Gemeinde Buch am Wald

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f Gemeinde Buch am Wald Landkreis Ansbach Entwicklungssatzung "OT Schönbronn" nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB Satzungsfassung / Stand: 27.07.2021 Entwurfsverfasser:

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f Gemeinde Buch am Wald

Landkreis Ansbach

Entwicklungssatzung

"OT Schönbronn"

nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB

Satzungsfassung / Stand: 27.07.2021

Entwurfsverfasser:

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Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021

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Die Gemeinde Buch am Wald erlässt aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 23 Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern und Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende Entwicklungssatzung:

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flurnummern 1666/2, 1666/1, 1666, 1665, 1664, 1663, 1662 und 1661 der Gemarkung Gastenfelden mit einer Gesamtfläche von ca. 1,4 ha. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Plan für die Entwicklungssatzung, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Zulässigkeit von Bauvorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Danach muss sich ein Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Entlang der freien Strecke von Staatsstraße gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die bestehende straßenseitige Gebäudeflucht darf als vordere Baubegrenzungslinie nicht überbaut werden.

§ 3 Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung

Die Art der baulichen Nutzung wird auf einer Teilfläche als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO und auf einer Teilfläche als Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO festgelegt.

§ 4 Erschließung

Die Erschließung ist über die bestehende Ortsstraße, Flurstück 1663 der Gemarkung Gastenfelden gesichert. Die Erschließung hat ausschließlich über die Ortsstraße zu erfolgen. Zur Staatsstraße darf keine Zufahrt oder Zugang errichtet werden.

§ 5 Naturschutzrechtliche Festsetzungen

Bei Baumfällungen von Bäumen mit einem Stammumfang ab 35 cm in 1,0 m Höhe und bei Abbruch und Umbau von Gebäuden ist eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig.

Sträucher und Bäume mit einem Stammumfang bis 35 cm in 1,0 m Höhe dürfen nur im Zeitraum von Oktober bis Februar entfernt werden.

Bestehende Grünbestände an in der Verwaltung des Staatlichen Bauamtes befindlichen Straßen dürfen durch geplante Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt beeinträchtigt werden und sind gemäß RAS LP 4 bzw. DIN 18920 zu schützen.

Werden Pflanzungen oder Bäume an bereits bestehenden, in der Verwaltung des Staatlichen Bauamtes Ansbach befindlichen Straßen außerhalb des Straßengrundstückes geplant, darf dies nur im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt erfolgen.

Die Abstandsgrenzen nach BayAGBGB Art. 47 u. 48 sind einzuhalten. Die Mindestabstände zum Rand der Fahrbahn sind gemäß der RPS sowie der ESAB (außerorts im Regelfall ≥ 8,00 m) einzuhalten.

Sichtdreiecke sind immer freizuhalten.

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§ 6 Sichtflächen

Innerhalb der gekennzeichneten Sichtflächen dürfen keine Hochbauten errichtet werden. Einfriedungen, Zäune, Hecken, Anpflanzungen sowie Stapel und Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB mit der ortsüblichen

Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.

Buch am Wald, den 31.08.2021 ………………………….

Friedrich Priester

Erster Bürgermeister

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Begründung

1. Anlass und Zielsetzung der Planung

Die Gemeinde Buch am Wald beabsichtigt mit der Satzungsaufstellung die historisch gewachsene

Bebauung am westlichen Ortsrand im Ortsteil Schönbronn, welche aus kleineren Gewerbebetrieben

mit Wohnnutzung besteht, als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festzulegen, um Klarheit über die

Zulässigkeitsvoraussetzungen für Bauvorhaben innerhalb der bestehenden bebauten Bereiche zu

schaffen.

Mit der nutzungskonformen Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde als

Gewerbeflächen bzw. gemischten Bauflächen, liegt die rechtliche Grundlage für die

Entwicklungssatzung vor.

In den Ortsteilen, insbesondere in baulich geprägten Bereichen, soll Ersatzbebauung bei

verschlissener Bausubstanz und Nachverdichtung an bestehenden Betriebsstandorten ermöglicht

werden.

Deshalb sollen die bebauten Bereiche im Außenbereich gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB als

im Zusammenhang bebauter Ortsteil dargestellt werden.

2. Lage, Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes

Der Geltungsbereich der Entwicklungssatzung liegt am nordwestlichen Ortsrand von Schönbronn

entlang der Staatsstraße St 2249 Richtung Rothenburg ob der Tauber.

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flurnummern 1666/2, 1666/1, 1666, 1665, 1664,

1663, 1662 und 1661 der Gemarkung Gastenfelden mit einer Gesamtfläche von ca. 1,4 ha.

Im Osten grenzt die bestehende Bebauung des Ortsteils an. Im Süden ist das Gebiet durch die

Staatsstraße St 2249 Richtung Rothenburg begrenzt. Im Norden grenzen der Froschbach und

landwirtschaftlich genutzte Flächen an, im Westen grenzen ebenfalls landwirtschaftliche Flächen an.

3. Planungsrechtliche Voraussetzungen

Anforderungen nach Baugesetzbuch

Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist, dass sie mit einer

geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist

gegeben, da innerhalb des Satzungsgebietes nur Lücken, die bereits baulich vorgeprägt sind,

geschlossen werden und/oder Ersatzneubauten von Gebäuden innerhalb der gewachsenen

Siedlungsstruktur erfolgen.

Gemäß § 13 BauGB ist es Voraussetzung für die Anwendung der Satzung, dass die Zulässigkeit von

UVP-pflichtigen Vorhaben nicht begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der

Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB vorliegen.

Für die Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht keine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4

BauGB. Die Umweltprüfung, der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB (mit Ausnahme des § 2a Satz 2

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Nr. 1 BauGB) und die Angaben zu umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB

sind entbehrlich; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Die Voraussetzungen sind bei vorliegender Planung gegeben.

Flächennutzungsplan

Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Buch am Wald mit Umgriff der

Entwicklungssatzung

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Buch am Wald stellt die Fläche im Bereich der

Entwicklungssatzung als gemischte Baufläche bzw. als gewerbliche Baufläche dar.

Die Entwicklungssatzung entspricht somit der städtebaulichen Zielsetzung der Gemeinde Buch am

Wald.

4. Festsetzungen

Die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeiten von Vorhaben orientieren sich an den bestehenden

Vorgaben und richten sich nach § 34 BauGB.

Im Satzungsgebiet wird ausschließlich die Art der baulichen Nutzung, als Gewerbegebiet gem. § 8

BauNVO bzw. Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt.

5. Erschließung

Die Grundstücke sind über die bestehende „Ortsstraße“ erschlossen. Zur Staatsstraße darf keine

Zufahrt oder Zugang errichtet werden.

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Die privaten Grundstückszufahrten sind ab Grundstücksgrenze durch die Grundstückseigentümer

ordnungsgemäß zu befestigen, um vor allem Staub- und Lärmemissionen zu minimieren.

Eine Anbindung an das örtliche Ver- und Entsorgungsnetz des Ortsteiles Schönbronn wird durch den

Anschluss an das vorhandene Leitungsnetz gewährleistet. Erforderliche Arbeiten zur Erstellung der

Hausanschlüsse sind ab Grundstücksgrenze durch die Grundstückseigentümer zu erbringen.

Der Geltungsbereich wird von einer 20 kV-Freileitung überquert. Den Leitungsverlauf und die

Schutzzone (Baubeschränkungsbereich) sind im Planteil dargestellt.

Bei der Errichtung von Bauwerken außerhalb des Baubeschränkungsbereiches werden sowohl die

Bestimmungen der DIN EN 50341-1 bzw. der DIN VDE 0210 als auch die Werte der 26. BImSchV

eingehalten.

Die Errichtung von Bauwerken, technischen Anlagen, Sport- und Freizeitanlagen, Straßen, Park- und

Lagerplätzen etc. im Baubeschränkungsbereich ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch müssen diese

in jedem Fall vorher von der N-Ergie geprüft werden.

Für die Leitungstrasse besteht eine Bewuchsbeschränkung. Der Ausübungsbereich und die

maximalen Wuchshöhen sind in den jeweiligen Dienstbarkeiten geregelt. Beim Pflanzen von Bäumen

sind die Schutzabstände nach DIN EN 50341-1 bzw. DIN VDE 0210 einzuhalten.

Im Baubeschränkungsbereich der Freileitung dürfen Geländeveränderungen, insbesondere

Auffüllungen, Abgrabungen in Mastnähe, sowie Baustelleneinrichtungen und Materiallagerungen nur

mit Zustimmung der N-Ergie erfolgen.

Für das Gebiet ist eine Transformatorenstation erforderlich. Das Stationsgrundstück Flur-Nr. 1664 ist

im Geltungsbereich bereits einbezogen. Auf der Kompaktstation kann kein Satteldach errichtet

werden.

Der Schutzstreifen der Gashochdruckleitung beträgt gemäß vorliegender Vereinbarung 2,00 m

beiderseits der Rohrachse.

Der Schutzstreifen der Gashochdruckleitung ist von jeglicher Be- und Überbauung, Überschüttung und

Bepflanzung mit Bäumen, Büschen o.ä. freizuhalten.

Erdarbeiten im Bereich des Schutzstreifens über eine Tiefe von 0,30 m bzw. Geländeveränderungen

dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht ausgeführt werden.

Der Bestand, Betrieb, die Entstörung und der Unterhalt der Ferngasleitung müssen jederzeit

sichergestellt bleiben.

Im Bereich des Schutzstreifens dürfen keine Baustelleneinrichtungen und Materiallagerungen

vorgenommen werden.

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver-

und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe

2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die

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Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der

Telekom nicht behindert werden.

6. Wasserrechtliche Belange

Nördlich des Geltungsbereichs grenzt der „Froschbach“, Gewässer III. Ordnung. Das

Überschwemmungsgebiet für ein hundertjährliches Hochwasser (HQ 100) in diesem Bereich wurde

ermittelt und im Planteil dargestellt.

Die Berechnungen zeigen, dass sich das Überschwemmungsgebiet des Froschbach nur minimal im

Randbereich innerhalb des Geltungsbereichs befinden.

Diese geringfügige Überschneidung kann vernachlässigt werden. Es kann davon ausgegangen

werden, dass durch die Entwicklungssatzung kein Retentionsraum verloren geht und der

Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt wird.

Bei der geplanten Bepflanzung dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden. Die

Herstellung von Zäunen und Aufschüttungen im Überschwemmungsbereich ist nicht zulässig.

Der Einbau von Recyclingmaterial ist zwingend mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Sollte

bei der möglichen zukünftigen Neubebauung Grundwasser angeschnitten werden, so ist bereits für

eine vorübergehende Ableitung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Das ständige Ableiten

von Grund-, Schicht und Quellwasser über das Kanalnetz ist verboten.

7. Grünordnung

Beschreibung des Geltungsbereiches aus landschaftspflegerischer Sicht Der Geltungsbereich liegt direkt nördlich der Staatsstr. St 2249. Durch die Ortsverbindungsstraße

Richtung Oberbreitenau ist der Geltungsbereich geteilt.

Mischgebiet

Der östliche Teil (ca. 1.900 m²) ist mit Wohn- und Gewerbegebäuden (KFZ-Werkstatt) weitgehend

bebaut.

Die Freiflächen sind Zufahrten, Garten und gemähte Grünflächen im Randbereich von Straßen und

Gebäuden.

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Blick entlang der Ortsverbindungsstraße nach Norden

Blick von Osten auf den Geltungsbereich

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Gewerbegebiet Der westliche Teil (ca. 12.000 m²) ist mit Gewerbegebäuden eines ehemaligen, holzverarbeitenden Betriebes bebaut. Ein Teil der Gebäude wird als Werkstatt, ein Teil als Holzlager genutzt. Die Freiflächen sind weitgehend mit Betonplatten, Asphalt und Schotterwegen befestigt. Auf den Flächen liegen mehrere Humus-, Bauschutt- und Holzhaufen. Im Norden von Flurstk. 1666/2, entlang dem „Froschbach“ liegt eine ca. 1.000 m² große Wiesenfläche. Im Osten von Flurstk. 1666 und auf Flurstk. 1665 liegt eine ca. 500 m² große Grünfläche. In dieser Fläche stehen neben einer Garage mehrere große Kastanien und Obstbäume. Zwischen den mindergenutzten Gebäuden haben sich Ruderalflächen mit einzelnen Gehölzen (Holunder, Weiden) entwickelt. Entlang der Staatsstraße steht ein durchgehender Gehölzstreifen aus Sträuchern und einzelnen Bäumen.

Vorhandene Bebauung und befestigte Flächen im Geltungsbereich

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Fläche vor dem Werkstattgebäude

Offenes Lagergebäude

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Blick von der GV-Straße auf die Gewerbefläche. Rechts Biotopfläche 6627-1325-001

Blick auf die Gehölze in Flurstk. 1665. Im Vordergrund Humus-, Bauschutt- und Holzhaufen.

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Wiesenfläche im Norden des Geltungsbereiches

Flächen zwischen den Gebäuden

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Blick entlang der Südgrenze Richtung Osten Eingrünung Nach Norden zur freien Landschaft hin wird der Geltungsbereich auf Flurstk. Nr. 1666/2 mit einer dreireihigen Hecke aus heimischen Sträuchern entsprechend Pflanzenliste eingegrünt. Nach Osten mit einer Baumreihe aus heimischen Laubbäumen 1. Ordnung entsprechend Pflanzenliste. Im Bereich der Zufahrt (Flurstk. Nr. 1666/1) ist aufgrund der geringen Breite und der Lage unterirdischer Leitungen keine Eingrünung möglich. Dieser Bereich ist durch den Erhalt der bestehenden Gehölze bereits eingegrünt. Die vorhandenen Gehölze an der westlichen und südlichen Grenze von Flurstk. 1666 bleiben erhalten.

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Blick von Norden auf den Geltungsbereich

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Durch die geplante Aufstellung der Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ findet kein zusätzlicher

Eingriff in Natur und Landschaft statt wofür gem. § 1a BauGB ein Ausgleich erforderlich ist. Der

Geltungsbereich ist mit gewerblichen Gebäuden bebaut, die Bodenflächen sind weitgehend versiegelt.

Durch die Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO bzw. Mischgebiet (MI) gem. § 6

BauNVO ist die Bebaubarkeit über die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 beim GE und 0,6 beim MI

begrenzt. Eine zusätzliche Bebauung ist deshalb nur möglich wenn bisher bebaute, bzw. versiegelte

Flächen entsiegelt und in Grünflächen umgewandelt werden.

Schon- und Schutzflächen Naturpark Frankenhöhe Der gesamte Geltungsbereich der Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ liegt im Geltungsbereich des „Naturpark Frankenhöhe“. Landschaftsschutzgebiet

Eine ca. 840 m² große Teilfläche im Norden von Flurstk. 1666/2 liegt im Landschaftsschutzgebiet

innerhalb des „Naturpark Frankenhöhe“.

Dieser gesamte Teilbereich wird derzeit als Wiese genutzt.

Für die Fläche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes des „Naturpark Frankenhöhe“ wird ein Antrag

auf Befreiung von den Verboten der Naturparkverordnung gestellt.

Bayerische Biotopkartierung Biotop Nr. 6627-1325-001 Nasswiese am nordwestlichen Ortsrand von Schönbronn Beschreibung

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Nasswiese auf intensiv genutzter Hochfläche in Ortsrandlage. Neben Äckern und Intensivwiesen

kommen größere Forstflächen sowie mehrere intensiv genutzte Teiche vor. Im Umfeld von

Schönbronn durch mehrere Streuobstbestände und kleinere Gehölze etwas strukturreicher. Dort

außerdem auch noch großflächig Schafhutung.

Seggenreicher Bestand aus viel Zweizeiliger Segge. Kleinflächig mit Dominanz von Fettwiesen-

Gräsern ("sonstige Flächenanteile"). Am Nordostrand von V-förmigem, ca. 1m breitem, grabenartigem

Bach begleitet. Darin Großseggenried aus Schlanker Segge und Flatterbinse.

Biotop Nr. 6627-1325-001 liegt auf Flurstk. 1667, und grenzt im Süden und Westen an den

Geltungsbereich. Eine zusätzliche negative Auswirkung auf Biotop Nr. 6627-1325-001 kann

ausgeschlossen werden. Zur Abgrenzung werden entlang der Grenze zu Flurstk. 1667 Hecken und

Bäume gepflanzt.

Artenschutzrechtliche Bewertung Eine projektspezifische Relevanzprüfung des prüfungsrelevanten Artenspektrums wurde durchgeführt. Die Suche nach den im Untersuchungsraum vorkommenden saP-relevanten Arten wurde per ASK (Artenschutzkartierung Bayern, TK 6627 Rothenburg o.d.Tauber) durchgeführt. Es sind keine relevanten Arten betroffen. Vögel Für Bodenbrüter kann der Geltungsbereich als Lebensraum ausgeschlossen werden. Die

vorhandenen Bäume im Osten der Gewerbefläche, die Gehölze im Umgriff der Gebäude und die zum

Teil offenen Gebäude sind potentieller Lebensraum mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Fledermäuse

Die Fläche ist potentielles Jagdhabitat von Fledermäusen. Die vorhandenen Bäume im Osten der

Gewerbefläche und die zum Teil offenen Gebäude sind potentieller Lebensraum mit Fortpflanzungs-

und Ruhestätten.

Kleinsäuger

Die Fläche ist potentielles Jagd- und Nahrungshabitat von Kleinsäugern. Die vorhandenen Bäume im

Osten der Gewerbefläche und die leerstehenden, zum Teil offenen Gebäude sind potentieller

Lebensraum mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Reptilien

Mit Ausnahme der Zauneidechse finden die Arten der Prüfliste im Geltungsbereich keine geeigneten

Habitate vor.

In den wenig genutzten Ruderalflächen im Umgriff der mindergenutzten Gebäude kann ein

ausnahmsweises Auftreten einzelner Zauneidechsen nicht ausgeschlossen werden.

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Amphibien, Libellen und Krebse

Es sind keine Gewässer direkt betroffen. Der „Froschbach“ grenzt im Norden an den Geltungsbereich.

Zur Abgrenzung wird dort entlang der Grenze auf Flurstk. 1666/2 ein dreireihige Hecke gepflanzt.

Tagfalter Geeignete Pflanzenbestände für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche

nausithous) als für den Nachtkerzen-Schwärmer (Proserpinus proserpina) sind nicht vorhanden.

Hier nicht genannte Arten und Gruppen von Pflanzen und Tieren werden mangels geeigneter Habitate

bzw. Wuchsorte im Geltungsbereich als nicht projektrelevant bewertet.

Artenschutzrechtliche Prüfung

Derzeit sind im Geltungsbereich keine Abbruch- und Rodungsmaßnahmen geplant. Da die Ergebnisse

einer artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) nur zeitlich begrenzt gelten, wird die Pflicht zur saP an

konkrete Baumaßnahmen (Bauantrag) oder Eingriffe gebunden.

Die bestehenden Gehölze innerhalb des Geltungsbereichs sind nach Möglichkeit zu erhalten.

Eine teilweise oder vollständige Entfernung der Gehölze im erforderlichen Maß, ein Abriss oder Umbau

der Gebäude kann nur nach vorheriger artenschutzrechtlichen Prüfung erfolgen, in deren Rahmen die

Bestände insbesondere auf das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten überprüft

werden müssen.

Sträucher und Bäume mit einem Stammumfang bis 35 cm in 1,0 m Höhe können im Zeitraum von

Oktober bis Februar ohne saP entfernt werden.

Sofern dies aus artenschutzfachlicher oder -rechtlicher Sicht erforderlich ist, sind geeignete

Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG und zur Sicherung der

kontinuierlichen ökologischen Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten

im räumlichen Zusammenhang zu treffen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen als vorgezogene

Ausgleichsmaßnahmen – d.h. vor Beginn des Eingriffs - vorzuweisen.

Die artenschutzrechtliche Prüfung ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Wegen der bereits vorhandenen Bebauung, der Versiegelung großer Flächen und die aktuelle

Nutzung ist der Geltungsbereich bereits vorbelastet. Bei Durchführung einer saP im Einzelfall bzw.

Einhaltung von Rodungszeiträumen kann insbesondere eine zusätzliche negative Auswirkung auf den

Erhaltungszustand der lokalen Population und die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität

von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten durch die Entwicklungssatzung „OT

Schönbronn“ ausgeschlossen werden.

Demnach ist die Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ aus Sicht des speziellen Artenschutzrechts

(§ 44 Abs. 1. BnatSchG) zulässig.

Gehölzlisten Heckensträucher: Pflanz-, Reihenabstand 1,5 m Sträucher 2 X V, H 60 - 150

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(30 m Hecke Pflanzenliste) Acer campestre (Feldahorn) 4 Stk Prunus padus (Traubenkirsche) 2 Stk Carpinus betulus (Hainbuche) 3 Stk Rhamnus frangula (Faulbaum) 4 Stk Corylus avellana (Hasel) 4 Stk Ribes alpinum (Johannisbeere) 4 Stk Cornus sanguinea (Hartriegel) 4 Stk Rosa canina (Hundsrose) 2 Stk Crataegus monogyna (Weißdorn) 8 Stk Salix caprea (Grauweide) 6 Stk Ligustrum vulgare (Liguster) 8 Stk Sambucus nigra (Schw. Holunder) 3 Stk Pyrus communis (Wildbirne) 3 Stk Viburnum opulus (Schneeball) 5 Stk Auswahlliste: Hochstämme (Mindestgröße: Hochstamm 3xV, m.B, StU 16 – 18 cm) Acer pseudoplatanus (Bergahorn) Juglans regia (Nußbaum) Quercus robur (Stieleiche) Prunus avium (Vogelkirsche) Sorbus domestica (Speierling) Tilia cordata (Winterlinde) Obstbaumhochstamm

8. Denkmalschutz

Bodendenkmäler sind im Planungsgebiet bisher nicht bekannt. Da bei Baumaßnahmen grundsätzlich

mit archäologischen Fundstellen zu rechnen ist, wird auf die Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2

Denkmalschutzgesetz (DSchG) an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle

Nürnberg) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde hingewiesen.

Bei Auffindung von Bodendenkmälern ist die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Ansbach,

Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach, Tel. 0981/468 – 4100 bzw. die zuständige Zweigstelle des

Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Burg 4, 90403 Nürnberg, Tel: 0911/235850 zu

verständigen.

Aufgestellt:

Herrieden, den 11.05.2021

Ingenieurbüro Heller GmbH

……….……….……….………. Willi Heller, Dipl.-Ing. (Univ.) (Unterschrift)

Anlagen:

Anlage 1: Plan Entwicklungssatzung M 1:1000

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Verfahrensvermerk

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Buch am Wald hat in seiner Sitzung am 11.05.2021 die

Aufstellung der Satzung „OT Schönbronn“ über die Entwicklungssatzung mit Begründung (§ 34

Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 01.06.2021 ortsüblich bekannt gemacht.

2. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2

BauGB) und der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) hat während der Zeit vom 09.06.2021 bis

09.07.2021 stattgefunden.

3. Der Gemeinderat der Gemeinde Buch am Wald hat mit Beschluss vom 27.07.2021 die Satzung

unter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen der berührten Behörden

und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. § 10 Abs. 1 BauGB als

Satzung beschlossen.

4. Die Satzung mit Begründung wurde am 01.09.2021 gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt

gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Buch am Wald, den 31.08.2021 ………………………….

Friedrich Priester

Erster Bürgermeister