IPR Thomas Rauscher Begriff des IPR Internationales Einheitsrecht Materielle Normen für...
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IPR Thomas Rauscher
Begriff des IPR
Internationales Einheitsrecht
Materielle Normen für Auslandssachverhalt
Kollisionsrecht
IPR Thomas Rauscher
Kollisionsrecht
SachverhaltSPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN
Deutsches Recht
ItalienischesRecht
Spanisches Recht
IPR Thomas Rauscher
andere Rechtskollisionen
Interlokale Rechtsspaltung
Interpersonale Rechtsspaltung
Intertemporale Kollision
New York
Nevada
FloridaHawaii
sunnikatholisch
jüdischShi‘i
California
Nichtehelich / Ehelich
1.7.1998
Einheitliche Kindschaft
IPR Thomas Rauscher
Interessen im IPR
nicht: materielle Gerechtigkeit
nicht: staatliches Interesse am eigenen Recht
Suche nach - abstrakt -sachverhaltsangemessener Rechtsordnung
Individualinteresse zum Schutz eines Beteiligten
neutrale Anknüpfung zum Interessenausgleich
Parteiautonomie
GG
IPR Thomas Rauscher
Entscheidungseinklang
Völkervertragliches IPR
Abstammung
wirksame Ehe
Ehegüterrecht Ehegattenerbrecht Rente
Interner Einklang: gleiche Beurteilung in allen Fällen im Inland
Externer Einklang: gleiche Entscheidung des Falles in verschiedenen Ländern
IPR Thomas Rauscher
Rechtsquellen des IPR
Art. 3 – 47 EGBGB Nebengesetze
Völkervertragliche Abkommen
Haager Abkommen
Ehemals:EU/EWG-AbkommenNeu: EG/EU-Verordnungen
Genfer Flüchtlingskonvention
Art 3 Nr 2 EGBGB
IPR Thomas Rauscher
Gesamtverweisung
Dt.IPR „italienisches Recht“
Materielles Recht =codice civile
IPR
Art 4 Abs 1 S 1
a
Art 4 Abs 1 S 2
Deutsches materielles Recht a
IPR Thomas Rauscher
WeiterverweisungDt.IPR IPR
Staat 1 Staat 2
Art 4 Abs 1S 1 IPR
SachrechtStaat 2
?
a
IPRStaat 3
IPR Staat X
Deutsches Sachrecht
SachrechtStaat 3
a
a
IPR Thomas Rauscher
Sachnormverweisung
Art 4 Abs 1 S 1:„...Sinn der Verweisung...“
Ausdrücklich (Art 3a Abs 1 zB: Art 35 aFKeine Weiterverweisung
zB: alternative Anknüpfung
qualifizierter Sinn
zB Art 19 Jedenfalls auch Sachnormverweisung
„engste Verbindung“ Sachnormverweisung wenn Primäranknüpfungstrittig
Gesamtverweisung, wenn nur HilfsanknüpfungzB Art 14 Abs 1 Nr 3
Rechtswahl Art 4 Abs 2 nur Sachnormverweisung
IPR Thomas Rauscher
Gespaltene Verweisung
Deutsches IPR Anwendbares Recht
Partiell anwendbares Recht
Art 25 Abs 1 aF
und Abs 2 aF
Gespaltener Renvoi
Deutsches IPR IPR Staat 1
Annahme Staat 1
Staat 2
Deutscher lebte in N.Y. verstirbt nach 17.8.2015 und hat Grundstück in England
Art 21 Abs 1 EUErbVO
U.S.A. (zB NY)
BEACHTE:UNTERAN-KNÜPFUNGArt 4 Abs 3
England für Grundstücklex situs
aArt 34 Abs 1 Nr
1 EUErbVO
IPR Thomas Rauscher
Verweisung in MehrrechtsstaatenDt. IPR Mehrrechtsstaat
einheitliches IPR ?ja
Rückverweisung
WeiterVerw Staat 2Annahme der Verw
Welche Teilrechtsordnung?
einheitliches internes Kollisionsrecht ?
jaDieses interne Kollisionsrecht
entscheidetArt 4 Abs 3 S 1
neinEngste Verbindung zu Teilrechts-ordnung Art 4 Abs 3 S 2
nein
zB: BR Yug
a
a
Sehr selten bei einheitlichem IPRzB: Staaten mit religiösen Gerichten
IPR Thomas Rauscher
einheitliches IPR ?nein
UnteranknüpfungDieses Mal auf IPR-Ebene !! einheitliches internes
Kollisionsrecht ?
ja Dieses interne Kollisionsrecht entscheidetArt 4 Abs 3 S 1
Sehr selten, wenn bereits das IPR gespalten istzB Mexico
nein
Engste Verbindung zu Teilrechtsordnung
Art 4 Abs 3 S 2
IPR einer Teilrechtsordnung
Rückverweisung
AnnahmeWeiterverweisung
zB U.S.A.
a
Erblasser letzter gewöhnlicher Aufenthalt in NY
IPR Thomas Rauscher
Sachnormverweisung in Mehrrechtsstaat
Dt. IPR Sachnormverweisung
Mehrrechtsstaateinheitliches internes Kollisionsrecht ?IPR spielt
keine Rolle, da SachnormVws
Dieses einheitliche interne Kollisionsrecht entscheidet
ja nein
Engste Verbindung zu Teilrechtsordnung
Art 4 Abs 3 S 1Art 4 Abs 3 S 2
Materielle Teilrechtsordnung
IPR Thomas Rauscher
„Bezeichnung“ der maßgeblichen Teilrechtsordnung durch deutsches IPR
Art 4 Abs 3 S 1 Hs 2
Deutsche Sachnormverweisung
„Bezeichnung“
„bezeichnete“ materielle Teilrechtsordnung
Deutsche Gesamtverweisung
Kein einheitliches fremdes IPR
„Bezeichnung
„bezeichnete“ IPR-Teilrechtsordnung
einheitliches IPR nimmt Verweisung an
„Bezeichnung“
streitig
Vom fremden Recht bestimmte materielle Teilrechtsordnung
IPR Thomas Rauscher
Intertemporale Kollision (Überleitungsregeln)
Dt.IPR Fremdes IPR Fremdes mat. Recht
Dt. materielles Recht Rechtslage bis
TT.MM.JJRechtslage seit TT.MM.JJ
Dt.IPR Art 220, Art 236
materiell abgeschlossene Vorgänge
abgeschlossen angeknüpfte Vorgänge
entstandene Dauerschuldverhältnisse
strittig
strittig
zB bereits rechtshängige Scheidung
zB Rahmenverträge, Arbeitsverträge
tatbestandlich offene Vorgänge
IPR Thomas Rauscher
Änderung von Anknüpfungskriterien - Statutenwechsel unwandelbare Anknüpfungein Einsatzzeitpunkt maßgeblich
Art 15 Abs 1
Türke Griechin
2.1.1999Türkin
5.1.2000
15 Abs 1Ehegüterstatut unwandelbar„bei der Eheschließung“
14 Abs 1 Nr 2: gew.Aufenthalt in D
wandelbare AnknüpfungÄnderung mit Kriterienänderung
Art 14 Abs 1
Griechin Nr 2: gew. Aufenthalt
ab 5.1.00Nr 1: gemeinsame StA
Grundsatz:erworbene Rechtebleiben bestehen
IPR Thomas Rauscher
QualifikationsunterschiedeBGB
EhegüterrechtErbrechtEhewirkungenVerlöbnisVerjährungZivilprozess
IPR
EhegüterstatutErbstatut
EhewirkungsstatutNamensstatut
???Lex fori
Verwiesenes Recht
„matrimonial property“Aneignungsrecht des
StaatesKlageverjährung
mahr („Morgengabe“)Delikt
1.BGB/IPR zB: Ehename IPR entscheidet
2.BGB/IPR/IPR zB: § 1371 Abs 1 Funktion im deutschen Recht
3.BGB/ausld Re zB: Klageverjährung Funktion im deutschen Recht
4. ausld Recht zB: mahr Funktionsäquivalent im dt Recht
5. Renvoi zB: Verlöbnisbruch Verwiesenes IPR entscheidet
strittig
IPR Thomas Rauscher
VorfrageItaliener Österreicherin
Haben immer in Deutschland gelebt
Sohn (Bua)
Wahl nachArt 22 Abs 1 EUErbVO
art 566 cc: ...succedono i figli... ?
art 581 cc: ...il coniuge ha diritto alla metà...
?
Art 15 Abs 1Art 14 Abs 1 Nr 2
§ 1371 Abs 1...des überlebenden Ehegatten...
?
IPR Thomas Rauscher
Vorfrage nach lex fori beantwortenNEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren RechtsAusnahme: Vorfrage verhindert Anknüpfung(Abstammung bestimmt StA, die von Abstammung abhängt)
Vorfrage nach lex causae beantwortenNEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren Rechts. AuchEU-ErbVO erfasst nicht Familienstand Art 1 Abs 2
Selbständige Anknüpfung Dt. IPR (Vorfragenstatut)evtl. Verweisungskette
Selbständiges Vorfragenstatut
Unselbständige Anknüpfung IPR der HauptfrageEvtl. VerweisungsketteUnselbständiges Vorfragenstatut
Kind ? Art 19 EGBGBEhegatte? Art 13 EGBGB
Kind (Erbrecht): italien. IPREhefrau (Erbrecht): italien IPREhefrau (Güter): EGBGB
Interner Entscheidungseinklang
Externer Entscheidungseinklang
a
IPR Thomas Rauscher
Ausnahmen unselbständige Anknüpfuung
Name Art 10: Heimatrecht Namensstatut enthält familienrechtliche Vorfrage (Ehe, Kind)Unselbständige Anknüpfung nach IPR des Namensstatuts
Name hat Identifikationsfunktion
Fremde StARecht des betroffenen Staates
Entscheidung familienrechtlicher Vorfragen wie dieses Recht
StA berührt Hoheitsinteressen
VölkervertraglicheKollisionsnorm
alle Vorfragen unselbständig anknüpfeneinheitliche
Anwendung in allenVertragsstaaten
IPR Thomas Rauscher
Hinkende Statusverhältnisse/Vorfrage
Ägypter JordanierinOhne Standesamt in D
Art 13 Abs 3 S 1
aWahl HeimatrechtArt 22 Abs 1 EUErbVO
Ehefrau erbt .....ein Achtel
VORFRAGE
selbständig
Aber:
Vertrauensschutza
Ehefrau
IPR Thomas Rauscher
Namensstatut Art 10
Grundsatz:Personalstatut
Abs 1
auch familienrechtliche Namensänderungen
Qualifikation Vor-, Mittel-, Nachname, Namensänderung
Namensschutz: deliktische Qualifikation
Wandelbarkeit durch Statutenwechsel (neues Personalstatut)
altes Personalstatut neues Personalstatut
Namensbildung bis zum Statutenwechsel
Übernimmt Namen in bisheriger Form und Führungbestimmt (nur) über spätere
NamensänderungenNamens-Anpassung Art 47
EU: Ggf. Anerkennung registrierten Namens aus Geburtsstaat
IPR Thomas Rauscher
Namensstatut: Wahl durch Ehegatten Art 10 Abs 2
...ihren...Namen wählen...nach dem Recht eines Staates...
Wortlaut: materielle Namenswahl Implizit zunächst Rechtswahl (IPR)
nur bestimmte Rechte wählbar:Namens-Anpassungsinteressen
ein Heimatrecht eines EhegattenNr 1 Effektivität (Art 5 Nr 1)
unerheblich
Anpassung an vertraute Rechtsordnung
deutsches Recht bei deutschem gewöhnlichem Aufenthalt
Nr 2
Integration in Lebensumgebung
gilt auch, wenn gewähltes Recht Namen kraft Gesetzes festlegt
IPR Thomas Rauscher
Namensstatut: Wahl des KindesnamensArt 10 Abs 3
Namensstatutwahl ein Heimatrecht eines ElternteilsNr 1
Deutsches Recht bei deutschem gewöhn-lichem Aufenthalt eines ElternteilsNr 2
oder eines Namen ErteilendenNr 3
Wahl des Ehenamens Einfluss auf Kindesnamen
Abs 2 S 3: § 1617 c BGBAb 5. Lebensjahr: Anschließung erforderlich
Dagegen: Namensstatutwahl nach Abs 3 unbefristet
Ab 14. Lebensjahr höchstpersönlich
Gefahr der Namens-Desintegration durch Sorgeberechtigten
IPR Thomas Rauscher
Kumulative Anknüpfung
Kriterium 1 Kriterium 2und
Recht 1 Recht 2
Ziel: Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn allen betroffenen Rechten genügt ist
a a
Türke und Griechin heiraten in Deutschland
Art 13 Abs 1
Türkei ELLAS
IPR Thomas Rauscher
Eheschließung (materiell) Art 13
M FHeimatrecht 1 Heimatrecht 2
Qualifikation: Ehehindernisse + Folgen für Bestand der Ehe
X
a -Eheverbot beidseitig ?
ja bestimmt
-
Abs 1
?
„ärgeres“ Recht = schwerere Folge
IPR Thomas Rauscher
Eheschließung (materiell) Art 13
Unwandelbarkeit Zeitpunkt: Eheschließung
Keine Heilung von Mängeln durch Statutenwechsel
Aber: Art 6 GG wenn neues gemeinsames Heimatrecht den
Mangel heilt
Schutz der Eheschließungsfreiheit
Abs 2 =„Spanierbeschluss“ BVerfGE 31,58
- Deutsche StA oder gew Aufenthalt eines Verlobten- zumutbare Schritte unternommen- Unvereinbarkeit mit Eheschließungsfreiheit
insbes: deutsche Scheidung von Heimatstaat nicht anerkannt Keine Lösung durch Befreiung von Ehefähigkeitszeugnis,
da Ehehindernis nach Heimatrecht besteht
IPR Thomas Rauscher
Alternative Anknüpfung
Kriterium 1 Kriterium 2oder Kriterium 3oder
Recht 1 Recht 2 Recht 3
Ziel: erwünschte Rechtsfolge erreichen
?? a
Italiener mit Wohnsitz New York testiert handschriftlich in D
Art 1 Haager TestamentsformÜbk(vgl Art 75 Abs 1 EUErbVO)
Ziel: Formwirksamkeit
Italien NY Deutschland
IPR Thomas Rauscher
Eheschließung (Form) Art 13 Abs 3
Eheschließung im Inland
Nur Form § 1310 BGB
Art 11 Abs 1
Ortsform
Geschäftsform
Ausnahme:- kein Verlobter Deutscher- von einem Heimatstaat ermächtigte Eheschließungsperson
Art 13 Abs 3 S 2
Eheschließung im Ausland
Ortsformo d e r
Geschäftsform (13 Abs 1) =
kumulative Beachtungder Form beider
Heimatrechte
Nichtehe
Folge von Formmängeln: verletztes bzw „ärgeres“ Recht
IPR Thomas Rauscher
VerlöbnisEingehung
materielle Voraussetzungen analog Art 13 Abs 1
Form: Art 11
Wirkungen(Verlöbnisbruchansprüche)
Kumulation beider Heimatrechte ?Heimatrecht des Gläubigers?Heimatrecht des Schuldners?bisher hM
Art 14 Abs 1 analogvordringend
Qualifikation
- Schadensersatz, Genugtuung- Rückgabe Geschenke- auch Ansprüche Dritter
konkurrierende Deliktsansprüche nicht
akzessorisch angeknüpft
IPR Thomas Rauscher
Subsidiäre Anknüpfung
Kriterium 1 ja Dieses R
echt ist an wen dbar
nein
Kriterium 2 ja
nein
Kriterium3 ja
Ehewirkungsstatut Art 14
Gemeinsame StAFrühere gemeinsame StA
Gemeinsamer gew AufenthaltFrüherer gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt
Andere gemeinsame engste Verbindung
IPR Thomas Rauscher
Ehewirkungsstatut Art 14
Qualifikation Geringe unmittelbare BedeutungProblem: Verhältnis zu Art. 17a
Aber: Konzeption als „Familienstatut“Art 15 Abs 1Art17 Abs 1
Art 19 Abs 1S 3Art 22 S 2
aber: verschiedene „Anknüpfungszeitpunkte“
wandelbarunwandelbar
Eheschließung(Sch.Antrag)
GeburtAdoption
IPR Thomas Rauscher
Ehewirkungsstatut Art 14 Abs 1
Subsidiäre Anknüpfung (Anknüpfungsleiter)
gemeinsames HeimatrechtLetztes gms H.R. das einer beibehalten
Abs 1 Nr 1
gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Letzter gms gewöhnlicher Aufenthalt den einer beibehalten
Abs 1 Nr 2
gemeinsame engste Verbindung in sonstiger Weise Abs 1 Nr 3
Problem bei Art 15 Abs 1 iVm Art
14 Abs 1 Nr 3
Auch Zukunftspläne ??Sonst bestimmt zufällige gemeinsame
lose Verbindung dauerhaft das Ehegüterstatut
GesamtverweisungArt 4 Abs 1?
aa ?
IPR Thomas Rauscher
Ehewirkungsstatut Art 14 Abs 2, 3
Rechtswahl
3 Fallgruppen nur bestimmte Rechte wählbar
ein Ehegatte Mehrstaater beliebiges (nicht Art 5 Abs 1) gemeinsames Heimatrecht
Abs 2
- kein gms Heimatrecht- gemeins. Aufenthaltsstaat ist kein Heimatstaat
beliebiges (auch nicht gemeinsames) Heimatrecht
Abs 3 Nr 1
- kein gms Heimatrecht- kein gewöhnl Aufenthalt im selben Staat
Abs 3 Nr 2
Notariell beurkundet – im Ausland genügt EhevertragsformAbs 4
Endet bei Erwerb einer gemeinsamen Staatsang.keit (Art 5 Abs 1)
Abs 3 S 2
IPR Thomas Rauscher
Ehegüterstatut Art 15
Qualifikation
Sonderordnung des Vermögensaufgrund Ehe:- gesetzliche Güterstände- Vertragsgüterstände
Schuldstatut:-„unbenannte Zuwendungen“- InnengesellschaftGesellschaftsstatut:- werbende Gesellschaft
andere Ehestatute:- Unterhalt: Haager Übk- VersorgungsAusgl: Art 17 Abs 3
IPR Thomas Rauscher
Ehegüterstatut Art 15 Nr1
Anknüpfung Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Eheschließung
einheitlichunabhängig von Art und Lage des Vermögens
aber Spaltung durch renvoi
möglich
N.Y. real property:lex situs
personal property:domicile
unwandelbarunabhängig von späterer
Änderung des Ehewirkungsstatuts
aber keine „Versteinerung“Ehegüterstatut
Bis 1960: Güterstand A
1961-1970:Güterstand B
Seit 1971: Güterstand C
Intertemporale Frage
bestimmt
IPR Thomas Rauscher
EhegüterstatutRechtswahlArt 14 Abs 2,3
Gewähltes Ehewirkungsstatut
Ehegüterstatut
Art 15 Abs 2
Unmittelbare Güterstatutswahl in allen Ehen möglich
Aber nur bestimmte Rechtsordnungen wählbar:
- ein beliebiges Heimatrecht Abs 2 Nr 1
- Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten
Abs 2 Nr 2
- lex rei sitae für ImmobilienAbs 2 Nr 3
größere Anpassungsfreiheit der Ehegatten als bei Art 14 Form: wie Art 14 Abs 4
Art 15 Abs 3
IPR Thomas Rauscher
EhegüterstatutVertriebene/Flüchtlinge
Deutsches GüterstatutSeit 1945 überlagert durch
DDR oder Ostblockstaaten in besetzten Gebieten des D.R.
Flucht, Vertreibung etc
keine Änderung, da unwandelbar VFGüG 1969:
Überleitungslösung mit Widerspruchsvorbehalt
- beide Ehegatten in die Bundesrepublik gelangt- lebten bisher in einem gesetzlichen Güterstand- kein Ehegatte widerspricht der Überleitung
- Statutenwechsel zu BGB (Zugewinngemeinschaft)ab 6.8.1969 bzw ab 4. Monat seit Zuzug
Keine Versteinerung auf BGB vor 1945
IPR Thomas Rauscher
Ehegüterstatut Intertemporales Recht 1986Art 220Abs 3
Art 15 aF:EhemannBVerfG 8.4.1983
Nichtig seit 1.4.1953Art 117 Abs 1 GG
1.4.1953
Eheschließungszeitpunkt
Art 15 aF +Rechtswahl möglich
220 Abs 3 S 6
aArt 15 nF
220 Abs 3 S 5
a220 Abs 3 S 1
? Abs 3 S 1 Nr 3: 3 Abs 2 GG ??
? Abs 3 S 1 Nr 2: Rechtswahlrelevanz bloßen „Ausgehens“?
? Wirkung des Statutenwechsels am 9.4.1983BGH: Keine Abrechnung des alten Güterstatuts: Art 14 GG ??
220 Abs 3 S 2
IPR Thomas Rauscher
Schutz Dritter im Ehegüter/Ehewirkungsrecht
Art 16
Ausländisches Ehegüterstatut + Ein Ehegatte hat
inländischen gewöhnlichen Aufenthaltoder
inländisches Gewerbe§ 1412 BGB analog:güterrechtliche
Einwendungen setzen Eintragung im
Güterrechtsregister voraus
auch fremder gesetzlicher Güterstand ist einzutragen, wenn er Verfügungen
beschränkt (zB comunione dei beni c.c.)
Abs 1
Ausländisches Ehewirkungsstatut
§ 1357 BGB auf Rechtsgeschäfte in D§ 1362 BGB auf bewegliche Sachen in D§§ 1431, 1456 auf Erwerbsgeschäfte in D
- nur zugunsten Dritter -Abs 2
IPR Thomas Rauscher
Versteckte KollisionsnormMaterielle Norm oder Zuständigkeitsnorm
Geht von der
Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung aus(Beispiel betrifft noch Art 17 EGBGB aF)
Texas: Divorce-Jurisdiction bei 6 Mon residence
Wir (4 I EGBGB): Scheidungsstatut für Texaner in Dtld ?
Wir: welches Recht ???
Texas: Wenn Jurisdiction, dann Texas Laws
Wir: also Recht des Staates, in dem 6 Mon residence !!Also: deutsches Scheidungsstatut bei 6 Mon residence in D
IPR Thomas Rauscher
Scheidungsstatut ab 21.6.2012VO EG
1259/2010
Qualifikation: Ehescheidung und –trennung (Art 1 I)
Eheaufhebung
Rechtswahl Art 5 - Gemeinsamer gew Aufenthalt bei Wahl- Letzter gem. gew. Aufenthalt bei Wahl- Staatsangehörigkeit eines Ehegatten b.W.- lex fori
Gesetzliche Anknüpfung Art 8
- Gemeinsamer gew. Aufenthalt bei Antrag- Letzter gem. gew. Aufenthalt vor Antrag- Gemeinsame Staatsangehörigkeit b. Antrag- lex fori- Umwandlung von Trennung: Art 9
Wenn danach Unscheidbarkeit: lex fori (Art 10)
Klarstellend: Art 1 II
Rechtswahlstatut Art 6Form Art 7
Ungeklärt: Privatscheidung nach Recht von Drittstaat
Loi uniforme Art 4 – Sachnormverweisung Art 11
IPR Thomas Rauscher
Scheidungs - Folgesachen Art 17
Verbundsachen (§ 137 FamFG) im IPR nicht alle scheidungsrechtlich
Hausrat, Ehewohnung: --soweit nicht Art. 17 a
spezifische Scheidungsfolgen (mahr)Güterrecht, Unterhalt, Sorgerecht
jeweils eigene Statuten= Abs 1, 2
Versorgungsausgleich im Prinzip: scheidungsrechtlich- nur wenn regelmäßiges Scheidungsstatut dt Recht Abs 3 S 1 Hs 1- und: nur wenn ein Heimatrecht ihn „kennt“ (Prinzip) Abs 3 S 1 Hs 2
Ausnahme: VA auf Antrag:
kein VA nach Abs 3 S 1, wg Scheidungsstatut oder Heimatrecht
aber: Anwartschaften in D+
VA auf Antrag nach Deutschem Recht Abs 3 S 2
sofern nicht unbillig Abs 3 S 2
IPR Thomas Rauscher
Unterhalt
Art 1 HP: Familie, Verwandte, Ehe, Schwägerschaft
Art 11 HP: Materielle Reichweite
nicht:
Vertraglicher Unterhalt
VerwandtschaftsverhältnisRom I VO
Vorfrage: Art 1 Abs 2 HPAnwendbares Recht, soweit nicht Rechtswahl:Gewöhnlicher Aufenthalt Gläubiger Art 3 HPNur in den Fällen des Art 4 Abs 1 (E/K, */U21, K/E),wenn danach nichts: lex foriwenn Klage im gA-Staat des Schuldners:umgekehrtwenn danach nichts: Gemeinsames Heimatrecht
Art 3 Abs 2 HPArt 3 Abs 3 HPArt 3 Abs 4 HP
Ausnahme:Alle Fälle außer Kindesunterhalt und (Ex-) Ehegatten: Einwendung wenn keine Unterhaltspflichtb im gms Heimatrecht und gew Aufenthaltsrecht des Schuldners
Art 6 HP
Art 15 EG-UnterhaltsVO (EG Nr 4/2009)
iVm HUntStProt 2007 (ab 18.6.2011)Überleitung: Art 22/ loi uniforme: Art 2
Art 7, 8 HP
IPR Thomas Rauscher
Ehegattenunterhalt
Keine Unterscheidung ehelicher/nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich gilt Art 3 HP und Rechtswahl Art 7, 8 HB
Nach Ehescheidung: auch Scheidungsstatut wählbar Art 8 Abs 1 lit d HB
Einwand gegen Art 3- Recht: Engere Verbindung insbesondere zum Recht des letzten gemeinsamen gew. Aufenthalts,
Art 5 HP
Art 15 EG-UntVO iV HP
IPR Thomas Rauscher
Haager Kinderschutzübereinkommen
Schutzmaßnahme Art 1,3 (+),4 (-):
Kinder = Art 2 KSÜ
bei gew Aufenthalt in Vertragsstaat
Zuständigkeit Anwendbares Recht = lex fori Art 15 Abs 1Gewöhnlicher Aufenthaltsstaat Art 5 KSÜ
Sonstiger Staat Art 8, 9 KSÜ Übernahmesystem
Schlichter Aufenthaltsstaat Art 12 KSÜ nur vorläufig u beschränkt
Jeder Vertragsstaat Art 11 KSÜ Eilmaßnahmen
Bestand der Maßnahme
Dauerhaft Anerkennung
Vorübergehend bzw keine Anerkennung
IPR elterliche Verantwortung kraft Gesetzes:
- loi uniforme Art 16 - ersetzt Art 21 EGBGB
- jeweiliger gew Aufenthalt (Abs 1, 4)- kein Verlust bei Wechsel (Abs 3)
IPR Thomas Rauscher
Ausweichklausel
Kriterium
Recht
Problem
Ausweichrecht
Rechtsfolge
Ghanaisches Kind in Deutschland adoptiertArt 23 Zustimmung: Heimatrecht
Ghana
ErreichbarkeitFeststellbarkeit
§ 1748 BGB
Adoption wirksam
IPR Thomas Rauscher
Abstammungsstatut Art 19
AbstammungAnfechtungArt 20
Eltern/Kind-VerhältnisArt 16 KSÜ
Gesetzl VermutungenAnerkennung
gerichtliche Feststellg
Alternative Anknüpfung
Gewöhnlicher Aufenthalt des KindesAbs 1 S 1Zu jedem Elternteil: dessen HeimatrechtAbs 1 S 2
Wenn Mutter verheiratet: EhewirkungsstatutAbs 1 S 3
gleichwertig, kein Ermessen („kann“)Ziel: Deutsches Recht will Abstammung anerkennen,
wenn sie nach einem beteiligten Recht besteht„favor filiationis“
strittig
WandelbarFeststellungs
-zeitpunkt
Unwandelbar„Geburt“
Art 23 Zustimmung zur
nur Art 14 Abs 1
IPR Thomas Rauscher
Abstammungs-Anfechtungsstatut Art 20
Ziel: Begünstigung der wirklichen Abstammung
„favor veritatis“Alternative
Anknüpfungen
Jedes Recht nach dem die Abstammung bestehtS 1
Beseitigung nach einem Recht genügt, auch wenn sie nach 2 oder 3 der in Art 19 berufenen Rechte besteht!
Kind kann auch nach seinem gew.Aufenthaltsrecht anfechtenS 2
Verhindert ordre public-Verstöße, wenn Kind in D lebt: Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung
unwandelbarbzgl Art 19
wandelbarg.Aufenthalt
IPR Thomas Rauscher
Adoptionsstatut Art 22
Adoptierender unverheiratet dessen HeimatrechtS 1
Adoptierender verheiratet(auch, wenn nur ein Ehegatte adoptiert)
Ehewirkungsstatut (nur Art 14 Abs 1, kein gewähltes)
S 2Qualifikation: Herstellung einer Verwandtschaftsbeziehung
einerlei, ob Dekret, Vertrag, einseitige WillensE
Voraussetzungen und unmittelbar statusgestaltende Rechtswirkungen
Weitere familien-, erb- und staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen:
jeweiliges Statut
IPR Thomas Rauscher
Adoption Substituierbarkeit in ein anderes Statut
Vater Kind Adoptivvater
Erbstatut
Adoptionsstatut
„...Kinder erben...“
?Erbstatut
„...Kinder erben...“„...Adoptivkinder erben...“
?
jeweiliges Erbstatut bestimmt, wer Erbe wird
Vergleich mit dem Adoptionsstatut entscheidet über Gleichwertigkeit
Adoption als Vorfrage im Namens- und
Staatsangehörigkeitsrecht
Unselbständige AnknüpfungNamensstatut bzw betroffener Staat entscheidet, ob Adoption anderen
Rechts genügt
IPR Thomas Rauscher
Anerkennung ausländischer Adoption
Vertragsadoption Dekretadoption
Konstitutive ausländische Entscheidung
Anerkennung nach §§ 108, 109 FamFG (verfahrensrechtlich)
Keine Prüfung, ob das richtige Adoptionsstatut angewendet wurde nur ordre public
Wirkungen nur nach im Ausland angewandtem Recht
keine Transformation in BGB- Adoption
rechtsgeschäftliche Adoption Registrierung deklaratorisch
Wirksamkeitsprüfung nach dem Adoptionsstatut (Art 22)
daher nur wirksam, wenn alle Tb-Merkmale des
Adoptionsstatuts erfüllt
bei deutschem Adoptionsstatut ist jede Vertragsadoption
unwirksam: § 1752 Abs 1 BGB
insb: Adoption durch Deutsche im Ausland
IPR Thomas Rauscher
Eingetragene LebenspartnerschaftArt. 17 bBegriff: LPartG – fraglich, ob auch für verschiedengeschlechtliche
Formen ausländischen Rechts (zB PACS)Begründung, Auflösung: Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 1)
Güterrechtliche Beziehungen: Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 1)aber Kappungsgrenze (Art 17 Abs 4) wg. Schutz Art 6 I GG
Namensstatut: Art 10 Abs 2 entsprechend (Art 17 b Abs 2 S 1)
Unterhaltsstatut: Allgemeine Regeln, aber Hilfsanknüpfung an Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 2 Hs 2)
Art. 18 ? – falls Haager Übk1973: Hilfsanknüpfung unzulässig!
Erbstatut: Allgemeine Regeln, Hilfsanknüpfung an Registerrecht (Art. 17 b Abs 1 S 2), jedoch von EUErbVO wohl verdrängt
Besserstellung ggü Ehegatten und Verletzung von Pflichtteil!
IPR Thomas Rauscher
Erbstatut Erbfall bis 16.8.15 Art 25
Heimatrecht im Zeitpunkt des Todes Abs 1
Grundsätzlich einheitlich für gesamten Nachlass
Spaltung durch Rechtswahlnur für deutsche Grundstücke
Abs 2Spaltung aufgrund renvoi
zB englisches oder US Erbstatut
Qualifikation:
gesetzliche ErbfolgeTestament Erbvertrag
aber Art 26 Abs 5
Pflichtteil, NoterbrechtAnnahme, Anfall, Ausschlagung
Lebzeitige Verfügungen auf Todesfall:Abgrenzung nach Erbstatut strittig
Güterrechtlicher Ausgleich im Todesfall:Ehegüterstatut
Übergang von Personengesllschaftsanteilen:Gesellschaftsstatut entscheidet ob vererblichErbstatut entscheidet, wer erbt und Pflichtteile
IPR Thomas Rauscher
Erbstatut Erbfall ab17.8.15 Art 20 ff EU-ErbVO (650/2012)
Art 20Einheitlich für gesamten Nachlass- keine Spaltung durch Rechtswahl- Aber: Spaltung durch Rückverweisung möglich (Art 34)
Qualifikation Art 23
letztw Verfügung Art 24-26
Lebzeitige Verfügungen auf TodesfallGüterrechtlicher Ausgleich:EhegüterstatutÜbergang von Personengesellschaftsanteilen:Gesellschaftsstatut entscheidet ob vererblichErbstatut entscheidet, wer erbt und Pflichtteile
Loi uniforme: Auch Recht von Nichtmitgliedstaat
Aufzählung in Art 1 Abs 2
Anknüpfung: letzter gewöhnlicher Aufenthalt Art 21 Abs 1
Auflockerung: offensichtlich engere Verbindung
Rechtswahl: Heimatrecht in Form VvTdwg
Art 21 Abs 2
Art 22
IPR Thomas Rauscher
Vorrang des Einzelstatuts
DeutscherArt 25 Abs 1 aF Deutsches Erbrecht
Gesamter Nachlass
GesamtstatutArt 3a Abs 2
Bauernhof in Tirol (TirHöfeO)
Ranch in Texas (lex rei sitae)*
Einzelne Nachlassgegenstände
Einzelstatut
Unter EU-ErbVO nur bei Bestimmungen iSd Art 30 EUErbVO
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Materielles Testamentsstatut EGBGBArt 26 Abs 5
Nur Sonderanknüpfung für Einzelfragen der materiellen
Testamentswirkungen
Erbstatut (Art 25 aF): Zulässigkeit letztwilliger
Verfügung, Beschränkungen, Pflichtteil...
Gültigkeit:TestierfähigkeitErbvertraggms Testament
BindungWiderruflichkeitinsb Erbverträge
Fiktives Erbstatut im Errichtungszeitpunkt
keine Beeinflussung konkreter Verfügung durch Statutenwechsel
Abs 5 S 1
Testierfähigkeit zusätzlich abstrakt statutenwechselfest:Einmal erlangte Testierfähigkeit bleibt auch bei Wechsel des
Personalstatuts (Verallseitigung)
Abs 5 S 2
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Materielles Testament/ErbvertragssstatutArt 24Art 25
Abgrenzung Testament – Erbvertrag- gemeinschaftliches Testament: Bindung?
Testament Zulässigkeit, Wirksamkeit (=Art 26)- potentielles Erbstatut- isolierte Rechtswahl- Ebenso für Änderung/Widerruf
Einseitig verfügender Erbvertrag- Zulässigkeit/Wirksamkeit potentielles Erbstatut
Mehrseitig verfügender Erbvertrag-Zulässigkeit:Kumulation der potentiellen Erbstatute-Wirksamkeit/Bindung: engste Verbindung - gemeinsame Rechtswahl eines Heimatrechts
Art 24Abs 1Abs 2Abs 3
Art 25Abs 1
Art 25Abs 2 (1)Abs 2 (2)
Abs 3
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Testamentsformstatut Art 26 Abs 1-4Haager TestamentsformÜbk
Art 1 Übk
favor validitatis testamenti
alternativ
a) Errichtungsort b) ein Heimatrecht (Errichtung oder Tod) c) ein Wohnsitzd) ein gew. Aufenthalte) lex situs bei Immobilien
Qualifikation: Formauch Besonderheiten mit Bezug auf Alter, StA etc
zB § 2247 Abs 4
auch Form gemeinschaftlicher Verfügungen
Art 5 Übk
Art 4 Übkaber nur, soweit materiell zulässig
Widerruf: jede Form des WiderrufstestamentArt 2
iVm 1 Übk
Art 27 EU-ErbVO für D nicht anzuwenden: Art 75 Abs 1 (2)es bleibt also beim Haager Testamantsformübereinkommen
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Anpassung/Angleichung
Regelungsfrage
eine Rechtsordnung insgesamteine Lösung
Statut 1
Statut 2zwei Lösungen:Normenhäufung
Keine Lösung:Normenmangel
unverträgliche Lösung
Normenunverträglichkeit
Vermögensbeteiligung EhegatteErbstatut
Güterstatutgroße Ehegattenerbquote Gütergemeinschaft
Gütertrennung keine Ehegattenerbquote
aa ?
testamentary trust an deutschem Grundstück
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Anpassung: Lösungen
kollisionsrechtlich Statut 1 Statut 2
materiellrechtlich Norm 1 Norm 2Norm 2
Normenmangel
Normenhäufungstrittig
Normenunverträglichkeit
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Ordre public Art 6 und in EG/EU-Verordnungen
Deutsches IPR Ausländische Norm
konkreter Sachverhalt konkretes Ergebnis
unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbes Grundrechte
+ausreichenderInlansbezug
Art 6
Lücke
Lückenfüllung:
konforme Grundsätze des eigentlich anwendbaren Rechts
nur ausnahmsweise:Deutsches Recht