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Dr. Dorothea Terpitz Gemeinsam leben Hessen e.V. Inklusion und inklusive Unterstützungssysteme Die Grundlagen des Schul- und Sozialrechts Hessisches Schulgesetz

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Inklusion und inklusive Unterstützungssysteme

Die Grundlagen des Schul- und Sozialrechts

Hessisches Schulgesetz

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Zwei Säulen der UnterstützungSchule – Schulgesetz/Verordnungen

Hessisches Schulgesetz:

§ 3, Abs.6 Individuelle Förderung

§ 51 Inklusion ist Regelform

Elternwahlrecht für Förderschule

§ 54 „Ressourcenvorbehalt“

nur in besonders zu begründenden

Ausnahmefällen

Sozialhilfeträger – Sozialrecht/SGB

SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe

SGB IX – Teilhabe und Rehabilitation

SGB XII – Sozialhilfe

VOSB – Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung

VOSGV – Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

Richtlinien für Unterricht und Erziehung Erlasse, Rundverfügungen etc.

Geistige/körperliche, SinnesbehinderungMehrfachbehinderung

Seelische Behinderung

Hilfe zur angemessenen SchulbildungHilfen zur Erziehung

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Schule und Schulrecht

● (Sonder)pädagogische Förderung

● Bietet Raum für Gestaltung und individuelle Förderung

● Eltern sind miteinbezogen

● Zusammenarbeit –

Transparenz – Information

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Das Hessische Schulgesetz● Der Blick aufs Kind● Drei Stufen der Förderung

1) Allgemein (§ 3 Abs. 6)

2) Vorbeugende Maßnahmen

(Individueller Förderplan, Nachteilsausgleich, Notenschutz, Differenziertes Material, Einbeziehung von Therapeuten, Beratung und Austausch mit den Eltern …)

3) Sonderpädagogische Förderung

(festes Verfahren, erst wenn VM nicht reichen)

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Eckpunkte der sonderpädagogischen Förderung

● Beratungs- und Förderzentren● Förderbedarf● Anzahl Förderstunden● Multiprofessionelle Teams

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Grundlagen des Sozialrechts ● Sozialrecht ist kompliziert

● Hilfe bei Bedürftigkeit: Sozialamt muss immer einspringen, wenn es gebraucht wird

● Aber nur dann, wenn die Leistungen nicht anders erbracht werden können (§ 2, SGB XII)

>>> Subsidiarität

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Rechtsprechung

Bundessozialgericht, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt oder darauf verweist, sie nicht erbringen zu können.

Bundesverwaltungsgericht, 26.10.2007 - 5 C 34.06 und 5 C 35.06

Der Sozialhilfeträger hat die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht beruhende Entscheidung der Eltern für eine inkludierende Beschulung bzw. die Zuweisung durch die Schulbehörde zu respektieren.

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Schulische Eingliederungshilfe § 53/54, SGB XII:

(1) Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

>>> Geistige, körperliche, Sinnesbehinderung/Mehrfachbehinderung

Nachweis durch ärztliches Gutachten/Behindertenausweis

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§ 35a, SGB VIII:

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

(1a) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Stellungnahme

1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen.

Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der ICD-10 zu erstellen.

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Hilfe zur Teilhabe vs. Hilfen zur Erziehung● Hilfe zur Teilhabe (UN-BRK)● Verweiskette: SGB VIII, § 35a, Abs. 3 >>>

SGB XII § 53/54/56/57 § 53,3: „… die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.“

● Hilfen zur Erziehung: Eltern (§ 27)● Hilfeplankonferenz: nötig bei schulischer

Eingliederungshilfe oder Schikane der Eltern?

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Das „Leistungsdreieck“

Leistungsberechtigter(Schüler)

Leistungsträger(Jugend-/Sozialbehörde)

Leistungserbringer(Pflegedienst)

Antrag nach SGB - Bewilligung

Ausführung/ Inanspruchnahme der Leistung

Vereinbarung über Dauer, Umfang und Qualität der Leistung/ Vergütung

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Zwei Systeme – ein ZielTrennung beider Systeme:

- (sonder)pädagogische Förderung im System (Schule)- Individuelle Hilfsmaßnahme zur Teilhabe (Jugend/Sozialbehörden)

INKLUSION

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Rechte der Eltern● Umfassende Beratung und

Information● Anhörung ● Mitsprache auf Augenhöhe

Das Staatliche Schulamt/die Schulen müssen nach Vorschrift handeln

Eltern kennen ihr Kind am besten.

Eltern haben viele Rechte gegenüber der Jugend-/Sozialbehörde

Ihre Meinung muss gehört werden.

Inklusion hat keine Fristen für Eltern

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Voraussetzungen für eine gelingende Inklusion

● Kenntnis der rechtlichen Grundlagen● Kommunikation und Zusammenarbeit● Positive Grundhaltung● „Nobody is perfect“● Inklusion ist ein Weg,

kein Zustand

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Aktuelle Infos für Eltern: www.igel-of.de