Jahrgang 1952 Ausgegeben am 30. April 1952 14. Stück · § 3. Mit der Vollziehung dieses...

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    Jahrgang 1952 Ausgegeben am 30. April 1952 14. Stück

    5 8 . Bundesgesetz: Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten.59. Bundesgesetz: Erläuterung von Bestimmungen des Schillinggesetzes und des Währungsschutzgesetzes.60. Bundesgesetz: Amtshaftungsgesetz-Novelle 1952.6 1 . Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1952.62. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1952.6 8 . Bundesgesetz: Güterbeförderungsgesetz.64. Bundesgesetz: Beförderungsteuernovelle 1952.65. Bundesgesetz: Außerkraftsetzung des Bundesgesetzes, womit die Grundlagen für die allgemeinen Gütertarif-

    klassen und die Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen Bundesbahnenund der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen neu festgesetzt werden und der Ver-ordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe über die Einführung des österreichischenSchillings als Tarifwährung in dem Durchfuhrtarif (VI. Hauptstück des Gütertarifs der Österreichischen Bundes-bahnen, Teil II, Heft A, gültig vom 1. Jänner 1950).

    66. Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1952.6 7 . Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Fernmeldegebührenverordnung 1951.6 8 . Verordnung: Durchführung des § 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes.6 9 . Verordnung: Durchführung des § 3 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung.7 0 . Kundmachung: Neufestsetzung des Großhandels-Verkaufspreises für Branntwein, der zur Herstellung von

    Treibstoffgemischen verwendet wird.7 1 . Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde

    für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für die allgemeinen Gütertarifklassen.

    5 8 . Bundesgesetz vom 5. März 1952über die Verleihung des Doktorates unter

    den Auspizien des Bundespräsidenten.

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    § 1. Der Bundespräsident kann die Verleihungdes Doktorates an österreichischen Hochschulenunter seinen Auspizien („Promotio sub auspiciisPraesidentis rei publicae") genehmigen, wennder Kandidat die im § 2 angeführten Bedingun-gen erfüllt.

    § 2. (1) Zur Promotion unter den Auspiziendes Bundespräsidenten wird zugelassen, wer

    a) die oberen Klassen einer mittleren Lehr-anstalt mit sehr gutem Erfolg absolvierthat,

    b) die Reifeprüfung an einer mittleren Lehr-anstalt mit Auszeichnung abgelegt hat,

    c) in allen Gegenständen sowohl die Hoch-schulstudien mit dem in den geltendenStudienvorschriften festgelegten bestenPrüfungsergebnis zurückgelegt, als auchalle, zur Erwerbung des Doktorates vorge-schriebenen strengen Prüfungen (Rigo-rosen) mit Auszeichnung abgelegt hat,

    d) eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation),soweit eine solche vorgeschrieben ist, ver-faßt hat, die von den Begutachtern alsausgezeichnet bewertet wurde und

    e) sich durch sein Verhalten sowohl an derHochschule als auch außerhalb derselbenals auszeichnungswürdig erwiesen hat.

    (2) Ausnahmen von einzelnen Bestimmungendes Abs. 1 lit. a bis d können Studierenden zu-gestanden werden, denen als Opfer des Kampfesfür ein freies, demokratisches Österreich und alsOpfer politischer Verfolgung in der Zeit vom6. August 1933 bis zum 9. Mai 1945 das fest-gesetzte beste Prüfungsergebnis aus diesenGründen versagt wurde, sodaß der Nachweisder erwähnten Voraussetzungen nicht möglichist.

    (3) Um die Zulassung zur Promotion ist beider zuständigen obersten akademischen Behördeunter Beischluß der erforderlichen Belege anzu-suchen.

    § 3. (1) Die Promotion unter den Auspiziendes Bundespräsidenten findet in besonders feier-licher Form in Anwesenheit des Bundespräsi-denten oder eines von ihm beauftragten Organsstatt.

    (2) In die Promotionsformel und in dasDoktordiplom ist ein Hinweis auf die Promotionunter den Auspizien des Bundespräsidenten auf-zunehmen.

    (3) Den Promovierten steht es frei, eine vonder obersten akademischen Behörde approbierteRede über ein wissenschaftliches Thema zuhalten.

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  • 278 Stück 14, Nr. 59 bis 61.

    § 4. Der Bundespräsident verleiht an dieunter seinen Auspizien promovierten Doktoreneinen Ehrenring, dessen Siegelplatte das Bundes-wappen sowie die Worte „sub auspiciis Praesi-dentis" enthält.

    § 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Unterrichtbetraut.

    KörnerFigl Kolb

    59. Bundesgesetz vom 19. März 1952,womit Bestimmungen des Schillinggesetzesvom 30. November 1945, StGBl. Nr. 231,und des Wahrungsschutzgesetzes vom 19. No-vember 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert

    werden.

    Der Na t iona l ra t ha t beschlossen:

    § 1. (1) W e r auf G r u n d des § 7 der V e r o r d n u n gvom 23. Dezember 1945, BGBl. N r . 1 aus 1945,die Bewilligung erha l ten hat , über Sperrguthaben(§ 8 Abs. 2 Währungsschutzgesetz) zu verfügen,ist, wenn die Ermächt igung mi t der Auflageverbunden war, den Betrag ganz oder zum Teilwieder auf das Sper rkon to einzuzahlen, odermi t der Auflage, ihn der künft igen Regelung derSperrkonten zu unterwerfen , verpflichtet, denBetrag, über den er verfügt hat , bei der Kredi t -un te rnehmung , bei der sein Gu thaben bestandenhat, zugunsten des Bundesschatzes wieder zu er-legen. Das Bundesminister ium für Finanzen k a n neine andere Kred i t un t e rnehmung als Erlagstellebest immen.

    (2) Ist der Betrag dem Konto(Sparbuch)inhaberzugunsten einer d r i t t en Person freigegebenworden, so haftet diese für den Wiedererlag mi tihm zu ungetei l ter H a n d .

    (3) Die Kreditunternehmungen sind verpflich-tet, die gemäß Abs. 1 erlegten Beträge in sinn-gemäßer Anwendung des § 22 des Währungs-schutzgesetzes an den Bundesschatz abzuführen.

    (4) Das Bundesministerium für Finanzen kannin rücksichtswürdigen Fällen Ausnahmen zu-lassen.

    § 2. Die Bestimmungen des Schillinggesetzesund die §§ 8, 9 Abs. 1, 14, 15, 17 bis 20, 22, 25,2.6, 29 bis 35 des Währungsschutzgesetzes findenauch dann Anwendung, wenn der Zeitpunkt derUmstellung eines Guthabens von Reichsmark aufSchilling nach dem Tage des Wirksamkeits-beginns des Schillinggesetzes liegt.

    § 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

    KörnerFigl Kamitz

    6 0 . Bundesgesetz vom 21. März 1952,womit das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, abgeändert wird (Amtshaftungsgesetz-

    Novelle 1952).

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I.

    Das Bundesgesetz v o m 18. Dezember 1948,BGBl. N r . 20/1949, womi t die Haf tung desBundes, der Länder , der Bezirke, der Gemeindenu n d der sonstigen Körperschaften u n d Ans ta l t endes öffentlichen Rechts für den in Vol lz iehungder Gesetze zugefügten Schaden geregelt wi rd(Amtshaftungsgesetz), wi rd abgeändert wie folgte

    § 11 ha t zu lauten:

    „§ 11 . (1) Ist die Entscheidung des Rechts -streites von der Frage der Rechtswidrigkeit desBescheides einer Verwal tungsbehörde abhängig,über die noch kein Erkenntn is des Verfassungs-gerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofesvorliegt, und häl t das Gericht den Bescheid fürrechtswidrig, so ha t es, sofern die Klage nichtgemäß § 2 Abs. 2 abzuweisen ist, das Ver fahrenzu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichts-hof mi t Beschwerde (Antrag) nach Art ike l 131Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Fest-stellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zubegehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses desVerwaltungsgerichtshofes ha t das Gericht dasVerfahren fortzusetzen und den Rechtsstreitun te r Bindung an die Rechtsanschauung des Ver -waltungsgerichtshofes zu entscheiden.

    (2) Die Best immungen des Abs. 1 gelten nicht,wenn der Bescheid in einer Angelegenheit er-lassen wurde , die nach Ar t ike l , 133 des Bundes-Verfassungsgesetzes von der Zuständigkei t des;Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

    (3) Die im Art ike l 89 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes festgelegten Verpflichtungen,der Gerichte bleiben unbe rüh r t . " .

    Artikel II.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist.die Bundesregierung betraut.

    KörnerFigl Schärf Helmer TschadekKolb Maisel Kamitz ThomaBöck-Greissau Waldbrunner Gruber

    61 . Bundesgesetz vom 21. März 1952,.womit das Verwaltungsgerichtshofgesetz ab-geändert wird (Verwaltungsgerichtshofge-

    setz-Novelle 1952).

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I.

    Das Gesetz vom 12. Oktober 1945, StGBl.Nr. 208, über die Einrichtung, den Aufgaben-

  • Stück 14, Nr . 6 1 . 279

    kreis und das Verfahren des Verwaltungs-gerichtshofes (Verwaltungsgerichtshofgesetz —VwGG.) in der Fassung des Bundesgesetzes vom9. Oktober 1946, BGBl. Nr . 212 (Verwaltungs-gerichtshofgesetz-Novelle 1946), wird abgeändertund ergänzt wie folgt:

    1. § 1 hat zu lauten:„§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht

    aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidentenund der erforderlichen Zahl von sonstigen Mit-gliedern (Senatspräsidenten und Räten).

    (2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie ge-mäß Abs. 2 des Artikels 134 des Bundes-Verfas-sungsgesetzes durch die Vollversammlung desVerwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, wer-den vom Präsidenten dem Bundeskanzler über-mittelt.

    (3) Für die Dienstposten der Senatspräsidentenund Rä te sind die Dreiervorschläge auf G r u n deiner vorangegangenen allgemeinen Bewerbungzu erstat ten. Die Ausschreibung dieser Dienst-posten zur allgemeinen Bewerbung obliegt demPräsidenten nach gepflogenem Einvernehmenmit dem Bundeskanzler; sie ist sowohl in dasAmtsb la t t zur „Wiener Ze i tung" als auch in diefür amtliche Kundmachungen bes t immtenLandeszeitungen aufzunehmen." .

    2. a) Im § 3 entfällt der bisherige Abs. 1; diebisherigen Abs. 2 und 3 erhal ten die Bezeich-nung „(1)" u n d „(2)".

    b) Im neuen Abs. 1 des § 3 sind die W o r t e„§ 1, Abs. (4) ," durch die W o r t e „Art ikel 134Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes" zu er-setzen.

    3. Im § 10 Abs. 2 ha t lit. a zu lauten: „a) dieDreiervorschläge für die E rnennung von Mit-gliedern (Art ikel 134 Abs. 2 des Bundes-Verfas-sungsgesetzes);".

    Die bisherige lit. a wird lit. e.

    4. § 11 Abs. 4 und 5 haben zu lauten:„(4) De r Präsident h a t den Fünfersenat durch

    vier weitere Mitglieder zu vers tärken (verstärk-ter Senat):

    1. wenn das Erkenntn i s oder der Beschlußnach Ansicht des Vorsi tzenden oder zweier Mi t -glieder ein Abgehen von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes be-deuten würde ;

    2. wenn der Vorsi tzende oder zwei Mitgliederdie Vers tä rkung mi t der Begründung verlangen,daß die zu entscheidende Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung sei.

    Bei der Best immung der weiteren Mitgliederist auf allfällige Vorschläge des FünfersenatesBedacht zu nehmen .

    (5) Jedem Senat m u ß wenigstens ein Mitgliedangehören, das die Befähigung zum Richteramthat . D e n Senaten, die mi t Angelegenheiten derFinanzverwal tung befaßt sind, m u ß ferner einMitglied m i t der Befähigung zum höheren Fi-nanzdienst, allen anderen Senaten ein Mitgliedmi t der Befähigung zum Dienst in der allge-meinen staatlichen Verwal tung angehören.".

    5. § 13 Abs. 3 h a t zu lauten:„(3) H a t ein Ant rag im Senat oder in der Voll-

    versammlung mehr als die Hälf te der St immenauf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetznicht anderes vorschreibt, als beschlossen. H a tsich für keine Meinung die erforderliche Mehr-hei t ergeben, so ist die Umfrage zu wieder-holen. Ergib t sich auch hiebei nicht die erfor-derliche St immenanzahl , so ist eine neuerlicheAbs t immung vorzunehmen , bei der die Anträgenötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegensind. In der Vol lversammlung gibt bei St immen-gleichheit die St imme des Vorsi tzenden denAusschlag.".

    6. § 14 ha t zu lauten:„§ 14. V o n einer Rechtsanschauung, die in

    einem Erkenntn is oder Beschluß des Verwal-tungsgerichtshofes ausgesprochen wurde , darfder vers tärkte Senat n u r dann abgehen, wennsich wenigstens sechs Mitglieder dafür aus-sprechen.".

    7. Nach den W o r t e n : „Verfahren des Ver-waltungsgerichtshofes" in der Überschrift zumIII. Abschnitt sind die W o r t e einzuschalten:

    „1. Unterabschnitt.

    Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden."

    8. § 21 hat zu lauten:

    „§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor demVerwaltungsgerichtshof sind der Beschwerde-führer, die belangte Behörde und die Personen,denen die Aufhebung des angefochtenen Be-scheides zum Nachteil gereichen würde (Mit-beteiligte).

    (2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbetei-ligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegendarauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteilig-ten gehört werden und Gelegenheit zur Wah-rung ihrer Rechte erhalten.".

    9. § 22 hat zu lauten:

    „§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwal-tung kann das zuständige Bundesministerium,in Angelegenheiten der Landesverwaltung diezuständige Landesregierung an Stelle einesanderen beschwerdeführenden staatlichen Or-ganes oder einer anderen belangten Behördejederzeit in das Verfahren eintreten.".

  • 280 Stück 14, Nr. 61.

    10. Dem § 23 wird als Abs. 5 angefügt:

    „(5) Die einem Rechtsanwalt für das Ver-fahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilteVollmacht ermächtigt, wenn die Partei währenddes Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zuvertreten.".

    11. § 26 hat zu lauten:

    „§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung der Be-schwerde nach Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 des Bun-des-Verfassungsgesetzes beträgt sechs Wochen.Sie läuft, wenn der Bescheid der Verwaltungs-behörde dem Beschwerdeführer schriftlich zuge-stellt wurde, vom Tag der Zustellung, wenn erdem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündetwurde, vom Tag der Verkündung.

    (2) Die Beschwerde kann auch erhoben wer -den, bevor der Bescheid dem Beschwerde-führer zugestellt oder ve rkünde t worden ist.F ü r das Verfahren vo r dem Verwaltungsgerichts-hof gilt in diesem Falle der Bescheid als an demTag zugestellt, an dem der Beschwerdeführervon seinem Inha l t Kenntnis erlangt ha t .

    (3) Die Beschwerde nach Art ikel 131 Abs. 1Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes kann inner-halb von sechs Wochen von dem Ze i tpunk t er-hoben werden, an dem das zuständige Bundes-minis ter ium von dem Bescheid Kenntnis erlangthat.".

    12. § 27 hat zu lauten:

    „§ 27. Beschwerde wegen Verletzung derEntscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nachArtikel 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes kannerst erhoben werden, wenn die oberste Behörde,die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instan-zenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Über-gang der Entscheidungspflicht, angerufen wer-den konnte, von einer Partei angerufen wordenist und nicht binnen sechs Monaten in der Sacheentschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag,an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei derStelle eingelangt ist, bei der er einzubringenwar.".

    13. a) Im § 28 Abs. 1 Z. 5 ist das Wort„Gesetzwidrigkeit" durch das Wort „Rechts-widrigkeit" zu ersetzen.

    b) An Stelle des Abs. 2 des § 28 treten nach-stehende Bestimmungen:

    „(2) Bei Beschwerden nach Artikel 131 Abs. 1Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entfällt dieAngabe nach Abs. 1 Z. 4.

    (3) Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132des Bundes-Verfassungsgesetzes entfallen die An-gaben nach Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 7. Als belangteBehörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen,

    deren Entscheidung in der Rechtssache verlangtwurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß diesechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.".

    c) Der bisherige Abs. 3 des § 28 erhält dieBezeichnung „(4)" und hat zu lauten:

    „(4) In den Fällen des § 26 Abs. 2 ist demBeschwerdeführer gestattet, die Begründung derRechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzu-tragen.".

    14. § 29 hat zu lauten:

    „§ 29. Ist die belangte Behörde in einer An-gelegenheit der Bundesverwaltung nicht einBundesministerium, in einer Angelegenheit derLandesverwaltung nicht die Landesregierung, soist außer den sonst erforderlichen Ausfertigun-gen der Beschwerde samt Beilagen noch eineweitere Ausfertigung für das zuständige Bundes-ministerium oder die zuständige Landesregie-rung beizubringen."

    15. a) Der bisherige § 33 erhält die Bezeich-nung „§ 33. (1)".

    b) Dem § 33 ist als Abs. 2 folgende Bestim-mung anzufügen:

    „(2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechts-ansicht, die der bisherigen Rechtsprechung desVerwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kannder Berichter den Beschwerdeführer mit Zu-stimmung des Vorsitzenden unter Hinweisauf die einschlägigen Erkenntnisse oder Be-schlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unterAnberaumung einer angemessenen Frist auf-fordern, die Beschwerde durch Angabe derGründe zu ergänzen, aus denen er die derbisherigen Rechtsprechung zugrundeliegendeRechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumungdieser Frist gilt als Zurückziehung."

    16. a) § 36 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:

    „(1) Ausfertigungen der Beschwerde samt Bei-lagen sind der belangten Behörde und den et-waigen Mitbeteiligten mit der Aufforderung zu-zustellen, binnen einer mit längstens achtWochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrifteinzubringen. Gleichzeitig ist der belangten Be-hörde die Vorlage der Akten des Verwaltungs-verfahrens aufzutragen.

    (2) Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der belangtenBehörde freizustellen, statt der Einbringungeiner Gegenschrift innerhalb der hiefür be-stimmten Frist den Bescheid zu erlassen und eineAbschrift des Bescheides dem Verwaltungs-gerichtshof vorzulegen. Die Frist kann durch Be-schluß bis auf drei Monate verlängert werden,wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen vonin der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen ver-

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    mag, die eine fristgerechte Erlassung des Be-scheides unmöglich machen. Einer nicht ständigtagenden Kommission ist die Frist auf Antragzumindest so zu verlängern, daß sie über dienächste nach dem ordentlichen Geschäftsganganzuberaumende Sitzung der Kommission hin-ausreicht. Wird der Bescheid fristgerecht er-lassen, so ist das Verfahren über die Säumnis-beschwerde einzustellen.

    (3) Ist die belangte Behörde in einer Ange-legenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bun-desministerium, in einer Angelegenheit derLandesverwaltung nicht die Landesregierung, sohat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mitder Mitteilung an die belangte Behörde eineAusfertigung der Beschwerde samt Beilagenunter Bekanntgabe der für die Einbringung derGegenschrift gesetzten Frist auch dem zustän-digen Bundesministerium oder der zuständigenLandesregierung zu übermitteln.".

    b) Im Abs. 5 des § 36 ist das Wort „Ab-schrift" durch das Wort „Ausfertigung" zu er-setzen.

    c) § 36 Abs. 6 hat zu lauten:„(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwal-

    tungsverfahrens, daß der angefochtene Bescheidauf einer Rechtsansicht beruht, die der bis-herigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes widerspricht und sind weder im Bescheidnoch in einer Gegenschrift Gründe angeführt,aus denen die belangte Behörde oder ein Mit-beteiligter die bisherige Rechtsprechung für un-richtig hält, so kann der Berichter die belangteBehörde und die Mitbeteiligten mit Zustimmungdes Vorsitzenden unter Hinweis auf die ein-schlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse desVerwaltungsgerichtshofes und Anberaumungeiner angemessenen Frist auffordern, dieseGründe in einem besonderen Schriftsatz dar-zulegen.".

    d) Die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 des § 36erhalten die Bezeichnung „(7)", „(8)" und „(9)".

    e) Im Abs. 7 (neu) des § 36 ist das Wort„Mitbelangten" durch das Wort „Mitbeteilig-ten" zu ersetzen.

    17. Im § 37 ist im Abs. 1 der Ausdruck„Abs. (3)" durch den Ausdruck „Abs. 4" und dieWorte: „Abschrift der Beschwerde" durch dieWorte: „Ausfertigung der Beschwerde" und inden Abs. 1 und 2 das Wort „Gesetzwidrigkeit"jedesmal durch das Wort „Rechtswidrigkeit" zuersetzen.

    18. a) Im § 38 Abs. 1 hat es statt „(7)" „8"zu lauten.

    b) § 38 Abs. 2 hat zu lauten:„(2) Hat die Behörde die Akten nicht vor-

    gelegt, so kann der Verwaltungsgerichtshof,

    wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolgevorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grundder Behauptungen des Beschwerdeführers er-kennen."

    c) Abs. 3 des § 38 entfällt.

    19. § 39 hat zu lauten:„§ 39. (1) Über die Beschwerde ist nach Ab-

    schluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vordem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen,wenn

    a) der Beschwerdeführer innerhalb der Fristzur Erhebung der Beschwerde oder diebelangte Behörde oder eine mitbeteiligtePartei innerhalb der Frist zur Erstattungder Gegenschrift die Durchführung derVerhandlung beantragt hat. Ein solcherAntrag kann nur mit Zustimmung deranderen Parteien zurückgezogen werden;

    b) der Berichter oder der Vorsitzende dieDurchführung der Verhandlung fürzweckmäßig erachtet oder der Senat siebeschließt.

    (2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeach-tet eines Parteiantrages nach Abs. 1 lit. a voneiner Verhandlung absehen, wenn

    a) das Verfahren einzustellen (§ 33) oder dieBeschwerde zurückzuweisen ist (§ 34);

    b) der angefochtene Bescheid wegen Rechts-widrigkeit infolge Unzuständigkeit derbelangten Behörde aufzuheben ist (§ 42Abs. 2 lit. b);

    c) der angefochtene Bescheid wegen Rechts-widrigkeit infolge Verletzung von Ver-fahrensvorschriften aufzuheben ist (§ 42Abs. 2 lit. c).".

    20. a). § 41 Abs. 1 hat zu lauten:„(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit

    er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzustän-digkeit der belangten Behörde oder wegen Ver-letzung von Verfahrensvorschriften gegebenfindet (§ 42 Abs. 2, b und c) und nicht § 38Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Be-scheid auf Grund des von der belangten Be-hörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmender geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28Abs. 1 Z. 4) zu überprüfen. Ist er der Ansicht,daß für die Entscheidung über die Rechtswidrig-keit des Bescheides in einem der Beschwerde-punkte Gründe maßgebend sein könnten, dieeiner Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden,so hat er die Parteien darüber zu hören und,wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.".

    b) Im § 41 Abs. 2 hat das Zitat „§ 36, Abs. (8),"„§ 36 Abs. 9" zu lauten.

    21. a) Im § 42 Abs. 2 lit. a, b und c ist dasWort „Gesetzwidrigkeit" jedesmal durch dasWort „Rechtswidrigkeit" zu ersetzen.

  • 282 Stück 14, Nr. 61.

    b) § 42 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) In den Fällen des Artikels 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes kann der Verwaltungsgerichts-hof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidungeinzelner maßgebender Rechtsfragen beschränkenund der Behörde auftragen, den versäumtenBescheid unter Zugrundelegung der hiemit fest-gelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter,acht Wochen nicht übersteigender Frist zu er-lassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof vondieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommtdie belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, soentscheidet er über die Säumnisbeschwerde durchErkenntnis in der Sache selbst, wobei er auchdas sonst der Verwaltungsbehörde zustehendefreie Ermessen handhabt.".

    22. § 43 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Re-publik zu verkünden und auszufertigen.".

    23. a) Im § 45 Abs. 1 lit. d ist nach dem Wort„hätte" die Interpunktion durch das Wort„oder" zu ersetzen.

    b) Dem § 45 Abs. 1 ist als lit. e anzufügen:

    „e) das Verfahren vor dem Gerichtshof wegenKlaglosstellung oder wegen einer durchKlaglosstellung veranlaßten Zurückziehungder Beschwerde eingestellt, die behördlicheMaßnahme, die die Klaglosstellung bewirkthatte, jedoch nachträglich behoben wurde.".

    24. § 46 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichts-hof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochennach. Aufhören des Hindernisses, in den Fällendes Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustel-lung des Bescheides zu stellen, der das Rechts-mittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Dieversäumte Handlung ist gleichzeitig nachzu-holen.".

    25. a) Im § 47 treten an die Stelle des Abs. 1nachstehende Bestimmungen:

    „(1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof ob-siegende Partei hat Anspruch auf Ersatz derKosten durch die unterlegene Partei, wenn siein dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahrendarauf Anspruch gehabt hat oder im Falle desObsiegens gehabt hätte.

    (2) Sind einer Partei besondere Kosten dadurcherwachsen, daß eine andere Partei im Verfahrenvor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist nichteingehalten hat oder das Verfahren durch Aus-führungen, die sie schon in einer früheren Lagedes Verfahrens hätte vorbringen können, ver-zögert hat, so hat sie Anspruch auf Ersatz dieserKosten durch die andere Partei.

    (3) In Fällen von Säumnisbeschwerden kannder Verwaltungsgerichtshof der belangten Be-hörde auf Antrag den Ersatz der Kosten auf-erlegen, wenn sie nicht Gründe nachzuweisenvermag, die eine fristgerechte Erlassung des Be-scheides unmöglich gemacht haben.".

    b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 47 er-halten die Bezeichnung „(4)" und „(5)".

    26. Nach § 50 sind nachfolgende Bestimmungeneinzuschalten:

    „2. Unterabschnitt.

    Besondere Bestimmungen über Beschwerden inAmtshaftungssachen.

    P a r t e i e n .

    § 51. Parteien im Verfahren nach diesemUnterabschnitt sind das antragstellende Gericht,die Behörde, die den Bescheid erlassen hat unddie Parteien des Rechtsstreites vor dem antrag-stellenden Gericht (§ 11 Amtshaftungsgesetz,BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundes-gesetzes vom 21. März 1952, BGBl. Nr. 60).

    E i n l e i t u n g d e s V e r f a h r e n s .

    § 52. (1) Sobald der Beschluß auf Unter-brechung des Verfahrens (§ 11 Amtshaftungs-gesetz) rechtskräftig geworden ist, hat das Ge-richt den Antrag auf Überprüfung des Bescheidesan den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Denübrigen Parteien steht es frei, binnen zweiWochen nach Rechtskraft des Unterbrechungs-beschlusses ergänzende Ausführungen zur Frageder Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.

    (2) Der Ant rag (Abs. 1) hat den Bescheid undallenfalls die P u n k t e zu bezeichnen, deren Über -prüfung das Gericht verlangt. Dem Ant rag sinddie A k t e n des Rechtsstreites anzuschließen.

    (3) Der Verwaltungsgerichtshof h a t die Be-hörde , die den Bescheid erlassen hat, aufzu-fordern, die A k t e n des Verwaltungsverfahrens,soweit sie nicht bereits dem A k t des ant rag-stellenden Gerichtes beiliegen, binnen zweiWochen vorzulegen, widrigenfalls der Verwal-tungsgerichtshof seinen Beschluß auf G r u n d derihm vorl iegenden A k t e n und der Behauptungendes Klägers fassen kann .

    V e r h a n d l u n g .

    § 53 . Die Durchführung einer Verhand lungbleibt dem Gerichtshof überlassen.

    E r k e n n t n i s .

    § 54. Das Erkenntn is des Verwaltungsgerichts-hofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheideshat lediglich feststellende Bedeutung. Je eineAusfert igung des Erkenntnisses ist den Parteienzuzustellen.

  • Stück 14, Nr. 62. 283

    K o s t e n .

    § 55. Die in diesem Verfahren erwachsendenKosten sind Kosten des Rechtsstreites vor demantragstellenden Gericht.

    A r m e n r e c h t .

    § 56. Die Bewilligung des Armenrechtes fürden Rechtsstreit vor dem antragstellenden Ge-richt gilt auch für das Verfahren nach diesemUnterabschnitt.

    E r g ä n z e n d e B e s t i m m u n g e n .

    § 57. Soweit sich aus den Bestimmungen der§§ 51 bis 56 nicht anderes ergibt, gelten die§§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45,46 und 49 sinngemäß.".

    27. Im IV. Abschnitt entfällt der bisherige§ 51; die §§ 52 bis 54 erhalten die Bezeichnung„58" bis „60".

    28. Im § 60 (bisher § 54) ist das Wort „Staats-kanzlei" durch das Wort „Bundesregierung" zuersetzen.

    Artikel II.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istdie Bundesregierung betraut.

    KörnerFigl Schärf Helmer TschadekKolb Maisel Kamitz ThomaBöck-Greissau Waldbrunner Gruber

    6 2 . Bundesgesetz vom 21. März 1952,womit das Strafgesetz abgeändert und er-

    gänzt wird (Strafgesetznovelle 1952).

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I.

    Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.Nr. 2, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

    1. Im § 2 lit. c tritt an die Stelle des Hin-weises „(§§ 236 und 523)" der Hinweis„(§ 523)".

    2. Den §§ 46 und 264 wird jedesmal folgendeBestimmung angefügt:

    „Ein selbstverschuldeter, durch ein berau-schendes Mittel hervorgerufener, die Zurech-nungsfähigkeit jedoch nicht ausschließenderRauschzustand ist nur aus besonderen Gründen,insbesondere dann, wenn der Täter aus einerverzeihlichen heftigen Gemütsbewegung sichzum Genuß dieses berauschenden Mittels hathinreißen lassen, als mildernder Umstand zuwerten".

    3. Der § 236 und seine Überschrift entfallen.

    4. Der § 337 hat zu lauten:

    „§ 337. Eine nach § 335 als Verschulden zu-zurechnende Handlung oder Unterlassung soll,wenn hieraus eine schwere körperliche Beschädi-gung erfolgt ist, als Vergehen mit strengemArrest von sechs Monaten bis zu zwei Jahren,im Falle einer dadurch veranlaßten Tötung aberbis zu drei Jahren bestraft werden:

    a) wenn die Tat in Beziehung auf die in den§§ 85 lit. c, 87 und 89 bezeichneten Gegen-stände oder unter den dort erwähnten be-sonders gefährlichen Verhältnissen began-gen wurde;

    b) wenn sich der Täter vor der Tat vorsätz-lich oder fahrlässig durch den Genuß einesberauschenden Mittels in einen die Zu-rechnungsfähigkeit nicht ausschließendenRauschzustand versetzt hat, obgleich ervorhergesehen hat oder vorhersehenkonnte, daß ihm eine Tätigkeit bevor-stehe, deren Vornahme in diesem Zustandeine Gefahr für das Leben, die Gesundheitoder die körperliche Sicherheit von Men-schen herbeizuführen oder zu vergrößerngeeignet sei;

    c) wenn der Täter, nachdem er einen Unfallverschuldet oder mitverschuldet hat, esunterläßt, sich sogleich davon zu über-zeugen, ob der Verunglückte oder Gefähr-dete einer Hilfe bedarf, oder, mag er sichauch hievon überzeugt haben, diese Hilfe,falls sie erforderlich und zumutbar ist, nichtgewährt."

    5. Im § 343, erster Absatz, im § 345, ersterAbsatz, letzte Zeile, und dritter Absatz, im§ 358, im § 372, erster Absatz, in den §§ 376,382, 384, im § 393, erster Absatz, und im § 426wird nach den Worten „§ 335" der Hinweis„(§ 337)" eingefügt.

    6. Im § 376 wird nach den Worten „§ 431"der Hinweis „(§ 432)" eingefügt.

    7. Im § 393 entfällt der zweite Absatz.

    8. Im § 431 treten an die Stelle der Worte„jede der in den §§ 335 und 337 bezeichnetenHandlungen oder Unterlassungen" die Worte„jede der im § 335 bezeichneten Handlungenund Unterlassungen".

    9. Der § 432 hat zu lauten:

    „§ 432. Jede in diesem Strafgesetz als Über-tretung mit Arrest oder strengem Arrest alleinoder neben einer anderen Strafe bedrohte Ge-fährdung des Lebens, der Gesundheit oder derkörperlichen Sicherheit von Menschen soll, so-fern sie nicht nach einer anderen Bestimmung

  • 284 Stück 14, Nr. 63.

    mit strengerer Strafe bedroht ist, mit strengemArrest von einem bis zu sechs Monaten bestraftwerden, wenn eine der im § 337 lit. a bis c be-zeichneten Voraussetzungen vorliegt. Die Strafedarf jedoch niemals das Doppelte des Höchst-maßes der sonst angedrohten Strafe übersteigen.

    Zugleich kann auf die sonst zugelassenen undmuß auf die sonst vorgeschriebenen Neben-strafen und Maßnahmen der Besserung undSicherung erkannt werden."

    10. Im zweiten Absatz des § 500 treten andie Stelle des Wortes „Trunkenheit" die Worte„selbstverschuldete volle Berauschung."

    11. Der § 523 und seine Überschrift haben zulauten:

    „Selbstverschuldete volle Berauschung.

    § 523. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässigdurch den Genuß eines berauschenden Mittelsin einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließen-den Zustand (§ 2 lit. c) versetzt, macht sich, wenner in dieser Berauschung eine Handlung oderUnterlassung begeht, die ihm außer diesem Zu-stand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnetwürde, eines Vergehens, wenn er aber in dieserBerauschung eine sonst als Übertretung mit ge-richtlicher Strafe bedrohte Handlung oderUnterlassung begeht, einer Übertretung schuldig.

    Die Strafe des Vergehens ist Arrest oderstrenger Arrest von drei Monaten bis zu dreiJahren, die der Übertretung Arrest oder stren-ger Arrest bis zu sechs Monaten oder Geldstrafebis zu 100.000 S. Die Strafe darf jedoch nach Artund Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetzsonst für die begangene Tat androht.

    Zugleich kann auf alle sonst zugelassenen odervorgeschriebenen Nebenstrafen und Maßnah-men der Besserung und Sicherung erkanntwerden.

    Die Verfolgung tritt nur auf Verlangen, aufAntrag oder mit Ermächtigung eines Beteiligtenein, wenn die Tat auch, falls sie nicht in voll-berauschtem Zustand begangen worden wäre,nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermäch-tigung verfolgt werden könnte."

    Artikel II.

    Die in den §§ 337 und 432 StG. enthaltenenStrafdrohungen gelten, wenn einer der dort be-zeichneten Fälle vorliegt, auch für alle Gefähr-dungen des Lebens, der Gesundheit oder derkörperlichen Sicherheit von Menschen, die nachanderen Gesetzen von den Gerichten mit Arrestoder strengem Arrest zu ahnden sind, insoweitdadurch keine mildere Ahndung der Tat bewirktwird. Die Strafe darf jedoch niemals dasDoppelte des Höchstmaßes der sonst ange-drohten Strafe übersteigen.

    Zugleich kann auf die sonst zugelassenen undmuß auf die sonst vorgeschriebenen Neben-strafen und Maßnahmen der Besserung undSicherung erkannt werden.

    Artikel III.

    § 2 Abs. 1 Z. 8 des Geschwornen- undSchöffenlistengesetzes, BGBl. Nr. 135/1946, wirdabgeändert und ergänzt wie folgt:

    1. In lit. a entfällt die Anführung des § 523des Strafgesetzes;

    2. lit. b hat zu lauten:„b) die Übertretung der Trunkenheit nach

    § 523 des Strafgesetzes in seiner vor dem In-krafttreten der Strafgesetznovelle 1952 in Gel-tung gestandenen Fassung;".

    3. Die bisherigen lit. b bis g erhalten die Be-zeichnungen „c)" bis „h)".

    Artikel IV.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzessind hinsichtlich der Art. I und II das Bundes-ministerium für Justiz, hinsichtlich des Art. IIIdie Bundesministerien für Inneres und für Justiz,je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

    KörnerFigl Tschadek Helmer

    6 3 . Bundesgesetz vom 27. März 1952 überdie gewerbsmäßige Beförderung von Güternmit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungs-

    gesetz).

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Abschnitt I.

    Allgemeine Bestimmungen.

    G e l t u n g s b e r e i c h .

    § 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzesgelten für die gewerbsmäßige Beförderung vonGütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenver-kehrs durch Beförderungsunternehmungen undfür den Werkverkehr mit solchen Kraftfahr-zeugen.

    A n w e n d u n g s b e r e i c h d e r g e w e r b e -r e c h t l i c h e n B e s t i m m u n g e n .

    § 2. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondereBestimmungen trifft, gelten für die gewerbs-mäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahr-zeugen die Bestimmungen der Gewerbeordnungund des Kundmachungspatentes zur Gewerbe-ordnung ohne Rücksicht auf die durch die Ver-ordnung zur Einführung des Gesetzes über den

  • Stück 14, Nr. 63. 285

    Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen imLande Österreich vom 26. Juli 1938, DeutschesRGBl. I S. 949, eingetretenen Änderungen. DieBestimmungen des Bundesgesetzes über außer-ordentliche gewerberechtliche Maßnahmen,BGBl. Nr. 30/1937, in der geltenden Fassungsind jedoch auf die gewerbsmäßige Beförderungvon Gütern mit Kraftfahrzeugen nicht an-zuwenden.

    Abschnitt II.

    Besondere Bestimmungen über die Konzession.

    K o n z e s s i o n s p f l i c h t .

    § 3. Die gewerbsmäßige Beförderung vonGütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grundeiner Konzession ausgeübt werden (§ 1 c Abs. 3der Gewerbeordnung), sofern dieses Gesetz nichtanderes bestimmt (§ 4).

    A u s n a h m e n v o n d e r K o n z e s s i o n s -p f l i c h t .

    § 4. (1) Eine Konzession nach § 3 oder die An-meldung eines besonderen Gewerbes ist nichterforderlich:

    1. für die Beförderung von Postsendungen;bei Beförderung durch andere Unternehmen alsdie Post nur dann, wenn befugte Beförderungs-unternehmer nicht zur Verfügung stehen;

    2. für die auf Grund einer Berechtigung fürdas Spediteurgewerbe (§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 32der Gewerbeordnung) ausgeübte Güterbeför-derung (§ 5);

    3. für den Werkverkehr (§ 8);

    4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahr-gäste durch Unternehmungen für die Personen-beförderung;

    5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisen-bahnunternehmungen

    a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu-und Abstreifen der der Eisenbahn zur Be-förderung übergebenen Stückgüter oderBehälter [„Container"] im Ortsbereich desVersand- oder Bestimmungsbahnhofes oderin deren benachbarten Orten);

    b) bei Verwendung von Sonderanhängern, diefür die Beförderung von Schienenfahr-zeugen auf der Straße eingerichtet sind;

    c) in Ausübung des Schienenersatzverkehrsbei Unterbrechung der Schienenwege inFällen eines Notstandes, insbesondere aucheines Betriebsnotstandes.

    (2) Eine Konzession nach § 3 ist nicht erfor-derlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahr-zeugen, deren Eigengewicht im betriebsfertigenZustand 400 kg nicht übersteigt.

    B e r e c h t i g u n g e n d e s S p e d i t e u r -g e w e r b e s .

    § 5. Auf Grund einer Berechtigung für das Spe-diteurgewerbe dürfen land- und forstwirtschaft-liche Erzeugnisse, Mahlprodukte, Holz, Kohle,Koks und Baustoffe in Mengen von weniger als1000 kg sowie andere Güter zu und von derStation eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luft-schiffahrtsunternehmens oder zu und von denLagern und Sammelstellen des Spediteurs beför-dert werden, wenn der Spediteur die Güter mitFrachtbrief einem solchen Unternehmen imeigenen Namen zur Beförderung zu übergebenhat oder im Frachtbrief als Empfänger derGüter angegeben ist.

    V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e E r t e i -l u n g d e r K o n z e s s i o n .

    § 6. (1) Die Konzession darf nur erteilt wer-den, wenn:

    a) die Erfordernisse zum Antritt eines kon-zessionierten Gewerbes (§ 23 Abs. 1 derGewerbeordnung) erfüllt sind,

    b) der Bewerber den Befähigungsnachweis(Abs. 2) erbracht hat und

    c) ein Bedarf nach der Gewerbeausübung vor-liegt.

    (2) Die Befähigung ist durch eine mindestensvierjährige praktische Betätigung nachzuweisen,die zum Erwerb der jeweils erforderlichen tech-nischen und kaufmännischen Kenntnisse und Er-fahrungen geeignet ist.

    V e r k e h r ü b e r die G r e n z e .

    § 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung vonGütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, dieaußerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bun-desgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurchist außer Inhabern von Konzessionen nach § 3auch Unternehmern gestattet, die nach den imStaate des Standortes ihres Unternehmens gelten-den gesetzlichen Vorschriften zur Beförderungvon Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind undeine Bewilligung des Bundesministeriums fürHandel und Wiederaufbau für den Verkehr inoder durch das Bundesgebiet erhalten haben;eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich,wenn eine anders lautende Anordnung nachAbs. 5 ergangen ist.

    (2) Diese Bewilligung wird für einzelne Güter-beförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilli-gung ist zu versagen, wenn (insbesondere auchim Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits be-stehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnisfür die beantragte Güterbeförderung nicht be-steht; vor der Entscheidung über das Zutreffendieser Voraussetzung ist das Bundesministeriumfür Verkehr und verstaatlichte Betriebe zu hören.

  • 286 Stück 14, Nr . 6 3 .

    (3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligungnach Abs. 1 sind bei jeder Güterbeförderung überdie Grenze mitzuführen und den Grenzorganenauf Verlangen vorzuweisen.

    (4) Das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau kann nachgeordnete Behörden,insbesondere auch Bundespolizeibehörden, gege-benenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahloder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen,ermächtigen, die Bewilligungen nach Abs. 1 inseinem N a m e n und Auftrag zu erteilen.

    (5) Das Bundesministerium für Hande l undWiederaufbau kann anordnen, daß die gewerbs-mäßige Beförderung von Güte rn in oder durchdas Bundesgebiet durch ausländische Unternehmerohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligunggestattet ist, wenn und insoweit der betreffendeausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitig-keit e inräumt oder wenn wirtschaftliche Inter-essen Österreichs dies rechtfertigen.

    Abschnitt III.

    Bestimmungen über den Werkverkehr.

    W e r k v e r k e h r .

    § 8. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn:1. die beförderten Güter zum Verbrauch oder

    zur Verwendung, Verarbeitung, Veredelung,Ausbesserung oder Reinigung im eigenen Betrieboder zur gewerbsmäßigen Vermietung bestimmtsind oder zur Wiederveräußerung erworben oderin Kommission übernommen oder vom Unter-nehmer erzeugt, gefördert oder hergestelltworden sind und

    2. die Beförderung zur Heranschaffung derGüter zum Unternehmen, ihrer Überführunginnerhalb des Unternehmens oder der Verbrin-gung der Güter aus dem Unternehmen dient und

    3. das Kraftfahrzeug, mit dem die Beförderungdurchgeführt wird, vom Unternehmer selbst oderseinen Angestellten bedient wird.

    (2) Z u m Unte rnehmen im Sinne des Abs. 1Z. 2 gehören auch alle Zweigniederlassungen,weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie die auchnur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen(insbesondere Baustellen).

    (3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Vor-aussetzung des Abs. 1 Z. 3 das Abschleppen derim Unte rnehmen verwendeten Fahrzeuge sowiedie Beförderung von Gütern in besonders ein-gerichteten Vorführungswagen zum ausschließ-lichen Zweck der Werbung oder Belehrung.

    M e l d e p f l i c h t f ü r d e n W e r k v e r -k e h r .

    § 9. (1) Die Werkverkehr betreibenden Unter-nehmen haben unbeschadet der Einhaltung der

    kraftfahrrechtlichen Vorschriften die im Werk-verkehr verwendeten Kraftfahrzeuge hinsichtlichZahl und Art (Nutzlast) unter Angabe desStandortes und des Gegenstandes des Unter-nehmens bei der für den Standort des Unter-nehmens (der Zweigniederlassung oder weiterenBetriebsstätte) zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde anzuzeigen.

    (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt fürjedes angezeigte Kraftfahrzeug eine Bescheini-gung mit den für die Kennzeichnung des Unter-nehmens erforderlichen Angaben (Werkverkehrs-karte) aus. Die Werkverkehrskarte ist bei jederGüterbeförderung im Werkverkehr mitzuführen.

    Abschnitt IV.

    Strafbestimmungen.

    § 10. Übertretungen der Vorschriften diesesBundesgesetzes werden nach den Strafbestim-mungen der Gewerbeordnung geahndet.

    Abschnitt V.

    Schluß- und Übergangsbestimmungen.

    B e s t e h e n d e B e r e c h t i g u n g e n .

    § 11. (1) Bestehende Berechtigungen zur ge-werbsmäßigen Beförderung von Güte rn mi tKraftfahrzeugen, deren Eigengewicht in betriebs-fertigem Zustand 350 kg übersteigt, gelten alsKonzessionen nach § 3 dieses Bundesgesetzes.

    (2) Die Befugnisse zur Güterbeförderung aufGrund von Gewerbeberechtigungen für dasSpediteurgewerbe, die das in § 5 dieses Bundes-gesetzes festgesetzte Ausmaß übersteigen, er-löschen. Personen, die ihre Berechtigung für dasSpediteurgewerbe vor dem Inkraf t t re ten derVerordnung des Bundesministers für Handel undVerkehr vom 31. März 1931, BGBl. N r . 109,über die Bindung des Gewerbes der Beförderungvon Lasten mi t Kraftfahrzeugen an eine Konzes-sion, erlangt haben, haben jedoch Anspruch aufErteilung einer Konzession nach § 3 dieses Bun-desgesetzes, wenn sie binnen sechs Monaten nachdem Inkraf t t re ten dieses Bundesgesetzes u m dieseKonzession unter Einhaltung der hiefür gelten-den gesetzlichen Vorschriften ansuchen. Bis zurrechtskräftigen Entscheidung über dieses An-suchen darf die Güterbeförderung auf Grund derBerechtigung für das Spediteurgewerbe im bis-herigen Umfang ausgeübt werden.

    (3) Für die Erteilung der Konzession im Ver-fahren nach Abs. 2 ist die Erfüllung der in diesemBundesgesetz oder in den im § 2 genanntenVorschriften enthal tenen Voraussetzungen nichterforderlich; im Verfahren über die Erteilungdieser Konzession werden Stempelgebühren, Bun-desverwaltungsabgaben u n d Einverleibungs-gebühren (i§ 57 Abs. 7 des Handelskammer-gesetzes) nicht eingehoben.

  • Stück 14, Nr. 64. 287

    A u f l ö s u n g e i n e r K ö r p e r s c h a f t .

    § 12. Die Körperschaft, die zuletzt unter der Be-zeichnung „Österreichischer Kraftwagenbetriebs-verband" in Österreich gemäß §§ 9 und 10 desGesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraft-fahrzeugen (Güterfernverkehrsgesetz) vom26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 788, Auf-gaben des Reichskraftwagenbetriebsverbandes be-sorgt hat, tritt in Liquidation. Ein allfällig ver-bleibender Liquidationserlös fällt dem Bunde zu.

    S c h l u ß b e s t i m m u n g e n .

    § 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai1952 in Kraft.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes-treten außer Wirksamkeit:

    1. Die Verordnung des Bundesministers fürHandel und Verkehr vom 31. März 1931, BGBl.Nr. 109, über die Bindung des Gewerbes der Be-förderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen aneine Konzession;

    2. die Verordnung zur Einführung des Ge-setzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahr-zeugen im Lande Österreich vom 26. Juli 1938,Deutsches RGBl. I S. 949;

    3. das Gesetz über den Güterfernverkehr mitKraftfahrzeugen (Güterfernverkehrsgesetz) vom26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 788;

    4. die Verordnung zur Durchführung des Ge-setzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahr-zeugen vom 27. März 1936, Deutsches RGBl. IS. 320;

    5. die Verordnung über den Möbelfernverkehrmit Kraftfahrzeugen vom 4. August 1939,Deutsches RGBl. I S. 1387;

    6. die Verordnung des Reichsstatthalters inÖsterreich, betreffend Übergangsvorschriften undAusführungsbestimmungen zur Einführung desGüterfernverkehrsgesetzes im Lande Österreich,GBl. f. d. L. Ö. Nr. 304/1938;

    7. die Zweite Verordnung des Reichsstatt-halters (Österreichische Landesregierung), betref-fend Übergangsvorschriften und Ausführungs-bestimmungen zur Einführung des Güterfern-verkehrsgesetzes im Lande Österreich, GBl. f. d.L. Ö. Nr. 524/1938;

    8. die Verordnung des Reichskommissars fürdie Wiedervereinigung Österreichs mit demDeutschen Reich, betreffend weitere Aus-führungsbestimmungen zur Einführung desGüterfernverkehrsgesetzes in der Ostmark,GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1103/1939;

    9. die Verordnung zur Einschränkung desGüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 6. De-zember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2410;

    10. die Ausführungsbestimmungen zu derVerordnung zur Einschränkung des Güter-verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 16. Dezember1939, Deutsches RGBl. I S. 2436.

    § 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Handel und Wieder-aufbau im Einvernehmen mit dem Bundesmini-sterium für Verkehr und verstaatlichte Betriebebetraut. Dieses Einvernehmen entfällt in Ange-legenheiten von Güterbeförderungen in Entfer-nungen von 65 km oder weniger, gerechnet inder Luftlinie vom Standort des Gewerbes.

    KörnerFigl Böck-Greissau Waldbrunner

    6 4 . Bundesgesetz vom 27. März 1952über die Abänderung des Beförderungsteuer-gesetzes, BGBl. Nr. 123/1949 (Beförderung-

    steuernovelle 1952).

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I.Das Beförderungsteuergesetz, BGBl. Nr. 123/

    1949, in der Fassung der Gebühren- und Beför-derungsteuernovelle 1951, BGBl. Nr. 195, wirdabgeändert wie folgt:

    1. Im § 2 Abs. 1 Z. 7 entfallen nach dereckigen Klammer der Beistrich und die Worte„wenn die Beförderung auf einer Strecke biszu 50 km erfolgt".

    2. Dem § 2 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 mitfolgendem Wortlaut angefügt:

    „(4) Die Ausnahmen von der Beförderungsteuer-pflicht nach Abs. 1 und Abs. 3 gelten nicht fürdie im § 3 Abs. 1 lit. c genannten Beförderungen."

    3. § 3 lautet:

    㤠3. Besteuerungsgrundlage.

    (1) Die Steuer wird berechnet:

    a) bei gewerbsmäßigen, entgeltlichen Beförde-rungen, ausgenommen die unter lit. c fal-lenden Beförderungen, von dem für die Be-förderungsleistung zu entrichtenden Entgelt;

    b) im Werkverkehr nach der Nutzlast der imWerkverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge;

    c) im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugennach der Anzahl der Fahrten und nach derNutzlast des Kraftfahrzeuges, mit dem eineFahrt im Güterfernverkehr ausgeführtwird.

    (2) Eine Fahr t im Güter fe rnverkehr liegt vor,wenn ein G u t in einer Ent fernung von mehr als65 km vom Mi t t e lpunk t der Ortsgemeinde derBetr iebsstät te (des Wohns i tzes ) des Beförderers

  • 288 Stück 14, Nr. 65

    aus, in der Luftlinie gemessen, befördert wird. Istder Auftraggeber des Beförderers für die Beför-derung des Gutes selbst, beförderungsteuerpflichtig,so ist die Entfernung vom Mittelpunkt der Orts-gemeinde der Betriebsstätte (des Wohnsitzes) desAuftraggebers aus zu berechnen, sofern die Be-förderung zur Gänze mit Kraftfahrzeugen durch-geführt wird. Für größere Ortsgemeinden kanndas Bundesministerium für Finanzen nach Maß-gabe der räumlichen Ausdehnung derselbenmehrere Punkte festsetzen, von denen die Ent-fernung zu berechnen ist.

    (3) Die Beförderung von Treibstoffen in Tank-wagen sowie die Beförderung von leeren, ge-brauchten Umschließungen (Umhüllungen) imZusammenhang mit einem vorangegangenen odernachfolgenden Gütertransport unterliegt nur derBesteuerung nach Abs. 1 lit. a und b."

    4. Im § 5 lautet Abs. 1:„(1) Steuerschuldner ist, wer steuerpflichtige

    Beförderungsleistungen erbringt oder steuerpflich-tige Beförderungen ausführt, sei es selbst oderdurch Beauftragte, auch wenn diese die Fahr-zeuge beistellen."

    5. Dem Abs. 3 des § 5 wird folgender Satzangefügt: „Im Güterfernverkehr haftet für dieSteuer der Fahrer des Kraftfahrzeuges."

    6. Im § 6 wird nach Abs. 2 ein neuer Abs. 3mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „(3) Im Güterfernverkehr beträgt die Steuer35 S für jede Tonne Nutzlast und für jede Fahrtdes verwendeten Kraftfahrzeuges (Anhängers)."

    7. Der bisherige Abs. 3 des § 6 erhält die Be-zeichnung Abs. 4.

    8. Im § 9 wird nach Abs. 3 ein neuer Abs. 4mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „(4) Bei jeder Fahrt im Güterfernverkehr ist derBeförderer verpflichtet, den Fahrer mit einemFahrtausweis auszustatten, auf dem Stempel-marken in Höhe des gemäß § 6 Abs. 3 zu ent-richtenden Steuerbetrages anzubringen sind. Wirdeine Fahrt ohne Fahrtausweis oder mit einemnicht ordnungsgemäß ausgefüllten oder nicht vor-schriftsmäßig gestempelten Fahrtausweis ausge-führt, so kann das Finanzamt ohne Einleitungeines Strafverfahrens den zwei- bis zehnfachenBetrag der Steuer einheben."

    9. Der bisherige Abs. 4 des § 9 erhält die Be-zeichnung Abs. 5.

    10. Im § 10 Abs. 1 entfallen nach den Worten„die Steuer" der Beistrich sowie die Worte „auchabgesehen von dem Falle des § 6, Abs. (3),".

    11. Im § 11 entfallen die Worte „zweiterSatz,".

    Artikel II.

    (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sindauf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem30. Apri l 1952 eintreten.

    (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Finanzen betraut .

    KörnerFigl Kamitz

    6 5 . Bundesgesetz vom 27. März 1952,durch welches das Bundesgesetz vom 19. Mai1949, BGBl. Nr. 139, womit die Grundlagenfür die allgemeinen Gütertarifklassen unddie Grundlagen des Personen-, Gepäck- undExpreßguttarifes der Österreichischen Bun-desbahnen und der vom Bunde für eigeneRechnung betriebenen Privatbahnen neufestgesetzt werden, und die Verordnung desBundesministeriums für Verkehr und ver-staatlichte Betriebe vom 17, Feber 1950,BGBl. Nr. 71, über die Einführung des öster-reichischen Schillings als Tarifwährung indem Durchfuhrtarif (VI. Hauptstück desGütertarifs der Österreichischen Bundes-bahnen, Teil II, Heft A, gültig vom 1. Jänner

    1950) außer Kraft gesetzt werden.

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I.

    Das Bundesgesetz vom 19. Mai 1949, BGBl.Nr. 139, womit die Grundlagen für die all-gemeinen Gütertarifklassen und die Grundlagendes Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes derÖsterreichischen Bundesbahnen und der vomBunde für eigene Rechnung betriebenen Privat-bahnen neu festgesetzt werden, in der Fassungdes Bundesgesetzes vom 18. Juli 1951, BGBl.Nr. 167, und die Verordnung des Bundesmini-steriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebevom 17. Feber 1950, BGBl. Nr. 71, über dieEinführung des österreichischen Schillings alsTarifwährung in dem Durchfuhrtarif (VI. Haupt-stück des Gütertarifs der ÖsterreichischenBundesbahnen, Teil II, Heft A, gültig vom1. Jänner 1950) treten mit 30. April 1952 außerKraft.

    Artikel II.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istdas Bundesministerium für Verkehr und ver-staatlichte Betriebe betraut.

    KörnerFigl Waldbrunner

  • Stück 14, Nr. 66 und 67. 289

    66. Bundesgesetz vom 27. März 1952,betreifend Änderung des Lastverteilungs-

    gesetzes (Lastverteilungs-Novelle 1952).

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I.

    § 14 Abs. 2 des mit dem Bundesgesetz vom21. September 1951, BGBl. Nr. 227, wieder inKraft gesetzten Lastverteilungsgesetzes 1949,BGBl. Nr. 255, in der Fassung der Kundmachungvom 24. März 1952, BGBl. Nr. 57, hat zulauten: „Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni1952 außer Kraft."

    Artikel II.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,das am 1. Mai 1952 in Kraft tritt, ist das Bun-desministerium für Verkehr und verstaatlichteBetriebe betraut.

    KörnerFigl Waldbrunner

    67. Verordnung des Bundesministeriumsfür Verkehr und verstaatlichte Betriebevom 27. März 1952, womit die Fernmelde-gebührenverordnung 1951, BGBl. Nr. 172/

    1951, abgeändert und ergänzt wird.

    Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Bundes-gesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 170, be-treffend das Fernmeldewesen, wird mit Zustim-mung des Hauptausschusses des Nationalratesverordnet:

    Artikel I.

    Die Verordnung vom 1. August 1951, BGBl.Nr. 172, über gebührenrechtliche Maßnahmenund Vorschriften auf dem Gebiete des Fern-meldewesens (Fernmeldegebührenverordnung1951) wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

    1. In § 1 Abschnitt III entfällt die Bestimmungund der Gebührensatz unter Nr. 24.

    2. In § 1 Abschnitt V hat die Bestimmungund der Gebührensatz unter Nr. 2 zu lauten:

  • 290 Stück 14, Nr. 68 bis 71.

    3. In § 2 Abschnitt II, Nr. 26, hat der letzteHalbsatz zu lauten:

    „für jeden zweiten und weiteren Inhaber, derzur Führung von Pressegesprächen zugelassenwerden kann, wird kein Zuschlag berechnet."

    4. In § 7 ist nach der Bestimmung unterNr. 1 einzufügen:

    „Die Post- und Telegraphenverwaltung kannan Blinde, Blindenheime, Blindenvereine, an Per-sonen, die dauernd einer fremden Pflege bedür-fen (hilflose Personen), und an solche Personen,deren notdürftiger Lebensunterhalt durch dieZahlung der Rundfunkteilnehmergebühr ge-fährdet ist, eine dauernde oder zeitlich begrenzteBefreiung von der Entrichtung der Rundfunk-teilnehmergebühr gewähren.

    Ergeben sich in anderen Fällen Härten, kannaus Billigkeitsgründen eine zeitlich begrenzteErmäßigung der Rundfunkteilnehmergebühr inder Höhe der halben Gebühr zugestandenwerden.

    Die erteilte Befreiung oder Ermäßigung kannjederzeit von der Post- und Telegraphenverwal-tung ohne Angabe von Gründen widerrufenwerden."

    Artikel II.

    Diese Verordnung tritt am nächsten Monats-ersten, der dem Tage der Verlautbarung folgt,in Kraft.

    Waldbrunner

    6 8 . Verordnung der Bundesregierungvom 31. März 1952 zur Durchführung des§ 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949,BGBl. Nr. 187 (Pensionsüberleitungsgesetz).

    Auf Grund des § 4 des Pensionsüberleitungs-gesetzes wird für die unter das I. Hauptstückdieses Bundesgesetzes fallenden Pensionsparteienim Einvernehmen mit dem Hauptausschuß desNationalrates verordnet:

    Einziger Paragraph:

    Alle Empfänger von Ruhe(Versorgungs)ge-nüssen erhalten spätestens vom 1. Jänner 1953angefangen Ruhe(Versorgungs)genüsse im vollenAusmaße der im § 2 des Pensionsüberleitungs-gesetzes vorgesehenen Höhe.

    Figl Schärf Helmer TschadekKolb Maisel Katnitz ThomaBöck-Greissau Waldbrunner Gruber

    6 9 . Verordnung der Bundesregierungvom 31. März 1952 zur Durchführung des§ 3 der Verordnung des Bundesministeriumsfür Verkehr vom 4. November 1949, BGBl.Nr. 267, über die in der Besoldungsordnung,BGBl. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundes-bahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüber-

    leitungsverordnung).

    Auf Grund des § 3 der Bundesbahn-Pensions-überleitungsverordnung wird für die unter dieseVerordnung fallenden Pensionsparteien mit Zu-stimmung des Hauptausschusses des National-rates vom 31. März 1952 verordnet:

    Einziger Paragraph:Alle Empfänger von Ruhe(Versorgungs)ge-

    nüssen erhalten spätestens vom 1. Jänner 1953angefangen Ruhe(Versorgungs)genüsse im vollenAusmaß der in den §§ 2 beziehungsweise 7der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnungvorgesehenen Höhe.

    Figl Schärf Helmer TschadekKolb Maisel Kamitz ThomaBöck-Greissau Waldbrunner Gruber

    70. Kundmachung des Bundesministeriumsfür Finanzen vom 17. April 1952, womitder Großhandels-Verkaufspreis für Brannt-wein neu festgesetzt wird, der zur Herstel-lung von Treibstoffgemischen verwendet

    wird.

    Mit Zustimmung des Hauptausschusses desNationalrates vom 3. April 1952 (Gesetz vom13. April 1920,. StGBl. Nr. 180) wird die Kund-machung des Bundesministeriums für Finanzenvom 31. Juli 1947, BGBl. Nr. 173, in der Fassungder Kundmachungen vom 22. Oktober 1948,BGBl. Nr. 236, und vom 9. Feber 1952, BGBl.Nr. 33, abgeändert, indem Abschnitt V zu lautenhat wie folgt:

    Kamitz

    7 1 . Kundmachung des Bundesministeriumsfür Verkehr und verstaatlichte Betriebevom 30. April 1952, womit die Tarif-grundlagen der Österreichischen Bundes-bahnen und der vom Bunde für eigeneRechnung betriebenen Privatbahnen für dieallgemeinen Gütertarifklassen neu festgesetzt

    werden.

    Auf Grund des zustimmenden Beschlusses desHauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom

  • Stück 14, Nr. 71. 291

    13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mitWirksamkeit vom 1. Mai 1952 die Tarifgrund-lagen der Österreichischen Bundesbahnen und

    der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenenPrivatbahnen für die allgemeinen Gütertarif-klassen neu festgesetzt wie folgt:

    Waldbrunner

  • 292