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241 Lesen Sie das aktuelle Heft online auf www.FC-Heidelberg.de unter „MEIN FCH“. Freischaltcode: 5Mt52 Editorial HERAUSGEBER Holger Aurisch, Bereichsleiter Interne Revision, Volksbank Breisgau Nord eG Axel Becker, Bereichsleiter Revision, Sdwestbank AG Jürgen Büschelberger, Bundesbankdirektor, Referatsleiter Laufende Aufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung in Bayern Rainer Eckart, Leiter Revision, Deutsche WertpapierService Bank AG Detlef Hayn, Abteilungsleiter Kreditrevision, Sparkasse Essen Heimo Heimann, Wirtschaftsprfer, Steuerberater, Partner, CASIS Heimann Buchholz Espinoza Partnerschaft Wirtschaftsprfungsgesellschaft Kai Kreische, Leiter der Quality Assurance Review Section, Europäische Zentralbank Dr. Ralf Kühn, Geschäftsfhrer, Wirtschaftsprfer, Audit GmbH Karlsruhe Stuttgart Wirtschaftsprfungsgesellschaft Dr. Stephan R. Lauer, Direktor Revision IT und Konzernangelegenheiten Landesbank Baden-Wrttemberg Helge Lautenbach, Managing Director | Head of Methodology & Staff Development, Group Audit, Deutsche Bank AG Thorsten Pegelow, Leiter Unternehmensbereich Revision, Hamburger Sparkasse AG Thomas Ramke, Leiter Revision Risk, Finance & Support, Volkswagen Financial Services AG Andreas Reimann, Bereichsleiter Revision, Deutsche Postbank AG Dr. Michael Schiwietz, Leiter Kreditrevision, UniCredit Bank AG Jan B. Töppe, Geschäftsfhrer, Wirtschaftsprfer, AWADO Deutsche Audit GmbH Dr. Gebhard Zemke, Wirtschaftsprfer, Steuerberater, Leiter Banken und Finanzdienstleister, BDO AG Wirtschaftsprfungsgesellschaft REDAKTION Björn Wehling, Chefredakteur und ViSdP Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Janin Stärker, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Michael Helfer Jürgen Blatz Jörg Wehmeyer Sandra Leicht Peter Keller Jörg Thorwarth Dr. Jaime Uribe Thomas Ackermann Liebe Leserinnen und Leser, wir stehen kurz vor der Jahreswende, doch die schönste Jahreszeit ist noch lang nicht zu Ende. Es wird wieder viel Freude und Getuschel geben, denn bald wird das Christkind vor den Tren stehen. Bis dahin ist es noch etwas Zeit, die soll man genießen mit ganz viel Freud. Nun sind es nur noch wenige Tage und jeder stellt sich die bange Frage: Wird es mir auch diesmal gelingen, das Funkeln und Glänzen des Weihnachtsbaums in die Augen der Familie zu bringen? Und oh wie ist die Freude groß, wenn der Festbraten gelingt und auch der Kloß. Die Familie ist da, der Tisch ist gedeckt, die Kinder holen nur noch das letzte Besteck. Die Teller klappern, die Gläser klingen, vielleicht will jemand noch ein schönes Weihnachtslied singen. Nach dem Essen geht es los, die Geschenke werden verteilt und die Freude ist groß. Zum Feste da wird viel geredet und gelacht, z. B.: Was habt Ihr denn in diesem Jahr so gemacht? Da haben unsere Mitarbeiter viel zu erzählen, denn der Umzug von der Plöck in den Bosseldorn darf nicht fehlen. Wir haben nun einige Räume mehr und es gibt auch keine Parkplatzsuche fr unsere Mitarbeiter mehr. Im Oktober ist etwas Großes passiert, die FCH Personal GmbH hat sich der Öffentlichkeit präsentiert. Einen Mittelpunkt soll es bei der FCH Personal GmbH geben, der soll sich um die zunehmende Nachfrage nach institutsspezifischen auf die Finanzbranche zugeschnittenen Lösungen fr die Herausforderungen des strategischen Personalmanagements drehen. MEIN FCH ist an den Start gegangen und hat schon viele Neugierige eingefangen. Sie können dort schauen, auf welchen Seminaren Sie waren und sich evtl. die Zeitschrift oder Seminardokumentation herunterladen. Dazu mssen Sie sich nur registrieren und einen Blick in Ihr MEIN FCH riskieren. Schauen Sie rein, wir wrden uns freuen und teilen Sie diesen Tipp auch mit Bekannten und Freunden. Auch etwas Neues fr die Seminare 2016 ist geplant, wir verlegen den morgendlichen Seminarstart. Es soll nun erst um 10 Uhr losgehen, das kommt Ihnen in vielen Dingen entgegen. Sie können somit vielleicht eine Übernachtung sparen oder auch etwas später zum Seminar losfahren. Wir werden auch in diesem Jahr auf Weihnachtspräsente verzichten und den Erlös an DIE ARCHE (www.kinderprojekt-arche.de) stiften. Mit diesen Zeilen wnschen Verlag und Redaktion Ihnen und Ihren Familien eine wunderschöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch in das Jahr 2016. Viele Herzliche Grße Ihre Janin Stärker, stellv. Chefredakteuerin, RevisionsPraktiker Janin Stärker 12–01/2016 RevisionsPraktiker

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Lesen Sie das aktuelle Heft online auf www.FC-Heidelberg.deunter „MEIN FCH“. Freischaltcode: 5Mt52

Editorial

HERAUSGEBER

Holger Aurisch, Bereichsleiter Interne Revision,Volksbank Breisgau Nord eGAxel Becker, Bereichsleiter Revision, Sudwestbank AGJürgen Büschelberger, Bundesbankdirektor, Referatsleiter Laufende Aufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung in BayernRainer Eckart, Leiter Revision, Deutsche WertpapierService Bank AGDetlef Hayn, Abteilungsleiter Kreditrevision, Sparkasse EssenHeimo Heimann, Wirtschaftsprufer, Steuerberater, Partner,CASIS Heimann Buchholz Espinoza Partnerschaft WirtschaftsprufungsgesellschaftKai Kreische, Leiter der Quality Assurance Review Section, Europäische ZentralbankDr. Ralf Kühn, Geschäftsfuhrer, Wirtschaftsprufer, Audit GmbH KarlsruheStuttgart WirtschaftsprufungsgesellschaftDr. Stephan R. Lauer, Direktor Revision IT und KonzernangelegenheitenLandesbank Baden-WurttembergHelge Lautenbach, Managing Director | Head of Methodology & Staff Development, Group Audit, Deutsche Bank AGThorsten Pegelow, Leiter Unternehmensbereich Revision,Hamburger Sparkasse AGThomas Ramke, Leiter Revision Risk, Finance & Support,Volkswagen Financial Services AGAndreas Reimann, Bereichsleiter Revision, Deutsche Postbank AGDr. Michael Schiwietz, Leiter Kreditrevision, UniCredit Bank AGJan B. Töppe, Geschäftsfuhrer, Wirtschaftsprufer, AWADO DeutscheAudit GmbHDr. Gebhard Zemke, Wirtschaftsprufer, Steuerberater,Leiter Banken und Finanzdienstleister,BDO AG Wirtschaftsprufungsgesellschaft

REDAKTION

Björn Wehling, Chefredakteur und ViSdPDr. Patrick Rösler, stellv. ChefredakteurJanin Stärker, stellv. ChefredakteurinDr. Christian GöbesFrank SatorMarcus MichelMichael HelferJürgen BlatzJörg WehmeyerSandra LeichtPeter KellerJörg ThorwarthDr. Jaime Uribe Thomas Ackermann

Liebe Leserinnenund Leser,

wir stehen kurz vor der Jahreswende, doch die schönste Jahreszeit ist noch lang nicht zu Ende. Es wird wieder viel Freude und Getuschel geben, denn bald wird das Christkind vor den Turen stehen.

Bis dahin ist es noch etwas Zeit, die soll man genießen mit ganz viel Freud. Nun sind es nur noch wenige Tage und jeder stellt sich die bange Frage: Wird es mir auch diesmal gelingen, das Funkeln und Glänzen des Weihnachtsbaums in die Augen der Familie zu bringen? Und oh wie ist die Freude groß, wenn der Festbraten gelingt und auch der Kloß.

Die Familie ist da, der Tisch ist gedeckt, die Kinder holen nur noch das letzte Besteck. Die Teller klappern, die Gläser klingen, vielleicht will jemand noch ein schönes Weihnachtslied singen. Nach dem Essen geht es los, die Geschenke werden verteilt und die Freude ist groß.

Zum Feste da wird viel geredet und gelacht, z. B.: Was habt Ihr denn in diesem Jahr so gemacht? Da haben unsere Mitarbeiter viel zu erzählen, denn der Umzug von der Plöck in den Bosseldorn darf nicht fehlen. Wir haben nun einige Räume mehr und es gibt auch keine Parkplatzsuche fur unsere Mitarbeiter mehr. Im Oktober ist etwas Großes passiert, die FCH Personal GmbH hat sich der Öffentlichkeit präsentiert. Einen Mittelpunkt soll es bei der FCH Personal GmbH geben, der soll sich um die zunehmende Nachfrage nach institutsspezifischen auf die Finanzbranche zugeschnittenen Lösungen fur die Herausforderungen des strategischen Personalmanagements drehen.

MEIN FCH ist an den Start gegangen und hat schon viele Neugierige eingefangen. Sie können dort schauen, auf welchen Seminaren Sie waren und sich evtl. die Zeitschrift oder Seminardokumentation herunterladen. Dazu mussen Sie sich nur registrieren und einen Blick in Ihr MEIN FCH riskieren. Schauen Sie rein, wir wurden uns freuen und teilen Sie diesen Tipp auch mit Bekannten und Freunden.

Auch etwas Neues fur die Seminare 2016 ist geplant, wir verlegen den morgendlichen Seminarstart. Es soll nun erst um 10 Uhr losgehen, das kommt Ihnen in vielen Dingen entgegen. Sie können somit vielleicht eine Übernachtung sparen oder auch etwas später zum Seminar losfahren. Wir werden auch in diesem Jahr auf Weihnachtspräsente verzichten und den Erlös an DIE ARCHE (www.kinderprojekt-arche.de) stiften.

Mit diesen Zeilen wunschen Verlag und Redaktion Ihnen und Ihren Familien eine wunderschöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch in das Jahr 2016. Viele Herzliche Gruße

Ihre Janin Stärker, stellv. Chefredakteuerin, RevisionsPraktiker

Janin Stärker

12–01/2016 RevisionsPraktiker

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RevisionsPraktiker● AKTUELLE FACHINFORMATIONEN ● ● INNOVATIVE PRÜFUNGSANSÄTZE ● ● EFFIZIENTE REVISIONSPROZESSE ●

www.RevisionsPraktiker.de [email protected]

TitelfotoManfred Schlatter – www.foto-schlatter.atMehr im Buch: „Of Weg im Muntafu“www.OfWegImMuntafu.at

ISSN 2195-5883

RedaktionBjörn Wehling, Chefredakteur und ViSdPDr. Patrick Rösler, stellv. ChefredakteurJanin Stärker, stellv. ChefredakteurinDr. Christian Göbes, Frank Sator,Marcus Michel, Michael Helfer,Jurgen Blatz, Jörg Wehmeyer, Sandra Leicht, Peter Keller, Jörg Thorwarth, Dr. Jaime Uribe, Thomas Ackermann

Koordination/[email protected]/[email protected]/[email protected]@FC-Heidelberg.deProduktionsleitungJanin.Staerker@FC-Heidelberg.de

Impressum

242 12–01/2016 RevisionsPraktiker

Inhalt244-247 248-285

BEITRÄGE

248 Zinsrisikomanagement: Grundlegende praxisorientierte Prüfungsansätze für die Prüfung der ZinsrisikenStefan Prasser I Christoph Claßen, beide Kasseler Sparkasse

w Der Beitrag zeigt grundlegende Prufungsansätze fur die Identifizierung, Quantifizierung, Bericht-erstattung und Steuerung von Zinsrisiken auf. Zu den Prufungsschwerpunkten zählen die Modell-annahmen sowie die Qualität der Datenbasis fur die Risikoquantifizierung.

254 CRR: Prüfung der UmsetzungSimon Hirzel, Volksbank Breisgau Nord eG

w Die CRR betrifft viele verschiedene Bereiche in der Banksteuerung wie auch im Kreditgeschäft und dem Meldewesen und hat hier teilweise kom-plett neue Prozesse erforderlich gemacht. Im Bei-trag werden die geänderten Rahmenbedingun-gen und ihr Einfluss auf die Prufungshandlungen sowie die Prufungsplanung beleuchtet.

258 AT 8.2 MaRisk: Prüfung von Anpassungs prozessenMichael Claaßen, Volksbank Marl-Recklinghausen eG

w Die implementierten Risikomanagementsysteme und Modelle auf Basis der MaRisk sind nicht statisch, sondern unterliegen diversen Veränderungspro-zessen, die bei nicht sachgerechter Umsetzung zu einer Schwächung des Systems oder Modells fuh-ren können. Anpassungsprozesse sind mit beson-deren Risiken verbunden und daher jährlich durch die Interne Revision zu prufen.

266 Prüfung des Vertriebs: Neue Compli-ance-Aspekte als Herausforderung für die Interne RevisionDr. Ralf Kühn, Audit GmbH Karlsruhe Stuttgart WPG

w Zunehmend machen sich Abschmelzung der Betriebsergebnisse aufgrund des niedrigen Zins-niveaus, Kosteneffekte der Regulatorik und wei-tere Verschärfungen des Wettbewerbs bemerk-bar. Dagegen stehen weiterhin vielfach noch nicht voll genutzte Potenziale in der Kundenbetreu-ung, Kunden bindung und der Marktausschöp-

w

AKTUELL

244 Monitoring der Veränderung externer Rahmenbedingungen

247 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf-grund europäischer Rechtsakte (Finanzmarktnovellierungs gesetz)

Interne Revision ist zunehmend im Fokus der Bankenaufsicht

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SatzSilberberg GmbH, Montafon. www.SilberbergMontafon.at

Druckbest response GmbH, Bruchsal

PreiseJahresabonnement Inland: € 135 zzgl. USt., und € 10,20 Versand zzgl. USt. Erscheinung: 6x jährlich. Einzelheft: € 25 zzgl. USt., und €  1,70 Versand zzgl. USt. Abonnementkun-digung nur mit Frist von 4 Wochen vor Ende des Bezugsraums möglich.

GeschäftsführungDr. Christian GöbesFrank SatorDr. Patrick RöslerMarcus Michel

Sitz der Gesellschaft ist HeidelbergAmtsgericht Mannheim HRB Nr. 335598Umsatz-Identifikationsnummer gemäß § 27aUmsatzsteuergesetz: DE 184391372

Firmenanschrift & inhaltliche VerantwortungFinanz Colloquium Heidelberg GmbHIm Bosseldorn 30 ● 69126 HeidelbergTelefon: +49 6221 99 8 98-0E-Mail: [email protected]: www.FC-Heidelberg.de

Der RevisonsPraktiker wird auf FSC-zertifi-ziertem Papier produziert.

24312–01/2016 RevisionsPraktiker

Vorschau248-285Prüfung Change-Projekte: Praxisempfehlungen für die Interne Revision in KreditinstitutenRainer A. Haag, Baden-Württembergischer Genossen-schaftsverband e.V. und Audit GmbH Karlsruhe Stutt-gart Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

w Auf Grund von Entwicklungen am Markt, in der (IT-)Technik sowie nicht zuletzt getrieben von auf-sichtsrechtlichen Vorgaben, nehmen Bedeutung und Frequenz von Change-Projekten in der Kreditwirt-schaft immer mehr zu. Der Beitrag beschreibt, wie die Interne Revision in die Prufung wesentlicher Pro-jekte sinnvoll, effizient und zugleich aufsichtskon-form eingebunden werden kann.

fung. Neben weiteren Bemuhungen um Kosten-einsparungen ist daher eine weitere Verschär-fung des Wettbewerbs in den kommenden Jah-ren zu erwarten – und damit eine Erhöhung des Vertriebsrisikos. Dieses Risiko steigt durch eine weiterhin sehr burokratische, den Verbraucher nahezu entmundigende Gesetzgebung einerseits und unerkannt schlummernde Haftungs risiken andererseits. Die interne Revision hat alle drei Facetten – inkonsistente Vertriebsstrategien und -instrumentarien, aufsichtsrecht liche Sanktionen und wesentliche Haftungsrisiken – gleicher maßen pruferisch aufzugreifen.

272 Quick-Check § 44 KWG-Prüfung: Mögliche Maßnahmen auf Grund der PrüfungsankündigungFrank Grunau, Sparkasse Wilhelmshaven

w Die Anforderungen der Bankenaufsicht an die Interne Revision haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Bei der Sonderprufung „Interne Revision“ können insbesondere durch eine effiziente Vorbereitung der Prufung poten-zielle Feststellungen zu den Kernprozessen noch vermieden werden.

278 EEG: Besonderheiten der Prüfung von KreditenBernd Gaffke, AWADO Deutsche Audit GmbH Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsge-sellschaft – Geschäftsstelle Rendsburg

w Im Vergleich zu anderen Krediten weisen bank-seitige Finanzierungen von Investitionen in Erneu-erbare Energien besondere Merkmale auf, welche die Kreditrevision im Rahmen ihrer Prufungshand-lungen beachten muss. Die zentralen Aspekte fur die Prufungshandlungen werden skizziert.

SERVICE

286 RevisionsPartner

288 Rezensionen

Demnächst im Heft

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Aktuell

244 12–01/2016 RevisionsPraktiker

Abbildung Normenänderungen

Revisionsorganisation

Monitoring der Veränderung externer Rahmenbedingungen

wIn diesem Folgebeitrag wurde ein Auswertungszeitraum vom 04.09.2015 bis 10.11.2015 gewählt. Aufgrund

der auszugsweisen Darstellung der tabel larischen Übersicht besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit sowie zutreffende Beurteilung der Relevanz im konkreten institutsbezogenen Ein-zelfall. £

Heimo Heimann, Partner/Wirtschafts-prufer, Prufung und Beratung von Banken und Finanzdienstleistern, CASIS Wirt-schaftsprufungsgesellschaft, Hamburg; (www.casis-wp.de), h.heimann@ casis-wp.de

Legende Relevanz: 1= hohe Auswirkungen (auf Gesamtprufungsplanung); 2= mittlere Auswirkung (Prufungstätigkeiten mit Zeithorizont bis ein Jahr); 3= niedrige Auswirkungen (Berucksichtigung im Rahmen der normalen Regelprufungen)

Legende Revision: A= Allgemeine Revision; G= Grundsatzabteilung; H= Handels-/Steuerungsrevision; I= IT Revision; K= Kreditrevision

Nr. Normenänderung Revision Relevanz

47 BGH: Verjährungshemmung des Anspruchs eines Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten bei erfolglosem Rechtsstreit des Leasingnehmers mit dem Lieferanten (BGH, Urt. v. 16.09.2015 – VIII ZR 119/14)

K 3

48 Deutsche Bundesbank: Rundschreiben Nr. 58/2015 - ESZB-Geldmarktstatistik (hier: (Erst-/Folge-)Registrierung im ExtraNet fur die neue ESZB-Geldmarktstatistik)

A 3

49 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume fur Altersversorgungssysteme

A/H 3

50 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens; (I. Änderung der Abgabenordnung (AO) (Art. 1); II. Änderung des Einfuhrungsgesetzes zur Abgabenordnung (Art. 2); III. Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (Art. 3); IV. Änderung des Einkommensteuergesetzes (Art. 5))

A 3

51 Verordnung uber das Formular fur den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV)

A/K 2

52 Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV)

G/H 3

53 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards fur die Offenlegung von Informationen in Bezug auf die Einhaltung des vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute im Einklang mit Art. 440 (ehemals EBA/RTS/2014/17 und EBA/CP/2014/11)

H/K 2

54 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards fur die Übergangsbehandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes (ehemals EBA/RTS/2014/13 und EBA/CP/2014/06)

G/H 3

55 SMA: Leitlinien zu Alternativen Leistungskennzahlen (APM) (ESMA/2015/1415de, ehemals ESMA/2014/175)

A/G 2

56 Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Burokratie (Burokratieentlastungsgesetz) (u.a. Anhebung der Grenzbeträge fur Umsatz und Gewinn um 20 Prozent mit der Folge der Befreiung einer Vielzahl von KMUs von den bisherigen Buchfuhrungs- und Aufzeichnungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB); Reduzierung der Mitteilungspflicht fur Kirchensteuerabzugsverpflichtete nach § 51a Abs. 2c Nr. 3 Satz 9 Einkommensteuergesetz (EStG))

G/K 3

57 BaFin: Ergebnisse der Umfrage zur Ertragslage und Widerstandsfähigkeit deutscher Kreditinstitute im Niedrigzinsumfeld, 18.09.2015

H 2

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Aktuell

24712–01/2016 RevisionsPraktiker

Filialrevision, Allgemeinrevision

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf-grund europäischer Rechtsakte (Finanzmarktnovellierungs-gesetz)

wDas Bundesministerium der Finanzen hat am 16.10.2015 den Ländern und Verbän-den den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschrif-ten aufgrund europäischer Rechtsakte (Finanzmarktnovellierungsgesetz) zur Konsultation zugeleitet. Das Finanzmarkt-novellierungsgesetz setzt die Vorgaben der uberarbeiteten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) nebst der dazugehörigen Verord-nung (MiFIR), der uberarbeiteten Markt-missbrauchsrichtlinie und -verordnung (CSMAD, MAR), der EU-Verordnung uber Zentralverwahrer (CSDR) und der Verord-nung uber Basisinformationsblätter fur ver-packte Anlageprodukte fur Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-VO) in nationales Recht um (Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Referentenentwuerfe/2015-10-19-novellierung-finanzmarktvorschriften-aufgrund-euorpaeischer-rechtsakte.html). Die Interne Revision sollte die Umsetzung begleiten und fruhzeitig die Auswirkungen auf die Prüfungsplanung und -durchfüh-rung analysieren. £

Michael Helfer, Geschäftsfuhrer FCH Consult GmbH

Revisionsorganisation

Interne Revision ist zunehmend im Fokus der Bankenaufsicht

wIm November 2015 fand in Berlin die Tagung „Prüfung der Internen Revision durch die Bankenaufsicht“ statt. Die Über-schrift war gleichsam der Tenor der Ver-anstaltung. Aufseher, Bankenprüfer und erfahrene Revisionspraktiker berichteten sehr konkret uber die aktuellen Anfor-derungen und Erkenntnisse zu den Fest-stellungen, welche die Interne Revision zu verantworten hat. Die Teilnehmer, die

fast ausschließlich Revisionsleiter waren, diskutierten sehr offen und intensiv, was neben den TOP-aktuellen Vorträgen auch zu einem Erfolg dieses Formats beigetragen hat. Im Ergebnis bleibt als zentrale Erkennt-nis festzuhalten, dass nicht nur Feststel-lungen aus Prüfungen nach § 44 KWG, welche aus den Fachbereichen resultieren, mittlerweile flächendeckend der Internen Revision zugerechnet werden, sondern auch die kommende SREP-Umsetzung die Interne Revision noch mehr in den Betrach-tungsfokus der Aufsicht gelangen lässt. Die Bewertung der Internen Revision nach quantitativer Ausstattung und qualitati-ver Leistung wird demnach ein wichtiger Eckstein der bankaufsichtlichen Beurtei-lung eines Instituts und wird sich in dessen

Risiko profil im Teilurteil Internal Gover-nance unmittelbar niederschlagen. Alle mit der Verantwortung fur die Interne Revision beauftragten Personen durfen gespannt sein, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich im Laufe des Jahres 2016 ergeben werden. Insbesondere durch die MaRisk 6.0 werden sich die Anforderungen an die Interne Revi-sion nochmal erhöhen (z. B. Einbeziehung kunftiger Verlustpotenziale in die risiko-orientierte Prufungsplanung). Diese und andere Themen werden den Schwerpunkt der kommenden Tagung bilden, die dann am 10. & 11.11.2016 in Hamburg statt-finden wird. £

Michael Helfer, Geschäftsfuhrer FCH Consult GmbH

Eindrücke der Tagung „Prüfung der Internen Revision durch die Bankenaufsicht“

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Beitrag

12–01/2016 RevisionsPraktiker248

Revisionsorganisation Kreditrevision Steuerungsrevision Filialrevision

IT-Revision Allgemeinrevision Deliktrevision

I. Einleitung

w Auch wenn den Kreditinstituten seitens der Deutschen Bundesbank und der BaFin ein Ausbau des nicht-zinstragenden Geschäfts zur Stabilisierung der Erträge eindrucklich ans Herz gelegt wird1, stammen bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken nach wie vor ca. 80 % der Gesamterträge aus dem Zinsuber-schuss. Mit Blick auf die ökonomische Verknup-fung von Ertrag und Risiko wird in der Folge unmittelbar deutlich, dass dem aus dem zins-sensitiven Geschäft resultierenden Zinsände-rungsrisiko eine herausragende Bedeutung beim Risikomanagement von Geschäftsbanken zukommt. Diese Herausforderung wird durch die anhaltende Niedrigzinsphase und die damit einhergehenden Konsequenzen weiter ausgebaut. Eine besondere Brisanz ergibt sich daruber hinaus, da ein mangelhaftes Zinsrisi-komanagement zumeist nicht sofort offenbart wird, sondern Zinsrisiken erst mit einem zeit-lichen Nachlauf schlagend werden und dann nachhaltig die zukunftigen Perioden belasten.

Die Aufdeckung von Versäumnissen beim Zins-risikomanagement zählt zu den wesentlichen Aufgaben der Internen Revision und dient primär der Abwendung von Vermögensschä-den fur das eigene Institut. Die Erwartungen der Bankenaufsicht an die Interne Revision bei der Prufung von Themen des Risikomanage-ment sind enorm: Der Interne Revisor muss hierzu „uber umfangreiche Fachkenntnisse ver-fugen“ und „die hochkomplexen Verfahren zur Bewertung der Positionen und ihrer Risiken […] verstehen und validieren können“2. Insbeson-dere beim Zinsrisiko erscheint es daher sinnvoll, den Schwerpunkt der Prufung auf die Annah-men und Grenzen der zum Risikomanagement verwendeten Modelle zu legen.

Der folgende Beitrag zeigt praxisorientierte Prüfungsansätze fur das Zinsrisikomanage-ment auf. Auf besondere (sich aus der Niedrig-

zinsphase fur das Zinsrisikomanagement erge-bende) Fragestellungen wird in einem hierauf aufbauenden Beitrag in einer der folgenden Ausgaben des RevisionsPraktikers eingegan-gen. Inhalt dieses Beitrags sind vielmehr ausge-wählte grundlegende Prufansätze, wobei sich die Gliederung an dem auch fur das Zins risiko maßgeblichen Risikomanagementkreislauf (Identifizierung, Quantifizierung, Reporting, Steuerung) orientiert.

II. Risikoidentifizierung

Erster Ansatzpunkt fur die revisionsseitige Pru-fung ist die institutsindividuell vorgenommene Definition des Zinsänderungsrisikos. Unter Zinsänderungsrisiko wird in der periodischen Sichtweise das Risiko negativer Auswirkungen von Marktzinsschwankungen auf die Ertrags-lage verstanden.

Dabei zeigen sich zwei Ausprägungsfor-men: Das Zinsspannenrisiko als Abweichung des Zinsuberschusses vom Erwartungswert und das Abschreibungsrisiko, welches den Wertberichtigungsbedarf im Falle sinkender Marktwerte von Wertpapieren beschreibt. In der wertorientierten Sichtweise steht das Bar-wertänderungsrisiko als Risiko negativer Aus-wirkung von Marktzinsschwankungen auf die Vermögenslage des Instituts im Fokus. Eine Vermischung der Begrifflichkeiten zwischen GuV- und Barweltsicht sollte vor dem Hinter-grund der in beiden Perspektiven differieren-den Zielgrößen, Risikobegriffe und Planungs-horizonte vermieden werden.

Hinsichtlich der strategischen Veranke-rung ist zu prufen, ob zur Konkretisierung der Risikostrategie eine Marktpreis- bzw. Zins-risikostrategie sinnvoll erscheint. Hierbei sollte neben der Bedeutung der Risikoart auf das Ausmaß der eingegangenen Zinsrisiken sowie die grundsätzlichen Methoden, Verfahren und

Zinsrisikomanagement im Fokus der Revision

Autoren:

Stefan Prasser, Referent in der Revision für

Gesamtbanksteuerung und

Christoph Claßen, Referent für Controlling,

beide Kasseler Sparkasse.

Grundlegende praxisorientierte Prufungsansätze fur die Prufung der Zinsrisiken.

1 Vgl. Deutsche Bundesbank/BaFin: „Ertragslage und Widerstandsfähigkeit deutscher Kredit-institute im Niedrigzinsumfeld“, Pressegespräch mit A. Dombret und R. Röseler am 18.09.2015.

2 Vgl. BaFin-Journal März/2014: „Interne Revision: Erwartungen der Bankenaufsicht“.

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24912–01/2016 RevisionsPraktiker

Instrumente zur Quantifizierung und Steue-rung eingegangen werden.

III. Risikoquantifizierung

1. Periodische Sichtweise

Auch bei der Risikoquantifizierung unterschei-det sich die Herangehensweise je nach Sicht-weise. In der periodischen Sichtweise erfolgt regelmäßig eine Simulation der Veränderung des Zinsuberschusses beim Eintritt verschiede-ner Zinsszenarien. Wesentliche Ergebnistrei-ber sind neben den gewählten Zinsszenarien die Plandaten zum Neugeschäft, also etwa die Verteilung nach Produkten oder die geplanten Margen, weshalb diese Annahmen auch in der Revisionsprufung auf Plausibilität untersucht werden sollten. Hierbei ist auf die Konsistenz zu den Annahmen der Finanz- bzw. Mittelfristpla-nung zu achten. Dasjenige Szenario, bei dem der Zinsuberschuss die größte Ab weichung zum erwarteten Zinsuberschuss ausweist, stellt den Risikofall dar.

Um aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten, sind alle wesentlichen und möglichen Aus-prägungsformen der Zinsstrukturkurve in der Simulation zu berucksichtig. Daruber hinaus ist eine „angemessene Betrachtung uber den Bilanzstichtag hinaus erforderlich“3, um Pro-dukte mit langfristigen Zahlungsströmen abzu-bilden und somit dem zeitverzögerten Eintritt von Zinsänderungsrisiken Sorge zu tragen. Insofern ist durch die Interne Revision fest-zustellen, ob der Betrachtungszeitraum unter „Berucksichtigung der individuellen Portfolio-struktur gewählt“ wurde. Ein Nachweis hierfur

ist beispielsweise uber eine Analyse der Dura-tion im Gesamtbank-Zinsbuch möglich.

2. Wertorientierte Sichtweise

Grundlage fur die wertorientierte Zinsrisiko-messung ist der Summen-Cashflow der Gesamtbank, welcher aus der Aggregation der Einzelgeschäfts-Cashflows resultiert und alle zinstragenden Geschäfte beinhalten sollte. Hierzu zählen etwa auch unverzinsliche Sicht-einlagen und Spezialfondspapiere, welche in der Regel uber das Durchschauverfahren in den Summen-Cashflow integriert werden. Ein häufiger Diskussionsgegenstand liegt in der Frage stellung, ob die stark zinssensitiven Cash-flows aus Pensionsverpflichtungen ebenfalls zu berucksichtigen sind. Materiell durfte es sich bei Pensionsverpflichtungen regelmäßig um wesentliche Geschäfte handeln4. Allerdings reduziert die Berucksichtigung dieser Position die Aktivuberhänge im Summen-Cashflow, welche eine typische Geschäftsbank (abgese-hen vom passivischen Fälligkeitsuberhang im ersten Jahr) aufweist. Folglich fuhrt die Nicht-berucksichtigung von Pensionsverpflichtungen grundsätzlich zu einer Risikouberzeichnung, welche im Einzelfall als vertretbar eingeschätzt werden kann.

Die operative barwertige Risikomessung erfolgt herkömmlich anhand eines mithilfe der moder-nen historischen Simulation (MHS) ermittel-ten Value-at-Risk (VaR). Die wesentlichen ver-wendeten Annahmen und Parameter sind gem. MaRisk AT 4.1 Tz. 8 nachvollziehbar zu begrun-den, zu dokumentieren, von der Geschäftslei-tung zu beschließen und mindestens jährlich zu uberprufen. Neben dem fur alle wesent-

3 BTR 2.3 Tz. 6 MaRisk. 4 Quelle: BaFin: Häufig gestellte Fragen zum

Rundschreiben 11/2011 (BA), Frage 10.

» Auch kleinere Institute, die fortgeschrittene Methoden zur Risikoquanti fizierung verwenden, sind nicht davon befreit, sich hinreichend kritisch mit den wesentlichen Modellannahmen, der Qualität der Datenbasis und den Modellergebnissen auseinander-zusetzen. «

Abbildung 1: Periodische Quantifizierung des Zinsänderungsrisikos

Zinsüberschuss in Mio. EUR 2015 2016 2017 2018 2019

Plan 100,0 99,5 99,0 99,0 97,0

Ad-hoc +100 BP 96,5 96,5 96,0 95,0 94,0

Ad-hoc -100 BP 100,5 99,5 99,0 98,0 96,5

Invers 97,0 95,5 95,5 94,0 92,5

Konstant 100,0 99,0 99,0 98,5 97,5

… … … … … …

Risikobetrag 3,5 4,0 … … …

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12–01/2016 RevisionsPraktiker250

lichen Risikoarten einheitlichen Konfidenz-niveau (z. B. 99 %) stellen die unterstellte Halte-dauer sowie der Betrachtungszeitraum fur die MHS die wichtigsten Modellparameter dar. Am Beispiel des verwendeten Betrachtungszeit-raums wird das inhärente Modellrisiko bei der barwertigen Zinsrisikomessung sichtbar: Allein durch die Ausweitung des Stutzzeitraums fur die MHS kann (je nach Zinsentwicklung) der VaR unter sonst gleichen Bedingungen redu-ziert werden. Dies bekräftigt die Anforde-rung an die Interne Revision, die gewählten Parameter sorgfältig zu hinterfragen. Wie die Deutsche Bundesbank klarstellt, sind auch klei-nere Institute, die fortgeschrittene Methoden zur Risikoquantifizierung verwenden, nicht davon befreit, sich hinreichend kritisch mit den wesentlichen Modellannahmen, der Qua-lität der Datenbasis und den Modellergebnis-sen auseinanderzusetzen5. Ebenfalls kann die Revisionsprufung ein geeigneter Anlass fur die Überprufung des verwendeten Risikoma-ßes sein. Eine Gegenuberstellung von VaR und Conditional-Value-at-Risk (CVaR)6 im Zeitver-lauf kann somit etwa den „blinden Fleck“ jen-seits des Quantils reduzieren.

Einen besonders großen Einfluss auf die Risiko-quantifizierung haben die zugrunde gelegten Ablauffiktionen fur Positionen mit unbestimm-ter Kapital- und Zinsbindungsdauer, weshalb diese bei der risikoorientierten Revisions-prufung ein Schwerpunktthema bilden sollten. Die Prufung sollte sowohl den schriftlich fixier-ten Prozess als auch die operative Umsetzung der individuellen Festlegung von Mischungs-verhältnissen (MV) beinhalten.

Zunächst wird auf Basis der historischen Kon-ditionspolitik die Mischung von Gleitzins-sätzen ermittelt, welche die kleinste (Trend-)Standardabweichung in der Marge aufweist. Hierdurch wurde in der Historie die Realisie-rung einer (möglichst) konstanten Marge in allen Zinsphasen ermöglicht. Die der histori-schen Analyse zugrundeliegenden Zeitreihen

von Produkt- bzw. Kundenzinssätzen sind auf Repräsentativität zu prufen. Das bedeutet, dass die Zeitreihen ausreichend lang sind, verschie-dene Zinsphasen abdecken und um Sonder-faktoren bereinigt wurden. Aus Transparenz-grunden sind Zinsmischungen mit maximal zwei bis drei Stutzstellen zu empfehlen. In den letzten Jahren bildete sich der Konsens, dass eine Festlegung von MV ausschließlich auf Basis einer historischen Analyse als nicht sach-gerecht angesehen wird. Vielmehr sind (zumin-dest ergänzend) zukunftsbezogene Zinssze-narien zu berucksichtigen, um veränderte Kunden- oder Konditionsanpassungsverhal-ten abzubilden.

Das Konzept der gleitenden Durchschnitte beinhaltet zunächst die Annahme der pro-duktbezogenen Volumenskonstanz. Bei Volu-mensänderungen muss das hinzukommende oder abfließende Volumen entsprechend der gleitenden Struktur angelegt bzw. refinanziert werden, wobei dies nur zu den aktuellen Ist-Zinssätzen möglich ist. In der Konsequenz kauft sich der Kunden im Falle einer zusätzlichen Volumenanlage in eine gleitende Zinsstruk-tur ein, deren Kurs (aufgrund der Abweichung zum Ist-Zins) von 100 abweicht. In der Theo-rie musste die entstehende Zinsdifferenz durch eine Ausgleichszahlung kompensiert werden, wobei eine Weitergabe der Ausgleichszahlun-gen an Kunden unublich bzw. häufig nicht möglich ist. Nichtsdestotrotz sollte die Interne Revision die Prozesse dahingehend prufen, dass zumindest Transparenz uber die theore-tisch zu verrechnenden Ausgleichszahlungen hergestellt wird bzw. eine interne Korrektur des Marktergebnisses vorgenommen wird.

Da auch die eigenen Kundenprodukte in Kon-kurrenz zu einander stehen, sollte allgemein darauf geachtet werden, dass sich gleich agie-rende Kunden nicht in unterschiedlich dupli-zierten Produkten befinden und sich unter-schiedlich agierende Kunden nicht in gleich abgebildeten Produkten befinden. Sofern sich

» Einen besonders großen Einfluss auf die Risikoquantifi-

zierung haben die zugrunde gelegten

Ablauffiktionen für Positionen mit unbe-

stimmter Kapital- und Zins bindungsdauer,

weshalb diese bei der risikoorientierten

Revisionsprüfung ein Schwerpunktthema

bilden sollten. «

5 Vgl. Deutsche Bundesbank: Monatsbericht März 2013: „Bankinterne Methoden zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und ihre bankaufsichtliche Bedeutung“, S. 36.

6 Der CVaR beschreibt den Durchschnitt der Ver-luste, wenn der VaR uberschritten wird.

Fiktives Beispiel 01/2014 01/2015 01/2015 01/2016

VaR 7,56 % 7,18 % 6,55 % 7,06 %

CVaR 8,33 % 7,81 % 7,08 % 7,65 %

Abbildung 2: Gegenüberstellung VaR und CVaR

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25112–01/2016 RevisionsPraktiker

die Attraktivität der Produkte je nach Zinsphase stark voneinander unterscheidet, nimmt der Kunde (Volumens-)Umschichtungen vor, die zu einer „Selbstkannibalisierung“ und damit sinkenden Margen fuhren. Ein Prufungsan-satz besteht demnach darin, das Produktport-folio vor dem Hintergrund der festgelegten Mischungsverhältnisse auf sich gegenseitig kannibalisierende Produkte zu untersuchen und ggf. eine Harmonisierung der Produkt-palette anzuregen7. In der Praxis hat sich eine Differenzierung der Kundengruppen nach dem Volumen im jeweiligen Produkt bewährt. Die Herleitung der Volumensgrenzen erfolgt insti-tutsindividuell je nach Einschätzung des Kun-denverhaltens (träge/reagibel) in verschie-denen Zinsphasen. Als Orientierungshilfe fur Festlegung der Volumensgrenzen kann bei-spielsweise das „BaFin-Merkblatt zu den Anfor-derungen an die Kategorisierung von Privat-kundeneinlagen gem. Art. 421 (1) bis (3) CRR“ verwendet werden. Dieses bezieht sich zwar originär auf die Liquiditätsrisikokennzahl LCR im Stressfall, weist jedoch – was die Katego-risierung der Kundeneinlagen nach ihrer Sta-bilität (Trägheit) betrifft – Parallelen zur Zins-risikowelt auf.

Zu den wesentlichen Prufungsinhalten zählt das regelmäßige Backtesting der Mischungs-verhältnisse mithilfe des zeitlichen Verlaufs von Bewertungszinsen, Kundenzinsen und den daraus resultierenden Margen. Die Überpru-fung der Mischungsverhältnisse sollte mindes-tens jährlich erfolgen, wobei ergänzend auch eine laufende Überwachung (beispielsweise mittels eines „Abweichungskanals“ fur die Ziel-marge) zielfuhrend erscheint. Sofern sich die Zielmarge signifikant verändert hat oder das zukunftige Kundenverhalten verändert einge-schätzt wird, ist ggf. eine Neufixierung der MV

erforderlich. Veränderungen bei den Ablauf-fiktionen sind nachvollziehbar uber einen Vor-standsbeschluss herbeizufuhren und in allen relevanten Anwendungen und Berichten zu dokumentieren. Die Festlegung der MV sollte stets einen strategischen Charakter haben. Ver-längerungen des MV auf der Passivseite allein zur kurzfristigen Senkung des Zinsänderungs-risikos sind zu beanstanden.

Weiterhin ist es im Rahmen der Revisionspru-fung empfehlenswert, den Zusammenhang zwischen Produkt- und Bewertungszins (z. B. grafisch) fur die wesentlichen variablen Pro-dukte aufzubereiten. Fälle, in denen sich die Konditionierung nicht an der Duplizierung orientiert, fuhrten bereits zu F2-Feststellungen bei bankaufsichtlichen § 44er-Prufungen. Eine mit den Marktbereichen gemeinsame Festle-gung der MV erleichtert die operative Umset-zung der Konditionsgestaltung in Abhängig-keit des Bewertungszinses. Außerdem sind die Marktbereiche unbedingt einzubeziehen, da diese durch die Nähe zum Kunden wertvolle Impulse fur die Einschätzung des Kundenver-haltens in verschiedenen Zinsphasen erhalten. Ebenfalls sollten sich dem Kunden zugesagte Konditionierungsvorgaben, wie beispielsweise die Abhängigkeit zu einem Referenzzinssatz, in der Duplizierung wiederfinden.

IV. Risikoreporting und Dokumentation

Dem Risikoreporting kommt eine nicht uner-hebliche Bedeutung zu. Nach der Risikoquan-tifizierung sind die Ergebnisse angemessen zu kommunizieren, um eine sachgerechte Steu-erung der Risiken nachvollziehbar durchfuhren zu können. Grundsätzlich sind die unter Risi-

7 Zum Beispiel zwei ähnlich ausgestaltete vari-able Produkte, von denen Produkt A mit einem „kurzen“ Mischungsverhältnis (z. B. 100 % gl. drei Monate) und Produkt B mit einem „langen“ Mischungsverhältnis (z. B. 20 % gl. ein Jahr, 80 % gl. Zehn Jahre) ausgestattet sind.

Abbildung 3: Beispiel für volumensabhängige Differenzierung der Kundengruppen

Fiktives Beispiel Volumen Mischungsverhältnis

Tagesgeld 0 – 100 Tsd. € (träge)

400 Mio. €30 % gl. 3 Monate, 70 % gl. 10 Jahre („langes MV“)

Tagesgeld 100 – 500 Tsd. € (mittel)

270 Mio. €50 % gl. 3 Monate, 50 % gl. 1 Jahre („mittellanges MV“)

Tagesgeld ab 500 Tsd. € (reagibel)

120 Mio. € 100 % gl. 3 Monate, („kurzes MV“)

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12–01/2016 RevisionsPraktiker252

kogesichtspunkten wesentlichen Informatio-nen turnusmäßig in angemessenen Abständen weiterzuleiten, damit geeignete Maßnahmen fruhzeitig eingeleitet werden können (MaRisk AT 4.3.2). Gefordert wird neben der reinen Dar-stellung der Risikosituation auch eine Bewer-tung der Risikosituation. Bei Bedarf sind auch Handlungsvorschläge aufzunehmen, wobei in den MaRisk exemplarisch Vorschläge zur Risi-koreduzierung genannt werden.

Speziell fur Marktpreisrisiken sind gem. BTR 2.1 der MaRisk moderate Mindestanforderungen an Berichtsinhalte zum Risikoreporting von Marktpreisrisiken getroffen. Der mindestens vierteljährlich zu erstellende Bericht hat neben Darstellungen uber interne Handelsgeschäfte folgende Mindestinhalte zu umfassen:

� Überblick uber die Risiko- und Ergebnisent-wicklung der mit Marktpreisrisiken behaf-teten Positionen;� bedeutende Limituberschreitungen;� Änderungen der wesentlichen Annah-

men oder Parameter, die bei der Berech-nung der Marktpreisrisiken herangezogen werden sowie� Auffälligkeiten bei Abstimmung von Han-

delspositionen. Hier sind in den MaRisk

als Beispiele Auffälligkeiten hinsichtlich Handelsvolumina, GuV-Auswirkungen und Stornoquoten genannt.

Prufungsansätze der Internen Revision zur Berichterstattung bilden z. B. die in Abb. 4 dar-gestellten Fragestellungen.

V. Risikosteuerung

In der Praxis zeigt sich beim Zinsrisiko häufig ein Einsatz von zwei Steuerungskreisen. Ist dies der Fall, sollte der primäre (und damit maßgebliche) Steuerungskreislauf klar definiert sein8. Insbe-sondere beim Zinsänderungsrisiko erfolgt auf-grund der in diesem Bereich fortgeschrittenen Methoden vermehrt eine Nutzung der barwer-tigen Risikosteuerung. Ausgangspunkt der Risi-kosteuerung ist der Risikobericht, insbesondere die vorgenommene Risikobewertung. Die Beur-teilung der Ertrags-/Risikolage des Zinsbuchs ist nur im Vergleich zu anderen Vermögensanlagen oder im Vergleich zum „Markt“ möglich, des-halb ist die Definition einer Benchmark erfor-derlich. Dann kann auch festgestellt werden, ob der aktuelle Zinsbuch-Cashflow „gut“ ist in dem Sinne, dass bei gleichem Risiko kein höhe-rer Ertrag erwartet werden kann und dass bei

» Bei der Steuerung zwingend die Risiko-

strategie des Kredit-instituts beachten. «

Abbildung 4: Prüfungsansätze zur Berichterstattung der Zinsrisiken

Prufungsthematik Fragestellungen

Verantwortlich keit - Sind die Verantwortlichkeiten der Berichterstattung klar geregelt?- Verfugen die Mitarbeiter, die die Berichte erstellen, uber eine

angemessene Qualifikation?

Empfängerkreis - Ist der Empfängerkreis sachgerecht (Geschäftsleitung, Aufsichtsorgan [ungekurzt], Treasury, Interne Revision…)?

Reporterstellung - Erfolgt die Reporterstellung korrekt?- Sind selbsterstellte Excel-Dateien ausreichend gesichert?- Erfolgt eine Historisierung der Basisdaten und der Dateien zur

Berichterstellung?- Sind die verwendeten Daten aktuell und vollständig?- Ist die Dokumentation zur Berichterstellung „fur sachkundige Dritte“

nachvollziehbar?

IKS - Ist ein angemessenes IKS implementiert?- Werden durchgefuhrte Kontrollen nachvollziehbar dokumentiert?

Empfänger-orientierung

- Sind die Berichte empfängerorientiert gestaltet (Management Summary, Hinweise auf Besonderheiten/Veränderungen…)?

- Erläuterungen wesentlicher Methoden/Verfahren und diesbezugliche Veränderungen im Berichtszeitraum.

Berichtsturnus - Ist der Berichtsturnus angemessen (fixiert)?- Wird der dokumentierte Berichtsturnus eingehalten?8 Zum Beispiel „Es erfolgt eine Barwertsteuerung

mit strenger Nebenbedingung GuV“.

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25312–01/2016 RevisionsPraktiker

gleicher Ertragserwartung keine andere Positi-onierung des Zinsbuchs zu einer Risikoreduzie-rung fuhrt. Weiterhin ist bei der Steuerung zwin-gend die Risikostrategie des Kreditinstituts zu beachten, welche Aussagen uber das Ausmaß der einzugehenden Risiken beinhalten sollte. Der Zinsbuch-Cashflow selbst kann mit Hilfe von Finanzinstrumenten wie z. B. Zinsswaps relativ schnell und preiswert gestaltet werden. Bei der Zinsbuchsteuerung kann zwischen akti-vem und passivem Management unterschie-den werden. Unter passivem Management ist jedoch nicht zu verstehen, dass kein Einfluss auf das Zinsbuch genommen werden soll, son-dern dass stattdessen nach der Entscheidung fur eine Benchmark regelmäßig Maßnahmen ergriffen werden, um die festgelegte Bench-mark exakt nachzubilden und deren Rendite zu erreichen. Beim aktiven Management wird hingegen eine gegenuber der Benchmark höhere Rendite angestrebt; hierzu wird eine bewusste Abweichung von der Benchmark zugelassen, um bei prognostizierten Zinsände-

rungen gegenuber der Benchmark eine bessere Performance aufweisen zu können.

VI. Fazit und Ausblick

Die implementierten Methoden und Verfahren im Bereich der Zinsbuchsteuerung sind lang-jährig erprobt und haben sich bewährt. Nichts-destotrotz zeigt die Prufungserfahrung, dass immer wieder Anpassungsnotwendigkeiten in der operativen Handhabung bestehen. Die exemplarisch dargestellten Prufungsansätze zu den Themen Risikoidentifikation, -quantifi-zierung, -reporting und -steuerung sollen die Identifikation von Schwachstellen bei der Zins-risikosteuerung unterstutzen. Allgemein stellt sich bei dem aktuell sehr niedrigen Zinsumfeld in Verbindung mit dementsprechend gerin-gen Renditeerwartungen die Frage, ob dieses Geschäftsfeld auch weiterhin die aktuell zum Teil sehr hohe Bedeutung bezuglich der Struk-tur der Ertragsseite haben wird. £

PRÜFUNGSTIPPS

� Bei der Definition von Zinsrisiken sollte auf eine saubere Trennung zwischen GuV- und Barwertsicht geachtet werden.

� Zinsrisiken sollten (z. B. uber eine Zinsrisiko-Teilstrategie) angemessen strategisch verankert sein.

� Bei der GuV-Risikomessung sollten alle wesentlichen Ausprägungsformen der Zinsstrukturkurve sowie ein angemes-sener Betrachtungszeitraum berucksichtigt werden.

� Die (wesentlichen) Annahmen der Risikoquantifizierung sind nachvollziehbar zu begrunden, zu dokumentieren, von der Geschäftsleitung zu beschließen und mindestens jährlich zu uberprufen.

� Die zur Festlegung der Mischungsverhältnisse verwendeten historischen Zeitreihen sind auf Repräsentativität zu uberprufen.

� Bei der Festlegung der Ablauffiktionen sind zukunftsorientierte Zinsszenarien heranzuziehen.

� Ausgleichszahlungen (z. B. durch Volumensänderungen) sollten transparent gemacht werden und eine interne Korrek-tur des Marktergebnisses vorgenommen werden.

� Es ist auf ein harmonisierendes Produktangebot und eine sinnvolle Differenzierung der Kundengruppen zu achten.

� Mischungsverhältnisse sind regelmäßig zu uberprufen und ggf. anzupassen.

� Die Konditionsgestaltung sollte sich an der Duplizierung in der Banksteuerung orientieren.

� Das Reporting sollte neben der Darstellung auch eine Bewertung der Risikosituation beinhalten.

� Der (primäre) Steuerungsansatz fur Zinsrisiken sollte eindeutig definiert sein und in der Praxis auch umgesetzt werden.

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12–01/2016 RevisionsPraktiker254

Revisionsorganisation Kreditrevision Steuerungsrevision Filialrevision

IT-Revision Allgemeinrevision Deliktrevision

I. Steigende Anforderungen durch europäisches Aufsichtsrecht

w Mit der EU-Verordnung 575/2013, besser bekannt als Capital Requirements Regulations (CRR) fand eine weitere Normierung in allen drei Säulen des europäischen Bankenwesens statt. Diese wirken sich in unterschiedlichen Bereichen wie Mindestkapitalanforderungen, Großkreditvorschriften, Liquiditätsvorschrif-ten, Verschuldungsquote (Leverage Ratio) und Offenlegungsvorschriften auf die Arbeit der Banken und folglich auf die Prufungs praxis der Internen Revision aus.

Mit einher ging eine weitgehende Abschaf-fung nationaler Wahlrechte und evtl. bestehen-den nationalen Besonderheiten im Aufsichts-recht. In diesem Zusammenhang verschwand bzw. verschwinden einige nationale Regelun-gen. Dafur bestehen neue Anforderungen, die an Komplexität gewonnen haben und man-ches Institut auch vor Herausforderungen stel-len. Dies zeigt sich allein schon an der puren Anzahl von mittlerweile mehr als 100 die CRR konkretisierenden technischen Standards der EBA, die es zu berucksichtigen gilt.

II. Herausforderungen für die Interne Revision

1. Zahlreiche neue Regelungen erfordern fachliches Know-how

a) Eigenmittelinstrumente und EK-Anforderungen

Bei den Eigenkapitalvorschriften gibt es ins-besondere bei der Zusammensetzung und der Mindesthöhe des Eigenkapitals Änderun-gen. Zu den bisherigen acht Prozent Kern- und Ergänzungskapital werden ab 2015 bis 2019 sukzessive antizyklische Kapitalpuffer, Kapi-talerhaltungspuffer sowie systemische Puffer eingefuhrt, sodass die Mindesteigenkapital-anforderungen uber 16 % betragen können. Gleichzeitig werden bspw. die Anforderun-gen an das harte Kernkapital auf 4,5 % erhöht. Beim Ergänzungskapital fallen teilweise bisher zulässige Bestandteile wie der Haftsummenzu-schlag bei Genossenschaftsbanken oder Vor-sorgereserve nach § 340f HGB weg bzw. genie-ßen beim sogenannten „Grandfathering“ noch einen jährlich um zehn Prozent schmelzenden Bestandsschutz bis zum Jahr 2021.

Prüfung der CRR-Umsetzung

Autor:

Simon Hirzel CIA CRMA, stellv. Leiter Interne Revision,

Prüfungsschwerpunkte u. a. in der Gesamtbanksteuerung

und im Kreditgeschäft, Volksbank Breisgau Nord eG.

Eine Betrachtung der Internen Revision unter praxisorientierten Gesichtspunkten.

Abbildung 1: Wesentliche Einflussbereiche der CRR

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Übersicht der wesentliche Einflussbereiche der CRR

Eigenmittelinstrumente, Abzugsposten und EK-Anforderungen (Art. 25-386)

Großkreditbestimmungen (Art. 387-403) und Regelungen zu ubertragenen Kreditrisiken (Art. 404-410)

Liquiditätsregelungen (Art. 411-428)

Leverage Ratio (Art. 239 -430)

Offenlegungsregelungen (Art. 431-455)

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25512–01/2016 RevisionsPraktiker

Prufungstechnisch stellt eine Zukunftsbe-trachtung dieser Änderungen einen konkreten Ansatz dar, insbesondere mit der Fragestellung versehen, ob die Mindestanforderungen erfullt werden können bzw. welche Maßnahmen hierzu erforderlich sind und was die Bank zur Einfuhrung bereits unternommen hat. Gerade im durch die EZB hervorgerufenen Niedrigzins-umfeld, welches die Erträge der Banken zusam-menschmelzen lässt, kann es zu einer großen Herausforderung werden, die Anforderungen einzuhalten.

b) Großkreditbestimmungen

Fur die Bildung von Einheiten zur Bestimmun-gen von Großkrediten wurde die „Gruppe ver-bundener Kunden“ (GvK) eingefuhrt. Diese definiert sich im Wesentlichen uber direkte bzw. indirekte Kontrolle eines Unternehmens oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Gleich-zeitig wurde die Definition der „Kreditnehmer-einheit“ (KNE) zur Berechnung der Millionen-kredite nach § 14 KWG geändert.

Ein in diesem Bereich hinzugekommener, kom-plexer Sachverhalt stellen die sogenannten Durchschaupflichten dar. Dies kann bereits klei-nere Institute vor Herausforderungen stellen, da sich insbesondere im Depot A verschach-telte Konzerne mit zahlreichen Firmen befinden können, sodass die korrekte Einheitenbildung eine schwer nachzuvollziehende und zeitauf-wändige Prufung darstellt.

c) Liquiditätsregelungen

Bei den Liquiditätsregelungen ist durch Art. 412 CRR die Liquidity Coverage Ratio (LCR) neu ein-gefuhrt worden. Grundsätzlich ähnelt diese der bisherigen auf der Liquiditätsverordnung (LiqV) basierenden Liquiditätskennziffer stark, den-noch erfahren sie eine entscheidende Unter-scheidung in ihrer Ausrichtung. Während die LiqV eine bilanzielle Betrachtung wählt, stellt die LCR auf eine Cashflow-orientierte Betrach-tung ab, die den Liquiditätspuffer ins Verhält-nis zu Zahlungsmittelabflussen innerhalb 30 Tagen setzt und so eine evtl. Refinanzie-rungslucke aufzeigt. Durch die Deckung von Zahlungsmittelabflusse uber bis zu 30 Tage, soll dem Institut und der Aufsicht genugend Zeit fur Maßnahmen zur Abwendung einer Illiquidität verschafft werden.

Mit der Net Stable Funding Ratio (NSFR) soll eine langfristige Refinanzierung der Aktiva sichergestellt werden um in liquiditätsengen Märkten keine kurzfristigen Zahlungsschwie-rigkeiten auftreten zu lassen.

d) Leverago Ratio (Verschuldungsquote)

Mit der Leverago Ratio (LR) reagiert der Basler Ausschuss ebenfalls auf die Erfahrungen der Finanzkrise. In Ergänzung zu risikogewichte-ten Eigenkapitalanforderungen setzt die LR das aufsichtsrechtliche Eigenkapital ins Ver-hältnis zu den bilanziellen und außerbilanziel-len Geschäften. Hierdurch soll ein ubermäßiger Schuldenaufbau in Form von Finanzierungen durch Fremdkapital vermieden werden, der sich in der Finanzkrise als destabilisierend gezeigt hat. Eine endgultige Verabschiedung der Regelungen steht noch aus, nach Empfeh-lung des Basler Ausschusses soll ab 2018 die Deckung durch das EK mindestens drei Prozent betragen.

Im Gegensatz zu anderen Regelungen der CRR, ist davon auszugehen, dass die LR den Prufer vor keine hohen Herausforderungen stellt, da einzelne Geschäfte keine Risikogewichtung erfahren und damit einfach zusammenad-diert und ins Verhältnis zum aufsichtsrechtli-chen Eigenkapital gesetzt werden können.

e) Offenlegungsvorschriften

In diversen Artikeln der CRR sind Offenle-gungsvorschriften implementiert worden, um die Transparenz fur Dritte zu erhöhen. So z. B. fur Eigenkapital (Art. 437) und Eigenmittel (Art. 438), zu Kapitalpuffern (Art. 440), zur Leverage Ratio (Art. 451). Da die inhaltlichen Bestandteile des Offenlegungsberichts in den einzelnen Teilbereichen betrachtet bzw. mate-riell gepruft werden, können sich die pruferi-schen Handlungen auf die Ordnungsmä-ßigkeitsprufung der Offenlegungsberichte be schränken (Sollanforderungen erfullt und korrekte Datenubernahme aus den Systemen).

2. Kenntnisse der technischen Abwicklung und entsprechender Schnittstellen

Eine ganz entscheidende Frage in der konkre-ten Prufungsdurchfuhrung ist die der techni-

» Der Prüfer sollte sich vorab eine genaue Übersicht über die relevanten Daten und deren Qualität verschaffen. «

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12–01/2016 RevisionsPraktiker256

schen Abwicklung. Hier sollte sich der Prufer vorab eine genaue Übersicht der Leistungen des Rechenzentrums verschaffen. Dabei sind insbesondere die verwendeten bzw. relevan-ten Daten und deren Qualität von Bedeutung. In diesem Zusammenhang sollte sich der Fokus auf die betrieblichen Regelungen zur Erfas-sung und Kontrolle sowie regelmäßige Plau-sibilitätsprufungen richten. Gegebenenfalls können dafur auch Ergebnisse aus anderen Prüfungen herangezogen werden, so bieten sich gerade beim Kreditmeldewesen Einzelen-gagementprufungen fur die Betrachtung gebil-deter Risikoeinheiten (GvK/KNE) an, da sich hier der Prufer sowieso bereits einen Überblick uber den Kreditnehmer machen musste und somit kein separater Einstieg mehr im Rahmen einer eigens angesetzten Funktionsprufung erfol-gen muss.

Der weitere Fokus gilt den manuell zu pfle-genden Datenbereichen. Inwiefern sind die Daten verfugbar und kommen diese aus ent-sprechend „sicheren“ Quellen bzw. Systemen? Muss eine Aufbereitung erfolgen oder können diese eins zu eins verwendet werden? Bei den manuell vorzunehmenden Tätigkeiten sollte auch die Qualifikation der mit den Aufgaben betrauten Mitarbeiter berucksichtigt werden. Liegen hier ausreichende Kenntnisse vor und können Ergebnisse plausibilisiert werden oder ist ggf. Schulungsbedarf erforderlich?

Die hier genannten Punkte werden ganz ent-scheidend den Prufungsaufwand, zumindest fur die Ordnungsmäßigkeitsfragen, beein-flussen. Dabei kommt es auch auf die Quali-tät von Anwenderhandbuchern und elektro-nischen Hilfen an, ob diese einen schnellen Ruckschluss ermöglichen oder zeitintensive Recherchen verlangen.

3. Kennzahlenbetrachtung hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen und deren Umsetzung

Die Prufung der CRR-Umsetzung stellt vor allem eine Ordnungsmäßigkeitsprufung bezuglich der korrekten Datengrundlage bzw. -berucksichti-gung dar. Darauf aufbauend, sollte aber auch die strategische Komponente nicht vernach-lässigt werden. So sollten die einzelnen Kenn-zahlen analysiert und hinsichtlich eventueller Schwachstellen betrachtet werden. Beispiels-

weise kann die NSFR je nach bisheriger Bilanz-ausgestaltung bereits heute deutlich erfullt sein oder aber noch Handlungsbedarf auswei-sen, weil die erforderliche Deckung der illiqui-den Aktiva durch langfristige Passiva noch nicht erreicht oder aber dauerhaft nicht gesichert ist. Auch wenn hier noch kein technischer Stan-dard der EBA vorliegt, können die Werte grund-sätzlich betrachtet und zumindest ein grober Anhaltswert ermittelt werden. Auf diesem auf-bauend können sich Fragestellungen der Risiko-abschätzung durch die Bank und evtl. zu ergrei-fender Maßnahmen ergeben. Gerade in diesem Beispiel bestunde durch die Frist bis zur Einfuh-rung 2018 noch Handlungsspielraum, was bei einer evtl. Anpassung der Bilanzausgestaltung auch sehr wichtig ist, da hier normalerweise keine kurzfristigen „Schönheits korrekturen“ vor-genommen werden können. Gleichzeitig ist aber auch zu wurdigen, ob durch erforderliche Bilanz-maßnahmen nicht die Fristentransformation zu stark beschnitten wird und damit ein in der Ver-gangenheit starker Ertragsbringer in Teilen ver-loren geht.

Noch mehr gilt die zukunftsgerichtete Betrach-tung den Eigenmitteln. Hier sollten bei entspre-chender Risikolage auch Szenarioanalysen vor-genommen werden.

Selbstverständlich gilt es auch, eventuell ergrif-fene Maßnahme im Hinblick auf deren Wirk-samkeit fur das gewunschte Ziel sowie auf deren angemessene Umsetzung hin zu prufen. Grundsätzlich sollten bei Prufung der CRR künftige Entwicklungen betrachtet werden. Beispielsweise wird aufgrund der Planungen zur Einfuhrung des „Analytical Credit Dataset“ („AnaCredit“) bis Ende 2017 eine Senkung der Kreditmeldegrenze auf 25.000 € oder 50.000 € diskutiert, um der Aufsicht eine granulare Über-wachung des Finanzsystems zu ermöglichen. Darauf basierend können bereits heute Über-legungen bezuglich der kunftigen prozessu-alen Erfordernisse zur Einheitenbildung und Stammdatenmeldung des Kreditmeldewesens vorgenommen werden.

4. Schwierige Kapazitätsplanung und Anpassung der Prüfungslandkarte

Durch die Ausweitung der Regelungen, die vor allem auch diverse prozessuale Anpassun-gen erfordern (eine fruhzeitige Einbindung der

» Auch bisher nicht einzuhaltende Kennzahlen sollten

schon heute auf Schwachstellen und

Handlungsbedarf hin analysiert werden,

um rechtzeitig Maßnahmen er greifen

zu können. «

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25712–01/2016 RevisionsPraktiker

» Bei kleineren Instituten kann die Überlegung einer (Teil-)Auslagerung einzelner Prüffelder der CRR angebracht sein, da der Aufbau des nötigen Know-how und vor allem die Prüfung gewisse Kapazitäten binden, die an anderer Stelle im Prüfungs-plan fehlen. «

Internen Revision ist hier durch AT 8.2 MaRisk gefordert), ist in den ersten Jahren eine ange-messene Planung der notwendigen Prufer-tage schwierig. Eine zentrale Rolle hierbei spielt zum einen der Automatisierungsstand fur die einzelne Kennzahlenermittlung bzw. abzu-gebende Meldungen. Zum anderen sollte aber auch die Risikolage des Instituts in die Über-legung der Planerstellung mit einbezogen werden. So können beispielsweise bei einer sehr positiven LCR die einzelnen Prufungsan-sätze reduziert bzw. verstärkt Plausibilitätspru-fen stattfinden. Wo hingegen eine knapp gege-bene LCR auch vertiefte Prufungshandlungen erforderlich macht, um die Einwandfreiheit des Ergebnisses bestätigen zu können. Gene-rell sind die einzelnen Pruffelder risikoorientiert zu definieren.

Eine grundsätzliche Frage stellt sich bereits, ob die CRR-Umsetzung in einer eigenständi-gen Prufung betrachtet oder aber auf die ein-zelnen Pruffelder verteilt wird. Dies wird regel-mäßig vom Ausmaß und der Komplexität der einzelnen Komponenten des Instituts abhän-gen. Auch sollten Schnittstellen mit anderen Prufungen betrachtet werden, um eine sinn-volle Verteilung von Prufungshandlungen zu definieren und insbesondere Redundanzen zu vermeiden. Gerade bei kleineren Instituten kann die Überlegung einer (Teil-)Auslagerung einzelner Pruffelder der CRR angebracht sein, da der Aufbau des nötigen Know-how und vor allem die Prufung gewisse Kapazitäten binden, die an anderer Stelle im Prufungsplan fehlen.

Die risikoadäquate Wahl des Prufungsturnus der einzelnen Pruffelder sollte ebenfalls gut

uberlegt sein. Während bei der Einfuhrung zeit-nahe Prufungshandlungen zur Bestätigung der Prozesse erforderlich sind, können die Turnusse in den Folgejahren bei entsprechender Argu-mentation (Risikolage, Veränderungsgrad der Prozesse) auch verlängert werden.

III. Fazit

Die Prufung der angemessenen Umsetzung der CRR-Vorschriften fordert von der Inter-nen Re vision entsprechendes Fachwissen und beinhaltet teilweise komplexere Vorgänge als bisher. Die Prufung sollte sich dabei nicht auf die reine Ordnungsmäßigkeit beschrän-ken, sondern auch Risiken und Chancen der einzelnen Bereiche betrachten und heute bereits bekannte bzw. geplante kunftige auf-sichtsrechtliche Entwicklungen berucksichti-gen, um fruhzeitig Maßnahmen vorzuschla-gen bzw. getroffene Maßnahmen hinsichtlich deren Wirksamkeit zu prufen. Die technische Verarbeitung sowie die Qualität der Daten sind zentrale Stellschrauben fur den konkre-ten Prufungsaufwand. Dessen Planung sollte im Rahmen der Einfuhrung die Komplexität ein-zelner Pruffelder berucksichtigen und ausrei-chende Budgets zur Verfugung stellen.

Insgesamt wurden durch die CRR die Anfor-derungen im Anzeige- und Meldewesens aus-geweitet bzw. erhöht. Dies bedeutet auch fur die Interne Revision einen höheren zeitlichen Aufwand als bisher. Zum einen durch die Wei-terbildung des fachlichen Know-hows, zum anderen durch den grundsätzlich höheren Prufungsbedarf. £

PRÜFUNGSTIPPS

� Verschaffen Sie sich einen geeigneten Überblick uber die Datenverarbeitung und -qualität.

� Analysieren Sie Kennzahlen wie bspw. die NSFR auf evtl. Schwachstellen um fruhzeitig Maßnahmen ergreifen zu können.

� Beziehen Sie bereits bekannte Planungen der Aufsicht zu kunftigen Neuerungen (z.B. „AnaCredit“) in die Prufung mit ein. Hier können ggf. bereits heute vorausschauende Maßnahmen getroffen werden, die eine kunftige Einfuhrung erleichtern.

� Überlegen Sie fruhzeitig im Rahmen der Prufungsplanung wo Schnittstellen mit anderen Prufungen bestehen, und wie Sie Redundanzen vermeiden.

� Ziehen Sie, gerade als kleinere Interne Revision, ressourcenbedingt auch die Auslagerung von Pruffeldern in Betracht.

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12–01/2016 RevisionsPraktiker258

Revisionsorganisation Kreditrevision Steuerungsrevision Filialrevision

IT-Revision Allgemeinrevision Deliktrevision

I. Grundlagen

w Die MaRisk sind so aufgebaut, dass in einem allgemeinen und einem besonderen Teil Anfor-derungen an das Risikomanagement formu-liert werden. Ein angemessenes und wirksa-mes Risikomanagement umfasst dabei unter Berucksichtigung der Risikotragfähigkeit ins-besondere die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfah-ren. Die internen Kontrollverfahren bestehen aus dem internen Kontrollsystem und der Inter-nen Revision. Wesentliche Parameter des inter-nen Kontrollsystems stellen unter Berucksich-tigung des Proportionalitätsgrundsatzes die Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisa-tion und angemessene Risikosteuerungs- und controlling prozesse dar. Weiterhin ist eine Risiko controlling-Funktion und Compliance-Funktion zu implementieren.

Bei der Ausgestaltung der Prozesse sind die Kontrollen (AT 4.3.1 Tz. 2) von entscheiden-der Bedeutung. Innerhalb dieser allgemeinen Anforderungen der MaRisk wird bereits auf Veränderungsprozesse reflektiert.

Der AT 5 Tz. 2 verweist darauf, dass die Richt-linien bei Veränderungen der Aktivitäten und Prozesse zeitnah anzupassen sind. Nach AT 7.2 Tz. 3 sind IT-Systeme nach wesentlichen Ver-änderungen zu testen und von technisch zuständigen Mitarbeitern abzunehmen. Letz-teres bezieht sich nach AT 7.2 Tz. 4 auch auf die Änderung programmtechnischer Vorga-ben. Nach AT 4.3.2 Tz. 7 sind die Risikosteue-rungs- und controllingprozesse zeitnah an sich ändernde Bedingungen anzupassen.

Die MaRisk sind im „Allgemeinen Teil“ so auf-gebaut, dass zuerst die Anforderungen darge-stellt und anschließend in einem gesonderten Abschnitt auf Veränderungen der Systeme ein-gegangen werden. Hierbei werden die Anpas-

sungsprozesse nach einzelnen Kategorien abgegrenzt. Abgeschlossen wird der Teil der MaRisk mit den Anforderungen an ausgela-gerte Prozesse. Dies stellt eine konsequente Sichtweise dar, um zu verhindern, dass sich die Institute durch die Auslagerung den Oblie-genheiten entziehen und auf den Dritten ver-weisen. Auch die regelmäßige Überprufung der zur Risikomessung eingesetzten Metho-den und Verfahren auf Angemessenheit (BTR Tz. 2) ist im Kontext der Anpassungsprozesse zu sehen.

Eine weitere Adressierung der Risikomanage-mentanforderungen erfolgt mit den § 25c und d KWG. Die Anforderung des AT 4.3.1 Tz. 2 wird im § 25c Abs. 4a Nr. 3a und 4b Nr. 3a nochmals dargestellt. Dem Aufsichtsorgan kommt ent-sprechend des § 25d die Überwachungsfunk-tion zu. So ist die Wirksamkeit des Risikoma-nagementsystems, insbesondere des internen Kontrollsystems und der Internen Revision ent-sprechend § 25d Abs. 9 Nr. 2 zu uberwachen. Dies zeigt gleichzeitig, wie wichtig ein ange-messenes IKS und implementierte Kontroll-systeme als Obliegenheit der Geschäftsleitung anzusehen sind.

Anpassungsprozesse können im Rahmen ihrer Umsetzung und Implementierung zu Kontroll-schwächen fuhren, die zu wesentlichen Risiken beitragen können. Vorhandene Kontrollpro-zesse mussen im Rahmen von Veränderungs-prozessen weiterhin wirksam sein und ggf. im Rahmen der Veränderungen neu moduliert werden.

An dieser Stelle wird auf den § 11 „Angemes-senheit und Wirksamkeit des Risikomanage-ments und Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts-organisation“ und den § 13 „IT-Systeme“ der neuen Prufungsberichtserverordnung ver-wiesen, der indirekt diese Anforderungen aufgreift.

Prüfung von Anpassungsprozessen nach AT 8.2 der MaRisk

Autor:

Michael Claaßen, Bereichsleiter Interne Revision,

Volksbank Marl-Recklinghausen eG.

Wesentliche Veränderung von Prozessen und Strukturen im Fokus der Internen Revision.

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FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de

Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Vorstand/Revision/IT.

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25912–01/2016 RevisionsPraktiker

II. Prozessbetrachtungen zu den Anpassungsprozessen

1. Anpassungsprozesse und Wesentlichkeit

Die Systematik der Anpassungsprozesse kann wie in Abb. 1 zusammengefasst werden.

Die Vorgaben zu den Anpassungsprozes-sen decken sowohl die Änderungen in den Geschäftsaktivitäten als auch in den betriebs-wirtschaftlichen Vorgaben (Aufbau- und Ablauf organisation) ab. Neben der Einbin-dung der betroffenen Organisationseinheiten kommt der dokumentierten Analyse der Ver-änderungen und ihrer Auswirkungen auf die Kontrollen eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der Anpassungen von Prozessen und Strukturen werden die Auswirkungen auf die Kontroll systeme somit besonders hervorge-hoben. Von entscheidender Relevanz ist die

Wesentlich keit der Anpassungen in Bezug auf die Aufbau- und Ablauforganisation. Die Methodik der Wesentlichkeitsanalyse ist von entscheidender Bedeutung. Die MaRisk stellen bei der Wesentlichkeit der Prozesse auf deren Auswirkung auf die Risikotragfähigkeit ab. Prozesse und Kontrollen mussen dem Risiko-profil entsprechen.

Ein Gradmesser fur die Beurteilung der Wesent-lichkeit stellt somit die Auswirkungen auf die Risikotragfähigkeit und auf die Limitsysteme dar. Diese Auswirkungen sind dann entspre-chend einer Systematik zu beurteilen.

Zur Beurteilung der Anpassungen muss die Bank detaillierte dokumentierte Kenntnisse uber ihre Aktivitäten, Produkte und Prozesse und damit das SOLL-Objekt haben. Dies unter-streicht die Wichtigkeit von Prozesserhebun-gen. Um valide Aussagen zum Stand des IKS treffen zu können, sind die prozessgestal-

» Anpassungs-prozesse können im Rahmen ihrer Umsetzung und Implementierung zu Kontroll schwächen führen, die zu wesentlichen Risiken beitragen können. «

Abbildung 1: Systematik der Anpassungsprozesse

Anpassungsprozess Ausprägung entsprechend der Anforderungen der MaRisk

Neue Produkte-Prozesse Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten (einschließlich neuer Vertriebswege),Konzept, dass das Ergebnis der Analyse des Risikogehalts der neuen Geschäftsaktivitäten sowie deren Auswirkungen auf das Gesamtrisikoprofil darstellen. Die wesentlichen Konsequenzen fur das Management der Risiken sind darzustellen,Einschaltung der später in die Arbeitsabläufe eingebundenen Organisationseinheiten,Einbindung der Risikocontrolling-Funktion, der Compliance-Funktion und der Internen Revision,Einbeziehung der fur die Überwachung der Geschäfte verantwortlichen Geschäftsleiter.

Änderungen betrieblicher Prozesse und Strukturen

Wesentliche Veränderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation sowie in den IT-Systemen,Analyse der Auswirkungen der geplanten Veränderungen auf die Kontrollverfahren und die Kontrollintensität,Einbindung der betroffenen Organisationseinheiten und besonderen Funktionen in die Analyse.

Übernahme und Fusionen Übernahme anderer Unternehmen oder Fusionen, Konzept mit Darstellung der wesentlichen strategischen Ziele, der voraussichtlichen wesentlichen Konsequenzen fur das Management der Risiken und die wesentlichen Auswirkungen auf das Gesamtrisikoprofil.Berucksichtigung der notwendigen Anpassungen der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse und der IT-Systeme sowie Darstellung wesentlicher rechtlicherKonsequenzen.

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12–01/2016 RevisionsPraktiker260

tenden Komponenten fur die Gesamtbank zu erfassen. In der Praxis trifft man hier den Begriff der Risiko-Kontrollmatrix mit seinen Ausprägungen an. Neben der Risikoinventur ist somit eine Prozessinventur mit Darstellung der Prozessrisiken regelmäßig notwendig. Fur die Prozesse wurden in der Bank Prozess owner bestimmt.

Welche Prozesse wesentlich sind, ist zu defi-nieren. Schlusselkontrollen und vorhandene Kontroll systeme sind zu erfassen. Eine Prozess-landkarte mit Schnittstellen und Darstellung der Prozessvorgaben nach AT 4.3.1 Tz. 2 und den Schnittstellen im Sinne der MaRisk stellt ein wichtiges Instrument dar, um mit den Anforde-rungen an die Anpassungsprozesse angemes-sen umgehen zu können.

2. Obliegenheiten in Bezug auf die Änderung betrieblicher Prozesse und Strukturen

Die Wesentlichkeit von Anpassungsprozes-sen i. S. d. AT 8.2 sind in Bezug auf die MaRisk insbesondere auf die in Abb. 2 dargestellten Parameter hin zu untersuchen.

Grundlage fur den Anpassungsprozess bildet in der Bank ein Projektauftrag. Dieser hat nach-stehenden Aufbau:

� Ausgangssituation und Projektkontext,� Wirkungen, Nutzen und Strategierelevanz,� Ziele und Inhalte,� Projektorganisation und Projektstruktur,

� Meilensteine und Termine,� Projektbudget und Wirtschaftlichkeit,� Kommunikation und Berichtswesen sowie� Projektentscheidung mit Beurteilung zur

Relevanz des AT 8.2 der MaRisk.

III. Prüfungsprozesse der Internen Revision in der Bank

1. Prozessprüfungslandkarte der Internen Revision

Anpassungsprozesse stellen unter Berucksichti-gung des BT 2.3. Tz. 1 ggf. ein besonderes Risiko dar und sind danach jährlich zu prufen. Nach den Anforderungen des BT 2.3 Tz. 1 MaRisk sind auch unter Risikogesichtspunkten nicht wesentliche Aktivitäten und Prozesse in die Prufungsplanung zu integrieren sowie grund-sätzlich in einem angemessenen Turnus zu prufen1. Anpassungsprozesse sind somit gene-reller Prufungsgegenstand.

Die definierten Kontrollprozesse innerhalb einer Prozesskette mussen der Internen Revi-sion bekannt sein und stellen einen revolvie-renden Prufungsgegenstand dar. Eine Prozess-landkarte der Bank mit den Vorgaben zu AT 4.3.1 Tz. 2 bildet eine dokumentierte Orien-tierungshilfe. Aus Sicht der Internen Revision ergeben sich hier Schnittstellen zur Prozess-prufungslandkarte der Internen Revision. Die Prozessprufungslandkarte wird als gestalten-des Prufungselement fur das Prufungsuni-versum der Internen Revision gesehen und

» Neben der Risiko-inventur ist eine Prozessinventur

mit Darstellung der Prozessrisiken regel-mäßig notwendig. «

1 Schreiben zu den bankaufsichtlichen Anforde-rungen an Quotierungsprozesse und die Interne Revision vom 31.10.2013.

Abbildung 2: Betrachtungsgegenstand der Anpassungsprozesse

Begriffsdefinition Obliegenheiten im Sinne der MaRisk

Gesamtrisikoprofil Auswirkung der Änderungen auf die Risikoarten und damit auf die RTF. Mögliche Auswirkungen auf das Gesamtrisikoprofil sind zu beurteilen.

Auswirkung auf die Kontrollverfahren und Kontrollintensität

Ex post Betrachtung der vorhandenen Kontrollsysteme mit ex ante-Analyse im Hinblick auf die zu erwartenden neuen/veränderten Systeme/Modelle.

Organisationseinheiten Einbindung der betroffenen Organisationseinheiten als Prozessowner bzw. Prozessschnittstellen.

Besondere Funktionen Nachvollziehbare Einbindung der Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktionen und Internen Revision im Rahmen ihrer Aufgaben.

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26112–01/2016 RevisionsPraktiker

» Insbesondere Anpassungen in den IT-Systemen sind kritisch auf Beachtung des AT 8.2 zu untersuchen. «

berucksichtigt den Wesentlichkeitsbezug fur die Interne Revision. Sie hat grundsätzlich den in Abb. 3 dargestellten Aufbau.

2. Prüffeld Anpassungsprozesse im Rahmen von Systemprüfungen

Im Rahmen jeder Systemprufung wird bei der Aufbauprufung gepruft, ob sich seit der letz-ten Prufung Anpassungen in den eingesetz-ten Methoden und Verfahren ergeben haben. Aufgrund der Vorgaben der MaRisk sollten die erfolgten Anpassungsprozesse entsprechend AT 8.2 der MaRisk der Internen Revision bereits bekannt sein.

Unterjährig erhält die Interne Revision bereits alle Projektaufträge und die Dokumentationen

im Rahmen der Projektumsetzungen. Je nach Wesentlichkeit kann die IR bereits beratend an einzelnen Sitzungen zur Umsetzung teilge-nommen haben. Gegebenenfalls liegt bereits ein Projektprufungsbericht der IR vor.

Insbesondere Anpassungen in den IT-Syste-men sind kritisch auf Beachtung des AT 8.2 zu untersuchen. Die Unterlagen zu den Release-wechseln und weitere Unterlagen des IT Dienst-leisters bilden wichtige Anhaltspunkte und stel-len einen jährlichen Prufungsgegenstand dar. Auch aus einer Auslagerung und dem Wegfall von Prozessen ergeben sich Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation. So kann ein Auslagerungsvertrag nach AT 9 Tz. 6 mit ein-hergehender Risikoanalyse einen Prozess nach AT 8.2 auslösen.

Abbildung 3: Hinweise zur Prozesslandkarte

Abbildung 4: Textbaustein des Prüfungsberichtes

Parameter Darstellung

Prozesse Hierarchische Darstellung der Prozesse in der Bank.

Prozessvorgaben Aufgabenträger, genutzte Kompetenzsysteme, Berichtswesen und Kommunikationswege, Kontrollsysteme incl. des Hinweises auf Schlusselkontrollen im Prozess.

Grundsätzliche Prinzipien fur die Ausgestaltung des Risikomanagements

Strategierelevanz, betroffene Risikoarten, genutzte Softwaresysteme, IT-Managementrelevanz, Notfallmanagementrelevanz nach AT 7.3 (Zeitkritikalität des Prozesses), Anpassungsprozesse der letzten Jahre, Auslagerungen nach AT 9, Schnittstellen zu den besonderen Funktionen.

Kontrollsysteme Kontrollkomponenten, Kontrollprozesse und davon Schlusselkontrollen.

Revisionshinweise Schlechteste Ratings der Vorjahre, wesentliche Feststellungen der Vorjahre, Prufungsturnus, Prufungsmethoden.

Anpassungsprozesse in der Bank, neue bzw. zu erwartende gesetzliche bzw. aufsichtsrechtliche Regelungen

Zu erwartende Anpassungen aufgrund aktueller Gesetzesvorhaben, geplante Anpassungsprozesse nach AT 8.1 und 8.2 der MaRisk, wesentliche Erkenntnisse aus Releasewechseln im Bankanwendungsverfahren und Softwaresystemen zu den wesentlichen Risikoarten (z. B. VR-Control), Entwurf bzw. verabschiedete neue Rundschreiben mit Wirkung in die Zukunft.

Kontrollsysteme Hinweise zur Kontrollart, Kontrolltiefe und Kontrollfrequenz

Darstellung der angewiesenen Kontrollsysteme

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12–01/2016 RevisionsPraktiker262

Innerhalb jeder einzelnen Prufung ergeben sich verschiedene Textbausteine, die auf die allge-meinen Anforderungen des Risikomanage-ments nach MaRisk reflektieren. Diese betreffen die Bereiche AT 5 bis AT 9 sowie die Anforde-rungen des AT 4.3.1 Tz. 2. Beispielhaft werden zwei Textbausteine im Folgenden dargestellt. Diese Textpassagen stellen auch erste Erkennt-nisse zu möglichen Anpassungsprozessen dar.

Die Hinweise im Rahmen der Prufung beziehen sich u. a. auf nachstehende Punkte.

KontrollartBei den Kontrollen kann es sich grundsätz-lich um IT-gestutzte Kontrollen mit oder ohne manuellen Bezug oder um rein manuelle Kon-trollen ohne IT-Bezug handeln. Verschiedene Fallgestaltungen sind wechselseitig möglich (z. B. mit oder ohne Einbindung von Perso-nen bei vollautomatischen Kontrollen). Eine vollautomatische Kontrolle stellen z. B. Pruf-ziffernberechnungen dar. Personen werden z. B. bei der Kontrolle von Logfiles im Rahmen einer Nachkontrolle tätig. Kontrollen können sowohl ex Post Charakter (Kontrolle erfolgte nach Abschluss der Geschäftsvorfälle) als auch ex ante Charakter mit präventiver Ausprägung fur kunftige Prozesse haben, z. B. Rechteuber-prufung nach AT 4.3.1 Tz. 2 der MaRisk, Validie-rungsprozesse. Die genutzte Kontrollart wird im Rahmen der Prufung gewurdigt.

KontrolltiefeDer Kontrollumfang ist abhängig von dem Risiko und der Häufigkeit des zu kontrollieren-den Prozesses.

KontrollfrequenzDie Häufigkeit der Kontrolle wird dargestellt und im Rahmen der Funktionsprufung gepruft.

Die Prufungshandlungen im Rahmen der anschließenden Funktionsprufung können auf Basis des IDW Prufungshinweises „Prufung von

IT-gestutzten Geschäftsprozessen im Rahmen der Abschlussprufung (IDW PH 9.330.2)“ er folgen. Der Stichprobenumfang richtet sich nach der Häufigkeit der manuellen Kontrolle (siehe Tz. 59).

In einem weiteren Textbaustein wird bei jeder Prufung auf mögliche Anpassungsprozesse reflektiert.

Vorgenannte Prufungsschritte stellen eine Art „Prufungsinventur“ dar und sind entspre-chend des IDW PS 261 Prufungshandlungen zur Risikobeurteilung.

3. Prüfungsfeld Anpassungsprozesse als eigenständiges Prüffeld

Das Prufungsfeld Anpassungsprozesse wird zusätzlich unterjährig in einer gesonderten Prufung aufgegriffen. Im Rahmen dieser Sys-temprufung werden in der Aufbauprufung die allgemeinen Risikomanagementanforde-rungen (z. B. Regelungen nach AT 5 bzw. mit Muster zur Auswirkungsanalyse) gepruft. Ausgehend von den erfolgten Projekten wird der Ablauf in einer Funktionsprufung auf Basis einer Stichprobe gepruft. Hierbei werden solche Projekte ausgewählt, die nicht bereits Gegenstand einer Prufung im Rahmen der bisher betrachteten Prozesse war.

a) Konzeptionelle Darstellungen der Prü-fungscheckliste „Auswirkungsanalyse“

Um zu angemessenen Prufungsaussagen zu gelangen, werden die vorhandenen Dokumen-tationen zur Auswirkung der Veränderungen aus Sicht des zu prufenden Anpassungsprozes-ses in der in Abb. 6 dargestellten Dokumenta-tion aufbereitet. Hierbei werden die Hinweise der Auswirkungsanalyse aufgegriffen und not-wendige Anpassungen auf die Schnittstellen-prozesse gepruft. Ziel ist zu prufen, ob alle not-wendigen Anpassungen erfolgt sind.

Anpassungsprozesse

Anpassungsprozesse nach AT 8.2 der MaRisk seit der letzten Prüfung

JA NEIN Wenn ja, welche:

Bei Ja – Darstellung der Prozesse zum Anpassungsprozess

Abbildung 5: Textbaustein des Prüfungsberichtes

2 Die Beteiligung der Risikocontrolling-Funktion ist vor dem Hintergrund der EBA-Leitlinien zur Internen Governance (GL 44, S. 33 – Rolle der RCF) bei wesentlichen Änderungen von ent-scheidender Bedeutung. Dies gilt auch im Kon-text des AT 8.1 der MaRisk.

Fn. befindet sich auf S. 264.

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Für Rückfragen steht Ihnen Dr. Jaime Uribe, Geschäftsführer FCH Personal GmbH, gerne zur Verfügung.

Im Bosseldorn 30, 69126 Heidelberg Tel.: +49 6221 99 89 8-30 Fax: +49 6221 99 89 8-99 Mobil: +49 152 320 61 172 [email protected] www.FCHPersonal.de

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Die FCH Personal GmbH ist ein Tochterunternehmen der Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, welche sich seit rund 20 Jahren mit der Qualifizierung von Mitarbeitern in der deutschsprachigen Finanzdienstleistungs­branche, insbesondere der Kreditwirtschaft, beschäftigt.

Das über Jahre aufgebaute Spezialistenwissen und das Spezialistennetzwerk im aufsichtsrechtlichen und ope-rativen Bankgeschäft sowie die zunehmende Nachfrage nach institutsspezifischen auf die Finanzbranche zu-geschnittenen Lösungen für die Herausforderungen des strategischen Personal managements bilden den Mit-telpunkt der Arbeit der FCH Personal GmbH.

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12–01/2016 RevisionsPraktiker264

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Parameter Schnittstellen im Rahmen eines Anpassungsprozesses

Auswirkung auf die Kontrollverfahren der Schnittstelle

Auswirkung auf die Kontrollarten Kontrollfrequenz (F) und -intensität (I) der Schnittstelle

Ausgestaltung des Risikomanagements (AT der MaRisk)

Strategien Auswirkung der Anpassung auf die Strategieprozesse prufen

Strategieänderungen fuhren ggf. zur Anpassung des Kontrollumfeldes im Rahmen der Risikobeurteilung

Regelmäßige und anlassbezogene Kontrolle (F), Beachtung des AT 4.2 Tz. 5 und 6, ggf. anlassbezogene Anpassung der Strategie im Rahmen des Anpassungsprozesses

Anforderungs-profileund Stellenbe-schreibungen

Auswirkung i. S. d. AT 7.1 der MaRisk, z. B. in Bezug auf die fachliche Qualifikationserfordernisse zum veränderten Prozess

i. d. R. keine, da eine regelmäßige/anlassbezogene Überprufung mit voller inhaltlicher Kontrolle generell notwendig ist

Der Anpassungsprozess stellt eine anlassbezogene Kontrolle fur die Regelungen dar. Die Regelung ist dabei wesentlich gestaltender IKS Bestandteil

Kompetenz-systeme

Auswirkung auf die Überprufung von Berechtigungen und Kompetenzen im Sinne von AT 4.3.1 Tz. 2 Satz 2

i. d. R. keine, da eine regelmäßige/anlassbezogene Überprufung mit inhaltlicher Kontrolle generell notwendig ist

Es erfolgen ggf. neue Kompetenzzuordnungen. F und I erfolgen entsprechend der implementierten Regelungen zum AT 4.3.1 Tz. 2 (Überprufung der Kompetenzen), evtl. neuer Turnus von zwölf auf sechs Monate)

IT-Systeme Bei Einsatz neuer oder veränderter Softwarekomponenten ergeben sich neue Kontrollprozesse

Implementierung neuer manueller und/oder automatischer Kontrollverfahren

Regelmäßig und anlassbezogen (F, siehe auch AT 7.2 Tz. 4 und BTR 2.1 Tz. 5)

Notfall-prozesse

Die Notfallrelevanz der Veränderungen ist zu prufen

i. d. R. keine, da eine regelmä-ßige/anlassbezogene Überpru-fung mit inhaltlicher Kontrolle generell notwendig ist

Berucksichtigung des Prozesses, ggf. als zeitkritischen Prozess i. S. d. AT 7.3

Dienstleister-steuerung

Betreffen die Anpassungsprozesse Auslagerungssachverhalte ist ggf. der Auslagerungsbeauftragte einzubinden und der angepasste Prozess in die kunftigen Kontrollen des AB einzubinden

Gegebenenfalls Implementierung neuer manueller und/oder automatischer Kontrollverfahren

Auswirkungen auf F und I gegeben, Kontrolle der Wirksamkeit der Einbindung in das Risikomanagementsystem, siehe auch Erläuterung zu § 9 PrufbV

Risikosteuerungs- und Controllingprozesse

Risikocontrol-ling-Funktion2

Risikoarten

Risikocontrolling-Funktion Untersuchungen der Auswirkungen auf die Risikoarten und das Gesamtrisiko-profil, Konzepte zur Risikomessung sind ggf. neu zu implementieren.

Veränderung der Kontrollverfahren aufgrund der genutzten Modelle möglich (z. B. Anpassung der Validierungsleitfäden)

Auswirkungen auf alle Prozessbereiche mit Aufnahme in die Kontrollstrukturen des RC möglich

Berichtswesen RC

Auswirkung auf das Berichtswesen der Bank kontrollieren

i. d. R. keine Gegebenenfalls Auswirkung auf die Kontrollfrequenz (F), Kontrollintensität

Compliance-Funktion (WpHG und MaRisk) und Datenschutz

Gegebenenfalls Berucksichtigung entsprechend der Aufgaben der Compliance-Funktionen (WpHG und MaRisk) sowie Auswirkung auf datenschutzrelevante Bereiche

i. d. R. keine, da eine regelmä-ßige/anlassbezogene Überpru-fung aufgrund der Einbindung der besonderen Funktion mit inhaltlicher Kontrolle generell notwendig ist

Implementierung einer neuen/veränderten Kontrollfrequenz mit ggf. Erhöhung der Kontrollintensität sowie zeitnaher Kontrolle

Governance-Prozesse

Gegebenenfalls Berucksichtigung entsprechend der Informations- bzw. Genehmigungspflichten gegenuber dem Aufsichtsrat (z. B. Investition entsprechend Satzung bzw. § 25d KWG)

Gegebenenfalls Aufnahme in den Überwachungsplan des Aufsichtsrates

Auswirkung auf die Kontrollfrequenz (F) und -intensität (I) in Bezug auf das Aufsichtsorgan ist möglich

Abbildung 6: Schnittstellen mit Auswirkungen des Anpassungsprozesses

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IV. Fazit

Anpassungsprozesse nach AT 8.2 der MaRisk können zu besonderen Risiken fuhren und sind nach BT 2.3 Tz. 1 jährlich zu prufen. Anpassungs-prozesse können Auswirkungen auf das gesamte

Risikomanagementsystem und damit auch auf die zukunftige Prufungstätigkeit der IR haben. Um einen dynamisch risikoorientierten Pru-fungsansatz zu gewährleisten, sind Anpassungen sowohl in den Prufungsprozessen als auch Pro-jektbegleitungsprozessen zu berucksichtigen. £

PRÜFUNGSTIPPS

� Erheben Sie die Auswirkungen von Anpassungsprozessen im Rahmen der Prufung systematisch nachvollziehbar.

� Stellen Sie sicher, dass im Rahmen der laufenden Informationsbeschaffung die Interne Revision regelmäßig und zeitnah Unterlagen zu den Projekten der Bank erhält.

� Schreiben Sie eine vorhandene Prozessprufungslandkarte laufend fort, um einen dynamisch risikoorientierten Prufungs-ansatz zu gewährleisten.

Abbildung 7: Prozessauswirkungen des Anpassungsprozesses

Prozess Ex Post Betrachtung Ex ante Betrachtung

Anpassung der Regelungen nach AT 5 und 6

Gegenuberstellung der neuen Prozessschritte mit den bisher integrierten Kontrollen beim bisherigen Prozess. Darstellung der Auswirkung auf die Kontrollarten (z. B. neue IT-Kontrolle oder neue manuelle Nachkontrolle) mit Hinweis auf das Ziel der Kontrolle. Desto höher die Anpassung, desto höher ggf. die Kontrollintensität und Kontrollfrequenz als vorher. Alte und neue Kontrolle sind ggf. nicht vergleichbar. Bei neuen Prozessen sind uber einen beschränkten Zeitraum ggf. Vollkontrollen sinnvoll, um Hinweise zur möglichen Fehlerhäufigkeit feststellen zu können. Auf der Basis dieser Kontrollen erfolgt die Festlegung der Kontrollprozesse.

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12–01/2016 RevisionsPraktiker266

Revisionsorganisation Kreditrevision Steuerungsrevision Filialrevision

IT-Revision Allgemeinrevision Deliktrevision

I. Ausgangssituation

w Fur die Interne Revision ruckt in der aktu-ellen Markt- und Ertragssituation die Prüfung von Vertriebsstrukturen, Vertriebsprozes-sen und Vertriebsrisiken weiter in den Vorder-grund der risikoorientierten Prufungsplanung und -durchfuhrung. Daruber hinaus sollen die Prufungshandlungen gewährleisten, dass auf-sichtsrechtliche Anforderungen, wie die nach-haltig aus der Strategie abzuleitende Planung sowie deren Umsetzung, plausibel und in sich konsistent sind sowie in der Folge auch erfullt werden. Bemerkenswert ist es daher, dass in zahlreichen Häusern gerade die Prufung des Vertriebs durch die Interne Revision sich oft in einer Prufung der Vertriebssteuerung und einer Ordnungsmäßigkeitsprufung etwa der Vertriebswege erschöpft. Betriebswirtschaft-lich fundierte und umfassende Abdeckung des Themas „Vertrieb“ unter betriebswirtschaft-licher, aufsichtsrechtlicher und zivilrechtlicher Perspektive mit prozessualem Zugang aber ist nicht die durchgängige Regel, wenngleich unbedingt erforderlich.

Aus einer solchen Prufung heraus können aber gerade Impulse gegeben werden, Ertrags-potentiale und Kostenchancen besser zu nutzen, Fehlentwicklungen rechtzeitig entge-gen zu steuern und schlummernde Haftungs-risiken zu erkennen. Hierbei muss die Prufung des Vertriebs auch aufgrund der Erfahrung der Internen Revision aus der Vielzahl erfolg-ter Prufungen uber die ganze Bandbreite eines Hauses, in Bereichen unterschiedlicher Größe, Regionen und geschäftspolitischer Ausrich-tung Mehrwerte fur die vertriebliche Ausrich-tung, die effiziente und reife Vertriebsprozesse und die Formulierung entsprechender Steue-rungsziele schaffen.

Diese Chance zu heben, muss ausdrucklich Auftrag dieser Prufung(en) sein – ebenso wie die Verzahnung etwa zu Prufungen im Bereich der Datenqualität, die nicht fur Themen wie BCBS 239 im Bereich des Risikomanagements,

sondern eben auch fur die Vertriebsprozesse von elementarer Bedeutung sind.

Gerade bei Vertriebsthemen sind Prozessprü-fungen der sachgerechte Prufungsansatz, der idealerweise durch eine gezielte Stichproben-auswahl auch in anderen Pruffeldern flankiert wird, etwa bei der Auswahl von Vertriebsmitar-beitern fur die Funktionsprufung bei Prozessen der Personalauswahl und -entwicklung.

Nichtsdestotrotz: Compliance-Aspekte mussen – auch und gerade angesichts immer weiter zunehmender zivilrechtlicher und auf-sichtsrechtlicher Haftungsfolgen – weiterhin ein wesentlicher Prufungsschwerpunkt sein.

Aktuell sollten u. a. folgende aktuelle Aspekte unter Risikogesichtspunkten dezidiert aufge-griffen werden:

1. Projektbegleitende Prufung Immobiliar- kreditrichtlinie sowie2. Prufung des Wertpapiergeschäfts auf schlummernde weitere Haftungsrisiken.

II. Projektbegleitende Prüfung Immobiliarkreditrichtlinie

Am 15.07.2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RegE) ver-abschiedet. Fur die 45. Kalenderwoche ist eine Expertenanhörung im federfuhrenden Aus-schuss des Bundestags fur Recht und Verbrau-cherschutz und fur die 48. Kalenderwoche eine öffentliche Anhörung und die Beschlussemp-fehlung des Ausschusses fur Recht und Ver-braucherschutz des Bundestags vorgesehen. In der 49. oder 51. Kalenderwoche soll die 2. und 3. Lesung im Bundestag sowie in der 4. oder 8. Kalenderwoche 2016 der zweite Durch-gang im Bundesrat erfolgen. Der weitgehende Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und damit ein „belastbarer“ Gesetzestext werden demnach erst zum Ende der 48. Kalender-

Prüfung des Vertriebs

Autor:

Dr. Ralf Kühn, Wirtschaftsprüfer/CPA,

ebenso CIA/CISA, Geschäftsführer Audit GmbH

Karlsruhe Stuttgart WPG.

Fortlaufend neue Compliance-Aspekte als Herausforderung fur die Interne Revision.

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26712–01/2016 RevisionsPraktiker

woche – das wäre der 27.11.2015 – zu erwarten sein. Das Gesetz wird nach Vorgabe der Wohn-immobilienkreditrichtlinie am 21.03.2016 in Kraft treten.

Die Umsetzung der Richtlinie bringt zahlreiche Änderungen im BGB, EGBGB, KWG, in der GewO und in der PangV aber auch in der ZPO und in der lnstVergV mit sich. Das Bundesministe-rium fur Justiz und Verbraucherschutz nutzt das Umsetzungsgesetz daruber hinaus, um Rege-lungen zur Beratungspflicht des Darlehens-gebers bei dauerhafter oder erheblicher Über-ziehung des Kontos vorzusehen.

Die Umsetzung ist fur die Kreditwirtschaft inhaltlich und zeitlich herausfordernd. Gilt es doch, die bisherigen Verfahren in Einklang mit den neuen Regelungen zu bringen und dabei noch nicht bekannte Auslegungen zu antizipie-ren, ohne die Prozesseffizienz aus den Augen zu lassen. Kreditinstitute sollten sich deshalb fruh-zeitig durch entsprechende Prozessplanungen darauf einstellen und die Revisionen fruhzeitig mit der projektbegleitenden Prufung beginnen.

1. Prüfungsfeld: Reichweite der betroffenen Darlehen

Immobiliardarlehen sind nach geltendem Recht Verträge, bei denen die Zurverfugung-stellung des Darlehens (1) von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und (2) zu Bedingungen erfolgt, die fur grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung ublich sind. Auf den Darlehensverwendungszweck kommt es bislang nicht an.

Kunftig unterscheidet das Gesetz unter dem Oberbegriff des Verbraucherdarlehensvertrags zwischen dem Allgemein-Verbraucherdarle-hensvertrag (AVD) und dem lmmobiliar-Ver-braucherdarlehensvertrag (IVD). Maßgeblich neu ist die Definition des lVD. Darunter ver-steht der RegE entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehens-geber und einem Verbraucher als Darlehens-nehmer, die (1) durch ein Grundpfandrecht besichert sind oder (2) die fur den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstucken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäu-den oder fur den Erwerb oder die Erhaltung von grundstucksgleichen Rechten bestimmt sind.

Das zweite Merkmal ist – unabhängig von einer dinglichen Besicherung – die Zweckbe-stimmung des Darlehensvertrags. Das Darle-hen muss fur den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums oder von grundstucksgleichen Rechten bestimmt sein. Der Begriff Eigentum umfasst sämtliche Formen des Eigentums an Grundstucken, der Begriff grundstucksgleiche Rechte sämtliche beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstuck, so z. B. das Erbbaurecht.

IVD liegen kunftig nicht nur dann vor, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein neu hereingenommenes Grundpfandrecht besi-chert wird. lVD sind daruber hinaus kunftig auch immer dann gegeben, wenn ein Verbrau-cherdarlehensvertrag aufgrund eines ander-weitigen Grundpfandrechts mit weitem Siche-rungszweck grundpfandrechtlich mitgesichert ist. Ohne weiteres Eingreifen in die Vertrags-gestaltung werden kunftig jeder Verbraucher-darlehensvertrag und jede Überziehungsmög-lichkeit zu einem lVD, wenn das Kreditinstitut Bank zeitlich zuvor ein Grundpfandrecht mit entsprechend weiter Sicherungszweckerklä-rung bestellt bekam. Jeder demnach als IVD zu qualifizierende Kreditvertrag unterliegt folglich diesem Rechtsregime, das sich durch eigene, vom AVD abweichende Anforderungen – vor-vertragliche Information, unzulässige Koppe-lungsgeschäfte, besondere Kundigungsregeln, geringere Verzugszinsen, etwaige Beratungs-verpflichtungen, Kreditwurdigkeitsprufungen u. a. – auszeichnet.

Das Kreditinstitut wird kunftig zwingend in jedem Einzelfall entscheiden mussen, welchen Verbraucherkreditvertrag sie welchem Rechts-regime unterwerfen möchte und wo tatsäch-lich noch weite Zweckerklärungen genutzt werden können.

2. Prüffeld: rechtliche Folgen der Beratung

Sobald eine Bank einem Verbraucher Emp-fehlungen im Zusammenhang mit einem IVD macht, liegt nach Ansicht des Gesetzgebers ein Beratungsvertrag vor. Dieser kommt regelmä-ßig konkludent zustande. Bevor der Verbraucher beraten werden darf, hat ihn die Bank zukunf-tig uber verschiedene Punkte zum Beratungs-vertrag in Textform zu unterrichten (Vorvertragli-che Informationen zum Beratungsvertrag).

» In der aktuellen Markt- und Ertrags-situation rückt die Prüfung von Vertriebs strukturen, Vertriebs prozessen und Vertriebs risiken weiter in den Vordergrund. «

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12–01/2016 RevisionsPraktiker268

Im Rahmen eines Beratungsvertrages ist eine Bank – sofern dies fur die Empfehlung relevant ist – verpflichtet, sich Informationen uber den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situa-tion, Präferenzen sowie die Ziele des Verbrau-chers zu verschaffen. Auf Grundlage dieser Informationen pruft die Bank dann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verschiedene darlehensvertragliche Gestaltungsmöglich-keiten. Hierbei legt sie realistische Annahmen hinsichtlich der Risiken fur den Verbraucher während der Vertragslaufzeit zugrunde. Im Anschluss an diese Prufung empfiehlt die Bank dem Verbraucher dann ein oder meh-rere Produkte bzw. sie teilt ihm mit, dass fur ihn kein Produkt empfohlen werden kann. Die Empfehlung oder der Hinweis sind dem Ver-braucher auf einem Datenträger zur Verfugung zu stellen.

3. Prüffeld: erhöhte Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung

Bei Immobiliardarlehensverträgen sind bei der Kreditwurdigkeitsprufung deutlich schär-fere Anforderungen zu erfullen. Dabei ist eine eingehende Prufung vorzunehmen, welche auf notwendigen, ausreichenden und angemesse-nen Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaft-lichen Verhältnissen des Verbrauchers beruht. Die erhaltenen Informationen mussen hierbei auch, in angemessener Weise, auf ihre Richtig-keit uberpruft werden.

Die fur die Kreditwürdigkeitsprüfung relevan-ten Verfahren und Angaben mussen hierzu fest-gelegt, dokumentiert und aufbewahrt werden. Hierbei sind die fur die Bewertung von Woh-nimmobilien zuverlässigen Standards anzu-wenden. Die Bewertungen sind von fachlich kompetenten Personen zu erstellen, welche unabhängig vom Kreditvergabeprozess sind, so dass eine objektive Bewertung gewähr-leistet ist. Die insoweit erforderliche Tren-nung des Kreditvergabeprozesses von der Immobilienbewertung ist organisatorisch zu beachten. Die Kreditwurdigkeitsprufung darf kunftig nicht (mehr) hauptsächlich darauf gestutzt werden, dass der Wert der Sicherheit (regel mäßig des Grundstucks/Gebäudes) stei-gen wird bzw. die Höhe des Darlehens uber-steigt. Vielmehr ist verstärkt auf die Leistungs-fähigkeit des Verbrauchers abzustellen. Eine

( größere) Kreditvergabe an ältere Personen (beispielsweise zum altersgerechten Umbau des privat genutzten Wohnhauses), welche zwar noch in der Lage sind den laufenden Ver-tragszins zu bezahlen, welche aber die Ruck-zahlung der Darlehensvaluta aus einer Veräu-ßerung des Wohnhauses (evtl. erst nach ihrem Tod) beabsichtigen, durfte deshalb kunftig ver-boten sein. Dass die vorgenannten Kreditver-gabeverbote vom Gesetzgeber tatsächlich so gewollt sein sollen, erscheint fraglich. Mögli-cherweise wird seitens des Gesetzgebers inso-weit noch klarstellend eingegriffen. Fur den Fall, dass die Kreditwurdigkeitsprufung zu einem negativen Ergebnis kommt, ist der Ver-braucher hieruber unverzuglich zu informie-ren. Ein Kredit darf in diesem Fall nicht verge-ben werden.

Verstöße gegen ordnungsgemäße Kredit-wurdigkeitsprufungen werden kunftig auch zivilrechtlich sanktioniert: Ein vertraglich ver-einbarter Festzinssatz ermäßigt sich auf den marktublichen Zinssatz am Kapitalmarkt fur Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffent-licher Pfandbriefe, deren Laufzeit der Sollzins-bindung entspricht. Variable Zinsen ermäßi-gen sich auf den marktublichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Geld leihen (regelmäßig auf den 3-Monats-Euribor).

Dem Verbraucher steht ein jederzeitiges Kun-digungsrecht zu, ohne dass der Bank ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zustehen wurde. Schadensersatzanspruche der Bank sind ausgeschlossen, sofern die Kreditver-gabe auf einer fehlerhaften Kreditwurdigkeits-prufung beruht. Die vorgenannten Sanktionen greifen dann nicht, wenn der Kredit auch bei ordnungsgemäßer Kreditwurdigkeitsprufung hätte vergeben werden durfen, oder wenn die Mängel in der Kreditwurdigkeitsprufung auf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Ertei-lung oder Vorenthaltung von Informationen durch den Verbraucher beruht.

4. Prüffeld: neue Informationspflichten – die Informationsflut wächst weiter

Mit jeder Änderung/Neueinfuhrung von Ver-braucherschutzvo0rschriften muss der Ver-braucher umfangreicher und häufiger mit Informationen in Textform versorgt werden. Die Informationsflut besteht z. B. aus dem

» In zahlreichen Häusern erschöpft

sich die Prüfung des Vertriebs oft in

einer Prüfung der Vertriebs steuerung

und einer Ordnungs-mäßigkeitsprüfung

– in umfangreicheren Prozessprüfungen

müssen jedoch u. a. auch zahlreiche

aktuelle und compliance relevante Aspekte einbezogen

werden. «

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Schnellcheck Cyber-Risiken

Cyber-Sicherheit als erklärter Fokus der Bankenaufsicht

Zunehmende Risiken durch komplexere & gezielte Angriffe

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FCH Consult GmbH I Marcus Michel, Geschäftsführer E-Mail: [email protected] Tel.: +49 6221 99898-15 I www.fc-heidelberg.de

Praxisnahe Beratung in FCH-Qualität

Praxisdienliche Umsetzungshinweise

& individueller Maßnahmenplan

Durchführung eines Quick-Checks unter

Berücksichtigung des EZB-Fragekatalogs

Idenfitikation derwesentlichen

Schwachstellen

Praxisnahe Beratung in FCH-Qualität

Fit für die Sonderprüfung IT

IT als wesentliches OpRisk im Fokus von § 44 KWG-Prüfungen der Aufsicht

Effektive Vorbereitung durch realistische Prüfungs-Simulationen

Unmittelbarer Mehrwert aufgrund konkreter Handlungsempfehlungen

IT-Auslagerungen

IT-RisikomanagementIT-Strategie

Notfallvorsorge

Benutzerrechte

Eigenanwendungen/ Individuelle DV

Schutzbedarfsanalyse

IT-Organisation

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12–01/2016 RevisionsPraktiker270

Newsletter e-Learning AufsichtsEnglisch• Erscheinungstermin: alle 2 Monate als Mail• Preis: EUR 95,00 p. a. zzgl. MwSt.

In einem zunehmend komplexer regulierten Branchenum-feld müssen sich die Institute zunehmend mit englisch-sprachig veröffentlichten Standards, Leitlinien, Konsultati-

Melden Sie sich direkt an und erreichen

Sie eine kontinuierliche Verbesserung Ihrer

theoretischen und praktischen Kenntnisse

zum Thema AufsichtsEnglisch.

Infos unter www.FC-Heidelberg.de und unter www.FCH-Compliance.de oder kontaktieren Sie uns direkt über [email protected] Colloquium Heidelberg GmbH • Im Bosseldorn 30 • 69126 Heidelberg

Datenschutzerklärung: Die Finanz Colloquium Heidelberg GmbH und ihre Dienstleister (z. B. Lettershop) verwenden Ihre personenbezogenen Daten für die Durchführung unserer Leistungen und um Ihnen ausgewählte Fach- und Produktinforma-tionen per Post zukommen zu lassen. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit durch eine Mitteilung per Post, E-Mail oder Telefon widersprechen.

Senden Sie mir bitte Fach- und Produktinformationen sowie die Banken-Times SPEZIAL für meinen Fachbereich kostenfrei an meine angegebene E-Mail Adresse (Abbestellung jederzeit möglich).

onspapieren oder anderen Dokumenten beispielsweise von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Euro-päischen Zentralbank-Bankenaufsicht (EZB-Bankenaufsicht) oder dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) direkt auseinandersetzen. Die Inhalte sind von den Instituten oft selbständig auszule-gen und umzusetzen. Im Zweifels-/Konfliktfall ist die engli-sche Fassung maßgebend. Daher haben wir uns dazu entschlossen, eine kontinuierliche Weiterbildungsmöglichkeit in Form eines e-Learning anzu-bieten. Hier arbeiten Sie mit „typischem“ Spezialvokabular der Aufsichtsbehörden aus aktuellen Veröffentlichungen

und lernen anhand praktischer Beispiele und Übungen den Umgang mit englischen Aufsichtstexten sowie die Kommu-nikation mit der Aufsicht auf Englisch.

» Das Gesetz zur Umsetzung der

Wohnimmobilien-kreditrichtlinie wird

am 21.03.2016 in Kraft treten

– die Revision sollte deshalb frühzeitig

mit der projekt-begleitenden Prüfung

der umfangreichen Prozessplanungen/

-änderungen beginnen. «

Darlehensvertrag samt Widerrufsinformation, den „Allgemeinen Bedingungen fur Kredite und Darlehen“, den „Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen“, VVI, einem Empfangsbekenntnis, Unterrichtungen während des Vertragsverhält-nisses (meist uber den Kontoauszugsdrucker) und den Sicherheitenverträgen (ggf. auch mit VVI). Auch der Verbraucher schuttelt angesichts der aufgedrängten Überinformationen (meist papierhaft) oft nur noch den Kopf. Mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtli-nie kommt es durch weitere gesetzlich ange-ordnete VVI zu neuen Informationspflichten, die ebenfalls prozessual einzubauen sind.

Gleichzeitig mit der Umsetzung der Wohnim-mobilienkreditrichtlinie werden in Deutsch-land Beratungspflichten von Banken bei dauerhafter Inanspruchnahme von Überzie-hungsmöglichkeiten und bei geduldeten Über-ziehungen eingefuhrt, auf die hier ebenfalls nur kursorisch eingegangen werden kann. Folgt der Kunde der „Einladung“ zum persönlichen Gespräch, ist er uber kostengunstige Alterna-tiven und Konsequenzen einer weiteren Inan-spruchnahme zu beraten und gegebenenfalls auf geeignete Be ratungseinrichtungen hinzu-weisen. Ort und Zeit des Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren. Nimmt der Verbrau-cher das Verbraucherangebot nicht an, so muss die Bank das Beratungsangebot bei weiterer entsprechender Inanspruchnahme regelmäßig (alle drei Monate bei geduldeten Überziehun-gen, alle sechs Monate bei eingeräumten Über-ziehungsmöglichkeiten) wiederholen, solange der Kunde bei der Bank kunftige Beratungsan-gebote nicht ausdrucklich „abbestellt“. Kommt die Bank dieser „Fursorgepflicht“ bei geduldeten Überziehungen nicht nach, kann die Bank fur die geduldete Überziehung keine Zinsen verlangen.

III. Wertpapiergeschäft: Prüfung schlummernder weiterer Haftungsrisiken

Die zivilrechtliche Seite der Anforderungen an eine anleger- und anlagegerechte Beratung waren in den vergangenen Jahren bekanntlich Gegenstand zahlreicher gesetzgeberischer und aufsichtsrechtlicher Initiativen – und immer wieder auch entsprechend breit aufgenom-mener Urteile. Die Internen Revisionen waren und sind hier im Regelfall umfangreich risiko-

orientiert tätig. Dennoch schlummern hier noch immer Risiken, wie folgender aktueller Fall zeigt: Wertpapiere werden in den Depots der Banken häufig als wertlos ausgewiesen, weil fur diese Papiere weder an einem orga-nisierten Markt noch in einem multilateralen Handelssystem Kurse dargestellt werden, etwa weil das Wertpapier ein Delisting erfahren hat. Dieses Delisting aber macht diese Papiere ja nicht tatsächlich wertlos.

Die Möglichkeit des Handelns ist in solchen Fällen immer noch uber die Gruppe der Wert-papierhandelsbanken gegeben – und die zugehörigen Kurse sind online und kostenlos täglich verfugbar, wie etwa das Beispiel der „VEH-Kurse“ in Reuters bzw. „VALORA“-Kurse in VWD zeigt.

Wenn also nun eine Bank entweder zu diesen Papieren eine Anlageberatung durchfuhrt oder die Fragen des Kunden beantwortet, ob die Papiere ausgebucht werden sollen oder wenn die Bank den Kunden öffentliche Kauf-angebote auch nur weiterleitet, dann treffen die Bank die Pflichten aus einem ggf. auch nur konkludenten Beratungsvertrag. Damit aber hat die Bank den Kunden objektgerecht auch zum möglichen Kurs aufzuklären bzw. ihn zumindest zu informieren, dass die von ihr ausgewiesenen Kurse u. U. nicht dem markt-besten Kurs entsprechen, weil außerbörsliche Verkaufsmöglichkeiten nicht entsprechend gepruft wurden.

In aktuellen Fällen kamen Gutachten vor diesem Hintergrund zum klaren Ergebnis, dass Berater, die weder diese Prufung durch-gefuhrt noch den entsprechenden Hinweis gegeben hatten, aufgrund nicht anleger- und anlagegerechter Beratung einen Haftungstat-bestand nach § 280 Abs. 1 BGB begrundeten, der den Ersatz des positiven Schadens bedingt. Dabei wurde die Pflicht bejaht, bei nicht bör-sennotierten Wertpapieren die Art und Weise der Kursermittlung gegenuber Privatkunden entsprechend nach § 34 Abs. 2a WpHG zu dokumentieren.

Fur die Interne Revision bedeutet dieses Bei-spiel, im eigenen Haus die entsprechenden Prozesse fur derartige Papiere zu prufen und ggf. entsprechende Gegenprufungen bzw. Hin-weise zu empfehlen. £

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PRÜFUNGSTIPPS

� Die Prufung des Vertriebs/der Vertriebsbank/der Vertriebseinheiten (je nach Bankterminologie und Geschäftsmodell) ist unter Risikoaspekten ein zwingender Schwerpunkt der Tätigkeit einer Internen Revision.

� Neben aufsichtsrechtlichen/IKS-/Compliance-Aspekten sollte dabei die Schaffung betriebswirtschaftlicher Mehrwerte eine wichtige Rolle einnehmen.

� Im Kreditbereich sorgen die neue Immobiliarkreditrichtlinie und die bisherige Verbraucherrechterichtlinie fur einen erheblichen Komplexitätsanstieg und unmittelbare Haftungs- und Ertragsrisiken.

� Im Zahlungsverkehr bedeuten die MaSi erhebliche Herausforderungen fur den Vertrieb innovativer Zahlungsverkehrs-produkte, die uber die einmalige Projektprufung hinausgehen.

� Im Wertpapierbereich schlummern, wie das Beispiel nicht börsennotierter Wertpapiere zeigt, trotz bereits hoher Regu-lierungsdichte immer noch weitere Haftungsrisiken, die gepruft werden sollten.

� Sorgen Sie rechtzeitig fur ausreichend (auch praktische) Vertriebskompetenz in Ihrer Internen Revision. Einer ziel gruppen- und pruffeld-adäquaten Personalauswahl kommt hier insbesondere wegen evtl. Kultur- und Denkunterschiede zwischen Prufer und Gepruftem eine wichtige Bedeutung zu.

� Sorgen Sie dafur, dass die Prufer der Vertriebsprozesse auch ausreichend juristisches Know-how haben, um gerade zivil-rechtliche Haftungsrisiken adäquat beurteilen zu können.

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12–01/2016 RevisionsPraktiker272

Revisionsorganisation Kreditrevision Steuerungsrevision Filialrevision

IT-Revision Allgemeinrevision Deliktrevision

I. Einleitung

w Die Prufungsankundigung der BaFin, eine Prufung mit Schwerpunkt „Interne Revision“ durchzufuhren, versetzt die Revisionsleitung erst einmal in Aufregung und bereitet Unbe-hagen. Dabei ist eine effiziente Vorbereitung möglich und auch erforderlich, um potenzielle Feststellungen noch zu vermeiden.

Nach Statistiken der BaFin findet eine Sonder prufung nach § 44 KWG (unabhän-gig vom Prufungsschwerpunkt) je nach Ban-kengruppe in einem Haus, ca. alle zehn Jahre statt. Der Prufungsschwerpunkt „Interne Revi-sion“ ist dabei eher selten. Allerdings wird die Interne Revision auch bei allen ande-ren Prufungsschwerpunkten grundsätzlich Prüfungs objekt sein.

Die Prufungsschwerpunktsetzung der Aufsicht erfolgt institutsspezifisch je nach Risikoein-schätzung. Als Schwerpunkte der letzten Jahre wurden insbesondere die Risikotragfähigkeit, die Anforderungen an das Kreditgeschäft, die Risikosteuerungs- und -controllingpro-zesse, die Durchführung von Stresstests und die Informationstechnologie gewählt. Somit waren grundsätzlich auch die Revisionsberei-che in den gepruften Häusern mit ihren Pru-fungshandlungen zwangsläufig betroffen.

Bei der Sonderprufung „Interne Revision“ wurden schwerpunktmäßig die Prüfungs-planung, das Berichtswesen, die Mängel-verfolgung, die Risikoeinstufung der Fest-stellungen und die Ressourcenausstattung gepruft. Aufgrund der hohen Bedeutung der Internen Revision bei der Bankenaufsicht sind die Anforderungen hier deutlich gestiegen, insbesondere auch im Hinblick auf die Risiko-orientierung und die entsprechenden Qua-litätsanforderungen. Alles zusammen wird bei erforderlichen Wirtschaftlichkeits- und Kostenoptimierungsbetrachtungen der Insti-

tute zukunftig eine besondere Herausforde-rung fur die Interne Revision darstellen.

Nachfolgende Revisionsthemen wurden des-halb aufgrund einer jederzeit möglichen Son-derprufung und noch eventuell erforderlicher Optimierungsmaßnahmen betrachtet.

II. Prüfungsplanung

1. Benötigte Prüfungspläne und aktuelle Mehrjahresplanung

Die erforderlichen Pruffelder sind hinsichtlich ihrer Bedeutung und der aktuellen Risikositu-ation des Instituts angemessen in der risiko-orientierten Mehrjahresplanung zu beruck-sichtigen. Dieses geschieht in der strategischen Pruffeldlandkarte (Audit Universe) und erfor-dert eine aktuelle Risikobewertung und Inventur aller Prüffelder.

Kontrollen zur Sicherstellung der Vollstän-digkeit der Prüffeldlandkarte und der vor-handenen Risikoeinschätzung sollten doku-mentiert sein. Auch ein sich aus der jeweiligen Risikoeinschätzung ergebender Turnus muss vorhanden sein und eine erforderliche Abwei-chung entsprechend begrundet werden. Eine zu grobe Gliederung der Pruffelder ist nicht zu empfehlen.

Die fehlende Dokumentation der Berück-sichtigung der Geschäfts- und Risikostrate-gie bei der Planung sollte ebenso vermieden werden wie die fehlende Dokumentation der Berücksichtigung der Risikoinventur. Die Dokumentation der Herleitung der Prufungs-planung (Historie Pruffelder) schafft Transpa-renz uber die dynamische Mehrjahresplanung und unterstreicht dabei die Risikoorientierung.

Genutzte und zur Verfugung stehende Quel-len fur den Planungsprozess sollten im Revi-

Quick-Check bei einer § 44 KWG-Prüfung der Internen Revision

Autor:

Frank Grunau, Direktor Interne Revision,

Sparkasse Wilhelmshaven.

Mögliche Maßnahmen aufgrund der Prufungsankundigung der Bankenaufsicht.

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27312–01/2016 RevisionsPraktiker

sionshandbuch aufgefuhrt werden. Bei neuen und veränderten Pruffeldern empfiehlt es sich, Kontrollprozesse zu implementieren und ent-sprechend zu dokumentieren.

Die ordnungsgemäße Übertragung von Pru-fungen aus dem Vorjahr ist ebenso sicherzu-stellen wie das Vorhandensein entsprechender Beschlusse bei wesentlichen Planänderungen.

Wesentliche Planabweichungen und vorhan-dene Genehmigungsverfahren sollten im Revi-sionshandbuch definiert sein.

2. Jahresberichte

Die Gesamtberichterstattung ist wesentlicher Bestandteil des Revisionsprozesses. Hier sind insbesondere Regelungen für den Tätig-keitsbericht an den Vorstand bzw. Regelun-gen fur den Quartalsbericht an das Aufsichts-organ zu definieren. Die Vollständigkeit aller Beschlusse bezuglich der Informationspflicht ist hier un bedingt sicherzustellen.

Der Jahresbericht ist zeitnah im Rahmen der Planungsaktivitäten zu erstellen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Geschäftsleitung den Jahresbericht auch zeitnah genehmigt. In der Regel sind hier vier Wochen nach Abschluss des Planungsjahres nicht zu uberschreiten.

Bei der Berichterstattung über wesentliche Mängel sind die Maßnahmen zu dokumentie-ren und erforderlich gewordene Nachschau-prufungen mussen terminiert sein.

3. Dokumentation der operativen Planung

Die dispositive Steuerung der aktuellen Pla-nung sollte sorgfältig dokumentiert werden, um die kontinuierliche Überprufung des aktu-ellen Prufungsplans im Hinblick auf seine Er fullung und Aktualität darzulegen.

Gerade hier wird durch die Revisionsleitung der Nachweis erbracht, flexibel auf neue Verfahren und Prozesse und insgesamt auf die aktuelle Risikosituation der Bank zu reagieren. Es emp-fiehlt sich auch die zeitnahe Information der Geschäftsleitung über die Nichteinhaltung des Prüfungsplans ebenfalls im Revisions-handbuch zu definieren.

Insgesamt lässt sich zu diesem Thema feststel-len, dass eine Verkurzung der Intervalle bei der dispositiven Steuerung zukunftig wohl erfor-derlich aber auch grundsätzlich sinnvoll ist.

4. Risikobewertung

Die Aktualität der Risikobewertung aller Pruf-felder ist sicherzustellen und entsprechend zu dokumentieren. Hierbei sollte auch eine nach-vollziehbare Begründung fur die Bewertung vorhanden sein. Es ist insbesondere zu uber-prufen, ob Risiken nicht zu niedrig eingestuft wurden. Insgesamt sollte unbedingt sicher-gestellt sein, dass bei allen Prüffeldern Risiko-bewertungen vorhanden sind.

In 44er-Prufungen der Internen Revision wurde oft festgestellt, dass die vorhandene Risikobe-wertung nicht detailliert genug, also nur auf der ersten Pruffeldebene durchgefuhrt wurde. Hier sollte die vorhandene Gliederungstiefe noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden.

Daneben ist die jährliche Risikobewertung aller Pruffelder (inkl. Veränderungen) genauso wich-tig wie die erforderlichen Kriterien für die Ein-stufung und sollte entsprechend dokumen-tiert sein. Durchaus mögliche Abweichungen vom errechneten Prufungsrhythmus (Turnus-änderungen z. B. bei jährlichen Pflichtprufun-gen) sind zu begrunden.

Abschließend sollte uberpruft werden, ob die Anzahl der Prufungstage auch konsistent zur Risikobewertung geplant wurde.

III. Prüfungsdurchführung

1. Prüfung

Prufer orientieren sich bei der Durchfuhrung einer Prufung vor allem an vorhandenen Pru-fungsleitfäden und entsprechenden Check listen. Hier ist insbesondere auf die erforderliche Aktu-alität der vorhandenen Unterlagen zu achten. Bei der Stichprobenauswahl (und dem Umfang) wurde oft beanstandet, dass diese nicht konkret genug erfolgt ist. Auch wenn man hier in der Nachschau kaum etwas ändern kann, kann eine dokumentierte plausible Begrundung vorteil-haft sein. Der Einsatz von Tools sollte immer im Revisionshandbuch beschrieben werden.

» Es sollte über-prüft werden, ob die Anzahl der Prüfungs-tage auch konsistent zur Risikobewertung geplant wurde. «

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12–01/2016 RevisionsPraktiker274

Insbesondere im Kreditgeschäft sind die Kriterien fur die Auswahl der zu prufenden Engagements und damit die Angemessen-heit der Prüfungsintensität insgesamt nach zuweisen.

Ferner sollte uberpruft werden, ob die jeweilige abschließende Bewertung der Prufung bei den wesentlichen Prufungen auch nach den inter-nen Kriterien erfolgt ist.

2. Prüfungstage

Prufungsstichtag und Prufungszeitraum sind grundsätzlich immer anzugeben und sollten nicht zu unbestimmt sein. Die Nachvollziehbar-keit der risikoorientierten Vorgehensweise bei der Festsetzung der Tage muss gewähr-leistet sein.

Wesentliche Abweichungen von vorgegebe-nen Prufungstagen mussen begrundet und entsprechend dokumentiert werden. Ein definierter Genehmigungsprozess bei der Nichteinhaltung der Prufungstage sollte im Revisions handbuch vorhanden sein.

3. Prüfungsaufträge

Die Ermittlung und Erfassung der inhärenten Risiken und Kontrollrisiken gehört grund-sätzlich zur Vorbereitung aller Prufungen. Hieruber werden der Umfang und die Inten-sität einer risikoorientierten Prufung gesteu-ert. Auf eine entsprechende Vollständigkeit der Dokumentation im Revisionssystem ist deshalb zu achten.

Die Prüfungsstrategie und die Festlegung der Prüfungsziele sind im Anschluss an die Ermittlung der inhärenten Risiken und Kontroll risiken festzulegen und zu dokumen-tieren. Auch hier sollte auf die erforderliche Kongruenz mit dem Prufungsauftrag und auf eine entsprechende Vollständigkeit geachtet werden.

4. Risikoeinschätzungen

Eine aktuelle Risikoeinschätzung des Pruf-feldes nach Prufungsende sollte grundsätzlich gewährleistet sein. Es ist zu empfehlen, die Voll-ständigkeit bei allen abgeschlossenen Prufun-gen noch einmal zu uberprufen.

5. Prüfungszeitraum

Der Prufungszeitraum muss zu den vorgese-henen Plantagen passen. Deshalb sind erfor-derlich gewordene Prüfungsunterbrechun-gen jeweils ausreichend zu begrunden. Auch hierzu wird eine Vollständigkeitskontrolle empfohlen.

IV. Auslagerungen

1. Übersicht der wesentlichen Auslagerungen

Ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten sind in die Prufungsplanung zu integrieren und regel-mäßig zu prufen. Hierbei ist die vollständige Erfassung der Auslagerungsmaßnahmen im Revisionssystem unbedingt sicherzustellen und mit dem Auslagerungsmanagement im Institut abzustimmen.

2. Funktionsfähigkeit der IR des Auslagerungsunternehmens

Wird die Revisionstätigkeit von einem Dienst-leister ubernommen, auf den bestimmte Funk-tionen ausgelagert wurden, muss sich die Interne Revision regelmäßig von der revisori-schen Leistungsfähigkeit des Dienstleisters uberzeugen.

Es muss also gewährleistet sein, dass die Funk-tionsfähigkeit der Internen Revision des Dienst-leisters regelmäßig von einem Wirtschafts-prufer bestätigt wird und entsprechend im Revisionssystem dokumentiert wurde.

3. Berichte der IR des Auslagerungs-unternehmens

Die Berichte der Internen Revision des Dienst-leisters sind zeitnah auszuwerten und zu beur-teilen; erforderliche Maßnahmen sind ein-zuleiten. Hierzu sollte ein entsprechender Prufungsauftrag vorhanden sein.

Die Über sendung der vollständigen Revisi-onsberichte des Dienstleisters ist nicht zwin-gend erforderlich. Es wird auch als ausreichend erachtet, wenn die maßgeblichen Prüfungs-ergebnisse an die Interne Revision des ausla-gernden Kredit instituts weitergeleitet werden.

» Die Ermittlung und Erfassung der

inhärenten Risiken und Kontrollrisiken

gehört grundsätzlich zur Vorbereitung

aller Prüfungen. «

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27512–01/2016 RevisionsPraktiker

» Ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten sind in die Prüfungs planung zu integrieren und regelmäßig zu prüfen. Hierbei ist die vollständige Erfassung der Aus-lagerungsmaßnahmen im Revisionssystem unbedingt sicher-zustellen und mit dem Auslagerungs-management im Institut abzustimmen. «

4. Prozesse und Maßnahmen bei Feststellungen

Es ist sicherzustellen, dass ein entsprechendes Berichtswesen fur erforderliche Maßnahmen im Hause vorhanden und dokumentiert ist. Hier sollten insbesondere bei wesentlichen Feststel-lungen die Geschäftsleitung und das Aufsichts-organ beteiligt werden.

5. Risikoanalysen

Zur Überprufung der Wesentlichkeit einer Auslagerung mussen regelmäßig entspre-chende Risikoanalysen vom Fachbereich er stellt und der Internen Revision fur die Pru-fungsplanung zur Verfugung gestellt werden.

V. Berichterstattung

1. Ordnungsmäßigkeit der Prüfungsberichte

Die Mindestinhalte eines Prüfungsberichtes sind uber die MaRisk vorgegeben und mussen deshalb zwingend beachtet werden. Die Pru-fungsgrundlagen sind dabei immer ausrei-chend zu dokumentieren.

Eine Zusammenfassung des Prufungsergeb-nisses vor der eigentlichen Berichterstattung ist grundsätzlich erforderlich. Es sollte noch einmal uberpruft werden, ob fur alle durchge-fuhrten wesentlichen Prufungen ein vollstän-diger Prufungsbericht vorliegt (letzten ein bis zwei Jahre).

2. Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsunterlagen

Es empfiehlt sich, bei jedem Prufungsbericht ein Inhaltsverzeichnis anzulegen und die Arbeitsunterlagen systematisch abzulegen. Ferner sollte erkennbar sein, welcher Prufer die Unterlagen angelegt hat.

Dies ist insbesondere bei Teamprufungen erforderlich. Getroffene Feststellungen und durchgefuhrte Prufungshandlungen mussen widerspruchsfrei und nachvollziehbar aus den Arbeitsunterlagen ableitbar sein. Arbeits-papiere bei projektbegleitenden Prufungen durfen nicht fehlen!

3. Vorlage bei der Geschäftsführung

Fur die Vorlage der Prufungsberichte bei der Geschäftsleitung sind Regelungen zu defi-nieren und im Revisionshandbuch zu doku-mentieren. Das Verfahren ist entsprechend abzustimmen. Durch geeignete Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass entspre-chende Fristen und Modalitäten auch ein-gehalten werden können (mögliche Unter-stutzung durch Revisionssystem). Außerdem ist eine Überprufung, ob alle vorgesehenen Geschäftsleiter „ihre“ Prufungsberichte zur Kenntnis genommen haben, sinnvoll.

4. Vorlage beim Revisionspartner

Die Prufungsberichtsabstimmung mit dem Revisionspartner und die Aushändigung des Prufungsberichtes sollten zeitnah erfolgen und entsprechende Fristen im Revisionshand-buch dokumentiert sein. Dazu können ent-sprechende Meilensteine innerhalb des defi-nierten Prufungsprozesses gesetzt werden. Auf die Vollständigkeit des Verteilers (Beauftragten-wesen!) ist zu achten.

5. Interne Qualitätssicherung

Die Interne Qualitätssicherung wird im Hinblick steigender Dokumentationsanforderungen immer wichtiger. Allerdings ist die vorgesehene Qualitätssicherung nicht immer ausreichend oder wirksam. Hier ist zu empfehlen, auch die Qualitätssicherung als Prozess zu etablieren und im Revisionshandbuch zu dokumentie-ren. Es sollte bei den wesentlichen Prufungen uberpruft werden, ob alle vorgesehenen Qua-litätssicherungen auch durchgefuhrt wurden.

VI. Follow-up

1. Aufstellung der aktuellen Maßnahmen

Die konsequente Mängelbeseitigung ist ein bedeutender Standardprozess in der Inter-nen Revision. Es ist deshalb unbedingt erforder-lich, eine aktuelle Dokumentation der zu erledi-genden Feststellungen mit einer angemessenen Terminsetzung vorlegen zu können. Terminver-längerungen sind dabei immer nachvollziehbar zu begrunden und im Revisionssystem zu doku-

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12–01/2016 RevisionsPraktiker276

mentieren. Ebenso sollte auch die Kommunika-tion zwischen der Internen Revision und dem gepruften Bereich uber den Erledigungsstand der Feststellungen dokumentiert sein.

2. Mängeldefinition

Im Revisionshandbuch sind Regelungen für die Klassifizierung der Mängel festzulegen. Hier ist insbesondere auf die Aktualität und Vollständigkeit der Wertungen zu achten. Die Übersicht muss die MaRisk berucksichtigen.

3. Information der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist regelmäßig uber den Stand der Mängelbeseitigung zu informie-ren. Dieses Verfahren ist im Revisionshand-buch zu dokumentieren und kann als abgestuf-ter Prozess festgelegt werden. Entsprechende Auswertungen aus dem „gelebten Prozess“ mussen vorliegen und unterstreichen damit die Wirksamkeit der Internen Revision.

4. Genehmigungskompetenzen

Die Verlängerung von vereinbarten Terminen erfordert ein entsprechendes Eskalationsver-fahren und nachvollziehbare Begrundungen.

Es sollten deshalb innerhalb der Bank entspre-chende Hierarchiestufen eingefuhrt werden (z. B. wer darf ab welcher Verlängerungsstufe genehmigen). Die Terminverlängerungen und ihre Genehmigung sind dann im Revisions-system zu dokumentieren.

5. Feststellungen externer Prüfer

Es ist zu empfehlen, auch die externe Mängel-verfolgung durch die Interne Revision durch-fuhren zu lassen und in das Reporting des Revisionssystems aufzunehmen. Hierdurch hat die Interne Revision immer den Gesamt-uberblick und ist als erster Ansprechpart-ner der Geschäftsleitung in diesem Bereich auskunftsbereit. £

PRÜFUNGSTIPPS

� Stellen Sie die Vollständigkeit und Aktualität der Prüffeldlandkarte sicher.

� Legen Sie Regelungen fur die Berichterstattung an die Geschäftsleitung fest.

� Stellen Sie sicher, dass bei allen Pruffeldern Risikobewertungen vorhanden sind.

� Bei der Nichteinhaltung der Prufungstage sollte ein definierter Genehmigungsprozess vorhanden sein.

� Eine aktuelle Risikoeinschätzung des Pruffeldes nach Prufungsende ist erforderlich.

� Ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten sind in die Prufungsplanung zu integrieren und regelmäßig zu prufen.

� Getroffene Feststellungen und durchgefuhrte Prufungshandlungen mussen widerspruchsfrei und nachvollziehbar aus den Arbeitsunterlagen ableitbar sein.

� Die konsequente Mängelbeseitigung ist ein bedeutender Standardprozess und unterstreicht die Effektivität der Internen Revision!

» Die Interne Qualitätssicherung

wird im Hinblick steigender Dokumen-tationsanforderungen

immer wichtiger. «

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NEUERSCHEINUNG

Professionelle Revisions prüfungen Ein innovatives Prüfungsprotokoll im praktischen Einsatz

Dr. Stephan R. LauerLandesbank Baden-Württemberg

Thomas LiebeLandesbank Baden-Württemberg

Stand: 01.08.2015Erscheinungstermin: 15.09.2015Umfang: ca. 200 SeitenPreis: € 119,–ISBN: 978-3-943170-64-1

Dem Prüfen haftet manchmal etwas Langweiliges, ja fast Staubiges an, und man ist in Versuchung, darin ein notwendiges Übel zu sehen. Wer würde hier nicht gerne von Effizienz, Dynamik und Wertorientierung hö-ren? Diese und ähnliche Fragestel-lungen haben zur Entwicklung des Prüfungsprotokolls geführt, einer Methode die mittlerweile seit mehre-ren Jahren im Praxis einsatz ist.

Der Praxisleitfaden „Professionelle Revisionsprüfungen – Ein innova-tives Prüfungsprotokoll im prakti-schen Einsatz“ gibt einen klaren und strukturierten Rahmen für Prüfungen jeglicher Art. Damit wird dem Praktiker eine Vorgehenswei-se nahegebracht, die konkret und pragmatisch erläutert, worauf es ankommt und wie diese Anforde-rungen in der Praxis am besten um-gesetzt und dokumentiert werden können. Dabei wird vor allem ein Punkt beleuchtet, der in bisherigen

Publikationen gerne außen vor ge-lassen wird: das eigentliche Prüfen selbst. Von der Prüfungsvorberei-tung über die Prüfungsdurchfüh-rung, die Be richtschreibung bis hin zu den Prüfungsnacharbeiten wer-den alle relevanten Aspekte einer Prüfung Schritt für Schritt erklärt.

Ihre Praxistauglichkeit stellt die ge-zeigte Methodik in der „Königsklasse” des Prüfens unter Beweis: der Revi-sion eines Kreditinstituts, wo gesetz-liche und regulatorische Vorschriften die Messlatte für Qualität ausgespro-chen hoch legen. Nichtsdestoweni-ger eignet sich das in diesem Werk eingeführte Prüfungs protokoll für jede Branche und jedes Prüfungs-vorhaben, also auch für Compliance, Datenschutz, IT-Sicherheit, Dienst-leistersteuerung und vieles mehr. Da die wesentlichen Ziele und Beweg-gründe für die Methodik anschaulich dargestellt werden, lassen sich der Aufwand und der formale Rahmen stufenlos an die jeweiligen Gegeben-heiten anpassen.

Durch das Buch ziehen sich mehre-re Beispiele von kompletten Prüfun-gen, die alle gezeigten Techniken

und Anforderungen illustrieren und verstehen helfen. Darüber hinaus finden sich zahlreiche Fragmente und Teile von guten wie schlechten Prüfungen, die das Bild abrunden. Vier prägnante Symbole weisen den Leser durchgängig auf „Zusatzinfor-mationen“, „Warnungen“, „Anregun-gen zum Weiterdenken“ und vor al-lem auch „Beispiele/Praxistipps“ hin. Nach einer Einführung in die Metho-dik des Prüfens mit dem Prüfungs-protokoll werden die wesentlichen Elemente vertieft besprochen und an Beispielen erarbeitet. Mehrere Kapitel sind der Qualitätssicherung und -steuerung gewidmet, die we-sentliche Aspekte der gezeigten Me-thodik darstellen. Nach Praxisfragen zur Berichterstattung und Prüfungs-organisation werden abschließend Implementierung und Einsatz in der Praxis diskutiert, wobei vor allem auf unterstützende Werkzeuge einge-gangen wird. Ein solches Werkzeug, Audit Assist, wurde maßgeschnei-dert für die Methodik des Prüfungs-protokolls entwickelt und wird aus-führlich erläutert. Diese Software kann ebenso wie die Beispiele des Buchs heruntergeladen werden (http://www.auditassist.com/pp/).

VORS

TAND

/ REV

ISIO

N / IT

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12–01/2016 RevisionsPraktiker278

Revisionsorganisation Kreditrevision Steuerungsrevision Filialrevision

IT-Revision Allgemeinrevision Deliktrevision

I. Einleitung

w Das Thema „Erneuerbare Energien“ begeg-net einem seit längerem regelmäßig in allen Medien. Hintergrund ist die große Bedeutung, die dem Klimaschutz in Zeiten des bereits ein-setzenden Klimawandels in der heutigen Welt zukommt. Erneuerbare Energien dienen der Schonung von Ressourcen und damit dem Klimaschutz. Zu ihnen gehören im Wesent-lichen die Bereiche Windenergie (on- und offshore), Biomasse, Photovoltaik und Was-serkraft. Bereits 26 % des Strombedarfs in Deutschland werden aktuell uber diese Ener-gien abgedeckt.

Der Anteil dieser Energien an der insgesamt erzeugten Menge soll nach dem Wunsch des

Gesetzgebers weiter erhöht werden. So sieht das Gesetz fur den Ausbau Erneuerbarer Ener-gien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014) im § 1 Abs. 2 vor, dass sich der Anteil am Brut-tostromverbrauch stetig auf mindestens 80 % bis zum Jahr 2050 erhöhen soll. Hierzu sollen insbesondere die Windenergieanlagen an Land und die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beitragen (gem. § 3 EEG 2014 2.500 Megawatt netto bzw. brutto Steigerung pro Jahr).

Dieser Ausbau der Erneuerbaren Energien bedarf eines entsprechend hohen Finanzie-rungsvolumens. Damit einhergehend wird sich die Kreditnachfrage bei den Kreditinstitu-ten regional unterschiedlich hoch und struk-turell verschieden im Portfolio niederschlagen.

Erneuerbare Energien und Kreditrevision

Autor:

Bernd Gaffke, Prüfer/Steuerberater,

Prüfung von Kreditinstituten, AWADO Deutsche Audit GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft – Geschäftsstelle Rendsburg.

Besonderheiten der Prufung von Krediten aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien.

Abbildung 1: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2014

Bruttostromerzeugung in Deutschland 2014 (insgesamt: 610 TWh*)

* vorläu�g** regenerativer Anteil

Quelle: AG Energiebilanzen, Stand: Dezember 2014

Steinkohle18,0 %

Braunkohle25,6 %

Wasserkraft **3,4 %

Photovoltaik5,8 %

Biomasse7,0 %

Windkraft8,6 %

Hausmüll **1,0 %

Erdgas9,6 %

Mineralöl0,8 %

Sonstige4,4 %

Erneuerbare25,8 %

Kernenergie15,9 %

109,958,5

157,3

26,75

35,2

20,8

52,4

42,8

6,1

156

96,9

Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem

FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de

Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Vorstand/Revision/IT.

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27912–01/2016 RevisionsPraktiker

Die Kreditrevision wird sich also auch zukunftig, und teilweise in einem erhöhten Umfang, mit dem Thema Erneuerbare Energien im Rahmen ihrer Prufungstätigkeit beschäftigen.

Unter dem Gesichtspunkt der politisch moti-vierten Vergutungsregelungen des EEG in Ver-bindung mit den teilweise hohen Finanzie-rungsabschnitten weisen diese Finanzierungen im Vergleich zu anderen Krediten besondere Charakteristika auf, die sich auch auf die Tätig-keit der Kreditrevision auswirken.

Im Folgenden sollen zentrale Aspekte der Finanzierung von Investitionen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien, die fur die Prufungs-handlungen der Kreditrevision bedeutsam sind, aufgezeigt werden. Entsprechend werden schwerpunktmäßige Prüfungsansätze fur die Kreditrevision skizziert. Im Zentrum der Über-legungen stehen die Risikoanalyse, die Auf-bauprüfung und die Funktionsprüfung in Verbindung mit Projektfinanzierungen.

II. Erneuerbare Energien

1. Besonderheiten der Finanzierung Erneuerbarer Energien

a) Projektfinanzierung

Die fur die Kreditinstitute risikorelevanten Finanzierungen in dem Bereich Erneuerbarer Energien erfolgen grundsätzlich in Form von Projektfinanzierungen. Das bedeutet, dass dem Kreditgeber als Sicherheit nur das Projekt „haftet“, die kreditierende Bank trägt damit das wirtschaftliche Risiko in einem hohen Maße. Auf der anderen Seite haftet der Investor durch die Einbindung einer Projektgesellschaft nicht bzw. nur in einem begrenzten Umfang.

Vor diesem Hintergrund kommen dem recht-mäßigen Betrieb der Anlage (erforderliche Genehmigungen etc. mussen vorhanden sein) sowie der nachvollziehbaren Wirtschaftlichkeit in Verbindung mit einer entsprechend ein-wandfreien Sicherheitenstellung die zentrale Bedeutung bei diesen Projektfinanzierungen zu. Folgerichtig sollte die Kreditrevision ihre Prufungshandlungen auf diese Aspekte fokus-sieren. Im Rahmen des Kreditvergabeprozes-ses muss eine Überprufung der vorstehend

genannten Punkte zwingend vor der Kredit-gewährung zweifelsfrei erfolgen, gewährleis-tet durch entsprechende organisatorische Regelungen.

Nichts anderes sehen die Regelungen der MaRisk gem. BTO 1.2 Nr. 5 vor: „Bei Objekt-/Projekt finanzierungen ist im Rahmen der Kre-ditbearbeitung sicherzustellen, dass neben der wirtschaftlichen Betrachtung insbesondere auch die technische Machbarkeit und Entwick-lung sowie die mit dem Objekt/Projekt verbun-denen rechtlichen Risiken in die Beurteilung einbezogen werden.“

b) Attraktivität der Investition – Vergütungsregelungen

Die wesentliche Besonderheit der Finanzierung Erneuerbarer Energien ist die hohe Investiti-onssicherheit durch die gesetzlich normierten Einspeisevergutungen, da die hiermit verbun-denen Einnahmen in einem hohen Maße planbar sind.

Auch wenn sich die Vergutungsregelungen durch das EEG 2014 deutlich verändert haben, reduziert sich das Ertragsrisiko im Wesentlichen auf die Erreichung der prognostizierten Menge an Strom auf Basis der technischen Gegeben-heiten und der Verfugbarkeit der Kapazitäten. Zudem sind die Kosten bzw. Ausgaben, mit Ausnahme des Bereiches der Biomasse, relativ gut kalkulierbar.

2. Prüfung der Finanzierung Erneuerbarer Energien durch die Kreditrevision

a) Prüfungsplanung und Risikoanalyse

Um eine AT 4.4.3 MaRisk entsprechende sach-gerechte Prufung durchzufuhren, bedarf es einer entsprechenden Prufungsplanung. Dieser kommt auch bei der Prufung der Erneuerba-ren Energien eine besondere Bedeutung zu, insbesondere vor dem Hintergrund der großen Finanzierungsabschnitte.

Die Prufungsplanung basiert auf Kenntnissen uber die rechtlichen und internen Rahmenbe-dingungen sowie erfolgten oder sich abzeich-nenden Veränderungen. Die Kreditrevision muss sich einen Überblick und ein Verständ-

» Dem Kreditgeber „haftet“ als Sicher-heit nur das Projekt, die kreditierende Bank trägt damit in einem hohen Maße das wirtschaftliche Risiko. «

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12–01/2016 RevisionsPraktiker280

nis uber das Kreditgeschäft in diesem Bereich verschaffen.

Dies geschieht im Rahmen einer Risikoanalyse. Erst im Anschluss kann im Wege eines risiko-orientierten Prüfungsansatzes (vgl. BT 2.1 Nr.  1 MaRisk) die Planung in sachlicher, per-soneller und zeitlicher Hinsicht erfolgen. In der Planung ist detailliert festzulegen, wie das Kreditgeschäft bzw. die Kredite revisions seitig gepruft werden sollen. Im Rahmen der der Pla-nung vorangestellten Risikoanalyse sollten Sie insbesondere die in Abb. 2 dargestellten Frage-stellungen beantworten.

Nach Beantwortung der Fragen im Rahmen der Risikoanalyse sind das inhärente Risiko auf Pruffeldebene einzuschätzen und das Kon-trollrisiko vorläufig festzulegen. Die System-prufung (Aufbau- und Funktionsprüfung) und Einzelfallprüfung sind entsprechend zu planen.

b) Prüfungsaspekte der Finanzierungen Erneuerbarer Energien

Angesichts der Umstände einer Projektfinanzie-rung sind die Wirtschaftlichkeit und die damit verbundenen Voraussetzungen, insbesondere in rechtlicher und technischer Hinsicht, Mit-

telpunkt der Prufungshandlungen. Folglich mussen sich die Tätigkeiten der Kreditrevision an folgenden Aspekten orientieren:

1. Rechtssicherheit: Der Betrieb muss rechtlich zweifelsfrei

gewährleistet sein. Erforderliche Genehmi-gungen und Rechte mussen vorliegen bzw. mussen entsprechend gesichert sein; rechtli-che Auflagen mussen erfullt sein. Die gesetz-lich normierte Vergutung muss eindeutig bestimmt und nachvollziehbar sein.

2. Technische Aspekte: Der prognostizierte Energieertrag (Menge)

muss plausibel und nachvollziehbar sein.

3. Wirtschaftlichkeit: Die Wirtschaftlichkeit bzw. Vorteilhaftigkeit

der Investition muss eindeutig nachgewie-sen sein. Das bedeutet, die zukunftsgerich-tete Darstellung der jährlichen Stromerlöse und ggf. der sonstigen Einnahmen und Quan-tifizierung der jährlichen Betriebskosten zur Ermittlung einer nachhaltigen Kapitaldienst-fähigkeit unter Berucksichtigung von jahres-durchschnittlichen Liquiditätsabflussen fur Wartung und Ersatzinvestitionen. Hierbei sollten fur Planabweichungen stets entspre-chende Sensitivitätsanalysen erstellt werden.

» Im Wege eines risikoorientierten Prüfungsansatzes

sollte auf Basis einer Risiko analyse die Prüfungs planung

erstellt werden – zehn Fragen

können hierfür gestellt werden. «

Mögliche Fragestellungen für die Risikoanalyse

· Sind die Grundlagen der Kreditgewährungen fur diesen Bereich in der Geschäftsstrategie (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 KWG) hinreichend geregelt?

· Welche Restriktionen sind gem. der Geschäftsstrategie zu beachten?

· Werden diese Kredite hinreichend im Risikotragfähigkeitskonzept berucksichtigt?

· In welchem Umfang werden Erneuerbare Energien bankseitig finanziert (Volumina absolut und in Relation zum Kreditvolumen, Struktur der Finanzierungen)?

· Welche Erfahrungen sind im Bereich der Finanzierung Erneuerbarer Energien vorhanden?

· Ist ggf. ein Neuproduktprozess i. S. v. AT 8.1 MaRisk erforderlich?

· Welche rechtlichen Veränderungen (Gesetze, Rechtsprechung) sind zu verzeichnen und mussen berucksichtigt werden?

· Welche Veränderungen (aufbau- und ablauforganisatorisch: sachliche und personelle Veränderungen) sind bankintern erfolgt bzw. erforderlich?

· Welche sonstigen Informationen (technologische Entwicklung, gesellschaftliche Akzeptanz, regionale Entwicklungen), die Erneuerbaren Energien betreffend, liegen vor?

· Sind bankintern oder auch extern neue Erkenntnisse im Hinblick auf Erneuerbare Energien bekannt geworden?

Abbildung 2: Mögliche Fragestellungen für die Risikoanalyse

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28112–01/2016 RevisionsPraktiker

» Die Aufbauprü-fung ist das zentrale Feld der Prüfungs-handlungen – fünf Kernfelder sollten geprüft und hinter-fragt werden. «

4. Sicherheiten: Es mussen entsprechende Sicherheiten

gestellt worden sein, die es der kreditieren-den Bank oder von ihr vorgesehenen Drit-ten ermöglichen, den Betrieb problemlos fortfuhren zu können.

5. Kreditüberwachung: In Abhängigkeit der bankindividuellen Struk-

turen sind Regelungen zur Schaffung einer Strukturtransparenz (Bonitäten, Sicherhei-ten, Blankoteile etc.) und zur Identifizierung erhöhter Risiken durch Festlegung von Kenn-zahlen, Analysen von Soll-Ist-Abweichungen sowie Sensitivitätsanalysen zu treffen.

Die vorliegenden Unterlagen mussen ent-sprechend aussagekräftig und plausibel sein. Das bedeutet, dass die Energieerträge den technischen und örtlichen Gegebenheiten entsprechen, die angesetzten Vergutungs-sätze gesetzeskonform und die Betriebs-kosten realistisch angesetzt worden sind. Die eingereichten Unterlagen sind diesbe-zuglich zu prufen.

Zudem sind bankseitig Wirtschaftlichkeits-berechnungen vorzunehmen. Diese sollten unter Verwendung entsprechender Standard-software systematisch erstellt werden.

Das Mengengerust sollte auch stets bankin-tern parallel zu den eingereichten Unterlagen berechnet werden, die Wirtschaftlichkeit sollte unter Zugrundelegung bankinterner bzw. branchenbezogener Erfahrungswerte nach-vollzogen werden. Nicht zuletzt sind Sicher-heitenwerte auf Ertragswertbasis dann aus den eigens angestellten Berechnungen rela-tiv leicht ableitbar.

c) Aufbauprüfung

Der Aufbauprüfung fällt vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Finanzierung der Erneuerbaren Energien eine zentrale Bedeu-tung bei der Prufung zu, die Aufbauprufung ist das zentrale Feld der Prüfungshandlungen.

Denn auf Basis der Geschäfts- und Risikostra-tegie sind in den organisatorischen Regelun-gen die Grundlagen und Rahmenbedingun-gen bis hin zur Klärung von Detailfragen der Finanzierungen Erneuerbarer Energien zu

definieren (Sollvorgaben). Nicht hinreichend definierte Finanzierungsbedingungen können zu einer nicht sachgerechten Kreditgewäh-rung und später auftretenden Problemen fuhren, die angesichts der Besonderheiten dieser Finanzierungen (Projekt finanzierung, recht liche Erfordernisse) ggf. dann nicht mehr gelöst werden können.

Im Wesentlichen sollte, wie bereits unter den Prufungsaspekten vorstehend erläutert, folgen-des geklärt sein bzw. organisatorisch verbind-lich geregelt werden:

� Rechtssicherheit: Sind die Regelungen diesbezuglich ausrei-chend (u. a.: Welche behördlichen Genehmi-gungen etc. mussen vorliegen?)?

� Technische Komponenten:Enthalten die Organisationsrichtlinien aus-reichend detaillierte Regelungen hinsicht-lich der Prufung des prognostizierten Energieertrages unter Berucksichtigung technologischer Aspekte (wie z. B. Verfug-barkeit der Anlage)? Sind insbesondere entsprechende Berech-nungsmodule, z. B. auf Basis von Standard-software, zur bankseitigen Prufung vor-

gesehen?

� Wirtschaftlichkeit:Ist die Kapitaldienstfähigkeit auf Basis der technisch verfugbaren Menge bei der gem. EEG vorgesehenen Vergutung uber die Fi-nanzierungslaufzeit der Kredite eindeutig gegeben?Sind entsprechende Berechnungsmodule, z.  B. auf Basis von Standardsoftware, zur bankseitigen Prufung definiert?

Da die Kapitaldienstfähigkeit des Projektes von der Rechtssicherheit, den technischen Gege-benheiten und der gem. EEG vorgeschriebe-nen Vergutung sowie den entsprechenden Betriebskosten abhängen, muss der Aufbau-prüfung ein entsprechend hoher Stellenwert beigemessen werden.

Auf Basis der in der Bank implementierten schriftlichen Regelungen zum organisatori-schen Aufbau und Ablauf sollten Sie insbe-sondere die in Abb. 3 dargestellten Fragen beantworten.

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12–01/2016 RevisionsPraktiker282

Beispielhafte Checklistenfragen für die Aufbauprüfung

Technisches Umfeld· Welche Bereiche der Erneuerbaren Energien (Biomasse, Windkraft, Photovoltaik) durfen

finanziert werden?

· Welche Restriktionen auf Gesamtbankebene sind einzuhalten? (Limitkennziffern)

· Welche Anlagen (Hersteller, Typ; keine Prototypen, Exoten) durfen finanziert werden?

· Welche Gutachten (z. B. Wind- und Schallimmissionsgutachten) sind erforderlich?

(z. B. zwei Expertisen verschiedener akkreditierter Gutachter)

· Welche Genehmigungen/Unterlagen sind erforderlich? (Bau-/BImSchG-Genehmigung,

Widerspruche, Klagen, Umweltverträglichkeitsprufung, Baulasten wg. Abstandsflächen,

städtebaulicher Vertrag)

· Biomasse: Welche Flächen fur die Substratversorgung bzw. zur Entsorgung der Gärreste

sind erforderlich?

· Welche Versicherungs- und Wartungsverträge sind mindestens abzuschließen?

· Welche Anforderungen werden an Betriebsfuhrungskonzepte gestellt?

Persönliche, rechtliche Verhältnisse der Kreditnehmer/Investoren· Ausreichende Regelungen hinsichtlich der Rechtsform/Projektgesellschaft etc.?

· Werden an die Investoren/Betreiber persönliche Anforderungen gestellt?

(branchenbe zogene Erfahrungen, theoretische und praktische Kenntnisse)

· Sind die Konstellationen fur erforderliche Prospekte geregelt?

Wirtschaftliche Verhältnisse· Sind grundsätzliche Anforderungen an die einzureichende Wirtschaftlichkeitsberechnung

und Liquiditätsplanungen definiert worden (im Extremfall nur ausgewählte Berater/Gut-

achter)? Sind diese angemessen?

· Sind entsprechende, detaillierte Nachweise fur das Investitionsvolumen zu erbringen?

(Kauf- und Pachtverträge, Kostenvoranschläge)

· Ist ein projektabhängiger Mindesteigenkapitaleinsatz festgelegt worden?

· Sind die bankintern einzusetzenden Analyseinstrumente organisatorisch geregelt worden?

oSind ausreichende Sensitivitätsanalysen vorgesehen?

oSind Kennziffern zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit definiert worden?

Mindest-DSCR (Debt Service Coverage Ratio = Kapitaldienstdeckungsgrad) im

Durchschnitt uber die Finanzierungslaufzeit

Spezifische Investitionskosten

· Wurden die Analyseinstrumente bei Bedarf bzw. turnusgemäß auf ihre Angemessenheit

hin uberpruft (rechtliche Veränderungen, neue Erkenntnisse technischer Art….)?

Kreditvertrag· Sind dem Projekt entsprechende, sich an technischer Nutzungsdauer und gesetzlich nor-

mierter Vergutung orientierende, sachgerechte Finanzierungslaufzeiten zu vereinbaren?

· Entspricht die gewählte Darlehensform dem Kapitalfluss (Raten, Annuitäten)?

· Sind fur die Anfangszeit Tilgungsfreijahre zu vereinbaren?

· Sind Ausschuttungssperren/Convenants zu berucksichtigen?

· Sollen Rucklagen aufgebaut werden? (Liquidität fur Kapitaldienste, Ersatz- und Erweite-

rungsinvestitionen, Ruckbau, Ausgleichsverpflichtungen)

· Ist sichergestellt, dass die aktuellen Kriterien programmfinanzierter Kredite eingehalten

werden?

Abbildung 3: Beispielhafte Checklistenfragen für die Aufbauprüfung

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Beitrag

28312–01/2016 RevisionsPraktiker

Beispielhafte Checklistenfragen für die Aufbauprüfung

Sicherheiten· Ist geregelt, welche Sicherheiten in Abhängigkeit der Finanzierung hereinzunehmen sind? · Sind entsprechende Bewertungsverfahren festgelegt? (Ertragswert, Beleihungsgrenze,

anlassbezogene und/oder turnusmäßige Anpassung)· Erstrecken sich die zu vereinbarenden Sicherungsubereignungen auch auf

o alle Anlagen und Leitungen? Substrate?· Sind die Fälle definiert, in den Grundpfandrechte/Dienstbarkeiten zu bestellen sind?· Hat eine Zession aller zum Anlagenbetrieb erforderlichen bzw. damit verbundenen Rechte

zu erfolgen im Hinblick auf oVersicherungen? Mängelgewährleistungen?o Liefer- und Abnahmeverträge (Strom, Gas, Substrate)?

· Sind Burgschaften hereinzunehmen o fur das Kreditverhältnis? fur den Ruckbau und Ausgleichsverpflichtungen?

· Sind Pfandrechte vertraglich zu vereinbaren fur Ansparbeträge furoErsatzinvestitionen? Ruckbauverpflichtungen? Kapitaldienste?

d) Funktions- und Einzelfallprüfung

Der Aufbauprufung schließt sich die Funkti-onsprüfung an. Im Fokus der Funktionsprufung stehen die zuletzt durchgefuhrten Neukredit-gewährungen von Erneuerbaren Energien. Die hiermit verbundene Frage, ob das System funk-tionsfähig und wirksam ist (sprich die organisa-torischen Regelungen eingehalten werden und diese Regelungen Fehler verhindern bzw. auf-decken und korrigieren), kann durch Abgleich der im Bereich der Aufbauprufung festgestell-ten Sollvorgaben mit dem „Ist“ laut Kreditakte beantwortet werden. Der Einsatz von (selbst-erstellten) Checklisten ist sinnvoll.

Die Prufungshandlungen der Kreditrevi-sion zur Wirksamkeit umfassen insbesondere

die Rechtssicherheit (Genehmigungsverfah-ren, Betriebsbereitschaft), das Mengengerust (Energie ertrag), die entsprechende Vergutung (EEG) sowie die mit dem Betrieb verbundenen Ausgaben. Ausdrucklich ist die Kapitaldienst-fähigkeit zu ermitteln. Zudem sind die Sicher-heiten auf rechtliche Wirksamkeit und Vollstän-digkeit hin zu prufen.

Besonderes Augenmerk sollten Sie auf die in Abb. 4 unten angefuhrten Punkte richten.

Auf die anderen Inhalte von Funktionspru-fungshandlungen (sachgerechte Beschluss-fassung, ordnungsgemäße Datenerfassung, aufsichtsrechtliches Anzeigewesen, Kredituber-wachung, etc.) soll an dieser Stelle nur hinge-wiesen werden.

Zentrale Fragen für die Funktionsprüfung betreffen

· das Erfordernis der rechtlichen Genehmigungen etc.

· eine bankseitige Analyse uber die Vorteilhaftigkeit der Investition inkl. entsprechend

aussagekräftiger Nachweise fur das Investitionsvolumen und die wesentlichen

Betriebskosten.

· Kreditverwendungsüberwachung.

· Versicherungen und Wartungskonzept.

· Kreditvertragliche Regelungen in Übereinstimmung mit organisatorischen Vorgaben.

· Sicherheiten (Gewährleistung des Betriebs durch die Bank bzw. einen Dritten).

· Risikoklassifizierung (sachgerechter Einsatz des entsprechenden Rating-Verfahrens).

Abbildung 4: Zentrale Fragen für die Funktionsprüfung

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Beitrag

12–01/2016 RevisionsPraktiker284

In Abhängigkeit der strukturellen Verhält-nisse sind weitere Kreditengagements aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien im Einzelfall zu prufen. Im Rahmen dieser Pru-fungshandlungen sollten die Bereiche Wirt-schaftliche Verhältnisse und Rating – hiermit verbunden auch der Bereich der Kredituber-wachung – im Mittelpunkt stehen. Auswahl-kriterien fur die einzubeziehenden Engage-ments können u. a. sein:

� Technische Restnutzungsdauer/Abnutzung,� Bestimmte Bereiche der Erneuerbaren Ener-

gien (z. B. Biogas/bestimmte Typen ….),� Veränderung von Substratpreisen,� Abweichungen der Istwerte von Plan-

werten, Überschreitung von (Warn-)Kenn-ziffern sowie� veränderte rechtliche Rahmenbedin-

gungen.

e) Controlling

Abgesehen von der turnusmäßigen Bonitäts-uberprufung und Portfoliokredituberwachung empfiehlt es sich fur die jeweiligen Bereiche der Erneuerbaren Energien Datenbankbestände aufzubauen, die es der Bank ermöglichen, fruh-zeitig auftretende Risiken zu erkennen bzw. die Kreditvergabebedingungen (Mindestkennzif-

fern, regionale Vergleichswerte) ggf. an die Erfordernisse anzupassen.

In diesem Zusammenhang sollte der Energie-ertrag auf Basis der technischen Komponen-ten sowie der regionalen Gegebenheiten unter Anwendung entsprechender Standardsoftware bankseitig ermittelt und in eine Wirtschaftlich-keitsrechnung bzw. Liquiditätsplanung uber-fuhrt werden (siehe Abb. 5).

Auf Basis der Darstellung (siehe Abb. 5) kann z. B. die „DSCR-Kennziffer“ als Warnkennziffer genutzt werden; sollte beispielsweise fur das zweite Jahr, abweichend von der Planung, „nur“ ein Wert von 1,5 erreicht werden, sollte dieses Engagement einer entsprechenden Über-prufung unterzogen werden.

III. Fazit und Ausblick

Die Energiewende ist in vollem Gange. Poli-tisch ist dies gewollt und wird durch das EEG 2014 weiter unterstutzt, wenngleich die ver-schiedenen Erneuerbaren Energien auch unterschiedlich ausgebaut werden sollen. Bemerkenswert: die Zuwächse sind sogar gesetzlich dokumentiert. Diese Zuwächse werden uberwiegend in einem hohen Maße

» Der Aufbau-prüfung schließt sich

die Funktionsprüfung mit sieben zentralen

Aspekten an. «

Abbildung 5: Ausschnitt einer beispielhaften Wirtschaftlichkeitsbetrachtung

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Beitrag

28512–01/2016 RevisionsPraktiker

PRÜFUNGSTIPPS

� Die Prufung der aufbauorganisatorischen Vorgaben ist im Rahmen der Prufungsplanung vor dem Hintergrund der zentralen Bedeutung des bankindividuellen Kreditvergaberahmens entsprechend hoch zu gewichten.

� Überprufen Sie die organisatorischen Regelungen regelmäßig im Hinblick auf rechtliche und interne Veränderungen.

� Ihre Prufungshandlungen im Rahmen der Funktionsprufungen sollten:

- sich schwerpunktmäßig auf zuletzt gewährte Kredite beziehen,

- standardisiert unter Einsatz von Checklisten erfolgen und

- im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit auf Basis von Kennziffern durchgefuhrt werden.

� Zur Erhebung statistischer Daten sollten Sie eine Datenbank aufbauen, die fur die Kreditvergabe und Kredituber wachung sowie durch die Kreditrevision zu nutzen ist.

� Bei Bedarf sollten Sie als Kreditrevision externe Unterstutzung in Anspruch nehmen, um diesen speziellen Bereich des Kreditgeschäftes revisionsseitig angemessen abzudecken.

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• Abonnenten der Papierversion lesen unsere Fachzeitschriften zusätzlich kostenlos online.

• Für alle Bearbeitungs- und Prüfungs leitfäden die Checklisten als bearbeitbare WORD-Daten freischalten und herunterladen.

• Teilnahme Ihres Hauses am VIP-Kundenprogramm einsehen und Geld bei Seminarbuchungen sparen.

• Registrierten Kunden zeigen wir an, welche Zeitschriftenabos das Haus bei uns abgeschlossen hat.

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fremdfinanziert; das bedeutet, dass die Kredit-institute noch stärker in diesem Geschäftsfeld engagiert sein werden.

Somit wird sich auch die Kreditrevision zukunf-tig mit dem Thema der Finanzierung Erneuer-barer Energien auseinanderzusetzen zu haben

und diesbezuglich intensive Prufungshand-lungen durchfuhren mussen. Hierbei werden die Schwerpunkte der Prufungshandlungen im Bereich der Organisatorischen Regelungen und Prozesse (= Aufbauprufung) liegen, die ins-besondere um Prufungshandlungen zur Wirk-samkeit (Funktionsprufung) zu ergänzen sind. £

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RevisionsPartner

286 12–01/2016 RevisionsPraktiker

Der RevisionsPartner bietet Ihnen einen Überblick uber kompetente Dienstleister aus und fur die Kredit- und Finanzbranche. Die Rubriken-Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewunschten Partner.

Rubrik Firma Kontakt Profil

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NG

BDO AG

Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft

Fuhlentwiete 12

20355 Hamburg

Hanauer Landstraße 115

60314 Frankfurt/Main

Dr. Gebhard ZemkePartnerTel.: +49 40 39293­135Tel.: +49 69 95941­[email protected]

Wolfgang OttePartnerTel.: +49 69 95941­[email protected]

BDO zählt zu den führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Advisory Services. Mit rund 1.900 Mitarbeitern an 25 Standorten in Deutschland stehen wir unseren national und international agierende Mandanten zur Seite und arbeiten an Lösungen die zu einer Optimierung der bestehenden Markt­ und Wettbewerbs­posi tion beitragen. Unsere Dienstleistungspalette ist so umfassend angelegt, dass wir alle Leistungen aus einer Hand unter Einbindung interner Spezialisten anbieten können. Dies erleichtert Abstimmungs­ und Koordi na tions prozesse bei komplexen Fragestellungen. 150 Mitarbeiter im Bereich Banken & Finanz­dienst leistungen unterstützen Sie in aktuellen Fragestellungen zu den Themen wie Basel III, MaComp, AIFM­Richtlinie, FATCA, Interne Revision und IT­Revision sowie Investment(steuer)recht .

INTE

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AFTS

PRÜ

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CASIS Wirtschaftsprüfung

Esplanade 41

20354 Hamburg

Heimo HeimannPartnerTel.: +49 40 8080110­10Fax: +49 40 8080110­29h.heimann@casis­wp.dewww.casis­wp.de

Die CASIS Wirtschaftsprüfung ist eine mittelständische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit ausschließ­licher Spezialisierung auf Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister im In­ und Ausland. Unsere umfas­sende Erfahrung, die berufliche Unabhängigkeit und Objektivität ermöglichen es uns, belastbare Aussagen zu treffen und Lösungen zu erarbeiten. Unsere Branchenkenntnisse, geringen Leitungsspannen, niedrige Fluktuationen und eine partnerschaftliche Ausrichtung lassen uns mit Ihnen auf Augenhöhe sprechen.

Wir bieten unseren Mandanten Jahresabschluss­, Interne Revisions­, Sonder­ sowie Selbstprüfungen nach § 153 SolvV sowie Unternehmensbewertungen, gutachterliche Stellungnahmen, Beratungsprojekte und Seminardurchführungen rund um das Thema Bank und Finanzdienstleister an.

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AWADO Deutsche Audit GmbH

Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft,

Steuerberatungs gesellschaft

Wilhelm­Haas­Platz

63263 Neu­Isenburg

Hannoversche Straße 149

30627 Hannover

Jan B. TöppeGeschäftsführerTel.: +49 511 9574­5281janb.toeppe@awado­wpg.dewww.awado­wpg.de

Die AWADO Deutsche Audit GmbH ist eine deutschlandweit tätige Wirtschaftsprüfungs­ und Steuer­beratungsgesellschaft. Wir betreuen unsere Mandanten von neun Standorten aus und garantieren da­durch regionale Nähe.

Wir nutzen das fachliche Netzwerk eines großen Prüfungs­ und Beratungsunternehmens mit rund 1.200 Mitarbeitern, darunter 78 Wirtschaftsprüfer, 34 Steuerberater, 22 Rechtsanwälte. Im Bereich Kredit­ und Finanzdienstleistungsinstitute betreuen wir mit mehr als 300 Mitarbeitern unsere Mandanten bei gesetzlichen und regulatorischen Spezialthemen.

Neben der Übernahme und dem Coaching der Internen Revision sowie der Beratung bei aufsichtsrecht­lichen Umsetzungsprojekten bereiten wir unsere Mandanten auf Sonderprüfungen nach § 44 KWG vor. Die Prüfung von Jahresabschlüssen sowie des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunter nehmen (IDW PS 951 n.F.) runden unser Angebot für Sie ab.

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RevisionsPartner

28712–01/2016 RevisionsPraktiker

Rubrik Firma Kontakt Profil

INTE

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PRÜ

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Audit GmbH

Karlsruhe Stuttgart WPG

Heilbronner Straße 41

70191 Stuttgart

Lauterbergstraße 1

76137 Karlsruhe

Prof. Dr. Ralf KühnGeschäftsführerTel.: +49 171 56 30 06 3 oder +49 711 222 13­14 16Fax: +49 711 222 13­17 22ralf.kuehn@audit­wpg.comwww.audit­wpg.com

Unsere Kernkompetenz ist die Prüfung, Beratung und operative Unterstützung von Banken, Sparkassen und Finanzdienstleistern im deutschsprachigen Raum.

Mit unseren mehr als 200 hochqualifizierten Spezialisten können wir allen Institutsgruppen Dienst­leistungen aus einer Hand bieten.

Zu unseren Leistungen zählen Vollauslagerungen der Internen Revision, dauerhafte oder einmalige Auslagerungen der internen Revision für alle Prüffelder, Coaching und Training­on­the­job für Revisoren von Banken, die nicht auslagern wollen, Auslagerung der Funktion des Datenschutzbeauftragten und des IT­Sicherheitsbeauftragten oder die Übernahme der MaRisk­Compliance­Funktion.

Unsere Kompetenzen im IKS­Management, in der Internen Revision und in der Compliance ermöglichen uns die erfolgreiche Lösung auch individueller, kurzfristiger Herausforderungen – etwa kurzfristige Übernahmen nur der Leitungsfunktion der Internen Revision.

Daneben unterstützen wir Finanzdienstleister u.a. durch die Durchführung von Immobilienbewertungen oder operative Unterstützungsleistungen etwa in der Marktfolge Aktiv oder bei der Jahresabschluss­erstellung.

Nähere Informationen finden Sie unter www.bundesbank.de/karriere. Wir freuen uns auf Ihre Online-Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis zum 20. Januar 2016 unter Angabe der Kennziffer 2015_0809_02_Rvpr.

Die Deutsche Bundesbank arbeitet als eine der weltweit größten Zentralbanken im öffentlichen Interesse. Unsere Geschäftsfelder umfassen die Bereiche Geldpolitik, Bankenaufsicht, Finanzstabilität, Bargeld und unbarer Zahlungsverkehr.

Wir suchen für die Stabsstelle unseres Zentralbereichs Revision in Frankfurt am Main eine/einen

Revisorin/Revisor für GrundsatzfragenDie interne Revision prüft im Auftrag des Vorstands objektiv und unabhängig Strukturen und Prozesse der Fachbereiche sowie die Einhaltung externer und interner Regeln. Ziel ist es, Risiken zu identifizieren und das Risikomanagement, das interne Kontrollsystem sowie die Führungs- und Überwachungsprozesse zu bewerten und zu verbessern.

In der Stabsstelle unseres Zentralbereichs Revision erarbeiten Sie Revisionsprozesse und -methoden und entwickeln diese weiter. Dazu konzipieren und implementieren Sie auch technische Hilfsmittel zur Planung und Dokumentation der Revisionstätigkeit. Darüber hinaus führen Sie Qualitätssicherungsmaßnahmen durch und überwachen deren Einhaltung. Als Prüfer/in und Prüfungsleiter/in wirken Sie an komplexen Revisionen in allen Prüfungsgebieten mit. Ferner arbeiten Sie mit an der laufenden Harmonisierung der Revisionsmethoden auf europäischer Ebene. Außerdem konzipieren Sie revisionsinterne Schulungen und führen diese durch.

Revisionspraktiker

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Rezensionen

288 12–01/2016 RevisionsPraktiker 12-01/2016 RevisionsPraktiker

Kreditrevision

01 KWG und CRR

Günther Luz/Werner Neus/Mathias Schaber/Peter Schneider/Claus-Peter Wagner/Max Weber (Hrsg.): KWG und CRR: Kommentar zu KWG, CRR, SolvV, WuSolvV, GroMiKV, LiqV und weiteren aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Prospero Verlag, Stuttgart, 3. Aufl. 2015. 3.900 S., 2 Bände, 299 €. w In Folge der Finanzkrise wurde auf nationaler und internationaler Ebene eine Welle von Reformen im Bereich der Bankenregulierung angestoßen. Dazu zählen etwa Basel III, CRR und CRD IV oder auch das KWG, wobei die europäischen Regelungen einen gravierenden Einfluss auf die nationalstaatlichen Vorschriften ausuben. Während die CRR materielle Vorschriften wie die Regelung der Eigenmittelanforderungen oder zu Großkrediten umfasst, enthält das KWGnF insbesondere formale aufsichtsrechtliche Regelungen. Das sehr erfahrene Autorenteam um den ehemaligen Bundesbankdirektor Prof. Günther Luz kommt aus den Bereichen Kreditwirtschaft, Bankenaufsicht, Prufungswesen sowie der Anwaltschaft. Dieser Praxiskommentar geht über die aufsichtsrechtlichen Vorschriften von CRR und KWGnF hinaus und beinhaltet auch weitere einschlägige Gesetze und Verordnungen zur Bankenaufsicht und Regulierung des Finanzmarktes, etwa SolvV oder WuSolvV. Zahlreiche Beispiele und konkrete Hinweise fur die Praxis erleichtern dabei den konkreten Umgang mit dem Themengebiet und machen diesen zu einem inhaltlich sehr fundierten und wertvollen Kommentar. £

Revisionsorganisation, Allgemeinrevision

02 Fachbuch Recht der Revision

A. Huke/T. Münzenberg: Recht der Revision – Juristische Grundlagen fur die Praxis der Internen Revision. ESV, Berlin, 2015. 146 S., 24,95 €. w Rechtliche Themen gewinnen in den Bereichen des unternehmerischen Handelns in Deutschland weiter an Bedeutung. Dies wirkt sich auch auf die Tätigkeits-felder der Interne Revision aus. Fur Revisoren ist das juristische Basiswissen von Relevanz, da dies häufig in Zusammenhang mit der Einhaltung von Gesetzen und Normen steht. Die Autoren geben in vorliegendem Werk einen Überblick uber die wesentlichen rechtli-chen Grundlagen der Internen Revision. Insbeson-dere folgende Themenfelder werden dabei behandelt:

� Rechtliche Anforderungen an die Organe der Unternehmen (Business Judgement Rule) und ihre Bedeutung fur die Tätigkeit der Internen Revision� Thematik der Dokumentation der Prufung (Pru-

fungsunterlagen).� Anforderungen der Rechtsprechung, wie sie bei-

spielsweise bei der Stichprobenauswahl erfullt sein muss.� Persönlich Haftung von Revisorinnen und Revisoren.� Verhältnis zwischen Aufsichtsrat und Interner Revi-

sion als zusätzliche Herausforderung.

Das Kapitel 1 geht in einem einleitenden Teil darauf ein, dass es das Ziel des Buches ist, den Leserinnen und Lesern die rechtlichen Grundlagen der Internen Revision zu ver-mitteln. Im Kapitel 2 beschreiben die Autoren das fur die Interne Revision notwendige Basiswissen. Dazu gehö-ren Ausfuhrungen zum Gesellschaftsrecht, der Gesetz-gebungstechnik, der Wechselwirkung zwischen Recht und Betriebswirtschaftslehre sowie auslegungsbedurf-tige Rechtsbegriffe. Wesentliche Ausfuhrungen im Kapi-tel 3 widmen sich den rechtlichen Anforderungen an die Organe der Unternehmen ( Business Judgement Rule) und deren Bedeutung fur die Interne Revision. Das Kapitel 4 beschreibt Anforderungen an die Dokumentation/die Arbeitspapiere der Internen Revision. Hierbei sind ver-schiedene Qualitätsanforderungen zu berucksichtigen. Im Kapitel 5 stellen die Autoren die rechtliche Einordnung der DIIR-Revisionsstandards und das Quality Assessment sowie daraus abgeleitete rechtliche Mechanismen und Auswirkungen dar. Das Kapitel 6 widmet sich dem Pru-fungsumfang und den Stichproben. Dabei werden die Themen Vollprufung versus Stichprobe, Massendatenana-lyse, berufsständische Vorgaben und aus der Rechtsspre-chung ableitbare Grundsätze angesprochen und erläu-tert. Im Kapitel 7 wird der Bereich „Interne Revision und Haftung“ angesprochen. Gut gelungen sind die Ausfuh-rungen zum Organisationsverschulden und der Relevanz fur die Interne Revision. Die Ausfuhrungen im Kapitel 8 stellen die gesetzlichen Anforderungen des Aktienge-setzes zum Verhältnis des Aufsichtsrats zur Internen Revi-sion dar. In dem abschließenden Kapitel 9 werden die Ergebnisse des Buches in sieben Thesen zusammenge-fasst dargestellt und erläutert. Das Buch „Recht der Revi-sion“ gibt einen umfassenden Überblick uber die juris-tischen Grundlagen fur die Praxis der Internen Revision. Dabei wird die Zielgruppe Interne Revision, Vorstände, Aufsichtsgremien, externe Prufer, und Experten im Bereich der Wissenschaft angesprochen. Ein Stichwortverzeich-nis fur die gezielte Suche wäre in der Folgeauflage wun-schenswert. Das Buch ist uneingeschränkt zu empfehlen. £

Axel Becker, Leiter Interne Revision der SÜDWESTBANK AG, Stuttgart.

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