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P. b. b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1029 Jahrgang 1971 Ausgegeben am 28. Mai 1971 55. Stück 176. Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung) samt Finanzprotokoll 177. Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung 176. Nachdem das am 1. Juli 1953 in Paris abgeschlossene Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung), dessen Artikel I Absatz 2, Artikel II Absatz 4, Artikel II Absatz 5, Artikel II Absatz 6, Arti- kel III Absatz 2 lit. a, Artikel III Absatz 4 erster und zweiter Satz, Artikel V Absatz 2 lit. b, Arti- kel V Absatz 2 lit. g, Artikel VII Absatz 1 lit. b, Artikel VII Absatz 2, Artikel VII Absatz 4 lit. a vorletzter und letzter Satz, Artikel X Absatz 3 und Artikel XIII verfassungsändernd sind, samt Finanzprotokoll, dessen Artikel 5 Absatz 2 ver- fassungsändernd ist, welches also lautet: (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN zur Errichtung einer Euro- päischen Organisation für Kernforschung (CERN) (ge- änderte Fassung) DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens — EINGEDENK der am 15. Fe- bruar 1952 in Genf zur Unter- zeichnung aufgelegten Verein- barung über die Bildung eines Rates von Vertretern europä- ischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisierung anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kern- forschung; EINGEDENK der am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zur Verlängerung der genannten Vereinbarung und IN DEM WUNSCHE, nach Artikel III Absatz 2 der ge- nannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ein Überein- kommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung zu schließen, das die Gründung eines internatio- nalen Laboratoriums zur Durch- führung eines abgestimmten 38 99

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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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Jahrgang 1971 Ausgegeben am 28. Mai 1971 55. Stück

176. Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung(CERN) (geänderte Fassung) samt Finanzprotokoll

1 7 7 . Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung derAusrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über diegegenseitige Anerkennung der Genehmigung

176.Nachdem das am 1. Juli 1953 in Paris abgeschlossene Übereinkommen zur Errichtung einer

Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung),

dessen Artikel I Absatz 2, Artikel II Absatz 4,Artikel II Absatz 5, Artikel II Absatz 6, Arti-kel III Absatz 2 lit. a, Artikel III Absatz 4 ersterund zweiter Satz, Artikel V Absatz 2 lit. b, Arti-kel V Absatz 2 lit. g, Artikel VII Absatz 1 lit. b,

Artikel VII Absatz 2, Artikel VII Absatz 4 lit. avorletzter und letzter Satz, Artikel X Absatz 3und Artikel XIII verfassungsändernd sind, samtFinanzprotokoll, dessen Artikel 5 Absatz 2 ver-fassungsändernd ist,

welches also lautet:(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMENzur Errichtung einer Euro-päischen Organisation fürKernforschung (CERN) (ge-

änderte Fassung)DIE VERTRAGSSTAATEN

dieses Übereinkommens —EINGEDENK der am 15. Fe-

bruar 1952 in Genf zur Unter-zeichnung aufgelegten Verein-barung über die Bildung einesRates von Vertretern europä-ischer Staaten zur Planung einesinternationalen Laboratoriumsund zur Organisierung andererFormen der Zusammenarbeitauf dem Gebiete der Kern-forschung;

EINGEDENK der am 30. Juni1953 in Paris unterzeichnetenErgänzungsvereinbarung zurVerlängerung der genanntenVereinbarung und

IN DEM WUNSCHE, nachArtikel III Absatz 2 der ge-nannten Vereinbarung vom15. Februar 1952 ein Überein-kommen zur Errichtung einerEuropäischen Organisation fürKernforschung zu schließen, dasdie Gründung eines internatio-nalen Laboratoriums zur Durch-führung eines abgestimmten

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Programms rein wissenschaft-licher und grundlegender For-schung über Teilchen hoherEnergie umfaßt —

HABEN folgendes VEREIN-BART:

A r t i k e l I

Errichtung der Organisation

(1) Hiermit wird eine Euro-päische Organisation für Kern-forschung errichtet (im folgen-den als „Organisation" bezeich-net).

(2) Sitz der Organisation istGenf, sofern nicht der in Arti-kel IV genannte Rat später mitZweidrittelmehrheit aller Mit-gliedstaaten beschließt, ihn aneinen Ort zu verlegen, wo sichein weiteres der in Artikel IIAbsatz 2 Buchstabe a genanntenLaboratorien befindet.

A r t i k e l II

Ziele

(1) Die Organisation hat dieZusammenarbeit europäischerStaaten auf dem Gebiet der reinwissenschaftlichen und grund-legenden Kernforschung sowieder hiermit wesentlich zusam-menhängenden Forschung zumZiel. Die Organisation befaßtsich nicht mit Arbeiten für mili-tärische Zwecke; die Ergebnisseihrer experimentellen und theo-retischen Arbeiten werden ver-öffentlicht oder anderweit all-gemein zugänglich gemacht.

(2) Hinsichtlich der in Ab-satz 1 genannten Zusammen-arbeit beschränkt sich die Orga-nisation auf folgende Tätig-keiten:

a) den Bau und den Betriebeines oder mehrerer inter-nationaler Laboratorien(im folgenden als „Labo-ratorien" bezeichnet) fürForschungen über Teilchenhoher Energie einschließ-lich der kosmischen Strah-len. Zu jedem Laborato-rium gehören

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i) ein oder mehrereTeilchenbeschleuniger;

ii) die Hilfsgeräte, diezur Durchführung derForschungsprogrammemit den unter derZiffer i) genanntenAnlagen erforderlichsind;

iii) die Gebäude, die zurUnterbringung derunter den Ziffern iund ii genannten Aus-rüstung sowie für dieVerwaltung der Or-ganisation und dieWahrnehmung ihrersonstigen Aufgabenerforderlich sind;

b) die Organisierung undFörderung der internatio-nalen Zusammenarbeit aufdem Gebiet der Kernfor-schung, und zwar auchaußerhalb der Laborato-rien. Diese Zusammen-arbeit kann insbesonderefolgende Bereiche umfas-sen:

i) Arbeiten auf dem Ge-biet der theoretischenKernphysik;

ii) die Förderung der Be-ziehungen zwischenWissenschaftlern, denAustausch von Wis-senschaftlern, die Ver-breitung von Infor-mationen sowie dieErmöglichung derweiteren Ausbildungvon Forschern;

iii) Zusammenarbeit mitanderen Forschungs-einrichtungen undBeratung derselben;

iv) Arbeiten auf demGebiet der kosmi-schen Strahlen.

(3) Die Tätigkeit der Organi-sation erstreckt sich auf fol-gende Arbeitsprogramme:

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a) das Programm, welches inihrem Laboratorium inGenf durchgeführt wird;es umfaßt ein Protonen-Synchrotron für Energienüber 10 Gigaelektronenvolt (1010 eV) und einSynchrozyklotron fürEnergien von 600 Millio-nen Elektronenvolt (6mal108 eV);

b) das Programm für denBau und den Betrieb dersich kreuzenden Speicher-ringe, die mit dem unterBuchstabe a beschriebenenProtonen-Synchrotronverbunden sind;

c) das Programm für denBau und den Betrieb einesLaboratoriums mit einemProtonen-Synchrotron fürEnergien von etwa 300Gigaelektronenvolt (3mal1011 eV);

d) jedes weitere Programmim Sinne von Absatz 2.

(4) Die in Absatz 3 Buch-staben c und d genannten Pro-gramme bedürfen der Zustim-mung des Rates mit Zwei-drittelmehrheit aller Mitglied-staaten. Gleichzeitig mit seinerZustimmung legt der Rat dasProgramm fest und erläßt diefür die ordnungsgemäße Durch-führung des Programms not-wendigen verwaltungstechni-schen, finanziellen und sonstigenVorschriften.

(5) Alle Änderungen an einemfestgelegten Programm bedür-fen der Zustimmung des Ratesmit Zweidrittelmehrheit allerMitgliedstaaten.

(6) Bis zu dem vom Rat mitZweidrittelmehrheit aller Mit-gliedstaaten festgesetzten Zeit-punkt der Inbetriebnahme desin Absatz 3 Buchstabe c genann-ten Beschleunigers ist das in Ab-satz 3 Buchstabe a genannteProgramm das Grundpro-gramm der Organisation. Vondiesem Zeitpunkt an wird das

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in Absatz 3 Buchstabe c ge-nannte Programm ebenfalls Teildes Grundprogramms, und derRat kann mit Zweidrittelmehr-heit aller Mitgliedstaaten be-schließen, daß das in Absatz 3Buchstabe a genannte Pro-gramm nicht mehr Teil desGrundprogramms sein soll, vor-ausgesetzt, daß kein an diesemProgramm beteiligter Mitglied-staat dagegen stimmt.

(7) Die Laboratorien arbeitenim Rahmen ihrer Arbeitspro-gramme im größtmöglichenUmfang mit Laboratorien undEinrichtungen in den Hoheits-gebieten der Mitgliedstaaten zu-sammen. Soweit es sich mit denZwecken der Organisation ver-einbaren läßt, haben die Labo-ratorien bestrebt zu sein, For-schungsarbeiten zu vermeiden,die bereits in den genanntenLaboratorien oder Einrichtun-gen durchgeführt werden.

A r t i k e l III

Bedingungen für die Mitglied-schaft

(1) Staaten, die Vertragspar-teien der in der Präambel ge-nannten Vereinbarung vom15. Februar 1952 sind oder anden durch diese Vereinbarungerrichteten Rat Geld- oder Sach-beiträge geleistet und tatsächlichan seinen Arbeiten teilgenom-men haben, können Mitgliederder Organisation werden, indemsie nach Maßgabe der ArtikelXV, XVI und XVII Vertrags-parteien dieses Übereinkommenswerden.

(2) a) Weitere Staaten kannder in Artikel IV genannteRat durch einstimmigenBeschluß aller Mitglied-staaten zur Organisationzulassen.

b) Wünscht ein Staat nachMaßgabe des Buchstabensa Mitglied der Organisa-tion zu werden, so setzter den Präsidenten desRates hievon in Kenntnis.

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Der Präsident benachrich-tigt alle Mitgliedstaatenvon diesem Antrag, undzwar spätestens drei Mo-nate, bevor er im Rat er-örtert wird. Die vom Ratzugelassenen Staaten kön-nen durch Beitritt zu die-sem Übereinkommen nachArtikel XVII Mitglied derOrganisation werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibtdem Präsidenten des Ratesschriftlich die Arbeitsprogrammebekannt, an denen er teilnehmenmöchte. Ein Staat kann nichtMitglied der Organisation wer-den oder bleiben, wenn er nichtmindestens an einem der Ar-beitsprogramme teilnimmt, diezum Grundprogramm gehören.

(4) Der Rat kann mit Zwei-drittelmehrheit aller Mitglied-staaten für die Beteiligung aneinem Arbeitsprogramm eineanfängliche Mindestdauer fest-setzen und zugleich die finanziel-len Verpflichtungen begrenzen,die für dieses Programm wäh-rend der Mindestbeteiligungs-dauer übernommen werden dür-fen. Mit der gleichen Stimmen-mehrheit kann der Rat eineÄnderung der ursprünglich fest-gesetzten Mindestbeteiligungs-dauer sowie der Ausgaben-begrenzung beschließen, voraus-gesetzt, daß kein an dem Pro-gramm teilnehmender Mitglied-staat dagegen stimmt. UnterBeachtung der festgesetztenMindestbeteiligungsdauer kannein Mitgliedstaat jederzeit demPräsidenten des Rates seinenRücktritt von einem Programmschriftlich notifizieren; dieserRücktritt wird am Ende des aufdas Rechnungsjahr der Notifika-tion folgenden Rechnungsjahresoder zu einem von dem Mit-gliedstaat vorgeschlagenen späte-ren Zeitpunkt wirksam.

(5) Läuft ein Arbeits-programm aus, so ist der Ratfür seine Abwicklung verant-wortlich, vorbehaltlich einer

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Vereinbarung, die gegebenenfallsin diesem Zeitpunkt zwischenden an dem betreffenden Pro-gramm teilnehmenden Mitglied-staaten getroffen wird, sowievorbehaltlich der einschlägigenBestimmungen einer etwa be-stehenden Vereinbarung zwi-schen der Organisation und denStaaten, in deren Hoheits-gebieten das Programm durch-geführt wird. Ein etwaigerÜberschuß ist unter diejenigenMitgliedstaaten zu verteilen, dieim Zeitpunkt der Beendigungam Programm teilnehmen, undzwar im Verhältnis der ge-samten, von ihnen zu dem be-treffenden Programm tatsächlichentrichteten Beiträge. Ergibtsich ein Fehlbetrag, so ist er vondenselben Mitgliedstaaten imVerhältnis ihrer für das dannlaufende Rechnungsjahr festge-setzten Beiträge zum Programmzu decken.

(6) Zum Zwecke der Durch-führung der Arbeiten der Orga-nisation erleichtern die Mitglied-staaten den Austausch von Per-sonen und einschlägigen wissen-schaftlichen und technischen In-formationen, soweit dadurch

a) die Anwendung der Ge-setze und sonstigen Vor-schriften der Mitglied-staaten über die Einreisein ihr Hoheitsgebiet, denAufenthalt darin oder dieAusreise aus ihremHoheitsgebiet nicht be-rührt wird;

b) kein Mitgliedstaat ver-pflichtet ist, in seinem Be-sitz befindliche Informa-tionen mitzuteilen oderderen Mitteilung zu ge-statten, wenn nach seinerAuffassung eine derartigeMitteilung den Interessenseiner Sicherheit entgegen-steht.

A r t i k e l IV

Organe

Die Organisation besteht auseinem Rat und für jedes Labora-

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torium einem durch entspre-chendes Personal unterstütztenGeneraldirektor.

A r t i k e l V

Der Rat

(1) Dem Rat gehören höch-stens zwei Delegierte eines jedenMitgliedstaates an, die beiSitzungen des Rates von Be-ratern begleitet sein können.

(2) Vorbehaltlich dieses Über-einkommen hat der Rat

a) die Richtlinien für die Ar-beit der Organisation aufwissenschaftlichem, tech-nischem und verwaltungs-technischem Gebiet festzu-legen;

b) die Arbeitsprogramme derOrganisation zu genehmi-gen;

c) gemäß dem diesem Über-einkommen beigefügtenFinanzprotokoll mitZweidrittelmehrheit dervertretenen und abstim-menden Mitgliedstaatendie Teile des Budgets(Haushaltsplans) zu verab-schieden, die sich auf dieverschiedenen Arbeitspro-gramme beziehen, und diefinanziellen Regelungender Organisation festzu-legen;

d) die Ausgaben der Organi-sation zu überprüfen undderen durch Rechnungs-prüfer kontrollierte Jah-resabrechnungen zu geneh-migen und zu veröffent-lichen;

e) die erforderlichen Stellen-pläne zu beschließen;

f) einen oder mehrere Jah-resberichte zu veröffent-lichen;

g) die sonstigen Befugnisseund Aufgaben wahrzu-nehmen, die zur Durch-führung dieses Überein-kommens erforderlichsind.

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(3) Der Rat tritt mindestenseinmal jährlich an einem vonihm zu bestimmenden Ort zu-sammen.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat imRat eine Stimme.

(5) Soweit in diesem Überein-kommen nichts anderes vorge-sehen ist, bedürfen die Beschlüs-se des Rates der einfachen Mehr-heit der vertretenen und ab-stimmenden Mitgliedstaaten.

(6) Sieht dieses Übereinkom-men oder das ihm beigefügteFinanzprotokoll vor, daß eineAngelegenheit der Zustimmungdes Rates mit Zweidrittelmehr-heit aller Mitgliedstaaten bedarf,und bezieht sich diese An-gelegenheit unmittelbar auf einArbeitsprogramm, so muß dieMehrheit gleichzeitig eine Zwei-drittelmehrheit aller an diesemProgramm teilnehmenden Mit-gliedstaaten sein.

(7) Soweit dieses Überein-kommen oder das ihm beige-fügte Finanzprotokoll nicht vor-sehen, daß die Zustimmung desRates zu einer Angelegenheitder Einstimmigkeit oder derZweidrittelmehrheit aller Mit-gliedstaaten bedarf, ist ein Mit-gliedstaat in Angelegenheiten,die in den vom Rat nach Arti-kel II festgelegten Rahmen einesProgramms fallen, nur dannstimmberechtigt, wenn er andiesem Programm teilnimmtoder wenn die Angelegenheit einanderes Programm unmittelbarberührt, an dem er teilnimmt.

(8) Ein Mitgliedstaat ist imRat nicht stimmberechtigt, wennsein rückständiger Beitrag zu derOrganisation die Höhe der Bei-träge übersteigt, die dieser Staatfür das laufende und das un-mittelbar vorausgegangeneRechnungsjahr schuldet. Des-gleichen ist er im Rat nichtstimmberechtigt in bezug aufein bestimmtes Arbeitspro-gramm, wenn sein rückständi-ger Beitrag zu diesem Pro-gramm die Höhe der Beiträgeübersteigt, die dieser Staat fürdas laufende und das unmittel-bar vorausgegangene Rech-

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nungsjahr schuldet. Diesem Mit-gliedstaat kann jedoch der Ratmit Zweidrittelmehrheit allerMitgliedstaaten das Stimmrechtgewähren, wenn er überzeugtist, daß der Zahlungsverzug aufUmstände zurückzuführen ist,die sich dem Einfluß dieses Staa-tes entziehen.

(9) Für die Erörterung einerAngelegenheit im Rat ist dieAnwesenheit von Delegiertender Mehrheit der in dieser An-gelegenheit stimmberechtigtenMitgliedstaaten erforderlich.

(10) Im Rahmen dieses Über-einkommens gibt sich der Rateine Geschäftsordnung.

(11) Der Rat wählt einenPräsidenten und zwei Vizeprä-sidenten; sie bleiben ein Jahr imAmt und können höchstenszweimal hintereinander wieder-gewählt werden.

(12) Der Rat setzt einen Wis-senschaftsausschuß und einenFinanzausschuß sowie alle wei-teren nachgeordneten Gremienein, die für die Zwecke der Or-ganisation, insbesondere für dieDurchführung und Koordinie-rung ihrer verschiedenen Pro-gramme, erforderlich sind. DerRat beschließt mit Zweidrittel-mehrheit aller Mitgliedstaatenüber die Einsetzung derartigerGremien und ihren Aufgaben-bereich. Im Rahmen diesesÜbereinkommens und des ihmbeigefügten Finanzprotokollsgeben sich diese nachgeordnetenGremien ihre Geschäftsordnun-gen selbst.

(13) Bereits vor der Hinter-legung ihrer Ratifikations- oderBeitrittsurkunden können sichdie in Artikel III Absatz 1 er-wähnten Staaten bis zum31. Dezember 1954 in den Sit-zungen des Rates vertreten las-sen und an seinen Arbeitenteilnehmen. Dieses Recht um-faßt nicht die Stimmberechti-gung, es sei denn, daß der be-treffende Staat nach Maßgabe

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des Artikels 4 Absatz 1 des die-sem Übereinkommen beigefüg-ten Finanzprotokolls einen Bei-trag zu der Organisation ent-richtet hat.

A r t i k e l VI

Generaldirektoren und Personal

(1) a) Der Rat ernennt mitZweidrittelmehrheit allerMitgliedstaaten auf einebestimmte Zeit einen Ge-neraldirektor für jedesLaboratorium; er kanndiesen mit der gleichenStimmenmehrheit entlas-sen. In bezug auf dasunter seiner Leitung ste-hende Laboratorium istjeder Generaldirektor dasoberste Vollzugsorgan derOrganisation und ihr ge-setzlicher Vertreter. Hin-sichtlich der finanziellenVerwaltung verfährt ernach Maßgabe des diesemÜbereinkommen beigefüg-ten Finanzprotokolls. DerRat kann mit Zweidrittel-mehrheit aller Mitglied-staaten den Generaldirek-toren einzeln oder ge-meinsam die Befugnisübertragen, für die Orga-nisation in anderen Ange-legenheiten zu handeln.Jeder Generaldirektor legtdem Rat einen Jahresbe-richt vor und nimmt ohneStimmrecht an allen Sit-zungen des Rates teil.

b) Der Rat kann die Ernen-nung eines Generaldirek-tors nach Inkrafttretendieses Übereinkommensoder nach dem späterenFreiwerden einer Stelle solange aufschieben, wie eres für erforderlich hält.In diesem Falle ernenntder Rat anstelle des Ge-neraldirektors eine Per-son, deren Befugnisse undVerantwortlichkeiten erbestimmt.

(2) Jedem Generaldirektorsteht das vom Rat für erforder-lich gehaltene und bewilligte

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wissenschaftliche, technische,Verwaltungs- und Büropersonalzur Seite.

(3) Das Personal wird vomRat auf Empfehlung des zustän-digen Generaldirektors einge-stellt und entlassen. Einstellun-gen und Entlassungen durchden Rat bedürfen einer Zwei-drittelmehrheit aller Mitglied-staaten. Mit der gleichen Mehr-heit kann der Rat den nachArtikel V Absatz 12 eingesetz-ten nachgeordneten Gremiensowie den GeneraldirektorenEinstellungs- und Entlassungsbe-fugnisse übertragen. Beginn undBeendigung aller derartigen Ar-beitsverhältnisse erfolgen nachMaßgabe der vom Rat mit dergleichen Mehrheit anzunehmen-den Personalordnung. Nichtzum Personal gehörende Perso-nen, die vom Rat oder in sei-nem Auftrag eingeladen werden,in einem Laboratorium zu arbei-ten, unterstehen dem betreffen-den Generaldirektor und habenallen vom Rat erlassenen allge-meinen Vorschriften nachzu-kommen.

(4) Die Verantwortlichkeitender Generaldirektoren und desPersonals in bezug auf die Or-ganisation haben ausschließlichinternationalen Charakter. Beider Wahrnehmung ihrer Dienst-obliegenheiten dürfen sie vonkeiner Regierung und von kei-ner Stelle außerhalb der Orga-nisation Weisungen anfordernoder entgegennehmen. Die Mit-gliedstaaten haben den interna-tionalen Charakter der Verant-wortlichkeiten der General-direktoren und des Personals zubeachten und dürfen nicht ver-suchen, sie bei der Wahrneh-mung ihrer Dienstobliegenhei-ten zu beeinflussen.

A r t i k e l VII

Finanzielle Beiträge

(1) Jeder Mitgliedstaat trägtzum Kapitalaufwand und zuden laufenden Betriebskostender Organisation bei, und zwar

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a) für die Zeit bis zum31. Dezember 1956 nachdem diesem Übereinkom-men beigefügten Finanz-protokoll und in derFolge

b) nach Schlüsseln, die alledrei Jahre vom Rat mitZweidrittelmehrheit allerMitgliedstaaten beschlos-sen werden, und zwar aufder Grundlage des durch-schnittlichen Nettovolks-einkommens zu Faktor-kosten eines jeden Mit-gliedstaates während derletzten drei Jahre, fürwelche Statistiken vorlie-gen; hierbei gelten jedochfolgende Ausnahmen:

i) der Rat kann mitZweidrittelmehrheitaller Mitgliedstaatenfür jedes Arbeitspro-gramm als Höchst-grenze einen Prozent-satz festsetzen, denein Mitgliedstaat imRahmen der Gesamt-summe der vom Ratfestgesetzten Beiträgezur Deckung der jähr-lichen Kosten diesesProgramms zu zahlenhat. Ein demgemäßfestgesetzter Höchst-satz kann vom Ratmit der gleichenMehrheit geändertwerden, vorausge-setzt, daß kein andiesem Programmteilnehmender Mit-gliedstaat dagegenstimmt;

ii) der Rat kann mitZweidrittelmehrheitaller Mitgliedstaatenbeschließen, die be-sonderen Verhältnisseeines Mitgliedstaateszu berücksichtigenund dessen Beitragden Gegebenheitenanzupassen. Beson-dere Verhältnisse imSinne dieser Bestim-mung sind vor allemdann gegeben, wenn

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das Volkseinkommenje Kopf der Bevölke-rung eines Mitglied-staates niedriger istals ein vom Rat mitder gleichen Mehrheitbeschlossener Betrag.

(2) Ist die Beteiligung der Or-ganisation an einem nationalenoder multinationalen Vorhabenein Arbeitsprogramm der Orga-nisation, so gilt Absatz 1, sofernnicht der Rat mit Zweidrittel-mehrheit aller Mitgliedstaatenetwas anderes bestimmt.

(3) Die von einem Mitglied-staat nach Absatz 1 zu entrich-tenden Beiträge werden nurfür diejenigen Programme be-rechnet und verwendet, andenen er teilnimmt.

(4) a) Der Rat verlangt vondenjenigen Staaten, dienach dem 31. Dezember1954 Vertragsparteienwerden, außer den Beiträ-gen für künftige Kapital-aufwendungen und für dielaufenden Betriebskostendie Entrichtung eines be-sonderen Beitrags zu demKapitalaufwand, welcherder Organisation im Zu-sammenhang mit den Pro-grammen, an denen sieteilnehmen, bereits ent-standen ist. Einen entspre-chenden Beitrag verlangtder Rat von Mitgliedstaa-ten für ein Programm, andem sie nach dessen An-laufen erstmals teilneh-men. Die Höhe dieses be-sonderen Beitrags wirdvom Rat mit Zweidrittel-mehrheit aller Mitglied-staaten festgesetzt.

b) Alle nach Buchstabe a ent-richteten Beiträge werdenfür die Senkung der Bei-träge der anderen Mit-

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gliedstaaten zu den be-treffenden Programmenverwendet.

(5) Die auf Grund dieses Ar-tikels geschuldeten Beiträge wer-den nach Maßgabe des diesemÜbereinkommen beigefügtenFinanzprotokolls entrichtet.

(6) Ein Generaldirektor kannim Rahmen der ihm nach Arti-kel VI Absatz 1 Buchstabe aübertragenen Befugnisse undvorbehaltlich etwaiger vom Raterteilter Weisungen Schenkun-gen und Vermächtnisse für dieOrganisation annehmen, vor-ausgesetzt, daß sie keinen Be-dingungen unterliegen, die mitden Zwecken der Organisationunvereinbar sind.

A r t i k e l VIII

Zusammenarbeit mit derUNESCO und anderen

Organisationen

Die Organisation arbeitet mitder Organisation der VereintenNationen für Erziehung, Wis-senschaft und Kultur zusam-men. Sie kann ferner auf Grundeines mit Zweidrittelmehrheitaller Mitgliedstaaten gefaßtenRatsbeschlusses mit anderen Or-ganisationen zusammenarbeiten.

A r t i k e l IX

Rechtsstellung

Die Organisation hat Rechts-persönlichkeit im Mutterlandjedes Mitgliedstaates. Der Orga-nisation und den Vertretern derMitgliedstaaten im Rat, denMitgliedern aller nachgeord-neten, nach Artikel V Absatz 12eingesetzten Gremien, den Ge-neraldirektoren sowie dem Per-sonal der Organisation werdenim Mutterland der Mitgliedstaa-ten auf Grund von Verein-barungen, die zwischen der Or-ganisation und jedem in Be-tracht kommenden Mitgliedstaatzu schließen sind, solche Vor-rechte und Immunitäten ge-

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währt, die für die Wahrneh-mung der Aufgaben der Orga-nisation im gegenseitigen Ein-vernehmen möglicherweise fürerforderlich gehalten werden.Die zwischen der Organisationund den Mitgliedstaaten, inderen Hoheitsgebieten die La-boratorien der Organisationihren Sitz haben, zu schließen-den Vereinbarungen enthaltenaußer Bestimmungen über Vor-rechte und Immunitäten auchBestimmungen zur Regelung derbesonderen Beziehungen zwi-schen der Organisation und die-sen Mitgliedstaaten.

A r t i k e l X

Änderungen(1) Der Rat kann den Mit-

gliedstaaten Änderungen diesesÜbereinkommens empfehlen.Jeder Mitgliedstaat, der eine

Änderung vorzuschlagenwünscht, notifiziert den Ände-rungsvorschlag dem Präsidentendes Rates. Der Präsident setztalle Mitgliedstaaten von jedemihm notifizierten Änderungsvor-schlag in Kenntnis, und zwarspätestens drei Monate, bevorer vom Rat erörtert wird.

(2) Jede vom Rat empfohleneÄnderung dieses Übereinkom-mens bedarf der schriftlichenAnnahme durch alle Mitglied-staaten. Die Änderung trittdreißig Tage nach dem Zeit-punkt in Kraft, an dem derPräsident des Rates von allenMitgliedstaaten eine Notifika-tion über die Annahme erhaltenhat. Der Präsident setzt alleMitgliedstaaten sowie den Ge-neraldirektor der Organisationder Vereinten Nationen für Er-ziehung, Wissenschaft und Kul-tur von dem Zeitpunkt inKenntnis, an dem die Änderungdemnach in Kraft tritt.

(3) Der Rat kann das diesemÜbereinkommen beigefügteFinanzprotokoll mit Zweidrit-telmehrheit aller Mitgliedstaa-ten ändern, sofern diese Ände-rung nicht in Widerspruch zudem Übereinkommen steht.Jede derartige Änderung trittzu dem vom Rat mit der glei-chen Mehrheit beschlossenen

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Zeitpunkt in Kraft. Der Präsi-dent des Rates setzt alle Mit-gliedstaaten und den General-direktor der Organisation derVereinten Nationen für Erzie-hung, Wissenschaft und Kulturvon jeder derartigen Änderungund von dem Zeitpunkt ihresInkrafttretens in Kenntnis.

A r t i k e l XI

Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischenzwei oder mehr Mitgliedstaatenüber die Auslegung oder An-wendung dieses Übereinkom-mens, die nicht nur die gutenDienste des Rates beigelegtwird, ist dem InternationalenGerichtshof vorzulegen, sofernsich die betreffenden Mitglied-staaten nicht auf eine andereArt der Beilegung einigen.

A r t i k e l XII

Austritt

Nachdem dieses Übereinkom-men sieben Jahre lang in Kraftgewesen ist, kann ein Mitglied-staat vorbehaltlich des Arti-kels III Absatz 4 dem Präsiden-ten des Rates schriftlich seinenAustritt aus der Organisationnotifizieren; der Austritt wirdam Ende des auf das Rechnungs-jahr der Notifikation folgendenRechnungsjahres oder zu einemvon dem Mitgliedstaat vorge-schlagenen späteren Zeitpunktwirksam.

A r t i k e l XIII

Nichterfüllung von Verpflich-tungen

Erfüllt ein Mitgliedstaat seineVerpflichtungen aus diesemÜbereinkommen nicht, so endetseine Mitgliedschaft in der Orga-nisation auf Grund eines vomRat zu fassenden Beschlusses,der einer Zweidrittelmehrheitaller Mitgliedstaaten bedarf.

A r t i k e l XIV

Auflösung

Die Organisation wird aufge-löst, wenn die Anzahl der Mit-

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gliedstaaten unter fünf absinkt.Sie kann jederzeit durch Über-einkunft der Mitgliedstaatenaufgelöst werden. Vorbehaltlicheiner Vereinbarung, die gegebe-nenfalls im Zeitpunkt der Auf-lösung zwischen den Mitglied-staaten getroffen wird, ist derStaat, in dessen Hoheitsgebietsich der Sitz der Organisationzu diesem Zeitpunkt befindet,für die Abwicklung verantwort-lich; ein Überschuß ist unterdiejenigen Staaten zu verteilen,die im Zeitpunkt der AuflösungMitglieder sind, und zwar imVerhältnis der Beiträge, die sieentrichtet haben, seit sie Ver-tragsparteien dieses Überein-kommens wurden. Ergibt sichein Fehlbetrag, so ist er von die-sen Mitgliedstaaten im Verhält-nis ihrer für das dann laufendeRechnungsjahr festgesetztenBeiträge zu decken.

A r t i k e l XV

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen unddas beigefügte Finanzprotokoll,welches Bestandteil dieses Über-einkommens ist, liegen bis zum31. Dezember 1953 zur Unter-zeichnung für jeden Staat auf,der die Voraussetzungen des Ar-tikels III Absatz 1 erfüllt.

A r t i k e l XVI

Ratifizierung

(1) Dieses Übereinkommenund das beigefügte Finanzproto-koll bedürfen der Ratifizierung.

(2) Die Ratifikationsurkun-den sind beim Generaldirektorder Organisation der VereintenNationen für Erziehung, Wis-senschaft und Kultur zu hinter-legen.

A r t i k e l XVII

Beitritt

(1) Jeder Staat, der diesesÜbereinkommen und das beige-fügte Finanzprotokoll nichtunterzeichnet hat, kann ihnen

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vom 1. Jänner 1954 an beitre-ten, wenn er die Voraussetzun-gen des Artikels III Absatz 1oder 2 erfüllt.

(2) Die Beitrittsurkundensind beim Generaldirektor derOrganisation der Vereinten Na-tionen für Erziehung, Wissen-schaft und Kultur zu hinter-legen.

A r t i k e l XVIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommenund das beigefügte Finanzpro-tokoll treten in Kraft, nachdemsieben Staaten sie ratifizierthaben oder ihnen beigetretensind, vorausgesetzt,

a) daß die Summe ihrer Bei-träge nach dem in der An-lage zum Finanzprotokollangegebenen Schlüsselmindestens 75°/o beträgt,und

b) daß sich die Schweiz alsdas Land, in dem die Or-ganisation ihren Sitz ha-ben wird, unter diesensieben Staaten befindet.

(2) Für jeden weiteren Staat,der dieses Übereinkommen unddas beigefügte Finanzprotokollunterzeichnet oder ihnen bei-tritt, treten diese mit Hinter-legung seiner Ratifikations-oder Beitrittsurkunde in Kraft.

A r t i k e l XIX

Notifikationen

(1) Der Generaldirektor derOrganisation der Vereinten Na-tionen für Erziehung, Wissen-schaft und Kultur notifiziertallen Unterzeichner- und beitre-tenden Staaten sowie allen son-stigen Staaten, die an der Kon-ferenz über die Durchführungvon Studien zur Errichtungeines europäischen Kernfor-schungslaboratoriums im De-zember 1951 in Paris und imFebruar 1952 in Genf teilge-

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nommen haben, die Hinter-legung einer jeden Ratifikations-oder Beitrittsurkunde und dasInkrafttreten dieses Überein-kommens.

(2) Der Präsident des Ratesnotifiziert allen Mitgliedstaatenund dem Generaldirektor derOrganisation der Vereinten Na-tionen für Erziehung, Wissen-schaft und Kultur jeden Austrittund jede Beendigung der Mit-gliedschaft.

A r t i k e 1 XX

Registrierung

Nach dem Inkrafttreten die-ses Übereinkommens läßt es derGeneraldirektor der Organisa-tion der Vereinten Nationenfür Erziehung, Wissenschaft undKultur nach Artikel 102 derCharta der Vereinten Nationenbei deren Generalsekretär regi-strieren.

ZU URKUND DESSEN ha-ben die unterzeichneten, vonihren Regierungen hierzu ge-hörig bevollmächtigten Vertre-ter dieses Übereinkommen un-terschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am1. Juli 1953 in englischer undfranzösischer Sprache, wobeijeder Wortlaut gleichermaßenverbindlich ist, in einer Ur-schrift, die im Archiv der Orga-nisation der Vereinten Natio-nen für Erziehung, Wissen-schaft und Kultur hinterlegtwird; deren Generaldirektorübermittelt allen Unterzeichner-und beitretenden Staaten sowieallen sonstigen Staaten, die ander Konferenz über die Durch-führung von Studien zur Er-richtung eines europäischen

Kernforschungslaboratoriumsteilgenommen haben, eine be-glaubigte Abschrift.

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FINANZPROTOKOLL(geänderte Fassung)

Anlage des Übereinkommenszur Errichtung einer Europä-ischen Organisation für Kern-

forschung

DIE VERTRAGSSTAATENdes Übereinkommens zur Er-richtung einer Europäischen Or-ganisation für Kernforschung(im folgenden als „Übereinkom-men" bezeichnet) —

VON DEM WUNSCHE GE-LEITET, Bestimmungen überdie finanzielle Verwaltung derOrganisation zu treffen —

HABEN folgendes VEREIN-BART:

A r t i k e l 1

Budget (Haushalt)

(1) Das Rechnungsjahr derOrganisation läuft vom 1. Jän-ner bis zum 31. Dezember.

(2) Jeder Generaldirektor legtalljährlich spätestens am 1. Sep-tember dem Rat ins einzelnegehende Voranschläge über Ein-nahmen und Ausgaben für dasfolgende Rechnungsjahr zurPrüfung und Genehmigung vor.

(3) Die Voranschläge überEinnahmen und Ausgaben sindnach Kapiteln zu gliedern.Übertragungen innerhalb desBudgets sind nur mit Ermächti-gung des in Artikel 3 genann-ten Finanzausschusses zulässig.Die genaue Form der Voran-schläge wird vom Finanzaus-schuß nach Stellungnahme derGeneraldirektoren bestimmt.

A r t i k e l 2

Nachtragsbudget

Der Rat kann einen General-direktor um Vorlage von zu-sätzlichen oder abgeändertenVoranschlägen ersuchen, wenndie Umstände dies erfordern.Jeder Vorschlag, dessen Durch-führung zusätzliche Ausgabenmit sich bringt, gilt erst dann alsvom Rat genehmigt, wenn die-

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ser auch einen von dem zustän-digen Generaldirektor vorgeleg-ten Voranschlag für die entspre-chenden Mehrausgaben geneh-migt hat.

A r t i k e l 3

Finanzausschuß

(1) Der nach Artikel V Ab-satz 12 des Übereinkommenseingesetzte Finanzausschuß be-steht aus Vertretern aller Mit-gliedstaaten.

(2) Bei seiner Beschlußfassunghält sich der Finanzausschuß andie in Artikel V des Überein-kommens für den Rat vorge-schriebenen Regeln über Ab-stimmung und Anwesenheit.

(3) Dieser Ausschuß prüft dieVoranschläge der Generaldirek-toren und übermittelt die Vor-anschläge mit seinem Berichtdem Rat.

A r t i k e l 4

Beiträge

(1) Für den am 31. Dezem-ber 1954 endenden Zeitabschnittstellt der Rat vorläufige Bud-getansätze auf, deren Ausgabendurch Beiträge nach Absatz 1der Anlage zu diesem Protokollzu decken sind.

(2) Für die Rechnungsjahre1955 und 1956 werden Aus-gaben, die in dem vom Rat ge-nehmigten Budget enthaltensind, durch Beiträge der Mit-gliedstaaten gedeckt, derenHöhe im Verhältnis der in Ab-satz 2 der Anlage zu diesemProtokoll angegebenen Prozent-sätze festgesetzt wird, wobei alsvereinbart gilt, daß die Bestim-mungen in Artikel VII Ab-satz 1 Buchstabe b Ziffern iund ii des Übereinkommens an-wendbar sind.

(3) Vom 1. Jänner 1957 anwerden die Ausgaben, die indem vom Rat genehmigten Bud-

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get vorgesehen sind, durch Bei-träge der Mitgliedstaaten nachArtikel VII des Übereinkom-mens gedeckt.

(4) Nimmt ein Staat erstmalsan einem Arbeitsprogrammteil, gleichviel ob dies beim Er-werb der Mitgliedschaft in derOrganisation oder später ge-schieht, so werden die Beiträgeder anderen betroffenen Mit-gliedstaaten neu festgesetzt,und der neue Schlüssel tritt mitBeginn des laufenden Rech-nungsjahres in Kraft. Bereitsgezahlte Beträge werden erstat-tet, soweit dies zur Anpassungder von allen Mitgliedstaatenfür das betreffende Jahr zu ent-richtenden Beiträge an denneuen Schlüssel erforderlich ist.

(5) a) Der Finanzausschuß be-stimmt nach Stellung-nahme der Generaldirek-toren die Modalitäten derBeitragsentrichtung, umeine ordnungsgemäße Fi-nanzierung der Organi-sation sicherzustellen.

b) Danach teilt jeder Gene-raldirektor den Mitglied-staaten die Höhe ihrerBeiträge und die Zahlungs-termine mit.

A r t i k e l 5

Währung der Beitragszahlungen

(1) Das Budget der Organisa-tion wird in der Währung desLandes aufgestellt, in dem dieOrganisation ihren Sitz hat.

(2) Der Rat bestimmt mitZweidrittelmehrheit aller Mit-gliedstaaten die Zahlungsmoda-litäten sowie die Währung oderWährungen, in denen die Bei-träge der Mitgliedstaaten zuentrichten sind.

A r t i k e l 6

Betriebsmittelfonds

Der Rat kann Betriebsmittel-fonds einrichten.

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A r t i k e l 7

Finanzordnung

Nach Beratung mit dem Fi-nanzausschuß verabschiedet derRat mit einer Zweidrittelmehr-heit aller Mitgliedstaaten Vor-schriften für die finanzielle Ver-waltung der Organisation; siesind deren Finanzordnung.

A r t i k e l 8

Buchführung und Rechnungs-prüfung

(1) Jeder Generaldirektorsorgt für die richtige Ver-buchung aller Einnahmen undAusgaben.

(2) Der Rat ernennt auf zu-nächst drei Jahre Rechnungs-prüfer, deren Auftrag erneuertwerden kann. Sie prüfen dieBuchführung der Organisation,insbesondere um zu bescheini-gen, daß die Ausgaben im Rah-men der Finanzordnung denBudgetansätzen entsprechen. DieRechnungsprüfer nehmen auchdie sonstigen in der Finanzord-nung angegebenen Aufgabenwahr.

(3) Jeder Generaldirektor er-teilt den Rechnungsprüfern alleAuskünfte und gewährt ihnenjede Hilfe, deren sie zur Erfül-lung ihrer Aufgaben bedürfen.

ZU URKUND DESSEN ha-ben die unterzeichneten, vonihren Regierungen hierzu ge-hörig bevollmächtigten Vertre-ter dieses Protokoll unterschrie-ben.

GESCHEHEN zu Paris am1. Juli 1953 in englischer undfranzösischer Sprache, wobeijeder Wortlaut gleichermaßenverbindlich ist, in einer Ur-schrift, die im Archiv der Orga-nisation der Vereinten Natio-nen für Erziehung, Wissenschaftund Kultur hinterlegt wird;deren Generaldirektor übermit-telt allen Unterzeichner- undbeitretenden Staaten sowie allensonstigen Staaten, die an der

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Konferenz über die Durchfüh-rung von Studien zur Errich-tung eines europäischen Kern-forschungslaboratoriums teilge-nommen haben, eine beglau-bigte Abschrift.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsidentdieses Vertragswerk für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich diegewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen undvom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel derRepublik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1969

Der Bundespräsident:

Jonas

Der Bundeskanzler:Klaus

Der Bundesminister für Unterricht:Mock

Der Bundesminister für Finanzen:Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten:

Waldheim

Die österreichische Annahmeurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 12. No-vember 1969 beim Generaldirektor des CERN hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinemArt. X Z. 2 am 17. Jänner 1971 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben die Übereinkunft angenommen: Belgien, Bundesrepublik Deutschland,Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Schweden und dasVereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Kreisky

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177.

Nachdem das am 20. März 1958 in Genf abgeschlossene Übereinkommen über die Annahmeeinheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraft-fahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, welches also lautet:

(Übersetzung)

Ü B E R E I N K O M M E NÜBER DIE ANNAHMEEINHEITLICHER BEDIN-GUNGEN FÜR DIE GE-NEHMIGUNG DER AUS-

RÜSTUNGSGEGEN-STÄNDE UND TEILE VON

KRAFTFAHRZEUGENUND ÜBER DIE GEGEN-SEITIGE ANERKENNUNG

DER GENEHMIGUNG

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IM BESTREBEN, einheitlicheMindestbedingungen für diein ihren Staaten zu erteilendeGenehmigung gewisser Aus-rüstungsgegenstände und Teilevon Kraftfahrzeugen festzu-legen, und

IM BESTREBEN, in ihrenStaaten die Verwendung dervon den zuständigen Behör-den einer Vertragspartei indieser Weise genehmigtenAusrüstungsgegenstände undTeile zu erleichtern,

HABEN FOLGENDES VER-EINBART:

Artikel 1

1. Die Vertragsparteien wer-den auf Grund der Vorschriftender folgenden Absätze und Ar-tikel einheitliche Genehmigungs-bedingungen für Ausrüstungs-gegenstände und Teile vonKraftfahrzeugen und für dieGenehmigungszeichen festlegenund die auf Grund dieser Be-dingungen erteilten Genehmi-gungen gegenseitig anerkennen.

Im Sinne dieses Übereinkom-mens

— umfaßt die Bezeichnung„Ausrüstungsgegenstände

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und Teile von Kraftfahr-zeugen" alle Ausrüstungs-gegenstände zum Schutz vonFahrzeugführern oder In-sassen und Ausrüstungsge-genstände oder Teile, derenVorhandensein am oder imFahrzeug die Verkehrssicher-heit berührt, wenn diesessich in Bewegung befindet;

— umfaßt die Bezeichnung„Genehmigung der Ausrü-stungsgegenstände und Teilevon Kraftfahrzeugen" imHinblick auf die besonderenErfordernisse, denen einemit den betreffenden Ausrü-stungsgegenständen oder Tei-len ausgestattete Fahrzeug-type zu entsprechen hat, dieGenehmigung der betreffen-den mit diesen Ausrüstungs-gegenständen oder Teilenausgestatteten Fahrzeugtype.

2. Einigen sich die zuständigenVerwaltungen mindestens zweierVertragsparteien über einheit-liche Bedingungen für die Ge-nehmigung von Ausrüstungs-gegenständen oder Teilen vonKraftfahrzeugen, so entwerfensie für diese Ausrüstungsgegen-stände und Teile eine Regelung,die angibt

a) die betreffenden Ausrü-stungsgegenstände undTeile;

b) die Bedingungen, denendiese Ausrüstungsgegen-stände und Teile entspre-chen müssen, einschließlichder Prüfungen, denen dieseGegenstände und Teilestandhalten müssen; dieRegelung kann gegebenen-falls die entsprechend aus-gerüsteten Prüfstellen be-zeichnen, wo die Versuchedurchgeführt werden müs-sen, die zur Genehmigungder angemeldeten Ausrü-stungsgegenstände undTeile erforderlich sind;

c) die Genehmigungszeichen.

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3. Die Vertragsparteien, diesich über den Entwurf einer Re-gelung geeinigt haben, über-mitteln den von ihnen ausge-arbeiteten Entwurf dem Gene-ralsekretär der Vereinten Na-tionen und bezeichnen dabei denTag, an dem der Wortlaut nachihrem Wunsch als eine demÜbereinkommen angeschlosseneRegelung in Kraft treten soll.Dieser Tag muß mindestens fünfMonate nach dem Tag der Mit-teilung liegen.

4. Der Generalsekretär teiltden anderen Vertragsparteiendiesen Entwurf und den Tagmit, an dem der Entwurf inKraft treten soll.

5. An diesem Tag tritt derEntwurf als eine dem Überein-kommen angeschlossene Rege-lung für alle Vertragsparteien inKraft, die den Generalsekretärinnerhalb von drei Monaten seitdessen Mitteilung davon unter-richtet haben, daß sie sie anneh-men. Der Generalsekretär gibtallen Vertragsparteien das In-krafttreten sowie die Liste derVertragsparteien bekannt, diedie Regelung angenommen ha-ben.

6. Bei Hinterlegung der Ratifi-kations- oder Beitrittsurkundekann jeder Staat erklären, einigeoder alle der dem Übereinkom-men zu dieser Zeit angeschlos-senen Regelungen seien für ihnnicht verbindlich. Ist zu dieserZeit das in den Absätzen 2, 3, 4und 5 vorgesehene Verfahrenfür einen Entwurf im Gang, soteilt der Generalsekretär diesenEntwurf der neuen Vertrags-partei mit, und der Entwurftritt als Regelung für diese Ver-tragspartei nur unter den inAbsatz 5 vorgesehenen Bedin-gungen in Kraft, wobei dieFristen mit der Mitteilung desEntwurfs an die Vertragsparteibeginnen. Der Generalsekretärgibt allen Vertragsparteien denTag dieses Inkrafttretens be-

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kannt. Außerdem teilt er ihnendie auf Grund dieses Absatzesabgegebenen Erklärungen derVertragsparteien über dieNichtanwendung gewisser Rege-lungen mit.

7. Jede Vertragspartei, die eineRegelung anwendet, kann jeder-zeit mit einer Kündigungsfristvon einem Jahr dem General-sekretär mitteilen, ihre Verwal-tung werde diese Regelung nichtmehr anwenden. Diese Mittei-lung wird vom Generalsekretärden anderen Vertragsparteienbekanntgegeben.

8. Jede Vertragspartei, die eineRegelung nicht anwendet, kanndem Generalsekretär jederzeitmitteilen, daß sie diese von nunan anwenden wolle und die Re-gelung tritt dann für sie amsechzigsten Tag nach dieser Mit-teilung in Kraft. Sollte dieseVertragspartei ihre Entschei-dung, eine Regelung anzuwen-den, davon abhängig machen, daßdie Regelung geändert wird, somüßte sie ihren Änderungsvor-schlag dem Generalsekretär mit-teilen, und dieser Vorschlag wärenach Artikel 12 so zu behandeln,wie wenn es sich um den Vor-schlag einer Vertragspartei han-delte, die die Regelung schonanwendet; jedoch tritt abwei-chend von den Vorschriften desArtikels 12 die Änderung imFall der Annahme an dem Tagin Kraft, an dem die betreffendeRegelung selbst für die Parteiwirksam wird, die die Änderungvorgeschlagen hat. Der General-sekretär teilt allen Vertragspar-teien jeden Fall mit, in dem eineRegelung für eine neue Ver-tragspartei auf Grund dieses Ab-satzes wirksam wird.

9. In der Folge werden mit„Vertragsparteien, die eine Re-

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gelung anwenden", die Vertrags-parteien bezeichnet, für die dieseRegelung wirksam ist.

Artikel 2

Jede Vertragspartei, die eineRegelung anwendet, teilt diedarin beschriebenen Genehmi-gungszeichen für die in der Re-gelung vorgesehenen Typen derAusrüstungsgegenstände undTeile von Kraftfahrzeugen zu,wenn sie überwachen kann, daßdie Herstellung der genehmigtenType entspricht, wenn die vor-gelegten Muster den in der Re-gelung festgelegten Prüfungenund Vorschriften genügen undwenn der Hersteller in demStaat, in dem er die Genehmi-gung beantragt, einen gehörigbevollmächtigten Vertreter hat,falls er dort nicht selbst ansässigist. Jede Vertragspartei, die eineRegelung anwendet, wird diedarin vorgesehenen Prüfzeichenverweigern, wenn die vorstehen-den Voraussetzungen nicht er-füllt sind.

Artikel 3

Ausrüstungsgegenstände undTeile, die die von einer Vertrags-partei nach Artikel 2 diesesÜbereinkommens zugeteiltenPrüfzeichen tragen und auf demGebiet entweder einer Vertrags-partei, die die betreffende Rege-lung anwendet, oder eines Staa-tes hergestellt worden sind, dervon der genehmigenden Parteibenannt ist, gelten als überein-stimmend mit den Vorschriftenaller Vertragsparteien, die dieRegelung anwenden.

Artikel 4

Stellen die zuständigen Behör-den einer Vertragspartei, dieeine Regelung anwendet, fest,daß gewisse Ausrüstungsgegen-stände oder Teile mit Genehmi-

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gungszeichen, die von einer derVertragsparteien auf Grunddieser Regelung zugeteilt wor-den sind, der genehmigten Typenicht entsprechen, so benachrich-tigen sie davon die zuständigenBehörden der Vertragspartei, diedie Genehmigung erteilt hat.Diese Partei ergreift die notwen-digen Maßnahmen, um zu er-reichen, daß die Herstellung dergenehmigten Type entspricht,und setzt die anderen Vertrags-parteien, die die Regelung an-wenden, von den zu diesemZweck getroffenen Maßnahmenin Kenntnis; diese Maßnahmenkönnen nötigenfalls bis zur Ent-ziehung der Genehmigunggehen. Ist die Verkehrssicherheitgefährdet, so kann die Vertrags-partei, die dies feststellt, denVerkauf und den Gebrauch derbetreffenden Ausrüstungsgegen-stände und Teile auf ihrem Ge-biet untersagen.

Artikel 5

1. Die zuständigen Behördenjeder Vertragspartei, die eineRegelung anwendet, senden denzuständigen Behörden der ande-ren Vertragsparteien, die die-selbe Regelung anwenden, fürjede danach genehmigte Typevon Ausrüstungsgegenständenund Teilen ein nach den Vor-schriften dieser Regelung ausge-fertigtes Formblatt. Außerdemist ein ähnliches Formblatt beijeder Verweigerung einer Ge-nehmigung zu übersenden.

2. Die zuständigen Behördenjeder Vertragspartei, die eineRegelung anwendet, geben denzuständigen Behörden der ande-ren Parteien, die diese Regelunganwenden, jede Auskunft überdie Entziehung einer Genehmi-gung.

Artikel 6

1. Die Mitgliedstaaten derWirtschaftskommission für Eu-ropa und die Staaten, die nachAbsatz 8 der Statuten dieser

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Kommission in beratenderEigenschaft zur Kommission zu-gelassen sind, können Vertrags-parteien dieses Übereinkommenswerden

a) durch Unterzeichnung,b) durch Ratifikation, nach-

dem sie es unter dem Vor-behalt der Ratifikationunterzeichnet haben,

c) durch Beitritt.

2. Die Staaten, die nach Ab-satz 11 der Statuten der Wirt-schaftskommission für Europaberechtigt sind, an gewissen Ar-beiten der Kommission teilzu-nehmen, können nach Inkraft-treten des Übereinkommensdurch Beitritt Vertragsparteienwerden.

3. Das Übereinkommen liegtbis zum Ablauf des 30. Juni1958 zur Unterzeichnung auf.Nach diesem Tag steht es zumBeitritt offen.

4. Die Ratifikation oder derBeitritt erfolgt durch Hinter-legung einer Urkunde beimGeneralsekretär der VereintenNationen.

Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen trittam sechzigsten Tag in Kraft,seitdem zwei der in Artikel 6Abs. 1 erwähnten Staaten esohne Ratifikationsvorbehaltunterzeichnet oder ihre Ratifika-tions- oder Beitrittsurkundehinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dasÜbereinkommen ratifiziert oderihm beitritt, nachdem zwei Staa-ten es ohne Ratifikationsvorbe-halt unterzeichnet oder ihreRatifikations- oder Beitritts-urkunde hinterlegt haben, trittes am sechzigsten Tage seit Hin-terlegung seiner Ratifikations-oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei kanndieses Übereinkommen durch

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Mitteilung an den Generalsekre-tär der Vereinten Nationen kün-digen.

2. Die Kündigung wird zwölfMonate seit Eingang der Mit-teilung beim Generalsekretärwirksam.

Artikel 91. Jeder Staat kann bei Unter-zeichnung dieses Übereinkom-mens ohne Ratifikationsvorbe-halt, bei Hinterlegung seinerRatifikations- oder Beitritts-urkunde oder zu jedem späte-ren Zeitpunkt durch eine Mit-teilung an den Generalsekretärder Vereinten Nationen erklä-ren, daß dieses Übereinkommenfür alle oder für einen Teil derGebiete gelten soll, deren inter-nationale Beziehungen er wahr-nimmt. Das Übereinkommenwird für das Gebiet oder dieGebiete, die in der Mitteilunggenannt sind, am sechzigstenTag seit Eingang der Mitteilungbeim Generalsekretär oder, fallsdas Übereinkommen noch nichtin Kraft getreten ist, mit seinemInkrafttreten wirksam.

2. Jeder Staat, der nach Ab-satz 1 erklärt hat, daß diesesÜbereinkommen auf ein GebietAnwendung findet, dessen inter-nationale Beziehungen er wahr-nimmt, kann das Übereinkom-men in bezug auf dieses Gebietnach Artikel 8 kündigen.

Artikel 10

1. Jede Meinungsverschieden-heit zwischen zwei oder mehrVertragsparteien über die Aus-legung oder Anwendung diesesÜbereinkommens wird, soweitmöglich, durch Verhandlungenzwischen den streitenden Par-teien geregelt.

2. Jede Meinungsverschieden-heit, die nicht durch Verhand-lungen geregelt werden kann,wird auf Antrag einer der strei-

101

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tenden Vertragsparteien einemSchiedsverfahren unterworfenund demgemäß einem Schieds-richter oder mehreren Schieds-richtern unterbreitet, die vonden streitenden Parteien ingegenseitigem Einvernehmenausgewählt werden. Einigen sichinnerhalb von drei Monaten seitdem Tag des Antrags aufSchiedsverfahren die streitendenParteien nicht über die Wahleines Schiedsrichters oder derSchiedsrichter, so kann jede die-ser Parteien den Generalsekretärder Vereinten Nationen er-suchen, einen einzigen Schieds-richter zu ernennen, dem derStreitfall zur Entscheidung über-wiesen wird.

3. Die Entscheidung des nachAbsatz 2 bestellten Schieds-richters oder der nach Absatz 2bestellten Schiedsrichter ist fürdie streitenden Vertragsparteienbindend.

Artikel 11

1. Jede Vertragspartei kann beiUnterzeichnung, Ratifikationoder Beitritt zu diesem Über-einkommen erklären, daß siesich durch Artikel 10 nicht alsgebunden betrachtet. Die ande-ren Vertragsparteien sind gegen-über keiner Vertragspartei, dieeinen solchen Vorbehalt gemachthat, durch Artikel 10 gebunden.

2. Jede Vertragspartei, dieeinen Vorbehalt nach Absatz 1gemacht hat, kann diesen Vor-behalt jederzeit durch Mitteilungan den Generalsekretär der Ver-einten Nationen zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu die-sem Übereinkommen und denihm angeschlossenen Regelungensind nicht zulässig, jedoch kannjede Vertragspartei nach Arti-kel 1 erklären, daß sie von derAnwendung einiger oder allerdieser Regelungen absieht.

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Artikel 12

Für das Verfahren zur Ände-rung der Regelungen, die die-sem Übereinkommen angeschlos-sen werden, gelten folgende Be-stimmungen:

1. Jede Vertragspartei, die eineRegelung anwendet, kann eineoder mehrere Änderungen die-ser Regelung vorschlagen. DerWortlaut jedes Änderungsent-wurfes ist dem Generalsekretärder Vereinten Nationen zuübermitteln, der ihn den ande-ren Vertragsparteien mitteilt.Die Änderung gilt als angenom-men, wenn nicht innerhalb vondrei Monaten seit dieser Mit-teilung eine der Vertragspar-teien, die die Regelung anwen-den, Einwendungen erhebt; wirdein Einwand erhoben, so ist dieÄnderung als abgelehnt anzu-sehen. Gilt die Änderung als an-genommen, so tritt sie nach Ab-lauf einer weiteren Frist vonzwei Monaten in Kraft.

2. Ist in der Zeit zwischen derMitteilung des Änderungsent-wurfs durch den Generalsekre-tär der Vereinten Nationen unddem Inkrafttreten der Ände-rung ein Staat Vertragsparteigeworden, so tritt die betref-fende Regelung für diese Parteierst zwei Monate nach derenformgerechter Annahme derRegelung oder drei Monate,seitdem der Generalsekretär derPartei den Änderungsentwurfmitgeteilt hat, in Kraft.

Artikel 13

Für das Verfahren zur Ände-rung des Übereinkommensselbst gelten folgende Bestim-mungen:

1. Jede Vertragspartei kanneine oder mehrere Änderungendieses Übereinkommens vor-schlagen. Der Wortlaut jedesÄnderungsentwurfs ist demGeneralsekretär der VereintenNationen zu übermitteln, derihn allen Vertragsparteien mit-

102

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teilt und den anderen nach Arti-kel 6 Absatz 1 in Betracht kom-menden Staaten zur Kenntnisbringt.

2. Jeder nach Absatz 1 mitge-teilte Änderungsentwurf gilt alsangenommen, wenn innerhalbeiner Frist von sechs Monatenseit dem Zeitpunkt der Mit-teilung durch den Generalsekre-tär keine Vertragspartei Ein-wendungen erhebt.

3. Der Generalsekretär teiltmöglichst bald allen Vertrags-parteien mit, ob eine Einwen-dung gegen den Änderungsent-wurf erhoben worden ist. Wirdein Einwand gegen den Ände-rungsentwurf vorgebracht, so istdieser als abgelehnt anzusehenund ohne jede Wirkung. An-dernfalls tritt er für alle Ver-tragsparteien drei Monate seitAblauf der in Absatz 2 vorge-sehenen Frist von sechs Monatenin Kraft.

Artikel 14

Außer den in den Artikeln 1,12 und 13 vorgesehenen Mit-teilungen gibt der Generalsekre-tär der Vereinten Nationen dennach Artikel 6 Absatz 1 in Be-tracht kommenden Staaten so-wie den Staaten, die nach Arti-kel 6 Absatz 2 Vertragsparteiengeworden sind, bekannt

a) die Unterzeichnungen,Ratifikationen und Bei-tritte nach Artikel 6,

b) die Zeitpunkte, zu denendieses Übereinkommennach Artikel 7 in Krafttritt,

c) die Kündigungen nachArtikel 8,

d) die Mitteilungen nachArtikel 9,

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55. Stück — Ausgegeben am 28. Mai 1971 — Nr. 177 1065

e) die Erklärungen und Mit-teilungen nach Artikel 11Absatz 1 und 2,

f) das Inkrafttreten jederÄnderung nach Artikel 12Absatz 1 und 2,

g) das Inkrafttreten jederÄnderung nach Artikel 13Absatz 3.

Artikel 15

Nach dem 30. Juni 1958 wirddie Urschrift dieses Überein-kommens beim Generalsekretärder Vereinten Nationen hinter-legt, der allen nach Artikel 6Absatz 1 und 2 in Betrachtkommenden Staaten beglaubigteAbschriften davon zustellt.

ZU URKUND DESSENhaben die hiezu gehörig Be-vollmächtigten dieses Überein-kommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, amzwanzigsten März neunzehn-hundertachtundfünfzig, in ein-facher Ausfertigung in englischerund französischer Sprache, wo-bei der Wortlaut beider Spra-chen maßgebend ist.

Für dieBUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLANDUnter Vorbehalt der Ratifikation

R. THIERFELDERPatrick SCHMIDT

19. 6. 1958

Für FRANKREICH:E. de CURTON

26. 6. 1958

Für UNGARN:Unter Vorbehalt der Ratifikation

J. SZITA30. 6. 1958

Für ITALIEN:Unter Vorbehalt der Ratifikation

A. BERIO28. 3. 1958

Für die NIEDERLANDE:Unter Vorbehalt der RatifikationW. H. J. van ASCH van WIJCK

30. 6. 1958

Page 38: Jahrgang 1971 Ausgegeben am 28. Mai 1971 55. Stück

1066 55. Stück — Ausgegeben am 28. Mai 1971 — Nr. 177

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsidentden Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen derRepublik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundes-minister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der RepublikÖsterreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Feber 1971

Der Bundespräsident:Jonas

Der Bundeskanzler:Kreisky

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie:Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten:Kirchschläger

Die österreichische Beitrittsurkunde zum angeführten Übereinkommen wurde am 12. März1971 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist somitgemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 11. Mai 1971 für Österreich in Kraft getreten.

Österreich hat zu diesem Übereinkommen folgende Erklärung abgegeben:Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Über-

einkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Geneh-migung, daß sich der Beitritt der Republik Österreich nur auf das Übereinkommen selbst erstreckt.Die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind daher für die Republik Österreichnicht verbindlich.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutsch-land, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Niederlande, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarnund das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- oder Ratifikations-urkunde folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:

Belgien:a) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt Belgien, daß es alle die dem Übereinkommen angeschlosse-

nen Regelungen für nicht verbindlich betrachtet;b) gemäß Artikel 11 Absatz 1 erklärt Belgien, daß es sich durch Artikel 10 des Übereinkom-

mens nicht gebunden betrachtet.

Italien:Italien betrachtet sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden.

Spanien:Vorbehaltlich der im Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte.

Tschechoslowakei:Die Tschechoslowakische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 10 des

Übereinkommens nicht gebunden.

Ungarn:Der Präsidentschaftsrat der Volksrepublik Ungarn ratifiziert hiermit das Übereinkommen mit

dem Vorbehalt, daß er Artikel 10 des Übereinkommens als für sich nicht bindend anerkennt.

Kreisky