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STRASSENVERKEHR / CIRCULATION ROUTIÈRE 4/2014 SONDERNUMMER 1 Inhalt Editorial 3 Geleitwort 4 Recht/Droit Verkehrsstrafrecht nach der Via Sicura 5 Jürg Boll Schleudertrauma und weitere «PÄUSBONOG» 15 Iris Herzog-Zwitter Unfallversicherungsrechtliche Deckung 23 von Verkehrsunfällen Ueli Kieser Radfahrunfall 35 Haftung des Radfahrers – Haftung für verletzte Radfahrer Hardy Landolt Nationales Versicherungsbüro (NVB) & 47 Nationaler Garantiefonds (NGF) Martin Metzler Schutz von Verkehrsflächen im 65 Privateigentum, insbesondere Parkplätzen Christoph J. Rohner Aktuelle Fragen des Administrativ- 74 massnahmenrechts: Zwischen Warnungs- und Sicherungsentzug René Schaffhauser

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S TR A SSEN V ERK EHR / CIRCUL ATION RO UTIÈRE 4/2014 S ONDERNUMMER 1

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Editorial 3

Geleitwort 4

Recht/Droit

Verkehrsstrafrecht nach der Via Sicura 5

Jürg Boll

Schleudertrauma und weitere «PÄUSBONOG» 15

Iris Herzog-Zwitter

Unfallversicherungsrechtliche Deckung 23 von Verkehrsunfällen

Ueli Kieser

Radfahrunfall 35Haftung des Radfahrers – Haftung für verletzte Radfahrer

Hardy Landolt

Nationales Versicherungsbüro (NVB) & 47 Nationaler Garantiefonds (NGF)

Martin Metzler

Schutz von Verkehrsflächen im 65 Privateigentum, insbesondere Parkplätzen

Christoph J. Rohner

Aktuelle Fragen des Administrativ- 74 massnahmenrechts: Zwischen Warnungs- und Sicherungsentzug

René Schaffhauser

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2 S ONDERNUMMER S TR A SSEN V ERK EHR / CIRCUL ATION RO UTIÈRE 4/2014

Prof. Dr. rer. nat. Lutz Jäncke, Ordinarius am Lehrstuhl für Neuropsy-chologie, Psychologisches Institut, Universität ZürichProf. Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt, Titularprofessor an der Univer-sität St. GallenProf. Dr. iur. André Kuhn, Professeur de criminologie et de droit pénal aux Universités de Lausanne et de Neuchâtel, Membre fondateur Centre interdisciplinaire de droit et d’étude de la circulation routière CIDECRProf. Dr. iur. Moritz Kuhn, Universität ZürichCédric Mizel, avocat, Service des automobiles et de la navigation, Neuchâtel, Chargé d’enseignement à l’Université de Neuchâtellic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Prof. Giger & Dr. Simmen Rechtsan-wälte, ZürichFürsprecher Andreas A. RothProf. Dr. iur. Baptiste Rusconi, Université de Lausanne, avocatProf. Dr. rer. publ. Dr. h.c. René Schaffhauser, em. Professor für Öffentli-ches Recht, Universität St. GallenProf. Dr. iur. Martin Schubarth, Universität Basel, Ancien Président du Tribunal fédéral, Avocat-ConseilProf. Edit Seidl, Mediatorin IRP-HSG, Andragogin und ÖkonominDr. iur. Philippe Weissenberger, Rechtsanwalt, Richter am Bundesver-waltungsgerichtProf. Dr. iur. Franz Werro, Universität Freiburg i.Ü. und Georgetown University Law Center, Washington D.C.Dr. h.c. Hans Wiprächtiger, Rechtsanwalt, ehem. BundesrichterProf. Dr. iur. Piermarco Zen-Ruffinen, Doyen Faculté de droit, Universi-té de Neuchâtel, Membre fondateur Centre interdisciplinaire de droit et d’étude de la circulation routière CIDECR

Auslandskorrespondenz

Prof. Dr. iur. Christian Huber, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirt-schaftsrecht und Arbeitsrecht, RWTH AachenRA Ulrike Karbach, Fachanwältin für VerkehrsrechtDr. iur. Markus Schäpe, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrs-recht, Leiter ADAC Verkehrsrecht, München

Redaktionsadresse

Strassenverkehr/Circulation routièrePostfach 3277, 8021 ZürichTel. 044 250 43 31, Fax 044 250 43 [email protected]

Übersetzungen

Leadübersetzungen in die französische Sprache LT LAWTANK, Laupenstrasse 4, 3001 Bern

Abonnemente und Verlag

Dike Zeitschriften AG, Zürich/St. Gallen Postadresse: Weinbergstrasse 41, 8006 Zürich Tel. 044 251 58 30, Fax 044 251 58 29E-Mail: [email protected]

Erscheint

3-mal jährlich

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Jahresabonnement Schweiz: CHF 148.– (inkl. Versandkosten)Jahresabonnement Ausland: Euro 110.– (exkl. Versandkosten)für Studierende: CHF 49.– (inkl. Versandkosten) Einzelheft: CHF 42.– (exkl. Versandkosten)Kündigungen für die neue Abonnementsperiode sind schriftlich und bis spätestens 31. Oktober des vorangehenden Jahres mitzuteilen. Bean-standungen können nur innert 8 Tagen nach Eingang der Sendung be-rücksichtigt werden. Für durch die Post herbeigeführte Beschädigungen sind Reklamationen direkt bei der Poststelle am Zustellort anzubringen.

Anzeigenverkauf und -beratung

WINCONS AG, Fischingerstrasse 66, CH-8370 Sirnach Tel. +41 (0)71 969 60 30, Fax +41 (0)71 969 60 31 E-Mail: [email protected] Urheber- und Verlagsrechte an dieser Zeitschrift und allen ihren Teilen sind vorbehalten. Das Recht zum Nachdruck, zur Vervielfälti-gung, Mikroverfilmung, Übernahme auf elektronische Datenträger und andere Verwertungen jedes Teils dieser Zeitschrift steht aus-schliesslich der Dike Zeitschriften AG zu.

ISBN: 978-3-03751-697-3 ISSN: 1663-4888

Strassenverkehr

Circulation routièreInterdisziplinäre Zeitschrift / Revue interdisciplinaire6. Jahrgang Nr. 3/2014

Herausgeber

Prof. em. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger, Universität Zürich, RechtsanwaltProf. Edit Seidl, Mediatorin IRP-HSG, Andragogin und Öko-nomin

Beirat

lic. iur. Daniel Blumer, Rechtsanwalt, Kommandant der Stadtpolizei Zürich, Präsident der Verkehrskommission der

Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS)Dr. rer. pol. Brigitte Buhmann, Direktorin, Beratungsstelle für Unfallver-hütunglic. iur. Beat Hensler, a. Kommandant der Luzerner Polizei; a. Präsident der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz ( KKPKS)Dr. iur. Thierry Luterbacher, Rechtsanwalt, CEO AXA ARAGlic. phil. I Peter-Martin Meier, Präsident Verkehrssicherheitsrata. Bundesrat und Bundespräsident Dr. h.c. Adolf Ogi, Vorsteher des Eidge-nössischen Verkehrs- und Energiedepartements 1988–1995Dr. iur. Frank Th. Petermann, Rechtsanwalt, Präsident der Vereinigung der Schweizer Medizinalrechtsanwältelic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsanwältin, Vorstandsmitglied der Un-fallopfer- und Patientenrechtsberatungsstelle U.P.Prof. em. Dr. iur. Dr. h.c. mult. Herbert Schambeck, Universtiät Linz/Ö, Präsident des Bundesrates i.R. der Republik ÖsterreichProf. em. Dr. iur. Ivo Schwander, Professor für Internationales Privat-recht, Rechtsvergleichung und Schweizerisches Privatrecht, Universität St. Gallen Prof. Dr. med. Michael Thali, Executive MBA HSG, Direktor, Institut für Rechtsmedizin, Universität ZürichProf. em. Dr. oec. Dr. phil. II Hugo Tschirky, Institut Technology and Inno-vation Management, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich Urs Wernli, Zentralpräsident Auto Gewerbe Verband SchweizWilli Wismer, Präsident Zürcher Fahrlehrer Verband

Redaktion

Chefredaktion

Prof. em. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger, Universität Zürich, Rechtsanwalt

Redaktioneller Ausschuss

Prof. em. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger, Universität Zürich, Rechtsanwaltlic. iur. Manfred Dähler, RechtsanwaltProf. Dr. iur. André Kuhn, Professeur de criminologie et de droit pénal aux Universités de Lausanne et de Neuchâtel, Membre fondateur Centre inter-disciplinaire de droit et d’étude de la circulation routière CIDECRProf. Edit Seidl, Mediatorin IRP-HSG, Andragogin und Ökonomin

Schriftleitung

Prof. Edit Seidl, Mediatorin IRP-HSG, Andragogin und Ökonomin Prof. Dr. iur. André Kuhn, Professeur de criminologie et de droit pénal aux Universités de Lausanne et de Neuchâtel, Membre fondateur Centre interdisciplinaire de droit et d’étude de la circulation routière CIDECR (französisch)

Redaktion

Dr. iur. Roland Brehm, a. Lehrbeauftragter Universitäten Genf und Fri-bourgProf. Dr. phil. I Amos S. Cohen, Verkehrspsychologe, Universität Zürichlic. iur. Manfred Dähler, RechtsanwaltProf. Dr. med. Volker Dittmann, Leitender Arzt Forensische Psychiatrie, Universitäre Psychiatrische Kliniken BaselProf. em. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger, Universität Zürich, RechtsanwaltDr. Markus Hackenfort, Projektleiter Unfallforschung, Zentrum für Verkehrs- und Sicherheitspsychologie am IAP der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW

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Edito

rial

S TR A SSEN V ERK EHR / CIRCUL ATION RO UTIÈRE 4/2013 S ONDERNUMMER 3

Vermehrt sehen wir uns mit ei-nem eher jüngeren Phänomen unseres Rechts konfrontiert: Mit den Konflikten, die sich aus der Mobilität auf der Strasse ergeben. Man kann es nicht genug wiederholen: Der rapid zunehmende Verkehr – Last-wagen, Autos aller Grösse und Motorleistung, Motorradfahrer, Velofahrer und Fussgänger – ist

vorab in einer Stadt kaum mehr denkbar ohne eine all-umfassende Reglementierung der damit verbundenen Ge-fahrenzonen. Die Bewältigung der immer häufiger auftre-tenden Verstösse mit all ihren im Einzelfall kaum mehr überschaubaren Konsequenzen führte denn auch zu einer relativ raschen Ergänzung wie auch Erneuerung der zi-vil-, massnahme- und strafrechtlichen Normen. Während noch vor einigen Jahren diese Materie ein eher margina-les Dasein in der Welt von Rechtswissenschaft und Praxis fristete, erleben wir in jüngster Zeit einen Aufschwung von Aktivitäten, die sich mit dem tatbeständlichen wie rechtlichen Schicksal der am Verkehr Beteiligten beschäf-tigen: Kommentare, Handbuch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Jahrbuch und zahllose Beiträge in Pe-riodika beleben – nebst der Interdisziplinären Zeitschrift für Strassenverkehr wie auch der zur Tradition geworde-nen Werkstattgespräche in Zürich, organisiert durch das Forschungsinstitut Strassenverkehr – Rechtswissenschaft und Praxis in vielfältiger Weise.

Das gleiche Ziel verfolgt seit drei Jahren die Zürcher Ta-gung zum Strassenverkehrsrecht des Europainstitutes an der Universität Zürich in Zusammenarbeit mit unserem Periodikum, die dieses Mal unter der Leitung von Prof. Dr. Hardy Landolt stand. Die einzelnen Beiträge fokussie-ren sich weitgehend auf haftpflicht- und versicherungs-rechtliche Probleme, verschaffen aber auch wertvolle Einblicke in das Verkehrsstrafrecht und die administra-tivmassnahmerechtlichen Aspekte.

Ihr Hans Giger, Herausgeber

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4 S ONDERNUMMER S TR A SSEN V ERK EHR / CIRCUL ATION RO UTIÈRE 4/2014

Gel

eitw

ort

Die Zürcher Tagung zum Strassenverkehrsrecht fand am 7. Oktober 2014 zum dritten Mal statt und stiess wie in den Vorjahren auf reges Interes-se. Die diesjährige Strassenverkehrsrechtstagung

war thematisch breit aufgestellt. Im Vordergrund stand die Schadenerledigung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Im Rahmen von fünf Referaten wurden der schweizerische und der internationale Verkehrsunfall aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet.

Ueli Kieser äusserte sich zur unfallversicherungsrechtli-chen Deckung von Verkehrsunfällen, während sich Iris Herzog-Zwitter mit der umstrittenen Ersatzpflicht für Schleudertrauma und weitere «PÄUSBONOG» befasste. Hardy Landolt schliesslich stellte die Haftung des Rad-fahrers der Haftung für verletzte Radfahrer gegenüber. Die Feinheiten der Regelungsmechanismen bei interna-tionalen Verkehrsunfällen wurden den Tagungsteilneh-mern von Martin Metzler und Oskar Riedmeyer (Beitrag O. Riedmeyer nicht in dieser Ausgabe) näher gebracht. Der erste Referent stellte das Nationale Versicherungsbü-ro (NVB) und den Nationalen Garantiefonds (NGF) der Schweiz dar. Der zweite Referent widmete sich der euro-päischen Perspektive und zeigte auf, dass die Schaden-regulierungsmechanismen zunehmend von internationa-len Entwicklungen, insbesondere der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, beeinflusst werden.

Die weiteren Referate befassten sich mit verwaltungs- und strafrechtlichen Aspekten des Strassenverkehrs, wo-bei insbesondere aktuelle Fragen und ungelöste Probleme aus der Praxis aufgegriffen werden. René Schaffhauser erörterte aktuelle Fragen des Administativmassnahmen-rechts und erinnerte daran, dass die Praxis nicht im-mer mit der gebotenen Aufmerksamkeit zwischen War-

Geleitwort der Veranstalter

Andreas Kellerhals Hardy Landolt

nungs- und Sicherungsentzug unterscheidet, worunter der Rechtsschutz leidet. Jürg Boll vermittelte einen um-fassenden Überblick über das Verkehrsstrafrecht nach der Via sicura. Christoph J. Rohner schliesslich erläuterte, wie Verkehrsflächen im Privateigentum, insbesondere Park-plätze, geschützt werden können.

Die Veranstalter bedanken sich sowohl bei den Tagungs-teilnehmern als auch den Referenten für die engagierten Ausführungen und Diskussionsbeiträge sowie für ihre Bereitschaft, die schriftlichen Beiträge in dieser Zeit-schrift zu veröffentlichen. Allen Leserinnen und Lesern wünschen wir eine spannende und lehrreiche Lektüre.

Andreas Kellerhals Prof. Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt und Notar, Direktor des Europa Instituts an der Universität Zürich

Hardy Landolt Prof. Dr. iur. LL.M., Rechtsanwalt und Notar, Lehrbeauftragter für Privat- und Sozialversicherungs-recht sowie Haftpflichtrecht an der Universität St. Gallen, Mitglied der Redaktion des Jahrbuches zum Strassenverkehrsrecht, Tagungsleiter

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S TR A SSEN V ERK EHR / CIRCUL ATION RO UTIÈRE 4/2014 S ONDERNUMMER 5

Verkehrsstrafrecht nach der Via Sicura

Inhalt

I. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1. Entstehungsgeschichte a. Materialien b. Gesetzesänderung 2. Tatbestandselemente a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand 3. Anwendungsfälle a. Geschwindigkeitsexzesse b. Waghalsiges Überholen c. Teilnahme an nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen II. Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen 1. Einziehung nach Art. 69 StGB 2. Einziehung nach Art. 90a SVG 3. Konkurrenz zur Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGBIII. Fahren in angetrunkenem Zustand: Atemalkohol- konzentration als Beweismittel ab 0,8 Promille IV. Fahren unter Missachtung Alkoholverbot V. Warnungen vor Verkehrskontrollen VI. Strafbestimmungen zur Durchsetzung von Auflagen im Führerausweis 1. Rechtsgrundlage für Auflagen zur Reduktion der Rückfallgefahr 2. Datenaufzeichnungsgeräte (Blackbox) 3. Alkohol-Wegfahrsperre 4. Bewilligung von Ausnahmen 5. Strafbestimmungen bei Missachtung der Auflagen 6. Inkraftsetzung der Bestimmungen VII. Halterhaftung für Ordnungsbussen 1. Beweggründe für Einführung Halterhaftung 2. Ablauf 3. Fahrzeuge von juristischen Personen

I. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

1. Entstehungsgeschichte

a. Materialien

Botschaft des Bundesrates Nr. 10.092 vom 20. Oktober 2010 zu Via Sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr1

Botschaft des Bundesrates Nr. 12.053 vom 9. Mai 2012 zur Volksinitiative «Schutz vor Rasern»2

Parlamentarische Beratungen der Botschaft zu Via Sicura

– Sitzung Ständerat vom 16.6.2011 (Erstrat)3

– Sitzung Ständerat vom 16.6.2011 (Fortsetzung)4

– Sitzung Nationalrat vom 19.12.2011 (Zweitrat)5

– Sitzung Nationalrat vom 20.12.2011 (Fortsetzung)6

– Sitzung Ständerat vom 28.2.2012 (Differenzen)7

– Sitzung Nationalrat vom 31.5.2012 (Differenzen)8

– Sitzung Ständerat vom 11.6.2012 (Differenzen)9

– Sitzung Nationalrat vom 12.6.2012 (Differenzen)10

– Sitzung Ständerat vom 15.6.2012 (Schlussabstimmung) – Sitzung Nationalrat vom 15.6.2012 (Schlussabstim-mung)

Strassenverkehrsgesetz (SVG), Änderung vom 15. Juni 201211

1 BBl 2010 8447 ff.2 BBl 2012 5487 ff.3 AB 2011 S 661 ff.4 AB 2011 S 667 ff.5 AB 2011 N 2118 ff.6 AB 2011 N 2142 ff.7 AB 2012 S 19 ff.8 AB 2012 N 766 ff.9 AB 2012 S 501 ff.10 AB 2012 N 1045 ff.11 AS 2012 6291.

Unter dem Projekt «Via Sicura» versteht man ein Bündel von Massnahmen, welche das Ziel haben, die Anzahl der im Strassenverkehr getöteten und schwer verletz-ten Personen innerhalb von zehn Jahren signifikant zu senken. Im strafrechtlichen Bereich bringen die Mass-nahmen gegen sogenannte Raser (Freiheitsstrafe min-destens ein Jahr und Führerausweisentzug mindestens zwei Jahre) den grössten Gewinn an Verkehrssicherheit. Bei alkoholisierten Fahrzeuglenkern werden auch bei Werten von 0,8 Promillen und mehr grundsätzlich keine Blutproben mehr durchgeführt und der Atemalkohol-wert als Beweismittel verwendet. Die Abschaffung der absolut beweissicheren Blutprobe verunmöglicht den zuverlässigen Nachweis des Konsums einer bestimmten Menge an Alkohol.

Jürg Boll*

* Dr. iur. Jürg Boll, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Abtei-lungsleiter.

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Schleudertrauma und weitere «PÄUSBONOG» Rechtliche Aspekte

Inhalt

I. Schleudertrauma und weitere «PÄUSBONOG» 1. Einleitung 2. HWS-PÄUSBONOG a. Rechtsprechung: PÄUSBONOG im Sozialversicherungsrecht b. Medizin c. Rechtsprechung: PÄUSBONOG im Haftpflichtrecht 3. Krankheitsmodell a. Krankheitsmodell: bio-psychisches-soziales versus bio-psychisches 4. Schlussfolgerung II. Harmlosigkeitsgrenze im Haftpflichtrecht 1. These Kramer 2. Rechtsprechung 3. Schlussfolgerung

I. Schleudertrauma und weitere «PÄUSBONOG»

1. Einleitung

Einleitend die Einführungsworte von Kramer anlässlich seines Referates am HWS-Kongress 2001 in Bern: «Das Thema meines Referats klingt für Uneingeweihte juris-tisch-dogmatisch, ja geradezu harmlos. Wer sich mit der haftpflichtrechtlichen und sozialversicherungsrecht-lichen Zurechnung von Folgen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) näher befasst, erkennt aber

sofort, mit welch ungewöhnlicher Vehemenz, oft gerade-zu Aggressivität, hier um jede argumentative Position ge-kämpft wird. Namentlich die Rechtsprechung des Eidge-nössischen Versicherungsgerichts (EVG) hat, wie Ulrich Meyer-Blaser richtig beobachtet, ein «Echo ausgelöst, welches für Urteile» dieses Gerichts ansonsten gänzlich «unüblich ist».1

13 Jahre später hat das Thema Schleudertrauma insbe-sondere im Sozialversicherungsrecht nicht an Brisanz verloren. Seit einem höchstrichterlichen Grundsatzurteil der beiden vereinigten sozialversicherungsrechtlichen Kammern des Bundesgerichts in Luzern aus dem Jahr 2010 steht nun das Schleudertrauma weiterhin im Brenn-punkt der dogmatischen juristischen und medizinischen Diskussion. Mit dem Urteil BGE 136 V 279 hat das Bun-desgericht ein Grundsatzurteil gefällt, indem es die analo-ge Anwendung der zur Beurteilung anhaltenden somato-formen Schmerzstörungen entwickelten Rechtsprechung auf die spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzun-gen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle bestätigte.2 Per Analogiam wurde die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung auf weitere Krankheitsbilder ausgedehnt: Fibromyalgien, dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeits-syndrom), Neurasthenie, dissoziative Bewegungsstörun-gen, nichtorganische Hypersomnie, leichte Persönlich-keitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom.3

1 KrAmer, Schleudertrauma: Das Kausalitätsproblem im Haftpflicht- und So-zialversicherungsrecht, BJM 2001, S. 153.2 BGE 136 V 279; BGE 9C_903/2007 vom 30. April 2008.3 BGE 139 V 547 E. 2.2.

Das Thema Schleudertrauma und weitere «PÄUSBO-NOG» (pathogenetisch ätiologisch unklare syndroma-le Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage) befasst seit Jahren Juristen und Mediziner. Insbesondere das Fehlen von klaren Vorgaben in der Medizin bei der Beurteilung von pathogenetisch ätio-logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage führt zur Rechts-unsicherheit. Die Publikation gibt einerseits einen Über-blick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht mit Bezug auf das Haftpflicht-recht und andererseits wird das Thema die «Harmlosig-keitsgrenze» in Grundzügen besprochen.

Iris Herzog-Zwitter*

* Dr. iur. Iris Herzog-Zwitter, CAS IRP-HSG in Haftpflicht- und Versiche-rungsrecht, Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bern.

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Unfallversicherungsrechtliche Deckung von Verkehrsunfällen

Inhalt

I. Unfallversicherung – ein Überblick über das Unfallversicherungsgesetz 1. Versicherungsunterstellung 2. Finanzierung 3. Leistungsrecht a. Versicherte Risiken b. Leistungsspektrum 4. Weitere Besonderheiten 5. Praktisches Beispiel 6. Organisation 7. Bezüge zu den anderen SozialversicherungszweigenII. Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG 1. Allgemeines 2. Plötzlichkeit 3. Unfreiwilligkeit 4. Ungewöhnlichkeit 5. Äusserer FaktorIII. Verkehrsunfall und unkoordinierte Bewegung IV. Verkehrsunfall als Schreckereignis V. Kausalität in der Unfallversicherung 1. Allgemeines 2. Natürlicher Kausalzusammenhang 3. Adäquater Kausalzusammenhang 4. Kausalzusammenhang bei somatischen Gesundheits- einschränkungen und beim Schreckereignis 5. Kausalzusammenhang bei psychischen Gesundheits- beeinträchtigungen 6. Kausalzusammenhang bei HWS-Verletzung VI. Zusammenstellung von aktuellen Urteilen zu Verkehrsunfällen 1. Unfallereignis 2. Natürlicher Kausalzusammenhang 3. Einteilung der Unfälle: leicht – mittel – schwer 4. Adäquater Kausalzusammenhang

I. Unfallversicherung – ein Überblick über das Unfallversicherungsgesetz1

1. Versicherungsunterstellung

Die obligatorische Unfallversicherung ist als Arbeitneh-merversicherung ausgestaltet; obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (Art.  1a UVG). Der obligatorischen Unfallversicherung sind alle in der Schweiz unselbstständigerwerbenden Per-sonen unterstellt, wobei von einem weiten Begriff ausge-gangen wird.2

Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Arbeits-antritt (Art. 3 Abs. 1 UVG), wobei die Rechtsprechung es bei Angestellten im Monatslohn nicht genügen lässt, dass der Lohnanspruch entsteht, sondern fordert, dass sich die betreffende Person auf den Arbeitsweg begibt.3 Diese Rechtsprechung ist nicht mehr begründbar, weil sie un-berücksichtigt lässt, dass die Unfallversicherung in Ent-sprechung zum Lohn Prämien bezieht. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 UVG lässt ohne weiteres zu, dass – ebenso wie das Ende – der Beginn der Unfalldeckung in Entspre-chung zum Lohnanspruch festgelegt wird.4 Die bisherige, in der Ausrichtung von Stundenlöhnen gründende Recht-sprechung bedarf einer zwingenden Änderung. Bis dahin bleibt einzig zu prüfen, ob die betreffende Person bereits

1 Der Beitrag greift verschiedene frühere Beiträge des Verfassers auf; diese wurden mit Blick auf den vorliegenden Aufsatz aktualisiert und in den ge-genseitigen Bezügen geschärft. Für die Mitarbeit bei der Publikation danke ich Marian Nedi und Raphael Zellweger, beides Wissenschaftliche Mitarbei-tende am IRP-HSG.2 Vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG. Erfasst sind etwa Schnupperlehrlinge (vgl. BGE 124 V 303 f.).3 Vgl. BGE 118 V 179 f. Keine Versicherungsdeckung besteht sodann, wenn zu Beginn der Arbeit bezahlte Ferien bezogen werden (vgl. BGE 119 V 221 f.).4 Die altrechtliche Praxis (vgl. BGE 118 V 178 ff.) wird in der neuesten Recht-sprechung bestätigt, vgl. BGE 136 V 344 f.

Der Beitrag geht ein auf drei getrennte Fragen: Im Vor-dergrund steht zunächst ein Überblick über die Unfall-versicherung. Dann folgt eine Diskussion der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verkehrsunfall ein «Unfall» im Sinne von Art. 4 ATSG ist. Zum dritten wird die Frage besprochen, wann bezogen auf einen Ver-kehrsunfall eine hinreichende Kausalität zur gesund-heitlichen Einbusse besteht. Der Beitrag schliesst mit einer Zusammenstellung von einigen aktuellen Ge-richtsurteilen. Ueli Kieser*

* Prof. Dr. iur. ueli Kieser, Rechtsanwalt Zürich/St. Gallen.

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S TR A SSEN V ERK EHR / CIRCUL ATION RO UTIÈRE 4/2014 S ONDERNUMMER 35

RadfahrunfallHaftung des Radfahrers – Haftung für verletzte Radfahrer

Inhalt

I. Einleitung II. Haftungsgrundlage 1. Gefährdungshaftung (Art. 58 SVG) 2. Verschuldenshaftung (Art. 41 OR) a. Anwendbarkeit der Verschuldenshaftung für sämtliche Fahrräder b. Passivlegitimation 3. Verjährung III. Haftungsvoraussetzungen 1. Allgemeines 2. Widerrechtlichkeit a. Allgemeines b. Erfolgshaftung des schadenverursachenden Radfahrers c. Verhaltenshaftung des schadenverursachenden Radfahrers d. Verhaltenspflichten der Radfahrer 3. Verschulden IV. Umfang der Haftung 1. Kollision Radfahrer – Motorfahrzeug a. Allgemeines b. Betriebsgefahr c. Verschulden 2. Kollision Radfahrer – Fussgänger V. Versicherungspflicht 1. Wegfall der Versicherungspflicht für Fahrräder 2. Versicherungspflicht für Motorfahrräder und E-Bikes 3. Versicherungspflicht für radsportliche Veranstaltungen 4. Ausfalldeckung durch den Nationalen Garantiefonds 5. Regress auf haftpflichtige Radfahrer

I. Einleitung

2013 ereigneten sich auf den Schweizer Strassen insge-samt 17’437 Unfälle mit Personenschaden1. Dabei wur-

* Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt und Notar, LL.M., Titularprofes-sor für Privat- und Sozialversicherungsrecht sowie Haftpflichtrecht an der Universität St. Gallen.1 Ein Verkehrsunfall liegt dann vor, wenn mindestens ein motorisiertes oder unmotorisiertes (z.B. Fahrrad) Fahrzeug in einen Unfall auf öffentlichen Strassen und Plätzen verwickelt ist.

den 269 Menschen getötet sowie 4’129 schwer und 17’250 leicht verletzt. Als getötet sind Personen angeführt, die an der Unfallstelle ihr Leben verloren haben oder innert 30 Tagen nach dem Unfall an dessen Folgen gestorben sind. Schwerverletzte weisen starke Beeinträchtigungen auf, welche normale Aktivitäten zu Hause für mindestens 24 Stunden verhindern. Leichtverletzte sind nur gering beeinträchtigt; sie haben beispielsweise oberflächliche Hautverletzungen ohne nennenswerten Blutverlust oder sind in ihrer Bewegungsfähigkeit leicht eingeschränkt2. Das Sterberisiko pro zurückgelegter Distanz ist bei der Benutzung eines Fahrrades mit 140 im Vergleich zur Be-nutzung eines Personenwagens mit 15 um ein Vielfaches höher, aber im Vergleich zur Benutzung eines Motorrades mit 298 um die Hälfte verringert3.

Unfälle mit Personenschaden 2013Total Mit Getöteten Mit Schwerverletzten Mit Leichtverletzten

Unfälle 17’473 257 3’859 13’357

Innerorts 11’262 112 2’439 8’711

Ausserorts 4’522 124 1’214 3’184

Auf der Autobahn 1’689 21 206 1’462

Quelle: Bundesamt für Strassen/Stand: April 2014

Verunfallte Personen nach Verkehrsmittel 2013Total Getötete Schwerverletzte Leichtverletzte

Verunfallte insgesamt 21’648 269 4’129 17’250

Personenwagen 10’775 103 1’102 9’570

Motorrad 3’715 55 1’181 2’479

Fahrrad (inkl. E-Bike) 3’360 21 904 2’435

Zu Fuss 2’362 69 723 1’570

Übrige 1’436 21 219 1’196

Quelle: Bundesamt für Strassen/Stand: April 2014

2 Weiterführend http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/11/ 06/blank/01/aktuel.html (zu letzt besucht am 17.11.2014).3 Vgl. Bundesamt für Statistik, Verkehrsunfälle in der Schweiz 2013, Neuen-burg 2014, 3.

Die Haftungsordnung bei Radfahrunfällen unterschei-det sich, ob ein Radfahrer Schaden verursacht hat oder verletzt bzw. getötet worden ist. Das SVG statuiert in Art. 58 SVG eine Gefährdungshaftung, wenn Motorfahr-zeuge am Unfall beteiligt sind. Die Verschuldenshaftung von Art. 41 OR demgegenüber ist anwendbar, wenn ein Radfahrer einen Schaden verursacht hat oder ein Rad-fahrer durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahr-zeug geschädigt worden ist. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Besonderheiten der Haftung des Radfahrers.

Hardy Landolt*

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S TR A SSEN V ERK EHR / CIRCUL ATION RO UTIÈRE 4/2014 S ONDERNUMMER 47

Nationales Versicherungsbüro (NVB) & Nationaler Garantiefonds (NGF)

Inhalt

I. Erster Überblick II. Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger; Versicherung und Schadenregulierung III. Ausfallschutz des NGF; Besonderheiten und SchadenregulierungIV. Gemeinsame Bestimmungen für NVB & NGFV. Das «Swiss Interclaims Agreement» und das Schadenreglement von NVB & NGFVI. Besucherschutz in Europa und der Schweiz 1. Ausgangslage in der EU bzw. im EWR 2. Umsetzung in der Schweiz 3. Besucherschutz-Abkommen der Schweiz 4. Innerstaatliche Wirkung der Besucherschutz- Bestimmungen 5. Das Besucherschutz-Abkommen des «Council of Bureaux»

I. Erster Überblick

Der Gesetzgeber statuierte1 in Art. 74 Abs. 1 des Stras-sen ver kehrs gesetzes (SVG)2: «Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflicht versicherung zuge-lassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betrei-ben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.» In Art. 76 Abs. 1 SVG heisst es fast wortgleich: «Die in der Schweiz zum Be-trieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelas-senen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene

* Dr. iur. mArtin metzler, Rechtsanwalt, Präsident Nationales Versicherungs-büro (NVB) & Nationaler Garantiefonds (NGF) Schweiz, Zürich.1 Fassung gemäss BG vom 23. 6. 1995, i.K. seit 1.1.1996 (AS 1995, 5462, 5464; BBl 1995 I 49).2 SR 741.01.

Rechtspersönlichkeit hat.» Was bezweckt diese gesetzge-berische «Grundsteinlegung»?

Angesichts der allgemeinen Versicherungspflicht für Mo-torfahrzeuge3 müssen auch ausländische Motorfahrzeu-ge in die Versicherungspflicht eingebunden werden. Dies wird mit dem Nationalen Versicherungsbüro bewerk-stelligt, indem ihm vorab folgende Aufgabe obliegt: Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verur-sacht werden, soweit nach dem Strassenverkehrsgesetz eine Versicherungspflicht besteht.4 Mithin ist das Natio-nale Versicherungsbüro sozusagen der «Versicherer aller ausländisch immatrikulierten Fahrzeuge».5 In Ergänzung dazu hat der Nationale Garantiefonds vorab folgende Aufgaben: Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: Erstens nicht ermittel-te oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach dem Strassenverkehrsgesetz eine Versiche-rungspflicht besteht6, sodann zweitens Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer an-deren Versicherung gedeckt wird.7

3 Art. 63 SVG.4 Art. 74 Abs. 2 lit. a SVG.5 Art. 39 sowie Art. 40 VVV ( SR 741.31); «Eine über die schweizerische Min-destdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestde-ckung vorschreibt oder für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versi-cherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die ent-sprechende Deckungszusage vorliegt. Der Deckungsanspruch unterliegt im Übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Artikel 65 Abs. 1 SVG.»6 Die massgebliche Mindestversicherung beträgt grundsätzlich 5 Mio. CHF je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden zusammen. Diese und weitere Vorgaben in: Art. 3 VVV.7 Art. 76 Abs. 2 lit. a SVG.

Die im Schweizer Strassenverkehrsgesetz (SVG) ver-ankerten Institutionen NVB & NGF haben den Auftrag, durch Unfälle im Strassenverkehr Geschädigten aus-reichenden Versicherungsschutz zu bieten. Unter be-stimmten Bedingungen haften sie für in der Schweiz durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger ver-ursachte Schäden. Sodann auch für Schäden von nicht ermittelten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen und Anhängern sowie für Radfahrer oder Benützer fahr-zeugähnlicher Geräte, sofern keine andere Versicherung für den Schaden aufkommt. Das auf das Jahr 1949 zu-rückgehende «Grüne Karte-System» bildete die Basis zu einem europaweiten, differenzierten Regelsystem des Verkehrsopferschutzes, in welches auch die Schweiz eingebunden ist.

Martin Metzler*

Sondernummer_4-2014.indb 47 15.12.14 10:55

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S TR A SSEN V ERK EHR / CIRCUL ATION RO UTIÈRE 4/2014 S ONDERNUMMER 65

Schutz von Verkehrsflächen im Privateigentum, insbesondere Parkplätzen

Inhalt

I. Problemstellung 1. Einleitung 2. Verschiedene Konstellationen von Verkehrsflächen im Privateigentum 3. Bedürfnisse des privaten StrasseneigentümersII. Allgemeine Schutzbehelfe des privaten Strasseneigentümers 1. Verwarnen 2. Strafanzeige erheben 3. Abschleppen lassen 4. Umtriebsentschädigung einfordernIII. Strassenverkehrsrechtliche Einschränkungen der Verfügungshoheit 1. Signalisationsvorschriften 2. Reklamevorschriften 3. Beschränkung der richterlich erwirkten Verbotstafeln? 4. Verbot für VerkehrshindernisseIV. Mögliche Schutzmassnahmen des privaten Strasseneigentümers 1. Blosse Kennzeichnung 2. Verkehrsanordnung 3. Zivilrichterliches Verbot 4. Bauliche MassnahmenV. Gesamtbeurteilung und Überlegungen de lege ferenda 1. Gesamtbeurteilung 2. Überlegungen de lege ferendaVI. Fazit

I. Problemstellung

1. Einleitung

Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit werde ich re-gelmässig mit der Fragestellung konfrontiert, ob eine be-stimmte Massnahme zum Schutz von Verkehrsflächen im Privateigentum mit unserer Rechtsordnung, namentlich den Vorgaben des SVG1, zu vereinbaren sei. Hintergrund dieser Anfragen ist die Anziehungskraft solcher Verkehrs-flächen – in der Regel sind es die Vorplätze und Innenhöfe

* Dr. iur. Christoph J. Rohner, Fachbereichsleiter Verkehrsverhalten, Bun-desamt für Strassen (ASTRA), Bern.1 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01.

von Wohnblöcken oder Geschäftshäusern – als Autoab-stellgelegenheiten an Orten, wo das Parkplatzangebot be-sonders knapp und/oder die Benützung von Parkhäusern entsprechend teuer ist. Genervte Eigentümer neigen dazu, sich gegen solche unliebsame Fremdnutzung mit einer Strafanzeige oder gar durch Aufbieten eines Abschlepp-dienstes zur Wehr zu setzen. Vor allem Eigentümer, die mit diesen Massnahmen schon schlechte Erfahrungen ge-macht haben oder deren Aufwand scheuen, werden sich Gedanken machen, mit welchen Zusatzmassnahmen sie künftig allenfalls eine bessere Präventivwirkung erzie-len können, sodass die unliebsame Fremdnutzung ihres Privatgrundes künftig nicht mehr (so oft) vorkommt. Zu denken ist bspw. an bauliche Schutzmassnahmen (Barri-ere, Poller, Absperrpfosten), an zivilrichterliche Verbots-tafeln, an konventionelle Verkehrssignale oder auch ein-fach an eine deutlichere Kennzeichnung als Privatgrund allenfalls verbunden mit einer Androhung des Abschlep-pens2.

Der Schwerpunkt der nachfolgenden Ausführungen be-trifft die Beurteilung solcher Schutzmöglichkeiten, insbe-sondere zivilrichterlicher Verbotstafeln, aus strassenver-kehrsrechtlicher Sicht. Für eine angemessene Beurteilung müssen aber auch andere Aspekte einbezogen werden. Eine umfassende Analyse der Schutzmöglichkeiten soll aufzeigen, dass nach geltendem Recht nicht jedes Schutz-bedürfnis von privaten Strasseneigentümern auf beliebi-ge Weise abgedeckt werden kann. Abschliessend werden deshalb auch noch mögliche Lösungsansätze de lege fe-renda skizziert.

2 Im Rahmen des zugehörigen Referats wurden einleitend Bilder diverser in der Praxis anzutreffenden Schutzmassnahmen gezeigt; teilweise auch von solchen, die offensichtlich nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Private Eigentümer von Verkehrsflächen werden bei der Nutzungsbeschränkung ihres Eigentums durch unsere Rechtsordnung teilweise stark limitiert. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Möglichkeiten dem privaten Strassen-eigentümer zum wirksamen Schutz seines Eigentums verbleiben. Bezüglich zivilrichterlicher Verbotstafeln kommt der Autor zum Schluss, dass bei einem komple-xeren Verbotsinhalt als einem Fahr- oder Parkverbot ein Konflikt mit dem Strassenverkehrsrecht besteht.

Christoph J. Rohner*

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74 S ONDERNUMMER S TR A SSEN V ERK EHR / CIRCUL ATION RO UTIÈRE 4/2014

Aktuelle Fragen des Administrativ-massnahmenrechts: Zwischen Warnungs-

und Sicherungsentzug

Inhalt

I. Basics zum Warnungs- und zum Sicherungsentzug 1. Zum Warnungsentzugsverfahren 2. Zum SicherungsentzugsverfahrenII. Beispiele von Fehlverhalten in der jüngsten Rechtsprechung 1. Kein Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerde gegen Warnungsentzug 2. Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung 3. Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung 4. Anordnung einer psychologischen Eignungsuntersuchung/ Aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde 5. Sicherungsentzug des Führerausweises D wegen Diabetes

I. Basics zum Warnungs- und zum Sicherungsentzug

1. Zum Warnungsentzugsverfahren

Ein Warnungsentzug wird grundsätzlich dann erlassen, wenn ein Fahrzeuglenker, über dessen Fahreignung und Fahrkompetenz (dazu Art. 14 SVG) keine Zweifel be-stehen, eine Verkehrsregelverletzung begangen hat, die nicht im Ordnungsbussenverfahren oder mit einer Ver-warnung geahndet wird. Typisches Beispiel ist etwa das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in-nerorts um 20 km/h.

Der Warnungsentzug ist eine der Strafe zwar ähnliche, aber von dieser unabhängige Massnahme der Verwaltung mit präventivem Charakter; er soll den davon Betroffenen ermahnen, sich in Zukunft verkehrsregelkonform zu ver-halten.

Steht ein Warnungsentzug in Frage, hat die Verwaltung, die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zustän-dig ist (Art. 22 Abs. 1 SVG), gemäss der bundesgericht-lichen Rechtsprechung grundsätzlich das rechtskräftige Strafurteil abzuwarten, bevor sie eine Entzugsverfügung ausspricht. Damit soll vermieden werden, dass anlässlich eines Delikts zwei staatliche Behörden sich widerspre-chende Beurteilungen vornehmen (indem etwa der Straf-richter davon ausgeht, die Geschwindigkeitsmessung sei wegen eines gravierenden Messfehlers ungültig, die Verwaltung aber trotzdem einen Warnungsentzug aus-spricht). Dabei geht es um die Einheit der Rechtsordnung.

Hat der Strafrichter ein Urteil bzw. einen Strafbefehl erlas-sen, muss sich der Betroffene dagegen zur Wehr setzen, wenn er die Meinung vertritt, es sei z.B. der Sachverhalt unrichtig erhoben worden.

Tritt das Strafurteil bzw. der Strafbefehl in Rechtskraft, wird dieses Dokument der Verwaltung übermittelt. Die Verwaltung wird nun ein Warnungsentzugsverfahren ein-leiten. Erlässt sie eine Verfügung (z.B. Warnungsentzug für 3 Monate), kann sich der Betroffene auch dagegen mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen. Er kann aber – wie eben gezeigt – grundsätzlich den vom Strafrichter ermit-telten Sachverhalt nicht mehr thematisieren.

Die Verfügung der Verwaltungsbehörde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass sie erst dann vollzogen werden kann, wenn die Verfügung in Rechts-kraft getreten ist. Um einen Warnungsentzug zu vollzie-hen, ist mithin zunächst ein rechtskräftiges Strafurteil und anschliessend eine rechtskräftige Verfügung bzw. ein solches Urteil abzuwarten.

Würde keine rechtskräftige Verfügung abgewartet, könn-te sich die Situation ergeben, dass der Betroffene seinen Warnungsentzug bereits angetreten oder gar absolviert hat – und anschliessend könnte gerichtlich festgestellt

Können kann befreien.

Der Beitrag zeigt wichtige Charakteristika des War-nungs- und des Sicherungsentzugs auf. Daraus ergeben sich recht klare Regeln über das Vorgehen, das zu be-achten ist, wenn eine dieser Massnahmen in Frage steht oder ausgesprochen wird. Anschliessend wird anhand einiger Beispiele der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigt, dass und in welcher Weise in den kantonalen Verfahren immer wieder gegen diese elementaren Regeln verstossen wird.

René Schaffhauser*

* Prof. em. Dr. Dr. h.c. rené sChAffhAuser, emeritierter Titularprofessor für Öffentliches Recht an der Universität St. Gallen, Mitglied des Academic Ad-visory Board des Institute for European Traffic Law, Luxemburg, Herausgeber des Jahrbuchs zum Strassenverkehrsrecht, Verantwortlicher von «Strassen-verkehrsrechtPraxis Online» (WEKA), Konsulent der Anwaltskanzlei Dähler & Lippuner, St. Gallen. – Referat anlässlich der 3. Zürcher Tagung zum Strassen-verkehrsrecht, 7. Oktober 2014. Der Vortragsstil wurde weitgehend beibe-halten.

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