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Arbeitsunfähigkeitund ihre Folgen

von Dr. Ferdinand Brüggehagen

Fachanwalt für Arbeitsrecht www.dieArbeitsrechtler.de

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Krankheit im Arbeitsverhältnis

• Arbeitsunfähigkeit und ihre Folgen

• BEM

• Krankheit als Kündigungsgrund

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Ich habe Montag…

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§ 3 Abs. 1 EFZG „Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.“

§ 3 Abs. 3 EFZG„Der Anspruch nach Abs. 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.“

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Voraussetzung Entgeltfortzahlung

• 4-wöchige Wartezeit erfüllt• Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit • Verhinderung an Arbeitsleistung • kein Verschulden

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Krankheit in der Medizin

„Krankheit ist jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf.“

nicht erforderlich erforderlich

• Heilbarkeit • Behandlungsbedürftigkeit • Behandlungsfähigkeit• Verschulden • bestimmte Ursache

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Krankheit in der Medizin Erkrankungen

• Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Nikotin

• Unfruchtbarkeit einer Frau • Zeugungsunfähigkeit eines

Mannes

keine Erkrankungen (weil nicht regelwidrig)• Schwangerschaft • altersbedingtes Nachlassen

der Arbeitskraft • Schönheitsoperationen (i.d.R.)

Grenzfälle

• X-Beine richten • Abstehende Ohren anlegen• Schönheitsoperationen (wenn medizinisch indiziert)

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Krankheit im ArbeitsrechtArbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

Krankheit + Einschränkung der Leistung = Arbeitsunfähigkeit

Nicht jede Krankheit hat eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge

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Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen

• Entgeltfortzahlung setzt eine Arbeitsunfähigkeit allein und ausschließlich wegen einer Erkrankung voraus

• Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (Monokausalität)

• auch bei Mehrfachkausalität scheidet ein Entgeltfortzahlungs- anspruch aus

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Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen

(keine Entgeltfortzahlung)

• Arbeitskampf -Betriebsstilllegung infolge Streik oder Aussperrung -Beteiligung am Arbeitskampf vor der Erkrankung oder Erkrankung während Teilnahme am Streik

• Beschäftigungsverbote nach § 3 MuSchG • Elternzeit • unwiderrufliche Freistellung • Kurzarbeit bei vollständigem Ruhen der Arbeit

• ambulanter Arztbesuch (grundsätzlich)

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Ambulanter Arztbesuch

§ 616 Satz 1 BGB

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

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Ambulanter Arztbesuch

(Auszug aus einem Arbeitsvertrag)

„Eine bezahlte Freistellung erfolgt ausschließlich wegen der folgenden Anlässe und jeweils folgenden Zeiträume:

• zu zwingend während der Arbeitszeit erforderlichen Arztbesuchen für max. 8 Stunden pro Monat

• • „

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An seiner Arbeitsleistung verhindert

§ 106 S. 1 GewO

„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“

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aus § 106 Satz 1 GewO folgt:

„Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen seines

Direktionsrechts andere Arbeiten zuweisen, die der Arbeitnehmer

trotz Krankheit erbringen kann, liegt keine Arbeitsunfähigkeit

vor.“

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Teilarbeitsunfähigkeit § 266 BGB

„Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.“

• Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet Teilleistungen anzunehmen. • Daraus folgt: Kann ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nur einen

Teil seiner Arbeitsleitung erbringen, ist er arbeitsunfähig

i. S. v. § 3 EFZG und kann Entgeltfortzahlung verlangen.

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Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über

die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S.

2 Nr. 7 SGB V§ 1 Präambel

„Die Feststellung des Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung über ihre voraussichtliche Dauer erfordern – ebenso wie die ärztliche Beurteilung zur stufenweise Wiedereingliederung – wegen ihrer Tragweite für den Versicherten und ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowiewirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt.

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Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien

§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe

Abs. 1

„Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt von der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.“

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Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien § 2 Abs. 5

„Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Vorsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.“

§ 4 Abs. 2

„Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für den

Anspruch auf Krankengeld.“

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Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen.

Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Tätigkeit infolge Krankheit nicht erbringen. Nachweis durch AUB. AG kann AN im Rahmen seines Direktionsrechtes keine anderen Arbeiten zuweisen.

Teilarbeitsunfähigkeit gibt es nicht. AU entweder ganz oder gar nicht. Kann AG dem AN Arbeiten zuweisen, die AN trotz Krankheit erbringen kann, liegt keine (Teil)AU vor.

Krankheitsbedingte Einschränkung führt nicht zur AU. Der AG muss Direktionsrecht „ausreizen“, um den AN Trotz seiner „Einschränkungen“ zu beschäftigen.

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Wiedereingliederungsmaßnahme

• Nach § 74 SGB V kann der krankheitsbedingt arbeitsunfähige

Arbeitnehmer stufenweise wieder in das Erwerbsleben

eingegliedert werden. In diesem Fall ruhen die Hauptpflichten

aus dem Arbeitsverhältnis.

• Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben einen Anspruch

auf Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme.

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Fortsetzungserkrankung § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG

„Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.“

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Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit

Eine Krankheit ist dann dieselbe Krankheit,

wenn die „alte“ Krankheit in der Zwischenzeit bis zur „neuen“ Erkrankung nicht völlig ausgeheilt war sondern als Grundleiden weiter fortbesteht.

wenn die Erkrankung auf Chronischer Veranlagung zurückzuführen ist.

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Dieselbe Krankheit Beispiele

Ja

• Rheumaleiden• Lungenentzündung mit Rückfall • Komplizierter Beinbruch mit nochmaliger Operation Monate später• Arbeitsunfähigkeit + wegen derselben Erkrankung Reha

Nein

• Mehrere aufeinanderfolgende Krankheiten • Wiederholungserkrankung • überschneidende Krankheiten (grds.)

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Vom Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur einmal wegen derselben Krankheit zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, gibt es zwei Ausnahmen:

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Unterbrechung Fortsetzungszusammenhang

1. Erneuter Anspruch nach 6 Monaten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG)

Zwischen Ende der „alten“ Arbeitsunfähigkeit und Beginn der „neuen“ Arbeitsunfähigkeit liegen mehr als 6 Monate.

2. Erneuter Anspruch nach 12 Monaten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG)

Die „erste alte“ Arbeitsunfähigkeit liegt länger als 12 Monate zurück.

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Verschuldete Arbeitsunfähigkeit

• schuldhafte Verursachung der Erkrankung

- besonders leichtfertig - grob fahrlässig - vorsätzlich

• die zur Arbeitsunfähigkeit führt

• Folge: Arbeitsleistung kann nicht erbracht werden.

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Verschuldete Arbeitsunfähigkeit

Beispiele • Arbeitsunfälle • Sportunfälle • Verkehrsunfälle • Alkohol- und Drogenabhängigkeit • Tätlichkeiten/Schlägereien • Organspenden • gesundheitsgefährdendes/heilungswidriges Verhalten

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Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit

Während der (nicht verschuldeten) Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer alles zu unterlassen, was den Gesundungserfolg fördert und er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung gefährden oder hinauszögern könnte. Während eines Heilungsprozesses trifft den Arbeitnehmer eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

Eine Verletzung der Heilungsförderungspflicht liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer gegen ärztliche Verordnungen verstößt.

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Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit häufig gestellte Fragen

1. Muss ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit das Bett hüten?

2. Darf ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit das Haus/die Wohnung verlassen und

a. Spazierengehen?b. im Garten arbeiten?c. Shoppen gehen?d. in eine Kneipe/Disko gehen?e. in Urlaub fahren?

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Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit

„Training trotz Krankheit führt zum Rausschmiss Supermarktkassiererin werden ein Besuch im Fitnessstudio und ein Facebook-Eintrag zum Verhängnis“

(HAZ 14.01.2014)

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Anzeigepflichten

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die

Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“

1. Inhalt 2. Zeitpunkt und Adressat 3. Folgemitteilung 4. Verletzung Anzeigepflicht

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Nachweispflichten

§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG

„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgendenArbeitstag vorzulegen.“

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Nachweispflichten 1. AUB

2. Inhalt AUB

3. Zeitpunkt

a. gesetzlicher Regelfall

Dauert die Arbeitsunfähigkeit nur bis zu 3 Kalendertagen, so besteht keine Nachweispflicht.

b. vorzeitige Vorlage auf Verlagen des Arbeitgebers

§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

4. Untersuchung durch Betriebs-/Vertrauensarzt

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Untersuchung durch Betriebs-/Vertrauensarzt

§ 3 Abs. 3 ASIG (Arbeitssicherheitsgesetz)

„Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre

Berechtigung zu überprüfen.“

•Eine individualvertraglich übernommene Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich einer Untersuchung durch einen Betriebsarzt/Vertrauensarzt zu unterziehen, ist damit grundsätzlich unwirksam.

•Streitig ist die Wirksamkeit von Vereinbarungen in Einzelarbeitsverträgen, wonach sich Arbeitnehmer verpflichten, unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. langandauernde oder wiederholte Erkrankungen) neben dem „freien Arzt“ einen Betriebsarzt aufzusuchen.

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Untersuchung durch Betriebs-/VertrauensarztAuszug aus einem Arbeitsvertrag

§ 9 Ärztliche Untersuchung

1. Die Arbeitgeberin kann aus konkretem, wichtigem und objektiv nach vollziehbarem Anlass jederzeit durch einen von ihr zu benennenden anerkannten Facharzt für Arbeitsmedizin feststellen lassen, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist beziehungsweise ob und für voraussichtlich wie lange eine attestierte Arbeitsunfähigkeit noch andauern wird.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dazu die Praxis des benannten Arz tes aufzusuchen und alle zur ärztlichen Untersuchung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen und dem untersuchenden Arzt auf Anforderung alle vorhandenen medizinischen Vorbefunde und Un terlagen vorzulegen.

2. Eine Veranlassung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor, wenn das Verhalten, das Erscheinungsbild oder die gezeigte Arbeitsleistung ernstliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit begründen oder bei einer seit mehr als zwölf Monaten ohne oder mit nur geringfügigen Unterbrechungen andauernden Arbeitsunfähigkeit begründete Zweifel be stehen, ob der Arbeitnehmer auf absehbare Zeit wieder arbeitsfähig werden wird.

3. Der untersuchende Arzt darf der Arbeitgeberin lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Ein Anspruch der Arbeitgeberin auf Mitteilung der ärztlichen Diagnose beziehungsweise Entbindung des untersuchenden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht besteht nicht.

?

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Nachweispflichten Beweiswert AUB

• Bei einer AUB ist von einer tatsächlichen Vermutung einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auszugehen.

• Es ist Sache des Arbeitgebers, den Beweiswert der ärztlichen AUB zu erschüttern

• Es müssen ernsthafte Zweifel an der sachlichen Richtigkeitder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen.

• Kann Arbeitgeber Beweiswert AUB erschüttern, ist es Sache des Arbeitnehmers, für das Vorliegen einer krankheitsbedingten AU Beweis zu erbringen und Auskunft über die Krankheit

und dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit geben.

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Beweiswert AUBBeispiele für berechtigte Zweifel

• Ankündigung Fernbleiben, nachdem Arbeitgeber beantragten Urlaub nicht genehmigt hat

• Arbeitnehmer kündigt nach einer Auseinandersetzung mit Arbeitgeber an, er werde nicht zur Arbeit kommen

• Arbeitnehmer arbeitet während der „Krankschreibung“ anderweitig

• Arbeitsunfähigkeit über 2 Monate lückenlos von 5 unterschiedlichen Ärzten mit jeweils anderen Beschwerden

• Häufiger Beginn Arbeitsunfähigkeit an einem Tag am Beginn oder Ende einer Woche

• Arbeitsunfähigkeit am Ende eines Urlaubs

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Mitteilungs- und Nachweispflichten im Ausland

§ 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG

„Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, derenvoraussichtliche in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.“

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Mitteilungs- und Nachweispflichten im Ausland

1. Mitteilungspflichten (wie bei AU im Inland)

• Arbeitsunfähigkeit •voraussichtliche Dauer

und zusätzlich

• Adresse am Aufenthaltsort • schnellstmögliche Übermittlung

2. Nachweispfichten (wie bei AU im Inland)

Also: AUB bei AU von länger als 3 Tagen

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Erwerbsminderung • Eine Erwerbsminderung führt grundsätzlich nicht zum Wegfall der

Entgeltfortzahlungspflicht.

• Erwerbsminderung ist ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Arbeitsunfähigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff.

• Bei der Feststellung einer Erwerbsminderung kommt es auf eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit nicht an. Es kann allerdings auch neben der Erwerbsminderung Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Beides ist voneinander getrennt zu prüfen. Daraus folgt: Auch während einer Erwerbsminderung besteht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung.

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Erwerbsminderung 1. teilweise Erwerbsminderung

Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch weniger als 6 jedoch mehr als 3 Stunden

täglich Erwerbstätigkeit zu sein.

2. volle Erwerbsminderung

Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder der wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist.

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Herzlichen Dank

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