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4/2012 www.sbk-sachsen.de Aus- und Fortbildung Azubis finden mit „Schau rein“ Neues aus Berlin Neue Steuerberater- vergütungsverordnung Neues aus Sachsen Jahresgespräch im Finanzministerium Kammergeschäftsstelle und Versorgungswerk vom 24.12. bis 31.12.2012 geschlossen. Aus der Praxis Personalmanagement in sächsischen Kanzleien

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Mitgliedermagazin der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen

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4/2012

www.sbk-sachsen.de

Aus- und Fortbildung

Azubis finden mit „Schau rein“

Neues aus Berlin

Neue Steuerberater-vergütungsverordnung

Neues aus Sachsen

Jahresgespräch im Finanzministerium

Kammergeschäftsstelle und Versorgungswerk vom 24.12. bis 31.12.2012 geschlossen.

Aus der Praxis

Personalmanagement in sächsischen Kanzleien

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04 Aus der Praxis: Personalmanagement in sächsischen Kanzleien

10 Neues aus Sachsen • Tätigkeitsbericht – Termine Präsidentin/Vorstand und Mitglieder• Klimagespräch mit dem LSF• Jahresgespräch im Finanzministerium• Vorstandsmitglied ausgeschieden• Anzeigepflichten nach § 50 DVStB• Änderung der Anzeigenentgelte• Ausdauerndster Steuerberater kommt aus Sachsen• Spenden statt Weihnachtskarten• Vorgestellt: Carsten Grube – Referent Recht

13 Neues aus dem Seminarwesen

• Marcus Spahn: Die Minijobreform kommt

14 Aus- und Fortbildung• Informationsmaterial für Nachwuchsgewinnung• Wissenswertes zur Beschäftigung von Praktikanten• Azubis finden mit „Schau rein“• Arbeitskreise SCHULEWIRTSCHAFT• Korrektur: Empfehlung zur Ausbildungsvergütung• BEKANNTMACHUNG über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung 2013

17 Neues aus Berlin• Zweiminütige Onlinebefragung – Machen Sie mit!• Neue Steuerberatervergütungsverordnung• StB als fachkundige Stelle – neue Entwicklung• DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS 2013• Weitere Mitteilungen im Internet

17 Berufsrecht• Dennis Weber: Das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters im Lastschriftverfahren

unter besonderer Berücksichtigung des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens• Kein Zurückbehaltungsrecht bei Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten eines von Freiheits-

strafe bedrohten vermögenslosen Mandanten

18 Aktuelles

• CFE-Vorstand gewählt• Geburtstage unserer Kammermitglieder im Berichtszeitraum• Informationen über Neuerscheinungen

Inhalt

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Vorwort

es gibt für uns ein Weihnachtsgeschenk. Am 23.11.2012 hat der Bundesrat der Novellierung der Steuerberatergebührenordnung zugestimmt. Sie heißt jetzt zwar Steuerberatervergütungsverord-nung, aber das wird die Freude darüber nicht trüben. Steigende Kosten für Personal, Energie, Büromaterial, überall hat in den letzten Jahren eine spürbare Erhöhung unserer Ausgaben statt-gefunden. Nur unsere Honorare haben sich nicht nach oben ver-ändert. Nach 14 Jahren wurden nun die notwendigen Anpassung vorgenommen. Eine lineare Anhebung der Gebührentabellen und punktuelle Änderungen einzelner Vergütungstatbestände sind das Ergebnis. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt die neue Steuerberatervergütungsordnung in Kraft.

Wie in unserem Kammersonderrundschreiben vom 08.11.2012 mit-geteilt, beginnt nun die heiße Phase für den sogenannten ELStAM-Abruf. Gemeinsam mit der sächsischen Finanzverwaltung hoffen wir, dass es bei Ihnen reibungslos abläuft. Sollten wider Erwarten doch Probleme auftreten, bittet die sächsische Finanzverwaltung nicht zu zögern und die angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen. In den Finanzämtern sind Mitarbeiter, die sich mit dem Thema ELStAM auskennen und Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite stehen.Im Laufe des Jahres 2013 werden die Finanzämter konkret auf größere Lohnsteuerpflichtige bzw. deren Berater, die noch nicht auf ELStAM umgestellt haben, zugehen, um das weitere Vorgehen abzusprechen.

Zu guter Letzt möchte ich Sie auf unsere Informationsmaterialien für die Berufsnachwuchsgewinnung hinweisen. Im Rahmen der Kampagne „Da steckt mehr drin, als du denkst“ wurden u. a. Flyer und CDs entwickelt. Einige Exemplare davon haben wir dieser Kammerbriefausgabe beigelegt. Damit wollen wir Sie bei der Suche nach einem geeigneten Auszubildenden unterstützen. Bei Bedarf schickt Ihnen die Kammergeschäftsstelle gern weiteres Infomaterial zu. Außerdem stellen wir Ihnen in diesem Heft mit der Aktionswoche „Schau rein“ und dem Projekt SCHULEWIRT-SCHAFT zwei Wege vor, wie Sie Jugendliche auf unsere Branche aufmerksam machen können und geeignete Auszubildende finden.

Abschließend möchte ich mich - auch im Namen des Vorstands - bei der Kammergeschäftsstelle für die gute Arbeit in diesem Jahr bedanken.Ihnen und Ihren Familien ein ruhiges und friedliches Weihnachts-fest, einen guten Rutsch in das Jahr 2013 sowie Gesundheit, Zufriedenheit und weniger Stress.

Ihre Steffi Müller

PRÄSIDENTIN

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

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Aus der Praxis: Personalmanagement in sächsischen KanzleienAlle Kammerbriefausgaben in 2012 beschäftigen sich aus unterschiedlichen Perspektiven mit dem Themen-bereich Personal. So lieferte Prof. Dr. Bernd Okun Denkanstöße zum Kommunikationsverhalten, die Per-sonalbedarfsanalyse der SBK Sachsen gab Aufschluss über die zukünftige Entwicklung und Kanzleiberaterin

Cordula Schneider erklärte, wie Chefs dem Fachkräf-temangel begegnen können. Zum Abschluss der Serie berichten zwei selbständige Steuerberater, welche Erfahrungen sie im Umgang mit Personal gesammelt haben, wie sie Mitarbeiter gewinnen, binden und qualifizieren.

Marlies Schreiber-Aderhold

Steuerberaterin Marlies Schreiber-Aderhold hat einen Fachberatertitel für Unternehmensnachfolge und ist Gesellschafterin der Kanzlei Activ Treuhand Chemnitz StBG. Sie gründete die Kanzlei 1998 mit einem Kollegen aus München. Inzwischen sind dort zehn Mitarbeiter und ein Auszubildender beschäftigt. Ihre Mandanten stam-men aus den unterschiedlichsten Branchen: Freiberufler zählen genauso dazu wie Gewerbetreibende.

André Unger

Dipl.-Betriebswirt (BA) André Unger arbeitet seit 1993 selbständig in Marienberg, zunächst nebenberuflich, und ist Steuerberater und Fachberater für Unterneh-mensnachfolge. 1997 stellte er die ersten beiden Mit-arbeiter ein – derzeit sind es 13. Die Kanzlei Unger will ihre Mandanten begeistern und daher nur die besten Mitarbeiter der Branche beschäftigen.

Welchen Stellenwert räumen Sie dem Thema Personalmanagement ein?

Schreiber-Aderhold: In unserem Unternehmen ist der Mitarbeiter für Mandanten häufig der erste Ansprech-partner. Er muss daher nicht nur fachlich überzeugen. Insofern räumen wir dem Personalmanagement einen hohen Stellenwert ein. Generell betrachten wir die Mit-arbeiter als Teil des Vermögens unserer Kanzlei. Der andere wichtige Teil sind die Mandanten. Dazwischen steht als Bindeglied die Unternehmensleitung.

Unger: Das Thema Mitarbeiter hat für mich allerhöch-ste Priorität, mindestens eine genauso hohe wie das Thema Mandanten. Schließlich haben die Mitarbeiter in der Summe eine wesentlich größere Außenwirkung als ich und damit einen ganz wesentlichen Einfluss auf den Kanzleierfolg. Die Mitarbeiter sind die Kanz-lei. Auf meiner Homepage ist die Mitarbeiterseite mit

großem Abstand die am häufigsten gesehene. Im Übrigen vermeide ich das Wort Personal. Das ist ein Begriff aus der unternehmerischen Steinzeit. Bei den erfolgreichsten Unternehmen gibt es diesen Ausdruck nicht, nachzulesen bei Tom Peters ‚Auf der Suche nach Spitzenleistungen‘. Gerade Steuerberater sollte es doch nachdenklich stimmen, dass der Kauf eines läppischen Computers mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren in der Bilanz als ‚Investition‘ im Anlage-vermögen erscheint, die Investition in die Fortbildung eines Mitarbeiters jedoch in den Kosten.

Worauf legen Sie Wert bei der Mitarbeiterführung?

Schreiber-Aderhold: Eine gute Kommunikation ist mir wichtig. Dazu gehört mindestens ein ausführliches Personalgespräch pro Jahr mit jedem Angestellten. Aber auch bei der täglichen Arbeit liegt mir der persönliche

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Austausch sehr am Herzen – nicht nur über fachliche Dinge. Ich denke, nur so kann das gegenseitige Ver-trauen aufgebaut werden, sodass auch über private Probleme gesprochen wird. Denn es kommt immerwieder vor, dass sich private Schwierigkeiten auf die Arbeitsleistung auswirken. Darauf kann ich als Chefin nur reagieren, wenn ich die Sorgen und Nöte meiner Angestellten kenne. So unterstützen wir z. B. Mitar-beiter mit häuslicher Familienpflege durch individuell angepasste Arbeitszeiten. Freiheit, Flexibilität und Selbstverantwortung werden bei uns großgeschrieben. Ohne Weiteres ermöglichen wir Arztbesuche während der Arbeitszeit. Ich weiß, dass ich meinen Mitarbeitern wirklich vertrauen kann und unterliege deshalb keinem Kontrollzwang. Allerdings gibt es auch Beschäftigte, die weniger Selbstverantwortung und eine klare Vorga-be bevorzugen.

Unger: Ich lege Wert auf eine Zielorientierung. Wir erarbeiten gemeinsam eine Jahreszielplanung. Durch Offenlegung aller Zahlen können die Mitarbeiter Eigeninitiative entwickeln, weil sie permanent wissen, wie weit sie mit der Erreichung ihrer selbst gesetzten Ziele sind. Sie werden dadurch quasi zu Mitunter-nehmern. Wobei ich meiner Kollegin recht gebe, dass nicht alle Mitarbeiter mit dieser maximalen Eigenver-antwortung gleich gut umgehen können. Auch für mich ist eine gute Kommunikation unentbehrlich. Beispiels-weise begrüße ich jeden Mitarbeiter morgens persön-lich – managing by walking around. Sind Probleme vorhanden, werden diese gleich besprochen. Um 9.30 Uhr folgt eine kurze Besprechungsrunde mit allen Mitarbeitern – aber im Stehen. Das verkürzt die Ge-spräche auf das Wesentliche. Ein Mal im Monat sitzen wir länger zusammen. Als Chef möchte ich, dass sich meine Mitarbeiter mit der Kanzlei identifizieren und sich selbst verwirklichen können. Jeder darf mitreden, ein Verbesserungsvorschlag pro Quartal ist Pflicht. Dazu gibt es ein eigenes Formular. Das kann die Über-arbeitung einer Checkliste sein oder ein Großprojekt wie die Neuorganisation unseres Archivs. Meistens sind es aber Dinge wie z. B. der Hinweis, dass auf der Mandantentoilette ein Spiegel fehlt. So verbessern wir uns kontinuierlich auch mit kleinen Schritten.

Würden Sie von sich behaupten, gute Chefs zu sein?

Schreiber-Aderhold: In unserer Kanzlei machen wir vieles richtig. Sonst hätten wir nicht so viele langjährige Mitarbeiter und die Personalfluktuation wäre entspre-chend höher. Ein wesentliches Plus ist die angespro-chene Freiheit, die wir unseren Mitarbeitern einräumen. Teilzeit ist für uns selbstverständlich. Ein Notebook für einen Heimarbeitsplatz steht ebenfalls zur Verfügung.

Unger: Ich habe nicht das Ego, so etwas von mir zu behaupten. Ich habe es allerdings schriftlich – von mei-nen Mitarbeitern. Wir haben schon mehrfach anonyme Mitarbeiterbefragungen durchgeführt, unter anderem in Zusammenarbeit mit einem Arbeitspsychologen.

Die Ergebnisse zeigen, dass die Mitarbeiter mit mir zufrieden sind, die Arbeitsbedingungen und das Betriebs-klima bekamen ebenfalls sehr gute Noten. Lediglich der Führungsstil der Teamleiter wurden etwas kritisiert, weil er zum Teil meinen kooperativen Stil unterläuft. Daraufhin bin ich mit allen Mitgliedern der Führungsmannschaft zu einem zweitägigen Seminar zum SchmidtCollege im Schindlerhof in Nürnberg gefahren. Das kann ich allen interessierten Kollegen wärmstens empfehlen.

Frau Schreiber-Aderhold hat die Mitarbeiter-fluktuation angesprochen. Ist das in Ihren Kanz-leien ein Thema?

Unger: Leider ja. Unseren elitären Anforderungen an Eigeninitiative und Eigenverantwortung können und wollen sich nicht alle Mitarbeiter stellen. Die damit klarkommen, sind in der Regel schon lange bei mir, mein dienstältester Mitarbeiter bereits seit 17 Jahren. Mitarbeiter mit freizeitorientierter Schonhaltung haben hier keine Chance. Dafür sorgt schon die Gruppen-dynamik. C-Mitarbeiter durchschleppen demotiviert die Leistungsträger. Für Mitarbeiter, die aus anderen Kanzleien kommen, ist dies mitunter eine Art Kultur-schock. Wer durchhält, bestätigt mir in den regelmä-ßigen Personalgesprächen wachsende Zufriedenheit und Selbstvertrauen.

Schreiber-Aderhold: Uns verlassen in erster Linie Mitarbeiter, die den fachlichen Anforderungen nicht gewachsen sind. In den Vorstellungsgesprächen merkt man das meist noch nicht und die Defizite treten erst in der Praxis zu Tage.

Wie gehen Sie bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern vor?

Unger: Bei uns gibt es mehrere Einstellungsfilter, mit denen sich krasse Fehlgriffe vermeiden lassen. Zu-nächst achte ich auf eine aussagekräftige Bewerbung. Im ersten Gespräch möchte ich wissen, warum sich jemand ausgerechnet bei mir bewirbt und warum er

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Wissen und Fortbildung werden in der Kanzlei von André Unger großgeschrieben.

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diesen Beruf ausübt bzw. erlernen will. Ich mache eine schriftliche Partneranalyse, wo ich u. a. nach Stärken und Schwächen frage. Auf die Schulnoten lege ich nicht so viel Wert. Danach vereinbare ich ein Probearbeiten für mindestens zwei bis drei Tage, wohlgemerkt unent-geltlich. Ich erkundige mich bei meinen Mitarbeitern nach ihrem Eindruck. Gegen deren Willen stelle ich niemanden ein. Aber auch der potentielle Mitarbeiter weiß danach genau, ob er zu uns kommen will oder ob er lieber bleibt, wo er ist. Verschwiegenheit sichere ich natürlich zu.

Schreiber-Aderhold: Zensuren sind für mich auch nicht entscheidend. Vielmehr kommt es doch darauf an, wie der Bewerber die täglichen Aufgaben erfüllt. Welche Umstände sich in der Ausbildungszeit mögli-cherweise auf die Noten ausgewirkt haben, versuche ich im Gespräch zu ergründen. So hatte sich beispiels-weise eine Mitarbeiterin bei mir beworben, die durch die Steuerfachangestelltenprüfung gefallen war. Ich habe sie trotzdem eingestellt, sie hat in der Praxis einfach überzeugt.

Auf welchem Weg kommen denn Bewerber zu Ihnen?

Schreiber-Aderhold: Wir sichten regelmäßig den Markt, beschäftigen uns auch mit Initiativbewerbungen und schalten bereits dann Stellenanzeigen, bevor der Bedarf akut wird. Das müssen wir auch, denn der Fachkräftemangel ist spürbar. Daneben pflegt mein Kollege gute Beziehungen zur Arbeitsagentur.

Unger: Heute stehen Bewerber nicht mehr Schlan-ge. Allerdings bekomme ich immer noch genügend Bewerbungen, häufig initiativ. Überraschenderweise werden viele über unsere Website auf uns aufmerk-sam. Dabei haben wir diese eigentlich auf Mandanten-bedürfnisse zugeschnitten. Vom modernen Design der Homepage versprechen sich insbesondere die jüngeren Bewerber einen fortschrittlichen Arbeitgeber.Neben der Website funktioniert bei mir auch klas-sisches Empfehlungsmarketing. Meine Mitarbeiter

haben oftmals noch Kontakt zu früheren Kollegen oder ehemaligen Mitschülern. So verbreitet sich wie von selbst die Kunde, dass in der Kanzlei Unger Betriebsklima und Arbeitsbedingungen stimmen. Ich habe noch nie eine Anzeige geschaltet.

Welche Aspekte und Maßnahmen tragen Ihrer Er-fahrung nach zur Zufriedenheit der Mitarbeiter bei?

Schreiber-Aderhold: Das Finanzielle ist nicht außer Acht zu lassen, aber keinesfalls alleinentscheidend. Wir schöpfen auch die Möglichkeiten aus, die der Ge-setzgeber einräumt, was steuerfreie Sachbezüge oder die betriebliche Gesundheitsförderung betrifft. Unsere Mitarbeiter nutzen dazu Angebote einer Physiotherapeutin.Das Arbeitsklima halte ich für den wichtigsten Aspekt. Hinzu kommt eine anspruchsvolle und abwechslungs-reiche Arbeitsaufgabe und eine gewisse zeitliche Flexibilität, was den tagtäglichen Arbeitsablauf, kurzfristige freie Tage und die Urlaubsplanung betrifft. Beispielswelse gibt es bei uns seit Kurzem störungs-freie Arbeitszeiten. Jeder Mitarbeiter kann eigenver-antwortlich an ein oder zwei Vormittagen pro Wo-che, sein Telefon auf das Sekretariat umleiten. Dort werden inzwischen auflaufende Anrufe entgegenge-nommen und Rückruftermine vereinbart. Dadurch wird der Mitarbeiter bei anspruchsvollen Tätigkeiten gedanklich nicht herausgerissen. Zudem haben wir auf unseren PCs ein Kommunikationstool installiert, das anderen anzeigt, wenn man nicht gestört werden möchte. Wie gesagt, befinden wir uns hier noch in der Probephase.

Unger: Ich stimme Frau Schreiber-Aderhold zu. Ich habe mich mit diesen Dingen systematisch beschäftigt, dazu gibt es Studien. Arbeitgeber denken, dass Geld am wichtigsten ist, gefolgt von den guten Arbeitsbe-dingungen. Für Mitarbeiter jedoch ist Anerkennung für gute Arbeit das Wichtigste. Danach folgen die genaue Kenntnis der Firmenziele und der angebotenen Dienst-leistungen. Daher ist die Kanzleiphilosophie so wichtig, ebenso wie die schriftliche Zielplanung. An dritter

Das Kanzleiteam von André Unger.

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Stelle steht das Eingehen auf private Sorgen, deshalb managing by walking around. An vierter Stelle kommt der gesicherte Arbeitsplatz. Dieser hat zwei Voraus-setzungen: totale Transparenz der Kanzleizahlen und die ehrliche Beurteilung der Mitarbeiter. Damit jeder weiß, wo er selbst steht und wo die Kanzlei. Beachtet man diese vier Punkte, kann man die Motivation und Zufriedenheit verdoppeln und die Fluktuation halbieren, ohne dass es etwas kostet.

Und wie trägt das Gehalt zur Zufriedenheit bei?

Unger: Das gute Einkommen erscheint in der Priori-tätenliste erst an fünfter Stelle. Läuft es gut, gibt es Prämien, läuft es weniger gut, wissen das die Mitarbeiter sofort. Das setzt Leistungsreserven frei. Meine vier Führungskräfte haben Dienstwagen, fast alle Mitarbei-ter haben VWL, eine private Krankenversicherung und Direktversicherungen. Im März war die gesamte Kanz-lei für sechs Tage im Skiurlaub, weil 2011 unser bisher erfolgreichstes Jahr war. So groß brauchen wir es nicht immer, aber wir unternehmen gern etwas zusammen: Klettern im Hochseilgarten, Paddeln im Spreewald, Konzerte, Kino, Weihnachtsfeiern, Grillpartys bei den Mitarbeitern zu Hause – sogar ich werde eingeladen.

Ein wesentlicher Bereich im Personalmanagement ist die Entwicklung der Mitarbeiter. Wie haben Sie diese organisiert?

Schreiber-Aderhold: Angesichts der hektischen Ge-setzgebung ist sicherlich die größte Herausforderung, die Mitarbeiter – und natürlich auch uns selbst – auf dem aktuellsten Stand zu halten. Für Seminare wen-den wir jährlich zwischen 7.000 und 10.000 Euro auf. Die Mitarbeiter wählen aus den Seminarangeboten selbständig aus. Generell betrachte ich Wissen als unser Kapital. Wir haben nichts anderes zu verkau-fen als Wissen und Zeit. Je mehr wir wissen, desto besser. Deshalb haben wir sehr hoch qualifizierte Mitarbeiter, die meist schon fortgebildet sind. Im nächsten Jahr wird eine Kollegin ihren Bilanzbuchhal-ter beginnen, was wir finanziell unterstützen werden. Es gehört aber auch dazu, zu akzeptieren, dass sich eine Mitarbeiterin bewusst für die Familie entschieden hat und Teilzeit arbeitet. Obwohl ich gern gesehen

hätte, dass sie die Steuerberaterprüfung anstrebt. Das Potential hat sie.

Unger: Ich gehe hier systematisch vor. Jeder Mitarbeiter braucht Entwicklung. Ich hatte schon häufig Bewer-ber, bei denen der bisherige Chef die Fortbildung nicht unterstützte. In meiner Kanzlei strebe ich die höchstmögliche Qualifikation der Mitarbeiter an. Je mehr sie wissen, um so mehr Facharbeit können sie mir abnehmen und umso besser kann ich mich um das Kanzleimanagement kümmern. Die Kosten für Fortbildungen, z. B. zum Steuerberater oder -fachwirt, übernehme ich. Allerdings mit Rückzahlungsvereinba-rung bei vorzeitigem Ausscheiden. Was die regelmä-ßigen Weiterbildungen angeht, kann jeder Mitarbeiter bei der Jahresplanung über ein Formular seinen Bedarf anmelden. 40 Stunden für fachliche Themen sind Pflicht. Dazu kommen Softwareschulungen für DATEV, Excel usw., aber auch persönlichkeitsbilden-de Seminare. Außerdem führe ich mindestens ein Mitarbeiterentwicklungsgespräch pro Jahr.

Nun haben Sie beide schon viele Jahre Erfahrung im Umgang mit Mitarbeitern. Und trotzdem läuft bei Ihnen sicherlich nicht alles glatt?

Unger: Das stimmt. Ich sehe keine Alternative zum kooperativen, demokratischen Führungsstil. Die sich daraus ergebenden Probleme können Sie sich vorstel-len, wenn Sie einmal eine Bundestagsdebatte verfol-gen. Manchmal ist die richtige Ansage eben auch ein klares ‘Basta!’

Schreiber-Aderhold: Jeder weiß, als Chef ist man sehr eingespannt. Deswegen bekomme ich die beson-deren Leistungen einzelner Mitarbeiter manchmal gar nicht mit und würdige sie dementsprechend zu wenig. Auch die Zeit für ausführlichere Gespräche ist oftmals zu knapp. Verbesserungsmöglichkeiten gibt es also durchaus.

Herzlichen Dank für das Interview!

Mitarbeiterinnen überwiegen auch in der Kanzlei von Marlies Schreiber-Aderhold und ihrem Kollegen Oliver R. Mally.

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Neues aus Sachsen

Klimagespräch mit dem LSF | Jahresgespräch im Finanzministerium | Vorgestellt: Carsten Grube

Tätigkeitsbericht

Neues aus Sachsen

Termine: Präsidentin und Vorstand

10.10.2012 Gemeinsame Sitzung der Abteilung Berufsausbil-dung und des Ausschusses Öffentlichkeitsarbeit Dresden

17.10.2012 Sitzung der Abteilung Berufsrecht/Berufsaufsicht Leipzig

17.10.2012 Sitzung der Abteilung Berufsausbildung Leipzig

17.10.2012Gemeinsame Sitzung der Abteilung Berufsrecht/Berufsaufsicht und des Ausschusses Öffentlich-keitsarbeit

Leipzig

18.10.2012 145. Vorstandssitzung Leipzig

19.10.2012 Informationsveranstaltung Elektronische Lohn-steuerabzugsmerkmale beim Sächsischen SMF Dresden StB Steffi Müller,

StB Dr. Andreas Zönnchen

22.10. - 23.10.2012 35. Deutscher Steuerberatertag 2012 des Steuer-beraterverbandes Hamburg

StB Steffi Müller, StB Claudia Crespi, StB Gisela Jahn, StB Silke Lachmann, StB Kerstin Winter-Oppe

25.10. - 26.10.2012 64. HLBS Steuerfachtagung Berlin StB Holger Kunadt

25.10. - 28.10.2012 4. Internationale Konferenz „Steuern ohne Grenzen“ Poznan (Polen) StB Gabriele Borczyk

05.11.2012 Treffen der Kammern der Freien Berufe Dresden StB Steffi Müller

07.11.2012 Jahresgespräch mit dem Sächsischen SMF DresdenStB Steffi Müller, StB Gabriele Borczyk, StB Dr. Andreas Zönnchen, StB Holger Kunadt, StB Knut Michel

07.11.2012 Mitgliederversammlung AK SCHULEWIRTSCHAFT Leipzig StB Gisela Jahn

08.11.2012 Jahrestagung der Landesarbeitsgemeinschaft SCHULEWIRTSCHAFT Sachsen Torgau StB Gisela Jahn

08.11.2012 Sitzung Prüfungsausschuss Steuerberaterprüfung Dresden

09.11.2012 Verbandstag 2012 des Steuerberaterverbandes Sachsen e. V. Dresden StB Steffi Müller,

StB Holger Kunadt

13.11.2012 Arbeitgebertag der Bundesagentur für Arbeit – Fachkräfte für Sachsen Chemnitz StB Gisela Jahn

15.11.2012 Sitzung Prüfungsausschuss Steuerfachwirt Leipzig

22.11.2012 Sitzung des Ausschusses Öffentlichkeitsarbeit Dresden

22.11.2012 Parlamentarischer Abend 2012 des Landesver-bandes der Freien Berufe Sachsen Dresden StB Steffi Müller, StB Holger Kunadt, StB

Hendrik Sebastian, StB Kerstin Winter-Oppe

27.11.2012 Klimagespräch mit dem Landesamt für Steuern und Finanzen Dresden

StB Steffi Müller, StB Gabriele Borczyk, StB Dr. Andreas Zönnchen, StB Kerstin Winter-Oppe, StB Knut Michel

28.11.2012 Vortrag zum Elternabend „Was kommt nach dem Abi?“ Gymnasium Klotzsche Dresden StB Claudia Crespi

29.11.2012 Gemeinsame Sitzung der Prüfungsausschüsse Steuerfachangestellte und Steuerfachwirt Dresden

29.11.2012 Jahrestreffen der Wirtschaftsprüferkammer Dresden

30.11.2012 DATEV-Beiratssitzung Nürnberg

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Neues aus Sachsen

06./07.12.2012 146. Vorstandssitzung Nürnberg

05.12.2012 Vortrag für Berufsberater über die Ausbildung „Steuerfachangestellte/-r“ Dresden StB Claudia Crespi

07.12.2012 Gemeinsame Vorstandssitzung mit der SBK Nürnberg Nürnberg

10.12.2012 Sitzung der Abteilung Berufsrecht/Berufsaufsicht Leipzig

10.12.2012 Sitzung der Abteilung Berufsausbildung Leipzig

10.12.2012 Sitzung des Präsidiums der Kammer Leipzig

17./18.12.2012 Ausschuss 31 der BStBK „Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter“ Berlin StB Silke Lachmann

Termine, die im Auftrag des Vorstands durch Kammermitglieder wahrgenommen wurden06.10.2012 2. Tag der Ausbildung im BSZ für Technik Pirna StB Dirk Schlegel, Andreas Gnauk (Azubi)

13.10.21012 Ausbildungsmesse Erzgebirge 2012 Aue StB Kathleen Neukirchner

09./10.11.2012 Azubi- und Studientage 2012 LeipzigStB Katrin Kapelle, Nicole Birk (Steuerfa-changestellte), Betty Barth (Azubi), Sylvia Nitsche (Geschäftsstelle)

20.11.2012 Begrüßungsveranstaltung junge Unternehmen bei der HWK Leipzig Leipzig StB Kay-Uwe Sachse

24.11.2012 Berufsorientierte Beratung im BSZ Freiberg StB Dr. Wolfgang Voigt

27.11.2012 Vortrag zum „Tag des Traumberufes“ am Wilhelm-Ostwald-Gymnasium Leipzig StB Grit Witt

06.12.2012 Vortrag zur E-Bilanz bei der HWK Leipzig Leipzig StB Kay-Uwe Sachse

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Neues aus Sachsen

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Neues aus Sachsen

Vorgestellt

Ordnung zur Änderung der Ordnung über Aufwandsentschädigungen und die Vergütung von Reisekosten und Auslagen

Die Kammerversammlung der des Freistaates Sachsen hat am 21. Juni 2012 gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. j) der Satzung der des Freistaates Sachsen vom 31. Mai 1995 (Sächs-ABl. S. 743), zuletzt geändert durch Beschluss der 24. ordentlichen Kammerversammlung vom 10. Juni 2010 (SächsABl. AAz. A 484) folgende Änderung der Ordnung über Aufwandentschädigungen und die Vergütung von Reisekosten und Auslagen der des Freistaates Sachsen vom 22. Juni 2007 beschlossen:

Artikel 1 Änderung der Ordnung über Aufwandsent-schädigungen und die Vergütung von Reisekosten und Auslagen

1. § 1 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1.050,- €“ durch die Angabe „1.400,- €“ ersetzt.b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „Die Vizepräsidenten“ die Worte „und die Vorsitzenden der Abteilungen und Ausschüsse“ eingefügt und wird die Angabe „260,- €“ durch die Angabe „350,- €“ ersetzt.c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „260,- €“ durch die Angabe „350,- €“ ersetzt.d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „110,- €“ durch die Angabe „250,- €“ ersetzt.

2. Nach § 6 wird nachfolgender § 6a neu eingefügt:„§ 6a UmsatzsteuerDie auf Entschädigungen und Vergütungen nach dieser Ordnung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird erstat-tet. Voraussetzung hierfür ist die Ausstellung einer den ge-setzlichen Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung. Insoweit findet § 8 Absatz 1 keine Anwendung.

3. § 8 wird wie folgt geändert:a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Absatz 2 gilt nicht für Erstattungen nach § 6 a, wenn die Umsatzsteuerpflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird.“

Artikel 2 In-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.(2) Artikel 1 Nummer 2 und Nummer 3 treten am Tag nach der Bekanntmachung im Kammerbrief der

des Freistaates Sachsen in Kraft.

Die vorstehende Ordnung wird hiermit ausgefertigt.

Leipzig, den 23. Oktober 2012

DES FREISTAATES SACHSEN

gez. Steffi Müller, Präsidentin

Veröffentlichung

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Neues aus Sachsen

Vom 11. bis 16. März 2013 werden wieder hunderte Firmen und Institutionen ihre Pforten öffnen, um Schülern ab der 7. Klasse einen Einblick in den Arbeitsalltag zu gewähren.

Auch für Steuer- und Wirtschaftsberatungskanzleien ist das eine gute Möglichkeit, um mit qualifizierten und motivierten Schülern in Kontakt zu kommen.

Unter www.schau-rein-sachsen.de können sich Kanzleien kostenlos für die Aktion anmelden und ihre Veranstaltungsangebote eintragen.Weitere Informationen finden Sie auch in diesem Heft auf Seite 14!

www.schau-rein-sachsen.de

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Neues aus dem Seminarwesen

Neues aus dem SeminarwesenDie Minijobreform kommt von Marcus Spahn Auszug aus dem Kammerseminar: Aktuelles Steuer-recht in der 2. Jahreshälfte 2012

Ende November hat der Bundesrat zahlreiche Gesetzge-bungsvorhaben der Bundesregierung vorerst gestoppt. Ein Reformvorhaben konnte jedoch den Bundesrat am 23.11.2012 unverändert passieren: die Neuregelung der Minijobs. Zum 1. Januar 2013 kommt es damit zu zahlreichen Neuerungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.In Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung werden die Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 auf 450 € und bei Beschäftigung in der Gleitzone von 800 auf 850 € angepasst. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 € beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 fort.

Für die Prüfung der Verdienstgrenze ist wie bisher das re-gelmäßige Arbeitsentgelt maßgebend. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeits-entgeltgrenze (z. B. unvorhersehbarer Überstunden) ist unschädlich. Als gelegentlich gilt eine Zeitdauer von nicht mehr als 2 Monaten im Jahr.

Neben der Anhebung der Mini- bzw. Midijobgrenzen ist aber eine Änderung bei der Rentenversicherung unbe-dingt zu beachten: Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Ver-sicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungs-pflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out). Künftig ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungs-pflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag (ab 2013 3,9 %) zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (von unverändert 15 %) und können u. a. Ansprüche auf Erwerbsmin-derungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken in der Versicherungsbio-graphie vermieden werden. Der Gesetzgeber erhofft sich wohl Mehreinnahmen in der Rentenversicherung.

Den geringfügig Beschäftigten steht es allerdings frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein. Auf diese Möglichkeit sollten Arbeitgeber ihre Minijobber ausdrücklich hinweisen.Die Änderung betrifft aber grundsätzliche nur neue

Beschäftigungsverhältnisse ab 2013. Der rentenversi-cherungsrechtliche Status von Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bleibt bestehen.

Achtung Falle:Bei einer Lohnerhöhung über 400 € hinaus, z. B. auf die neue Maximalgrenze von 450 €, endet automatisch der Bestandsschutz. Auch diese „Alt-Minijobber“ sind damit voll rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag befreien lassen.Die lohnsteuerliche Behandlung von Minijobs knüpft grds. an die sozialversicherungsrechtliche Behandlung an. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG), wenn er für seinen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer den Pau-schalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet. Dies sind die klassischen Minijobs mit einer Gesamtbelastung von 30 % bzw. 12 % in Privathaushalten. Voraussetzung ist, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversi-cherung ab 2013 450 € monatlich nicht übersteigt.

Tipp:Oftmals unbekannt ist die Möglichkeit der Lohnsteu-ererhebung mit einem Pauschsteuersatz von 20 %. Sie kommt in Betracht, wenn für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine pauschalen Beiträge zur Renten-versicherung entrichtet werden können. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Beschäftigung mit einer weiteren gering-fügig entlohnten Beschäftigung zusammenzurechnen ist und deshalb in der Rentenversicherung Versicherungs-pflicht besteht. Die pauschale Lohnsteuer von 20 % ist beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.Bei einem Überschreitung der Minijob-Grenze ist die Lohnsteuerpauschalierung nicht mehr möglich. Folglich hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn nach den Lohn-steuerabzugsmerkmalen individuell zu besteuern, bei Nebenjobs regelmäßig nach der Steuerklasse VI. In der Gleitzone erfolgt also eine Regelbesteuerung.

Fundstellen: Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/10773; Gesetzesbeschluss Bundestag, BR-Drs. 625/12, Beschluss des Bundesrates vom 23.11.2012 BR-Drs. 625/12 (Beschluss), § 40a EStG

Marcus Spahn am 07.12.2012 in Leipzig

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Informations-material für Nach-wuchsgewinnung

Sie suchen Auszubildende und möchten junge Menschen in Ihrer Region für den Beruf Steuerfachangestellte/-r begei-stern? Um Sie dabei zu un-terstützen, haben die Bundes

und die n im Rah-

men der Kampagne „Da steckt mehr drin, als du denkst“ ver-schiedene Informationsmaterialien entwickelt. Einige haben wir dieser Kammerbriefausgabe beigelegt. Gern schicken wir Ihnen davon weitere Exemplare zu.Der Titel „Da steckt mehr drin, als du denkst“ fordert Jugendliche offensiv dazu auf, sich nicht mit Vorurteilen zufrieden zu geben, sondern sich aktiv über den anspruchsvollen, attraktiven und sicheren AusbildungsberufSteuerfachangestellte/-r zu informieren. Dafür stehen Flyer, CD-ROMs, Unterrichtshefte und der Internetauftritt www.mehr-als-du-denkst.de zur Verfügung.

Unter www.mehr-als-du-denkst.de finden Jugendliche ausführliche Informationen über Ausbildung, Beruf und Karrieremöglichkeiten. Mit Hilfe eines Onlinetests können sie spielerisch feststellen, ob der Beruf das Richtige für sie sein könnte. Außerdem zu finden: eine Online-Börse zur gezielten Aus-bildungsplatzsuche inkl. Link zur Börse der SBK Sachsen sowie Erfahrungsberichte von jungen Erwachsenen, die sich bereits für die Steuerfachangestellten-Aus-bildung entschieden haben. Zu-sätzlich stehen ein Flyer und eine CD-Rom zum Ausbildungsberuf sowie ein Flyer zur Fortbildungs-möglichkeit Steuerfachwirt/-in zur

Verfügung. Für den Einsatz im Schulunterricht wurden spezielle Unterrichtsmaterialen rund um das Thema Steuern entwickelt. Die Arbeitshefte sowie die aufge-führten Informationsmaterialien können von Lehrern und allen interessierten Mitgliedern bei der SBK Sachsen angefordert werden.Schreiben Sie uns dazu eine kurze E-Mail an [email protected] oder melden Sie sich telefonisch: 0341 56336-0.

Wissenswertes zur Beschäftigung von Praktikanten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Praktika-leitfaden herausgegeben. Die Broschüre steht als PDF zum Download bereit und gibt einen Überblick über die verschiedenen Praktikumsarten sowie rechtliche Bedingungen. Neben einem Ka-pitel zu häufig gestellten Fragen

enthält der Leitfaden auch Mu-sterverträge. Kanzleien, die sich informieren möchten, finden die Broschüre mit dem Titel „Prakti-ka – Nutzen für Praktikanten und Unternehmen“ auf www.bmas.de.

Azubis finden mit „Schau rein“

Rund ein Viertel der sächsischen Steuerfachangestellten-Azubis hat sich aufgrund eines voraus-gehenden Praktikums für den Be-ruf entschieden. Das belegt eine Untersuchung, die Anfang 2012 im Auftrag der Bundes

durchgeführt wurde. Kanzleien, die geeignete Auszu-bildende suchen, sollten deshalb verstärkt Praktika anbieten, z.B. im Rahmen von „Schau rein – Woche der offenen Unternehmen”. Vom 11. bis 16. März 2013 besu-chen wieder tausende Schüler sächsische Firmen. Steuerbera-tungskanzleien, die ganzjährig oder für diesen Zeitraum Praktika

Aus- und Fortbildung

Arbeitskreise SCHULEWIRTSCHAFT | Korrektur: Empfehlung zur Ausbildungsvergütung

Aus- und Fortbildung

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anbieten möchten, müssen sich zeitnah auf www.schau-rein-sachsen.de registrieren. Bereits im Januar 2013 bereiten Lehrer und Schüler die „Woche der offenen Unternehmen“ vor. Unterstützt wird das Projekt vom Freistaat Sachsen.

Arbeitskreise SCHULE-WIRTSCHAFT

SCHULEWIRTSCHAFT steht für die erfolgreiche Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung von Schulen und Unternehmen. Im Rahmen des Netzwerks werden Bildungspläne weiter-entwickelt, Veranstaltungen und Projekte zur Berufs- und Studi-enorientierung gefördert sowie Unterstützungsinstrumente für Schulen, Schulleitungen und Lehrkräfte geschaffen.

Derzeit existieren in Sachsen 26 regionale Arbeitskreise. Dort engagieren sich Vertreter aus Schulen, Schulbehörden, Unternehmen, Verbänden und Einrichtungen der Wirtschaft. Sie setzen sich zum größten Teil auf ehrenamtlicher Basis für eine erfolgreiche und partnerschaft-liche Zusammenarbeit ein. Die Arbeitskreise organisieren vor

Ort selbstverantwortlich den Dialog, Aktivitäten und Veran-staltungen zur praxisnahen Be-rufs- und Studienorientierung.

Unterstützung erhalten sie dabei von der Landesarbeitsgemein-schaft SCHULEWIRTSCHAFT (las). Sie wurde 1993 vom Bildungswerk der Sächsischen Wirtschaft e. V. gegründet. Zu den Aufgaben zählen u. a. die Förderung von Erfahrungsaus-tauschen der Arbeitskreise und die Entwicklung von landeswei-

ten Projekten.Die Mitarbeit in einem Arbeits-kreis bietet Steuerberatern die Chance, den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/-r bei Schülern bekannter zu machen. Kammermitglieder, die sich vor Ort beteiligen wollen, können sich auf www.schule-wirtschaft-sachsen.de über den Arbeits-kreis in ihrer Nähe informieren. Auf der Website sind auch die zuständigen Ansprechpartner eingetragen.

Im Kammerbrief 03/2012 hat sich bei der Meldung über die neue Ausbildungsvergütung ab dem Berufsausbildungs-jahr 2013/14 leider der Fehlerteufel eingeschlichen.Bei der unteren Grenze der Angemessenheit von Ausbildungs-vergütungen für auszubildende Steuerfachangestellte, die nach höchstrichterlicher Entscheidung um höchstens 20 % unter den Empfehlungen der Kammern liegen darf, sind irrtümlich die Werte übernommen worden, die bis zum laufenden Berufsaus-bildungsjahr 2012/13 gelten.

Richtig muss es heißen:• Die 20 % Grenze für das 1. Ausbildungsjahr beträgt 384,- € • Die 20 % Grenze für das 2. Ausbildungsjahr beträgt 432,- €• Die 20 % Grenze für das 3. Ausbildungsjahr beträgt 512,- €

Grundlage hierfür sind die im Kammerbrief richtig bekanntgege-benen Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung i. H. v.• 480,- € im 1. Ausbildungsjahr• 540,- € im 2. Ausbildungsjahr und• 640,- € im 3. Ausbildungsjahr.

Wir bitten den Fehler zu entschuldigen und bedanken uns bei den Mitgliedern, die uns auf den Irrtum aufmerksam gemacht haben.

Aus- und FortbildungAus- und Fortbildung

Aus- und Fortbildung

Korrektur: Empfehlung zur Ausbildungsvergütung

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Aus- und Fortbildung

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung und der Eignungsprüfung 2013 findet einheitlich im Bundesgebiet voraussichtlich in der Zeit vom 08. bis 10.10.2013 statt.

Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Freistaat Sachsen vorwiegend be-ruflich tätig sind oder – wenn sie keiner beruflichen Tä-tigkeit nachgehen – dort wohnen oder bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, werden gebe-ten, ihre Anträge auf Zulassung mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens

30.04.2013

bei der des Freistaates Sach-sen, Emil-Fuchs-Str. 2, 04105 Leipzig ausschließlich auf dem Postweg einzureichen. Die Antragstellung auf elektronischem Wege ist nicht möglich.

Die Anträge auf Zulassung sind nach amtlich vorge-schriebenem Vordruck zu stellen. Diese Antragsvor-drucke sowie ein Merkblatt über die Steuerberater-prüfung stehen im Internet auf unserer Homepage (www.sbk-sachsen.de) im Bereich „Aus- und Fortbil-dung“ als PDF-Datei im Downloadbereich zur Verfü-gung. Sie können auch telefonisch (Tel.: 0341-56336-30) oder schriftlich angefordert werden.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungs-prüfung ergeben sich aus §§ 36, 37a, 156 Steuerbe-ratungsgesetz (StBerG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 04.11.1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) sowie den §§ 1 bis 6 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,

Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-schaften (DVStB) vom 12.11.1979 (BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515).

Die dem Zulassungsantrag beizufügenden Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkun-den müssen amtlich oder notariell beglaubigt sein. Be-scheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers müssen Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landes-finanzbehörden verwalteten Steuern sowie die vom Be-werber auf diesem Gebiet geleistete Wochenarbeitszeit enthalten. Bevorzugt ist an dieser Stelle vom jeweiligen Arbeitgeber unser Vordruck „Arbeitgeberbescheinigung“ auszufüllen und zu unterschreiben. Dieser steht ebenfalls auf unserer Homepage (www.sbk-sachsen.de) im Bereich „Aus- und Fortbildung“ als PDF-Datei zur Verfügung. Eine Mitteilung über die für den schriftlichen Teil der Prü-fung zugelassenen Hilfsmittel erfolgt in der Ladung zur Prüfung, voraussichtlich Mitte August 2013. Die Hilfsmit-tel sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Entsprechende Anträge sollen zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Zeugnis über die Art der Behinderung beizufügen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis muss hervorgehen, ob die Behinderung im Zeitpunkt der Prüfung noch bestehen wird und inwieweit der Bewerber durch diese Behinderung bei der Ferti-gung der Aufsichtsarbeiten beeinträchtigt sein wird.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung hat der Bewerber eine Gebühr von 200 € zu zahlen. Die Gebühr ist bei der Antragstellung unter Angabe des Namens des Bewerbers auf folgendes Konto zu entrichten:

Kontoinhaber: des Freistaates SachsenKonto-Nr.: 100 6450 686BLZ: 120 300 00bei der: DKB Deutsche Kreditbank AGVerwendungszweck: „StBP 2013, Name, Vorname, 4032“

Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt 1.000 €. Sie ist nach Erhalt des Zulassungsbescheids unter Anga-be des darin mitgeteilten Verwendungszwecks bis zum 31.07.2013 zu bezahlen.

Leipzig, 16. November 2012

BEKANNTMACHUNG über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung 2013

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2012 wurde in der Mehrzweckhalle in Meißen geschrieben.

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Zweiminütige Onlinebefragung – Machen Sie mit!

Die Bundes fordert alle Steuerberater auf, sich an einer kurzen Onlinebefragung zu den Thesen zur Zukunft des Berufs zu beteiligen. Die Bun-deskammerversammlung, das höchste Organ des Berufsstandes, hatte nach intensiver Diskussion unter dem Titel „Steuerberatung 2020 – Perspektiven für Steu-erberater“ sieben Themenfelder identifiziert, die die nächsten Jahre den steuerberatenden Beruf maßgeblich prägen werden. „Um die Aussagekraft der Thesen mit dem Stimmungsbild im Berufs-stand abzugleichen, werden bereits im Rahmen der laufenden STAX-Befragung rund 12.000 Steuerberater auch hierzu um Antworten gebeten“, sagt BStBK-Präsident Dr. Horst Vinken. „Mir ist es aber wichtig, die Meinung des gesamten Berufsstandes im weiteren Diskussionsprozess zu berücksichtigen.“ Die Ergebnisse der Befragung sollen in die Work-shops zu den einzelnen Thesen einfließen, die ab dem Jahr 2013 stattfinden. Der Fragenkomplex zu den „Sieben Thesen“ wurde unter www.7thesen.de zur Beantwortung online gestellt.

Neue Steuerberater-vergütungsordnung

Der Bundesrat hat am 23. No-vember 2012 der Novellierung des Vergütungsrechts der Steuerbera-ter zugestimmt (BR-Drs. 603/12). Unter dem neuen Namen Steu-erberatervergütungsverordnung (StBVV) werden erstmals seit 14 Jahren die Gebühren der Steuer-berater erhöht und damit an diewirtschaftliche Entwicklung an

gepasst. Somit konnte der von der Bundes initiierte Novellierungsprozess nach intensiven Vorbereitungen und Überzeugungsarbeit bei den politisch Verantwortlichen mit einem hervorragenden Ergebnis für den Berufsstand erfolgreich abgeschlossen werden. Nach der Verkündung im Bundesgesetz-blatt treten die folgenden Erhö-hungen in der StBVV in Kraft:• Lineare Erhöhung der Tabellen

A bis E um je 5 %,• Anhebung der Zeitgebühr auf

30,00 € bis 70,00 € je angefan-gene halbe Stunde (§ 13 StBVV),

• Anhebung der Höchstgebühren-grenze für ein erstes Beratungs-gespräch auf 190,00 € (§ 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV),

• Erhöhung verschiedener Mindestgegenstandswerte bei der Anfertigung von Steuerer-klärungen gemäß § 24 Abs. 1 StBVV und bei der Ermittlung des Überschusses der Einnah-men über die Werbungskosten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StBVV),

• Definition des Gegenstands-wertes bei der Selbstanzeige und Einführung eines Mindest-gegenstandswertes in Höhe von 8.000,00 € (§ 30 Abs. 2 StBVV),

• deutliche Erhöhung der Betrags-rahmengebühren für die Lohn-buchhaltung (§ 34 StBVV) sowie

• Erhöhung des Zehntelsatzes für Zwischenabschlüsse auf 10/10 bis 40/10 (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 StBVV).

Aufgrund von Änderungen des materiellen Steuerrechts sind in der StBVV für neue Tätigkeiten des Steuerberaters auch eine Reihe neuer Abrechnungsgrund-lagen eingeführt und überflüssig gewordene aufgehoben worden. Aus Gründen der Vereinfachung und der Rechtsklarheit sind eini-ge weitere Gebührentatbestände geringfügig geändert worden. Die Details der neuen Steuerbe-ratervergütungsverordnung wer-

den in einem Beitrag von Wilk/Beyer-Petz in der DStR, Heft 49/2012, vorgestellt. Bei einer Umsetzung in den Steuerbera-terkanzleien ist die Überleitungs-vorschrift des § 47a StBVV zu beachten. Eine aktuelle Textfas-sung der StBVV, in der die Neu-erungen kenntlich gemacht sind, ist unter www.bstbk.de abrufbar.

StB als fachkundige Stelle – neue Entwick-lung

Um einen Existenzgründungs-zuschuss zu erhalten, muss ein Existenzgründer den Agenturen für Arbeit unter anderem die Trag-fähigkeit seiner Existenzgründung durch die Vorlage einer fachkun-digen Stellungnahme nachweisen. § 93 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB III nennt als ausstellende fachkundige Stelle nicht abschlie-ßend insbesondere Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Es ist anerkannt, dass daneben auch Steuerberater als fachkun-dige Stelle in Betracht kommen.

Gleichwohl kam es in der Vergan-genheit immer wieder zu Proble-men bei der Anerkennung von Steuerberatern als fachkundige

Neues aus Berlin

Mitteilungen der Bundes

Neues aus Berlin

Sitz der Bundes : Das Humboldt-Carré am Gendarmenmarkt. Foto: Tomek Kwiatosz

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Neues aus Berlin

Stelle. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Bundes

im Rahmen der Novellierung des SGB III im Jahr 2011 darum bemüht, dass auch Steuerberater in den nicht abschließenden Katalog der fachkundigen Stellen des § 93 SGB III aufgenommen werden. Nachdem dies nicht gelungen ist, wurden Gespräche mit der BA geführt, um zu erreichen, dass es zur Kenntnis aller örtlichen Arbeitsagenturen gelangt, dass auch Steuerberater als Aussteller einer Tragfähigkeitsbescheinigung in Betracht kommen.

Die BA hat in den geführten Ge-sprächen versichert, dass sie un-sere Sichtweise grundsätzlich teilt, aber darauf hingewiesen, dass die Zentrale der BA für grundsätzliche Fragen der Ausgestaltung und Umsetzung einzelner arbeitsmarkt-politischer Instrumente zuständig ist. Das heißt, sie entwickelt den Rahmen, in welchem die Agen-turen für Arbeit vor Ort im Rahmen ihrer dezentralen Entscheidungs-kompetenz unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse entschei-den können. Die konkrete Auswahl der fachkundigen Stelle bleibt letzt-lich der gründungsinteressierten Person vorbehalten.

Gleichwohl hat sich die BA bereit erklärt, im Rahmen ihrer Möglich-keiten bei der Beseitigung der bestehenden Probleme zu helfen. Zu diesem Zweck wird sie ihre Empfehlungen an die örtlichen Arbeitsagenturen derart konkreti-sieren, dass auf die Geeignetheit von Steuerberatern ausdrücklich hingewiesen wird.

Sollte es deshalb in der Zukunft noch zu Problemen bei der Aner-kennung als fachkundige Stelle bei einer Arbeitsagentur kommen, empfehlen wir Ihnen, wie folgt zu verfahren:

• Verweis auf die – jetzt überarbei-teten – Empfehlungen der BA an die örtlichen Arbeitsagenturen, welche auf die Geeignetheit von Steuerberatern ausdrücklich hinweisen.

• Rücksprache mit der des Freistaates

Sachsen, welche sich gege-benenfalls an die zuständige Regionaldirektion, welche die regionale Arbeitsmarktpolitik verantwortet, wenden kann.

DEUTSCHER STEUERBERATER-KONGRESS 2013

Am 13. und 14. Mai 2013 findet in Dresden der DEUTSCHE STEUER-BERATERKONGRESS 2013 statt. Zum Auftakt des Kongresses wird BStBK-Präsident Dr. Horst Vinken Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und den Präsidenten des Deutschen Sparkassen- und Giro-verbandes Georg Fahrenschon als Redner begrüßen. Der Finanzmini-ster des Freistaates Sachsen Prof. Dr. Georg Unland und der Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff werden Gruß-worte an die Teilnehmer richten.

Das vielseitige, aktuelle Fach-programm mit hochkarätigen Referenten umfasst die Themen, mit denen sich der Berufsstand in der Praxis befasst: Zahlreiche Arbeitskreise und Foren vermit-teln die neuesten Rechtsentwick-lungen und bieten Gelegenheit zum fachlichen Austausch mit Berufskolleginnen und -kollegen.

Arbeitskreise• Brennpunkt Besteuerung von

Personen- und Kapitalgesell-schaften (Strahl, Köln / Seitz, Stuttgart)

• IStR: Betriebsstättenprobleme im Mittelstand (Reimer, Heidel-berg)

• Mittelstandsfinanzierung: Auswirkungen von Basel III auf Unternehmen und Steuerberater (Bormann, Berlin)

Foren• Aktuelles Bilanzsteuerrecht

(Günkel, Düsseldorf)• Strategien und Fallstricke in Ein-

spruchsverfahren und Finanzge-richtsprozess (Mack, Köln)

• Forum junger Steuerberater:

• Honorarmanagement in der Steuerberaterkanzlei (Hamatschek, Hoffenheim)

• Fit für die Kanzleiführung (Nagel, Hannover)

• Forum Umsatzsteuer (Küffner, München)

• Spezial: Sanierungssteuerrecht (Eilers, Köln)

• Workshop „Update: Zölle und Verbrauchsteuern“ (Wolffgang, Münster / Möhlenkamp, Düssel-dorf)

• Workshop „Spezialfragen bei der Besteuerung der öffentlichen Hand“ (Gastl, Wiesbaden)

Eine große Fachausstellung und ein abwechslungsreiches Ausflugsprogramm sowie Begrü-ßungs-, Fest- und Partyabend runden den Kongress ab.

Das vollständige Kongresspro-gramm ist ab Mitte Februar unter www.bstbk.de abrufbar oder kann bei der Bundes

(Tel.: 030 240087-0; Fax: 030 240087-54; E-Mail: [email protected]) angefordert werden.

Weitere Mitteilungen im Internet

Die nachfolgenden Meldungen finden Sie im Mitgliederbereich auf www.sbk-sachsen.de unter Die Kammer > Kammermitteilungen > Neues aus Berlin (C). Sollten die Mitteilungen älter als drei Monate sein, werden diese automatisch in die Kategorie „Kammerarchiv“ verschoben und können dort bei Bedarf nachgelesen werden.• Eingaben und Stellungnah-

men der BStBK (C 030)• „Förderpreis Internationales

Steuerrecht“ 2013 – Bewer-bungsfrist (C 029)

• ELStAM – Aktualisierte Fassung des Leitfadens für Lohnbüros (C 028)

• Verlautbarung der BStBK zum Ausweis passiver la-tenter Steuern (C 027)

• Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (C 036)

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Das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters im Lastschriftver-fahren unter besonderer Berück-sichtigung des neuen SEPA-Last-schriftverfahrensvon Dennis Weber, Düsseldorf

Vielfach wird aus Vereinfachungsgründen zwischen Steuerberater und Mandant vereinbart, dass Hono-rarforderungen im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Bislang konnte sich der Steuerberaterauch bei Verwendung des Lastschriftverfahrens bis zur Genehmigung der Buchung durch den Mandanten auf sein Zurückbehaltungsrecht an den Mandantenun-terlagen berufen, da nach der sog. Genehmigungsthe-orie des BGH die Forderung noch nicht als erfüllt galt. An dieser Rechtsprechung möchte der BGH nach einer aktuellen Entscheidung dann nicht mehr festhal-ten, wenn das verwendete Lastschriftverfahren dem SEPA-Lastschriftverfahren angenähert ist. Dadurch kann es zu Problemen im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters kommen, die nachfolgend erläutert werden.

EinleitungIm Rahmen der Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsraumes (SEPA - Single Euro Payments Area), der Teil der Entwicklung und Umsetzung des gemeinsamen Binnenmarktes in der Europäischen Union (EU) ist, bauen die Banken und Sparkassen seit Anfang 2008 die Girokonten ihrer Kunden schritt-weise zum „Europakonto“ aus. Denn seitdem haben die Zahlungsdienstleistet in Deutschland und 31 europäischen Ländern die standardisierten SEPA-Zahlungsprodukte für inländische und innereuropä-ische Zahlungen in Euro eingeführt. Der europäische Gesetzgeber schreibt den Zahlungsdienstleistern in Europa nun verbindlich die Umstellung der natio-nalen Zahlverfahren (Lastschrift und Überweisung) auf die entsprechenden SEPA-Zahlverfahren vor. Geplant ist, dass bis spätestens 2014 das Einzugser-mächtigungslastschriftverfahren kraft Gesetz durch das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ersetzt wird. Bereits heute können viele Bankkunden das SEPA-Lastschriftverfahren nutzen. Vorausgesetzt wird nur, dass der Bankkunde dem Zahlungsempfänger ein sog. SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 20. 7. 2010 (AZ: XI ZR 236/07, Anm. d. Verf.) klargestellt, unter welchen Vorausset-zungen die erteilten Einzugsermächtigungen für die neue SEPA-Lastschrift weiter genutzt werden kön-nen. Ausreichend ist, dass die Banken und Sparkas-sen ihre Kunden über entsprechende Änderungen

ihrer Geschäftsbedingungen unterrichten und die Kunden den neuen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Die Unterrichtung der Kunden wird derzeit von den Banken und Sparkassen vorgenom-men. Der Einzug von Honorarforderungen des Steuerbe-raters mittels Lastschrifteinzugsverfahren ist in der Praxis nicht unüblich. Durch die Umstellungen auf das SEPA-Lastschriftverfahren ergeben sich einige Änderungen im Ablauf des Lastschriftverfahrens. Auch in rechtlicher Sicht, vor allem im Hinblick auf die Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) und somit mittel-bar auf das Zurückbehaltungsrecht des Steuerbe-raters, birgt das SEPA-Lastschriftverfahren einige Änderungen. Nachfolgend werden zunächst die wesentlichen Grundzüge (...) des neuen SEPA-Last-schriftverfahrens dargestellt, anschließend wird auf die aus dem SEPA-Lastschriftverfahren folgenden rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf das Zu-rückbehaltungsrecht des Steuerberaters aufmerksam gemacht. (...)

SEPA-LastschriftverfahrenDas SEPA-Lastschriftverfahren ist ein EU-/EWR-weites Lastschriftverfahren, das von den Bankenverbänden auf der Grundlage der Zahlungsdiensterichtlinie und im Vorgriff auf deren nationale Umsetzung entwickelt wurde, um ein EU-/EWR-weit einheitliches Last-schriftverfahren anbieten zu können. Grundlage des Lastschrifteinzugs beim SEPA-Lastschriftverfahren ist eine erweiterte Einzugsermächtigung, die der Zah-lungspflichtige dem Zahlungsempfänger erteilt. Diese erweiterte Einzugsermächtigung wird als SEPA-Last-schriftmandat (SEPA Direct Debit Mandate) bezeichnet. Kern des SEPA-Lastschriftmandats ist, dass es zwei Willenserklärungen des Zahlungspflichtigen enthält, die an unterschiedliche Adressaten gerichtet sind: Einerseits wird der Gläubiger der Forderung unter Benutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens ermächtigt, Lastschriften zu Lasten des Kontos des Zahlungspflich-tigen bei dessen Kreditinstitut einzuziehen. Eine weitere Willenserklärung wird gegenüber dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen abgegeben, mit dem Inhalt, dass eingehende Lastschriften des betreffenden Zahlungs-empfängers zu Lasten des Kontos des Schuldners einzulösen sind. Die Einzugsermächtigung muss neben der Bezeichnung des Zahlungsempfängers den Namen des Kunden, die Kundenkennung oder die Kontonum-mer und die Bankleitzahl des Kunden beinhalten.Insoweit stellt das SEPA-Lastschriftverfahren eine Abkehr von der bisherigen (...) (nachträglichen, Anm. d. Verf.) Autorisierung im Einzugsermächtigungsver-fahren, hin zu einer (...) (vorhergehenden, Anm. d. Verf.) Autorisierung dar. Rechtlich betrachtet führt die

Berufsrecht

Beratungshinweise in Kurzform

Berufsrecht

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Berufsrecht

Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats dazu, dass die Belastung des Kontos durch die Bank berechtigt ist. Einer nachträglichen Autorisierung der Buchung durch den Zahlungspflichtigen bedarf es nicht. Beim SEPA-Lastschriftverfahren muss weiterhin zwischen zwei verschiedenen Ausgestaltungsarten unterschieden werden: dem SEPA-Basislastschriftverfahren, das für den normalen Verbraucher konzipiert wurde, und dem speziellen SEPA-Firmenlastschriftverfahren, das von den Banken ihren Unternehmerkunden zur Verfügung gestellt wird. Der Hauptunterschied zwischen beiden Verfahren liegt darin, dass im SEPA-Firmenlastschrift-verfahren eine ordnungsgemäß eingelöste Lastschrift grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann(§ 675e Abs. 4 BGB i. V. m. Nr. 2.5 der Bedin-gungen für SEPA-Firmenlastschriftverfahren), während dies im SEPA-Basislastschriftverfahren möglich ist. Dort besteht gemäß § 675x Abs. 2 BGB i. V. m. Nr. 2.5 der Bedingungen flir SEPA-Firmenlastschriftverfahren), während dies im SEPA-Basislastschriftverfahren mög-lich ist. Dort besteht gemäߧ 675x Abs. 2 BGB i. V. m. Nr. 2.5 der Bedingungen für SEPA-Basislastschriftver-fahren die Möglichkeit, binnen einer Frist von acht Wo-chen ab Belastungsbuchung die Rückerstattung des belasteten Betrages von der Bank zu verlangen. (...)

Allgemeine Anforderungen an das Zurückbehal-tungsrechtSteuerberater können dem Herausgabeverlangen ihrer Mandanten bzgl. ihrer Unterlagen sowohl ein zivilrecht-liebes (§§ 273, 320 BGB) als auch ein berufsrechtliches Zurückbehaltungsrecht (§ 66 Abs. 2 und 4 StBerG) ent-gegenhalten, sofern der Mandant noch nicht sämtliche Honorarforderungen beglichen hat. Auf diese Weise steht dem Steuerberater nach Mandatsbeendigung ein Druckmittel zur Verfügung, um den Mandanten zum Ausgleich der Honorarforderungen anzuhalten. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der Steuerberater jedoch nur berufen, wenn ihm eine fällige und durch-setzbare Honorarforderung gegenüber dem Man-danten zusteht. Zunächst muss der Steuerberater die Vergütung für seine erbrachten Dienstleistungen auf der Grundlage einer den Anforderungen des § 9 StBGebV entsprechenden Rechnung einfordern. Der Anspruch des Steuerberaters und der Anspruch des Mandanten müssen sich außerdem als konnexe Ansprüche gegenüberstehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn beide Ansprüche aus ein und demselben rechtlichen Verhältnis resultieren. Darüber hinaus darf die Gel-tendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht aus sonstigen Gründen, insbesondere nicht gemäß § 242 BGB, ausgeschlossen sein. Liegen diese Vorausset-zungen vor, ist es weder unter zivil- noch unter berufs-rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, wenn sich der Steuerberater gegenüber dem Mandanten auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft.

Eintritt der Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 SGB im LastschriftverfahrenDa der Einzug offener Forderungen mittels Last-schrift sowohl für den Steuerberater als auch für den

Mandanten eine Vereinfachung darstellt, wird in der Praxis häufig davon Gebrauch gemacht. In der Regel wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Steuerberater und Mandant getroffen. Die verschiedenen Lastschriftverfahren sind nicht nur an unterschiedliche Anforderungen geknüpft, sondern es bestehen auch erhebliche rechtliche Unterschiede im Hinblick auf den Eintritt der Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Diese tritt, abhängig von dem ver-wendeten Lastschriftverfahren, zu verschiedenen Zeit-punkten ein. Dies hat wiederum Auswirkungen auf das dem Steuerberater zustehende Zurückbehaltungsrecht. Insbesondere das Urteil des BGH vom 20. 7. 2010 (AZ XI ZR 236/10, Anm. d. Verf.), in dem er u. a. zur Erfül-lungswirkung einer Zahlung mittels Lastschriftverfahren bei Anwendung des SEPA-Lastschriftverfahrens Ausfüh-rungen gemacht hat, hat zu Unklarheiten im Hinblick auf Reichweite und Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts geführt. Nicht zuletzt deswegen ist für Steuerberater die Kenntnis der verschiedenen Lastschriftverfahren und ihrer rechtlichen Konsequenzen wichtig. Denn das unberechtigte Zurückbehalten von Mandantenunterla-gen kann unter Umständen eine Berufsrechtsverletzung darstellen und Schadensersatzansprüche auslösen. (...)

Bisherige Rechtsprechung (des BGH, Anm. d. Verf)Der BGH geht unter Berücksichtigung der sog. Genehmigungstheorie davon aus, dass die Erfüllungs-wirkung (beim bisher üblichen Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung, Anm. d. Verf.) gemäß § 362 Abs. 1 BGB wegen des Widerspruchsrechts des Zah-lungspflichtigen erst mit dessen Genehmigung eintritt. Der Steuerberater darf sich daher nach erfolgtem Ein-zug der Honorarforderung so lange auf sein gesetz-liches Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen und Daten des Mandanten berufen, bis die Genehmigung des Schuldners erteilt ist oder als erteilt gilt. Erst dann gilt die Forderung als erfüllt und die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts liegen nicht mehr vor. Dies kann einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen ab Belastungsbuchung umfassen.

Aktuelle Rechtsprechung des BGHAn dieser Rechtsprechung hält der BGH nach seinem Urteil vom 20. 7. 2010 zumindest dann nicht mehr fest, wenn in den AGB der Banken das Last-schriftverfahren dem SEPA-Lastschriftverfahren nachgebildet wird. Zwar hatte sich der BGH im vor-liegenden Fall vornehmlich mit der Frage zu beschäf-tigen, wie weit das Widerrufsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters reicht. (...) In diesem Zusam-menhang musste sich der BGH jedoch zugleich mit der Erfüllungswirkung im SEPA-Lastschriftverfahren befassen. Im Ergebnis weicht der BGH von der bisher vertretenen Genehmigungstheorie ab, soweit in den AGB der Banken das Lastschriftverfahren dem SEPA-Lastschriftverfahren nachgebildet ist. Die Erfüllung tritt, aufgrund der vom Mandanten im Rahmen des SEPA-Lastschriftmandats insoweit erteilten Genehmigung, bereits mit der Gutschrift

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auf dem Konto des Gläubigers (Steuerberaters) ein. In diesen Fällen sollen die §§ 675c bis § 676c BGB Anwendung finden, sodass der Schuldner bis zu acht Wochen nach der Belastungsbuchung Erstattung verlangen kann, sofern er diese nicht vorher gemäß § 675x Abs. 6 BGB genehmigt hat. Zwar hat der BGH nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob dies auch bei Anwendung des SEPA-Lastschriftverfahrens gilt. Wenn aber diese Grundsätze bereits dann gelten sollen, wenn nur eine Annäherung an das SEPA-Verfahren vorliegt, ist erst recht davon auszugehen, wenn das SEPA-Verfahren angewendet wird. Denn auch hier besteht gemäß § 675x Abs. 2 BGB i. V. m. Nr. 2.5 der Bedingungen für das SEPA-Basislast-schriftverfahren eine Widerrufsfrist von acht Wochen ab BeIastungsbuchung. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die dem Einzug zugrunde liegen-de Forderung mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Gläubigerkonto unter der auflösenden Bedingung der Nichtrückgängigmachung der Buchung als erfüllt gilt.

Konsequenzen(...) Folge dieser Rechtsprechung ist, dass im Rah-men des Einzugsermächtigungsverfahrens, das dem SEPA-Lastschriftverfahren angenähert ist, und bei Verwendung des SEPA-(Basis)Lastschriftverfahrens ein Berufen des Steuerberaters auf das Zurückbehal-tungsrecht unter formalen Aspekten nicht möglich ist, da die Forderung insoweit als erfüllt gilt. Dies ist unbe-friedigend und steht nicht im Einklang mit dem berech-tigten Interesse des Steuerberaters. Denn der Mandant kann nach erfolgter Herausgabe der Unterlagen die Buchung rückgängig machen. Lediglich bei Anwen-dung des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens liegt eine andere rechtliche Situation vor, da hier ein Widerruf der Belastungsbuchung nicht mehr möglich ist.

SEPA-LastschriftverfahrenBeim SEPA-Lastschriftverfahren bedarf es einer nach-träglichen Genehmigung nicht, da der Mandant eine Einwilligung mit der Erteilung des SEPA-Lastschrift-mandats abgegeben hat, die eine vorherige Autorisie-rung der Zahlung gemäß § 675j Abs. 1 BGB darstellt. Durch diese Ermächtigung ist das SEPA-Lastschriftver-fahren dem Ab buchungsauftragsverfahren sehr stark angenähert. Der Unterschied zwischen den beiden Ver-fahren liegt jedoch darin, dass die Ermächtigung beim Zahlungsempfänger verbleibt und nicht an die Zahlstel-le weitergeleitet wird. Auch wird die Ermächtigung nicht unmittelbar gegenüber dieser erteilt. Dennoch gilt unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung, dass die Forderung mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Gläubigerkonto unter der auflösenden Bedingung der Nichtrückgängigmachung der Buchung als erfüllt gilt. Durch die Erfüllungswirkung ergeben sich die oben bereits aufgeführten Konsequenzen im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters. Im Ergebnis kann sich der Steuerberater bei Verwen-dung des SEPA-Lastschriftverfahrens gegenüber seinen Mandanten nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, sofern das Honorar bereits auf seinem Konto

gutgeschrieben worden ist, obwohl der Mandant noch innerhalb von acht Wochen und ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrags verlangen und damit die Lastschrift widerrufen kann.

LösungsvorschlagDurch die Umstellung des Lastschriftverfahrens auf das SEPA-Lastschriftverfahren und die derzeitige Rechtsprechung des BGH wird das Zurückbehaltungs-recht des Steuerberaters bei Anwendung des Last-schriftverfahrens stark geschwächt und läuft in einigen Konstellationen sogar vollständig leer. Gleichwohl kann sich der Steuerberater absichern, indem er auf Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Mandanten besteht, in der dieser nachweist, dass er seine Bank angewiesen hat, die Buchung nicht rückgängig zu machen. Eine solche schriftliche Erklärung von seinem Mandanten zu verlangen, ist weder treu- noch berufswidrig. (...)

GesamtbetrachtungSolange das Lastschriftverfahren noch nicht vollständig umgestellt worden ist, kann sich der Steuerberater wei-terhin des Abbuchungsauftragsverfahrens bedienen. Bei diesem steht er auch im Hinblick auf sein Zurückbe-haltungsrecht auf der sicheren Seite, da hier ein Wider-ruf der Belastungsbuchung grundsätzlich nicht möglich ist. Auch bei Umstellung des Verfahrens auf das SEPA-Lastschriftverfahren steht dem Steuerberater noch das SEPA-Firmenlastschriftverfahren zur Seite. Bei diesem ist, ähnlich dem Abbuchungsauftragsverfahren, gemäß § 675e Abs. 4 BGB i. V. m. Nr. 2.5 der Bedingungen für SEPA-Firmenlastschriftverfahren ein Widerruf einer ordnungsgemäß eingelösten Lastschrift nicht möglich.

Aus DStR 026/2012, S.1296–1300

Kein Zurückbehaltungsrecht bei Einschränkung der Verteidigungs-möglichkeiten eines von Freiheits-strafe bedrohten vermögenslosen MandantenStBerG § 66 Abs. 2, Abs. 3; BGB § 242, §§ 667, 675

• 1. Im Rahmen des § 66 Abs. 2 StBerG ist ein enger Konnexitätsbegriff zugrunde zu legen; ein Zurückbehal-tungsrecht des Steuerberaters besteht nur insoweit, als er für die konkrete Angelegenheit, für die er Unterlagen erhalten oder erstellt hat, noch Vergütung verlangen kann.

• 2. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungs-rechtes ist treuwidrig i. S. von § 242 BGB , wenn dem vermögenslosen Mandanten im eine Freiheits-strafe androhenden Steuerstrafverfahren ohne seine beim Steuerberater befindlichen Unterlagen eine Verteidigung unmöglich gemacht wird.

OLG München, Beschl. v. 14.05.2012, 15 W 813/12, rkr. aus DStR 38/2012

Berufsrecht

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Aktuelles

92. Geburtstag04.11.2012 StB Wächter, Norbert

82. Geburtstag30.10. 2012 StB Joos, Karl

75. Geburtstag06.10. 2012 StBv Staufenbiel, Carla 11.11. 2012 StBv Goldbrunner, Karin 23.12. 2012 StB Dr. Olle, Joachim

70. Geburtstag01.10. 2012 StBv Kläß, Doris08.12. 2012 StB Bierbrauer, Gerhard

65. Geburtstag04.10.2012 StB Frfr. von Diemar, Isolde 04.10.2012 StB Krüger, Dietmar 14.12.2012 StB WP Zschippang, Christian

60. Geburtstag11.10.2012 StB LDW-Buchst. Bleicher, Johann14.10.2012 StB Richter, Heiner22.10.2012 StB Schulz, Sigrid05.11.2012 StB Dr. Friedrich, Heidrun06.11.2012 StB Kumm, Helga10.11.2012 StB Munthel, Sabine12.12.2012 StB Martin, Peter31.12.2012 StB Sand, Birgid

50. Geburtstag30.10.2012 StB Feuerpfeil, Ute 20.11.2012 StB WP Müller, Kristina03.12.2012 StB Schumacher, Jürgen 05.12.2012 StB Schröder, Silke 06.12.2012 StB Bose, Christina12.12.2012 RA FA f. StR Ivenz, Martin 20.12.2012 StB vBP Stadler, Michael 30.12.2012 StB WP Kroy, Rainer

Geburtstage unserer Kammermitglieder im Berichtszeitraum

Die des Freistaates Sachsen gratuliert, auch im Namen der Berufskolleginnen und -kollegen, zum ...

CFE-Vorstand gewählt | Geburtstage | Neuerscheinungen

Aktuelles

CFE-Vorstand gewählt

Bei der Generalversammlung am 21. September in Bukarest wurde der Vorstand der CONFEDERATION FISCALE EUROPEENNE (CFE) neu gewählt. Wieder-gewählt wurden Vizepräsident Dr. Herbert Becherer, Vizepräsident der BStBK, sowie die Generalsekretärin Nora Schmidt-Keßeler, Hauptgeschäftsführerin der BStBK.

Neuer Präsident wurde Jiøí Nekováø (Tschechien). Als weitere Vizepräsidenten wurden Gottfried Schellmann

(Österreich) und Ian Hayes (Großbritannien) gewählt. Neu in der Position des Schatzmeisters ist der bis-herige Vizepräsident Henk Koller (Niederlande) und Piergiorgio Valente (Italien) als Vorsitzender des Steu-erausschusses. Der Berufsrechtsausschuss wird in Zukunft von Dick Barmentlo (Niederlande) geführt. Laut Satzung beginnen alle Ämter am 1. Januar 2013. Die CFE hat 32 Mitgliedsorganisationen aus 24 Ländern und vertritt über 180.000 Steuerberater europaweit.

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Aktuelles

Neuerscheinungen

Mitglieder können die aufgeführten Neuerscheinungen auch ausleihen. Der aktuelle Literaturbestand der Kammerbibliothek lässt sich einfach und schnell über einen Onlinekatalog recherchieren. Ist das gewünsch-te Exemplar verfügbar, kann es mit wenigen Klicks bestellt werden. Der Versand erfolgt umgehend mit der Deutschen Post. In der Regel kann jedes Buch für 30 Tage ausgeliehen werden. Mehr Informationen im Mit-gliederbereich unter www.sbk-sachsen.de/bibliothek.

Kanzlei-Knigge – Taktvoll, sicher und gewandt im Umgang mit Partnern und Mandanten

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anwälte und Berater bekleiden angesehene gesellschaftliche Positionen. Wer neben der fachlichen Leistung auch menschlich überzeugt, gewinnt wichtige Image- und Sympathiewerte und wird leichter erfreuliche Geschäftsbeziehungen zu Mandanten und Partnern aufbauen und erhalten.Der „Kanzlei-Knigge“ bietet konkrete Verhaltensratschlä-ge von der Begrüßung über die vielen möglichen Szena-rien des geschäftlichen Miteinanders bis hin zur profes-sionellen Verabschiedung des Gesprächpartners. Auch unverhoffte Begegnungen außerhalb der Geschäfts-ebene werden thematisiert und entkrampft. Erfahrene Berufsträger bleiben in jeder Lage souverän, Einsteiger werden schnell „parkettfest“. Die zweite Auflage wurde sorgfältig durchgesehen und korrigiert.

Inhalt• Business-Etikette• In der Kanzlei• Auf Reisen• Business-Dress• Vom Smalltalk zum Bigtalk• Das Arbeitsessen• Events und Feiern• Die Zielgruppen: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,

Anwälte, Unternehmensberater sowie Beschäftigte in den Kanzleien.

AutorHorst Hanisch machte sich nach Tätigkeiten im Hotel-management, Auslandstätigkeit in Asien und knapp sechs Jahren in der Schweiz 1987 selbstständig. Heu-te ist er Inhaber der Horst Hanisch Knigge Seminare, Bonn. Er ist aktiv als Fachautor, Coach und Dozent.

Kanzlei-Knigge – Taktvoll, sicher und gewandt im Umgang mit Partnern und Mandanten

2. Aufl. 2013202 S. broschürtISBN 978-3-8349-4426-9Wiesbaden: Springer Gabler29,95 €

Zum Teufel mit der Steuer! 5000 Jahre Steu-ern – ein langer Leidensweg der Menschheit

Steuern und Zwangsabgaben haben seit jeher Geschichte geschrieben: So waren Steuerproteste Keimzellen von Aufständen, Revolutionen und Staatsgründungen. Im 16. Jahrhundert erschütterten die Bauernkriege Europa, im 18. Jahrhundert führten freiheitsliebende Steuerrebellen mit der Bostoner Tea Party zur Unabhängigkeit der USA. Nicht zuletzt entsprang die Französische Revolution 1789 in wei-ten Teilen dem Hass gegen das Steuergebaren des Ancien Regime.Auch das deutsche Steuerrecht hat sich bis heute zu einem eigenwilligen „Dämon“ entwickelt: Es ist un-durchschaubar, verwirrend, widersprüchlich und wird als ungerecht, ja als Raubrittertum empfunden. Als Akt der Selbsthilfe sind daher Steuer-hinterziehung, Steuerflucht, Schattenwirtschaft und Subventionsbe-trug geradezu zum Volkssport geworden. Mit seinem informativen und unterhaltsamen Parforceritt durch die Steuergeschichte nimmt dieses Buch Anliegen und Schlachtruf der gebeutelten Steuerzahler wieder auf: Bürger, schlagt der vielköpfigen Hydra die Köpfe ab und engagiert euch für ein Steuerrecht, das „ein-fach, niedrig und gerecht“ ist!

Inhalt • Ägypten: Geburtsstunde der Betriebsprüfer• Kreuzzüge: Saladinzehnt, Himmelssteuer, Ungläu-

bigensteuer• Ius primae noctis• Seelensteuer, Bartsteuer, Steuerschnüffler• Steuerreform im Zuge der Französischen Revolu-

tion• Inflation, Weltwirtschaftskrise, Nationalsozialismus• Mehr Netto vom Brutto u. v. m.• Die Zielgruppen: Berufsträger und Angehörige

aller Berufsgruppen, die wirtschaftlich und steu-erlichprüfen und beraten, sowie Steuerzahler aller Klassen

AutorenDipl.-Kfm. Reiner Sahm ist Steuerberater und Ge-schäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft in Berlin.

Zum Teufel mit der Steuer – 5000 Jahre Steuern – ein langer Leidensweg der Menschheit

396 S. mit 78 Abb.ISBN 978-3-8349-4189-3 Wiesbaden: Springer Gabler39,95 €

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Beilagen

• Anzeigenblatt

• Rundverfügungen und Erlasse

• Abmahnungen im unlauteren Wettbe-werb (nur für Kammermitglieder)

• Informationsmaterial „Da steckt mehr drin, als du denkst.“• Steuerfachangestellte/-r• Steuerfachwirt/-in• CD Steuerfachangestellte/-r

• BStBK• Seminarprogramm 2013 / 1. Halbjahr

• BStBK – Seminarinfo• Besteuerung ausländischer Betriebsstät-

ten

• DWS-Verlag GmbH• Produktbroschüre

• DWS Steuerberater-Online-GmbH• Das Fortbildungsportal / Beratersemi-

nare / Mitarbeiterseminare

• ifu Accounting Akademie • Konzernabschlusserstellung

• Leipziger Anwaltsverein• Einladung zum Juristenball

Redebedarf?Immer auf dem neuesten Stand und in Verbindung bleiben.

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