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    HAMBURGISCHESGESETZ- UND

    VERORDNUNGSBLATTTEIL I

    HmbGVBl. Nr. 4 FREITAG, DEN 29. JANUAR 2010

    Tag I n h a l t Seite

    Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

    1 Geltungsbereich 2 Besoldung 3 Regelung durch Gesetz 4 Anspruch auf Besoldung 5 Weitergewhrung der Besoldung bei Versetzung

    in den einstweiligen Ruhestand 6 Besoldung bei mehreren Hauptmtern 7 Besoldung bei Teilzeitbeschftigung 8 Besoldung bei begrenzter Dienstfhigkeit 9 Sonderzuschlge zur Sicherung der Funktions- und

    Wettbewerbsfhigkeit 10 Krzung der Besoldung bei Gewhrung

    einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder berstaatliche Einrichtung

    11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleibenvom Dienst

    12 Anrechnung anderer Einknfte auf die Besoldung 13 Anrechnung von Sachbezgen auf die Besoldung

    14 Abtretung von Bezgen, Verpfndung,Aufrechnungs- und Zurckbehaltungsrecht

    15 Verjhrung von Ansprchen 16 Rckforderung von Bezgen 17 Anpassung der Besoldung 18 Versorgungsrcklage 19 Dienstlicher Wohnsitz 20 Aufwandsentschdigungen

    Abschnitt 2Grundgehalt, Leistungsbezge an Hochschulen

    Unterabschnitt 1Allgemeine Grundstze

    21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt 23 Besoldungsanspruch bei Verleihung

    eines anderen Amtes

    Unterabschnitt 2Vorschriften fr Beamtinnen und Beamte

    24 Besoldungsordnungen A und B

    26. 1. 2010 Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts . . . . . . 232032-1, neu: 2032-1a, neu: 2030-4, neu: 2030-5, 1101-1, 1103-1, 2030-1, 2030-1-86, 2030-1-90, 2030-2, 2031-1, 2032-3, 2032-6, 2032-10a, 2034-4, 2126-20, 221-1,221-16, 9504-2, 2032-1-4, 2032-4, 2032-7, 2032-8, 2032-9, 2032-11, 2032-1-5, 2032-13

    26. 1. 2010 Achtes Gesetz zur nderung der Landeshaushaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10863-1

    26. 1. 2010 Einhundertachte nderung des Flchennutzungsplans fr die Freie und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . 10926. 1. 2010 Zweiundneunzigste nderung des Landschaftsprogramms fr die Freie und Hansestadt Hamburg . . . . 10928. 1. 2010 Siebenundzwanzigste Verordnung zur nderung der Verordnung zur Abgeltung der Brokosten der

    Gerichtsvollzieher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102032-1-3

    Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.

    Gesetzzur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts

    Vom 26. Januar 2010

    Der Senat verkndet das nachstehende von der Brgerschaft beschlossene Gesetz:

    Artikel 1 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)

    I n h a l t s b e r s i c h t

  • Freitag, den 29. Januar 201024 HmbGVBl. Nr. 4

    25 Einstiegsmter fr Beamtinnen und Beamte 26 Befrderungsmter 27 Bemessung des Grundgehalts 28 Bercksichtigungsfhige Zeiten 29 ffentlich-rechtliche Dienstherren 30 Nicht zu bercksichtigende Zeiten

    Unterabschnitt 3Vorschriften fr Professorinnen, Professoren,

    hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter undMitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

    31 Besoldungsordnung W 32 Leistungsbezge 33 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezge 34 Besondere Leistungsbezge 35 Funktions-Leistungsbezge 36 Hhe der Leistungsbezge 37 Vergaberahmen 38 Ruhegehaltfhigkeit von Leistungsbezgen 39 Forschungs- und Lehrzulage 40 Zustndigkeiten 41 bergangsvorschrift aus Anlass

    des Professorenbesoldungsreformgesetzes

    Unterabschnitt 4Vorschriften fr Richterinnen, Richter,Staatsanwltinnen und Staatsanwlte

    42 Besoldungsordnung R 43 Bemessung des Grundgehalts

    Abschnitt 3Familienzuschlag

    44 Grundlage des Familienzuschlags 45 Stufen des Familienzuschlags 46 nderung des Familienzuschlags

    Abschnitt 4Zulagen

    Unterabschnitt 1Allgemeine Grundstze

    47 Amts- und Stellenzulagen

    Unterabschnitt 2Stellenzulagen

    48 Allgemeine Stellenzulage 49 Zulage fr Polizei und Steuerfahndungsdienst 50 Feuerwehrzulage 51 Zulage fr Beamtinnen und Beamte

    bei Justizvollzugseinrichtungenund Psychiatrischen Krankeneinrichtungen

    52 Zulage fr Beamtinnen und Beamteder Steuerverwaltung

    53 Sicherheitszulage 54 Fliegerzulage 55 Zulage fr Beamtinnen und Beamte mit Meisterprfung

    oder Abschlussprfung als staatlich geprfteTechnikerin bzw. staatlich geprfter Techniker

    Unterabschnitt 3Andere Zulagen

    56 Zulage fr die Wahrnehmung befristeter Funktionen

    57 Zulage fr die Wahrnehmungeines hherwertigen Amtes

    58 Zulagen fr besondere Erschwernisse 59 Zulage fr Lehrkrfte mit besonderen Funktionen 60 Zulage bei mehreren mtern 61 Zulagen fr Juniorprofessorinnen

    und Juniorprofessoren 62 Ausgleichszulagen fr den Wegfall von Stellenzulagen

    Abschnitt 5Vergtungen

    63 Mehrarbeitsvergtung 64 Vergtung fr Beamtinnen und Beamte

    im Vollstreckungsdienst

    Abschnitt 6Leistungsorientierte Besoldung

    65 Leistungsorientierte Besoldung

    Abschnitt 7Auslandsbesoldung

    66 AuslandsbesoldungAbschnitt 8

    Anwrterbezge 67 Anwrterbezge 68 Anwrterbezge nach Ablegung der Laufbahnprfung 69 Anwrtersonderzuschlge 70 Unterrichtsvergtung fr Lehramtsanwrterinnen

    und Lehramtsanwrter 71 Anrechnung anderer Einknfte 72 Krzung der Anwrterbezge

    Abschnitt 9Jhrliche Sonderzahlungen undvermgenswirksame Leistungen

    73 Jhrliche Sonderzahlungen 74 Vermgenswirksame Leistungen

    Abschnitt 10bergangs- und Schlussvorschriften

    75 bergangsregelungen bei Gewhrung einer Versorgungdurch eine zwischenstaatliche oder berstaatlicheEinrichtung

    76 bergangsregelungen aus Anlassdes Versorgungsreformgesetzes 1998(bei Zulagennderungen)

    77 bergangsregelungen durch die Neuregelungvon Ausgleichszulagen

    78 bergangsregelung durch die Neuregelungder Auslandsbesoldung

    79 bergangsvorschrift durch die Neuregelungder Ruhegehaltfhigkeit von unbefristeten Berufungs-,Bleibe- und besonderen Leistungsbezgen

    80 Knftig wegfallende mter 81 Krperschaftsbeamtinnen und -beamte 82 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt fr den vom

    Hamburgischen Besoldungsberleitungsgesetzerfassten Personenkreis

    Anlagen I bis X

  • Freitag, den 29. Januar 2010 25HmbGVBl. Nr. 4

    Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

    1 Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Ham-

    burg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),2. Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und

    Hansestadt Hamburg unterstehenden Krperschaften,Anstalten und Stiftungen des ffentlichen Rechts (Krper-schaftsbeamtinnen und Krperschaftsbeamte),

    3. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Ham-burg.

    Ausgenommen sind1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und2. ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter.

    (2) Auf die Beamtinnen und Beamten der ffentlich-recht-lichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbnde findet dasGesetz keine Anwendung.

    2 Besoldung

    (1) Zur Besoldung gehren folgende Dienstbezge:1. Grundgehalt,2. Leistungsbezge fr Professorinnen und Professoren sowie

    hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder vonLeitungsgremien an Hochschulen,

    3. Familienzuschlag,4. Zulagen,5. Vergtungen,6. Auslandsbesoldung.

    (2) Zur Besoldung gehren ferner folgende sonstige Bezge:1. Anwrterbezge,2. jhrliche Sonderzahlungen,3. vermgenswirksame Leistungen,4. leistungsorientierte Besoldung,5. Zuschlge,6. Zuwendungen.

    3 Regelung durch Gesetz

    (1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnenund Richter wird durch Gesetz geregelt.

    (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die derBeamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einehhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sol-len, sind unwirksam. Das Gleiche gilt fr Versicherungsver-trge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

    (3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richterkann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz nochteilweise verzichten; ausgenommen sind die vermgenswirk-samen Leistungen.

    4 Anspruch auf Besoldung

    (1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richterhaben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit

    dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, bernahmeoder ihr bertritt in den Dienst der Freien und HansestadtHamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Persondes ffentlichen Rechts wirksam wird. Bedarf es zur Verleihungeines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) kei-ner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richte-rin oder der Richter rckwirkend in eine Planstelle eingewie-sen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einwei-sungsverfgung bestimmt ist.

    (2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf desTages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder derRichter aus dem Dienstverhltnis ausscheidet, soweit gesetz-lich nichts anderes bestimmt ist.

    (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht fr einenvollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezge gezahlt,der auf den Anspruchszeitraum entfllt, soweit gesetzlichnichts anderes bestimmt ist.

    (4) Die Dienstbezge nach 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderenBezge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichtsanderes bestimmt ist.

    (5) Fr die Zahlung der Besoldung nach 2 und von Auf-wandsentschdigungen nach 20 hat die Empfngerin oder derEmpfnger auf Verlangen der zustndigen Behrde ein eigenesKonto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das dieberweisung erfolgen kann. Die bermittlungskosten mitAusnahme der Kosten fr die Gutschrift auf dem Konto derEmpfngerin oder des Empfngers trgt der Dienstherr, dieKontoeinrichtungs-, Kontofhrungs- oder Buchungsgebhrentrgt die Empfngerin oder der Empfnger. Eine Auszahlungauf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn derEmpfngerin oder dem Empfnger die Einrichtung oderBenutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemu-tet werden kann.

    (6) Werden Bezge nach dem Tag der Flligkeit gezahlt, sobesteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

    (7) Bei der Berechnung von Bezgen nach 2 sind die sichergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden undBruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnun-gen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgefhrt. JederBezgebestandteil ist einzeln zu runden.

    5

    Weitergewhrung der Besoldung bei Versetzungin den einstweiligen Ruhestand

    (1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen,Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten fr den Monat, indem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit-geteilt worden ist, und fr die folgenden drei Monate dieBezge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden;nderungen beim Familienzuschlag sind zu bercksichtigen.Aufwandsentschdigungen werden nur bis zum Beginn deseinstweiligen Ruhestandes gezahlt.

    (2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzteBeamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Einknfte auseiner Verwendung im Dienst eines ffentlich-rechtlichenDienstherrn ( 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mit-glieder ffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden dieBezge um den Betrag dieser Einknfte verringert. DemDienst bei einem ffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehtgleich die Ttigkeit im Dienst einer zwischen- oder berstaat-lichen Einrichtung, an der ein ffentlich-rechtlicherDienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder ffentlich-

  • Freitag, den 29. Januar 201026 HmbGVBl. Nr. 4

    rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beitrgenoder Zuschssen oder in anderer Weise beteiligt ist. DieEntscheidung, ob die Voraussetzungen erfllt sind, trifft dieoberste Dienstbehrde oder die von ihr bestimmte Stelle.

    6

    Besoldung bei mehreren Hauptmtern

    Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Rich-ter mit Genehmigung der obersten Dienstbehrde gleichzeitigmehrere besoldete Hauptmter inne, so wird die Besoldungnach diesem Gesetz nur aus dem Amt mit den hheren Dienst-bezgen gewhrt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.Sind fr die mter Dienstbezge in gleicher Hhe vorgesehen,so werden die Dienstbezge nach diesem Gesetz nur aus demihr oder ihm zuerst bertragenen Amt gezahlt, soweit gesetz-lich nichts anderes bestimmt ist.

    7

    Besoldung bei Teilzeitbeschftigung

    (1) Bei Teilzeitbeschftigung werden die Dienstbezge imgleichen Verhltnis wie die Arbeitszeit gekrzt, soweit gesetz-lich nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt frAnwrterbezge.

    (2) Bei Teilzeitbeschftigungen mit ungleichmig verteil-ter Arbeitszeit, die sich in Zeiten der Beschftigung und Zeitender Freistellung aufteilen, werden Zulagen, deren Vorausset-zung die tatschliche Verwendung in dem zulagenfhigenBereich oder die Ausbung der zulagenfhigen Ttigkeit ist,abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang dertatschlich geleisteten Arbeitszeit gewhrt.

    (3) Bei Altersteilzeit nach 76c des HamburgischenBeamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977(HmbGVBl. S. 367), in der am 31. Dezember 2009 geltendenFassung wird ein nicht ruhegehaltfhiger Zuschlag zur Besol-dung gewhrt. Zuschlag und Besoldung drfen zusammen 83vom Hundert der Nettobesoldung nicht berschreiten, dienach der bisherigen Arbeitszeit, die fr die Bemessung derermigten Arbeitszeit whrend der Altersteilzeit zugrundegelegt worden ist, zustehen wrde; 8 ist zu bercksichtigen.Steuerfreie Bezge, Erschwerniszulagen und Vergtungen wer-den entsprechend der tatschlich geleisteten Arbeitszeitwhrend der Altersteilzeit gewhrt; 63 Absatz 2 findet keineAnwendung. Fr die Berechnung des Zuschlags findet dieAltersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. Au-gust 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt gendert am 5. Februar 2009(BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung Anwen-dung. Der Senat wird ermchtigt, abweichend von Satz 4 dieBerechnung des Altersteilzeitzuschlags durch Rechtsverord-nung zu regeln.

    8

    Besoldung bei begrenzter Dienstfhigkeit

    (1) Bei begrenzter Dienstfhigkeit nach 27 des Beamten-statusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),gendert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweilsgeltenden Fassung erhlt die Beamtin, der Beamte, die Richte-rin oder der Richter Dienstbezge entsprechend 7 Absatz 1.Sie werden mindestens in Hhe des Ruhegehalts gewhrt, dassie oder er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten wrde.

    (2) Begrenzt Dienstfhige erhalten zustzlich zu ihrenDienstbezgen einen nicht ruhegehaltfhigen Zuschlag, wennals Folge der begrenzten Dienstfhigkeit die regelmigeArbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert vermindert ist.

    (3) Der Zuschlag betrgt fnf vom Hundert der Dienstbe-zge, die begrenzt Dienstfhige bei Vollzeitbeschftigungerhalten wrden, mindestens jedoch 220 Euro monatlich. Wer-den Dienstbezge nach Absatz 1 Satz 1 gewhrt, weil sie hherals die Dienstbezge nach Absatz 1 Satz 2 sind, verringert sichder Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.

    (4) Zu den Dienstbezgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1gehren:1. das Grundgehalt,2. die Zuschsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezge bei

    Professorinnen und Professoren und bei hauptamtlichenMitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen,

    3. der Familienzuschlag,4. Amts- und Stellenzulagen und5. Ausgleichs- und berleitungszulagen.

    9 Sonderzuschlge zur Sicherung der Funktions- und

    Wettbewerbsfhigkeit

    (1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfhig-keit des ffentlichen Dienstes drfen nicht ruhegehaltfhigeSonderzuschlge gewhrt werden, wenn ein bestimmterDienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf diefachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlagenicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und dieDeckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

    (2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert desAnfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppenicht bersteigen. Grundgehalt und Sonderzuschlag drfenzusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besol-dungsgruppe nicht bersteigen. Bei Beamtinnen und Beamtender Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich10 vom Hundert des Grundgehalts dieser Besoldungsgruppenicht bersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts ande-res bestimmt ist, in fnf Schritten um jeweils 20 vom Hundertseines Ausgangsbetrags jhrlich verringert, erstmals ein Jahrnach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahrengewhrt werden; ergnzend kann dann festgelegt werden, dasser auf Grund einer Befrderung auch vor Ablauf der Befristungwegfllt. Der Sonderzuschlag kann rckwirkend hchstens frdrei Monate gewhrt werden. Er kann nach vollstndigemWegfall erneut gewhrt werden, wenn die Voraussetzungen desAbsatzes 1 wieder oder noch vorliegen. 7 Absatz 1 gilt ent-sprechend.

    (3) Die Ausgaben fr die Sonderzuschlge drfen 0,1 vomHundert der im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagten jhr-lichen Besoldungsausgaben nicht berschreiten.

    (4) Die Entscheidung ber die Gewhrung von Sonderzu-schlgen trifft die oberste Dienstbehrde.

    10 Krzung der Besoldung bei Gewhrung einer Versorgung

    durch eine zwischenstaatliche oder berstaatliche Einrichtung

    (1) Erhlt eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oderein Richter aus der Verwendung im ffentlichen Dienst einerzwischen- oder berstaatlichen Einrichtung eine Versorgung,werden ihre oder seine Dienstbezge gekrzt. Die Krzungbetrgt 1,79375 vom Hundert fr jedes im zwischen- oder ber-staatlichen Dienst vollendete Jahr; mindestens verbleibenjedoch 40 vom Hundert der Dienstbezge. Erhlt sie oder er alsInvalidittspension die Hchstversorgung aus ihrem oder sei-nem Amt bei der zwischen- oder berstaatlichen Einrichtung,

  • Freitag, den 29. Januar 2010 27HmbGVBl. Nr. 4

    werden die Dienstbezge um 60 vom Hundert gekrzt. DerKrzungsbetrag darf die von der zwischen- oder berstaat-lichen Einrichtung gewhrte Versorgung nicht bersteigen.

    (2) Als Zeit im zwischen- oder berstaatlichen Dienst wirdauch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte,die Richterin oder der Richter ohne Ausbung eines Amtes beieiner zwischen- oder berstaatlichen Einrichtung einenAnspruch auf Vergtung oder sonstige Entschdigung hat undRuhegehaltsansprche erwirbt. Entsprechendes gilt fr Zeitennach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oderberstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung desRuhegehalts wie Dienstzeiten bercksichtigt werden.

    (3) Dienstbezge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt,Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfhige Stellenzula-gen und ruhegehaltfhige Leistungsbezge fr Professorinnenund Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiterund Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

    11

    Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleibenvom Dienst

    Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder derRichter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, soverliert sie oder er fr die Zeit des Fernbleibens ihre oder seineBezge. Das gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst frTeile eines Tages. Der Verlust der Bezge ist festzustellen.

    12

    Anrechnung anderer Einknfte auf die Besoldung

    (1) Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder RichterAnspruch auf Besoldung fr eine Zeit, in der sie nicht zurDienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge derunterbliebenen Dienstleistung fr diesen Zeitraum erzieltesanderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zurAuskunft verpflichtet. In den Fllen einer vorlufigen Dienst-enthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten diebesonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

    (2) Erhlt eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oderein Richter aus einer Verwendung nach 20 BeamtStG ander-weitig Bezge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. Inbesonderen Fllen kann die oberste Dienstbehrde von derAnrechnung ganz oder teilweise absehen.

    13

    Anrechnung von Sachbezgen auf die Besoldung

    (1) Erhlt eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oderein Richter Sachbezge, so werden diese unter Bercksichti-gung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenenBetrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderesbestimmt ist.

    (2) Den vom Senat im Einzelnen zu bestimmenden Beam-tinnen und Beamten kann aus dienstlichen Grnden einDienstkraftfahrzeug unentgeltlich zur regelmigen oder gele-gentlichen Benutzung zur Verfgung gestellt werden.

    (3) Der Senat wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung dieSachbezge und den Umfang ihrer Anrechnung auf die Besol-dung gem Absatz 1 zu regeln.

    14

    Abtretung von Bezgen, Verpfndung,Aufrechnungs- und Zurckbehaltungsrecht

    (1) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richterkann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprcheauf Bezge nur abtreten oder verpfnden, soweit sie der Pfn-dung unterliegen.

    (2) Gegenber Ansprchen auf Bezge kann der Dienstherrein Aufrechnungs- oder Zurckbehaltungsrecht nur in Hhedes pfndbaren Teils der Bezge geltend machen. Dies giltnicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterinoder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vor-stzlicher unerlaubter Handlung besteht.

    15

    Verjhrung von Ansprchen

    Fr die Verjhrung von Ansprchen nach diesem Gesetzgelten die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs.

    16

    Rckforderung von Bezgen

    (1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder einRichter durch eine gesetzliche nderung ihrer oder seinerBezge einschlielich der Einreihung ihres oder seines Amtesin die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rck-wirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-betrge nicht zu erstatten.

    (2) Im brigen regelt sich die Rckforderung zu viel gezahl-ter Bezge nach den Vorschriften des Brgerlichen Gesetz-buchs ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-rung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kennt-nis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht esgleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Emp-fngerin oder der Empfnger ihn htte erkennen mssen. Vonder Rckforderung kann aus Billigkeitsgrnden ganz oder teil-weise abgesehen werden.

    (3) Geldleistungen, die fr die Zeit nach dem Tode derBeamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf einKonto bei einem Geldinstitut berwiesen wurden, gelten alsunter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der berwei-senden Stelle zurck zu berweisen, wenn diese sie als zuUnrecht erbracht zurckfordert. Eine Verpflichtung zurRckberweisung besteht nicht, soweit ber den entsprechen-den Betrag bei Eingang der Rckforderung bereits anderweitigverfgt wurde, es sei denn, dass die Rckberweisung auseinem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf denberwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderun-gen verwenden.

    (4) Soweit Geldleistungen fr die Zeit nach dem Tode derBeamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zuUnrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die dieGeldleistungen in Empfang genommen oder ber den entspre-chenden Betrag verfgt haben, diesen Betrag der berweisen-den Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von demGeldinstitut zurckberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eineRckberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass berden entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfgt wurde,hat der berweisenden Stelle auf Verlangen Namen undAnschrift der Personen, die ber den Betrag verfgt haben, undetwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruchgegen die Erben bleibt unberhrt.

  • Freitag, den 29. Januar 201028 HmbGVBl. Nr. 4

    17 Anpassung der Besoldung

    Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der all-gemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhltnisse undunter Bercksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbunde-nen Verantwortung durch Gesetz regelmig angepasst.

    18 Versorgungsrcklage

    (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demogra-phischen Vernderungen und des Anstiegs der Zahl der Versor-gungsempfngerinnen und Versorgungsempfnger sicherzu-stellen, wird eine Versorgungsrcklage als Sondervermgen ausder Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassun-gen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besol-dungs- und Versorgungsniveau in gleichmigen Schritten vondurchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden.

    (2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach 17 gemAbsatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegen-ber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird demSondervermgen zugefhrt. Die Mittel des Sondervermgensdrfen nur zur Finanzierung knftiger Versorgungsausgabenverwendet werden.

    (3) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezem-ber 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besol-dung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassun-gen beruhenden weiteren Zufhrungen an die Versorgungs-rcklage bleiben unberhrt.

    (4) Der Versorgungsrcklage wird im Zeitraum nach Ab-satz 2 Satz 1 zustzlich 50 vom Hundert der Verminderung derVersorgungsausgaben durch das Versorgungsnderungsgesetz2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugefhrt.

    (5) Das Nhere wird durch gesondertes Gesetz geregelt.

    (6) Die Wirkungen der Versorgungsrcklage sind unterBercksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alters-sicherungssysteme und der Situation in den ffentlich-recht-lichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allge-meinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhltnisse vorAblauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums zu prfen.

    19 Dienstlicher Wohnsitz

    Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, derRichterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behrdeoder stndige Dienststelle ihren Sitz hat.

    20 Aufwandsentschdigungen

    (1) Aufwandsentschdigungen drfen nur gewhrt werden,wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Auf-wendungen entstehen, deren bernahme der Beamtin, demBeamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet wer-den kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfgung stellt.Aufwandsentschdigungen in festen Betrgen sind nur zuls-sig, wenn auf Grund tatschlicher Anhaltspunkte oder tatsch-licher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcherHhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischer-weise entstehen. Die Festsetzung von Aufwandsentschdigun-gen in festen Betrgen erfolgt im Einvernehmen mit der ober-sten Dienstbehrde und der fr Finanzen zustndigenBehrde.

    (2) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebens-zeit, die nach dem 30. September 2007 einen Aufstiegslehrgangoder ein Studium fr einen Aufstieg begonnen haben, werdenim Zusammenhang mit dem Studium zu entrichtendeBeitrge, Gebhren und Entgelte vom Dienstherrn nichterstattet. Entgegenstehende Zusicherungen, Vereinbarungenund Vergleiche sind unwirksam.

    Abschnitt 2

    Grundgehalt, Leistungsbezge an Hochschulen

    Unterabschnitt 1

    Allgemeine Grundstze

    21

    Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

    Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnenund Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforde-rungen sachgerecht zu bewerten und mtern zuzuordnen. Diemter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppenzuzuordnen.

    22

    Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

    (1) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungs-gruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einerBesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol-dungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehaltnach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfgungbestimmt ist; die Einweisung bedarf bei landesunmittelbarenjuristischen Personen des ffentlichen Rechts in den Fllen, indenen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthal-ten ist, der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehrde im Ein-vernehmen mit der fr das Besoldungsrecht zustndigenBehrde. Ist der Richterin oder dem Richter noch kein Amtverliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach derBesoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem ande-ren als dem Einstiegsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grund-gehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

    (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oderrichtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungs-gruppe einschlielich der Gewhrung von Amtszulagen nacheinem gesetzlich festgelegten Bewertungsmastab, insbeson-dere nach der Zahl der Planstellen oder nach der Schlerzahleiner Schule, so gibt die Erfllung dieser Voraussetzungenallein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

    23

    Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

    (1) Verringert sich das Grundgehalt der Beamtin, des Beam-ten, der Richterin oder des Richters durch Verleihung einesanderen Amtes aus Grnden, die nicht von ihr oder ihm zu ver-treten sind, ist abweichend von 22 das Grundgehalt zu zahlen,das ihr oder ihm bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amtzugestanden htte. Vernderungen in der Bewertung des bishe-rigen Amtes bleiben unbercksichtigt. Satz 1 gilt entsprechendfr Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach 48,auch bei bertragung einer anderen Funktion. Die Stze 1 und2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beam-tenverhltnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einemDienstverhltnis auf Zeit bertragen wurde.

    (2) Polizei- oder feuerwehrdienstunfhige Beamtinnen undBeamte auf Lebenszeit, die vor Vollendung des 58. Lebensjah-res aus dem Polizeivollzugsdienst oder dem Feuerwehrdienst

  • Freitag, den 29. Januar 2010 29HmbGVBl. Nr. 4

    in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung bertre-ten, erhalten neben ihren Dienstbezgen nach Absatz 1 eineeinmalige Zuwendung. Satz 1 gilt fr Polizeivollzugs- undFeuerwehrbeamtinnen und -beamte auf Probe, wenn sie infolgeKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschdigung, die siesich ohne grobes Verschulden bei Ausbung oder aus Veranlas-sung des Dienstes zugezogen haben, polizei- oder feuerwehr-dienstunfhig geworden sind.

    (3) Die Zuwendung nach Absatz 2 betrgt vor Vollendung

    1. des 55. Lebensjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.580 Euro,

    2. des 56. Lebensjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.560 Euro,

    3. des 57. Lebensjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.050 Euro,

    4. des 58. Lebensjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.540 Euro.

    (4) Magebend fr die Hhe der Zuwendung nach Absatz 2ist das Lebensalter im Zeitpunkt des bertritts in eine andereLaufbahn einer anderen Fachrichtung. Die Zuwendung istzum Zeitpunkt des bertritts zu zahlen. Als Zeitpunkt desbertritts gilt der Tag, mit dem die Versetzung wirksam wird.

    (5) Die Zuwendung nach Absatz 2 ist zurckzuzahlen, wenndas Beamtenverhltnis vor Ablauf von vier Jahren nach dembertritt der Beamtin oder des Beamten in die andere Lauf-bahn oder vor Vollendung ihres oder seines 55. Lebensjahresdurch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernungaus dem Dienst nach dem Hamburgischen Disziplinargesetzendet.

    Unterabschnitt 2

    Vorschriften fr Beamtinnen und Beamte

    24

    Besoldungsordnungen A und B

    (1) Die mter der Beamtinnen und Beamten und ihreBesoldungsgruppen werden in der Besoldungsordnung gere-gelt.

    (2) Die Besoldungsordnung A ist in der Anlage I, die Besol-dungsordnung B ist in der Anlage II ausgewiesen. Die Grund-gehaltsstze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage VI aus-gewiesen.

    (3) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedrucktenAmtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. DenGrundamtsbezeichnungen knnen Zustze beigefgt werden,die hinweisen auf

    1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

    2. die Laufbahn nach Laufbahngruppe oder Fachrichtung,

    3. einen in der Laufbahn eingerichteten Laufbahnzweig.

    Den Grundamtsbezeichnungen beigefgte Zustze bezeichnendie Funktionen, die diesen mtern zugeordnet werden kn-nen, nicht abschlieend. Die GrundamtsbezeichnungenRtin, Rat, Oberrtin, Oberrat, Direktorin, Direktor undLeitende Direktorin, Leitender Direktor drfen nur in Ver-bindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

    25

    Einstiegsmter fr Beamtinnen und Beamte

    Die Einstiegsmter fr Beamtinnen und Beamte sind fol-genden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

    1. in der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt derBesoldungsgruppe A 4 und als zweites Einstiegsamt derBesoldungsgruppe A 6,

    2. in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt derBesoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt derBesoldungsgruppe A 13.

    Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen, bei denen im erstenoder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, diebei sachgerechter Bewertung die Zuweisung des Einstiegsam-tes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Satz 1 erfor-dern, einer hheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.Die Einstiegsmter sind in den Besoldungsordnungen zukennzeichnen.

    26 Befrderungsmter

    Befrderungsmter drfen nur eingerichtet werden, wennsie sich von den mtern der niedrigeren Besoldungsgruppenach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion wesentlichabheben.

    27 Bemessung des Grundgehalts

    (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungnicht feste Gehlter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Auf-stieg in eine nchsthhere Stufe erfolgt nach der dienstlichenErfahrung (Erfahrungszeiten).

    (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbe-zge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehaltder Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach 28 Erfahrungszeitenanerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tagdes Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamtenschriftlich mitzuteilen.

    (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:1. drei Jahren in der Stufe 1, 2. zwei Jahren in der Stufe 2,3. drei Jahren in der Stufe 3,4. vier Jahren in der Stufe 4,5. vier Jahren in der Stufe 5,6. sechs Jahren in der Stufe 6 und7. sechs Jahren in der Stufe 7.Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezge verzgern den Auf-stieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach 28 Absatz 2.Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

    (4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht frdie Dauer einer vorlufigen Dienstenthebung. Fhrt ein Diszi-plinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oderendet das Dienstverhltnis nicht durch Entlassung auf Antragoder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Auf-steigen nach Absatz 3.

    28 Bercksichtigungsfhige Zeiten

    (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungs-zeiten im Sinne des 27 Absatz 2 anerkannt:1. Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Ttigkeit im

    Dienst eines ffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder imDienst von ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaftenund ihren Verbnden, die nicht Voraussetzung fr dieZulassung zur Laufbahn sind,

    2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehr-dienst- oder zivildienstbedingter Verzgerung des Beginnseines Dienstverhltnisses auszugleichen sind,

    3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungs-gesetz, soweit eine Erwerbsttigkeit, die einem Dienst bei

  • Freitag, den 29. Januar 201030 HmbGVBl. Nr. 4

    einem ffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( 29) entspricht,nicht ausgebt werden konnte.

    Weitere Zeiten einer beruflichen Ttigkeit, die nicht Vorausset-zung fr den Erwerb der Laufbahnbefhigung sind, knnenganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie fr die Ver-wendung der Beamtin oder des Beamten frderlich sind. DieEntscheidung nach Satz 2 trifft die oberste Dienstbehrde oderdie von ihr bestimmte Stelle. Mit Zustimmung der oberstenDienstbehrde kann von den Stzen 1 und 2 abgewichen wer-den, wenn fr die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Vor-aussetzungen gelten. Zeiten nach den Stzen 1 und 2 werdendurch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert.Die Zeiten nach den Stzen 1 und 2 werden auf volle Monateaufgerundet. berschreiten die Zeiten nach den Stzen 1 und 2die Erfahrungszeit von drei Jahren in der Stufe 1, werden siemit ihrem verbleibenden Umfang auf die Erfahrungszeiten derfolgenden Stufen angerechnet.

    (2) Abweichend von 27 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg inden Stufen durch folgende Zeiten nicht verzgert:

    1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren fr jedesKind,

    2. Zeiten der tatschlichen Pflege von nach rztlichem Gut-achten pflegebedrftigen nahen Angehrigen (Eltern,Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartne-rinnen und Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragenenLebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Geschwisternoder Kindern) bis zu drei Jahren fr jeden Angehrigen,

    3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezge, wenn dieoberste Dienstbehrde oder die von ihr bestimmte Stellevor Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass derUrlaub dienstlichen Interessen oder ffentlichen Belangendient,

    4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in derFassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2056) in der jeweilsgeltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen fhrendrfen,

    5. Zeiten einer Eignungsbung nach dem Eignungsbungsge-setz vom 20. Januar 1956 (BGBl. III 53-5), zuletzt gendertam 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils gel-tenden Fassung (bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatinoder Soldat).

    (3) Zeiten, die nach 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bun-desbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August2002 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31. August 2006 geltendenFassung bercksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nachAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 angerechnet.

    29

    ffentlich-rechtliche Dienstherren

    (1) ffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne diesesGesetzes sind der Bund, die Lnder, die Gemeinden (Gemein-deverbnde), landesunmittelbare juristische Personen desffentlichen Rechts und andere Krperschaften, Anstalten undStiftungen des ffentlichen Rechts mit Ausnahme der ffent-lich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbnde.

    (2) Der Ttigkeit im Dienst eines ffentlich-rechtlichenDienstherrn stehen gleich:

    1. fr Staatsangehrige eines Mitgliedsstaates der Europi-schen Union die ausgebte gleichartige Ttigkeit im ffent-lichen Dienst einer Einrichtung der Europischen Unionoder im ffentlichen Dienst eines Mitgliedsstaates derEuropischen Union und

    2. die von volksdeutschen Vertriebenen oder Sptaussiedlernausgebte gleichartige Ttigkeit im Dienst eines ffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

    30

    Nicht zu bercksichtigende Zeiten

    (1) Fr die Stufenfestsetzung nach 28 Absatz 1 sind Zeiteneiner Ttigkeit fr das Ministerium fr Staatssicherheit oderdas Amt fr Nationale Sicherheit der ehemaligen DeutschenDemokratischen Republik nicht zu bercksichtigen. Dies giltauch fr Zeiten, die vor einer solchen Ttigkeit zurckgelegtworden sind. Satz 1 gilt auch fr Zeiten einer Ttigkeit alsAngehrige oder Angehriger der Grenztruppen der ehemali-gen Deutschen Demokratischen Republik.

    (2) Absatz 1 Stze 1 und 2 gilt auch fr Zeiten einer Ttig-keit, die der Beamtin oder dem Beamten auf Grund einerbesonderen persnlichen Nhe zum System der ehemaligenDeutschen Demokratischen Republik bertragen war. Das Vor-liegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbarvermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte

    1. vor oder bei bertragung der Ttigkeit eine hauptamtlicheoder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozia-listischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deut-schen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugendoder einer vergleichbaren systemuntersttzenden Parteioder Organisation innehatte oder

    2. als mittlere oder obere Fhrungskraft in zentralen Staats-organen, als obere Fhrungskraft beim Rat eines Bezirkes,als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreisesoder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbarenFunktion ttig war oder

    3. hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungs-einrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Mas-sen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

    4. Absolventin oder Absolvent der Akademie fr Staat undRecht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

    Unterabschnitt 3

    Vorschriften fr Professorinnen, Professoren,hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter

    und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

    31

    Besoldungsordnung W

    Die mter der Professorinnen und Professoren und ihreBesoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (AnlageIV) geregelt. Die Grundgehaltsstze sind in der Anlage VI aus-gewiesen. Die Stze 1 und 2 gelten auch fr hauptberuflicheLeiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremienan Hochschulen, die nicht Professorin oder Professor sind,soweit ihre mter nicht Besoldungsgruppen in der Besol-dungsordnung A und B zugewiesen sind.

    32

    Leistungsbezge

    In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Ma-gabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindest-bezug gewhrten Grundgehalt variable Leistungsbezge ver-geben:

    1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

    2. fr besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst,Weiterbildung und Nachwuchsfrderung sowie

  • Freitag, den 29. Januar 2010 31HmbGVBl. Nr. 4

    3. fr die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschul-leitung sowie in der Fakulttsleitung.

    33 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezge

    (1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungenknnen Leistungsbezge gewhrt werden, soweit dies erforder-lich ist, um eine Professorin oder einen Professor fr die Hoch-schule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezge) oder zumVerbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungs-bezge).

    (2) Bei der Entscheidung hierber sind insbesondere dieindividuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse,die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jewei-ligen Fach zu bercksichtigen.

    (3) Die Gewhrung von Bleibe-Leistungsbezgen setztvoraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf eineranderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines ande-ren Arbeitgebers vorlegt.

    (4) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezge knnenbefristet oder unbefristet vergeben werden. Sie nehmen an all-gemeinen Besoldungsanpassungen teil.

    (5) Neue und hhere Berufungs- und Bleibe-Leistungs-bezge sollen bei einem Ruf von einer Hochschule zu eineranderen Hochschule im Inland oder einer internen Berufungfrhestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letztenGewhrung aus einem solchen Anlass gewhrt werden.

    34 Besondere Leistungsbezge

    (1) Leistungsbezge knnen als Einmalzahlung oder alsmonatliche Zahlungen fr besondere Leistungen in For-schung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsfrde-rung vergeben werden (besondere Leistungsbezge).

    (2) Bei der Vergabe besonderer Leistungsbezge als monat-liche Zahlungen mssen die besonderen Leistungen in derRegel ber mehrere Jahre erbracht werden. Die monatlichenZahlungen sind bei der ersten Vergabe fr einen Zeitraum biszu fnf Jahren zu befristen; bei Antrgen auf berleitung in dieBesoldungsordnung W nach 41 Absatz 1 Satz 2 knnen beson-dere Leistungsbezge auch unbefristet vergeben werden,soweit sie zusammen mit den brigen Dienstbezgen in demAmt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezgein dem Amt der Besoldungsordnung C nicht bersteigen. Beiwiederholter Vergabe fr sich unmittelbar anschlieende wei-tere Zeitrume knnen sie unbefristet vergeben werden, sinddann jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt fr den Fall einererheblichen Leistungsminderung zu versehen. Die monat-lichen Zahlungen nehmen an allgemeinen Besoldungsanpas-sungen teil.

    (3) Besondere Leistungen in der Forschung knnen ins-besondere nachgewiesen werden durch1. Forschungsevaluationen,2. Auszeichnungen,3. Publikationen,4. Erfindungen, Patente, technologische Entwicklungen,5. die wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,6. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,7. Gutachter- und Vortragsttigkeiten,8. knstlerische Entwicklungsvorhaben, Ausstellungen, Pr-

    sentationen.

    (4) Besondere Leistungen in der Lehre knnen insbeson-dere nachgewiesen werden durch

    1. Lehrevaluationen,

    2. studentische Bewertung von Lehrveranstaltungen,

    3. Lehrttigkeiten, die ber die Lehrverpflichtung hinausgeleistet werden,

    4. Ttigkeiten, die wie die Betreuung von Arbeiten mit denLehraufgaben zusammenhngen, soweit sie nicht auf dieLehrverpflichtung anzurechnen sind,

    5. die Entwicklung, Implementierung und Durchfhrung vonCurricula oder curricularen Elementen (Modulen, Lehr-veranstaltungen, Studiengngen und interdisziplinrenProjekten),

    6. die Entwicklung und den erfolgreichen Einsatz vonLernformen, Lehr- und Lernmaterialien,

    7. die Entwicklung und Implementierung innovativer Pr-fungsmethoden,

    8. die Entwicklung oder Umsetzung neuartiger Beratungs-und Betreuungskonzepte sowie ein besonderes Engagementin der Studienberatung,

    9. die Entwicklung und Umsetzung eines Schlerstudiums frbesonders Begabte.

    (5) Besondere Leistungen in Forschung und Lehre knnenauch durch das Einwerben von Drittmitteln nachgewiesen wer-den, falls daraus nicht eine Forschungs- oder Lehrzulage nach 39 gewhrt wird.

    35

    Funktions-Leistungsbezge

    (1) Leistungsbezge fr die Wahrnehmung von Funktionenin der Hochschul- oder Fakulttsleitung (Funktions-Leis-tungsbezge) werden nur gewhrt

    1. hauptamtlichen Prsidiums- und Dekanatsmitgliedern,

    2. der Prsidentin oder dem Prsidenten der Hochschule derPolizei Hamburg und

    3. Professorinnen und Professoren, die neben ihrengrundstzlich berwiegenden anderen Hochschullehrer-aufgaben eine der folgenden Funktionen wahrnehmen:

    a) Dekanin, Dekan, Prodekanin oder Prodekan einerFakultt,

    b) Vizeprsidentin oder Vizeprsident einer Hochschule.

    (2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezge sindauch die im Einzelfall mit der Funktion verbundene Verant-wortung und Belastung sowie die Gre und Bedeutung derHochschule oder Fakultt zu bercksichtigen. Der Grundsatzder funktionsgerechten Besoldung gem 21 ist zu beachten.Funktions-Leistungsbezge nehmen an allgemeinen Besol-dungsanpassungen teil. Funktions-Leistungsbezge fr die inAbsatz 1 Nummer 1 genannten mter knnen ganz oder teil-weise erfolgsabhngig gewhrt werden.

    36

    Hhe der Leistungsbezge

    (1) Leistungsbezge drfen den Unterschiedsbetrag zwi-schen den Grundgehltern der Besoldungsgruppe W 3 und derBesoldungsgruppe B 10 nicht bersteigen; hiervon ausgenom-men sind die in Absatz 2 geregelten Sachverhalte.

    (2) Leistungsbezge drfen den Unterschiedsbetrag zwi-schen den Grundgehltern der Besoldungsgruppe W 3 und derBesoldungsgruppe B 10 bersteigen, wenn dies erforderlich ist,um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich auer-

  • Freitag, den 29. Januar 201032 HmbGVBl. Nr. 4

    halb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um dieAbwanderung der Professorin oder des Professors in denBereich auerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden.Leistungsbezge drfen den Unterschiedsbetrag zwischen denGrundgehltern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besol-dungsgruppe B 10 ferner bersteigen, wenn die Professorinoder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hoch-schule Leistungsbezge erhlt, die den Unterschiedsbetragzwischen den Grundgehltern der Besoldungsgruppe W 3 undder Besoldungsgruppe B 10 bersteigen und dies erforderlichist, um die Professorin oder den Professor fr eine hamburgi-sche Hochschule zu gewinnen oder ihre oder seine Abwande-rung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.

    (3) Absatz 2 gilt entsprechend fr hauptberufliche Leiterin-nen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-schulen, die nicht Professorin oder Professor sind.

    37

    Vergaberahmen

    (1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezge (Vergaberah-men) ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besol-dungsausgaben fr die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professorenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben fr diesen Perso-nenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen.Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben fr den in Satz 1genannten Personenkreis werden fr das Jahr 2001 fr denBereich der Fachhochschulen auf 61.000 Euro und fr denBereich der Universitten und gleichgestellten Hochschulenauf 71.000 Euro festgestellt.

    (2) Der Besoldungsdurchschnitt ist fr den Bereich derUniversitten und gleichgestellten Hochschulen sowie fr denBereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Ernimmt an den regelmigen Besoldungsanpassungen teil. Ver-nderungen in der Stellenstruktur sind zu bercksichtigen.Vernderungen auf Grund von 73 in Verbindung mit demHamburgischen Sonderzahlungsgesetz vom 18. November2003 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt gendert am 26. Januar 2010(HmbGVBl. S. 23, 106), in der jeweils geltenden Fassung,knnen Bercksichtigung finden.

    (3) Die fr das Hochschulwesen zustndige Behrde wirdermchtigt, im Einvernehmen mit den fr das Besoldungsrechtund die Finanzen zustndigen Behrden den jeweils magebli-chen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Bercksichti-gung der Besoldungsanpassungen sowie Vernderungen gemAbsatz 2 Stze 3 und 4 ergibt, zu ermitteln und im AmtlichenAnzeiger bekannt zu geben.

    (4) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind dieAusgaben fr Dienstbezge nach 2 Absatz 1 Nummern 1, 2, 4und 5, fr Dienstbezge nach 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG inder Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in der biszum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie fr sonstigeBezge nach 2 Absatz 2 Nummer 2. Bei der Berechnung desVergaberahmens sind

    1. die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglie-der von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit derenmter nicht in den Besoldungsordnungen A und B geregeltsind, und

    2. die Professorinnen und Professoren, hauptberuflichen Lei-terinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremienan Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstver-hltnis stehen und auf Planstellen fr Beamtinnen undBeamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bisC 4 gefhrt werden,

    und die hierfr aufgewandten Besoldungsausgaben einzubezie-hen. Auer Betracht bleiben Besoldungsgruppen, soweit Stel-len dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 inder betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werdendurften, sowie die in einem privatrechtlichen Dienstverhltnisstehenden Professorinnen und Professoren am Universittskli-nikum Hamburg-Eppendorf (UKE) Krperschaft des ffent-lichen Rechts. Private oder ffentliche Mittel Dritter, die derHochschule fr die Besoldung von Professorinnen und Profes-soren zur Verfgung gestellt werden, sind bei der Berechnungnicht einzubeziehen.

    (5) Die Hochschulen einschlielich des UKE werden vonden fr sie jeweils zustndigen Behrden darber unterrichtet,wie hoch die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Pro-fessorin oder Professor sein sollen. Die Behrden wirkendarauf hin, dass der Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 1Satz 1 nicht unterschritten wird.

    (6) Die Hochschulen einschlielich des UKE knnen imEinvernehmen mit der fr das Hochschulwesen zustndigenBehrde den Vergaberahmen erhhen,

    1. innerhalb eines Zeitraums von fnf Kalenderjahren um ins-gesamt bis zu fnf vom Hundert ihrer jeweiligen Besol-dungsausgaben fr die in den Besoldungsgruppen W 2 undW 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Pro-fessoren, soweit zu diesem Zweck Mittel durch haushalts-rechtlich zulssige Umwidmung von Haushaltsmittelnbereitgestellt werden knnen (Erhhung aus eigenen Mit-teln), und

    2. aus Mitteln privater Dritter, wenn und soweit die jeweiligeHochschule diese Mittel fr die Gewhrung nicht ruhege-haltfhiger Leistungsbezge nach 32 Nummern 1 und 2verwendet und die Dritten die Mittel der Hochschule aus-drcklich fr diesen Zweck und ohne Bindung an einebestimmte Person zur Verfgung gestellt haben (Erhhungaus Drittmitteln).

    Die Drittmittel nach Satz 1 Nummer 2 sind gesondert zu ver-anschlagen und bei der Drittmittelverwaltung gesondert aus-zuweisen.

    (7) Die Leitungen der Hochschulen, im UKE das Dekanatder Medizinischen Fakultt, unterrichten die nach Absatz 5jeweils zustndigen Behrden ber die in einem Kalenderjahrin den einzelnen Fchern gewhrten Berufungs-, Bleibe- undbesonderen Leistungsbezge.

    38

    Ruhegehaltfhigkeit von Leistungsbezgen

    (1) Unbefristete Leistungsbezge nach den 33 und 34sind ruhegehaltfhig, soweit sie von den fr die Vergabe zustn-digen Stellen fr ruhegehaltfhig erklrt wurden und jeweilsmindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leis-tungsbezge nach den 33 und 34 sind ruhegehaltfhig,soweit sie von den fr die Vergabe zustndigen Stellen fr ruhe-gehaltfhig erklrt wurden und jeweils mindestens zehn Jahrebezogen worden sind. Ruhegehaltfhige Leistungsbezge nachden Stzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Hhe von 40vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfhig.Zur Erfllung der Fristen nach den Stzen 1 und 2 werden Zei-ten nacheinander bezogener Leistungsbezge addiert; Zeitendes Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungs-bezgen bei anderen Dienstherren knnen ganz oder teilweisebercksichtigt werden.

    (2) Bei mehreren ruhegehaltfhigen befristeten Leistungs-bezgen wird nur der hchste Betrag als ruhegehaltfhigerDienstbezug bercksichtigt. Wurden mehrere ruhegehalt-

  • Freitag, den 29. Januar 2010 33HmbGVBl. Nr. 4

    fhige befristete Leistungsbezge mindestens fnf Jahrenebeneinander gewhrt, werden sie in der jeweils fr ruhege-haltfhig erklrten Hhe bis zur Hhe von insgesamt 40 vomHundert des jeweiligen Grundgehalts bercksichtigt. Treffenunbefristete fr ruhegehaltfhig erklrte mit befristeten frruhegehaltfhig erklrten Leistungsbezgen zusammen, findetSatz 2 entsprechende Anwendung. Im brigen sind befristeteruhegehaltfhige Leistungsbezge nur insoweit bei der Bemes-sung des Ruhegehalts zu bercksichtigen, als sie die unbefriste-ten ruhegehaltfhigen Leistungsbezge bersteigen.

    (3) Leistungsbezge nach 35 sind ruhegehaltfhig, soferndie Wahrnehmung der Funktion mit dem Eintritt oder der Ver-setzung in den Ruhestand endet und die Beamtin oder derBeamte das Amt mindestens fnf Jahre inne hatte. In den Fl-len des 80 Absatz 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes(HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt gen-dert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107), in der jeweilsgeltenden Fassung, (Wiederaufleben des hamburgischenBeamtenverhltnisses auf Lebenszeit) ist der Leistungsbezugnach 35 zu einem Viertel ruhegehaltfhig, sofern er minde-stens fnf Jahre bezogen worden ist, und zur Hlfte, sofern ermindestens zehn Jahre bezogen worden ist. Satz 2 gilt entspre-chend, wenn die Funktion neben den grundstzlich berwie-genden anderen Hochschullehreraufgaben wahrgenommenwurde.

    (4) Treffen ruhegehaltfhige Leistungsbezge nach den 33 und 34 mit ruhegehaltfhigen Leistungsbezgen nach 35 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhege-halts fr die Beamtin oder den Beamten gnstigere Betrag alsruhegehaltfhiger Dienstbezug bercksichtigt. Ist ein ruhege-haltfhiger Leistungsbezug nach 35 mindestens fnf Jahreneben ruhegehaltfhigen Leistungsbezgen nach den 33und 34 bezogen worden, wird er neben diesen als ruhegehalt-fhiger Dienstbezug bercksichtigt.

    (5) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezge sowie beson-dere Leistungsbezge knnen von der fr das Hochschulwesenzustndigen Behrde ber 40 vom Hundert des jeweiligenGrundgehalts hinaus bis zur Hhe von 80 vom Hundert desjeweiligen Grundgehalts fr ruhegehaltfhig erklrt werden.Das Gleiche gilt fr die nach dem Gesetz ber die Hochschulefr Finanzen Hamburg vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl.S. 517, 518) und dem Gesetz ber die Hochschule der PolizeiHamburg vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614), in ihrerjeweils geltenden Fassung, zustndigen Behrden im Einver-nehmen mit der fr das Hochschulwesen zustndigen Behrdefr die Bereiche der Hochschule fr Finanzen Hamburg undder Hochschule der Polizei Hamburg. Der Gesamtbetrag dernach den Stzen 1 und 2 fr ruhegehaltfhig erklrten Leis-tungsbezge darf unter Bercksichtigung ruhegehaltfhigerSonderzuschsse nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zurBundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002geltenden Fassung einen Betrag von 110.000 Euro, der entspre-chend den Grundgehltern der Landesbesoldungsordnung Wanzupassen ist, nicht berschreiten. Abstze 2 und 4 gelten ent-sprechend.

    (6) Auf Leistungsbezge nach 37 Absatz 6 Satz 1 Num-mer 2 findet 38 keine Anwendung.

    39

    Forschungs- und Lehrzulage

    (1) Die fr die Gewhrung von Leistungsbezgen an Profes-sorinnen und Professoren zustndigen Stellen knnen Profes-sorinnen und Professoren einschlielich der Juniorprofesso-rinnen und -professoren, die private oder ffentliche MittelDritter fr Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule

    einwerben und diese Vorhaben durchfhren, aus diesen Mit-teln im Rahmen ihrer Zweckbindung und fr den Zeitraum,fr den diese Mittel gezahlt werden, eine nicht ruhegehalt-fhige Zulage (Forschungs- oder Lehrzulage) zahlen. For-schungs- oder Lehrzulagen knnen Juniorprofessorinnen und-professoren lngstens fr die Dauer ihres Dienstverhltnissesals Juniorprofessorin oder Juniorprofessor gezahlt werden.

    (2) Eine Lehrzulage darf nur unter der Voraussetzunggezahlt werden, dass die entsprechende Lehrttigkeit nicht aufdie Lehrverpflichtung angerechnet wird.

    (3) Forschungs- und Lehrzulagen drfen jhrlich die Hhedes Jahresgrundgehalts der Professorin, des Professors, derJuniorprofessorin oder des Juniorprofessors nicht berschrei-ten.

    40 Zustndigkeiten

    ber die Gewhrung von Leistungsbezgen nach 32 ent-scheidet bei1. hauptamtlichen Mitgliedern des Prsidiums einer Hoch-

    schule die fr das Hochschulwesen zustndige Behrdenach Anhrung der oder des Vorsitzenden des Hochschul-rats,

    2. hauptamtlichen Mitgliedern eines Dekanats einer Fakulttder Universitt Hamburg und der Hochschule fr Ange-wandte Wissenschaften Hamburg das Prsidium der Hoch-schule,

    3. hauptamtlichen Mitgliedern des Dekanats der Medizini-schen Fakultt des UKE die fr das Hochschulwesenzustndige Behrde,

    4. Professorinnen und Professoren das Prsidium der Hoch-schule,

    5. Professorinnen und Professoren im UKE das Dekanat,6. der Prsidentin oder dem Prsidenten der Hochschule der

    Polizei Hamburg die nach dem Gesetz ber die Hochschuleder Polizei Hamburg zustndige Behrde,

    7. Professorinnen und Professoren der Hochschule der PolizeiHamburg die Prsidentin oder der Prsident im Einverneh-men mit der nach dem Gesetz ber die Hochschule der Poli-zei Hamburg zustndigen Behrde,

    8. Professorinnen und Professoren der Hochschule fr Finan-zen Hamburg die Prsidentin oder der Prsident sowie dieVizeprsidentin oder der Vizeprsident im Einvernehmenmit der nach dem Gesetz ber die Hochschule fr FinanzenHamburg zustndigen Behrde.

    41 bergangsvorschrift aus Anlass

    des Professorenbesoldungsreformgesetzes

    (1) Fr die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Profes-sorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung Cfinden 1 Absatz 2 Nummer 2, 8 Absatz 3, 13 Absatz 1 Satz5 und Absatz 4 Satz 1, die 33, 34 und 35, die 43, 50, dieAnlagen I und II BBesG und die Hochschulleitungs-Stellenzu-lagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), jeweilsin der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, sowie dieAnlagen IV und IX BBesG nach Magabe des Bundesbesol-dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Bercksichtigung derweiteren Anpassungen der Besoldung nach 14 BBesG undnach 17 Anwendung; eine Erhhung von Dienstbezgendurch die Gewhrung von Zuschssen nach 1 Absatz 2 Num-mer 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fas-sung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 wird im Fall

  • Freitag, den 29. Januar 201034 HmbGVBl. Nr. 4

    einer Berufung auf eine hherwertige Professur an der gleichenHochschule oder einer Berufung an eine andere hamburgischeHochschule, bei erstmaliger Annahme eines Rufes in Hamburgoder auf Antrag Professorinnen und Professoren der Besol-dungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Pro-fessorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 bertragen. DerAntrag der Beamtin oder des Beamten ist unwiderruflich. Inden Fllen des Satzes 2 finden 23 Absatz 1 und 62 keineAnwendung.

    (2) Professorinnen und Professoren, die die bertragungeines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, kn-nen aus diesem Anlass Leistungsbezge in entsprechenderAnwendung des 33 erhalten.

    (3) Fr die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Hoch-schuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen,Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowiewissenschaftliche und knstlerische Assistentinnen und Assis-tenten sind die 33, 34 und 35 sowie die Anlage II BBesG inder bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie dieAnlagen IV und IX BBesG nach Magabe des Bundes-besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Bercksichtigungder weiteren Anpassungen der Besoldung nach 14 BBesG undnach 17 anzuwenden.

    (4) Das Grundgehalt fr die Personen nach den Abstzen 1und 3 wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist,nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nchsthhere Stufeerfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten).Die Erfahrungszeit betrgt in jeder Stufe zwei Jahre.

    (5) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezge verzgern denAufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach 28 Absatz2. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Eine vorlu-fige Dienstenthebung verzgert den Aufstieg. Fhrt ein Diszi-plinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oderendet das Dienstverhltnis nicht durch Entlassung auf Antragoder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Auf-steigen nach Absatz 4 Satz 2.

    (6) Die sich aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ergebendenBetrge sind in der Anlage X ausgewiesen.

    Unterabschnitt 4Vorschriften fr Richterinnen, Richter,Staatsanwltinnen und Staatsanwlte

    42 Besoldungsordnung R

    Die mter der Richterinnen, Richter, Staatsanwltinnenund Staatsanwlte und ihre Besoldungsgruppen sind in derBesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehalts-stze sind in der Anlage VI ausgewiesen.

    43Bemessung des Grundgehalts

    (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungnicht feste Gehlter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Auf-stieg in eine nchsthhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten.

    (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbe-zge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundstz-lich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nachAbsatz 4 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkungvom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennungwirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem

    Richter, der Staatsanwltin oder dem Staatsanwalt schriftlichmitzuteilen.

    (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:1. drei Jahren in der Stufe 1, 2. zwei Jahren in der Stufe 2,3. drei Jahren in der Stufe 3,4. vier Jahren in der Stufe 4,5. vier Jahren in der Stufe 5,6. vier Jahren in der Stufe 6 und7. vier Jahren in der Stufe 7.Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezge verzgern den Auf-stieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach 28 Absatz 2.Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

    (4) Die 28 und 30 gelten entsprechend.

    (5) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht frdie Dauer einer vorlufigen Dienstenthebung. Fhrt ein Diszi-plinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet dasDienstverhltnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin,des Richters, der Staatsanwltin oder des Staatsanwaltes oderinfolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der An-spruch auch fr die Zeit des Ruhens.

    Abschnitt 3Familienzuschlag

    44 Grundlage des Familienzuschlags

    (1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage VIIgewhrt. Seine Hhe richtet sich nach der Stufe, die den Fami-lienverhltnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterinoder des Richters entspricht.

    (2) Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die auf Grunddienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunter-kunft wohnen, wird der in Anlage VII ausgebrachte Betrag aufdas Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nachdem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskinder-geldgesetz zu oder wrde es ihnen ohne Bercksichtigung des 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder des 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten siezustzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 undder Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der Kinderentspricht. 45 Absatz 5 gilt entsprechend.

    45 Stufen des Familienzuschlags

    (1) Zur Stufe 1 gehren Beamtinnen, Beamte, Richterinnenund Richter, wenn sie1. verheiratet sind,2. in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebens-

    partnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),zuletzt gendert am 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), inder jeweils geltenden Fassung, leben,

    3. verwitwet sind,4. ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner berleben,5. geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebens-

    partnerschaft aufgehoben oder fr nichtig erklrt ist, wennsie aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaftzum Unterhalt verpflichtet sind,

    6. in anderen als den in Nummern 1 bis 5 genannten Flleneine andere Person nicht nur vorbergehend in ihre Woh-

  • Freitag, den 29. Januar 2010 35HmbGVBl. Nr. 4

    nung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewhren,weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oderaus beruflichen oder gesundheitlichen Grnden ihrer Hilfebedrfen; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflich-tung zur Unterhaltsgewhrung nicht, wenn fr den Unter-halt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfgungstehen, die, bei einem Kind einschlielich des gewhrtenKindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familien-zuschlags, das Sechsfache des Betrags der Stufe 1 berstei-gen; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch,wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Rich-ter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebrachthat, ohne dass dadurch die husliche Verbindung aufgeho-ben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser odereiner entsprechenden Vorschrift im ffentlichen DienstAnspruchsberechtigte oder auf Grund einer Ttigkeit imffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Auf-nahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Perso-nen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familien-zuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wirdder Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten antei-lig gewhrt; der vierte Halbsatz gilt entsprechend, wenn beigemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern einKind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen Aufnahme gefun-den hat.

    (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehren die Beam-tinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denenKindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach demBundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Bercksichtigungdes 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder des 3oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen wrde. DieStufe richtet sich nach der Anzahl der bercksichtigungsfhi-gen Kinder.

    (3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richte-rinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnenund Richter, deren Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaftaufgehoben oder fr nichtig erklrt ist, denen Kindergeld nachdem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskinder-geldgesetz zusteht oder ohne Bercksichtigung des 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder des 3 oder 4 desBundeskindergeldgesetzes zustehen wrde, erhalten zustzlichzum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl derbercksichtigungsfhigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt ent-sprechend.

    (4) Ist die Ehegattin eines Beamten oder Richters oder derEhegatte einer Beamtin oder Richterin als Beamtin, Beamter,Richterin, Richter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer imffentlichen Dienst ttig oder ist sie oder er auf Grund einerTtigkeit im ffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichenGrundstzen versorgungsberechtigt und stnde ihr oder ihmebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der fol-genden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Hhe vonmindestens der Hlfte des Betrags der Stufe 1 zu, so erhlt dieBeamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter denBetrag der Stufe 1 zur Hlfte; dies gilt auch fr die Zeit desBezugs von Mutterschaftsgeld. 7 Absatz 1 findet auf denBetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbe-schftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundstzen versor-gungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschftigtsind und dabei zusammen mindestens die regelmige Arbeits-zeit bei Vollzeitbeschftigung erreichen. Die Stze 1 und 2 gel-ten entsprechend fr Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oderRichter, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben.

    (5) Stnde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterinoder dem Richter einer anderen Person, die im ffentlichen

    Dienst steht oder auf Grund einer Ttigkeit im ffentlichenDienst nach beamtenrechtlichen Grundstzen oder nach einerRuhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzu-schlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wirdder auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags derBeamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richtergewhrt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nachdem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskinder-geldgesetz gewhrt wird oder ohne Bercksichtigung des 65des Einkommensteuergesetzes oder des 4 des Bundeskinder-geldgesetzes vorrangig zu gewhren wre; dem Familienzu-schlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen ver-gleichbare Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. Aufdas Kind entfllt derjenige Betrag, der sich aus der fr dieAnwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundes-kindergeldgesetzes magebenden Reihenfolge der Kinderergibt. 7 Absatz 1 findet auf den Betrag keine Anwendung,wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1vollbeschftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundstzenversorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigtein Teilzeit beschftigt sind und dabei zusammen mindestensdie regelmige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschftigung errei-chen.

    (6) Ist einer anderen Person, die im ffentlichen Dienststeht, auf Grund eines Tarifvertrages fr den ffentlichenDienst eine Abfindung fr kinderbezogene Entgeltbestandteilegewhrt worden, schliet dieses einen Anspruch auf den Fami-lienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen frdasselbe Kind aus.

    (7) ffentlicher Dienst im Sinne der Abstze 1, 4, 5 und 6 istdie Ttigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einerGemeinde oder anderer Krperschaften, Anstalten und Stif-tungen des ffentlichen Rechts oder der Verbnde von solchen;ausgenommen ist die Ttigkeit bei ffentlich-rechtlichen Reli-gionsgesellschaften oder ihren Verbnden, sofern nicht beiorganisatorisch selbststndigen Einrichtungen, insbesonderebei Schulen, Hochschulen, Krankenhusern, Kindergrten,Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfllt sind.Dem ffentlichen Dienst steht die Ttigkeit im Dienst einerzwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtung gleich,an der eine der in Satz 1 bezeichneten Krperschaften odereiner der dort bezeichneten Verbnde durch Zahlung vonBeitrgen oder Zuschssen oder in anderer Weise beteiligt ist.Dem ffentlichen Dienst steht ferner gleich die Ttigkeit imDienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die fr den ffentli-chen Dienst geltenden Tarifvertrge oder Tarifvertrge wesent-lich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgeset-zen ber Familienzuschlge oder Sozialzuschlge getroffenenRegelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenneine der in Satz 1 bezeichneten Krperschaften oder Verbndedurch Zahlung von Beitrgen oder Zuschssen oder in andererWeise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungenerfllt sind, trifft die oberste Dienstbehrde oder die von ihrbestimmte Stelle.

    (8) Die Bezgestellen des ffentlichen Dienstes (Absatz 7)drfen die zur Durchfhrung dieser Vorschrift erforderlichenpersonenbezogenen Daten erheben und untereinander austau-schen.

    46

    nderung des Familienzuschlags

    Der Familienzuschlag wird vom ersten Tag des Monats angezahlt, in den das hierfr magebende Ereignis fllt. Er wirdnicht mehr gezahlt fr den Monat, in dem die Anspruchsvor-aussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Stze 1 und

  • Freitag, den 29. Januar 201036 HmbGVBl. Nr. 4

    2 gelten entsprechend fr die Zahlung von Teilbetrgen derStufen des Familienzuschlags.

    Abschnitt 4

    Zulagen

    Unterabschnitt 1

    Allgemeine Grundstze

    47

    Amts- und Stellenzulagen

    (1) Fr herausgehobene Funktionen knnen Amtszulagenund Stellenzulagen vorgesehen werden.

    (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-fhig. Sie ergeben sich aus der Funote zu einem Amt in denBesoldungsordnungen und gelten als Bestandteil des Grund-gehalts.

    (3) Die Stellenzulagen drfen nur fr die Dauer der Wahr-nehmung der herausgehobenen Funktionen gewhrt werden,soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

    (4) Die Stellenzulagen und anderen Zulagen sind widerruf-lich. Sie sind nur ruhegehaltfhig, wenn dies gesetzlichbestimmt ist.

    Unterabschnitt 2

    Stellenzulagen

    48

    Allgemeine Stellenzulage

    Eine das Grundgehalt ergnzende ruhegehaltfhige Stellen-zulage nach Anlage IX erhalten

    1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Lauf-bahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 6und in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besol-dungsgruppe A 7 (technischer Dienst, Polizei, Feuerwehrsowie Justiz bei Verwendung in Funktionen des allgemei-nen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten) sowieGerichtsvollzieherinnen und -vollzieher

    a) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,

    b) in der Besoldungsgruppe A 9 und

    2. Beamtinnen und Beamte

    a) in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9,

    b) in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe2 in der Laufbahn Technische Dienste mit einem Ein-stiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10,

    c) im Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13; erfasstwerden nicht Beamtinnen und Beamte der LaufbahnBildung, die am 31. Januar 2010 keinen Anspruch aufeine Allgemeine Stellenzulage nach VorbemerkungNummer 27 der Anlage I des BBesG in der Fassung vom6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der bis zum31. August 2006 geltenden Fassung hatten.

    49

    Zulage fr Polizei und Steuerfahndungsdienst

    (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Beamtin-nen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eineStellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezge nachder Besoldungsordnung A oder Anwrterbezge zustehen.

    (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheitszu-lage nach 53 gewhrt.

    (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten desjeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Schicht- unddem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand frVerzehr mit abgegolten.

    50

    Feuerwehrzulage

    (1) Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fach-richtung Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach AnlageIX, soweit ihnen Dienstbezge nach der BesoldungsordnungA oder Anwrterbezge zustehen.

    (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheits-zulage nach 53 gewhrt.

    (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten desjeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Schichtdienstund dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwandfr Verzehr mit abgegolten.

    51

    Zulage fr Beamtinnen und Beamtebei Justizvollzugseinrichtungen und

    Psychiatrischen Krankeneinrichtungen

    (1) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtun-gen, in abgeschlossenen Vorfhrbereichen der Gerichte sowiein geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatri-schen Krankeneinrichtungen, die ausschlielich dem Vollzugvon Maregeln der Sicherung und Besserung dienen, und inAbschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nachAnlage IX, soweit ihnen Dienstbezge nach der Besoldungs-ordnung A oder Anwrterbezge zustehen.

    (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulagenach 49 oder 50 gewhrt.

    52

    Zulage fr Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

    (1) Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fach-richtung Steuer der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahn-gruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 fr die Zeit ihrer berwie-genden Verwendung im Auendienst der Steuerprfung eineStellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch fr diePrfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, dieberwiegend im Auendienst ttig sind.

    (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulagenach 49 gewhrt.

    53

    Sicherheitszulage

    Beamtinnen und Beamte erhalten fr die Dauer ihrer Ver-wendung beim Verfassungsschutz der Freien und HansestadtHamburg eine Stellenzulage nach Anlage IX.

    54

    Fliegerzulage

    (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung Aerhalten

    1. als Luftfahrzeugfhrerin bzw. Luftfahrzeugfhrer mit derErlaubnis zum Fhren von Luftfahrzeugen,

    2. als sonstige stndige Luftfahrzeugbesatzungsangehrige

  • Freitag, den 29. Januar 2010 37HmbGVBl. Nr. 4

    eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechendverwendet werden.

    (2) Die zuletzt gewhrte Stellenzulage wird nach Beendi-gung der Verwendung, auch ber die Besoldungsgruppe A 16hinaus, fr fnf Jahre weitergewhrt, wenn die Beamtin oderder Beamte

    1. mindestens fnf Jahre in einer Ttigkeit nach Absatz 1 ver-wendet worden ist oder

    2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall imFlugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Ver-wendung bedingte gesundheitliche Schdigung erlitten hat,die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschlieen.

    Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert.

    (3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch aufeine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er ineine weitere Verwendung ber, mit der ein Anspruch auf einegeringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhltsie oder er zustzlich zu der geringeren Stellenzulage denUnterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. NachBeendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulagenach Absatz 2 Stze 1 und 2 nur weitergewhrt, soweit sie nochnicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nichtwhrend der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbe-trag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzu-lage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung derStellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die hhere Stellenzu-lage zugrunde gelegt.

    (4) Die Stellenzulage ist fr Beamtinnen und Beamte nachAbsatz 1 im Umfang von 50 vom Hundert ruhegehaltfhig,wenn sie mindestens fnf Jahre bezogen worden ist oder dasDienstverhltnis durch Tod oder Dienstunfhigkeit infolgeeines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls odereiner durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingtengesundheitlichen Schdigung beendet worden ist.

    55

    Zulage fr Beamtinnen und Beamte mit Meisterprfung oderAbschlussprfung als staatlich geprfte Technikerin

    bzw. staatlich geprfter Techniker

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Lauf-bahnen mit einem Einstiegsamt ab der Besoldungsgruppe A 6,in denen die Meisterprfung oder die Abschlussprfung alsstaatlich geprfte Technikerin bzw. staatlich geprfter Techni-ker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prfung bestan-den haben, bis Besoldungsgruppe A 9 eine Stellenzulage nachAnlage IX.

    Unterabschnitt 3

    Andere Zulagen

    56

    Zulage fr die Wahrnehmung befristeter Funktionen

    (1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten auer in denFllen des 57 eine herausgehobene Funktion befristet ber-tragen, kann sie bzw. er eine Zulage zu den Dienstbezgenerhalten. Satz 1 gilt entsprechend fr die bertragung einerherausgehobenen Funktion, die blicherweise nur befristetwahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monatder ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer vonhchstens fnf Jahren gezahlt werden.

    (2) Die Zulage wird bis zur Hhe des Unterschiedsbetrageszwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtinbzw. des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungs-

    gruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktionentspricht, hchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungs-gruppe, gewhrt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Befrde-rung um den jeweiligen Erhhungsbetrag. 62 findet keineAnwendung.

    (3) Wird die herausgehobene Funktion nach Absatz 1 imRahmen des Hauptamtes nur anteilig ausgebt, wird die Zulagedem jeweiligen Umfang entsprechend gewhrt.

    (4) Die Entscheidung ber die Zahlung der Zulage trifft imRahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die obersteDienstbehrde oder die von ihr bestimmte Stelle.

    57

    Zulage fr die Wahrnehmung eines hherwertigen Amtes

    (1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufga-ben eines hherwertigen Amtes vorbergehend vertretungs-weise bertragen, erhlt sie bzw. er ab dem siebten Monat derununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eineZulage, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichenVoraussetzungen fr die bertragung dieses Amtes vorliegen.

    (2) Die Zulage wird in Hhe des Unterschiedsbetrages zwi-schen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtinbzw. des Beamten und dem Grundgehalt gewhrt, der dashherwertige Amt zugeordnet ist, hchstens jedoch der drittenfolgenden Besoldungsgruppe. Auf die Zulage ist eine nach 48zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie der Beamtinbzw. dem Beamten in dem hherwertigen Amt nicht zustnde.

    58

    Zulagen fr besondere Erschwernisse

    Der Senat wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung dieGewhrung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei derBewertung des Amtes oder bei der Regelung von Anwrterbe-zgen nicht bercksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszu-lagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhe-gehaltfhig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit derGewhrung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwandder Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters mitabgegolten ist.

    59

    Zulage fr Lehrkrfte mit besonderen Funktionen

    Der Senat wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung zuregeln, dass Lehrkrfte, deren Ttigkeit sich aus den ihrer Aus-bildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgendenFunktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten:

    1. ausschlielich Unterricht an Sonderschulen, soweit es sichum Lehrkrfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedrigerhandelt,

    2. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchenoder neuen Schulformen,

    3. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbil-dung,

    4. Unterricht im Strafvollzugsdienst,

    5. Verwendung als Fachberater fr Hr- und Sprachgesch-digte bei Gesundheitsmtern,

    6. Verwendung an staatlichen Berufsfrderungswerken.

    Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn dieWahrnehmung der stndigen Funktionen nicht schon durchdie Einstufung bercksichtigt worden ist.

  • Freitag, den 29. Januar 201038 HmbGVBl. Nr. 4

    60

    Zulage bei mehreren mtern

    Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, diezugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besol-dungsgruppen R 1 oder R 2 ausben, erhalten, solange sie beidemter bekleiden, die Dienstbezge aus ihrem Amt als Profes-sorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfhige Zulage.Die Hhe der Zulage ergibt sich aus Anlage IX.

    61

    Zulagen fr Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

    (1) Professorinnen und Professoren der BesoldungsgruppeW 1 knnen nach Entscheidung des Prsidiums der Hoch-schule bei besonders herausragenden Leistungen eine nichtruhegehaltfhige Zulage von bis zu 500 Euro monatlich erhal-ten. Ein nach 9 gezahlter Sonderzuschlag ist auf die Zulagenach Satz 1 anzurechnen.

    (2) Professorinnen und Professoren der BesoldungsgruppeW 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hoch-schullehrer bewhrt haben ( 48 Absatz 1 des Hochschulrah-mengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. IS. 19), zuletzt gendert am 12. April 2007 (BGBl. I S. 506, 507),in der jeweils geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der erstenVerlngerung des Beamtenverhltnisses auf Zeit eine nichtruhegehaltfhige Zulage in Hhe von monatlich 260 Euro. Einenach Absatz 1 gezahlte Zulage ist auf diesen Betrag anzurech-nen, hchstens jedoch bis zur Hhe von 130 Euro.

    62

    Ausgleichszulagen fr den Wegfall von Stellenzulagen

    (1) Der Wegfall einer nicht ruhegehaltfhigen Stellenzulageaus dienstlichen Grnden, der nicht von der Beamtin, demBeamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten ist, wirdausgeglichen, wenn die Stellenzulage ihr bzw. ihm zuvor ineinem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fnfJahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf denBetrag festgesetzt, der ihr bzw. ihm am Tag vor dem Wegfallzugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindertsich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20vom Hundert des nach Satz 2 magebenden Betrages. Erhhensich die Dienstbezge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzu-lage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugs-zeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch aufeine Ausgleichszulage gefhrt haben, bleiben fr weitere Aus-gleichsansprche unbercksichtigt.

    (2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen fr einen Gesamt-zeitraum von mindestens fnf Jahren, ohne dass der Beamtin,dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine Stellenzu-lage allein fr fnf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit derMagabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigstenBetrag ausgeglichen wird.

    (3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einerVersetzung nach 29 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtenge-setzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in derjeweils geltenden Fassung, gilt Absatz 1 mit der Magabe, dasssich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkrzt.

    (4) Die Abstze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eineRuhegehaltempfngerin oder ein Ruhegehaltempfnger erneutin ein Beamten- oder Richterverhltnis berufen wird oderwenn ihr oder ihm im unmittelbaren Zusammenhang mit

    einem Verwendungswechsel eine zuvor gewhrte Stellen-zulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und diejeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleichvorsieht.

    Abschnitt 5

    Vergtungen

    63

    Mehrarbeitsvergtung

    (1) Der Senat wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung dieGewhrung einer Mehrarbeitsvergtung ( 61 Absatz 3 desHamburgischen Beamtengesetzes) fr Beamtinnen und Beamtezu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiungausgeglichen wird. Die Vergtung darf nur fr Beamtinnenund Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nachArt der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. DieHhe der Vergtung ist nach dem Umfang der tatschlich geleis-teten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassungvon Besoldungsgruppen zu staffeln.

    (2) Teilzeitbeschftigte Beamtinnen und Beamte erhalteneine Mehrarbeitsvergtung in Hhe der anteiligen Besoldung,soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehr-arbeit die regelmige Arbeitszeit der vollbeschftigten Beam-tinnen und Beamten nicht berschreiten.

    (3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt,der Familienzuschlag sowie die in festen Monatsbetrgengezahlten Zulagen und Aufwandsentschdigungen.

    64

    Vergtung fr Beamtinnen und Beamteim Vollstreckungsdienst

    (1) Der Senat wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung dieGewhrung einer Vergtung fr Gerichtsvollzieherinnen undGerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst ttigeBeamtinnen und Beamte zu regeln. Mastab fr die Festset-zung der Vergtung sind die vereinnahmten Gebhren oderBetrge.

    (2) Fr die Vergtung knnen Hchststze fr die einzelnenVollstreckungsauftrge sowie fr das Kalenderjahr festgesetztwerden. Ein Teil der Vergtung kann fr ruhegehaltfhigerklrt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit derVergtung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder desBeamten mit abgegolten ist.

    (3) Der Senat wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung dieAbgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvoll-ziehern durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unter-haltung eines Bros entstehenden Kosten zu regeln. DieErmchtigung kann auf die zustndige Behrde weiter bertra-gen werden.

    Abschnitt 6

    Leistungsorientierte Besoldung

    65

    Leistungsorientierte Besoldung

    Die G