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Oktober 2009 IT-/IP-Newsletter Internetrecht: Neues zur Haftung im Web – Die „Halzband“-Entscheidung des BGH 2 Internetrecht/Markenrecht: Werbung mit kennzeichengeschützten AdWords bei Google – zum aktuellen Stand der Rechtsprechung 3 Internetrecht: Dauerhafte Entlastung für Forenanbieter? – Die „Long Island Ice Tea“-Entscheidung des OLG Hamburg 5 Markenrecht: Europaweiter Markenschutz jetzt günstiger und einfacher 6 Patentrecht/Wettbewerbsrecht: Zur Werbung mit Patenten 8 Wettbewerbsrecht: Neue Regeln für den Umgang mit Kunden 9 Gesetzgebung kompakt 10 Rechtsprechung kompakt 12 Literatur 14 Buse News 14 Veranstaltungskalender 15 Impressum 16 www.buse.de · Berlin · Düsseldorf · Essen · Frankfurt am Main · Hamburg · München www.buseinternational.com · Brüssel · Mailand · New York · Palma de Mallorca · Paris Sydney · Zürich

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Oktober 2009

IT-/IP-Newsletter

Internetrecht: Neues zur Haftung im Web – Die „Halzband“-Entscheidung des BGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2

Internetrecht/Markenrecht: Werbung mit kennzeichengeschützten AdWords bei Google – zum aktuellen Stand der Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Internetrecht: Dauerhafte Entlastung für Forenanbieter? – Die „Long Island Ice Tea“-Entscheidung des OLG Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Markenrecht: Europaweiter Markenschutz jetzt günstiger und einfacher . . . . . . . . 6

Patentrecht/Wettbewerbsrecht: Zur Werbung mit Patenten . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Wettbewerbsrecht: Neue Regeln für den Umgang mit Kunden . . . . . . . . . . . . . . . 9

Gesetzgebung kompakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Rechtsprechung kompakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Buse News . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Veranstaltungskalender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

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Neues zur Haftung im Web – Die „Halzband“-Entscheidung des BGH

Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seiner Entscheidung „Halz-band“ (BGH, Urt . v . 11 . März 2009 – I ZR 114/06) mit der Frage befasst, ob der Inhaber eines eBay-Accounts für Rechtsverletzungen haftet, die ein Dritter unter heimlicher Nutzung des Accounts begeht .

Der Beklagte war bei eBay unter dem Mit-gliedsnamen „soundmax“ registriert . Sei-ne Ehefrau hatte unbemerkt unter diesem Account gefälschten Cartier-Schmuck bei eBay angeboten . Cartier machte den eBay Account-Inhaber wegen Verletzung ihrer Marken- und Urheberrechte sowie wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts haftbar .

Der Beklagte lehnte jede eigene Verant-wortung für das streitige Angebot ab, da seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Ge-genstände und auch des gefälschten Schmuckstücks genutzt habe . Die Vorin-stanzen (LG Frankfurt – Urt . v . 13 .05 .2004 – 2/03 O 15/04 und OLG Frankfurt, Urt . v . 16 .05 .2006 – 11 U 45/05) wiesen ohne zu prüfen, ob und in welcher Weise durch das Angebot des gefälschten Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt wur-den, die Klage ab . Die Gerichte führten in den jeweiligen Entscheidungsgründen hierzu aus, dass der Beklagte, der von den Handlungen seiner Ehefrau über dessen Account keine Kenntnis hatte, deshalb für etwaige Rechtsverletzungen nicht haftbar sei .

Der Bundesgerichtshof sah dies anders und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück: Der Beklagte hafte mangels Vorsatz für die von der

Ehefrau begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer . Es komme jedoch eine eigene Haftung des Beklagten als Täter einer Marken- und Kennzeichenrechtsrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht . Er habe nämlich keine hinrei-chenden Sicherungsmaßnahmen ergrif-fen, um zu verhindern, dass die Ehefrau Zugriff auf die Passwortdaten des Mit-gliedskontos erlangte .

Benutze ein Dritter ein fremdes Mit-gliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesi-chert habe, müsse der Inhaber des Mit-gliedskontos sich so behandeln lassen, als habe er selbst im Internet gehandelt .

Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Handlung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaf-fenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitglieds-konto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechts-verletzung in Anspruch zu nehmen ist .

Empfehlung für die Praxis:In Erweiterung seiner Rechtsprechung zu den wettbewerbsrechtlichen Ver-kehrspflichten im Urteil „Jugendgefähr-dende Medien bei eBay“ (BGH, Urt . v . 12 .07 .2007 – I ZR 18/04, siehe IT/IP Newsletter November 2007, S .8) in der der BGH die Haftung eines Internet-Plattform Betreibers wegen Verletzung von Verkehrspflichten im Netz bejahte, begründet der BGH in seiner neuen Ent-scheidung „Halzband“ nunmehr darüber hinaus die Möglichkeit einer eigenen Haf-tung als Täter einer Schutzrechtsverlet-zung sowie eines Wettbewerbsverstoßes wegen nicht hinreichender Sicherung der Zugangsdaten zu einem eBay-Account .

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Internetrecht

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Inwieweit der Kerngedanke der Entschei-dung auch auf die Sicherung von Zu-gangsdaten anderer Internetplattformen übertragen werden kann, blieb zunächst offen . In der aktuellen Entscheidung des BGH war ein maßgebliches Argument, dass die eBay-Geschäftsbedingungen nur die Nutzung des Accounts durch eine Person zulassen . Um eine eigene Haftung bei Verwendung von Zugangs-daten zu einer Internetplattform durch

Dritte (z .B . Ehefrau, Kinder, Verwandte) zu vermeiden, sollte der User diese Daten unter Nachweis der Zugriffssicherung ge-genüber Dritten verwahren .

Autor:Dr. Marco Rau, Mag. iur., Maître en [email protected]

Internetrecht/Markenrecht

Werbung mit kennzeichen- geschützten AdWords bei Google – zum aktuellen Stand der Rechtsprechung

Der Internetsuchdienst Google hat sich mit dem Geschäftsmodell der sog . „Ad-Words-Werbung“ eine beträchtliche Ein-nahmequelle verschafft . Interessierte Un-ternehmen können auf der Website von Google in einem von dem Suchergebnis gesonderten Anzeigenfeld werben, indem Sie im Rahmen einer kurzen Werbebot-schaft eine Verlinkung beispielsweise zu ihrer Unternehmenshomepage schalten lassen . Die Anzeige erscheint kontextbe-zogen bei der Eingabe bestimmter Such-begriffe durch den Nutzer in der Google-Suchmaske, die der Werbende als sog . „Keywords“ oder „AdWords“ gegenüber Google im Voraus festgelegt hat, rechts neben der Trefferliste .

Rechtlich problematisch ist diese Wer-bepraxis insbesondere dann, wenn der Werbende z .B . eine Marken- oder Ge-schäftsbezeichnung eines Konkurrenten wählt, um die Aufmerksamkeit auf seine eigenen Produkte zu lenken . Der Bundes-gerichtshof (BGH) entschied jüngst über drei unterschiedliche Fallkonstellationen der AdWords-Werbung . Eine endgültige Klärung der markenrechtlichen Konflikt-

situation wird erst der Europäische Ge-richtshof (EuGH) herbeiführen können .

Im Fall „pcb“ (BGH, Urt . v . 22 .01 .2009 – I ZR 139/07) benutzte der Beklagte die Bezeichnung „pcb“ als Keyword, obwohl die Bezeichnung „pcb-Pool“ für die Klä-gerin als Marke geschützt war . Der BGH lehnte einen Unterlassungsanspruch aus Markenrecht ab, da „pcb“ in den ent-sprechenden Fachkreisen als übliche Abkürzung für die von beiden Parteien produzierten Leiterplatten bekannt sei . Wird eine als Marke geschützte Bezeich-nung durch einen Dritten rein beschrei-bend verwendet, so sei dies nach §23 Nr . 2 MarkenG zulässig . Dies gilt insbe-sondere in Fällen wie dem vorliegenden, da hier lediglich der Teil einer Markenbe-zeichnung betroffen ist, der den übrigen Verkehrsteilnehmern als Bezeichnung ei-ner Produktgattung bekannt ist und nicht auf einen bestimmten Hersteller verweist . Die Kernfrage, ob eine geschützte Marke durch Dritte bei der AdWords-Werbung verwendet werden darf, konnte der BGH in diesem Fall unbeantwortet lassen .

Grundlage der Entscheidung „Beta Lay-out“ (BGH, Urt . v . 22 .01 .2009 – I ZR 30/07) war eine Feststellungsklage über die Zulässigkeit der Verwendung des Key-words „Beta Layout“, das die Beklagte

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als Unternehmenskennzeichen führte . In der von der Klägerin geschalteten Anzei-ge tauchte dieser Begriff selbst nicht auf . Der BGH verneinte mit der Vorinstanz einen Unterlassungsanspruch . Durch die deutliche grafische Abgrenzung als Anzeige und der Nichtverwendung des Begriffs in der Anzeige sei eine Verwechs-lungsgefahr ausgeschlossen .

Den Fall „Bananabay“ (Beschl . v . 22 .01 .2009 – I ZR 125/07) konnte der BGH noch nicht abschließend entschei-den . Im Unterschied zur „Beta Layout“-Entscheidung verwandte das werbende Unternehmen für sein Erotikartikel-An-gebot kein Unternehmenskennzeichen, sondern ein Keyword, das als Marke für Erotikartikel geschützt ist . Der Marken-schutz ist, anders als der Schutz der Unternehmenskennzeichen, Gegenstand europäischer Rechtsharmonisierung, so dass der Begriff einer markenmä-ßigen Benutzung im Lichte der entspre-chenden europäischen Markenrechts-richtlinie 89/104/EG auszulegen ist . Da die Vorgaben des EuGH insoweit bislang nicht eindeutig waren, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage, ob die Wahl einer fremden Marke als Keyword in einer AdWord-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, zur Vorabentscheidung vorgelegt . Das Schicksal der Wahl von Markenbegriffen Dritter als AdWord bei Google wird nun europaweit einheitlich in Luxemburg ent-schieden .

Das Urteil des EuGH steht noch aus . Aller-dings hat der EuGH-Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen vom 22 .09 .2009 zu einer ähnlichen Vorlage aus Frankreich ausführlich Stellung genom-men und dem EuGH vorgeschlagen, in der Erlaubnis von Google zum Erwerb und zur Verwendung von Schlüsselwörtern in der AdWord-Werbung, die eingetragenen Mar-ken entsprechen, keine Markenrechtsver-letzung durch Google oder das werbende

Unternehmen zu sehen . Die Auswahl der Stichwörter finde nur innerhalb der Ad-Words statt und betreffe nur Google und die Anzeigenkunden . Die Anzeige der Werbung im Rahmen der Suche nach Stichwörtern, die Marken entsprechen, genüge nicht, um eine Verwechslungs-gefahr zu begründen . Den Internetnut-zern sei bewusst, dass als Ergebnis einer Suche mit der Suchmaschine von Google nicht nur die Website des Markeninha-bers erscheine . Nach Auffassung des Ge-neralanwalts könne Google jedoch für die Anzeige markenverletzender Inhalte in AdWords haftbar gemacht werden; eine Haftungsprivilegierung nach der E-Com-merce-Richtlinie scheide insoweit aus .

Empfehlung für die Praxis:Meist folgt der EuGH dem Vorschlag des Generalanwalts . Das würde die AdWords-Werbung erleichtern . Mar-keninhaber könnten nicht mehr die Verwendung ihrer geschützten Marke als Keyword unterbinden . Allerdings kann man sich nicht darauf verlassen, dass der EuGH die Rechtsauffassung des Generalanwalts auch in diesem Fall übernimmt . Wer markengeschützte Be-griffe bei Google AdWords verwenden möchte, sollte sich deshalb noch ein wenig gedulden, bis der Richterspruch des EuGH vorliegt und endgültige Klar-heit herrscht . Fremde Unternehmens-kennzeichen können nach der BGH-Rechtsprechung schon jetzt gefahrlos als Keyword verwendet werden, solange der geschützte Begriff nicht in der An-zeige selbst auftaucht .

Autoren:Philipp Schrage, Jasper [email protected], [email protected]

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Dauerhafte Entlastung für Forenan-bieter? – Die „Long Island Ice Tea“-Entscheidung des OLG Hamburg

Seit einigen Jahren dreht sich ein Streit um die Frage, inwiefern Betreiber von In-ternetforen für Rechtsverstöße Dritter zur Verantwortung gezogen werden können . Vor allem die Rechtsprechung des LG Hamburg nahm bislang eine Pflicht der Forenbetreiber an, die darin enthaltenen Beiträge der Forumsteilnehmer gene-rell vor deren Veröffentlichung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu müssen, um eine eigene Störerhaftung im Falle ei-ner Rechtsverletzung durch den Forum-steilnehmer zu vermeiden (vgl . etwa Urt . v . 24 .08 .2007 – 308 O 245/07, CR 2008, 328; Urt . v . 02 .12 .2005 – 324 O 721/05, MMR 2006, 491 ff . – „heise .de“, im Er-gebnis bestätigt, aber in der Begründung weniger streng die Berufungsinstanz: OLG Hamburg, Urt . v . 22 .08 .2006 – 7 U 50/06, MMR 2006, 744 ff ., s . dazu IT-/IP-Newsletter 2006, S .6) . Dem ist das OLG Hamburg in der „Long Island Ice Tea“- Entscheidung nunmehr entge-gengetreten und hat die Forenbetreiber vorerst von einer solch umfassenden Haf-tungsfalle befreit . Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte ein Fotograf gegen den Betreiber eines Internet-Fussballforums auf Unterlas-sung der weiteren Veröffentlichung sei-nes urheberrechtlich geschützten Fotos eines Cocktails sowie auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwalts-kosten und Schadensersatz geklagt . Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte durch einen registrierten Nutzer des Forums . Nachdem der unstreitige Ur-heberrechtsverstoß dem Forenbetrei-ber angezeigt wurde, entfernte dieser das Foto unverzüglich aus dem Forum, ohne jedoch eine strafbewehrte Unter-lassungserklärung abzugeben . Das LG

Hamburg verurteilte den beklagten Fo-renbetreiber als so genannten „Störer“ zur Unterlassung und zur Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsan-waltskoten des Klägers .

Das OLG Hamburg (Urt . v . 04 .02 .2009 – 5 U 180/07) verneinte dagegen sowohl einen Unterlassungsanspruch aus §97 Abs . 1 UrhG, als auch einen solchen aus §7 Abs . 1 TMG . Die Beiträge im Forum des Beklagten seien vielmehr fremde In-halte und von der Privilegierung des §10 TMG erfasst, da der Forenbetreiber kei-nen Einfluss auf den Inhalt der Beträge nimmt und diese in unveränderter Form von Foren-Nutzern übernommen und eingestellt werden . Das Gericht grenzt Internetforen in seiner Entscheidung von sog . „Themenportalen“ ab, bei denen der Betreiber aktiv in die Gestaltung des In-ternet-Auftritts eingreift . Hier könne von „eigenen Informationen“ i .S .d . §7 Abs . 1 TMG ausgegangen werden, da der Ein-fluss des Betreibers ein deutlich höherer sei (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230 ff . – „Chefkoch .de“) . Ein präventives Ein-schreiten gegen Rechtsverletzungen sei dem Betreiber in diesem Fall – und nur in diesem Fall – zuzumuten .

Auch eine Haftung des Forenbetreibers als Störer auf Unterlassung lehnte das OLG im aktuellen Fall ab . Zwar sei mit der Gewährung der Möglichkeit, Bilder ins Forum einzustellen, ein adäquat-kau-saler Beitrag zur Rechtsverletzung gelei-stet worden, eine eigene Prüfungspflicht des Betreibers sei hingegen abzulehnen . In seinen Ausführungen dazu stellt das Gericht praxisnahe Erwägungen an, in-dem es feststellt, dass eine vorsorgliche Überprüfung sämtlicher Inhalte auf et-waige Rechtsverletzungen – wie sie für einen Internetversteigerer in BGH, GRUR 2004, 860, 864, gefordert wurde – den Betreiber eines Meinungsforums, also

Internetrecht

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eines im Internet zulässigen Geschäfts-modells, überfordern, übergebührend belasten, ja sogar in seinen Rechten aus Art . 5 GG verletzen würde . Seiner Pflicht zur Beseitigung der Rechtsver-letzung nach Kenntniserlangung war der Forenbetreiber im vorliegenden Fall ordnungsgemäß nachgekommen . Ein darüber hinausgehender Unterlassungs-anspruch wegen Erstbegehungsgefahr, insbesondere ein Anspruch auf die so-fortige Unterbindung der Möglichkeit für Nutzer des Forums, Bilder einzustellen, sei nicht gegeben . Überdies habe der Betreiber mit der Einrichtung eines ent-sprechenden Filters, der die Einbindung von Fotos der Web-Seite des Klägers ver-hindert, hinreichend Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Rechtsver-letzung getroffen .

Empfehlung für die Praxis:Das OLG Hamburg hat in erfreulicher Klarheit den Umfang der Prüfungs-

pflichten eines Forenbetreibers im In-ternet beschränkt . Diese praxisnahe Auslegung ist zu begrüßen und verhin-dert, dass der Betrieb eines durch Art . 5 GG geschützten Internetforums de facto unmöglich gemacht wird . Der dar-gestellte Fall befasst sich mit den Fol-gen eines Urheberrechtsverstoßes, die entsprechenden Argumentationsstränge des Gerichts dürften aber auch für je-de andere Rechtsverletzung gelten . Das Hamburger Landgericht könnte durch das Urteil zum Überdenken seiner bis-her äußerst strengen Haltung gezwun-gen werden, was zu einer dauerhaften Entlastung der Forenbetreiber führen könnte . Die Chancen eines in Hamburg verklagten Internet-Forenbetreibers, den Rechtsstreit zu gewinnen, sind jedenfalls deutlich gestiegen .

Autor:Niklas Todsen, [email protected]

Markenrecht

Europaweiter Markenschutz jetzt günstiger und einfacher

Marken sind wesentlicher Bestandteil der Identität von Waren und Dienstleistungen und haben vielfach bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Unternehmens . Sie bedürfen daher eines effektiven Schutzes . Vor dem Hintergrund eines freien und grenzenlosen Binnenmarktes innerhalb der Europäischen Union ist ein – zumin-dest - europaweiter Markenschutz für internationale Unternehmen essentiell und kleineren und mittleren Unterneh-men bietet er die Möglichkeit, ihre Waren und Dienstleistungen frei auf dem euro-päischen Binnenmarkt anbieten und ver-treiben zu können . Der effektivste und schnellste Weg, europaweiten Schutz für Marken zu erlangen, ist dabei der Er-

werb einer Europäischen Gemeinschafts- marke .

Die Europäische Gemeinschaftsmarke ist eine Marke, die im gesamten Gebiet der Europäischen Union gültig ist . Sie bietet dem Inhaber mit einer einzigen Regis-trierung beim zuständigen Hamonisie-rungsamt für den Binnenmarkt (HBMA) in Alicante, Spanien, markenrechtlichen Schutz in allen derzeit 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union . Im Falle der Er-weiterung der Europäischen Union erwei-tert sich auch automatisch der Schutz-bereich der Gemeinschaftsmarke auf die neuen Mitgliedsstaaten .

Dabei bietet die Gemeinschaftsmarke in-haltlich denselben Schutzumfang wie ei-ne nationale deutsche Marke . Das heißt,

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sie gewährt dem Inhaber ein ausschließ-liches Recht, die Marke zu benutzen und gleichzeitig Dritten zu untersagen, dieselbe oder eine ähnliche Marke oh-ne Zustimmung des Inhabers für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstlei-stungen wie diejenigen, für welche die Gemeinschaftsmarke geschützt ist, zu benutzen .

Die Schutzdauer der Gemeinschafts-marke beträgt zunächst zehn Jahre ab Eintragung, gerechnet vom Tag der An-meldung an, und kann danach beliebig oft für jeweils weitere zehn Jahre – gegen eine entsprechende Verlängerungsge-bühr – verlängert werden .

Allerdings waren die bisher vom HBMA mit der Registrierung einer Gemeinschaftsmar-ke verbundenen finanziellen Belastungen – trotz einer ersten Gebührensenkung im Jahre 2005 – hoch und stellten gerade für viele kleine und mittlere Unternehmen eher ein Hemmnis dar . Seit 01 .05 .2009 gelten nunmehr neue Gebührenregelungen des HBMA, die zu einer spürbaren finanziellen Entlastung der Anmelder führen . So ist die bisherige Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 850,00 ersatzlos weggefallen und die Anmeldegebühren im Verhältnis dazu moderat angehoben worden, näm-lich von EUR 900,00 auf EUR 1 .050,00 (Anmeldung in Papierform) bzw . von EUR 750,00 auf EUR 900,00 (Anmeldung in elektronischer Form) . Dadurch ergibt sich insgesamt eine Gebührenersparnis von 40% bzw . knapp 44% . Zu beachten ist allerdings, dass die pauschale Anmelde-gebühr maximal drei Waren- bzw . Dienst-leistungsklassen umfasst . Beansprucht die anzumeldende Marke Schutz für weitere Klassen, ist für jede Klasse eine zusätzliche Gebühr von EUR 150,00 zu entrichten .

Neben der Senkung der Gebühren wird auch das Anmelde- und Eintragungs-

verfahren signifikant vereinfacht, was zu einer erheblichen Verkürzung der Bearbeitungszeit der Registrierung der europäischen Gemeinschaftsmarke ins-gesamt führen wird .

Grundlage der neuen Gebührenordnung ist die Verordnung EG Nr . 355/2009 der Kommission vom 31 .03 .2009 zur Verän-derung der Verordnung EG Nr . 2869/95 . Möglich wurde die erneute Senkung der Gebühren für die Registrierung durch eine Steigerung der Effektivität des Verfahrens bei gleichzeitig starker Nachfrage nach Registrierungen einer Gemeinschafts-marke . Dadurch konnte das zuständige HBMA, das sich allein durch Gebühren-einnahmen finanziert, erhebliche Bar-reserven aufbauen, die nunmehr in ein verschlanktes Registrierungsverfahren investiert werden konnten .

Empfehlung für die Praxis:Die Möglichkeit der Anmeldung einer Europäischen Gemeinschaftsmarke, die einen effektiven und räumlich weit aus-gedehnten Markenschutz bietet, sollte immer Bestandteil der Überlegungen im Rahmen einer umfassenden Schutzstra-tegie sein . In Abhängigkeit vom räum-lichen Schwerpunkt der Unternehmen-stätigkeit ist es dabei in der Regel sinnvoll, die Gemeinschaftsmarke ergänzend zu einer nationalen Marke in dem Land, in dem der Tätigkeitsschwerpunkt liegt, an-zumelden, um im Falle des Verlustes der Gemeinschaftsmarke zur „Schadensbe-grenzung“ gegebenenfalls noch auf eine nationale Basismarke zurückgreifen zu können .

Autor:Daniel Christian [email protected]

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Zur Werbung mit Patenten

Technische Schutzrechte, insbesondere Patente, sind für viele mittelständische Unternehmen von erheblichem Wert, da Sie ihrem Inhaber neben den Erfinder-persönlichkeitsrechten auch die Verwer-tungsrechte ausschließlich zuordnen . Der effiziente Einsatz von solchen Schutz-rechten ist dabei nicht auf die klassische Verwertung beschränkt, sondern ermög-licht oder erfordert sogar deren Vermark-tung . Dabei ist jedoch zu beachten, dass werbende Hinweise, die sich auf die An-meldung von technischen Erfindungen beziehen, nicht uneingeschränkt zuläs-sig sind .

Die Werbung mit bestehenden oder zukünftigen Patenten ist für Unterneh-men sowohl im Hinblick auf die Kunden als auch gegenüber Mitbewerbern nütz-lich . Werbende Hinweise wie z .B . „Pat . angem .“ bzw . „patent pending“, ver-mitteln den angesprochenen Verkehrs-kreisen die Innovationskraft des Unter-nehmens und weisen Konkurrenten auf drohende Abwehr- und Entschädigungs-ansprüche hin .

Dennoch ist bei solchen Aussagen Vor-sicht geboten, da sie wettbewerbsrecht-lich irreführend und somit unzulässig sein können, obwohl sie inhaltlich zutreffend sein mögen . Grund hierfür ist, dass die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit nicht primär auf die Wahrheit der Angabe, sondern das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abstellt, die einer solchen Aussage mehr Gewicht beimessen können, als ihr tatsächlich zukommt . Verständlich wird dies, wenn man sich die unterschiedlichen Ab-schnitte des Patenterteilungsverfahrens für das nationale und Europäische Patent vergegenwärtigt, welches in drei Phasen untergliedert ist:

Die erste Phase beginnt mit der Anmel-dung des Patents und reicht bis zur Offenlegung der Anmeldung, die späte-stens 18 Monate nach der Anmeldung erfolgt . Das Gesetz gewährt der Anmel-dung für diesen Zeitraum keinen Schutz; Mitwerber können sich über den An-meldungsinhalt nicht informieren . Nach der nationalen Rechtsprechung und der vorherrschenden Literaturmeinung ist daher der werbende Hinweise „Patent angemeldet“ regelmäßig irreführend und somit unzulässig, da die angesprochenen Verkehrskreise diesem Zusatz jedenfalls irgendeine erhebliche und folglich unzu-treffende Bedeutung beimessen . Dem-gegenüber werden im Ausland entspre-chende Zusätze zuweilen als rechtlich zulässig erachtet . Besondere Vorsicht ist daher bei der Übernahme von entspre-chenden Werbetexten aus dem Ausland geboten . Dies nicht nur vor dem Hinter-grund der divergierenden Zulässigkeit identischer Aussagen, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise bei einer bloßen Übersetzung regelmäßig von einer tatsächlich nicht gegebenen deutschen Patentanmeldung ausgehen werden .

Die zweite Phase des Erteilungsverfah-rens reicht von der Offenlegung bis zur Prüfung des Patents, welche auf Antrag eingeleitet wird . Im Gegensatz zur er-sten Phase gewährt die Rechtsordnung dem Anmelder für diesen Zeitraum be-reits einen gewissen Schutz in Form von Entschädigungsansprüche gegenüber Dritten, welche die Erfindung in Kenntnis oder zurechenbarer Unkenntnis der An-meldung benutzen . Da die Anmeldung daher in dieser Phase rechtlich erheblich ist, wird die entsprechende Werbung als wettbewerbsrechtlich zulässig gewertet .

Nichts anderes kann selbstverständlich für die dritte und entscheidende Pha-

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Patentrecht/Wettbewerbsrecht

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se des Erteilungsverfahrens gelten, die durch den Prüfungsantrag eingeleitet wird und entweder mit der Erteilung des Patents bzw . der Zurückweisung der An-meldung endet .

Empfehlung für die Praxis:Werbende Hinweise auf eine erfolgte Patentanmeldung sind regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der Offenlegung der Anmeldung wettbewerbsrechtlich zuläs-sig . Entsprechende Zusätze wie „Pat . angem .“ oder „patent pending“ sind vor diesem Zeitpunkt zu vermeiden, um der Gefahr einer Abmahnung bzw . einstwei-ligen Verfügung und der daraus resultie-renden Kostentragungspflicht vorzubeu-

gen . Besondere Sorgfalt ist auch bei der Übernahme von ausländischen Werbe-vorlagen geboten, da die technischen Schutzrechte regelmäßig lediglich natio-nale Geltung beanspruchen können .

Autoren:Dominik Rücker, PA Dipl.-Ing. Thomas [email protected], [email protected]

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Wettbewerbsrecht

Neue Regeln für den Umgang mit Kunden

Das deutsche Lauterkeitsrecht, an dem das Verhalten im Wettbewerb, insbe-sondere die Werbung, gemessen wird, ist umfassend geändert worden . Anlass hierfür gaben einmal mehr europarecht-liche Vorgaben: Die Richtlinie über un-lautere Geschäftspraktiken im Verhältnis der Gewerbetreibenden zu den Verbrau-chern (B2C) war bis zum 12 .12 .2007 in deutsches Recht umzusetzen (siehe IT-/IP-Newsletter April 2008, S . 9) . Dem ist der Gesetzgeber mit Wirkung zum 30 .12 .2008 durch zahlreiche Ände-rungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nachgekommen . Eine weitere, die Telefonwerbung betref-fende Änderung, erfolgte Anfang August 2009; sie ist Gegenstand des Beitrags „Gesetzgebung kompakt“ auf Seite 10 dieser Ausgabe .

Systematisch neu im „neuen UWG 2008“ ist die sog . Black List, ein Katalog von ge-schäftlichen Handlungen, die gegenüber

Verbrauchern – nicht zwangsläufig ge-genüber Mitbewerbern – stets unzulässig sind . In dieser Liste findet sich z .B . das Verbot von Lockangeboten, das Verbot di-rekter Werbung gegenüber Kindern oder das Verbot der getarnten Werbung .

Der Anwendungsbereich des neuen UWG definiert sich nun nicht mehr – wie früher – durch „Wettbewerbshandlungen“, son-dern durch „geschäftliche Handlungen“ . Dieser Begriff erfasst nicht nur das Han-deln mit dem Ziel der Absatz- oder Be-zugsförderung (Wettbewerbshandlung), sondern darüber hinaus jegliches Ver-halten, Tun oder Unterlassen, das im Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung steht . Dadurch fallen nunmehr auch nachvertragliche Hand-lungen in den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts .

Zudem ist der Unternehmerbegriff durch das neue UWG 2008 erweitert worden . Nicht nur die Rechtsträger der Unterneh-men selbst oder selbstständige Kaufleute, sondern auch Beauftragte und Mitarbei-

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ter werden im Rahmen ihrer beruflichen Betätigung selbst als Unternehmer qua-lifiziert . Ob die Haftung für unlauteres Handeln dadurch tatsächlich erweitert oder verschärft oder ob lediglich die Ver-haltenszurechnung konkretisiert wird, muss künftig durch die Rechtsprechung geklärt werden .

Die Irreführungstatbestände sind in dem neuen UWG 2008 neu geordnet und er-weitert . Das Verbot der Irreführung ist nicht mehr nur auf das Verbot irrefüh-render Werbung gerichtet, sondern um-fasst auch das Verbot sämtlicher irrefüh-render geschäftlicher Handlungen . So sind z .B . unrichtige Auskünfte verboten und nach dem UWG zu sanktionieren, wenn sie keine Werbung darstellen . Fer-ner erfasst ein neuer gesetzlicher Ver-botstatbestand ausdrücklich die – zu-vor nur durch Richterrecht geschaffene – Irreführung durch Unterlassen . Ins-besondere sind Fälle geregelt worden, in denen der Unternehmer gegenüber

dem Verbraucher Informationspflichten verletzt hat .

Empfehlung für die Praxis:Wegen der grundlegenden Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Unternehmen ihre Werbestrategien aber auch andere Hand-lungen nach den Regeln des neuen Lau-terkeitsrechts überprüfen und anpassen . Auch bislang bewährte und zulässige Wer-be- und Geschäftsstrategien können jetzt unlauter sein . Dann drohen neben den Unterlassungsansprüchen auch Ansprü-che auf Rechnungslegung, Schadenser-satz oder Gewinnabschöpfung . Zudem empfehlen sich regelmäßige Schulungen zu Werbung und Umgang mit Kunden .

Autorin:Christine Vock, [email protected]

Gesetzgebung kompakt

Deutschland

Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung in KraftDas „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonde-ren Vertriebsformen“ vom 29 . Juli 2009 (BGBl . I S . 2413) ist am 4 . August 2009 in Kraft getreten . Schon bisher musste bei Telefonwerbung gegenüber Verbrau-chern eine Einwilligung des Angerufenen vorliegen . Das Gesetz stellt jetzt klar, dass diese Einwilligung vor dem Anruf vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden muss; eine konkludente Einwil-ligung genügt nur noch im B2B-Bereich (§7 Abs . 2 Nr . 2 UWG) . Unternehmen, die sich darüber hinwegsetzen, können

jetzt mit einem Bußgeld bis 50 .000 Euro belegt werden (§20 UWG) . Um die Iden-tität des Anrufers feststellen zu können, darf dieser seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken . Wer die Unterdrückungs-funktion dennoch nutzt, riskiert bis zu 10 .000 Euro Geldbuße (§§102, 149 TKG) . Flankierend hierzu ist das Wider-rufsrecht des Verbrauchers auf Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungsverträ-ge erweitert worden, sofern der Verbrau-cher seine Vertragserklärung am Telefon abgibt (§312d Abs . 4 Nr . 3 u . 4 BGB) . Auch der Schutz vor Kostenfallen mittels untergeschobener Verträge im Internet wurde verbessert . Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, können alle tele-

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fonisch oder im Internet geschlossenen Verträge über Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Bezahlung widerrufen, und zwar auch dann, wenn der Unter-nehmer mit der Ausführung der Leistung bereits begonnen hat . Verwender der Musterwiderrufsbelehrung müssen de-ren Anpassung an das geänderte Recht beachten .

Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung erleichtert die PfandverwertungAm 5 . August 2009 ist das „Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangs-vollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze“ vom 30 . Juli 2009 (BGBl . I S . 2474) in Kraft getreten . Es sieht die In-ternetversteigerung als Regelfall der Ver-wertung gepfändeter Sachen neben der Präsenzversteigerung vor . Die Vorzüge der Internetversteigerung liegen auf der Hand: Der weltweite Zugang und die Ge-botsabgabe rund um die Uhr sowie eine auch über mehrere Tage dauernde Ver-steigerung dürften die Pfandverwertung wesentlich verbessern und wohl auch auch zu höheren Erlösen führen . Detail-bestimmungen zur Internetversteigerung werden durch Rechtsverordnungen der Länder geregelt, die derzeit verfasst wer-den .

Modernisierung des Patentrechts beschleunigt PatentverfahrenDas „Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts“ vom 31 . Juli 2009 (BGBl . I S . 2521) ist am 1 . Oktober 2009 in Kraft getreten . Das Gesetz verbessert die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken und strafft das Rechtsmittelsystem .

Beschleunigt wird das patentrechtliche Nichtigkeitsverfahren, in dem die Recht-mäßigkeit einer Patenterteilung gericht-lich überprüft wird . In der ersten Instanz

vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien nunmehr ausdrück-lich auf Fragen hinweisen, die für die ge-richtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien noch nicht ausrei-chend berücksichtigt wurden . Durch eine Fristsetzung sollen Gegner und Gericht vor einem verfahrensverlängernden neu-en Vortrag geschützt werden .

Das Berufungsverfahren vor dem Bun-desgerichtshof soll sich wie im Zivilprozess nur noch auf eine Überprüfung etwaiger Fehler der ersten Instanz konzentrieren, jedoch nicht mehr zu einer Verhandlung über den gesamten Prozessstoff führen .

Auch das Verfahren bei Arbeitnehmerer-findungen wird vereinfacht . Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfin-dungen ist es, die Zuordnung der im Ar-beitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren . Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen, was fehlerträchtig war . Das neue Recht führt eine sog . Inanspruchnahmefiktion ein: Danach gehen Arbeitnehmererfin-dungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt . In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Ar-beitnehmers, die er dem Arbeitnehmer vergüten muss .

Autor:Ralph Müller-Bidingermueller-bidinger@ buse.de

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Rechtsprechung kompakt

1. Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Keine generelle Nutzungsgebühr bei Widerruf eines Online-KaufvertragesDer EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Fernabsatzver-trag widerrufen hat, nicht generell zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung einer Ware verpflichtet werden darf, da dies mit den Zielen der Fernabsatz-Richt-linie 97/7/EG nicht vereinbar sei. Unter bestimmten Voraussetzungen könne ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glau-ben oder der ungerechtfertigten Berei-cherung unvereinbaren Art und Weise benutzt habe, jedoch zum Wertersatz verpflichtet werden. Dabei sei jedoch darauf zu achten, dass die Wirksamkeit und Effektivität des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werden. Deshalb dürfe z. B. die Höhe des Nutzungsentgelts nicht außer Verhältnis zum Kaufpreis stehen (EuGH, Urt. v. 07.09.2009 – C-489/07 – Messner/Krüger).

Unlautere Rufausnutzung einer Parfummarke durch VergleichslisteDer Inhaber einer bekannten Marke kann die Verwendung einer Vergleichsliste, in der seine Marke ausdrücklich genannt und die Ware eines Dritten ausdrücklich oder implizit als Imitation seiner Marken-ware dargestellt wird, als unzulässige ver-gleichende Werbung sowie als Verletzung seines Markenrechts verbieten. Der Vorteil, den der Werbende mit einer solchen uner-laubten vergleichenden Werbung erziele, stelle eine unlautere Rufausbeutung der Marke dar, die gegen die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung 84/450/EWG sowie gegen die Richtlinie 89/104/EWG verstoße. Hierbei könne die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer Marke auch dann unlauter sein, wenn weder eine Verwechs-

lungsgefahr noch die Gefahr einer Beein-trächtigung des Markeninhabers bestehe. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 18.06.2009 (C-487/07 – L’Oréal u.a./ Bellure NV u.a.).

Kein Verkauf von Prestigemarken- artikeln im DiscountmarktEin Markeninhaber darf den Weiterver-kauf seiner Prestigeprodukte durch einen Discounter untersagen, wenn der Dis-counter von einem Lizenznehmer unter Verstoß gegen den Lizenzvertrag belie-fert wurde und dieser Verstoß den Pres- tigecharakter schädigt, der diesen Wa-ren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht (EuGH, Urt. v. 23.04.2009 – C-59/08 – Copad/Christian Dior).

2. Bundesgerichtshof (BGH)

Grundpreis und Endpreis müssen – auch im Web-Shop – auf einen Blick wahrnehmbar sein Die Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet den Händler, beim Anbieten von Waren sowie bei dem Werben für Waren unter Angabe von Preisen den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Unter Grund-preis versteht die Verordnung den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbe-standteile. Der BGH hat in der Entschei-dung „Dr. Clauders’s Hufpflege“ (Urt. v. 26.02.2009 – I ZR 163/06) betont, dass eine unmittelbare Nähe zwischen Grund- und Endpreis nur dann besteht, wenn beide auf einen Blick wahrgenom-men werden könnten. Das ist nicht der Fall, wenn neben einem Produkt der Endpreis angeführt wird und der Grund-preis erst über einen weiteren Link zu erfahren ist. Der BGH zieht damit die Grenzen enger als bei der Angabe der Versandkosten einer Bestellung im In-ternet. Versandkosten, so hatte der BGH

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in seiner „Versandkosten“-Entschei-dung (Urt . v . 04 .10 .2007 – I ZR 143/04) festgestellt, müssten nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Produkt ausgewiesen werden; es genüge, dass sie alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer geson-derten Seite widergegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss .

Versandkostenangabe bei Preis- suchmaschinenWer Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, muss dabei auch auf die beim Erwerb der Waren hinzukommenden Versandkosten hinweisen, entschied der BGH (Urt . v . 16 .07 .2009 – I ZR 140/07 – Versand-kostenangabe in Preisvergleichslisten) . In dem der Entscheidung zugrunde lie-genden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuch-maschine „froogle .de“ eingestellt . Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein . Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren . Das OLG Hamburg als Vorinstanz sowie der BGH sahen die Verlinkung im konkreten Fall als unzureichend an . Nach Ansicht des BGH müsse der Verbraucher bei Preisangaben in Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten ent-halte oder nicht . Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab . Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde .

Auch einmalige E-Mail-Werbung ist unzulässigBereits die einmalige unverlangte Zu-sendung einer Werbe-E-Mail kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewer-bebetrieb darstellen und einen Unter-lassungsanspruch begründen (BGH, Beschl . v . 20 .05 .2009 – I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II) .

Katalogangaben „Änderungen und Irr-tümer vorbehalten“ und „Abbildungen ähnlich“ sind zulässigDie im Produktkatalog eines Mobiltelefonan-bieters enthaltenen Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten . Abbildungen ähn-lich“ stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von §305 Abs . 1 BGB dar . Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Re-gelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbind-lich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden kön-nen . Ein vertraglicher Regelungsgehalt, ins-besondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden (BGH, Urt . v . 04 .02 .2009 – VIII ZR 32/08) .

Rückruf des ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts wegen NichtausübungEin einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ab-leitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§41 Ur-hG) erlischt (BGH, Urt . v . 26 .03 .2009 – I ZR 153/06 – Reifen Progressiv) .

Autor:Ralph Müller-Bidingermueller-bidinger@ buse.de

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Literatur

Neuauflage des juris PraxisKommentar UWG erschienen

Zeitnah zum Inkraft-treten der UWG-Re-form 2008 (siehe dazu den Beitrag auf Seite 9 in dieser Aus-gabe) ist die zweite Auflage des „Ull-mann“, juris Praxis-Kommentar UWG, im

juris-Verlag als Buch und Online-Ausgabe erschienen . Rechtsanwalt Ralph Müller-Bidinger aus dem Frankfurter Büro von Buse Heberer Fromm hat darin wiederum die Regelungen über das Herabsetzen eines Mitbewerbers (§4 Nr . 7 UWG), das Verbreiten geschäftsschädigender Tatsa-chen (§4 Nr . 8 UWG), die gezielte Be-hinderung von Mitbewerbern (§4 Nr . 10

UWG) und über die vergleichende Wer-bung (§6 UWG) kommentiert . Erstmals werden im Rahmen des §4 Nr . 10 UWG die Behinderungsfälle der bösgläubigen Markenanmeldung und -nutzung so-wie des Domain-Grabbings behandelt . Weitere Informationen finden Sie unter www .juris .de . (RMB)

Publikationshinweis

Marc Hilber und Marco Rau, Integrität und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung, Computer und Recht, Heft 7, Juli 2009, S. R 79 f.

Der Beitrag berichtet über die Tagung des DGRI-Beirats zum Urteil des BVerfG vom 27 .02 .2008 betreffend das Nordrhein-West-fälische Gesetz zur Online-Durchsuchung .

Buse News

Buse Heberer Fromm verstärkt IP-Präsenz im RuhrgebietMit Wirkung zum 1 . Juni 2009 sind die Rechtsanwälte Dr . Jürgen Apel, Dr . Hans-Dieter Weber, Daniel Christian Pohl, Dominik Rücker sowie der Patentanwalt Thomas Bausch dem Standort Essen von Buse Heberer Fromm beigetreten . Der Tätigkeitsschwerpunkt des Teams, das zuletzt bereits in der Dortmunder Kanzlei Apel · Höch zusammengearbei-tet hat, liegt im Schnittstellenbereich von Recht und Technik und in den Bereichen Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchs-musterrecht, Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, IT, Kartellrecht und Wett-bewerbsrecht .

Dr . Martin Hamm, Vorsitzender des Ver-waltungsrates von Buse Heberer Fromm und Partner am Standort Essen, sagte im Rahmen des Empfangs zur Aufnahme

der neuen Kollegen: „Wir sind sehr zu-frieden, dass wir die Präsenz von Buse Heberer Fromm im Wirtschaftszentrum Ruhrgebiet mit dieser Verstärkung noch einmal deutlich ausbauen konnten . Gera-de in solch wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten beweist dieser Schritt erneut, dass die Struktur unserer Kanzlei sowohl für unsere Kanzleimitglieder als auch für unsere Mandanten ideal ist“ . Dr . Jürgen Apel ergänzte in seiner Ansprache: „Mei-ne Kollegen und ich freuen uns, dass wir unsere Expertise im Bereich IP/IT sowie unsere Vernetzung im Ruhrgebiet und den angrenzenden Wirtschaftsräumen nunmehr mit den Vorteilen einer re-nommierten deutschen Großkanzlei ver-knüpfen können . Auch die internationale Vernetzung von Buse Heberer Fromm kommt unseren zahlreichen grenzüber-schreitend tätigen Mandanten sehr ent-gegen“ .

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THE LAWYER nominiert Buse Heberer Fromm für „Law Firm of the Year Germany“Am 4 . November 2009 wird das Magazin THE LAWYER im Rahmen einer Gala im Hotel Arts in Barcelona die „European Awards“ für herausragende Leistungen kontinentaleuropäischer Anwaltskanz-leien und deren Berufsträgern verleihen . Bereits jetzt wurden von der Jury, die aus sechs General Counsel multinationaler Unternehmen sowie drei Managing Part-nern britischer Kanzleien besteht, die Shortlists der 16 Kategorien veröffentli-cht . Buse Heberer Fromm wurde dabei

neben den Kanzleien CMS Hasche Sigle, Gleiss Lutz und Hengeler Mueller für den Preis „Law Firm of the Year Germany“ nominiert .

Nachdem Buse Heberer Fromm in die-sem Jahr bereits den „Silver Award“ bei den International Legal Awards in Paris und den Titel „Independent Law Firm of the Year Western Europe“ von ACQ Fi-nance erhalten hat, ist dies bereits der dritte internationale Wettbewerb, in wel-chem die herausragende Stellung der Kanzlei von einer unabhängigen Jury un-terstrichen wurde .

Veranstaltungskalender

4.–5. Dezember 2009

7. Jahresarbeitstagung Gewerblicher Rechtsschutz Die traditionelle „Hamburger Jahresar-beitstagung zum Gewerblichen Rechts-schutz“ zählt zu den größten Foren der An-waltschaft zum Austausch mit Praktikern aus Industrie, Justiz und Wissenschaft auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums . Die von Herrn Rechtsanwalt Dr . Jürgen Apel (Buse Heberer Fromm, Essen) geleitete Jahresarbeitstagung 2009 widmet sich

in besonderem Maße den neuesten Ent-wicklungen im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht . Neben hochaktuellen Fachvorträgen erwartet die Teilnehmer wieder eine lebhafte Podiumsdiskussi-on der Referenten unter der bewährten Moderation von Herrn VRiBGH a . D . Prof . Dr . Eike Ullmann . Die Broschüre zur Ta-gung enthält alle notwendigen Informa-tionen zum Tagungsprogramm, zu den Referenten und zur Anmeldung . Veran-stalter ist das Deutsche Anwaltsinstitut e .V . (www .anwaltsinstitut .de) . (RMB)

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BerlinRechtsanwalt Jasper Hagenberg, LL.M.Telefon: + 49 30 327942-0Telefax: + 49 30 327942-22E-Mail: [email protected]

Rechtsanwalt Tobias HollerbachTelefon: + 49 30 327942-0Telefax: + 49 30 327942-22E-Mail: [email protected]

DüsseldorfRechtsanwalt Dr. Karel Sessinghaus, LL.M.Telefon: + 49 211 38800-0Telefax: + 49 211 373678E-Mail: [email protected]

Rechtsanwältin Christine Vock, LL.M.Telefon: + 49 211 38800-0Telefax: + 49 211 373678E-Mail: [email protected]

HamburgRechtsanwältin Dr. Dagmar WaldzusTelefon: + 49 40 41999-0Telefax: + 49 40 41999-169E-Mail: [email protected]

Rechtsanwalt Dr. Sven H. AhlburgTelefon: + 49 40 41999-0Telefax: + 49 40 41999-169E-Mail: [email protected]

Essen (Dortmund)Rechtsanwalt Dr. Jürgen ApelTelefon: +49 231 286598-61Telefax: +49 231 286598-51E-Mail: [email protected]

Patentanwalt Dipl. Ing. Thomas BauschTelefon: +49 231 286598-61Telefax: +49 231 286598-51E-Mail: [email protected]

Rechtsanwalt Dr. Christian Gloria Telefon: +49 201 1758-0Telefax: +49 201 1758-400E-Mail: [email protected]

Rechtsanwalt Daniel Christian PohlTelefon: +49 231 286598-61Telefax: +49 231 286598-51E-Mail: [email protected]

Rechtsanwalt Dominik RückerTelefon: +49 231 286598-61Telefax: +49 231 286598-51E-Mail: [email protected]

Rechtsanwalt Dr. Hans-Dieter WeberTelefon: +49 231 286598-61Telefax: +49 231 286598-51E-Mail: [email protected]

Frankfurt am MainRechtsanwalt Dr. Felix HebertTelefon: + 49 69 971097-922Telefax: + 49 69 971097-200E-Mail: [email protected]

Rechtsanwältin Laura HeffnerTelefon: + 49 69 971097-808Telefax: + 49 69 971097-200E-Mail: [email protected]

Rechtsanwalt Stephan MenzemerTelefon: + 49 69 971097-913Telefax: + 49 69 971097-200E-Mail: [email protected]

Rechtsanwalt Ralph Müller-BidingerTelefon: + 49 69 971097-815Telefax: + 49 69 971097-200E-Mail: [email protected]

Rechtsanwalt Dr. Marco RauTelefon: + 49 69 971097-808Telefax: + 49 69 971097-200E-Mail: [email protected]

Impressum

Die in diesem IT- / IP-Newsletter enthaltenen Informationen, Rechtsansichten und Meinungen sind nicht als eine umfassende rechtliche Darstellung gedacht . Sie können eine individuelle, auf die Besonderheiten des Einzelfalls bezogene rechtliche Beratung nicht ersetzen .

Herausgeber:Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Redaktion:Rechtsanwalt Ralph Müller-Bidinger

Autoren dieser Ausgabe:

Thomas Bausch, Jasper Hagenberg, Ralph Müller-Bidinger,Daniel Christian Pohl, Dr . Marco Rau, Dominik Rücker, Philipp Schrage, Niklas Todsen, Christine Vock

Ihre Ansprechpartner im Bereich IT/IP:

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Die Kanzlei

Buse Heberer Fromm ist eine der großen, unabhängigen Anwaltskanzleien in Deutschland . An sechs deutschen Standorten – Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg und München – sowie in sieben Repräsentanzen im Ausland – Brüssel, Mailand, New York, Palma de Mallorca, Paris, Sydney und Zürich – beraten mehr als 120 Berufsträger nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts . Als mittelstandsorientierte Kanzlei legt Buse Heberer Fromm dabei höchsten Wert auf die individuelle Betreuung ihrer Mandanten, persönliche Beratung und Kontinuität der Mandantenbeziehungen .

Die Practice Groups

Durch die Bündelung der Kernkompetenzen sowohl an den Sozietätsstandorten als auch standortüber- greifend in elf kanzleiweiten, integrierten Practice Groups gewährleistet Buse Heberer Fromm bei der Durch-führung von Projekten und Transaktionen aller Größenordnungen optimale, individuell zugeschnittene Lösungen .

Der Newsletter

Einen Schwerpunkt der Beratung von Buse Heberer Fromm bilden die Bereiche Informationstechnologie- und Telekommunikationsrecht, E-Business, Datenschutz einerseits sowie gewerblicher Rechtsschutz (Mar-ken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht) und Medienrecht (Presse, Multimedia und Rundfunk) andererseits . Wir möchten Sie mit unserem IT-/IP-Newsletter über aktuelle Entwicklungen in den betreffenden Rechts-gebieten informieren . Über die Verlinkungen im Text (blaue Schrift) können Sie die zitierten Dokumente im Internet unmittelbar abrufen . Der IT-/IP-Newsletter wird im HTML-Format und als PDF per E-Mail kostenlos an die registrierten Bezieher versandt und kann auch auf unserer Homepage www .buse .de abgerufen werden . Wenn Sie oder jemand aus Ihrem Umfeld den Newsletter erhalten möchten, bitten wir um einen kurzen Hinweis per E-Mail an: [email protected] . Dies gilt natürlich auch, wenn Sie den Newsletter nicht mehr erhalten möchten .

Empfehlungen

Die Meinung unserer Mandanten ist für uns das Maß der Dinge . Um die Zusammenarbeit kontinuierlich zu optimieren, bitten wir unsere Mandanten daher regelmäßig um eine Beurteilung unserer Beratung . Natürlich freuen wir uns aber auch über Empfehlungen von anderer Seite, wie sie sich zum Beispiel regelmäßig in den Berichten der juristischen Presse finden .

• JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien, 9. Auflage: Buse Heberer Fromm wird empfohlen für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Informa-

tionstechnologie, Konfliktlösung, M&A, Marken- und Wettbewerbsrecht, Medien (Presse und Verlage), öffentliches Wirtschaftsrecht und Steuerrecht .

• The Legal 500 Europe, Middle East & Africa, 16th Edition: The Legal 500 Series recommends this firm for Corporate and M&A; Dispute resolution; Employment;

Information technology; IP – copyright; IP – patents and registered designs (dispute resolution); IP – trade marks; Media, entertainment and press; Public sector; Real estate and construction – real estate; Tax .

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