Gemeinde Buch am Wald
Transcript of Gemeinde Buch am Wald
f Gemeinde Buch am Wald
Landkreis Ansbach
Entwicklungssatzung
"OT Schönbronn"
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Satzungsfassung / Stand: 27.07.2021
Entwurfsverfasser:
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 2 | 18
Die Gemeinde Buch am Wald erlässt aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 23 Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern und Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende Entwicklungssatzung:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flurnummern 1666/2, 1666/1, 1666, 1665, 1664, 1663, 1662 und 1661 der Gemarkung Gastenfelden mit einer Gesamtfläche von ca. 1,4 ha. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Plan für die Entwicklungssatzung, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Zulässigkeit von Bauvorhaben
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Danach muss sich ein Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Entlang der freien Strecke von Staatsstraße gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die bestehende straßenseitige Gebäudeflucht darf als vordere Baubegrenzungslinie nicht überbaut werden.
§ 3 Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung wird auf einer Teilfläche als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO und auf einer Teilfläche als Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO festgelegt.
§ 4 Erschließung
Die Erschließung ist über die bestehende Ortsstraße, Flurstück 1663 der Gemarkung Gastenfelden gesichert. Die Erschließung hat ausschließlich über die Ortsstraße zu erfolgen. Zur Staatsstraße darf keine Zufahrt oder Zugang errichtet werden.
§ 5 Naturschutzrechtliche Festsetzungen
Bei Baumfällungen von Bäumen mit einem Stammumfang ab 35 cm in 1,0 m Höhe und bei Abbruch und Umbau von Gebäuden ist eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig.
Sträucher und Bäume mit einem Stammumfang bis 35 cm in 1,0 m Höhe dürfen nur im Zeitraum von Oktober bis Februar entfernt werden.
Bestehende Grünbestände an in der Verwaltung des Staatlichen Bauamtes befindlichen Straßen dürfen durch geplante Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt beeinträchtigt werden und sind gemäß RAS LP 4 bzw. DIN 18920 zu schützen.
Werden Pflanzungen oder Bäume an bereits bestehenden, in der Verwaltung des Staatlichen Bauamtes Ansbach befindlichen Straßen außerhalb des Straßengrundstückes geplant, darf dies nur im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt erfolgen.
Die Abstandsgrenzen nach BayAGBGB Art. 47 u. 48 sind einzuhalten. Die Mindestabstände zum Rand der Fahrbahn sind gemäß der RPS sowie der ESAB (außerorts im Regelfall ≥ 8,00 m) einzuhalten.
Sichtdreiecke sind immer freizuhalten.
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 3 | 18
§ 6 Sichtflächen
Innerhalb der gekennzeichneten Sichtflächen dürfen keine Hochbauten errichtet werden. Einfriedungen, Zäune, Hecken, Anpflanzungen sowie Stapel und Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB mit der ortsüblichen
Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.
Buch am Wald, den 31.08.2021 ………………………….
Friedrich Priester
Erster Bürgermeister
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 4 | 18
Begründung
1. Anlass und Zielsetzung der Planung
Die Gemeinde Buch am Wald beabsichtigt mit der Satzungsaufstellung die historisch gewachsene
Bebauung am westlichen Ortsrand im Ortsteil Schönbronn, welche aus kleineren Gewerbebetrieben
mit Wohnnutzung besteht, als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festzulegen, um Klarheit über die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für Bauvorhaben innerhalb der bestehenden bebauten Bereiche zu
schaffen.
Mit der nutzungskonformen Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde als
Gewerbeflächen bzw. gemischten Bauflächen, liegt die rechtliche Grundlage für die
Entwicklungssatzung vor.
In den Ortsteilen, insbesondere in baulich geprägten Bereichen, soll Ersatzbebauung bei
verschlissener Bausubstanz und Nachverdichtung an bestehenden Betriebsstandorten ermöglicht
werden.
Deshalb sollen die bebauten Bereiche im Außenbereich gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB als
im Zusammenhang bebauter Ortsteil dargestellt werden.
2. Lage, Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
Der Geltungsbereich der Entwicklungssatzung liegt am nordwestlichen Ortsrand von Schönbronn
entlang der Staatsstraße St 2249 Richtung Rothenburg ob der Tauber.
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flurnummern 1666/2, 1666/1, 1666, 1665, 1664,
1663, 1662 und 1661 der Gemarkung Gastenfelden mit einer Gesamtfläche von ca. 1,4 ha.
Im Osten grenzt die bestehende Bebauung des Ortsteils an. Im Süden ist das Gebiet durch die
Staatsstraße St 2249 Richtung Rothenburg begrenzt. Im Norden grenzen der Froschbach und
landwirtschaftlich genutzte Flächen an, im Westen grenzen ebenfalls landwirtschaftliche Flächen an.
3. Planungsrechtliche Voraussetzungen
Anforderungen nach Baugesetzbuch
Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist, dass sie mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist
gegeben, da innerhalb des Satzungsgebietes nur Lücken, die bereits baulich vorgeprägt sind,
geschlossen werden und/oder Ersatzneubauten von Gebäuden innerhalb der gewachsenen
Siedlungsstruktur erfolgen.
Gemäß § 13 BauGB ist es Voraussetzung für die Anwendung der Satzung, dass die Zulässigkeit von
UVP-pflichtigen Vorhaben nicht begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB vorliegen.
Für die Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht keine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB. Die Umweltprüfung, der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB (mit Ausnahme des § 2a Satz 2
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 5 | 18
Nr. 1 BauGB) und die Angaben zu umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB
sind entbehrlich; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Die Voraussetzungen sind bei vorliegender Planung gegeben.
Flächennutzungsplan
Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Buch am Wald mit Umgriff der
Entwicklungssatzung
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Buch am Wald stellt die Fläche im Bereich der
Entwicklungssatzung als gemischte Baufläche bzw. als gewerbliche Baufläche dar.
Die Entwicklungssatzung entspricht somit der städtebaulichen Zielsetzung der Gemeinde Buch am
Wald.
4. Festsetzungen
Die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeiten von Vorhaben orientieren sich an den bestehenden
Vorgaben und richten sich nach § 34 BauGB.
Im Satzungsgebiet wird ausschließlich die Art der baulichen Nutzung, als Gewerbegebiet gem. § 8
BauNVO bzw. Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt.
5. Erschließung
Die Grundstücke sind über die bestehende „Ortsstraße“ erschlossen. Zur Staatsstraße darf keine
Zufahrt oder Zugang errichtet werden.
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 6 | 18
Die privaten Grundstückszufahrten sind ab Grundstücksgrenze durch die Grundstückseigentümer
ordnungsgemäß zu befestigen, um vor allem Staub- und Lärmemissionen zu minimieren.
Eine Anbindung an das örtliche Ver- und Entsorgungsnetz des Ortsteiles Schönbronn wird durch den
Anschluss an das vorhandene Leitungsnetz gewährleistet. Erforderliche Arbeiten zur Erstellung der
Hausanschlüsse sind ab Grundstücksgrenze durch die Grundstückseigentümer zu erbringen.
Der Geltungsbereich wird von einer 20 kV-Freileitung überquert. Den Leitungsverlauf und die
Schutzzone (Baubeschränkungsbereich) sind im Planteil dargestellt.
Bei der Errichtung von Bauwerken außerhalb des Baubeschränkungsbereiches werden sowohl die
Bestimmungen der DIN EN 50341-1 bzw. der DIN VDE 0210 als auch die Werte der 26. BImSchV
eingehalten.
Die Errichtung von Bauwerken, technischen Anlagen, Sport- und Freizeitanlagen, Straßen, Park- und
Lagerplätzen etc. im Baubeschränkungsbereich ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch müssen diese
in jedem Fall vorher von der N-Ergie geprüft werden.
Für die Leitungstrasse besteht eine Bewuchsbeschränkung. Der Ausübungsbereich und die
maximalen Wuchshöhen sind in den jeweiligen Dienstbarkeiten geregelt. Beim Pflanzen von Bäumen
sind die Schutzabstände nach DIN EN 50341-1 bzw. DIN VDE 0210 einzuhalten.
Im Baubeschränkungsbereich der Freileitung dürfen Geländeveränderungen, insbesondere
Auffüllungen, Abgrabungen in Mastnähe, sowie Baustelleneinrichtungen und Materiallagerungen nur
mit Zustimmung der N-Ergie erfolgen.
Für das Gebiet ist eine Transformatorenstation erforderlich. Das Stationsgrundstück Flur-Nr. 1664 ist
im Geltungsbereich bereits einbezogen. Auf der Kompaktstation kann kein Satteldach errichtet
werden.
Der Schutzstreifen der Gashochdruckleitung beträgt gemäß vorliegender Vereinbarung 2,00 m
beiderseits der Rohrachse.
Der Schutzstreifen der Gashochdruckleitung ist von jeglicher Be- und Überbauung, Überschüttung und
Bepflanzung mit Bäumen, Büschen o.ä. freizuhalten.
Erdarbeiten im Bereich des Schutzstreifens über eine Tiefe von 0,30 m bzw. Geländeveränderungen
dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht ausgeführt werden.
Der Bestand, Betrieb, die Entstörung und der Unterhalt der Ferngasleitung müssen jederzeit
sichergestellt bleiben.
Im Bereich des Schutzstreifens dürfen keine Baustelleneinrichtungen und Materiallagerungen
vorgenommen werden.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver-
und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe
2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 7 | 18
Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der
Telekom nicht behindert werden.
6. Wasserrechtliche Belange
Nördlich des Geltungsbereichs grenzt der „Froschbach“, Gewässer III. Ordnung. Das
Überschwemmungsgebiet für ein hundertjährliches Hochwasser (HQ 100) in diesem Bereich wurde
ermittelt und im Planteil dargestellt.
Die Berechnungen zeigen, dass sich das Überschwemmungsgebiet des Froschbach nur minimal im
Randbereich innerhalb des Geltungsbereichs befinden.
Diese geringfügige Überschneidung kann vernachlässigt werden. Es kann davon ausgegangen
werden, dass durch die Entwicklungssatzung kein Retentionsraum verloren geht und der
Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt wird.
Bei der geplanten Bepflanzung dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden. Die
Herstellung von Zäunen und Aufschüttungen im Überschwemmungsbereich ist nicht zulässig.
Der Einbau von Recyclingmaterial ist zwingend mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Sollte
bei der möglichen zukünftigen Neubebauung Grundwasser angeschnitten werden, so ist bereits für
eine vorübergehende Ableitung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Das ständige Ableiten
von Grund-, Schicht und Quellwasser über das Kanalnetz ist verboten.
7. Grünordnung
Beschreibung des Geltungsbereiches aus landschaftspflegerischer Sicht Der Geltungsbereich liegt direkt nördlich der Staatsstr. St 2249. Durch die Ortsverbindungsstraße
Richtung Oberbreitenau ist der Geltungsbereich geteilt.
Mischgebiet
Der östliche Teil (ca. 1.900 m²) ist mit Wohn- und Gewerbegebäuden (KFZ-Werkstatt) weitgehend
bebaut.
Die Freiflächen sind Zufahrten, Garten und gemähte Grünflächen im Randbereich von Straßen und
Gebäuden.
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 8 | 18
Blick entlang der Ortsverbindungsstraße nach Norden
Blick von Osten auf den Geltungsbereich
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 9 | 18
Gewerbegebiet Der westliche Teil (ca. 12.000 m²) ist mit Gewerbegebäuden eines ehemaligen, holzverarbeitenden Betriebes bebaut. Ein Teil der Gebäude wird als Werkstatt, ein Teil als Holzlager genutzt. Die Freiflächen sind weitgehend mit Betonplatten, Asphalt und Schotterwegen befestigt. Auf den Flächen liegen mehrere Humus-, Bauschutt- und Holzhaufen. Im Norden von Flurstk. 1666/2, entlang dem „Froschbach“ liegt eine ca. 1.000 m² große Wiesenfläche. Im Osten von Flurstk. 1666 und auf Flurstk. 1665 liegt eine ca. 500 m² große Grünfläche. In dieser Fläche stehen neben einer Garage mehrere große Kastanien und Obstbäume. Zwischen den mindergenutzten Gebäuden haben sich Ruderalflächen mit einzelnen Gehölzen (Holunder, Weiden) entwickelt. Entlang der Staatsstraße steht ein durchgehender Gehölzstreifen aus Sträuchern und einzelnen Bäumen.
Vorhandene Bebauung und befestigte Flächen im Geltungsbereich
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 10 | 18
Fläche vor dem Werkstattgebäude
Offenes Lagergebäude
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 11 | 18
Blick von der GV-Straße auf die Gewerbefläche. Rechts Biotopfläche 6627-1325-001
Blick auf die Gehölze in Flurstk. 1665. Im Vordergrund Humus-, Bauschutt- und Holzhaufen.
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 12 | 18
Wiesenfläche im Norden des Geltungsbereiches
Flächen zwischen den Gebäuden
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 13 | 18
Blick entlang der Südgrenze Richtung Osten Eingrünung Nach Norden zur freien Landschaft hin wird der Geltungsbereich auf Flurstk. Nr. 1666/2 mit einer dreireihigen Hecke aus heimischen Sträuchern entsprechend Pflanzenliste eingegrünt. Nach Osten mit einer Baumreihe aus heimischen Laubbäumen 1. Ordnung entsprechend Pflanzenliste. Im Bereich der Zufahrt (Flurstk. Nr. 1666/1) ist aufgrund der geringen Breite und der Lage unterirdischer Leitungen keine Eingrünung möglich. Dieser Bereich ist durch den Erhalt der bestehenden Gehölze bereits eingegrünt. Die vorhandenen Gehölze an der westlichen und südlichen Grenze von Flurstk. 1666 bleiben erhalten.
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 14 | 18
Blick von Norden auf den Geltungsbereich
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Durch die geplante Aufstellung der Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ findet kein zusätzlicher
Eingriff in Natur und Landschaft statt wofür gem. § 1a BauGB ein Ausgleich erforderlich ist. Der
Geltungsbereich ist mit gewerblichen Gebäuden bebaut, die Bodenflächen sind weitgehend versiegelt.
Durch die Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO bzw. Mischgebiet (MI) gem. § 6
BauNVO ist die Bebaubarkeit über die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 beim GE und 0,6 beim MI
begrenzt. Eine zusätzliche Bebauung ist deshalb nur möglich wenn bisher bebaute, bzw. versiegelte
Flächen entsiegelt und in Grünflächen umgewandelt werden.
Schon- und Schutzflächen Naturpark Frankenhöhe Der gesamte Geltungsbereich der Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ liegt im Geltungsbereich des „Naturpark Frankenhöhe“. Landschaftsschutzgebiet
Eine ca. 840 m² große Teilfläche im Norden von Flurstk. 1666/2 liegt im Landschaftsschutzgebiet
innerhalb des „Naturpark Frankenhöhe“.
Dieser gesamte Teilbereich wird derzeit als Wiese genutzt.
Für die Fläche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes des „Naturpark Frankenhöhe“ wird ein Antrag
auf Befreiung von den Verboten der Naturparkverordnung gestellt.
Bayerische Biotopkartierung Biotop Nr. 6627-1325-001 Nasswiese am nordwestlichen Ortsrand von Schönbronn Beschreibung
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 15 | 18
Nasswiese auf intensiv genutzter Hochfläche in Ortsrandlage. Neben Äckern und Intensivwiesen
kommen größere Forstflächen sowie mehrere intensiv genutzte Teiche vor. Im Umfeld von
Schönbronn durch mehrere Streuobstbestände und kleinere Gehölze etwas strukturreicher. Dort
außerdem auch noch großflächig Schafhutung.
Seggenreicher Bestand aus viel Zweizeiliger Segge. Kleinflächig mit Dominanz von Fettwiesen-
Gräsern ("sonstige Flächenanteile"). Am Nordostrand von V-förmigem, ca. 1m breitem, grabenartigem
Bach begleitet. Darin Großseggenried aus Schlanker Segge und Flatterbinse.
Biotop Nr. 6627-1325-001 liegt auf Flurstk. 1667, und grenzt im Süden und Westen an den
Geltungsbereich. Eine zusätzliche negative Auswirkung auf Biotop Nr. 6627-1325-001 kann
ausgeschlossen werden. Zur Abgrenzung werden entlang der Grenze zu Flurstk. 1667 Hecken und
Bäume gepflanzt.
Artenschutzrechtliche Bewertung Eine projektspezifische Relevanzprüfung des prüfungsrelevanten Artenspektrums wurde durchgeführt. Die Suche nach den im Untersuchungsraum vorkommenden saP-relevanten Arten wurde per ASK (Artenschutzkartierung Bayern, TK 6627 Rothenburg o.d.Tauber) durchgeführt. Es sind keine relevanten Arten betroffen. Vögel Für Bodenbrüter kann der Geltungsbereich als Lebensraum ausgeschlossen werden. Die
vorhandenen Bäume im Osten der Gewerbefläche, die Gehölze im Umgriff der Gebäude und die zum
Teil offenen Gebäude sind potentieller Lebensraum mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Fledermäuse
Die Fläche ist potentielles Jagdhabitat von Fledermäusen. Die vorhandenen Bäume im Osten der
Gewerbefläche und die zum Teil offenen Gebäude sind potentieller Lebensraum mit Fortpflanzungs-
und Ruhestätten.
Kleinsäuger
Die Fläche ist potentielles Jagd- und Nahrungshabitat von Kleinsäugern. Die vorhandenen Bäume im
Osten der Gewerbefläche und die leerstehenden, zum Teil offenen Gebäude sind potentieller
Lebensraum mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Reptilien
Mit Ausnahme der Zauneidechse finden die Arten der Prüfliste im Geltungsbereich keine geeigneten
Habitate vor.
In den wenig genutzten Ruderalflächen im Umgriff der mindergenutzten Gebäude kann ein
ausnahmsweises Auftreten einzelner Zauneidechsen nicht ausgeschlossen werden.
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 16 | 18
Amphibien, Libellen und Krebse
Es sind keine Gewässer direkt betroffen. Der „Froschbach“ grenzt im Norden an den Geltungsbereich.
Zur Abgrenzung wird dort entlang der Grenze auf Flurstk. 1666/2 ein dreireihige Hecke gepflanzt.
Tagfalter Geeignete Pflanzenbestände für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche
nausithous) als für den Nachtkerzen-Schwärmer (Proserpinus proserpina) sind nicht vorhanden.
Hier nicht genannte Arten und Gruppen von Pflanzen und Tieren werden mangels geeigneter Habitate
bzw. Wuchsorte im Geltungsbereich als nicht projektrelevant bewertet.
Artenschutzrechtliche Prüfung
Derzeit sind im Geltungsbereich keine Abbruch- und Rodungsmaßnahmen geplant. Da die Ergebnisse
einer artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) nur zeitlich begrenzt gelten, wird die Pflicht zur saP an
konkrete Baumaßnahmen (Bauantrag) oder Eingriffe gebunden.
Die bestehenden Gehölze innerhalb des Geltungsbereichs sind nach Möglichkeit zu erhalten.
Eine teilweise oder vollständige Entfernung der Gehölze im erforderlichen Maß, ein Abriss oder Umbau
der Gebäude kann nur nach vorheriger artenschutzrechtlichen Prüfung erfolgen, in deren Rahmen die
Bestände insbesondere auf das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten überprüft
werden müssen.
Sträucher und Bäume mit einem Stammumfang bis 35 cm in 1,0 m Höhe können im Zeitraum von
Oktober bis Februar ohne saP entfernt werden.
Sofern dies aus artenschutzfachlicher oder -rechtlicher Sicht erforderlich ist, sind geeignete
Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG und zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang zu treffen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen als vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen – d.h. vor Beginn des Eingriffs - vorzuweisen.
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Wegen der bereits vorhandenen Bebauung, der Versiegelung großer Flächen und die aktuelle
Nutzung ist der Geltungsbereich bereits vorbelastet. Bei Durchführung einer saP im Einzelfall bzw.
Einhaltung von Rodungszeiträumen kann insbesondere eine zusätzliche negative Auswirkung auf den
Erhaltungszustand der lokalen Population und die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten durch die Entwicklungssatzung „OT
Schönbronn“ ausgeschlossen werden.
Demnach ist die Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ aus Sicht des speziellen Artenschutzrechts
(§ 44 Abs. 1. BnatSchG) zulässig.
Gehölzlisten Heckensträucher: Pflanz-, Reihenabstand 1,5 m Sträucher 2 X V, H 60 - 150
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 17 | 18
(30 m Hecke Pflanzenliste) Acer campestre (Feldahorn) 4 Stk Prunus padus (Traubenkirsche) 2 Stk Carpinus betulus (Hainbuche) 3 Stk Rhamnus frangula (Faulbaum) 4 Stk Corylus avellana (Hasel) 4 Stk Ribes alpinum (Johannisbeere) 4 Stk Cornus sanguinea (Hartriegel) 4 Stk Rosa canina (Hundsrose) 2 Stk Crataegus monogyna (Weißdorn) 8 Stk Salix caprea (Grauweide) 6 Stk Ligustrum vulgare (Liguster) 8 Stk Sambucus nigra (Schw. Holunder) 3 Stk Pyrus communis (Wildbirne) 3 Stk Viburnum opulus (Schneeball) 5 Stk Auswahlliste: Hochstämme (Mindestgröße: Hochstamm 3xV, m.B, StU 16 – 18 cm) Acer pseudoplatanus (Bergahorn) Juglans regia (Nußbaum) Quercus robur (Stieleiche) Prunus avium (Vogelkirsche) Sorbus domestica (Speierling) Tilia cordata (Winterlinde) Obstbaumhochstamm
8. Denkmalschutz
Bodendenkmäler sind im Planungsgebiet bisher nicht bekannt. Da bei Baumaßnahmen grundsätzlich
mit archäologischen Fundstellen zu rechnen ist, wird auf die Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2
Denkmalschutzgesetz (DSchG) an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle
Nürnberg) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde hingewiesen.
Bei Auffindung von Bodendenkmälern ist die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Ansbach,
Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach, Tel. 0981/468 – 4100 bzw. die zuständige Zweigstelle des
Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Burg 4, 90403 Nürnberg, Tel: 0911/235850 zu
verständigen.
Aufgestellt:
Herrieden, den 11.05.2021
Ingenieurbüro Heller GmbH
……….……….……….………. Willi Heller, Dipl.-Ing. (Univ.) (Unterschrift)
Anlagen:
Anlage 1: Plan Entwicklungssatzung M 1:1000
Entwicklungssatzung „OT Schönbronn“ Stand 27.07.2021
S e i t e 18 | 18
Verfahrensvermerk
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Buch am Wald hat in seiner Sitzung am 11.05.2021 die
Aufstellung der Satzung „OT Schönbronn“ über die Entwicklungssatzung mit Begründung (§ 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 01.06.2021 ortsüblich bekannt gemacht.
2. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2
BauGB) und der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) hat während der Zeit vom 09.06.2021 bis
09.07.2021 stattgefunden.
3. Der Gemeinderat der Gemeinde Buch am Wald hat mit Beschluss vom 27.07.2021 die Satzung
unter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen der berührten Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung beschlossen.
4. Die Satzung mit Begründung wurde am 01.09.2021 gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt
gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Buch am Wald, den 31.08.2021 ………………………….
Friedrich Priester
Erster Bürgermeister