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IPR Thomas Rauscher Begriff des IPR Internationales Einheitsrecht Materielle Normen für Auslandssachverhalt Kollisionsrecht

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IPR Thomas Rauscher

Begriff des IPR

Internationales Einheitsrecht

Materielle Normen für Auslandssachverhalt

Kollisionsrecht

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Kollisionsrecht

SachverhaltSPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN

Deutsches Recht

ItalienischesRecht

Spanisches Recht

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andere Rechtskollisionen

Interlokale Rechtsspaltung

Interpersonale Rechtsspaltung

Intertemporale Kollision

New York

Nevada

FloridaHawaii

sunnikatholisch

jüdischShi‘i

California

Nichtehelich / Ehelich

1.7.1998

Einheitliche Kindschaft

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Interessen im IPR

nicht: materielle Gerechtigkeit

nicht: staatliches Interesse am eigenen Recht

Suche nach - abstrakt -sachverhaltsangemessener Rechtsordnung

Individualinteresse zum Schutz eines Beteiligten

neutrale Anknüpfung zum Interessenausgleich

Parteiautonomie

GG

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Entscheidungseinklang

Völkervertragliches IPR

Abstammung

wirksame Ehe

Ehegüterrecht Ehegattenerbrecht Rente

Interner Einklang: gleiche Beurteilung in allen Fällen im Inland

Externer Einklang: gleiche Entscheidung des Falles in verschiedenen Ländern

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Rechtsquellen des IPR

Art. 3 – 47 EGBGB Nebengesetze

Völkervertragliche Abkommen

Haager Abkommen

Ehemals:EU/EWG-AbkommenNeu: EG/EU-Verordnungen

Genfer Flüchtlingskonvention

Art 3 Nr 2 EGBGB

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Gesamtverweisung

Dt.IPR „italienisches Recht“

Materielles Recht =codice civile

IPR

Art 4 Abs 1 S 1

a

Art 4 Abs 1 S 2

Deutsches materielles Recht a

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WeiterverweisungDt.IPR IPR

Staat 1 Staat 2

Art 4 Abs 1S 1 IPR

SachrechtStaat 2

?

a

IPRStaat 3

IPR Staat X

Deutsches Sachrecht

SachrechtStaat 3

a

a

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Sachnormverweisung

Art 4 Abs 1 S 1:„...Sinn der Verweisung...“

Ausdrücklich (Art 3a Abs 1 zB: Art 35 aFKeine Weiterverweisung

zB: alternative Anknüpfung

qualifizierter Sinn

zB Art 19 Jedenfalls auch Sachnormverweisung

„engste Verbindung“ Sachnormverweisung wenn Primäranknüpfungstrittig

Gesamtverweisung, wenn nur HilfsanknüpfungzB Art 14 Abs 1 Nr 3

Rechtswahl Art 4 Abs 2 nur Sachnormverweisung

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Gespaltene Verweisung

Deutsches IPR Anwendbares Recht

Partiell anwendbares Recht

Art 25 Abs 1 aF

und Abs 2 aF

Gespaltener Renvoi

Deutsches IPR IPR Staat 1

Annahme Staat 1

Staat 2

Deutscher lebte in N.Y. verstirbt nach 17.8.2015 und hat Grundstück in England

Art 21 Abs 1 EUErbVO

U.S.A. (zB NY)

BEACHTE:UNTERAN-KNÜPFUNGArt 4 Abs 3

England für Grundstücklex situs

aArt 34 Abs 1 Nr

1 EUErbVO

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Verweisung in MehrrechtsstaatenDt. IPR Mehrrechtsstaat

einheitliches IPR ?ja

Rückverweisung

WeiterVerw Staat 2Annahme der Verw

Welche Teilrechtsordnung?

einheitliches internes Kollisionsrecht ?

jaDieses interne Kollisionsrecht

entscheidetArt 4 Abs 3 S 1

neinEngste Verbindung zu Teilrechts-ordnung Art 4 Abs 3 S 2

nein

zB: BR Yug

a

a

Sehr selten bei einheitlichem IPRzB: Staaten mit religiösen Gerichten

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einheitliches IPR ?nein

UnteranknüpfungDieses Mal auf IPR-Ebene !! einheitliches internes

Kollisionsrecht ?

ja Dieses interne Kollisionsrecht entscheidetArt 4 Abs 3 S 1

Sehr selten, wenn bereits das IPR gespalten istzB Mexico

nein

Engste Verbindung zu Teilrechtsordnung

Art 4 Abs 3 S 2

IPR einer Teilrechtsordnung

Rückverweisung

AnnahmeWeiterverweisung

zB U.S.A.

a

Erblasser letzter gewöhnlicher Aufenthalt in NY

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Sachnormverweisung in Mehrrechtsstaat

Dt. IPR Sachnormverweisung

Mehrrechtsstaateinheitliches internes Kollisionsrecht ?IPR spielt

keine Rolle, da SachnormVws

Dieses einheitliche interne Kollisionsrecht entscheidet

ja nein

Engste Verbindung zu Teilrechtsordnung

Art 4 Abs 3 S 1Art 4 Abs 3 S 2

Materielle Teilrechtsordnung

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„Bezeichnung“ der maßgeblichen Teilrechtsordnung durch deutsches IPR

Art 4 Abs 3 S 1 Hs 2

Deutsche Sachnormverweisung

„Bezeichnung“

„bezeichnete“ materielle Teilrechtsordnung

Deutsche Gesamtverweisung

Kein einheitliches fremdes IPR

„Bezeichnung

„bezeichnete“ IPR-Teilrechtsordnung

einheitliches IPR nimmt Verweisung an

„Bezeichnung“

streitig

Vom fremden Recht bestimmte materielle Teilrechtsordnung

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Intertemporale Kollision (Überleitungsregeln)

Dt.IPR Fremdes IPR Fremdes mat. Recht

Dt. materielles Recht Rechtslage bis

TT.MM.JJRechtslage seit TT.MM.JJ

Dt.IPR Art 220, Art 236

materiell abgeschlossene Vorgänge

abgeschlossen angeknüpfte Vorgänge

entstandene Dauerschuldverhältnisse

strittig

strittig

zB bereits rechtshängige Scheidung

zB Rahmenverträge, Arbeitsverträge

tatbestandlich offene Vorgänge

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Änderung von Anknüpfungskriterien - Statutenwechsel unwandelbare Anknüpfungein Einsatzzeitpunkt maßgeblich

Art 15 Abs 1

Türke Griechin

2.1.1999Türkin

5.1.2000

15 Abs 1Ehegüterstatut unwandelbar„bei der Eheschließung“

14 Abs 1 Nr 2: gew.Aufenthalt in D

wandelbare AnknüpfungÄnderung mit Kriterienänderung

Art 14 Abs 1

Griechin Nr 2: gew. Aufenthalt

ab 5.1.00Nr 1: gemeinsame StA

Grundsatz:erworbene Rechtebleiben bestehen

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QualifikationsunterschiedeBGB

EhegüterrechtErbrechtEhewirkungenVerlöbnisVerjährungZivilprozess

IPR

EhegüterstatutErbstatut

EhewirkungsstatutNamensstatut

???Lex fori

Verwiesenes Recht

„matrimonial property“Aneignungsrecht des

StaatesKlageverjährung

mahr („Morgengabe“)Delikt

1.BGB/IPR zB: Ehename IPR entscheidet

2.BGB/IPR/IPR zB: § 1371 Abs 1 Funktion im deutschen Recht

3.BGB/ausld Re zB: Klageverjährung Funktion im deutschen Recht

4. ausld Recht zB: mahr Funktionsäquivalent im dt Recht

5. Renvoi zB: Verlöbnisbruch Verwiesenes IPR entscheidet

strittig

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VorfrageItaliener Österreicherin

Haben immer in Deutschland gelebt

Sohn (Bua)

Wahl nachArt 22 Abs 1 EUErbVO

art 566 cc: ...succedono i figli... ?

art 581 cc: ...il coniuge ha diritto alla metà...

?

Art 15 Abs 1Art 14 Abs 1 Nr 2

§ 1371 Abs 1...des überlebenden Ehegatten...

?

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Vorfrage nach lex fori beantwortenNEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren RechtsAusnahme: Vorfrage verhindert Anknüpfung(Abstammung bestimmt StA, die von Abstammung abhängt)

Vorfrage nach lex causae beantwortenNEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren Rechts. AuchEU-ErbVO erfasst nicht Familienstand Art 1 Abs 2

Selbständige Anknüpfung Dt. IPR (Vorfragenstatut)evtl. Verweisungskette

Selbständiges Vorfragenstatut

Unselbständige Anknüpfung IPR der HauptfrageEvtl. VerweisungsketteUnselbständiges Vorfragenstatut

Kind ? Art 19 EGBGBEhegatte? Art 13 EGBGB

Kind (Erbrecht): italien. IPREhefrau (Erbrecht): italien IPREhefrau (Güter): EGBGB

Interner Entscheidungseinklang

Externer Entscheidungseinklang

a

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Ausnahmen unselbständige Anknüpfuung

Name Art 10: Heimatrecht Namensstatut enthält familienrechtliche Vorfrage (Ehe, Kind)Unselbständige Anknüpfung nach IPR des Namensstatuts

Name hat Identifikationsfunktion

Fremde StARecht des betroffenen Staates

Entscheidung familienrechtlicher Vorfragen wie dieses Recht

StA berührt Hoheitsinteressen

VölkervertraglicheKollisionsnorm

alle Vorfragen unselbständig anknüpfeneinheitliche

Anwendung in allenVertragsstaaten

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Hinkende Statusverhältnisse/Vorfrage

Ägypter JordanierinOhne Standesamt in D

Art 13 Abs 3 S 1

aWahl HeimatrechtArt 22 Abs 1 EUErbVO

Ehefrau erbt .....ein Achtel

VORFRAGE

selbständig

Aber:

Vertrauensschutza

Ehefrau

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Namensstatut Art 10

Grundsatz:Personalstatut

Abs 1

auch familienrechtliche Namensänderungen

Qualifikation Vor-, Mittel-, Nachname, Namensänderung

Namensschutz: deliktische Qualifikation

Wandelbarkeit durch Statutenwechsel (neues Personalstatut)

altes Personalstatut neues Personalstatut

Namensbildung bis zum Statutenwechsel

Übernimmt Namen in bisheriger Form und Führungbestimmt (nur) über spätere

NamensänderungenNamens-Anpassung Art 47

EU: Ggf. Anerkennung registrierten Namens aus Geburtsstaat

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Namensstatut: Wahl durch Ehegatten Art 10 Abs 2

...ihren...Namen wählen...nach dem Recht eines Staates...

Wortlaut: materielle Namenswahl Implizit zunächst Rechtswahl (IPR)

nur bestimmte Rechte wählbar:Namens-Anpassungsinteressen

ein Heimatrecht eines EhegattenNr 1 Effektivität (Art 5 Nr 1)

unerheblich

Anpassung an vertraute Rechtsordnung

deutsches Recht bei deutschem gewöhnlichem Aufenthalt

Nr 2

Integration in Lebensumgebung

gilt auch, wenn gewähltes Recht Namen kraft Gesetzes festlegt

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Namensstatut: Wahl des KindesnamensArt 10 Abs 3

Namensstatutwahl ein Heimatrecht eines ElternteilsNr 1

Deutsches Recht bei deutschem gewöhn-lichem Aufenthalt eines ElternteilsNr 2

oder eines Namen ErteilendenNr 3

Wahl des Ehenamens Einfluss auf Kindesnamen

Abs 2 S 3: § 1617 c BGBAb 5. Lebensjahr: Anschließung erforderlich

Dagegen: Namensstatutwahl nach Abs 3 unbefristet

Ab 14. Lebensjahr höchstpersönlich

Gefahr der Namens-Desintegration durch Sorgeberechtigten

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Kumulative Anknüpfung

Kriterium 1 Kriterium 2und

Recht 1 Recht 2

Ziel: Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn allen betroffenen Rechten genügt ist

a a

Türke und Griechin heiraten in Deutschland

Art 13 Abs 1

Türkei ELLAS

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Eheschließung (materiell) Art 13

M FHeimatrecht 1 Heimatrecht 2

Qualifikation: Ehehindernisse + Folgen für Bestand der Ehe

X

a -Eheverbot beidseitig ?

ja bestimmt

-

Abs 1

?

„ärgeres“ Recht = schwerere Folge

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Eheschließung (materiell) Art 13

Unwandelbarkeit Zeitpunkt: Eheschließung

Keine Heilung von Mängeln durch Statutenwechsel

Aber: Art 6 GG wenn neues gemeinsames Heimatrecht den

Mangel heilt

Schutz der Eheschließungsfreiheit

Abs 2 =„Spanierbeschluss“ BVerfGE 31,58

- Deutsche StA oder gew Aufenthalt eines Verlobten- zumutbare Schritte unternommen- Unvereinbarkeit mit Eheschließungsfreiheit

insbes: deutsche Scheidung von Heimatstaat nicht anerkannt Keine Lösung durch Befreiung von Ehefähigkeitszeugnis,

da Ehehindernis nach Heimatrecht besteht

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Alternative Anknüpfung

Kriterium 1 Kriterium 2oder Kriterium 3oder

Recht 1 Recht 2 Recht 3

Ziel: erwünschte Rechtsfolge erreichen

?? a

Italiener mit Wohnsitz New York testiert handschriftlich in D

Art 1 Haager TestamentsformÜbk(vgl Art 75 Abs 1 EUErbVO)

Ziel: Formwirksamkeit

Italien NY Deutschland

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Eheschließung (Form) Art 13 Abs 3

Eheschließung im Inland

Nur Form § 1310 BGB

Art 11 Abs 1

Ortsform

Geschäftsform

Ausnahme:- kein Verlobter Deutscher- von einem Heimatstaat ermächtigte Eheschließungsperson

Art 13 Abs 3 S 2

Eheschließung im Ausland

Ortsformo d e r

Geschäftsform (13 Abs 1) =

kumulative Beachtungder Form beider

Heimatrechte

Nichtehe

Folge von Formmängeln: verletztes bzw „ärgeres“ Recht

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VerlöbnisEingehung

materielle Voraussetzungen analog Art 13 Abs 1

Form: Art 11

Wirkungen(Verlöbnisbruchansprüche)

Kumulation beider Heimatrechte ?Heimatrecht des Gläubigers?Heimatrecht des Schuldners?bisher hM

Art 14 Abs 1 analogvordringend

Qualifikation

- Schadensersatz, Genugtuung- Rückgabe Geschenke- auch Ansprüche Dritter

konkurrierende Deliktsansprüche nicht

akzessorisch angeknüpft

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Subsidiäre Anknüpfung

Kriterium 1 ja Dieses R

echt ist an wen dbar

nein

Kriterium 2 ja

nein

Kriterium3 ja

Ehewirkungsstatut Art 14

Gemeinsame StAFrühere gemeinsame StA

Gemeinsamer gew AufenthaltFrüherer gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt

Andere gemeinsame engste Verbindung

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Ehewirkungsstatut Art 14

Qualifikation Geringe unmittelbare BedeutungProblem: Verhältnis zu Art. 17a

Aber: Konzeption als „Familienstatut“Art 15 Abs 1Art17 Abs 1

Art 19 Abs 1S 3Art 22 S 2

aber: verschiedene „Anknüpfungszeitpunkte“

wandelbarunwandelbar

Eheschließung(Sch.Antrag)

GeburtAdoption

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Ehewirkungsstatut Art 14 Abs 1

Subsidiäre Anknüpfung (Anknüpfungsleiter)

gemeinsames HeimatrechtLetztes gms H.R. das einer beibehalten

Abs 1 Nr 1

gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Letzter gms gewöhnlicher Aufenthalt den einer beibehalten

Abs 1 Nr 2

gemeinsame engste Verbindung in sonstiger Weise Abs 1 Nr 3

Problem bei Art 15 Abs 1 iVm Art

14 Abs 1 Nr 3

Auch Zukunftspläne ??Sonst bestimmt zufällige gemeinsame

lose Verbindung dauerhaft das Ehegüterstatut

GesamtverweisungArt 4 Abs 1?

aa ?

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Ehewirkungsstatut Art 14 Abs 2, 3

Rechtswahl

3 Fallgruppen nur bestimmte Rechte wählbar

ein Ehegatte Mehrstaater beliebiges (nicht Art 5 Abs 1) gemeinsames Heimatrecht

Abs 2

- kein gms Heimatrecht- gemeins. Aufenthaltsstaat ist kein Heimatstaat

beliebiges (auch nicht gemeinsames) Heimatrecht

Abs 3 Nr 1

- kein gms Heimatrecht- kein gewöhnl Aufenthalt im selben Staat

Abs 3 Nr 2

Notariell beurkundet – im Ausland genügt EhevertragsformAbs 4

Endet bei Erwerb einer gemeinsamen Staatsang.keit (Art 5 Abs 1)

Abs 3 S 2

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Ehegüterstatut Art 15

Qualifikation

Sonderordnung des Vermögensaufgrund Ehe:- gesetzliche Güterstände- Vertragsgüterstände

Schuldstatut:-„unbenannte Zuwendungen“- InnengesellschaftGesellschaftsstatut:- werbende Gesellschaft

andere Ehestatute:- Unterhalt: Haager Übk- VersorgungsAusgl: Art 17 Abs 3

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Ehegüterstatut Art 15 Nr1

Anknüpfung Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Eheschließung

einheitlichunabhängig von Art und Lage des Vermögens

aber Spaltung durch renvoi

möglich

N.Y. real property:lex situs

personal property:domicile

unwandelbarunabhängig von späterer

Änderung des Ehewirkungsstatuts

aber keine „Versteinerung“Ehegüterstatut

Bis 1960: Güterstand A

1961-1970:Güterstand B

Seit 1971: Güterstand C

Intertemporale Frage

bestimmt

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EhegüterstatutRechtswahlArt 14 Abs 2,3

Gewähltes Ehewirkungsstatut

Ehegüterstatut

Art 15 Abs 2

Unmittelbare Güterstatutswahl in allen Ehen möglich

Aber nur bestimmte Rechtsordnungen wählbar:

- ein beliebiges Heimatrecht Abs 2 Nr 1

- Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten

Abs 2 Nr 2

- lex rei sitae für ImmobilienAbs 2 Nr 3

größere Anpassungsfreiheit der Ehegatten als bei Art 14 Form: wie Art 14 Abs 4

Art 15 Abs 3

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EhegüterstatutVertriebene/Flüchtlinge

Deutsches GüterstatutSeit 1945 überlagert durch

DDR oder Ostblockstaaten in besetzten Gebieten des D.R.

Flucht, Vertreibung etc

keine Änderung, da unwandelbar VFGüG 1969:

Überleitungslösung mit Widerspruchsvorbehalt

- beide Ehegatten in die Bundesrepublik gelangt- lebten bisher in einem gesetzlichen Güterstand- kein Ehegatte widerspricht der Überleitung

- Statutenwechsel zu BGB (Zugewinngemeinschaft)ab 6.8.1969 bzw ab 4. Monat seit Zuzug

Keine Versteinerung auf BGB vor 1945

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Ehegüterstatut Intertemporales Recht 1986Art 220Abs 3

Art 15 aF:EhemannBVerfG 8.4.1983

Nichtig seit 1.4.1953Art 117 Abs 1 GG

1.4.1953

Eheschließungszeitpunkt

Art 15 aF +Rechtswahl möglich

220 Abs 3 S 6

aArt 15 nF

220 Abs 3 S 5

a220 Abs 3 S 1

? Abs 3 S 1 Nr 3: 3 Abs 2 GG ??

? Abs 3 S 1 Nr 2: Rechtswahlrelevanz bloßen „Ausgehens“?

? Wirkung des Statutenwechsels am 9.4.1983BGH: Keine Abrechnung des alten Güterstatuts: Art 14 GG ??

220 Abs 3 S 2

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Schutz Dritter im Ehegüter/Ehewirkungsrecht

Art 16

Ausländisches Ehegüterstatut + Ein Ehegatte hat

inländischen gewöhnlichen Aufenthaltoder

inländisches Gewerbe§ 1412 BGB analog:güterrechtliche

Einwendungen setzen Eintragung im

Güterrechtsregister voraus

auch fremder gesetzlicher Güterstand ist einzutragen, wenn er Verfügungen

beschränkt (zB comunione dei beni c.c.)

Abs 1

Ausländisches Ehewirkungsstatut

§ 1357 BGB auf Rechtsgeschäfte in D§ 1362 BGB auf bewegliche Sachen in D§§ 1431, 1456 auf Erwerbsgeschäfte in D

- nur zugunsten Dritter -Abs 2

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Versteckte KollisionsnormMaterielle Norm oder Zuständigkeitsnorm

Geht von der

Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung aus(Beispiel betrifft noch Art 17 EGBGB aF)

Texas: Divorce-Jurisdiction bei 6 Mon residence

Wir (4 I EGBGB): Scheidungsstatut für Texaner in Dtld ?

Wir: welches Recht ???

Texas: Wenn Jurisdiction, dann Texas Laws

Wir: also Recht des Staates, in dem 6 Mon residence !!Also: deutsches Scheidungsstatut bei 6 Mon residence in D

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Scheidungsstatut ab 21.6.2012VO EG

1259/2010

Qualifikation: Ehescheidung und –trennung (Art 1 I)

Eheaufhebung

Rechtswahl Art 5 - Gemeinsamer gew Aufenthalt bei Wahl- Letzter gem. gew. Aufenthalt bei Wahl- Staatsangehörigkeit eines Ehegatten b.W.- lex fori

Gesetzliche Anknüpfung Art 8

- Gemeinsamer gew. Aufenthalt bei Antrag- Letzter gem. gew. Aufenthalt vor Antrag- Gemeinsame Staatsangehörigkeit b. Antrag- lex fori- Umwandlung von Trennung: Art 9

Wenn danach Unscheidbarkeit: lex fori (Art 10)

Klarstellend: Art 1 II

Rechtswahlstatut Art 6Form Art 7

Ungeklärt: Privatscheidung nach Recht von Drittstaat

Loi uniforme Art 4 – Sachnormverweisung Art 11

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Scheidungs - Folgesachen Art 17

Verbundsachen (§ 137 FamFG) im IPR nicht alle scheidungsrechtlich

Hausrat, Ehewohnung: --soweit nicht Art. 17 a

spezifische Scheidungsfolgen (mahr)Güterrecht, Unterhalt, Sorgerecht

jeweils eigene Statuten= Abs 1, 2

Versorgungsausgleich im Prinzip: scheidungsrechtlich- nur wenn regelmäßiges Scheidungsstatut dt Recht Abs 3 S 1 Hs 1- und: nur wenn ein Heimatrecht ihn „kennt“ (Prinzip) Abs 3 S 1 Hs 2

Ausnahme: VA auf Antrag:

kein VA nach Abs 3 S 1, wg Scheidungsstatut oder Heimatrecht

aber: Anwartschaften in D+

VA auf Antrag nach Deutschem Recht Abs 3 S 2

sofern nicht unbillig Abs 3 S 2

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Unterhalt

Art 1 HP: Familie, Verwandte, Ehe, Schwägerschaft

Art 11 HP: Materielle Reichweite

nicht:

Vertraglicher Unterhalt

VerwandtschaftsverhältnisRom I VO

Vorfrage: Art 1 Abs 2 HPAnwendbares Recht, soweit nicht Rechtswahl:Gewöhnlicher Aufenthalt Gläubiger Art 3 HPNur in den Fällen des Art 4 Abs 1 (E/K, */U21, K/E),wenn danach nichts: lex foriwenn Klage im gA-Staat des Schuldners:umgekehrtwenn danach nichts: Gemeinsames Heimatrecht

Art 3 Abs 2 HPArt 3 Abs 3 HPArt 3 Abs 4 HP

Ausnahme:Alle Fälle außer Kindesunterhalt und (Ex-) Ehegatten: Einwendung wenn keine Unterhaltspflichtb im gms Heimatrecht und gew Aufenthaltsrecht des Schuldners

Art 6 HP

Art 15 EG-UnterhaltsVO (EG Nr 4/2009)

iVm HUntStProt 2007 (ab 18.6.2011)Überleitung: Art 22/ loi uniforme: Art 2

Art 7, 8 HP

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Ehegattenunterhalt

Keine Unterscheidung ehelicher/nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich gilt Art 3 HP und Rechtswahl Art 7, 8 HB

Nach Ehescheidung: auch Scheidungsstatut wählbar Art 8 Abs 1 lit d HB

Einwand gegen Art 3- Recht: Engere Verbindung insbesondere zum Recht des letzten gemeinsamen gew. Aufenthalts,

Art 5 HP

Art 15 EG-UntVO iV HP

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Haager Kinderschutzübereinkommen

Schutzmaßnahme Art 1,3 (+),4 (-):

Kinder = Art 2 KSÜ

bei gew Aufenthalt in Vertragsstaat

Zuständigkeit Anwendbares Recht = lex fori Art 15 Abs 1Gewöhnlicher Aufenthaltsstaat Art 5 KSÜ

Sonstiger Staat Art 8, 9 KSÜ Übernahmesystem

Schlichter Aufenthaltsstaat Art 12 KSÜ nur vorläufig u beschränkt

Jeder Vertragsstaat Art 11 KSÜ Eilmaßnahmen

Bestand der Maßnahme

Dauerhaft Anerkennung

Vorübergehend bzw keine Anerkennung

IPR elterliche Verantwortung kraft Gesetzes:

- loi uniforme Art 16 - ersetzt Art 21 EGBGB

- jeweiliger gew Aufenthalt (Abs 1, 4)- kein Verlust bei Wechsel (Abs 3)

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Ausweichklausel

Kriterium

Recht

Problem

Ausweichrecht

Rechtsfolge

Ghanaisches Kind in Deutschland adoptiertArt 23 Zustimmung: Heimatrecht

Ghana

ErreichbarkeitFeststellbarkeit

§ 1748 BGB

Adoption wirksam

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Abstammungsstatut Art 19

AbstammungAnfechtungArt 20

Eltern/Kind-VerhältnisArt 16 KSÜ

Gesetzl VermutungenAnerkennung

gerichtliche Feststellg

Alternative Anknüpfung

Gewöhnlicher Aufenthalt des KindesAbs 1 S 1Zu jedem Elternteil: dessen HeimatrechtAbs 1 S 2

Wenn Mutter verheiratet: EhewirkungsstatutAbs 1 S 3

gleichwertig, kein Ermessen („kann“)Ziel: Deutsches Recht will Abstammung anerkennen,

wenn sie nach einem beteiligten Recht besteht„favor filiationis“

strittig

WandelbarFeststellungs

-zeitpunkt

Unwandelbar„Geburt“

Art 23 Zustimmung zur

nur Art 14 Abs 1

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Abstammungs-Anfechtungsstatut Art 20

Ziel: Begünstigung der wirklichen Abstammung

„favor veritatis“Alternative

Anknüpfungen

Jedes Recht nach dem die Abstammung bestehtS 1

Beseitigung nach einem Recht genügt, auch wenn sie nach 2 oder 3 der in Art 19 berufenen Rechte besteht!

Kind kann auch nach seinem gew.Aufenthaltsrecht anfechtenS 2

Verhindert ordre public-Verstöße, wenn Kind in D lebt: Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung

unwandelbarbzgl Art 19

wandelbarg.Aufenthalt

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Adoptionsstatut Art 22

Adoptierender unverheiratet dessen HeimatrechtS 1

Adoptierender verheiratet(auch, wenn nur ein Ehegatte adoptiert)

Ehewirkungsstatut (nur Art 14 Abs 1, kein gewähltes)

S 2Qualifikation: Herstellung einer Verwandtschaftsbeziehung

einerlei, ob Dekret, Vertrag, einseitige WillensE

Voraussetzungen und unmittelbar statusgestaltende Rechtswirkungen

Weitere familien-, erb- und staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen:

jeweiliges Statut

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Adoption Substituierbarkeit in ein anderes Statut

Vater Kind Adoptivvater

Erbstatut

Adoptionsstatut

„...Kinder erben...“

?Erbstatut

„...Kinder erben...“„...Adoptivkinder erben...“

?

jeweiliges Erbstatut bestimmt, wer Erbe wird

Vergleich mit dem Adoptionsstatut entscheidet über Gleichwertigkeit

Adoption als Vorfrage im Namens- und

Staatsangehörigkeitsrecht

Unselbständige AnknüpfungNamensstatut bzw betroffener Staat entscheidet, ob Adoption anderen

Rechts genügt

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Anerkennung ausländischer Adoption

Vertragsadoption Dekretadoption

Konstitutive ausländische Entscheidung

Anerkennung nach §§ 108, 109 FamFG (verfahrensrechtlich)

Keine Prüfung, ob das richtige Adoptionsstatut angewendet wurde nur ordre public

Wirkungen nur nach im Ausland angewandtem Recht

keine Transformation in BGB- Adoption

rechtsgeschäftliche Adoption Registrierung deklaratorisch

Wirksamkeitsprüfung nach dem Adoptionsstatut (Art 22)

daher nur wirksam, wenn alle Tb-Merkmale des

Adoptionsstatuts erfüllt

bei deutschem Adoptionsstatut ist jede Vertragsadoption

unwirksam: § 1752 Abs 1 BGB

insb: Adoption durch Deutsche im Ausland

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Eingetragene LebenspartnerschaftArt. 17 bBegriff: LPartG – fraglich, ob auch für verschiedengeschlechtliche

Formen ausländischen Rechts (zB PACS)Begründung, Auflösung: Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 1)

Güterrechtliche Beziehungen: Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 1)aber Kappungsgrenze (Art 17 Abs 4) wg. Schutz Art 6 I GG

Namensstatut: Art 10 Abs 2 entsprechend (Art 17 b Abs 2 S 1)

Unterhaltsstatut: Allgemeine Regeln, aber Hilfsanknüpfung an Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 2 Hs 2)

Art. 18 ? – falls Haager Übk1973: Hilfsanknüpfung unzulässig!

Erbstatut: Allgemeine Regeln, Hilfsanknüpfung an Registerrecht (Art. 17 b Abs 1 S 2), jedoch von EUErbVO wohl verdrängt

Besserstellung ggü Ehegatten und Verletzung von Pflichtteil!

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Erbstatut Erbfall bis 16.8.15 Art 25

Heimatrecht im Zeitpunkt des Todes Abs 1

Grundsätzlich einheitlich für gesamten Nachlass

Spaltung durch Rechtswahlnur für deutsche Grundstücke

Abs 2Spaltung aufgrund renvoi

zB englisches oder US Erbstatut

Qualifikation:

gesetzliche ErbfolgeTestament Erbvertrag

aber Art 26 Abs 5

Pflichtteil, NoterbrechtAnnahme, Anfall, Ausschlagung

Lebzeitige Verfügungen auf Todesfall:Abgrenzung nach Erbstatut strittig

Güterrechtlicher Ausgleich im Todesfall:Ehegüterstatut

Übergang von Personengesllschaftsanteilen:Gesellschaftsstatut entscheidet ob vererblichErbstatut entscheidet, wer erbt und Pflichtteile

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Erbstatut Erbfall ab17.8.15 Art 20 ff EU-ErbVO (650/2012)

Art 20Einheitlich für gesamten Nachlass- keine Spaltung durch Rechtswahl- Aber: Spaltung durch Rückverweisung möglich (Art 34)

Qualifikation Art 23

letztw Verfügung Art 24-26

Lebzeitige Verfügungen auf TodesfallGüterrechtlicher Ausgleich:EhegüterstatutÜbergang von Personengesellschaftsanteilen:Gesellschaftsstatut entscheidet ob vererblichErbstatut entscheidet, wer erbt und Pflichtteile

Loi uniforme: Auch Recht von Nichtmitgliedstaat

Aufzählung in Art 1 Abs 2

Anknüpfung: letzter gewöhnlicher Aufenthalt Art 21 Abs 1

Auflockerung: offensichtlich engere Verbindung

Rechtswahl: Heimatrecht in Form VvTdwg

Art 21 Abs 2

Art 22

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Vorrang des Einzelstatuts

DeutscherArt 25 Abs 1 aF Deutsches Erbrecht

Gesamter Nachlass

GesamtstatutArt 3a Abs 2

Bauernhof in Tirol (TirHöfeO)

Ranch in Texas (lex rei sitae)*

Einzelne Nachlassgegenstände

Einzelstatut

Unter EU-ErbVO nur bei Bestimmungen iSd Art 30 EUErbVO

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Materielles Testamentsstatut EGBGBArt 26 Abs 5

Nur Sonderanknüpfung für Einzelfragen der materiellen

Testamentswirkungen

Erbstatut (Art 25 aF): Zulässigkeit letztwilliger

Verfügung, Beschränkungen, Pflichtteil...

Gültigkeit:TestierfähigkeitErbvertraggms Testament

BindungWiderruflichkeitinsb Erbverträge

Fiktives Erbstatut im Errichtungszeitpunkt

keine Beeinflussung konkreter Verfügung durch Statutenwechsel

Abs 5 S 1

Testierfähigkeit zusätzlich abstrakt statutenwechselfest:Einmal erlangte Testierfähigkeit bleibt auch bei Wechsel des

Personalstatuts (Verallseitigung)

Abs 5 S 2

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Materielles Testament/ErbvertragssstatutArt 24Art 25

Abgrenzung Testament – Erbvertrag- gemeinschaftliches Testament: Bindung?

Testament Zulässigkeit, Wirksamkeit (=Art 26)- potentielles Erbstatut- isolierte Rechtswahl- Ebenso für Änderung/Widerruf

Einseitig verfügender Erbvertrag- Zulässigkeit/Wirksamkeit potentielles Erbstatut

Mehrseitig verfügender Erbvertrag-Zulässigkeit:Kumulation der potentiellen Erbstatute-Wirksamkeit/Bindung: engste Verbindung - gemeinsame Rechtswahl eines Heimatrechts

Art 24Abs 1Abs 2Abs 3

Art 25Abs 1

Art 25Abs 2 (1)Abs 2 (2)

Abs 3

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Testamentsformstatut Art 26 Abs 1-4Haager TestamentsformÜbk

Art 1 Übk

favor validitatis testamenti

alternativ

a) Errichtungsort b) ein Heimatrecht (Errichtung oder Tod) c) ein Wohnsitzd) ein gew. Aufenthalte) lex situs bei Immobilien

Qualifikation: Formauch Besonderheiten mit Bezug auf Alter, StA etc

zB § 2247 Abs 4

auch Form gemeinschaftlicher Verfügungen

Art 5 Übk

Art 4 Übkaber nur, soweit materiell zulässig

Widerruf: jede Form des WiderrufstestamentArt 2

iVm 1 Übk

Art 27 EU-ErbVO für D nicht anzuwenden: Art 75 Abs 1 (2)es bleibt also beim Haager Testamantsformübereinkommen

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Anpassung/Angleichung

Regelungsfrage

eine Rechtsordnung insgesamteine Lösung

Statut 1

Statut 2zwei Lösungen:Normenhäufung

Keine Lösung:Normenmangel

unverträgliche Lösung

Normenunverträglichkeit

Vermögensbeteiligung EhegatteErbstatut

Güterstatutgroße Ehegattenerbquote Gütergemeinschaft

Gütertrennung keine Ehegattenerbquote

aa ?

testamentary trust an deutschem Grundstück

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Anpassung: Lösungen

kollisionsrechtlich Statut 1 Statut 2

materiellrechtlich Norm 1 Norm 2Norm 2

Normenmangel

Normenhäufungstrittig

Normenunverträglichkeit

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Ordre public Art 6 und in EG/EU-Verordnungen

Deutsches IPR Ausländische Norm

konkreter Sachverhalt konkretes Ergebnis

unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbes Grundrechte

+ausreichenderInlansbezug

Art 6

Lücke

Lückenfüllung:

konforme Grundsätze des eigentlich anwendbaren Rechts

nur ausnahmsweise:Deutsches Recht