Haus des Lebens MissionStatement · 2014-05-12 · Kaida Kämpfer, niedergebrannte Kirchen- und...

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1 Gedanken zur Vereinsgründung Das religiöse Gesicht Indonesiens Eine subjektive Beurteilung Indonesien ist das größte islamische Land dieser Welt. Und erst kürzlich war Indonesien wegen eines Bombenanschlages auf die Botschaft Australiens wieder einmal in den Schlagzeilen. „Dschihad“, „Al Kaida“, „Terroranschläge“, „Extremismus“ etc. – daran denken viele, wenn sie „Islam“ oder „Indonesien“ hören. Andere denken dagegen eher an „Religion des Friedens“, inter- religiöser Dialog“, „Ökumene der Religionen“ etc. Indonesien hat von beiden dieser extremen Seiten etwas zu bieten – das wahre religiöse Gesicht Indonesiens ist aber ganz anders. Extremismus und Terror Es gibt hier islamistischen Extremismus und Terror, das ist aus den Nachrichten weltweit bekannt. Separatistische Islamisten in Aceh, Terror auf den Molukken, Bombenanschlag auf Bali und in Jakarta, Trainingslager für Al Kaida Kämpfer, niedergebrannte Kirchen- und Gemeindegebäude, der kürzliche Mord an einem Pastor während der Sonntags-predigt in Palu – das sind nur einige der bekannten Schlagzeilen. Aber sie spiegeln nicht das wider, was die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung denkt und glaubt. Es zeigt sich hierbei aber doch recht deutlich die grund- sätzlich unterschiedliche Stellung von Bibel und Koran zu den Themen „Gewalt“ und „interreligiöser Dialog“ (wenn auch diese Lehraussagen von so manchen sogenanten „Christen“ in der Geschichte mehr als offen- sichtlich verleugnet wurden). Toleranz und interreligiöser Dialog In der westlichen Welt wird inzwischen kaum mehr ein Unterschied zwischen dem „Allah“ des Islam und „Jahwe“ der Bibel gesehen. Rumah Kehidupan =Haus des Lebens/ House of Life RUMAH KEHIDUPAN 30. Januar 2009

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Gedanken zur VereinsgründungDas religiöse Gesicht Indonesiens

Eine subjektive BeurteilungIndonesien ist das größte islamische Land dieser Welt. Und erst kürzlich war Indonesien wegen eines Bombenanschlages auf die Botschaft Australiens wieder einmal in den Schlagzeilen. „Dschihad“, „Al Kaida“, „Terroranschläge“, „Extremismus“ etc. – daran denken viele, wenn sie „Islam“ oder „Indonesien“ hören. Andere denken dagegen eher an „Religion des Friedens“, inter-religiöser Dialog“, „Ökumene der Religionen“ etc. Indonesien hat von beiden dieser extremen Seiten etwas zu bieten – das wahre religiöse Gesicht Indonesiens ist aber ganz anders.

Extremismus und Terror Es gibt hier islamistischen Extremismus und Terror, das ist aus den Nachrichten weltweit bekannt. Separatistische Islamisten in Aceh, Terror auf den Molukken, Bombenanschlag

auf Bali und in Jakarta, Trainingslager für Al Kaida Kämpfer, niedergebrannte Kirchen- und Gemeindegebäude, der kürzliche Mord an einem Pastor während der Sonntags-predigt in Palu – das sind nur einige der bekannten Schlagzeilen. Aber sie spiegeln nicht das wider, was die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung denkt und glaubt. Es zeigt sich hierbei aber doch recht deutlich die grund-sätzlich unterschiedliche Stellung von Bibel und Koran zu den Themen „Gewalt“ und „interreligiöser Dialog“ (wenn auch diese Lehraussagen von so manchen sogenanten „Christen“ in der Geschichte mehr als offen-sichtlich verleugnet wurden).Toleranz und interreligiöser DialogIn der westlichen Welt wird inzwischen kaum mehr ein Unterschied zwischen dem „Allah“ des Islam und „Jahwe“ der Bibel gesehen.

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Während dies in Europa und Amerika dem Zeitgeist und den politischen und religiösen Bestrebungender Mehrheit entspricht, wurde dies in Indonesien sogar in den fünf Grundsätzen der Verfassung aufgenommen. Gemäß dieser „Panca Sila“ gibt es kraft Verfassung keinen Unterschied zwischen Islam, Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Hinduismus und Konfuzianismus – den sechs anerkannten Religionen in Indonesien. „Allah“ bzw. „Tuhan“ ist der allen Religionen verordnete, gemeinsame, allmächtige Schöpfergott. Und so sieht die Mehrheit der indonesischen Moslems in diesen Religionen lediglich unterschiedliche „Wege“ und „Frömmigkeits-formen“ zum gleichen Ziel - mit dem Islam als dem überlegenen (Mehrheits-)Weg.

Der amerikanische Autor Dave Hunt schrieb dazu: „Allah ist [aber] NICHT identisch mit dem Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs. Allah ist zuallererst auch nicht eine Dreieinheit. Allah ist eigentlich der Name des Mond-Gottes, der der Hauptgötze in der Ka’abah in Mekka ist, wohin sie (Moslems) nun pilgern. Früher gab es dort über 300 Götzen und Allah war der Name des obersten Götzen. Obwohl Mohammed die Götzen zertrümmerte, hielt er doch am Namen des obersten Götzen – des Mond-Gottes – fest. Dies ist der Grund, weshalb sie den Halbmond als ihr Symbol haben [für den Islam]. …Allah ist NICHT der Gott der Bibel.“

Der schweizerische Autor Benedikt Peters erklärt ergänzend, dass Allah, der Herr der Ka'aba in Mekka, schon vor Mohammed das höchste Wesen in der dortigen Gegend war, dem alle übrigen Götter untertan waren. Zudem galten drei mekkanische weibliche Gottheiten „Manat“ (Schicksal), „al’Lat“ (die Göttin) und „al’Uzzah“ (die Starke) als Töchter Allahs. Als solche hat sie Mohammed zuerst auch gelten lassen (Sure 53,19.23). Ebenso widersprechen sich der echte christliche Glauben der Bibel einerseits und Buddhismus, Hinduismus oder Kon-fuzianismus andererseits in allen wesent-lichen Bereichen. So gründet sich beispiels-weise der christliche Glaube der Bibel darauf, dass die Toten einst zum letzten Gericht auferweckt werden, während Buddhismus wie Hinduismus dies entschieden ablehnen. Und

während viele denken, Buddha und Jesus böten die gleiche Botschaft des Friedens und des Mitleids, ist doch – gemäß der jeweiligen Glaubensfundamente – der erstere nur ein „erleuchteter“ Philosoph, der einen kontemplativen Weg zur Selbsterlösung zeigt, während letzterer der eine und einzige Erlöser und der Weg zur letztlichen Erlösung selbst ist (Joh 14:6).Dieses Gleichmachen unterschiedlicher, ja gegensätzlicher Ideen, Lehren und Glaubens-inhalte bringt uns schließlich dazu, das eigentliche geistliche Gesicht Indonesiens besser zu verstehen: Synkretismus mit seinen unter-schiedlichen religiösen Einfärbungen.

Das wahre geistliche Gesicht Indonesiens: Synkretismus als praktizierte MehrheitsreligionWas ist Synkretismus? Synkretismus ist die „Vereinigung“ von zwei oder mehr Glaubenssystemen oder Religionen zu einem neuen religiösen System, auch wenn sich die einzelnen Glaubenssysteme in zentralen Lehren wider-sprechen mögen. Animismus spielt dabei eine übergeordnete Rolle im indo-nesischen Synkretismus. Die offizielle Religionszugehörigkeit ist dabei meist nur die äußere „Einfärbung“. Nehmen wir beispielsweise die Hauptinsel Java, wo etwa zwei Drittel der Indonesier leben. Der ursprüngliche javanische Animismus wurde durch die im Laufe der Geschichte auf die Insel kommenden neuen Religionen nicht ausgelöscht und ersetzt, sondern lediglich ergänzt.Dem traditionellen javanischen volks-glauben(Animismus) folgte ein javanisch-animistischer Hinduismus“, diesem folgte ein „javanisch-animistisch-hinduistischer Buddhismus“ und danach ein „javanisch-animistisch-hinduistisch-buddhistischer Islam“– wobei selbst der anfänglich nach Java gebrachte Islam seinerseits schon mit Elementen der persischen Mystik vermischt war. Ähnliches gilt auch für viele „Christen“ auf Java, wie auch auf anderen Inseln.(In abgelegenen Gebieten anderer Inseln beschränkt sich die Vermischung allerdings oft auf Animismus einerseits und Katholizis-mus, Protestantismus oder Islam anderseits.)

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Alle Volksgruppen in Indonesien haben animistische Wurzeln. Animismus wird definiert als „Manipulation, Beeinflussung oder Täuschung übernatürlicher Kräfte oder Wesen mit dem Ziel, eigene Wünsche und Pläne verwirklicht zu bekommen.“ Animismus ist somit weniger „Anbetung“ von Geistern, sondern deren Manipulation und Nutzbar-machung: Menschen versuchen, die unsichtbare Welt von Geistern und Naturkräften dazu zu benutzen, um hinsichtlich Gesundheit, Wohlstand, Wohlergehen oder Ansehen die eigenen Wünsche und Erwartungen erfüllt zu bekommen. Die Geisterwelt ist dabei nur Mittel zum Zweck. Und so finden sich traditionell animistische Elemente sehr oft unter dem äußeren Erscheinungsbild von I s l a m , K a t h o l i z i s m u s o d e r a u c h Protestantismus, und zwar in al len Bevölkerungsschichten – von den einfachen Bauern bis zu Adeligen und höchsten Regierungspolitikern. Dazu einige wenige, willkürlich gewählte Beispiele:

-Opfergaben für Geister oder Verstorbene (spezielle Speisen, Tiere etc.), um gute Ernten, ausreichend Trinkwasser, sichere Reise, gute Geschäfte, Gesundheit etc. zu erhalten.

- Vielerlei Regeln (Gebote & Verbote von Handlungen, Worten, Ritualen etc..) werden eingehalten, um ähnliches von den Geistern und unsichtbaren Kräften zu erreichen.

-Vielerlei zeitlich genau festgelegte Rituale hinsichtlich Schwangerschaft, Geburt, N a m e n s g e b u n g , B e s c h n e i d u n g , Erwachsenwerden, Hochzeit , Tod – beginnend kurz nach der Empfängnis bis (z.B. auf Java) zum 1000. Tag nach dem Todestag.

- Festgelegte Rituale und Feste, um von möglichst vielen Teilnehmern deren „Segen“ („berkah“ oder „berkat“) zu erhalten.

-„Wallfahrten“ zu besonders „heiligen“ Orten, um dort – mit oder ohne besondere Opfergaben oder Gelöbnisse – einen besonderen „Segen“ bzgl. Gesundheit, beruflichem Erfolg etc. zu erhalten.

-Menschen mit besonderen „geistlichen“ Kräften, Fähigkeiten und Verbindungen zur

Geisterwelt werden in allen möglichen Lebenslagen konsultiert.

-Rituale, Vorschriften und Opfergaben, um Geister fernzuhalten oder zu vertreiben (z.B. aus dem Haus) oder Krankheiten zu bekämpfen.

-Herausfinden „guter“ Tage und Stunden für Hochzeit, Reiseantritt etc. durch „weise Menschen“,

etc

Heilungen oder andere „Erfolge“ solcher Praktiken mögen durchaus von Geistern kommen, verstellt sich doch Satan selbst oft als „Engel des Lichts“, um Menschen zu ver-führen (1.Kor 13:14).

Immer, wenn von außen neue Religionen kamen – sei es aus Indien, China, Japan, Mekka, Rom oder USA – wurde (und wird) hier eine neue Chance gesehen: Neue, zusätzliche Wege und Möglich-keiten, sich die unsichtbare Welt zunutze zu machen. So wurden nur sehr, sehr selten die alten Glaubenssysteme aufgegeben (1.Thes 1:9). Stattdessen wurden (und werden) nur Elemente und äußere Formen der jeweils „neuen“ Religion ins bisherige Glaubens-system integriert.Dies ist die Situation, in der sich die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung Indonesiens befindet und deren man sich bewusst sein muss, will man wirksam und mit Erfolg die Botschaft Jesu Christi verkündigen. Nur allzu leicht – das zeigen allzu viele Beispiele hier – produzieren evangelikale Missionare nur weitere „Gemeinden“ animistisch-evangelikaler„Christen“ – und ein Lachen des Teufels darüber.

aus: Biblisch Glauben Denken LebenHerausgegeben vom Bibelbund e.V.

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Wenn junge Indonesier sich für ein leben mit Jesus entscheiden, ist der Weg zu einem erfüllten Leben im Glauben und in der Freiheit eines Christen oft sehr lang.

Sowohl durch eigene Schuld, als auch durch Schuld der Eltern und Vorfahren sind sie an verschiedene Geistermächte gebunden...

...frei werden!

...Jesus erleben!

...leben lernen!

...doch Jesus macht frei!

Im „Haus des Lebens“ „RUMAH KEHIDUPAN“

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Zum neu gegründeten Verein, wäre es für uns sehr wichtig, den Freunden klar zu machen, dass diese Gründung nicht unsere Idee, sondern die Idee der Besuchsgruppe, die uns in Indonesien besucht hat, war, die in einem Gespräch mit uns erfahren hat, wovon wir träumen, nämlich ein eigenes Freizeithaus zu besitzen in denen wir Schulungen, Seminare und Freizeiten sowie Seelsorge anbieten können um Laien als Prediger, Evangelisten, Lehrer, Seelsorger und Mitarbeiter in Gemeinden, christlichen Vereinen und Gemeinschaften sowie Missionen auszubilden. Also der Verein ist kein Engagement von uns, um die Gemeinde und den Freundeskreis zu ersetzen, sondern eine Idee von Euch uns zu helfen diesen Traum zu verwirklichen durch Spendensammlung speziell für solch ein kleines Freizeithaus. Dies darf jedoch nicht die Folge haben, das Spender unseres Freundeskreises und der Gemeinde ihre Spenden an uns kürzen oder umbuchen, dann würden wir große finanzielle Schwierigkeiten haben und Probleme mit der VDM bekommen. Es muss   auch klar gestellt werden, das dieser Verein   auf keinen Fall die VDM ersetzt. Es ist eine ganz spezielle Sache für einen speziellen Zweck, nämlich für den "Bau eines Freizeithauses in Indonesien". Wir freuen uns   natürlich sehr   über   den Verein und hoffen, das   Gott   den Verein benutzt, unseren Traum in Erfüllung gehen zu lassen. Die Zurüstung der Laien in der Endzeit in der wir leben ist nicht nur wichtig für die Weltmission sondern auch als Vor-bereitung für die kommende große Verfolgung vor Jesus Wiederkunft. Es wird immer mehr deutlich, das Laien sich viel leichter in Bewegung setzen lassen für We l tm i s s i o n i n I ndone s i e n a l s ausgebildete Pastoren die vielfach einen verkopften Glauben haben und das Herz

gar nicht mehr so sehr für die verlorenen Menschen brennt. Und nicht nur das, Laien sind oftmals bessere Prediger und Seelsorger, Diener und Boten Gottes, die mit Leib und Seele dabei sind. Die Christen müssen geschult werden um die Truppe an der Miss ions f ront zu vergrößern und zu stärken. Die Christen müssen auch deshalb geschult werden um der   Gefahr der Irrlehren widerstehen zu können. Mit anderen Worten dient die Schulung der Laien, ihren Glauben von Abwegen und Abfall   zu bewahren, selber im Glauben zu wachsen und Früchte für den Herrn Jesus zu tragen. Dazu soll dieses Schulungszentrum dienen. Themen über Ehe und Familie, Kindererziehung, Partnerschaft usw. sowie Okkultismus und   Synkretismus sind sehr wichtig für den indonesischen Kontext aber auch glaubensgrundlegende Themen wie die Lehre über Gott, Jesus, Erlösung, Heiliger Geist, Wiedergeburt, Heiligung und Endzeit. Wie sich das praktisch entfalten wird, wird sich zeigen, aber jedenfalls sollen Laien im biblischen Kontext geschult werden.   Es wäre   einfach super toll wenn dieses Zentrum entstehen könnte und Euer Verein, uns dabei helfen würde. Gott segne Euch und Gott gebrauche Euch. Vielen, vielen, vielen Dank! Doch soll dies nicht den Freundes-kreis und die Gemeinde belasten, sondern Freundeskreis und Gemeinde sollen davon begeistert werden und sagen „jawohl, das ist ein Glaubensprojekt“, das gehen wir gemeinsam an, und wir sind gespannt was und wie Gott das macht!Mit ganz lieben Grüssen an alle. Sven

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Satzung des Vereins

„RUMAH KEHIDUPAN- Haus des Lebens/House of Life e.V.“

Inhalt:

I. Name, Sitz, Eintragung und GeschäftsjahrII. Zweck des VereinsIII. SteuerbegünstigungIV. HaushaltV. MitgliedschaftVI. OrganeVII. MitgliederversammlungVIII. VorstandIX. Auflösung und Anfallberechtigung

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr1. Der neu gegründete Verein trägt den Namen „ RUMAH KEHIDUPAN - Haus des Le-

bens/House of Life“(Kurzform: RUMAH KEHIDUPAN) und soll in das Vereinsregis-ter eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Lüdenscheid.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpf-jahr.

§ 2 Zweck des Vereins1. Der Verein verfolgt die Förderung von Missions-Projekten zur Verkündigung des E-

vangeliums von Jesus Christi in Wort & Tat auf der Grundlage der Bibel und des a-postolischen Glaubensbekenntnisses im In- und Ausland durch Verwendung ihrer ge-samten Mittel für diesen Zweck.

2. Der Zweck des Vereins ist somit die Förderung der Religion und die selbstlose Unter-stützung von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der AO).

3. Der Satzungszweck wird im In- und Ausland insbesondere verwirklicht durch:• Information und Sammeln von Spenden sowie• Mittelbeschaffung zur Förderung der oben genannten satzungsgemäße Zwecke und

zwar im Inland durch steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentli-chen Rechts und weltweit durch ausländischen Körperschaften, die ihre Mittel für dem Grund und der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verwenden, insbesondere in Asien. Der Verein ist Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

§ 3 Steuerbegünstigung1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und

kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabe-nordnung (§§ 51 bis 68 der AO).

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Soweit Mitglieder oder sonstige Personen ehrenamtlich für den Verein tätig sind, er-halten sie Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen und ggf. im Rah-men der steuerlichen Möglichkeiten, z.B. § 3 Nr. 26, 26a EStG, pauschal gewährten

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(Frei-) Beträgen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrages bleibt hierdurch unberührt.

6. Die Weiterleitung der Mittel sowohl an eine ausländische Körperschaft als auch an im Ausland ansässige Hilfspersonen des Vereins erfolgt nur aufgrund gesonderter Einzel- oder aber Rahmenverträge, in denen sich u.a. der jeweilige Empfänger verpflichtet, einen Verwendungsnachweis vorzulegen, der den inländischen Finanzbehörden die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen ermöglicht. So ist mit Abschluss des Projekts, mindestens aber jährlich ein Rechenschaftsbericht unter Beifügung geeigneter Belege und Nachweise über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirk-licht werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Re-chenschaftsberichts abredewidrig nicht nach, wird die Weiterleitung von Vereinsmit-teln unverzüglich eingestellt.

7. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke mit anderen Or-ganisationen zu gemeinsamen Projekten zusammenschließen. Näheres kann in einer schriftlichen Projektvereinbarung vereinbart werden.

§ 4 Haushalt1. Die Mittel für seine Aufgaben erhält der Verein durch Spenden und sonstige Zuwen-

dungen, wie Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse, sowie Zuschüsse, Samm-lungen und sonstigen Einnahmen.

2. Mitgliederbeiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben. Die Mitgliederver-sammlung behält sich aber das Recht vor, über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages und eventuelle Umlagen für die Zukunft zu entscheiden und dies in einer Beitragsordnung in Einzelnen zu regeln.

3. Über Einnahmen und Ausgaben hat der Vorstand ordnungsgemäß Buch zu führen.

§ 5 Mitgliedschaft1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche vollgeschäftsfähige Person sein, die seine

Ziele unterstützt und zur aktiven Mitarbeit bereit ist (ordentliches Mitglied) bzw. durch Hingabe von Geld- und Sachmittel das Anliegen in erheblichem Umfang fördert (förderndes Mitglied); Fördermitglieder können auch juristische Personen sein.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, • zur Förderung der Aufgaben des Vereins nach ihren Kräften beizutragen,• die Satzung und eventuelle Ordnungen des Vereins zu befolgen,• sich nach den Anweisungen des Vorstands und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

zu richten und • den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstüt-

zen.

3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, über dessen Annahme die Mitgliederversammlung frei entscheidet, soweit der Vorstand eine Aufnahme befürwortet hat. Eine Ablehnung muss weder vom Vorstand noch der Mitgliederversammlung begründet werden. Dem aufgenommenen

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Mitglied ist die Satzung in aktueller Fassung auszuhändigen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

4. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Anschriftenänderungen haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Mitglieder werden gebeten, ihre jeweilige aktuelle e-Mail-Adresse anzugeben und er-klären sich mit der Bekanntgabe zur Entlastung der Vereinsverwaltung damit einver-standen, dass alle den Verein betreffenden Vorgänge, auch solche die der Schriftform bedürfen, wie z.B. Einladungen zur Mitgliederversammlung, ihnen auch auf diesem Wege zugesandt werden können.

5. Eine Fördermitgliedschaft kann von jedem erworben werden, der anstelle oder neben des aktiven Engagements die Ziele des Vereins dauerhaft durch finanzielle oder sons-tige Art unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags des Beantragenden sowie der schriftlichen Befürwortung zumin-dest eines Vorstandsmitgliedes nach freiem Ermessen. Der Vorstand entscheidet auch über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit des Förderbeitrages in Geld und eventueller sonstiger Beiträge. Dies kann auch in einer Ordnung für Fördermit-gliedschaften geregelt werden. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge, Um-lagen und Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Fördermitglieder haben Antrags- und Rederecht, aber kein aktives oder passives Wahl- oder Stimmrecht. Auf Antrag ordentlicher Mitglieder können die Fördermitglieder von einzelnen Tagungsordnungspunkten ausgeschlossen werden.Die Fördermitgliedschaft endet neben den allgemeinen Beendigungsgründen bei Nichteinhalten der getroffenen Vereinbarung über die Art und Höhe des Beitrags trotz einer Abmahnung durch Streichung aus dem Verzeichnis sowie bei freiem, nicht zu begründendem Beschluss des Vorstandes. Ein Wechsel von der aktiven zur Fördermitgliedschaft und umgekehrt ist nur durch Beendigung und Antragstellung gemäß den in dieser Satzung niedergelegten Regeln möglich.

6. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversamm-lung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zustehenden Rechte.

7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, dem die Auflösung der Verlust der Rechtsfähigkeit bei einer juristischen Person gleichsteht, durch Austritt, der je-derzeit nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu Händen des Vorstandes zu erklären ist, und durch Ausschluss aus dem Verein mit sofortiger Wirkung, über den der Vorstand entschei-det. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt ge-macht. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zu-gang dieses Schreibens zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt wer-den, die dann abschließend über den Beschluss gegen das im übrigen nicht in der Ver-sammlung anwesende Mitglied entscheidet. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt wird oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss mit der Folge, dass dieser auch einer weiteren gericht-lichen Kontrolle nicht mehr zugänglich ist. Hierauf soll in dem Ausschließungsbe-

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schluss hingewiesen werden. Vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung durch den Vorstand ruhen bis zur endgültigen Entscheidung die Mitgliedsrechte vollständig.Der Ausschluss erfolgt insbesondere

• bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, den in der Satzung veran-kerten Ordnungen, Beschlüssen oder die Interessen des Vereins,

• Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten• wegen ehrenrühriger oder unhaltbarer Verdächtigungen von Vereinsmitgliedern,• schuldhafter falscher Angaben gegenüber dem Verein• bei nachhaltiger Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem Verein,• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereinslebens,• bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder in Fällen einer rechtskräftigen

Verurteilung,• aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen,• sowie in dem Fall, dass es dem Verein und seinen Mitglieder nicht zumutbar ist, die

Vereinsgemeinschaft fortzusetzen, auch wenn kein Fall von Verschulden vorliegt.

8. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen anstelle eines Ausschlusses auch das vollstän-dige oder teilweise Ruhen aller Mitgliedsrechte anordnen; ein Ruhen der Pflichten ist damit nicht verbunden.

9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied-schaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder Sacheinlagen sowie eine Ent-schädigung für im Rahmen des Vereinslebens erbrachte sonstige Leistungen ist ebenso ausgeschlossen wie ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Ausrüstung, muss dem Verein unverzüglich zurückgegeben werden. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ver-pflichtet. Die Mitglieder des Vorstandes haften soweit sie ehrenamtlich tätig sind nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat alle Fragen zu re-

geln, die nicht ausdrücklich von ihr oder der Satzung anderen Vereinsorganen zuge-wiesen sind, insbesondere

• Bestimmung der Grundlinien der Tätigkeit des Vereins• Wahl oder Bestätigung des Vorstandes, sofern sie ansteht (§ 8 Ziff.2)• Abberufung des Vorstandes (§ 8 Ziff.3)• Genehmigung des Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes• Entgegennahme des Berichts eines evtl. Rechnungsprüfer/Steuerberaters• Entlastung des Vorstandes• Bestellung von bis zu 2 Rechnungsprüfern und einer Ersatzperson für in der Regel

zwei Jahre oder aber einem Steuerberater, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

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Ihr Prüfungsauftrag umfasst stichprobenartig neben der Kassenführung die Prüfung, ob die Ausgaben unter Zugrundelegung des Haushaltsplanes sachlich begründet, rech-nerisch richtig und belegt sind, die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden und der Jahresabschluss richtig angefertigt ist, und - soweit ein Steuerberater damit beauftragt ist - insbesondere auch auf ihre Übereinstimmung mit den Satzungszwecken (tatsäch-liche Geschäftsführung) und darüber zu berichten.

• Verabschiedung von Beitragsordnungen (§ 4 Ziff. 2)• Aufnahme von Mitgliedern (§ 5 Ziff. 2)• Ausschluss von Mitgliedern, soweit sie fristgerecht Berufung eingelegt haben(§ 5 Ziff.

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2. Mindestens jedes Jahr beruft der Vorstand schriftlich eine Mitgliederversammlung möglichst im 2. Quartal unter Bestimmung von Tagungsort und Termin ein; sie kann auch per E-Mail erfolgen, wenn ein Mitglied auch zu diesem Zwecke seine e-Mail-Adresse dem Verein bekannt gegeben hat. Mit einer Ladungsfrist von mind. zwei Wochen ist den Mitgliedern die vorläufig festgesetzte Tagesordnung bekannt zu ge-ben. Bei Wahlen und Satzungsänderungen sollen, müssen aber nicht die vorgeschlage-nen Personen bzw. der Text im Wortlaut benannt werden, es reicht die Bezeichnung als solches aus. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post, d.h. die Postlaufzeit fällt bereits in die Ladungsfrist; der Tag der Versammlung und der Tag der Aufgabe zur Post werden nicht mitgezählt; § 193 BGB findet keine Anwendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/e-Mailad-resse gerichtet ist.

3. Die Leitung in der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied, welches zuvor vom Vorstand dazu bestimmt wird. Bei Verhinde-rung aller Vorstandsmitglieder, wählt, sofern der Vorstand nicht schriftlich jemanden mit der Leitung betraut hat, die Mitgliederversammlung als ersten Akt den Versamm-lungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig davon, wie viele anwesend sind.

5. Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung können grundsätzlich zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden, spätestens aber eine Woche vor Ablauf der Ladungsfrist. für den Fall, dass der Termin erst mit der Einladung bekannt gegeben wurde, vor Durchführung der Versammlung. Änderungen bzw. Ergänzungen der Ta-gesordnung sind vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderungen bezüglich Satzungsänderungen und Wahlen, die mindestens vier Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein müssen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gül-tigen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung anderes vorschreiben. Stimmenthal-tungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung gilt in dem Fall der Antrag als abgelehnt.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder können sich nur durch andere stimmberechtigte Mitglieder aufgrund schriftlicher bzw. per E-Mail übersandter Vollmacht vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mit-gliederversammlung besonders zu erteilen.

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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und/oder geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel dies beantragt. Beschlüsse können grundsätzlich auch außerhalb einer Mitgliederversammlung schriftlich, per FAX oder unter Nutzung digitaler Kommunikationsmittel, z.B. E-Mail, geschützte Online-Foren, nicht aber fernmündlich gefasst werden; ausgenommen sind Wahlen und Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, es sei denn, die vorangegangene Mitgliederversammlung hat ausdrücklich eine Änderung der Satzung außerhalb einer Versammlung genehmigt, weil nur noch notwendige Ge-nehmigungen und/oder Rechtsrat einzuholen ist. Der Beschlussantrag wird vom Vorstand formuliert. Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Maßgeb-lich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Vorstand im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum. Die Abstimmung ist sowohl durch Zirkularbeschluss als auch durch Abgabe von Einzelstimmen sowie durch Teil-nahme in einem geschützten Online-Forum möglich. In diesen Fällen ist Mitwirkung aller stimmberechtigten Mitglieder, aber nicht Einstimmigkeit aller Stimmen erforder-lich; es bleibt auch insoweit bei den in dieser Satzung festgelegten Mehrheiten der ab-gegebenen Stimmen. Das Schweigen eines Mitglieds wird wie eine Enthaltung ge-zählt. Der Vorstand zählt die Stimmen aus und gibt sie bekannt. Ein solcher Beschluss ist bei der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich niederzulegen.

7. Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes sowie Umwandlungen können nur beschlossen werden, wenn dies bei der Satzung unter Angabe der beabsichtigten Änderung – der Hinweis auf die betroffene Ziffer ist aber auch ausreichend - auf der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, vorgesehen war und der Be-schluss mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen ergeht. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur erfolgen, soweit die Steuerbegünstigung im Sinne der AO sichergestellt ist; es ist daher zuvor die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zur beabsichtigten Zweckänderung vom Vorstand einzuholen. Die Förderung des christlichen Glaubens ist von jeder Änderung ausgeschlossen.

8. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss innerhalb von 2 Monaten einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfor-dert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand fordert. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall eine Woche; von Form und Frist kann jedoch abgesehen werden, wenn alle Mitglieder einer unverzüglichen Einberufung zustimmen oder in Person oder durch Vollmacht anwesend sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Jahreshauptversammlung entsprechend.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Versammlungsprotokoll wird jedem Mitglied soweit möglich per E-Mail zuge-sandt. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur inner-halb von vier Wochen ab dem Tag der Versammlung eingelegt werden. Sollte in dieser Zeit das Protokoll nicht zugegangen sein, so ist dieses unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen; die Widerspruchsfrist verlängert sich in dem Fall entsprechend. Über ei-nen Widerspruch entscheidet der Vorstand unter Anhörung des Versammlungsleiters und des Protokollführers. Soweit diese keinen Konsens erzielen, entscheidet abschlie-

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ßend die Mitgliederversammlung auf der nächsten Versammlung. Das Protokoll gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schrift-lich bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gerichtet ist.

§ 8 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Vorstandsmit-

gliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, soweit die Mitglie-derversammlung keinen gewählt hat. Mitglieder des Vorstandes können nur Vereins-mitglieder sein.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur wirksamen Neu-wahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, Wieder-wahl ist zulässig.

3. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn er dies mindestens drei Monate zuvor dem Vorsitzenden, hilfsweise gegenüber dem verbleibenden Vorstand schriftlich angezeigt hat. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden, wenn hierdurch kein Schaden für den Verein entsteht. Ein Vorstandsmitglied scheidet mit Vollendung seines 70. Lebensjahres zum Ende des Geschäftsjahres aus dem Vorstand aus, sofern die Mitgliederversammlung nichts ande-res bestimmt.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestim-men das von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss oder es kann von dieser ein Ersatzmitglied neu für die Restlaufzeit gewählt werden. Scheiden alle Vorstandsmitglieder zur gleichen Zeit aus, so obliegt es ihnen für die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl unverzüglich Sorge zu tragen; sollte dem Verein durch die fehlende Einberufung ein Schaden entstehen, so haften die Vorstandsmitglieder hierfür, soweit sie dieses zu ver-treten haben.

4. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vorstandsmitglieder mit 2/3 der abgegebe-nen Stimmen aus wichtigem Grund abzuberufen; soweit die Mindestzahl des Vorstandes durch die Abberufung unterschritten wird, muss es zumindest in der not-wendigen Anzahl neue Vorstandsmitglieder wählen (konstruktives Misstrauensvotum).

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht durch die Sat-zung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind oder die Mitgliederversammlung ihn ausdrücklich durch Beschluss entsprechend angewiesen hat, und verwaltet das Vereinsvermögen ehrenamtlich. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

• über die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel ordnungsgemäß und zeitnah Buch zu führen oder durch Beauftragte führen zu lassen

• einen Jahresbericht zu erstellen • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (§ 7 Ziff. 2)• die Weisungen der Mitgliederversammlung zu beachten• über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden (§ 5 Ziff. 2)• über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden (§ 5 Ziff. 4)

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Der Vorstand verpflichtet sich, den christlichen Charakter der Arbeit zu bewahren und zu fördern.

6. Der Vorstand hat das Recht, die Tätigkeitsfunktionen und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder unter sich zu regeln. Er gibt sich seine Geschäftsordnung - so-weit erforderlich - selbst.

7. Eine Vorstandssitzung wird bei Bedarf einberufen, soweit der Vorstand keine regel-mäßigen Termine vereinbart; sie muss einberufen werden, wenn einer der Vorstands-mitglieder dies begründet verlangt. Die Einberufung kann auch per E-Mail erfolgen und gilt als wirksam, wenn von allen eine Empfangsbestätigung vorliegt.

8. Die Beschlussfassung in der Vorstandssitzung geschieht mit der Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen. Er ist stets beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsit-zende oder zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Vertretung aufgrund schrift-licher bzw. per E-Mail erklärter Vollmacht durch andere Vorstandsmitglieder ist zuläs-sig.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-rung gilt der Antrag in diesem Fall als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Versammlungsleiter und einem vom ihm zuvor bestimmten Protokollanten unterzeichnet. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, per FAX, digital, z.B. per e-Mail, Online-Foren, gefasst werden wenn diesem kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Widerspruch muss zur Wirksamkeit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Vorlage des Beschlusses dem Vorsitzenden zugegangen sein. Auch in diesem Fall reichen die in dieser Satzung festgelegten Mehrheiten der abgegebenen Stimmen. Ein solcher Beschluss ist bei der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung schriftlich nie-derzulegen. Die Beschlüsse stehen jedem Vereinsmitglied, auf Anfrage, zur Einsicht zur Verfü-gung.

9. Im Rahmen des § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten, wobei der Vorsitzende allein-, die weiteren Vorstandsmitglieder aber nur jeweils zu zweit vertretungsbe-rechtigt sind. Finanzvollmachten sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

10. In vermögensrechtlicher Beziehung benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mit-gliederversammlung in sämtlichen Angelegenheiten, die über die Geschäfte der lau-fenden Verwaltung des Vereins hinausgehen und nicht von der Mitgliederversamm-lung genehmigten Finanzplanung umfasst sind. Insbesondere kann dies in folgenden Angelegenheiten der Fall sein:

• Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, insbesondere durch Bürgschaft, Schuld-beitritt, Schuldversprechen und Garantie,

• Aufnahme oder Gewährung von Darlehen und Krediten jedweder Art außerhalb des laufenden Lieferungs- und Leistungsverkehr,

• Grundstücksgeschäfte• Gesellschaftsbeteiligungen,• jegliche Spekulationsgeschäfte• Geschäfte mit Mitgliedern der Vereinsorgane.

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Diese Beschränkungen der gesetzlichen Vollmacht des Vorstandes sollen nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 9 Auflösung und Anfallberechtigung1. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn dies auf der Tagesord-

nung vorgesehen war. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses bedarf es der Zu-stimmung von 75% der erschienenen Mitgliedern, mindestens aber 25% aller Mitglie-der. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.

2. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (§2 dieser Satzung) fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der ev. Kir-chengemeinde Brügge-Lösenbach e.V. mit Sitz in Lüdenscheid, VR-NR 952, oder den Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Als Liquidatoren werden die im Amt be-findlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitglie-derversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Lüdenscheid am 01.11.08 beschlos-sen und tritt mit Eintragung in Kraft.

Die 7 Gründungsmitglieder sind:

Versammlungsleiter: Achim Grafe Protokollführer: Dörte GrafeVereinsmitglied: Renate BoerVereinsmitglied: Cornelia SiebelVereinsmitglied: Cordula TrantowVereinsmitglied: Udo Hess Vereinsmitglied: Corinna Hess

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HAUS DES LEBENS House of Life Rumah Kehidupan e.V. Begegnungs- und Schulungszentrum in Indonesien Wefelshohler Straße 50 58511 Lüdenscheid

30.01.2009 Gründungsmitglieder des Vereins:

Udo und Corinna Hess, Dörte und Achim Grafe Renate Boer, Conny Siebel, Cordula Trantow (v.l.n.r.)