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P . b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 1165 Jahrgang 1962 Ausgegeben am 8. August 1962 61. Stück 240. Bundesgesetz: Bundes-Schulaufsichtsgesetz. 241. Bundesgesetz:. Schulpflichtgesetz. 242. Bundesgesetz: Schulorganisationsgesetz. 243. Bundesgesetz: Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962. 244. Bundesgesetz: Privatschulgesetz. 240. Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulauf- sichtsgesetz). Der Nationalrat hat beschlossen: ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. G e l t u n g s b e r e i c h . (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständig- keit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schul- wesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken. (a) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundes- gesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erzie- hungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- heime. § 2. S c h u l b e h ö r d e n des Bundes. Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom Bundesministerium für Unterricht, den ihm unterstehenden Landes- schulräten und den diesen unterstehenden Be- zirksschulräten besorgt. § 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bun- des ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist: 1. in erster Instanz a) der Bezirksschulrat für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen und für die polytechni- schen Lehrgänge, b) der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen und für die den Akademien verwandten Lehranstalten, ausgenommen die Zentral- lehranstalten, c) das Bundesministerium für Unterricht für die Zentrallehranstalten und für die Päd- agogischen Akademien; 2. in zweiter Instanz a) der Landesschulrat für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen und für die polytech- nischen Lehrgänge, b) das Bundesministerium für Unterricht für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen und für die den Akade- mien verwandten Lehranstalten, aus- genommen die Zentrallehranstalten; 3. in oberster Instanz das Bundesministerium für Unterricht für das gesamte Schulwesen im Sinne des § 1 Abs. 2. (2) Die sachliche Zuständigkeit für Schüler- heime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim aus- schließlich oder vorwiegend bestimmt ist. (») In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirks- schulrates zu. (4) Zentrallehranstalten sind: a) die Bundeserziehungsanstalten, b) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V, c) die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt) in Wien VII, d) das Technologische Gewerbemuseum, Technische Bundeslehr- und Versuchs- anstalt in Wien IX, e) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie und Gewerbe in Wien XVII, f) das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden. 44 116

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P . b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40

1165

Jahrgang 1962 Ausgegeben am 8. August 1962 61. Stück

2 4 0 . Bundesgesetz: Bundes-Schulaufsichtsgesetz.2 4 1 . Bundesgesetz:. Schulpflichtgesetz.2 4 2 . Bundesgesetz: Schulorganisationsgesetz.2 4 3 . Bundesgesetz: Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962.2 4 4 . Bundesgesetz: Privatschulgesetz.

2 4 0 . Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 überdie Organisation der Schulverwaltung undSchulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulauf-

sichtsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. G e l t u n g s b e r e i c h .

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständig-keit der Behörden für die Verwaltung und dieAufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schul-wesens (Schulbehörden des Bundes) sowie dieOrganisation der Schulbehörden des Bundes inden Ländern und politischen Bezirken.

(a) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundes-gesetzes zählt auch das Erziehungswesen in denAngelegenheiten der Schülerheime, nicht jedochdas Hochschul- und Kunstakademiewesen sowiedas land- und forstwirtschaftliche Schulwesenund das land- und forstwirtschaftliche Erzie-hungswesen in den Angelegenheiten der Schüler-heime.

§ 2. S c h u l b e h ö r d e n d e s B u n d e s .

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht desBundes wird vom Bundesministerium fürUnterricht, den ihm unterstehenden Landes-schulräten und den diesen unterstehenden Be-zirksschulräten besorgt.

§ 3. S a c h l i c h e Z u s t ä n d i g k e i t d e rS c h u l b e h ö r d e n d e s B u n d e s .

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bun-des ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderesbestimmt ist:

1. in erster Instanza) der Bezirksschulrat für die Volks-, Haupt-

und Sonderschulen und für die polytechni-schen Lehrgänge,

b) der Landesschulrat für die Berufsschulen,für die mittleren und höheren Schulenund für die den Akademien verwandtenLehranstalten, ausgenommen die Zentral-lehranstalten,

c) das Bundesministerium für Unterricht fürdie Zentrallehranstalten und für die Päd-agogischen Akademien;

2. in zweiter Instanza) der Landesschulrat für die Volks-, Haupt-

und Sonderschulen und für die polytech-nischen Lehrgänge,

b) das Bundesministerium für Unterricht fürdie Berufsschulen, für die mittleren undhöheren Schulen und für die den Akade-mien verwandten Lehranstalten, aus-genommen die Zentrallehranstalten;

3. in oberster Instanzdas Bundesministerium für Unterricht für

das gesamte Schulwesen im Sinne des § 1 Abs. 2.(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schüler-

heime richtet sich nach der Zuständigkeit fürjene Schulen, für deren Schüler das Heim aus-schließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(») In Wien kommt dem Landesschulrat, derdie Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt,auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirks-schulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:a) die Bundeserziehungsanstalten,b) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Textilindustrie in Wien V,c) die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt

(Bundesanstalt) in Wien VII,d) das Technologische Gewerbemuseum,

Technische Bundeslehr- und Versuchs-anstalt in Wien IX,

e) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt fürchemische Industrie und Gewerbe inWien XVII,

f) das Bundesinstitut für Heimerziehung inBaden.

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§ 4. Ö r t l i c h e Z u s t ä n d i g k e i t d e rS c h u l b e h ö r d e n d e s B u n d e s i n d e nL ä n d e r n u n d p o l i t i s c h e n B e z i r k e n .

(1) Örtlich zuständig ista) der Bezirksschulrat für das Gebiet des

politischen Bezirkes,b) der Landesschulrat für das Gebiet dec Bun-

deslandes.(2) Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschul-

rates für Wien (§ 3 Abs. 3) erstreckt sich aufdas Gebiet der Stadt Wien.

00 Der Sitz des Bezirksschulrates richtet sichnach jenem der Bezirksverwaltungsbehörde, derSitz des Landesschulrates nach jenem der Landes-regierung.

ABSCHNITT II.

Organisation der Schulbehörden des Bundes inden Ländern und politischen Bezirken.

Landesschulrat.

§ 5. O r g a n i s a t i o n d e s L a n d e s s c h u l -r a t e s .

Der Landesschulrat besteht aus dem Präsiden-ten des Landesschulrates, dem Kollegium desLandesschulrates und dem Amt des Landesschul-rates.

§ 6. P r ä s i d e n t d e s L a n d e s s c h u l -r a t e s .

(1) Präsident des Landesschulrates ist der Lan-deshauptmann.

(2) In jenen Bundesländern, in denen einAmtsführender Präsident bestellt wird (§ 8Abs. 10), t r i t t dieser in alles Angelegenheiten,die sich der Präsident des Landesschulrates nichtselbst vorbehält, an dessen Stelle.

(s) In jenen Bundesländern, in denen ein Vize-präsident bestellt wird (§ 8 Abs. 12), steht ihmdas Recht der Akteneinsicht und der Beratungin allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu.

§ 7. A u f g a b e n d e s P r ä s i d e n t e n desL a n d e s s c h u l r a t e s .

(1) Des Präsident des Landesschulrates führtden Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates.Weiters obliegt ihm die Vorbereitung undDurchführung der Beschlüsse den Kollegiums(der Sektionen oder Untersektionen) des Lan-desschulrates sowie die Erledigung eller jenerAngelegenheiten, die nicht der kollegialen Be-schlußfassung vorbehalten sind.

(2) Erachtet der Präsident des Landesschulrateseinen Beschluß des Kollegiums (einer Sektionoder Untersektion) des Landesschulrates fürgesetzwidrig, so hat er vor Durchführung desBeschlusses unverzüglich eine Weisung desBundesministeriums für Unterricht einzuholen.

Untersagt das Bundesministerium für Unter-richt hierauf oder von Amts wegen die Durch-führung eines solchen Beschlusses wegen Gesetz-widrigkeit, so hat die Durchführung des Be-schlusses zu unterbleiben. Ordnet das Bundes-ministerium für Unterricht die Aufhebung einerVerordnung des Landesschulrates wegen Gesetz-widrigkeit an, so hat der Präsident des Landes-schulrates diese Verordnung unverzüglich auf-zuheben und die Aufhebung in gleicher Weisewie die Verordnung kundzumachen.

(3) In dringenden Fällen, die. einen Aufschubbis zur nächsten Sitzung des Kollegiums (derSektion oder Untersektion) des Landesschulratesnicht zulassen, hat der Präsident auch in dendem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewie-senen Angelegenheiten Erledigungen zu treffenund hierüber ohne Verzug dem Kollegium (derSektion oder Untersektion) des Landesschulrateszu berichten. In jenen Ländern, in denen einAmtsführender Präsident und ein Vizepräsidentbestellt sind, können solche Erledigungen nurnach deren Anhörung oder vom AmtsführendenPräsidenten nur nach Anhörung des Vizepräsi-denten getroffen werden; in jenen Ländern, indenen ein Amtsführender Präsident oder einVizepräsident bestellt ist, können solche Erledi-gungen nur nach dessen Anhörung getroffenwerden, sofern der Amtsführende Präsident dieErledigung nicht selbst trifft.

(4) Wenn das Kollegium des Landesschulratesdurch mehr als zwei Monate beschlußunfähigist, gehen die Aufgaben des Kollegiums für dieweitere Dauer der Beschlußunfähigkeit auf denPräsidenten über. Der Präsident trit t in diesenFällen an die Stelle des Kollegiums. Die Bestim-mungen des Abs. 3 letzter Satz sind anzuwenden.

§ 8. ( G r u n d s a t z b e s t i m m u n g . ) Z u -s a m m e n s e t z u n g d e s K o l l e g i u m s

d e s L a n d e s s c h u l r a t e s .

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Län-der über die Zusammensetzung und Gliederungdes Kollegiums des Landesschulrates einschließ-lich der Bestellung seiner Mitglieder und derenEntschädigung gelten die in diesem Paragraphenenthaltenen Grundsätze.

(2) Dem Kollegium des Landesschulrates habenals Mitglieder anzugehören:

a) mit beschließender Stimme:1. der Präsident des Landesschulrates alsVorsitzender;2. vom Land zu bestellende Mitglieder,unter denen sich Väter und Mütter schul-besuchender Kinder und Vertreter derLehrerschaft befinden müssen;

b) mit beratender Stimme:1. Vertreter gesetzlich anerkannter Kir-chen und Religionsgesellschaften;

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2. der Amtsdirektor des Landesschulrates,die Landesschulinspektoren und der Lan-desschularzt oder, wenn ein solcher nichtbestellt ist, ein Amtsarzt des Amtes derLandesregierung;3. Vertreter gesetzlicher Interessenvertre-tungen.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kol-legiums des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a) sindnach dem Stärkeverhältnis der Parteien imLandtag zu bestellen. Im übrigen obliegt es derAusführungsgesetzgebung, die Ar t und Dauerder Bestellung sowie die Anzahl der im Abs. 2lit. a Z. 2 genannten Personen und deren Er-satzleute zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen,daß sich unter den vom Land entsendeten Mit-gliedern mindestens so viele Väter und Mütterschulbesuchender Kinder wie Vertre ter derLehrerschaft befinden müssen. Weiters ist vor-zusehen, daß unter den Vertretern der Lehrer-schaft nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeitdes Landesschulrates fallenden Schularten ent-sprechend den Schülerzahlen im Land vertretensind.

(4) Der Ausführungsgesetzgebung obliegt esferner festzusetzen, welche gesetzlich anerkann-ten Kirchen und Religionsgesellschaften (Abs. 2lit. b Z. 1) im Hinblick auf die Zahl der ihnen imLand angehörenden österreichischen Staatsbürgerund welche gesetzlichen Interessenvertretungen(Abs. 2 lit. b Z. 3) im Hinblick auf die berufs-mäßige Struktur des Landes Vertreter in dasKollegium des Landesschulrates entsenden könnensowie die Zahl dieser Vertreter und ihrer Ersatz-leute. Der Ausführungsgesetzgebung bleibt es vor-behalten, auch weitere Mitglieder mit beratenderStimme vorzusehen.

(5) Niemand darf dem Kollegium dos Landes-schulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschlie-ßender Stimme und als Mitglied mit beratenderStimme angehören.

(6) Das Kollegium des Landesschulrates isterforderlichenfalls in Sektionen und auch inUntersektionen zu gliedern.

(7) Jeder Sektion und Untersektion habenjedenfalls die für die betreffenden Schularten inBetracht kommenden Mitglieder des Kollegiumsdes Landesschulrates anzugehören. Hiebei ist aufdie Zusammensetzung des Kollegiums (Abs. 2 bis5) Bedacht zu nehmen.

(8) Beim Stadtschulrat für Wien haben der fürdie Volks-, Haupt - und Sonderschulen zustän-digen Sektion oder Untersektion auch die Be-zirksschulinspektoren mit beratender Stimmeanzugehören.

(9) Die Vertretung der im Abs. 2 lit. b Z. 2und im Abs. 8 genannten Organe im Kollegium(in der Sektion oder Untersektion) richtet sichnach ihrer Vertretung im Amte.

(to) Die Ausführungsgesetzgebung kann vor-sehen, daß der Präsident des Landesschulratesauf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrateseinen Amtsfuhrenden Präsidenten zu bestellenhat.

(11) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt,sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiumsdes Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an denSitzungen des Kollegiums, in denen der Landes-hauptmann als Präsident des Landesschulratesden Vorsitz führt, als Mitglied mi t beratenderStimme teilzunehmen. Ist der AmtsführendePräsident stimmberechtigtes Mitglied des Kol-legiums des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a Z. 2)und führt er den Vorsitz, so t r i t t an seine Stelleals stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmann.

(12) Die Ausführungsgesetzgebung kann weiters— ohne Rücksicht darauf, ob die Bestellung einesAmtsführenden Präsidenten vorgesehen wirdoder nicht — vorsehen, daß der Präsident desLandesschulrates auf Vorschlag der zweitstärk-sten Fraktion des Kollegiums des Landesschul-rates einen Vizepräsidenten zu bestellen hat ;gehört jedoch der Präsident des Landesschulratesnicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an,so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärk-sten Fraktion zu bestellen. Ein Vizepräsidentist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen,die nach dem Ergebnis der letzten vor dem In-krafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom18. Juli 1962, BGBl. N r . 215, durchgeführtenamtlichen Volkszählung die meisten Einwohnerhaben.

(13) Der Vizepräsident ist berechtigt, soferner nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums desLandesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an denSitzungen des Kollegiums als Mitglied mit be-ratender Stimme teilzunehmen.

(14) Die Ausführungsgesetzgebung kann Ent-schädigungen (insbesondere Sitzungsgelder undReisegebühren) für die Mitglieder des Kollegiumsdes Landesschulrates sowie Funktionsgebührenfür den Amtsführenden Präsidenten und denVizepräsidenten des Landesschulrates vorsehen.

(15) Wenn das Kollegium des Landesschulratesdurch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist,sind seine Mitglieder neu zu bestellen.

§ 9. B e r a t u n g u n d B e s c h l u ß f a s s u n gd e s K o l l e g i u m s d e s L a n d e s s c h u l -

r a t e s .

(1) Der Beratung und Beschlußfassung durchdas Kollegium des Landesschulrates unterliegendie Erlassung von Verordnungen und allgemeinenWeisungen, die Bestellung von Funktionären; dieErstattung von Ernennungsvorschlägen und dieErstattung von Gutachten zu Gesetz- und Ver-

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Ordnungsentwürfen, sowie jene Angelegenheiten,bezüglich deren eine kollegiale Beschlußfassungsonst gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Das Kollegium des Landesschulrates faßtseine Beschlüsse in den Sitzungen seiner Sektionenoder Untersektionen oder, soweit es sich umgemeinsame Angelegenheiten handelt, in Plenar-sitzungen.

(3) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheitvon mindestens der Hälfte der nach § 8 Abs. 2lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kolle-giums oder der jeweiligen Sektion oder Unter-sektion erforderlich. Jedem stimmberechtigtenMitglied kommt eine Stimme zu. Eine Über-tragung der Stimme auf eine andere Person istunzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse wer-den mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. BeiStimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden.

(4) Für die Behandlung einzelner Angelegen-heiten können Fachleute mit beratender Stimmebeigezogen werden.

§ 10. G e s c h ä f t s o r d n u n g d e s K o l -l e g i u m s d e s L a n d e s s c h u l r a t e s .

(1) Die näheren Bestimmungen über die Be-ratung, die Beschlußfassung, das Zusammentretenund die Geschäftsbehandlung des Kollegiums desLandesschulrates, seiner Sektionen und Unter-sektionen sind durch eine vom Kollegium desLandesschulrates zu beschließende Verordnungüber die Geschäftsordnung festzusetzen. In derGeschäftsordnung ist vorzusehen, daß der Präsi-dent des Landesschulrates das Kollegium des Lan-desschulrates während der Dauer seiner Beschluß-unfähigkeit mindestens alle zwei Monate zu einerSitzung einzuberufen hat.

(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnungdarf nur mit Zustimmung des Bundesministe-riums für Unterricht kundgemacht werden; dieZustimmung darf nur verweigert werden, wenngesetzliche Vorschriften verletzt werden.

§ 11. A m t d e s L a n d e s s c h u l r a t e s .

(1) Die Geschäfte des Landesschulrates sindunter der Leitung des Präsidenten des Landes-schulrates vom Amt des Landesschulrates zu be-sorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes desLandesschulrates wird, soweit es sich nicht umBeamte des Schulaufsichtsdienstes handelt, demLandesschulrat auf Antrag seines Präsidentenvom Bundesministerium für Unterricht zuge-wiesen. Die Bestellung der Beamten des Schul-aufsichtsdienstes richtet sich nach den hiefürgeltenden besonderen Vorschriften.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtesdes Landesschulrates ist ein rechtskundiger Ver-

waltungsbeamter als Amtsdirektor des Landes-schulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegtdem Bundesminister für Unterricht auf Grundeines Dreiervorschlages des Kollegiums des Lan-desschulrates; hiedurch werden Vorschriften überdie Ernennung nicht berührt.

(4) Das Kollegium des Landesschulrates hateinen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen,demzufolge die Geschäfte des Landesschulratesnach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichenZusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichen-falls kann die Einteilung des Amtes des Landes-schulrates in Abteilungen und auch in Unter-abteilungen vorgesehen werden. Mit der Lei-tung der Abteilungen und Unterabteilungen sindvom Präsidenten des Landesschulrates je nachdem Gegenstand der zu erledigenden Angelegen-heiten Beamte des Schulaufsichtsdienstes oderrechtskundige Verwaltungsbeamte zu betrauen.Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seinerWirksamkeit der Zustimmung des Bundesmini-steriums für Unterricht, die nur verweigert wer-den darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletztwerden.

Bezirksschulrat.

§ 12. O r g a n i s a t i o n d e s B e z i r k s -s c h u l r a t e s .

Der Bezirksschulrat besteht aus dem Vor-sitzenden des Bezirksschulrates, dem Kollegiumdes Bezirksschulrates und dem Amt des Bezirks-schulrates.

§ 13. V o r s i t z e n d e r d e s B e z i r k s -s c h u l r a t e s .

(1) Vorsitzender des Bezirksschulrates ist derLeiter der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Im Falle der Verhinderung wird der Vor-sitzende des Bezirksschulrates durch den Bezirks-schulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirks-schulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesensind, durch den rangältesten Bezirksschulinspek-tor vertreten.

(3) Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzendendes Bezirksschulrates finden die Bestimmungendes § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tr i t t imFalle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2an die Stelle des Bundesministeriums für Unter-richt der Präsident des Landesschulrates.

§ 14. ( G r u n d s a t z b e s t i m m u n g . ) Zu-s a m m e n s e t z u n g des K o l l e g i u m s des

B e z i r k s s c h u l r a t e s .

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Län-der über die Zusammensetzung des Kollegiumsdes Bezirksschulrates einschließlich der Bestellungseiner Mitglieder und deren Entschädigung geltendie in diesem Paragraphen enthaltenen Grund-sätze.

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(2) Dem Kollegium des Bezirksschulrates habenals Mitglieder anzugehören:

a) als Vorsitzender:der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde;

b) mit beschließender Stimme:vom Land und von den Ortsgemeinden despolitischen Bezirkes (in Städten mit eige-nem Statut von der Stadtgemeinde) zubestellende Mitglieder, unter denen sichVäter und Mütter schulbesuchender Kin-der und Vertreter der Lehrerschaft befin-den müssen;

c) mit beratender Stimme:1. Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen

und Religionsgesellschaften;2. der (die) Bezirksschulinspektor(en), in

Städten mit eigenem Statut der Amts-direktor des Bezirksschulrates, ferner derBezirksschularzt oder, wenn ein solchernicht bestellt ist, der Amtsarzt der Be-zirksverwaltungsbehörde ;

3. Vertreter gesetzlicher Interessenvertre-tungen.

(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3, 4, 5,9 und 15 und — soweit sie sich auf die Mit-glieder des Kollegiums beziehen — auch desAbs. 14 finden sinngemäß mit der Maßgabe An-wendung, daß an Stelle der Verhältnisse im Landdie Verhältnisse im politischen Bezirk zu berück-sichtigen sind und insbesondere die stimmbe-rechtigten Mitglieder des Kollegiums des Bezirks-schulrates (Abs. 2 lit. b) nach dem Verhältnisder für die im Landtag vertretenen Parteien beider letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenenStimmen zu bestellen sind.

§ 15. B e r a t u n g , B e s c h l u ß f a s s u n gu n d G e s c h ä f t s o r d n u n g d e s K o l l e -

g i u m s d e s B e z i r k s s c h u l r a t e s .

(1) Für die Beratung und Beschlußfassung desKollegiums des Bezirksschulrates finden die Be-stimmungen des § 9 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäßmit der Maßgabe Anwendung, daß bei Stimmen-gleichheit der Vorsitzende entscheidet und daßbei Abwesenheit des Leiters der Bezirksverwal-tungsbehörde als Vorsitzender — sofern es sichnicht um den Bezirkschulrat einer Stadt miteigenem Statut handelt — ein rechtskundigerVerwaltungsbeamter der Bezirksverwaltungs-behörde zur Teilnahme an der Sitzung mit be-ratender Stimme einzuladen ist.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Be-ratung, die Beschlußfassung, das Zusammen-treten und die Geschäftsbehandlung des Kolle-giums des Bezirksschulrates sind durch eine vomLandesschulrat kollegial zu beschließende Ver-ordnung über die Geschäftsordnung der Bezirks-schulräte im Lande festzusetzen. Die Bestim-mungen des § 10 Abs. 2 finden hiebei sinngemäßAnwendung.

§ 16. A m t d e s B e z i r k s s c h u l r a t e s .

(1) Die Geschäfte des Bezirksschulrates sindunter der Leitung des Vorsitzenden des Bezirks-schulrates vom Amt des Bezirksschulrates zu be-sorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes desBezirksschulrates wird, soweit es sich nicht umBeamte des Schulaufsichtsdienstes handelt, demBezirksschulrat auf Antrag seines Vorsitzenden,der der Zustimmung des Präsidenten des Landes-schulrates bedarf, vom Bundesministerium fürUnterricht zugewiesen. Die Bestellung der Be-amten des Schulaufsichtsdienstes richtet sich nachden hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) In Städten mit eigenem Statut ist zurLeitung des inneren Dienstes des Amtes desBezirksschulrates ein rechtskundiger Verwal-tungsbeamter als Amtsdirektor des Bezirksschul-rates zu bestellen. Die Bestellung obliegt demBundesminister für Unterricht auf Grund einesVorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates,der der Zustimmung des Kollegiums des Landes-schulrates bedarf; hiedurch werden Vorschriftenüber die Ernennung nicht berührt.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 17. A m t s g e l ö b n i s .

(1) Die Mitglieder der Kollegien der Landes-schulräte und Bezirksschulräte, die diesen nichtkraft ihrer amtlichen Funktion als Bedienstetevon Gebietskörperschaften angehören, haben vorAusübung ihrer Mitgliedschaft vor dem Kolle-gium in die Hand des Vorsitzenden das Gelöb-nis der Amtsverschwiegenheit und der unpartei-ischen, gewissenhaften und uneigennützigen Er-füllung ihrer Amtspflichten zu leisten.

(2) (Grundsatzbestimmung.) Die Verweigerungder Ablegung des Gelöbnisses hat den Verlustder Mitgliedschaft zur Folge. Bei schwerer oderwiederholter Verletzung der gelobten Pflichtendurch ein unter Abs. 1 fallendes Mitglied hat dasKollegium den Verlust der Mitgliedschaft aus-zusprechen.

§ 18. S c h u l i n s p e k t i o n .

(1) Die Schulinspektion ist von den Landes-schulräten und Bezirksschulräten durch die Be-amten des Schulaufsichtsdienstes auszuüben.

(2) Andere Organe der Landesschulräte undBezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsi-denten des Landesschulrates, dem Unterricht aneiner Schule nur in Anwesenheit eines Beamtendes Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.

§ 19. K u n d m a c h u n g v o n V e r o r d -n u n g e n .

Die Verordnungen der Landesschulräte sindim Verordnungsblatt des betreffenden Landes-

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1170 61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 240

schulrates vom Präsidenten des Landesschulrateskundzumachen, Ihre verbindende Kraft beginnt,wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,nach Ablauf des Tages, an dem das Stück desVerordnungsblattes, das die Kundmachung ent-hält, herausgegeben und versendet wird, und er-streckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes be-stimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundes-landes. Verordnungen der Bezirksschulräte sindin geeigneter Weise kundzumachen.

§ 20. A u f w a n d d e r S c h u l b e h ö r d e n .

(1) Der Bund hat den Personal- und Sach-aufwand der Landes- und Bezirksschulräte zutragen, soweit in den folgenden Absätzen nichtanderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesländer haben die in den Aus-führungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Ent-schädigungen (insbesondere Sitzungsgelder undReisegebühren) für die Mitglieder der Kollegiender Landes- und Bezirksschulräte sowie die inden Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenenFunktionszulagen für den Amtsführenden Präsi-denten und den Vizepräsidenten des Landesschul-rates zu tragen. Ebenso haben die Bundesländerjene Kosten zu tragen, die sich aus der Art derBestellung der Mitglieder der Kollegien ergeben.

(3) Sofern dem Landesschulrat oder denBezirksschulräten die Besorgung von Angelegen-heiten der Landesvollziehung übertragen wird(Artikel 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungs-gesetzes in der Fassung von 1929), hat das Landdem Bund jenen Teil des Personal- und Sach-aufwandes zu ersetzen, der ihm hiedurch ent-steht. Dieser Mehraufwand kann auf Grundeiner Vereinbarung zwischen dem Bund und dembetreffenden Bundesland auch in jährlichenPauschalbeträgen ersetzt werden.

ABSCHNITT III.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 21.

(1) Die im § 3 Abs. 1 angeführten Schulartensind im Sinne des Schulorganisationsgesetzesvom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242, zuverstehen. Bis zum Inkrafttreten des Schul-organisationsgesetzes sind unter „mittlere undhöhere Schulen" und unter „den Akademienverwandte Lehranstalten" die Mittelschulen undsonstigen mittleren Lehranstalten zu verstehen.

(2) Durch eine Änderung der Bezeichnungenoder der Standorte der im § 3 Abs. 4 angeführ-ten Zentrallehranstalten wird ihre Eigenschaft alsZentrallehranstalten nicht berührt.

§ 22.

(1) Abweichend von der Bestimmung des § 4Abs. 1 lit. a besteht im politischen Bezirk Liezen,Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich

eines Teiles des politischen Bezirkes ein weitererBezirksschulrat. Die örtlichen Zuständigkeitsbe-reiche der beiden Bezirksschulräte sind durchVerordnung des Landesschulrates nach den ört-lichen Erfordernissen derart zu bestimmen, dal?das Gebiet des ganzen politischen Bezirkes erfaßtwird.

(2) Bis zu einer anderweitigen Regelung durchBundesgesetz verbleibt die Verwaltung der Bun-desfachschule für Technik in Wien beim Bundes-ministerium für soziale Verwaltung. Die päd-agogische Aufsicht über diese Schule durch die zu-ständigen Schulbehörden des Bundes (§ 3) wirdhiedurch nicht berührt.

§ 23.

(0 Mit dem Wirksamwerden dieses Bundes-gesetzes treten alle bisherigen bundesgesetzlichenVorschriften über die Organisation der Schulauf-sicht des Bundes in den Ländern, soweit sie nochin Geltung stehen, außer Kraft.

(2) Insbesondere treten gemäß Abs. 1 folgendeVorschriften außer Kraft:

a) die §§ 10 bis 13 des Gesetzes vom 25. Mai1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätz-liche Bestimmungen über das Verhältnisder Schule zur Kirche erlassen werden;

b) die auf Grund der in lit. a genannten Vor-schriften erlassenen Schulaufsichtsgesetzefür die einzelnen Länder;

c) das Bundesgesetz, womit grundsätzlicheBestimmungen über die Organisation derSchulbehörden im Bereiche der Länder undder Stadt Wien getroffen werden, BGBl.Nr. 90/1935.

§ 24.

(1) Dieses Bundesgesetz trit t gegenüber denLändern für die Ausführungsgesetzgebung mitdem Tage der Kundmachung, im übrigen injedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dembetreffenden Bundesland erlassenen Ausführungs-gesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den§§ 8, 14 und 17 Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres,vom Tage der Kundmachung dieses Bundes-gesetzes an gerechnet, zu erlassen.

§25.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundesfällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechtedes Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 undin der Fassung des Bundesverfassungsgesetzesvom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, ist das Bun-desministerium für Unterricht betraut.

SchärfGorbach Drimmel

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241. Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 überdie Schulpflicht (Schulpflichtgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Allgemeine Schulpflicht.

A. Personenkreis, Beginn und Dauer.

§ 1. P e r s o n e n k r e i s .(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich

dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schul-pflicht nach Maßgabe der Bestimmungen diesesAbschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundes-gesetzes sind Minderjährige zu verstehen, dienach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtigoder zum Besuch einer allgemeinbildendenPflichtschule berechtigt sind.

§ 2. B e g i n n d e r a l l g e m e i n e n S c h u l -p f l i c h t .

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit demauf die Vollendung des sechsten Lebensjahresfolgenden 1. September.

§ 3. D a u e r d e r a l l g e m e i n e n S c h u l -p f l i c h t .

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schul-jahre.

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durchden Besuch von öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen.

§ 4. Ö f f e n t l i c h e u n d m i t d e mÖ f f e n t l i c h k e i t s r e c h t a u s -

g e s t a t t e t e S c h u l e n .

Unter den in den §§ 5 bis 10 genanntenSchulen sind öffentliche oder mit dem Öffent-lichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5. S c h u l b e s u c h i n d e n e i n z e l n e nS c h u l j a h r e n .

(1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch denBesuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen dernachstehend angeführten Schularten erfüllt:

a) in den ersten vier Schuljahren der allge-meinen Schulpflicht durch den Besuch einerVolksschule;

b) im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinenSchulpflichtaa) durch den Besuch einer Volksschule

oderbb) durch den Besuch einer Hauptschule;

c) im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflichtaa) durch den Besuch eines polytechni-

schen Lehrganges oderbb) durch den Weiterbesuch einer Volks-

oder Hauptschule;

d) in allen Schuljahren erforderlichenfallsdurch den Besuch einer Sonderschule.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einerHauptschule angehören und den schulrechtlichenAufnahmsbedingungen für diese Hauptschule ge-nügen, können die allgemeine Schulpflicht im5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einerVolksschule erfüllen.

(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeineSchulpflicht auch durch den Besuch einer allge-meinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahrauch durch den Besuch einer berufsbildendenmittleren Schule (einschließlich der land- undforstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer be-rufsbildenden höheren Schule (einschließlich derhöheren land- und forstwirtschaftlichen Lehran-stalten) erfüllt werden.

§ 6. A u f n a h m e i n d i e V o l k s s c h u l ez u B e g i n n d e r S c h u l p f l i c h t .

(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sindvon ihren Eltern oder sonstigen Erziehungs-berechtigten zur Schülereinschreibung bei jenerVolksschule anzumelden, die sie besuchen sollen.Hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persön-lich vorzustellen.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewor-denen Kinder in die Volksschule hat in der Regelauf Grund der Schülereinschreibung für den An-fang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, diespätestens einen Monat vor Beginn der Haupt -ferien zu enden hat, und die bei der Schüler-einschreibung vorzulegenden Personalurkundensind vom Landesschulrat nach den örtlichen Er-fordernissen durch Verordnung festzusetzen.

§ 7. V o r z e i t i g e r B e s u c h d e r V o l k s -s c h u l e .

(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind,sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigenErziehungsberechtigten zum Anfang des Schul-jahres in die Volksschule aufzunehmen, wenn siebis zum Ende des laufenden Kalenderjahres dassechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind unddie Unterbr ingung in der Schule räumlich möglichist.

(2) Schulreif ist ein Kind, wenn begründeteAussicht besteht, daß es dem Unterricht in derVolksschule zu folgen vermag, ohne körperlichoder geistig überfordert zu werden.

(3) Das Ansuchen der Eltern oder sonstigenErziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist fürdie Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiterjener Volksschule, die das Kind besuchen soll,schriftlich einzubringen.

(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung derSchulreife vor der Aufnahme die persönliche Vor-stellung des Kindes zu verlangen und dort, wo

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ein Schularzt bestellt ist, dessen Gutachten ein-zuholen, andernfalls die Eltern oder sonstigenErziehungsberechtigten des Kindes zur Vorlageeines gemeindeärztlichen Gutachtens zu veran-lassen. W o für Volksschulen ein pädagogisch-psychologischer Dienst eingerichtet ist, k a n n derLandesschulrat durch Verordnung überdies dieEinholung eines pädagogisch-psychologischen Gut -achtens durch den Schulleiter vorsehen, soweitdie Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigtendes Kindes zust immen oder dies verlangen; diesesGutachten ist dem Schularzt (Gemeindearzt) zu-gänglich zu machen.

(5) Über das Ansuchen u m vorzeitige Aufnahmehat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zuentscheiden. Von der Entscheidung hat er dieEltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten un-verzüglich — im Falle der Ablehnung unte r An-gabe der Gründe — schriftlich in Kenntnis zusetzen.

(6) H a t der Schulleiter die vorzeitige Aufnahmeabgelehnt, so wird diese Entscheidung nach Ab-lauf von zwei Wochen, nachdem die Eltern odersonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes hie-von in Kenntnis gesetzt worden sind, wirksam,sofern diese nicht innerhalb der genannten Fristbeim Bezirksschulrat ein Ansuchen u m Entschei-dung über die vorzeitige Aufnahme einbringen.Ein solches Ansuchen können die Eltern odersonstigen Erziehungsberechtigten auch dann ein-bringen, wenn der Schulleiter über das bei ihmeingebrachte Ansuchen nicht innerhalb von vierWochen entschieden hat , wobei die Frist von zweiWochen mit Ablauf der vierwöchigen Frist zulaufen beginnt. Solange die Entscheidung desSchulleiters nicht wirksam ist oder keine gegen-teilige Entscheidung des Bezirksschulrates vor-liegt, darf das Kind die Schule besuchen.

(:) Der Bezirksschulrat ha t vor seiner Entschei-dung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.W o ein pädagogisch-psychologischer Dienst ein-gerichtet ist, kann der Landesschulrat durch Ver-o rdnung überdies die Einholung eines pädago-gisch-psychologischen Gutachtens durch denBezirksschulrat vorsehen, soweit die Eltern odersonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zu-st immen oder dies verlangen; dieses Gutachtenist dem Amtsarz t zugänglich zu machen. Gegendie Entscheidung des Bezirksschulrates ist keinordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Stellt sich nach dem Schuleintritt eines vor-zeitig aufgenommenen Kindes heraus, daß dieSchulreife (Abs. 2) doch nicht gegeben ist, so istdie vorzeitige Aufnahme des Kindes zu wider-rufen. Aus dem gleichen Grund können die Elternoder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kindvom Schulbesuch abmelden. Der Widerruf unddie Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende deslaufenden Kalenderjahres zulässig. Ein Widerrufder vorzeitigen Aufnahme ist vom Schulleiter, im

Falle der Aufnahme durch den Bezirksschulrat(Abs. 7) jedoch von diesem auszusprechen. DieBestimmungen der Abs. 5 zweiter Satz, 6 und7 finden sinngemäß Anwendung .

(9) Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten,solange die vorzeitige Aufnahme nicht wider-rufen oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldetwird (Abs. 8), die gleichen Bestimmungen wie fürschulpflichtige Kinder .

(10) Der vorzeitige Schulbesuch wird in dieDauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) einge-rechnet, wenn er nicht gemäß Abs. 8 eingestelltworden ist.

§ 8. B e s u c h e i n e r S o n d e r s c h u l e .

(1) Schulpflichtige Kinder, die infolge physi-scher oder psychischer Behinderung dem U n t e r -richt in der Volks- oder Hauptschule nicht zufolgen vermögen, aber dennoch bildungsfähigsind, haben — unbeschadet der Best immungen der§§ 11 bis 13 — ihre allgemeine Schulpflicht ineiner ihrer Eigenart und Bildungsfähigkeit ent-sprechenden Sonderschule oder einer Volks- oderHauptschule angeschlossenen Sonderschulklasse zuerfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vo rhan -den sind und der Schulweg den Kindern z u m u t -bar oder der Schulbesuch auf G r u n d der mitZus t immung der El tern oder sonstigen Erzie-hungsberechtigten der Kinder erfolgten U n t e r -bringung in einem der Schule angegliederten odersonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Über die Aufnahme eines Kindes in eineSonderschule (Sonderschulklasse) hat der Bezirks-schulrat auf Ansuchen der Eltern oder sonstigenErziehungsberechtigten des Kindes oder auf An-trag des Leiters der Schule, dem das Kind zurAufnahme vorgestellt worden ist oder dessenSchule es besucht, oder sonst von Amts wegen zuentscheiden. Vor seiner Entscheidung hat derBezirksschulrat zur Feststellung, ob das Kindsonderschulbedürftig ist, ein Gutachten des Lei-ters der zuständigen Sonderschule (Lehrers derSonderschulklasse) sowie erforderlichenfalls, je-denfalls aber auf Verlangen der Eltern oder son-stigen Erziehungsberechtigten des Kindes, einschul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen.Wo ein pädagogisch-psychologischer Dienst ein-gerichtet ist, kann der Landesschulrat durch Ver-o rdnung überdies die Einholung eines pädago-gisch-psychologischen Gutachtens durch denBezirksschulrat vorsehen, soweit die Eltern odersonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zu-st immen oder dies verlangen; dieses Gutachtenist dem Schularzt (Amtsarzt) zugänglich zumachen.

(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrateskönnen die El tern oder sonstigen Erziehungsbe-rechtigten des Kindes Berufung an den Landes-schulrat erheben, gegen dessen Entscheidung keinordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

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§ 9 . S c h u l b e s u c h u n d F e r n b l e i b e nv o m U n t e r r i c h t .

(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufge-nommenen Schüler haben den Unterricht wäh-rend der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßigund pünktlich zu besuchen, auch am Unterrichtin den unverbindlichen Lehrgegenständen, für diesie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden,regelmäßig teilzunehmen und sich an den ver-pflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveran-staltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist währendder Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Ver-hinderung des Schülers zulässig.

(s) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhin-derung gelten insbesondere:

a) Erkrankung des Schülers,b) mit der Gefahr der Übertragung verbun-

dene Erkrankungen von Hausangehörigendes Schülers,

c) Erkrankung der Eltern oder anderer An-gehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülersbedürfen,

d) außergewöhnliche Ereignisse im Leben desSchülers, in der Familie oder im Hauswesendes Schülers,

e) Ungangbarkeit des Schulweges oderschlechte Witterung, wenn die Gesundheitdes Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häus-lichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen odersonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme vonSchülern auf die Wanderschaft durch Personen,die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nichtals Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderunganzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberech-tigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klas-senvorstand) oder den Schulleiter von jeder Ver-hinderung des Schülers ohne Aufschub mündlichoder schriftlich unter Angabe des Grundes zubenachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleitershat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich undbei einer länger als eine Woche dauernden Er-krankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfallsunter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu er-folgen.

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fern-bleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stun-den bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassen-vorstand) und für mehrere Tage bis zu einerWoche der Schulleiter erteilen. Für die Erlaubniszu längerem Fernbleiben ist die Schulbehördeerster Instanz zuständig, gegen deren Entschei-dung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(7) Die Befreiung eines Schülers von der Teil-nahme am Unterricht in Leibesübungen oder son-stigen Gegenständen mit vorwiegend körperlicherBetätigung ist nur aus Gründen des Gesundheits-

zustandes des Schülers zulässig, wenn der Schüleran dem betreffenden Unterricht ohne Gefähr-dung nicht einmal in beschränktem Maße teil-nehmen kann. Sofern es sich nicht um dieBefreiung eines Schülers für einzelne Stundenhandelt, in welchem Falle nach Abs. 6 vorzugehenist, ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungs-berechtigten des Kindes um die Befreiung bei derSchulbehörde erster Instanz anzusuchen, die vorihrer Entscheidung den Schulleiter zu hören undein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzu-holen hat. Gegen die Entscheidung der Schulbe-hörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechts-mittel zulässig.

§ 10. B e u r l a u b u n g v o m S c h u l b e s u c ha u s d e m G r u n d e d e r M i t h i l f e i n d e r

Landwirtschaft.

(1) Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allge-meinen Schulpflicht können Schüler der Volks-schule oder des polytechnischen Lehrganges aufAnsuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungs-berechtigten für einen Zeitraum, der sechsWochen des Schuljahres nicht übersteigen darf,vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubtwerden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mit-helfende Familienangehörige zur Aufrechterhal-tung des landwirtschaftlichen Betriebes unum-gänglich notwendig ist.

(2) Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlicheinzubringen, der es dem Bezirksschulrat mitseiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzu-legen hat. Gegen die Entscheidung des Bezirks-schulrates ist kein ordentliches Rechtsmittelzulässig. Wird über das Ansuchen nicht innerhalbvon zwei Wochen, nachdem es beim Schulleitereingebracht worden ist, entschieden, gilt es alsbewilligt.

(3) Der Bezirksschulrat hat die Beurlaubungzu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefürnicht mehr gegeben sind. Gegen eine solche Ent-scheidung des Bezirksschulrates ist kein ordent-liches Rechtsmittel zulässig.

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durchTeilnahme an einem gleichwertigen Unterricht.

§ 11. B e s u c h v o n P r i v a t s c h u l e n o h n eÖ f f e n t l i c h k e i t s r e c h t u n d h ä u s -

licher Unterricht.

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann — unbe-schadet der Bestimmungen des § 12 — auch durchdie Teilnahme am Unterricht an einer Privat-schule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden,sofern der Unterricht jenem an einer im § 5genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann fernerdurch die Teilnahme an häuslichem Unterrichterfüllt werden, sofern der Unterricht jenem aneiner im § 5 genannten Schule — ausgenommen

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den polytechnischen Lehrgang — mindestensgleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberech-tigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einemim Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Be-zirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahresanzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teil-nahme an einem solchen Unterricht innerhalbeines Monates ab dem Einlangen der Anzeigeuntersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeitanzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 gefor-derte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht ge-geben ist. Gegen die Entscheidung des Bezirks-schulrates kann Berufung an den Landesschulraterhoben werden; gegen die Entscheidung desLandesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittelzulässig.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schul-schluß durch eine Prüfung an einer im § 5 ge-nannten entsprechenden Schule nachzuweisen,soweit auch die Schüler dieser Schulen am Endedes Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcherNachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschul-rat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflichtim Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Gegen dieEntscheidung des Bezirksschulrates ist kein or-dentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 12. B e s u c h v o n i m I n l a n d g e l e g e -n e n S c h u l e n m i t a u s l ä n d i s c h e m

L e h r p l a n .

(0 Die allgemeine Schulpflicht kann durch denBesuch von im Inland gelegenen Schulen, an denennach ausländischem Lehrplan unterrichtet wird,erfüllt werden, wenn dies in zwischenstaatlichenVereinbarungen vorgesehen oder eine solcheSchule durch Verordnung des Bundesministeriumsfür Unterricht als zur Erfüllung der Schulpflichtgeeignet anerkannt worden ist.

(2) Der Abschluß soldier zwischenstaatlicherVereinbarungen beziehungsweise eine solche An-erkennung darf nur erfolgen, wenn der Unter-richt im wesentlichen jenem an einer der im § 5genannten Schulen gleichkommt und — soweites sich um die Erfüllung der Schulpflicht durchKinder österreichischer Staatsbürgerschaft han-delt — ein zusätzlicher Unterricht nach öster-reichischem Lehrplan zur Erreichung des Lehr-zieles einer entsprechenden österreichischen Schuleerteilt wird.

§ 13. B e s u c h v o n i m A u s l a n d g e l e -g e n e n S c h u l e n .

(1) Mit Bewilligung des Landesschulrates kön-nen schulpflichtige Kinder österreichischer Staats-bürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auchdurch den Besuch von im Ausland gelegenenSchulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilli-gung ist von den Eltern oder sonstigen Erzie-hungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschul-

rat einzubringen, der es mit seiner Stellungnahme,dem Landesschulrat vorzulegen hat. Der Landes-schulrat hat die Bewilligung jeweils für ein Schul-jahr zu erteilen, wenn der Unterricht an derausländischen Schule jenem an einer im § 5 ge-nannten Schule mindestens gleichwertig und keinerziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für dasKind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichischeStaatsbürgerschaft nicht besitzen, können die all-gemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch denBesuch von im Ausland gelegenen Schulen erfül-len. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberech-tigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigtenBesuch einer solchen Schule dem Bezirksschulratvor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 findensinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß anStelle des Bezirksschulrates der Landesschulratzuständig ist.

(4) Gegen Entscheidungen des Landesschulratesnach den Abs. 1 und 3 ist kein ordentlichesRechtsmittel zulässig.

D. Zurückstellung vom Schulbesuch und Befrei-ung von der allgemeinen Schulpflicht.

§ 14. Z u r ü c k s t e l l u n g s c h u l p f l i c h -tiger Kinder vom Schulbesuch.(1) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schul-

reif (§ 7 Abs. 2) sind, sind auf Ansuchen ihrerEltern oder sonstigen Erziehungsberechtigtenoder von Amts wegen für das erste Jahr ihrerallgemeinen Schulpflicht vom Schulbesuch zurück-zustellen, wenn keine Schuleinrichtungen zu ihrerFörderung bestehen und sie nicht in eine Sonder-schule (§ 8) eingewiesen werden. Die Zurückstel-lung . vom Schulbesuch darf nur vor Beginn desSchuljahres oder nach erfolgtem Schuleintritt vordem Ende des laufenden Kalenderjahres ausge-sprochen werden.

(2) Für das Verfahren über die Zurückstellungvom Schulbesuch gelten sinngemäß die Bestim-mungen des § 7 Abs. 3 bis 7 mit der Maßgabe,daß

a) die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ersterSatz auch dann Anwendung finden, wennder Schulleiter die Zurückstellung von Amtswegen ausgesprochen hat;

b) an Stelle der Bestimmung des § 7 Abs. 6letzter Satz das Kind, falls es nicht in derZwischenzeit in eine Sonderschule aufge-nommen wird, die Volksschule zu besuchenhat, solange die Entscheidung des Schullei-ters nicht wirksam ist oder eine gegenteiligeEntscheidung des Bezirksschulrates nichtvorliegt.

(3) Die Zeit, während der ein schulpflichtigesKind vom Schulbesuch zurückgestellt war, ist indie Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) ein-zurechnen.

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§ 15. B e f r e i u n g von d e r a l l g e m e i n e nS c h u l p f l i c h t

(1) Bildungsunfähige Kinder sind von der all-gemeinen Schulpflicht zu befreien.

(2) Bildungsunfähigkeit liegt vor, wenn dasKind infolge physischer oder psychischer Behin-derung auch dem Unterricht an einer Sonderschule(§ 8) nicht zu folgen vermag.

(3) Für das Verfahren über die Befreiung vonder allgemeinen Schulpflicht gelten sinngemäßdie Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3.

E. Feststellung der Schulpflichtigen.

§ 16. S c h u l p f l i c h t m a t r i k .

(1) Zur Ermitt lung der der allgemeinen Schul-pflicht unterliegenden Kinder ist von den Orts-gemeinden ein Verzeichnis der in ihrem Gebietwohnenden schulpflichtigen Kinder (Schulpflicht-matrik) zu führen.

(2) Die Schulleitungen haben den Schuleintrittund den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kin-des der Ortsgemeinde, in deren Schulpflichtmatrikdas Kind geführt wird, anzuzeigen.

(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unter-liegt der Aufsicht des Bezirksschulrates, der imbesonderen darüber zu wachen hat, daß alleschulpflichtigen Kinder erfaßt werden und, so-fern sie nicht nach § 15 befreit sind, ihreSchulpflicht erfüllen.

(4) Die näheren Vorschriften über die Einrich-tung und die Art der Führung der Schulpflicht-matr ik hat der Landesschulrat nach den örtlichenErfordernissen durch Verordnung nach Anhörender Landesregierung festzusetzen.

(5) Sofern in einem Bundesland die Gewährfür die Erfassung der schulpflichtigen Kinder aufeine andere Ar t gegeben ist, kann der Landes-schulrat nach Anhören der Landesregierung durchVerordnung von der Verpflichtung der Ortsge-meinden zur Führung der Schulpflichtmatrik ab-sehen.

F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allge-meinbildender Pflichtschulen.

§ 17. S c h u l b e s u c h b e i v o r ü b e r g e -h e n d e m A u f e n t h a l t .

Kinder, die sich in Österreich nur vorüber-gehend aufhalten, sind unter den gleichen sonsti-gen Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtigevorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.

§ 18. W e i t e r b e s u c h d e r V o l k s - ,H a u p t - o d e r S o n d e r s c h u l e i m

9. S c h u l j a h r .

Schüler, die nach Erfüllung der ersten achtJahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrzielder Volks-, Haup t - oder Sonderschule nicht er-reicht haben, sind berechtigt, ihre allgemeineSchulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiter-

besuch der Volks-, Haup t - oder Sonderschulean Stelle des Besuches des polytechnischen Lehr-ganges zu erfüllen.

§ 19. W e i t e r b e s u c h d e r S c h u l e i ne i n e m f r e i w i l l i g e n 1 0 . S c h u l j a h r .

(1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einerVolks-, Haupt- oder Sonderschule erfüllt haben,ohne dadurch das Lehrziel der betreffendenSchulart erreicht zu haben, sind berechtigt, indem der Beendigung ihrer allgemeinen Schul-pflicht unmittelbar folgenden Schuljahr dieVolks-, Haupt - oder Sonderschule weiter zubesuchen.

(2) Schüler, die nach Erfüllung ihrer allge-meinen Schulpflicht den polytechnischen Lehr-gang noch nicht besucht haben, sind — ohneRücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volks-,Haup t - oder Sonderschule erreicht haben — be-rechtigt, den polytechnischen Lehrgang in demder Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflichtunmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.

ABSCHNITT II.

Gewerbliche und kaufmännische Berufsschul-pflicht.

§ 20. P e r s o n e n k r e i s .

Für alle in einem gewerblichen (einschließlichkaufmännischen) Lehrverhältnis oder in einemauf Grund gesetzlicher Vorschriften diesemgleichzuhaltenden Ausbildungsverhältnis stehen-den Personen besteht Berufsschulpflicht nachMaßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes.

§ 21 . D a u e r d e r B e r u f s s c h u l p f l i c h t .

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt mit demEintri t t in ein gewerbliches (einschließlich kauf-männisches) Lehrverhältnis oder in ein auf Grundgesetzlicher Vorschriften diesem gleichzuhaltendesAusbildungsverhältnis und dauert bis zum Endedes Lehr(Ausbildungs)verhältnisses.

(2) Berufsschüler, deren Lehr(Ausbildungs)ver-hältnis während eines Schuljahres geendet hat,können bis zum Ende des laufenden Schuljahresdie gewerbliche (kaufmännische) Berufsschuleweiter besuchen.

§ 22. E r f ü l l u n g d e r B e r u f s s c h u l -p f l i c h t .

(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Be-such einer der Fachrichtung des Lehr(Ausbil-dungs)verhältnisses entsprechenden fachlichenBerufsschule mit Jahres- oder Saisonunterrichtoder mit lehrgangsmäßigem Unterricht zu er-füllen. Gehört der Berufsschulpflichtige demSprengel einer solchen fachlichen Berufsschulenicht an, so hat er seine Berufsschulpflicht durch

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1176 61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr . 241

den Besuch einer allgemeinen gewerblichen Be-rufsschule zu erfüllen.

(2) Unter Berufsschulen im Sinne dieses Ab-schnittes sind öffentliche oder mit dem Öffent-lichkeitsrecht ausgestattete Berufsschulen zu ver-stehen, soweit nicht ausdrücklich anderes be-stimmt ist.

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 6über den Schulbesuch und das Fernbleiben vomUnterricht finden sinngemäß mit der MaßgabeAnwendung, daß bei Anwendung des § 9 Abs. 6zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleibenfür einzelne Stunden bis zu einem Tag derSchulleiter und darüber hinaus der Landesschulratzuständig ist.

(4) Die Berufsschulpflicht kann auch durch denBesuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrechtausgestatteten Berufsschule erfüllt werden, dochist in diesem Falle der zureichende Erfolg desUnterrichtes durch eine Prüfung über denJahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahresan einer öffentlichen oder mit dem Öffentlich-keitsrecht ausgestatteten Berufsschule nachzu-weisen. Wird ein solcher Nachweis nicht er-bracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen,daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eineöffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrechtausgestattete Berufsschule zu besuchen hat. Gegendie Entscheidung des Landesschulrates ist keinordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 23. B e f r e i u n g v o m B e s u c h d e r B e -r u f s s c h u l e .

(1) Berufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrerEltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten,großjährige Berufsschulpflichtige auf eigenes An-suchen, vom Besuch der Berufsschule insoweit zubefreien, als sie einen dem Lehrplan der betref-fenden Berufsschule entsprechenden oder gleich-wertigen Berufsschulunterricht oder einen minde-stens gleichwertigen anderen Unterricht bereitsmit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeitstellt das Bundesministerium für Unterricht nachAnhören der Landesschulräte (Kollegium) all-gemein oder auf Antrag eines Landesschulratesim Einzelfalle fest.

(2) Außerdem können Berufsschulpflichtige aufAnsuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungs-berechtigten, großjährige Berufsschulpflichtige aufeigenes Ansuchen, aus gesundheitlichen, wirt-schaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Per-son liegenden Gründen vom Besuch der Berufs-schule ganz oder teilweise, mit oder ohne Ver-pflichtung zur Ablegung von Prüfungen, befreitwerden. Unter wirtschaftlichen Gründen imSinne dieser Bestimmung sind auch besonderewirtschaftliche Umstände des Betriebes, in demder Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen,wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von

ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und imLaufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nichtübersteigen darf; in diesem Falle kann das An-suchen um Befreiung auch vom Lehrherrn (Leiterdes Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.

(3) Der Landesschulrat hat über die bei ihmeinzubringenden Ansuchen um Befreiung vomBesuch der Berufsschule zu entscheiden, undzwar in den Fällen des Abs. 1 auf Grund derFeststellung des Bundesministeriums für Unter-richt über die Gleichwertigkeit. Gegen die Ent-scheidung des Landesschulrates ist kein ordent-liches Rechtsmittel zulässig.

ABSCHNITT III.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 24. V e r a n t w o r t l i c h k e i t f ü r d i eE r f ü l l u n g d e r S c h u l p f l i c h t u n d

S t r a f b e s t i m m u n g e n .(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsbe-

rechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllungder Schulpflicht, insbesondere für den regel-mäßigen Schulbesuch und die Einhaltung derSchulordnung durch den Schüler beziehungsweisein den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 fürdie Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungenzu sorgen. Sofern es sich um großjährige Be-rufsschulpflichtige handelt, treffen sie diesePflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsbe-rechtigten eines der allgemeinen Schulpflichtunterliegenden Kindes sind weiters nach Maß-gabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, dasKind für den Schulbesuch in gehöriger Weise,insbesondere auch mit den notwendigen Schul-büchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diesenicht von einer Körperschaft des öffentlichenRechts beigestellt werden, auszustatten. Fernersind sie verpflichtet, die zur Führung der Schul-pflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen undAuskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrherrn(vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei derLeitung der Berufsschule binnen zwei Wochenab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnissesan- beziehungsweise abzumelden. Sofern der Be-rufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haus-halte des Lehrherrn wohnt, t r i t t dieser hinsicht-lich der im Abs. 1 genannten Pflichten an dieStelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsbe-rechtigten. Inwieweit der Lehrherr (Leiter desAusbildungsbetriebes) ansonsten für die Erfül-lung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist,richtet sich nach den gewerberechtlichen odersonstigen Vorschriften über die Berufsausbildung.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungs-übertretung dar und ist von der Bezirksverwal-

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61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 241 1177

tungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3000 S,im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest biszu zwei Wochen zu bestrafen,

Übergangsbestimmungen.

§25 .

(1) Bis zum Inkrafttreten des § 3 dauert dieallgemeine Schulpflicht acht Schuljahre.

(2) Bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunktfinden die Bestimmungen des Abschnittes I inso-weit keine Anwendung, als sie sich auf das9. Schuljahr beziehen. Ferner ist bis zu diesemZeitpunkt im § 10 unter dem letzten Schuljahrdas 8. Schuljahr zu verstehen.

§ 26.

Bis zu dem im § 25 Abs. 1 genannten Zeit-punkt sind Schüler, die am Ende ihrer acht-jährigen allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel derobersten Stufe der Volks-, Haupt- oder Sonder-schule nicht erreicht haben, berechtigt, die Volks-,Haupt- oder Sonderschule in dem der Beendi-gung ihrer allgemeinen Schulpflicht folgendenSchuljahr weiter zu besuchen.

§27.Bis zu dem im § 25 Abs. 1 genannten Zeit-

punkt gilt ferner folgendes: Soweit Lehrkursezur Weiterbildung der Jugend nach Beendigungder allgemeinen Schulpflicht an Volks-, Haupt-oder Sonderschulen bestehen oder eingerichtetwerden, sind Schüler, die ihre achtjährige all-gemeine Schulpflicht erfolgreich erfüllt haben,nach Maßgabe der vorhandenen Plätze berechtigt,einen solchen Lehrkurs in dem der Beendigungihrer allgemeinen Schulpflicht folgenden Schul-jahr zu besuchen.

§ 28.

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durchBundesgesetz besteht im Lande Vorarlberg fürMädchen, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllthaben, die Pflicht zum Besuch der hauswirtschaft-lichen Berufsschule, wenn sie keine mittlere oderhöhere Schule (einschließlich der land- und forst-wirtschaftlichen Fachschulen und der höherenland- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten)besuchen und nicht zum Besuch einer anderenBerufsschule verpflichtet sind.

(2) Die hauswirtschaftliche Berufsschulpflichtbeginnt mit dem der Beendigung der allgemeinenSchulpflicht folgenden Schuljahrsanfang unddauert zwei Schuljahre, längstens jedoch bis zurErreichung des 18. Lebensjahres oder der frü-heren Verehelichung.

(3) Die Bestimmungen der §§ 22, 23 und 24sind sinngemäß anzuwenden.

Schlußbestimmungen.

§ 29.

(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesge-setzes treten alle bisherigen Vorschriften überdie Schulpflicht außer Kraft, soweit im Abs. 3nicht anderes bestimmt ist. *)

(2) Insbesondere treten im Sinne des Abs. 1folgende Vorschriften, soweit sie noch in Gel-tung stehen außer Kraft:

a) die §§ 20 bis 25 des Gesetzes vom 14. Mai1869, RGBl. Nr . 62, in der Fassung desGesetzes vom 2. Mai 1883, RGBl. Nr . 53,und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1928,BGBl. Nr. 188 (Reichsvolksschulgesetz);

b) die §§ 20 bis 34, 35 Abs. 2, 36 bis 39,41, 42, 63, 65 und 66 der mit Verordnungdes Ministeriums für Kultus und Unter-richt vom 29. September 1905, RGBl.Nr. 159, erlassenen Schul- und Unter-richtsordnung für allgemeine Volksschulenund für Bürgerschulen;

c) die §§ 19 bis 25 des BurgenländischenVolksschulgesetzes, BGBl. Nr. 136/1936;

d) die auf Grund des § 24 des Reichsvolks-schulgesetzes beziehungsweise des § 24 desBurgenländischen Volksschulgesetzes erlas-senen Vorschriften über den Schulbesuch;

e) die Verordnung zur Einführung desReichsschulpflichtgesetzes in der Ostmarkvom 25. Juli 1939, deutsches RGBl. IS. 1337 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 982/1939);

f) das Gesetz über die Schulpflicht im Deut-schen Reich (Reichsschulpflichtgesetz) vom6. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 799(GBl. f. d. L. Ö. Nr . 982/1939), in derFassung des Gesetzes zur Änderung desReichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai1941, deutsches RGBl. I S. 282;

g) die Erste Verordnung zur Durchführungdes Reichsschulpflichtgesetzes vom 7. März1939, deutsches RGBl. I S. 438 (GBl. f. d. L.Ö. Nr. 982/1939), in der Fassung der Zwei-ten Verordnung zur Durchführung desReichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai 1941,deutsches RGBl. I S. 283;

h) das Bundesgesetz vom 13. Feber 1952,BGBl. Nr . 44, über den Beginn der Schul-pflicht;

i) die Verordnung des Bundesministeriumsfür Unterricht vom 1. Juli 1952, BGBl.Nr. 144, zur Durchführung des Bundes-gesetzes vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr . 44,über den Beginn der Schulpflicht;

j) die Vorschriften über die Berufsschulpflichtder gewerblichen (einschließlich kauf-männischen) Lehrlinge;

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 267/1963.

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k) das Bundesgesetz vom 17. Jänner 1929,BGBl. Nr. 74, über die Errichtung undErhaltung hauswirtschaftlicher Fortbil-dungsschulen in Vorarlberg.

(3) Nicht berührt durch dieses Bundesgesetzwerden Vorschriften über die Berufs(Fortbil-dungs)schulpf)icht von Personen, die in derLand- oder Forstwirtschaft tätig sind oder ineinem land- oder forstwirtschaftlichen Lehr-oder Ausbildungsverhältnis stehen.

§30.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des§ 3 am 1. Jänner 1963 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des § 3 tritt am 1. Sep-tember 1966 in Kraft.

§31.

(1) Die näheren Vorschriften zur Durchführungdieses Bundesgesetzes sind nach Anhörung derLandesschulräte vom Bundesministerium fürUnterricht — soweit es sich um die gewerblicheund kaufmännische Berufsschulpflicht oder umden Besuch von gewerblichen und kaufmän-nischen Berufsschulen handelt, im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Handel undWiederaufbau — zu erlassen.

(2) Mit der sonstigen Vollziehung dieses Bun-desgesetzes ist das Bundesministerium für Unter-richt betraut.

SchärfGorbach Drimmel Bock

242. Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 überdie Schulorganisation (Schulorganisations-

gesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen über die Schul-organisation.

§ 1. G e l t u n g s b e r e i c h .

Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemein-bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen,mittleren Schulen und höheren Schulen sowie fürdie Anstalten der Lehrerbildung und der Er-zieherbildung. Ausgenommen vom Geltungsbe-reich dieses Bundesgesetzes sind die land- undforstwirtschaftlichen Schulen.

§ 2. A u f g a b e d e r ö s t e r r e i c h i s c h e nS c h u l e .

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe,an der Entwicklung der Anlagen der Jugend

nach den sittlichen, religiösen und sozialen Wer-ten sowie nach den Werten des Wahren, Gutenund Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufeund ihrem Bildungsweg entsprechenden Unter-richt mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit demfür das Leben und den künftigen Beruf erforder-lichen Wissen und Können auszustatten und zumselbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden,arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwor-tungsbewußten Gliedern der Gesellschaft undBürgern der demokratischen und bundesstaat-lichen Republik Österreich herangebildet werden.Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialemVerständnis geführt, dem politischen und welt-anschaulichen Denken anderer aufgeschlossensowie befähigt werden, am Wirtschafts- undKulturleben Österreichs, Europas und der WeltAnteil zu nehmen und in Freiheits- und Frie-densliebe an den gemeinsamen Aufgaben derMenschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnenSchularten ergeben sich aus den Bestimmungendes II. Hauptstückes.

§ 3. G l i e d e r u n g d e r ö s t e r -r e i c h i s c h e n S c h u l e n .

(1) Das österreichische Schulwesen stellt inseinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliede-rung wird durch die Alters- und Reifestufen, dieverschiedenen Begabungen und durch die Lebens-aufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerbhöherer Bildung und der Übert r i t t von einerSchulart in eine andere ist allen hiefür geeignetenSchülern zu ermöglichen.

(2) Die Schulen gliedern sicha) nach ihrem Bildungsinhalt in:

aa) allgemeinbildende Schulen,bb) berufsbildende Schulen,cc) Anstalten der Lehrerbildung und der

Erzieherbildung;

b) nach ihrer Bildungshöhe in:aa) Pflichtschulen,bb) mittlere Schulen,cc) höhere Schulen,dd) Akademien und verwandte Lehran-

stalten.

§ 4. A l l g e m e i n e Z u g ä n g l i c h k e i td e r S c h u l e n .

(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemeinohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,der Rasse, des Standes, der Klasse, der Spracheund des Bekenntnisses mit der Maßgabe zugäng-lich, daß Schulen und Klassen eingerichtet wer-den können, die nur für Knaben oder nur fürMädchen bestimmt sind.

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(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffent-liche Schule darf nur abgelehnt werden,

a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Auf-nahmsbedingungen nicht erfüllt;

b) wenn der Schüler dem für die Schule vor-gesehenen Schulsprengel nicht angehört;

c) wenn für die Schule kein Schulsprengelvorgesehen ist, wegen Überfüllung derSchule.

(3) Für Privatschulen gelten die Bestimmungendes Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen,deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannteKirche oder Religionsgesellschaft, eine nachderen Recht bestehende Einrichtung oder einanderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffent-lich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl derSchüler nach dem Bekenntnis oder nach derSprache zulässig ist.

§ 5. S c h u l g e l d f r e i h e i t .

(1) Außer der durch andere gesetzliche Vor-schriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit anöffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuchder sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallendenöffentlichen Schulen unentgeltlich.

(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelteoder zu regelnde Einhebung von Prüfungstaxen,Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallver-sicherungsprämien und eines höchstens kosten-deckenden Beitrages für die Unterbringung, Ver-pflegung und Betreuung in öffentlichen Schüler-heimen wird hiedurch nicht berührt . SonstigeSchulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.

§ 6. L e h r p l ä n e .

(1) Das Bundesministerium für Unterricht hatfür jede der in diesem Bundesgesetz geregeltenSchularten Lehrpläne durch Verordnung festzu-setzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassungsolcher Verordnungen zu hören; außerdemkann in diesen Verordnungen vorgesehen wer-den, daß die Landesschulräte im Rahmen dervom Bundesministerium für Unterricht erlasse-nen Verordnungen zusätzliche Lehrplanbestim-mungen nach den örtlichen Erfordernissen aufGrund dieses Bundesgesetzes erlassen können.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

a) Die allgemeinen Bildungsziele, die Bil-dungs- und Lehraufgaben der einzelnenUnterrichtsgegenstände und didaktischeGrundsätze;

b) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die ein-zelnen Schulstufen;

c) Gesamtstundenzahl und Stundenausmaßder einzelnen Unterrichtsgegenstände(Stundentafel).

(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtge-genstände, alternative Pflichtgegenstände, rela-

tive Pflichtgegenstände, Freigegenstände) in denLehrplänen vorzusehen sind, wird in den Be-stimmungen des II. Hauptstückes für die einzel-nen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kannbestimmt werden, daß einzelne der im II. Haupt -stück angeführten Pflichtgegenstände als alter-native Pflichtgegenstände zu führen sind. Dar-über hinaus können in den Lehrplänen auchsonstige Unterrichtsgegenstände als relativePflichtgegenstände oder als Freigegenstände undunverbindliche Übungen vorgesehen werden.

(4) Bei der Erlassung der Lehrpläne für denReligionsunterricht ist auf die Bestimmungen desReligionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr . 190/1949,in der Fassung der Novellen BGBl. Nr . 185/1957 und BGBl. Nr . 243/1962, Bedacht zunehmen.

§ 7. S c h u l v e r s u c h e .

(1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf demGebiete des Schulwesens zukommt, kann das Bun-desministerium für Unterricht oder mit dessenZustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zurErprobung besonderer pädagogischer oder schul-organisatorischer Maßnahmen abweichend vonden Bestimmungen des II. .Hauptstückes Schulver-suche an öffentlichen Schulen durchführen.

(2) Soweit bei der Durchführung von Schul-versuchen an öffentlichen Pflichtschulen derenäußere Organisation berühr t wird, bedarf es einervorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund unddem betreffenden Bundesland.

(3) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrechtbedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schul-versuch der Bewilligung des Bundesministeriumsfür Unterricht, u m die im Wege des Landesschul-rates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu er-teilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfülltwerden und der im Abs. 4 angeführte Hunder t -satz nicht überschritten wird.

(4) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schu-len, an denen Schulversuche durchgeführt werden,darf 5 v. H . der Anzahl der Klassen an öffent-lichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sichaber um Pflichtschulklassen handelt, 5 v. H . derAnzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulenim jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Dasgleiche gilt sinngemäß für Privatschulen mitÖffentlichkeitsrecht.

§ 8. B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n .

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu ver-stehen:

a) Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, dievon gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes inder Fassung von 1929 und in der Fassungdes Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli1962, BGBl. Nr . 215) errichtet und erhaltenwerden;

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b) unter Privatschulen jene Schulen, die vonanderen als den gesetzlichen Schulerhalternerrichtet und erhalten werden und gemäßden Bestimmungen des Privatschulgesetzes,BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einergesetzlich geregelten Schulartbezeichnungberechtigt sind;

c) unter Pflichtgegenständen jene Unterrichts-gegenstände, deren Besuch für alle in diebetreffende Schule aufgenommenen Schülerverpflichtend ist, sofern sie nicht vom Be-such befreit oder im Falle des Religions-unterrichtes auf Grund der Bestimmungendes Religionsunterrichtsgesetzes vom Be-such abgemeldet worden sind;

d) unter alternativen Pflichtgegenständen jeneUnterrichtsgegenstände, deren Besuch zurWahl gestellt wird, wobei einer von meh-reren Unterrichtsgegenständen gewählt wer-den kann und der gewählte Unterrichts-gegenstand wie ein Pflichtgegenstand ge-wertet wird;

c) unter relativen Pflichtgegenständen jeneUnterrichtsgegenstände, deren Besuch zwarfrei gewählt werden kann, die jedoch imübrigen wie Pflichtgegenstände gewertetwerden;

f) unter Freigegenständen jene Unterrichts-gegenstände und unter unverbindlichenÜbungen jene Unterrichtsveranstaltungen,zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginndes Schuljahres erforderlich ist und die nichtwie Pflichtgegenstände gewertet werden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. d, e und f hatdie Wahl oder Anmeldung durch die Erziehungs-berechtigten des Schülers, wenn dieser aber vollhandlungsfähig ist, durch ihn selbst zu erfolgen.

II. HAUPTSTÜCK.

Besondere Bestimmungen über die Schul-organisation.

TEIL A.

Allgemeinbildende Schulen.

A b s c h n i t t I.

Allgemeinbildende Pflichtschulen.

1. Volksschulen.

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 9. A u f g a b e d e r V o l k s s c h u l e .Die Volksschule hat den Schülern eine grund-

legende Allgemeinbildung zu vermitteln und siefür das praktische Leben und für den Übertrittin weiterführende Schulen vorzubereiten. Sie hatin den ersten vier Schulstufen (Grundschule) einefür alle Schüler gemeinsame Elementarbildung, inder 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) eine erweiterte

Bildung und in der Ausbauform der Volksschul-oberstufe (Ausbauvolksschule) eine den örtlichenGegebenheiten entsprechende ergänzende Bil-dung zu vermitteln.

§ 10. L e h r p l a n d e r V o l k s s c h u l e .

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Volksschule sind alsPflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Lesen,Schreiben, Deutsch, Sachunterricht (Heimat- undNaturkunde, in der Oberstufe Geschichte undSozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,Naturgeschichte und Naturlehre), Rechnen undRaumlehre, Musikerziehung, Bildnerische Erzie-hung, Knabenhandarbeit, Mädchenhandarbeit,Hauswirtschaft (in der Oberstufe, für Mädchen),Leibesübungen.

(2) Im Lehrplan für die Ausbauvolksschule(§12 Abs. 2) ist ein ergänzender Unterricht inmehreren der im Abs. 1 genannten Unterrichts-gegenstände sowie ein zusätzlicher Unterricht inweiteren Unterrichtsgegenständen (darunter aucheine lebende Fremdsprache, Kurzschrift undMaschinschreiben) in der Form von relativenPflichtgegenständen (§ 8 lit. e) vorzusehen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über dieäußere Organisation der öffentlichen Volks-

schulen.

§ 11. A u f b a u d e r V o l k s s c h u l e .

(1) Die Volksschule umfaßt acht Schulstufen,wobei — soweit die Schülerzahl dies zuläßt —jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Bei zu geringer Schülerzahl können meh-rere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßtwerden. Solche Klassen sind in Abteilungen zugliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere— in der Regel aufeinanderfolgende — Schul-stufen zu umfassen hat.

(3) Zum Zwecke der Durchführung von Schul-versuchen (§ 7) können abweichend von den Be-stimmungen der Abs. 1 und 2 auch Klassen undAbteilungen eingerichtet werden, in denen ver-schiedenaltrige Schüler nach Begabung oder In-teressenrichtung zusammengefaßt werden. DieAnzahl soldier Klassen einschließlich der Klassen,die derartige Abteilungen umfassen, darf 5 v.H.der Anzahl der Klassen an öffentlichen Volks-schulen im Lande nicht übersteigen.

§ 12. O r g a n i s a t i o n s f o r m e n d e rV o l k s s c h u l e .

(1) Volksschulen sind als ein- bis achtklassigeVolksschulen mit acht Schulstufen oder als vier-klassige Volksschulen mit den ersten vier Schul-stufen, von denen jede einer Klasse entspricht,zu führen.

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(2) An Volksschulen mit acht Schulstufen kanndie Oberstufe auch als Ausbauvolksschule ge-führt werden.

(3) Vierklassigen Volksschulen mit den erstenvier Schulstufen, von denen jede einer Klasseentspricht, können Oberstufenklassen ange-schlossen werden.

(4) Wo es die Anzahl der Schüler zuläßt, sinddie Volksschulen und Volksschulklassen getrenntfür Knaben und Mädchen zu führen, wenndadurch keine Minderung der Organisationsform(Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einerKlasse) eintritt und die Zumutbarkeit des Schul-weges sowie eine möglichst gleichmäßige Ver-teilung der Schüler auf die einzelnen Klassender Schule gewährleistet sind.

(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1bis 4 entscheidet nach den örtlichen Erforder-nissen die nach dem Ausführungsgesetz zustän-dige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Lan-desschulrates (Kollegium).

§ 13. L e h r e r .

(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist,von einzelnen Gegenständen abgesehen, durchKlassenlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, fürjede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und dieerforderlichen Lehrer für einzelne Gegenständezu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften desLehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auchjene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht be-rührt.

§ 14. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .

Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklassesoll im allgemeinen 30 betragen und darf 36nicht übersteigen. Bei der Teilung von Klassenist auf die Erreichung einer höheren Organi-sationsform und auf eine möglichst gleichmäßigeVerteilung der Schüler auf die einzelnen Klassender Schule Bedacht zu nehmen.

2. Hauptschulen,

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 15. A u f g a b e d e r H a u p t s c h u l e .

(1) Die Hauptschule schließt an die 4. Schul-stufe der Volksschule an und hat in einem vier-jährigen Bildungsgang durch ihre Organisation,Einrichtung und Anforderungen den Schülerneine über das Lehrziel der Volksschule hinaus-reichende Allgemeinbildung zu vermitteln undsie für das praktische Leben und für den Eintrittin berufsbildende Schulen zu befähigen. Überdiessoll sie geeigneten Schülern den Übertritt in all-gemeinbildende höhere Schulen ermöglichen.

(2) Werden Hauptschulen zweizügig geführt(§ 19 Abs. 1), so sind die Klassenzüge als Ersterund Zweiter Klassenzug zu bezeichnen. DerErste Klassenzug ist gegenüber dem ZweitenKlassenzug durch erhöhte Anforderungen ge-kennzeichnet. Einzügig geführte Hauptschulensind wie ein Erster Klassenzug zu führen.

§ 16. L e h r p l a n d e r H a u p t s c h u l e .

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind alsPflichtgegenstände vorzusehen: Religion,Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Geo-graphie und Wirtschaftskunde, Mathematik,Geometrisches Zeichnen, Naturgeschichte, Physikund Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Er-ziehung, Schreiben, Knabenhandarbeit, Mädchen-handarbeit, Hauswirtschaft (für Mädchen), Kurz-schrift, Leibesübungen.

(2) Für einzügig geführte Hauptschulen undfür den Ersten Klassenzug von zweizügig ge-führten Hauptschulen ist ferner als Pflichtgegen-stand eine lebende Fremdsprache vorzusehen.

(3) Als Freigegenstand ist für einzügig geführteHauptschulen und für den Ersten Klassenzugvon zweizügig geführten Hauptschulen Latein,für „den Zweiten Klassenzug eine lebende Fremd-sprache vorzusehen.

§ 17. A u f n a h m s v o r a u s s e t z u n g e n .

Die Aufnahme in die Hauptschule setzt denerfolgreichen Abschluß der 4. Schulstufe derVolksschule und die Feststellung der Eignungzum Besuch der Hauptschule voraus. Die näherenVorschriften über die Feststellung der Eignungwerden durch ein gesondertes Bundesgesetz ge-regelt.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über dieäußere Organisation der öffentlichen Haupt-

schulen.

§ 18. A u f b a u d e r H a u p t s c h u l e .

(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen(5. bis 8. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eineKlasse zu entsprechen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 findensinngemäß Anwendung.

§ 19. O r g a n i s a t i o n s f o r m e n d e rH a u p t s c h u l e .

(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichenErfordernissen zweizügig oder einzügig zuführen. Über die Organisationsform entscheidetdie nach dem Ausführungsgesetz zuständige Be-hörde nach Anhörung des Schulerhalters, desBezirksschulrates (Kollegium) und des Landes-schulrates (Kollegium). Die Führung einer zwei-zügigen Hauptschule ist vorzusehen, wenn unterBedachtnahme auf die Schülerzahl die durch-gehende Führung von zwei Klassenzügen in allen

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vier Schulstufen der Hauptschule gesichert er-scheint; die Führung einer einzügigen Haupt-schule ist vorzusehen, wenn die Führung vonzwei Klassenzügen im Hinblick auf die geringeSchülerzahl einen unzumutbar hohen Aufwanddes Schulerhalters mit sich bringen würde.

(2) Unter Bedachtnahme auf eine für die Schul-führung erforderliche Mindestschülerzahl sindHauptschulen und Hauptschulklassen für Kna-ben und Mädchen getrennt zu führen. Ist dieSchülerzahl für eine nach Geschlechtern ge-trennte Führung zu gering, und zwar etwa auchaus dem Grunde einer vorangegangenen odergleichzeitigen Entscheidung zur Führung derHauptschule in zwei Klassenzügen (Abs. 1), sohat die nach dem Ausführungsgesetz zuständigeBehörde nach Anhörung des Schulerhalters, desBezirksschulrates (Kollegium) und des Landes-schulrates (Kollegium) die für Knaben und Mäd-chen gemeinsame Führung der Hauptschule oderHauptschulklasse vorzusehen.

§ 20. L e h r e r .

(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassenist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter unddie erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findetAnwendung.

§ 21. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .

Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklassesoll im allgemeinen 30 betragen und darf 36nicht übersteigen.

3. Sonderschulen.

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 22. A u f g a b e d e r S o n d e r s c h u l e .

Die Sonderschule in ihren verschiedenen Artenhat physisch oder psychisch behinderte Kinderin einer ihrer Behinderungsart entsprechendenWeise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eineden Volksschulen oder Hauptschulen entspre-chende Bildung zu vermitteln und ihre Einglie-derung in das Arbeits- und Berufsleben vorzu-bereiten.

§ 23. L e h r p l a n d e r S o n d e r s c h u l e .

Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten derSonderschule sind unter Bedachtnahme auf dieBildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwen-dung der Vorschriften über den Lehrplan derVolksschule oder der Hauptschule zu erlassen.Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler ent-sprechende Unterrichtsgegenstände sowie thera-peutische und funktionelle Übungen vorzusehen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über dieäußere Organisation der öffentlichen Sonder-

schulen.

§ 24. A u f b a u d e r S o n d e r s c h u l e .

Die Sonderschule umfaßt acht Schulstufen. DieEinteilung in Klassen richtet sich nach dem Alterund der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebeisind die Vorschriften über den Aufbau derVolksschule (§ 11) und der Hauptschule (§ 18)insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies dieAufgabe der Sonderschule zuläßt.

§ 25. O r g a n i s a t i o n s f o r m e n d e rS o n d e r s c h u l e .

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichenErfordernissen selbständig oder als Sonderschul-klassen, die einer Volks- oder Hauptschule an-geschlossen sind, zu führen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommenin Betracht:

a) Allgemeine Sonderschule (für leistungs-behinderte oder lernschwache Kinder);

b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder;d) Sonderschule für schwerhörige Kinder ;e) Sonderschule für taubstumme Kinder

(Taubstummeninstitut);f) Sonderschule für sehgestörte Kinder;g) Sonderschule für blinde Kinder (Blinden-

institut);h) Sondererziehungsschule (für schwererzieh-

bare Kinder);i) Sonderschule für Schwerstbehinderte Kin-

der;j) Heilstättensonderschule (in Krankenanstal-

ten und ähnlichen Einrichtungen).

(3) Den im Abs. 2 angeführten Arten vonSonderschulen können Klassen für mehrfach be-hinderte Kinder angeschlossen werden. Unter derVoraussetzung einer entsprechenden Anzahl sol-cher Klassen können auch Sonderschulen fürmehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(4) An Volks-, Haupt- und Sonderschulensowie an polytechnischen Lehrgängen könnentherapeutische und funktionelle Übungen inForm von Kursen durchgeführt werden.

§ 26. L e h r e r .

Die Vorschriften der §§ 13 und 20 findenunter Bedachtnahme auf die Organisationsformder Sonderschule sinngemäß Anwendung.

§ 27. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einerSonderschule für blinde Kinder, einer Sonder-schule für taubstumme Kinder oder einer Sonder-schule für Schwerstbehinderte Kinder darf 10, dieZahl der Schüler in einer Klasse einer Sonder-

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61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 242 1183

schule für sehgestörte Kinder darf 12 und dieZahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigenSonderschule darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfachbehinderte Kinder richtet sich je nach den vor-liegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 12 nichtübersteigen darf.

4. Polytechnischer Lehrgang.

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 28. A u f g a b e d e s p o l y t e c h n i s c h e nL e h r g a n g e s .

Der polytechnische Lehrgang hat im 9. Jahrder allgemeinen Schulpflicht jenen Schülern, dieweder eine mittlere oder höhere Schule (ein-schließlich der land- und forstwirtschaftlichenFachschulen und der höheren land- und forst-wirtschaftlichen Lehranstalten) besuchen, noch inder Volks-, Haupt- oder Sonderschule verbliebensind, die allgemeine Grundbildung im Hinblickauf das praktische Leben und die künftige Be-rufswelt zu festigen und bei Mädchen insbeson-dere auch die hauswirtschaftliche Ausbildung zufördern. Jene Schüler, deren Berufsentscheidungnoch nicht festgelegt ist, sollen durch eine ent-sprechende Berufsorientierung auf die Berufsent-scheidung vorbereitet werden.

§ 29. L e h r p l a n d e s p o l y t e c h n i s c h e nL e h r g a n g e s .

(1) Im Lehrplan des polytechnischen. Lehr-ganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a) Zur Persönlichkeitsbildung: Religion, Le-benskunde (mit Hinweisen zu einer sinn-voll gestalteten Freizeit), Leibeserziehung;

b) zur Festigung der allgemeinen Grundbil-dung: Deutsch, Mathematik, Sozialkundeund Wirtschaftskunde (einschließlich derZeitgeschichte), naturkundliche Grundlagender modernen Wirtschaft, TechnischesZeichnen, Gesundheitslehre; für Mädchenauch Hauswirtschaft und Kinderpflege;

c) im Falle des § 28 letzter Satz zur Berufs-orientierung: Berufskunde, Praktische Be-rufsorientierung, Knabenhandarbeit, Mäd-chenhandarbeit.

(2) Als Freigegenstände sind Kurzschrift,Maschinschreiben und Fremdsprachen vor-zusehen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über dieäußere Organisation der öffentlichen poly-

technischen Lehrgänge.

§ 30. A u f b a u d e s p o l y t e c h n i s c h e nL e h r g a n g e s .

(1) Der polytechnische Lehrgang umfaßt einSchuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schüler des polytechnischen Lehrgangessind unter Bedachtnahme auf eine für die Unter-richtsführung erforderliche Mindestschülerzahlnach ihrer Vorbildung und unter Bedachtnahmeauf § 28 letzter Satz in Klassen zusammenzu-fassen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 findensinngemäß Anwendung.

§ 31, O r g a n i s a t i o n s f o r m e n .(1) Der polytechnische Lehrgang ist je nach den

örtlichen Gegebenheiten, Erfordernissen undMöglichkeiten in organisatorischem Zusammen-hang mit einer Volksschule, einer Hauptschule,einer Sonderschule, einer gewerblichen oderkaufmännischen Berufsschule oder aber — unterder Voraussetzung einer entsprechenden Anzahlvon Klassen des polytechnischen Lehrganges —als selbständige Schule zu führen.

(2) Polytechnische Lehrgangsklassen sind unterBedachtnahme auf eine für die Schulführung er-forderliche Mindestschülerzahl für Knaben undMädchen getrennt zu führen. Ist die Schülerzahlfür eine nach Geschlechtern getrennte Führungzu gering, so können polytechnische Lehrgängeauch für Knaben und Mädchen gemeinsam ge-führt werden, wobei jedoch nach Möglichkeit zu-mindest in einzelnen Unterrichtsgegenständen einnach Knaben und Mädchen getrennter Unterrichtzu führen ist.

§ 32. L e h r e r .

(1) Der Unterricht in den Klassen des poly-technischen Lehrganges ist durch Fachlehrer zuerteilen.

(2) Für die polytechnischen Lehrgänge sind dieerforderlichen Lehrer zu bestellen. Für polytech-nische Lehrgänge, die als selbständige Schule ge-führt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet An-wendung.

§ 33. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse despolytechnischen Lehrganges soll im allgemeinen30 betragen und darf 36 nicht übersteigen, so-weit nicht Abs. 2 Anwendung findet. Bei derTeilung einer Klasse ist auf die Bestimmung des§ 30 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(a) Bei polytechnischen Lehrgängen, die einerSonderschule angeschlossen sind, gelten die im§ 27 genannten Klassenschülerzahlen.

A b s c h n i t t II.Allgemeinbildende höhere Schulen.

§ 34. A u f g a b e d e r a l l g e m e i n -b i l d e n d e n h ö h e r e n S c h u l e n .

Die allgemeinbildenden höheren Schulen habendie Aufgabe, den Schülern eine umfassende undvertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und siezugleich zur Hochschulreife zu führen.

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§ 35. A u f b a u d e r a l l g e m e i n -b i l d e n d e n h ö h e r e n S c h u l e n .

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulenschließen an die 4. Schulstufe der Volksschule anund umfassen neun Schulstufen (5. bis 13. Schul-stufe).

(i) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu ent-sprechen.

00 Die allgemeinbildenden höheren Schulengliedern sich in eine vierjährige Unterstufe undeine fünfjährige Oberstufe.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 geltennicht für die im § 37 Abs. 1 bis 5 vorgesehenenSonderformen.

§ 36. F o r m e n d e r a l l g e m e i n -b i l d e n d e n h ö h e r e n S c h u l e n .

Folgende Formen der allgemeinbildendenhöheren Schulen — abgesehen von den Sonder-formen (§ 37) — kommen in Betracht:

1. Das Gymnasiummit folgenden Formen der Oberstufe:a) humanistisches Gymnasium,b) neusprachliches Gymnasium,c) realistisches Gymnasium;

2. das Realgymnasiummit folgenden Formen der Oberstufe:a) naturwissenschaftliches Realgymnasium,b) mathematisches Realgymnasium;

3. das wirtschaftskundliche Realgymnasium fürMädchen.

§ 37. S o n d e r f o r m e n d e r a l l g e m e i n -b i l d e n d e n h ö h e r e n S c h u l e n .

(1) Sonderformen der allgemeinbildendenhöheren Schulen sind:

1. Das musisch-pädagogische Realgymnasium,2. das Aufbaugymnasium und das Aufbaureal-

gymnasium,3. das Gymnasium für Berufstätige und das

Realgymnasium für Berufstätige.

(2) Das musisch-pädagogische Realgymnasiumschließt an die 8. Schulstufe, deren erfolgreicherAbschluß nachzuweisen ist, an und bildet eineselbständige fünfjährige Oberstufe (9. bis13. Schulstufe). Es dient in erster Linie der Vor-bereitung auf den Besuch der PädagogischenAkademie und der Vorbereitung auf Sozial-berufe.

(3) Das Aufbaugymnasium und das Aufbau-realgymnasium umfassen eine einjährige Über-gangsstufe und eine fünfjährige Oberstufe. Siesind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nacherfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen derVolksschule das Bildungsziel einer allgemein-bildenden höheren Schule erreichen wollen. Beigrößeren Altersunterschieden sind gesonderteKlassen zu führen.

(0 Das Gymnasium für Berufstätige und dasRealgymnasium für Berufstätige umfassen zehnHalbjahrslehrgänge. Sie haben die Aufgabe,Personen über 18 Jahre, die nach Vollendung derSchulpflicht eine Berufsausbildung abgeschlossenhaben oder in das Berufsleben eingetreten sind,durch einen besonderen Studiengang das Bil-dungsziel einer allgemeinbildenden höherenSchule zu vermitteln.

(5) Für zeitverpflichtete Unteroffiziere desBundesheeres kann an der Militärakademie einRealgymnasium für Berufstätige in einer gegen-über dem in Abs. 4 genannten Ausmaß verrin-gerten Dauer geführt werden.

(6) Ferner können allgemeinbildende höhereSchulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonder-formen für körperbehinderte Schüler geführtwerden.

§ 38. H ö h e r e I n t e r n a t s s c h u l e n .

(1) Höhere Internatsschulen sind allgemein-bildende höhere Schulen, die mit einem Schüler-heim derart organisch verbunden sind, daß dieSchüler nach einem einheitlichen ErziehungsplanUnterricht, Erziehung und Betreuung, fernerUnterkunft und Verpflegung erhalten.

00 In erziehlicher Hinsicht haben die höherenInternatsschulen insbesondere die Aufgabe, diemusischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildungin Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihreBeziehungen zur Gemeinschaft zu fördern, beiMädchen überdies die Erziehung auf fraulich-lebenskundlichem Gebiet zu gewähren.

(3) Höhere Internatsschulen können auch alsWerkschulheime geführt werden, wobei derBildungsgang gegenüber dem im § 35 vor-gesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr ver-längert werden kann.

(4) Die höheren Internatsschulen sind als An-stalten für Knaben oder als Anstalten fürMädchen zu führen.

(5) Die näheren Vorschriften über die Führungvon höheren Internatsschulen bleiben einer ge-sonderten bundesgesetzlichen Regelung vor-behalten.

§ 39. L e h r p l a n d e r a l l g e m e i n -b i l d e n d e n h ö h e r e n S c h u l e n .

(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genanntenFormen der allgemeinbildenden höheren Schulensind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

1. in allen Formen:Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,Naturgeschichte, Physik, Chemie, Musikerzie-hung, Bildnerische Erziehung, Handarbeit undWerkerziehung, Philosophischer Einführungs-unterricht (in der Oberstufe), Leibesübungen;

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2. in den folgenden Formen überdies:

a) im Gymnasium:eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),Latein (3. bis 9. Klasse), sowieaa) im humanistischen Gymnasium:

Griechisch (5. bis 9. Klasse),bb) im neusprachlichen Gymnasium:

eine zweite lebende Fremdsprache(5. bis 9. Klasse),

cc) im realistischen Gymnasium:Darstellende Geometrie (in der Ober-stufe);

b) im Realgymnasium:eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe)sowieaa) im naturwissenschaftlichen Realgym-

nasium:Latein (5. bis 9. Klasse), in der Ober-stufe alternativ Darstellende Geo-metrie oder ein ergänzender Unter-richt in den UnterrichtsgegenständenNaturgeschichte, Physik und Chemie,

bb) im mathematischen Realgymnasium:eine zweite lebende Fremdsprache(5. bis 9. Klasse), Darstellende Geo-metrie (in der Oberstufe);

c) im wirtschaftskundlichen Realgymnasiumfür Mädchen:eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),alternativ eine zweite lebende Fremdspracheoder Latein (5. bis 9. Klasse), fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände (inder Oberstufe).

(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehr-pläne der Unterstufen der allgemeinbildendenhöheren Schulen und der Ersten Klassenzüge derHauptschule (§ 16) darf den Übertritt vonHauptschülern in die allgemeinbildende höhereSchule (§ 40 Abs. 3) nicht erschweren.

(3) Als Freigegenstände sind im Lehrplan derim § 36 genannten Formen der allgemeinbilden-den höheren Schulen Fremdsprachen und Dar-stellende Geometrie (soweit sie nicht Pflicht-gegenstände sind) sowie Kurzschrift undMaschinschreiben vorzusehen.

(4) Im Lehrplan des musisch-pädagogischenRealgymnasiums (§ 37 Abs. 2) sind vorzusehen:

1. als Pflichtgegenständea) die im Abs. 1 Z. 1 angeführten Unterrichts-

gegenstände,b) eine lebende Fremdsprache und Latein

(1. bis 5. Klasse), Geometrisches Zeichnen,Instrumentalmusik ;

2. als Freigegenständelebende Fremdsprachen und Instrumental-musik (soweit sie nicht Pflichtgegenständesind), Chorgesang, Kurzschrift, Maschin-schreiben.

(s) Die Lehrpläne des Aufbaugymnasiums unddes Aufbaurealgymnasiums (§ 37 Abs. 3), desGymnasiums für Berufstätige und des Real-gymnasiums für Berufstätige (§ 37 Abs. 4 und 5)sowie der Sonderformen nach § 37 Abs. 6 habensich nach den Lehrplänen der entsprechenden, im§ 36 genannten Formen zu richten.

(G) Der Unterricht an den höheren Internats-schulen (§ 38) richtet sich nach dem Lehrplaneiner der in den §§ 36 und 37 genannten Formen.Zusätzlich können in einem ergänzenden Lehr-plan unter Bedachtnahme auf besondere Bil-dungsaufgaben weitere Unterrichtsgegenständeals relative Pflichtgegenstände und als Freigegen-stände vorgesehen werden. Ferner ist bei Werk-schulheimen (§ 38 Abs. 3) in einem ergänzendenLehrplan die schulmäßige Ausbildung in einemHandwerk vorzusehen; dabei sind die Vor-schriften über den Lehrplan der entsprechendenberufsbildenden mittleren Schulen (Teil BAbschnitt II) sinngemäß anzuwenden.

§ 40. A u f n a h m s v o r a u s s e t z u n g e n .

(1) Die Aufnahme in eine allgemeinbildendehöhere Schule setzt — soweit im § 37 für dieSonderformen nicht anderes bestimmt ist —den erfolgreichen Abschluß der 4. Schulstufe derVolksschule und die erfolgreiche Ablegung einerAufnahmsprüfung voraus.

(2) Die näheren Vorschriften über die Auf-nahmsprüfung werden durch ein gesondertesBundesgesetz geregelt.

(3) Schüler einzügig geführter Hauptschulenund Schüler des Ersten Klassenzuges zweizügiggeführter Hauptschulen, deren Jahreszeugniseinen guten Gesamterfolg im Sinne der Vor-schriften über das Klassifizieren nachweist unddie auch den fremdsprachlichen Unterricht mitErfolg besucht haben, können zu Beginn des un-mittelbar folgenden Schuljahres in die nächst-höhere Klasse einer allgemeinbildenden höherenSchule, an der dieselbe Fremdsprache gelehrtwird, ohne Aufnahmsprüfung übertreten.

§ 41. R e i f e p r ü f u n g .

(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildendenhöheren Schulen wird durch die Reifeprüfungabgeschlossen. Die näheren Vorschriften über dieReifeprüfung werden durch ein gesondertesBundesgesetz geregelt.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife-prüfung berechtigt zum Besuch der wissenschaft-lichen Hochschulen, wobei nach den Erforder-nissen der verschiedenen Studienrichtungen durchVerordnung zu bestimmen ist, in welchen FällenZusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus denUnterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oderDarstellende Geometrie abzulegen sind.

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§ 42. L e h r e r .

(1) Der Unterricht in den Klassen der all-gemeinbildenden höheren Schulen ist durch Fach-lehrer zu erteilen.

(2) Für jede allgemeinbildende höhere Schulesind ein Leiter und die erforderlichen weiterenLehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften desLehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auchjene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht be-rührt.

§ 43. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .

Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer all-gemeinbildenden höheren Schule soll im all-gemeinen 30 betragen und darf 36 nicht über-steigen. Bei mehr als 36 Schülern ist die Klassein Parallelklassen zu teilen, sofern die Klassen-schülerzahl nicht durch eine Aufteilung derSchüler auf bereits bestehende Parallelklassenauf höchstens 36 gesenkt werden kann.

§ 44. K n a b e n - u n d M ä d c h e n s c h u l e n .

Soweit die Gliederung nach Schulformen unddie für die Schulführung erforderliche Schüler-zahl es zulassen, sind die allgemeinbildendenhöheren Schulen oder einzelne ihrer Klassen fürKnaben und Mädchen getrennt zu führen.

§ 45. A l l g e m e i n b i l d e n d e h ö h e r eB u n d e s s c h u l e n .

(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höhe-ren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhereBundesschulen" zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformender allgemeinbildenden höheren Bundesschulenhaben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasiumfür Mädchen,

Musisch-pädagogisches Bundesrealgymnasium,Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Auf-

baurealgymnasium,Bundesgymnasium für Berufstätige und Bun-

desrealgymnasium für Berufstätige.

(3) Die öffentlichen höheren Internatsschulenführen die Bezeichnung „Bundeserziehungs-anstalten". Werden sie als Werkschulheim ge-führt, so führen sie die Bezeichnung „Bundes-Werkschulheim".

(4) Wird eine der in den Abs. 2 und 3 ge-nannten Schulen (ausgenommen das wirtschafts-kundliche Bundesrealgymnasium für Mädchen)

als Mädchenschule geführt, so ist der angeführtenBezeichnung der Zusatz „für Mädchen" beizu-fügen.

(5) Zur näheren Kennzeichnung einer Schulekann neben den in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenenBezeichnungen auch die Bezeichnung der Ober-stufenform (humanistisches Gymnasium, neu-sprachliches Gymnasium, realistisches Gym-nasium, naturwissenschaftliches Realgymnasium,mathematisches Realgymnasium) angeführt wer-den. Bei Bundes-Werkschulheimen kann überdiesdie handwerkliche Fachrichtung angeführt wer-den, die an der Schule unterrichtet wird.

TEIL B.

Berufsbildende Schulen.

A b s c h n i t t I.

Berufsbildende Pflichtschulen(Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen).

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 46. A u f g a b e d e r B e r u f s s c h u l e .

Die gewerblichen und kaufmännischen Berufs-schulen haben die Aufgabe, die Ausbildung derin einem gewerblichen (einschließlich kauf-männischen) Lehrverhältnis oder in einem aufGrund gesetzlicher Vorschriften diesem gleich-zuhaltenden Ausbildungsverhältnis stehendenPersonen durch einen berufsbegleitenden fach-lich einschlägigen Unterricht zu ergänzen undzu fördern.

§ 47. L e h r p l a n d e r B e r u f s s c h u l e n .

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind alsPflichtgegenstände vorzusehen:

a) Für gewerbliche Berufsschulen:

1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmun-gen des Religionsunterrichtsgesetzes);

2. Staatsbürgerkunde;

3. Betriebswirtschaftlicher Unterricht;

4. die für das betreffende Gewerbe er-forderlichen theoretischen und prakti-schen fachlichen Unterrichtsgegenstände.*)

b) Für kaufmännische Berufsschulen:1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmun-

gen des Religionsunterrichtsgesetzes);2. Deutsch, Staatsbürgerkunde;

3. die für kaufmännische Berufe erforder-lichen fachlichen Unterrichtsgegenstände,insbesondere Kaufmännisches Rechnen,Kaufmännische Betriebskunde, Kauf-männischer Schriftverkehr, Buchhaltung,Waren- und Verkaufskunde, Wirtschafts-geographie, Geschäfts- und Kurzschrift,Maschinschreiben.

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 267/1963.

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61. Stück — Ausgegeben am S. August 1962 — Nr . 242 1187

(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religionnach den Bestimmungen des Religionsunterrichts-gesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird,ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über dieäußere Organisation der öffentlichen gewerb-

lichen und kaufmännischen Berufsschulen.

§ 48. A u f b a u d e r B e r u f s s c h u l e n .

(J) Die gewerblichen und kaufmännischen Be-rufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schul-jahre), wie es der Dauer der Lehr(Ausbildungs)-zeit entspricht. Jeder Schulstufe hat eine Klassezu entsprechen.

(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 findensinngemäß Anwendung.

§ 49. O r g a n i s a t i o n s f o r m e n d e rB e r u f s s c h u l e n .

(1) Die gewerblichen und kaufmännischen Be-rufsschulen gliedern sich in

a) fachliche Berufsschulen für eine bestimmteBerufsrichtung oder eine Gruppe ver-wandter Berufsrichtungen,

b) allgemeine gewerbliche Berufsschulen fürverschiedenartige Berufsrichtungen.

(2) Die fachlichen Berufsschulen sind — beigleichem Unterrichtsausmaß — zu führen:

a) als ganzjährige Berufsschulen mit einemvollen Unterrichtstag in der Woche oder

b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen miteinem in jeder Schulstufe acht zusammen-hängende Wochen dauernden Unterrichtoder

c) als saisonmäßige Berufsschulen mit einemauf eine bestimmte Jahreszeit zusammen-gezogenen Unterricht.

(3) Die allgemeinen gewerblichen Berufsschulensind ganzjährig mit einem vollen Unterrichtstagin der Woche zu führen.

§ 50. L e h r e r.

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassenist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nachMaßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auchein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforder-lichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(s) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet An-wendung.

§ 51. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .

Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklassesoll im allgemeinen 30 betragen und darf 36nicht übersteigen.

A b s c h n i t t II.

Berufsbildende mittlere Schulen.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 52. A u f g a b e d e r b e r u f s b i l d e n d e nm i t t l e r e n S c h u l e n .

Die berufsbildenden mittleren Schulen habendie Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grund-legende Wissen und Können zu vermitteln, dasunmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf ge-werblichem, technischem, kunstgewerblichem,kaufmännischem, wirtschaftlich-frauenberuf-lichem oder sozialem Gebiet befähigt. Zugleichhaben sie die erworbene Allgemeinbildung ineiner der künftigen Berufstätigkeit des Schülersangemessenen Weise zu erweitern und zu ver-tiefen.

§ 53. A u f b a u d e r b e r u f s b i l d e n d e nm i t t l e r e n S c h u l e n .

(1) Die berufsbildenden mittleren Schulenschließen an die 8. Schulstufe an und umfassenje nach ihrer Ar t eine bis vier Schulstufen(9., 10., 11. und 12. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu ent-sprechen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht fürdie in den folgenden Bestimmungen vorge-sehenen Sonderformen, Lehrgänge und Kursesowie für die Fachschulen für Sozialarbeit.

§ 54. A r t e n d e r b e r u f s b i l d e n d e nm i t t l e r e n S c h u l e n .

(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:a) Gewerbliche, technische und kunstgewerb-

liche Fachschulen,b) Handelsschulen,c) Fachschulen für wirtschaftliche Frauen-

berufe,d) Fachschulen für Sozialarbeit,e) Sonderformen der in a bis d genannten

Arten.(2) Berufsbildende mittlere Schulen können

aus dem Grunde der fachlichen Zusammen-gehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen ein-gegliedert werden.

§ 55. A u f n a h m s v o r a u s s e t z u n g e n .

Voraussetzung für die Aufnahme in eine be-rufsbildende mittlere Schule ist — soweit imfolgenden nicht anderes bestimmt ist — die er-folgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der all-gemeinen Schulpflicht sowie — ausgenommen beiLehrgängen und Kursen — die erfolgreiche Ab-legung einer Aufnahmsprüfung, durch welchedie geistige und körperliche Eignung des Schülersfür die betreffende Fachrichtung festzustellen ist.Die näheren Vorschriften über die Aufnahms-prüfung werden durch ein gesondertes Bundes-gesetz geregelt.

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1188 61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 242

§ 56. L e h r e r .

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufs-bildenden mittleren Schulen ist durch Fachlehrerzu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sinddie erforderlichen Lehrer und — sofern sie nichtnach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höherenSchule eingegliedert ist — ein Leiter und nötigen-falls auch Fachvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet An-wendung.

§ 57. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .

Die Zahl der Schüler einer Klasse einer be-rufsbildenden mittleren Schule soll im allge-meinen 30 betragen und darf 36 nicht über-steigen. Die Bestimmung des § 43 zweiter Satzfindet Anwendung.

Besondere Bestimmungen.

§ 58. G e w e r b l i c h e , t e c h n i s c h e u n dk u n s t g e w e r b l i c h e F a c h s c h u l e n .

(1) Die gewerblichen, technischen und kunst-gewerblichen Fachschulen umfassen einen zwei-bis vierjährigen Bildungsgang, wobei die bisherzweijährigen Fachschulen einen dreijährigen unddie bisher dreijährigen Fachschulen einen vier-jährigen Bildungsgang zu umfassen haben. Siedienen der Erlernung eines oder mehrerer Ge-werbe oder der Ausbildung auf technischemoder kunstgewerblichem Gebiet. Hiebei ist in.einem Werkstättenunterricht oder in einem son-stigen praktischen Unterricht eine sichere hand-werkliche oder sonstige praktische Fertigkeit zuvermitteln.

(2) Gewerbliche, technische und kunstgewerb-liche Fachschulen für mehrere Fachrichtungensind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Lei-tungen der Fachabteilungen einer Schule unter-stehen der gemeinsamen Schulleitung.

(3) Gewerblichen und technischen Fachschulenkönnen Versuchsanstalten angegliedert werden.Solche Schulen führen die Bezeichnung „Lehr-und Versuchsanstalt" mit Anführung der Fach-richtung.

(1) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnenFachrichtungen der gewerblichen, technischen undkunstgewerblichen Fachschulen sind als Pflicht-gegenstände vorzusehen:

a) Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie,Staatsbürgerkunde, Leibesübungen;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufs-tätigkeit erforderlichen naturwissenschaft-lichen, fremdsprachlichen, fachtheoretischen,praktischen, betriebswirtschaftlichen undberufskündlichen Unterrichtsgegenstände;

an den für Mädchen bestimmten Fach-schulen überdies fraulich-lebenskundlicheund musische Unterrichtsgegenstände.

(5) Die Lehrplangestaltung hat bei den vier-jährigen Fachschulen derart zu erfolgen, daß diefür die Erlangung gewerberechtlicher Begünsti-gungen notwendigen Voraussetzungen erst mitdem Abgangszeugnis der vierten Klasse der Fach-schule erworben werden.

(0) Die Ausbildung an den gewerblichen, tech-nischen und kunstgewerblichen Fachschulen wirddurch die Abschlußprüfung beendet. Die näherenVorschriften über die Abschlußprüfung werdendurch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

§ 59. S o n d e r f o r m e n d e r g e w e r b -l i c h e n , t e c h n i s c h e n u n d k u n s t -g e w e r b l i c h e n F a c h s c h u l e n s o w i eg e w e r b l i c h e u n d t e c h n i s c h e L e h r -

gänge u n d Kurse .

(1) Als Sonderformen der gewerblichen undtechnischen Fachschulen können Lehrgänge undKurse zur fachlichen Weiterbildung von Personenmit abgeschlossener Berufsausbildung eingerichtetwerden, die bis zu vier Jahren umfassen. SolcheSonderformen sind insbesondere:

a) Meisterschulen und Meisterklassen zurVorbereitung auf die Meisterprüfung;

b) Werkmeisterschulen und Bauhandwerker-schulen zur Erweiterung der Fachbildung.

(2) Für die Lehrpläne sind die Bestimmungendes § 58 Abs. 4 nach den Erfordernissen der be-treffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

(3) Darüber hinaus können gewerbliche undtechnische Fachschulen als Sonderformen unterbesonderer Berücksichtigung der Erfordernissebestimmter Wirtschaftszweige geführt werden,für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 58Abs. 4 und des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzu-wenden sind.

(4) Ferner können gewerbliche, technische undkunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrerKlassen als Sonderformen unter Bedachtnahmeauf eine entsprechende Berufsausbildung körper-behinderter Personen geführt werden, für derenLehrpläne die Bestimmungen des § 58 Abs. 4sinngemäß anzuwenden sind.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 finden dieBestimmungen des § 58 Abs. 5 Anwendung.

§ 60. H a n d e l s s c h u l e .

(1) Die Handelsschule umfaßt einen drei-jährigen Bildungsgang und dient der kauf-männischen Berufsausbildung für alle Zweigeder Wirtschaft.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsschule sindals Pflichtgegenstände vorzusehen:

a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremd-sprache, Staatsbürgerkunde, Geographie,Leibesübungen;

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61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 242 1189

b) die im Hinbiidt auf die künftige Berufs-tätigkeit erforderlichen naturwissenschaft-lichen, fachtheoretischen, praktischen, be-triebswirtschaftlichen und berufskundlichenUnterrichtsgegenstände.

§ 61. S o n d e r f o r m e n d e r H a n d e l s -s c h u l e u n d k a u f m ä n n i s c h e L e h r -

g ä n g e u n d K u r s e .

(1) Als Sonderformen der Handelsschule kön-nen geführt werden:

a) Handelsschulen für Berufstätige, welche dieAufgabe haben, in einem dreijährigenBildungsgang Personen, die das 18. Lebens-jahr vollendet haben und eine Berufsaus-bildung abgeschlossen haben oder in dasBerufsleben eingetreten sind, zum Bildungs-ziel der Handelsschule zu führen. Die nä-heren Voraussetzungen für die Aufnahmewerden durch ein gesondertes Bundesgesetzgeregelt. Für den Lehrplan sind die Be-stimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden.

b) Lehrgänge und Kurse zur Aus- oderWeiterbildung auf verschiedenen kauf-männischen Fachgebieten können mit einerDauer bis zu einem Jahr geführt werden.Für den Lehrplan sind die Bestimmungendes § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissender Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

(2) Ferner können Handelsschulen oder ein-zelne ihrer Klassen als Sonderform unter Be-dachtnahme auf eine entsprechende Berufsaus-bildung körperbehinderter Personen geführtwerden, für deren Lehrplan die Bestimmungendes § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 62. F a c h s c h u l e n f ü r w i r t s c h a f t -l i c h e F r a u e n b e r u f e .

(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Frauen-berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bil-dungsgang und dienen der Erwerbung der Be-fähigung zur Führung eines Haushaltes oder zurAusübung eines wirtschaftlichen Frauenberufes.

(2) Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufesind

a) die einjährige Haushaltungsschule,

b) die zweijährige Hauswirtschaftsschule,

c) die dreijährige Fachschule für wirtschaft-liche Frauenberufe.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnenArten der Fachschulen für wirtschaftliche Frauen-berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a) Religion, Deutsch, Staatsbürgerkunde,Leibesübungen; im Lehrplan der mehr-jährigen Fachschulen für wirtschaftlicheFrauenberufe überdies Geschichte und Geo-graphie;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufs-tätigkeit erforderlichen naturwissenschaft-lichen, fremdsprachlichen, fachtheoreti-schen, praktischen, betriebswirtschaftlichen,fraulich-lebenskundlichen und musischenUnterrichtsgegenstände.

(4) Lehrgänge und Kurse zur Fortbildung aufverschiedenen Gebieten der Hauswirtschaft kön-nen mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführtwerden. Für den Lehrplan sind die Bestimmun-gen des Abs. 3 nach den Erfordernissen derAusbildung sinngemäß anzuwenden.

(5) Ferner können Fachschulen für wirtschaft-liche Frauenberufe oder einzelne ihrer Klassenals Sonderformen unter Bedachtnahme auf eineentsprechende Berufsausbildung körperbehin-derter Personen geführt werden, für deren Lehr-pläne die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäßanzuwenden sind.

§ 63. F a c h s c h u l e n f ü r S o z i a l a r b e i t .

(1) Die Fachschulen für Sozialarbeit umfasseneinen ein- oder zweijährigen Bildungsgang unddienen unter praktischer Einführung in dieBerufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnissefür die Ausübung eines Berufes auf Gebietender Sozialarbeit.

(2) Fachschulen für Sozialarbeit sind ein- biszweijährige Schulen für Bereiche der Sozialarbeit,insbesondere Familienhelferinnenschulen.

(3) Die Aufnahme in eine Fachschule für Sozial-arbeit setzt die Erfüllung der allgemeinen Schul-pflicht, den mindestens einjährigen erfolgreichenBesuch einer einschlägigen Fachschule oder einemindestens einjährige Praxis, sowie die Voll-endung des 18. Lebensjahres spätestens im Kalen-derjahr der Aufnahme voraus.

(4) Im Lehrplan (§ 6) der Fachschulen fürSozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vor-zusehen:

a) Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie,Staatsbürgerkunde, Leibesübungen ;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufs-tätigkeit erforderlichen fachtheoretischen,praktischen, lebens- und berufskundlichenund musischen Unterrichtsgegenständesowie Praktika.

§ 64. B e r u f s b i l d e n d e m i t t l e r eB u n d e s s c h u l e n .

(1) Die öffentlichen berufsbildenden mittlerenSchulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundes-schulen" zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen derberufsbildenden mittleren Bundesschulen habenfolgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesfachschule;Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;Bundeshandelsschule;

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1190 61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 242

Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauen-berufe;

Bundes-Meisterschule;Bundes-Bauhandwerkerschule;Bundes- Werkmeisterschule.

(3) Zur näheren Kennzeichnung einer der imAbs. 2 angeführten Schulen kann überdies dieFachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirt-schaftliche Frauenberufe die im § 62 Abs. 2genannte Schulart angeführt werden.

A b s c h n i t t III.

Berufsbildende höhere Schulen.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 65. A u f g a b e der b e r u f s b i l d e n d e nh ö h e r e n S c h u l e n .

Die berufsbildenden höheren Schulen habendie Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeineund fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zurAusübung eines gehobenen Berufes auf tech-nischem, gewerblichem, kaufmännischem oderwirtschaftlich-frauenberuflichem Gebiet befähigtund ihnen das Studium der gleichen oder einerverwandten Fachrichtung an einer Hochschuleermöglicht.

§ 66. A u f b a u d e r b e r u f s b i l d e n d e nh ö h e r e n S c h u l e n .

(1) Die berufsbildenden höheren Schulenschließen an die 8. Schulstufe an und umfassenfünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu ent-sprechen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht fürberufsbildende höhere Schulen für Berufstätigeund Abiturientenlehrgänge.

§ 67. A r t e n d e r b e r u f s b i l d e n d e nh ö h e r e n S c h u l e n .

Berufsbildende höhere Schulen sind:a) Höhere technische und gewerbliche Lehr-

anstalten,b) Handelsakademien,c) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe,d) Sonderformen der in a bis c genannten

Arten.

§ 68. A u f n a h m s v o r a u s s e t z u n g e n .

Voraussetzung für die Aufnahme in eineberufsbildende höhere Schule ist — soweit fürSonderformen nicht anderes bestimmt ist — dieerfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre derallgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreicheAblegung einer Aufnahmeprüfung, durch welchedie geistige und körperliche Eignung des Schülers

für die betreffende Fachrichtung festzustellenist. Die näheren Vorschriften über die Aufnahms-prüfung werden durch ein gesondertes Bundes-gesetz geregelt.

§ 69. R e i f e p r ü f u n g .

(1) Die Ausbildung an den berufsbildendenhöheren Schulen wird durch die Reifeprüfungabgeschlossen. Die näheren Vorschriften über dieReifeprüfung werden durch ein gesondertesBundesgesetz geregelt.

(i) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprü-fung einer berufsbildenden höheren Schule be-rechtigt zum Besuch einer wissenschaftlichenHochschule gleicher oder verwandter Fachrich-tung, wobei durch Verordnung zu bestimmen ist,welche Fachrichtungen der wissenschaftlichenHochschulen als gleich oder verwandt anzusehensind und in welchen Fällen nach den Erforder-nissen der Fachrichtung Zusatzprüfungen zurReifeprüfung abzulegen sind. Darüber hinaus istin dieser Verordnung zu bestimmen, welche Zu-satzprüfungen zur Erlangung der Berechtigungzum Besuch anderer Fachrichtungen der wissen-schaftlichen Hochschulen abzulegen sind.

§ 70. L e h r e r .

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufs-bildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrerzu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sindein Leiter, nötigenfalls auch Fachvorstände, unddie erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet An-wendung.

§ 71. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .

Die Zahl der Schüler einer Klasse einer berufs-bildenden höheren Schule soll im allgemeinen30 betragen und darf 36 nicht übersteigen. DieBestimmung des § 43 zweiter Satz findet An-wendung.

Besondere Bestimmungen.

§ 72. H ö h e r e t e c h n i s c h e u n d g e -w e r b l i c h e L e h r a n s t a l t e n .

(1) Die Höheren technischen und gewerblichenLehranstalten dienen der Erwerbung höherertechnischer oder gewerblicher Bildung auf denverschiedenen Fachgebieten der industriellen undgewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einemWerkstättenunterricht oder in einem sonstigenpraktischen Unterricht auch eine sichere prak-tische Fertigkeit zu vermitteln.

(2) Höhere technische und gewerbliche Lehr-anstalten für mehrere Fachrichtungen sind inFachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen derFachabteilungen einer Schule unterstehen dergemeinsamen Schulleitung.

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61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 242 1191

(3) Die Höheren technischen und gewerblichenLehranstalten gliedern sich in eine zweijährigeUnterstufe und eine dreijährige Oberstufe. DerÜbertritt von der Unterstufe in die Oberstufesetzt einen guten Gesamterfolg im Sinne derVorschriften über das Klassifizieren voraus. Imübrigen können Schüler, die die Unterstufeerfolgreich besucht haben, in die dritte Klasseeiner Fachschule der gleichen oder einer ver-wandten Fachrichtung übertreten.

(4) Höheren technischen und gewerblichenLehranstalten können Versuchsanstalten ange-gliedert werden. Solche Anstalten führen dieBezeichnung „Höhere Lehr- und Versuchsanstalt"mit Anführung der Fachrichtung.

(5) Im Lehrplan (§ 6) der Höheren technischenund gewerblichen Lehranstalten sind als Pflicht-gegenstände vorzusehen:

a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremd-sprache, Geschichte und Sozialkunde, Geo-graphie und Wirtschaftskunde, Staats-bürgerkunde, Leibesübungen;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufs-tätigkeit erforderlichen mathematischen,naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen,praktischen, wirtschaftlichen und berufs-kundlichen Unterrichtsgegenstände. Nachden Erfordernissen der Fachrichtung kön-nen auch eine oder zwei weitere Fremd-sprachen vorgesehen werden.

§ 75. S o n d e r f o r m e n d e r H ö h e r e nt e c h n i s c h e n u n d g e w e r b l i c h e n

L e h r a n s t a l t e n .

(1) Als Sonderformen der Höheren technischenund gewerblichen Lehranstalten können geführtwerden:

a) Höhere technische und gewerbliche Lehr-anstalten für Berufstätige, welche die Auf-gabe haben, in einem vierjährigen Bildungs-gang Personen, die das 20. Lebensjahrspätestens im Kalenderjahr der Aufnahmevollenden und eine Berufsausbildung ab-geschlossen haben oder in das Berufslebeneingetreten sind, zum Bildungsziel derHöheren technischen oder gewerblichenLehranstalt zu führen. Die näheren Vor-aussetzungen für die Aufnahme werdendurch ein gesondertes Bundesgesetz ge-regelt.

b) Abiturientenlehrgänge an Höheren tech-nischen und gewerblichen Lehranstalten,welche die Aufgabe haben, in einem ein-oder zweijährigen Bildungsgang Personen,die die Reifeprüfung einer allgemeinbilden-den höheren Schule oder einer berufs-bildenden höheren Schule anderer Artoder anderer Fachrichtung erfolgreich abge-

legt haben, zusätzlich eine höhere Aus-bildung auf einem technischen oder gewerb-lichen Fachgebiet zu vermitteln.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungendes § 72 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß an denHöheren technischen und gewerblichen Lehr-anstalten für Berufstätige ein Werkstättenunter-richt oder sonstiger praktischer Unterricht ent-fallen kann.

(3) Darüber hinaus können Höhere technischeund gewerbliche Lehranstalten als Sonderformenunter besonderer Berücksichtigung der Erforder-nisse bestimmter Wirtschaftszweige geführtwerden, für deren Lehrpläne die Bestimmungendes § 72 Abs. 5 und des § 74 Abs. 2 sinngemäßanzuwenden sind.

(4) Ferner können Höhere technische undgewerbliche Lehranstalten oder einzelne ihrerJahrgänge als Sonderformen unter Bedachtnahmeauf eine entsprechende Berufsausbildung körper-behinderter Personen geführt werden, fürderen Lehrpläne die Bestimmungen des § 72Abs. 5 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 74. H a n d e l s a k a d e m i e .

(1) Die Handelsakademie dient der Erwerbunghöherer kaufmännischer Bildung für alle Zweigeder Wirtschaft.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsakademiesind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremd-sprachen, Geschichte und Sozialkunde, Geo-graphie und Wirtschaftskunde, Staats-bürgerkunde, Rechtslehre, Leibesübungen;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufs-tätigkeit erforderlichen mathematischen,naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen,praktischen, wirtschaftlichen und berufs-kundlichen Unterrichtsgegenstände.

§ 75. S o n d e r f o r m e n d e rH a n d e l s a k a d e m i e .

(1) Als Sonderformen der Handelsakademiekönnen geführt werden:

à) Handelsakademien für Berufstätige, welchedie Aufgabe haben, in einem fünfjährigenBildungsgang Personen, die das 20. Lebens-jahr spätestens im Kalenderjahr der Auf-nahme vollenden und eine Berufsausbil-dung abgeschlossen haben oder in das Be-rufsleben eingetreten sind, zum Bildungs-ziel der Handelsakademie zu führen. Dienäheren Voraussetzungen für die Auf-nahme werden durch ein gesondertes Bun-desgesetz geregelt.

b) Abiturientenlehrgänge an Handelsakade-mien, welche die Aufgabe haben, in einemeinjährigen Bildungsgang Personen, die dieReifeprüfung einer allgemeinbildenden

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1192 61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr . 242

höheren Schule oder einer berufsbildendenhöheren Schule anderer Ar t erfolgreichabgelegt haben, zusätzlich eine höhere kauf-männische Bildung zu vermitteln. BeiAbiturientenlehrgängen für Berufstätigekann der Bildungsgang bis auf zwei Jahreausgedehnt werden.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungendes § 74 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß bei denAbiturientenlehrgängen einzelne der im § 74Abs. 2 angeführten Pflichtgegenstände entfallenkönnen.

(3) Ferner können Handelsakademien odereinzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unterBedachtnahme auf eine entsprechende Berufs-ausbildung körperbehinderter Personen geführtwerden, für deren Lehrplan die Bestimmungendes § 74 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 76. H ö h e r e L e h r a n s t a l t f ü r w i r t -s c h a f t l i c h e F r a u e n b e r u f e .

(1) Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftlicheFrauenberufe dient der Erwerbung höhererwirtschaftlich-frauenberuflicher Bildung, die zurAusübung gehobener Berufe in betriebsmäßigenGroßhaushalten und auf ähnlichen Gebietenbefähigt, und auch der Vorbereitung auf Sozial-berufe. Durch den Unterricht in einem Lehr-haushalt ist auch eine sichere praktische Fertigkeitzu vermitteln.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Höheren Lehranstaltfür wirtschaftliche Frauenberufe sind als Pflicht-gegenstände vorzusehen:

a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremd-sprachen, Geschichte und Sozialkunde, Geo-graphie und Wirtschaftskunde, Staats-bürgerkunde, Musikerziehung, BildnerischeErziehung, Leibesübungen;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufs-tätigkeit erforderlichen mathematischen,naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen,praktischen, wirtschaftlichen und lebens-und berufskundlichen Unterrichtsgegen-stände.

§ 77. S o n d e r f o r m e n d e r H ö h e r e nL e h r a n s t a l t f ü r w i r t s c h a f t l i c h e

F r a u e n b e r u f e .

(1) Als Sonderformen der Höheren Lehranstaltfür wirtschaftliche Frauenberufe können geführtwerden:

a) Höhere Lehranstalten für wirtschaftlicheFrauenberufe für Berufstätige, welche dieAufgabe haben, in einem vierjährigenBildungsgang Frauen, die das 20. Lebens-jahr spätestens im Kalenderjahr der Auf-nahme vollenden und eine Berufsausbil-

dung abgeschlossen haben oder in das Be-rufsleben (einschließlich der Tätigkeit imeigenen Haushalt) eingetreten sind, zumBildungsziel der Höheren Lehranstalt fürwirtschaftliche Frauenberufe zu führen.Die näheren Voraussetzungen für die Auf-nahme werden durch ein gesondertes Bun-desgesetz geregelt.

b) Abiturientenlehrgänge an Höheren Lehr-anstalten für wirtschaftliche Frauenberufe,welche die Aufgabe haben, in einem ein-jährigen Bildungsgang Frauen, die dieReifeprüfung einer allgemeinbildendenhöheren Schule oder einer berufsbildendenhöheren Schule anderer Art erfolgreichabgelegt haben, zusätzlich eine höherewirtschaftlich-frauenberufliche Bildung zuvermitteln.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungendes § 76 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß bei denAbiturientenlehrgängen einzelne der im § 76Abs. 2 angeführten Pflichtgegenstände entfallenkönnen.

(3) Ferner können Höhere Lehranstalten fürwirtschaftliche Frauenberufe oder einzelne ihrerJahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahmeauf eine entsprechende Berufsausbildung körper-behinderter Personen geführt werden, für derenLehrplan die Bestimmungen des § 76 Abs. 2sinngemäß anzuwenden sind.

§ 78. B e r u f s b i l d e n d e h ö h e r e B u n -d e s s c h u l e n .

(1) Die öffentlichen berufsbildenden höherenSchulen sind als „Berufsbildende höhere Bundes-schulen" zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen derberufsbildenden höheren Bundesschulen habenfolgende Bezeichnungen zu führen:

Höhere technische Bundeslehranstalt,Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,Bundeshandelsakademie,Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftlicheFrauenberufe.

(3) Zur näheren Kennzeichnung einer höherentechnischen oder gewerblichen Bundeslehranstaltkann überdies die Fachrichtung angeführt wer-den. Umfaßt eine Höhere technische oder ge-werbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabtei-lungen, so sind diese mit dem Ausdruck„Höhere Abteilung für . . . (Anführung derFachrichtung)" zu bezeichnen.

(4) Bei berufsbildenden höheren Bundesschulenfür Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführtenBezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige" an-zufügen.

Page 29: Jahrgang 1962 Ausgegeben am 8. August 1962 61. Stück · 1166 61. Stück Ausgegeben am 8. August 1962 Nr. 240 § 4. Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern

61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 242 1193

A b s c h n i t t IV.

Lehranstalt für gehobene Sozialberufe.

§ 7 9 . A u f g a b e d e r L e h r a n s t a l t f ü rg e h o b e n e S o z i a l b e r u f e .

Die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe hatdie Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsguteiner höheren Schule das für die Ausübung einergehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet derSozialarbeit erforderliche Wissen und Können zuvermitteln.

§ 80. A u f b a u d e r L e h r a n s t a l t f ü rg e h o b e n e S o z i a l b e r u f e .

(1) Die Lehranstalt für gehobene Sozialberufeumfaßt vier Semester und für Aufnahmewerberohne Reifeprüfung einer höheren Schule außer-dem einen einjährigen Vorbereitungslehrgang.

(2) Die Lehranstalt für gehobene Sozialberufeist eine den Akademien verwandte Lehranstalt.

§ 81. L e h r p l a n d e r L e h r a n s t a l t f ü rg e h o b e n e S o z i a l b e r u f e .

Im Lehrplan (§ 6) der Lehranstalt für ge-hobene Sozialberufe sind als Pflichtgegenständevorzusehen:

Religion, Einführung in die Sozialphilosophie,Einführung in die Pädagogik, in die Psychologieund in die Psychiatrie, Einführung in medizi-nische Fachgebiete, Einführung in rechtskund-liche und in soziologisch-ökonomische Fach-gebiete, Methodik der Sozialarbeit, musischeUnterrichtsgegenstände, Leibeserziehung, Semi-nare, Praktika. Die angeführten Unterrichts-gegenstände können nach den Erfordernissen derBerufsausbildung auch in mehrere Pflichtgegen-stände unterteilt werden.

§ 82. A u f n a h m s v o r a u s s e t z u n g e n .

(1) Die Aufnahme in eine Lehranstalt für ge-hobene Sozialberufe setzt die erfolgreiche Ab-legung der Reifeprüfung einer höheren Schuleund einer Eignungsprüfung voraus.

(2) Bei besonderer Eignung für die beruflicheTätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit,welche durch die Ablegung einer Eignungsprü-fung nachzuweisen ist, können auch Personenaufgenommen werden, die keine Reifeprüfungabgelegt, jedoch eine über die Erfüllung der all-gemeinen Schulpflicht hinausreichende min-destens dreijährige Schulbildung erhalten haben.

(3) Die näheren Vorschriften über die Eig-nungsprüfungen (Abs. 1 und 2) werden durchein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

§ 83. A b s c h l u ß p r ü f u n g .

Die Ausbildung an der Lehranstalt für ge-hobene Sozialberufe wird durch die Abschluß-prüfung beendet. Die näheren Vorschriften überdie Abschlußprüfung werden durch ein geson-dertes Bundesgesetz geregelt.

§ 84. L e h r e r.

(1) Für jede Lehranstalt für gehobene Sozial-berufe sind ein Leiter und die erforderlichenweiteren Lehrer zu bestellen.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet An-wendung.

§ 85. B u n d e s l e h r a n s t a l t e n f ü r g e -h o b e n e S o z i a l b e r u f e .

Die öffentlichen Lehranstalten für gehobeneSozialberufe sind als „Bundeslehranstalten für ge-hobene Sozialberufe" zu bezeichnen.

TEIL C.

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieher-bildung.

A b s c h n i t t I.

Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

§ 86. A u f g a b e d e r B i l d u n g s a n s t a l -t e n f ü r A r b e i t s l e h r e r i n n e n .

Die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnenhaben die Aufgabe, Lehrerinnen für den Unter-richt in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaftan den allgemeinbildenden Pflichtschulen heran-zubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissenund Berufskönnen geeignet sind, die Aufgabendieses Unterrichtes zu erfüllen.

§ 87. A u f b a u d e r B i l d u n g s a n s t a l t e nf ü r A r b e i t s l e h r e r i n n e n .

(1) Die Bildungsanstalten für Arbeitslehre-rinnen schließen an die 8. Schulstufe an und um-fassen vier Schulstufen (9. bis 12. Schulstufe),wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechenhat.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Arbeits-lehrerinnen sind geeignete Einrichtungen zumZwecke der praktischen Einführung in die Be-rufstätigkeit vorzusehen.

(3) Die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerin-nen sind mittlere Schulen.

§ 88. L e h r p l a n d e r B i l d u n g s a n s t a l -t e n f ü r A r b e i t s l e h r e r i n n e n .

Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten fürArbeitslehrerinnen sind als Pflichtgegenständevorzusehen:

a) Religion, Pädagogik, Schulpraxis, Deutsch,Geschichte und Sozialkunde, Geographieund Wirtschaftskunde, Mathematik, Fach-ausbildung (wie Weißnähen, Kleidernähen,Schnittzeichnen), Materialienkunde, Haus-wirtschaft mit ihren theoretischen Grund-lagen, Musikerziehung, Bildnerische Erzie-hung, Werkerziehung, Leibeserziehung;

b) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, dieim Hinblick auf die künftige Berufstätig-keit erforderlich sind.

Page 30: Jahrgang 1962 Ausgegeben am 8. August 1962 61. Stück · 1166 61. Stück Ausgegeben am 8. August 1962 Nr. 240 § 4. Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern

1194 61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 242

§ 89. A u f n a h m s v o r a u s s e t z u n g e n .

Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Ar-beitslehrerinnen setzt die erfolgreiche Erfüllungder ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflichtund die erfolgreiche Ablegung einer Eignungs-prüfung voraus. Die näheren Vorschriften überdie Eignungsprüfung werden durch ein geson-dertes Bundesgesetz geregelt.

§ 90. B e f ä h i g u n g s p r ü f u n g .

Die Ausbildung an den Bildungsanstalten fürArbeitslehrerinnen schließt mit der Befähigungs-prüfung für Arbeitslehrerinnen (für den Unter-richt in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaftan den allgemeinbildenden Pflichtschulen) ab.Die näheren Vorschriften über die Befähigungs-prüfung werden durch ein gesondertes Bundes-gesetz geregelt.

§ 91. L e h r e r ,

(1) Der Unterricht in den Klassen der Bil-dungsanstaken für Arbeitslehrerinnen ist durchFachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Arbeitslehre-rinnen sind ein Leiter und die erforderlichenweiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findetAnwendung.

§ 92. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Bil-

dungsanstalt für Arbeitslehrerinnen soll im all-gemeinen 30 betragen und darf 36 nicht über-steigen. Die Bestimmung des § 43 zweiter Satzfindet Anwendung.

§ 93. B u n d e s - B i l d u n g s a n s t a l t e nf ü r A r b e i t s l e h r e r i n n e n .

Die öffentlichen Bildungsanstalten für Arbeits-lehrerinnen sind als „Bundes-Bildungsanstaltenfür Arbeitslehrerinnen" zu bezeichnen.

A b s c h n i t t II.

Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

§ 94. A u f g a b e d e r B i l d u n g s a n s t a l -t e n f ü r K i n d e r g ä r t n e r i n n e n .

(1) Die Bildungsanstalten für Kindergärt-nerinnen haben die Aufgabe, Kindergärtnerinnenheranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufs-wissen und Berufskönnen geeignet sind, die Er-ziehungsaufgaben in den Kindergärten zu er-füllen.

(3) Bis zu einer anderweitigen Regelung durchBundesgesetz können an den Bildungsanstaltenfür Kindergärtnerinnen auch Horterzieherinnenausgebildet werden.

§ 95. A u f b a u d e r B i l d u n g s a n s t a l t e nf ü r K i n d e r g ä r t n e r i n n e n .

(1) Die Bildungsanstalten für Kindergärtnerin-nen schließen an die 8. Schulstufe an und um-fassen vier Schulstufen (9. bis 12. Schulstufe),wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechenhat.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergärt-nerinnen ist ein Übungskindergarten, allenfallsauch ein Übungshort zum Zwecke der prakti-schen Einführung in die Berufstätigkeit vorzu-sehen.

(3) An Bildungsanstalten für Kindergärtnerin-nen können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbil-dung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkinder-gärtnerinnen eingerichtet werden.

(4) Die Bildungsanstalten für Kindergärt-nerinnen sind mittlere Schulen.

§ 96. L e h r p l a n d e r B i l d u n g s a n s t a l -t e n f ü r K i n d e r g ä r t n e r i n n e n .

Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten fürKindergärtnerinnen sind als Pflichtgegenständevorzusehen:

a) Religion, Pädagogik, Spezielle Berufskunde,Kindergartenpraxis, Deutsch, Mathematik,Geschichte und Sozialkunde, Geographieund Wirtschaftskunde, Rechtskunde, Na-turkunde, Gesundheitslehre, Musikerzie-hung, Instrumentalmusik, Bildnerische Er-ziehung, Werkerziehung, Mädchenhand-arbeit und Hauswirtschaft, Leibeserziehung;

b) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, dieim Hinblick auf die künftige Berufstätig-keit, im Falle des § 94 Abs. 2 insbesondereauch auf eine spätere Berufstätigkeit alsHorterzieherin, erforderlich sind.

§ 97, A u f n a h m s v o r a u s s e t z u n g e n .

Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt fürKindergärtnerinnen setzt die erfolgreiche Er-füllung der ersten acht Jahre der allgemeinenSchulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einerEignungsprüfung voraus. Die näheren Vorschrif-ten über die Eignungsprüfung werden durch eingesondertes Bundesgesetz geregelt.

§ 98. B e f ä h i g u n g s p r ü f u n g .

Die Ausbildung an den Bildungsanstalten fürKindergärtnerinnen schließt mit der Befähigungs-prüfung für Kindergärtnerinnen, im Falle des § 94Abs. 2 mit der Befähigungsprüfung für Kinder-gärtnerinnen und Horterzieherinnen, ab. Dienäheren Vorschriften über die Befähigungsprü-fung werden durch ein gesondertes Bundesgesetzgeregelt.

§ 99. L e h r e r .

(1) Der Unterricht in den Klassen der Bil-dungsanstalten für Kindergärtnerinnen ist durchFachlehrer zu erteilen.

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(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergärt-nerinnen sind ein Leiter und die erforderlichen,weiteren Lehrer, für einen eingegliedertenÜbungskindergarten die erforderlichen Übungs-kindergärtnerinnen und für einen allenfalls ein-gegliederten Übungshort die erforderlichenHorterzieherinnen zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findetAnwendung.

§ 100. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .

Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Bil-dungsanstalt für Kindergärtnerinnen soll im all-gemeinen 30 betragen und darf 36 nicht über-steigen. Die Bestimmung des § 43 zweiter Satzfindet Anwendung.

§ 101. B u n d e s - B i l d u n g s a n s t a l t e nf ü r K i n d e r g ä r t n e r i n n e n .

Die öffentlichen Bildungsanstalten für Kinder-gärtnerinnen sind als „Bundes-Bildungsanstaltenfür Kindergärtnerinnen" zu bezeichnen.

A b s c h n i t t III.

Bildungsanstalten für Erzieher.

§ 102. A u f g a b e d e r B i l d u n g s -a n s t a l t e n f ü r E r z i e h e r .

Die Bildungsanstalten für Erzieher haben dieAufgabe, Erzieher heranzubilden, die nach Be-rufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnengeeignet sind, die Erziehungsaufgaben insbeson-dere in Schülerheimen und Hor ten zu erfüllen.

§ 103. A u f b a u d e r B i l d u n g s -a n s t a l t e n f ü r E r z i e h e r .

(1) Die Bildungsanstalten für Erzieher um-fassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildungder Schüler unterschiedlichen Dauer von einembis fünf Jahren.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Erzieher sindgeeignete Einrichtungen zum Zwecke der prak-tischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzu-sehen.

(3) An Bildungsanstalten für Erzieher könnennach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Er-ziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden.

(4) Bildungsanstalten für Erzieher, welcheaußer den im § 102 angeführten Aufgaben auchAufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Ge-biete der Erziehung in Schülerheimen und Hor -ten übernehmen sowie Lehrgange zur Fortbil-dung von Erziehern durchführen, sind als „In-stitut für Heimerziehung" zu bezeichnen.

(5) Die Bildungsanstalten für Erzieher sindmittlere Schulen; soweit jedoch die Befähigungs-prüfung als Reifeprüfung zu werten ist (§ 106letzter Satz), sind sie höhere Schulen.

§ 104. L e h r p l a n d e r B i l d u n g s a n s t a l -t e n f ü r E r z i e h e r .

Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten fürErzieher sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a) Religion, Pädagogik mit den einschlägigenHilfsdisziplinen, Spezielle Berufskunde,Heimpraxis, Gesundheitslehre, Sozialkunde,Deutsch, Musikerziehung, Instrumentalmu-sik, Bildnerische Erziehung, Werkerzie-hung, Leibeserziehung, Kurzschrift, Ma-schinschreiben; bei fünfjährigen Lehrgängenüberdies eine lebende Fremdsprache, Ge-schichte, Geographie und Wirtschaftskunde,Mathematik, Naturkunde, Handarbeit undHauswirtschaft (für Mädchen);

b) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,die im Hinblick auf die künftige Berufs-tätigkeit erforderlich sind.

§ 105. A u f n a h m s v o r a u s s e t z u n g e n .

Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt fürErzieher setzt zumindest die erfolgreiche Erfül-lung der ersten acht Jahre der allgemeinenSchulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einerEignungsprüfung voraus. Die näheren Vorschrif-ten über die Eignungsprüfung und die sonstigenVoraussetzungen werden durch ein gesondertesBundesgesetz geregelt.

§ 106. B e f ä h i g u n g s p r ü f u n g .

Die Ausbildung an den Bildungsanstalten fürErzieher schließt mit einer Befähigungsprüfungab. Die näheren Vorschriften über die Befähi-gungsprüfung werden durch ein gesondertesBundesgesetz geregelt. Desgleichen wird durchein gesondertes Bundesgesetz bestimmt, unterwelchen Voraussetzungen die Befähigungsprü-fung als Reifeprüfung zu werten ist.

§ 107. L e h r e r .

(1) Der Unterricht in den Klassen der Bil-dungsanstalten für Erzieher ist durch Fach-lehrer zu erteilen.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Erzieher sindein Leiter und die erforderlichen weiterenLehrer und Erzieher zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findetAnwendung.

§ 108. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .

Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Bil-dungsanstalt für Erzieher soll im allgemeinen30 betragen und darf 36 nicht übersteigen. DieBestimmung des § 43 zweiter Satz findet An-wendung.

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§ 109. B u n d e s - B i l d u n g s a n s t a l t e nf ü r E r z i e h e r .

(1) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Er-zieher sind als „Bundes-Bildungsanstalten fürErzieher" zu bezeichnen. Zur näheren Kenn-zeichnung kann neben der genannten Bezeich-nung die Dauer des Lehrganges angeführtwerden.

(2) Bundes-Bildungsanstalten für Erzieher imSinne des § 103 Abs. 4 führen die Bezeichnung„Bundesinstitut für Heimerziehung".

A b s c h n i t t IV.

Berufspädagogische Lehranstalten.

§ 110. A u f g a b e d e r B e r u f s p ä d a g o -g i s c h e n L e h r a n s t a l t e n .

Die Berufspädagogischen Lehranstalten habendie Aufgabe, jenes fachliche Wissen und Könnenzu vermitteln, das zur Ausübung des Berufesals Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder fürden gewerblichen Fachunterricht an berufsbil-denden mittleren und höheren Schulen befähigt.

§ 111. A u f b a u d e r Berufspädagogi-s c h e n L e h r a n s t a l t e n .

(1) Die Berufspädagogischen Lehranstalten um-fassen zwei bis vier Semester.

(2) Für jede Berufspädagogische Lehranstaltsind geeignete Einrichtungen zum Zwecke derpraktischen Einführung in die Berufstätigkeitvorzusehen.

(3) Berufspädagogische Lehranstalten könnenin Verbindung mit einer mittleren oder höherenberufsbildenden Schule geführt werden.

(4) Die Berufspädagogischen Lehranstaltensind den Akademien verwandte Lehranstalten.

§ 112. L e h r p l a n d e r B e r u f s p ä d a g o -g i s c h e n L e h r a n s t a l t e n .

Im Lehrplan (§ 6) der BerufspädagogischenLehranstalten sind als Pflichtgegenstände vor-zusehen:

a) Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie,Staatsbürgerkunde, Leibesübungen;

b) Pädagogik mit ihren Grund- und Hilfs-wissenschaften, Geschichte des österreichi-schen Schulwesens, Schulrechtskunde, Me-thodik mit schulpraktischen Übungen;

c) die im Hinblick auf die künftige Berufs-tätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen,mathematischen, naturwissenschaftlichen,betriebswirtschaftlichen, fachkundlichen,musischen und fraulich-lebenskundlichensowie der praktischen Vervollkommnungdienenden Unterrichtsgegenstände.

§ 113. A u f n a h m s v o r a u s s e t z u n g e n .

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eineBerufspädagogische Lehranstalt ist

a) für den hauswirtschaftlichen Fachunter-richt: die erfolgreiche Ablegung der Reife-prüfung einer Höheren Lehranstalt fürwirtschaftliche Frauenberufe oder eineswirtschaftskundlichen Realgymnasiums fürMädchen sowie die Zurücklegung einermindestens zehnmonatigen hauswirtschaft-lichen Betriebspraxis;

b) für den gewerblichen Fachunterricht: dieerfolgreiche Ablegung der Reifeprüfungeiner berufsbildenden höheren Schule ein-schlägiger Fachrichtung oder die erfolg-reiche Ablegung einer einschlägigen Mei-sterprüfung oder eine der Meisterprüfunggleichwertige Befähigung.

(2) Inwieweit die Ablegung einer Eignungs-prüfung erforderlich ist, wird durch ein geson-dertes Bundesgesetz bestimmt.

§ 114. L e h r a m t s p r ü f u n g .

Die Ausbildung an den BerufspädagogischenLehranstalten schließt mit der Lehramtsprüfungfür den hauswirtschaftlichen oder gewerblichenFachunterricht an berufsbildenden mittleren undhöheren Schulen ab. Die näheren Vorschriftenüber die Lehramtsprüfung werden durch eingesondertes Bundesgesetz geregelt.

§ 115. L e h r e r

(1) Für jede Berufspädagogische Lehranstaltsind die erforderlichen Lehrer und — sofernsie nicht in Verbindung mit einer berufsbilden-den höheren oder mittleren Schule geführtwird — ein Leiter zu bestellen.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findetAnwendung.

§ 116. K l a s s e n s c h ü l e r z a h l .

Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Be-rufspädagogischen Lehranstalt soll im allgemei-nen 30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.Die Bestimmung des § 43 zweiter Satz findetAnwendung.

§ 117. B e r u f s p ä d a g o g i s c h e B u n d e s -l e h r a n s t a l t e n .

Die öffentlichen Berufspädagogischen Lehr-anstalten führen die Bezeichnung „Berufspäd-agogische Bundeslehranstalten". Zur näherenKennzeichnung kann neben dieser Bezeichnungdie Fachrichtung angeführt werden.

A b s c h n i t t V.

Pädagogische Akademien.

§ 118. A u f g a b e d e r P ä d a g o g i s c h e nA k a d e m i e n .

Die Pädagogischen Akademien haben die Auf-gabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer

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höheren Schule, Volksschullehrer heranzubilden,die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Be-rufskönnen geeignet sind, die Aufgaben desLehrberufes zu erfüllen.

§ 119. A u f b a u d e r P ä d a g o g i s c h e nA k a d e m i e n .

(1) Die Pädagogischen Akademien umfassenvier Semester.

(2) Für einzelne, insbesondere für praktischeUnterrichtsgegenstände, können Arbeitsgrup-pen gebildet werden.

(3) Jeder Pädagogischen Akademie ist eineÜbungsschule einzugliedern. Die Übungsschulehat eine Volksschule, nach Möglichkeit mitOberstufenklassen, die auch örtlich getrennt ge-führt werden können, sowie allenfalls auch eineHauptschule zu umfassen. Darüber hinaus sindgeeignete Schulen als Besuchsschulen für einStadt- und Landschulpraktikum zu bestimmen.

§ 120. L e h r p l a n d e r P ä d a g o g i s c h e nA k a d e m i e n .

Im Lehrplan (§ 6) der Pädagogischen Akade-mien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a) Religionspädagogik;

b) Pädagogik mit ihren Grund- und Hilfs-wissenschaften (insbesondere Unterrichts-und Erziehungslehre, Pädagogische Psycho-logie, Pädagogische Soziologie, biologischeGrundlagen der Erziehung, Schulhygiene,Einführung in System, Theorie und Ge-schichte der Pädagogik);

c) Volksschuldidaktik, Schulrechtskunde,Schul- und Erziehungspraxis (mit Lehr-besuchen, Lehrübungen, Lehrbesprechun-gen, Stadt- und Landschulpraktikum, Be-such von Schul- und Erziehungseinrichtun-gen), Musikerziehung, Instrumentalmusik,Bildnerische Erziehung, Werkerziehung,Handarbeit und Hauswirtschaft (für weib-liche Studierende), Leibeserziehung;

d) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,die im Hinblick auf die künftige Berufs-tätigkeit erforderlich sind, wie die Einfüh-rung in die Volksbildung.

§ 121. A u f n a h m s v o r a u s s e t z u n g e n .

Voraussetzung für die Aufnahme in einePädagogische Akademie ist die erforderlicheAblegung der Reifeprüfung des musisch-päd-agogischen Realgymnasiums oder die erfolgreicheAblegung der Reifeprüfung einer sonstigenhöheren Schule. Durch die erfolgreiche Ablegungeiner Eignungsprüfung ist ferner die musischeund körperliche Eignung für den Beruf alsLehrer nachzuweisen.

§ 122. L e h r a m t s p r ü f u n g .

Das Studium an den Pädagogischen Akade-mien schließt mit der Lehramtsprüfung fürVolksschulen ab. Die Lehramtsprüfung ist voreiner Prüfungskommission abzulegen, derenVorsitzender ein vom Bundesministerium fürUnterricht bestelltes Organ des Bundes ist. Dienäheren Vorschriften über die Lehramtsprüfungwerden durch ein gesondertes Bundesgesetz ge-regelt.

§ 123. Lehrer.

(1) Für jede Pädagogische Akademie sind einLeiter, ein Fachvorstand für die Übungsschuleund die erforderlichen weiteren Lehrer für dieVorlesungen, Seminare, Übungen und dieÜbungsschule zu bestellen.

(2) Für die im § 120 lit. b angeführten päd-agogischen Pflichtgegenstände sind mindestensdrei Lehrer mit voller Lehrverpflichtung zubestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findetAnwendung.

§ 124. P ä d a g o g i s c h e A k a d e m i e n d e sB u n d e s .

(1) Die öffentlichen Pädagogischen Akademienhaben die Bezeichnung „Pädagogische Akade-mien des Bundes" unter Anführung des Bun-deslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.

(2) An jeder Pädagogischen Akademie desBundes ist ein Kuratorium einzurichten, demdie unmittelbare Verwaltung der PädagogischenAkademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung,die Erstattung von Dreiervorschlägen für dieBestellung des Direktors, des Fachvorstandesder Übungsschule und der Lehrer der Pädago-gischen Akademie sowie die Beratung des Direk-tors obliegen.

(3) Dem Kuratorium haben als Mitgliederanzugehören:

a) mit beschließender Stimme:Der Präsident des Landesschulrates (derAmtsführende Präsident des Landesschul-rates) als Vorsitzender und zehn weiterevom Kollegium des Landesschulrates zubestellende Mitglieder;

b) mit beratender Stimme:Der Amtsdirektor des Landesschulrates,der (die) für die Volks-, Haupt- und Son-derschulen sowie für die musisch-pädago-gischen Realgymnasien zuständige(n) Lan-desschulinspektor(en), der Direktor derPädagogischen Akademie des Bundes unddrei weitere vom Lehrerkollegium derPädagogischen Akademie des Bundes ausseiner Mitte zu entsendende Lehrer.

(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigtenMitglieder des Kuratoriums sind nach demStärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu

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bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitgliedist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu be-stellen.

(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist dieAnwesenheit von mindestens der Hälfte dernach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitgliederdes Kuratoriums erforderlich. Jedem stimm-berechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu.Eine Übertragung der Stimme auf eine anderePerson ist unzulässig und unwirksam. Die Be-schlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheitgefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet dieStimme des Vorsitzenden.

(c) Der Amtsführende Präsident des Landes-schulrates ist berechtigt, an den Sitzungen desKuratoriums, in denen der Landeshauptmannals Präsident des Landesschulrates den Vorsitzführt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Ent-sendung der Mitglieder, die Beratung, die Be-schlußfassung, das Zusammentreten und die Ge-schäftsbehandlung der Kuratorien der Pädago-gischen Akademien des Bundes sind vom Bun-desministerium für Unterricht durch eine Ver-ordnung über die Geschäftsordnung der Kura-torien der Pädagogischen Akademien des Bundesfestzusetzen.

A b s c h n i t t VI.

Pädagogische Institute.

§ 125. A u f g a b e d e r P ä d a g o g i s c h e nI n s t i t u t e .

(1) Die Pädagogischen Institute dienen derFortbildung der Lehrer an allgemeinbildendenPflichtschulen. Darüber hinaus können an denPädagogischen Instituten auch Einrichtungen fürdie Fortbildung der Lehrer an den sonstigenSchulen vorgesehen werden. Als weitere Aufgabeobliegt den Pädagogischen Instituten die Vor-bereitung von Volksschullehrern auf die Lehr-amtsprüfung für Hauptschulen und für Sonder-schulen. Ferner haben sie der pädagogischen Tat -sachenforschung zu dienen.

(2) Berufspädagogische Institute dienen derFortbildung der Lehrer an berufsbildendenSchulen und der Vorbereitung auf Lehramts-prüfungen für berufsbildende Schulen. Außer-dem haben sie der berufspädagogischen Tat-sachenforschung zu dienen.

§ 126. A u f b a u d e r P ä d a g o g i s c h e nI n s t i t u t e .

(1) Die Pädagogischen Institute sind entspre-chend ihren Aufgaben in Abteilungen und Lehr-gänge zu gliedern.

(2) Die Bildungsaufgaben der PädagogischenInstitute sind durch Vorlesungen, Seminare undÜbungen zu erfüllen, die auch im Zusammen-wirken mit Pädagogischen Akademien durch-geführt werden können.

(3) Die Übernahme der Aufgaben der Päd-agogischen Institute durch Pädagogische Akade-mien bleibt einem gesonderten Bundesgesetzvorbehalten.

(4) Die Berufspädagogischen Institute sind ent-sprechend ihren Aufgaben in Lehrgänge zugliedern. Ihre Bildungsaufgaben sind durch Vor-lesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, dieauch im Zusammenwirken mit Berufspädago-gischen Lehranstalten durchgeführt werdenkönnen.

§ 127. L e h r e r .

(1) Für jedes Pädagogische Institut (Berufs-pädagogische Institut) sind ein Leiter und die er-forderlichen Lehrer zu bestellen.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet An-wendung.

§ 128. P ä d a g o g i s c h e I n s t i t u t e d e sB u n d e s .

(1) Die vom Bund erhaltenen PädagogischenInstitute haben die Bezeichnung „PädagogischesInstitut des Bundes" unter Anführung des Bun-deslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.

(2) Die vom Bund erhaltenen Berufspädagogi-schen Institute haben die Bezeichnung „Berufs-pädagogisches Institut des Bundes" zu führen.

III. HAUPTSTÜCK.Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 129.

(1) Bis 7.u einer anderweitigen Regelung durchBundesgesetz gelten für hauswirtschaftliche Be-rufsschulen folgende Bestimmungen.

(2) Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat dieAufgabe, Mädchen, die zum Besuch der haus-wirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sindoder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaft-liche Tätigkeit einzuführen und die erworbeneAllgemeinbildung zu festigen.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der hauswirtschaftlichenBerufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzu-sehen:

a) Religion, Deutsch, Rechnen;b) Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft, Le-

benskunde, Gesundheitslehre, Kinder-pflege.

(4) (Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaft-liche Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen(Schuljahre).

(5) (Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaft-liche Berufsschule ist mit einem Unterrichtstagin der Woche zu führen.

(6) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungender §§ 50 und 51 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 130.

Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzesüber die Bezeichnung von Schulen werden eigen-

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namenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulennicht berührt.

§131.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe derfolgenden Bestimmungen in Kraft:

a) Gegenüber den Ländern für die Ausfüh-rungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14,18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage derKundmachung; die Ausführungsgesetze derLänder sind innerhalb eines Jahres, vomTage der Kundmachung dieses Bundes-gesetzes an gerechnet, zu erlassen;

b) für die Erlassung von Verordnungen aufGrund der Bestimmungen dieses Bundesge-gesetzes mit dem Tage der Kundmachung,wobei diese Verordnungen jedoch erstgleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes über diejeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen,in Kraft zu setzen sind;

c) die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kund-machung;

d) die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. Sep-tember 1963, soweit es sich nicht um dieErlassung von Verordnungen (lit. b) han-delt;

e) die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963,soweit es sich nicht um die Erlassung vonVerordnungen (lit. b) handelt, mit der Maß-gabe, daß

1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginndes Schuljahres 1962/63 in die ersteKlasse eines Gymnasiums, eines Real-gymnasiums, einer Realschule oder einerFrauenoberschule eintreten, bis zumAbschluß ihrer Schulzeit, längstens aberbis zum Ende des Schuljahres 1969/70,

2. für jene Schüler, die spätestens zu Be-ginn des Schuljahres 1965/66 in denersten Jahrgang einer Aufbaumittelschuleeintreten, bis zum Abschluß ihrer Schul-zeit, längstens aber bis zum Ende desSchuljahres 1969/70,

3. für jene Schüler, die spätestens im Schul-jahr 1965/66 in den ersten Halbjahrs-lehrgang einer Arbeitermittelschule ein-treten, bis zum Abschluß ihrer Schul-zeit, längstens aber bis zum Ende desSchuljahres 1969/70,

die bisher geltenden Vorschriften weiteranzuwenden sind;

f) § 58 am 1. September 1963, soweit essich nicht um die Erlassung von Verord-nungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe,

daß für jene Schüler, die spätestens zuBeginn des Schuljahres 1962/631. in die erste Klasse einer zweijährigen

Fachschule eintreten, bis zum Abschlußihrer Schulzeit, längstens aber bis zumEnde des Schuljahres 1963/64,

2. in die erste Klasse einer dreijährigenFachschule eintreten, bis zum Abschlußihrer Schulzeit, längstens aber bis zumEnde des Schuljahres 1964/65,

die bisher geltenden Vorschriften weiteranzuwenden sind;

g) die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am1. September 1963, soweit es sich nicht umdie Erlassung von Verordnungen (lit. b)handelt, mit der Maßgabe, daß für jeneSchüler, die spätestens zu Beginn desSchuljahres 1962/63 in die erste Klasseeiner Handelsschule oder einer Abend-handelsschule oder in das erste Semestereiner Fürsorgerinnenschule eintreten, biszum Abschluß ihrer Schulzeit, längstensaber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64die bisher geltenden Vorschriften weiteranzuwenden sind;

h) die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963,soweit es sich nicht um die Erlassung vonVerordnungen (lit. b) handelt, mit derMaßgabe, daß für jene Schüler, diespätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63in den ersten Jahrgang einer Handels-akademie, einer Abendhandelsakademieoder einer höheren Lehranstalt für wirt-schaftliche Frauenberufe eintreten, bis zumAbschluß ihrer Schulzeit, längstens aber biszum Ende des Schuljahres 1965/66 diebisher geltenden Vorschriften weiter anzu-wenden sind;

i) die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963,soweit es sich nicht um die Erlassung vonVerordnungen (lit. b) handelt, mit derMaßgabe, daß für jene Schüler, diespätestens zu Beginn des Schuljahres1962/63 in den ersten Jahrgang einerBildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen odereiner Bildungsanstalt für Kindergärtne-rinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrerSchulzeit, längstens aber bis zum Ende desSchuljahres 1964/65 die bisher geltendenVorschriften weiter anzuwenden sind;

j) die §§ 28 und 29 am 1. September 1966,soweit es sich nicht um die Erlassung vonVerordnungen (lit. b) handelt;

k) die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968,soweit es sich nicht um die. Erlassung vonVerordnungen (lit. b) handelt, mit derMaßgabe, daß1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn

des Schuljahres 1962/63 in den erstenJahrgang einer Lehrerbildungsanstalt

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1200 61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 243

eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schul-zeit, längstens aber bis zum Ende desSchuljahres 1966/67,

2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginndes Schuljahres 1965/66 in einen ein-jährigen Maturantenlehrgang an einerLehrerbildungsanstalt eintreten, bis zumEnde dieses Schuljahres,

3. für jene Schüler, die spätestens zu Beginndes Schuljahres 1967/68 in den erstenJahrgang eines zweijährigen Maturanten-lehrganges an einer Lehrerbildunganstalteintreten, bis zum Abschluß ihrerSchulzeit, längstens aber bis zum Endedes Schuljahres 1968/69,

die bisher geltenden Vorschriften weiteranzuwenden sind. Ab 1. September 1966können Pädagogische Akademien als Schul-versuch (§ 7) eingerichtet werden.

(2) Für die Zeit vom 1. September 1963 biszum 31. August 1968 tri t t in den §§ 43, 57, 71,92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassen-schülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchst-zahl 40.

(3) (Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt desInkrafttretens der Ausführungsgesetze der Län-der zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27,48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. Septem-ber 1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. Sep-tember 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom1. September 1963 bis zum 31. August 1968tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an dieStelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 dieKlassenschülerhöchstzahl 40.

§ 132.(1) Mit dem jeweiligen Wirksamwerden der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 131)treten die entsprechenden bisherigen gesetzlichenVorschriften über die Organisation der in diesemBundesgesetz geregelten Schularten außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Minderheiten-Schul-gesetzes für Kärnten, BGBl. Nr . 101/1959,werden durch dieses Bundesgesetz nur insoweitberührt, als die Vorschriften dieses Bundes-gesetzes über die Organisation der entsprechendenSchularten auch für die für die Minderheit inBetracht kommenden Schulen und Einrichtungengelten.

§ 133.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundesfällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechtedes Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 undin der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom18. Juli 1962, BGB). Nr . 215, ist das Bundes-ministerium für Unterricht betraut.

SchärfGorbach Drimmel

243. Bundesgesetz vom 25. Juli 1962, mitdem das Religionsunterrichtsgesetz abgeän-dert und ergänzt wird (Religionsunterrichts-

gesetz-Novelle 1962).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht inder Schule (Religionsunterrichtsgesetz), in derFassung des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1957,BGBl. Nr. 185 (Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957), wird — soweit es sich nicht aufland- und forstwirtschaftliche Schulen bezieht(Artikel III) — abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

„§ 1. (1) Für alle Schüler, die einer gesetzlichanerkannten Kirche oder Religionsgesellschaftangehören, ist der Religionsunterricht ihres Be-kenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichenund den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausge-statteten

a) Volks-, Haupt- und Sonderschulen,b) polytechnischen Lehrgängen,c) allgemeinbildenden höheren Schulen,d) berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen, mit Ausnahme der land- undforstwirtschaftlichen Schulen,

e) gewerblichen und kaufmännischen Berufs-schulen in den Bundesländern Tirol undVorarlberg,

f) Lehranstalten für gehobene Sozialberufe,g) Anstalten der Lehrer- und der Erzieher-

bildung, mit Ausnahme der land- und forst-wirtschaftlichen Anstalten, wobei an denPädagogischen Akademien an die Stelle desReligionsunterrichtes der Unterricht inReligionspädagogik tritt und in den folgen-den Bestimmungen unter Religionsunter-richt auch Religionspädagogik zu verstehenist."

2. Dem § 1 wird ein Abs. 3 angefügt, der zulauten hat:

„(3) An den öffentlichen und den mit demÖffentlichkeitsrecht ausgestatteten gewerblichenund kaufmännischen Berufsschulen, soweit sienicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler,die einer gesetzlich anerkannten Kirche oderReligionsgesellschaft angehören, der Religions-unterricht ihres Bekenntnisses als Freigegenstandohne Vermerk im Zeugnis zu führen. Ein imZeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundes-gesetzes bestehender, darüber hinausgehenderZustand in einzelnen Bundesländern oder aneinzelnen Schulen bleibt unberührt."

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61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 243 1201

3. Der zweite Satz des § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

„Dem Bund steht jedoch das Recht zu, durchseine Schulaufsichtsorgane den Religionsunter-richt in organisatorischer und schuldisziplinärerHinsicht zu beaufsichtigen."

4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterrichtwerden hinsichtlich des Lehrstoffes und seinerAufteilung auf die einzelnen Schulstufen vonder betreffenden gesetzlich anerkannten Kircheoder Religionsgesellschaft im Rahmen der staat-lich festgesetzten Wochenstundenanzahl für denReligionsunterricht erlassen und sodann vom zu-ständigen Bundesministerium bekanntgemacht.Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Reli-gionsgesellschaften ist vor der Festsetzung undvor jeder Änderung der Wochenstundenanzahlfür den Religionsunterricht Gelegenheit zurStellungnahme zu geben."

5. § 2 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Für den Religionsunterricht dürfen nurLehrbücher und Lehrmittel verwendet werden,die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichenErziehung stehen."

6. Nach § 2 werden folgende §§ 2 a und 2 beingefügt:

„§ 2 a. (1) Die Teilnahme an den von den ge-setzlich anerkannten Kirchen und Religions-gesellschaften zu besonderen Anlässen des schuli-schen oder staatlichen Lebens, insbesondere zuBeginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenenSchülergottesdiensten sowie die Teilnahme anreligiösen Übungen oder Veranstaltungen ist denLehrern und Schülern freigestellt.

(2) Den Schülern ist zur Teilnahme an den imAbs. 1 genannten Schülergottesdiensten undreligiösen Übungen oder Veranstaltungen die Er-laubnis zum Fernbleiben vom Unterricht imbisherigen Ausmaß zu erteilen.

§ 2 b. (1) In den unter § 1 Abs. 1 fallendenSchulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einemchristlichen Religionsbekenntnis angehört, ist inallen Klassenräumen vom Schulerhalter einKreuz anzubringen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt hinsichtlichjener Schularten, bezüglich deren Erhaltung demBund die Grundsatzgesetzgebung und den Län-dern die Ausführungsgesetzgebung zukommt,als Grundsatzbestimmung."

7. In der Einleitung des § 3 Abs. 1 sind nachdem Worte „Pflichtgegenstand" die Worte „oderFreigegenstand" einzufügen.

8. Im § 3 Abs. 1 lit. a haben die Worte „ge-mäß § 2 des Lehrerdienstrechts-Kompetenz-gesetzes, BGBl. Nr. 88/1948," zu entfallen.

9. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Alle Religionslehrer unterstehen hinsicht-lich der Vermittlung des Lehrgutes des Religions-unterrichtes den Vorschriften des Lehrplanes undden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vor-schriften und Anordnungen; im übrigen unter-stehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeitden allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vor-schriften."

10. § 3 Abs. 4 entfällt.

11. § 6 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3des § 6 erhält die Bezeichnung Abs. 2.

12. § 7 a erhält die Bezeichnung § 7 c; als§§ 7 a und 7 b sind einzufügen:

„§ 7 a. (1) Nehmen am Religionsunterrichteines Bekenntnisses weniger als die Hälfte derSchüler einer Klasse teil, so können die Schülerdieses Bekenntnisses mit Schülern desselben Be-kenntnisses von anderen Klassen oder Schulen zuReligionsunterrichtsgruppen zusammengezogenwerden, soweit dies vom Standpunkt der Schul-organisation und des Religionsunterrichtes ver-tretbar ist.

(2) Nehmen am Religionsunterricht eines Be-kenntnisses in einer Klasse weniger als 10 Schülerteil, die zugleich weniger als die Hälfte derSchüler dieser Klasse sind, oder nehmen amReligionsunterricht in einer Religionsunterrichts-gruppe weniger als 10 Schüler teil, die in ihrenKlassen jeweils weniger als die Hälfte der Schülerjoder einzelnen Klasse sind, so vermindert sichdie festgesetzte Wochenstundenanzahl für denReligionsunterricht (§ 2 Abs. 2), sofern siemehr als eine Stunde beträgt, auf die Hälfte,mindestens jedoch auf eine Wochenstunde; dieseVerminderung tri t t nicht ein, wenn der Lehrer-personalaufwand für die Erteilung des Religions-unterrichtes hinsichtlich der Differenz auf dasvolle Wochenstundenausmaß von der betreffen-den gesetzlich anerkannten Kirche oder Reli-gionsgesellschaft getragen wird.

(3) Ein Religionsunterricht für weniger alsfünf Schüler einer Klasse, die zugleich wenigerals die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind,sowie ein Religionsunterricht für weniger alsfünf Schüler einer Religionsunterrichtsgruppe,die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfteder Schüler jeder einzelnen Klasse sind, ist imvollen oder in dem im Abs. 2 angeführten ver-minderten Wochenstundenausmaß nur dann zuerteilen, wenn die betreffende gesetzlich aner-kannte Kirche oder Religionsgesellschaft denLehrerpersonalaufwand hiefür trägt.

§ 7 b. (1) Als Religionslehrer an den unter § 1fallenden mit dem Öffentlichkeilsrecht ausge-statteten und sonstigen privaten Schulen dürfennur Personen verwendet werden, die von der

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1202 61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr. 244

zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaft-lichen) Behörde als hiezu befähigt und ermäch-tigt erklärt sind. Wird einem solchen Religions-lehrer die ihm erteilte Ermächtigung von derzuständigen kirchlichen (religionsgesellschaft-lichen) Behörde entzogen, so darf er für die Er-teilung des Religionsunterrichtes nicht mehr ver-wendet werden.

(2) Auf die im Abs. 1 genannten Religions-lehrer finden die Bestimmung des § 3 Abs. 3sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 4Abs. 4 und 5 Anwendung; ferner finden auf dieim Abs. 1 genannten Schulen die Bestimmungendes § 7 a sinngemäß Anwendung."

13. Im § 7 c hat jeweils an die Stelle des Wor-tes „Religionsinspektor" (in Einzahl oder Mehr-zahl) der Ausdruck „Fachinspektor für denReligionsunterricht" (in Einzahl oder Mehrzahl)zu treten.

14. § 9 Abs. 2 entfällt.

Artikel II.

Solange öffentliche oder mit dem Öffentlich-keitsrecht ausgestattete hauswirtschaftliche Be-rufsschulen bestehen, ist für alle Schüler dieserSchulen, die einer gesetzlich anerkannten Kircheoder Religionsgesellschaft angehören, der Reli-gionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegen-stand. Die Bestimmungen des Religionsunter-richtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957 und in der Fassung desArtikels I dieses Bundesgesetzes finden hiebeisinngemäß Anwendung.

Artikel III.

Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichenSchulen bleiben bis zu einer anderweitigen ge-setzlichen Regelung die Bestimmungen des Bun-desgesetzes vom 13. Juli 1949. BGBl.-Nr. 190.betreffend den Religionsunterricht in der Schule(Religionsunterrichtsgesetz), in der Fassung desBundesgesetzes vom 10. Juli 1957, BGBl. Nr . 185(Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957), vor-läufig in Geltung.

Artikel IV.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt , soweit im Abs. 2nicht anderes bestimmt ist, am 1. September 1962in Kraft.

(2) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundes-gesetz für die Ausführungsgesetzgebung zu § 2 bdes Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassungdes Artikels I dieses Bundesgesetzes, soweit dieseBestimmung als Grundsatzbestimmung gilt, mitdem Tage der Kundmachung in Kraft. Die Aus-führungsgesetze der Länder sind innerhalb vonsechs Monaten, vom Tage der Kundmachungdieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundesfällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechtedes Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 undin der Fassung des Bundesverfassungsgesetzesvom 18. Juli 1962, BGBl. Nr . 215, ist das Bundes-ministerium für Unterricht betraut.

SchärfGorbach Drimmel

244. Bundesgesetz vom 25. Juli 1962über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. G e l t u n g s b e r e i c h .

Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung undFührung von Privatschulen — mit Ausnahmeder land- und forstwirtschaftlichen Schulen —sowie die Verleihung des öffentlichkeitsrechtesund die Gewährung von Subventionen an solchePrivatschulen.

§ 2. B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n .

(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sindEinrichtungen, in denen eine Mehrzahl vonSchülern gemeinsam nach einem festen Lehrplanunterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mitder Vermittlung von allgemeinbildenden oderberufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeitenein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wennaußer den mi t der Erwerbung von Kenntnissenund Fertigkeiten an sich verbundenen Erzie-hungszielen die Festigung der charakterlichenAnlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht be-zweckt wird.

(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderenals den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet underhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von1929 und in der Fassung des Bundesverfassungs-gesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr . 215).

ABSCHNITT I.

Errichtung und Führung von Privatschulen.

§ 3. V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e E r -r i c h t u n g .

(1) Die Errichtung von Privatschulen ist imSinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrund-gesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr . 142,über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,und — soweit es sich um Schulen von gesetzlichanerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaftenhandelt — auch im Sinne des § 4 des Gesetzes

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vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr . 48, wodurchgrundsätzliche Bestimmungen über das Verhält-nis der Schule zur Kirche erlassen werden, beiErfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenennäheren Vorschriften gewährleistet.

(2) Die Errichtung von Privatschulen setzt vor-aus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schul-erhalters (§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) undder Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfülltwerden.

§ 4. S c h u l e r h a l t e r .

(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schul-erhalter — bei Erfüllung der sonstigen in diesemAbschnitt festgesetzten Voraussetzungen — be-rechtigt

a) jeder österreichische Staatsbürger, der vollhandlungsfähig und in sittlicher und staats-bürgerlicher Hinsicht verläßlich ist;

b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich an-erkannte Kirche oder Religionsgesellschaftund sonstige Körperschaft des öffentlichenRechts;

c) jede sonstige inländische juristische Person,deren vertretungsbefugte Organe die Vor-aussetzungen nach lit. a erfüllen.

(2) Personen, welche die österreichische Staats-bürgerschaft nicht besitzen, sowie ausländischejuristische Personen können als Schulerhalter— bei Erfüllung der sonstigen in diesem Ab-schnitt festgesetzten Voraussetzungen — Privat-schulen errichten, wenn sie beziehungsweise ihrevertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsichtverläßlich und keine nachteiligen Auswirkungenauf das österreichische Schulwesen zu erwartensind. Sofern die vertretungsbefugten Organenicht die österreichische Staatsbürgerschaft be-sitzen und ihren Wohnsitz nicht in Österreichhaben, ist von ausländischen juristischen Per-sonen ein Zustellungsbevollmächtigter zu be-stellen, der die österreichische Staatsbürgerschaftbesitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat.Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) be-gründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.

(3) Aufgabe des Schulerhalters ist die finan-zielle, personelle und räumliche Vorsorge für dieFührung der Schule.

(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nachdiesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigenjede nach den Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes maßgebende Veränderung in seinerPerson beziehungsweise in der Person seiner ver-tretungsbefugteni Organe und in der Organi-sation der Schule sowie die Einstellung derSchulführung und die Auflassung der Schule derzuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzei-gen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrneh-mung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Aus-künfte über die Schule zu geben. Er darf denOrganen der zuständigen Schulbehörden den Zu-

tritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtungdes Unterrichtes und die Einsicht in die Schul-akten nicht verweigern.

(5) Der Schulerhalter hat sich der Einfluß-nahme auf die nach den schulrechtlichen Vor-schriften dem Leiter der Schule — sofern ernicht selbst Leiter der Schule ist (§ 5 Abs. 2) —und den Lehrern zukommenden Aufgaben zuenthalten.

§ 5. L e i t e r u n d L e h r e r .

(1) Für die pädagogische und schuladministra-tive Leitung der Privatschule ist ein Leiter zubestellen, der

a) die österreichische Staatsbürgerschaft,b) die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staats-

bürgerlicher und gesundheitlicher Hinsichtund

c) die Lehrbefähigung für die betreffendeoder eine verwandte Schulart oder einesonstige geeignete Befähigung nachweist.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. abis c genannten Bedingungen erfüllen, könnendie Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitungund Überwachung des Unterrichtes an derPrivatschule verantwortlich. Er ist an die in Aus-übung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungender zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrerhaben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis c ge-nannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von demErfordernis der österreichischen Staatsbürger-schaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen,wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigtenLehrern österreichischer Staatsbürgerschaft be-steht oder die Verwendung sonst im Interesse derSchule gelegen ist.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrersowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes maßgebende Veränderung in derenPerson ist vom Schulerhalter der zuständigenSchulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche dieVerwendung des Leiters oder Lehrers innerhalbeines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zuuntersagen hat, wenn die Bedingungen der vor-stehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüberhinaus hat die zuständige Schulbehörde die Ver-wendung eines Leiters oder Lehrers zu unter-sagen, wenn die in den vorstehenden Absätzengenannten Bedingungen später wegfallen, sowiehinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er dieihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht aus-reichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinn-gemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigen-schaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

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§ 6. S c h u l r ä u m e u n d L e h r m i t t e l .

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß erüber Schulräume verfügt, die baulich und ein-richtungsmäßig dem Zweck und der Organisationder Privatschule sowie den Grundsätzen der Päd-agogik und der Schulhygiene entsprechen. Fernerhat er nachzuweisen, daß die Privatschule diezur Durchführung des Lehrplanes notwendigenLehrmittel und sonstigen Ausstattungen undEinrichtungen aufweist.

§ 7. A n z e i g e u n d U n t e r s a g u n g d e rErrichtung.

(1) Die Errichtung einer Privatschule ist derzuständigen Schulbehörde mindestens drei Mo-nate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schuleunter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungendes § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4(unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) so-wie des § 6 anzuzeigen.

(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Er-richtung der Schule binnen zwei Monaten abdem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zuuntersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Be-stimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errich-tung der Schule innerhalb dieser Frist nichtuntersagt, so kann sie eröffnet werden.

§ 8 . E r l ö s c h e n u n d E n t z u g d e sR e c h t e s z u r S c h u l f ü h r u n g .

(1) Das Recht zur Führung einer Schule er-lischt

a) mit der Auflassung der Schule durch denSchulerhalter,

b) mit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1oder 2 genannten Bedingungen,

c) nach Ablauf eines Jahres, in dem dieSchule nicht geführt wurde,

d) mit der Überlassung des Schulvermögensan eine andere Person in der Absicht, dieSchulerhalterschaft aufzugeben, oder

e) mit dem Tode des Schulerhalters (bei juri-stischen Personen mit deren Auflösung);die Verlassenschaft beziehungsweise dieErben des Schulerhalters können die Schulejedoch bis zum Ende des laufenden Schul-jahres weiterführen, wobei sie die Rechteund Pflichten des Schulerhalters überneh-men; sie haben die Wetterführung derSchule der zuständigen Schulbehörde anzu-zeigen.

(2) Werden nach der Eröffnung der Schule dieim § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedacht-nahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genanntenBedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zu-ständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine an-gemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zusetzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Fristnicht behoben, so ha t die Schulbehörde dieweitere Führung der Schule zu untersagen.

(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeitder Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zu-ständige Schulbehörde die weitere Führung derSchule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.

§ 9. B e z e i c h n u n g v o n P r i v a t -s c h u l e n .

Jede Privatschule hat eine Bezeichnung zuführen, aus der ihr Schulerhalter erkennbar istund die, auch wenn die Schule das Öffentlich-keitsrecht (Abschnitt III) besitzt, jede Möglich-keit einer Verwechslung mit einer öffentlichenSchule ausschließt. Wenn nicht eine Bewilligungzur Führung einer gesetzlich geregelten Schulart-bezeichnung nach Abschnitt II erteilt worden ist,muß ferner jede Verwechslungsmöglichkeit miteiner solchen Bezeichnung ausgeschlossen sein.

§ 10. S c h ü l e r h e i m e .

(1) Die Errichtung privater Heime, in dieSchüler öffentlicher oder privater Schulen zumZwecke des Schulbesuches oder zur Überwachungihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden(Schülerheime), bedarf keiner Anzeige.

(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Füh-rung eines Schülerheimes zu untersagen, wenntrotz Aufforderung zur Abstellung von Mängelninnerhalb einer angemessenen Frist weiterhinUmstände vorliegen, durch die für die Gesund-heit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerlicheGesinnung der Schüler Gefahr besteht. DieseUntersagung gilt für die Dauer des Vorliegensder festgestellten Mängel.

ABSCHNITT II.

Führung einer gesetzlich geregelten Schulart-bezeichnung.

§ 11. B e w i l l i g u n g s p f l i c h t .

(1) Die Führung einer gesetzlich geregeltenSchulartbezeichnung durch Privatschulen ist nurmit Bewilligung der zuständigen Schulbehördezulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schul-erhalters zu erteilen, wenn

a) die Organisation einschließlich des Lehr-planes und die Ausstattung der Privatschuleim wesentlichen mit gleichartigen öffent-lichen Schulen übereinstimmt und an derSchule nur schulbehördlich approbierteLehrbücher, soweit eine solche Approbationvorgesehen ist, verwendet werden,

b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefä-higung für die betreffende Schulart be-sitzen, wobei jedoch die zuständige Schul-behörde vom Nachweis der Lehrbefähigungfür Lehrer absehen kann, wenn Mangel anentsprechend lehrbefähigten Lehrern be-steht und ein sonstiger ausreichender Be-fähigungsnachweis erbracht wird, und

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61. Stück — Ausgegeben am 8. August 1962 — Nr . 244 1205

c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führungder Privatschule für mehrere Jahre miteinem hohen Grad der Wahrscheinlichkeitsichergestellt ist.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich aner-kannten Kirchen und Religionsgesellschaften undsonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtswird die Erfüllung der Voraussetzungen desAbs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.

(4) Um die Bewilligung zur Führung einergesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kanngleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung derPrivatschule (§ 7) angesucht werden.

§ 12. W i d e r r u f d e r B e w i l l i g u n g .

Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraus-setzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat diezuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eineangemessene Frist zur Beseitigung der Mängelzu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieserFrist nicht behoben, so hat die Schulbehörde dieBewilligung zur Führung einer gesetzlich ge-regelten Schulartbezeichnung zu widerrufen,sofern nicht § 8 anzuwenden ist.

ABSCHNITT III.

Öffentlichkeitsrecht.

§ 13. R e c h t s w i r k u n g e n d e s Ö f f e n t -l i c h k e i t s r e c h t e s .

(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeits-rechtes wird einer Privatschule das Recht über-tragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schul-besuches auszustellen, die mit der Beweiskraftöffentlicher Urkunden und mit den gleichenRechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnissegleichartiger öffentlicher Schulen.

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weitersfolgende Rechtswirkungen verbunden:

a) an der Schule können die für die betref-fende Schulart vorgesehenen Prüfungen ab-gehalten werden;

b) der Schule können Lehramtsanwärter, diesich damit einverstanden erklären, zur Ein-führung in die Praxis des Lehramtes mitZustimmung des Schulerhalters zugewiesenwerden;

c) auf die Schule finden die für die entspre-chenden öffentlichen Schulen geltendenschulrechtlichen Vorschriften Anwendung,soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt istund soweit sie nicht die Errichtung, Er-haltung und Auflassung, die Sprengel unddas Schulgeld betreffen. Bei der Anwen-dung von landesgesetzlichen Vorschriftenbetreffend die äußere Organisation deröffentlichen Pflichtschulen treten an dieStelle der dort vorgesehenen Behördenzu-ständigkeiten jene des § 23.

§ 14. V e r l e i h u n g d e s Ö f f e n t l i c h -k e i t s r e c h t e s .

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetz-lich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist dasÖffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personendessen vertretungsbefugte Organe), der Lei-ter und die Lehrer Gewähr für einen ord-nungsgemäßen und den Aufgaben des öster-reichischen Schulwesens gerecht werdendenUnterricht bieten und

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleich-artigen öffentlichen Schule entspricht.

(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schul-art entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zuverleihen, wenn

a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vor-liegen,

b) die Organisation, der Lehrplan und dieAusstattung der Schule sowie die Lehr-befähigung des Leiters und der Lehrer miteinem vom Bundesministerium für Unter-richt erlassenen oder genehmigten Organi-sationsstatut übereinstimmen und

c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Un-terrichtserfolge bewährt hat.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich an-erkannten Kirchen und Religionsgesellschaftenund sonstigen Körperschaften des öffentlichenRechts wird die Erfüllung der Voraussetzungendes Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Ge-setzes wegen angenommen.

§ 15. D a u e r d e r V e r l e i h u n g .

Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulenvor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweilsnur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen)und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen wer-den. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollenAusbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nachMaßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrereSchuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr füreine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Be-dingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrechtnach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Aus-baues der Schule auf die Dauer der Erfüllungder gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

§ 16. E n t z u g u n d E r l ö s c h e n desÖ f f e n t l i c h k e i t s r e c h t e s .

(1) Wenn die im § 14 genannten Vorausset-zungen während der Dauer des Öffentlichkeits-rechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist demSchulerhalter unter Androhung des Entzuges be-ziehungsweise der Nichtweiterverleihung desÖffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zumEnde des darauffolgenden Schuljahres zur Be-hebung der Mängel zu setzen. Werden die Män-gel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben,so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen be-ziehungsweise nicht weiterzuverleihen.

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(2) Mit der Auflassung einer Privatschule er-lischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. Indiesem Falle sind die an der Schule geführtenAmtsschriften und Kataloge der zuständigenSchulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.

ABSCHNITT IV.

Subventionierung von Privatschulen.

A. S u b v e n t i o n i e r u n g k o n f e s -s i o n e l l e r P r i v a t s c h u l e n .

§ 17. A n s p r u c h s b e r e c h t i g u n g .

(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen undReligionsgesellschaften sind für die mit demÖffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionel-len Privatschulen nach Maßgabe der folgendenBestimmungen Subventionen zum Personalauf-wand zu gewähren.

(2) Unter konfessionellen Privatschulen sinddie von den gesetzlich anerkannten Kirchen undReligionsgesellschaften und von ihren Ein-richtungen erhaltenen Schulen sowie jene vonVereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenenSchulen zu verstehen, die von der zuständigenkirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ober-behörde als konfessionelle Schulen anerkanntwerden.

§ 18. A u s m a ß d e r S u b v e n t i o n e n .

(1) Als Subvention sind den einzelnen gesetz-lich anerkannten Kirchen und Religionsgesell-schaften 60 v. H. jener Lehrerdienstposten zurVerfügung zu stellen, die im Schuljahr 1961/62zur Erfüllung des Lehrplanes an den betreffen-den konfessionellen Schulen erforderlich waren.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Zahl vonLehrerdienstposten ist im gleichen Verhältnis zuerhöhen, wie die Zahl der an öffentlichen Pflicht-schulen verwendeten Lehrer steigt; eine solcheSteigerung der Zahl der an öffentlichen Pflicht-schulen verwendeten Lehrer hat jedoch nur danneine Erhöhung im angeführten Sinne zur Folge,wenn die Steigerung mindestens 2 v. H. der Zahlder Lehrer beträgt, die im Zeitpunkte des In-krafttretens dieses Bundesgesetzes beziehungs-weise im Zeitpunkte der jeweils letzten Er-höhung im Sinne dieser Bestimmung an öffent-lichen Pflichtschulen verwendet worden sind.

(3) Überdies sind jeweils 60 v. H . des Mehr-bedarfes an Lehrerdienstposten als Subventionzur Verfügung zu stellen, der sich auf Grundder Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzesvom 25. Juli 1962, BGBl. Nr . 242, (wieinsbesondere der Verlängerung der Dauer einzel-ner Schularten und der Einführung von poly-technischen Lehrgängen und von PädagogischenAkademien) ergibt.

(4) Die Aufteilung der als Subvention zur Ver-fügung zu stellenden Lehrerdienstposten auf dieeinzelnen konfessionellen Schulen obliegt dem

Bundesministerium für Unterricht auf Antragder zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaft-lichen) Oberbehörde.

§ 19. A r t d e r S u b v e n t i o n i e r u n g .

(1) Die Subventionen zum Personalaufwandsind nach Maßgabe der Bestimmungen diesesAbschnittes zu gewähren:

a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oderBundesvertragslehrern durch den Bund alslebende Subventionen an die Schule, soweites ,sich nicht um eine in lit. b genannteSchule handelt, oder

b) durch Zuweisung von Landeslehrern oderLandesvertragslehrern durch das Land alslebende Subventionen an Volks-, Haupt-und Sonderschulen, polytechnische Lehr-gänge und Berufsschulen.

(2) Die Kosten der Subventionen zum Per-sonalaufwand sind auch in den Fällen des Abs. 1lit. b vom Bund zu tragen.

(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1nicht möglich, so hat die Subventionierung durchLeistung eines Geldbetrages durch den Bund anden Schulerhalter zu erfolgen. Dieser Geldbetragist je Lehrer nach der Höhe der Personalkostenfür einen für die betreffende Schulart in Betrachtkommenden Bundes(Landes)vertragslehrer derEntlohnungsgruppe I L in der mittleren Ent-lohnungsstufe zu bemessen.

(4) Der Schulerhalter hat jenen Lehrern, fürdie er eine Subvention in Form eines Geld-betrages (Abs. 3) erhält, jenes Entgelt zu leisten,das in den für die Bundes(Landes)vertragslehrerjeweils geltenden Vorschriften vorgesehen ist.Dies gilt nicht für Lehrer, die Angehörige einesOrdens oder einer Kongregation der katholischenKirche sind, an den von diesem Orden oderdieser Kongregation erhaltenen Schulen.

§ 20. G r e n z e n d e r Z u w e i s u n g l e b e n -der Subventionen.

(1) Den unter § 17 fallenden Schulen dürfennur solche Lehrer als lebende Subventionenzugewiesen werden, die sich damit einverstandenerklären und deren Zuweisung an die betref-fende Schule die zuständige kirchliche (religions-gesellschaftliche) Oberbehörde beantragt odergegen deren Zuweisung sie keinen Einwand er-hebt.

(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn derLehrer dies beantragt oder wenn die zuständigekirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehördedie weitere Verwendung des Lehrers an derbetreffenden Schule aus religiösen Gründen füruntragbar erklärt und aus diesem Grunde dieAufhebung der Zuweisung bei der zuständigenDienstbehörde beantragt.

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B. S u b v e n t i o n i e r u n g s o n s t i g e rP r i v a t s c h u l e n .

§ 21 . V o r a u s s e t z u n g e n .

(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nachMaßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundes-finanzgesetzes zur Verfügung stehenden MittelSubventionen zum Personalaufwand gewähren,wenn

a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerungentspricht,

b) mit der Führung der Schule nicht die Er-zielung eines Gewinnes bezweckt wird,

c) für die Aufnahme der Schüler nur die füröffentliche Schulen geltenden Aufnahms-bedingungen maßgebend sind und

d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassennicht unter den an öffentlichen Schulengleicher A r t u n d gleicher örtlicher Lageüblichen Klassenschülerzahlen liegt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a istbei privaten Volks- und Hauptschulen jedenfallsnicht gegeben, wenn dadurch die Organisations-höhe einer öffentlichen Volks- oder Haup t -schule, in deren Sprengel die Privatschule liegt,gemindert wird.

(3) Die Ar t der Subventionierung für die imAbs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebendeSubvention ist der Schulerhalter zu hören.

A B S C H N I T T V.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 22. A u f s i c h t ü b e r d i e P r i v a t -s c h u l e n .

(1) Die Aufsicht über die Privatschulen er-streckt sich auf die Überwachung der Erfüllungder Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privat-schulen, die zur Führung einer gesetzlich geregel-ten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auchauf die Überwachung der Erfüllung der Bestim-mungen des Abschnittes II und bei Privatschulenmit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Über-wachung der Erfüllung der Bestimmungen desAbschnittes III.

(2) Die Aufsicht über private Schülerheime er-streckt sich auf die im § 10 Abs. 2 vorgesehenenMaßnahmen.

§ 23. B e h ö r d e n z u s t ä n d i g k e i t .

(1) Zuständige Schulbehörde erster Instanzim Sinne dieses Bundesgesetzes ist der örtlich zu-ständige Landesschulrat, soweit im folgendennicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht istin erster Instanz zuständig

a) für die Angelegenheiten der privaten Päd-agogischen Akademien sowie für die An-gelegenheiten der privaten Schülerheime,

soweit sie ausschließlich oder vorwiegendvon Studierenden öffentlicher oder priva-ter Pädagogischer Akademien besucht wer-den,

b) für die Verleihung und den Entzug desÖffentlichkeitsrechtes,

c) für die Subventionierung von Privat-schulen mit Ausnahme der nach Abs. 5 zubeurteilenden Zuständigkeiten für die ein-zelne Zuweisung von Lehrern.

(3) Bei privaten Volks-, Haupts und Sonder-schulen und polytechnischen Lehrgängen sowiebei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließ-lich oder vorwiegend von Schülern derartigeröffentlicher oder privater Schulen besucht wer-den, sind die nach diesem Bundesgesetz in Be-tracht kommenden Anzeigen und Ansuchenbeim örtlich zuständigen Bezirksschulrat ein-zubringen, welcher sie mit seiner Stellungnahmedem Landesschulrat vorzulegen hat. Für dieseSchulen ist der örtlich zuständige Bezirksschul-rat zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16Abs. 2 zweiter Satz.

(4) Ansuchen um Verleihung des Öffentlich-keitsrechtes sind beim örtlich zuständigen Lan-desschulrat einzubringen, soweit es sich nichtu m Schulen nach Abs. 2 lit. a handelt oderAbs. 3 anzuwenden ist. Der Landesschulrat hatderartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäßAbs. 3 vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchenmit seiner Stellungnahme dem Bundesministe-rium für Unterricht vorzulegen. Ansuchen dieserArt für die im Abs. 2 lit. a genannten Schulensind unmittelbar beim Bundesministerium fürUnterricht einzubringen.

(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen dergewährten Subventionen zum Personalaufwandzu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer(§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zu-weisung von Lehrern an gleichartigen öffent-lichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestim-mungen.

(6) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeitzur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten,die in gleicher Weise öffentliche und privateSchulen betreffen, nach den allgemeinen schul-rechtlichen Vorschriften.

§ 24. S t r a f b e s t i m m u n g e n .

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bun-desgesetzes

a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nachUntersagung der Errichtung eröffnet; odernach Entzug oder Erlöschen des Rediteszur Führung einer Privatschule dieseweiterführt;

b) für eine Privatschule eine Bezeichnungführt, die mit der Bezeichnung eineröffentlichen Schule verwechslungsfähigähnlich ist; oder für eine Privatschule ohneÖffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt,

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als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze;oder ohne Bewilligung eine gesetzlich ge-regelte Schulartbezeichnung oder eine mitdieser verwechslungsfähig ähnliche Bezeich-nung führt;

c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnisseneiner öffentlichen oder mit dem Öffent-lichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleichoder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohnedaß die Schule das Öffentlichkeitsrecht be-sitzt;

d) einen Leiter oder Lehrer nach der Unter-sagung dessen Verwendung weiter indieser Eigenschaft an der Schule beschäf-tigt;

e) den Organen der zuständigen Schulbehör-den den Zutritt zu den Schulliegenschaften,die Beobachtung des Unterrichtes und dieEinsicht in die Schulakten ungerechtfertig-terweise verweigert oder die nach den Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes zu er-stattenden Anzeigen oder Auskünfteunterläßt;

f) ein privates Schülerheim nach Unter-sagung der Führung trotz weiteren Vor-liegens der beanständeten Mängel weiter-führt,

begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetz-lichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist,eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be-zirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe biszu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mitArrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Übergangsbestimmungen.

§ 25.

Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bun-desgesetzes bestehende Privatschulen, deren Er-richtung vor dem Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes von der zuständigen Schulbehörde zurKenntnis genommen oder genehmigt worden ist,gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes er-richtet. Ebenso bleiben die vor dem Inkraft-treten dieses Bundesgesetzes ausgesprochenenVerleihungen des Öffentlichkeitsrechtes auf-recht. Im übrigen finden auf diese Schulen undSchülerheime die Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes Anwendung.

§ 26.

(1) Folgende Schulen sind abweichend von denBestimmungen des § 9 berechtigt, weiterhin ihrenachstehend angeführte Bezeichnung zu führen:

a) Öffentliches Schottengymnasium der Bene-diktiner in Wien,

b) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benedik-tiner in Melk,

c) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benedik-tiner in Seitenstetten,

d) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benedik-tiner in Kremsmünster,

e) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benedik-tiner in St. Paul im Lavanttal,

f) Öffentliches Gymnasium der Franziskanerin Solbad Hall/Tirol,

g) Öffentliches Gymnasium der Stiftung„Theresianische Akademie" in Wien.

(2) Die im Abs. 1 genannten Schulen geltenals mit dem Öffentlichkeitsrecht im Sinne diesesBundesgesetzes ausgestattet.

§ 27.

(1) Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes vom Bund an Privatschulen gewährteSubventionen zum Personalaufwand, die indiesem Zeitpunkt noch aufrecht sind, sowie imZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes-gesetzes bestehende Verträge über die Subven-tionierung von Privatschulen werden durchdieses Bundesgesetz nicht berührt. Diese Sub-ventionen sind jedoch auf Subventionen nachdiesem Bundesgesetz anzurechnen.

(2) Für das Öffentliche Gymnasium der Stif-tung „Theresianische Akademie" in Wien hatder Bund als Subvention weiterhin den gesamtenPersonalaufwand für Lehrer einschließlich desDirektors durch Zuweisung von Bundeslehrernoder Bundesvertragslehrern an diese Schuleunter Bedachtnahme auf die Bestimmung des§ 21 Abs. 3 zweiter Satz zu gewähren.

Schlußbestimmungen.

§ 28.

(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundes-gesetzes treten alle das Privatschulwesen (§ 1)regelnden Vorschriften außer Kraft.

(2) Im Sinne des Abs. 1 treten insbesonderefolgende Vorschriften außer Kraft:

a) das Provisorische Gesetz über den Privat-unterricht vom 27. Juni 1850, RGBl.Nr . 309,

b) die §§ 68 bis 73 des Gesetzes vom 14. Mai1869, RGBl. Nr . 62 (Reichsvolksschul-gesetz), und

c) die §§ 187 bis 203 der Verordnung desMinisteriums für Kultus und Unterrichtvom 29. September 1905, RGBl. Nr . 159(Schul- und Unterrichtsordnung für all-gemeine Volksschulen und für Bürger-schulen).

§29.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1962in Kraft.

§ 30.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istdas Bundesministerium für Unterricht betraut.

SchärfGorbach Drimmel