).

Bei der Anspruchseinbürgerung gibt es die Möglichkeit, beider Hinnahme von Mehrstaatigkeit altersbedingte Besonder-heiten zu berücksichtigen (siehe Seite 29). Bei einer Ermessenseinbürgerung kann die besondere Situa-tion älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berück-sichtigt werden, die schon sehr lange in Deutschland leben.So wird die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeitnicht verlangt, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfül-len. Dazu gehört, dass Sie mindestens 60 Jahre alt sind, seitmehr als 20 Jahren in Deutschland leben, mindestens 10Jahre erwerbstätig sind oder waren und Pflichtbeiträge zurgesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, strafrecht-lich vollständig unbescholten sind und sich im alltäglichenLeben in deutscher Sprache verständigen können..

Welche Regelungen gelten für Staatenlose?Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat Sie nach seinem eigenenRecht als seine/n Staatsangehörige/n ansieht. Dass Sie staa-tenlos sind, weisen Sie der Einbürgerungsbehörde am bestendurch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach. Beider Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürge-rung gilt für Staatenlose im Grundsatz das Gleiche wie fürandere Einbürgerungsbewerber.Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörig-keit. Deshalb müssen sie auch keine aufgeben. Bei der Ermes-

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senseinbürgerung (siehe Seite 33 ff.) werden für Staatenlosekürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) verlangt. Für Kindervon Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibtes darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch.Liegen die Bedingungen vor, darf die Einbürgerung nicht ver-sagt werden. Der Anspruch setzt Folgendes voraus:� Das Kind muss seit der Geburt staatenlos sein.� Es muss in Deutschland geboren sein. Auch die Geburt in

einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschenSchiff erfüllt diese Bedingung.

� Das Kind muss seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauern-den Aufenthalt in Deutschland haben (siehe Seite 17).

� Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburts-tag gestellt werden.

� Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wordensein.

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Was gilt bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern?Für EU-Bürgerinnen und -Bürger gelten die Einbürgerungs -regeln wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern.Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerinnen und -Bürger habenaber automatisch ein Aufenthaltsrecht und benötigen keinenAufenthaltstitel. Familienangehörige, die nicht selbst EU-Bür gerinnen/-Bürger sind, brauchen eine Aufenthaltskarte.

EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen für die Einbürgerungihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben (sieheSeite 27). Allerdings kann nach dem Recht des Herkunfts-staates die bisherige Staatsangehörigkeit verloren gehen.

Sonderregelungen

Wie ist die deutsche Staatsangehörigkeit vorEntziehung und Verlust geschützt?Die deutsche Staatsangehörigkeit ist durch das Grundgesetzbesonders geschützt. Dies ist eine Reaktion auf willkürlicheMassenausbürgerungen aus politischen, religiösen und rassi-schen Motiven im Nationalsozialismus. So darf die deutscheStaatsangehörigkeit nicht mehr entzogen werden. Ein Ver-lust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen der/des Be-troffenen darf nur dann eintreten, wenn er gesetzlich vor-gesehen ist und nicht zur Staatenlosigkeit führt.

Wodurch kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren?Das Gesetz sieht in folgenden Fällen einen Verlust derStaatsangehörigkeit vor:� Entlassung auf Antrag� Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf

Antrag; ausgenommen sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die Schweiz

� Verzicht� Adoption als Kind durch eine Person mit ausländischer

Staatsangehörigkeit� freiwilliger Eintritt in den Dienst von Streitkräften oder

vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländi-schen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der oder dieBetroffene ebenfalls besitzt, wenn dieser ohne Zustim-mung der zuständigen deutschen Behörde erfolgt

� im Rahmen des Optionsverfahrens bei Erwerb der deut-schen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland(siehe Seite 11 ff.)

VERLUST DER DEUTSCHENSTAATSANGEHÖRIGKEIT

Gelten Sonderregelungen für anerkannte Flüchtlinge?Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessensein-bürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flücht-linge nach der Genfer Flüchtlingskonvention im Grundsatzdas Gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerberinnen und-bewerber. Aber die Zeiten des Asylverfahrens werden voll-ständig angerechnet. Mehrstaatigkeit wird bei dieser Gruppegenerell hingenommen (siehe Seite 27), wenn die Verfol-gung nach einer Prüfung des Bundesamtes fortbesteht.

Außerdem werden bei der Ermessenseinbürgerung (sieheSeite 33 ff.) für politische Flüchtlinge kürzere Aufenthalts-zeiten (sechs Jahre) verlangt.

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Was passiert, wenn ich die deutsche Staatsangehörigkeit verliere?Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, werdenSie rechtlich (wieder) zur Ausländerin beziehungsweise zumAusländer. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie noch einendeutschen Pass/Personalausweis besitzen. Sie brauchen dannim Regelfall (wieder) einen Aufenthaltstitel, der gegebenen-falls dazu berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Sie sind verpflichtet, den deutschen Pass/Personal ausweiszurückzugeben.

Wenn Sie im Einbürgerungsverfahren vorsätzlich unrichtigeoder unvollständige Angaben gemacht haben, die wesentlichfür die Einbürgerungsentscheidung waren, oder wenn Sie IhreEinbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Be-stechung erreicht haben, kann die Einbürgerung innerhalb vonfünf Jahren widerrufen werden. Das kann Auswirkungen aufdie deutsche Staatsangehörigkeit Ihrer Familienangehörigenhaben, die zusammen mit Ihnen eingebürgert wurden oderihre Staatsangehörigkeit von Ihnen ableiten (z. B. für ein nachder Einbürgerung geborenes Kind).

Besonders hinzuweisen ist auf den so genannten Rückerwerbder zwischenzeitlich abgegebenen ausländischen Staatsange-hörigkeit. Dies betrifft Personen, die nach einer Einbürgerungin Deutschland unter Aufgabe der ursprünglichen Staatsange-hörigkeit diese später wieder auf Antrag erwerben.

Der dann eintretende Verlust der deutschen Staatsangehö-rigkeit ist nicht daran gebunden, wo die/der Betreffendeihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. DerVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei dem Erwerbeiner ausländischen lässt sich nur abwenden, indem manzuvor deren Beibehaltung beantragt. Es reicht nicht aus,wenn die Genehmigung zur Beibehaltung erst nach dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragtoder erteilt wird. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnisgelten im Grundsatz die gleichen Voraussetzungen wie fürdie Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Deutsche, die auf ihren Antrag die Staatsangehörigkeit einesanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder derSchweiz erwerben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörig-keit nicht. Sie benötigen deshalb auch keine Beibehaltungsge-nehmigung.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

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KreisverwaltungBernkastel-WittlichKurfürstenstraße 1654516 WittlichTel. 06571/14-0KreisverwaltungBirkenfeldSchneewiesenstraße 2555765 BirkenfeldTel. 06782/15-0KreisverwaltungEifelkreis Bitburg-PrümTrierer Straße 154634 BitburgTel. 06561/15-0KreisverwaltungCochem-ZellEndertplatz 256812 CochemTel. 02671/61-0KreisverwaltungVulkaneifelMainzer Straße 2554550 DaunTel. 06592/933-0KreisverwaltungDonnersbergkreisUhlandstraße 267292 KirchheimbolandenTel. 06352/710-0KreisverwaltungGermersheimLuitpoldplatz 176726 GermersheimTel. 07274/53-0

Stadtverwaltung WormsMarktplatz 267547 WormsTel. 06241/853-0StadtverwaltungZweibrückenHerzogstraße 366482 ZweibrückenTel. 06332/871-0KreisverwaltungAhrweilerWilhelmstraße 24–3053474 Bad Neuenahr-AhrweilerTel. 02641/975-0KreisverwaltungAltenkirchenParkstraße 157610 Altenkirchen (Ww.)Tel. 02681/81-0KreisverwaltungAlzey-WormsErnst-Ludwig-Straße 3655232 AlzeyTel. 06731/408-0KreisverwaltungBad DürkheimPhilipp-Fauth-Straße 1167098 Bad DürkheimTel. 06322/961-0KreisverwaltungBad KreuznachSalinenstraße 4755543 Bad KreuznachTel. 0671/803-0

WER INFORMIERT BEI WEITEREN FRAGEN?

Umfassende Auskünfte darüber, ob in Ihrem Fall die Voraus-setzungen für die Einbürgerung erfüllt sind, gibt die für IhrenWohnort zuständige Einbürgerungsbehörde bei der Kreis-oder Stadtverwaltung sowie die Aufsichts- und Dienst -leistungsdirektion. Diese Beratung ist für Sie kostenfrei.

Stadtverwaltung MainzBürgeramtKaiserstraße 3–555116 MainzTel. 06131/12-0StadtverwaltungNeustadt a.d. WeinstraßeHindenburgstraße 9a67433 Neustadt an derWeinstraßeTel. 06321/855-0StadtverwaltungPirmasensAdam-Muller-Straße 6966953 PirmasensTel. 06331/840-0Stadtverwaltung SpeyerMaximilianstraße 10067346 SpeyerTel. 06232/14-0Stadtverwaltung TrierThyrsusstraße 17/1954290 TrierTel. 0651/718-0

StadtverwaltungFrankenthal (Pfalz)Rathausplatz 2–767227 Frankenthal (Pfalz)Tel. 06233/89-0StadtverwaltungKaiserslauternWilly-Brandt-Platz 167657 KaiserslauternTel. 0631/365-0StadtverwaltungKoblenzLudwig-Erhard-Straße 256068 KoblenzTel. 0261/129-0StadtverwaltungLandau in der PfalzFriedrich-Ebert-Straße 376829 Landau in der PfalzTel. 06341/13-0StadtverwaltungLudwigshafen am RheinRathausplatz 2067059 Ludwigshafen a.Rh.Tel. 0621/504-0

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Wer informiert bei weiteren Fragen?

Sie können sich mit Ihren Fragen auch an folgendeStellen wenden:

Kommunaler Beirat für Migration und Integration in Ihrem WohnortNähere Auskünfte undAdressen erhalten Sie bei derArbeitsgemeinschaft der Bei-räte für Migration und Inte-gration Rheinland-Pfalz(AGARP)Frauenlobstr. 15 – 1955118 MainzTel. 06131/638435Fax 06131/[email protected]

Beratungsstelle des fürIhren Wohnort zuständigenMigrationsfachdienstesDie Adresse erhalten Sie imInternet unterwww.onlinesuche.rlp.de

Beauftragter derLandesregierung fürMigration und IntegrationRheinland-PfalzKaiser-Friedrich-Str. 5a55116 MainzTel. 06131/165626 oder 165636Fax 06131/16175626BLMI@mifkjf.rlp.dewww.integration.rlp.dewww.einbuergerung.rlp.de

Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-PfalzAlbert-Schweitzer-Straße 113–11555128 MainzTel. 06131/28744-20Fax 06131/[email protected]

KreisverwaltungRhein-Lahn-KreisInsel Silberau 156130 Bad EmsTel. 02603/972-0KreisverwaltungSüdliche WeinstraßeAn der Kreuzmühle 276829 Landau in der PfalzTel. 06341/940-0KreisverwaltungSüdwestpfalzUnterer Sommer- waldweg 40 –4266953 PirmasensTel.: 06331/809-0KreisverwaltungWesterwaldkreisPeter-Altmeier-Platz 156410 MontabaurTel. 02602/124-0KreisverwaltungTrier-SaarburgWilly-Brandt-Platz 154290 TrierTel. 0651/715-0

Aufsichts- undDienstleistungsdirektionWilly-Brandt-Platz 354290 TrierTel.: 0651/9494-0

KreisverwaltungKaiserslauternLauterstraße 867657 KaiserslauternTel. 0631/7105-0Kreisverwaltung KuselTrierer Straße 4966869 KuselTel. 06381/424-0KreisverwaltungRhein-Pfalz-KreisEuropaplatz 567063 Ludwigshafen a. Rh.Tel. 0621/5909-0KreisverwaltungMainz-BingenGeorg-Rückert-Straße 1155218 Ingelheim am RheinTel. 06132/787-0KreisverwaltungMayen-KoblenzBahnhofstraße 956068 KoblenzTel. 0261/108-0KreisverwaltungNeuwiedWilhelm-Leuschner-Straße 956564 NeuwiedTel. 02631/803-0KreisverwaltungRhein-Hunsrück-KreisLudwigstraße 3–555469 Simmern/HunsrückTel. 06761/82-0

Wer informiert bei weiteren Fragen?

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IMPRESSUM

HerausgeberMinisterium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz,Abteilung Integration und MigrationKaiser-Friedrich-Str. 5a, 55116 Mainzwww.mifkjf.rlp.de

Bestelladresse: [email protected] Broschüre kann auch auf der Seite www.einbuergerung.rlp.de heruntergeladen werden.

RedaktionGabriele Zwiebelberg, Marius Wendling

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LayoutP. Minn, [email protected]

6. aktualisierte Auflage, April 2016

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der LandesregierungRheinland-Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch Wahlbewerbernoder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke derWahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Kommunal-, Beirats- Landtags-, Bundes-tags- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere dieVerteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie dasEinlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel.Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nichtin einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsteneinzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestat-tet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.