Kinderkram(?!) Schutzkonzepte in Institutionen · Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie...

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Kinderkram(?!) Schutzkonzepte in Institutionen Münster, 22.03.2017 Dr. Margareta Müller 1

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Kinderkram(?!)

Schutzkonzepte in Institutionen

Münster, 22.03.2017

Dr. Margareta Müller

1

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Der erste Schritt – Risikoanalyse

Wie geht es weiter? Bestandteile eines Schutzkonzeptes

Leitbild und Verhaltenskodex

Personalauswahl und Fortbildungen

Präventionsangebote

Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren

Notfallplan – „wenn es doch passiert“

Kooperation mit Fachkräften

Einführung in das Thema

Schutzkonzept überprüfen

Weitere Informationen

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Einführung in das Thema

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A) Kinder

Kinder sind eigenständige Rechtssubjekte, (teil-)kompetente Akteure

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Aktuelle Veröffentlichungen von Kinderrechtsverletzungen in

Einrichtungen, z.B. Haasenburg, Friesenhof, Kitas.

Ergebnisse der DJI Studie „Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und

Jungen in Institutionen“, 2011 (untersucht wurden Heime, Internate,

Schulen).

B) Kinderrechtsverletzungen und sexuelle Gewalt gegen

Kinder in Institutionen sind keine Themen der Vergangenheit

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Aus DJI Studie: Zusammengefasste Verdachtsfälle sexueller Gewalt (durch in der Einrichtung tätigen Person, zwischen Kindern/Jugendlichen,

außerhalb der Einrichtung)

Deutsches Jugendinstitut, Abschlussbericht Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen in

Institutionen. 6

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Steigende Anzahl der Beschwerden bei den LJÄ (Abteilung Schutz von

Kindern in Einrichtungen)

Eingehende Beratungsanfragen und Beschwerden von Kindern und

Jugendlichen bei der Ombudschaft Jugendhilfe NRW

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c) Besondere Abhängigkeitsverhältnisse in Einrichtungen

Je jünger die Kinder sind, je intensiver die Betreuung ist (rund um die

Uhr Betreuungen, Intensivgruppen) desto größer ist das

Abhängigkeitsverhältnis von den Betreuenden.

Bei Kindern, die auf körperliche Pflege angewiesen sind, bei

behinderten Kindern steigt die Abhängigkeit von den Betreuenden.

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d) Rechtliche Grundlagen

Kinder haben ein Recht auf Schutz

vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung (Artikel 19 UN-

Kinderrechtskonvention)

Vor sexuellem Missbrauch (Artikel 34 UN-Kinderrechtskonvention)

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung (§1631 (2) BGB)

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor Alkohol und

Tabak (§§ 9, 10 JuSchuG)

Kinder haben ein Recht auf Schutz vor Kinderarbeit (§ 5 JArbSchG)

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SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach

diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung

eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung

vornehmen,

2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend

hinzugezogen wird sowie

3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die

Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des

Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend

hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung

aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die

Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das

Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. 10

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Das Bundeskinderschutzgesetz

zur Sicherung der Rechte von Kindern

und Jugendlichen

§ 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder

und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist.

Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

(…)

zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der

Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der

Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten

Anwendung finden.

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§ 8b Abs. 2 SGB VIII – Fachliche Beratung und Begleitung zum

Schutz von Kindern und Jugendlichen

(2)Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche

ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie

Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben

gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf

Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher

Handlungsleitlinien

1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt

sowie

2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an

strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu

Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten..

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§ 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und

Jugendhilfe

Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen,

haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und

Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete

Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

1.die Gewährung und Erbringung von Leistungen

2.die Erfüllung anderer Aufgaben

3.den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a

4.die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu

zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von

Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor

Gewalt.

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§ 74 SGB VIII - Förderung der freien Jugendhilfe

(1)Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit

auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen fördern, wenn

der jeweilige Träger

1. Die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme

erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der

Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a

gewährleistet.

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Schulen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des

Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7

der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und

Erziehungsziele.

§ 42 Allgemeine Rechte und

Pflichten aus dem Schulverhältnis

(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem

Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die

Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes

oder anderer Stellen.

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„Schule hat neben dem Bildungsauftrag einen eigenen Erziehungsauftrag, und

der Schutz vor sexueller Gewalt ist Teil dieses Erziehungsauftrags. Ein

schulisches Schutzkonzept soll nicht nur Missbrauch in der Schule verhindern,

sondern insbesondere dafür sorgen, dass Schülerinnen und Schüler, die

andernorts sexuellen Missbrauch oder Übergriffe erleiden, hier ein

kompetentes, verstehendes und helfendes Gegenüber finden.“

(https://www.kein-raum-fuer-missbrauch.de/schutzkonzepte/schule/)

Neue Initiative: „Schule gegen sexuelle Gewalt“

https://nordrhein-westfalen.schule-gegen-sexuelle-gewalt.de/home/

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Der erste Schritt - Risikoanalyse

Grundvoraussetzung für einen

gelingenden Weiterentwicklungsprozess

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Risikoanalyse

ermöglicht die Auseinandersetzung und Sensibilisierung mit/für

Gefahrenpotentiale und Gelegenheitsstrukturen, die sich im

pädagogischen Arbeitsalltag ergeben können

objektive Bestandsaufnahme möglichst aller Mitarbeitenden

Grundlage für Entwicklungs- und Anpassungsprozesse im

Hinblick auf Maßnahmen der Prävention und Intervention

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Checkliste für die Risikoanalyse (Handbuch „Schutzkonzepte sexueller Missbrauch“ des

Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Missbrauchs,

2013)

1) Mit welcher Zielgruppe arbeitet die Organisation? Bestehen

besondere Gefahrenmomente (z.B. bei Menschen mit

Behinderung, bestimmten Altersgruppen, etc.)?

2) Gibt es Regeln für den angemessenen Umgang mit Nähe und

Distanz oder ist dies den Beschäftigten überlassen?

3) Entstehen in der Arbeit besondere Vertrauensverhältnisse

und wie kann vorgebeugt werden, damit diese nicht

ausgenutzt werden?

4) Finden Übernachtungen statt, sind Wohn- oder

Transportsituationen vorhanden, bzw. welche Risiken bringen

diese mit sich?

5) Gibt es spezifisch bauliche Gegebenheiten, die Risiken

bergen?

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Checkliste für die Risikoanalyse (Handbuch „Schutzkonzepte sexueller Missbrauch“ des

Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Missbrauchs,

2013)

6) Gibt es Fachwissen auf allen Ebenen der Organisation?

7) Gibt es nicht aufgearbeitete Vorerfahrungen mit sexualisierter

Gewalt?

8) Gibt es klar definierte Zuständigkeiten? Werden diese

tatsächlich ausgefüllt oder gibt es informelle Strukturen?

9) Welche Kommunikationswege bestehen in der Organisation,

sind sie transparent oder leicht manipulierbar?

10) Wie positioniert sich der Träger zum Thema, für welche

Aufgaben ist dieser zuständig und wie unterstützt er den

weiteren Prozess?

11) Gibt es wirksame präventive Maßnahmen bei bereits

identifizierten Risiken?

12) Welche Bedingungen, Strukturen oder Arbeitsabläufe könnten

aus Tätersicht bei der Planung und Umsetzung von Taten

genutzt werden?

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Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen

Beauftragten

346 Heime/betreute Wohnformen haben an der

Befragung teilgenommen.

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1064 Kitas haben an der

Befragung teilgenommen.

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Wie geht es weiter?

Bestandteile eines Schutzkonzeptes

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a) Leitbild und Verhaltenskodex

b) Personalauswahl und Fortbildungen

c) Präventionsangebote

d) Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren

e) Notfallplan – „wenn es doch passiert“

f) Kooperation mit Fachkräften

Bestandteile eines Schutzkonzeptes

- Prävention und Intervention -

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a) Leitbild und Verhaltenskodex

sollten in einem gemeinschaftlichen Prozess von Träger,

Leitung und Mitarbeiter/innen erarbeitet werden

sollten von jeder Mitarbeiterin /jedem Mitarbeiter

unterzeichnet und zu der Personalakte genommen werden

Leitbild: Sexualität

Kindheit und Jugend

Kinderrechte

Gewaltfreiheit

professionelles Selbstverständnis

Nähe und Distanz

Pädagogische Konzepte

Hierachieebenen

Machtgefälle zwischen Betreuer/in und Betreutem

Umgang mit Macht in der Organisation

Bestandteile eines Schutzkonzeptes

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Erarbeitung eines Verhaltenskodexes

Der Verhaltenskodex

soll fachlich angemessene Verhaltensweisen im Umgang

mit Kindern und Jugendlichen beschreiben bzw. zu

unterlassende Verhaltensweisen benennen.

symbolisiert ein gemeinsames Verständnis und eine

gemeinsame Haltung zu (sexualisierter) Gewalt und

bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Handlungssicherheit.

Sollte das Beziehungsverhältnis zwischen

Professionellen – Kindern

Kindern/Jugendlichen untereinander

Mitarbeiter/innen untereinander

berücksichtigen.

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Auszug aus der

Mustervorlage

Verhaltenskodex und

Selbstverpflichtung

Quelle: DRK Westfalen

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Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen

Beauftragten

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376 Jugendverbände haben sich

an der Befragung beteiligt.

505 Schulen haben sich an der

Befragung beteiligt.

Kodex/ Verhaltensregeln

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b) Personalauswahl und Fortbildungen

Ziel des Präventionsbausteins Personalgewinnung und –auswahl ist

es, pädosexuell motivierte oder anderweitig gewaltbereite Personen

von einer Mitarbeit in der eigenen Organisation/im eigenen Verband

abzuschrecken bzw. frühzeitig im Bewerbungs- und

Einstellungsprozess „auszusieben“.

In Stellenausschreibungen sollte offensiv darauf hingewiesen

werden, dass die Organisation/der Verband auf der Grundlage von

Leitlinien arbeitet, die zum Schutz von Kindern vor körperlicher,

sexueller und emotionaler Gewalt basieren.

Analyse von Lebensläufen und Zeugnissen (insofern möglich).

Im Vorstellungsgespräch offensiv nach der Einstellung zu Gewalt

und Machtmissbrauch gegenüber Kindern und Jugendlichen fragen.

Bestandteile eines Schutzkonzeptes

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b) Personalauswahl und Fortbildungen

Bei Vertragsabschluss das Leitbild und den Verhaltenskodex unterzeichnen lassen. Für alle Mitarbeitenden (haupt-, neben-, ehrenamtlich)

sollten verbindlich bei Einstellung und in einem Wiedervorlageturnus von 5 Jahren erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse angefordert werden (§ 72a SGB VIII).

Mitarbeiter/innen (haupt-, neben-, ehrenamtlich) benötigen Fachlichkeit:

Alle Mitarbeitenden sollten zum Thema Machtmissbrauch und Gewalt/ Nähe-und-Distanz-Regulation geschult werden.

In einem regelmäßigen Turnus sollten Auffrischungsfortbildungen mit unterschiedlichen Schwerpunktthemen verbindlich angeboten werden

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Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen

Beauftragten

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1064 Kitas haben sich an der

Befragung beteiligt.

591 katholische Pfarreien/ Gemeinden

haben sich an der Befragung beteiligt.

Fortbildung

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Bestandteile eines Schutzkonzeptes

c) Präventionsangebote

Sexualpädagogisches

Konzept entwickeln und

umsetzen

Achtung und Respekt im

Alltag fördern

Kinder über ihre Rechte

informieren

Informationen für die Eltern

bereitstellen

Theaterprojekte

Beteiligungs- und

Beschwerdemöglichkeiten

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Kiki – eine Arbeitshilfe zum Kinderschutz in

Kindertageseinrichtungen

Handbuch 2012

Was tun, wenn eine Erzieherin im Kindergarten befürchtet, dass ein Kind aus ihrer Gruppe geschlagen, sexuell

missbraucht oder vernachlässigt wird? Das lebensnahe Handbuch beschreibt anschaulich, wie sich

Kindeswohlgefährdungen äußern, wie pädagogisches Fachpersonal Gefährdungslagen beurteilen kann

– und welche Schritte dann folgen. Die Informationen wurden nach Inkrafttreten des

Bundeskinderschutzgesetzes aktualisiert und um den Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit

erweitert.

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Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen

Beauftragten

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1064 Kitas haben sich an der

Befragung beteiligt.

Prävention

346 Heime/betreute Wohnformen haben an

der Befragung teilgenommen.

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Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen

Beauftragten

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650 Sportvereine haben sich an der

Befragung beteiligt.

Prävention

505 Schulen haben an der Befragung

teilgenommen.

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Bestandteile eines Schutzkonzeptes

d) Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren

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Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren

Beteiligung und Beschwerde sind ein wirksames Instrument

- zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen

- zur Prävention von sexuellem Missbrauch

- und gelingende Beteiligung ist präventiver Kinderschutz

Erforderlich sind

- eine konsequente Umsetzung von Partizipation im Alltag

- Aufklärung über die eigenen Rechte

- strukturell verankerte Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren

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Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren

10 Empfehlungen zur Implementierung von

Beschwerdeverfahren in Einrichtungen

der Kinder- und Jugendhilfe

Handreichung aus dem Forschungsprojekt

„Bedingungen der Implementierung von

Beschwerdeverfahren

in Einrichtungen der Kinder- und

Jugendhilfe (BIBEK)“

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Hinweise zu den gesetzlichen Anforderungen und

Umsetzungsmöglichkeiten – LVR, LWL

Beteiligung und Beschwerde in der stationären Kinder- und

Jugendhilfe (Anforderungen gemäß § 45 (2) SGB VIII)

Indikatoren zum Umsetzungsstand der Beteiligungs- und Beschwerdekonzepte

1. Jeder junge Mensch kennt seine Rechte.

2. Die jungen Menschen kennen ihre Beteiligungs- und

Mitbestimmungsmöglichkeiten und können diese aktiv ausüben. Sie

werden u.a. aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der

Hilfeplangespräche beteiligt. …….

4. Die Einrichtung verfügt über passende Beteiligungs- und

Mitbestimmungsverfahren. Es gibt verlässliche Orte und Zeiten, an denen

Beteiligung und Mitbestimmung auf allen Ebenen der Einrichtung ausgeübt

werden können. …….

10. Jeder junge Mensch kann sich beschweren, kennt die Möglichkeiten und

Wege, wird im Prozess der Beschwerde begleitet und das Ergebnis der

Bearbeitung wird ihm zeitnah mitgeteilt.

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Wichtig!

Gemeinsame Prozesse (Kinder, Jugendliche, Mitarbeiter/innen)

sind bei der Entwicklung und Implementierung von Beteiligungs- und

Beschwerdeverfahren grundlegend (Bsp. Rechtekatalog, Ampel).

Beteiligung und Beschwerde in einer Einrichtung/ bei einem

Träger brauchen Ressourcen.

Empowerment der Kinder, Jugendlichen und Mitarbeiter/innen.

Es handelt sich um einen gemeinsamen Lern- und Entwicklungsprozess.

Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörigen Materialien

sollten ansprechend, interessant und entwicklungsstandgemäß sein!

Es braucht eine Kultur der Beteiligung und Beschwerde!

Die Entwicklung und Implementierung braucht Zeit!

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+ Beteiligungsbuch

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43 http://www.kinderschutzbund-nrw.de/

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Verhaltensampel

Evang. Jugendhilfe Schweicheln Evang. Jugendhilfe Hochdorf

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e) Notfallplan – „wenn es doch passiert“

Bestandteile eines Schutzkonzeptes

Notfallplan

„Ein schriftlich fixiertes Verfahren zum Vorgehen bei Verdacht auf

sexuelle Gewalt, der sich an den spezifischen Bedingungen der

Einrichtung orientiert, ist unerlässliches Element eines

Schutzkonzepts. Der Notfallplan enthält auch ein

Rehabilitationsverfahren für den Fall einer falschen Verdächtigung

gegen Mitarbeitende sowie die Verpflichtung zur Aufarbeitung von

Fällen sexueller Gewalt. Die Analyse der Bedingungen, die einen

Vorfall ermöglicht haben, ist zugleich Bestandteil der kontinuierlich

fortzuschreibenden Risikoanalyse.“

(https://beauftragter-

missbrauch.de/praevention/schutzkonzepte/#Notfallplan)

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Notfallplan

Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen

Kindesmissbrauch hat Hinweise formuliert, die bei der

Erarbeitung eines Notfallplans Hilfestellung geben.

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[Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Hrsg.): Handbuch Schutzkonzepte sexueller

Missbrauch. Befragungen zum Umsetzungsstand der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“.

Bericht mit Praxisbeispielen zum Monitoring 2012-2013. S. 17.]

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Intervention: Notfallplan und Krisenteam

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Intervention: Notfallplan und Krisenteam

Dokumentation der Informationen/ Beobachtungen:

aus der Sicht des betroffenen Mädchen/Jungen und der Eltern

aus der Sicht des beschuldigten Mitarbeiters/der beschuldigten Mitarbeiterin

aus der Sicht der übrigen Mitarbeiterschaft

aus der Sicht der Organisation/des Verbandes

Unterscheidung von Sach- und Reflexionsebene

Erwägung strafrechtlicher Schritte

entsprechenden Dokumentationsbogen

entwickeln und vorhalten

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Krisenplan des Verbands Christlicher

Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP)

• Ruhe bewahren! Nicht voreilig und unbedacht handeln.

• Glaube dem Kind oder Jugendlichen und nimm seine Äußerungen ernst.

• Versprich nichts, was du anschließend nicht halten kannst, z. B. niemandem etwas

davon zu erzählen.

• Sage lieber: Da muss ich mir jetzt selbst erst einmal Rat holen. Stimme dein Vorgehen

mit der/dem Betroffenen ab.

• Versichere der/dem Betroffenen, dass sie/er an dem Geschehen keine Schuld hat und

dass es richtig war, sich dir mitzuteilen. Keine Vorwürfe machen.

• Biete dem Kind oder Jugendlichen an, dass sie/er jederzeit wieder zum Gespräch

kommen darf.

• Akzeptiere, wenn es abgelehnt wird.

• Versuche nicht, das Erzählte herunterzuspielen („Ach, das ist doch nicht so schlimm.“)

oder aufzubauschen.

• Höre einfach zu und versuche zu verstehen, ohne zu werten. Jetzt zählt nicht, wie es

dir in der Situation ginge, sondern wie es der/dem Betroffenen geht.

Zusätzlich enthält die Handreichung für jedes Bundesland eine konkrete Liste von Kontakt-

und Beratungsstellen zum Thema sexualisierte Gewalt.

[Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Hrsg.): Handbuch Schutzkonzepte

sexueller Missbrauch. Befragungen zum Umsetzungsstand der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller

Kindesmissbrauch“. Bericht mit Praxisbeispielen zum Monitoring 2012-2013. S. 22.]

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T

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Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen

Beauftragten

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697 evangelische Gemeinden haben

sich beteiligt.

Intervention

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Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen

Beauftragten

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Intervention

112 Internate haben sich an der Befragung beteiligt.

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f) Kooperation mit Fachkräften

Bestandteile eines Schutzkonzeptes

Fachberatungsstelle

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Schutzkonzept überprüfen

Zur Qualitätsentwicklung sollte das Schutzkonzept mit seinen

Bestandteilen regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden.

- Auswertung der Dokumentationen

- Reflexion mit den Mitarbeiter/innen sowie Kindern und Jugendlichen

- Überprüfung der Wirksamkeit der Bestandteile sowie des

Gesamtkonzepts

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Teilbericht 1: Monitoring in

Einrichtungen

Das Monitoring 2015 - 2018

dokumentiert Einführung und

Umsetzung von Schutzkonzepten in

Einrichtungen. Der 1. Teilbericht zur

qualitativen Erhebung in Kitas,

Schulen, Internaten und

Heimen/Wohneinrichtungen liefert

einen Einblick, wie unter

Berücksichtigung der strukturellen

Rahmenbedingungen

Schutzkonzepte in der

Praxis gelingen können.

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Handreichung BIBEK – Beschweren erlaubt

Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

an Mädchen und Jungen in Organisationen – eine Arbeitshilfe

Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch.

Befragungen zum Umsetzungsstand der Empfehlungen des

Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“

Bericht mit Praxisbeispielen zum Monitoring 2012-2013

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