Genehmigungsverfahren für ein Schwarzwildgatter zur Hundeausbildung das Thüringer Modell Schulung...

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Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren für ein für ein Schwarzwildgatter zur Schwarzwildgatter zur Hundeausbildung Hundeausbildung das das Thüringer Modell Thüringer Modell Schulung der Gattermeister 2010 Schulung der Gattermeister 2010 09.Mai 2010 in Dolle / Sachsen- 09.Mai 2010 in Dolle / Sachsen- Anhalt Anhalt Dr. Steffen Hoffmann Dr. Steffen Hoffmann

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Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren für ein Schwarzwildgatter zur für ein Schwarzwildgatter zur

HundeausbildungHundeausbildung

dasdas Thüringer ModellThüringer Modell

Schulung der Gattermeister 2010 Schulung der Gattermeister 2010

09.Mai 2010 in Dolle / Sachsen-Anhalt09.Mai 2010 in Dolle / Sachsen-Anhalt

Dr. Steffen HoffmannDr. Steffen Hoffmann

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GliederungGliederung

1.1. Begründung der Notwendigkeit einer intensiven Begründung der Notwendigkeit einer intensiven SchwarzwildbejagungSchwarzwildbejagung

2.2. Zielstellung eines SchwarzwildgewöhnungsgattersZielstellung eines Schwarzwildgewöhnungsgatters

3.3. Aus der Entstehung neuer Gatter resultierende ProblematikAus der Entstehung neuer Gatter resultierende Problematik

4.4. Bei der Errichtung eines Gatters betroffene RechtsbereicheBei der Errichtung eines Gatters betroffene Rechtsbereiche

5.5. Tierschutzrechtliche Genehmigung eines GattersTierschutzrechtliche Genehmigung eines Gatters

6.6. Tierseuchenrechtliche GrundlagenTierseuchenrechtliche Grundlagen

7.7. Weitere rechtliche GrundlagenWeitere rechtliche Grundlagen

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1.1. Begründung der Notwendigkeit einer intensiven SchwarzwildbejagungBegründung der Notwendigkeit einer intensiven Schwarzwildbejagung

Steigerung der Schwarzwildstrecke in den letzen 10 Jahren um ca. Steigerung der Schwarzwildstrecke in den letzen 10 Jahren um ca. 260 %260 %

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TierseuchenTierseuchenAuftreten der Schweinepest bei Schwarzwild (2009 in Dt 52 Fälle *)Auftreten der Schweinepest bei Schwarzwild (2009 in Dt 52 Fälle *)Auftreten von Aujeszkysche Krankheit (2009 in Dt 4 Fälle *)Auftreten von Aujeszkysche Krankheit (2009 in Dt 4 Fälle *)Auftreten von Brucellose (2009 in Deutschland 4 Fälle *)Auftreten von Brucellose (2009 in Deutschland 4 Fälle *)

TierschutzTierschutzGefahr der Notwendigkeit von Massentötungen in Hausschweinbeständen bei ESP, AK etc.Gefahr der Notwendigkeit von Massentötungen in Hausschweinbeständen bei ESP, AK etc.

immer stärkere Besiedelung urbaner Gebiete durch das Schwarzwild mit den daraus entstehenden immer stärkere Besiedelung urbaner Gebiete durch das Schwarzwild mit den daraus entstehenden Problemen (Berlin zurzeit ca. 6000-8000 Wildschweine **)Problemen (Berlin zurzeit ca. 6000-8000 Wildschweine **)

-Verkehrsunfälle mit Schwarzwildbeteiligung (April 2008–März 2009 ca. -Verkehrsunfälle mit Schwarzwildbeteiligung (April 2008–März 2009 ca. 28 600***28 600***))-Angriffe auf Haustiere (SP Hunde) in den Siedlungen-Angriffe auf Haustiere (SP Hunde) in den Siedlungen-Angriffe auf Menschen-Angriffe auf Menschen

Wirtschaftliche ProblemeWirtschaftliche ProblemeMassive Erhöhung von Wildschäden an landwirtschaftlichenMassive Erhöhung von Wildschäden an landwirtschaftlichenKulturen durch SchwarzwildKulturen durch SchwarzwildSchäden an Personen und KFZ durch WildunfälleSchäden an Personen und KFZ durch Wildunfälle

* Quelle TSN* Quelle TSN** Quelle Wildtiertelefon bei den Berliner Forsten ** Quelle Wildtiertelefon bei den Berliner Forsten *** Quelle DJV*** Quelle DJV

Probleme durch ausufernde Schwarzwildbestände Probleme durch ausufernde Schwarzwildbestände

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2. Zielstellung eines Schwarzwildgewöhnungsgatters2. Zielstellung eines Schwarzwildgewöhnungsgatters

Herbeiführung einer kontrollierten Begegnung zwischen Jagdhund und Herbeiführung einer kontrollierten Begegnung zwischen Jagdhund und Schwarzwild unter direkter Einflußnahme des HundeführersSchwarzwild unter direkter Einflußnahme des Hundeführers

Beachte: Beachte: keine Abrichtung oder Prüfung des Hundes auf Schärfe (§ 3 Pkt. 7 TSchG)keine Abrichtung oder Prüfung des Hundes auf Schärfe (§ 3 Pkt. 7 TSchG) kein Hetzen des Hundes auf die Sauen (§ 3 Pkt. 8 TSchG)kein Hetzen des Hundes auf die Sauen (§ 3 Pkt. 8 TSchG)

Ziele sind:Ziele sind:

die Befähigung von Hund und Hundeführer zu einer weid- also tierschutz- die Befähigung von Hund und Hundeführer zu einer weid- also tierschutz- gerechten, effektiven Bejagung des Schwarzwildes,gerechten, effektiven Bejagung des Schwarzwildes,

der Schutz: der Schutz: der Hunde, der Hunde, des Schwarzwildes und des Schwarzwildes und des Jägers (§11 (1) 2b TSchG),des Jägers (§11 (1) 2b TSchG),

bei der praktischen Jagdausübungbei der praktischen Jagdausübung

die Verhaltenskorrektur und auch die Verhaltenskorrektur und auch Selektion von Jagdhunden für die Selektion von Jagdhunden für die Schwarzwildjagd.Schwarzwildjagd.

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Der Hund lernt Schwarzwild kennen, er erfährt dessen Angreifbarkeit, aber Der Hund lernt Schwarzwild kennen, er erfährt dessen Angreifbarkeit, aber auch seine Wehrhaftigkeit. Gleichermaßen kann er sein Verhalten anpassen. auch seine Wehrhaftigkeit. Gleichermaßen kann er sein Verhalten anpassen. Er jagt effizienter ohne selbst zu Schaden zu kommen.Er jagt effizienter ohne selbst zu Schaden zu kommen.Der Hundeführer seinerseits erfährt kontrollfähig, wie sich sein Hund am Der Hundeführer seinerseits erfährt kontrollfähig, wie sich sein Hund am Schwarzwild verhält und kann den jagdlichen Einsatz steuern.Schwarzwild verhält und kann den jagdlichen Einsatz steuern.

Ablauf

O`ha ?!

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3. Aus der Entstehung neuer Gatter resultierende Problematik3. Aus der Entstehung neuer Gatter resultierende Problematik

1. Förderalismus der Behörden

Beantragung von Gattern in immer mehr Bundesländern

z.T. grundlegend verschiedene rechtliche Grundlagen und Herangehensweise der Behörden

2. Förderalismus der Gatterbetreiber

Immer mehr Gatter mit zum Teil verschiedenen Interessen, Ausbildungsinhalten, Zielstellungen

3. Zunahme der Öffentlichkeitswirksamkeit

Gatter rücken immer mehr in das öffentliche Interesse mit den damit verbunden positiven und negativen Auswirkungen

Ziel muss sein-konsequent tierschutzgerechte Gatterarbeit

-bundesweit einheitliche Herangehensweise von Seiten der Gatterbetreiber

-Versuch einer bundesweit einheitlichen Genehmigungsverfahrens

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TierschutzrechtTierschutzrecht

TierschutzgesetzTierschutzgesetzAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierschutzgesetzesAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierschutzgesetzesTierschutztransportverordnung Tierschutztransportverordnung TierschutzschlachtverordnungTierschutzschlachtverordnungLeitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in GehegenLeitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen

TierseuchenrechtTierseuchenrecht

TierseuchengesetzTierseuchengesetzViehverkehrsverordnungViehverkehrsverordnungSchweinehaltungshygieneverordnungSchweinehaltungshygieneverordnungTierische NebenproduktebeseitigungsgesetzTierische NebenproduktebeseitigungsgesetzTierische Nebenprodukte Beseitigungsverordnung u.a.Tierische Nebenprodukte Beseitigungsverordnung u.a.

Andere RechtsbereicheAndere Rechtsbereiche

LebensmittelrechtLebensmittelrechtOrdnungsrecht, WaffenrechtOrdnungsrecht, WaffenrechtNaturschutzrecht, Umweltrecht, Baurecht etc.Naturschutzrecht, Umweltrecht, Baurecht etc.ArzneimittelrechtArzneimittelrecht

4. Bei der Errichtung eines Gatters betroffene Rechtsbereiche4. Bei der Errichtung eines Gatters betroffene Rechtsbereiche

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5. Tierschutzrechtliche Genehmigung eines Gatters5. Tierschutzrechtliche Genehmigung eines Gatters

a)a) Rechtliche Regelungen in BrandenburgRechtliche Regelungen in Brandenburg

(Die Mutter aller Schwarzwildgatter !!!)(Die Mutter aller Schwarzwildgatter !!!)

Im Land Brandenburg erfolgt die Genehmigungserteilung durch die Im Land Brandenburg erfolgt die Genehmigungserteilung durch die

untere Jagdbehörde unter Beteiligung der VLÜA. Grundlage dafür bildet untere Jagdbehörde unter Beteiligung der VLÜA. Grundlage dafür bildet der § 21 des Landesjagdgesetzes.der § 21 des Landesjagdgesetzes.

Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 09.Oktober 2003Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 09.Oktober 2003

b)b) Rechtliche Regelungen in Sachsen-AnhaltRechtliche Regelungen in Sachsen-Anhalt

zurzeit keine konkrete rechtliche Regelung !!!

geplant Aufnahme in das Jagdgesetz ???

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c)c) Rechtliche Regelungen inRechtliche Regelungen in ThüringenThüringen

Keine Gatter im Landesjagdgesetz verankert auch nicht geplant ! Keine Gatter im Landesjagdgesetz verankert auch nicht geplant !

Deshalb:Deshalb:

Genehmigung des Gatter durch das Veterinäramt nach Genehmigung des Gatter durch das Veterinäramt nach

§ 11 Abs. 1, 2b Tierschutzgesetz§ 11 Abs. 1, 2b Tierschutzgesetz

§ 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren§ 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren(1) Wer(1) Wer2b. 2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildenfür Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen oder hierfür Einrichtungen

unterhalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. unterhalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b)

12.2.1.3.1 Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar 1996), oder nach vergleichbaren Kriterien (jagdliche Prüfungen ?) oder bei der Ausbildung von Diensthunden von Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten gegeben.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

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Schutz der HundeSchutz der Hunde

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Schutz des SchwarzwildesSchutz des Schwarzwildes

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Schutz des MenschenSchutz des Menschen

Tragischer Fall in Norditalien: Wildschwein tötet Jäger

22. Dez 2008 13:49Der Mann war in Ligurien auf der Jagd, als ihn der Keiler umwarf und immer wieder anfiel. Erst danach nahmen Kollegen das Tier ins Visier.

Ein 71 Jahre alter norditalienischer Jäger ist im Hinterland von Savona in Ligurien von einen Wildschwein angegriffen und getötet worden. Der Keiler habe den Mann während einer Jagd zu Boden gestoßen und dann mehrfach angefallen, berichtete die Turiner Tageszeitung «La Stampa» am Montag. Andere Jäger hätten das aggressive Wildschwein daraufhin erlegt. (dpa)

Jäger von angeschossenem Keiler getötetFreitag, 10. Oktober 2008 16:23

In Linthe ist am Mittwochabend, 8. Oktober, ein 72-jähriger Jäger gegen 20 Uhr von einem Wildschwein tödlich verletzt worden. Das Unglück ereignete sich an der K 6918 zwischen Linthe und Schlalach in einem Maisfeld. Bei der Jagdausübung von mehreren Jägern, wurde ein Wildschwein angeschossen und flüchtete in ein nahe gelegenes Maisfeld. Ein 44-jähriger Jäger aus Linthe wurde im Anschluss bei der Absuche nach dem Wildschwein von diesem angegriffen und leicht verletzt. Nachdem ein Jagdhund zur Suche nach dem Wild zum Einsatz kam, begab sich ein 71-jähriger Jäger in das Maisfeld. Dieser wurde ebenfalls durch den Keiler angegriffen, und erlitt schwere Verletzungen. Beide Jäger wurden durch Rettungskräfte in Krankenhäuser eingeliefert. Der 71-Jährige verstarb dort auf Grund seiner schweren Verletzungen. Das Wildschwein verendete im Maisfeld.

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§ 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz§ 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz

§ 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren§ 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeitenerforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

12.2.2.2 Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person- eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder- auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.

Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für dasDeutsche Hundewesen e.V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandtenRegelwerken in den derzeit geltenden Fassungen betrieben werden, ist von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.

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12.2.2.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.Dem Gespräch können von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. Bei dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

- die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten,- Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,- die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten,- die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen

sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten.Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen.

12.2.2.4 Die zuständige Behörde soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (Jägerprüfung ?)

Die Behörde kann ferner von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat. (Jägerprüfung ?)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

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Nachweis der Sachkunde bei der zuständigen BehördeNachweis der Sachkunde bei der zuständigen Behörde..

Für jagdlich nicht involvierte Amtstierärzte ist die Ausbildung von Gatterpersonal bzw. die Für jagdlich nicht involvierte Amtstierärzte ist die Ausbildung von Gatterpersonal bzw. die Durchführung einer Sachkundeprüfung problematisch. Durchführung einer Sachkundeprüfung problematisch. Deshalb ist es wichtig, dass schon bei der Antragstellung auf die Kompetenzgruppe Deshalb ist es wichtig, dass schon bei der Antragstellung auf die Kompetenzgruppe Schwarzwildgatter hingewiesen wird und durch die Kompetenzgruppe Lehrgänge zum Schwarzwildgatter hingewiesen wird und durch die Kompetenzgruppe Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde sowie regelmäßige Weiterbildungsveranstaltungen angeboten Erwerb der Sachkunde sowie regelmäßige Weiterbildungsveranstaltungen angeboten werden.werden.

Der Erwerb der Sachkunde in Thüringen erfolgte durch Der Erwerb der Sachkunde in Thüringen erfolgte durch Teilnahme des Gatterpersonales an einer Schulungs-Teilnahme des Gatterpersonales an einer Schulungs-veranstaltung.veranstaltung.

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12.2.3.1 Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben.

12.2.3.2 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 12.2.3.1 nicht vor, so hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren, zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und - wenn über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr beantragt. Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind.

Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen.Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zurordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.

§ 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz§ 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz

§ 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren§ 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeiterforderliche Zuverlässigkeit hat, hat,

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen

und verhaltensgerecht unterbringen,und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm

Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung

des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz§ 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

3. die der Tätigkeit dienenden Räume und 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen Einrichtungen eine den Anforderungen

des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichendes § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen ..

§ 2 Tierschutzgesetz§ 2 Tierschutzgesetz

12.2.4.1 Die zuständige Behörde prüft unter Beteiligung des beamteten Tierarztes - und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger - die örtlichen Verhältnisse durch Inaugen-scheinnahme daraufhin, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen dem § 2 entsprechen. Hierzu können einschlägigen Gutachten in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt werden, ebenso von Fachverbänden erstellte Unterlagen.

Über die Inaugenscheinnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

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Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in GehegenLeitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen

6. SchweineIm Hinblick auf die Zielsetzung der Wildgehege scheint nur die Haltung des europäischen Wildschweins sinnvoll. Die Ernährung dieser in Familiengruppen lebenden Allesfresser ist problemlos. Wechselgehege sind unabdingbar. Im Gatter muß ausreichend störungsfreie Deckung vorhanden sein, die Schutz gegen Witterungsverhältnisse, Wind und Sonneneinstrahlung gewährt (natürliche Deckung, Unterstände). Sauberes Trinkwasser und Schlammlöcher zum Suhlen sowie die zugehörigen Scheuerbäume (Mahlbäume) müssen ständig zur Verfügung stehen. Durch den angeborenen Wühltrieb der Wildschweine können bei zu feuchter Bodenbeschaffenheit, zu hohem Besatz und suboptimaler Ernährung Gehege innerhalb kürzester Zeit in unansehnliche Schlamm- und Morastflächen umgewandelt werden. Zur Anlage von Wildschweingehegen sollten daher möglichst Hanglagen genutzt und eine artgemäße (vielseitige) Nahrung angeboten werden. Für jedes erwachsene Tier sind 2.000 m² vorzuhalten, als Mindestzahl sollten fünf Schweine (1,4) gehalten werden.

Inhalt Systematik der berücksichtigten Tierarten - PräambelAllgemeine Grundsätze2. Begriffsbestimmung3. Registrierung und Überwachung4. Gestaltung der Gehege und ähnlicher Einrichtungen (Säugetiere, Vögel, Haustiere)5. Fang und Transport6. Aktueller Wissensstand

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2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, 2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden Insbesondere kann angeordnet werden 1. 1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines ……Tierbestandsbuches,Tierbestandsbuches,2. 2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,3. 3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildungdie regelmäßige Fort- und Weiterbildung,,4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den 5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,Tätigkeitsort zuständigen Behörde,6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

§ 11 Abs. 2a Tierschutzgesetz§ 11 Abs. 2a Tierschutzgesetz

12.2.5.2 Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden, § 11 Abs. 2a.

Die Erlaubnis sollte insbesondere mit der Auflage versehen werden, der Behörde rechtzeitig allewesentlichen Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte mitzuteilen. Die zuständigeBehörde soll durch Nebenbestimmungen sicherstellen, dass erforderlichenfalls ein Stellvertreterder verantwortlichen Person benannt wird.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

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Anzeige eines Wildgeheges nach § 11 Abs. 6 TSchGAnzeige eines Wildgeheges nach § 11 Abs. 6 TSchG

§ 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren§ 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies (6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochenvier Wochen vor Aufnahme der vor Aufnahme der

Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

In der Anzeige sind anzugeben:In der Anzeige sind anzugeben:1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,3. Angaben über 3. Angaben über Größe und AusgestaltungGröße und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges, des zu errichtenden Geheges,4. Angaben über die 4. Angaben über die SachkundeSachkunde der verantwortlichen Person. der verantwortlichen Person.

§ 11 Abs. 6 Tierschutzgesetz§ 11 Abs. 6 Tierschutzgesetz

Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von

Wild in Gehegen

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Registrierung der Tierhaltung nach §§ 26 und 45 ViehverkehrsverordnungRegistrierung der Tierhaltung nach §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung

6. Tierseuchenrechtliche Grundlagen6. Tierseuchenrechtliche Grundlagen

§ 45 Tierhaltung in besonderen Fällen(1) Die Halter von Gehegewild haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und

Abs. 3 anzuzeigen. (2) Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines

jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind 1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des

Zugangs sowie2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs

anzugeben. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

SchweinehaltungshygieneverordnungSchweinehaltungshygieneverordnung§ 4 Anforderungen an die Freilandhaltung§ 4 Anforderungen an die Freilandhaltung u.a. Doppelzaun etc.u.a. Doppelzaun etc.

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7. Weitere rechtliche Grundlagen7. Weitere rechtliche Grundlagen

Ordungsrecht Ordungsrecht - - Schießerlaubnis für das GehegeSchießerlaubnis für das Gehege

(sollte unbedingt beantragt werden)(sollte unbedingt beantragt werden)

ArzneimittelrechtArzneimittelrecht - - Behandlung und Betäubung von verletzten Behandlung und Betäubung von verletzten Schwarzwild (Behandlungsbuch führen !!!)Schwarzwild (Behandlungsbuch führen !!!)

Auflistung verfügbarer TierärzteAuflistung verfügbarer Tierärzte

wer hat Bereitschaftsdienstwer hat Bereitschaftsdienst

wer kann verletztes Schwarzwild betäuben !!!wer kann verletztes Schwarzwild betäuben !!!

Lebensmittelrecht Lebensmittelrecht -- Verwertung von im Gatter geschossenen Verwertung von im Gatter geschossenen Schwarzwild (mit Veterinäramt klären)Schwarzwild (mit Veterinäramt klären)

(Möglichkeit Gattersauen werden prinzipiell (Möglichkeit Gattersauen werden prinzipiell nicht Lebensmittel !!!)nicht Lebensmittel !!!)

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ZusammenfassungZusammenfassung

Immer mehr Schwarzwildgatter in verschiedenen Bundesländern erfordern Immer mehr Schwarzwildgatter in verschiedenen Bundesländern erfordern eine immer sorgfältigere Arbeit jedes Einzelnen.eine immer sorgfältigere Arbeit jedes Einzelnen.

Ziel muss es sein den Aufbau der Gatter und die Arbeitsgrundsätze in den Ziel muss es sein den Aufbau der Gatter und die Arbeitsgrundsätze in den verschiedenen Gattern bundesweit einheitlich zu gestalten.verschiedenen Gattern bundesweit einheitlich zu gestalten.

Ziel sollte es sein ein bundesweit einheitliches Genehmigungsverfahren für Ziel sollte es sein ein bundesweit einheitliches Genehmigungsverfahren für Schwarzwildgatter auf der Grundlage des § 11 des Tierschutzgesetzes Schwarzwildgatter auf der Grundlage des § 11 des Tierschutzgesetzes anzustreben.anzustreben.

Der Erwerb der erforderlichen Sachkunde für das Gatterpersonal sollte Der Erwerb der erforderlichen Sachkunde für das Gatterpersonal sollte durch Teilnahme an einem bundesweit einheitlichen Lehrgang sichergestellt durch Teilnahme an einem bundesweit einheitlichen Lehrgang sichergestellt werden (für neue Gatter).werden (für neue Gatter).

Eine regelmäßige Weiterbildung des Gatterpersonales sollte durch jährlich Eine regelmäßige Weiterbildung des Gatterpersonales sollte durch jährlich stattfindenden Schulungsmaßnahmen sichergestellt werden.stattfindenden Schulungsmaßnahmen sichergestellt werden.

Page 26: Genehmigungsverfahren für ein Schwarzwildgatter zur Hundeausbildung das Thüringer Modell Schulung der Gattermeister 2010 09.Mai 2010 in Dolle / Sachsen-Anhalt.

Was passieren kann,Was passieren kann,wenn unsere Jagdhunde nicht ordentlich zur wenn unsere Jagdhunde nicht ordentlich zur

Schwarzwildjagd ausgebildet sind,Schwarzwildjagd ausgebildet sind,sehen Sie hier … !!! sehen Sie hier … !!!